Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 27 vom 04.06.2021  - Seite 1204 bis 1220 - Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes

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1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes* Vom 31. Mai 2021 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: e) Nach der Angabe zu § 36c wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 36d Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften". f) Nach der Angabe zu § 44a wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 44b Text und Data Mining". g) Nach der Angabe zu § 51 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 51a Karikatur, Parodie und Pastiche". h) In der Angabe zu § 60d werden nach dem Wort ,,Mining" die Wörter ,,für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung" eingefügt. i) Nach der Angabe zu § 61c werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,Unterabschnitt 5a Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke § 61d Nicht verfügbare Werke § 61e Verordnungsermächtigung § 61f Information über nicht verfügbare Werke § 61g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis". j) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst: ,,§ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke". k) Der Angabe zu § 69f werden ein Semikolon und die Wörter ,,ergänzende Schutzbestimmungen" angefügt. l) Die Angaben zu Teil 2 Abschnitt 7 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,Abschnitt 7 Schutz des Presseverlegers § 87f Begriffsbestimmungen § 87g Rechte des Presseverlegers § 87h Ausübung der Rechte des Presseverlegers § 87i Vermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen § 87j Dauer der Rechte des Presseverlegers § 87k Beteiligungsanspruch". m) Nach der Angabe zu § 127a wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 127b Schutz des Presseverlegers". Artikel 1 Änderung des Urheberrechtsgesetzes Das (BGBl. setzes ändert Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965 I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 4 des Gevom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) geworden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 20b wird durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,§ 20b Weitersendung § 20c § 20d ,,§ 24 Europäischer Dienst ergänzender Online- Direkteinspeisung". (weggefallen)". b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: c) Die Angaben zu den §§ 32d und 32e werden durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,§ 32d Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners § 32e § 32f § 32g Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung Vertretung durch Vereinigungen". d) Nach der Angabe zu § 35 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 35a Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten". * Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92; L 259 vom 10.10.2019, S. 86). Die Artikel 1 und 2 dienen zudem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 mit Vorschriften für die Ausübung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Sendeunternehmen und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen und zur Änderung der Richtlinie 93/83/EWG des Rates (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 82; L 296 vom 15.11.2019, S. 63). Artikel 1 dient zudem der Umsetzung des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe k der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10; L 6 vom 10.1.2002, S. 71), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/790 (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92; L 259 vom 10.10.2019, S. 86) geändert worden ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 1205 n) Die Angabe zu § 133 wird wie folgt gefasst: ,,§ 133 Übergangsregelung bei der Umsetzung vertragsrechtlicher Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/790". cc) In Satz 4 wird das Wort ,,Kabelweitersendung" durch das Wort ,,Weitersendung" ersetzt. 3. Nach § 20b werden die folgenden §§ 20c und 20d eingefügt: ,,§ 20c Europäischer ergänzender Online-Dienst (1) Ein ergänzender Online-Dienst eines Sendeunternehmens ist 1. die Sendung von Programmen im Internet zeitgleich mit ihrer Sendung in anderer Weise, 2. die öffentliche Zugänglichmachung bereits gesendeter Programme im Internet, die für einen begrenzten Zeitraum nach der Sendung abgerufen werden können, auch mit ergänzenden Materialien zum Programm. (2) Die Vervielfältigung und die öffentliche Wiedergabe von Werken zur Ausführung eines ergänzenden Online-Dienstes eines Sendeunternehmens in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten ausschließlich als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, in dem das Sendeunternehmen seine Hauptniederlassung hat. Der Rechtsinhaber und das Sendeunternehmen können den Umfang von Nutzungsrechten für ergänzende Online-Dienste des Sendeunternehmens beschränken. (3) Absatz 2 gilt bei Fernsehprogrammen nur für Eigenproduktionen des Sendeunternehmens, die vollständig von ihm finanziert wurden, sowie für Nachrichtensendungen und die Berichterstattung über Tagesereignisse, nicht aber für die Übertragung von Sportveranstaltungen. § 20d Direkteinspeisung (1) Überträgt ein Sendeunternehmen die programmtragenden Signale an einen Signalverteiler, ohne sie gleichzeitig selbst öffentlich wiederzugeben (Direkteinspeisung), und gibt der Signalverteiler diese programmtragenden Signale öffentlich wieder, so gelten das Sendeunternehmen und der Signalverteiler als Beteiligte einer einzigen öffentlichen Wiedergabe. (2) § 20b gilt entsprechend." 4. § 23 wird wie folgt gefasst: ,,§ 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen (1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor. (2) Handelt es sich um 1. die Verfilmung eines Werkes, 2. die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, o) Nach der Angabe zu § 137o werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,§ 137p Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789 § 137q § 137r Übergangsregelung zur Verlegerbeteiligung Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers". p) In der Angabe zu § 142 werden das Komma und das Wort ,,Befristung" gestrichen. 2. § 20b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Kabelweitersendung" durch das Wort ,,Weitersendung" ersetzt. b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1b ersetzt: ,,(1) Das Recht, ein gesendetes Werk im Rahmen eines zeitgleich, unverändert und vollständig weiterübertragenen Programms weiterzusenden (Weitersendung), kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. Dies gilt nicht für 1. Rechte an einem Werk, das ausschließlich im Internet gesendet wird, 2. Rechte, die ein Sendeunternehmen in Bezug auf seine Sendungen geltend macht. (1a) Bei der Weitersendung über einen Internetzugangsdienst ist Absatz 1 nur anzuwenden, wenn der Betreiber des Weitersendedienstes ausschließlich berechtigten Nutzern in einer gesicherten Umgebung Zugang zum Programm bietet. (1b) Internetzugangsdienst im Sinne von Absatz 1a ist ein Dienst gemäß Artikel 2 Absatz 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2018/1972 (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164) geändert worden ist." c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Kabelweitersendung" durch das Wort ,,Weitersendung", werden die Wörter ,,das Kabelunternehmen" durch die Wörter ,,der Weitersendedienst" und wird das Wort ,,Kabelweitersendung" durch das Wort ,,Weitersendung" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,voraus" durch das Wort ,,Voraus" ersetzt. 1206 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 3. den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder 4. die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes, so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers. (3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden." 5. § 24 wird aufgehoben. 6. Dem § 32 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Eine pauschale Vergütung muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein." 7. § 32a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht" durch die Wörter ,,sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,das auffällige Missverhältnis" durch die Wörter ,,die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers" ersetzt. 8. In § 32b in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ,,§§ 32 und 32a" durch die Wörter ,,§§ 32, 32a, 32d bis 32f und 38 Absatz 4" ersetzt. 9. Die §§ 32d und 32e werden durch die folgenden §§ 32d bis 32g ersetzt: ,,§ 32d Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners (1) Bei entgeltlicher Einräumung eines Nutzungsrechts erteilt der Vertragspartner dem Urheber mindestens einmal jährlich Auskunft über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Die Auskunft erfolgt auf der Grundlage der Informationen, die im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes üblicherweise vorhanden sind. Die Auskunft ist erstmals ein Jahr nach Beginn der Werknutzung und nur für die Zeit der Werknutzung zu erteilen. (1a) Nur auf Verlangen des Urhebers hat der Vertragspartner Auskunft über Namen und Anschriften seiner Unterlizenznehmer zu erteilen sowie Rechenschaft über die Auskunft nach Absatz 1 abzulegen. (2) Die Absätze 1 und 1a sind nicht anzuwenden, soweit 1. der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk, einem Produkt oder einer Dienstleistung erbracht hat, es sei denn, der Urheber legt aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte dafür dar, dass er die Auskunft für eine Vertragsanpassung (§ 32a Absatz 1 und 2) benötigt; nachrangig ist ein Beitrag insbesondere dann, wenn er den Gesamteindruck eines Werkes oder die Beschaffenheit eines Produktes oder einer Dienstleistung wenig prägt, etwa weil er nicht zum typischen Inhalt eines Werkes, eines Produktes oder einer Dienstleistung gehört, oder 2. die Inanspruchnahme des Vertragspartners aus anderen Gründen unverhältnismäßig ist, insbesondere wenn der Aufwand für die Auskunft außer Verhältnis zu den Einnahmen aus der Werknutzung stünde. (3) Von den Absätzen 1 bis 2 kann nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht. Im Fall des Satzes 1 wird vermutet, dass die kollektiven Vereinbarungen dem Urheber zumindest ein vergleichbares Maß an Transparenz wie die gesetzlichen Bestimmungen gewährleisten. § 32e Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette (1) Hat der Vertragspartner des Urhebers das Nutzungsrecht übertragen oder weitere Nutzungsrechte eingeräumt, so kann der Urheber Auskunft und Rechenschaft im Umfang des § 32d Absatz 1 bis 2 auch von denjenigen Dritten verlangen, 1. die die Nutzungsvorgänge in der Lizenzkette wirtschaftlich wesentlich bestimmen oder 2. aus deren Erträgnissen oder Vorteilen sich die unverhältnismäßig niedrige Vergütung des Urhebers gemäß § 32a Absatz 2 ergibt. Ansprüche nach Satz 1 kann der Urheber nur geltend machen, soweit sein Vertragspartner seiner Auskunftspflicht nach § 32d nicht innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit nachgekommen ist oder die Auskunft nicht hinreichend über die Werknutzung Dritter und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile informiert. (2) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für deren Voraussetzungen vorliegen. (3) § 32d Absatz 3 ist anzuwenden. § 32f Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung (1) Urheber und Werknutzer können insbesondere bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32e eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten. (2) Auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Urhebers von Absatz 1 abweicht, können sich der Vertragspartner des Urhebers oder andere Werknutzer nicht berufen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 1207 § 32g Vertretung durch Vereinigungen Urheber können sich bei Streitigkeiten über Rechte und Ansprüche nach den §§ 32 bis 32f nach Maßgabe des Rechtsdienstleistungsgesetzes und der Prozessordnungen durch Vereinigungen von Urhebern vertreten lassen." 10. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt: ,,§ 35a Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung bei Videoabrufdiensten Rechtsinhaber und Werknutzer können insbesondere bei Vertragsverhandlungen über die Einräumung von Nutzungsrechten für die öffentliche Zugänglichmachung audiovisueller Werke über Videoabrufdienste eine Mediation oder ein anderes freiwilliges Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung einleiten." 11. In § 36 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 32" durch die Wörter ,,den §§ 32, 32a und 32c, zur Regelung der Auskünfte nach den §§ 32d und 32e sowie zur Bestimmung der angemessenen Beteiligung nach § 87k Absatz 1" ersetzt. 12. Nach § 36c wird folgender § 36d eingefügt: ,,§ 36d Unterlassungsanspruch bei Nichterteilung von Auskünften (1) Wer als Werknutzer Urhebern in mehreren gleich oder ähnlich gelagerten Fällen Auskünfte nach § 32d oder § 32e nicht erteilt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch nach Satz 1 steht nur Vereinigungen von Urhebern zu, die im Hinblick auf die jeweilige Gruppe von Urhebern die Anforderungen des § 36 Absatz 2 erfüllen. (2) Für die Geltendmachung des Anspruchs nach Absatz 1 genügt es, dass aufgrund nachprüfbarer Tatsachen klare Anhaltspunkte für seine Voraussetzungen vorliegen. (3) Der Anspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn die Pflicht zur Auskunftserteilung nach § 32d oder § 32e in einer Vereinbarung geregelt ist, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht. (4) § 36b Absatz 2 ist anzuwenden." 13. § 41 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Übt der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts dieses Recht nicht oder nur unzureichend aus, so kann der Urheber entweder nur die Ausschließlichkeit des Nutzungsrechts oder das Nutzungsrecht insgesamt zurückrufen." b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Mit Wirksamwerden des Rückrufs nach Absatz 1 wandelt sich das ausschließliche Nutzungsrecht in ein einfaches Nutzungsrecht um oder erlischt insgesamt." 14. Nach § 44a wird folgender § 44b eingefügt: ,,§ 44b Text und Data Mining (1) Text und Data Mining ist die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. (2) Zulässig sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining. Die Vervielfältigungen sind zu löschen, wenn sie für das Text und Data Mining nicht mehr erforderlich sind. (3) Nutzungen nach Absatz 2 Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt." 15. Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt: ,,§ 51a Karikatur, Parodie und Pastiche Zulässig ist die Vervielfältigung, die Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck der Karikatur, der Parodie und des Pastiches. Die Befugnis nach Satz 1 umfasst die Nutzung einer Abbildung oder sonstigen Vervielfältigung des genutzten Werkes, auch wenn diese selbst durch ein Urheberrecht oder ein verwandtes Schutzrecht geschützt ist." 16. § 60a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn Lizenzen für diese Nutzungen leicht verfügbar und auffindbar sind, den Bedürfnissen und Besonderheiten von Bildungseinrichtungen entsprechen und Nutzungen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erlauben." b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt: ,,(3a) Werden Werke in gesicherten elektronischen Umgebungen für die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 genannten Zwecke in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum genutzt, so gilt diese Nutzung nur als in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, in dem die Bildungseinrichtung ihren Sitz hat." 17. In § 60b Absatz 2 wird nach der Angabe ,,3" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. 18. § 60d wird wie folgt gefasst: ,,§ 60d Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung (1) Vervielfältigungen für Text und Data Mining (§ 44b Absatz 1 und 2 Satz 1) sind für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zulässig. (2) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind Forschungsorganisationen. Forschungsorganisationen sind Hochschulen, Forschungsinstitute oder 1208 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 sonstige Einrichtungen, die wissenschaftliche Forschung betreiben, sofern sie 1. nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, 2. sämtliche Gewinne in die wissenschaftliche Forschung reinvestieren oder 3. im Rahmen eines staatlich anerkannten Auftrags im öffentlichen Interesse tätig sind. Nicht nach Satz 1 berechtigt sind Forschungsorganisationen, die mit einem privaten Unternehmen zusammenarbeiten, das einen bestimmenden Einfluss auf die Forschungsorganisation und einen bevorzugten Zugang zu den Ergebnissen der wissenschaftlichen Forschung hat. (3) Zu Vervielfältigungen berechtigt sind ferner 1. Bibliotheken und Museen, sofern sie öffentlich zugänglich sind, sowie Archive und Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes (Kulturerbe-Einrichtungen), 2. einzelne Forscher, sofern sie nicht kommerzielle Zwecke verfolgen. (4) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3, die nicht kommerzielle Zwecke verfolgen, dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 folgenden Personen öffentlich zugänglich machen: 1. einem bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren gemeinsame wissenschaftliche Forschung sowie 2. einzelnen Dritten zur Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung. Sobald die gemeinsame wissenschaftliche Forschung oder die Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung abgeschlossen ist, ist die öffentliche Zugänglichmachung zu beenden. (5) Berechtigte nach den Absätzen 2 und 3 Nummer 1 dürfen Vervielfältigungen nach Absatz 1 mit angemessenen Sicherheitsvorkehrungen gegen unbefugte Benutzung aufbewahren, solange sie für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung oder zur Überprüfung wissenschaftlicher Erkenntnisse erforderlich sind. (6) Rechtsinhaber sind befugt, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass die Sicherheit und Integrität ihrer Netze und Datenbanken durch Vervielfältigungen nach Absatz 1 gefährdet werden." 19. Dem § 60e wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Für öffentlich zugängliche Bibliotheken, die kommerzielle Zwecke verfolgen, ist Absatz 1 für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung eines Werkes entsprechend anzuwenden." 20. § 60f wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,des Absatzes 5" durch die Wörter ,,der Absätze 5 und 6" ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Für Archive, Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes sowie öffentlich zugängliche Museen, die kommerzielle Zwecke verfolgen, ist § 60e Absatz 1 für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung eines Werkes entsprechend anzuwenden." 21. § 60h Absatz 2 Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt: ,,2. Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung gemäß § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Absatz 1 und 3 sowie zum Zweck der Indexierung, Katalogisierung und Restaurierung nach § 60e Absatz 1 und § 60f Absatz 1, 3. Vervielfältigungen im Rahmen des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung nach § 60d Absatz 1." 22. Nach § 61c wird folgender Unterabschnitt 5a eingefügt: ,,Unterabschnitt 5a Besondere gesetzlich erlaubte Nutzungen nicht verfügbarer Werke § 61d Nicht verfügbare Werke (1) Kulturerbe-Einrichtungen (§ 60d) dürfen nicht verfügbare Werke (§ 52b des Verwertungsgesellschaftengesetzes) aus ihrem Bestand vervielfältigen oder vervielfältigen lassen sowie der Öffentlichkeit zugänglich machen. Dies gilt nur, wenn keine Verwertungsgesellschaft besteht, die diese Rechte für die jeweiligen Arten von Werken wahrnimmt und insoweit repräsentativ (§ 51b des Verwertungsgesellschaftengesetzes) ist. Nutzungen nach Satz 1 sind nur zu nicht kommerziellen Zwecken zulässig. Die öffentliche Zugänglichmachung ist nur auf nicht kommerziellen Internetseiten erlaubt. (2) Der Rechtsinhaber kann der Nutzung nach Absatz 1 jederzeit gegenüber dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum widersprechen. (3) Die Kulturerbe-Einrichtung informiert während der gesamten Nutzungsdauer im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum über die betreffenden Werke, deren Nutzung und das Recht zum Widerspruch. Die öffentliche Zugänglichmachung darf erst erfolgen, wenn der Rechtsinhaber der Nutzung innerhalb von sechs Monaten seit Beginn der Bekanntgabe der Informationen nach Satz 1 nicht widersprochen hat. (4) Die Nutzung nach Absatz 1 in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt als nur in dem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erfolgt, in dem die Kulturerbe-Einrichtung ihren Sitz hat. Absatz 1 ist nicht auf Werkreihen anzuwenden, die überwiegend Werke aus Drittstaaten (§ 52c des Verwertungsgesellschaftengesetzes) enthalten. § 61e Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu folgenden Regelungen nähere Bestimmungen zu treffen: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 1209 1. Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Rechtsinhabers (§ 61d Absatz 2), 2. Informationspflichten (§ 61d Absatz 3). § 61f Information über nicht verfügbare Werke Verwertungsgesellschaften, Kulturerbe-Einrichtungen und das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum dürfen Werke vervielfältigen und der Öffentlichkeit zugänglich machen, soweit dies erforderlich ist, um im Online-Portal des Amtes darüber zu informieren, dass die Verwertungsgesellschaft Rechte an diesem Werk gemäß § 52 des Verwertungsgesellschaftengesetzes einräumt oder eine Kulturerbe-Einrichtung dieses Werk gemäß § 61d nutzt. § 61g Gesetzlich erlaubte Nutzung und vertragliche Nutzungsbefugnis Auf Vereinbarungen, die erlaubte Nutzungen nach den §§ 61d und 61f zum Nachteil der Nutzungsberechtigten beschränken oder untersagen, kann sich der Rechtsinhaber nicht berufen." 23. Nach § 62 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: ,,(4a) Soweit es der Benutzungszweck nach § 51a erfordert, sind Änderungen des Werkes zulässig." 24. § 63 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§§ 60a bis 60d, 61 und 61c" durch die Wörter ,,§§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und 61f" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,und 61c" durch ein Komma und die Wörter ,,61c, 61d und 61f sowie bei digitalen sonstigen Nutzungen gemäß § 60a" ersetzt. 25. § 63a wird wie folgt gefasst: ,,§ 63a Gesetzliche Vergütungsansprüche (1) Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. (2) Hat der Urheber einem Verleger ein Recht an seinem Werk eingeräumt, so ist der Verleger in Bezug auf dieses Recht angemessen an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach diesem Abschnitt zu beteiligen. In diesem Fall können gesetzliche Vergütungsansprüche nur durch eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Urhebern und Verlegern geltend gemacht werden. (3) Absatz 2 ist auf den Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 entsprechend anzuwenden." 26. § 68 wird wie folgt gefasst: ,,§ 68 Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke werden nicht durch verwandte Schutzrechte nach den Teilen 2 und 3 geschützt." 27. § 69a Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Die §§ 32 bis 32g, 36 bis 36d, 40a und 41 sind auf Computerprogramme nicht anzuwenden." 28. § 69d wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Für Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung sind § 60e Absatz 1 und 6 sowie § 60f Absatz 1 und 3 anzuwenden." b) Die folgenden Absätze 4 bis 7 werden angefügt: ,,(4) Computerprogramme dürfen für das Text und Data Mining nach § 44b auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden. (5) § 60a ist auf Computerprogramme mit folgenden Maßgaben anzuwenden: 1. Nutzungen sind digital unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten, an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung zulässig. 2. Die Computerprogramme dürfen auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden. 3. Die Computerprogramme dürfen vollständig genutzt werden. 4. Die Nutzung muss zum Zweck der Veranschaulichung von Unterricht und Lehre gerechtfertigt sein. (6) § 60d ist auf Computerprogramme nicht anzuwenden. (7) Die §§ 61d bis 61f sind auf Computerprogramme mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Computerprogramme auch gemäß § 69c Nummer 2 genutzt werden dürfen." 29. § 69f wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und die Wörter ,,ergänzende Schutzbestimmungen" angefügt. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Satz 1 gilt nicht für Mittel, die Kulturerbe-Einrichtungen einsetzen, um von der gesetzlichen Nutzungserlaubnis des § 61d, auch in Verbindung mit § 69d Absatz 7, Gebrauch zu machen." c) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Auf technische Programmschutzmechanismen ist in den Fällen des § 44b, auch in Verbindung mit § 69d Absatz 4, des § 60a, auch in Verbindung mit § 69d Absatz 5, des § 60e Absatz 1 oder 6 sowie des § 60f Absatz 1 oder 3 nur § 95b entsprechend anzuwenden." 30. In § 69g Absatz 2 werden die Wörter ,,Abs. 2 und 3 und § 69e" durch die Wörter ,,Absatz 2, 3, 5 oder 7 oder zu § 69e" ersetzt. 1210 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 31. In § 71 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,24" durch die Angabe ,,23" ersetzt. 32. In § 85 Absatz 4 werden die Wörter ,,§ 10 Abs. 1 und § 27 Abs. 2 und 3" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3" ersetzt. 33. § 87 wird wie folgt geändert: a) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Kabelunternehmen" durch das Wort ,,Weitersendedienste", werden die Wörter ,,Kabelweitersendung im Sinne des § 20b Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter ,,Weitersendung im Sinne des § 20b Absatz 1 Satz 1 durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme" und wird das Wort ,,bezug" durch das Wort ,,Bezug" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Kabelunternehmens" durch das Wort ,,Weitersendedienstes" und das Wort ,,Kabelweitersendung" durch die Wörter ,,Weitersendung durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme" ersetzt. cc) Folgender Satz wird angefügt: ,,Sofern Sendeunternehmen und Weitersendedienste Verhandlungen über andere Formen der Weitersendung aufnehmen, führen sie diese nach Treu und Glauben." b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Absatz 5 gilt für die Direkteinspeisung nach § 20d Absatz 1 entsprechend." 34. § 87c wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,den §§ 60c und 60d" durch die Angabe ,,§ 60c" ersetzt. bbb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. ccc) Die folgenden Nummern 4 bis 6 werden angefügt: ,,4. zu Zwecken des Text und Data Mining gemäß § 44b, 5. zu Zwecken des Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 60d, 6. zu Zwecken der Erhaltung einer Datenbank gemäß § 60e Absatz 1 und 6 und § 60f Absatz 1 und 3." bb) Satz 2 wird aufgehoben. b) In Absatz 3 werden nach der Angabe ,,45d" die Wörter ,,sowie 61d bis 61g" eingefügt. c) Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt: ,,(4) Die digitale Verbreitung und digitale öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig für Zwecke der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß § 60a. (5) Für die Quellenangabe ist § 63 entsprechend anzuwenden. (6) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 3, 5 und 6 sowie des Absatzes 4 ist § 60g Absatz 1 entsprechend anzuwenden." 35. Teil 2 Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 7 Schutz des Presseverlegers § 87f Begriffsbestimmungen (1) Presseveröffentlichung ist eine hauptsächlich aus Schriftwerken journalistischer Art bestehende Sammlung, die auch sonstige Werke oder nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände enthalten kann, und die 1. eine Einzelausgabe in einer unter einem einheitlichen Titel periodisch erscheinenden oder regelmäßig aktualisierten Veröffentlichung, etwa Zeitungen oder Magazinen von allgemeinem oder besonderem Interesse, darstellt, 2. dem Zweck dient, die Öffentlichkeit über Nachrichten oder andere Themen zu informieren, und 3. unabhängig vom Medium auf Initiative eines Presseverlegers nach Absatz 2 unter seiner redaktionellen Verantwortung und Aufsicht veröffentlicht wird. Periodika, die für wissenschaftliche oder akademische Zwecke verlegt werden, sind keine Presseveröffentlichungen. (2) Presseverleger ist, wer eine Presseveröffentlichung herstellt. Ist die Presseveröffentlichung in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. (3) Dienste der Informationsgesellschaft im Sinne dieses Abschnitts sind Dienste im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). § 87g Rechte des Presseverlegers (1) Ein Presseverleger hat das ausschließliche Recht, seine Presseveröffentlichung im Ganzen oder in Teilen für die Online-Nutzung durch Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft öffentlich zugänglich zu machen und zu vervielfältigen. (2) Die Rechte des Presseverlegers umfassen nicht 1. die Nutzung der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Tatsachen, 2. die private oder nicht kommerzielle Nutzung einer Presseveröffentlichung durch einzelne Nutzer, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 1211 3. das Setzen von Hyperlinks auf eine Presseveröffentlichung und 4. die Nutzung einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge aus einer Presseveröffentlichung. (3) Die Rechte des Presseverlegers sind übertragbar. Die §§ 31 und 33 gelten entsprechend. § 87h Ausübung der Rechte des Presseverlegers (1) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zum Nachteil des Urhebers oder des Leistungsschutzberechtigten geltend gemacht werden, dessen Werk oder dessen anderer nach diesem Gesetz geschützter Schutzgegenstand in der Presseveröffentlichung enthalten ist. (2) Die Rechte des Presseverlegers dürfen nicht zu dem Zweck geltend gemacht werden, 1. Dritten die berechtigte Nutzung solcher Werke oder solcher anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstände zu untersagen, die auf Grundlage eines einfachen Nutzungsrechts in die Presseveröffentlichung aufgenommen wurden, oder 2. Dritten die Nutzung von nach diesem Gesetz nicht mehr geschützten Werken oder anderen Schutzgegenständen zu untersagen, die in die Presseveröffentlichung aufgenommen wurden. § 87i Vermutung der Rechtsinhaberschaft; gesetzlich erlaubte Nutzungen § 10 Absatz 1 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend. § 87j Dauer der Rechte des Presseverlegers Die Rechte des Presseverlegers erlöschen zwei Jahre nach der erstmaligen Veröffentlichung der Presseveröffentlichung. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. § 87k Beteiligungsanspruch (1) Der Urheber sowie der Inhaber von Rechten an anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenständen sind an den Einnahmen des Presseverlegers aus der Nutzung seiner Rechte nach § 87g Absatz 1 angemessen, mindestens zu einem Drittel, zu beteiligen. Von Satz 1 kann zum Nachteil des Urhebers sowie des Inhabers von Rechten an anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenständen nur durch eine Vereinbarung abgewichen werden, die auf einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 36) oder einem Tarifvertrag beruht. (2) Der Anspruch nach Absatz 1 kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden." 36. In § 95a Absatz 4 werden nach dem Wort ,,Strafrechtspflege" die Wörter ,,sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d" eingefügt. 37. § 95b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: ,,1. § 44b (Text und Data Mining),". bb) Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 1a. cc) In Nummer 11 werden nach dem Wort ,,Mining" die Wörter ,,für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Werden Werke und sonstige Schutzgegenstände auf Grund einer vertraglichen Vereinbarung nach § 19a öffentlich zugänglich gemacht, so gelten die Absätze 1 und 2 nur für gesetzlich erlaubte Nutzungen gemäß den nachfolgend genannten Vorschriften: 1. § 44b (Text und Data Mining), 2. § 45b (Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung), 3. § 45c (Befugte Stellen; Vergütung; Verordnungsermächtigung), 4. § 60a (Unterricht und Lehre), soweit digitale Nutzungen unter Verantwortung einer Bildungseinrichtung in ihren Räumlichkeiten oder an anderen Orten oder in einer gesicherten elektronischen Umgebung erlaubt sind, 5. § 60d (Text und Data Mining für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung), soweit Forschungsorganisationen sowie KulturerbeEinrichtungen Vervielfältigungen anfertigen dürfen, 6. § 60e (Bibliotheken), soweit Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung erlaubt sind, sowie 7. § 60f (Archive, Museen und Bildungseinrichtungen), soweit Vervielfältigungen zum Zweck der Erhaltung erlaubt sind." 38. § 95d Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. 39. In § 111a Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe ,,Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe ,,Absatz 2" ersetzt. 40. Nach § 127a wird folgender § 127b eingefügt: ,,§ 127b Schutz des Presseverlegers (1) Den nach § 87g gewährten Schutz genießen deutsche Staatsangehörige oder Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes. § 120 Absatz 2 und § 126 Absatz 1 Satz 3 sind anzuwenden. (2) Unternehmen ohne Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes genießen den nach § 87g gewährten Schutz, wenn ihre Hauptverwaltung oder ihre Hauptniederlassung sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder im Gebiet eines anderen Mit- 1212 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 gliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum befindet." 41. § 132 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Sätze 2 und 3" die Wörter ,,sowie des § 133 Absatz 2 bis 4" eingefügt. b) Absatz 3a wird wie folgt gefasst: ,,(3a) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. Juli 2002 und vor dem 1. März 2017 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzes vorbehaltlich des § 133 Absatz 2 bis 4 in der bis einschließlich 28. Februar 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden." 42. § 133 wird wie folgt gefasst: ,,§ 133 Übergangsregelung bei der Umsetzung vertragsrechtlicher Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2019/790 (1) Auf Verträge oder sonstige Sachverhalte, die ab dem 1. März 2017 und vor dem 7. Juni 2021 geschlossen worden sind oder entstanden sind, sind vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 5 Unterabschnitt 2 in der am 1. März 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Die Vorschriften über die weitere Beteiligung des Urhebers (§ 32a) und über das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (§ 41) sind in der am 7. Juni 2021 geltenden Fassung ab diesem Zeitpunkt auch auf zuvor geschlossene Verträge anzuwenden. (3) Die Vorschriften über die Auskunft und Rechenschaft des Vertragspartners (§ 32d) und über die Auskunft und Rechenschaft Dritter in der Lizenzkette (§ 32e) sind in der am 7. Juni 2021 geltenden Fassung ab dem 7. Juni 2022 auch auf vor dem 7. Juni 2021 geschlossene Verträge anzuwenden. Abweichend von Satz 1 ist bei Verträgen, die vor dem 1. Januar 2008 geschlossen worden sind, Auskunft über die Nutzung von Filmwerken oder Laufbildern und die filmische Verwertung der zu ihrer Herstellung benutzten Werke nur auf Verlangen des Urhebers zu erteilen. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für ausübende Künstler entsprechend." 43. Dem § 137d wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) § 69a Absatz 5 ist in der am 7. Juni 2021 geltenden Fassung nur auf Verträge und Sachverhalte anzuwenden, die von diesem Tag an geschlossen werden oder entstehen." 44. In § 137g Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 23 Satz 2" durch die Angabe ,,§ 23 Absatz 2" und werden die Wörter ,,§§ 55a, 60d Absatz 2 Satz 1 und §" durch die Angabe ,,§§ 55a und" ersetzt. 45. Nach § 137o werden die folgenden §§ 137p bis 137r eingefügt: ,,§ 137p Übergangsregelung aus Anlass der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789 (1) § 20b ist auf Verträge über Weitersendungen, die nicht durch Kabelsysteme oder Mikrowellensysteme erfolgen, nur anzuwenden, sofern der Vertrag ab dem 7. Juni 2021 geschlossen wurde. (2) § 20c ist auf Verträge über ergänzende Online-Dienste, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden, ab dem 7. Juni 2023 anzuwenden. (3) § 20d ist auf Verträge über die Direkteinspeisung, die vor dem 7. Juni 2021 geschlossen wurden, ab dem 7. Juni 2025 anzuwenden. § 137q Übergangsregelung zur Verlegerbeteiligung § 63a Absatz 2 und 3 gilt für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten. § 137r Übergangsregelung zum Schutz des Presseverlegers Die Vorschriften dieses Gesetzes über den Schutz des Presseverlegers (§§ 87f bis 87k und § 127b) finden keine Anwendung auf Presseveröffentlichungen, deren erstmalige Veröffentlichung vor dem 6. Juni 2019 erfolgte." 46. § 142 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden das Komma und das Wort ,,Befristung" gestrichen. b) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. c) Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 2 Änderung des Verwertungsgesellschaftengesetzes Das Verwertungsgesellschaftengesetz vom 24. Mai 2016 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 24 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 7a Außenstehender". b) Nach der Angabe zu § 27a wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 27b Mindestbeteiligung des Urhebers". c) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 4 Vermutungen; Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung". d) Die Angabe zu § 50 wird wie folgt gefasst: ,,§ 50 Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 1213 e) Die Angaben zu Teil 2 Abschnitt 5 werden durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,Abschnitt 5 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung § 51 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung men zu, sofern die Verwertungsgesellschaft keine andere Verteilung festlegt." 7. In § 41 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,hat" die Wörter ,,oder für deren Nutzung sie nach dem Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz Vergütungsansprüche geltend macht" eingefügt. 8. Die Überschrift von Teil 2 Abschnitt 4 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 4 Vermutungen; Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung". 9. § 50 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 50 Außenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung". b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Kabelweitersendung" durch das Wort ,,Weitersendung" ersetzt und werden nach dem Wort ,,Urheberrechtsgesetzes" die Wörter ,,oder der Direkteinspeisung im Sinne des § 20d Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes" eingefügt. c) In Absatz 2 wird jeweils das Wort ,,Kabelweitersendung" durch die Wörter ,,Weitersendung oder Direkteinspeisung" ersetzt. 10. Teil 2 Abschnitt 5 wird wie folgt gefasst: ,,Abschnitt 5 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung § 51 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung (1) Schließt eine Verwertungsgesellschaft einen Vertrag über die Nutzung ihres Repertoires, so kann sie nach Maßgabe dieses Abschnitts entsprechende Nutzungsrechte auch am Werk eines Außenstehenden (§ 7a) einräumen. (2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräumung nach Absatz 1 jederzeit gegenüber der Verwertungsgesellschaft widersprechen. (3) In Bezug auf die Rechtseinräumung hat der Außenstehende im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grundlage. § 51a Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information (1) Die Einräumung von Rechten am Werk eines Außenstehenden ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam: 1. die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ (§ 51b), 2. die Einholung der Nutzungserlaubnis von allen betroffenen Außenstehenden durch den Nutzer oder die Verwertungsgesellschaft ist unzumutbar, 3. die Rechtseinräumung beschränkt sich auf Nutzungen im Inland, § 51a Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information § 51b Repräsentativität sellschaft § 52 der Verwertungsge- Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung für nicht verfügbare Werke § 52a Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken § 52b Nicht verfügbare Werke § 52c Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft bei Werkreihen aus Drittstaaten § 52d Verordnungsermächtigung § 52e Anwendung auf verwandte Schutzrechte". f) Nach der Angabe zu § 139 werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,§ 140 Übergangsvorschrift zur Regelung der Verlegerbeteiligung ab dem 7. Juni 2021 § 141 Übergangsvorschrift für vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung". ,,§ 7a Außenstehender Außenstehender im Sinne dieses Gesetzes ist ein Rechtsinhaber, der im Hinblick auf die betreffende Nutzung nicht in einem vertraglichen Wahrnehmungsverhältnis zu einer Verwertungsgesellschaft steht." 3. In § 19 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,zusätzlich" gestrichen. 4. In § 27 Absatz 2 wird das Wort ,,Rechtsinhaber" durch die Wörter ,,Gruppen von Rechtsinhabern" ersetzt. 5. § 27a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 63a Satz 1" durch die Angabe ,,§ 63a Absatz 1" ersetzt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf Einnahmen aus dem Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes entsprechend anzuwenden." 6. Nach § 27a wird folgender § 27b eingefügt: ,,§ 27b Mindestbeteiligung des Urhebers Ist der Verleger nach § 63a Absatz 2 und 3 des Urheberrechtsgesetzes oder nach § 27a an der angemessenen Vergütung zu beteiligen, so stehen dem Urheber mindestens zwei Drittel der Einnah- 2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt: 1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 4. die Verwertungsgesellschaft informiert während einer angemessen Frist von mindestens drei Monaten vor der Rechtseinräumung auf ihrer Internetseite a) darüber, dass sie in der Lage ist, kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung zu erteilen, b) über die Wirkungen kollektiver Lizenzen mit erweiterter Wirkung für Außenstehende, c) über die Nutzungsarten, Werkarten und Gruppen von Rechtsinhabern, die in die kollektiven Lizenzen mit erweiterter Wirkung einbezogen werden sollen, d) über das Recht der Außenstehenden zum Widerspruch, 5. der Außenstehende hat innerhalb der in Nummer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung nicht widersprochen. (2) Die Verwertungsgesellschaft stellt die Informationen gemäß Absatz 1 Nummer 4 dauerhaft auf ihrer Internetseite zur Verfügung. § 51b Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft (1) Eine Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ, wenn sie für eine ausreichend große Zahl von Rechtsinhabern Rechte, die Gegenstand der kollektiven Lizenz sein sollen, auf vertraglicher Grundlage wahrnimmt. (2) Nimmt nur eine Verwertungsgesellschaft, der eine Erlaubnis (§ 77) erteilt wurde, Rechte nach Absatz 1 wahr, so wird widerleglich vermutet, dass sie repräsentativ ist. § 52 Kollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung für nicht verfügbare Werke (1) Schließt eine Verwertungsgesellschaft einen Vertrag über Nutzungen von Werken ihres Repertoires, die nicht verfügbar sind (§ 52b), mit einer inländischen Kulturerbe-Einrichtung (§ 60d des Urheberrechtsgesetzes), so hat sie entsprechende Nutzungsrechte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auch am Werk eines Außenstehenden (§ 7a) einzuräumen. (2) Der Außenstehende kann der Rechtseinräumung jederzeit gegenüber dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum widersprechen. (3) In Bezug auf die Rechtseinräumung hat der Außenstehende im Verhältnis zur Verwertungsgesellschaft die gleichen Rechte und Pflichten wie bei einer Wahrnehmung auf vertraglicher Grundlage. § 52a Wirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken (1) Die Einräumung von Rechten am Werk eines Außenstehenden nach § 52 ist unter folgenden Voraussetzungen wirksam: 1. die Verwertungsgesellschaft ist repräsentativ (§ 51b), 2. die Rechtseinräumung beschränkt sich auf die Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung und sonstige öffentliche Wiedergabe zu nicht kommerziellen Zwecken, 3. das betreffende Werk befindet sich im Bestand der Kulturerbe-Einrichtung, 4. die Verwertungsgesellschaft informiert sechs Monate vor Beginn der Rechtseinräumung im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum über a) das betreffende Werk, b) die Vertragsparteien, die betroffenen Nutzungsrechte, deren Geltungsbereich, c) das Recht des Außenstehenden zum Widerspruch, 5. der Außenstehende hat innerhalb der in Nummer 4 bestimmten Frist der Rechtseinräumung nicht widersprochen. Die Einräumung des Rechts der Vervielfältigung ist abweichend von Satz 1 Nummer 5 bereits mit Beginn der Bekanntgabe der Informationen im OnlinePortal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum zulässig. (2) Die Verwertungsgesellschaft belässt die Informationen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 dauerhaft im Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum. § 52b Nicht verfügbare Werke (1) Nicht verfügbar ist ein Werk, das der Allgemeinheit auf keinem üblichen Vertriebsweg in einer vollständigen Fassung angeboten wird. (2) Es wird unwiderleglich vermutet, dass ein Werk nicht verfügbar ist, wenn die Kulturerbe-Einrichtung zeitnah vor der Information gemäß § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mit einem vertretbaren Aufwand, aber ohne Erfolg versucht hat, Angebote nach Maßgabe des Absatzes 1 zu ermitteln. (3) Werke, die in Büchern, Fachzeitschriften, Zeitungen, Zeitschriften oder in anderen verlegten Schriften veröffentlicht wurden, sind über die Anforderungen von Absatz 1 hinaus nur dann nicht verfügbar, wenn sie außerdem mindestens 30 Jahre vor Beginn der Bekanntgabe der Informationen gemäß § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 letztmalig veröffentlicht wurden. § 52c Repräsentativität der Verwertungsgesellschaft bei Werkreihen aus Drittstaaten Soll die beabsichtigte Nutzung Werkreihen umfassen, die überwiegend Werke aus Staaten enthalten, die weder Mitgliedstaaten der Europäischen Union noch Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind (Drittstaaten), so ist die Rechtseinräumung nach § 52 nur wirksam, wenn die Verwertungsgesell- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 1215 schaft repräsentativ auch für Rechtsinhaber des jeweiligen Drittstaates ist. § 52d Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Folgendes näher zu regeln: 1. Ausübung und Rechtsfolgen des Widerspruchs des Außenstehenden (§ 51 Absatz 2 und § 52 Absatz 2), 2. Unzumutbarkeit des Rechteerwerbs (§ 51a Absatz 1 Nummer 2), 3. Informationspflichten (§ 51a Absatz 1 Nummer 4 und § 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4), 4. Angemessenheit der Frist (§ 51a Absatz 1 Nummer 4), 5. Repräsentativität von Verwertungsgesellschaften, einschließlich Vermutungswirkung und gemeinsamem Handeln mehrerer Verwertungsgesellschaften (§ 51b), 6. weitere Anforderungen zur Verfügbarkeit von Werken, einschließlich des zur Ermittlung der Verfügbarkeit erforderlichen vertretbaren Aufwands und der Wahrung der Urheberpersönlichkeitsrechte insbesondere bei nicht veröffentlichten Werken (§ 52b), 7. Nutzung von Werkreihen aus Drittstaaten (§ 52c). § 52e Anwendung auf verwandte Schutzrechte Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind auch auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber anzuwenden." 11. § 77 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. der in den §§ 51 und 52 genannten Rechte von Außenstehenden." 12. In § 92 Absatz 2 wird das Wort ,,Kabelunternehmen" durch das Wort ,,Weitersendedienst" und das Wort ,,Kabelweitersendung" durch das Wort ,,Weitersendung" ersetzt. 13. In § 105 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort ,,Kabelweitersendung" durch das Wort ,,Weitersendung" ersetzt. 14. Die folgenden §§ 140 und 141 werden angefügt: ,,§ 140 Übergangsvorschrift zur Regelung der Verlegerbeteiligung ab dem 7. Juni 2021 § 27b gilt nur für Einnahmen, die Verwertungsgesellschaften ab dem 7. Juni 2021 erhalten. § 141 Übergangsvorschrift für vergriffene Werke; Verordnungsermächtigung (1) Die §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 bis einschließlich 31. Dezember 2025 weiter anzuwenden. (2) Ab dem 7. Juni 2021 sind Anträge auf Eintragung von Werken in das Register vergriffener Werke beim Deutschen Patent- und Markenamt unzulässig. (3) Nutzungsrechte, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung eingeräumt worden sind, enden spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2025. (4) Sind Nutzungen, die nach den §§ 51 bis 52a in der bis einschließlich 6. Juni 2021 geltenden Fassung erlaubt worden sind, auch nach Maßgabe der §§ 52 bis 52e erlaubt worden oder nach den §§ 61d und 61e des Urheberrechtsgesetzes gesetzlich erlaubt, so ist dies dem Deutschen Patentund Markenamt mitzuteilen und im Register zu vermerken. Zuständig für die Mitteilung ist die Verwertungsgesellschaft (§ 52a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4) oder die Kulturerbe-Einrichtung (§ 61d Absatz 3 des Urheberrechtsgesetzes). (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Übermittlung von Einträgen aus dem Register vergriffener Werke beim Deutschen Patent- und Markenamt an das Online-Portal des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum näher zu regeln. (6) Das Register ist mit Ablauf des 31. Dezember 2025 zu schließen und die Bekanntmachung auf der Internetseite zu beenden." Artikel 3 Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten (Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz ­ UrhDaG)* Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Öffentliche Wiedergabe; Verantwortlichkeit des Diensteanbieters § 2 Diensteanbieter § 3 Nicht erfasste Dienste Teil 2 Erlaubte Nutzungen § 4 Pflicht zum Erwerb vertraglicher Nutzungsrechte; Direktvergütungsanspruch des Urhebers § 5 Gesetzlich erlaubte Nutzungen; Vergütung des Urhebers § 6 Erstreckung von Erlaubnissen Teil 3 Unerlaubte Nutzungen § 7 Qualifizierte Blockierung § 8 Einfache Blockierung * § 19 Absatz 3 notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1). 1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 Teil 4 Mutmaßlich erlaubte Nutzungen die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1), die 1. es als Hauptzweck ausschließlich oder zumindest auch verfolgen, eine große Menge an von Dritten hochgeladenen urheberrechtlich geschützten Inhalten zu speichern und öffentlich zugänglich zu machen, 2. die Inhalte im Sinne der Nummer 1 organisieren, 3. die Inhalte im Sinne der Nummer 1 zum Zweck der Gewinnerzielung bewerben und 4. mit Online-Inhaltediensten um dieselben Zielgruppen konkurrieren. (2) Startup-Diensteanbieter sind Diensteanbieter mit einem jährlichen Umsatz innerhalb der Europäischen Union von bis zu 10 Millionen Euro, deren Dienste der Öffentlichkeit in der Europäischen Union seit weniger als drei Jahren zur Verfügung stehen. (3) Kleine Diensteanbieter sind Diensteanbieter mit einem jährlichen Umsatz innerhalb der Europäischen Union von bis zu 1 Million Euro. (4) Für die Berechnung des Umsatzes von StartupDiensteanbietern und kleinen Diensteanbietern ist die Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen anzuwenden (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36). Maßgeblich ist jeweils der Umsatz des vorangegangenen Kalenderjahres. §3 Nicht erfasste Dienste Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für 1. nicht gewinnorientierte Online-Enzyklopädien, 2. nicht gewinnorientierte bildungsbezogene oder wissenschaftliche Repositorien, 3. Entwicklungs- und Weitergabe-Plattformen quelloffene Software, für § § § § 9 10 11 12 Öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen Geringfügige Nutzungen Kennzeichnung als erlaubte Nutzung Vergütung durch Diensteanbieter; Verantwortlichkeit Teil 5 Rechtsbehelfe § 13 Rechtsbehelfe; Schutz vor Entstellung; Zugang zu den Gerichten § 14 Internes Beschwerdeverfahren § 15 Externe Beschwerdestelle § 16 Außergerichtliche Streitbeilegung durch private Schlichtungsstellen § 17 Außergerichtliche Streitbeilegung durch die behördliche Schlichtungsstelle Teil 6 Schlussbestimmungen § § § § § 18 19 20 21 22 Maßnahmen gegen Missbrauch Auskunftsrechte Inländischer Zustellungsbevollmächtigter Anwendung auf verwandte Schutzrechte Zwingendes Recht Teil 1 Allgemeine Vorschriften §1 Öffentliche Wiedergabe; Verantwortlichkeit des Diensteanbieters (1) Ein Diensteanbieter (§ 2) gibt Werke öffentlich wieder, wenn er der Öffentlichkeit Zugang zu urheberrechtlich geschützten Werken verschafft, die von Nutzern des Dienstes hochgeladen worden sind. (2) Erfüllt der Diensteanbieter seine Pflichten nach § 4 und den §§ 7 bis 11 nach Maßgabe hoher branchenüblicher Standards unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, so ist er für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich nicht verantwortlich. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen 1. die Art, das Publikum und der Umfang des Dienstes, 2. die Art der von den Nutzern des Dienstes hochgeladenen Werke, 3. die Verfügbarkeit geeigneter Mittel zur Erfüllung der Pflichten sowie 4. die Kosten, die dem Diensteanbieter für Mittel nach Nummer 3 entstehen. (3) Auf § 10 Satz 1 des Telemediengesetzes kann sich der Diensteanbieter nicht berufen. (4) Ein Diensteanbieter, dessen Hauptzweck es ist, sich an Urheberrechtsverletzungen zu beteiligen oder sie zu erleichtern, kann sich auf Absatz 2 nicht berufen. §2 Diensteanbieter (1) Diensteanbieter im Sinne dieses Gesetzes sind Anbieter von Diensten im Sinne des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für 4. Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 4 der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. L 321 vom 17.12.2018, S. 36; L 334 vom 27.12.2019, S. 164), 5. Online-Marktplätze, 6. Cloud-Dienste, die zwischen Unternehmen erbracht werden, und 7. Cloud-Dienste, die ihren Nutzern das Hochladen von Inhalten für den Eigengebrauch ermöglichen. Teil 2 Erlaubte Nutzungen §4 Pflicht zum Erwerb vertraglicher Nutzungsrechte; Direktvergütungsanspruch des Urhebers (1) Ein Diensteanbieter ist verpflichtet, bestmögliche Anstrengungen zu unternehmen, um die vertraglichen Nutzungsrechte für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke zu erwerben. Der Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 1217 Diensteanbieter erfüllt diese Pflicht, sofern er Nutzungsrechte erwirbt, die 1. ihm angeboten werden, 2. über repräsentative Rechtsinhaber verfügbar sind, die der Diensteanbieter kennt, oder 3. über im Inland ansässige Verwertungsgesellschaften oder abhängige Verwertungseinrichtungen erworben werden können. (2) Nutzungsrechte nach Absatz 1 Satz 2 müssen 1. für Inhalte gelten, die der Diensteanbieter ihrer Art nach offensichtlich in mehr als geringfügigen Mengen öffentlich wiedergibt, 2. in Bezug auf Werke und Rechtsinhaber ein erhebliches Repertoire umfassen, 3. den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes abdecken und 4. die Nutzung zu angemessenen Bedingungen ermöglichen. (3) Hat der Urheber das Recht der öffentlichen Wiedergabe eines Werkes einem Dritten eingeräumt, so hat der Diensteanbieter für vertragliche Nutzungen gleichwohl dem Urheber eine angemessene Vergütung für die öffentliche Wiedergabe des Werkes zu zahlen. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Dritte eine Verwertungsgesellschaft ist oder der Urheber den Dritten als Digitalvertrieb einschaltet. (4) Der Urheber kann auf den Direktvergütungsanspruch nach Absatz 3 nicht verzichten und diesen im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abtreten. Er kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. §5 Gesetzlich erlaubte Nutzungen; Vergütung des Urhebers (1) Zulässig ist die öffentliche Wiedergabe von urheberrechtlich geschützten Werken und Teilen von Werken durch den Nutzer eines Diensteanbieters zu folgenden Zwecken: 1. für Zitate nach § 51 des Urheberrechtsgesetzes, 2. für Karikaturen, Parodien und Pastiches nach § 51a des Urheberrechtsgesetzes und 3. für von den Nummern 1 und 2 nicht erfasste gesetzlich erlaubte Fälle der öffentlichen Wiedergabe nach Teil 1 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes. (2) Für die öffentliche Wiedergabe nach Absatz 1 Nummer 2 hat der Diensteanbieter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. Der Vergütungsanspruch ist nicht verzichtbar und im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abtretbar. Er kann nur durch eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden. § 63a Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes und § 27a des Verwertungsgesellschaftengesetzes sind anzuwenden. (3) Der Diensteanbieter hat den Nutzer auf die gesetzlichen Erlaubnisse nach Absatz 1 in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinzuweisen. §6 Erstreckung von Erlaubnissen (1) Ist dem Diensteanbieter die öffentliche Wiedergabe eines Werkes erlaubt, so wirkt diese Erlaubnis auch zugunsten des Nutzers, sofern dieser nicht kommerziell handelt oder keine erheblichen Einnahmen erzielt. (2) Verfügt der Nutzer über eine Erlaubnis, ein Werk über einen Diensteanbieter öffentlich wiederzugeben, so wirkt diese Erlaubnis auch zugunsten des Diensteanbieters. Teil 3 Unerlaubte Nutzungen §7 Qualifizierte Blockierung (1) Der Diensteanbieter ist nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 verpflichtet, durch Sperrung oder Entfernung (Blockierung) bestmöglich sicherzustellen, dass ein Werk nicht öffentlich wiedergegeben wird und hierfür auch künftig nicht verfügbar ist, sobald der Rechtsinhaber dies verlangt und die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt. (2) Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nicht dazu führen, dass von Nutzern hochgeladene Inhalte, deren Nutzung gesetzlich erlaubt ist oder bei denen kein Verstoß gegen das Urheberrecht vorliegt, nicht verfügbar sind. Beim Einsatz automatisierter Verfahren sind die §§ 9 bis 11 anzuwenden. Satz 2 ist nicht anzuwenden auf Nutzungen von Filmwerken oder Laufbildern bis zum Abschluss ihrer erstmaligen öffentlichen Wiedergabe, insbesondere während der zeitgleichen Übertragung von Sportveranstaltungen, soweit der Rechtsinhaber dies vom Diensteanbieter verlangt und die hierfür erforderlichen Angaben macht. (3) Der Diensteanbieter informiert den Nutzer sofort über die Blockierung des von ihm hochgeladenen Inhalts und weist ihn auf das Recht hin, nach § 14 Beschwerde einzulegen. (4) Startup-Diensteanbieter (§ 2 Absatz 2) sind nicht nach Absatz 1 verpflichtet, solange die durchschnittliche monatliche Anzahl unterschiedlicher Besucher der Internetseiten des Dienstes 5 Millionen nicht übersteigt. (5) Es wird widerleglich vermutet, dass kleine Diensteanbieter (§ 2 Absatz 3) im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nach Absatz 1 verpflichtet sind. §8 Einfache Blockierung (1) Der Diensteanbieter ist nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 verpflichtet, die öffentliche Wiedergabe eines Werkes durch Blockierung zu beenden, sobald der Rechtsinhaber dies verlangt und einen hinreichend begründeten Hinweis auf die unerlaubte öffentliche Wiedergabe des Werkes gibt. (2) § 7 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. 1218 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 (3) Zur Blockierung künftiger unerlaubter Nutzungen des Werkes ist der Diensteanbieter nach Maßgabe von § 7 erst verpflichtet, nachdem der Rechtsinhaber die hierfür erforderlichen Informationen zur Verfügung stellt. Teil 4 Mutmaßlich erlaubte Nutzungen 3. es dem Nutzer zu ermöglichen, die Nutzung als nach § 5 gesetzlich erlaubt zu kennzeichnen. (2) Soll ein nutzergenerierter Inhalt erst nach dem Hochladen automatisiert blockiert werden, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Inhalt auch ohne Vorliegen einer Kennzeichnung nach Absatz 1 Nummer 3 für 48 Stunden als mutmaßlich erlaubt gilt. § 12 Vergütung durch Diensteanbieter; Verantwortlichkeit (1) Für die öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen nach den §§ 9 bis 11 hat der Diensteanbieter dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen. § 5 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden. (2) Für die öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen nach den §§ 9 bis 11 ist der Diensteanbieter bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens, längstens aber bis zum Ablauf der Frist zur Entscheidung über die Beschwerde (§ 14 Absatz 3 Nummer 3) urheberrechtlich nicht verantwortlich. Nach der Entscheidung über die Beschwerde haftet der Diensteanbieter nur dann urheberrechtlich auf Schadensersatz, wenn er bei der Durchführung des Beschwerdeverfahrens schuldhaft gegen die Pflichten nach § 14 verstoßen hat; Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung bleiben unberührt. (3) Im Falle einer geringfügigen Nutzung (§ 10) ist der Nutzer für die öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens nach § 14 urheberrechtlich nicht verantwortlich. Teil 5 §9 Öffentliche Wiedergabe mutmaßlich erlaubter Nutzungen (1) Um unverhältnismäßige Blockierungen beim Einsatz automatisierter Verfahren zu vermeiden, sind mutmaßlich erlaubte Nutzungen bis zum Abschluss eines Beschwerdeverfahrens (§ 14) öffentlich wiederzugeben. (2) Für nutzergenerierte Inhalte, die 1. weniger als die Hälfte eines Werkes eines Dritten oder mehrerer Werke Dritter enthalten, 2. die Werkteile nach Nummer 1 mit anderem Inhalt kombinieren und 3. Werke Dritter nur geringfügig nutzen (§ 10) oder als gesetzlich erlaubt gekennzeichnet sind (§ 11), wird widerleglich vermutet, dass ihre Nutzung nach § 5 gesetzlich erlaubt ist (mutmaßlich erlaubte Nutzungen). Abbildungen dürfen nach Maßgabe von §§ 10 und 11 vollständig verwendet werden. (3) Der Diensteanbieter informiert den Rechtsinhaber sofort über die öffentliche Wiedergabe und weist ihn auf das Recht hin, nach § 14 Beschwerde einzulegen, um die Vermutung nach Absatz 2 überprüfen zu lassen. § 10 Geringfügige Nutzungen Die folgenden Nutzungen von Werken Dritter gelten als geringfügig im Sinne des § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, sofern sie nicht zu kommerziellen Zwecken oder nur zur Erzielung unerheblicher Einnahmen dienen: 1. Nutzungen bis zu 15 Sekunden je eines Filmwerkes oder Laufbildes, 2. Nutzungen bis zu 15 Sekunden je einer Tonspur, 3. Nutzungen bis zu 160 Zeichen je eines Textes und 4. Nutzungen bis zu 125 Kilobyte je eines Lichtbildwerkes, Lichtbildes oder einer Grafik. § 11 Kennzeichnung als erlaubte Nutzung (1) Soll ein nutzergenerierter Inhalt beim Hochladen automatisiert blockiert werden und handelt es sich nicht um eine geringfügige Nutzung nach § 10, so ist der Diensteanbieter verpflichtet, 1. den Nutzer über das Blockierverlangen des Rechtsinhabers zu informieren, 2. den Nutzer zugleich mit der Information nach Nummer 1 auf die Erforderlichkeit einer gesetzlichen Erlaubnis nach § 5 für eine öffentliche Wiedergabe hinzuweisen und Rechtsbehelfe § 13 Rechtsbehelfe; Schutz vor Entstellung; Zugang zu den Gerichten (1) Für Nutzer und Rechtsinhaber ist die Teilnahme an Beschwerdeverfahren nach den §§ 14 und 15 freiwillig. (2) Für Nutzer, Rechtsinhaber und Diensteanbieter ist die Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungen nach den §§ 16 und 17 freiwillig. (3) Der Schutz des Urhebers vor Entstellung seines Werkes nach § 14 des Urheberrechtsgesetzes bleibt unberührt. Der Urheber kann hierzu auch im Anwendungsbereich der §§ 9 bis 11 die einfache Blockierung nach § 8 verlangen. (4) Das Recht, die Gerichte anzurufen, bleibt unberührt. § 14 Internes Beschwerdeverfahren (1) Der Diensteanbieter muss den Nutzern und den Rechtsinhabern ein wirksames, kostenfreies und zügiges Beschwerdeverfahren über die Blockierung und über die öffentliche Wiedergabe von geschützten Werken zur Verfügung stellen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 1219 (2) Beschwerden sind zu begründen. (3) Der Diensteanbieter ist verpflichtet, unverzüglich 1. die Beschwerde allen Beteiligten mitzuteilen, 2. allen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und 3. über die Beschwerde zu entscheiden; spätestens innerhalb einer Woche nach deren Einlegung. (4) Erklärt ein vertrauenswürdiger Rechtsinhaber nach Prüfung durch eine natürliche Person, dass die Vermutung nach § 9 Absatz 2 zu widerlegen ist und die fortdauernde öffentliche Wiedergabe die wirtschaftliche Verwertung des Werkes erheblich beeinträchtigt, so ist der Diensteanbieter in Abweichung von § 9 Absatz 1 zur sofortigen Blockierung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens verpflichtet. (5) Entscheidungen über Beschwerden müssen von natürlichen Personen getroffen werden, die unparteiisch sind. § 15 Externe Beschwerdestelle (1) Der Diensteanbieter kann sich zur Erfüllung seiner Pflichten nach § 14 einer anerkannten externen Beschwerdestelle bedienen. (2) Die Entscheidung über die Anerkennung einer externen Beschwerdestelle trifft das Bundesamt für Justiz im Einvernehmen mit dem Deutschen Patentund Markenamt. Für die Voraussetzungen sowie für das Verfahren der Anerkennung gelten im Übrigen die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes über die Anerkennung einer Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung entsprechend. § 16 Außergerichtliche Streitbeilegung durch private Schlichtungsstellen (1) Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über die Blockierung und öffentliche Wiedergabe eines geschützten Werkes durch einen Diensteanbieter sowie über Auskunftsrechte (§ 19) können Rechtsinhaber und Nutzer eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle anrufen. (2) Die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes über privatrechtlich organisierte Schlichtungsstellen sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesamt für Justiz als zuständige Behörde die Entscheidung über die Anerkennung einer privatrechtlich organisierten Schlichtungsstelle im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt trifft. § 17 Außergerichtliche Streitbeilegung durch die behördliche Schlichtungsstelle (1) Das Bundesamt für Justiz richtet im Einvernehmen mit dem Deutschen Patent- und Markenamt eine behördliche Schlichtungsstelle ein. (2) Die behördliche Schlichtungsstelle ist nur zuständig, wenn eine privatrechtlich organisierte Schlichtungsstelle nach § 16 nicht zur Verfügung steht. § 16 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. (3) Die Vorschriften des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes über die behördliche Schlichtungsstelle sind entsprechend anzuwenden. Teil 6 Schlussbestimmungen § 18 Maßnahmen gegen Missbrauch (1) Verlangt ein vermeintlicher Rechtsinhaber von dem Diensteanbieter wiederholt die Blockierung eines fremden Werkes als eigenes Werk oder eines gemeinfreien Werkes, so hat der Diensteanbieter den vermeintlichen Rechtsinhaber für einen angemessenen Zeitraum von den Verfahren nach den §§ 7 und 8 auszuschließen. (2) Verlangt ein vermeintlicher Rechtsinhaber vorsätzlich oder fahrlässig von dem Diensteanbieter die Blockierung eines fremden Werkes als eigenes Werk oder eines gemeinfreien Werkes, so ist er dem Diensteanbieter und dem betroffenen Nutzer zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (3) Verlangt ein Rechtsinhaber wiederholt fälschlicherweise 1. die sofortige Blockierung mutmaßlich erlaubter Nutzungen während des Beschwerdeverfahrens nach § 14 Absatz 4 oder 2. die einfache Blockierung nach § 8 wegen einer Entstellung seines Werkes (§ 14 des Urheberrechtsgesetzes), so ist er für einen angemessenen Zeitraum von dem jeweiligen Verfahren auszuschließen. (4) Der Diensteanbieter hat nach einem missbräuchlichen Blockierverlangen im Hinblick auf gemeinfreie Werke oder solche, deren unentgeltliche Nutzung durch jedermann erlaubt ist, nach Maßgabe von § 1 Absatz 2 bestmöglich sicherzustellen, dass diese Werke nicht erneut blockiert werden. (5) Kennzeichnet ein Nutzer eine Nutzung wiederholt fälschlicherweise als erlaubt, so hat der Diensteanbieter den Nutzer für einen angemessenen Zeitraum von der Möglichkeit zur Kennzeichnung erlaubter Nutzungen auszuschließen. (6) Blockiert der Diensteanbieter wiederholt fälschlicherweise erlaubte Nutzungen, so kann er von einem eingetragenen Verein, dessen Zweck auf die nicht gewerbsmäßige und nicht nur vorübergehende Förderung der Interessen von Nutzern gerichtet ist, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. § 19 Auskunftsrechte (1) Der Rechtsinhaber kann von dem Diensteanbieter Auskunft über die nach § 4 vertraglich erlaubte Nutzung seines Repertoires verlangen. (2) Der Rechtsinhaber kann von dem Diensteanbieter angemessene Auskunft über die Funktionsweise der Verfahren zur Blockierung unerlaubter Nutzungen seines Repertoires nach den §§ 7 und 8 verlangen. 1220 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2021 (3) Der Diensteanbieter gewährt Berechtigten nach § 60d Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes zum Zweck der wissenschaftlichen Forschung Zugang zu Daten über den Einsatz von Verfahren zur automatisierten und nicht automatisierten Erkennung und Blockierung von Inhalten, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Diensteanbieters nicht entgegenstehen. Der Diensteanbieter hat Anspruch auf Erstattung der hierdurch entstehenden Kosten in angemessener Höhe. § 20 Inländischer Zustellungsbevollmächtigter Für die Verpflichtung des Diensteanbieters zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten für das gerichtliche Verfahren gilt § 5 Absatz 1 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes entsprechend. § 21 Anwendung auf verwandte Schutzrechte (1) Dieses Gesetz ist auf verwandte Schutzrechte im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und ihre Inhaber entsprechend anzuwenden. (2) Der Direktvergütungsanspruch nach § 4 steht nur dem Lichtbildner und dem ausübenden Künstler zu. § 22 Zwingendes Recht Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann durch Vertrag nicht abgewichen werden. Artikel 4 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2a wird wie folgt gefasst: ,,§ 2a Unterlassungsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz Wer gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstößt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden." 2. In § 3a Satz 1 wird nach der Angabe ,,§ 2a" die Angabe ,,Abs. 1" gestrichen. 3. In § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird die Angabe ,,Abs. 1" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1" ersetzt. Artikel 5 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 7. Juni 2021 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. August 2021 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 31. Mai 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht