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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 6, ausgegeben zu Bonn am 13. Februar 2020
Viertes Gesetz zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
Vom 6. Februar 2020
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung der Handwerksordnung
Die Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Fünften Teil Dritter Abschnitt wie folgt gefasst: ,,Schlussvorschriften §§ 125 126". 2. § 124a wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) Für das Verfahren der Wahl zu einer Vollversammlung einer Handwerkskammer, deren laufende Wahlperiode nach dem 14. Februar 2020 und spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2020 endet, gilt Absatz 1 entsprechend." 3. Folgender § 126 wird angefügt: ,,§ 126 (1) Wer am 13. Februar 2020 einen Betrieb eines zulassungsfreien Handwerks innehat, das in Anlage B Abschnitt 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 12, 13, 15, 17, 27, 34, 44 oder 53 in der am 13. Februar 2020 geltenden Fassung aufgeführt ist, ist abweichend von § 7 Absatz 1a auch ohne eine bestandene Meisterprüfung des Betriebsleiters mit dem ausgeübten Handwerk von Amts wegen in die Handwerksrolle umzutragen. Bis zum Vollzug der Umtragung nach Satz 1 ist abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 der Betrieb des Handwerks ab dem 14. Februar 2020 gestattet. (2) Wer am 13. Februar 2020 einen handwerklichen Nebenbetrieb eines zulassungsfreien Handwerks innehat, das in Anlage B Abschnitt 1 Nummer 1, 2, 3, 4, 12, 13, 15, 17, 27, 34, 44 oder 53 in der am 13. Februar 2020 geltenden Fassung aufgeführt ist, und nicht in das Verzeichnis nach § 19 Satz 1 eingetragen ist, ist abweichend von § 7 Absatz 1a auch ohne eine bestandene Meisterprüfung des Betriebsleiters mit dem ausgeübten Handwerk auf Antrag in die Handwerksrolle einzutragen. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach dem 14. Februar 2020 bei der zuständigen Handwerkskammer unter Beifügen oder Vorlegen geeigneter Nachweise für das Innehaben eines handwerklichen Neben-
betriebs zu stellen. Bis zum Vollzug der Eintragung in die Handwerksrolle aufgrund eines Antrags nach Satz 1 oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über eine ablehnende Entscheidung ist abweichend von § 1 Absatz 1 Satz 1 der Betrieb des Handwerks als handwerklicher Nebenbetrieb ab dem 14. Februar 2020 gestattet. (3) Der Inhaber eines Betriebs, der nach Absatz 1 von Amts wegen in die Handwerksrolle umzutragen ist oder umgetragen wurde, bleibt in der Handwerksrolle eingetragen, auch wenn einzelne Eigentümer oder Gesellschafter nach dem 13. Februar 2020 ausscheiden. (4) Wird ab dem 14. Februar 2020 der Inhaber eines Betriebs, der nach Absatz 1 Satz 1 von Amts wegen in die Handwerksrolle umzutragen ist oder umgetragen wurde, um einen weiteren Eigentümer oder Gesellschafter erweitert, so muss das Erfüllen der Anforderung für die Eintragung in die Handwerksrolle nach § 7 Absatz 1a, 2, 3, 7 oder 9 innerhalb von sechs Monaten nach der Erweiterung durch Vorlage geeigneter Unterlagen gegenüber der zuständigen Handwerkskammer nachgewiesen werden. Liegt der Nachweis gegenüber der zuständigen Handwerkskammer innerhalb der vorgenannten Frist nicht vor, so ist die Eintragung des Betriebs in der Handwerksrolle zu löschen. Im Übrigen bleibt § 4 unberührt." 4. Anlage A wird wie folgt gefasst: ,,Anlage A Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungspflichtige Handwerke betrieben werden können (§ 1 Absatz 2)
Nummer 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Maurer und Betonbauer Ofen- und Luftheizungsbauer Zimmerer Dachdecker Straßenbauer Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer Brunnenbauer Steinmetzen und Steinbildhauer Stuckateure Maler und Lackierer
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Gerüstbauer Schornsteinfeger Metallbauer Chirurgiemechaniker Karosserie- und Fahrzeugbauer Feinwerkmechaniker Zweiradmechaniker Kälteanlagenbauer Informationstechniker Kraftfahrzeugtechniker Landmaschinenmechaniker Büchsenmacher Klempner Installateur und Heizungsbauer Elektrotechniker Elektromaschinenbauer Tischler Boots- und Schiffbauer Seiler Bäcker Konditoren Fleischer Augenoptiker Hörakustiker Orthopädietechniker Orthopädieschuhmacher Zahntechniker Friseure Glaser Glasbläser und Glasapparatebauer Mechaniker für Reifen- und Vulkanisationstechnik Fliesen-, Platten- und Mosaikleger Betonstein- und Terrazzohersteller Estrichleger Behälter- und Apparatebauer Parkettleger Rollladen- und Sonnenschutztechniker Drechsler (Elfenbeinschnitzer) und Holzspielzeugmacher Böttcher Glasveredler Schilder- und Lichtreklamehersteller Raumausstatter Orgel- und Harmoniumbauer".
5. Anlage B wird wie folgt gefasst: ,,Anlage B Verzeichnis der Gewerbe, die als zulassungsfreie Handwerke oder handwerksähnliche Gewerbe betrieben werden können (§ 18 Absatz 2)
Abschnitt 1 Zulassungsfreie Handwerke Nummer 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 entfällt entfällt entfällt entfällt Uhrmacher Graveure Metallbildner Galvaniseure Metall- und Glockengießer Schneidwerkzeugmechaniker Gold- und Silberschmiede entfällt entfällt Modellbauer entfällt Holzbildhauer entfällt Korb- und Flechtwerkgestalter Maßschneider Textilgestalter (Sticker, Weber, Klöppler, Posamentierer, Stricker) Modisten (weggefallen) Segelmacher Kürschner Schuhmacher Sattler und Feintäschner entfällt Müller Brauer und Mälzer Weinküfer Textilreiniger Wachszieher Gebäudereiniger entfällt Feinoptiker Glas- und Porzellanmaler
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Edelsteinschleifer und -graveure Fotografen Buchbinder Drucker Siebdrucker Flexografen Keramiker entfällt Klavier- und Cembalobauer Handzuginstrumentenmacher Geigenbauer Bogenmacher Metallblasinstrumentenmacher Holzblasinstrumentenmacher Zupfinstrumentenmacher Vergolder entfällt Holz- und Bautenschützer (Mauerschutz und Holzimprägnierung in Gebäuden) Bestatter
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Holz-Leitermacher (Sonderanfertigung) Muldenhauer Holzreifenmacher Holzschindelmacher Einbau von genormten Baufertigteilen (zum Beispiel Fenster, Türen, Zargen, Regale) Bürsten- und Pinselmacher Bügelanstalten dung für Herren-Oberbeklei-
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Dekorationsnäher (ohne Schaufensterdekoration) Fleckteppichhersteller (weggefallen) Theaterkostümnäher Plisseebrenner (weggefallen) Stoffmaler (weggefallen) Textil-Handdrucker Kunststopfer Änderungsschneider Handschuhmacher Ausführung einfacher Schuhreparaturen Gerber Innerei-Fleischer (Kuttler) Speiseeishersteller (mit Vertrieb von Speiseeis mit üblichem Zubehör) Fleischzerleger, Ausbeiner Appreteure, Dekateure Schnellreiniger Teppichreiniger Getränkeleitungsreiniger Kosmetiker Maskenbildner entfällt Lampenschirmhersteller gung) Klavierstimmer Theaterplastiker Requisiteure Schirmmacher Steindrucker Schlagzeugmacher". (Sonderanferti-
Abschnitt 2 Handwerksähnliche Gewerbe Nummer 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 Eisenflechter Bautentrocknungsgewerbe Bodenleger Asphaltierer (ohne Straßenbau) Fuger (im Hochbau) entfällt Rammgewerbe (Einrammen von Pfählen im Wasserbau) Betonbohrer und -schneider Theater- und Ausstattungsmaler Herstellung von Drahtgestellen für Dekorationszwecke in Sonderanfertigung Metallschleifer und Metallpolierer Metallsägen-Schärfer Tankschutzbetriebe (Korrosionsschutz von Öltanks für Feuerungsanlagen ohne chemische Verfahren) Fahrzeugverwerter Rohr- und Kanalreiniger Kabelverleger im Hochbau (ohne Anschlussarbeiten) Holzschuhmacher Holzblockmacher Daubenhauer
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Artikel 2 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 229 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Gesetzliche Rentenversicherung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt: ,,(8) Selbstständig tätige Gewerbetreibende, die am 13. Februar 2020 nicht nach § 2 Satz 1 Nummer 8 versicherungspflichtig waren, bleiben in der ausgeübten Tätigkeit nicht versicherungspflichtig, wenn sie allein aufgrund der Änderung der Anlage A zur Handwerksordnung zum 14. Februar 2020 versicherungspflichtig würden."
Artikel 3 Änderung des Übergangsgesetzes aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, 604), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,und Nummer 39 Glaser" durch ein Komma und die Wörter ,,Nummer 39 Glaser, Nummer 42 Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Nummer 43 Betonstein- und Terrazzohersteller, Nummer 44 Estrichleger und Nummer 51 Schilderund Lichtreklamehersteller" ersetzt. 2. Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die wesentliche Tätigkeit Aufstellen von Arbeitsund Schutzgerüsten des Gewerbes Nummer 11 Gerüstbauer der Anlage A zur Handwerksordnung darf auch das Gewerbe Nummer 33 Gebäudereiniger der Anlage B Abschnitt 1 zur Handwerksordnung ausüben, mit der Maßgabe, dass § 1 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung insoweit nicht anzuwenden ist."
Artikel 4
§ 1 Absatz 4 des Übergangsgesetzes aus Anlass des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Handwerksordnung und anderer handwerksrechtlicher Vorschriften
Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 6. Februar 2020 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier