Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 3 vom 26.01.2021  - Seite 74 bis 78 - Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes

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74 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021 Zehntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes Vom 15. Januar 2021 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Weingesetzes geschützter geografischer Angabe ohne diese Bezeichnung." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 24 werden die Wörter ,,Wein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet" durch die Wörter ,,Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung" ersetzt. b) In Nummer 25 werden die Wörter ,,Wein aus einem in Rechtsverordnungen nach § 3 Absatz 2 festgelegten abgegrenzten geografischen Gebiet" durch die Wörter ,,Wein mit geschützter geografischer Angabe" ersetzt. c) In Nummer 27 werden die Wörter ,,Wein aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet" durch die Wörter ,,Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung" ersetzt. d) In den Nummern 28, 29 und 30 werden jeweils die Wörter ,,aus einem in § 3 Absatz 1 genannten abgegrenzten geografischen Gebiet" sowie ,,aus diesem Gebiet" gestrichen. e) In Nummer 30 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. f) Die folgenden Nummern 31 bis 36 werden angefügt: ,,31. Ursprungsbezeichnung: Ursprungsbezeichnung im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. 347 vom 20.12.2013, S. 671), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist, 32. Geografische Angabe: geografische Angabe im Sinne des Artikels 93 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, 33. Geschützte Ursprungsbezeichnung: Ursprungsbezeichnung, die nach den Bestimmungen des Teils II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Europäischen Union geschützt worden ist, Das Weingesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl. I S. 66), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. November 2020 (BGBl. I S. 2425) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 1a ,,§ 7e Geltungsbestimmung". Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen; Verordnungsermächtigung". b) Die Angabe zu § 7e wird wie folgt gefasst: c) Nach der Angabe zu § 7e wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 7f Anpflanzung zu Forschungs- und Versuchszwecken; Verordnungsermächtigung". Klassifizierung von Rebsorten". d) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 e) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Angabe kleinerer und größerer geografischer Einheiten". 2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt: ,,§ 1a Geltungsbestimmung (1) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe ,,Qualitätswein" bezeichnet werden, gelten vorbehaltlich abweichender Vorschriften auch für Weine mit geschützter Ursprungsbezeichnung ohne diese Bezeichnung. (2) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund von Ermächtigungen dieses Gesetzes erlassener Rechtsverordnungen für Weine, die mit der Angabe ,,Landwein" bezeichnet werden, gelten vorbehaltlich abweichender Vorschriften auch für Weine mit Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021 75 34. Geschützte geografische Angabe: geografische Angabe, die nach den Bestimmungen des Teils II Titel II Kapitel I Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 in der Europäischen Union geschützt worden ist, 35. Klassifizierbare Keltertraubensorte: eine Keltertraubensorte, die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erfüllt, jedoch noch nicht erfolgreich das Verfahren für die Klassifizierung durchlaufen hat, 36. Nicht klassifizierbare Keltertraubensorte: eine Keltertraubensorte, die die Voraussetzungen des Artikels 81 Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 nicht erfüllt." 4. § 3b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Stützungsprogramm im Sinne des Teils II Titel I Kapitel II Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 wird vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft mit Zustimmung der Mehrheit der betroffenen Länder erstellt. Es umfasst selbstständige Einzelmaßnahmen des Bundes und der Länder nach Maßgabe der folgenden Absätze." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung unterstützt Maßnahmen zur Absatzförderung in Mitgliedstaaten nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe a und in Drittländern nach Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, soweit sich die Maßnahmen auf eine Absatzförderung von Erzeugnissen aus mindestens zwei Bundesländern beziehen. Aus den gemäß Artikel 44 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Deutschland zur Verfügung stehenden Finanzmitteln stehen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung jährlich 2 Millionen Euro zur Verfügung. Ist absehbar, dass diese Mittel nicht vollumfänglich ausgeschöpft werden, kann der Restbetrag den Ländern zugewiesen werden. Die Aufteilung dieses Restbetrags nimmt das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Benehmen mit den Ländern vor. Die Sätze 1 und 2 sind ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Die gemäß Artikel 44 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 Deutschland zur Verfügung stehenden Finanzmittel stehen abzüglich der Mittel gemäß Absatz 2 Satz 2 den Ländern zur Verfügung. Sie werden den Ländern nach einem vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft und den Ländern gemeinsam festgelegten Verteilungsschlüssel zugewiesen. Die Länder können entscheiden, dass sie einen Teil der ihnen zugewiesenen Finanzmittel nicht abrufen. Die nicht abgerufenen Finanzmittel können für Maßnahmen gemäß Absatz 2 Satz 1 und für Maßnahmen anderer Länder verwendet werden. Die Länder teilen dem Bundesministerium bis zum 15. Oktober eines Jahres mit, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sie auf ihnen zugewiesene Mittel verzichten oder ob und gegebenenfalls in welcher Höhe über die ihnen zugewiesenen Mittel hinaus Mehrbedarf besteht." d) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,sie" gestrichen. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Sie entscheidet dabei unter Berücksichtigung allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten im Sinne des Artikels 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 555/2008 der Kommission (ABl. L 190 vom 15.7.2016, S. 1)." 5. § 3c wird aufgehoben. 6. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Zur Herstellung von inländischem Wein und anderen Erzeugnissen aus inländischen Weintrauben dürfen für andere Zwecke als zur Destillation nur solche Weintrauben verwendet werden, die auf Rebflächen im Inland erzeugt wurden, welche zulässigerweise mit Reben bepflanzt sind." b) Absatz 3 wird aufgehoben. 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 werden die Wörter ,,8 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission vom 7. April 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 1308/2013 der Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 12)" durch die Wörter ,,9 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274 der Kommission vom 11. Dezember 2017 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen und Mitteilungen sowie mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der einschlägigen Kontrollen und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 60)" ersetzt. 76 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021 b) In Absatz 7 werden die Wörter ,,8 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/561" durch die Wörter ,,9 Absatz 1 Unterabsatz 3 Satz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/274" ersetzt. 8. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe ,,2016, 2017, 2018, 2019 und 2020" durch die Angabe ,,2016 bis 2023" ersetzt. 9. In § 7b Absatz 1 werden die Wörter ,,2015/560 der Kommission vom 15. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen (ABl. L 93 vom 9.4.2015, S. 1)" durch die Wörter ,,2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1)" ersetzt. 10. § 7e wird wie folgt gefasst: ,,§ 7e Vom Genehmigungssystem ausgenommene Flächen; Verordnungsermächtigung (1) Die Mitteilung über die Anpflanzung oder Wiederbepflanzung von Flächen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1 sowie eine Verlängerung gemäß Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der Kommission vom 11. Dezember 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Genehmigungssystems für Rebpflanzungen, der Weinbaukartei, der Begleitdokumente und der Zertifizierung, der Ein- und Ausgangsregister, der obligatorischen Meldungen, Mitteilungen und Veröffentlichung der mitgeteilten Informationen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die diesbezüglichen Kontrollen und Sanktionen sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, (EG) Nr. 606/2009 und (EG) Nr. 607/2009 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 436/2009 und der Delegierten Verordnung (EU) 2015/560 der Kommission (ABl. L 58 vom 28.2.2018, S. 1) hat gegenüber der nach Landesrecht zuständigen Landesbehörde zu erfolgen. Die zuständigen obersten Landesbehörden unterrichten die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung über den Umfang der gemäß Satz 1 mitgeteilten Flächen. (2) Die Vermarktung von Trauben und von aus ihnen gewonnenen Weinbauerzeugnissen gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 kann, soweit es sich um klassifizierte oder klassifizierbare Keltertraubensorten handelt, auf Antrag von der zuständigen Landesbehörde genehmigt werden, sofern kein Marktstörungsrisiko besteht. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren für die Genehmigung der Vermarktung nach Satz 1 festlegen. (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die Pflanzungen gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2018/273 der zuständigen Landesbehörde mitgeteilt werden." 11. Nach § 7e wird folgender § 7f eingefügt: ,,§ 7f Anpflanzung zu Forschungs- und Versuchszwecken; Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen und das Verfahren festzulegen 1. für einen Versuchsanbau im Sinne von Artikel 62 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, 2. für die Anpflanzung, Wiederanpflanzung oder Veredelung von nicht klassifizierten Keltertraubensorten zu wissenschaftlichen Forschungsund Versuchszwecken nach Artikel 81 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013." 12. § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Klassifizierung von Rebsorten (1) Zur Herstellung von Wein zugelassen sind alle in der von der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung veröffentlichten Sortenliste aufgeführten Keltertraubensorten. (2) Die Länder melden der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung einmal jährlich mit Stichtag zum 30. Juni die auf ihrem Hoheitsgebiet zur Herstellung von Wein zugelassenen Rebsorten." 13. In § 16a Satz 1 werden die Wörter ,,Die in diesem Abschnitt" durch die Wörter ,,Die in § 23 Absatz 1 und 2 sowie in diesem Abschnitt" ersetzt. 14. § 17 Absatz 4 wird aufgehoben. 15. § 22c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 werden die Wörter ,,übermittelt den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft" gestrichen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021 77 b) Absatz 7 wird aufgehoben. c) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. bb) Nummer 3 wird aufgehoben. d) Folgender Absatz 9 wird angefügt: ,,(9) Die Bundesanstalt ist zuständig für 1. das in Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Einspruchsverfahren, 2. das in Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannte Verfahren zur Änderung der Produktspezifikation und 3. das in Artikel 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission vom 17. Oktober 2018 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor, das Einspruchsverfahren, Einschränkungen der Verwendung, Änderungen der Produktspezifikationen, die Löschung des Schutzes sowie die Kennzeichnung und Aufmachung (ABl. L 9 vom 11.1.2019, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung genannte Verfahren zur vorübergehenden Änderung einer Produktspezifikation. Für die Durchführung der Verfahren nach Satz 1 Nummer 1 und 2 gelten die Absätze 1 bis 7 entsprechend. Für die Durchführung des Verfahrens nach Satz 1 Nummer 3 wird das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu erlassen." 16. § 23 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Angabe kleinerer und größerer geografischer Einheiten". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für Erzeugnisse, die den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung tragen, dürfen zusätzlich zu dem Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung die Namen geografischer Einheiten, die kleiner sind als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung zugrunde liegt, nur angegeben werden, wenn es sich um Namen handelt von 1. Lagen und Bereichen, die in die Weinbergrolle eingetragen sind, 2. kleineren geografischen Einheiten, die in der Liegenschaftskarte abgegrenzt sind, soweit diese Namen in einem in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 geregelten Verfahren in die Weinbergrolle eingetragen sind, 3. Gemeinden und Ortsteilen." c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Für Erzeugnisse, die den Namen einer geschützten geografischen Angabe tragen, darf zusätzlich zu dem Namen der geschützten geografischen Angabe der Name einer geografischen Einheit, die kleiner ist als das Gebiet, das der geografischen Angabe zugrunde liegt, nicht angegeben werden." d) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für Erzeugnisse, die den Namen einer geschützten Ursprungsbezeichnung oder einer geschützten geografischen Angabe tragen, dürfen zusätzlich zu dem Namen der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe die Namen geografischer Einheiten, die größer sind als das Gebiet, das der Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe zugrunde liegt, nur angegeben werden, wenn es sich um Namen von größeren geografischen Einheiten handelt, die in den jeweiligen Produktspezifikationen festgelegt sind." 17. § 25 wird wie folgt gefasst: ,,§ 25 Verbote zum Schutz vor Täuschung (1) Es ist verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015, S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom 11.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ein Erzeugnis mit Informationen über Erzeugnisse, die den Anforderungen des 1. Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, 2. Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder 3. Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, in den Verkehr zu bringen oder allgemein oder im Einzelfall dafür zu werben. (2) Es ist ferner verboten, als Verantwortlicher nach Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 ein Erzeugnis mit Informationen über Erzeugnisse, die den Anforderungen des 1. Artikels 7 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, 78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 26. Januar 2021 2. Artikels 7 Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 oder 3. Artikels 36 Absatz 2 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 4, der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 nicht entsprechen, an andere Lebensmittelunternehmer zu liefern." 18. § 49 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgenden Nummern 4 und 4a ersetzt: ,,4. entgegen § 25 Absatz 1 ein Erzeugnis in den Verkehr bringt oder dafür wirbt, 4a. entgegen § 25 Absatz 2 ein Erzeugnis liefert,". 19. § 50 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 3 Nr. 5 oder Abs. 5," gestrichen, wird die Angabe ,,§ 16 Abs. 3, 4 oder 5" durch die Wörter ,,§ 16 Absatz 3 oder 4 Satz 1", werden die Wörter ,,§ 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit" durch die Angabe ,,§ 26 Absatz 3" und wird nach den Wörtern ,,§ 33 Abs. 1, 1a Satz 1 oder Abs. 1b" das Komma durch das Wort ,,oder" ersetzt und werden die Wörter ,,oder § 44 Abs. 1 oder 2 Satz 2" gestrichen. b) Die Nummern 6 und 7 werden wie folgt gefasst: ,,6. einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 Nummer 5 oder Absatz 5 oder § 44 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 7. entgegen § 23 Absatz 1a eine Angabe macht,". c) Nummer 12 wird wie folgt gefasst: ,,12. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 4 genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach § 51 Nummer 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist." 20. Dem § 56 wird folgender Absatz 17 angefügt: ,,(17) Auf Erzeugnisse von Rebflächen, die auf der Grundlage von § 4 Absatz 3 des Weingesetzes in der bis zum Inkrafttreten des Zehnten Gesetzes zur Änderung des Weingesetzes vom 15. Januar 2021 (BGBl. I S. 74) am 26. Januar 2021 erteilten Genehmigung bewirtschaftet werden, ist § 4 Absatz 3 des Weingesetzes in der bis dahin geltenden Fassung weiter anwendbar." 21. In § 57 Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,8 Abs. 1 Satz 1 und 2" durch die Angabe ,,7" ersetzt. Artikel 2 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 15. Januar 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft Julia Klöckner