202-5-17
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
Besondere Gebührenverordnung
des Auswärtigen Amts für individuell zurechenbare
öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich
(Besondere Gebührenverordnung AA â AABGebV)
Vom 23. August 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3
des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet
das Auswärtige Amt:
§1
Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Im Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Dienstes werden Gebühren
und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die
auf Grund des Konsulargesetzes erbracht werden. Der Zuständigkeitsbereich
des Auswärtigen Dienstes umfasst das Auswärtige Amt, die AuslandsvertretunÂ
gen, die Honorarkonsularbeamten und das Bundesamt für Auswärtige AngeleÂ
genheiten.
(2) Bestimmt sich die Gebühr für die individuell zurechenbare Leistung nach
dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in Anlage 1, sind Auslagen mit der
Gebühr abgegolten, sofern sie nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis
gesondert aufgeführt sind.
(3) Bestimmt sich die Gebühr für die individuell zurechenbare Leistung nach
einer anderen Rechtsvorschrift, sind Auslagen der Auslandsvertretung und des
Honorarkonsularbeamten auch dann zu erheben, wenn die andere RechtsvorÂ
schrift für Inlandsbehörden eine Auslagenerhebung nicht vorsieht.
§2
Höhe der Gebühren und Auslagen
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem in der AnÂ
lage 1 aufgeführten Gebühren- und Auslagenverzeichnis.
(2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden GeÂ
bühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der
Gebühren und Auslagen.
§3
Zeitgebühr
Richtet sich die Gebühr im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach dem
Zeitaufwand, so berechnet sich die Zeitgebühr (§ 11 Nummer 2 des BundesÂ
gebührengesetzes) nach dem Abrechnungsbogen in Anlage 3. Dieser BerechÂ
nung sind die in Anlage 2 bestimmten besonderen pauschalen Stundensätze
zugrunde zu legen.
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§4
Ãbergangsvorschrift
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige LeisÂ
tung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht
vollständig erbracht wurde, sind die bis einschlieÃlich zum 30. September 2021
geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.
§5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Berlin, den 23. August 2021
Der Bundesminister des Auswärtigen
Heiko Maas
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Anlage 1
Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
I.
Auslandsgebühren und Auslagen
1
Allgemeine konsularische Aufgaben nach § 1 KonsG
1.1
Auskunft (ausführlich schriftlich)
1.2
Beschaffung
1.2.1
Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder von sonstigen SchriftstüÂ
87,86 bis 115,38
cken in Deutschland (oder im Land der Auslandsvertretung), sofern nicht Teil (Festgebühr in AbhängigÂ
einer anderen gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen keit von der Zonenstufe)
Leistung.
nach Zeitaufwand
Erläuterung: Bei der gleichzeitigen Beschaffung von mehreren Bescheinigungen, UrÂ
kunden oder sonstigen Schriftstücken bei einer Stelle ist die Gebühr nur
einmal zu erheben. Bei der gleichzeitigen Beschaffung von BescheiniÂ
gungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei verschiedenen
Stellen ist die Gebühr mehrfach zu erheben.
1.2.2
Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken
in einem Drittland
nach Zeitaufwand
1.2.3
Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen
nach Zeitaufwand
1.3
Mahnschreiben im Auftrag Dritter
1.4
Sonstige Gewährung von Rat und Beistand sowie andere individuell zureÂ
chenbare öffentliche Leistungen
nach Zeitaufwand
1.5
Ãbersendung, ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang
mit einer anderen gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen
Leistung stehen oder die für deutsche Behörden oder Gerichte bestimmt
sind.
66,04
52,18 bis 63,29
(Festgebühr in AbhängigÂ
keit von der Zonenstufe)
Erläuterung: Bei der Ãbersendung von Fund-, Verwahrungs- und Nachlasssachen
sind stets Gebühren nach dieser Gebührennummer zu veranschlagen.
1.6
Ãbersetzungen und Dolmetscherleistungen
1.6.1
Einfache Ãbersetzungen, z. B. von Urkunden und Standardschreiben
nach Zeitaufwand
1.6.2
Dolmetschen durch hinzugezogenes Personal der Auslandsvertretung im
Rahmen gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher LeistunÂ
gen
nach Zeitaufwand
1.6.3
Bestätigung der Richtigkeit einer Ãbersetzung
nach Zeitaufwand
1.7
Amtliche Verwahrung
1.7.1
Amtliche Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (ÃberweiÂ
sungsgebühren inbegriffen)
71,69
Erläuterung: Wird Geld in unterschiedlichen Währungen für die gleiche Person verÂ
wahrt, so sind die Gebühren nach dieser Gebührennummer nur einmalig
zu entrichten.
1.7.2
Amtliche Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen
56,69
Erläuterung: Bei der Verwahrung mehrerer zusammen abgegebener Verwahrungsund Fundsachen für dieselbe Person können diese abrechnungstechÂ
nisch zu einem Vorgang zusammengefasst und Gebühren einmalig über
diese Gebührennummer abgerechnet werden. Werden Geld, WertpaÂ
piere und Kostbarkeiten zusammen mit sonstigen beweglichen Sachen
für die gleiche Person verwahrt, so ist die Gebühr einmalig nach NumÂ
mer 1.7.1 zu vereinnahmen.
1.8
Anordnung und Vollzug der Verwertung oder Vernichtung einer Sache auch
im Sinne einer VeräuÃerung
nach Zeitaufwand
1.9
Persönliche Herausgabe von verwahrten Sachen (Geld, Kostbarkeiten, WertÂ
papieren oder Gegenständen)
46,71
Erläuterung: Ist eine Sache verwertet worden, können die Gebühren und Auslagen
aus dem Erlös gedeckt werden.
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Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
2
Ãbertragene konsularische Aufgaben nach § 2 KonsG
2.1
Privatschriftliche Erklärung; Fertigung des Entwurfs einer privatschriftlichen
Erklärung zur Erledigung von Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwilÂ
ligen Gerichtsbarkeit und in Nachlassangelegenheiten
3
Hilfeleistung nach § 5 und § 6 KonsG
3.1
Gesamtheit der verwaltungsmäÃig erforderlichen individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen mit dem Ziel der Gewährung einer Hilfe zur BeheÂ
bung einer Notlage oder zur Schutzgewährung bei Schadensereignissen
3923
Gebühren/Auslagen
in Euro
56,98
nach Zeitaufwand
Erläuterung: Werden mehrere Stellen (AVs oder HKs) mit demselben Hilfeleistungsfall
befasst, so erhebt jede Stelle die bei ihr angefallenen Gebühren und AusÂ
lagen. Auslagen werden von AVs und HKs auch erhoben, wenn sie in der
Zentrale angefallen sind.
4
Ãberführung Verstorbener und Nachlassfürsorge nach § 9 KonsG
4.1
Todesfälle
4.1.1
Leichenpass oder Urnenbescheinigung
4.1.2
Mitwirkung bei einer verlangten Ãberführung einer verstorbenen Person oder
bei der Bestattung vor Ort
nach Zeitaufwand
4.2
Nachlassfürsorge
nach Zeitaufwand
5
Beglaubigungen, Bescheinigungen und Beurkundungen nach § 10
bis § 12 KonsG
5.1
B e g l a u b i g u n g (Vermerk)
5.1.1
Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder eines Handzeichens
unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung
aufgrund familienrechtlicher Vorschriften in einem Beglaubigungsvermerk
79,57
5.1.2
Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder Handzeichen in sonsÂ
tigen Angelegenheiten in einem Beglaubigungsvermerk
56,43
5.1.3
Beglaubigung einer durch die AV angefertigten Kopie eines Schriftstücks
22,92 bis 31,50
(unabhängig von der Seitenzahl des Schriftstücks)
(Festgebühr in AbhängigÂ
keit von der Zonenstufe)
Erläuterung: In der Gebühr sind die Kosten für die Kopien bereits enthalten.
5.2
Konsularische Bescheinigung
5.2.1
Konsularische Bescheinigung mit Vorlage
34,07
5.2.2
Konsularische Bescheinigung ohne Vorlage
70,33
5.3
64,07
Beurkundung
Erläuterung: Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung
oder beglaubigten Kopie für jeden Beteiligten abgegolten.
5.3.1
Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen
5.3.1.1 Vorbereitung der Beurkundung von Willenserklärungen in folgenden AngeleÂ
119,27 bis 146,11
genheiten: Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht, Adoption, Unterhalt; Vor (Festgebühr in AbhängigÂ
bereitung der Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge keit von der Zonenstufe)
und eidesstattlichen Versicherungen
Erläuterung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konÂ
zipiert wird.
5.3.1.2 Vornahme von Beurkundungen von Willenserklärungen in folgenden AngeÂ
84,22 bis 103,69
legenheiten: Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht, Adoption, Unterhalt; (Festgebühr in AbhängigÂ
Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge und eides keit von der Zonenstufe)
stattlichen Versicherungen
5.3.2
Antrag auf Erbschein, Nachlasszeugnis, Zeugnis über Fortsetzung der GüterÂ
gemeinschaft
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Nummer
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Gebühren/Auslagen
in Euro
5.3.2.1 Vorbereitung des Antrages auf Erlangung eines Erbscheins, eines EuroÂ
240,71 bis 299,18
päischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder (Festgebühr in AbhängigÂ
eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschlieÃlich keit von der Zonenstufe)
der eidesstattlichen Versicherung.
Erläuterung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu konÂ
zipiert wird.
5.3.2.2 Vornahme einer Beurkundung eines Antrages auf Erlangung eines ErbÂ
127,31 bis 155,88
scheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstre (Festgebühr in AbhängigÂ
ckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Güterge keit von der Zonenstufe)
meinschaft, einschlieÃlich der eidesstattlichen Versicherung
5.3.3
Sonstige Beurkundungen, z. B.
Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sonsÂ
tigen Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder StifÂ
tung
Vertrag, gemeinschaftliches Testament
Ergänzung oder Ãnderung eines Vertrags oder eines gemeinschaftlichen
Testaments
Gleichzeitige Beurkundung eines Erbvertrags mit einem Ehevertrag oder
einem Lebenspartnerschaftsvertrag
Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen
Erklärung einschlieÃlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder ErÂ
klärungen
nach Zeitaufwand
Erläuterung: Für die Beurkundung eines Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der
Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von
einem Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine
neue letztwillige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird.
Bei Ãnderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für
die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des
neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der SatÂ
zung mit dieser Gebühr abgegolten.
Hinweis/Achtung: Beim Entwurf einer Urkunde in einer Fremdsprache sind zusätzlich
zu den Gebühren nach Nummer 5.3.1 oder Nummer 5.3.2 oder nach
Nummer 5.3.3 auch Gebühren nach Nummer 1.6 zu berechnen.
Bei der Vorbereitung und der Vornahme von Beurkunden nach den
Nummern 5.3.1 und 5.3.2 ist für jedes Rechtsgeschäft eine sepaÂ
rate Gebühr zu erheben.
5.4
Nachlassverzeichnis
nach Zeitaufwand
5.5
Vermögensverzeichnis
nach Zeitaufwand
6
Verfügungen von Todes wegen nach § 11 KonsG
6.1
Eröffnung eines Testaments
7
Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 KonsG
7.1
Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 2 KonsG
28,11 bis 37,41
(Legalisation im engeren Sinn)
(Festgebühr in AbhängigÂ
keit von der Zonenstufe)
7.2
Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 4 KonsG
(Legalisation im weiteren Sinn)
8
Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nach
§ 14 KonsG
8.1
Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden
nach Zeitaufwand
nach Zeitaufwand
nach Zeitaufwand
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
Nummer
9
Gebühren- oder Auslagentatbestand
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Gebühren/Auslagen
in Euro
Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 8 sind neben den
Gebühren die Kosten für Dienstreisen, Kosten für Bekanntmachungen,
Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene
Sach- oder Geldleistungen als Auslagen zu erheben.
Sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gebührenbefreit
oder ermäÃigt und sind Schreibauslagen für Ausfertigungen, AbschrifÂ
ten und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden, als AuslaÂ
gen abzurechnen, so bestimmt sich die Auslage nach Nummer 31000
Nr. 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und NotarkostenÂ
gesetz.
Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenomÂ
men behördeneigene Fahrzeuge), Ãbernachtungen, Reisezeiten sowie
Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts.
10
Annahme von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch
Honorarkonsularbeamte nach § 25a Absatz 1 Satz 2 KonsG in der FasÂ
sung vom 25. März 2020
10.1
Annahme und Weiterleitung des Pass- oder Personalausweisantrages durch
33,60 bis 96,50
Honorarkonsularbeamte
(Festgebühr in AbhängigÂ
keit von der Zonenstufe)
11
Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 10.1 sind neben den GebühÂ
ren die Kosten für Porto und Dienstreisen als Auslagen zu erheben.
Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel, ÃbernachÂ
tungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts.
12
Auslagen, die nach § 1 Absatz 3 zu erheben sind, sind insbesondere:
Kosten für Ãbersendung, Kosten für Dienstreisen, Kosten für BekanntÂ
machungen, Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch
genommene Sach- oder Geldleistungen.
Sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gebührenbefreit
oder ermäÃigt und sind Schreibauslagen für Ausfertigungen, AbschrifÂ
ten und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden, als AuslaÂ
gen abzurechnen, so bestimmt sich die Auslage nach Nummer 31000
Nr. 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und NotarkostenÂ
gesetz.
Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenomÂ
men behördeneigene Fahrzeuge), Ãbernachtungen, Reisezeiten sowie
Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts.
II.
Inlandsgebühren und Auslagen
1
Bestätigung der Echtheit der von einem deutschen Konsularbeamten
errichteten öffentlichen Urkunde
18,04
2
Endbeglaubigung als Voraussetzung für die Legalisation einer inländiÂ
schen öffentlichen Urkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten
14,27
3
Bei den Gebührentatbeständen der Nummern II.1 und II.2 sind neben
den Gebühren die Kosten für Bekanntmachungen, Kosten für andere
Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene Sach- oder GeldÂ
leistungen als Auslagen zu erheben.
Sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gebührenbefreit
oder ermäÃigt und sind Schreibauslagen für Ausfertigungen, AbschrifÂ
ten und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden, als AuslaÂ
gen abzurechnen, so bestimmt sich die Auslage nach Nummer 31000
Nr. 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und NotarkostenÂ
gesetz.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
Anlage 2
Besondere pauschale Stundensätze des Auswärtigen Amts
nach Anlage 2 AGebV in der ab 18. Februar 2021 gültigen Fassung
(einschlieÃlich Sacheinzelkosten und Gemeinkostenzuschlag)
Wenn Dienstreisen als Auslagen abzurechnen sind, muss der Stundensatz für Entsandte um 0,76 Euro und für
lokal Beschäftigte/Honorarkonsuln um 0,37 Euro gekürzt werden.
Zonenstufe
einfacher Dienst
bzw. vergleichbarer
einfacher Dienst
mittlerer Dienst
bzw. vergleichbarer
mittlerer Dienst
gehobener Dienst
bzw. vergleichbarer
gehobener Dienst
höherer Dienst
bzw. vergleichbarer
höherer Dienst
Lokal Beschäftigte/
Honorarkonsuln
Inland
71,41
81,82
98,96
131,74
â
1
84,45
96,07
116,99
153,52
60,37
2
85,85
97,55
118,75
155,54
82,50
3
87,25
99,04
120,52
157,55
67,02
4
88,65
100,53
122,28
159,56
56,47
5
90,06
102,02
124,04
161,58
66,39
6
91,44
103,51
125,80
163,59
67,87
7
92,84
105,00
127,57
165,60
57,81
8
94,24
106,49
129,32
167,62
51,58
9
95,64
107,98
131,09
169,63
48,59
10
97,04
109,47
132,85
171,64
53,94
11
98,42
110,96
134,61
173,65
58,93
12
99,82
112,45
136,37
175,67
47,98
13
101,22
113,93
138,13
177,68
51,78
14
102,62
115,42
139,89
179,69
46,55
15
104,01
116,91
141,65
181,70
44,99
16
105,41
118,40
143,42
183,72
42,73
17
106,81
119,89
145,18
185,73
37,81
18
108,21
121,38
146,94
187,75
40,54
19
105,91
118,96
144,13
184,56
38,79
20
107,16
120,31
145,73
186,39
38,81
Die Orte, an denen sich die Auslandsvertretungen des Bundes befinden, sind gemäà § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in
Verbindung mit der Auslandszuschlagsverordnung in insgesamt 20 Auslandszonenstufen eingeteilt. Die Besoldung der entsandÂ
ten Angehörigen des Auswärtigen Dienstes ist von der Zonenstufe abhängig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021
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Anlage 3
Abrechnungsbogen für das Bestimmen von Zeitgebühren
Auslandsvertretung/
Honorarkonsul:
Zonenstufe:
Rechtsgrundlagen gemäà Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Anlage 1 Abschnitt I. und II. der AABGebV:
Leistungszeitraum:
Antragstellerin/-steller:
Rechnungsanschrift:
Dokumentation des zeitlichen Aufwands
Mitarbeiterin/Mitarbeiter
Kurze Beschreibung der Tätigkeit bzw.
der verwendeten Zeit inklusive Wartezeiten
Zeitaufwand in Minuten
mD bzw.
vgl. mD
gD bzw.
vgl. gD
hD bzw.
vgl. hD
LB/HKs
Gruppierungsabhängiger Stundensatz nach Zonenstufe
gemäà Anlage 2 der AABGebV in Euro
(bei Auslagen eventuelle Kürzungen beachten)
mD bzw.
vgl. mD
gD bzw.
vgl. gD
hD bzw.
vgl. hD
LB/HK
Kosten der individuell durch die Auslandsvertretung/
den Honorarkonsularbeamten erbrachten öffentlichen Leistung
nach Gruppierung der Verwaltungsbeschäftigten
(Stundensatz/60 * Zeitaufwand je Laufbahn)
mD bzw.
vgl. mD
gD bzw.
vgl. gD
hD bzw.
vgl. hD
LB/HK
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Summe:
Gebührensumme in Euro
Summe der als Auslagen angefallenen Kosten in Euro
(separat nachgewiesen)
Gesamtkosten in Euro