Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 59 vom 30.08.2021  - Seite 3908 bis 3913 - Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften

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3908 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 Gesetz zum Schutz der Insektenvielfalt in Deutschland und zur Änderung weiterer Vorschriften Vom 18. August 2021 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos­ sen: Artikel 1 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 114 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ge­ ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 30 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 30a Ausbringung von Biozidprodukten“. b) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 41a Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Be­ leuchtungen“. 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Kalt­ luftentstehungsgebiete“ ein Komma ein­ gefügt und werden die Wörter „oder Luftaustauschbahnen“ durch die Wörter „Luftaustauschbahnen oder Freiräume im besiedelten Bereich“ ersetzt. bb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Naturhaushalt“ ein Komma und die Wörter „einschließlich ihrer Stoffumwandlungs- und Bestäubungsleistungen,“ eingefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: „2. Vorkommen von Tieren und Pflanzen so­ wie Ausprägungen von Biotopen und Gewässern auch im Hinblick auf ihre Be­ deutung für das Natur- und Land­ schaftserlebnis zu bewahren und zu ent­ wickeln,“. bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und nach dem Wort „Bereich“ werden die Wörter „sowie großflächige Erholungsräume“ ein­ gefügt. c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „für Grün­ flächen vorgesehen“ durch die Wörter „als Grünfläche oder als anderer Freiraum für die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege vorgesehen oder er­ forderlich“ ersetzt. d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Freiräume im besiedelten und siedlungs­ nahen Bereich einschließlich ihrer Bestandteile, wie Grünzüge, Parkanlagen, Kleingartenanlagen und sonstige Grünflächen, Wälder, Waldränder und andere Gehölzstrukturen einschließlich Ein­ zelbäume, Fluss- und Bachläufe mit ihren Ufer­ zonen und Auenbereichen, stehende Gewässer und ihre Uferzonen, gartenbau- und landwirt­ schaftlich genutzte Flächen, Flächen für natürli­ che Entwicklungsprozesse, Naturerfahrungs­ räume sowie naturnahe Bereiche im Umfeld von Verkehrsflächen und anderen Nutzungen einschließlich wegebegleitender Säume, sind zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichen­ dem Maße und hinreichender Qualität vorhan­ den sind, neu zu schaffen oder zu entwickeln.“ e) Folgender Absatz 7 wird angefügt: „(7) Den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege können auch Maßnahmen dienen, die den Zustand von Biotopen und Arten durch Nutzung, Pflege oder das Ermög­ lichen ungelenkter Sukzession auf einer Fläche nur für einen begrenzten Zeitraum verbessern.“ 3. Dem § 2 werden die folgenden Absätze 7 und 8 angefügt: „(7) Der Bereitschaft privater Personen, Unter­ nehmen und Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Mitwirkung und Zusammenarbeit kommt bei der Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine besondere Bedeu­ tung zu. Soweit sich der Zustand von Biotopen und Arten aufgrund freiwilliger Maßnahmen wie vertrag­ licher Vereinbarungen oder der Teilnahme an öf­ fentlichen Programmen zur Bewirtschaftungsbe­ schränkung auf einer Fläche verbessert, ist dieser Beitrag bei behördlichen Entscheidungen nach die­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 sem Gesetz oder nach dem Naturschutzrecht der Länder im Zusammenhang mit der Wiederauf­ nahme einer Nutzung oder einer sonstigen Ände­ rung des Zustandes dieser Fläche, auch zur För­ derung der allgemeinen Kooperationsbereitschaft, begünstigend zu berücksichtigen. (8) Für Naturschutzgebiete, Nationalparke, Na­ tionale Naturmonumente, Naturdenkmäler, Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 6 und gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 können die Länder frei­ willige Vereinbarungen zur Förderung der Biodiver­ sität und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftungs­ weise anbieten. Als freiwillige Vereinbarung nach Satz 1 gelten insbesondere von den Landesregie­ rungen mit den Verbänden der Landwirtschaft und des Naturschutzes geschlossene Grundsatz­ vereinbarungen und Maßnahmenpakete für den Naturschutz. Bestandteil freiwilliger Vereinbarun­ gen nach Satz 1 können auch finanzielle Anreize durch Förderung oder Ausgleich sein.“ 4. § 9 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt ge­ ändert: a) In Buchstabe g wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Folgender Buchstabe h wird angefügt: „h) zur Sicherung und Förderung der biologi­ schen Vielfalt im Planungsraum einschließ­ lich ihrer Bedeutung für das Naturerlebnis.“ 5. § 10 Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 und 5 ersetzt: „(4) Landschaftsrahmenpläne und Landschafts­ programme im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 sind mindestens alle zehn Jahre fortzuschreiben. Min­ destens alle zehn Jahre ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Aufstellung oder Fortschrei­ bung sonstiger Landschaftsprogramme erforder­ lich ist. (5) Die landschaftsplanerischen Inhalte werden eigenständig erarbeitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit, das Verfahren der Aufstellung und das Verhältnis von Landschafts­ programmen und Landschaftsrahmenplänen zu Raumordnungsplänen nach § 13 des Raumord­ nungsgesetzes nach Landesrecht.“ 6. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge­ fügt: „(4) Landschaftspläne sind mindestens alle zehn Jahre daraufhin zu prüfen, ob und in wel­ chem Umfang mit Blick auf die in Absatz 2 Satz 1 genannten Kriterien eine Fortschreibung erforderlich ist.“ c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. d) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge­ fügt: „(6) Grünordnungspläne können aufgestellt werden. Insbesondere können sie aufgestellt werden zur 3909 1. Freiraumsicherung und -pflege einschließlich der Gestaltung des Ortsbildes sowie Ent­ wicklung der grünen Infrastruktur in Wohn-, Gewerbe- und sonstigen baulich genutzten Gebieten, 2. Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Parks und anderen Grünanlagen, Gewässern mit ihren Uferbereichen, urbanen Wäldern oder anderen größeren Freiräumen mit besonderer Bedeutung für die siedlungsbe­ zogene Erholung sowie des unmittelbaren Stadt- bzw. Ortsrandes, 3. Gestaltung, Pflege und Entwicklung von Teil­ räumen bestimmter Kulturlandschaften mit ihren jeweiligen Kulturlandschaftselementen sowie von Bereichen mit einer besonderen Bedeutung für die Erholung in der freien Landschaft. Besteht ein Landschaftsplan, so sind Grünord­ nungspläne aus diesem zu entwickeln.“ e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und wird wie folgt gefasst: „(7) Die Inhalte der Landschaftspläne und Grünordnungspläne werden eigenständig erar­ beitet und dargestellt. Im Übrigen richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren zur Aufstel­ lung und Durchführung nach Landesrecht.“ 7. Dem § 23 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) In Naturschutzgebieten ist im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuches die Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbe­ anlagen verboten. Von dem Verbot des Satzes 1 kann auf Antrag eine Ausnahme zugelassen wer­ den, soweit 1. die Schutzzwecke des Gebietes nicht beein­ trächtigt werden können oder 2. dies aus Gründen der Verkehrssicherheit oder anderer Interessen der öffentlichen Sicherheit erforderlich ist. Weitergehende Schutzvorschriften, insbesondere solche des § 41a und einer auf Grund von § 54 Absatz 4d erlassenen Rechtsverordnung sowie solche des Landesrechts, bleiben unberührt.“ 8. § 24 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 23 Absatz 3 und 4 gilt in Nationalparken ent­ sprechend.“ 9. Dem § 25 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „§ 23 Absatz 4 gilt in Kern- und Pflegezonen von Biosphärenreservaten entsprechend.“ 10. § 30 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bbb) Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. magere Flachland-Mähwiesen und Berg-Mähwiesen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG, Streu­ 3910 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 obstwiesen, Steinriegel und Tro­ ckenmauern.“ bb) Folgender Satz wird angefügt: „Satz 1 Nummer 7 gilt nicht für die Unterhal­ tung von Funktionsgrünland auf Flugbe­ triebsflächen.“ b) In Absatz 8 werden nach dem Wort „Befreiun­ gen“ die Wörter „sowie bestehende landes­ rechtliche Regelungen, die die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 genannten Biotope betreffen,“ einge­ fügt. 11. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „§ 30a Ausbringung von Biozidprodukten Außerhalb geschlossener Räume ist in Natur­ schutzgebieten, Nationalparken, Nationalen Natur­ monumenten, Kern- und Pflegezonen von Bio­ sphärenreservaten, Naturdenkmälern sowie in gesetzlich geschützten Biotopen verboten: 1. der flächige Einsatz von Biozidprodukten der Produktart 18 (Insektizide, Akarizide und Pro­ dukte gegen andere Arthropoden) des Anhangs V der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Euro­ päischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1; L 303 vom 20.11.2015, S. 109; L 280 vom 28.10.2017, S. 57), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1825 (ABl. L 279 vom 31.10.2019, S. 19) geändert wor­ den ist, 2. das Auftragen von Biozidprodukten der Produk­ tart 8 (Holzschutzmittel) des Anhangs V der Ver­ ordnung (EU) Nr. 528/2012 durch Spritzen oder Sprühen. Die für Naturschutz und Landschaftspflege zustän­ dige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag Ausnah­ men von dem Verbot des Satzes 1 Nummer 1 zu­ lassen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier erforderlich ist. Die Länder können unter den Voraussetzungen nach Satz 2 Ausnahmen für bestimmte Fallgruppen auch in der Erklärung im Sinne von § 22 Absatz 1 zulassen. § 34 und weitergehende Schutzvorschriften des Landesrechts sowie Maßnahmen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen nach den Vorschrif­ ten des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas­ sung oder nach den auf der Grundlage des Infek­ tionsschutzgesetzes erlassenen Verordnungen der Länder bleiben unberührt.“ 12. Nach § 39 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein­ gefügt: „(4a) Ein vernünftiger Grund nach Absatz 1 liegt insbesondere vor, wenn wissenschaftliche oder naturkundliche Untersuchungen an Tieren oder Pflanzen sowie diesbezügliche Maßnahmen der Umweltbildung im zur Erreichung des Unter­ suchungsziels oder Bildungszwecks notwendigen Umfang vorgenommen werden. Vorschriften des Tierschutzrechts bleiben unberührt.“ 13. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt: „§ 41a Schutz von Tieren und Pflanzen vor nachteiligen Auswirkungen von Beleuchtungen (1) Neu zu errichtende Beleuchtungen an Stra­ ßen und Wegen, Außenbeleuchtungen baulicher Anlagen und Grundstücke sowie beleuchtete oder lichtemittierende Werbeanlangen sind technisch und konstruktiv so anzubringen, mit Leuchtmitteln zu versehen und so zu betreiben, dass Tiere und Pflanzen wild lebender Arten vor nachteiligen Aus­ wirkungen durch Lichtimmissionen geschützt sind, die nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4d Nummer 1 und 2 zu vermeiden sind. Satz 1 gilt auch für die wesentliche Änderung der dort genannten Beleuchtungen von Straßen und Wegen, baulichen Anlagen und Grundstücken sowie Werbeanlagen. Bestehende Beleuchtungen an öffentlichen Straßen und Wegen sind nach Maß­ gabe einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4d Nummer 3 um- oder nachzurüsten. (2) Bedarf die Errichtung oder wesentliche Än­ derung einer Straße, eines Weges, einer baulichen Anlage oder einer Werbeanlage oder die Errichtung oder wesentliche Änderung der Beleuchtung einer solchen Anlage nach anderen Rechtsvorschriften einer behördlichen Zulassung oder einer Anzeige an eine Behörde oder wird sie oder er von einer Behörde errichtet oder geändert, so hat diese Be­ hörde zugleich die zur Durchführung des Absat­ zes 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Anordnungen zu treffen. Sie kann insbesondere nach Art und Um­ fang der Beleuchtung angemessene konstruktive oder technische Schutzmaßnahmen anordnen. Die Entscheidung ist im Benehmen mit der für Na­ turschutz und Landschaftspflege zuständigen Be­ hörde zu treffen, soweit nicht nach Bundes- oder Landesrecht eine weiter gehende Form der Betei­ ligung vorgeschrieben ist oder die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständige Behörde selbst entscheidet. (3) Die Errichtung oder wesentliche Änderung von Beleuchtungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 2, die nicht von einer Behörde durchgeführt wird und keiner behördlichen Zulassung oder An­ zeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist der für Naturschutz und Landschaftspflege zustän­ digen Behörde vor ihrer Durchführung schriftlich oder elektronisch anzuzeigen, wenn die hiervon ausgehenden Lichtemissionen geeignet sind, er­ hebliche nachteilige Auswirkungen auf Tiere und Pflanzen wild lebender Arten hervorzurufen. Nähe­ res wird in der Rechtsverordnung nach § 54 Ab­ satz 4d Nummer 4 bestimmt. Die Behörde hat die bei der Anzeige vorgelegten Unterlagen zu prüfen und kann bei Unvollständigkeit der Unterlagen die Einreichung weiterer Unterlagen verlangen. Die Behörde kann innerhalb von vier Wochen nach Ein­ gang der Anzeige und dem Vorliegen der vollstän­ digen Unterlagen die zur Durchführung des Absat­ zes 1 Satz 1 und 2 erforderlichen Anordnungen treffen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Wird Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 3911 mit der Errichtung oder wesentlichen Änderung von Beleuchtungen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 und 2 ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anord­ nen. (6b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird er­ mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim­ mung des Bundesrates zum Schutz von Tieren wild lebender Arten (4) Vorschriften des Landesrechts über den Schutz vor Lichtverschmutzung bleiben unbe­ rührt.“ 1. den Betrieb von Himmelsstrahlern unter freiem Himmel ganzjährig oder innerhalb be­ stimmter Zeiträume zu beschränken oder zu verbieten, 14. § 54 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 4c wird folgender Absatz 4d ein­ gefügt: „(4d) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun­ desrates zum Schutz von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten vor nachteiligen Auswirkun­ gen von Lichtimmissionen 1. Grenzwerte für Lichtemissionen, die von Be­ leuchtungen im Sinne von § 41a Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht überschritten werden dür­ fen, festzulegen, 2. die durch Beleuchtungen im Sinne von § 41a Absatz 1 Satz 1 und 2 zu erfüllenden tech­ nischen Anforderungen sowie konstruktiven Anforderungen und Schutzmaßnahmen näher zu bestimmen, 3. nähere Vorgaben zur Art und Weise der Erfül­ lung der Um- und Nachrüstungspflicht für Beleuchtungen an öffentlichen Straßen und Wegen nach § 41a Absatz 1 Satz 3 zu erlas­ sen und den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem diese Pflicht zu erfüllen ist, 4. zur Konkretisierung der Anzeigepflicht nach § 41a Absatz 3 Satz 1 insbesondere zu be­ stimmen, a) welche Beleuchtungen der Anzeigepflicht unterliegen, b) welche Informationen in der Anzeige ge­ genüber der zuständigen Behörde anzu­ geben sind.“ b) Nach Absatz 6 werden folgende Absätze 6a und 6b eingefügt: „(6a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird er­ mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim­ mung des Bundesrates zum Schutz von Tieren und Pflanzen wild lebender Arten die Verwen­ dung von Insektenfallen außerhalb geschlosse­ ner Räume zu beschränken oder zu verbieten. In der Rechtsverordnung kann insbesondere Fol­ gendes geregelt werden: 1. allgemeine Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1, 2. die Voraussetzungen, unter denen behörd­ liche Einzelfallausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 erteilt werden können, 3. Hinweispflichten betreffend Verbote oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 für die­ jenigen, die Insektenfallen zum Verkauf an­ bieten. 2. näher zu bestimmen, welche Arten von star­ ken Projektionsscheinwerfern mit über die Horizontale nach oben gerichteten Licht­ strahlen oder Lichtkegeln, die geeignet sind, Tiere wild lebender Arten erheblich zu beein­ trächtigen, dem Verbot und der Beschrän­ kung nach Nummer 1 unterfallen. In der Rechtsverordnung kann insbesondere Folgendes geregelt werden: 1. allgemeine Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 Num­ mer 1, 2. die Voraussetzungen, unter denen behörd­ liche Einzelfallausnahmen von Verboten oder Beschränkungen im Sinne von Satz 1 Num­ mer 1 erteilt werden können.“ c) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird nach der Angabe „Absätzen 4“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden der Angabe „4b“ die Angabe „und 4d“ eingefügt. bb) Nach Satz 4 werden die folgenden Sätze eingefügt: „Rechtsverordnungen nach Absatz 6a be­ dürfen des Einvernehmens mit dem Bun­ desministerium für Ernährung und Landwirt­ schaft sowie dem Bundesministerium für Bildung und Forschung. Rechtsverordnun­ gen nach Absatz 6b bedürfen des Einver­ nehmens mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung.“ d) Nach Absatz 10 werden die folgenden Absätze 10a und 10b eingefügt: „(10a) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird er­ mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes­ ministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun­ desrates nähere Anforderungen für die Durch­ führung von Maßnahmen, die darauf abzielen, durch Nutzung, Pflege oder das Ermöglichen ungelenkter Sukzession für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bis zu in der Regel zehn Jahren auf Flächen mit einer zugelassenen Ge­ winnung mineralischer Rohstoffe den Zustand von Biotopen und Arten zu verbessern, zu regeln, bei deren Beachtung im Rahmen der Inanspruchnahme der Fläche oder eines Teils derselben 1. nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote nach § 44 Absatz 1 und 2 verstoßen wird oder 3912 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 2. im Interesse der maßgeblich günstigen Aus­ wirkungen auf die Umwelt oder zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflan­ zenwelt eine Ausnahme von den Zugriffsund Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2 allgemein zugelassen wird. In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu re­ geln, 1. dass und zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen im Sinne von Satz 1 der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde an­ zuzeigen sind, 2. welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzu­ legen sind, die Wörter „oder Absatz 4d Satz 1 Nummer 2“ eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4a werden die Wörter „§ 24 Ab­ satz 3 Satz 2 oder“ durch die Wörter „auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, oder entgegen“ ersetzt. bb) Nach Nummer 4a wird folgender Nummer 4b eingefügt: „4b. entgegen § 23 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 24 Absatz 3 Satz 2, eine dort genannte Beleuchtung oder Werbeanlage errichtet,“. 3. dass die Behörde die Durchführung der Maß­ nahme zeitlich befristen, anderweitig be­ schränken oder auf Antrag den Zeitraum für die Durchführung der Maßnahme auf insge­ samt bis zu 15 Jahre verlängern kann. cc) Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt: (10b) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit wird er­ mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundes­ ministerium für Wirtschaft und Energie sowie mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Anfor­ derungen für die Durchführung von Maßnah­ men, die darauf abzielen, durch das Ermögli­ chen ungelenkter Sukzession oder durch Pflege für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr bis zu in der Regel zehn Jahren auf Flächen mit einer zugelassenen gewerblichen, verkehrlichen oder baulichen Nutzung den Zustand von Bioto­ pen und Arten zu verbessern, zu regeln, bei de­ ren Beachtung im Rahmen der Inanspruch­ nahme der Fläche oder eines Teils derselben dd) Nach Nummer 17a wird folgende Num­ mer 17b eingefügt: 1. nicht gegen die Zugriffs- und Besitzverbote nach § 44 Absatz 1 und 2 verstoßen wird oder 2. im Interesse der maßgeblich günstigen Aus­ wirkungen auf die Umwelt oder zum Schutz der natürlich vorkommenden Tier- und Pflan­ zenwelt eine Ausnahme von den Zugriffsund Besitzverboten nach § 44 Absatz 1 und 2 allgemein zugelassen wird. In der Rechtsverordnung ist insbesondere zu re­ geln, 1. dass und zu welchem Zeitpunkt Maßnahmen im Sinne von Satz 1 der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde an­ zuzeigen sind, 2. welche Unterlagen bei dieser Anzeige vorzu­ legen sind, 3. dass die Behörde die Durchführung der Maß­ nahme zeitlich befristen, anderweitig be­ schränken oder auf Antrag den Zeitraum für die Durchführung der Maßnahme auf insge­ samt bis zu 15 Jahre verlängern kann.“ 15. § 69 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 6 wird nach der Angabe „Satz 1“ das Wort „oder“ durch ein Komma er­ setzt und werden nach der Angabe „Absatz 4a“ „5a. entgegen § 30a Satz 1 ein dort ge­ nanntes Biozidprodukt flächig einsetzt oder aufträgt,“. „17b. entgegen § 41a Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverord­ nung nach § 54 Absatz 4d Nummer 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er­ stattet,“. Artikel 2 Änderung des Ausgleichsleistungsgesetzes In § 3 Absatz 14 Satz 1 des Ausgleichsleistungsge­ setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1665), das zuletzt durch Arti­ kel 1 des Gesetzes vom 21. März 2011 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist, wird die Angabe „65 000“ durch die Angabe „73 000“ ersetzt. Artikel 3 Änderung des Pflanzenschutzgesetzes § 14 des Pflanzenschutzgesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148, 1281), das zuletzt durch Arti­ kel 101 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 kann vorgesehen werden, dass die Län­ der auf Grund landesspezifischer Besonderheiten von einzelnen Bestimmungen der Rechtsverord­ nung abweichende Regelungen treffen können.“ 2. Folgender Absatz 6 wird angefügt: „(6) Die Länder können vorsehen, dass Eigentü­ mern und Nutzungsberechtigten, denen auf Grund von Vorschriften einer Rechtsverordnung nach Ab­ satz 1 Nummer 1 die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung von Grundstücken wesentlich erschwert wird, ohne dass eine Entschädigung nach § 54 zu leisten ist, auf Antrag ein angemessener Ausgleich nach Maßgabe des jeweiligen Haushaltsgesetzes gezahlt werden kann.“ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 Artikel 4 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 am 1. März 2022 in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe a und c Doppel­ buchstabe aa tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 3913 (3) Artikel 1 Nummer 13 und 15 Buchstabe b Dop­ pelbuchstabe dd tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Rechtsverordnung nach Artikel 1 Nummer 14 Buch­ stabe a in Kraft tritt. (4) Die Artikel 2 und 3 treten am 1. September 2021 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 18. August 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit Svenja Schulze