Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 67 vom 12.10.2017  - Seite 3532 bis 3533 - Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz – Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr

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3532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2017 Sechsundfünfzigstes Strafrechtsänderungsgesetz ­ Strafbarkeit nicht genehmigter Kraftfahrzeugrennen im Straßenverkehr Vom 30. September 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren." 4. Der bisherige § 315d wird § 315e. 5. Nach § 315e wird folgender § 315f eingefügt: ,,§ 315f Einziehung Kraftfahrzeuge, auf die sich eine Tat nach § 315d Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2, 4 oder 5 bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden." 6. In § 316 Absatz 1 wird die Angabe ,,§§ 315 bis 315d" durch die Angabe ,,§§ 315 bis 315e" ersetzt. Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 315d durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315e § 315f Schienenbahnen im Straßenverkehr Einziehung". 2. Nach § 69 Absatz 2 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. des verbotenen Kraftfahrzeugrennens (§ 315d),". 3. Nach § 315c wird folgender § 315d eingefügt: ,,§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen (1) Wer im Straßenverkehr 1. ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet oder durchführt, 2. als Kraftfahrzeugführer an einem nicht erlaubten Kraftfahrzeugrennen teilnimmt oder 3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 oder 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 strafbar. (4) Wer in den Fällen des Absatzes 2 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder Artikel 2 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Anlage 12 Nummer 1.1 werden nach den Wörtern ,,Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c)" die Wörter ,,Verbotene Kraftfahrzeugrennen (§ 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB)" eingefügt. 2. Anlage 13 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1.5 wird folgende Nummer 1.6 eingefügt: laufende Nummer Straftat Vorschriften ,,1.6 Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB". b) Die bisherigen Nummern 1.6 bis 1.11 werden die Nummern 1.7 bis 1.12. c) Nach Nummer 2.1.5 wird folgende Nummer 2.1.6 eingefügt: laufende Nummer Straftat Vorschriften ,,2.1.6 Verbotene Kraftfahrzeugrennen § 315d Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 2, 4 und 5 StGB". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2017 3533 d) Die bisherigen Nummern 2.1.6 bis 2.1.11 werden die Nummern 2.1.7 bis 2.1.12. e) Nummer 2.2.9 wird aufgehoben. Artikel 3 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung Artikel 4 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird aufgehoben. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,werden," die Wörter ,,insbesondere Kraftfahrzeugrennen," eingefügt. 2. In § 46 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort ,,zuständig" das Semikolon und die Wörter ,,das gilt nicht für Ausnahmen vom Verbot der Rennveranstaltungen (§ 29 Absatz 1)" gestrichen. 3. § 49 Absatz 2 Nummer 5 wird aufgehoben. Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I S. 1282) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. Nummer 244". 2. Die Anlage wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 247 wird in der Spalte Tatbestand die Überschrift ,,Kraftfahrzeugrennen" gestrichen. b) Die Nummern 248 und 249 werden aufgehoben. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 30. September 2017 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z Heiko Maas Der Bundesminister f ü r Ve r k e h r u n d d i g i t a l e I n f r a s t r u k t u r A. Dobrindt