Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 59 vom 30.08.2021  - Seite 3920 bis 3927 - Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung AA – AABGebV)

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3920 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 Besondere Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (Besondere Gebührenverordnung AA – AABGebV) Vom 23. August 2021 Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Auswärtige Amt: §1 Erhebung von Gebühren und Auslagen (1) Im Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Dienstes werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund des Konsulargesetzes erbracht werden. Der Zuständigkeitsbereich des Auswärtigen Dienstes umfasst das Auswärtige Amt, die Auslandsvertretun­ gen, die Honorarkonsularbeamten und das Bundesamt für Auswärtige Angele­ genheiten. (2) Bestimmt sich die Gebühr für die individuell zurechenbare Leistung nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in Anlage 1, sind Auslagen mit der Gebühr abgegolten, sofern sie nicht im Gebühren- und Auslagenverzeichnis gesondert aufgeführt sind. (3) Bestimmt sich die Gebühr für die individuell zurechenbare Leistung nach einer anderen Rechtsvorschrift, sind Auslagen der Auslandsvertretung und des Honorarkonsularbeamten auch dann zu erheben, wenn die andere Rechtsvor­ schrift für Inlandsbehörden eine Auslagenerhebung nicht vorsieht. §2 Höhe der Gebühren und Auslagen (1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem in der An­ lage 1 aufgeführten Gebühren- und Auslagenverzeichnis. (2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Ge­ bühren und Auslagen umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen. §3 Zeitgebühr Richtet sich die Gebühr im Gebühren- und Auslagenverzeichnis nach dem Zeitaufwand, so berechnet sich die Zeitgebühr (§ 11 Nummer 2 des Bundes­ gebührengesetzes) nach dem Abrechnungsbogen in Anlage 3. Dieser Berech­ nung sind die in Anlage 2 bestimmten besonderen pauschalen Stundensätze zugrunde zu legen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 §4 Übergangsvorschrift Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für eine gebührenfähige Leis­ tung, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen, aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden. §5 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Berlin, den 23. August 2021 Der Bundesminister des Auswärtigen Heiko Maas 3921 3922 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 Anlage 1 Gebühren- und Auslagenverzeichnis Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro I. Auslandsgebühren und Auslagen 1 Allgemeine konsularische Aufgaben nach § 1 KonsG 1.1 Auskunft (ausführlich schriftlich) 1.2 Beschaffung 1.2.1 Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder von sonstigen Schriftstü­ 87,86 bis 115,38 cken in Deutschland (oder im Land der Auslandsvertretung), sofern nicht Teil (Festgebühr in Abhängig­ einer anderen gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen keit von der Zonenstufe) Leistung. nach Zeitaufwand Erläuterung: Bei der gleichzeitigen Beschaffung von mehreren Bescheinigungen, Ur­ kunden oder sonstigen Schriftstücken bei einer Stelle ist die Gebühr nur einmal zu erheben. Bei der gleichzeitigen Beschaffung von Bescheini­ gungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken bei verschiedenen Stellen ist die Gebühr mehrfach zu erheben. 1.2.2 Beschaffung von Bescheinigungen, Urkunden oder sonstigen Schriftstücken in einem Drittland nach Zeitaufwand 1.2.3 Beschaffung sonstiger beweglicher Sachen nach Zeitaufwand 1.3 Mahnschreiben im Auftrag Dritter 1.4 Sonstige Gewährung von Rat und Beistand sowie andere individuell zure­ chenbare öffentliche Leistungen nach Zeitaufwand 1.5 Übersendung, ausgenommen Sendungen, die in sachlichem Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung stehen oder die für deutsche Behörden oder Gerichte bestimmt sind. 66,04 52,18 bis 63,29 (Festgebühr in Abhängig­ keit von der Zonenstufe) Erläuterung: Bei der Übersendung von Fund-, Verwahrungs- und Nachlasssachen sind stets Gebühren nach dieser Gebührennummer zu veranschlagen. 1.6 Übersetzungen und Dolmetscherleistungen 1.6.1 Einfache Übersetzungen, z. B. von Urkunden und Standardschreiben nach Zeitaufwand 1.6.2 Dolmetschen durch hinzugezogenes Personal der Auslandsvertretung im Rahmen gebührenpflichtiger individuell zurechenbarer öffentlicher Leistun­ gen nach Zeitaufwand 1.6.3 Bestätigung der Richtigkeit einer Übersetzung nach Zeitaufwand 1.7 Amtliche Verwahrung 1.7.1 Amtliche Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (Überwei­ sungsgebühren inbegriffen) 71,69 Erläuterung: Wird Geld in unterschiedlichen Währungen für die gleiche Person ver­ wahrt, so sind die Gebühren nach dieser Gebührennummer nur einmalig zu entrichten. 1.7.2 Amtliche Verwahrung von sonstigen beweglichen Sachen 56,69 Erläuterung: Bei der Verwahrung mehrerer zusammen abgegebener Verwahrungsund Fundsachen für dieselbe Person können diese abrechnungstech­ nisch zu einem Vorgang zusammengefasst und Gebühren einmalig über diese Gebührennummer abgerechnet werden. Werden Geld, Wertpa­ piere und Kostbarkeiten zusammen mit sonstigen beweglichen Sachen für die gleiche Person verwahrt, so ist die Gebühr einmalig nach Num­ mer 1.7.1 zu vereinnahmen. 1.8 Anordnung und Vollzug der Verwertung oder Vernichtung einer Sache auch im Sinne einer Veräußerung nach Zeitaufwand 1.9 Persönliche Herausgabe von verwahrten Sachen (Geld, Kostbarkeiten, Wert­ papieren oder Gegenständen) 46,71 Erläuterung: Ist eine Sache verwertet worden, können die Gebühren und Auslagen aus dem Erlös gedeckt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 Nummer Gebühren- oder Auslagentatbestand 2 Übertragene konsularische Aufgaben nach § 2 KonsG 2.1 Privatschriftliche Erklärung; Fertigung des Entwurfs einer privatschriftlichen Erklärung zur Erledigung von Familiensachen, in Angelegenheiten der freiwil­ ligen Gerichtsbarkeit und in Nachlassangelegenheiten 3 Hilfeleistung nach § 5 und § 6 KonsG 3.1 Gesamtheit der verwaltungsmäßig erforderlichen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen mit dem Ziel der Gewährung einer Hilfe zur Behe­ bung einer Notlage oder zur Schutzgewährung bei Schadensereignissen 3923 Gebühren/Auslagen in Euro 56,98 nach Zeitaufwand Erläuterung: Werden mehrere Stellen (AVs oder HKs) mit demselben Hilfeleistungsfall befasst, so erhebt jede Stelle die bei ihr angefallenen Gebühren und Aus­ lagen. Auslagen werden von AVs und HKs auch erhoben, wenn sie in der Zentrale angefallen sind. 4 Überführung Verstorbener und Nachlassfürsorge nach § 9 KonsG 4.1 Todesfälle 4.1.1 Leichenpass oder Urnenbescheinigung 4.1.2 Mitwirkung bei einer verlangten Überführung einer verstorbenen Person oder bei der Bestattung vor Ort nach Zeitaufwand 4.2 Nachlassfürsorge nach Zeitaufwand 5 Beglaubigungen, Bescheinigungen und Beurkundungen nach § 10 bis § 12 KonsG 5.1 B e g l a u b i g u n g (Vermerk) 5.1.1 Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder eines Handzeichens unter einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften in einem Beglaubigungsvermerk 79,57 5.1.2 Beglaubigung einer oder mehrerer Unterschriften oder Handzeichen in sons­ tigen Angelegenheiten in einem Beglaubigungsvermerk 56,43 5.1.3 Beglaubigung einer durch die AV angefertigten Kopie eines Schriftstücks 22,92 bis 31,50 (unabhängig von der Seitenzahl des Schriftstücks) (Festgebühr in Abhängig­ keit von der Zonenstufe) Erläuterung: In der Gebühr sind die Kosten für die Kopien bereits enthalten. 5.2 Konsularische Bescheinigung 5.2.1 Konsularische Bescheinigung mit Vorlage 34,07 5.2.2 Konsularische Bescheinigung ohne Vorlage 70,33 5.3 64,07 Beurkundung Erläuterung: Mit der Gebühr für die Beurkundung wird die Erteilung einer Ausfertigung oder beglaubigten Kopie für jeden Beteiligten abgegolten. 5.3.1 Willenserklärungen und eidesstattliche Versicherungen 5.3.1.1 Vorbereitung der Beurkundung von Willenserklärungen in folgenden Angele­ 119,27 bis 146,11 genheiten: Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht, Adoption, Unterhalt; Vor­ (Festgebühr in Abhängig­ bereitung der Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge keit von der Zonenstufe) und eidesstattlichen Versicherungen Erläuterung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu kon­ zipiert wird. 5.3.1.2 Vornahme von Beurkundungen von Willenserklärungen in folgenden Ange­ 84,22 bis 103,69 legenheiten: Vaterschaftsanerkennung, Sorgerecht, Adoption, Unterhalt; (Festgebühr in Abhängig­ Beurkundung von Erklärungen über Tatsachen oder Vorgänge und eides­ keit von der Zonenstufe) stattlichen Versicherungen 5.3.2 Antrag auf Erbschein, Nachlasszeugnis, Zeugnis über Fortsetzung der Güter­ gemeinschaft 3924 Nummer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 Gebühren- oder Auslagentatbestand Gebühren/Auslagen in Euro 5.3.2.1 Vorbereitung des Antrages auf Erlangung eines Erbscheins, eines Euro­ 240,71 bis 299,18 päischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder (Festgebühr in Abhängig­ eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, einschließlich keit von der Zonenstufe) der eidesstattlichen Versicherung. Erläuterung: Die Gebühr wird nur erhoben, wenn der zu beurkundende Text neu kon­ zipiert wird. 5.3.2.2 Vornahme einer Beurkundung eines Antrages auf Erlangung eines Erb­ 127,31 bis 155,88 scheins, eines Europäischen Nachlasszeugnisses, eines Testamentsvollstre­ (Festgebühr in Abhängig­ ckerzeugnisses oder eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Güterge­ keit von der Zonenstufe) meinschaft, einschließlich der eidesstattlichen Versicherung 5.3.3 Sonstige Beurkundungen, z. B. Beschluss einer Hauptversammlung, eines Aufsichtsrats oder eines sons­ tigen Organs einer Kapitalgesellschaft, einer anderen Vereinigung oder Stif­ tung Vertrag, gemeinschaftliches Testament Ergänzung oder Änderung eines Vertrags oder eines gemeinschaftlichen Testaments Gleichzeitige Beurkundung eines Erbvertrags mit einem Ehevertrag oder einem Lebenspartnerschaftsvertrag Beurkundung der Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgegebenen Erklärung einschließlich der Beurkundung ergänzender oder ändernder Er­ klärungen nach Zeitaufwand Erläuterung: Für die Beurkundung eines Widerrufs einer letztwilligen Verfügung, der Aufhebung oder Anfechtung eines Erbvertrags oder des Rücktritts von einem Erbvertrag wird eine Gebühr nicht erhoben, wenn gleichzeitig eine neue letztwillige Verfügung oder ein neuer Erbvertrag beurkundet wird. Bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung wird die für die Anmeldung zum Handelsregister erforderliche Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Sat­ zung mit dieser Gebühr abgegolten. Hinweis/Achtung: Beim Entwurf einer Urkunde in einer Fremdsprache sind zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 5.3.1 oder Nummer 5.3.2 oder nach Nummer 5.3.3 auch Gebühren nach Nummer 1.6 zu berechnen. Bei der Vorbereitung und der Vornahme von Beurkunden nach den Nummern 5.3.1 und 5.3.2 ist für jedes Rechtsgeschäft eine sepa­ rate Gebühr zu erheben. 5.4 Nachlassverzeichnis nach Zeitaufwand 5.5 Vermögensverzeichnis nach Zeitaufwand 6 Verfügungen von Todes wegen nach § 11 KonsG 6.1 Eröffnung eines Testaments 7 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 KonsG 7.1 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 2 KonsG 28,11 bis 37,41 (Legalisation im engeren Sinn) (Festgebühr in Abhängig­ keit von der Zonenstufe) 7.2 Legalisation ausländischer öffentlicher Urkunden nach § 13 Absatz 4 KonsG (Legalisation im weiteren Sinn) 8 Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nach § 14 KonsG 8.1 Bestätigung der Echtheit inländischer öffentlicher Urkunden nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand nach Zeitaufwand Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 Nummer 9 Gebühren- oder Auslagentatbestand 3925 Gebühren/Auslagen in Euro Bei den Gebührentatbeständen der Nummern 1 bis 8 sind neben den Gebühren die Kosten für Dienstreisen, Kosten für Bekanntmachungen, Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geldleistungen als Auslagen zu erheben. Sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gebührenbefreit oder ermäßigt und sind Schreibauslagen für Ausfertigungen, Abschrif­ ten und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden, als Ausla­ gen abzurechnen, so bestimmt sich die Auslage nach Nummer 31000 Nr. 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkosten­ gesetz. Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenom­ men behördeneigene Fahrzeuge), Übernachtungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts. 10 Annahme von Anträgen im Pass- und Personalausweisverfahren durch Honorarkonsularbeamte nach § 25a Absatz 1 Satz 2 KonsG in der Fas­ sung vom 25. März 2020 10.1 Annahme und Weiterleitung des Pass- oder Personalausweisantrages durch 33,60 bis 96,50 Honorarkonsularbeamte (Festgebühr in Abhängig­ keit von der Zonenstufe) 11 Bei dem Gebührentatbestand der Nummer 10.1 sind neben den Gebüh­ ren die Kosten für Porto und Dienstreisen als Auslagen zu erheben. Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel, Übernach­ tungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts. 12 Auslagen, die nach § 1 Absatz 3 zu erheben sind, sind insbesondere: Kosten für Übersendung, Kosten für Dienstreisen, Kosten für Bekannt­ machungen, Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geldleistungen. Sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gebührenbefreit oder ermäßigt und sind Schreibauslagen für Ausfertigungen, Abschrif­ ten und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden, als Ausla­ gen abzurechnen, so bestimmt sich die Auslage nach Nummer 31000 Nr. 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkosten­ gesetz. Erläuterung: Kosten für Dienstreisen umfassen die Kosten für Reisemittel (ausgenom­ men behördeneigene Fahrzeuge), Übernachtungen, Reisezeiten sowie Wartezeiten am Ort des Dienstgeschäfts. II. Inlandsgebühren und Auslagen 1 Bestätigung der Echtheit der von einem deutschen Konsularbeamten errichteten öffentlichen Urkunde 18,04 2 Endbeglaubigung als Voraussetzung für die Legalisation einer inländi­ schen öffentlichen Urkunde durch einen ausländischen Konsularbeamten 14,27 3 Bei den Gebührentatbeständen der Nummern II.1 und II.2 sind neben den Gebühren die Kosten für Bekanntmachungen, Kosten für andere Behörden und Dritte sowie in Anspruch genommene Sach- oder Geld­ leistungen als Auslagen zu erheben. Sind individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gebührenbefreit oder ermäßigt und sind Schreibauslagen für Ausfertigungen, Abschrif­ ten und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden, als Ausla­ gen abzurechnen, so bestimmt sich die Auslage nach Nummer 31000 Nr. 1 und 2 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkosten­ gesetz. 3926 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 Anlage 2 Besondere pauschale Stundensätze des Auswärtigen Amts nach Anlage 2 AGebV in der ab 18. Februar 2021 gültigen Fassung (einschließlich Sacheinzelkosten und Gemeinkostenzuschlag) Wenn Dienstreisen als Auslagen abzurechnen sind, muss der Stundensatz für Entsandte um 0,76 Euro und für lokal Beschäftigte/Honorarkonsuln um 0,37 Euro gekürzt werden. Zonenstufe einfacher Dienst bzw. vergleichbarer einfacher Dienst mittlerer Dienst bzw. vergleichbarer mittlerer Dienst gehobener Dienst bzw. vergleichbarer gehobener Dienst höherer Dienst bzw. vergleichbarer höherer Dienst Lokal Beschäftigte/ Honorarkonsuln Inland 71,41 81,82 98,96 131,74 – 1 84,45 96,07 116,99 153,52 60,37 2 85,85 97,55 118,75 155,54 82,50 3 87,25 99,04 120,52 157,55 67,02 4 88,65 100,53 122,28 159,56 56,47 5 90,06 102,02 124,04 161,58 66,39 6 91,44 103,51 125,80 163,59 67,87 7 92,84 105,00 127,57 165,60 57,81 8 94,24 106,49 129,32 167,62 51,58 9 95,64 107,98 131,09 169,63 48,59 10 97,04 109,47 132,85 171,64 53,94 11 98,42 110,96 134,61 173,65 58,93 12 99,82 112,45 136,37 175,67 47,98 13 101,22 113,93 138,13 177,68 51,78 14 102,62 115,42 139,89 179,69 46,55 15 104,01 116,91 141,65 181,70 44,99 16 105,41 118,40 143,42 183,72 42,73 17 106,81 119,89 145,18 185,73 37,81 18 108,21 121,38 146,94 187,75 40,54 19 105,91 118,96 144,13 184,56 38,79 20 107,16 120,31 145,73 186,39 38,81 Die Orte, an denen sich die Auslandsvertretungen des Bundes befinden, sind gemäß § 53 des Bundesbesoldungsgesetzes in Verbindung mit der Auslandszuschlagsverordnung in insgesamt 20 Auslandszonenstufen eingeteilt. Die Besoldung der entsand­ ten Angehörigen des Auswärtigen Dienstes ist von der Zonenstufe abhängig. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 59, ausgegeben zu Bonn am 30. August 2021 3927 Anlage 3 Abrechnungsbogen für das Bestimmen von Zeitgebühren Auslandsvertretung/ Honorarkonsul: Zonenstufe: Rechtsgrundlagen gemäß Gebühren- und Auslagenverzeichnis Anlage 1 Abschnitt I. und II. der AABGebV: Leistungszeitraum: Antragstellerin/-steller: Rechnungsanschrift: Dokumentation des zeitlichen Aufwands Mitarbeiterin/Mitarbeiter Kurze Beschreibung der Tätigkeit bzw. der verwendeten Zeit inklusive Wartezeiten Zeitaufwand in Minuten mD bzw. vgl. mD gD bzw. vgl. gD hD bzw. vgl. hD LB/HKs Gruppierungsabhängiger Stundensatz nach Zonenstufe gemäß Anlage 2 der AABGebV in Euro (bei Auslagen eventuelle Kürzungen beachten) mD bzw. vgl. mD gD bzw. vgl. gD hD bzw. vgl. hD LB/HK Kosten der individuell durch die Auslandsvertretung/ den Honorarkonsularbeamten erbrachten öffentlichen Leistung nach Gruppierung der Verwaltungsbeschäftigten (Stundensatz/60 * Zeitaufwand je Laufbahn) mD bzw. vgl. mD gD bzw. vgl. gD hD bzw. vgl. hD LB/HK 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Summe: Gebührensumme in Euro Summe der als Auslagen angefallenen Kosten in Euro (separat nachgewiesen) Gesamtkosten in Euro