Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 57 vom 03.12.2020  - Seite 2606 bis 2609 - Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (18. AufenthVÄndV)

26-12-1
2606 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020 Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (18. AufenthVÄndV) Vom 26. November 2020 Auf Grund ­ des § 99 Absatz 1 Nummer 1, 2, 13 und 13a des Aufenthaltsgesetzes, dessen Nummern 1 und 2 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162) neugefasst worden sind, dessen Nummer 13 durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 610) geändert und dessen Nummer 13a durch Artikel 169 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, auch in Verbindung ­ mit § 11 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, der durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, und ­ mit § 11a des Freizügigkeitsgesetzes/EU vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 12 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat: Artikel 1 3. § 52 Absatz 2 Satz 4 wird gestrichen. 4. § 58 wird wie folgt geändert: a) Nummer 13 wird aufgehoben. b) Die bisherigen Nummern 14 und 15 werden die Nummern 13 und 14. c) In der neuen Nummer 13 werden die Wörter ,,und die Daueraufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern oder von Staatsangehörigen eines EWR-Staates (§ 5 Absatz 5 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) in den Fällen des § 11 Absatz 1 Satz 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU" gestrichen. d) In der neuen Nummer 13 wird die Angabe ,,Anlage D16" durch die Angabe ,,Anlage D15" ersetzt. e) In der neuen Nummer 14 wird die Angabe ,,Anlage D17" durch die Angabe ,,Anlage D16" ersetzt. 5. § 59 wird wie folgt geändert: Änderung der Aufenthaltsverordnung a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Daueraufenthaltskarten," die Wörter ,,Aufenthaltsdokumente-GB und Aufenthaltsdokumente für Grenzgänger-GB," eingefügt. b) Folgender Absatz 8 wird angefügt: ,,(8) Sofern die Ausländerbehörde auf Antrag des Inhabers feststellt, dass er ein Recht auf Daueraufenthalt nach Artikel 15 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) besitzt, wird dieses Recht auf Daueraufenthalt dadurch bescheinigt, dass die Ausländerbehörde das Wort ,,Daueraufenthalt" in der zweiten Zeile des Anmerkungsfeldes 1 auf der Rückseite des Aufenthaltsdokuments-GB einträgt." 6. § 80 wird wie folgt gefasst: ,,§ 80 Übergangsregelung für bestimmte Fiktionsbescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster Bis zum Ablauf des 31. Mai 2021 dürfen Fiktionsbescheinigungen, die nicht nach § 11 Absatz 4 Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 80 wird wie folgt gefasst: ,,§ 80 Übergangsregelung für bestimmte Fiktionsbescheinigungen im Zusammenhang mit einem Dokumentenmuster". b) Nach der Angabe zu § 80 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 80a Übergangsregelungen für britische Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union". 2. § 28 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit in dem Abkommen vorgesehen ist, dass das Aufenthaltsrecht durch eine Aufenthaltserlaubnis bescheinigt wird, wird nach § 78 Absatz 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes diese Aufenthaltserlaubnis auf Antrag als Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020 2607 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 81 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt werden, auch mit Trägervordrucken nach dem Muster ausgestellt werden, das in dem bis zum 3. Dezember 2020 geltenden Recht vorgesehen war." 7. Nach § 80 wird folgender § 80a eingefügt: ,,§ 80a Übergangsregelungen für britische Staatsangehörige im Zusammenhang mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union Britische Staatsangehörige im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 6 des Freizügigkeitsgesetzes/EU, 8. Anlage D3 wird wie folgt geändert: deren Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU am 31. Dezember 2020 endet und die kein Aufenthaltsrecht nach dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7) haben, sind ab dem 1. Januar 2021 bis zum 31. März 2021 vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit und können einen für den weiteren Aufenthalt in Deutschland erforderlichen Aufenthaltstitel bis zum 31. März 2021 im Bundesgebiet einholen. Eine im Bundesgebiet bis zum 31. Dezember 2020 ausgeübte Erwerbstätigkeit darf bis zur Entscheidung über den Antrag ohne den nach § 4a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes erforderlichen Aufenthaltstitel weiterhin ausgeübt werden." a) Das Bild nach den Wörtern ,,­ Trägervordruck; Vorderseite ­" wird durch folgendes Bild ersetzt: ,, ". b) Das Bild am Ende wird durch folgendes Bild ersetzt: ,, ". 2608 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020 9. Der Anlage D14a werden die folgenden Bilder angefügt: ,, ". 10. Anlage D15 wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 3. Dezember 2020 2609 11. Anlage D16 wird Anlage D15 und wird wie folgt gefasst: ,,Anlage D15 Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 5 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU) ­ Vorderseite ­ ­ Rückseite ­ ". 12. Anlage D17 wird Anlage D16. Artikel 2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 26. November 2020 Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer