2120-82120-8860-5
3890
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
Gesetz
zur Zusammenführung von Krebsregisterdaten
Vom 18. August 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlosÂ
sen:
wesentlichen Fragen des bundesweiten KrebsÂ
geschehens,
Artikel 1
4. die Mitarbeit in Gremien und Organisationen
nach MaÃgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 4,
Ãnderung des
Bundeskrebsregisterdatengesetzes
5. die Zusammenarbeit mit den Krebsregistern
nach MaÃgabe des § 7,
Das Bundeskrebsregisterdatengesetz vom 10. AuÂ
gust 2009 (BGBl. I S. 2702, 2707), das durch Artikel 16a
Absatz 4 des Gesetzes vom 28. April 2020 (BGBl. I
S. 960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
6. die Förderung der wissenschaftlichen Nutzung
der beim Zentrum für Krebsregisterdaten vorÂ
liegenden Daten nach MaÃgabe des § 8,
1. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
⧠1
Zentrum für
Krebsregisterdaten, Begriffsbestimmung
(1) Beim Robert Koch-Institut wird das Zentrum
für Krebsregisterdaten geführt.
(2) Krebsregister im Sinne dieses Gesetzes sind
die aufgrund des § 65c Absatz 1 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch eingerichteten klinischen
Krebsregister der Länder und die epidemiologiÂ
schen Krebsregister der Länder.
7. den Aufbau und die Pflege eines öffentlichen
Verzeichnisses nach MaÃgabe des § 9,
8. die Einrichtung einer zentralen Antrags- und ReÂ
gisterstelle nach MaÃgabe des § 10,
9. die Berichterstattung zum
nach MaÃgabe des § 11,
Krebsgeschehen
10. die Erstellung eines Berichts über die ErfahrunÂ
gen mit der bundesweiten Erfassung von KrebsÂ
registerdaten nach MaÃgabe des § 12.â
2. Nach § 2 werden die folgenden §§ 3 und 4 eingeÂ
fügt:
⧠3
§2
Beirat
Aufgaben
(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten wird
durch einen Beirat unterstützt.
Das Zentrum für Krebsregisterdaten hat folgende
Aufgaben:
2. die Erstellung eines Datensatzes nach MaÃgabe
des § 6 Absatz 2 Nummer 2,
(2) Der Beirat hat die Aufgabe, das Zentrum für
Krebsregisterdaten bei seinen Aufgaben nach § 2
fachlich zu beraten und das Zentrum für KrebsregisÂ
terdaten bei der Festlegung von Standards zur techÂ
nischen, semantischen, syntaktischen und organiÂ
satorischen Interoperabilität der nach § 5 Absatz 1
zu übermittelnden Daten nach § 7 Absatz 3 zu unÂ
terstützen.
3. die Durchführung von Studien und Analysen
nach MaÃgabe des § 6 Absatz 2 Nummer 3 zu
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft
für den Beirat unter Berücksichtigung des BundesÂ
1. die Zusammenführung und die Prüfung der von
den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1 übermitÂ
telten Daten nach MaÃgabe des § 6 Absatz 2
Nummer 1,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
3891
gremienbesetzungsgesetzes und nach UnterrichÂ
tung des Bundesministeriums für Bildung und ForÂ
schung sach- und fachkundige Mitglieder. Die BeÂ
rufung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren. Die
mehrmalige Berufung eines Mitglieds ist zulässig.
Die Mitglieder des Beirats sind ehrenamtlich tätig.
Das Bundesministerium für Gesundheit stellt sicher,
dass im Beirat vertreten sind:
ten mit anderen Datenbeständen Personen wieder
identifiziert werden können, mitzuwirken. Aussagen
hierzu hat er in seiner Stellungnahme aufzunehmen.
Der wissenschaftliche Ausschuss kann in seiner
Stellungnahme spezifische technische und organiÂ
satorische MaÃnahmen vorschlagen, die das Risiko
einer Identifizierung einzelner Betroffener minimieÂ
ren.
1. an der Krebsregistrierung beteiligte EinrichtunÂ
gen und Verbände,
(3) Der wissenschaftliche Ausschuss wirkt bei
der Festlegung der allgemeinen Vorgaben zur RisiÂ
kobewertung der zu Forschungszwecken bereitzuÂ
stellenden Daten nach § 8 Absatz 5 Satz 2 mit.
2. auf dem Gebiet der Krebsforschung und der
Krebsbehandlung tätige einschlägige wissenÂ
schaftliche medizinische Fachgesellschaften,
3. in der Krebsforschung tätige ForschungseinÂ
richtungen,
4. die Bundesärztekammer,
5. der Gemeinsame Bundesausschuss,
6. der Spitzenverband Bund der Krankenkassen,
7. der Verband der Privaten Krankenversicherung,
8. die Deutsche Krankenhausgesellschaft,
9. die Kassenärztliche Bundesvereinigung,
10. die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung,
11. die Patientenorganisationen, die in der VerordÂ
nung nach § 140g des Fünften Buches SozialÂ
gesetzbuch genannt oder nach der Verordnung
anerkannt sind,
12. die Länder und
13. weitere Einzelsachverständige.
(4) Zu den Beratungen des Beirats können neben
dessen Mitgliedern nach Abstimmung zwischen
dem Beirat und dem Zentrum für KrebsregisterdaÂ
ten weitere fach- und sachkundige Personen hinzuÂ
gezogen werden. Das Bundesministerium für GeÂ
sundheit und das Bundesministerium für Bildung
und Forschung sind berechtigt, als Gäste an den
Beratungen des Beirats teilzunehmen.
(5) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung
durch das Bundesministerium für Gesundheit.
§4
Wissenschaftlicher Ausschuss
(1) Beim Zentrum für Krebsregisterdaten wird ein
wissenschaftlicher Ausschuss eingerichtet.
(2) Der wissenschaftliche Ausschuss hat die AufÂ
gabe, die zu den Anträgen auf Nutzung der Daten
nach § 8 Absatz 3 Satz 2 von ihm geforderten StelÂ
lungnahmen abzugeben. Der wissenschaftliche
Ausschuss kann auch zu Anträgen, zu denen das
Zentrum für Krebsregisterdaten keine StellungÂ
nahme gefordert hat, eine Stellungnahme abgeÂ
geben. Der wissenschaftliche Ausschuss hat insÂ
besondere bei der Bewertung des spezifischen
Risikos, dass mittels der beantragten Daten oder
durch eine Zusammenführung der beantragten DaÂ
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit beruft
für den wissenschaftlichen Ausschuss unter BeÂ
rücksichtigung des BundesgremienbesetzungsgeÂ
setzes und nach Unterrichtung des BundesministeÂ
riums für Bildung und Forschung als Mitglieder
sach- und fachkundige Vertreter aus Wissenschaft
und Forschung, sachverständige Personen auf dem
Gebiet der Medizinethik, Vertreter der Krebsregister
sowie Vertreter der Patientenorganisationen, die in
der Verordnung nach § 140g des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch genannt oder nach der VerordÂ
nung anerkannt sind. Bei der Zusammensetzung
ist sicherzustellen, dass auch sachverständige PerÂ
sonen aus dem Bereich des Datenschutzes vertreÂ
ten sind. Die Berufung erfolgt für die Dauer von fünf
Jahren. Die mehrmalige Berufung eines Mitglieds ist
zulässig. Die Mitglieder des wissenschaftlichen AusÂ
schusses sind ehrenamtlich tätig.
(5) Die Mitglieder des Beirats sowie das BundesÂ
ministerium für Gesundheit und das BundesministeÂ
rium für Bildung und Forschung sind berechtigt, als
Gäste an den Sitzungen des wissenschaftlichen
Ausschusses teilzunehmen. Mit Zustimmung des
wissenschaftlichen Ausschusses können an den
Sitzungen weitere Personen als Gäste teilnehmen.
(6) Der wissenschaftliche Ausschuss gibt sich
eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung beÂ
darf der Genehmigung durch das BundesministeÂ
rium für Gesundheit.â
3. Der bisherige § 3 wird § 5 und Absatz 1 wird wie
folgt geändert:
a) Im Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort âLanÂ
deskrebsregisterâ durch das Wort âKrebsregisÂ
terâ ersetzt.
b) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Komma am
Ende durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 4 wird aufgehoben.
4. Der bisherige § 4 wird aufgehoben.
5. Der bisherige § 5 wird durch die folgenden §§ 6
und 7 ersetzt:
⧠6
Datenverarbeitung und
Datenübermittlung, Mitarbeit in Organisationen
(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten ist beÂ
fugt, die von den Krebsregistern nach § 5 Absatz 1
übermittelten personenbezogenen Daten zur ErÂ
füllung seiner Aufgaben nach diesem Gesetz zu
verarbeiten.
3892
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
(2) Das Zentrum für Krebsregisterdaten
1. führt die von den Krebsregistern nach § 5 AbÂ
satz 1 übermittelten qualitätsgesicherten Daten
zusammen und prüft diese auf Einheitlichkeit,
Vollständigkeit und Vollzähligkeit,
2. erstellt einen bundesweit einheitlichen Datensatz
aus den von den Krebsregistern übermittelten
Daten,
3. führt Studien und Analysen zu wesentlichen
Fragen des bundesweiten Krebsgeschehens einÂ
schlieÃlich der Analyse regionaler Unterschiede
durch, insbesondere zu
a) den jährlichen Krebsneuerkrankungszahlen
und Krebssterberaten,
b) dem Verlauf der Erkrankungen,
c) der Stadienverteilung bei Diagnose der KrebsÂ
krankheit,
d) weiteren Indikatoren des Krebsgeschehens,
insbesondere Prävalenz, Erkrankungsrisiken
und Sterberisiken,
e) dem Versorgungsgeschehen und
eigene, nach den landesrechtlichen Vorschriften
vorgesehene Zwecke des Krebsregisters zur VerfüÂ
gung. Die Weitergabe an Dritte ist unzulässig.
(5) Das Zentrum für Krebsregisterdaten unterÂ
richtet die Krebsregister über wesentliche ErkenntÂ
nisse, die sich aus den nach § 6 Absatz 2 Nummer 3
durchgeführten Studien und Analysen ergeben.
(6) Das Zentrum für Krebsregisterdaten, die
Krebsregister und das Deutsche KinderkrebsregisÂ
ter erarbeiten gemeinsam mit Vertretern der PatienÂ
tenorganisationen, die in der Verordnung nach
§ 140g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch geÂ
nannt oder nach der Verordnung anerkannt sind,
bis zum 31. Dezember 2024 ein Konzept für die ZuÂ
sammenarbeit der Krebsregister und des Deutschen
Kinderkrebsregisters.â
6. Der bisherige § 6 wird aufgehoben.
7. Die folgenden §§ 8 bis 13 werden angefügt:
⧠8
Datenübermittlung und
Datenbereitstellung zu Forschungszwecken
4. arbeitet in wissenschaftlichen Gremien, euroÂ
päischen und internationalen Organisationen mit
Bezug zur Krebsregistrierung und KrebsepideÂ
miologie mit.
(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten soll
grundsätzlich öffentlichen und privaten EinrichtunÂ
gen und Personen auf Antrag Daten zu wissenÂ
schaftlichen Forschungszwecken übermitteln, soÂ
weit
§7
1. im Antrag nachvollziehbar dargelegt ist, dass der
Umfang und die Struktur der beantragten Daten
geeignet und erforderlich sind, um die zu unterÂ
suchenden Fragen zu beantworten, und
Zusammenarbeit mit den Krebsregistern
(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten übermitÂ
telt dem Krebsregister innerhalb von drei Monaten
nach dessen Ãbermittlung der Daten an das ZenÂ
trum für Krebsregisterdaten die nach § 6 Absatz 2
Nummer 1 geprüften Daten sowie das Ergebnis der
Prüfung.
(2) Zum Zweck der Harmonisierung der KrebsreÂ
gistrierung und Dokumentation landesspezifischer
Besonderheiten führt das Zentrum für KrebsregisÂ
terdaten Analysen zur Qualität und Vergleichbarkeit
der Daten aus den Krebsregistern durch und unterÂ
richtet die Krebsregister über die Ergebnisse der
Analysen. Das Zentrum für Krebsregisterdaten führt
einen regelmäÃigen Austausch insbesondere zu
fachlichen und methodischen Aspekten der KrebsÂ
registrierung mit den Arbeitsgruppen der KrebsreÂ
gister durch.
(3) Die Krebsregister und das Zentrum für KrebsÂ
registerdaten treffen die notwendigen FestlegunÂ
gen, um die technische, semantische, syntaktische
und organisatorische Interoperabilität der nach § 5
Absatz 1 zu übermittelnden Daten zu gewährleisten.
Die Festlegungen nach Satz 1 haben grundsätzlich
international anerkannten, offenen Standards zu
entsprechen. Abweichungen von international anerÂ
kannten, offenen Standards sind zu begründen und
transparent und nachvollziehbar zu veröffentlichen.
Die Festlegungen nach Satz 1 sind in das InteropeÂ
rabilitätsverzeichnis nach § 384 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch aufzunehmen.
(4) Das Zentrum für Krebsregisterdaten stellt den
Krebsregistern auf deren Verlangen den nach § 6
Absatz 2 Nummer 2 erstellten Datensatz in dem
nach Absatz 3 festgelegten Format zur Nutzung für
2. das im Antrag angegebene Vorhaben mit den
beim Zentrum für Krebsregisterdaten vorliegenÂ
den Daten bearbeitet werden kann und eine
länderübergreifende Auswertung erfordert.
Das Zentrum für Krebsregisterdaten kann einem AnÂ
tragsteller nach Satz 1 auch aggregierte Daten, die
entsprechend den Anforderungen des Antragstellers
ausgewählt worden sind, übermitteln. Die in den
Sätzen 1 und 2 genannten Daten sind den DatenÂ
empfängern in anonymisierter Form zu übermitteln.
(2) Im Antrag sind insbesondere Zweck und UmÂ
fang der Nutzung der beantragten Daten sowie der
methodische Ansatz der Datenverarbeitung zu beÂ
gründen. Der Antrag hat Angaben zu den an der
Datenverarbeitung beteiligten Personen und dazu
zu enthalten, ob und gegebenenfalls mit welchen
anderen Datenbeständen eine Zusammenführung
der beantragten Daten vorgesehen ist.
(3) Das Zentrum für Krebsregisterdaten legt den
Antrag dem wissenschaftlichen Ausschuss vor. Das
Zentrum für Krebsregisterdaten fordert den wissenÂ
schaftlichen Ausschuss zur Abgabe einer StellungÂ
nahme auf, sofern der Umfang und die SchwierigÂ
keit der Prüfung des Antrages dies erfordern. Das
Zentrum für Krebsregisterdaten entscheidet über
den Antrag unter Berücksichtigung der StellungÂ
nahme des wissenschaftlichen Ausschusses. Es ist
an die Stellungnahme nicht gebunden. Beabsichtigt
das Zentrum für Krebsregisterdaten von der StelÂ
lungnahme des wissenschaftlichen Ausschusses
abzuweichen, hat es dies gegenüber dem wissenÂ
schaftlichen Ausschuss zu begründen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
(4) Das Zentrum für Krebsregisterdaten entscheiÂ
det innerhalb von drei Monaten nach Eingang des
vollständigen Antrages. Die Frist verlängert sich um
einen Monat, wenn dies wegen des Umfangs der
Prüfung erforderlich ist. Die Verlängerung der Frist
ist dem Antragsteller mitzuteilen. Wird für die EntÂ
scheidung über den Antrag ein AuswertungsproÂ
gramm benötigt, beginnt die Frist mit Einreichung
des Auswertungsprogramms. Die Entscheidung
über den Antrag kann mit Nebenbestimmungen verÂ
bunden werden.
(5) Das Zentrum für Krebsregisterdaten bewertet
vor einer Bereitstellung der beantragten Daten das
spezifische Risiko, dass mittels der beantragten
Daten oder durch eine Zusammenführung der beanÂ
tragten Daten mit anderen Datenbeständen PersoÂ
nen wieder identifiziert werden können, und miniÂ
miert dieses Risiko unter angemessener Wahrung
des angestrebten wissenschaftlichen Nutzens
durch geeignete MaÃnahmen. Das Zentrum für
Krebsregisterdaten legt hierfür die allgemeinen VorÂ
gaben zur Risikobewertung der bereitzustellenden
Daten fest und beteiligt dabei den wissenschaftÂ
lichen Ausschuss.
(6) Das Zentrum für Krebsregisterdaten kann abÂ
weichend von Absatz 1 auch pseudonymisierte EinÂ
zeldatensätze bereitstellen, wenn der DatenempfänÂ
ger dies beantragt und im Antrag nachvollziehbar
darlegt, dass die Bereitstellung dieser Daten für die
Durchführung des Forschungsvorhabens erforderÂ
lich ist. Die pseudonymisierten Einzeldatensätze
werden in gesicherter physischer oder virtueller UmÂ
gebung unter Kontrolle des Zentrums für KrebsreÂ
gisterdaten bereitgestellt. Hierzu legt das Zentrum
für Krebsregisterdaten im Einvernehmen mit dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
die erforderlichen spezifischen technischen und orÂ
ganisatorischen MaÃnahmen fest, um die DatenverÂ
arbeitung durch die Datenempfänger auf das erforÂ
derliche Maà zu beschränken und um das Risiko
einer Identifizierung einzelner Personen zu minimieÂ
ren. Pseudonymisierte Einzeldatensätze werden
nicht an die Datenempfänger herausgegeben.
(7) Die Bereitstellung der pseudonymisierten EinÂ
zeldatensätze nach Absatz 6 ist nur zulässig, sofern
gewährleistet ist, dass diese Daten nur solchen PerÂ
sonen bereitgestellt werden, die einer beruflichen
Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 203 des
Strafgesetzbuches unterliegen. Personen, die keiner
Geheimhaltungspflicht im Sinne des § 203 des
Strafgesetzbuches unterliegen, können pseudonyÂ
misierte Einzeldatensätze nach Absatz 6 bereitgeÂ
stellt werden, wenn sie vor dem Zugang zur GeÂ
heimhaltung verpflichtet wurden. § 1 Absatz 2, 3
und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes gilt
entsprechend.
(8) Die Datenempfänger dürfen die nach Absatz 1
Satz 1 oder Satz 2 übermittelten Daten und die nach
Absatz 6 Satz 1 bereitgestellten pseudonymisierten
Einzeldatensätze
1. nur für die Zwecke nutzen, für die sie übermittelt
oder bereitgestellt werden,
2. nicht an Dritte weitergeben, es sei denn, das
Zentrum für Krebsregisterdaten hat auf Antrag
3893
des Datenempfängers der Weitergabe zugeÂ
stimmt.
Die Datenempfänger haben bei der Verarbeitung der
nach Absatz 1 übermittelten Daten oder der nach
Absatz 6 bereitgestellten pseudonymisierten EinzelÂ
datensätze darauf zu achten, keinen Bezug zu PerÂ
sonen herzustellen. Wird ein Bezug zu Personen unÂ
beabsichtigt hergestellt, so ist dies dem Zentrum für
Krebsregisterdaten zu melden. Die Verarbeitung der
übermittelten oder bereitgestellten Daten zum
Zweck der Herstellung eines Personenbezugs ist
untersagt.
(9) Wenn die zuständige DatenschutzaufsichtsÂ
behörde feststellt, dass Datenempfänger die vom
Zentrum für Krebsregisterdaten nach Absatz 1 überÂ
mittelten Daten oder nach Absatz 6 bereitgestellten
pseudonymisierten Einzeldatensätze in einer Art
und Weise verarbeitet haben, die nicht den gelÂ
tenden datenschutzrechtlichen Vorschriften oder
den Auflagen des Zentrums für Krebsregisterdaten
entspricht, und die zuständige DatenaufsichtsbeÂ
hörde wegen eines solchen VerstoÃes eine MaÃÂ
nahme nach Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe b bis j
der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum
Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung
personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr
und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DatenÂ
schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
23.5.2018, S. 2) gegenüber den Datenempfängern
ergriffen hat, informiert sie das Zentrum für KrebsÂ
registerdaten darüber. In diesem Fall schlieÃt das
Zentrum für Krebsregisterdaten die DatenempfänÂ
ger für einen Zeitraum von bis zu zwei Jahren vom
Datenzugang aus.
(10) Das Zentrum für Krebsregisterdaten stellt
einen öffentlich verfügbaren, anonymisierten ForÂ
schungsdatensatz auf seiner Internetseite bereit.
(11) Das Robert Koch-Institut ist nicht berechtigt,
Anträge auf Nutzung von Daten zu ForschungszweÂ
cken nach Absatz 1 oder Absatz 6 zu stellen. Die
Verarbeitung der Daten durch das Zentrum für
Krebsregisterdaten zur Erfüllung eigener Aufgaben
nach § 2 bleibt hiervon unberührt.
§9
Verzeichnis der bewilligten Anträge
(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten führt ein
öffentliches Verzeichnis über die nach § 8 bewilligÂ
ten Anträge. In dem Verzeichnis ist für jeden bewilÂ
ligten Antrag Folgendes anzugeben:
1. Name und Anschrift des Datenempfängers,
2. Titel des Forschungsvorhabens sowie eine kurze
Beschreibung des Forschungsvorhabens und
des mit dem Forschungsvorhaben verfolgten
Forschungsziels,
3. nach der Veröffentlichung von Ergebnissen eine
kurze Ergebnisdarstellung oder Verweise auf die
Publikationen, die auf den Ergebnissen des ForÂ
schungsvorhabens beruhen,
4. Kalenderjahr der Entscheidung über den Antrag.
3894
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
(2) Mit Zustimmung der Datenempfänger können
weitere sachliche Angaben zum ForschungsvorÂ
haben in das Verzeichnis aufgenommen werden.
Weitere personenbezogene Angaben dürfen nur
mit Einwilligung der betroffenen Personen in das
Verzeichnis aufgenommen werden.
§ 10
Zentrale Antrags- und
Registerstelle, Schaffung einer Plattform
Beim Zentrum für Krebsregisterdaten wird eine
zentrale Antrags- und Registerstelle eingerichtet.
Aufgabe der zentralen Antrags- und Registerstelle
ist die
1. Entgegennahme der Anträge auf Nutzung von
Krebsregisterdaten mehrerer Krebsregister zu
wissenschaftlichen Forschungszwecken und die
Weiterleitung dieser Anträge an die Krebsregister
und
2. Registrierung der an das Zentrum für KrebsregisÂ
terdaten gemeldeten Entscheidungen der KrebsÂ
register über die Anträge nach Nummer 1 und die
Weiterleitung der Entscheidung an die AntragÂ
steller.
Das Zentrum für Krebsregisterdaten, die ArbeitsgeÂ
meinschaft Deutscher Tumorzentren, die Deutsche
Krebsgesellschaft, die Deutsche Krebshilfe und die
Krebsregister erarbeiten gemeinsam mit Vertretern
von Patientenorganisationen, die in der Verordnung
nach § 140g des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
genannt oder nach der Verordnung anerkannt sind,
bis zum 31. Dezember 2024 ein Konzept zur SchafÂ
fung einer Plattform, die eine bundesweite anlassÂ
bezogene Datenzusammenführung und Analyse der
Krebsregisterdaten aus den Ländern sowie eine
Verknüpfung von Krebsregisterdaten mit anderen
Daten ermöglicht und die klinisch-wissenschaftliche
Auswertung der Krebsregisterdaten fördert. Die
Belange des Datenschutzes und der InformationssiÂ
cherheit sind bei der Konzepterstellung zu berückÂ
sichtigen.
§ 11
Berichterstattung zum Krebsgeschehen
(1) Das Zentrum für Krebsregisterdaten berichtet
regelmäÃig über das Krebsgeschehen in der BundesÂ
republik Deutschland, insbesondere über wesentliche
bundesweite Ergebnisse aus der klinischen und epiÂ
demiologischen Krebsregistrierung, der TodesurÂ
sachenstatistik und weiteren Daten- und InformatiÂ
onsquellen. Die Berichte veröffentlicht das Zentrum
für Krebsregisterdaten in allgemeinverständlicher
Form auf seiner Internetseite.
(2) Alle zwei Jahre veröffentlicht das Zentrum für
Krebsregisterdaten im Einvernehmen mit den
Krebsregistern einen Bericht zu Häufigkeiten und
Entwicklungen von Krebserkrankungen in der BunÂ
desrepublik Deutschland.
(3) Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröfÂ
fentlicht erstmals im Jahr 2026 und anschlieÃend
alle fünf Jahre einen zusammenfassenden Bericht
über die wesentlichen Entwicklungen in der BeÂ
kämpfung von Krebskrankheiten in der BundesreÂ
publik Deutschland, insbesondere in der Prävention,
der Früherkennung, der Behandlung und der NachÂ
sorge. Der Bericht enthält auch eine Einordnung der
Entwicklungen auf Bundesebene im Vergleich zu
den Entwicklungen auf internationaler Ebene.
(4) Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröfÂ
fentlicht bis zum 31. Dezember 2026 einen Bericht
über die Erfassung von prognostisch ungünstigen
nicht-melanotischen Hautkrebsarten und ihrer FrühÂ
stadien auf seiner Internetseite.
(5) Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröfÂ
fentlicht Auswertungen seiner Studien und Analysen
nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 und stellt AuswerÂ
tungswerkzeuge im Rahmen einer interaktiven InterÂ
netplattform auf seiner Internetseite zur Verfügung.
§ 12
Bericht über die Erfahrungen mit der
bundesweiten Erfassung von Krebsregisterdaten
Das Zentrum für Krebsregisterdaten berichtet
dem Bundesministerium für Gesundheit zum 31. DeÂ
zember 2025 im Einvernehmen mit den KrebsregisÂ
tern über die Erfahrungen mit der bundesweiten ErÂ
fassung von Krebsregisterdaten. Der Bericht soll die
folgenden Angaben enthalten:
1. Angaben über die Datenqualität,
2. Erfahrungen mit der Art und mit dem Umfang der
von den Krebsregistern übermittelten Daten und
Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit den
Krebsregistern sowie
3. Angaben über die Antragsbearbeitung und die
Datenbereitstellung, einschlieÃlich einer Statistik
über die nachgefragten Datensätze.
Das Zentrum für Krebsregisterdaten veröffentlicht
den Bericht auf seiner Internetseite.
§ 13
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer
1. entgegen § 8 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 die dort
genannten Daten weitergibt oder
2. entgegen § 8 Absatz 8 Satz 4 die dort genannten
Daten verarbeitet.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der
Absicht, sich oder einen Anderen zu bereichern
oder einen Anderen zu schädigen, so ist die Strafe
Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. AntragsÂ
berechtigt sind die betroffene Person, der BundesÂ
beauftragte für den Datenschutz und die InformatiÂ
onsfreiheit sowie die zuständige Aufsichtsbehörde.â
Artikel 2
Weitere Ãnderung des
Bundeskrebsregisterdatengesetzes
§ 5 des Bundeskrebsregisterdatengesetzes, das zuÂ
letzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
⧠5
Datenübermittlung an das Zentrum
für Krebsregisterdaten, Verordnungsermächtigung
(1) Die Krebsregister übermitteln jährlich an das
Zentrum für Krebsregisterdaten zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach § 2 zu allen bis zum Ende eines KalenÂ
derjahres erfassten Erkrankungsfällen von Personen,
die ihren Wohnort in dem Erfassungsgebiet des KrebsÂ
registers haben, folgende Daten:
1. Angaben zur Person:
a) Geschlecht,
b) Monat und Jahr der Geburt,
c) die ersten fünf Ziffern des amtlichen GemeindeÂ
schlüssels des Wohnortes zum Zeitpunkt der
Erstdiagnose eines Tumors,
d) eine einmalig für die Ãbermittlung von dem
Krebsregister zu vergebende Kennzeichnung
der Person, die ausschlieÃlich eine Zuordnung
weiterer gemeldeter Tumordiagnosen dieser PerÂ
son ermöglicht und eine Wiederherstellung des
Personenbezugs durch den Empfänger ausÂ
schlieÃt,
2. Angaben mit Bezug zur Tumordiagnose:
a) Tumordiagnose nach dem Schlüssel der InternaÂ
tionalen Klassifikation der Krankheiten in der jeÂ
weiligen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte im Auftrag des BundesministeÂ
riums für Gesundheit herausgegebenen und vom
Bundesministerium für Gesundheit in Kraft geÂ
setzten Fassung,
b) Monat und Jahr der Erstdiagnose eines Tumors,
c) Pathologiebefund:
aa) Histologiebefund nach dem Schlüssel der
aktuellen Internationalen Klassifikation der
onkologischen Krankheiten,
bb) Differenzierungsgrad,
cc) Anzahl der untersuchten und befallenen
Lymphknoten,
d) Lokalisation des Tumors einschlieÃlich der AnÂ
gabe der Seite bei paarigen Organen nach dem
Schlüssel der aktuellen Internationalen KlassifiÂ
kation der onkologischen Krankheiten,
e) Art der Diagnosesicherung:
aa) ausschlieÃlich über die Todesursache,
bb) klinisch,
cc) zytologisch,
dd) histologisch,
ee) durch Obduktion oder
ff) sonstige Art der Diagnosesicherung einÂ
schlieÃlich der Information, ob der ErkranÂ
kungsfall initial über die Todesbescheinigung
dem Krebsregister bekannt geworden ist,
f) Stadium der Erkrankung und tumorspezifische
prognostisch und therapeutisch relevante ChaÂ
rakteristika, insbesondere
aa) nach der aktuellen Klassifikation maligner
Tumore nach dem TNM-Schlüssel zur DarÂ
stellung der GröÃe und des MetastasierungsÂ
grades des Tumors einschlieÃlich der nach
3895
dem TNM-Schlüssel vorgesehenen KennzeiÂ
chen oder
bb) nach der diagnosespezifischen Klassifikation
für Tumorformen, für die der TNM-Schlüssel
keine Anwendung findet,
3. Angaben mit Bezug zur Therapie:
a) Operation:
aa) Monat und Jahr der Operation,
bb) Anzahl der Tage zwischen dem Tag der DiagÂ
nose und dem Tag der Operation,
cc) Intention,
dd) Art der Operation nach dem Operationenund Prozedurenschlüssel,
ee) lokaler Residualstatus nach Abschluss der
Operation,
b) Strahlentherapie:
aa) Monat und Jahr des Beginns,
bb) Anzahl der Tage zwischen dem Tag der DiagÂ
nose und dem Tag des Beginns der Therapie,
cc) Dauer der Therapie in Tagen,
dd) Intention und Stellung zur operativen TheraÂ
pie,
ee) Zielgebiet,
ff) Applikationsart,
c) systemische oder abwartende Therapie:
aa) Monat und Jahr des Beginns,
bb) Anzahl der Tage zwischen dem Tag der DiagÂ
nose und dem Tag des Beginns der Therapie,
cc) Dauer der Therapie in Tagen,
dd) Intention und Stellung zur operativen TheraÂ
pie,
ee) Art der Therapie,
ff) weitere Angaben zu
aaa) den verwendeten Substanzen oder
bbb) dem Protokoll,
d) Residualstatus nach Abschluss der PrimärtheraÂ
pie,
4. Angaben mit Bezug zum Verlauf der Erkrankung:
a) Angaben zu Rezidiven und Remissionen einÂ
schlieÃlich Angaben zum Monat und Jahr der
Feststellung,
b) Angaben zur neu aufgetretenen Metastasierung
und zum Ort dieser Metastasierung einschlieÃlich
Angaben zu Monat und Jahr der Feststellung,
5. Angaben im Sterbefall:
a) Sterbemonat und Sterbejahr,
b) Todesursachen,
c) Anzahl der Tage zwischen dem Tag der Diagnose
und dem Sterbetag.
(2) Die Ãbermittlung der Daten hat spätestens bis
zum 31. Dezember des nächsten Kalenderjahres zu erÂ
folgen; dabei sind die Daten nach Absatz 1 möglichst
vollständig zu übermitteln. Die Ãbermittlung nach AbÂ
satz 1 erfolgt erstmals bis zum 31. Dezember 2022.
(3) Das Zentrum für Krebsregisterdaten und die
Krebsregister vereinbaren spezifische KonkretisierunÂ
3896
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
gen hinsichtlich der Art und des Umfangs der nach AbÂ
satz 1 zu übermittelnden Daten bis spätestens zum
30. Juni 2022.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 werden die Wörter âunter BeachÂ
tung der landesrechtlichen Vorschriftenâ
durch die Wörter âunter Verwendung eines
aus dem unveränderbaren Teil der KrankenÂ
versichertennummer des Versicherten abÂ
geleiteten Pseudonymsâ ersetzt.
(4) Die Krebsregister stellen sicher, dass die Daten
nach Absatz 1 flächendeckend und vollzählig erhoben,
nach Prüfung auf Mehrfachmeldungen bereinigt und
vollständig in einem einheitlichen Format übermittelt
werden.
bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:
(5) Das Zentrum für Krebsregisterdaten hat den
jährlich von den Krebsregistern nach Absatz 2 übermitÂ
telten Datensatz spätestens nach zwei Jahren nach der
Ãbermittlung zu löschen.
âDas Nähere zur technischen Umsetzung
des Abgleichs nach Satz 6 vereinbaren der
Gemeinsame Bundesausschuss und die
von den Ländern zur Durchführung des AbÂ
gleichs bestimmten Krebsregister bis zum
31. Dezember 2021. Die epidemiologischen
oder klinischen Krebsregister übermitteln
erstmals bis Ende 2023 und anschlieÃend
regelmäÃig ausschlieÃlich zum Zweck des
Abgleichs der Daten nach Satz 6 die vom
Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegÂ
ten Daten zusammen mit dem Pseudonym
nach Satz 6 an die Vertrauensstelle nach
§ 299 Absatz 2 Satz 5.â
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird erÂ
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates Folgendes festzulegen:
1. die Pflicht der Krebsregister, weitere Angaben mit
folgendem Bezug nach Absatz 1 an das Zentrum
für Krebsregisterdaten zu übermitteln:
a) Angaben mit Bezug zur Tumordiagnose einÂ
schlieÃlich Angaben
aa) zum Pathologiebefund,
1a. § 65b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
bb) zu spezifischen tumordiagnostischen ChaÂ
rakteristika und
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
âIm Hinblick auf eine zukünftige institutionelle
Neuausrichtung wird die Verbraucher- und PaÂ
tientenberatung ab dem Jahr 2023 für zwölf
Monate von der UPD Patientenberatung
Deutschland gGmbH unter der Trägerschaft
des Fördermittelnehmers der Jahre 2016 bis
2022 durchgeführt.â
cc) zu genetischen Varianten, sobald diese AnÂ
gaben von den Krebsregistern qualitätsgeÂ
sichert erhoben werden,
b) Angaben mit Bezug zur Therapie und
c) Angaben mit Bezug zum Verlauf der Erkrankung,
2. die Fristen zur Ãbermittlung der Angaben.
In der Rechtsverordnung darf nicht festgelegt werden,
dass die Krebsregister verpflichtet sind, an das ZenÂ
trum für Krebsregisterdaten andere als die in Absatz 1
Nummer 1 genannten Angaben zur Person oder AngaÂ
ben zu den Leistungserbringern zu übermitteln.â
Artikel 3
Ãnderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch â Gesetzliche
Krankenversicherung â (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1.
§ 25a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter âund landesÂ
rechtliche Vorschriften die Ãbermittlung
von Krebsregisterdaten erlaubenâ gestriÂ
chen.
bb) In Satz 4 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter âder den
Krebsregistern entstehende Aufwand wird
im Rahmen der Festlegung der fallbezogeÂ
nen Krebsregisterpauschale nach § 65c AbÂ
satz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4
Satz 2, 3, 5, 6 und 9 berücksichtigtâ eingeÂ
fügt.
b) In Satz 5 werden die Wörter âbei der Vergabe
undâ gestrichen.
2.
§ 65c wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ârichtenâ durch das
Wort âführenâ ersetzt und wird das Wort
âeinâ gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 werden vor dem Komma
am Ende die Wörter âsowie die DurchÂ
führung von Analysen zum Verlauf der
Erkrankungen, zum Krebsgeschehen
und zum Versorgungsgeschehenâ einÂ
gefügt.
bbb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
â6. die Zusammenarbeit mit zertifizierÂ
ten Zentren und weiteren LeisÂ
tungserbringern in der Onkologie,â.
ccc) Nach Nummer 7 werden die folgenden
Nummern 8 und 9 eingefügt:
â8. die Ãbermittlung von Daten an das
Zentrum für Krebsregisterdaten
beim Robert Koch-Institut nach
MaÃgabe des BundeskrebsregisÂ
terdatengesetzes,
9. die Mitwirkung an dem DatenabÂ
gleich nach § 25a Absatz 1 Satz 2
Nummer 4 in Verbindung mit
Satz 3,â.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
ddd) Die bisherige Nummer 8 wird NumÂ
mer 10 und der Punkt am Ende wird
durch die Wörter âund der wissenÂ
schaftlichen Forschungâ ersetzt.
eee) Die folgenden Nummern 11 und 12
werden angefügt:
â11. die gemeinsame Erarbeitung und
Vorlage eines Konzepts für DaÂ
tenabgleiche zur Feststellung
vergleichbarer Erkrankungsfälle
auf Anfrage eines behandelnden
Arztes und für die Rückmeldung
an diesen; die gemeinsame ErarÂ
beitung und Vorlage dieses KonÂ
zepts beim Bundesministerium
für Gesundheit hat bis zum
31. Dezember 2023 unter BeteiÂ
ligung der Arbeitsgemeinschaft
Deutscher Tumorzentren, der
Deutschen
Krebsgesellschaft,
der Kassenärztlichen BundesverÂ
einigung, der Deutschen KranÂ
kenhausgesellschaft sowie von
Vertretern der PatientenorganisaÂ
tionen, die in der Verordnung
nach § 140g genannt oder nach
der Verordnung anerkannt sind,
zu erfolgen,
12. die gemeinsame Erarbeitung und
Vorlage eines Konzepts zur sysÂ
tematischen Erfassung von Spätund Langzeitfolgen von KrebserÂ
krankungen und zur Integration
der Daten zu Spät- und LangzeitÂ
folgen in die Krebsregistrierung;
die gemeinsame Erarbeitung und
Vorlage dieses Konzepts beim
Bundesministerium für GesundÂ
heit hat bis zum 31. Dezember
2024 unter Beteiligung der
Arbeitsgemeinschaft Deutscher
Tumorzentren, der Gesellschaft
der epidemiologischen KrebsÂ
register in Deutschland, der GeÂ
sellschaft für Telematik und von
Vertretern der PatientenorganisaÂ
tionen, die in der Verordnung
nach § 140g genannt oder nach
der Verordnung anerkannt sind,
zu erfolgen.â
cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
âDie klinische Krebsregistrierung erfolgt auf
der Grundlage des einheitlichen onkoloÂ
gischen Basisdatensatzes der ArbeitsgeÂ
meinschaft Deutscher Tumorzentren und
der Gesellschaft der epidemiologischen
Krebsregister in Deutschland zur BasisdoÂ
kumentation für Tumorkranke und aller ihn
ergänzenden Module flächendeckend sowie
möglichst vollzählig und vollständig.â
dd) In Satz 6 wird nach dem Wort âbleibenâ ein
Komma und werden die Wörter âsoweit
nichts anderes bestimmt ist,â eingefügt.
3897
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingeÂ
fügt:
â(1a) Die Arbeitsgemeinschaft Deutscher
Tumorzentren und die Gesellschaft der epideÂ
miologischen Krebsregister in Deutschland stelÂ
len gemeinsam mit den Krebsregistern sicher,
dass der einheitliche onkologische BasisdatenÂ
satz nach Absatz 1 Satz 3 im Benehmen mit den
weiteren in Absatz 3 Satz 1 genannten OrganiÂ
sationen, dem Spitzenverband Bund der KranÂ
kenkassen sowie den für die Wahrnehmung der
Interessen der Industrie maÃgeblichen BundesÂ
verbänden aus dem Bereich der InformationsÂ
technologie im Gesundheitswesen regelmäÃig
aktualisiert und um Angaben erweitert wird, die
von den klinischen Krebsregistern erhoben werÂ
den können, um sie den Zentren der Onkologie
für deren Zertifizierung zur Verfügung zu stellen.
Auf der Grundlage des einheitlichen onkologiÂ
schen Basisdatensatzes nach Absatz 1 Satz 3
treffen die Krebsregister erstmals zum 31. DeÂ
zember 2021 im Benehmen mit der KassenÂ
ärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen
Krankenhausgesellschaft und den für die WahrÂ
nehmung der Interessen der Industrie maÃgebÂ
lichen Bundesverbänden aus dem Bereich der
Informationstechnologie im Gesundheitswesen
die notwendigen Festlegungen zur technischen,
semantischen, syntaktischen und organisatoriÂ
schen Interoperabilität dieses BasisdatensatÂ
zes. Der einheitliche onkologische BasisdatenÂ
satz und die Festlegungen nach Satz 2 haben
grundsätzlich international anerkannten, offeÂ
nen Standards zu entsprechen. Abweichungen
von den international anerkannten, offenen
Standards sind zu begründen und transparent
und nachvollziehbar zu veröffentlichen. Die
Festlegungen nach Satz 2 sind in das InteropeÂ
rabilitätsverzeichnis nach § 384 aufzunehmen.â
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ânach Absatz 4
Satz 2 bis 4â durch die Wörter ânach AbÂ
satz 4 Satz 2, 3, 5, 6 und 9â ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
âDer Spitzenverband Bund der KrankenkasÂ
sen legt einheitliche Voraussetzungen für
diese Förderung im Einvernehmen mit zwei
von der Gesundheitsministerkonferenz der
Länder zu bestimmenden Vertreterinnen
oder Vertretern fest.â
cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird durch die folgenden
Nummern 1 und 2 ersetzt:
â1. die sachgerechte Organisation und
Ausstattung der klinischen KrebsÂ
register,
2. die Nutzung eines einheitlichen
Datenformates und entsprechenÂ
der Schnittstellen zur Annahme,
Verarbeitung und Weiterleitung
der Daten; ab dem Jahr 2024 die
Nutzung des einheitlichen DatenÂ
formates
und entsprechender
3898
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
Schnittstellen nach MaÃgabe der
Festlegungen nach Absatz 1a
Satz 2,â.
bbb) Die bisherigen Nummern 2 bis 7 werÂ
den die Nummern 3 bis 8.
dd) Die Sätze 4 und 5 werden durch folgenden
Satz ersetzt:
âSoweit ein Einvernehmen über die FörderÂ
voraussetzungen nach Satz 2 nicht erzielt
werden kann, können die Länder gemeinÂ
sam ihren Vorschlag oder kann der SpitzenÂ
verband Bund der Krankenkassen seinen
Vorschlag zu den Fördervoraussetzungen
dem Bundesministerium für Gesundheit
vorlegen, das in diesem Fall die entspreÂ
chenden Fördervoraussetzungen festlegen
kann.â
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort âErarbeitungâ durch
das Wort âFestlegungâ ersetzt.
bb) In den Sätzen 2 und 3 werden die Wörter
ânach Absatz 4 Satz 2 bis 4â jeweils durch
die Wörter ânach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6
und 9â ersetzt.
e) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
â(4) Auf Antrag eines klinischen KrebsregisÂ
ters oder dessen Trägers stellen die LandesverÂ
bände der Krankenkassen und die Ersatzkassen
gemeinsam und einheitlich mit Wirkung für ihre
Mitgliedkassen fest, dass
1. das klinische Krebsregister die FördervoÂ
raussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3
erfüllt und
2. in dem Land, in dem das klinische KrebsreÂ
gister seinen Sitz hat, eine flächendeckende
klinische Krebsregistrierung und eine ZuÂ
sammenarbeit mit den epidemiologischen
Krebsregistern gewährleistet sind.
Weist ein klinisches Krebsregister auf Grund der
Feststellungen nach Satz 1 nach, dass die FörÂ
dervoraussetzungen erfüllt sind, so zahlt die
Krankenkasse an dieses Register oder dessen
Träger einmalig für jede erstmals in diesem ReÂ
gister verarbeitete Meldung zur Neuerkrankung
an einem Tumor nach Absatz 1 Satz 2 NumÂ
mer 1 eine fallbezogene Krebsregisterpauschale
im Jahr 2021 in Höhe von 141,73 Euro. Ab dem
Jahr 2023 wird bei einer Meldung von nicht-meÂ
lanotischen Hautkrebsarten und ihrer FrühstaÂ
dien die Pauschale nach Satz 2 nur gezahlt,
wenn es sich um eine Meldung von prognosÂ
tisch ungünstigen nicht-melanotischen HautÂ
krebsarten und ihrer Frühstadien handelt und
die vollständige Erfassung dieser HautkrebsarÂ
ten durch die Krebsregister nach Landesrecht
vorgesehen ist. Die Festlegung, welche Fälle
der nicht-melanotischen Hautkrebsarten und
ihrer Frühstadien als prognostisch ungünstig
einzustufen sind, trifft der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen im Einvernehmen mit zwei
Vertretern der klinischen Krebsregister sowie
mit der Deutschen Krebsgesellschaft. In jedem
Folgejahr erhöht sich die fallbezogene KrebsreÂ
gisterpauschale nach Satz 2 jährlich entspreÂ
chend der prozentualen Veränderung der moÂ
natlichen BezugsgröÃe nach § 18 Absatz 1 des
Vierten Buches. Auf Antrag der LandesverÂ
bände der Krankenkassen und Ersatzkassen
oder des Landes haben die Landesverbände
der Krankenkassen und die Ersatzkassen geÂ
meinsam und einheitlich mit Wirkung für ihre
Mitgliedskassen eine von Satz 5 oder Satz 9 abÂ
weichende Höhe der fallbezogenen KrebsregisÂ
terpauschale mit dem Land zu vereinbaren,
wenn dies auf Grund regionaler Besonderheiten
erforderlich ist, um eine Förderung der erforderÂ
lichen Betriebskosten in Höhe von 90 Prozent
zu gewährleisten. Zum Zweck der Prüfung der
Höhe der fallbezogenen KrebsregisterpauÂ
schale nach Satz 6 übermitteln die betroffenen
Krebsregister auf Anforderung anonymisierte
Angaben, die zur Ermittlung der Betriebskosten
und der Fallzahlen erforderlich sind, an die LanÂ
desverbände der Krankenkassen und die ErÂ
satzkassen sowie im Falle des Absatzes 3 Satz 2
an den jeweiligen Landesausschuss des VerÂ
bandes der Privaten Krankenversicherung. Im
Falle des Absatzes 3 Satz 2 tritt der jeweilige
Landesausschuss des Verbandes der Privaten
Krankenversicherung bei der Vereinbarung
nach Satz 6 an die Seite der Landesverbände
der Krankenkassen und der Ersatzkassen. Der
Spitzenverband Bund der Krankenkassen passt
die Pauschale nach Satz 5 an, wenn die AnpasÂ
sung erforderlich ist, um 90 Prozent der durchÂ
schnittlichen Betriebskosten der nach Absatz 2
Satz 1 geförderten klinischen Krebsregister abÂ
zudecken. Die Ãberprüfung der Pauschale nach
Satz 9 erfolgt nach Ablauf des Jahres 2021 und
danach alle fünf Jahre. Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen legt die Höhe der
Pauschale nach Satz 9 im Einvernehmen mit
zwei von der Gesundheitsministerkonferenz
der Länder zu bestimmenden Vertreterinnen
oder Vertretern fest. Sofern ein Einvernehmen
über die Höhe der Pauschale nach Satz 9 nicht
erzielt wird, legt das Bundesministerium für GeÂ
sundheit auf Vorschlag des Spitzenverbandes
Bund der Krankenkassen oder der Länder die
Höhe der Pauschale fest. Zum Zweck der ÃberÂ
prüfung der Höhe der fallbezogenen KrebsreÂ
gisterpauschale nach Satz 9 übermitteln die
Krebsregister auf Anforderung bis spätestens
zum 31. Juli des Folgejahres des jeweiligen BeÂ
zugsjahres der Prüfung anonymisierte Angaben,
die zur Ermittlung der Betriebskosten und der
Fallzahlen erforderlich sind, an den SpitzenverÂ
band Bund der Krankenkassen sowie im Falle
des Absatzes 3 Satz 2 an den Verband der PriÂ
vaten Krankenversicherung.â
f) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5
und 5a ersetzt:
â(5) Mit Ablauf des Jahres 2020 haben die
klinischen Krebsregister die FördervoraussetÂ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
zungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3 zu erfüllen.
Nachdem die Landesverbände der KrankenÂ
kassen und die Ersatzkassen die Erfüllung
der Fördervoraussetzungen nach Absatz 2
Satz 2 und 3 erstmals nach Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 festgestellt haben, teilt das kliniÂ
sche Krebsregister den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen jährlich
jeweils zum 31. Dezember schriftlich oder
elektronisch mit, ob es die FördervoraussetÂ
zungen weiter erfüllt. Kann das klinische
Krebsregister einzelne Fördervoraussetzungen
vorübergehend nicht erfüllen, unterrichtet es
die Landesverbände der Krankenkassen und
Ersatzkassen unverzüglich und weist die ErfülÂ
lung dieser Fördervoraussetzungen innerhalb
eines Jahres nach der Unterrichtung nach.
Die Landesverbände der Krankenkassen und
die Ersatzkassen können eine Prüfung durchÂ
führen, ob ein klinisches Krebsregister die
Fördervoraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2
und 3 erfüllt, insbesondere, wenn das klinische
Krebsregister seinen Mitteilungspflichten nach
den Sätzen 2 und 3 nicht nachkommt. Das
klinische Krebsregister ist verpflichtet, sich
durch Erbringung der erforderlichen NachÂ
weise an dieser Prüfung zu beteiligen. Ergibt
die Prüfung nach Satz 4, dass das klinische
Krebsregister einzelne Fördervoraussetzungen
vorübergehend nicht erfüllt, wird das klinische
Krebsregister von den Landesverbänden der
Krankenkassen und der Ersatzkassen hiervon
unterrichtet. Das klinische Krebsregister hat
die Erfüllung dieser Fördervoraussetzungen inÂ
nerhalb eines Jahres nach der Unterrichtung
nach Satz 6 nachzuweisen. Im Fall von Satz 2,
Satz 3 oder den Sätzen 6 und 7 zahlt die KranÂ
kenkasse die Pauschale nach Absatz 4 Satz 2,
3, 5, 6 und 9 weiter. Im Fall des Absatzes 3
Satz 2 informieren die Landesverbände der
Krankenkassen und Ersatzkassen den jeweiÂ
ligen Landesausschuss des Verbands der
Privaten Krankenversicherung über die kliniÂ
schen Krebsregister, die nach Satz 3 oder
Satz 6 einzelne Fördervoraussetzungen vorüÂ
bergehend nicht erfüllen. Werden die FörderÂ
voraussetzungen durch das jeweilige klinische
Krebsregister auch ein Jahr nach der UnterÂ
richtung nach Satz 3 oder Satz 6 nicht vollÂ
ständig erfüllt, entfällt die Förderung.
(5a) Erfüllt ein Krebsregister mit Ablauf des
Jahres 2020 die Fördervoraussetzungen nach
Absatz 2 Satz 2 und 3 nicht, zahlt die KrankenÂ
kasse für die Jahre 2021, 2022 und 2023
an dieses Krebsregister folgenden Anteil
der Pauschale nach Absatz 4 Satz 2, 3, 5, 6
und 9:
3899
dass das Krebsregister mindestens 85 ProÂ
zent der Fördervoraussetzungen nach AbÂ
satz 2 Satz 2 und 3 erfüllt.
Abweichend von Absatz 5 Satz 10 gilt Satz 1
entsprechend, wenn ein Krebsregister ein Jahr
nach einer Unterrichtung nach Absatz 5 Satz 3
oder Satz 6 in den Jahren 2022 und 2023 minÂ
destens 95 Prozent oder 85 Prozent der FörderÂ
voraussetzungen nach Absatz 2 Satz 2 und 3
erfüllt.â
g) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter âein klinisches
Krebsregister, das nach Absatz 4 Satz 1 förÂ
derfähig istâ durch die Wörter âein kliniÂ
sches Krebsregister nach Absatz 1â ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
âSatz 1 gilt auch für Meldungen, die progÂ
nostisch ungünstige nicht-melanotische
Hautkrebsarten und ihre Frühstadien betrefÂ
fen.â
cc) Satz 4 wird aufgehoben.
dd) Nach dem neuen Satz 4 wird folgender Satz
eingefügt:
âDie Vereinbarungspartner nach Satz 4
überprüfen in regelmäÃigen Abständen die
Angemessenheit der Höhe der einzelnen
Meldevergütungen und passen diese an,
wenn sie nicht mehr angemessen sind.â
ee) In den Sätzen 6 und 8 werden die Wörter
ânach Satz 5â jeweils durch die Wörter
ânach Satz 4â ersetzt.
h) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter âerstmals
bis zum 31. Dezember 2013â durch das Wort
âregelmäÃigâ ersetzt und werden die Wörter
âbundesweit einheitlichen Datensatzâ durch die
Wörter âeinheitlichen onkologischen BasisdaÂ
tensatzâ ersetzt.
i) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
â(10) Der Spitzenverband Bund der KrankenÂ
kassen und die für die klinischen Krebsregister
zuständigen obersten Landesbehörden verÂ
anlassen im Benehmen mit dem BundesminisÂ
terium für Gesundheit eine wissenschaftliche
Evaluation zur Umsetzung der klinischen KrebsÂ
registrierung. Im Rahmen der Evaluation sind
insbesondere folgende Aspekte zu untersuÂ
chen:
1. 85 Prozent der Pauschale, wenn nach AbÂ
satz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellt wird,
dass das Krebsregister mindestens 95 ProÂ
zent der Fördervoraussetzungen nach AbÂ
satz 2 Satz 2 und 3 erfüllt und
1. der Beitrag der klinischen Krebsregister zur
Sicherung der Qualität und WeiterentwickÂ
lung der onkologischen Versorgung, die ZuÂ
sammenarbeit mit den zertifizierten Zentren
und weiteren Leistungserbringern in der OnÂ
kologie sowie ihr Beitrag zur Verbesserung
des Zusammenwirkens von Versorgung und
Forschung,
2. 70 Prozent der Pauschale, wenn nach AbÂ
satz 4 Satz 1 Nummer 1 festgestellt wird,
2. der Stand der Vereinheitlichung der kliniÂ
schen Krebsregistrierung und
3900
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
3. die Eignung der nach Absatz 2 Satz 2 und 3
festgelegten Fördervoraussetzungen für die
Feststellung der Funktionsfähigkeit der kliniÂ
schen Krebsregister.
Ein Bericht über die Ergebnisse der Evaluation
ist bis zum 30. Juni 2026 zu veröffentlichen. Die
Kosten der wissenschaftlichen Evaluation traÂ
gen je zur Hälfte die Länder gemeinsam und
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen.â
Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 Nummer 2 Buchstabe f tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2021 in Kraft.
(3) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäÃigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 18. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn