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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen nach dem Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung KVBGGebV)
Vom 18. Dezember 2020
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie: §1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Die Bundesnetzagentur erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) Gebühren und Auslagen. §2 Höhe der Gebühren und Auslagen (1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebührenund Auslagenverzeichnis der Anlage. (2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen. (3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis aufgeführt sind, sind mit der Gebühr abgegolten. §3 Rahmengebühren Sofern das Gebühren- und Auslagenverzeichnis eine Rahmengebühr vorsieht, sind die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen innerhalb der festgelegten Rahmensätze so zu bestimmen, dass sie die mit der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten aller an der Leistung Beteiligten decken, soweit die Kosten nicht als Auslagen gesondert abgerechnet werden. §4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 18. Dezember 2020 Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2020 Teil I Nr. 64, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2020
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Anlage (zu § 2 Absatz 1)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Abschnitt 1
Gebühren
Nummer Gebührentatbestand Gebühren in Euro
1 1.1
Gebotsverfahren Abschließende Entscheidungen gegenüber einzelnen Bietern im Gebotsverfahren nach § 16, § 17 oder § 21 in Verbindung mit § 18 Absatz 8 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes Gebühr bei Rücknahme des Gebots nach § 15 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vor abschließender Entscheidung, aber nach Beginn der sachlichen Bearbeitung Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes Entscheidung über Härtefallantrag 5 153,00 bis 50 000,00 5 322,80 bis 164 119,50 450,65
1.2
2 2.1 2.2
Gebühr bei Rücknahme des Härtefallantrages vor der Entscheidung, aber Gebührenrahmen nach nach Beginn der sachlichen Bearbeitung Nummer 2.1, aber höchstens 75 Prozent der Obergrenze Abschnitt 2
Auslagen Die Erhebung von Auslagen, die nicht bereits in die Bemessung der Gebühren nach Abschnitt 1 einbezogen worden sind, erfolgt nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes. Danach werden in der tatsächlich entstandenen Höhe erhoben die Kosten für:
Nummer Auslagentatbestand Auslagen in Euro
1 2 3 4 5
Zeugen, Sachverständige, Umweltgutachter, Dolmetscher oder Übersetzer In tatsächlich entstandener Höhe Leistungen anderer Behörden und Dritter Dienstreisen und Dienstgänge Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung In tatsächlich entstandener Höhe In tatsächlich entstandener Höhe In tatsächlich entstandener Höhe
Ausfertigungen und Papierkopien, die auf besonderen Antrag erstellt In tatsächlich werden entstandener Höhe