Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 9 vom 03.03.2021  - Seite 306 bis 309 - Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften

2129-472129-422129-522129-29791-92129-202129-322129-46751-24
306 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 Gesetz zur Änderung des Umweltschadensgesetzes, des Umweltinformationsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften* Vom 25. Februar 2021 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 dann jährlich bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres zu jedem Fall eines Umweltschadens im Sinne dieses Gesetzes in ihrem Zuständigkeitsbereich folgende Angaben mit: 1. die Art des Umweltschadens im Sinne von § 2 Nummer 1 Buchstabe a bis c; 2. den Ort des Umweltschadens oder die örtlich zuständige Behörde; 3. das Datum des Eintretens oder der Aufdeckung des Umweltschadens; 4. soweit einschlägig die Beschreibung der Tätigkeit oder Tätigkeiten nach Anlage 1, durch die der Umweltschaden verursacht wurde. (2) Sofern verfügbar, sind ebenfalls sonstige relevante Informationen über die bei der Durchführung dieses Gesetzes gewonnenen Erfahrungen mitzuteilen." 3. In § 13 Absatz 2 wird das Wort ,,Jahre" durch das Wort ,,Jahren" ersetzt. 4. In Anlage 1 Nummer 8 werden die Wörter ,,§ 2 Nr. 9 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn" durch die Wörter ,,§ 2 Nummer 7 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt" ersetzt. Änderung des Umweltschadensgesetzes Das Umweltschadensgesetz vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 10 wird das Wort ,,Betroffener" durch die Wörter ,,von einem Umweltschaden Betroffener oder wahrscheinlich Betroffener" ersetzt. 2. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt: ,,§ 12a Vorbereitung der Berichterstattung an die Europäische Kommission (1) Die zuständigen Behörden der Länder teilen dem für Umweltschutz zuständigen Bundesministerium erstmals bis zum 31. Dezember 2021 und so* Die Artikel 1 und 5 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Artikel 12, 18 i. V. m. Anhang VI sowie von Anhang I der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 115) geändert worden ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 307 Artikel 2 ,,§ 13 Überwachung (1) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung, die die Kontrolle im Sinne des § 2 Absatz 2 des Umweltinformationsgesetzes für den Bund oder eine unter der Aufsicht des Bundes stehende juristische Person des öffentlichen Rechts ausüben, überwachen die geodatenhaltenden Stellen im Sinne des § 3 Absatz 8 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes (private geodatenhaltende Stellen) bei deren Aufgabenwahrnehmung. (2) Die privaten geodatenhaltenden Stellen haben den zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung auf Verlangen alle Informationen herauszugeben, die diese zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Absatz 1 benötigen. (3) Die zuständigen Stellen der öffentlichen Verwaltung können die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können insbesondere gegenüber privaten geodatenhaltenden Stellen anordnen: 1. die Bereitstellung von Geodaten, Geodatendiensten und Netzdiensten sowie Metadaten gemäß den §§ 5 bis 7, 2. die Herstellung von Interoperabilität gemäß § 8 oder 3. die Gewährleistung der allgemeinen Nutzung gemäß § 11." 4. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt: ,,§ 14 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden." 5. Der bisherige § 14 wird § 15 und wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ,,und" gestrichen. b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. c) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. die Aufgaben nach § 13 Absatz 1 bis 3 abweichend von § 13 Absatz 1 auf andere Stellen der öffentlichen Verwaltung zu übertragen." 6. Der bisherige § 15 wird § 16. Artikel 4 Änderung des Umweltinformationsgesetzes Das Umweltinformationsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Oktober 2014 (BGBl. I S. 1643), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: ,,§ 7a Bundesbeauftragte für die Informationsfreiheit § 12 des Informationsfreiheitsgesetzes findet auf Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 3 entsprechende Anwendung." 2. § 10 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: ,,Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden." b) Folgender Absatz 8 wird angefügt: ,,(8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln: 1. die Art und Weise der Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 über das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder über andere elektronische Kommunikationswege sowie 2. die Einzelheiten der Aktualisierung von veröffentlichten Umweltinformationen gemäß Absatz 2 Satz 3, einschließlich des nachträglichen Wegfalls der Unterrichtungspflicht nach Absatz 1." Artikel 3 Änderung des Geodatenzugangsgesetzes Das Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2012 (BGBl. I S. 2289) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 5, § 7 Absatz 4, § 8 Absatz 2 und § 11 Absatz 3 wird jeweils die Angabe ,,§ 14" durch die Angabe ,,§ 15" ersetzt. 2. Vor § 13 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,Abschnitt 5a Überwachungs- und Bußgeldvorschriften". 3. § 13 wird wie folgt gefasst: Änderung des Umweltauditgesetzes Dem § 23 des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 124 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) An den Sitzungen des Umweltgutachterausschusses, einschließlich der Beratung und Beschlussfassung, können einzelne oder alle Mitglieder auch im 308 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 Wege elektronischer Kommunikation teilnehmen. Einzelheiten, insbesondere zur Durchführung elektronischer Abstimmungen und zur Dokumentation, können in der Geschäftsordnung festgelegt werden." Artikel 5 schutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen 2.10 Bestimmung von Maßnahmen durch Rechtsverordnung nach § 123 Satz 2 des Strahlenschutzgesetzes 2.11 Radonmaßnahmenplan nach § 122 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes". Artikel 7 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes In § 19 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 290 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird vor dem Wort ,,Bewirtschaftung" das Wort ,,normalen" eingefügt und werden die Wörter ,,zufolge als normal anzusehen ist" gestrichen. Artikel 6 Änderung des Bundes-Bodenschutzgesetzes In § 13 Absatz 6 Satz 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) geändert worden ist, wird die Angabe ,,Anlage 5" durch die Angabe ,,Anlage 1" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zur Überschrift des Teils 1 wie folgt gefasst: ,,Teil 1 Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen". Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes In § 2 Absatz 4 Satz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 2017 (BGBl. I S. 3290), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2549) geändert worden ist, wird die Angabe ,,§ 1 Nummer 1" durch die Angabe ,,§ 2 Absatz 10" ersetzt. Artikel 9 2. In § 37 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 9" durch die Angabe ,,§ 8" ersetzt. 3. In § 42 Absatz 1 wird die Angabe ,,§§ 19 und 22" durch die Wörter ,,§§ 19, 21 Absatz 1 und § 22" ersetzt. 4. In § 74 Absatz 9 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 28" durch die Angabe ,,§ 27" ersetzt. 5. Die Anlage 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 11.1 werden die Wörter ,,§ 3e Absatz 1 Nummer 2" durch die Angabe ,,§ 9" ersetzt. b) In Nummer 19.3 werden die Wörter ,,§ 21 Absatz 4 Satz 7" durch die Wörter ,,§ 66 Absatz 6 Satz 7" ersetzt. 6. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert: a) Im Einleitungssatz werden vor der Angabe ,,§ 2 Absatz 7" die Wörter ,,§ 1 Absatz 1 Nummer 2," eingefügt. b) In Nummer 1.5 wird die Angabe ,,§ 8" durch die Angabe ,,§ 13" ersetzt. c) In Nummer 1.6 werden die Wörter ,,Absatz 2 und 3" durch die Wörter ,,Absatz 1 und 2" ersetzt. d) Nach Nummer 2.7 werden die folgenden Nummern 2.8 bis 2.11 eingefügt: ,,2.8 Besondere Notfallpläne des Bundes oder der Länder nach § 99 Absatz 2 Nummer 9 oder § 100, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlenschutzgesetzes, für die Entsorgung von Abfällen bei möglichen Notfällen 2.9 Pläne des Bundes oder der Länder nach § 118 Absatz 2 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 103 Absatz 1 des Strahlen- Änderung des Strahlenschutzgesetzes § 181 des Strahlenschutzgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,des Vorhabens und die Auslegung von Antragsunterlagen," durch die Wörter ,,des Vorhabens, die Auslegung und das Zugänglichmachen von Antragsunterlagen, auch über das einschlägige zentrale Internetportal nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung," und die Wörter ,,Zustellung und öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung" durch die Wörter ,,Zustellung, die öffentliche Bekanntmachung und das Zugänglichmachen der Entscheidung, auch über das einschlägige zentrale Internetportal nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung," ersetzt. b) In Satz 4 werden die Wörter ,,§ 2 Absatz 1 Satz 4 und § 14" durch die Angabe ,,§ 31" und wird das Wort ,,bleiben" durch das Wort ,,bleibt" ersetzt. 2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Besteht nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung für Vorhaben, die einer Genehmigung nach diesem Gesetz oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung bedürfen, wird die Vorprüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 3. März 2021 309 Artikel 10 Bekanntmachungserlaubnis Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit kann den Wortlaut des Umweltschadensgesetzes in der vom 1. September 2021 an geltenden Fassung, den Wortlaut des Geodatenzugangsgesetzes in der vom 4. März 2021 an geltenden Fassung und den Wortlaut des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der vom 4. März 2021 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen. Artikel 11 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Die Artikel 1 und 5 treten am 1. September 2021 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 25. Februar 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Svenja Schulze