Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2020  Nr. 59 vom 09.12.2020  - Seite 2709 bis 2712 - Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2021 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2021 – AELV 2021)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2709 Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2021 (Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2021 ­ AELV 2021) Vom 30. November 2020 Auf Grund des § 35 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, der zuletzt durch Artikel 438 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: §1 Ermittlung des Arbeitseinkommens (1) Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2021 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich ergeben aus 1. dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und 2. dem Umrechnungskurs nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2866/98 des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom 31.12.1998, S. 1). (2) Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens, der nach § 32 Absatz 6 Satz 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legen ist 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird und 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird. Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen Wirtschaftswert, der nicht in den Anlagen 1 und 2 aufgeführt wird und der nicht unter Absatz 3 fällt, ist zu ermitteln, indem 1. der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird, 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und 3. dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird. Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden. (3) Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 38 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens 1. bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird und 2. bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird. Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 38 000 Deutsche Mark und unter 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1. der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird, 2. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und 3. dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird. Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1841fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert 2710 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1598fache des Wirtschaftswerts. (4) Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach § 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem 1. zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden, 2. dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu er- mitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird, 3. dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und 4. dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird. (5) Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet. §2 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 30. November 2020 Der Bundesminister für Arbeit und Soziales Hubertus Heil Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 2711 Anlage 1 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1) Wirtschaftswert in DM bis 25 000 26 000 27 000 28 000 29 000 30 000 31 000 32 000 33 000 34 000 35 000 36 000 37 000 38 000 Beziehungswert 1,1642 1,1511 1,1378 1,1245 1,1111 1,0978 1,0847 1,0716 1,0587 1,0461 1,0336 1,0213 1,0093 0,9975 Anlage 2 (zu § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2) Wirtschaftswert in DM bis 25 000 26 000 27 000 28 000 29 000 30 000 31 000 32 000 33 000 34 000 35 000 36 000 37 000 38 000 Beziehungswert 0,6952 0,6999 0,7032 0,7052 0,7061 0,7061 0,7054 0,7041 0,7022 0,6999 0,6972 0,6941 0,6909 0,6873 2712 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 9. Dezember 2020 Anlage 3 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1) Wirtschaftswert in DM 38 000 100 000 150 000 200 000 250 000 300 000 350 000 400 000 450 000 500 000 Beziehungswert 0,9975 0,5824 0,4450 0,3640 0,3099 0,2711 0,2416 0,2184 0,1997 0,1841 Anlage 4 (zu § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) Wirtschaftswert in DM 38 000 100 000 150 000 200 000 250 000 300 000 350 000 400 000 450 000 500 000 Beziehungswert 0,6873 0,4631 0,3652 0,3039 0,2617 0,2308 0,2070 0,1881 0,1727 0,1598