Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 60 vom 31.08.2021  - Seite 3932 bis 4035 - Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts

53-1153-1253-453-451-151-1-351-1-2951-451-551-951-1151-652-553-4-153-4-1553-4-1753-4-1953-4-2153-753-953-1053-1063-189-1-2610-6-5330-1362-2611-1611-10-14611-10-14827-2351-12860-1860-2860-2860-3860-3860-4-1860-5860-6860-6860-7860-8860-9-3860-10-1860-10-1860-11860-12860-14860-14870-1-1870-1-1871-1-92030-2-282030-6-302030-7-6-52030-7-6-62030-7-12-22030-7-25-22030-7-15-12030-7-16-12030-7-16-22030-7-17-32030-7-17-42030-7-25-12030-8-5-32030-8-5-52030-14-2242030-252030-252030-322030-352032-12032-12032-1-11-32032-1-452032-1-452032-11-22032-12-162160-32160-32173-22212-22212-22212-2-148251-108252-38252-48601-3611-10-14810-36860-2860-3860-10-12030-252030-2-30-12160-32212-2611-10-1453-4
3932 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts Vom 20. August 2021 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes­ rates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 20 Artikel 21 Artikel 22 Inhaltsübersicht Artikel 1 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz – SEG) Artikel 2 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Artikel 3 Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Artikel 4 Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG) Artikel 5 Änderung des Soldatengesetzes Artikel 6 Änderung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsver­ ordnung Artikel 7 Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbe­ schäftigungsverordnung Artikel 8 Änderung des Personalstärkegesetzes Artikel 9 Änderung des Verwendungsförderungsgesetzes Artikel 10 Änderung des Streitkräftepersonalstruktur-Anpas­ sungsgesetzes Artikel 11 Änderung des Reservistengesetzes Artikel 12 Änderung des Personalanpassungsgesetzes Artikel 13 Änderung der Wehrdisziplinarordnung Artikel 14 Änderung der Verordnung über die einmalige Unfall­ entschädigung gemäß § 63 des Soldatenversor­ gungsgesetzes Artikel 15 Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsver­ ordnung Artikel 16 Änderung der Stellenvorbehaltsverordnung Artikel 17 Änderung der Berufsförderungsverordnung Artikel 18 Änderung der Soldatenversorgungs-Zuständigkeits­ übertragungsverordnung Artikel 19 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der Per­ sonalstruktur in den Streitkräften Artikel 19a Änderung des Wehrsoldgesetzes Artikel 19b Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 23 24 25 26 27 28 29 30 Artikel 31 Artikel 32 Artikel 33 Artikel 34 Artikel 35 Artikel 36 Artikel Artikel Artikel Artikel 37 38 39 40 Weitere Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Änderung der Bundeshaushaltsordnung Änderung des Gesetzes zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des Vertrags vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundes­ republik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbehinderter Änderung des Berlinförderungsgesetzes (weggefallen) Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes Änderung des Einkommensteuergesetzes Änderung des Umsatzsteuergesetzes Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfall­ versicherung Bund und Bahn Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteili­ gungsgesetzes Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Weitere Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetz­ buch Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetz­ buch Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialge­ setzbuch Artikel 41 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 42 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 43 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 44 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Artikel 45 Weitere Änderung des Zehnten Buches Sozialge­ setzbuch Artikel 46 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Artikel 47 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 Artikel 48 Artikel 49 Artikel 50 Artikel 51 Artikel 52 Artikel 53 Artikel 54 Artikel 55 Artikel 56 Artikel 57 Artikel 58 Artikel 59 Artikel 60 Artikel 61 Artikel 62 Artikel 63 Artikel 64 Artikel 65 Artikel 66 Artikel 67 Artikel 68 Artikel 69 Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 70 71 72 73 74 75 76 Artikel 77 Artikel 78 Artikel 79 Artikel 80 Artikel 81 Artikel 82 Änderung des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch Weitere Änderung des Sozialgesetzbuchs Vierzehn­ tes Buch Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Weitere Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Änderung der Schwerbehindertenausweisverord­ nung Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus­ bildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus­ bildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus­ bildung und Prüfung für den mittleren nichttech­ nischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrver­ waltung Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus­ bildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus­ bildung und Prüfung für den mittleren feuerwehr­ technischen Dienst in der Bundeswehr Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus­ bildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus­ bildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus­ bildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehr­ technik – Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Aus­ bildung und Prüfung für den gehobenen bautech­ nischen Verwaltungsdienst des Bundes Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs­ dienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes Änderung der Verordnung über den Vorbereitungs­ dienst für den gehobenen technischen Dienst – Fach­ richtung Bahnwesen – Änderung der Altersgeldzuständigkeitsanordnung Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Weitere Änderung des Beamtenversorgungsge­ setzes Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes Änderung des Altersgeldgesetzes Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung Weitere Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgever­ ordnung Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheit­ lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern Änderung des Bundesbesoldungs- und -versor­ gungsanpassungsgesetzes 1991 Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes Weitere Änderung des Jugendfreiwilligendienste­ gesetzes Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes Änderung des Bundesausbildungsförderungsge­ setzes 3933 Artikel 83 Weitere Änderung des Bundesausbildungsförde­ rungsgesetzes Artikel 84 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungs­ gesetzes Artikel 85 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Artikel 86 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken­ versicherung der Landwirte Artikel 87 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstel­ lung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit Artikel 88 Änderung des Wohngeldgesetzes Artikel 89 Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts Artikel 89a Änderung des Jahressteuergesetzes 2020 Artikel 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Artikel 1 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz – SEG) Inhaltsübersicht Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften § § § § § § § § § § 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 Persönlicher Geltungsbereich Begriffsbestimmungen Wehrdienstbeschädigung Besondere Fallgestaltungen Anerkennung der Schädigungsfolgen Grad der Schädigungsfolgen Leistungen der Soldatenentschädigung Antragserfordernis Anspruchskonkurrenz Verhältnis zu Leistungen anderer Träger Kapitel 2 Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen § 11 § 12 § 13 Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen Abfindung Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungs­ ermächtigung Kapitel 3 Leistungen der medizinischen Versorgung Abschnitt 1 Medizinische Versorgung während des Wehrdienstverhältnisses § 14 Medizinische Versorgung Abschnitt 2 Medizinische Versorgung außerhalb des Wehrdienstverhältnisses Unterabschnitt 1 Grundsatz und Leistungen § § § § 15 16 17 18 Grundsätze der medizinischen Versorgung Katalog der Leistungen der medizinischen Versorgung Leistungen bei Pflegebedürftigkeit Leistungen zur Mobilität 3934 § 19 § 20 § 21 § 22 § 23 § 24 § 25 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 Unterabschnitt 2 Kapitel 8 Krankengeld der Soldatenentschädigung Überführung und Bestattung Krankengeld der Soldatenentschädigung Berechnung und Höhe des Krankengeldes der Soldaten­ entschädigung Beginn und Ende des Krankengeldes der Soldatenent­ schädigung Krankengeld der Soldatenentschädigung bei Wiederer­ krankung Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld der Soldaten­ entschädigung Kürzung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung Soziale Sicherung der Bezieher von Krankengeld der Soldatenentschädigung § 47 § 48 Kapitel 9 Sterbegeld § 49 Kapitel 10 § 50 § 51 § 26 § 27 Erstattung der Kosten selbstbeschaffter Maßnahmen der medizinischen Versorgung Erstattung von Kosten für medizinische Versorgung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt Kapitel 4 § 52 § 53 § 54 § 55 § 56 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben § 28 § 29 § 30 § 31 Abschnitt 1 Kapitel 11 Härtefallregelung Voraussetzungen Umfang der Leistungen Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeits­ leben Soziale Sicherung der Bezieher von Übergangsgeld Ergänzende Leistungen Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Kapitel 5 Soziale Teilhabe und besondere Leistungen im Einzelfall § 33 § 34 § 35 § 36 Ausgleichszahlung an Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leis­ tungen in besonderen Fällen Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland für geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden Schadensersatz Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwen­ dungen Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den privaten Arbeitgeber Grundsatz und Leistungen § 57 Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leis­ tungen Leistungen der Eingliederungshilfe Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten Leistungen in sonstigen Lebenslagen Kapitel 6 Ausgleich in Härtefällen Kapitel 12 Verfahrensvorschriften Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften Abschnitt 2 § 32 Sterbegeld Sonstige Vorschriften Unterabschnitt 3 Kostenerstattung Überführung Bestattung § § § § § § § § § 58 59 60 61 62 63 64 65 66 § 67 § 68 § 69 § 70 Beweiserhebung und Beweiserleichterung Leistungsbeginn und vorläufige Entscheidung Änderungen und Ende von Leistungen Beginn der Leistungen an Hinterbliebene Auszahlung, Geldleistungen Umrechnung von ausländischem Einkommen Pfändbarkeit von Ansprüchen Ruhensregelung Zuständigkeit und Kostentragung beim Zusammentreffen von Ansprüchen Fallmanagement Erstattung von Leistungen durch öffentlich-rechtliche Stellen Erlass von Verwaltungsvorschriften Zuständigkeit Erwerbsschadensausgleich § § § § § 37 38 39 40 41 Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich Derzeitiges Einkommen Referenzeinkommen Dauer des Bezugs von Erwerbsschadensausgleich Soziale Sicherung der Erwerbsschadensausgleichsemp­ fänger Abschnitt 2 Vorverfahren und Rechtsweg § 71 § 72 Vorverfahren Rechtsweg und Vertretung Kapitel 13 Datenverarbeitung Kapitel 7 § 73 Leistungen an Hinterbliebene § § § § § 42 43 44 45 46 Anspruchsvoraussetzungen Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer Ausgleichszahlung an Waisen Ausgleichszahlung an Eltern Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und Witwer § 74 § 75 Übermittlung zwischen der nach § 70 Absatz 1 zustän­ digen Behörde und der Unfallversicherung Bund und Bahn Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Auskunftspflicht von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten und Psychotherapeutinnen und Psycho­ therapeuten Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 § 76 § 77 § 78 Auskunftspflicht der Krankenkassen und privaten Kran­ kenversicherungen Übermittlung innerhalb der Bundeswehr Auskunftsrecht Kapitel 14 Statistische Erhebungen § 79 Statistik Kapitel 15 Übergangsvorschriften und Fortgeltung § § § § § § § § 80 81 82 83 84 85 86 87 Grundsätze Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung Berufsschadensausgleich Geldleistungen Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen Wahlrecht Neufeststellung Anrechnungsvorschrift Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften §1 Persönlicher Geltungsbereich Dieses Gesetz gilt für 3935 3. die Stiefkinder, die in den Haushalt der geschädig­ ten Person aufgenommen worden sind, 4. die Pflegekinder der geschädigten Person, 5. die Eltern der geschädigten Person, 6. die Stiefeltern oder Pflegeeltern der geschädigten Person, wenn sie der geschädigten Person zum Zeitpunkt des Versterbens unentgeltlich Unterhalt geleistet haben, 7. die Großeltern der geschädigten Person, wenn die verstorbene geschädigte Person ihnen Unterhalt geleistet hat oder hätte. (7) Pflegekinder sind Personen, mit denen eine Sol­ datin oder ein Soldat oder eine geschädigte Person durch ein familienähnliches, auf Dauer angelegtes Band verbunden ist, sofern die Soldatin oder der Sol­ dat oder die geschädigte Person die Personen nicht zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht. §3 Wehrdienstbeschädigung (1) Eine Wehrdienstbeschädigung liegt vor, wenn die primäre Gesundheitsstörung durch eines der fol­ genden schädigenden Ereignisse verursacht worden ist: 1. Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, 1. einen Unfall während der Ausübung des Wehrdiens­ tes, 2. Angehörige und Hinterbliebene der in Nummer 1 ge­ nannten Personen. 2. eine Wehrdienstverrichtung, §2 Begriffsbestimmungen (1) Geschädigte Person ist eine Person, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten hat. (2) Primäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissen­ schaft durch ein schädigendes Ereignis hervorgerufen werden können und zeitlich als erste auftreten. (3) Sekundäre Gesundheitsstörungen sind solche, die nach dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft aus der primären Gesundheitsstörung entstehen können. (4) Angehörige sind 1. die Ehegattin oder der Ehegatte einer Soldatin oder eines Soldaten, 2. die Kinder einer Soldatin oder eines Soldaten, 3. die Stiefkinder einer Soldatin oder eines Soldaten, die in den Haushalt aufgenommen worden sind, 4. die Pflegekinder einer Soldatin oder eines Soldaten. (5) Andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende Personen sind Personen, auf die sich die Umzugskos­ tenzusage des Dienstherrn nach § 6 Absatz 3 Satz 3 des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder be­ ziehen würde. (6) Hinterbliebene sind 3. die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse, 4. einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten a) wegen des pflichtgemäßen dienstlichen Verhal­ tens oder b) wegen des Status als Soldatin oder als Soldat, 5. gesundheitsschädigende Verhältnisse während der Verwendung im Ausland oder 6. einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen während der Verwendung im Ausland. Eine Wehrdienstbeschädigung liegt nicht vor, wenn die geschädigte Person die Gesundheitsstörung vorsätz­ lich herbeigeführt hat. (2) Zum Wehrdienst gehören auch 1. Verrichtungen und Veranstaltungen nach § 42 Ab­ satz 2 Satz 2 und Absatz 3 des Soldatenversor­ gungsgesetzes sowie 2. das Erscheinen zur Feststellung der Wehrdienst­ fähigkeit, zur Eignungsuntersuchung und Eignungs­ feststellung oder im Rahmen der Dienstleistungsoder Wehrüberwachung auf Anordnung einer zu­ ständigen Dienststelle. (3) Erfasst sind auch Unfälle, welche die geschä­ digte Person erleidet 1. während einer Maßnahme nach den Kapiteln 3 bis 5, 1. die Witwe oder der Witwer der geschädigten Per­ son, 2. während des Erscheinens auf Anordnung einer Be­ hörde oder eines Gerichts wegen der Wehrdienst­ beschädigung oder 2. die Waisen der geschädigten Person, 3. auf dem jeweils erforderlichen Hin- und Rückweg. 3936 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 (4) Als Wehrdienstbeschädigung gilt auch die Be­ schädigung oder der Verlust eines im oder am Körper getragenen Hilfsmittels. §4 Besondere Fallgestaltungen (1) Als Wehrdienstbeschädigung gilt die bei einer Verwendung im Ausland außerhalb des Dienstes erlit­ tene primäre Gesundheitsstörung, wenn sie verursacht worden ist durch 1. vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse während einer besonderen Verwendung nach § 87 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder 2. einen Unfall oder eine Erkrankung im Zusammen­ hang mit einer Verschleppung oder einer Gefangen­ schaft in dem ausländischen Staat, in dem die Soldatin oder der Soldat verwendet wird, oder den Umstand, dass die Soldatin oder der Soldat aus sonstigen, mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat, dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist, oder 3. einen gegen die Soldatin oder den Soldaten oder eine andere Person gerichteten vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff oder durch dessen rechtmäßige Abwehr; einem tätlichen Angriff steht die vorsätzliche Beibringung von Gift sowie die we­ nigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit ge­ meingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen gleich. Satz 1 Nummer 3 gilt auch, wenn sich der tätliche An­ griff oder dessen rechtmäßige Abwehr auf dem Hinweg ins Ausland oder auf dem Rückweg ereignet. (2) Als Wehrdienstbeschädigung gilt auch, wenn 1. die Soldatin oder der Soldat zur Wahrnehmung ei­ ner Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienst­ lichen Interessen dient, vom Wehrdienst beurlaubt wird und auf Grund dieser Tätigkeit, durch einen Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit oder auf dem jeweils erforderlichen Hin- und Rückweg eine primäre Gesundheitsstörung erleidet, sprüche nach anderen gesetzlichen Regelungen be­ stehen oder Leistungen von anderer Seite gewährt werden. Schadensersatzansprüche auf Grund fahr­ lässiger Amtspflichtverletzung nach § 839 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht ausgeschlos­ sen. §5 Anerkennung der Schädigungsfolgen (1) Als Schädigungsfolge wird die sekundäre Ge­ sundheitsstörung anerkannt, die in ursächlichem Zu­ sammenhang mit der Wehrdienstbeschädigung steht. (2) Zur Anerkennung der Schädigungsfolge genügt die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammen­ hangs zwischen der sekundären Gesundheitsstörung mit der Wehrdienstbeschädigung. (3) Wenn die zur Anerkennung einer Schädigungs­ folge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb nicht gegeben ist, weil über die Ursache der primären oder der sekundären Gesundheitsstörung in der medi­ zinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidi­ gung die Schädigungsfolge anerkannt werden. Die Zu­ stimmung kann allgemein erteilt werden. (4) War die Soldatin oder der Soldat durch eine Wehrdienstverrichtung oder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse besonderen Einwirkungen ausgesetzt und erkrankt sie oder er infolgedessen an einer Krankheit, die in Anlage 1 der BerufskrankheitenVerordnung aufgeführt ist, so wird die Schädigungs­ folge nach Maßgabe des § 9 Absatz 1 und 2 des Sieb­ ten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt. Bei der Ent­ scheidung über die Anerkennung sind auch Tätigkeiten zu berücksichtigen, die den Versicherungsschutz nach den § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialge­ setzbuch begründen, wenn 1. diese Tätigkeiten ihrer Art nach geeignet waren, die Berufskrankheit nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des Sieb­ ten Buches Sozialgesetzbuch zu verursachen, und 2. die besondere Einwirkung überwiegend durch ein schädigendes Ereignis nach § 3 Absatz 1 verursacht worden ist. 2. eine nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder Num­ mer 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ver­ sicherte Begleitperson einer geschädigten Person im Falle von § 3 Absatz 3 einen Unfall und dadurch eine primäre Gesundheitsstörung erleidet, (5) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Schädigungsfolge gilt für die Zeit nach Beendigung des Wehrdienstverhältnisses fort. 3. Angehörige oder andere zur häuslichen Gemein­ schaft der Soldatin oder des Soldaten gehörende Personen, die in dem ausländischen Staat, in dem die Soldatin oder der Soldat verwendet wird, oder auf dem Hin- und Rückweg infolge eines gegen sie oder eine andere Person gerichteten vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine primäre Gesundheits­ störung erleiden, Grad der Schädigungsfolgen 4. das Kind einer Soldatin durch eine Wehrdienstbe­ schädigung der Mutter während der Schwanger­ schaft unmittelbar eine primäre Gesundheitsstörung erleidet. (3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Num­ mer 1 bis 3 gelten nicht, soweit in diesen Fällen An­ §6 (1) Ist für eine geschädigte Person die Schädi­ gungsfolge anerkannt worden, so wird für sie der Grad der Schädigungsfolgen festgesetzt. (2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den allgemeinen Auswirkungen der körperlichen, seeli­ schen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die durch die Schädigungsfolge bedingt sind, in allen Le­ bensbereichen zu beurteilen. Er ist nach Zehnerwerten von 10 bis 100 zu bemessen. Ein bis zu 5 Grad gerin­ gerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst. Bei geschädigten Kindern und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen nach dem Grad zu bemessen, der sich bei Erwachse­ nen mit gleichen Schädigungsfolgen ergibt, soweit da­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 mit keine Schlechterstellung der Kinder und Jugend­ lichen verbunden ist. (3) Vorübergehende sekundäre Gesundheitsstörun­ gen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten. (4) Ist bei der geschädigten Person neben einer Schädigungsfolge auf Grund einer Wehrdienstbeschä­ digung auch eine Schädigungsfolge auf Grund eines schädigenden Ereignisses nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch anerkannt worden, so ist ein einheit­ licher Grad der Schädigungsfolgen festzusetzen. (5) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim­ mung des Bundesrates Folgendes zu regeln: 1. die Grundsätze für die Beurteilung und Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des Absatzes 2, 2. die Grundsätze für die Anerkennung einer sekundä­ ren Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge so­ wie 3. das Verfahren für die Fortentwicklung der in den Nummern 1 und 2 genannten Grundsätze. §7 3937 §8 Antragserfordernis (1) Leistungen nach diesem Gesetz werden auf An­ trag gewährt. (2) Während des Wehrdienstverhältnisses kann das Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz auch von Amts wegen eingeleitet werden. §9 Anspruchskonkurrenz Ansprüche auf Leistungen der Soldatenentschädi­ gung gehen Ansprüchen auf Leistungen der Sozialen Entschädigung vor, soweit sie auf derselben Ursache beruhen. § 10 Verhältnis zu Leistungen anderer Träger (1) Die Leistungen der Soldatenentschädigung ge­ hen Leistungen anderer Träger, insbesondere anderer Sozialleistungsträger, vor. (2) Leistungsansprüche aus privaten Sicherungsund Versorgungssystemen sind auf Leistungen der Soldatenentschädigung nicht anzurechnen. Leistungen der Soldatenentschädigung Kapitel 2 (1) Eine geschädigte Person hat wegen der aner­ kannten Schädigungsfolge und deren wirtschaftlicher Folgen Anspruch auf folgende Leistungen: Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen 1. Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach Maßgabe des Kapitels 2, § 11 2. Leistungen der medizinischen Versorgung nach Maßgabe des Kapitels 3, Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen 3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Maß­ gabe des Kapitels 4, (1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche Zahlung in Höhe von 4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Maßgabe des Kapitels 5, 5. Leistungen des Erwerbsschadensausgleichs nach Maßgabe des Kapitels 6, 6. Leistungen nach Maßgabe der §§ 52 bis 55. (2) Angehörige, die selbst keine geschädigte Person sind, haben Anspruch auf Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fäl­ len nach Maßgabe des § 51. 1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40, 2. 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 und 60, 3. 1 200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 70 und 80, 4. 1 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 90, (3) Hinterbliebene haben Anspruch auf folgende Leistungen: 5. 2 000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 100. 1. Leistungen an Hinterbliebene nach Maßgabe des Kapitels 7, (2) Der Ausgleich nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht sich für geschädigte Personen mit besonderer Belas­ tung durch schwerste Schädigungsfolgen um 20 Pro­ zent. Eine besondere Belastung durch schwerste Schädigungsfolgen liegt insbesondere dann vor, wenn in mindestens zwei Funktionssystemen eine Schädi­ gungsfolge anerkannt ist, die bei Einzelbewertung be­ reits einen Grad der Schädigungsfolgen von 100 und zusätzlich von mindestens 80 bedingt. 2. Sterbegeld nach Maßgabe des Kapitels 9, 3. Anspruch auf Erstattung von Kosten für psycho­ therapeutische Leistungen in besonderen Fällen nach Maßgabe des § 51. (4) Die Partnerin oder der Partner einer mit der ver­ storbenen geschädigten Person verfestigten Lebens­ gemeinschaft hat Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Maßgabe des § 50. (5) Anspruch auf Leistungen bei Überführung und Bestattung nach Kapitel 8 hat die Person, die zunächst die Überführung oder Bestattung einer geschädigten Person bezahlt hat. § 12 Abfindung Anstelle der monatlichen Zahlung nach § 11 Absatz 1 kann auf Antrag eine Abfindung in Höhe des 60-fachen der monatlichen Zahlung gezahlt werden, wenn die ge­ 3938 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 schädigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht zu erwarten ist, dass innerhalb der nächsten fünf Jahre der Grad der Schädigungsfolgen wesentlich sinkt. § 13 Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungsermächtigung (1) Die Höhe der monatlichen Zahlungen nach § 11 Absatz 1 wird jeweils entsprechend dem Prozentsatz angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die sich durch die Anpassung ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden. (2) Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Verteidigung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzli­ chen Rentenversicherung angepasst werden. Kapitel 3 Leistungen der medizinischen Versorgung Abschnitt 1 Medizinische Versorgung während des Wehrdienstverhältnisses § 14 Medizinische Versorgung Für die anerkannte Schädigungsfolge erhalten Sol­ datinnen und Soldaten während des Wehrdienstver­ hältnisses Leistungen der medizinischen Versorgung im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen Ver­ sorgung nach § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes. Abschnitt 2 2. den Pflegebedarf zu decken. (3) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen der me­ dizinischen Versorgung haben dem allgemein aner­ kannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu ent­ sprechen und den medizinischen Fortschritt zu berück­ sichtigen. Sie werden ohne Kostenbeteiligung der ge­ schädigten Person als Dienst- und Sachleistung zur Verfügung gestellt, soweit dieses Gesetz nichts ande­ res bestimmt. § 16 Katalog der Leistungen der medizinischen Versorgung Die Leistungen der medizinischen Versorgung um­ fassen insbesondere: 1. ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Behandlung nach den § 27 Absatz 1 Nummer 2 und Nummer 3 und § 28 des Siebten Buches So­ zialgesetzbuch, 2. Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln nach den § 27 Absatz 1 Nummer 4 und § 29 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, 3. Versorgung mit Heilmitteln nach den § 27 Absatz 1 Nummer 4 und § 30 des Siebten Buches Sozialge­ setzbuch, 4. Versorgung mit Hilfsmitteln und Körperersatzstü­ cken sowie die Gewährung einer Pauschale zum Kleider- und Wäscheverschleiß nach den § 27 Ab­ satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und § 31 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, 5. stationäre Behandlung nach den § 27 Absatz 1 Nummer 6 und § 33 des Siebten Buches Sozialge­ setzbuch, 6. Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach § 27 Absatz 1 Nummer 7 des Siebten Buches So­ zialgesetzbuch in Verbindung mit § 42 Absatz 2 Nummer 1 und 3 bis 7 und Absatz 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, Medizinische Versorgung außerhalb des Wehrdienstverhältnisses 7. häusliche Krankenpflege nach den § 27 Absatz 1 Nummer 5 und § 32 des Siebten Buches Sozialge­ setzbuch, Unterabschnitt 1 8. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nach Maßgabe des § 17, Grundsatz und Leistungen § 15 Grundsätze der medizinischen Versorgung (1) Für die anerkannte Schädigungsfolge erhalten geschädigte Personen, die sich nicht im Wehrdienst­ verhältnis befinden, medizinische Versorgung nach dem Ersten, Zweiten und Fünften Unterabschnitt des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten Bu­ ches Sozialgesetzbuch unter Beachtung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sich aus diesem Ge­ setz nichts anderes ergibt. Dabei gelten die Grund­ sätze der Leistungserbringung der gesetzlichen Unfall­ versicherung. (2) Die Leistungen werden mit allen geeigneten Mit­ teln möglichst frühzeitig erbracht, um 1. die Gesundheitsstörung zu beseitigen oder zu bes­ sern, die Verschlimmerung zu verhüten und die Fol­ gen zu mildern sowie 9. Leistungen zur Mobilität nach § 18, 10. Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, 11. Reisekosten nach § 43 des Siebten Buches Sozial­ gesetzbuch, 12. Krankengeld der Soldatenentschädigung nach Ka­ pitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2. § 17 Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (1) § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Für die Berechnung der Höhe des Pfle­ gegeldes ist ein Mindestbetrag von 450 Euro und ein Höchstbetrag von 2 000 Euro zugrunde zu legen. (2) § 13 gilt entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 (3) Für die Dauer einer Heimpflege von mehr als einem Monat können einkommensabhängige Geldleis­ tungen nach diesem Gesetz um höchstens die Hälfte gemindert werden, soweit dies nach den persönlichen Bedürfnissen und Verhältnissen der geschädigten Per­ son angemessen ist. Der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen bleibt bei der Minderung außer Be­ tracht. § 18 Leistungen zur Mobilität (1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim­ mung des Bundesrates Folgendes zu regeln: 1. die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität maßgebend sind, 2. die Höhe der Leistungen und das Bewilligungsver­ fahren. Unterabschnitt 2 Krankengeld der Soldatenentschädigung § 19 Krankengeld der Soldatenentschädigung (1) Geschädigte Personen, die infolge der anerkann­ ten Schädigungsfolge arbeitsunfähig sind, erhalten Krankengeld der Soldatenentschädigung. Die geschä­ digte Person hat das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen. 3939 oder einer Maßnahme der Teilhabeleistung am Arbeits­ leben nach diesem Gesetz eintritt. § 20 Berechnung und Höhe des Krankengeldes der Soldatenentschädigung (1) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung beträgt 80 Prozent des erzielten regelmäßigen Entgelts und darf das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsent­ gelt (Regelentgelt) nicht übersteigen. Das Regelentgelt wird bis zur Höhe der jeweils geltenden Leistungs­ bemessungsgrenze berücksichtigt. Leistungsbemes­ sungsgrenze ist der 360. Teil der jährlichen Beitrags­ bemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversiche­ rung. Im Übrigen berechnet sich das Krankengeld der Soldatenentschädigung entsprechend § 47 des Fünf­ ten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Bei geschädigten Personen, die geringfügig be­ schäftigt sind, entspricht das zugrunde zu legende Re­ gelentgelt dem Nettoentgelt. Bei geschädigten Perso­ nen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, wird das Krankengeld der Soldatenentschädigung auf Grundlage der nachgewiesenen Einnahmen berechnet, die beitragspflichtig wären, wenn die geschädigte Per­ son gesetzlich krankenversichert wäre. (3) Wenn es für die frühere Soldatin oder den frühe­ ren Soldaten günstiger ist, gelten als Regelentgelt die bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bezoge­ nen Geld- und Sachbezüge. (4) Ein Anspruch auf Krankengeld der Soldatenent­ schädigung besteht nicht, wenn unmittelbar vor der Ar­ beitsunfähigkeit Arbeitslosengeld II bezogen wurde. (2) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die geschä­ digte Person auf Grund der anerkannten Schädigungs­ folge ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustands aus­ führen kann. (5) Die Berechnungsgrundlage, die dem Kranken­ geld der Soldatenentschädigung zugrunde liegt, wird entsprechend § 70 des Neunten Buches Sozialgesetz­ buch angepasst. (3) Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die am Tag der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses infolge der anerkannten Schädigungsfolge arbeitsunfä­ hig sind und vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, gelten auch dann als arbeitsunfähig, wenn sie nicht oder nur mit der Gefahr einer Verschlimmerung des Gesundheitszu­ stands fähig sind, einer Erwerbstätigkeit oder Berufs­ ausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der Beendi­ gung des Wehrdienstverhältnisses. Beginn und Ende des Krankengeldes der Soldatenentschädigung (4) Als arbeitsunfähig gelten auch geschädigte Per­ sonen, die, ohne arbeitsunfähig zu sein, wegen einer Maßnahme der medizinischen Versorgung nach die­ sem Gesetz keine ganztägige Erwerbstätigkeit aus­ üben können. Dies gilt nicht für Maßnahmen zur An­ passung oder Instandsetzung von Hilfsmitteln und Kör­ perersatzstücken. Insoweit gelten § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch und § 65a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (5) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung wird auch gewährt, wenn die Arbeitsunfähigkeit wäh­ rend einer Maßnahme der medizinischen Versorgung § 21 (1) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung ist von dem Tag an zu erbringen, von dem an die Voraus­ setzungen des § 19 erfüllt sind, wenn es innerhalb von zwei Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder nach Beginn einer Maßnahme der medizinischen Ver­ sorgung nach diesem Gesetz oder nach Wegfall des Anspruchs auf Fortzahlung des Entgelts beantragt wird, ansonsten von dem Tag des Antrags. Als Antrag gilt auch die Vorlage der ärztlichen Feststellung der Ar­ beitsunfähigkeit. (2) Ist der Antrag nicht fristgerecht gestellt, ist das Krankengeld der Soldatenentschädigung für die zu­ rückliegende Zeit nur zu erbringen, wenn die geschä­ digte Person ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. (3) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit. (4) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung endet bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen mit dem Tag, der dem Beginn der Zahlung dieser Leis­ tungen vorausgeht, wenn die geschädigte Person 3940 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 1. Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Rente wegen Alters in voller Höhe nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch bezieht, 2. eine der Altersrente entsprechende oder der Alters­ versorgung dienende Leistung erhält, 3. auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeiti­ gen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht auf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und des­ wegen ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder 4. die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechs­ ten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn die geschädigte Per­ son im Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetz­ buch, die für sie maßgebliche Regelaltersgrenze ihrer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungs­ einrichtung noch nicht erreicht hat. (5) Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das Kran­ kengeld der Soldatenentschädigung 1. mit dem Tag, an dem die Leistungen der medizini­ schen Versorgung soweit abgeschlossen sind, dass die geschädigte Person eine zumutbare, zur Verfü­ gung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit auf­ nehmen könnte, 2. im Übrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, je­ doch nicht vor dem Ende der stationären Behand­ lung. § 22 Krankengeld der Soldatenentschädigung bei Wiedererkrankung Im Fall einer Wiedererkrankung gelten die §§ 19 bis 21 mit der Maßgabe entsprechend, dass anstelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den Zeitpunkt der Wiedererkrankung abzustellen ist. § 23 Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld der Soldatenentschädigung (1) Der Anspruch ruht, solange die geschädigte Person Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld oder Kurz­ arbeitergeld bezieht. Dies gilt nicht für die Dauer einer stationären Behandlungsmaßnahme oder einer medizi­ nischen Rehabilitationsleistung. (2) Der Anspruch auf Krankengeld der Soldatenent­ schädigung ruht auch während der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Dies gilt nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld der Soldatenentschädigung aus dem Arbeitsentgelt zu be­ rechnen ist, das durch Erwerbstätigkeit während der Elternzeit erzielt wurde. § 24 Kürzung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung Das Krankengeld der Soldatenentschädigung wird um die Zahlbeträge der folgenden Leistungen gekürzt, wenn die Leistungen von einem Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären Be­ handlung an zuerkannt werden: 1. Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder Landabgaberente aus der Alterssicherung der Landwirte, 2. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Teilrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetz­ buch, 3. Knappschaftsausgleichsleistung Bergleute, oder Rente für 4. vergleichbare Leistungen, die von einem Träger oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt werden, 5. Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1 bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn sie nach Bestimmungen gezahlt werden, die aus­ schließlich für das in dem in Artikel 3 des Einigungs­ vertrags genannten Gebiet gelten. § 25 Soziale Sicherung der Bezieher von Krankengeld der Soldatenentschädigung (1) Personen sind in der Zeit, in der sie Krankengeld der Soldatenentschädigung beziehen, 1. nach Maßgabe des § 26 Absatz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nach dem Recht der Arbeitsförderung und 2. nach Maßgabe des § 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetz­ lichen Rentenversicherung versichert. Die Leistungsträger entrichten für die Leis­ tungsberechtigten die Beiträge an die Bundesagentur für Arbeit. Näheres zu den Beiträgen und zum Verfah­ ren regeln die §§ 345, 347 und 349 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch. Ferner entrichten die Leistungsträ­ ger für die Leistungsberechtigten die Beiträge an die Träger der Rentenversicherung. Näheres zu diesen Beiträgen und zum Verfahren regeln die §§ 166, 170 und 173 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. (2) Geschädigten Personen, die wegen einer Be­ schäftigung oder selbstständigen Tätigkeit Pflichtmit­ glied in einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung sind oder wären, wenn sie ihre Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Versicherungsoder Versorgungseinrichtung, der sie freiwillig angehö­ ren, ausübten, werden auf Antrag für die Zeit, für die sie Krankengeld der Soldatenentschädigung erhalten, die Aufwendungen für die Alterssicherung erstattet. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Be­ zugs von Krankengeld der Soldatenentschädigung zu entrichten wären, wenn die geschädigte Person ren­ tenversicherungspflichtig wäre. (3) Geschädigten Personen, die nicht rentenversi­ cherungspflichtig sind oder von der Rentenversiche­ rungspflicht befreit sind, werden auf Antrag für die Zeit, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3941 für die sie Krankengeld der Soldatenentschädigung er­ halten, die nachgewiesenen Aufwendungen für die Al­ terssicherung erstattet. Aufwendungen für die Alterssi­ cherung sind insbesondere spruch auf Erstattung besteht bis zur Höhe der Vergü­ tung, die der Leistungsträger bei Erbringung als Sach­ leistung im Inland zu tragen hätte. § 63 gilt entspre­ chend. 1. freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche­ rung, (2) Abweichend von Absatz 1 können die Kosten bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erstat­ tet werden, wenn 2. Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte Altersvor­ sorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf das Leben der geschädigten Person bezogenen lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres vorsieht. Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des Be­ zugs von Krankengeld der Soldatenentschädigung zu entrichten wären, wenn die geschädigte Person ren­ tenversicherungspflichtig wäre. Unterabschnitt 3 Kostenerstattung § 26 Erstattung der Kosten selbstbeschaffter Maßnahmen der medizinischen Versorgung (1) Entstehen der geschädigten Person Kosten für eine selbstbeschaffte notwendige Leistung der medizi­ nischen Versorgung der Schädigungsfolge nach An­ tragstellung, jedoch vor Anerkennung der Schädi­ gungsfolge, werden ihr die entstandenen Kosten im angemessenen Umfang erstattet. Dies gilt auch, wenn nach Abschluss der selbstbeschafften Leistung der medizinischen Versorgung keine Schädigungsfolge mehr vorliegt. Angemessen sind die Kosten, die auch bei der Inanspruchnahme der Sachleistung nach die­ sem Gesetz angefallen wären. § 27 Absatz 2 Nummer 2 und § 59 Absatz 2 gelten entsprechend. (2) Entstehen die Kosten einer selbstbeschafften notwendigen Leistung der medizinischen Versorgung nach Anerkennung der Schädigungsfolge, werden sie der geschädigten Person in der entstandenen Höhe erstattet, wenn 1. die Leistung unaufschiebbar war und nicht recht­ zeitig erbracht werden konnte oder 2. die Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde. (3) Werden Kosten nach Absatz 1 oder Absatz 2 erstattet, besteht nach Maßgabe der §§ 19 bis 24 ein Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädi­ gung. (4) Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch werden nach § 18 des Neunten Bu­ ches Sozialgesetzbuch erstattet. 1. eine dem allgemein anerkannten Stand der medizi­ nischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung im Inland nicht möglich ist oder 2. ein unaufschiebbarer Behandlungsbedarf bestand. (3) Bei einer Erstattung der Kosten nach Absatz 1 oder Absatz 2 können auch weitere im Ausland im Zu­ sammenhang mit der Leistung der medizinischen Ver­ sorgung anfallende notwendige Kosten der geschädig­ ten Person und der Begleitperson ganz oder teilweise erstattet werden. (4) Werden Kosten nach Absatz 1 oder Absatz 2 er­ stattet, besteht nach Maßgabe der §§ 19 bis 24 ein Anspruch auf Krankengeld der Soldatenentschädi­ gung. (5) Geschädigte Personen können stationäre Kran­ kenhausleistungen im Ausland abweichend von Ab­ satz 1 in Anspruch nehmen, wenn zuvor die zuständige Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung darf nur ver­ sagt werden, wenn die gleiche Behandlung oder eine Behandlung, die für die geschädigte Person ebenso wirksam ist und dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht, rechtzeitig im Inland erlangt werden kann. War die stationäre Krankenhausbehandlung im Ausland unaufschiebbar, so darf der geschädigten Person das Fehlen der vor­ herigen Zustimmung nicht entgegengehalten werden, soweit und solange sie daran gehindert war, die Zu­ stimmung einzuholen. Kapitel 4 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Abschnitt 1 Grundsatz und Leistungen § 28 Voraussetzungen Geschädigte Personen erhalten Leistungen zur Teil­ habe am Arbeitsleben, wenn sie diese auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge benötigen, um die Er­ werbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wieder­ herzustellen und dadurch ihre Teilhabe am Arbeitsle­ ben möglichst auf Dauer zu sichern. § 29 § 27 Umfang der Leistungen Erstattung von Kosten für medizinische Versorgung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt (1) Die Leistungen für geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden, werden nach Maßgabe der §§ 49 bis 59 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, bei anderen Leistungsan­ bietern nach § 60 des Neunten Buches Sozialgesetz­ buch sowie als Budget für Arbeit nach § 61 des Neun­ ten Buches Sozialgesetzbuch erbracht. (1) Geschädigten Personen werden bei einem vorü­ bergehenden Aufenthalt im Ausland die Kosten einer im Ausland notwendigen medizinischen Versorgung der anerkannten Schädigungsfolge erstattet. Der An­ 3942 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 (2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere diesem Gesetz können bei Vorliegen der anerkannten Schädigungsfolge ergänzt werden durch: 1. Hilfen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeits­ platzes einschließlich Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung, 1. Leistungen zur Mobilität nach § 18, 2. eine Berufsvorbereitung, 3. die individuelle betriebliche Qualifizierung im Rah­ men Unterstützter Beschäftigung, 4. die berufliche Ausbildung, berufliche Anpassung und Weiterbildung sowie 5. die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit und sonstige Hilfen zur Förderung der Teil­ habe am Arbeitsleben. Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Nei­ gung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Soweit notwendig, wird dabei die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt. (3) Soweit erforderlich, enthalten die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auch die notwendigen Leis­ tungen zur Teilhabe an Bildung. § 30 Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (1) Geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden, erhalten Übergangs­ geld für die Dauer einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach diesem Gesetz. (2) Für die Höhe und die Berechnung des Über­ gangsgeldes gilt § 20 entsprechend. Schließt sich eine Maßnahme nach Kapitel 4 unmittelbar an den Bezug von Krankengeld der Soldatenentschädigung an, ent­ spricht die Höhe des Übergangsgeldes der Höhe des zuletzt gezahlten Krankengeldes der Soldatenentschä­ digung. (3) Wird die geschädigte Person während einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitsunfä­ hig, wird Krankengeld der Soldatenentschädigung in der Höhe des Übergangsgeldes gewährt. (4) § 71 Absatz 1 bis 3 und § 72 des Neunten Bu­ ches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. § 31 Soziale Sicherung der Bezieher von Übergangsgeld 2. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Sieb­ ten Buches Sozialgesetzbuch, 3. Reisekosten und Verdienstausfall nach § 43 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, 4. Leistungen der Haushaltshilfe und Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Bu­ ches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Ab­ satz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit diese nicht bereits anderweitig erbracht wer­ den. Kapitel 5 Soziale Teilhabe und besondere Leistungen im Einzelfall § 33 Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen (1) Geschädigte Personen erhalten Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, wenn 1. diese Leistungen auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge notwendig sind und 2. die Leistungen nicht bereits im Rahmen der medizi­ nischen Versorgung oder im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht worden sind. (2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Absatz 1 sind insbesondere: 1. Leistungen zur Mobilität nach § 18, 2. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des Sieb­ ten Buches Sozialgesetzbuch. (3) Ergänzende Leistungen nach Absatz 1 sind ins­ besondere 1. Reisekosten nach § 43 des Siebten Buches Sozial­ gesetzbuch, Für die Zeit des Bezugs von Übergangsgeld werden zusätzlich Leistungen zur Alterssicherung entspre­ chend § 25 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 ge­ leistet. 2. Leistungen der Haushaltshilfe oder Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetz­ buch. Abschnitt 2 § 34 Ergänzende Leistungen Leistungen der Eingliederungshilfe § 32 Geschädigte Personen, die auf Grund der anerkann­ ten Schädigungsfolge Eingliederungshilfe benötigen, erhalten die Leistungen der Eingliederungshilfe nach Teil 2 Kapitel 1, 2 und 6 des Neunten Buches Sozial­ gesetzbuch, soweit dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft. Die Leistungen der Eingliederungshilfe gehen anderen Leistungen nach diesem Gesetz nach. Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 6 bis 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach § 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und nach Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 § 35 Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten (1) Geschädigte Personen, bei denen auf Grund der anerkannten Schädigungsfolge eine besondere Le­ benslage vorliegt, die mit sozialen Schwierigkeiten ver­ bunden ist, können Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten erhalten, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch Leis­ tungen nach anderen Vorschriften gedeckt wird, gehen diese der Leistung nach Satz 1 vor. (2) Die Leistungen umfassen alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche Betreuung der geschädigten Person. Die §§ 68 und 69 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten entspre­ chend. § 36 Leistungen in sonstigen Lebenslagen Leistungen können zur Deckung des schädigungs­ bedingten Bedarfs auch in sonstigen Lebenslagen er­ bracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes rechtfertigen. Kapitel 6 Erwerbsschadensausgleich § 37 Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich (1) Hat die geschädigte Person, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befindet, einen Erwerbs­ schaden infolge der anerkannten Schädigungsfolge, erhält sie einen monatlichen Erwerbsschadensaus­ gleich, wenn 1. ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30 anerkannt worden ist und 2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgverspre­ chend sind oder ihr nicht zugemutet werden kön­ nen. (2) Der Erwerbsschaden ist der schädigungsbe­ dingte Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Einkommen und dem Referenzeinkommen. § 38 Derzeitiges Einkommen Derzeitiges Einkommen sind Arbeitsentgelte nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Arbeitsein­ kommen nach § 15 des Vierten Buches Sozialgesetz­ buch und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a Ab­ satz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 des Vierten Buches So­ zialgesetzbuch, sowie der Berufsschadensausgleich nach § 18a Absatz 3 Nummer 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Die §§ 18b und 18c des Vierten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Ein monatlich feststehendes Einkommen ist gegeben, wenn sich ein bestimmter Monatsbetrag auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsver­ einbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeit­ 3943 geber ergibt. Sonderleistungen wie Weihnachtsgratifi­ kationen, zusätzliche Monatsgehälter und Erfolgsprä­ mien sind als Einkommen in den Monaten zu berück­ sichtigen, in denen sie gezahlt werden. § 39 Referenzeinkommen (1) Das monatliche Referenzeinkommen beträgt bei einer geschädigten Person 1. ohne abgeschlossene Schulausbildung 2 218 Euro, 2. ohne abgeschlossene Berufsausbildung 2 294 Euro, 3. mit abgeschlossener Berufsausbildung 2 614 Euro, 4. mit Techniker- oder Meisterprüfung 3 065 Euro, 5. mit einem Bachelor- oder vergleichbaren Hoch­ schulabschluss 3 830 Euro und 6. mit einem Master- oder vergleichbaren Hochschul­ abschluss 5 089 Euro. (2) Hat eine geschädigte Person in dem Beruf, den sie vor der Auswirkung der Schädigungsfolge ausge­ übt hat, ein höheres Einkommen als das nach Absatz 1 festgelegte Referenzeinkommen erzielt, ist als Refe­ renzeinkommen das vor der Auswirkung der Schädi­ gungsfolge in den letzten zwölf Monaten oder, wenn dies günstiger ist, in den letzten 36 Monaten vor der Auswirkung der Schädigungsfolgen regelmäßig erzielte und nach § 38 zu ermittelnde Einkommen, höchstens jedoch 6 402 Euro, zugrunde zu legen. Bei monatlich feststehendem Einkommen wird auf die Ermittlung ei­ nes durchschnittlichen Einkommens verzichtet, wenn dies günstiger ist. (3) Wirkt sich die anerkannte Schädigungsfolge vor dem Abschluss einer Berufs- oder Hochschulausbil­ dung auf die Fähigkeit aus, eine solche zu absolvieren, wird das Referenzeinkommen wie folgt festgesetzt: Bei geschädigten Personen, 1. die über das Zeugnis der Hauptschule, den qualifi­ zierendenden Hauptschulabschluss oder über einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfü­ gen, zunächst nach Absatz 1 Nummer 2 und nach Ablauf von drei Jahren nach Absatz 1 Nummer 3, 2. die über das Zeugnis der Realschule oder über ei­ nen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügen, zunächst nach Absatz 1 Nummer 2, nach Ablauf von drei Jahren nach Absatz 1 Nummer 3 und nach Ablauf von weiteren sechs Jahren nach Absatz 1 Nummer 4, 3. die über das Zeugnis der allgemeinen Hochschulrei­ fe, der fachgebundenen Hochschulreife, der Fach­ hochschulreife oder über einen als gleichwertig an­ erkannten Bildungsstand verfügen, zunächst nach Absatz 1 Nummer 2, nach Ablauf von drei Jahren nach Absatz 1 Nummer 4 und nach Ablauf von wei­ teren sechs Jahren nach Absatz 1 Nummer 5. Die Ermittlung des Referenzeinkommens nach Absatz 2 bleibt unberührt. (4) Das Referenzeinkommen wird mit einem Anpas­ sungsfaktor an die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer angepasst. Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statisti­ sche Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenhei­ 3944 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 ten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen je­ weils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (§ 68 Absatz 2 Satz 1 des Sechs­ ten Buches Sozialgesetzbuch). Der Anpassungsfaktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vor­ vergangene Kalenderjahr geteilt wird. § 68 Absatz 7 und § 121 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozialge­ setzbuch gelten entsprechend. Eine Minderung des aktuellen Referenzeinkommens erfolgt nicht. (5) Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Verteidigung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzli­ chen Rentenversicherung angepasst werden. § 40 Dauer des Bezug von Erwerbsschadensausgleich Der Erwerbsschadensausgleich wird bis zum Ablauf des Monats gezahlt, im dem die geschädigte Person 1. Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetz­ buch bezieht, 2. eine der Altersrente entsprechende oder der Alters­ versorgung dienende Leistung erhält, 3. auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeiti­ gen Übergangs in den Ruhestand unter Verzicht auf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und des­ wegen ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder 4. die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des Sechs­ ten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Satz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn die geschädigte Per­ son zum Zeitpunkt des Erreichens der Regelalters­ grenze nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches Sozial­ gesetzbuch die für sie maßgebliche Regelaltersgrenze ihrer berufsständischen Versicherungs- oder Versor­ gungseinrichtung noch nicht erreicht hat. § 41 Soziale Sicherung der Erwerbsschadensausgleichsempfänger (1) Die zuständige Behörde hat die Versicherungs­ pflicht nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Sechs­ ten Buches Sozialgesetzbuch für geschädigte Perso­ nen für die Zeit, für die sie Erwerbsschadensausgleich erhalten, zu beantragen. (2) Absatz 1 gilt nicht für geschädigte Personen, 1. die neben dem Bezug des Erwerbsschadensaus­ gleichs wegen einer Beschäftigung oder selbststän­ digen Tätigkeit Pflichtmitglied in einer öffentlichrechtlichen berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung sind oder wären, wenn sie ihre Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Ver­ sicherungs- oder Versorgungseinrichtung, der sie freiwillig angehören, ausübten, die für den Bezug von Erwerbsschadensausgleich zusätzliche Bei­ träge entgegennimmt, und 2. die einen Antrag auf Erstattung der zusätzlich für den Bezug von Erwerbsschadensausgleich an die öffentlich-rechtliche berufsständische Versiche­ rungs- und Versorgungseinrichtung zu entrichten­ den Beiträge stellen. Die Erstattung erfolgt für nachgewiesene entrichtete Beiträge bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzli­ chen Rentenversicherung für die Zeit des Bezugs von Erwerbsschadensausgleich zu entrichten wären, wenn für die geschädigte Person nach Absatz 1 eine Renten­ versicherungspflicht beantragt worden wäre. Kapitel 7 Leistungen an Hinterbliebene § 42 Anspruchsvoraussetzungen (1) Ist der Tod der geschädigten Person Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder stirbt die geschädigte Person an der anerkannten Schädigungsfolge, erhalten die Hinterbliebenen Leistungen nach diesem Kapitel. (2) Der Tod gilt als Schädigungsfolge, wenn die ge­ schädigte Person an einer Gesundheitsstörung ver­ stirbt, für die zum Zeitpunkt des Versterbens Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen gewährt wurde. § 43 Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer (1) Die Witwe oder der Witwer der geschädigten Person erhält eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 750 Euro. § 13 gilt entsprechend. (2) Der Anspruch auf die monatliche Ausgleichszah­ lung erlischt, wenn die Witwe oder der Witwer wieder heiratet. (3) Die Witwe oder der Witwer hat zusätzlich zur Leistung nach Absatz 1 Anspruch auf eine monatliche Ausgleichszahlung in Höhe von 50 Prozent des zu­ grunde zu legenden Referenzeinkommens der ge­ schädigten Person nach § 39 Absatz 1, soweit sie oder er 1. Kinder der verstorbenen geschädigten Person bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres erzieht oder 2. Kinder erzieht und mit diesen Kindern in häuslicher Gemeinschaft lebt, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, oder 3. zum Zeitpunkt des Versterbens der geschädigten Person voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ist. (4) Für die Dauer des Bezugs der Ausgleichszahlung nach Absatz 3 wird das gleichzeitig erzielte Einkom­ men oder Erwerbsersatzeinkommen nach den §§ 14, 15 sowie 18a bis 18e des Vierten Buches Sozialgesetz­ buch auf die Ausgleichszahlung nach Absatz 3 ange­ rechnet. Der Anspruch nach Absatz 3 ruht in Höhe der Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 56 bis 61 des Soldatenversorgungsgesetzes. § 44 Ausgleichszahlung an Waisen (1) Waisen erhalten eine monatliche Ausgleichszah­ lung in Höhe von 400 Euro. § 13 gilt entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 (2) Waisen, die durch das Versterben des anderen Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monat­ liche Ausgleichszahlung in Höhe von 650 Euro. § 13 gilt entsprechend. (3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Monat gezahlt, in dem die Waise das 25. Lebensjahr vollen­ det. (4) Über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus werden Leistungen an Waisen erbracht, so­ lange sie die Berechtigung für Kindergeldleistungen nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgesetzes nachweisen. § 45 Ausgleichszahlung an Eltern (1) Ist die geschädigte Person an der Schädigungs­ folge verstorben, so erhalten die Eltern eine monatliche Ausgleichszahlung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, 2. aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder 3945 (2) Auf den Betrag nach Absatz 1 werden einmalige Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Zweck der Übernahme der Kosten der Überführung erbracht werden. (3) § 42 Absatz 2 ist anzuwenden. § 48 Bestattung (1) Verstirbt die geschädigte Person an der Schädi­ gungsfolge, werden derjenigen Person, die die Be­ stattung bezahlt hat, die Bestattungskosten erstattet. Der Anspruch auf Erstattung umfasst die Kosten der Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der im Zeit­ punkt des Todes geltenden jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz­ buch. (2) Auf den Betrag nach Absatz 1 werden einmalige Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Zweck der Übernahme der Kosten der Bestattung erbracht werden. 3. das 60. Lebensjahr vollendet haben, frühestens jedoch von dem Monat an, in dem die ge­ schädigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hätte. (2) Die monatliche Ausgleichszahlung an Eltern be­ trägt für jedes Kind, das an der Schädigungsfolge der Wehrdienstbeschädigung verstorben ist, 1. für ein noch lebendes Elternteil 250 Euro, 2. für beide Elternteile je 150 Euro. (3) § 13 gilt entsprechend. § 46 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und Witwer (1) Witwen und Witwer können einmalig Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend der §§ 28 bis 32 erhalten. Wenn unmittelbar vor den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben kein Regelentgelt bezo­ gen wurde, wird als Regelentgelt ein Betrag in Höhe der monatlichen Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 3 zugrunde gelegt. (2) § 43 Absatz 1 bis 3 des Siebten Buches Sozial­ gesetzbuch und § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten Bu­ ches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Kapitel 8 Überführung und Bestattung § 47 Überführung (1) Verstirbt die geschädigte Person an der Schädi­ gungsfolge, werden derjenigen Person, die die Über­ führung bezahlt hat, die Überführungskosten erstattet. Der Anspruch auf Erstattung umfasst die tatsächlich entstandenen Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, soweit sie notwendig und angemessen sind. (3) § 42 Absatz 2 ist anzuwenden. Kapitel 9 Sterbegeld § 49 Sterbegeld (1) Beim Tod der geschädigten Person wird Sterbe­ geld in Höhe des Zweifachen der monatlichen Zahlung des Ausgleichs für gesundheitliche Schädigungsfolgen und des Erwerbsschadensausgleichs gewährt, soweit diese Leistungen der geschädigten Person für den Sterbemonat bewilligt waren. Für den Fall, dass der beschädigten Person zum Zeitpunkt des Versterbens Leistungen nach Kapitel 15 bewilligt waren, tritt an die Stelle des Ausgleichs für gesundheitliche Schädi­ gungsfolgen der Gesamtbetrag nach § 83 Absatz 1 und an die Stelle des Erwerbsschadensausgleichs der Berufsschadensausgleich nach § 82. (2) Anspruchsberechtigt Rangfolge sind in nachstehender 1. die Witwe oder der Witwer der geschädigten Per­ son, 2. die Waisen der geschädigten Person, 3. die Eltern der geschädigten Person, wenn sie mit der geschädigten Person zum Zeitpunkt des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben. Ansonsten steht das Sterbegeld derjenigen Person zu, welche von der geschädigten Person zum Zeit­ punkt des Versterbens unterhalten wurde. (3) Der Anspruch auf Sterbegeld ruht in Höhe der Leistung des Sterbegeldes nach den §§ 56 und 59 des Soldatenversorgungsgesetzes. 3946 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 Kapitel 10 Sonstige Vorschriften § 50 Ausgleichszahlung an Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft Die monatliche Ausgleichszahlung nach § 43 Ab­ satz 1 erhalten auch Partnerinnen und Partner einer zum Zeitpunkt des Versterbens der geschädigten Per­ son verfestigten Lebensgemeinschaft, sofern die ge­ schädigte Person an den Schädigungsfolgen einer Wehrdienstbeschädigung verstorben ist und die Part­ nerin oder der Partner einer verfestigten Lebensge­ meinschaft unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit die Betreuung eines gemeinsamen Kindes ausübt. Die­ ser Anspruch besteht für die ersten drei Lebensjahre des Kindes. § 51 Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen (1) Angehörigen und Hinterbliebenen werden die Kosten für psychotherapeutische Leistungen in ange­ messenem Umfang erstattet, wenn 1. die Leistungen zum Ausgleich psychischer Beein­ trächtigungen, die mittelbar auf die für die Soldatin oder den Soldaten anerkannte Schädigungsfolge zurückzuführen sind, oder zur Erreichung oder Sicherung des Behandlungserfolgs notwendig sind und 2. der zuständige Leistungsträger oder das private Krankenversicherungsunternehmen seine Leistungs­ pflicht verneint hat. (2) § 26 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. § 52 Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland für geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden (1) Geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, er­ halten Leistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8. (2) Die nachgewiesenen Kosten für medizinisch not­ wendige und angemessene Leistungen der medizini­ schen Versorgung der anerkannten Schädigungsfolge nach § 16 Nummer 1 und 5 werden bis zur Höhe des Zweifachen der Vergütung erstattet, die bei Erbringung als Sachleistung im Inland angefallen wären. In beson­ ders begründeten Fällen kann auch der darüberhinaus­ gehende Betrag teilweise oder ganz erstattet werden. Leistungen der medizinischen Versorgung können auch im Inland nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde durchgeführt werden, wenn medizinische Gründe oder Kostengründe dies erfor­ dern. Reisekosten können in diesem Fall in angemes­ senem Umfang erstattet werden. § 63 gilt entspre­ chend. (3) Die Kosten für Arzneimittel und Verbandmittel sowie Heilmittel und Hilfsmittel können in voller Höhe erstattet werden. (4) Die Kosten für weitere Leistungen der medizini­ schen Versorgung nach § 16 Nummer 6 bis 12 werden bis zu der Höhe erstattet, die bei Erbringung im Inland angefallen wären. (5) Erstattungen werden nur erbracht, soweit die Bedarfe nicht durch bestehende gesetzliche oder pri­ vate Versicherungen oder staatliche Leistungen des Wohnsitzstaates im Wohnsitzstaat gedeckt werden können. (6) Ist im Wohnsitzstaat weder eine Leistung zweck­ entsprechend der Leistung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung zu verwirklichen, noch können geschädigte Personen diesen Bedarf durch einen be­ stehenden privaten oder gesetzlichen Versicherungs­ schutz decken und entsteht ihnen hieraus ein Nachteil, wird ihnen Krankengeld der Soldatenentschädigung gewährt, wie es auch bei einem Wohnsitz oder ge­ wöhnlichen Aufenthalt im Inland gezahlt worden wäre. (7) Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfol­ gen wird gewährt, soweit der Leistungszweck erreicht werden kann. Der Leistungszweck wird insbesondere dann nicht erreicht, wenn der Wohnsitz- oder Aufent­ haltsstaat Zahlungen nach diesem Gesetz auf eigene Sozialleistungen ganz oder teilweise anrechnet. (8) Ein Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich besteht nicht. Verlegen geschädigte Personen, für die bereits ein Erwerbsschadensausgleich bewilligt wurde, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins Aus­ land, so ist ihnen auf Antrag eine Abfindung in Höhe des 30-fachen des festgestellten monatlichen Er­ werbsschadensausgleichs auszuzahlen. Der Antrag auf Auszahlung der Abfindung ist bei der zuständigen Behörde bis spätestens drei Monate nach Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland zu stellen. Durch die Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche der geschädigten Person auf Er­ werbsschadensausgleich abgegolten. § 53 Schadensersatz (1) Geschädigte Personen haben auf Grund der an­ erkannten Schädigungsfolge gegen den Bund nur die auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche. (2) Weitergehende Ansprüche nach allgemeinen ge­ setzlichen Vorschriften können gegen einen öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann gel­ tend gemacht werden, wenn die als Schädigungsfolge anerkannte Gesundheitsstörung 1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer solchen Person verursacht worden ist oder 2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetre­ ten ist. (3) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 sind Leistun­ gen nach diesem Gesetz auf die weitergehenden An­ sprüche anzurechnen. (4) Ersatzansprüche gegen andere Personen sowie nach § 31a des Soldatengesetzes bleiben unberührt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 § 54 Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (1) Werden bei einem während der Ausübung des Wehrdienstes erlittenen Unfall neben der gesundheit­ lichen Schädigung Kleidungsstücke oder andere Ge­ genstände, welche die Soldatin oder der Soldat mit sich geführt hat, beschädigt, zerstört oder sind solche Gegenstände abhandengekommen, kann auf Antrag Ersatz in angemessener Höhe geleistet werden. Der Ersatz ist in der Regel auf Kleidungsstücke und sons­ tige Gegenstände des täglichen Bedarfs zu beschrän­ ken, welche die geschädigte Person im Dienst benötigt oder üblicherweise mit sich führt; hierzu gehört auch ein Kraftfahrzeug. (2) Absatz 1 gilt für Soldatinnen und Soldaten auch bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4. (3) Sind einer Soldatin oder einem Soldaten nach einem Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes besondere Kosten entstanden, weil Dritte erste Hilfe geleistet haben, sind die nachweisbar notwendigen Aufwendungen zu ersetzen. (4) Hat die Soldatin oder der Soldat den Unfall vor­ sätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist ein Ersatz des Schadens und der notwendigen Aufwen­ dungen ausgeschlossen. § 55 Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige (1) Für den Übergang eines Anspruchs der geschä­ digten Person auf Ersatz eines Schadens auf den Kos­ tenträger der Soldatenentschädigung gilt § 116 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (2) Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann nicht zum Nachteil der geschädigten Person geltend ge­ macht werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Scha­ densersatzleistungen nicht ausreichen, um den ge­ samten Schaden zu ersetzen. In diesen Fällen sind die Schadensersatzansprüche der geschädigten Per­ son vorrangig gegenüber den Ansprüchen des Kosten­ trägers der Soldatenentschädigung. (3) Die Krankenkassen und die Unfallversicherung Bund und Bahn haben der zuständigen Behörde die Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich ergibt, dass ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage haben die Krankenkassen und die Unfallversicherung Bund und Bahn der zuständigen Behörde Angaben da­ rüber zu machen, in welcher Höhe ihnen Kosten für Leistungen der medizinischen Versorgung entstanden sind. Dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche Be­ handlungen und die Versorgung mit Arznei- und Ver­ bandmitteln. 3947 gezahlte Arbeitsentgelt erstattet. Die darauf entfallen­ den, vom Arbeitgeber zu tragenden und abgeführten Beiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförde­ rung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Altersund Hinterbliebenenversorgung werden ebenfalls er­ stattet. (2) Die Erstattung nach Absatz 1 ist auf den Zeit­ raum beschränkt, für den der Arbeitgeber zur Fortzah­ lung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet ist. Die Erstattung endet schon früher, wenn die am Tag nach dem Ende des Wehrdienstverhältnisses be­ stehende Arbeitsunfähigkeit entfällt oder nicht mehr durch die anerkannte Schädigungsfolge verursacht ist. (3) Kann die frühere Soldatin oder der frühere Soldat auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Ersatz wegen des Verdienstausfalls, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, verlangen, so kann der Arbeitgeber die Erstattung nur gegen Abtretung des nach § 6 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgeset­ zes übergegangenen Anspruchs im Umfang der durch Absatz 1 begründeten Erstattungspflicht verlangen. (4) Die Aufwendungen des Arbeitgebers werden durch die zuständige Behörde erstattet. Die Erstattung wird erst nach Anerkennung der Schädigungsfolge ge­ leistet. Der Anspruch auf die Erstattung verjährt mit Ablauf von vier Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem das Wehrdienstverhältnis beendet worden ist. Kapitel 11 Härtefallregelung § 57 Ausgleich in Härtefällen (1) Soweit sich im Einzelfall bei Vorliegen der aner­ kannten Schädigungsfolge aus der Anwendung dieses Gesetzes eine besondere Härte ergibt, kann mit Zu­ stimmung des Bundesministeriums der Verteidigung ein angemessener Ausgleich erbracht werden. (2) Eine besondere Härte ist gegeben, wenn der Ausschluss von Leistungen insgesamt oder der Aus­ schluss von einzelnen Leistungen dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes widerspricht. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann Härteausgleichen in gleichgelagerten Fallgestaltungen allgemein zustimmen. Kapitel 12 Verfahrensvorschriften Abschnitt 1 Allgemeine Verfahrensvorschriften § 56 § 58 Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den privaten Arbeitgeber Beweiserhebung und Beweiserleichterung (1) Ist die frühere Soldatin oder der frühere Soldat ab dem Tag nach dem Ende des auf einer Dienstpflicht beruhenden Wehrdienstverhältnisses arbeitsunfähig, wird dem privaten Arbeitgeber, der auf Grund eines bereits vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses beste­ henden Arbeitsverhältnisses zur Fortzahlung des Ar­ beitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet ist, das fort­ (1) Ist eine notwendige Anhörung der geschädigten Person, der Hinterbliebenen oder anderer Personen vor der zuständigen Behörde mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, insbesondere wegen der Entfer­ nung des Aufenthaltsorts der zu hörenden Personen, so kann eine andere Behörde um die Erledigung der Anhörung ersucht werden. 3948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 (2) Die Angaben der geschädigten Person oder ihrer Hinterbliebenen, die sich auf die mit der Gesundheits­ störung oder mit dem Wehrdienst im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn Beweismit­ tel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden der geschädigten Person oder ihrer Hin­ terbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung zu Grunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen. (3) Die zuständige Behörde kann nach § 27 des Ver­ waltungsverfahrensgesetzes von der geschädigten Person, den Hinterbliebenen und anderen Personen die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die Richtigkeit ihrer Angaben nach Absatz 2 verlangen. In gleicher Weise kann von den Sachverständigen die Ab­ gabe einer Versicherung an Eides statt über die Rich­ tigkeit ihrer Angaben verlangt werden. § 59 Leistungsbeginn und vorläufige Entscheidung (1) Bei erstmaligem Antrag auf Anerkennung der Schädigungsfolge sind Leistungen ab dem Monat zu erbringen, in dem die Voraussetzungen vorliegen, frü­ hestens ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt wird. Wird das Verwaltungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, beginnt die Leistung mit dem Monat, in dem die anspruchsbegründenden Tatsachen der zu­ ständigen Behörde bekannt geworden sind. (2) Stellt die geschädigte Person den Antrag auf An­ erkennung der Schädigungsfolge innerhalb eines Jah­ res nach Eintritt der primären Gesundheitsstörung, werden Leistungen ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Schädigungsfolge erbracht. War die geschädigte Per­ son ohne ihr Verschulden an der Antragstellung inner­ halb der Jahresfrist nach Satz 1 gehindert, verlängert sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung. (3) Über die Erbringung von Leistungen kann auf Antrag vorläufig entschieden werden, 1. wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des Leistungsanspruchs oder eines Teils des Leistungs­ anspruchs weitere Ermittlungen notwendig sind, 2. die Voraussetzungen für den Anspruch oder einen Teil des Anspruchs mit hinreichender Wahrschein­ lichkeit vorliegen, 3. die Antragstellerin oder der Antragsteller ein be­ rechtigtes Interesse an der vorläufigen Entschei­ dung hat und 4. die Antragstellerin oder der Antragsteller die Um­ stände, die einer sofortigen abschließenden Ent­ scheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat. (4) Der Grund der Vorläufigkeit ist in der Entschei­ dung anzugeben. Nach Abschluss der Ermittlungen ist eine endgültige Entscheidung zu treffen. Auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit der endgültigen Entscheidung ein Leistungsanspruch nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen vom Empfänger zu erstatten. § 60 Änderungen und Ende von Leistungen (1) Ändern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer Leis­ tung nach ihrer Feststellung, wird die Leistung in neuer Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die Änderung wirksam geworden ist. (2) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen Grün­ den die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung weg, wird die Leistung bis zum Ende des Monats ge­ währt, in dem der Wegfall wirksam geworden ist. (3) Beruht die Minderung oder der Wegfall der Leis­ tungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflusst wird, auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die Minderung oder der Wegfall mit dem Monat ein, in dem das Einkommen sich erhöht hat. (4) Leistungen werden bis zum Ende des Kalender­ monats gewährt, in dem die geschädigte Person ver­ storben ist, die Zahlung von Dienstbezügen nach § 60 des Soldatenversorgungsgesetzes endet oder der Tod der geschädigten Person nach dem Verschollenheits­ gesetz erklärt wurde. Kehrt die verschollene geschä­ digte Person zurück, lebt der Anspruch auf Leistungen nach diesem Gesetz wieder auf. § 61 Beginn der Leistungen an Hinterbliebene (1) Die Leistungen an Hinterbliebene beginnen frü­ hestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Mo­ nat. Kinder, die nach dem Versterben der geschädigten Person geboren werden, erhalten Leistungen vom ers­ ten Tag des Geburtsmonats an. (2) § 59 Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entspre­ chend, dass der Antrag auf Gewährung der Aus­ gleichszahlung innerhalb eines Jahres nach dem schä­ digungsbedingten Tod der geschädigten Person zu stellen ist. § 62 Auszahlung, Geldleistungen (1) In Ergänzung zu § 47 des Ersten Buches Sozial­ gesetzbuch gilt § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (2) Alle laufenden Geldleistungen werden monatlich im Voraus geleistet, und zwar am letzten Arbeitstag des Monats, der dem Monat vorausgeht, für den sie bestimmt sind. § 63 Umrechnung von ausländischem Einkommen (1) Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in frem­ der Währung erzielt wird, wird es nach dem Referenz­ kurs in Euro umgerechnet, den die Europäische Zen­ tralbank öffentlich bekannt gibt. Wird für die fremde Währung von der Europäischen Zentralbank ein Refe­ renzkurs nicht veröffentlicht, wird das Einkommen nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes umgerechnet; für Länder mit differenziertem Kurssys­ tem ist der Kurs für den nichtkommerziellen Bereich zugrunde zu legen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 (2) Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berechneten Leistung in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den Kalendermonat maßgebend, in dem die Anrechnung des Einkommens beginnt. Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu berech­ neten Leistung nicht in der Vergangenheit liegt, der Umrechnungskurs für den ersten Monat des Kalender­ vierteljahres maßgebend, das dem Beginn der Berück­ sichtigung von Einkommen vorausgeht. Überstaatli­ ches Recht bleibt unberührt. (3) Der angewandte Umrechnungskurs bleibt so lange maßgebend, bis 1. die Geldleistung zu ändern ist, 2. sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert oder 3. eine Kursveränderung von mehr als 10 Prozent ge­ genüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten. (4) Die Kursveränderung nach Absatz 3 Nummer 3 sowie der neue Umrechnungskurs werden in entspre­ chender Anwendung von Absatz 2 ermittelt. § 64 3949 (2) Das Fallmanagement ist die aktivierende und ko­ ordinierende Begleitung der geschädigten Person oder der Hinterbliebenen im Verwaltungsverfahren. Ergän­ zend sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neun­ ten Buch Sozialgesetzbuch zu beachten. § 68 Erstattung von Leistungen durch öffentlich-rechtliche Stellen Hat die zuständige Behörde als Träger der Soldaten­ entschädigung Leistungen erbracht und stellt sich nachträglich heraus, dass eine andere öffentlich-recht­ liche Stelle, die nicht Leistungsträger nach § 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, zur Leistung ver­ pflichtet gewesen wäre, hat die zur Leistung verpflich­ tete Stelle die Aufwendungen zu erstatten; Verwal­ tungskosten werden nicht erstattet. Der Umfang der Erstattung richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die für die zur Leistung verpflichtete Stelle gelten. § 69 Erlass von Verwaltungsvorschriften Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen allge­ meinen Verwaltungsvorschriften. Pfändbarkeit von Ansprüchen Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 11, 43 Ab­ satz 1, §§ 44, 45, 50 und 83 Absatz 1 können nicht gepfändet werden. § 65 Ruhensregelung Soweit Ansprüche nach diesem Gesetz und Ansprü­ che nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge auf derselben Ursache beruhen, ruhen die Ansprüche nach diesem Gesetz insoweit, als aus derselben Ursache Ansprüche auf entsprechende Leistungen nach den beamtenrechtlichen Vorschriften über die Unfallfür­ sorge bestehen. Der Anspruch auf Erwerbsschadens­ ausgleich ruht in Höhe des Unterschieds zwischen der Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Be­ stimmungen und aus der beamtenrechtlichen Unfall­ fürsorge. § 66 Zuständigkeit und Kostentragung beim Zusammentreffen von Ansprüchen Für die Festsetzung nach § 6 Absatz 4 ist die Be­ hörde zuständig, die auf Grund der weiteren Gesund­ heitsstörung über Ansprüche entscheidet. Die durch das Hinzutreten einer weiteren Gesundheitsstörung verursachten Kosten sind von dem Leistungsträger zu tragen, der für die Entscheidung über Ansprüche auf Grund der weiteren gesundheitlichen Schädigung zu­ ständig ist. § 70 Zuständigkeit (1) Die Durchführung der Aufgaben nach diesem Gesetz erfolgt durch die Bundeswehrverwaltung. Diese ist Träger der Soldatenentschädigung. (2) Die Erbringung der folgenden Leistungen wird auf die Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen: 1. Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2, 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4, 3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 sowie 4. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 33 Absatz 2 Nummer 2. (3) Die Unfallversicherung Bund und Bahn kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung andere Sozialleistungsträger mit der ihr obliegenden Berechnung und Gewährung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung beauftragen. Die Einzelheiten der Beauftragung einschließlich der Erstattung der Auf­ wendungen und Verwaltungskosten werden durch Ver­ einbarung geregelt. Abschnitt 2 Vorverfahren und Rechtsweg § 71 Vorverfahren § 67 Fallmanagement (1) § 78 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der Maßgabe, dass (1) Die zuständige Behörde führt auf Verlangen oder mit Einwilligung der geschädigten Person oder deren Hinterbliebenen ein Fallmanagement durch. 1. es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn das Bundesministerium der Verteidigung den Verwal­ tungsakt erlassen hat, 3950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 2. das Bundesministerium der Widerspruchsbescheid erlässt, Verteidigung den 3. für Soldatinnen und Soldaten, solange sie sich in einem Wehrdienstverhältnis befinden, die Wehrbe­ schwerdeordnung anzuwenden ist und die Be­ schwerde keine aufschiebende Wirkung hat. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann die Zuständigkeit für die Entscheidung im Rechtsbe­ helfsverfahren durch allgemeine Anordnung auf eine andere Behörde übertragen. Die Anordnung ist im Bun­ desgesetzblatt zu veröffentlichen. erheben, speichern und übermitteln sie die Daten, die für ihre Entscheidung, eine medizinische Versorgung durchzuführen, maßgeblich waren, an die in Satz 1 ge­ nannten Stellen. § 75 Auskunftspflicht von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (2) Bei Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten nach diesem Gesetz wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Verteidigung vertreten. Diese oder dieser kann die Vertretung durch allgemeine Anordnung an eine Be­ hörde übertragen. Die allgemeine Anordnung ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, die nicht an einer medizinischen Versorgung nach diesem Gesetz betei­ ligt sind, sind verpflichtet, der nach § 70 Absatz 1 zu­ ständigen Behörde und der Unfallversicherung Bund und Bahn auf Verlangen Auskunft über die Behand­ lung, den Gesundheitszustand sowie über Erkrankun­ gen und frühere Erkrankungen der geschädigten Person zu erteilen, soweit dies für Zwecke der medizi­ nischen Versorgung und die Erbringung sonstiger Leis­ tungen nach diesem Gesetz einschließlich der Über­ prüfung der Leistungsvoraussetzungen erforderlich ist. Das Auskunftsverlangen ist auf solche Erkrankungen oder auf solche Bereiche von Erkrankungen zu be­ schränken, die mit der Wehrdienstbeschädigung in ei­ nem ursächlichen Zusammenhang stehen können. § 98 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialge­ setzbuch gilt entsprechend. Kapitel 13 § 76 Datenverarbeitung Auskunftspflicht der Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen § 72 Rechtsweg und Vertretung (1) Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über Klagen von 1. Soldatinnen und Soldaten, die dem Bundesnach­ richtendienst angehören oder angehört haben, 2. Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten Perso­ nen. § 73 Übermittlung zwischen der nach § 70 Absatz 1 zuständigen Behörde und der Unfallversicherung Bund und Bahn Die im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dür­ fen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem Gesetz zwischen der nach § 70 Absatz 1 zuständigen Behörde und der Unfallversicherung Bund und Bahn übermittelt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialge­ setzbuch. § 74 Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, die nach diesem Gesetz an der medizinischen Versorgung beteiligt sind, erheben, speichern und übermitteln an die zuständige Behörde oder die Unfallversicherung Bund und Bahn Daten über die Behandlung und den Gesundheits­ zustand der geschädigten Person sowie andere perso­ nenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke der medi­ zinischen Versorgung und die Erbringung sonstiger Leistungen nach diesem Gesetz einschließlich der Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen und der Abrechnung der Leistungen erforderlich ist. Ferner Die nach § 70 Absatz 1 zuständige Behörde und die Unfallversicherung Bund und Bahn können von den Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen, den Trägern der Unfallversicherung und der Renten­ versicherung Auskunft über die Behandlung, den Gesundheitszustand sowie über Erkrankungen und frühere Erkrankungen der geschädigten Person verlan­ gen, soweit dies für die Feststellung von Ansprüchen nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das Auskunftsver­ langen zur Feststellung einer Gesundheitsstörung ist auf solche Erkrankungen oder auf solche Bereiche von Erkrankungen zu beschränken, die mit der Wehr­ dienstbeschädigung in einem ursächlichen Zusam­ menhang stehen können. § 77 Übermittlung innerhalb der Bundeswehr (1) Die nach § 70 Absatz 1 zuständige Behörde teilt der nach dem Soldatengesetz für die Führung der Ge­ sundheitsakte zuständigen Stelle zum Zweck der Be­ wertung der medizinischen oder psychologischen Eignung die Anerkennung der Schädigungsfolge und den Grad der Schädigungsfolgen mit. (2) Truppenärztinnen und Truppenärzte, Vertrags­ ärztinnen und Vertragsärzte der Bundeswehr, Truppen­ zahnärztinnen und Truppenzahnärzte sowie Vertrags­ zahnärztinnen und Vertragszahnärzte der Bundeswehr sind berechtigt, der nach § 70 Absatz 1 zuständigen Behörde Fälle einer möglichen Wehrdienstbeschädi­ gung anzuzeigen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 § 78 Auskunftsrecht Für die Auskunft an die geschädigte Person auf Grund ihres Auskunftsrechts nach Artikel 15 der Ver­ ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürli­ cher Personen bei der Verarbeitung personenbezoge­ ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord­ nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung über die nach den §§ 73 bis 77 übermittelten Angaben zu ihren gesundheit­ lichen Verhältnissen gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Kapitel 14 (3) Abweichend von Absatz 2 wird nach dem im Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht ent­ schieden über einen bis zum 31. Dezember 2024 ge­ stellten und nicht bestandskräftig beschiedenen An­ trag auf 1. Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41 und 47 des Bundesversorgungsgesetzes, 2. Ehegattenzuschlag nach § 33a des Bundesversor­ gungsgesetzes, 3. Kinderzuschlag nach § 33b des Bundesversor­ gungsgesetzes, 4. Schadensausgleich nach § 40a des Bundesversor­ gungsgesetzes oder 5. die in § 84 genannten befristeten Geldleistungen oder befristeten Sachleistungen. Statistische Erhebungen § 81 § 79 Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung Statistik (1) Die zuständige Behörde ist im Rahmen der Auf­ gabenerfüllung nach diesem Gesetz befugt, statisti­ sche Daten zum Umfang und zur Qualität der Aufga­ benerledigung zu erheben und als amtliche Statistik zu veröffentlichen. (2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu­ stimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über die zu erhebenden Merkmale und die Durchführung des Verfahrens, insbesondere Erhebung, Übermittlung und Speicherung der erhobenen Daten zu regeln. Die erhobenen Daten dürfen ausschließlich für statistische Zwecke verwendet werden. Die Vorschriften der Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes gelten entsprechend. Das Statistikgeheimnis ist durch technische und organisatorische Maßnahmen der Trennung zwischen statistischen und nichtstatisti­ schen Aufgaben einzuhalten. Kapitel 15 3951 (1) Personen, deren Anspruch auf Heilbehandlung nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbin­ dung mit § 10 Absatz 1 des Bundesversorgungsgeset­ zes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fas­ sung unanfechtbar festgestellt worden ist, erhalten ab dem 1. Januar 2025 Leistungen der medizinischen Ver­ sorgung nach Kapitel 3. (2) Personen, deren Ansprüche auf einzelne Leis­ tungen der Heil- oder Krankenbehandlung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbindung mit dem Bun­ desversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2024 unanfechtbar festgestellt worden sind, erhalten diese Leistungen in dem bewilligten Umfang weiter, längs­ tens jedoch bis zum 31. Dezember 2025. Dies gilt auch für Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heil- oder Krankenbehandlung, die bis zum 31. Dezember 2024 beantragt, aber noch nicht bestandskräftig beschieden worden sind. (1) Personen, deren Ansprüche nach dem Soldaten­ versorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2024 gel­ tenden Fassung in Verbindung mit dem Bundesversor­ gungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 gelten­ den Fassung bis zum 31. Dezember 2024 unanfechtbar festgestellt sind, erhalten diese Leistungen weiter nach Maßgabe des Kapitels 15. Kurzfristige Unterbrechun­ gen im Leistungsbezug unmittelbar vor dem 31. De­ zember 2024 lassen die Ansprüche auf Leistungen nach Satz 1 unberührt. (3) Personen, die bis zum 31. Dezember 2024 Heiloder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in Verbin­ dung mit § 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 des Bundesver­ sorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung erhalten, haben Anspruch auf Leis­ tungen bei Krankheit nach dem Dritten Kapitel des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistungen werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und Sach­ leistung zur Verfügung gestellt. Der Anspruch nach Satz 1 ruht für die Dauer einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung. Personen, die Leis­ tungen nach Satz 1 in Anspruch nehmen, haben die Berechtigung entsprechend § 15 Absatz 2 bis 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen. (2) Über einen bis zum 31. Dezember 2024 gestell­ ten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz ist nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Recht zu entscheiden. (4) Die Leistung nach Absatz 3 wird von der ent­ sprechend § 173 des Fünften Buches Sozialgesetz­ buch gewählten Krankenkasse erbracht. § 175 Absatz 4 Satz 1 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. Die Berechtigten erhalten von der ge­ wählten Krankenkasse eine elektronische Gesund­ Übergangsvorschriften und Fortgeltung § 80 Grundsätze 3952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 heitskarte nach § 291 des Fünften Buches Sozialge­ setzbuch. 5. die Elternrente nach den §§ 49 bis 52 des Bundes­ versorgungsgesetzes. (5) Den Krankenkassen werden von der zuständigen Behörde nach § 70 Absatz 1 halbjährlich die Aufwen­ dungen erstattet, die ihnen durch die Übernahme der Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 entstehen. Als angemessene Verwaltungskosten werden ihnen von der zuständigen Behörde halbjährlich 5 Prozent des Erstattungsbetrags nach Satz 1 erstattet. Der so errechnete Gesamtbetrag wird um 25 Prozent erhöht. § 82 Berufsschadensausgleich (1) Personen, deren Anspruch auf Berufsschadens­ ausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12 des Bundesver­ sorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung festgestellt worden ist, erhalten ab dem 1. Januar 2025 den Berufsschadensausgleich nach den §§ 89 bis 90 des Sozialgesetzbuchs Vier­ zehntes Buch weiter. Unterbrechungen des Bezugs von Berufsschadensausgleich berühren die Anwen­ dung der §§ 89 bis 90 des Sozialgesetzbuchs Vier­ zehntes Buch nicht. (2) § 91 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch ist anzuwenden. § 83 Geldleistungen (1) Personen, die im Dezember 2024 folgende ein­ kommensunabhängige Geldleistungen beziehen, erhal­ ten einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt: 1. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bun­ desversorgungsgesetzes, 2. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des Bun­ desversorgungsgesetzes, 3. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Ab­ satz 4 des Bundesversorgungsgesetzes, 4. die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45 und 46 des Bundesversorgungsgesetzes, 5. der Pflegeausgleich nach § 40b des Bundesversor­ gungsgesetzes. (3) Personen, die im Dezember 2024 Witwen- oder Waisenbeihilfe nach § 48 des Bundesversorgungsge­ setzes beziehen, erhalten ab dem 1. Januar 2025 monatlich 125 Prozent dieser Geldleistungen. (4) Bei der Berechnung der einkommensabhängigen Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben An­ rechnungen von einmaligen Leistungen unberücksich­ tigt. Bei der Feststellung der Geldleistungen nach den Absätzen 1 bis 3 bleiben Beträge unberücksichtigt, die nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum Ru­ hen der Versorgungsleistungen geführt haben. (5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 er­ löschen 1. bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung einer Witwe oder eines Witwers, 2. bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes. (6) Der Betrag nach Absatz 2 verringert sich um 1. den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a des Bundesversorgungsgesetzes sowie 2. den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b des Bundesversorgungsgesetzes, wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungen dem Grunde nach wegfallen. (7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 errechneten Be­ träge werden jährlich nach § 13 angepasst. § 84 Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen (1) Personen, die im Dezember 2024 eine befristete Geldleistung oder eine befristete Sachleistung nach dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten haben oder denen eine solche Leistung nach dem 1. Januar 2025 bewilligt worden ist, erhalten diese Leistungen längs­ tens bis zum 31. Dezember 2033 weiter, wenn Ist eine Grundrente nach § 72 des Bundesversor­ gungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 gel­ tenden Fassung oder nach § 1 Absatz 1 der Renten­ kapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I S. 413) kapitalisiert, verringert sich der Betrag nach Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den ka­ pitalisierten Betrag. 1. sie binnen zwei Wochen nach Ablauf der Befristung die Weiterbewilligung der Leistung beantragen und (2) Personen, die im Dezember 2024 folgende ein­ kommensabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der Summe dieser Geldleistungen ergibt: (2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere folgende Leistungen nach dem Bundesversorgungsge­ setz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung: 1. die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41 und 47 des Bundesversorgungsgesetzes, 2. die Voraussetzungen, die nach dem Soldatenver­ sorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesver­ sorgungsgesetz gegolten haben, weiterhin vorlie­ gen. 1. Hilfe zur Pflege nach § 26c des Bundesversor­ gungsgesetzes, 2. der Ehegattenzuschlag nach § 33a des Bundesver­ sorgungsgesetzes, 2. Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d des Bundesversorgungsgesetzes für Hinter­ bliebene, 3. der Kinderzuschlag nach § 33b des Bundesver­ sorgungsgesetzes, 3. Erziehungsbeihilfe nach § 27 des Bundesversor­ gungsgesetzes, 4. der Schadensausgleich nach § 40a des Bundesver­ sorgungsgesetzes sowie 4. Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a des Bundesversorgungsgesetzes sowie 3953 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 5. Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderun­ gen nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 des Bundes­ versorgungsgesetzes. (3) Soweit die Weiterbewilligung der Leistung für Zeiten ab dem 1. Januar 2024 beantragt wird, richtet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach der Verord­ nung zur Kriegsopferfürsorge jeweils in der am 31. De­ zember 2023 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass 1. an die Stelle der Einkommensgrenze nach § 25e Ab­ satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die Einkom­ mensgrenze nach § 107 Absatz 1 des Sozialgesetz­ buchs Vierzehntes Buch tritt, 2. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des Vierfachen der Regelbe­ darfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch tritt, 3. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des Achtfachen der Regelbe­ darfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch tritt, 4. an die Stelle der Einkommensfreibeträge nach der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die Einkom­ mensfreibeträge der Verordnung nach § 109 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch treten und 5. an die Stelle der Vermögensschonbeträge nach § 25f des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Verbin­ dung mit der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die Vermögensschonbeträge der Verordnung nach § 109 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch treten. § 85 Wahlrecht (1) Anstelle der Leistungen nach den §§ 83 und 84 können Personen, deren Ansprüche nach dem Solda­ tenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundes­ versorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2025 unanfecht­ bar festgestellt worden sind, Geldleistungen nach Ka­ pitel 2 oder 7 erhalten. In diesem Fall gelten die bisher anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung des Grades der Schädigungsfolgen für die Entschei­ dung über die Leistungen als rechtsverbindlich fest­ gestellt. (2) Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuüben, spätes­ tens jedoch sechs Monate nach der Bestandskraft einer nach § 80 Absatz 3 ergangenen Entscheidung. Soweit mehrere Entscheidungen nach § 80 Absatz 3 zu treffen sind, ist auf die letzte Entscheidung abzu­ stellen. Die Wahlentscheidung ist unwiderruflich, be­ darf der Schriftform und ist gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären. § 86 Neufeststellung (1) Die Neufeststellung der Anspruchsberechtigung und des Grades der Schädigungsfolgen erfolgt auf An­ trag und richtet sich nach Kapitel 1, soweit dieses Ge­ setz nichts anderes bestimmt. Eine Neufeststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. (2) Wäre nach Durchführung des Verfahrens nach Absatz 1 die Geldleistung nach § 83 Absatz 1 Num­ mer 1 zu erhöhen oder zu mindern, wird der Betrag nach § 83 Absatz 1 für jeden Zehnergrad der Änderung des Grades der Schädigungsfolgen um 25 Prozent er­ höht oder gemindert. § 87 Anrechnungsvorschrift Die Geldleistung nach § 83 bleibt bei anderen Sozi­ alleistungen und Leistungen nach dem Asylbewerber­ leistungsgesetz als Einkommen unberücksichtigt, so­ weit sie den Betrag einer Grundrente nach § 31 Ab­ satz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung nach einem Grad der Schädigungsfolgen von 100 zuzüglich der seitdem vollzogenen Anpassungen nach § 13 nicht überschreitet. Artikel 2 Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Überschrift, in § 1 Absatz 1 und § 58 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „ehemaligen“ durch das Wort „früheren“ ersetzt. 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu Teil 4 wird das Wort „ehema­ lige“ durch das Wort „frühere“ ersetzt. b) Folgende Angabe wird angefügt: „§ 107a Übergangsregelung zur der Förderungsdauer“. Minderung 3. In § 1a Absatz 1 werden die Wörter „durch Gesetz geregelt“ durch die Wörter „auf Grund eines Geset­ zes gewährt“ ersetzt. 4. In § 3a Absatz 3 wird das Wort „Verpflichtungs­ dauer“ durch die Wörter „festgesetzten Wehr­ dienstzeit“ ersetzt und die Wörter „, deren Dienst­ zeit nach dem 31. Dezember 2020 endet,“ ge­ strichen. 5. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter „die für die Be­ rufsförderung zuständigen Stellen (Berufsförde­ rungsdienste)“ durch die Wörter „Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienste –“ er­ setzt. 6. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „wenn sie für die Dauer von mindestens vier Jahren in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen 3954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 worden sind“ durch die Wörter „wenn die Wehr­ dienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist“ ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Zeit, für die der Soldat in das Dienstverhältnis eines Sol­ daten auf Zeit berufen worden ist (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes),“ durch die Wörter „fest­ gesetzten Wehrdienstzeit“ ersetzt. c) Absatz 6 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der militäri­ schen Ausbildung zwischen drei und zwölf Mo­ naten gedauert, beschränkt sich die Minderung auf drei Monate. Eine Minderung entfällt, wenn die Maßnahme weniger als drei Monate gedau­ ert hat. Im Falle des Erreichens mehrerer Ab­ schlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf höchstens neun Monate.“ d) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „einen Abschluss“ durch die Wörter „als Re­ gelzugang einen Abschluss“ sowie die Wörter „sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikati­ on“ durch die Wörter „Abschluss der ersten oder zweiten beruflichen Fort­ bildungsstufe nach dem Berufsbil­ dungsgesetz oder der Handwerksord­ nung“ ersetzt. bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Ab­ satz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 der Handwerksordnung, auf gleichwer­ tige Abschlüsse nach bundes- und landesrechtlichen Regelungen, auf Weiterbildungen nach den Emp­ fehlungen der Deutschen Kranken­ hausgesellschaft oder auf Fortbil­ dungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungsordnungen an anerkannten Ergänzungsschu­ len vorbereitet“. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: „Im Falle des Erreichens mehrerer Ab­ schlüsse im Sinne des Satzes 1 beschränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf sechs Monate.“ cc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Die Förderungsdauer“ durch die Wörter „Bei Nichterreichen des Abschlusses wird die Förderungsdauer“ ersetzt und die Wörter „wird unabhängig vom Erreichen des Ab­ schlusses“ werden gestrichen. e) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „in den Lauf­ bahnen der Offiziere“ gestrichen und die Wörter „Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes“ durch die Wörter „Studienabschluss oder ver­ gleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung“ ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Für Soldaten auf Zeit, die auf Grund eines nach den Laufbahnvorschriften geforderten Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen Hoch­ schule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in die Bundeswehr ein­ gestellt worden sind, und für Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine staatliche Hochschule, eine staatlich aner­ kannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung besucht und das vorge­ gebene Studienziel unterhalb eines Studien­ abschlusses oder vergleichbaren Abschlus­ ses auf Kosten des Bundes erreicht haben, beträgt die Förderungsdauer nach einer Dienstzeit von 1. 4 und weniger als 5 Jahren bis zu 7 Monate, 2. 5 und weniger als 6 Jahren bis zu 10 Monate, 3. 6 und weniger als 7 Jahren bis zu 12 Monate, 4. 7 und weniger als 8 Jahren bis zu 17 Monate, 5. 8 und weniger als 9 Jahren bis zu 21 Monate, 6. 9 und weniger als 10 Jahren bis zu 25 Monate, 7. 10 und weniger als bis zu 29 Monate, 11 Jahren 8. 11 und weniger als bis zu 33 Monate 12 Jahren und 9. 12 und mehr Jahren bis zu 36 Monate.“ f) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Offiziere“ durch die Wörter „Soldaten auf Zeit“ und werden die Wörter „Hochschulstudiengängen im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes“ durch die Wörter „Studiengängen oder ver­ gleichbaren Bildungsgängen an einer staat­ lichen Hochschule, an einer staatlich aner­ kannten Hochschule oder an einer ver­ gleichbaren Bildungseinrichtung“ ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit von vier bis sechs Jahren stets ein zeitlicher Anspruch von sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat.“ 7. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „ehemalige“ durch das Wort „frühere“ ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: „Der Zuschuss ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der Maß­ nahme geltend zu machen.“ b) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „ehemaligen“ durch das Wort „früheren“ er­ setzt. bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Absatz 7 Satz 2 und § 6 Absatz 3 gelten entsprechend.“ 8. § 8 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 wird jeweils das Wort „ehemalige“ durch das Wort „frühere“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 wird jeweils das Wort „ehemaligen“ durch das Wort „früheren“ ersetzt. 9. § 8a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „ehemaliger“ durch das Wort „früherer“ ersetzt. b) In Absatz 5 wird das Wort „ehemaligen“ durch das Wort „früheren“ ersetzt. 10. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Tarifbeschäftigte“ ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „als An­ gestellter“ durch die Wörter „als Tarifbeschäftig­ ter“ ersetzt. 11. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 wird das Wort „Angestell­ te“ durch das Wort „Tarifbeschäftigte“ ersetzt. bbb) In Nummer 2 werden das Wort „Ange­ stellte“ durch das Wort „Tarifbeschäf­ tigte“ und die Wörter „innerhalb der Vergütungsgruppen IX bis X oder Kr. I, Vc bis VIII oder Kr. II bis Kr. VI und III bis Va/b oder Kr. VII bis Kr. X des Bun­ desangestelltentarifvertrages“ durch die Wörter „innerhalb der Entgeltgrup­ pen 1 bis 9a oder P 5 bis P 10 und 9b bis 12 oder P 11 bis P 16 des Tarifver­ trags für den öffentlichen Dienst“ er­ setzt. 3955 bb) In Satz 2 wird das Wort „Angestelltenver­ hältnis“ durch das Wort „Arbeitsverhältnis“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird das Wort „Angestellten“ durch das Wort „Tarifbeschäftigten“ ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe „Absatz 5 und 12“ durch die Angabe „Absatz 11“ ersetzt. 12. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Solda­ tengesetzes),“ durch die Wörter „festgesetzten Wehrdienstzeit“ ersetzt. b) In Satz 3 wird das Wort „ehemalige“ durch das Wort „frühere“ ersetzt. 13. In § 11a Absatz 2 Satz 1 und § 56 Satz 1 wird das Wort „ehemaliger“ durch das Wort „früherer“ er­ setzt. 14. § 11b wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: „(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versi­ cherte Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs von Übergangsgebührnissen einen Beitragszu­ schuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe der Hälfte der auf Grundlage der Übergangsgebührnisse zu ent­ richtenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken­ versicherung und zur sozialen Pflegeversiche­ rung, wenn sie 1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungs­ pflichtig sind oder 2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversi­ cherung versichert sind. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein An­ spruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeit­ gebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch be­ steht. (2) Bei einem privaten Krankenversiche­ rungsunternehmen versicherte Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs der Übergangsgebühr­ nisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie Ver­ tragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach den Leistungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechen. Der Anspruch erstreckt sich auch auf einen Zuschuss zu Kran­ ken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für An­ gehörige, die bei Versicherung des Empfängers von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pfle­ geversicherung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert wären. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des 3956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Ab­ satz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetz­ buch oder auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften besteht. Die Höhe des Zuschusses entspricht der Hälfte des ermäßigten Beitrags­ satzes nach § 243 des Fünften Buches Sozial­ gesetzbuch zuzüglich der Hälfte des durch­ schnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Ab­ satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch un­ ter Zugrundelegung der Übergangsgebührnisse als beitragspflichtige Einnahme. Sind die Bei­ träge zur privaten Kranken- und Pflegeversiche­ rung niedriger als die Beiträge, die auf der Grundlage der Übergangsgebührnisse als Bei­ trag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten wären, werden als Zuschüsse nach den Sätzen 1 und 2 höchstens die Hälfte der Beiträge gezahlt, die der Empfänger von Übergangsgebührnissen für die private Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat.“ b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „ehemalige“ durch das Wort „frühere“ ersetzt. bb) In den Sätzen 3, 4 und 5 wird jeweils das Wort „ehemaligen“ durch das Wort „frühe­ ren“ ersetzt. 15. In § 13 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „Zeit, für die sie in das Dienstverhältnis be­ rufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes),“ durch die Wörter „festgesetzten Wehrdienstzeit“ ersetzt. 16. § 13a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt. b) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. er im neuen Dienstverhältnis eine Wehr­ dienstzeit von mindestens sechs Monaten abgeleistet hat.“ 17. § 13b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „oder § 46 Absatz 4 Satz 1“ gestrichen. b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „oder § 46 Absatz 4 Satz 2“ gestrichen. 18. § 13c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Satz 4“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 3“ er­ setzt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt. 19. § 13e wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort „ehemaligen“ durch das Wort „früheren“, die Wörter „Zeit, für die der Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines Sol­ daten auf Zeit berufen worden ist,“ durch die Wörter „festgesetzten Wehrdienstzeit“ und die Wörter „mehr als“ durch das Wort „mindestens“ ersetzt. b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Die wirtschaftlichen Verhältnisse und die zu­ mutbaren Bemühungen zur Arbeitsaufnahme des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen.“ 20. § 26a Absatz 5 wird aufgehoben. 21. § 39 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort „Offizier“ durch das Wort „Berufssoldaten“ und werden die Wörter „Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes“ durch die Wörter „Studienabschluss oder vergleichbaren Ab­ schluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung“ er­ setzt. b) In Nummer 2a wird das Wort „Offizier“ durch das Wort „Berufssoldaten“ und werden die Wör­ ter „mit einem nach den Laufbahnvorschriften geforderten Hochschulabschluss im Sinne des § 1 des Hochschulrahmengesetzes“ durch die Wörter „auf Grund eines nach den Laufbahnvor­ schriften geforderten Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bil­ dungseinrichtung“ ersetzt. c) In Nummer 2b wird das Wort „Hochschule“ durch die Wörter „staatliche Hochschule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine ver­ gleichbare Bildungseinrichtung“ und werden die Wörter „das vorgegebene Studienziel“ durch die Wörter „das vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bundes“ ersetzt. 22. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden die Wörter „durch Rechtsver­ ordnung, die nicht der Zustimmung des Bun­ desrates bedarf,“ gestrichen. b) In Satz 4 wird das Wort „Rechtsverordnung“ durch das Wort „Übertragung“ ersetzt. 23. In § 53 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Vergütungs­ gruppen“ durch das Wort „Entgeltgruppen“ er­ setzt. 24. In § 57 Satz 1 wird das Wort „schriftlich“ durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch“ ersetzt. 25. § 60 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt. b) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Ehemalige“ durch das Wort „Frühere“ ersetzt. 26. § 62 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „ehemaliger“ durch das Wort „früherer“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort „ehe­ maligen“ durch das Wort „früheren“ und die Wörter „9 Absatz 1 und 3“ durch die Wörter „9 Absatz 1“ ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3957 c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und 9 Absatz 1 und 3“ durch die Wörter „und 9 Ab­ satz 1“ ersetzt. in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung verweist, werden die Beträge der folgenden Geld­ leistungen um 25 Prozent erhöht geleistet: 27. § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben. 1. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes, 28. § 68 wird aufgehoben. 29. In der Überschrift zu Teil 4 und in § 106 Absatz 2 wird jeweils das Wort „ehemalige“ durch das Wort „frühere“ ersetzt. 30. In § 86a Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Ehemalige“ durch das Wort „Frühere“ ersetzt. 31. § 91 wird aufgehoben. 32. In § 94c Satz 1 werden die Wörter „nach § 50 Ab­ satz 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 51 des Soldatengesetzes“ gestrichen. 33. § 107 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4“ durch die Wör­ ter „§ 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3“ er­ setzt. bb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „§ 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 2 Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 sowie § 97 Ab­ satz 1 Nummer 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 94 Absatz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 4 Satz 2, § 94a Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie § 97 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1“ ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter „§ 94b Absatz 5 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 96 Absatz 5“ ersetzt. 34. Folgender § 107a wird angefügt: „§ 107a Übergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer § 5 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt nur für Maßnah­ men der militärischen Ausbildung derjenigen Sol­ daten auf Zeit, die am oder nach dem 1. Oktober 2021 in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit stehen. Für Maßnahmen der militärischen Ausbil­ dung der Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Oktober 2021 endete, gilt § 5 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum 30. September 2021 gelten­ den Fassung.“ Artikel 3 Weitere Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes § 108 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fas­ sung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Wortlaut wird Absatz 1. 2. Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt: „(2) Soweit das Soldatenversorgungsgesetz auf die Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes 2. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des Bundesversorgungsgesetzes, 3. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 Ab­ satz 4 des Bundesversorgungsgesetzes, 4. die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45 und 46 des Bundesversorgungsgesetzes sowie 5. der Pflegeausgleich nach § 40b des Bundesver­ sorgungsgesetzes. Die Anpassung nach § 56 des Bundesversorgungs­ gesetzes wird ab dem 1. Januar 2024 auf den er­ höhten Betrag durchgeführt. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung hat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die in den §§ 14, 15, 31 Absatz 1 und 4, 32, 33 Absatz 1, §§ 33a, 35, 36, 40, 41, 46, 47, 51 und 53 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung bestimmten Beträge jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung ange­ passt werden, zu ändern. Dabei sind die in § 15 des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezem­ ber 2023 geltenden Fassung genannten Pauschbe­ träge durch Multiplikation der niedrigsten und der höchsten Bewertungszahl mit dem Multiplikator zu ermitteln. Die sich nach Satz 1 und 2 ergebenden Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzu­ runden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurun­ den. (4) Soweit die Weiterbewilligung der Leistung für Zeiten ab dem 1. Januar 2024 beantragt wird, rich­ tet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge, jeweils in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, mit der folgenden Maßgabe, dass 1. an die Stelle der Einkommensgrenze nach § 25e Absatz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung des Bundesversorgungsgesetzes die Einkommensgrenze nach § 107 Absatz 1 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch tritt, 2. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Ab­ satz 5 Satz 2 Nummer 1 des Bundesversor­ gungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des Vier­ fachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch tritt, 3. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Ab­ satz 5 Satz 2 Nummer 2 des Bundesversor­ gungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des Acht­ fachen der Regelbedarfsstufe 1 tritt, 4. an die Stelle der Einkommensfreibeträge nach der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die Einkommensfreibeträge der Verordnung nach 3958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 Unterabschnitt 3 § 109 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch treten und 5. an die Stelle der Vermögensschonbeträge nach § 25f des Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung in Verbindung mit der Verordnung zur Kriegsopfer­ fürsorge in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die Vermögensschonbeträge der Ver­ ordnung nach § 109 des Sozialgesetzbuchs Vier­ zehntes Buch treten. (5) Kapitel 23 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch ist nicht anzuwenden.“ Artikel 4 Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz – SVG) Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit § § § § 16 17 18 19 Übergangsgebührnisse Ausgleichsbezüge Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung Übergangsbeihilfe Unterabschnitt 4 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen § 20 § 21 § 22 § 23 § 24 § 25 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beur­ laubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit Abschnitt 2 Inhaltsübersicht Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten Teil 1 Unterabschnitt 1 Einleitende Vorschriften § § § 1 2 3 Persönlicher Geltungsbereich Regelung auf Grund Gesetzes Wehrdienstzeit Arten der Dienstzeitversorgung § 26 Arten der Dienstzeitversorgung Unterabschnitt 2 Ruhegehalt Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden § § § § § § 27 28 29 30 31 32 § 33 § 34 Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § § 4 5 § 6 § 7 § 8 Zweck und Arten Berufsberatung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit Kosten der schulischen und beruflichen Bildung § § § § 35 36 37 38 § 39 § 40 § 41 Unterabschnitt 3 Unterabschnitt 2 Eingliederung in das spätere Berufsleben § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 Eingliederungsmaßnahmen Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäfti­ gungsverhältnissen Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden Dienstverhältnissen Eingliederungsschein und Zulassungsschein Stellenvorbehalt Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen Entstehen des Anspruchs Berechnung des Ruhegehalts Ruhegehaltfähige Dienstbezüge Zweijahresfrist Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffent­ lichen Dienst Ausbildungszeiten Sonstige Zeiten Nicht zu berücksichtigende Zeiten Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genann­ ten Gebiet Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Ver­ wendung Höhe des Ruhegehalts Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes Unfallruhegehalt § 42 Unfallruhegehalt Unterabschnitt 4 Kapitalabfindung § § § § § § § § 43 44 45 46 47 48 49 50 Allgemeines Ausschluss Höhe der Kapitalabfindung Sicherung bei Grundstückskauf Rückzahlung Höhe der Rückzahlung Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts Kosten der Beurkundung Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 Unterabschnitt 5 Unterhaltsbeitrag § 51 Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten Unterabschnitt 6 Übergangsgeld § 52 Übergangsgeld für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten Unterabschnitt 7 Ausgleich bei Altersgrenzen § 53 Ausgleich bei Altersgrenzen Unterabschnitt 8 Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten § 54 § 55 § 58 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaat­ licher oder überstaatlicher Verwendung § 73 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung § 74 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge § 75 Anwendung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes § 76 Abzug für Pflegeleistungen § 76a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versor­ gungsabfindungen § 77 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung § 78 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung § 79 Entziehung der Versorgung § 80 Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene § 81 Anzeigepflicht § 82 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge Abschnitt 5 Eingliederung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in das Erwerbsleben Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten § 57 § 71 § 72 Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssol­ daten Abschnitt 3 § 56 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinter­ bliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehr­ dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatin­ nen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vier­ ten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten § 59 Hinterbliebene von Berufssoldatinnen und Berufssolda­ ten § 60 Bezüge bei Verschollenheit § 61 Hinterbliebene von Soldatinnen § 83 § 84 § 85 § 86 Umzugskostenvergütung Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldatinnen und Soldaten Einmalige Entschädigung Schadensausgleich in besonderen Fällen Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen § 87 § § § § 88 89 90 91 Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleich­ bare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung Unfallruhegehalt Einmalige Entschädigung Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen Anrechnung von Geldleistungen Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit § § § § 92 93 94 95 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten Krankheits- und Gewahrsamszeiten Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler Abschnitt 4 Abschnitt 8 Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen Besondere Leistungen § 62 Anwendungsbereich § 63 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Ver­ sorgungsauskunft § 64 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag § 65 Pfändung, Abtretung und Verpfändung § 66 Rückforderung § 67 Aufrechnung und Zurückbehaltung § 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbsund Erwerbsersatzeinkommen § 69 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Alters­ geld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld § 70 3959 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst § § § § § 96 97 98 99 100 Kindererziehungszuschlag Kindererziehungsergänzungszuschlag Kinderzuschlag zum Witwengeld Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen Teil 3 Fürsorgeleistungen an frühere Soldatinnen auf Zeit und früher Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit § 101 Arbeitslosenbeihilfe Teil 4 Organisation, Verfahren, Rechtsweg § 102 § 103 Dienstzeitversorgung Arbeitslosenbeihilfe 3960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 Teil 5 Teil 1 Schlussvorschriften Einleitende Vorschriften § 104 Dienstbezüge § 105 Anpassung der Versorgungsbezüge § 106 Anrechnung von Geldleistungen § 107 Bußgeldvorschrift § 108 Erlass von Verwaltungsvorschriften § 109 Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands § 110 Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienst­ herrn § 111 Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines ande­ ren Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet § 112 Benennung eines Kontos § 113 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Ja­ nuar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger § 114 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Ja­ nuar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger § 115 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten § 116 Erneute Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufs­ soldatin oder eines Berufssoldaten § 117 Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetre­ tene Versorgungsfälle § 118 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 ein­ getretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldatinnen und Soldaten § 119 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 ein­ getretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten § 120 Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsän­ derungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuord­ nungsgesetzes § 121 Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungs­ fortentwicklungsgesetzes § 122 Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung § 123 Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hoch­ schulausbildungszeiten § 124 Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes § 125 Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversor­ gungs-Verbesserungsgesetzes § 126 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr­ reform-Begleitgesetzes § 127 Übergangsregelungen aus Anlass des BundeswehrAttraktivitätssteigerungsgesetzes § 128 Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe § 129 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Ände­ rung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften § 130 Übergangsregelung aus Anlass des GKV-Versicherten­ entlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-Einsatzbe­ reitschaftsstärkungsgesetzes § 131 Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstruktu­ renmodernisierungsgesetzes § 132 Übergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer Anlage Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III des Einigungsvertrags §1 Persönlicher Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für die früheren Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen, soweit es im Einzelnen nichts anderes bestimmt. (2) Teil 2 mit Ausnahme der §§ 4 und 5 Absatz 1, der §§ 6, 9, 11 und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und Absatz 2 sowie der §§ 63, 65, 84 bis 87 und 89 bis 91 gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Absatz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes). §2 Regelung auf Grund Gesetzes (1) Die Versorgung der Soldatinnen und Soldaten sowie ihrer Hinterbliebenen wird nur auf Grund eines Gesetzes gewährt. (2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche, die der Soldatin oder dem Soldaten oder ihren oder seinen Hinterbliebenen eine höhere als die ihr oder ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für Versiche­ rungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen werden. (3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. §3 Wehrdienstzeit (1) Wehrdienstzeit ist die Zeit vom Tag des tatsäch­ lichen Diensteintritts bis zum Ablauf des Tages, an dem das Dienstverhältnis endet. Der Grundwehrdienst wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer, die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes mit sechs Monaten angerech­ net. Nicht angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer sich der Tag der Beendigung des Wehrdienstverhält­ nisses nach § 56 Absatz 2 Satz 3 der Wehrdisziplinar­ ordnung verschiebt. Die für die Versorgung der Solda­ tinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit maßgebliche Wehrdienstzeit beginnt für diejenigen, die am 3. Okto­ ber 1990 als Berufssoldatin oder Berufssoldat der Na­ tionalen Volksarmee oder Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit der Nationalen Volksarmee Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr geworden sind, abweichend von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung zur Soldatin auf Zeit oder zum Soldaten auf Zeit der Bundeswehr. (2) Bei Anwendung des § 11 ist für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit Vordienstzeiten in der Nationalen Volksarmee als anrechenbare Wehrdienst­ zeit auch die Zeit des in der Nationalen Volksarmee geleisteten Wehrdienstes bis zur Dauer des Grund­ wehrdienstes zu berücksichtigen. Maßgeblich für den Umfang der Anrechnung ist die jeweilige Dauer des Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im Zeit­ punkt der Begründung des Wehrdienstverhältnisses in der Nationalen Volksarmee. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 Teil 2 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung Abschnitt 1 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit; Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §4 Zweck und Arten (1) Die Leistungen der Berufsförderung und der be­ fristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen Bil­ dung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit bei der Tä­ tigkeits- und Beschäftigungssuche unterstützen. Alle Leistungen der Berufsförderung dienen der angemes­ senen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben. (2) Die Berufsförderung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit umfasst 1. die Beratung in Fragen der schulischen und berufli­ chen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§ 5), 2. die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungsund Eingliederungsmaßnahmen (§§ 6, 7 Absatz 2 und § 9 Absatz 4), 3. den Besuch von Lehrgängen an einer Bundeswehr­ fachschule (§ 7), 4. die Förderung der beruflichen Bildung in öffentli­ chen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 7) und 5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben (§§ 9 bis 14). (3) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehr­ dienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, kön­ nen als Berufsförderung die Teilnahme an dienstzeit­ begleitenden Bildungs- und Eingliederungsmaßnah­ men (§§ 6 und 9 Absatz 2) sowie Hilfen zur Eingliede­ rung in das zivile Erwerbsleben (§ 9 Absatz 1 und 7) gewährt werden. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Die Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit umfasst 1. die Übergangsgebührnisse, 2. die Ausgleichsbezüge, 3. die Übergangsbeihilfe, 4. den Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, 3961 5. den Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2, 6. die Einmalzahlungen nach § 105. §5 Berufsberatung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (1) Die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit sind über die Bedeutung und die für sie wesentlichen Möglichkeiten ihrer zivilberuflichen Bildung, Eingliede­ rung sowie deren Förderung nach den §§ 6 bis 14 früh­ zeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung ist verbindliche Voraussetzung für die Bewilligung von Leistungen der Berufsförderung. (2) Im Rahmen der Berufsberatung sollen das Be­ rufs- und Eingliederungsziel festgelegt, die anzustre­ benden Bildungsziele bestimmt und ein einvernehmli­ cher Förderungsplan erstellt werden. (3) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer festgesetzten Wehrdienstzeit von mindestens 20 Jahren sind verpflichtet, spätestens ein Jahr vor Ab­ lauf ihrer Wehrdienstzeit an einem Beratungsgespräch des Karrierecenters der Bundeswehr – Berufsförde­ rungsdienst – teilzunehmen. §6 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung (1) Während der Wehrdienstzeit bieten die Karriere­ center der Bundeswehr – Berufsförderungsdienste – interne Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung an, an denen Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende unentgeltlich teilnehmen können. (2) Ist für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als vier Jahren und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Solda­ tengesetzes Leistende im Förderungsplan im Sinne des § 5 Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnahmen erreicht werden, kann im Einzelfall ausnahmsweise die Teilnahme an Maßnahmen der schulischen und be­ ruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden. (3) Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. Sie steht unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer Haus­ haltsmittel. §7 Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit (1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungs­ scheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer schulischen und beruflichen Bildung nach der Wehr­ dienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt worden ist. Die Förderung wird auf Antrag gewährt. Die Förderung beruflicher Erfah­ rungszeiten ist ausgeschlossen. 3962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 (2) Sieht der Förderungsplan nach § 5 Absatz 2 vor, dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches Bil­ dungsziel schon während der Wehrdienstzeit erreicht werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht planmäßig durch Teilnahme an internen Maßnah­ men erreicht werden, so kann die Teilnahme an Maß­ nahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach Absatz 1 gefördert werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen. Eine zeitliche Anrechnung auf den Anspruch nach Absatz 5 findet während der Wehrdienstzeit nicht statt. (3) Schulische Maßnahmen sind grundsätzlich an ei­ ner Bundeswehrfachschule zu durchlaufen. (4) Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Dienst­ verhältnis aus anderen Gründen endet als wegen Ab­ laufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Entlassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Absatz 2 des Soldatengesetzes). Sind bei einer Entlassung auf eigenen Antrag Übergangsgebührnisse nach § 16 Ab­ satz 5 bewilligt worden, kann die Förderung der schu­ lischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des Zeitraums gewährt werden, für den Übergangsgebühr­ nisse zustehen. (5) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit beträgt nach einer Wehrdienstzeit von 1. 4 und weniger als 5 Jahren bis zu 12 Monate, 2. 5 und weniger als 6 Jahren bis zu 18 Monate, 3. 6 und weniger als 7 Jahren bis zu 24 Monate, 4. 7 und weniger als 8 Jahren bis zu 30 Monate, 5. 8 und weniger als 9 Jahren bis zu 36 Monate, 6. 9 und weniger als 10 Jahren bis zu 42 Monate, 7. 10 und weniger als 11 Jahren bis zu 48 Monate, 8. 11 und weniger als 12 Jahren bis zu 54 Monate und 9. 12 und mehr Jahren bis zu 60 Monate. (6) Die Förderungsdauer nach Absatz 5 wird nach Maßgabe der Absätze 7 bis 9 und 11 vermindert. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren reduziert sich der Umfang der Minderung nach den Absätzen 7 bis 9 um 50 Prozent. Die Förderungsdauer nach Ab­ satz 5 soll in unmittelbarem Anschluss an das Dienst­ zeitende, kann aber noch innerhalb von sechs Jahren danach genutzt werden. (7) Die Förderungsdauer nach Absatz 5 vermindert sich um neun Monate, wenn die militärfachliche Aus­ bildung zum Bestehen einer Abschlussprüfung in ei­ nem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem ver­ gleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss, einer Laufbahnprüfung im mittleren Dienst oder einem Abschluss nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft geführt hat. Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach Satz 1 führende Maßnahme der militärischen Ausbil­ dung zwischen drei und zwölf Monaten gedauert, be­ schränkt sich die Minderung auf drei Monate. Eine Minderung entfällt, wenn die Maßnahme weniger als drei Monate gedauert hat. Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 be­ schränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf höchstens neun Monate. (8) Die Förderungsdauer nach Absatz 5 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn die Soldatin oder der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung eine Fortbildungsmaßnahme öffentlicher oder privater Träger abgeschlossen hat, die 1. als Regelzugang einen Abschluss nach einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder einen Abschluss der ersten oder zweiten beruflichen Fortbildungs­ stufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung voraussetzt und 2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlichrechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 der Handwerks­ ordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bun­ des- und landesrechtlichen Regelungen, auf Weiter­ bildungen nach den Empfehlungen der Deutschen Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen auf der Grundlage staatlich genehmigter Prüfungs­ ordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vor­ bereitet. Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne des Satzes 1 beschränkt sich die Minderung nach die­ sem Absatz auf sechs Monate. Bei Nichterreichen des Abschlusses wird die Förderungsdauer nach Absatz 5 im Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlus­ ses beendet werden. Dies gilt auch, wenn bereits ein Minderungstatbestand nach Absatz 7 erfüllt ist. (9) Die Förderungsdauer nach Absatz 5 vermindert sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis geführt hat. (10) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die einen Studienabschluss oder vergleichbaren Ab­ schluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer ver­ gleichbaren Bildungseinrichtung auf Kosten des Bun­ des erworben haben, beträgt die Förderungsdauer zwölf Monate in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 1 bis 8 und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 9. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die auf Grund eines nach den Laufbahnvorschrif­ ten geforderten Studienabschlusses oder vergleichba­ ren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung in die Bundeswehr eingestellt worden sind, und für Unteroffizierinnen und Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen ihrer militärfachlichen Ausbildung eine staatliche Hoch­ schule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungseinrichtung besucht und das vorgegebene Studienziel unterhalb eines Studienab­ schlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bundes erreicht haben, beträgt die Förderungs­ dauer nach einer Wehrdienstzeit von Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 1. 4 und weniger als 5 Jahren bis zu 7 Monate, 2. 5 und weniger als 6 Jahren bis zu 10 Monate, 3. 6 und weniger als 7 Jahren bis zu 12 Monate, 4. 7 und weniger als 8 Jahren bis zu 17 Monate, 5. 8 und weniger als 9 Jahren bis zu 21 Monate, 6. 9 und weniger als 10 Jahren bis zu 25 Monate, 7. 10 und weniger als 11 Jahren bis zu 29 Monate, 8. 11 und weniger als 12 Jahren bis zu 33 Monate und 9. 12 und mehr Jahren bis zu 36 Monate. (11) Für die Teilnahme an Studiengängen oder vergleichbaren Bildungsgängen an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hoch­ schule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrich­ tung im Rahmen der militärischen Ausbildung der Sol­ datinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und der Unter­ offizierinnen und Unteroffiziere des Militärmusikdiens­ tes wird die Förderungsdauer nach Absatz 5 auch dann im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme ver­ mindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht er­ reicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses beendet werden. Unbeschadet einer Verminderung nach Satz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit von vier bis sechs Jahren stets ein zeitlicher Anspruch von sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren Monat. (12) Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans erforderlich ist, kann ausnahmsweise eine Freistellung vom militärischen Dienst gewährt werden. Der Freistel­ lungszeitraum verkürzt nach § 16 Absatz 2 Satz 3 den Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse. Satz 2 gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren. (13) Das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Behörde der Bundeswehrver­ waltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen im Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an einer bewilligten Maßnahme der schulischen und be­ ruflichen Bildung über die nach Absatz 5 vorgesehenen Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung kommt grundsätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwen­ digen Umfang in Betracht. §8 Kosten der schulischen und beruflichen Bildung (1) Die notwendigen Kosten der Teilnahme an Maß­ nahmen der schulischen und beruflichen Bildung wer­ den grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen, die nach der im Einzelfall nach § 7 zustehenden För­ derungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen. Maßnahmen der schulischen Bildung an Bundeswehr­ fachschulen sind kostenfrei. Die Kosten des Besuchs von Maßnahmen der beruflichen Bildung an einer Bun­ deswehrfachschule können auf die Kostenhöchstbe­ träge in pauschalierter Form angerechnet werden. 3963 (2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann für die Förderung Pauschalbeträge festsetzen. (3) Für die reisekosten- und trennungsgeldrecht­ liche Abfindung der Förderungsberechtigten sind das Bundesreisekostengesetz und die Trennungsgeld­ verordnung entsprechend anzuwenden, soweit in der Berufsförderungsverordnung nichts anderes bestimmt ist. Unterabschnitt 2 Eingliederung in das spätere Berufsleben §9 Eingliederungsmaßnahmen (1) Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und frei­ willigen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende werden während der ersten sieben Jahre nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit dabei unterstützt, einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem Qualifikations­ profil entspricht. Hierzu gehört auch die vermittlerische Betreuung durch das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst –. (2) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit höherem Dienstgrad eingestellt wurden oder die wäh­ rend ihrer Wehrdienstzeit keine zivilberuflich aner­ kannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im Sinne des § 7 Absatz 7 bis 10 erhalten haben, haben Anspruch darauf, vor dem Ende ihrer Wehrdienstzeit unter Freistellung vom Dienst an Berufsorientierungs­ praktika teilzunehmen, und zwar 1. bei einer Verpflichtungsdauer von mindestens zwölf Jahren an drei Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat und 2. bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jah­ ren an vier Berufsorientierungspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat. Ein Praktikum kann in Abschnitte aufgeteilt werden, wenn es zur Umsetzung des Förderungsplans zweck­ mäßig ist. Berufsorientierungspraktika können auch nach Ablauf der Wehrdienstzeit gefördert werden. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren, die keinen Anspruch nach Absatz 2, aber einen erhöh­ ten Berufsorientierungsbedarf haben, kann ermöglicht werden, vor dem Ende ihrer Wehrdienstzeit unter Frei­ stellung vom militärischen Dienst an einem Berufsori­ entierungspraktikum mit einer Dauer von einem Monat teilzunehmen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren kann ab­ weichend von Satz 1 die Teilnahme an zwei Berufsori­ entierungspraktika ermöglicht werden. (4) Bereits vor dem Ende ihrer Wehrdienstzeit sind Maßnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine Arbeitsaufnahme im Anschluss an das Dienstverhältnis erleichtern (Eingliederungsmaßnahmen). Vor oder nach der Förderung einer schulischen oder beruflichen Bil­ dungsmaßnahme kann die Teilnahme an Berufsorien­ tierungs- oder Berufsvorbereitungsmaßnahmen und an Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen Leis­ 3964 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 tungen wie für die Teilnahme an Maßnahmen der schu­ lischen und beruflichen Bildung nach § 6 gefördert werden. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 7 Absatz 5 haben, gilt Satz 2 nur unter der Voraussetzung, dass die Maß­ nahme innerhalb eines Jahres nach Dienstzeitende be­ ginnt. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren sowie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jah­ ren, die am Ende ihrer Wehrdienstzeit das 50. Lebens­ jahr vollendet haben, gilt bei Teilnahme an Eingliede­ rungsmaßnahmen § 8 Absatz 3 entsprechend. (5) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren sind verpflichtet, im Zeitraum von zwei bis vier Jahren vor Ablauf ihrer Wehrdienstzeit an einem Eingliederungs­ seminar teilzunehmen, das das Karrierecenter der Bun­ deswehr – Berufsförderungsdienst – unter Beteiligung des Sozialdienstes der Bundeswehr anbietet. § 8 Ab­ satz 3 gilt entsprechend. Die Ehegattin, der Ehegatte und Personen, mit denen die Soldatin oder der Soldat in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, kön­ nen auf Antrag der Soldatin auf Zeit oder des Soldaten auf Zeit ebenfalls teilnehmen; die ihnen durch die Teil­ nahme entstehenden Kosten werden nicht erstattet. (6) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren haben nach Ablauf ihrer Wehrdienstzeit einen An­ spruch auf Teilnahme an drei Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils einem Monat. Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren haben nach Ablauf ihrer Wehr­ dienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme an höchstens vier Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils höchstens einem Monat. § 8 Absatz 3 gilt entspre­ chend. (7) Für frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Sol­ daten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer Einarbei­ tungszeit erlangen können, kann nach Ablauf ihrer Wehrdienstzeit einem Arbeitgeber ein Einarbeitungszu­ schuss gewährt werden. Der Zuschuss ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der Maßnahme geltend zu machen. (8) Bewirbt sich eine Soldatin auf Zeit oder ein Sol­ dat auf Zeit mit einer festgesetzten Wehrdienstzeit von mindestens zwölf Jahren innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung ihres oder seines Wehrdienstverhält­ nisses oder nach dem Ende der Förderung ihrer oder seiner Maßnahme der schulischen und beruflichen Bil­ dung um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so gel­ ten für die Einstellung keine Höchstaltersgrenzen. Dies gilt auch dann, wenn die Soldatin oder der Soldat im Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzu­ lässige Überschreitung der Regelzeit durchführt und sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen Dienst bewirbt. (9) Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern kann auf An­ trag ein Lohnkostenzuschuss für eine Dauer von bis zu 24 Monaten gewährt werden, wenn sie eine frühere Soldatin auf Zeit oder einen früheren Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren einstellen, deren oder dessen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben zusätzlicher Unterstützung bei dem Erwerb eines angemessenen Arbeitsplatzes be­ darf. Die Erforderlichkeit zusätzlicher Unterstützung der früheren Soldatin auf Zeit oder des früheren Sol­ daten auf Zeit ist vor Abschluss eines Arbeitsvertrags auf deren oder dessen Antrag festzustellen. Absatz 7 Satz 2 und § 8 Absatz 3 gelten entsprechend. § 10 Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben (1) Soldatinnen und Soldaten, die 1. infolge eines während ihrer Wehrdienstzeit erlitte­ nen Gesundheitsschadens behindert oder von Be­ hinderung bedroht sind und 2. deshalb nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in ihrer Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzuhaben, nicht nur vorübergehend wesentlich gemindert sein wer­ den, erhalten während der verbleibenden Wehrdienstzeit die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, Umschu­ lungs- oder Eingliederungsmaßnahmen. Die §§ 5 bis 7, 9 und 11 sind mit dem Ziel entsprechend anzuwenden, die Erwerbsfähigkeit der Soldatinnen oder der Solda­ ten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Erwerbsleben möglichst auf Dauer zu sichern. (2) Über die erforderlichen Beratungen, Anpas­ sungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnah­ men entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst. Die Eignung, die Neigungen und die bisherigen Tätigkeiten der Soldatin oder des Soldaten sowie die Lage und voraussichtliche Entwick­ lung des Arbeitsmarktes sind angemessen zu berück­ sichtigen. (3) Die Maßnahmen werden für die Zeit gefördert, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine längere Förderung kann erfolgen, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen. Die Maßnahmen nach den Absät­ zen 1 und 4 enden mit dem Ausscheiden aus dem Dienst. (4) Kosten, die mit einer Maßnahme in unmittelba­ rem Zusammenhang stehen, insbesondere Lehrgangs­ kosten, Prüfungsgebühren, Lernmittelkosten sowie Kosten der Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung der Soldatin oder des Soldaten, werden erstattet. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend. (5) Andere Ansprüche nach diesem Gesetz bleiben von der Förderung zum Erhalt oder zur Verbesserung, zur Herstellung oder zur Wiederherstellung der Er­ werbsfähigkeit unberührt. (6) Das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufs­ förderungsdienst – kann Soldatinnen und Soldaten mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte Soldatinnen und Soldaten für die Teilnahme an Maß­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 nahmen nach Absatz 2 vom militärischen Dienst frei­ stellen. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage einer Stellungnahme der Disziplinarvorgesetzten oder des Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit der personalbearbeitenden Stelle. Die Freistellung kann widerrufen werden, wenn 3965 derten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes nicht angerechnet. 1. sich nachträglich Gründe ergeben, die die volle Er­ füllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für eine frühere Soldatin auf Zeit oder einen früheren Soldaten auf Zeit, deren oder dessen Wehrdienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Absatz 3 des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist. 2. ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen Be­ lange erheblich gefährdet wäre. § 12 § 11 Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit bei anschließenden Beschäftigungsverhältnissen (1) Die Zeit einer nach § 7 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung wird auf die Berufszugehörig­ keit angerechnet, wenn die frühere Soldatin oder der frühere Soldat im Anschluss daran in dem erlernten oder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig ist. Eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung bleibt außer Betracht. (2) Die Zeit des Grundwehrdienstes, der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Solda­ tengesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehr­ pflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechen­ bare Zeit des Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit wird bei früheren Soldatinnen auf Zeit und früheren Soldaten auf Zeit auf die Berufszugehö­ rigkeit angerechnet. Soweit Wehrdienstzeiten nicht nach Satz 1 oder als Zeit einer nach § 7 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung nach Absatz 1 voll zu berücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel auf die Berufszugehörigkeit angerechnet. (3) Die Zeiten einer nach § 7 geförderten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes werden nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die Betriebszuge­ hörigkeit angerechnet, wenn die frühere Soldatin oder der frühere Soldat nach Beendigung des Dienstverhält­ nisses sechs Monate dem Betrieb angehört. In einer betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung beschränkt sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die Berücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Alters­ versorgung. (4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst werden Zeiten einer nach § 7 geför­ derten Maßnahme der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 auf die Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet, wenn die frühere Soldatin oder der frühere Soldat nach Be­ endigung des Dienstverhältnisses sechs Monate im öffentlichen Dienst beschäftigt ist. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn eine Soldatin oder ein Soldat im Anschluss an eine nach § 7 geförderte Maßnahme der beruflichen Bildung oder an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf förderliche Ausbildung ohne unzulässige Überschrei­ tung der Regelzeit durchführt. Auf Probe- und Ausbil­ dungszeiten sowie auf Wartezeiten für den Erwerb des Urlaubsanspruchs werden Zeiten einer nach § 7 geför­ Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden Dienstverhältnissen (1) Bewirbt sich eine Soldatin auf Zeit oder ein Sol­ dat auf Zeit oder eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein früherer Soldat auf Zeit bis zum Ablauf von sechs Mo­ naten nach Beendigung des Dienstverhältnisses um Einstellung als Beamtin oder Beamter, gilt § 9 Absatz 8 Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend. (2) Die Zeit der Probezeit des freiwilligen Wehr­ dienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die bei der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach der Berufsabschlussprüfung angerechnet, soweit eine Zeit von einem Jahr nicht unterschritten wird. (3) Beginnt eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein früherer Soldat auf Zeit im Anschluss an den Wehr­ dienst eine für den künftigen Beruf als Beamtin oder Beamter vorgeschriebene, über die allgemeinbildende Schulbildung hinausgehende Ausbildung oder wird diese durch den Wehrdienst unterbrochen, so gilt Ab­ satz 1 entsprechend, wenn sie oder er sich bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der Aus­ bildung um Einstellung als Beamtin oder Beamter be­ wirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird. Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung sind, beginnen für eine Richterin oder einen Richter, die oder der unter den dem Satz 1 entsprechenden Voraussetzungen eingestellt worden ist, mit dem Zeit­ punkt, zu dem sie oder er ohne Ableisten der Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Solda­ tengesetzes oder des nach § 7 Absatz 1 des Wehr­ pflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenba­ ren Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden hätte. (4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer, deren oder dessen Ausbildung für ein späteres Beamtenver­ hältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für eine Soldatin auf Zeit oder einen Soldaten auf Zeit oder eine frühere Soldatin auf Zeit oder einen früheren Soldaten auf Zeit, deren oder dessen Wehrdienstzeit für einen Zeitraum bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Absatz 3 des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus verlängert worden ist. 3966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 § 13 Eingliederungsschein und Zulassungsschein (1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die im unmittelbaren Anschluss an ihr Wehrdienstverhält­ nis Beamtinnen oder Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffent­ lichen Dienst, wenn 1. ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetz­ ten Wehrdienstzeit von zwölf oder mehr Jahren en­ det oder 2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt wird, nachdem a) ihre Wehrdienstzeit für einen Zeitraum von zwölf oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder b) sie sich zwar für eine Wehrdienstzeit von zwölf oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre Wehr­ dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere Ausbildung zunächst auf einen kürzeren Zeit­ raum festgesetzt worden ist, und 3. sie eine Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren abgeleistet haben. (2) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst oder ohne In­ anspruchnahme eines Eingliederungsscheins Beamtin­ nen oder Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst, wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 Num­ mer 1 oder Nummer 2 genannten Gründen endet. (3) Der Eingliederungsschein oder der Zulassungs­ schein ist bei Ablauf der festgesetzten Wehrdienstzeit oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu ertei­ len. Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach Absatz 5 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 zu stellen ist, zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist nicht mehr zulässig, wenn nach § 19 Absatz 4 Satz 1 ein Antrag auf Zahlung der Übergangsbeihilfe gestellt ist. Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn die Soldatin oder der Soldat rechtskräftig zur Dienstgrad­ herabsetzung verurteilt worden ist. (4) Die Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliede­ rungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Be­ stätigung nach § 14 Absatz 3 Satz 4 sind auf die nach § 14 Absatz 1 vorbehaltenen Stellen als Beamtinnen oder Beamte oder Tarifbeschäftigte in das Arbeitsver­ hältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie die beamtenrechtlichen oder tarifvertraglichen Voraus­ setzungen erfüllen. (5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein ein­ schließlich des Anspruchs nach § 17 erlischt für seine Inhaberin oder seinen Inhaber, wenn 1. sie oder er schuldhaft einer Aufforderung zur Mitwir­ kung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleis­ tet hat, 2. sie oder er eine Einstellung als Beamtin oder Beam­ ter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des Einglie­ derungsscheins anstrebt, 3. ihre oder seine Einstellung aus beamtenrechtlichen Gründen abgelehnt worden ist, 4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund vor der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit geendet hat oder 5. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen geendet hat. (6) Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt für seine Inhaberin oder seinen Inhaber nach Ablauf von acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn sie oder er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis auf Probe, während der Probezeit als Tarifbeschäftigte oder als Tarifbeschäftigter oder aus einem Arbeitsver­ hältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf der Probezeit entlassen wird. Es erlischt ferner, wenn das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbe­ dingten Gründen gekündigt wird. § 14 Stellenvorbehalt (1) Den Inhaberinnen und Inhabern eines Eingliede­ rungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzube­ halten 1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei den Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie an­ derer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 plan­ mäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden mit Tarifbeschäftigten zu besetzenden Stellen mit Aus­ nahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesell­ schaften und ihrer Verbände jede sechste Stelle bei der Einstellung für den einfachen und mittleren Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstellung für den gehobenen Dienst, 2. von den durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden freien, frei werdenden und neu geschaffenen Stellen des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemein­ deverbände) mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie anderer Körperschaften, An­ stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planmäßigen Beamtenstellen oder entsprechenden mit Tarifbeschäftigten zu be­ setzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Ver­ bände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der Ent­ geltgruppen 1 bis 9a oder P 5 bis P 10 und 9b bis 12 oder P 11 bis P 16 des Tarifvertrags für den öffent­ lichen Dienst oder der entsprechenden Vergütungs­ gruppen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen. Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein Beam­ tenverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorge­ schaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist, sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden Stel­ len in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen in die vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzu­ behalten. Wird die Ausbildung für eine Beamtenlauf­ bahn ausschließlich in einem anderen Ausbildungsver­ hältnis als dem einer Beamtin auf Widerruf oder eines Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durch­ geführt, gilt bei Einstellungen in dieses Ausbildungs­ verhältnis Satz 1 Nummer 1 entsprechend. (2) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht 1. bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst, 2. bei Einstellungen in den Schuldienst für eine Ver­ wendung als Lehrerin oder als Lehrer und 3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern. (3) Für die Erfassung der Stellen und der Inhaberin­ nen und Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zu­ lassungsscheins sind Vormerkstellen beim Bund und bei den Ländern einzurichten. Die Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulassungs­ scheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und sind von diesen nach Eignung und Neigung den Ein­ stellungsbehörden zuzuweisen. Sie sind von diesen zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach § 13 Absatz 3 Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn eine Soldatin oder ein Soldat nach § 7 Absatz 12 vom militärischen Dienst freigestellt wird; an die Stelle des Eingliede­ rungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem Falle bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über den bei Ablauf der festgesetzten Wehrdienstzeit beste­ henden Anspruch. Die Feststellungen nach § 13 Ab­ satz 5 trifft das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen Vor­ merkstelle. § 15 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen (1) Das Nähere zur Durchführung der Förderung nach den §§ 5 bis 9, 54 und 55 bestimmt die Bundes­ regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates. (2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt im Einvernehmen mit dem Bundesminis­ terium der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Vormerkstelle des Bundes sowie über die Aufgaben der Vormerkstellen der Länder, über die Bewerbung, Erfassung, Zuweisung und Einstellung der Inhaberin­ nen und Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 14 Absatz 3 Satz 4 sowie die Erfassung und Bekanntgabe der Stellen. (3) Das Nähere über die Lehrgänge an den Bundes­ wehrfachschulen und die hierbei abzulegenden Prüfun­ gen bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsver­ ordnung mit Zustimmung des Bundesrates. Unterabschnitt 3 Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit § 16 Übergangsgebührnisse (1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhal­ ten Übergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis 3967 wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit ein Dienstver­ hältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat begründet wird. Der Anspruch auf Übergangsgebührnisse endet, wenn die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit berufen wird. (2) Übergangsgebührnisse werden gewährt nach einer Wehrdienstzeit von 1. 4 und weniger als 5 Jahren für 12 Monate, 2. 5 und weniger als 6 Jahren für 18 Monate, 3. 6 und weniger als 7 Jahren für 24 Monate, 4. 7 und weniger als 8 Jahren für 30 Monate, 5. 8 und weniger als 9 Jahren für 36 Monate, 6. 9 und weniger als 10 Jahren für 42 Monate, 7. 10 und weniger als 11 Jahren für 48 Monate, 8. 11 und weniger als 12 Jahren für 54 Monate und 9. 12 und mehr Jahren für 60 Monate. Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einem Förderungsanspruch nach § 7 Absatz 10 erhalten Übergangsgebührnisse entsprechend der dort festge­ legten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um 1. Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des Soldatengesetzes, in der während einer Beurlau­ bung ohne Geld- und Sachbezüge Verwendungs­ einkommen im Sinne des § 68 Absatz 4 erzielt wird, 2. Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst nach § 7 Absatz 12. Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den Umfang einer Minderung nach Maßgabe des § 7 Ab­ satz 6 Satz 2, Absatz 7 bis 9 und 11; bei einer Verkür­ zung nach Absatz 11 verbleibt ein Anspruch auf Über­ gangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten. (3) Die Übergangsgebührnisse betragen 75 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats; war eine Solda­ tin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit im letzten Monat ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt, gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung ist der Familienzuschlag (§ 64 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1 zugrunde zu legen. Die Übergangsgebührnisse erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und solange während des Bezugszeitraums an einer nach § 7 geförderten Maßnahme der schulischen und beruf­ lichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 Prozent der Dienstbezüge des letzten Monats. Einkünfte auf Grund einer geförderten Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung werden auf den Bildungszu­ schuss bis zu dessen Höhe angerechnet. (4) Wird die Förderungsdauer nach § 7 Absatz 13 zu Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für die Zeit der Verlängerung gekürzte Übergangsgebühr­ nisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume hinaus zu gewähren. Die Höhe der Übergangsgebühr­ 3968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 nisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59 Absatz 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes einer Beamtin auf Widerruf oder eines Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nicht­ technischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur Stufe 1; ein Einkommen aus der Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen. Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 3 gewährt. (5) Übergangsgebührnisse können den Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach einer Wehr­ dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen An­ trag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlas­ sen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3 in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des Lebensunterhalts notwendig ist. (6) Die Übergangsgebührnisse werden in Monats­ beträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Die Zahlung kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt längstens zwölf Monate aufgeschoben oder unterbro­ chen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen Ver­ wendungseinkommen im Sinne des § 68 Absatz 4 Satz 1 bezogen wird. Soweit es der Eingliederung in das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung von Übergangsgebührnissen zuständige Stelle in be­ gründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die Zah­ lung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen Zeitraum gilt der Anspruch auf Übergangsgebührnisse mit der Zahlung als abgegolten. Beim Tod der oder des Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag der überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden Ehe­ gatten oder ihren oder seinen Abkömmlingen weiterzu­ zahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht vorhanden, sind die Übergangsgebührnisse den Eltern weiterzuzahlen. Sind Personen vorhanden, die An­ spruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhalts­ beitrag nach § 58 haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht anzuwenden. (7) Übergangsgebührnisse stehen für einen Zeit­ raum nicht zu, für den Krankengeld der Soldatenent­ schädigung nach § 19 des Soldatenentschädigungs­ gesetzes, Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch oder Übergangsgeld nach § 30 des Soldatenentschä­ digungsgesetzes gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht einge­ rechnet. § 17 Ausgleichsbezüge (1) Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliederungs­ scheins erhalten nach Beendigung des Wehrdienstver­ hältnisses an Stelle von Übergangsgebührnissen Aus­ gleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt beim Bezug 1. von Anwärterbezügen als Beamtin auf Widerruf oder als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst oder von Bezügen in einem sonstigen Ausbildungs­ verhältnis als Beamtin auf Widerruf oder als Beam­ ter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen diesen Bezügen und dem Grundgehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit, 2. von Dienstbezügen als Beamtin oder als Beamter in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem Grund­ gehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als Sol­ datin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit, längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des Bun­ desbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich entsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung ist § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ent­ sprechend anzuwenden. Der Anspruch auf Ausgleichs­ bezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum Be­ amten auf Lebenszeit endet. (2) Stirbt eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein frü­ herer Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf Aus­ gleichsbezüge hat, ist § 16 Absatz 6 Satz 4 und 5 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass den anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten des auf den Sterbemonat folgenden Monats an Über­ gangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind, für den sie der oder dem Verstorbenen ohne Inan­ spruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig noch zugestanden hätten. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Un­ terhaltsbeitrag nach § 58 haben, ist Satz 1 nicht anzu­ wenden. § 18 Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung (1) In der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung versicherte Empfän­ gerinnen oder Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des regelmäßigen Bezugs von Über­ gangsgebührnissen einen Beitragszuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe der Hälfte der auf Grundlage der Übergangsge­ bührnisse zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversiche­ rung, wenn sie 1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind oder 2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialge­ setzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht. (2) Bei einem privaten Krankenversicherungsunter­ nehmen versicherte Empfängerinnen oder Empfänger von Übergangsgebührnissen erhalten während des re­ gelmäßigen Bezugs der Übergangsgebührnisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und Pflege­ versicherung, wenn sie Vertragsleistungen beanspru­ chen können, die der Art nach den Leistungen nach Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften Buch Sozialgesetzbuch entsprechen. Der Anspruch er­ streckt sich auch auf einen Zuschuss zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für Angehörige, die bei Versicherung der Empfängerin oder des Empfängers von Übergangsgebührnissen in der gesetzlichen Kran­ kenversicherung und in der sozialen Pflegeversiche­ rung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch familienversichert wären. Der Anspruch ist ausge­ schlossen, wenn ein Anspruch auf einen Beitragszu­ schuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Ab­ satz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften be­ steht. Die Höhe des Zuschusses entspricht der Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes nach § 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der Übergangsgebührnisse als beitragspflichtige Ein­ nahme. Sind die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung niedriger als die Beiträge, die auf der Grundlage der Übergangsgebührnisse als Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten wären, werden als Zuschüsse nach den Sätzen 1 und 2 höchstens die Hälfte der Beiträge gezahlt, die die Empfängerin oder der Empfänger von Übergangsgebührnissen für die pri­ vate Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat. 3969 § 19 Übergangsbeihilfe (1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten erhalten eine Übergangsbeihilfe, wenn ihr Dienstver­ hältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatenge­ setzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Der Anspruch auf Übergangsbeihilfe entsteht am Tage des Ausschei­ dens aus dem Dienst; die Übergangsbeihilfe wird in einer Summe gezahlt. § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt ent­ sprechend. (2) Die Übergangsbeihilfe beträgt für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines Eingliederungsscheins oder Zulas­ sungsscheins (§ 13) sind, nach einer Wehrdienstzeit von 1. weniger als 18 Monaten das 1,5fache, 2. 18 Monaten und weniger als 2 Jahren das 1,8fache, 3. 2 und weniger als 4 Jahren das 2fache, 4. 4 und weniger als 5 Jahren das 4fache, 5. 5 und weniger als 6 Jahren das 4,5fache, 6. 6 und weniger als 7 Jahren das 5fache, 7. 7 und weniger als 8 Jahren das 5,5fache, 8. 8 und weniger als 9 Jahren das 6fache, 9. 9 und weniger als 10 Jahren das 6,5fache, (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen Zeit­ raum, für den nach § 16 Absatz 7 Satz 1 Übergangs­ gebührnisse nicht zustehen. Bei der Bemessung des Zuschusses ist in diesem Zeitraum das Krankengeld der Soldatenentschädigung als beitragspflichtige Ein­ nahme zugrunde zu legen. 10. 10 und weniger als 11 Jahren das 7fache, (4) In der gesetzlichen Krankenversicherung freiwil­ lig versicherte frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit, die eine Rente der gesetzlichen Ren­ tenversicherung beziehen, können auf Antrag ab dem Beginn der Rente einen Unterhaltsbeitrag zu ihren Bei­ trägen zur Krankenversicherung und sozialen Pflege­ versicherung erhalten, sofern sie die Vorversicherungs­ zeit zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Ab­ satz 1 Nummer 11 des Fünften Buches Sozialgesetz­ buch nur auf Grund ihrer Wehrdienstzeit nicht erfüllt haben. Der Unterhaltsbeitrag darf nicht höher sein als der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlich zu entrichtenden Beiträgen und den Beiträgen, die bei ei­ ner Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner zu entrichten wären. Ein Unterhaltsbeitrag wird nicht gewährt, sofern die beitragspflichtigen Ein­ nahmen der früheren Soldatin auf Zeit oder des frühe­ ren Soldaten auf Zeit 50 Prozent der Beitragsbemes­ sungsgrenze nach § 223 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch überschreiten. Bei Unterschreiten dieser Grenze kommt ein Unterhaltsbeitrag dann in Betracht, wenn die zu entrichtenden Beiträge mehr als 15 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der früheren Soldatin auf Zeit oder des früheren Soldaten auf Zeit betragen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der früheren Soldatinnen auf Zeit und früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen. 14. 14 und weniger als 15 Jahren das 9fache, 11. 11 und weniger als 12 Jahren das 7,5fache, 12. 12 und weniger als 13 Jahren das 8fache, 13. 13 und weniger als 14 Jahren das 8,5fache, 15. 15 und weniger als 16 Jahren das 9,5fache, 16. 16 und weniger als 17 Jahren das 10fache, 17. 17 und weniger als 18 Jahren das 10,5fache, 18. 18 und weniger als 19 Jahren das 11fache, 19. 19 und weniger als 20 Jahren das 11,5fache und 20. 20 und mehr Jahren das 12fache der Dienstbezüge des letzten Monats. § 16 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. (3) Für Inhaberinnen und Inhaber eines Eingliede­ rungsscheins beträgt die Übergangsbeihilfe 25 Prozent und für Inhaberinnen und Inhaber eines Zulassungs­ scheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden Betrages. Bei Inhaberinnen und Inhabern eines Einglie­ derungsscheins steht der Beendigung des Dienstver­ hältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldatengesetzes gleich. (4) Die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 13 Absatz 5 sowie in den Fällen der Beendigung des Dienstverhält­ nisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des Sol­ 3970 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 datengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des Soldatengesetzes nach Rückgabe des Eingliederungs­ scheins Versorgung nach den §§ 7 und 16 sowie Über­ gangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern sie oder er nach § 13 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines Zulas­ sungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den Fäl­ len des § 13 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die Über­ gangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu gewähren. Bemessungsgrundlage sind die Dienstbe­ züge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der Übergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen haben. Die bisher gewährten Leistungen (Übergangs­ beihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind an­ zurechnen. (5) Inhaberinnen und Inhaber des Zulassungs­ scheins können innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter dessen Rückgabe die Übergangsbeihilfe nach Absatz 2 wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem Zulas­ sungsschein im Sinne des § 13 Absatz 6 erloschen ist. Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins ge­ gen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten Über­ gangsbeihilfe ist nicht zulässig. 1. Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr Dienstverhältnis endet a) wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder b) wegen Dienstunfähigkeit, 2. Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz, die nach der Eignungsübung nicht als Soldatinnen auf Zeit oder als Soldaten auf Zeit übernommen werden. Die Übergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden vol­ len Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Übrigen 3,50 Euro je Tag. Zusätzlich wird für die folgenden Per­ sonen ein Überbrückungszuschuss gewährt, wenn sie mit der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen Haushalt leben: 1. ein Überbrückungszuschuss von 400 Euro a) für die Ehegattin oder den Ehegatten oder b) für die Mutter oder den Vater eines Kindes der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 so­ wie (6) Sind Übergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 5 ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die Übergangs­ beihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt. 2. ein Überbrückungszuschuss in Höhe von 200 Euro (7) Die in § 16 Absatz 6 Satz 4 genannten Hinterblie­ benen einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit, die oder der nach einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die Über­ gangsbeihilfe, die der oder dem Verstorbenen nach Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt ihres oder seines Todes ihr oder sein Dienstverhältnis unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte; Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Sind Anspruchsbe­ rechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die Über­ gangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. Sind Personen vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder Unterhaltsbeitrag nach § 58 Absatz 4 haben, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden. b) für die unterhaltsberechtigten Kinder der Ehegat­ tin oder des Ehegatten, die von der anspruchs­ berechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht ab­ stammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder überwiegend unterhalten worden sind oder ohne den Wehrdienst ganz oder überwiegend unter­ halten worden wären. (8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des Dienstverhältnisses gegen die Soldatin auf Zeit oder den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 Ab­ satz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5 des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte, so darf die Übergangsbeihilfe erst nach dem rechts­ kräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge ein­ getreten ist. (9) § 66 Absatz 2 gilt entsprechend. Unterabschnitt 4 Berufsförderung und Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen § 20 Übergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit Übergangsbeihilfe erhalten a) für unterhaltsberechtigte Kinder der anspruchs­ berechtigten Person nach Satz 1 sowie Der Überbrückungszuschuss nach Satz 3 wird nicht gewährt, wenn die Soldatin oder der Soldat im un­ mittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leistet. § 19 Absatz 8 gilt ent­ sprechend. § 21 Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse (1) Hat eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit vor ihrer oder seiner Berufung in das Dienstverhältnis bereits Grundwehrdienst (§ 5 des Wehrpflichtgeset­ zes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b des Wehrpflicht­ gesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldatin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich ihre oder seine Ansprüche auf Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach den §§ 7, 16 und 19 nach der Gesamtdienstzeit. Entlassungsgeld, das der Solda­ tin oder dem Soldaten auf Grund des früheren Dienst­ verhältnisses nach dem Wehrsoldgesetz zugestanden hat, wird angerechnet. Ein Anspruch auf Erteilung eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach Beendigung des früheren Dienstverhältnisses Über­ gangsgebührnisse nach § 16 nicht zugestanden haben oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununter­ brochenen Wehrdienstzeit von zwölf oder mehr Jahren geendet hat. Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses gewährt wurden, sind von der nunmehr zustehenden Förderungsdauer abzuziehen. Der Bezugszeitraum der Übergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit, für die früher Übergangsgebührnisse gezahlt wurden. Ausgleichsbezüge, die ihr oder ihm auf Grund des früheren Dienstverhältnisses nach § 17 zugestanden haben, sind auf den Anspruch auf Übergangsgebühr­ nisse oder Ausgleichsbezüge aus dem neuen Dienst­ verhältnis anzurechnen. Die Übergangsbeihilfe ver­ ringert sich um den früher gezahlten Betrag. (2) Einer Soldatin oder einem Soldaten mit einer Ge­ samtdienstzeit von mehr als zwölf Jahren zum Dienst­ zeitende kann auf Antrag eine weitere Förderung im Umfang von insgesamt höchstens sechs Monaten nach Dienstzeitende gewährt werden, wenn 1. sie oder er entweder den Anspruch auf Förderung nach § 7 bereits vollständig ausgeschöpft oder nur noch einen Restanspruch auf Förderung im Umfang von bis zu sechs Monaten hat und 2. ein Bedarf für weitere Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung zum Zweck der beruflichen Eingliederung besteht und 3. sie oder er im neuen Dienstverhältnis eine Wehr­ dienstzeit von mindestens sechs Monaten abgeleis­ tet hat. Beträgt die Gesamtdienstzeit mindestens 20 Jahre, kann der Förderungsumfang nach Satz 1 um weitere vier Monate verlängert werden. Für den Bewilligungs­ zeitraum stehen auch Übergangsgebührnisse zu. 3971 (3) Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen auf Zeit oder von Soldaten auf Zeit sind die nach den §§ 7, 16 und 64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungs­ leistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach § 19 zu­ stehende Übergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamt­ dienstzeit (§ 3) entspricht. Soweit die Gesamtdienstzeit Nachdienzeiten nach § 40 Absatz 4 Satz 2 des Solda­ tengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der Bemes­ sung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt. Die Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise vorzunehmen. Bruchteile von Tagen sind auf zwei De­ zimalstellen auszurechnen, wobei die zweite Dezimal­ stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Die Kürzung nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer Teilzeit­ beschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch genommen wird. § 23 Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten (1) Bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausge­ gangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold be­ urlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei der Anwendung 1. des § 9 Absatz 8 und des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 Buchstabe a nicht in die festge­ setzte Wehrdienstzeit, § 22 2. des § 11 Absatz 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit, Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung 3. des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b nicht in die Verpflichtungszeit, (1) Bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausge­ gangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold be­ urlaubt worden sind, sind die nach den §§ 7, 16 und 64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in ihrer Bezugsdauer, die nach § 19 zustehende Über­ gangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem Ver­ hältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur Gesamtdienstzeit (§ 3) entspricht. Dies gilt entspre­ chend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbe­ züge oder des Wehrsoldes. Nachdienzeiten auf Grund der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach § 40 Ab­ satz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der Berechnung der nach den §§ 7, 16, 19 und 64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berück­ sichtigt. (2) Die Kürzung entfällt für die Zeit 1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung die­ ser Zeit allgemein zugestanden ist, 2. einer Elternzeit und 3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer Eltern­ zeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28 Absatz 5 des Soldatengesetzes fällt. 4. des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des § 16 Absatz 5 nicht in die Mindestdienstzeit und 5. des § 21 Absatz 1 Satz 3 nicht in die ununterbro­ chene Wehrdienstzeit eingerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehr­ soldes. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit 1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaat­ lichen oder überstaatlichen Einrichtungen, 2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei Beendi­ gung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch zuge­ standen worden ist, dass diese öffentlichen Belan­ gen oder dienstlichen Interessen dient, 3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit, 4. einer Elternzeit, 5. einer Kindererziehung in dem in § 22 Absatz 2 Num­ mer 3 bestimmten Umfang und 6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von 30 Tagen. Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt ferner nicht bei Beurlaubungen nach § 28 Absatz 5 des Soldatenge­ setzes. 3972 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 (3) Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die Ansprü­ che nach § 7 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der Ermäßigung der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 3) entspricht. Die Ansprüche sind auf volle Monate auf­ zurunden. § 22 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer Elternzeit. Abschnitt 2 Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten Unterabschnitt 1 Arten der Dienstzeitversorgung § 26 § 24 Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten (1) Auf eine Soldatin auf Zeit oder einen Soldaten auf Zeit, deren oder dessen Rechte und Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis nach dem Abgeordnetenge­ setz oder entsprechenden Rechtsvorschriften geruht haben, ist, soweit die Zeit des Ruhens nicht als Dienst­ zeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt, § 22 Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden. (2) Die Zeit, die eine Soldatin oder ein Soldat als Mitglied der Bundesregierung oder als Parlamentari­ sche Staatssekretärin oder als Parlamentarischer Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung zurückgelegt hat, gilt für die Versorgung als Wehr­ dienstzeit. Dies gilt auch für die Zeit als Mitglied einer Landesregierung oder als Inhaberin oder als Inhaber eines Amtes, das dem einer Parlamentarischen Staats­ sekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekre­ tärs im Sinne des Gesetzes über die Rechtsver­ hältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre ent­ spricht. In den Fällen des § 25 Absatz 4 Satz 3 des Soldatengesetzes ist § 22 Absatz 1 Satz 1 entspre­ chend anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die Zeit des Dienstverhältnisses bis zum Ende der Amts­ zeit kürzer ist als die festgesetzte Dienstzeit. § 25 Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit Einer früheren Soldatin auf Zeit oder einem früheren Soldaten auf Zeit, deren oder dessen Dienstverhältnis nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem ihre oder seine Wehrdienstzeit auf mindestens 20 Jahre festge­ setzt wurde, kann nach Beendigung der Zahlung der Übergangsgebührnisse nach § 16 ein Unterhaltsbei­ trag bis zur Höhe von 75 Prozent der Mindestversor­ gung einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand nach § 40 Absatz 5 Satz 2 bewilligt wer­ den. § 18 gilt entsprechend. Die wirtschaftlichen Ver­ hältnisse und die zumutbaren Bemühungen zur Ar­ beitsaufnahme der früheren Soldatin auf Zeit oder des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu be­ rücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens ab dem Zeitpunkt, zu dem die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere Soldat auf Zeit die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat. Arten der Dienstzeitversorgung Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten umfasst: 1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag, 2. Unfallruhegehalt, 3. Übergangsgeld, 4. Ausgleich bei Altersgrenzen, 5. Erhöhungsbetrag nach § 40 Absatz 5 Satz 3 erster Halbsatz, 6. Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2 und 3, 7. Ausgleichsbetrag nach § 64 Absatz 2, 8. Anpassungszuschlag nach § 117 Satz 5, 9. Leistungen nach den §§ 96 bis 100, 10. Einmalzahlungen nach § 105. Unterabschnitt 2 Ruhegehalt § 27 Entstehen des Anspruchs (1) Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand besteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der Verset­ zung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf der Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden. Bezüge, die einer Soldatin im Ruhestand oder einem Soldaten im Ruhestand nach oder entsprechend § 4 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt wer­ den, gelten als Ruhegehalt. (2) Als Dienstzeit nach § 44 Absatz 5 des Soldaten­ gesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehalt­ fähig ist; § 31 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden. Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehalt­ fähige Dienstzeit gelten oder nach § 34 als ruhegehalt­ fähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzu­ rechnen; § 34 Satz 3 und § 92 Absatz 1 Satz 2 sind nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die die Berufssoldatin oder der Berufssoldat bis zum 2. Okto­ ber 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags ge­ nannten Gebiet zurückgelegt hat. § 28 Berechnung des Ruhegehalts Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhege­ haltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 § 29 Ruhegehaltfähige Dienstbezüge 3973 unfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt worden ist. 3. der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz) für Offizierinnen und Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführerin, Flugzeugführer, Waffensys­ temoffizierin oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, wenn die Voraussetzungen für eine Weiter­ gewährung nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen, (3) Das Ruhegehalt einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten, die oder der früher einen mit höheren Dienstbezügen verbundenen Dienstgrad innegehabt und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat, wird, sofern die Berufssoldatin oder der Berufssoldat in einen mit geringeren Dienstbezügen verbundenen Dienstgrad nicht lediglich auf ihren oder seinen im eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist, nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen des früheren Dienstgrades und der gesamten ruhege­ haltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf je­ doch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten Dienstgrades nicht übersteigen. 4. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, § 31 (1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind 1. das Grundgehalt, 2. der Familienzuschlag (§ 64 Absatz 1 Satz 1) bis zur Stufe 1, die der Soldatin oder dem Soldaten in den Fällen der Nummern 1, 3 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901 vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und Beurlau­ bung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruhe­ gehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen Dienstbe­ züge. Regelmäßige ruhegehaltfähige Dienstzeit (1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 3 Ab­ satz 1). Dies gilt nicht für die Zeit 1. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne Wehrsold; Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbe­ züge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenzeitlich oder überstaatlichen Einrichtung sind, können berücksichtigt werden, wenn a) spätestens bei Beendigung des Urlaubs schrift­ lich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, und (2) Ist die Berufssoldatin oder der Berufssoldat wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädi­ gung in den Ruhestand versetzt worden, so ist das Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 30 Absatz 1 maßgebenden Besoldungsgruppe nach der Stufe zugrunde zu legen, die sie oder er bis zum Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils für sie oder ihn nach den Vorschriften des Soldatenge­ setzes geltenden besonderen oder allgemeinen Alters­ grenze hätte erreichen können. Für Offizierinnen und Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführerin, Flugzeugführer, Waffensystem­ offizierin oder Waffensystemoffizier verwendet werden, gelten hierbei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen. 2. eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des Wehrsoldes, § 30 3. eines Wehrdienstes im Sinne des § 51 Absatz 6 und § 54 Absatz 4 des Soldatengesetzes. Zweijahresfrist (1) Hat eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat die Dienstbezüge ihres oder seines letzten Dienstgrades vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens zwei Jahre erhalten, so sind nur die Bezüge ihres oder seines vorletzten Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn die Dienstbezüge des letzten Dienstgrades nicht der Eingangsbesoldungsgruppe ihrer oder seiner Laufbahn entsprechen. Hat die Berufssoldatin oder der Berufs­ soldat vorher einen Dienstgrad nicht gehabt, so setzt das Bundesministerium der Verteidigung im Einverneh­ men mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die Zwei­ jahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden ist. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat vor Ablauf der Frist wegen Dienst­ b) die Soldatin oder der Soldat für die Dauer des Urlaubs monatlich im Voraus einen Versorgungs­ zuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge zahlt; das Bundesministerium der Verteidigung kann Ausnahmen zulassen, Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der Teilzeitbe­ schäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht. (2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten 1. in einem Soldatenverhältnis, das durch eine Ent­ scheidung der in § 48 des Soldatengesetzes be­ zeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet worden ist, 2. im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines Be­ rufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines Sol­ daten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag der Soldatin oder des Soldaten beendet worden ist, wenn ihr oder ihm ein Verfahren mit der Folge des Verlustes ihrer oder seiner Rechte oder der Entfer­ nung aus dem Dienstverhältnis drohte. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Aus­ nahmen zulassen. (3) Ruhegehaltfähig ist die während der Wehrdienst­ zeit zurückgelegte Zeit 3974 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 1. als Mitglied der Bundesregierung oder einer Lan­ desregierung, 2. der Bekleidung des Amtes einer Parlamentarischen Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs bei einem Mitglied der Bundes­ regierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei einem Mitglied einer Landesregierung, soweit ent­ sprechende Voraussetzungen vorliegen, 3. in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. talbetrages (Absatz 2) nur bis zum Ablauf des zwölften Kalendermonats nach Beendigung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein­ richtung gestellt werden. In den übrigen Fällen kann der Antrag nur bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn des Ruhestandes nach § 43 Absatz 1 des Soldatengesetzes gestellt werden; dauert die Ver­ wendung über den Beginn des Ruhestandes hinaus an, tritt an die Stelle des Ruhestandsbeginns die Beendi­ gung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Der Antrag wirkt ab Ruhestandsbeginn. § 32 § 33 Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruhe­ gehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. § 31 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (2) Hat die Soldatin oder der Soldat bei ihrem oder seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Ein­ richtung einen Anspruch auf eine Alterssicherungsleis­ tung in Form eines Kapitalbetrages, ist dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich nur dann stattzu­ geben, wenn die Soldatin oder der Soldat den ihr oder ihm insgesamt zustehenden Betrag innerhalb von sechs Monaten nach Antragstellung an den Dienst­ herrn abführt. Dauerte die Verwendung nach Beginn des Ruhestandes an, bleibt der Kapitalbetrag in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt. Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Hat die Soldatin oder der Soldat oder die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand vor ihrem oder seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus der einmaligen Leistung erhalten oder hat die Einrichtung diese durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzte Betrag zu berücksichti­ gen; entsprechendes gilt, sofern die Soldatin oder der Soldat oder die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand auf die einmalige Alterssicherungsleis­ tung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf frei­ willigen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, bleiben außer Betracht. (3) Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwi­ schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vor der Versetzung in den Bundesdienst, ist der Kapitalbe­ trag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwen­ dung folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats, der dem Eintritt in den Bundesdienst vorausgeht, zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt für das Jahr zwei Pro­ zentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens aber zwei Prozent. § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entspre­ chend. (4) Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf eine einmalige Alterssicherungsleistung in Form eines Kapi­ Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 31 erhöht sich um die Zeit, die 1. eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand in einem ihre oder seine Arbeitskraft voll beanspruchenden Dienstverhältnis als Berufs­ soldatin, Berufssoldat, Beamtin, Beamter, Richterin, Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegt hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu er­ langen, 2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember 2011 erfolgt ist. § 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Anwendung des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a gilt außerdem § 92 Absatz 2 Satz 2 entsprechend. § 34 Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten be­ rücksichtigt werden, in denen eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor der Berufung in das Dienstverhält­ nis einer Soldatin auf Zeit, eines Soldaten auf Zeit, ei­ ner Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten im privat­ rechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn ohne von der Soldatin oder dem Soldaten zu vertretende Unterbrechung tätig war, wenn diese Tätigkeit zu ihrer oder seiner Einstellung als Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, als Berufssoldatin oder Berufssoldat geführt hat: 1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einer Be­ amtin, einem Beamten, einer Unteroffizierin, einem Unteroffizier oder einer Offizierin oder einem Offizier obliegenden oder später einer Beamtin, einem Be­ amten, einer Unteroffizierin, einem Unteroffizier oder einer Offizierin oder einem Offizier übertragenen entgeltlichen Beschäftigung oder 2. Zeiten einer für ihre oder seine Laufbahn förderli­ chen Tätigkeit. Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von Einrich­ tungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeich­ neten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder Ver­ waltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben ge­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 schaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als der regelmäßigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem Ver­ hältnis der tatsächlichen zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. § 35 Ausbildungszeiten (1) Bei einer Berufssoldatin oder einem Berufssol­ daten kann die verbrachte Mindestzeit 1. der außer der allgemeinen Schulbildung vorge­ schriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschulund praktische Ausbildung, übliche Prüfungszeit), 2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für die Übernahme in das Soldatenverhältnis vorge­ schrieben ist, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit ei­ ner Fachschulausbildung einschließlich der Prüfungs­ zeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer Hochschul­ ausbildung einschließlich der Prüfungszeit bis zu 855 Tagen, insgesamt höchstens 1 095 Tagen. Wird die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art der Ausbildung ersetzt, so steht diese der Schulbil­ dung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von Hoch­ schulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf eine praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist § 31 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden. (2) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung gegenüber der Ruhegehaltsbe­ rechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag, der größer ist als der Rentenbetrag, der sich durch Ver­ vielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem Fak­ tor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des Ruhe­ gehalts unter Berücksichtigung von Hochschulausbil­ dungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch mit Ausnahme der Fälle des § 42 der Höchstruhege­ haltssatz im Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 1 und Ab­ satz 2 Satz 2 nicht überschritten wird. Die der Berech­ nung nach Satz 1 zugrunde gelegten Hochschulausbil­ dungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen, der sich durch Vervielfältigung des aktuellen Renten­ wertes mit dem Faktor 2,25 ergibt. (3) An Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1 können einer Berufssoldatin oder einem Berufssolda­ ten verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfä­ hige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die Wahrnehmung der ihr oder ihm als Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat über­ tragenen Aufgaben förderlich sind. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. (4) Hat die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ihr oder sein Studium nach der Festsetzung von Regelstu­ dienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen, kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit be­ rücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit ein­ schließlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist. 3975 § 36 Sonstige Zeiten Die Zeit, während der eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor dem Eintritt in die Bundeswehr 1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die notwendige Voraussetzung für ihre oder seine Ver­ wendung in einem Fachgebiet in der Bundeswehr bilden, oder 2. als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig gewe­ sen ist, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre hinaus, berücksichtigt werden. § 37 Nicht zu berücksichtigende Zeiten Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes sind nicht ruhegehaltfähig. § 38 Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet (1) Dienstzeiten nach § 92 Absatz 1, Beschäfti­ gungszeiten nach § 34 und sonstige Zeiten nach den §§ 36 und 94, die die Berufssoldatin oder der Berufs­ soldat bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet zurückgelegt hat, werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berück­ sichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetz­ liche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind; Ausbildungszeiten nach § 35 sind nicht ruhegehaltfä­ hig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des RentenÜberleitungsgesetzes. (2) Soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetz­ liche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort ge­ nannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. § 39 Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender Verwendung (1) Ist die Berufssoldatin oder der Berufssoldat vor Vollendung des 60. Lebensjahres wegen Dienstunfä­ higkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (Zurech­ nungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen Vor­ schriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Ist die Berufssoldatin oder der Berufssoldat nach § 51 Ab­ satz 4 des Soldatengesetzes erneut in das Dienstver­ hältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berufen worden, so wird eine der Berechnung des frü­ heren Ruhegehalts zugrunde gelegene Zurechnungs­ zeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem neuen Ruhegehalt zugrundeliegenden Dienstjahre hin­ 3976 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 ter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde gelegenen Dienstjahre zurückbleibt. (2) Die Zeit der Verwendung einer Soldatin oder eines Soldaten in Ländern, in denen sie oder er ge­ sundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen aus­ gesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehalt­ fähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat. Entsprechendes gilt für eine beurlaubte Soldatin oder einen beurlaubten Soldaten, deren oder dessen Tätig­ keit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs aner­ kannt worden ist. Zeiten einer besonderen Auslands­ verwendung nach § 87 Absatz 1 können bis zum Dop­ pelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage ge­ dauert haben. (3) Sind sowohl die Voraussetzungen des Absat­ zes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, findet nur die für die Soldatin oder den Soldaten günstigere Vorschrift Anwendung. § 40 Höhe des Ruhegehalts (1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhege­ haltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt je­ doch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhege­ haltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit 365 Tagen angesetzt und das Ergebnis kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen gerundet. (2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach Maß­ gabe der Absätze 3 und 4 für die Berufssoldatinnen und die Berufssoldaten erhöht, die nach den Vorschrif­ ten des Soldatengesetzes wegen Erreichens der für sie unterhalb des 60. Lebensjahres festgesetzten beson­ deren Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden. Das Ruhegehalt darf 71,75 Prozent der ruhegehaltfähi­ gen Dienstbezüge nicht übersteigen. (3) Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldatinnen und die Berufssoldaten, die wegen Erreichens der be­ sonderen Altersgrenze des 53. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt werden, 12,55625 Prozent der ru­ hegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 29, 30). Die Er­ höhung vermindert sich für die Berufssoldatinnen und die Berufssoldaten, für die als besondere Altersgrenze ein höheres Lebensalter festgesetzt ist, um 1,79375 Prozent für jedes Jahr, um das diese Alters­ grenze über dem 53. Lebensjahr liegt, wobei verblei­ bende Monate unter Benutzung des Nenners 12 um­ zurechnen sind; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erhöhung vermindert sich ferner bei einer Berufssolda­ tin oder einem Berufssoldaten, die oder der mehr als zwei Jahre nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach Erreichen der für sie oder ihn festgesetzten besonde­ ren Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, in dem Umfang, um den sich das Ruhegehalt durch die Dienstzeit, die über diesen Zweijahreszeitraum hinaus­ geht, nach Absatz 1 erhöht. (4) Die Erhöhung beträgt für Offizierinnen und Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführerin, Flugzeugführer, Waffensystem­ offizierin oder Waffensystemoffizier verwendet wurden und als solche in den Ruhestand versetzt werden, 16,86131 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 29, 30). Die Erhöhung vermindert sich bei Zurruhe­ setzung nach Vollendung des 45. Lebensjahres um zwei Drittel der Steigerung des Ruhegehalts nach Ab­ satz 1, soweit sie auf der Dienstzeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres beruht. (5) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 29, 30). An die Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies günstiger ist, 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich um 30,68 Euro für die Soldatin im Ruhestand oder den Soldaten im Ruhestand und die Witwe oder den Witwer; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung nach § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25 des Beamtenversorgungsgesetzes außer Betracht. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat eine ruhegehalt­ fähige Dienstzeit nach den §§ 31, 32, 34, 92, 93 und 95 von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender Berück­ sichtigung von Zeiten nach § 32 als ruhegehaltfähig hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3 zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes die Berufssoldatin oder der Berufssoldat wegen Dienstun­ fähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist. (6) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindest­ versorgung nach Absatz 5 mit einer Rente nach An­ wendung des § 71 die Versorgung das Ruhegehalt nach den Absätzen 1 bis 4 und 8, so ruht die Versor­ gung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von § 115 erfassten Fällen tritt das nach dieser Vorschrift maßgebliche Ruhegehalt an die Stelle des Ruhegehalts nach den Absätzen 1 bis 4 und 8. Der Erhöhungsbetrag nach Absatz 5 Satz 3 und der Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 bleiben bei der Berechnung außer Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zu­ züglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhe­ gehalt nach den Absätzen 1 bis 4 und 8 zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen, Witwer und Waisen. (7) Bei einer oder einem nach § 50 des Soldatenge­ setzes in den einstweiligen Ruhestand versetzten Be­ rufssoldatin oder Berufssoldaten beträgt das Ruhege­ halt für die Dauer der Zeit, die die Soldatin oder der Soldat den Dienstgrad, mit dem sie oder er in den einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, innehatte, mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längs­ tens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der Besoldungs­ gruppe, in der sie oder er sich zur Zeit seiner Ver­ setzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die der Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten in diesem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht unterschritten werden. (8) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent für jedes Jahr, um das die Berufssoldatin oder der Be­ rufssoldat vor Erreichen der für sie oder ihn geltenden besonderen oder allgemeinen Altersgrenze wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbe­ schädigung beruht, in den Ruhestand versetzt wird. Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 Prozent nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entspre­ chend. § 41 Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes (1) Der nach § 40 Absatz 1 bis 4, § 42 Absatz 1 Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 115 Absatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich vorübergehend, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetz­ lichen Rentenversicherung erfüllt hat, 2. wegen a) Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden ist oder b) Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, 3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht hat und 4. kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 68 Absatz 3 bezieht, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt. Bei Offizierinnen und Offizieren, die in strahlgetriebe­ nen Kampfflugzeugen als Flugzeugführerin, Flugzeug­ führer, Waffensystemoffizierin oder Waffensystem­ offizier verwendet wurden und als solche in den Ruhe­ stand versetzt werden, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Ruhegehaltssatz frühestens von dem Zeitpunkt an erhöht, zu dem sie als Offizierinnen oder Offiziere des Truppendienstes wegen Dienstunfähig­ keit in den Ruhestand versetzt worden wären oder we­ gen Erreichens der ihrem Dienstgrad entsprechenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätten ver­ setzt werden können. Bei Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei Anwen­ dung von Satz 1 Nummer 4 bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit geltende Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibe­ amtengesetzes erreichen, lediglich Verwendungsein­ kommen im Sinne von § 68 Absatz 4 berücksichtigt. (2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt 0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) an­ rechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor Begründung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt worden sind; unberücksichtigt bleiben 3977 1. Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig be­ rücksichtigt worden sind, 2. Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 100 Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden. Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 Pro­ zent nicht überschreiten. In den Fällen des § 40 Ab­ satz 8 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern. Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei wer­ den unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben. Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei Dezimalstel­ len gerundet. (3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des Monats weg, in dem die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn die Soldatin im Ruhe­ stand oder der Soldat im Ruhestand 1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten eine Versichertenrente einer inländischen oder ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder 2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats, in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mit­ geteilt wird, oder 3. ein Erwerbseinkommen (§ 68 Absatz 3 Satz 1 und 2) oder im Falle von Absatz 1 Satz 3 ein Verwendungs­ einkommen bezieht, das im Durchschnitt des Kalen­ derjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit. § 35 Absatz 3 Satz 2 des Beamtenversorgungsgeset­ zes gilt sinngemäß. (4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Berufssoldatin oder des Be­ rufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an ein. Unterabschnitt 3 Unfallruhegehalt § 42 Unfallruhegehalt (1) Auf eine Berufssoldatin oder einen Berufssolda­ ten, die oder der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist, sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45 und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre­ chend anzuwenden. In den Fällen des § 37 des Beam­ tenversorgungsgesetzes bemisst sich das Unfallruhe­ gehalt für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in der Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und Unteroffi­ ziere und für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich min­ destens nach der Besoldungsgruppe A 9, für Berufs­ 3978 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 offizierinnen und Berufsoffiziere mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12, jedoch für Stabsoffizierinnen, Stabsoffiziere, Offizierinnen des Sanitätsdienstes und Offiziere des Sanitätsdienstes mindestens nach der Besoldungsgruppe A 16. Im Übrigen gelten die Vor­ schriften über das Ruhegehalt. (2) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beru­ hendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst ge­ hören auch 1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Be­ stimmungsort, 2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen, 3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme die Berufssoldatin oder der Berufssoldat gemäß § 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihr oder ihm im Zusammenhang mit den Dienst­ geschäften erwartet wird, sofern die Berufssoldatin oder der Berufssoldat hierbei nicht in der gesetz­ lichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch). (3) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat die Berufssoldatin oder der Be­ rufssoldat wegen der Entfernung ihrer oder seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die Berufs­ soldatin oder der Berufssoldat 1. von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang ab­ weicht, a) um ein eigenes Kind, für das ihr oder ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen ihrer oder seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Be­ rufstätigkeit ihres oder seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder b) weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder 2. in ihrer oder seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen. Ein Unfall, den die Verletzte oder der Verletzte bei der Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen Ver­ sorgung oder auf einem hierzu notwendigen Wege er­ leidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. Satz 4 gilt entsprechend, wenn die Verletzte oder der Verletzte dem Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines Gerichts, wegen der Dienstunfallversorgung persönlich zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet. (4) Erkrankt eine Berufssoldatin oder ein Berufssol­ dat, die oder der wegen der Art ihrer oder seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass die Berufssoldatin oder der Berufssoldat sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheits­ schädigende Verhältnisse verursacht worden ist, de­ nen die Berufssoldatin oder der Berufssoldat am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung ge­ nannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maß­ gaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialge­ setzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung über­ wiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist. (5) Dem durch Dienstunfall verursachten Körper­ schaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat außerhalb ihres oder seines Dienstes erleidet, wenn sie oder er im Hinblick auf ihr oder sein pflichtgemäßes dienst­ liches Verhalten oder wegen ihrer oder seiner Eigen­ schaft als Berufssoldatin oder Berufssoldat angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat im Ausland erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, Auf­ ruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird. (6) Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet, kann Ver­ sorgung nach dieser Vorschrift gewährt werden. Unterabschnitt 4 Kapitalabfindung § 43 Allgemeines (1) Die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des Ruhe­ gehalts eine Kapitalabfindung erhalten 1. zur Schaffung oder Verbesserung einer Existenz­ grundlage, 2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung eigenen Grundbesitzes, 3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte, 4. zur Beschaffung einer Wohnstätte. Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein Vor­ haben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das von der Soldatin im Ruhestand oder vom Soldaten im Ru­ hestand nicht zur gewerblichen Nutzung vorgesehen ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen Eigennut­ zung bewilligt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 (2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versa­ gen, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand das 57. Lebensjahr überschritten hat. § 44 Ausschluss (1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden, wenn die bestimmungsgemäße Verwendung des Gel­ des gewährleistet erscheint. (2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt wer­ den, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand wieder in die Bundeswehr eingestellt ist oder als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder Ar­ beitnehmer im öffentlichen Dienst verwendet wird. § 45 Höhe der Kapitalabfindung (1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf 50 Prozent des Ruhegehalts und 2 455 Euro jährlich nicht übersteigen. (2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts, an dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit Ab­ lauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Als Abfindungssumme wird das Neunfache des ihr zugrun­ deliegenden Jahresbetrages gezahlt. § 46 Sicherung bei Grundstückskauf Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Wei­ terveräußerung des Grundstücks oder des an einem Grundstück bestehenden Rechts zu sichern. Hierzu kann vor allem angeordnet werden, dass die Weiter­ veräußerung und Belastung des Grundstücks oder des an einem Grundstück bestehenden Rechts inner­ halb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Eingetragen wird auf Ersuchen des Bundesministeriums der Verteidigung. § 47 3979 restlichen Kapitalabfindung die §§ 45 bis 49 anzuwen­ den; wird sie oder er ohne einen Anspruch auf Ruhe­ gehalt entlassen, so ist sie oder er nach Maßgabe des § 48 zur Rückzahlung verpflichtet. (3) Der oder dem Abgefundenen kann vor Ablauf von zehn Jahren auf Antrag der Teil des Ruhegehalts, der durch die Kapitalabfindung erloschen ist, gegen Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen. § 48 Höhe der Rückzahlung (1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 47) be­ schränkt sich nach Ablauf des ersten Jahres auf 91 Prozent der Abfindungssumme, des zweiten Jahres auf 82 Prozent der Abfindungssumme, des dritten Jah­ res auf 72 Prozent der Abfindungssumme, des vierten Jahres auf 62 Prozent der Abfindungssumme, des fünften Jahres auf 52 Prozent der Abfindungssumme, des sechsten Jahres auf 42 Prozent der Abfindungs­ summe, des siebenten Jahres auf 32 Prozent der Ab­ findungssumme, des achten Jahres auf 22 Prozent der Abfindungssumme, des neunten Jahres auf 11 Prozent der Abfindungssumme. Die Zeiten rechnen vom Ersten des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgen­ den Monats bis zum Ende des Monats, in dem die Ab­ findungssumme zurückgezahlt worden ist. (2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluss eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den Pro­ zentsätzen für volle Jahre noch die Prozentsätze zu berücksichtigen, die auf die bis zum Rückzahlungszeit­ punkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die Abfindungs­ summe vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt wird. (3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt der Anspruch auf den der Abfindung zugrundeliegen­ den Teil des Ruhegehalts mit dem Ersten des auf die Rückzahlung folgenden Monats wieder auf. (4) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in den Fällen des § 47 Absatz 1 Nummer 2 Teilzahlungen zulassen. Rückzahlung (1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzah­ len, als 1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom Bundes­ ministerium der Verteidigung festgesetzt ist, be­ stimmungsgemäß verwendet worden ist oder 2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 45 Absatz 2 bezeichneten Frist aus anderen Gründen als durch Tod der oder des Berechtigten wegfällt. (2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von Ab­ satz 1 Nummer 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der Ru­ hestand gemäß § 51 Absatz 5 des Soldatengesetzes endet. Der der Kapitalabfindung zugrundeliegende Teil des Ruhegehalts ist für die Zeit der Wiederverwendung von den Dienstbezügen einzubehalten und an die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhegehalts zuständig war. Wird die wiederverwendete Berufssol­ datin oder der wiederverwendete Berufssoldat erneut in den Ruhestand versetzt, so sind hinsichtlich der § 49 Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts (1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil die Empfängerin oder der Empfänger im Wehrdienst oder im anderen öffentlichen Dienst wiederverwendet wird, so ist der der Kapitalabfindung zugrundeliegende Teil des Ruhegehalts insoweit von den Dienstbezügen einzubehalten, als er den nicht ruhenden Teil über­ steigt. Die einbehaltenen Beträge sind an die Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhegehalts zu­ ständig ist. (2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrun­ deliegende Teil des Ruhegehalts insoweit zurückzu­ zahlen, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Das Bundesministerium der Verteidigung kann Teilzahlun­ gen zulassen. 3980 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 § 50 Kosten der Beurkundung (1) Alle gerichtlichen und außergerichtlichen Be­ urkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen Be­ scheinigungen, Eintragungen und Löschungen im Grundbuch, die zur Durchführung des § 46 erforderlich sind, sind kostenfrei. (2) Die Vorschriften über die Gebühren und Aus­ lagen der Notare werden hierdurch nicht berührt. Unterabschnitt 5 Unterhaltsbeitrag § 51 Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Ruhegehalts bewilligt werden, wenn sie oder er vor Ableistung einer Wehrdienstzeit von fünf Jahren (§ 27 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Soldatengesetzes) wegen Erreichens der für ihren oder seinen Dienstgrad bestimmten Altersgrenze oder wegen Dienstunfähig­ keit entlassen worden ist. Unterabschnitt 6 Übergangsgeld § 52 Übergangsgeld für entlassene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (1) Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die oder der 1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Wehrdienstzeit von weniger als fünf Jahren (§ 27 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Soldatengesetzes) oder 2. wegen mangelnder Eignung (§ 46 Absatz 8 des Sol­ datengesetzes) entlassen worden ist, erhält ein Übergangsgeld. Das Übergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die Be­ rufssoldatin oder der Berufssoldat im Zeitpunkt der Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war. (2) Das Übergangsgeld beträgt nach vollendeter einjähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei länge­ rer Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes), die die Soldatin oder der Soldat im letzten Monat erhalten hat oder erhalten hätte. § 29 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil anzurechnen, der dem Verhältnis der Teilzeitbeschäfti­ gung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht. (4) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 51 bewilligt wird oder 2. die Wehrdienstzeit bei der Bemessung einer ge­ währten Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit angerechnet wird. (5) Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen für die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu zahlen, in dem die Berufssoldatin oder der Berufs­ soldat die für ihren oder seinen Dienstgrad vorge­ schriebene Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode der Empfängerin oder des Empfängers ist der noch nicht ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer Summe zu zahlen. (6) Bezieht die entlassene Berufssoldatin oder der entlassene Berufssoldat Erwerbs- oder Erwerbsersatz­ einkommen im Sinne des § 68 Absatz 3, verringert sich das Übergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte. Unterabschnitt 7 Ausgleich bei Altersgrenzen § 53 Ausgleich bei Altersgrenzen (1) Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die oder der vor Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 44 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes in den Ru­ hestand getreten ist, erhält neben ihrem oder seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag verringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem Dienst­ jahr, das über das vollendete 62. Lebensjahr hinaus geleistet wird. Er ist beim Eintritt in den Ruhestand in einer Summe auszuzahlen. § 29 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Der Ausgleich wird nicht neben einer einmaligen Unfallentschädigung (§ 84) oder einer ein­ maligen Entschädigung (§ 85) gewährt. (2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhe­ stand gegen die Berufssoldatin oder den Berufssolda­ ten ein Verfahren, das nach § 46 Absatz 1 oder Ab­ satz 2 Nummer 1 bis 3 des Soldatengesetzes zur Ent­ lassung oder nach § 48 des Soldatengesetzes zum Verlust der Rechtsstellung führen könnte, so darf der Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist. (3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28a des Soldatengesetzes nicht gewährt. (4) Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um 528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung vor dem Ende des Monats liegt, in dem die Regel­ altersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizei­ vollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeamten­ gesetzes vollendet wird; für restliche Kalendermonate wird jeweils ein Zwölftel dieses Betrages gewährt. Für Offizierinnen und Offiziere im Sinne des § 40 Absatz 4 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sie für die Berech­ nung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln sind, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Überschreitens der für ihren Dienstgrad jeweils gelten­ den Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden. Der Anspruch auf die Erhöhung nach Satz 1 entfällt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne des § 68 Absatz 4 in Höhe von mehr als 525 Euro erzielt werden; die Zahlungen stehen insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Die Absätze 2 und 3 gelten entspre­ chend. Unterabschnitt 8 Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (5) § 7 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 6 Absatz 1 und 3 so­ wie die §§ 13 und 14 entsprechend. (6) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach den Absätzen 1 und 2 geförderten Maßnahme der schuli­ schen und beruflichen Bildung in Vollzeitform wird ein Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von 15 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt; Einkommen aus der Bildungsmaßnahme ist anzurech­ nen. § 54 § 55 Berufsförderung der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten Eingliederung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in das Erwerbsleben (1) Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, deren oder dessen Dienstverhältnis vor Vollendung des 45. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge einer Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag die Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung in dem Umfang gewährt, wie sie einer Soldatin auf Zeit oder einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von acht Jahren zusteht. (2) Die Dauer der Förderung beträgt 1. 24 Monate bei einer Berufssoldatin oder einem Be­ rufssoldaten, die oder der einen Studienabschluss oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hoch­ schule oder an einer vergleichbaren Bildungsein­ richtung auf Kosten des Bundes erworben hat, 2. 36 Monate a) bei einer Berufssoldatin oder einem Berufssolda­ ten, die oder der auf Grund eines nach den Lauf­ bahnvorschriften geforderten Studienabschlus­ ses oder vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich aner­ kannten Hochschule oder an einer vergleich­ baren Bildungseinrichtung eingestellt worden ist, und b) bei einer Unteroffizierin oder einem Unteroffizier des Militärmusikdienstes, die oder der im Rah­ men der militärfachlichen Ausbildung eine staat­ liche Hochschule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine vergleichbare Bildungsein­ richtung besucht und das vorgegebene Studien­ ziel unterhalb eines Studienabschlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des Bun­ des erreicht hat. (3) Endet das Dienstverhältnis vor Vollendung des 40. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung, ist auf Antrag auch der Zu­ lassungsschein zu erteilen. Beruht die Dienstunfähig­ keit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können die Leistungen nach Satz 1 sowie den Absätzen 1 und 2 gewährt werden. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für eine Offizierin oder einen Offizier, die oder der wegen Über­ schreitens der besonderen Altersgrenze nach § 45 Ab­ satz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes in den Ruhe­ stand versetzt wird. Zudem können ihr oder ihm auch die Leistungen nach den §§ 5, 6 Absatz 1 und 3 sowie § 9 Absatz 1, 3, 4 und 7 gewährt werden. 3981 Jeder Berufssoldatin und jedem Berufssoldaten, deren oder dessen Dienstverhältnis wegen Dienst­ unfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das spätere Berufsleben nach den §§ 5, 6, 9 und 11 er­ leichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur Teil­ nahme an einem notwendigen Berufsorientierungs­ praktikum kann im Umfang des § 9 Absatz 4 gewährt werden. § 10 gilt entsprechend. Abschnitt 3 Versorgung der Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten § 56 Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten (1) Stirbt eine Soldatin auf Zeit, ein Soldat auf Zeit, eine Soldatin oder ein Soldat, der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, wäh­ rend des Wehrdienstes, sind auf die Hinterbliebenen die Vorschrift des § 17 des Beamtenversorgungsge­ setzes über die Bezüge im Sterbemonat und auf die Hinterbliebenen einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit auch die Vorschrift des § 18 des Be­ amtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld ent­ sprechend anzuwenden. (2) Stirbt eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach § 58b des Soldatengesetzes leistet, oder eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienst­ zeit bis zu sechs Monaten während des Wehrdienst­ verhältnisses an den Folgen einer Wehrdienstbeschä­ digung, so erhalten die Eltern, wenn sie mit der oder dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher Ge­ meinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von 2 557 Euro. Das Sterbegeld wird nicht gewährt, wenn eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder eine einmalige Entschädigung nach § 85 zusteht. Das Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die nach Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zu gewähren sind. Der An­ spruch auf Sterbegeld kann weder abgetreten noch 3982 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 verpfändet noch gepfändet werden. Im Übrigen gilt § 63 Absatz 1 entsprechend sowie § 67 mit der Maß­ gabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zu viel gezahlten Sterbegeldes gegenüber einem An­ spruch auf Sterbegeld aufgerechnet werden kann. § 57 Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten (1) Ist eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit, die oder der in der Bundeswehr mindestens sechs Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer ih­ res oder seines Dienstverhältnisses verstorben und ist der Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung, können die überlebende Ehegattin oder der überle­ bende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder auf Antrag eine laufende Unterstützung für die Zeit ihrer Bedürftigkeit erhalten. Die Unterstützung darf nach Höhe und Dauer die Übergangsgebührnisse nicht übersteigen, die die verstorbene Soldatin oder der ver­ storbene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes von ihr oder ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte er­ halten können. (2) § 66 Absatz 2 sowie die §§ 67 und 81 gelten ent­ sprechend. Für die Mindestdienstzeit im Sinne des Ab­ satzes 1 Satz 1 gilt § 23 mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend. § 58 Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten (1) Stirbt eine Soldatin auf Zeit, ein Soldat auf Zeit oder eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehr­ dienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet oder sich in einem Wehr­ dienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des EinsatzWeiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen eines Einsatzunfalls nach § 87 Absatz 2, den sie oder er während dieses Wehrdienstverhältnisses oder wäh­ rend eines unmittelbar vorangegangenen Wehrdienst­ verhältnisses der genannten Art erlitten hat, sind die Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 4 nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden. (2) § 56 Absatz 1 ist nicht anzuwenden. (3) § 59 Absatz 1 und 3 sowie § 61 gelten entspre­ chend. (4) Das Witwen- und Waisengeld und der Unter­ haltsbeitrag werden wie bei Hinterbliebenen einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berechnet, die oder der an den Folgen eines Dienstunfalls ge­ storben ist und ein erhöhtes Unfallruhegehalt im Sinne des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes er­ halten hätte, wenn sie oder er nicht gestorben, sondern am Todestag wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden wäre. § 29 Absatz 1 und § 105 gelten entsprechend. Hat die oder der Verstorbene am Todestag keinen Anspruch auf Besoldung, treten an deren Stelle für die Berech­ nung der Versorgung die Dienstbezüge aus der Besol­ dungsgruppe, der das Amt der oder des Verstorbenen zugeordnet war. Bei Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten der Laufbahngruppe der Mannschaften bemisst sich das Witwen- und Waisengeld oder der Unterhaltsbeitrag mindestens nach der Besoldungs­ gruppe A 6. (5) Neben einer Versorgung nach diesem Paragra­ fen wird keine Versorgung nach § 59 gewährt. (6) Die Witwe oder der Witwer und die Waisen gel­ ten für die Anwendung des Abschnitts 4 als Witwe oder Witwer und Waisen einer Soldatin, eines Soldaten, einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand. § 59 Hinterbliebene von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27, 28, 31 Absatz 5, §§ 39, 40, 42 Satz 1 bis 3 sowie die §§ 44, 45 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzuwenden. (2) Der Witwe, dem Witwer, der geschiedenen Ehe­ gattin, dem geschiedenen Ehegatten und den Kindern einer verstorbenen Berufssoldatin oder eines verstor­ benen Berufssoldaten, der oder dem nach § 51 ein Un­ terhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt werden können, kann auf Antrag die in den §§ 19, 20 und 22 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vor­ gesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Dies gilt auch für die frühere Ehegattin oder den früheren Ehe­ gatten einer verstorbenen Berufssoldatin oder eines verstorbenen Berufssoldaten oder Soldatin im Ruhe­ stand oder Soldaten im Ruhestand, deren oder dessen Ehe mit dieser oder diesem aufgehoben oder für nich­ tig erklärt war. Die §§ 21, 27 und 86 des Beamtenver­ sorgungsgesetzes gelten entsprechend. (3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der Ehe­ mann der Mutter während der gesetzlichen Empfäng­ niszeit verschollen war. Dies gilt nicht, wenn der Ver­ schollene zurückgekehrt ist, es sei denn, dass seine Vaterschaft später angefochten worden ist. (4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen, Berufssoldaten, Soldatinnen im Ruhestand und Solda­ ten im Ruhestand finden § 40 Absatz 7 und § 41 keine Anwendung. § 60 Bezüge bei Verschollenheit (1) Eine Berufssoldatin, eine Soldatin auf Zeit, eine Soldatin im Ruhestand oder eine andere Versorgungs­ empfängerin, welche verschollen ist sowie ein Berufs­ soldat, ein Soldat auf Zeit, ein Soldat im Ruhestand Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 oder anderer Versorgungsempfänger, welcher ver­ schollen ist, erhält die ihr oder ihm zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge bis zum Ablauf des Monats, in dem das Bundesministerium der Verteidi­ gung feststellt, dass ihr oder sein Ableben mit Wahr­ scheinlichkeit anzunehmen ist. (2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1 bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die im Falle des Todes der oder des Verschollenen nach § 16 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5 oder nach § 17 Ab­ satz 2 Übergangsgebührnisse, nach § 19 Absatz 7 eine Übergangsbeihilfe, nach § 57 eine Unterstützung, nach § 59 Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhalts­ beitrag erhalten würden, diese Bezüge. Ist eine Solda­ tin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit während einer be­ sonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1 verschollen gegangen, erhalten Personen, die im Falle des Todes der oder des Verschollenen nach § 58 Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag erhalten würden, diese Leistungen anstelle der Leis­ tungen nach Satz 1; Leistungen nach Satz 1 an andere Personen werden daneben nicht gezahlt. Die Bezüge für den Sterbemonat und das Sterbegeld werden nicht gewährt. (3) Kehrt die oder der Verschollene zurück, so lebt ihr oder sein Anspruch auf Dienst- oder Versorgungs­ bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen an Dienst- oder Versorgungsbezügen sind längstens für ein Jahr zu leisten; die nach Absatz 2 und nach ande­ ren Gesetzen auf Grund der Verschollenheit für den gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurech­ nen. (4) Ergibt sich, dass bei einer Soldatin oder einem Soldaten die Voraussetzungen des § 9 des Bundes­ besoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert werden. (5) Wird die oder der Verschollene für tot erklärt oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine Sterbeurkunde über den Tod der oder des Verscholle­ nen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gericht­ lichen Entscheidung oder die Ausstellung der Sterbe­ urkunde folgenden Monats an unter Berücksichtigung des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen. (6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem Vier­ ten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 Ab­ satz 1 verschollen gegangen ist. § 61 Hinterbliebene von Soldatinnen Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle des Witwen­ geldes das Witwergeld. Dies gilt nicht für hinter­ bliebene Lebenspartnerinnen. Im Fall eines hinter­ bliebenen Lebenspartners tritt an die Stelle des Witwengeldes das Witwergeld. 3983 Abschnitt 4 Gemeinsame Vorschriften für Soldatinnen und Soldaten und ihre Hinterbliebenen § 62 Anwendungsbereich (1) Bei der Anwendung der gemeinsamen Vorschrif­ ten gelten 1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 51 als Ruhegehalt, 2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld, 3. die Übergangsgebührnisse als Ruhegehalt. Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die Hinterbliebenen (§ 16 Absatz 6 Satz 4 und 5, § 17 Ab­ satz 2), außer für die Anwendung des § 68. (2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 59) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes ent­ sprechend. Hierbei gilt ein nach § 59 Absatz 2 gewähr­ ter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld. (3) Die Empfängerinnen oder Empfänger der Versor­ gungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als Soldatinnen im Ruhestand, Soldaten im Ruhestand, als Witwen, Witwer oder Waisen. § 63 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft (1) Das Bundesministerium der Verteidigung ent­ scheidet über die Bewilligung von Versorgungsbe­ zügen auf Grund von Kannvorschriften sowie über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, setzt die Versorgungsbezüge fest und be­ stimmt die Person der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers. Es entscheidet ferner über die Bewilligung einer Kapitalabfindung und einer Umzugs­ kostenvergütung. Das Bundesministerium der Verteidi­ gung kann diese Aufgaben sowie seine Befugnisse nach Absatz 5, § 46 Satz 2 und 4, § 47 Absatz 1 Num­ mer 1, § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 2 Satz 2 sowie § 81 Absatz 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf andere Behörden seines Geschäftsbereichs oder nach Maßgabe des § 102 Absatz 1 Satz 2 auf Behörden im Geschäftsbe­ reich eines anderen Bundesministeriums übertragen. Im Fall der Übertragung auf Behörden im Geschäfts­ bereich eines anderen Bundesministeriums bedarf die Übertragung des Einvernehmens des anderen Bundes­ ministeriums. (2) Entscheidungen über die Bewilligung von Ver­ sorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getrof­ fen werden; vorherige Zusicherungen sind, auch wenn sie schriftlich abgegeben wurden, abweichend von § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unwirksam. Bei der Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufs­ soldatin oder eines Berufssoldaten ist auf Antrag zu entscheiden, ob Zeiten nach den §§ 34 bis 36 und 94 als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Diese Ent­ scheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines Gleich­ bleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt. 3984 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 (3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen An­ gelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den Ein­ zelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zu treffen. im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand noch lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden, wird der Unterschiedsbetrag auf die Anspruchsberech­ tigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu gleichen Teilen aufgeteilt. § 40 Absatz 7 des Bundes­ besoldungsgesetzes gilt entsprechend. (4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts an­ deres bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der Soldatinnen und Soldaten. Werden Versorgungsbe­ züge nach dem Tage der Fälligkeit gezahlt, so besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen. (2) Neben dem Waisengeld wird ein Ausgleichsbe­ trag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach § 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes ent­ spricht, wenn in der Person der Waise die Vorausset­ zungen des § 32 Absatz 1 bis 5 des Einkommensteuer­ gesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine Per­ son vorhanden ist, die nach § 62 des Einkommensteu­ ergesetzes oder nach § 1 des Bundeskindergeldgeset­ zes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen An­ spruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 2 des Bundes­ kindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für die Anwendung der §§ 68 und 70 nicht als Versor­ gungsbezug. Im Falle des § 70 wird er nur zu den neuen Versorgungsbezügen gezahlt. (5) Hat eine Versorgungsberechtigte oder ein Ver­ sorgungsberechtigter ihren oder seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt nicht im Bundesgebiet, so kann das Bundesministerium der Verteidigung die Zahlung der Versorgungsbezüge davon abhängig machen, dass im Bundesgebiet eine Empfangsbevollmächtigte oder ein Empfangsbevollmächtigter bestellt wird. (6) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter 0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. Zwischen­ rechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 96 bis 100 die Regelungen des § 121 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. (7) Beträge von weniger als 5 Euro sind nur auf Verlangen der oder des Empfangsberechtigten auszu­ zahlen. (8) Die zuständige Dienstbehörde hat der Berufssol­ datin oder dem Berufssoldaten auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und Rechts­ lage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrundeliegenden Daten. § 64 Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag (1) Auf den Familienzuschlag (§ 16 Absatz 3 Satz 2 und § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sind die für Sol­ datinnen und Soldaten geltenden Vorschriften des Be­ soldungsrechts anzuwenden. Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungs­ recht in Betracht kommenden Stufe des Familienzu­ schlages wird nach Anwendung des Faktors nach § 29 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt. Er wird unter Berücksichtigung der nach den Verhält­ nissen der Soldatin, des Soldaten, der Soldatin im Ru­ hestand oder des Soldaten im Ruhestand für die Stu­ fen des Familienzuschlages in Betracht kommenden Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die Witwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld für diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde; soweit hiernach ein Anspruch auf den Unterschiedsbe­ trag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld ge­ zahlt, wenn die Waise bei den Stufen des Familienzu­ schlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksichti­ gen wäre, wenn die Soldatin, der Soldat, die Soldatin § 65 Pfändung, Abtretung und Verpfändung (1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können, wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als sie der Pfändung unterliegen. (2) Ansprüche auf Übergangsbeihilfe, Sterbegeld, einmalige Unfallentschädigung, einmalige Entschädi­ gung und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen können weder gepfändet noch abgetreten noch ver­ pfändet werden. Ansprüche auf einen Ausbildungszu­ schuss, auf Übergangsgebührnisse und auf Grund ei­ ner Bewilligung einer Unterstützung nach § 57 können weder abgetreten noch verpfändet werden. Forderun­ gen des Dienstherrn gegen die Verstorbene oder den Verstorbenen aus Vorschuss- oder Darlehensgewäh­ rungen sowie aus Überzahlungen von Dienst- oder Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld an­ gerechnet werden. § 66 Rückforderung (1) Wird eine Versorgungsberechtigte oder ein Ver­ sorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Änderung ihrer oder seiner Versorgungsbezüge mit rückwirken­ der Kraft schlechter gestellt, so sind die Unterschieds­ beträge nicht zu erstatten. (2) Im Übrigen regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetz­ lich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erken­ nen müssen. Von der Rückforderung kann mit Zustim­ mung des Bundesministeriums der Verteidigung aus Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden. (3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als 5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zu­ sammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 (4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. § 67 Aufrechnung und Zurückbehaltung Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht ge­ genüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann nur insoweit geltend gemacht werden, als sie pfändbar sind. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht gegenüber einem Anspruch auf Übergangsbeihilfe kann gegen die Empfängerin oder den Empfänger nur wegen eines Anspruchs aus dem Dienstverhältnis gel­ tend gemacht werden. Diese Einschränkungen gelten nicht, soweit gegen die Empfängerin oder den Empfän­ ger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätz­ licher unerlaubter Handlung besteht. § 68 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (1) Bezieht eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder Erwerbser­ satzeinkommen (Absatz 3), erhält sie oder er daneben seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der Versorgungs­ bezüge zu belassen. Satz 2 gilt nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen, das mindestens aus dersel­ ben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren Entgelt­ gruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruhe­ gehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen gelten Satz 3 und Absatz 3 Satz 4 entsprechend. Satz 1 ist nicht auf Empfängerinnen und Empfänger von Waisengeld anzuwenden. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Soldatinnen im Ruhestand, Soldaten im Ruhe­ stand, Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs­ gruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfa­ chen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zu­ züglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetra­ ges nach § 64 Absatz 1, 2. für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs­ gruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungs­ gruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Un­ terschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 sowie eines Betrages von monatlich 525 Euro. 3985 (3) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nicht­ selbstständiger Arbeit einschließlich Abfindungen, aus selbstständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als Erwerbsein­ kommen gelten 1. Aufwandsentschädigungen, 2. im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 aner­ kannte Betriebsausgaben und Werbungskosten nach dem Einkommensteuergesetz, 3. Jubiläumszuwendungen, 4. ein Unfallausgleich nach § 35 des Beamtenversor­ gungsgesetzes, 5. steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur Grund­ pflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach § 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes, 6. Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen, 7. als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öf­ fentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie 8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des Bundesbesol­ dungsgesetzes, wenn eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter auf Grund ihrer oder seiner Verwendung außerhalb des Geltungsbe­ reiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach Absatz 4 bezieht. Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlichrechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und Er­ werbsersatzeinkommen werden in den Monaten des Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens an­ gerechnet. (4) Nach Ablauf des Monats, in dem die oder der Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes er­ reicht, gelten die Absätze 1 bis 3 nur für Erwerbsein­ kommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung im Dienst von Körperschaften, Anstalten und Stiftun­ gen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer Ver­ bände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffent­ lich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst ei­ ner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich­ tung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der zuständigen Stelle oder der oder des Versorgungsbe­ rechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. (5) Bei Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festge­ setzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, ist die Ruhensberechnung mit 3986 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 der Maßgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom Be­ ginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebens­ zeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene Al­ tersgrenze erreichen, nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 4 zu berücksichti­ gen sind. Für Offizierinnen und Offiziere, die in strahl­ getriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführerin, Flugzeugführer, Waffensystemoffizierin oder Waffen­ systemoffizier verwendet und als solche in den Ruhe­ stand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden Maßgaben: 1. mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt, in dem sie die für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebens­ zeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes erreicht haben, bis zum Erreichen der für Bundesbeamtinnen und Bun­ desbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes wer­ den die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1 zugrundeliegenden Dienstbezüge bei einer Be­ schäftigung oder Tätigkeit, die nicht als Verwen­ dung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 4 anzusehen ist, um 20 Prozent erhöht; 2. die um 20 Prozent zu erhöhenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind mindestens nach der Besol­ dungsgruppe A 14 zu berechnen; 3. die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung nach § 40 Absatz 4, jedoch höchstens auf 7,29461 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbe­ züge; 4. § 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gilt sinngemäß. (6) Bezieht eine Berufssoldatin oder ein Berufssol­ dat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und Erwerbs­ ersatzeinkommen nach Absatz 3, das nicht Verwen­ dungseinkommen nach Absatz 4 ist, ruhen die Versor­ gungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen. (7) Für Empfängerinnen und Empfänger von Über­ gangsgebührnissen sind die Absätze 1 bis 3 mit fol­ genden Maßgaben anzuwenden: 1. Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im Sinne des Absatzes 4. 2. An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 treten die Dienstbezüge, aus denen die Übergangs­ gebührnisse berechnet sind, jedoch unter Zugrun­ delegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1. § 69 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld Bezieht eine Versorgungsempfängerin oder ein Ver­ sorgungsempfänger Altersgeld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) in der jeweils gelten­ den Fassung oder eine vergleichbare Alterssicherungs­ leistung, ruhen ihre oder seine Versorgungsbezüge nach Anwendung des § 71 in Höhe des jeweiligen Be­ trages des Altersgelds, Witwenaltersgelds oder Wai­ senaltersgelds. Beim Zusammentreffen von Ruhege­ halt mit Witwenaltersgeld wird mindestens ein Betrag in Höhe des Ruhegehalts zuzüglich 20 Prozent des Witwenaltersgelds gezahlt. Beim Zusammentreffen von Witwen- oder Witwergeld mit Altersgeld wird min­ destens ein Betrag in Höhe des Altersgelds zuzüglich 20 Prozent des Witwen- oder Witwergelds gezahlt. § 70 Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst (1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 68 Absatz 4) an neuen Versorgungsbezügen 1. eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand Ruhegehalt oder eine ähnliche Ver­ sorgung, 2. eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise aus der Ver­ wendung der verstorbenen Soldatin, des verstorbe­ nen Soldaten, der Soldatin im Ruhestand oder des Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Waisengeld oder eine ähnliche Versorgung, 3. eine Witwe oder ein Witwer Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung, so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die frü­ heren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die Gesamtversorgung nicht hinter der früheren Versor­ gung zurückbleiben. (2) Als Höchstgrenze gelten 1. für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ru­ hestand (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das Ruhege­ halt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehalt­ fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besol­ dungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt berechnet, ergibt, zuzüglich des Unterschiedsbetra­ ges nach § 64 Absatz 1, 2. für Witwen, Witwer und Waisen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zu­ züglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Ab­ satz 1, 3. für Witwen und Witwer (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) 71,75 Prozent, in den Fällen des § 42 Absatz 1 die­ ses Gesetzes in Verbindung mit § 36 des Beamten­ versorgungsgesetzes 75 Prozent und in den Fällen des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder den Fällen des § 58 dieses Gesetzes 80 Prozent, der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der End­ stufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst, zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Ab­ satz 1. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Num­ mer 1 oder Nummer 2 beteiligten Versorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 8 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzuset­ zen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3 das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt nach § 40 Absatz 8 gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein Ru­ hegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen ist. Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 Num­ mer 1 oder Nummer 2 beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehaltssatz nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halb­ satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maß­ gebende Ruhegehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der Ruhensrege­ lung nach Satz 1 Nummer 3 der Ruhegehaltssatz des dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehalts nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. De­ zember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu be­ rechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz mindestens 71,75 Prozent beträgt. (3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 ist neben dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent des früheren Versorgungsbe­ zuges zu belassen. (4) Erwirbt eine Soldatin im Ruhestand oder ein Sol­ dat im Ruhestand einen Anspruch auf Witwergeld, Wit­ wengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält sie oder er daneben ihr oder sein Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze. Beruht das Witwergeld, das Witwengeld oder die ähnliche Versor­ gung auf dem Recht eines anderen Dienstherrn und gewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so ist die monatliche Höchstgrenze um ein Zwölftel der tat­ sächlich an die Witwe oder den Witwer gewährten Sonderzahlung zu erhöhen. Die Gesamtbezüge dürfen nicht hinter ihrem oder seinem Ruhegehalt zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 sowie eines Betrages in Höhe von 20 Prozent des neuen Ver­ sorgungsbezuges zurückbleiben. (5) Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versor­ gungsbezug auf Grund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. § 73 ist auf den nach Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Versor­ gungsbezug anzuwenden. (6) Auf Empfängerinnen und Empfänger von Über­ gangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebühr­ nisse berechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbe­ trages nach § 64 Absatz 1. § 71 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten (1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherun­ gen, 3987 2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinter­ bliebenenversorgung für Angehörige des öffent­ lichen Dienstes, 3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für die Ruhegehaltsempfängerin oder den Ruhegehaltsempfänger ein dem Ausgleich für ge­ sundheitliche Schädigungsfolgen nach § 11 des Soldatenentschädigungsgesetzes entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt, 4. Leistungen aus einer berufsständischen Versor­ gungseinrichtung oder aus einer befreienden Le­ bensversicherung, zu denen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber auf Grund eines Beschäftigungsver­ hältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat. Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zah­ len wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht, so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand innerhalb von drei Mo­ naten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt. Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4 rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, Rentener­ höhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, je­ weils in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fas­ sung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach Maß­ gabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und Zu­ schläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches Sozialge­ setzbuch bleiben unberücksichtigt. Der Verrentungs­ betrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender For­ mel: EP × aRW = VrB. In dieser Formel bedeutet: EP: Entgeltpunkte, die sich ergeben durch Multi­ plikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem für dessen Auszahlungsjahr maßgeblichen Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des Sechs­ ten Buches Sozialgesetzbuch und anschlie­ ßende Division durch Euro; die Entgeltpunkte werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen gerundet; aRW: aktueller Rentenwert in Euro, VrB: Verrentungsbetrag in Euro. (2) Als Höchstgrenze gilt 1. für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand der Betrag, der sich als Ruhegehalt zu­ züglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Ab­ satz 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zu­ grunde gelegt werden 3988 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das Ruhegehalt berechnet ist, Dies gilt nicht, soweit die Arbeitgeberin oder der Ar­ beitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zu­ schüsse in dieser Höhe geleistet hat. b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom voll­ endeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des Ver­ sorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 37 und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des § 32, jedoch zuzüglich ruhegehaltfähiger Dienst­ zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres so­ wie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berück­ sichtigten Zeiten einer rentenversicherungs­ pflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach Eintritt des Versorgungsfalles, (5) Bei Anwendung des § 68 ist von der nach An­ wendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden Gesamt­ versorgung auszugehen. 2. für Witwen und Witwer der Betrag, der sich als Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1, für Waisen der Betrag, der sich als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1, wenn dieser neben dem Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergeben würde. Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten Ver­ sorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 8 gemindert, ist das für die Höchstgrenze maßgebende Ruhegehalt in sinngemäßer Anwendung dieser Vor­ schrift festzusetzen. Ist bei einem an der Ruhensrege­ lung beteiligten Versorgungsbezug der Ruhegehalts­ satz nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gemin­ dert, ist der für die Höchstgrenze maßgebende Ruhe­ gehaltssatz in sinngemäßer Anwendung dieser Vor­ schrift festzusetzen. (3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht 1. bei Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ru­ hestand (Absatz 2 Nummer 1) die Hinterbliebenen­ renten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der Ehegattin oder des Ehegatten, 2. bei Witwen, Witwern und Waisen (Absatz 2 Num­ mer 2) Renten auf Grund einer eigenen Beschäfti­ gung oder Tätigkeit. (4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt außer Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der 1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund freiwilliger Weiterversicherung oder Selbstversiche­ rung zu den gesamten Versicherungsjahren oder, wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet, dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige Bei­ träge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und Ausfall­ zeiten oder, wenn sich die Rente nach Entgeltpunk­ ten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten, Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten ent­ spricht, 2. auf einer Höherversicherung beruht, 3. auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer Ver­ wendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 32 zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 32 berück­ sichtigt werden. (6) Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungs­ bezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Ver­ sorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 70 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungs­ bezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neue­ ren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach Ab­ satz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalles zu berücksichtigen. (7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich, die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und Son­ derversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik geleistet werden oder die von einem ausländischen Versicherungsträger nach ei­ nem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Abkommen gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten aus­ ländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (8) Auf Empfängerinnen und Empfänger von Über­ gangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die Absätze 1 bis 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die Dienstbezüge treten, aus denen die Übergangsgebühr­ nisse berechnet sind, zuzüglich des Unterschiedsbe­ trages nach § 64 Absatz 1. § 72 Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung (1) Steht einer Soldatin im Ruhestand oder einem Soldaten im Ruhestand auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit dieser Verwendung nach § 32 Absatz 1 ruhegehalt­ fähig, ruht ihr oder sein deutsches Ruhegehalt in Höhe des in Absatz 2 bezeichneten Betrages. (2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 40 Absatz 8 in Höhe der aus einer Verwendung bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. Be­ ruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des Ruhestandes, bleibt die laufende Alterssicherungsleis­ tung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unbe­ rücksichtigt; § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entspre­ chend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch Ansprüche aus Alterssicherungsleistungen berücksich­ tigt, die die Berufssoldatin oder der Berufssoldat wäh­ rend der Zeit erworben hat, in der sie oder er, ohne ein Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Ver­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 gütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der Al­ terssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung, Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden, ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt ent­ sprechend, sofern die Soldatin oder der Soldat oder die Soldatin oder der Soldat im Ruhestand auf die lau­ fende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile, einschließlich darauf entfallender Erträge, blei­ ben außer Betracht. (3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit einer Verwendungszeit nach § 32 entsprechend, wenn die Soldatin oder der Soldat im Ruhestand Anspruch auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung hat. (4) Steht der Witwe, dem Witwer oder den Waisen einer Soldatin, eines Soldaten, einer Soldatin im Ruhe­ stand oder eines Soldaten im Ruhestand eine laufende Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und ist die Zeit der Verwendung der Soldatin oder des Sol­ daten nach § 32 Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 gelten entsprechend. (5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 68 bis 71 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuzie­ hen. § 73 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung (1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts 1. Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversi­ cherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 gelten­ den Fassung oder 2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz übertragen oder begründet worden, werden nach Wirksamkeit dieser Entscheidung die Versorgungsbe­ züge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinter­ bliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungsund Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2 oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das Ruhe­ gehalt, das die ausgleichspflichtige Person im Zeit­ punkt der Wirksamkeit der Entscheidung des Familien­ gerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der aus­ gleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt vor dem 1. September 2009 entstanden und das Ver­ fahren über den Versorgungsausgleich zu diesem Zeit­ punkt eingeleitet worden ist. Bei Soldatinnen und Sol­ daten, die wegen Überschreitens der für sie festge­ setzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand 3989 versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundes­ polizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3 ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder be­ gründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt werden. Das einer Vollwaise zu gewährende Waisen­ geld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der ge­ setzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Waisenrente aus der Versiche­ rung der ausgleichsberechtigten Person des berechtig­ ten Ehegatten nicht erfüllt sind. (2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berech­ net sich aus dem Monatsbetrag der durch die Ent­ scheidung des Familiengerichts begründeten Anwart­ schaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem Monats­ betrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der Monats­ betrag erhöht oder vermindert sich bei einer Berufssol­ datin oder einem Berufssoldaten um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldatenrechtlichen Versor­ gungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einer Soldatin im Ruhestand oder einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor An­ wendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungs­ vorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge erhöht oder vermindert. (3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und Wai­ sengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach Absatz 2 für das Ruhegehalt, das die Berufssoldatin oder der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestage in den Ruhe­ stand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des Witwen- oder Waisengeldes. (4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder Absatz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt. (5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichs­ pflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch das Familiengericht übertragenen oder begründeten Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichs­ berechtigten Person bezieht. In den Fällen des Absat­ zes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden Fas­ sung steht die Zahlung des Ruhegehalts der aus­ gleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender oder erst nachträglich bekanntwerdender Rentenge­ währung an die ausgleichsberechtigte Person oder deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der Rück­ forderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1 Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus durch das Familiengericht übertragenen oder begrün­ deten Anwartschaften oder Anrechten aus der Versi­ 3990 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 cherung der berechtigten Ehegattin oder des berech­ tigten Ehegatten an die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies erst nachträglich bekannt wird. § 74 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge (1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 73 kann von der Berufssoldatin, dem Berufssoldaten, der Soldatin im Ruhestand oder dem Soldaten im Ruhe­ stand ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapital­ betrages an den Dienstherrn abgewendet werden. (2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag ange­ setzt, der auf Grund der Entscheidung des Familienge­ richts zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Tage der Zahlung des Kapitalbetrages einge­ tretenen Erhöhungen oder Verminderungen der solda­ tenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen Beträ­ gen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei einer Soldatin im Ruhestand oder einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhe­ gehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der Ver­ sorgungsbezüge erhöht oder vermindert. (3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die Kür­ zung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den Monatsbetrag der Dienstbezüge der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten oder des Ruhegehalts der Soldatin im Ruhestand oder des Soldaten im Ruhe­ stand nicht unterschreiten. (4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung zur Abänderung des Wertausgleichs und sind Zahlun­ gen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der Abän­ derung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der nach § 73 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zu­ rückzuzahlen. § 75 Anwendung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes Für die Ansprüche von ausgleichsberechtigten Per­ sonen und deren Hinterbliebenen aus dem Versor­ gungsausgleich gegenüber dem Träger der Soldaten­ versorgung als Versorgungsträger der ausgleichs­ pflichtigen Person gelten die Bestimmungen des Bun­ desversorgungsteilungsgesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700, 716) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. § 76 Abzug für Pflegeleistungen Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern sich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Versor­ gungsbezüge nach Satz 1 sind 1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, Unterhalts­ beitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 Satz 2 bis 4, 2. Leistungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 bis 7 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Son­ derzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zu­ letzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Septem­ ber 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, so­ fern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 der Bundes­ beihilfeverordnung besteht. Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem hälftigen Prozentsatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 55 Ab­ satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch errechnet, nicht übersteigen. § 76a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen (1) Neben einer nach Landesrecht gezahlten ergän­ zenden Versorgungsabfindung wird das Ruhegehalt nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 genannten Höchstgrenzen gezahlt. Auf die ergänzende Versor­ gungsabfindung sind dabei die Vorgaben des § 71 Ab­ satz 1 Satz 4, 8 und 9 anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat den er­ haltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Berufung in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abführt; § 32 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung. (2) Als Höchstgrenzen gelten die in § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinn­ gemäß. (3) § 71 Absatz 3 gilt entsprechend. § 77 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung Eine frühere Soldatin oder ein früherer Soldat verliert das Recht auf Berufsförderung und Dienstzeitversor­ gung in den Fällen des § 53 Absatz 1 und des § 57 Absatz 1 des Soldatengesetzes oder durch Entschei­ dung eines Wehrdienstgerichts. § 19 Absatz 8 und § 53 Absatz 2 bleiben unberührt. § 78 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer erneuten Berufung Kommt eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand entgegen den Vorschriften des § 50 Ab­ satz 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 57 des Bundesbeamtengesetzes und des § 51 des Solda­ tengesetzes einer erneuten Berufung in das Dienstver­ hältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten schuldhaft nicht nach, obwohl sie oder er auf die Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich oder elek­ tronisch hingewiesen worden ist, so verliert sie oder er für diese Zeit ihre oder seine Versorgungsbezüge und einen Anspruch auf Berufsförderung. Das Bundes­ ministerium der Verteidigung stellt ihren Verlust fest. Eine wehrstrafrechtliche oder disziplinarrechtliche Ver­ folgung wird dadurch nicht ausgeschlossen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 § 79 Entziehung der Versorgung (1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann früheren Soldatinnen oder früheren Soldaten, gegen die ein disziplinargerichtliches Verfahren auf Grund des § 23 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes nicht durchgeführt werden kann, das Recht auf Berufs­ förderung und Dienstzeitversorgung ganz oder zum Teil auf Zeit entziehen, wenn sie sich gegen die freiheit­ liche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt haben. Tatsachen, die diese Maßnahme rechtfertigen, müssen in einem Untersu­ chungsverfahren festgestellt worden sein, in dem die eidliche Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und Sachverständigen zulässig ist. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfängerinnen und Empfänger von Hinterbliebenenversorgung. § 80 Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene (1) Der Anspruch der Witwen, Witwer und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt 1. für jede Berechtigte und jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er stirbt, 2. für jede Witwe und jeden Witwer außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie oder er heiratet, 3. für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet, 4. für jede Berechtigte und jeden Berechtigten, die oder der durch ein deutsches Gericht im ordent­ lichen Strafverfahren wegen Verbrechens zu Frei­ heitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils, 5. für jede Berechtigte und jeden Berechtigten, die oder der auf Grund einer Entscheidung des Bundes­ verfassungsgerichts nach Artikel 18 des Grundge­ setzes ein Grundrecht verwirkt hat. Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entspre­ chend. (2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Le­ bensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise 1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet, b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Ab­ satz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Ein­ kommensteuergesetzes leistet; 3991 2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behin­ derung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn a) die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebens­ jahres eingetreten ist und b) die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihre Ehe­ gattin, ihr Ehegatte, ihre frühere Ehegattin oder ihr früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht un­ terhält. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 erhöht sich die für den Anspruch auf Waisengeld oder den Eintritt der Behinderung maß­ gebende Altersbegrenzung für eine Waise, die einen der in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Ein­ kommensteuergesetzes genannten Dienste geleistet oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des Ein­ kommensteuergesetzes genannte Tätigkeit als Ent­ wicklungshelferin oder Entwicklungshelfer ausgeübt hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um den Zeitraum, der der Dauer des gesetzlichen Grundwehr­ dienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweige­ rern des gesetzlichen Zivildienstes entspricht; § 32 Ab­ satz 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt ent­ sprechend. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 wird Waisengeld ungeachtet der Höhe des Einkommens der Waise gewährt. Soweit ihr Einkommen jedoch das Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 40 Ab­ satz 5 Satz 2 und § 59 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 24 Absatz 1 des Beamtenversor­ gungsgesetzes übersteigt, wird es zur Hälfte auf das Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 angerechnet. Waisengeld wird nach Voll­ endung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet, einen freiwilligen Wehr­ dienst nach § 58b des Soldatengesetzes als Probezeit leistet oder sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten zwischen einem Ausbildungsab­ schnitt und der Ableistung eines freiwilligen Wehr­ dienstes nach § 58b des Soldatengesetzes befindet; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend. (3) Hat eine Witwe oder ein Witwer geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Wit­ wengeld wieder auf; ein von der Witwe oder dem Wit­ wer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Ver­ sorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 ge­ nannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Ka­ pitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich. (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2 und 3 gelten nicht in den Fällen des § 16 Absatz 6 Satz 4 und des § 17 Absatz 2. 3992 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 § 81 Anzeigepflicht (1) Die Beschäftigungsstelle hat der die Versor­ gungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung einer oder eines Versorgungsberech­ tigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder die Zahlungs­ einstellung sowie die Gewährung einer Versorgung un­ verzüglich anzuzeigen. (2) Die oder der Versorgungsberechtigte ist ver­ pflichtet, der Regelungsbehörde unverzüglich anzuzei­ gen: 1. die Verlegung des Wohnsitzes, 2. den Bezug von Krankengeld der Soldatenentschä­ digung (§ 16 Absatz 7) und den Bezug und jede Än­ derung von Einkünften nach § 16 Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 1 Satz 2, den §§ 34 und 40 Absatz 6, den §§ 41, 52 und 59 sowie den §§ 68 bis 72 und 80 Absatz 2, 3. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den Fällen des § 52 Absatz 6, 4. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch, 5. den Bezug von beitragspflichtigen Einnahmen zur Sozialversicherung, sofern diese zusammen mit den Übergangsgebührnissen die maßgebliche Bei­ tragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Renten­ versicherung nach § 159 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch überschreiten. Die Witwe oder der Witwer hat der Regelungsbehörde auch eine erneute Heirat (§ 80 Absatz 1 Satz 1 Num­ mer 2) sowie im Fall der Auflösung dieser Ehe den Er­ werb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 80 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz) unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Regelungsbehörde ist die oder der Ver­ sorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzule­ gen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen. Die Regelungsbe­ hörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zu­ ständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erforderlich sind. (3) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach § 42 beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. (4) Kommt eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter der ihr oder ihm nach Ab­ satz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auferlegten Ver­ pflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihr oder ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhält­ nisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft das Bundes­ ministerium der Verteidigung. (5) Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die einen Anspruch auf Förderung nach § 7 haben oder hatten, sind verpflichtet, dem Karrierecenter der Bun­ deswehr – Berufsförderungsdienst – nach Aufforde­ rung, die in der Regel ein Jahr nach Dienstzeitende oder nach dem Abschluss einer Maßnahme der schu­ lischen oder beruflichen Bildung nach § 7 erfolgt, den Stand ihrer zivilberuflichen Eingliederung mitzuteilen. § 82 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen Dienst (§ 68 Absatz 4) verwendet, so sind ihre Bezüge aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die Ver­ sorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für eine Versorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu gewähren ist. Abschnitt 5 Umzugskostenvergütung, Unfallentschädigung, Schadensausgleich in besonderen Fällen § 83 Umzugskostenvergütung (1) Eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein früherer Soldat auf Zeit, deren oder dessen Dienstverhältnis wegen Ablaufs der Zeit, für die sie oder er in das Dienstverhältnis berufen worden ist, nach § 55 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des Soldaten­ gesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit geendet hat, erhält Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Bundesumzugskostengesetzes bezeichneten Personen. Ihre oder seine Hinterbliebe­ nen erhalten Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des Bundesumzugskosten­ gesetzes bezeichneten Hinterbliebenen. (2) Einer früheren Berufssoldatin, einem früheren Berufssoldaten, einer früheren Soldatin auf Zeit oder einem früheren Soldaten auf Zeit, die oder der An­ spruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung nach § 7 hat, Inhaberin oder Inhaber eines Ein­ gliederungsscheins nach § 13 ist oder Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 28 des Soldatenentschädigungsgesetzes hat, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes be­ willigt werden. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug 1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses aus Anlass der Durchführung einer nach § 7 geförderten Maß­ nahme der schulischen und beruflichen Bildung oder einer Maßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben auf Grund des § 28 des Soldatenentschädigungs­ gesetzes an den Ort der Durchführung dieser Maß­ nahmen oder in dessen Nähe, 2. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses, 3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei Ge­ währung von Maßnahmen nach Nummer 1 bis zu zwei Jahren nach Beendigung dieser Maßnahmen oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4. in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses durchgeführt worden ist. Die Umzugskostenvergütung kann ausnahmsweise mit Zustimmung des Bundes­ ministeriums des Innern, für Bau und Heimat neben einer bereits nach Absatz 1 gewährten Umzugskosten­ vergütung bewilligt werden. (3) Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der vor Erreichen der nach § 45 Absatz 1 des Soldatengesetzes geltenden allgemeinen Altersgrenze in den Ruhestand getreten oder wegen Dienstunfähig­ keit entlassen worden ist, können auf Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begrün­ dung eines neuen Berufs erforderlich gewesen und 1. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor Beendigung des Dienstverhältnisses oder 2. innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den Ruhe­ stand oder nach der Entlassung durchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 3 Absatz 1 Nummer 3, § 4 Absatz 2 Nummer 2 und Ab­ satz 3 Satz 1 Nummer 1 des Bundesumzugskostenge­ setzes noch nicht gewährt worden ist. (4) Der Umzugskostenvergütung nach den Absät­ zen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die für den Umzug entstehen 1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes bis zum Zielort, 2. nach einem Ort außerhalb des Bundesgebietes bis zum Ort des Grenzübergangs. (5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach Tarifklassen, dem Familienstand oder der Wohnung richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Been­ digung des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen. (6) Die Bewilligung der Leistungen nach den Absät­ zen 2 und 3 ist vor Durchführung des Umzugs bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Sie werden nach Beendigung des Umzugs auf schriftlichen oder elektro­ nischen Antrag gewährt, der innerhalb einer Aus­ schlussfrist von einem Jahr zu stellen ist. Die Frist be­ ginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs. § 84 Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete Soldatinnen und Soldaten (1) Eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der 3993 5. als Kampfschwimmerin, Kampfschwimmer, Minen­ taucherin oder Minentaucher während des Kampf­ schwimmer- oder Minentaucherdienstes, 6. als Minendemonteurin oder Minendemonteur wäh­ rend des dienstlichen Einsatzes an Minen unter Wasser, 7. als Angehörige oder Angehöriger des Versuchs­ personals während der dienstlichen Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln, 8. als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten Munitionsuntersuchungspersonals während des dienstlichen Umgangs mit Munition, 9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähi­ gen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepan­ zerten Landfahrzeugen, 10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während des besonders gefährlichen Dienstes, 11. als Helmtaucherin, Helmtaucher, Schwimmtauche­ rin oder Schwimmtaucher während des besonders gefährlichen Tauchdienstes, 12. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außen­ lasten bei einem Drehflügelflugzeug oder 13. als Angehörige oder Angehöriger des Kommandos Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung dazu einen Unfall erleidet, erhält eine einmalige Unfallent­ schädigung, wenn sie oder er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist. (2) Ist eine Soldatin oder ein Soldat an den Folgen eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art ver­ storben und hat sie oder er eine einmalige Unfallent­ schädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Unfallentschädigung 1. die Witwe oder der Witwer sowie die nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kinder, 2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz ver­ sorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind, 3. die Großeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vor­ handen sind. (3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt 1. 150 000 Euro für die Soldatin oder den Soldaten, 1. als Angehörige oder Angehöriger des fliegenden Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahl­ getriebenen Kampfflugzeugen während des Flug­ dienstes, 2. insgesamt 100 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 1, 2. als Angehörige oder Angehöriger des besonders gefährdeten sonstigen fliegenden Personals wäh­ rend des Flugdienstes, 4. insgesamt 20 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 3. 3. als Angehörige oder Angehöriger des springenden Personals der Luftlandetruppen während des Sprungdienstes, 4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und der Ausbildung, 3. insgesamt 40 000 Euro im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 und Sie wird nicht gewährt, wenn die oder der Verletzte den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. (4) Das Bundesministerium der Verteidigung be­ stimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverord­ nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates be­ 3994 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 darf, die Gruppen von Soldatinnen und Soldaten, die zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1 sind. (5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur Wahr­ nehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten Folgen erleidet. (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für an­ dere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten Tätig­ keiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören. (7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige Ent­ schädigung nach § 85, wird nur die einmalige Unfall­ entschädigung gewährt. (8) § 63 gilt entsprechend. § 85 Einmalige Entschädigung (1) Setzt sich eine Soldatin oder ein Soldat bei Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbunde­ nen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet sie oder er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, erhält sie oder er eine einmalige Entschädigung in Höhe von 150 000 Euro, wenn sie oder er nach Feststellung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens 50 Prozent beeinträchtigt ist. (2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird auch gewährt, wenn die Soldatin oder der Soldat einen Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet 1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidri­ gen Angriff, 2. außerhalb ihres oder seines Dienstes durch einen Angriff im Sinne des § 42 Absatz 5. (3) Ist eine Soldatin oder ein Soldat an den Folgen eines Unfalles oder einer Erkrankung der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten Art verstorben und hat sie oder er eine einmalige Entschädigung nach Absatz 1 oder 2 nicht erhalten, so erhalten eine einmalige Entschädi­ gung 1. die Witwe, der Witwer sowie die nach diesem Ge­ setz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgesamt 100 000 Euro, 2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz ver­ sorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insge­ samt 40 000 Euro, wenn Hinterbliebene der in Num­ mer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind, 3. die Großeltern und Enkel in Höhe von insgesamt 20 000 Euro, wenn Hinterbliebene der in den Num­ mern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden sind. (4) Eine einmalige Entschädigung nach den Absät­ zen 1 bis 3 kann gewährt werden, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Aus­ übung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall ent­ sprechend Absatz 1 oder Absatz 2 mit den dort ge­ nannten Folgen erleidet. (5) § 63 gilt entsprechend. § 86 Schadensausgleich in besonderen Fällen (1) Schäden, die einer Soldatin oder einem Soldaten während einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 87 Absatz 1 infolge von besonderen, vom Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbe­ sondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen oder als Folge eines Einsatzunfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 entstehen, werden ihr oder ihm in angemes­ senem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden der Soldatin oder des Soldaten durch einen Gewaltakt ge­ gen staatliche Amtsträgerinnen und Amtsträger, Ein­ richtungen oder Maßnahmen, wenn die Soldatin oder der Soldat von dem Gewaltakt in Ausübung des Diens­ tes oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als Sol­ datin oder Soldat betroffen ist. (2) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 87 Absatz 1 wird der Ausgleich auch für Schäden infolge von Maßnahmen einer ausländi­ schen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richten, gewährt. (3) Ist eine Soldatin oder ein Soldat an den Folgen des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein Aus­ gleich in angemessenem Umfang gewährt 1. der Witwe, dem Witwer sowie den nach diesem Ge­ setz versorgungsberechtigten Kindern, 2. den Eltern sowie den nach diesem Gesetz nicht ver­ sorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind. Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird der natürlichen Person gewährt, die die Soldatin oder der Soldat im Versicherungsvertrag begünstigt hat. Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des Er­ werbs von Wohneigentum an eine juristische Person abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausge­ fallene Versicherung an diese juristische Person ge­ zahlt, wenn die Abtretung durch die Soldatin oder den Soldaten dazu gedient hat, eine natürliche Person von Zahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des Wohneigentums freizustellen. Satz 3 gilt entsprechend für eine ausgefallene Lebens-, Restschuld- oder Rest­ kreditversicherung von Selbstständigen, die zur Finan­ zierung der Anschaffung von Betriebseinrichtungen abgetreten worden ist. (4) Schadensausgleich in entsprechender Anwen­ dung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belan­ gen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt wor­ den ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat. (5) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne des § 87 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 entsprechend für Schäden, die anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung entstehen. (6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Schäden bei dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft entstanden sind oder die darauf beru­ hen, dass die oder der Geschädigte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Ein­ flussbereich des Dienstherrn entzogen ist. Abschnitt 6 Versorgung bei besonderen Auslandsverwendungen § 87 Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichbare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung (1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaat­ lichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebie­ tes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen, 1. für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt oder 2. die im Rahmen von Maßnahmen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes stattfindet. Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im Ein­ satzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatz­ gebietes. (2) Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat während einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesund­ heitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder einer Erkrankung im Sinne von § 42, liegt ein Einsatz­ unfall vor. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädi­ gende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des Ab­ satzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesund­ heitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im Zu­ sammenhang mit einer Verschleppung oder einer Ge­ fangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht, dass die Soldatin oder der Soldat aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Ein­ flussbereich des Dienstherrn entzogen ist. (3) Das Bundesministerium der Verteidigung be­ stimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beachtung des Stands der Erkennt­ nisse der medizinischen Wissenschaft durch Rechts­ verordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeich­ nende psychische Störung durch einen Einsatzunfall 3995 verursacht worden ist. Es kann bestimmen, dass die Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann ver­ mutet wird, wenn die Soldatin oder der Soldat an einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teil­ genommen hat und dabei von einem bewaffneten Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt teilgenommen hat. (4) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt. Die Einsatzversorgung umfasst 1. die Hinterbliebenenversorgung (§§ 58 und 59), 2. den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 86), 3. das Unfallruhegehalt (§ 88), 4. die einmalige Entschädigung (§ 89) und 5. die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (§ 90). Entschädigungsleistungen nach dem Soldatenent­ schädigungsgesetz bleiben unberührt. (5) Einsatzversorgung in entsprechender Anwen­ dung der Absätze 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belan­ gen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt wor­ den ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen Schaden erlitten hat. (6) Die Absätze 1 bis 4 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5 und Absatz 5 gelten entsprechend für andere Angehö­ rige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung. (7) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn sich die Soldatin, der Soldat oder die oder der andere Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat, es sei denn, dass der Ausschluss für sie oder ihn eine unbillige Härte wäre. § 88 Unfallruhegehalt Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die oder der einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2 erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 42 dieses Geset­ zes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des Beamtenver­ sorgungsgesetzes gewährt, wenn sie oder er auf Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden und im Zeit­ punkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des Einsatzunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 Prozent beschränkt ist. § 89 Einmalige Entschädigung Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat einen Einsatz­ unfall im Sinne von § 87 Absatz 2 mit den in § 85 Ab­ satz 1 genannten Folgen, gilt § 85 entsprechend. 3996 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 § 90 Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen (1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 87 Absatz 2 erhält eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 88 hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem Gesetz sowie den Entschädigungsleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz eine Ausgleichs­ zahlung, wenn sie oder er infolge des Einsatzunfalls dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der Beendi­ gung des Dienstverhältnisses infolge des Einsatzun­ falls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindes­ tens 50 Prozent beeinträchtigt ist. Bei Anwendung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. Dezem­ ber 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses 1. die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses be­ sonderer Art ohne Weiterverwendung oder 2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung. (2) Die Ausgleichszahlung beträgt 30 000 Euro. Sie erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit um 6 000 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zu­ rückgelegte Dienstjahr als Soldatin oder Soldat, für je­ den weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten Dienst­ monat um 500 Euro. Für nach § 58b und dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollen­ deten Dienstmonat um 500 Euro. Für Zeiten der Beur­ laubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 500 Euro abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit 1. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, 2. einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu ei­ ner Dauer von drei Jahren für jedes Kind. Bei der Berechnung der Erhöhung der Ausgleichszah­ lung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse un­ berücksichtigt. (3) Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach Ab­ satz 2 Satz 1 gewährt wird. Ist die oder der andere Angehörige des Geschäftsbereichs des Bundesminis­ teriums der Verteidigung an den Folgen des Einsatz­ unfalls gestorben und hat sie oder er eine Ausgleichs­ zahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die Aus­ gleichszahlung der hinterbliebenen Ehegattin oder dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu. (4) Die Ausgleichszahlung steht in den Fällen nicht zu, in denen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder erhöhte Un­ fall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 in Verbin­ dung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes be­ steht. Sie steht ferner in den Fällen nicht zu, in denen wegen der besonderen Auslandsverwendung An­ spruch auf eine erhöhte Leistung aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht. (5) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Anspruch auf die Ausgleichszahlung in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden ist. Dies gilt nicht, falls ein Anspruch auf Hinterbliebenenversor­ gung nach § 58 besteht. § 91 Anrechnung von Geldleistungen § 106 gilt entsprechend. Abschnitt 7 Anrechnung sonstiger Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit § 92 Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten (1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor ihrem oder seinem Eintritt in die Bundeswehr 1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter ge­ standen hat, 2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat, 3. Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat, 4. als volksdeutsche Vertriebene, volksdeutscher Ver­ triebener, Umsiedlerin oder Umsiedler Wehrdienst des Herkunftslandes geleistet hat oder 5. zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz ge­ leistet hat. Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer eh­ renamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig. (2) § 31 gilt entsprechend. Nicht ruhegehaltfähig ist die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6, für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist. § 93 Krankheits- und Gewahrsamszeiten Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor ihrem oder seinem Eintritt in die Bundeswehr 1. insgesamt länger als drei Monate in einem Gewahr­ sam (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. De­ zember 1991 geltenden Fassung) oder 2. auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 31, 92 Ab­ satz 1 Nummer 2, 4 und 5 oder als Folge eines Ge­ wahrsams im Sinne der Nummer 1 im Anschluss an die Entlassung arbeitsunfähig in einer Heilbehand­ lung befunden hat. § 94 Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes Die Zeit, während der eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor ihrem oder seinem Eintritt in die Bun­ deswehr Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher Reli­ gionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140 des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nicht­ öffentlichen Schuldienst oder 2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des Bun­ destages oder der Landtage oder kommunaler Ver­ tretungskörperschaften oder 3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen Spitzen­ verbänden oder ihren Landesverbänden sowie von Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ih­ ren Landesverbänden tätig gewesen ist oder 4. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst gestanden hat, kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden. § 95 Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienst­ herrn im Sinne der §§ 34, 92 Absatz 1 Nummer 1 steht für volksdeutsche Vertriebene, Umsiedlerinnen oder Umsiedler der gleichartige Dienst bei einem öffent­ lich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland gleich. § 38 ist entsprechend anzuwenden. Abschnitt 8 Besondere Leistungen § 96 Kindererziehungszuschlag (1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer der Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kinder­ erziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn die Berufs­ soldatin oder der Berufssoldat wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) war und die allge­ meine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Ren­ tenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und § 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. (2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten Kalendermonat, der auf die Geburt folgt und endet 1. für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach 30 Kalendermonaten, 2. für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind nach 36 Kalendermonaten. Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem 1. Tod des Kindes, 2. Eintritt oder der Versetzung des Anspruchsberech­ tigten in den Ruhestand, 3. Tod des Anspruchsberechtigten oder 4. Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem anderen Elternteil. Wird während einer Kindererziehungszeit vom erzie­ henden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für die­ 3997 ses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalen­ dermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. (3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches Sozial­ gesetzbuch) gilt § 56 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. (4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags ent­ spricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozial­ gesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Ren­ tenwerts. (5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhege­ haltfähigen Dienstbezüge und der auf die Kindererzie­ hungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag, der sich unter Berücksichtigung des aktuellen Renten­ werts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallen­ den Höchstwerts an Entgeltpunkten in der Rentenver­ sicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch Sozial­ gesetzbuch als Rente ergeben würde. (6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhege­ haltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde. (7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die Er­ höhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden. § 97 Kindererziehungsergänzungszuschlag (1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen Kinder­ erziehungsergänzungszuschlag, wenn 1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbs­ mäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder b) mit Zeiten im Soldatenverhältnis, die als ruhege­ haltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 99 Absatz 1 Satz 1 zusammentreffen und 2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Absatz 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch be­ steht und 3. der Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten die Zeiten nach § 96 Absatz 3 zuzuordnen sind. Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht für Zeiten gewährt, für die ein Kindererziehungszu­ schlag zusteht. (2) Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszu­ schlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren, 3998 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buch­ stabe a dem in § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe b des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimm­ ten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts, 2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Buch­ stabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des ak­ tuellen Rentenwerts. (3) § 96 Absatz 5 gilt entsprechend mit der Maßga­ be, dass in Satz 1 neben dem Kindererziehungszu­ schlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und eine Leistung nach § 99 Absatz 1 sowie bei der Ermitt­ lung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 ge­ nannten Höchstwerts an Entgeltpunkten der in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetz­ buch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts für jeden Monat des Zusammentreffens der Leistungen tritt. § 96 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend. § 98 Kinderzuschlag zum Witwengeld (1) Das Witwengeld nach § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 des Beamtenversorgungsgeset­ zes erhöht sich für jeden Monat einer nach § 96 Ab­ satz 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebens­ jahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Der Zu­ schlag ist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht bei Bezügen nach § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und in Verbindung mit § 40 Absatz 5 Satz 2 dieses Gesetzes. (2) War die Kindererziehungszeit der oder dem vor Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes Ver­ storbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit, die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt eine Be­ rufssoldatin oder ein Berufssoldat vor der Geburt des Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags 36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird. Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst nach Ablauf des in § 96 Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraums gewährt. Verstirbt das Kind vor der Vollen­ dung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag anteilig zu gewähren. (3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für je­ den Monat der Kindererziehungszeit, in dem die Vo­ raussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 Prozent des in § 78a Absatz 1 Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen Rentenwerts. (4) § 96 Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend. § 99 Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag (1) War eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder er eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen nicht erwerbsmäßig gepflegt hat, erhält sie oder er für die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum Ruhe­ gehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist. (2) Hat eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat ein ihr oder ihm nach § 96 Absatz 3 zuzuordnendes pfle­ gebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch), erhält sie oder er neben dem Pflegezuschlag einen Kinderpflege­ ergänzungszuschlag. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflege­ bedürftigen Kindes und nicht neben einem Kinder­ erziehungsergänzungszuschlag oder einer Leistung nach § 70 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialge­ setzbuch gewährt. (3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus der Vervielfältigung der nach § 166 Absatz 2 in Verbin­ dung mit § 70 Absatz 1 des Sechsten Buches Sozial­ gesetzbuch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 er­ mittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert. Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt sich aus dem in § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe a und Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts. (4) § 96 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. § 96 Ab­ satz 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Höchstgrenze nach § 96 Absatz 5 Satz 2 der in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Bruch­ teil des aktuellen Rentenwerts für jeden Monat des Zu­ sammentreffens der Leistungen tritt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Zeit einer Pflege in einem dem Berufssoldatenverhält­ nis unmittelbar vorhergegangenen Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit. § 100 Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen (1) Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs­ empfänger erhalten vorübergehend Leistungen ent­ sprechend den §§ 96, 97 und 99, wenn 1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Renten­ versicherung erfüllt ist, 2. sie wegen a) Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt worden sind oder b) Erreichen einer Altersgrenze in den Ruhestand getreten sind, 3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zuste­ hen, jedoch vor dem Erreichen der maßgebenden Altersgrenze noch nicht gewährt werden, 4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch nicht erreicht haben, 5. sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach § 68 Absatz 3 beziehen, das im Durchschnitt des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt. Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht überschritten werden, der sich bei Berechnung des Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 Pro­ zent ergibt. Bei Soldatinnen und Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 5 bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und Polizei­ vollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des Bundespolizei­ beamtengesetzes) erreichen, lediglich Verwendungs­ einkommen im Sinne von § 68 Absatz 4 berücksichtigt. (2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger die für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht. Sie endet vorher, wenn die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger 1. eine Versichertenrente der gesetzlichen Rentenver­ sicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente, oder 2. ein Erwerbseinkommen (§ 68 Absatz 3 Satz 1 und 2) oder im Fall von Absatz 1 Satz 3 ein Verwendungs­ einkommen bezieht, das im Durchschnitt des Kalen­ derjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit. (3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Be­ rufssoldatin oder des Berufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des Ruhe­ standseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom Beginn des Antragsmonats an gewährt. Teil 3 Fürsorgeleistungen an frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit 3999 3. Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind für die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die Dienstbezüge zugrunde zu legen. 4. Bei der Anwendung des § 156 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch steht der Anspruch auf Über­ gangsgebührnisse dem dort genannten Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose gleich. Dies gilt auch für einen Zeitraum, für den Über­ gangsgebührnisse in einer Summe gewährt werden. 5. Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während des Zeitraums, für den die oder der Arbeitslose die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeits­ losengeld erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil sie oder er Arbeitslosengeld nicht beantragt hat. 6. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet kei­ nen Anspruch auf Förderung der beruflichen Ausund Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialge­ setzbuch. Satz 1 gilt nicht für die Zeit eines Aufschubs oder einer Unterbrechung der Zahlung der Übergangsgebühr­ nisse nach § 16 Absatz 6 Satz 2. (2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit ohne Anspruch auf Versorgung mit Ausnahme der Entschädigungsleistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz aus dem Dienst­ verhältnis ausgeschieden oder wenn dieser Anspruch später aus einem anderen Grunde als dem des Ablaufs des Anspruchszeitraums weggefallen ist. Teil 4 Organisation, Verfahren, Rechtsweg § 102 § 101 Dienstzeitversorgung Arbeitslosenbeihilfe (1) Frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere Solda­ ten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuches und sonstiger Gesetze mit Ausnahme des Einkommen­ steuergesetzes über das Arbeitslosengeld und für die Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die Wehrdienstzeit als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit einschließlich der nach § 40 Absatz 5 des Soldatengesetzes eingerechneten Wehrdienstzeiten der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses gleich. 2. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe mindert sich um die Zahl von Tagen, die auf den Zeitraum entfallen, für den Übergangsgebührnisse laufend oder in einer Summe gewährt werden. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von zwei Jahren wird der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe auf 180 Tage begrenzt. (1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt die Versorgung nach Teil 2 bei Behörden der Bundes­ wehrverwaltung durch. Einzelne Aufgaben können durch Behörden im Geschäftsbereich eines anderen Bundesministeriums wahrgenommen werden. § 14 Ab­ satz 3 und § 15 bleiben unberührt. (2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des Absat­ zes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des § 56 Absatz 2 handelt, die §§ 126 bis 128 des Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur Been­ digung des Dienstverhältnisses sind jedoch die Vor­ schriften der Wehrbeschwerdeordnung über das ver­ waltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der Wehrbe­ schwerdeordnung) anzuwenden. § 103 Arbeitslosenbeihilfe Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für Ar­ beit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe (§ 101 Absatz 1) entstehen, erstattet der Bund. Verwal­ tungskosten werden nicht erstattet. 4000 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 Teil 5 Schlussvorschriften § 104 Dienstbezüge Dienstbezüge im Sinne der §§ 16 und 19 sind die Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Amtszulagen, Stellenzulagen und Ausgleichszulagen. Zu den Dienst­ bezügen im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 2 gehören auch Amtszulagen. Für die Berechnung der Über­ gangsgebührnisse nach § 16 und der Ausgleichsbe­ züge nach § 17 sind die Dienstbezüge mit dem Faktor 0,9901 zu multiplizieren. § 105 Anpassung der Versorgungsbezüge Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, der Soldatinnen auf Zeit und Sol­ daten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70 und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entspre­ chend anzuwenden. § 106 Anrechnung von Geldleistungen Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder Ver­ mögensschadens gewährt werden, sind Geldleistun­ gen anzurechnen, die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrich­ tungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzu­ rechnen sind Leistungen privater Schadensversiche­ rungen, die auf Beiträgen der Soldatinnen und Solda­ ten oder anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 53 des Soldatenent­ schädigungsgesetzes. § 107 Bußgeldvorschrift (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 81 Absatz 5 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Karrierecenter der Bundeswehr. § 108 Erlass von Verwaltungsvorschriften (1) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme des Teils 3 erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvor­ schriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat und dem Bundesminis­ terium der Finanzen. (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Teils 3 erlassen. (3) Soweit sich die allgemeinen Verwaltungsvor­ schriften an die Landesbehörden wenden, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bun­ desrates erlassen. § 109 Übergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der Einheit Deutschlands Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009 zu erlassen ist, für die Soldatenversorgung Übergangs­ regelungen zu bestimmen, die den besonderen Ver­ hältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächti­ gung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berech­ nungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend von diesem Ge­ setz. § 110 Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn Wird eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat der Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhält­ nis eines anderen Dienstherrn übernommen und stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversor­ gungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. An die Stelle der Vorschriften des Beamtenversor­ gungsgesetzes treten die entsprechenden soldaten­ versorgungsrechtlichen Vorschriften. 2. An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Be­ amtenversorgungsgesetzes geforderten Vorausset­ zungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten. 3. Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen. Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. Ja­ nuar 2011 eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwen­ den. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 § 111 Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet Erwirbt eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand auf Grund einer zwischen dem 3. Okto­ ber 1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten Beru­ fung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet gegen diesen einen weiteren Versorgungsanspruch, ist § 107c des Beamtenversorgungsgesetzes mit der Maßgabe ent­ sprechend anzuwenden, dass die Ruhensvorschrift des § 70 an die Stelle des § 54 des Beamtenversor­ gungsgesetzes tritt. § 112 Benennung eines Kontos Die Zahlung von Leistungen nach diesem Gesetz kann davon abhängig gemacht werden, dass die Emp­ fängerin oder der Empfänger ein Konto im Bundesge­ biet benennt, auf das die Überweisung erfolgen kann. Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt die zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Leistungen auf ein im Ausland ge­ führtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfän­ ger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Bu­ chungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Emp­ fänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grunde nicht zugemutet werden kann. 4001 geltenden Fassung anzuwenden. § 26a Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 gel­ tenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 2 Num­ mer 2 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. In den Fällen des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der maßgebende Ruhegehaltssatz nach den §§ 36 und 37 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung; § 120 Absatz 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht an­ zuwenden. Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. De­ zember 1991 geltenden Fassung erfassten Versor­ gungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger. Ist in den Fällen des § 70 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für die Versorgungsempfängerin oder den Versor­ gungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, so­ lange eine weitere Versorgung besteht. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Be­ schäftigungsverhältnis andauert, sind, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versor­ gungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben anzuwenden: a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 113 b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehen­ des Beschäftigungsverhältnis andauert. Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger c) Bei der Anwendung des § 54 Absatz 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschrif­ ten die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts. (1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Ver­ sorgungsbezügen regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: d) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand andauert. 1. Die Witwen- und Witwerabfindung richtet sich nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung. 3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 40 Absatz 5 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbe­ züge bestimmen sich nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung. 2. Die §§ 2, 29 Absatz 2 Satz 2, die §§ 62 bis 66, 71 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 73 bis 77, 79 Absatz 2, die §§ 80 bis 82, 105, 120 Absatz 3, 4 und 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwen­ den. § 20 Absatz 1 Satz 4, § 22 Absatz 2, § 26a Absatz 1, 3 und 4, § 55a Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 55b sind in der bis zum 31. Dezember 1991 4. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ru­ hestand, die oder der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezem­ ber 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrun­ delegung des bisherigen Ruhegehalts; § 43 dieses 4002 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 55a Ab­ satz 4 dieses Gesetzes sind in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung anzuwenden. § 68 ist an­ zuwenden. § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung ist, wenn dies für die Versor­ gungsempfängerin oder den Versorgungsempfän­ ger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, anzuwenden, solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Be­ schäftigungsverhältnis andauert. § 53 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung ist, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, anzuwenden, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. § 59 Absatz 2 gilt entsprechend. dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer Soldatin oder eines Soldaten im Ruhestand, die oder der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts; § 55b findet in der bis zum 31. Dezember 1991 gel­ tenden Fassung Anwendung. 2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus beste­ hendes Beschäftigungsverhältnis andauert, sind, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben anzuwen­ den: (2) Haben nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht Versorgungsbezüge nicht zugestan­ den, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 ge­ stellt. 1. Die §§ 63, 64, 66, 71 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 73 bis 75, 80, 81, 96, 120 Absatz 3, 4, 6 und 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beam­ tenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. § 26a Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2 Num­ mer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 2 Nummer 2 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. Auf die von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsfälle ist § 120 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden. a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehen­ des Beschäftigungsverhältnis andauert. (3) Für am 1. Januar 1977 vorhandene Berufssolda­ tinnen und Berufssoldaten können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhe­ gehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksich­ tigt werden konnten und bis zum 31. Dezember 1976 zurückgelegt worden sind, als ruhegehaltfähig berück­ sichtigt werden. Die Entscheidung trifft das Bundes­ ministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. b) Bei der Anwendung des § 54 Absatz 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschrif­ ten die entsprechenden Vorschriften des § 54 Absatz 1 Satz 1 des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts. (4) Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ist ab dem Inkrafttre­ ten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 68 Absatz 1 bis 6 und § 70 anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 120 Absatz 4 für die Verminderung der Prozentsätze ent­ sprechend. 3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ru­ hestand, die oder der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem 1. Ja­ nuar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter Zu­ grundelegung des bisherigen Ruhegehalts. § 55b ist in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas­ sung anzuwenden. § 114 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vor­ handenen Empfängerinnen und Empfänger von Versor­ gungsbezügen regeln sich, sofern der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist, nach c) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand andauert. 4. § 113 Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend. 5. Nummer 1 Satz 2 ist ab dem Inkrafttreten der ach­ ten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpas­ sung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 68 Absatz 1 bis 6 und § 70 anzuwen­ den; bei der Anwendung von § 55b Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fas­ sung gilt § 120 Absatz 4 für die Verminderung der Prozentsätze entsprechend. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 § 115 Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (1) Hat das Dienstverhältnis der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten, aus dem sie oder er in den Ruhe­ stand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes ande­ res öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 26 Ab­ satz 1 Satz 1 zweiter und dritter Teilsatz ist hierbei nicht anzuwenden. Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeit­ punkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienst­ zeit zurückgelegt wird, um ein Prozent der ruhegehalt­ fähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 Pro­ zent; insoweit gilt § 40 Absatz 1 Satz 2 und 4 entspre­ chend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähi­ gen Dienstzeit außer Betracht; § 25 Absatz 1 und § 26 Absatz 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung anzuwenden. (2) Hat das Dienstverhältnis der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten, aus dem sie oder er in den Ruhe­ stand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes ande­ res öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und liegt der Eintritt in den Ruhestand auf Grund der für sie oder ihn gelten­ den Altersgrenzenregelung vor dem 1. Januar 2002, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine von dieser Vorschrift erfasste Berufssoldatin oder ein von dieser Vorschrift erfasster Berufssoldat vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt. (3) Der sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhege­ halts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhe­ gehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die ge­ samte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. De­ zember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht überstei­ gen. (4) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Ab­ satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder nach Absatz 2, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 70 Absatz 2 und § 71 Absatz 2 zu berechnen. § 40 Ab­ satz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend. (5) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Dienstverhältnis der Berufssoldatin oder des Berufssoldaten, aus dem sie oder er in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitli­ chen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen vorangegangen sind. 4003 Dienstverhältnis (6) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 2 und des § 6 Absatz 1 Nummer 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich. (7) Für den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 120 Absatz 4 entsprechend. (8) Die §§ 37 und 38 sind anzuwenden. § 116 Erneute Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten Ist eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im Ruhestand erneut in das Dienstverhältnis einer Berufs­ soldatin oder eines Berufssoldaten berufen worden, bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines Be­ rufssoldaten vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungsund Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehalts gewahrt. Tritt die Berufssoldatin oder der Berufssoldat erneut in den Ruhestand, wird die ruhe­ gehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht be­ rechnet. Bei der Anwendung des § 115 Absatz 1 und 2 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Dienstverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt. § 117 Übergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 ein­ getreten sind, ist § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 1, § 25 Absatz 1 Satz 1 und § 27 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung in Verbindung mit § 36 Ab­ satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen Versorgungs­ empfängerin oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhan­ denen Versorgungsempfängers. Versorgungsempfän­ gerinnen und Versorgungsempfänger, die am 28. Fe­ bruar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 11 Absatz 2 Satz 6 oder § 26 Absatz 5 in der jeweils an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen weiter mit der Maßgabe, dass sich dieser Erhöhungs­ betrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer weiteren allge­ meinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der verbleibende Erhöhungsbetrag. Versorgungsempfän­ gerinnen und Versorgungsempfänger, die am 30. Juni 1997 einen Anpassungszuschlag nach § 89b in der an diesem Tag geltenden Fassung in Verbindung mit § 71 des Beamtenversorgungsgesetzes in der an diesem Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden Betrages weiter. Künftige Hinterbliebene der in den Sätzen 3 und 5 genannten Versorgungsempfängerin­ nen und Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen Beträge entsprechend anteilig. 4004 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 § 118 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999 vorhandene Soldatinnen und Soldaten (1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999 eingetreten sind, sind die §§ 18, 21, 26 Absatz 9 und die §§ 63, 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 gel­ tenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder ei­ nes vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen Versor­ gungsempfängers. (2) Für Soldatinnen und Soldaten, die vor dem 1. Januar 2001 befördert oder in eine höhere Besol­ dungsgruppe eingewiesen wurden, ist § 18 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwen­ den. (3) Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im Sinne des § 50 des Soldatengesetzes, die erstmals vor dem 1. Januar 1999 zu einem Dienstgrad im Sinne dieser Vorschrift ernannt wurden, sind die §§ 21 und 26 Absatz 9 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenden. (4) Die §§ 53, 54 und 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung sind, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versor­ gungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, anzuwenden, so­ lange eine am 31. Dezember 1998 über diesen Zeit­ punkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit der Versorgungsempfängerin oder des Versorgungs­ empfängers andauert. Satz 1 gilt entsprechend für die Anwendung des § 6 Absatz 6 des Personalstärkege­ setzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376) in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung. § 119 Übergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 eingetretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2001 eingetreten sind, ist § 25 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 10 und § 27 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung in Verbindung mit § 36 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden; § 94c ist in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungs­ empfänger günstiger ist. Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 1. Januar 2001 vorhandenen Versorgungsemp­ fängers. (2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene Berufssolda­ tinnen und Berufssoldaten, die bis zum 31. Dezember 2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand ver­ setzt werden, gilt Folgendes: 1. § 40 Absatz 8 ist mit folgenden Maßgaben anzu­ wenden: Minderung des Zeitpunkt Ruhegehalts der Versetzung für jedes Jahr des in den vorgezogenen Ruhestand Ruhestandes (Prozent) Höchstsatz der Gesamtminderung des Ruhegehalts (Prozent) vor dem 1.1.2002 1,8 3,6 vor dem 1.1.2003 2,4 7,2 vor dem 1.1.2004 3,0 10,8 2. § 39 Absatz 1 Satz 1 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand Umfang der Berücksichtigung als Zurechnungszeit in Zwölfteln vor dem 1.1.2002 5 vor dem 1.1.2003 6 vor dem 1.1.2004 7 § 120 Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, Witwen, Witwer, Waisen und sonstigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfän­ gern regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben: 1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 21, 22, 63, 64, 66, 71 Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 73 bis 76, 80, 81, 96, 97, 99, 100 und 115 Absatz 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger ver­ sorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Septem­ ber 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt. 2. § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative so­ wie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 2 Nummer 2 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 100 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“ tritt; § 55 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils die Zahl „75“ tritt. Die Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwen­ 4005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 den. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 41 Ab­ satz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 und § 70 dieses Gesetzes anzuwenden. 3. Ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezem­ ber 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenver­ sorgungsgesetzes ist § 55b Absatz 1 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“ tritt. des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339). (4) In Versorgungsfällen, die vor dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden An­ passung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrundelie­ gende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor dem Vollzug der achten Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversor­ gungsgesetzes mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt; § 40 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. Satz 1 gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 40 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 ermittelt ist. Der nach Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu fest­ gesetzt. Er ist ab dem Inkrafttreten der achten Anpas­ sung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes der Berech­ nung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen. (2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. Dezem­ ber 2001 eintreten, sind § 26 Absatz 1 bis 4 und 9, § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 2 Nummer 3 erste Höchstgrenzen­ alternative und Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 sowie § 74 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 26a Absatz 2 Satz 3 ist in der am 1. Ja­ nuar 2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 68 Ab­ satz 2 Nummer 2 zweite Höchstgrenzenalternative so­ wie § 70 Absatz 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils die Zahl „75“ tritt. § 72 Absatz 1 und 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „1,79375“ die Zahl „1,875“ sowie an die Stelle der Zahl „2,39167“ die Zahl „2,5“ tritt. § 100 Absatz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ je­ weils die Zahl „70“ tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Geset­ zes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungs­ gesetzes nicht mehr anzuwenden. (5) § 43 in der bis zum 31. Dezember 2001 gelten­ den Fassung in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzu­ wenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 ge­ schlossen wurde. § 43 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 20 Ab­ satz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde und mindestens eine Ehegattin oder ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist. § 98 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. In den Fäl­ len des § 58 Absatz 1 gilt Satz 1 entsprechend. (3) Ab dem Inkrafttreten der ersten auf den 31. De­ zember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversor­ gungsgesetzes werden die der Berechnung der Ver­ sorgungsbezüge zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamten­ versorgungsgesetzes durch einen Anpassungsfaktor nach Maßgabe der folgenden Tabelle vermindert: (6) In den Fällen des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3 des Beamtenversor­ gungsgesetzes gilt unbeschadet des § 115 der § 26 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die Ab­ sätze 3, 4 und 9 sowie § 115 Absatz 8 nicht anzuwen­ den. Anpassung nach dem 31. Dezember 2002 Anpassungsfaktor (7) § 53 Absatz 4 ist mit folgenden Maßgaben anzu­ wenden: 1. Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum 31. De­ zember 2009 treten an die Stelle des jährlichen Er­ höhungsbetrages von 528 Euro für die Kalender­ jahre bis 2009 die aus der folgenden Tabelle ersicht­ lichen Beträge: 1. 0,99458 2. 0,98917 3. 0,98375 4. 0,97833 Kalenderjahr 5. 0,97292 2002 0 6. 0,96750 2003 66 7. 0,96208 2004 132 2005 198 2006 264 2007 330 2008 396 2009 462 Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch Anwen­ dung des § 40 Absatz 5 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 68 bis 72) gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruhe­ gehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Struktur­ ausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Arti­ keln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung Erhöhungsbetrag 4006 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 2. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die nach § 1 des Personalanpassungsgesetzes in den Ruhestand versetzt werden, sind für die Berechnung des Erhö­ hungsbetrages so zu behandeln, als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Überschreitens der für sie jeweils geltenden Altersgrenze in den Ru­ hestand versetzt worden. (8) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei Be­ rufssoldatinnen und Berufssoldaten, die vor dem 1. Ja­ nuar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 92b dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 107b Absatz 1 des Beamtenver­ sorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. (9) Die Wirkungen der Minderungen der der Be­ rechnung der Versorgungsbezüge zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. De­ zember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der Situation in den öffentlich-rechtlichen Versorgungssys­ temen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirt­ schaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen. § 121 Übergangsregelungen aus Anlass des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes (1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Juni 2005 vor­ handenen Versorgungsempfängerinnen und Versor­ gungsempfänger regeln sich nach bisherigem Recht, wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den Versorgungsempfänger günstiger ist; dies gilt für die erweiterte Dauer der Förderung am Ende der Wehr­ dienstzeit allerdings nur, soweit dies mit ihrem Dienst­ zeitende kalendarisch vereinbar ist. Entsprechendes gilt für weggefallene Minderungstatbestände und ver­ ringerte Minderungsumfänge. Soweit neue Minde­ rungstatbestände oder größere Minderungsumfänge in § 7 eingeführt worden sind, werden diese erst bei Förderungsmaßnahmen wirksam, die nach dem 31. Mai 2005 begonnen haben. Die Verminderung der Über­ gangsgebührnisse nach § 16 Absatz 3 Satz 4 wird erst dann vorgenommen, wenn die Tätigkeit, aus der das Erwerbseinkommen erzielt wird, oder die Maßnahme der beruflichen Bildung nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen werden. (2) § 87 Absatz 2 und 3 Satz 2 in der bis zum 31. Mai 2005 geltenden Fassung ist auf Inhaberinnen und Inha­ ber von Eingliederungsscheinen, die bis zum 31. De­ zember 2005 ihren Dienst auf der vorbehaltenen Stelle angetreten oder ohne Inanspruchnahme einer vorbe­ haltenen Stelle bei einem Dienstantritt vor dem 1. Ja­ nuar 2006 ihren Eingliederungsschein zum Zweck des Erhalts von Ausgleichsbezügen zur Personalakte bei dem neuen Dienstherrn gegeben haben, weiter anzu­ wenden. § 122 Übergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts der Anstellung Auf Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, denen mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, ist § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 4 und 5 sowie § 11a in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzu­ wenden. § 123 Übergangsregelungen zur Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten (1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar 2009 eingetreten sind, ist § 23 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzu­ wenden. (2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar 2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist § 23 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach diesem Tag beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall ein­ tritt, um jeweils fünf Tage vermindert. § 124 Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009 eingetreten sind, gilt: 1. § 29 Absatz 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: a) § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes gilt entsprechend. Die Zuordnung im Sinne des § 2 Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsge­ setzes entspricht oder unmittelbar darunterliegt. Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter dem Betrag nach § 2 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhun­ gen oder Verminderungen der Versorgungsbe­ züge nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes ent­ sprechend anzupassen. Der Überleitungsbetrag gehört zu den der Bemessung nach § 2 der Zwei­ ten Besoldungs-Übergangsverordnung zugrunde zu legenden Dienstbezügen. Auf die ruhegehalt­ fähigen Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht von Satz 2 erfasst werden, ist § 2 Absatz 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend anzuwenden. b) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ru­ hegehaltfähige Dienstbezüge nach der Bundes­ besoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die Beträge nach § 20 Absatz 2 des Bundesbe­ soldungsgesetzes. c) Für die nicht von den Buchstaben a und b erfass­ ten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit Aus­ nahme des Familienzuschlages der Stufe 1 gilt § 2 Absatz 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungs­ gesetzes entsprechend. Zu den ruhegehaltfähi­ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 gen Dienstbezügen nach Satz 1 gehören auch die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970 (BGBl. I S. 339). 2. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen fest­ gesetzt sind, gelten § 2 Absatz 2 Satz 2 des Besol­ dungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach § 29 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. (2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009 eintreten, gilt: 1. § 29 Absatz 1 ist für Berufssoldatinnen und Berufs­ soldaten, die aus einer zugeordneten Überleitungs­ stufe nach § 2 Absatz 3 des Besoldungsüberlei­ tungsgesetzes in den Ruhestand treten oder ver­ setzt werden, mit folgenden Maßgaben anzuwen­ den: Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die unmittelbar unter der nach § 2 Absatz 3 des Besol­ dungsüberleitungsgesetzes zugeordneten Überlei­ tungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem Be­ trag der Überleitungsstufe nach Satz 1 wird ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienst­ bezug gewährt. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Satz 4 und 5 ist anzuwenden. 2. Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend. (3) Für die Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsgebührnissen nach § 16 oder Ausgleichsbe­ zügen nach § 17 gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a entsprechend. Ist der Versorgungsfall ab dem 1. Juli 2009 eingetreten, gilt Absatz 2 Nummer 1 entspre­ chend. (4) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012 eingetreten sind, werden die Bezüge und Bezügebe­ standteile nach den Absätzen 1 bis 3 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b so­ wie nach Absatz 2 Nummer 2 um 2,44 Prozent erhöht. § 125 Übergangsregelungen aus Anlass des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes Ist der Anspruch auf eine einmalige Unfallentschädi­ gung nach § 84 oder auf eine einmalige Entschädigung nach § 85 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die Entschädi­ gung 1. nach § 84 Absatz 3 Nummer 1 und § 85 Absatz 1 150 000 Euro, 2. nach § 84 Absatz 3 Nummer 2 und § 85 Absatz 3 Nummer 1 100 000 Euro, 3. nach § 84 Absatz 3 Nummer 3 und § 85 Absatz 3 Nummer 2 40 000 Euro, 4. nach § 84 Absatz 3 Nummer 4 und § 85 Absatz 3 Nummer 3 20 000 Euro. Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach § 84 oder § 85 sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die einmalige Entschädigung nach § 89 ent­ sprechend. 4007 § 126 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes (1) Für die am 26. Juli 2012 vorhandenen Versor­ gungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger so­ wie für die Soldatinnen und Soldaten, die vor dem 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 gel­ tenden Fassung angetreten oder eine Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz geleistet haben, gilt weiterhin das bisherige Recht, sofern zwischen den Dienstverhältnissen keine Unterbrechung bestand. Der Bemessungssatz der Übergangsgebührnisse ver­ mindert sich nach § 11 Absatz 3 Satz 4 des Soldaten­ versorgungsgesetzes in der bis zum 25. Juli 2012 gel­ tenden Fassung, solange auf Grund einer Maßnahme der schulischen und beruflichen Bildung Einkünfte erzielt werden, die höher sind als der Betrag dieser Verminderung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die am 26. Juli 2012 vorhandenen Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umge­ wandelt wird. § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3, § 7 Absatz 7, 9 und 12, § 8 Absatz 1 und 2, die §§ 9, 10 und 16 Absatz 4 und 6, die §§ 17 und 19 Absatz 7 sowie die §§ 21, 25, 33, 60, 62, 80, 104 und 125 sind nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung anzuwen­ den. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für Solda­ tinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die vor dem 26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen worden sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 gel­ tenden Fassung angetreten haben, dieses Gesetz in seiner jeweiligen Fassung, wenn 1. ihr Dienstverhältnis nach dem 23. Mai 2015 nach § 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes verlängert wird oder 2. sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindestens auf sechs Jahre festgesetzt ist und die Weiterver­ wendung zur Sicherstellung der Deckung des Per­ sonalbedarfs erforderlich ist. Die Höhe des Anspruchs nach § 7 Absatz 11 darf in den Fällen des Satzes 1 die Höhe des Förderungsan­ spruchs nach § 5 Absatz 10 in der vor dem 26. Juli 2012 geltenden Fassung nicht unterschreiten. (3) Auf Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein Dienstverhält­ nis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen werden, ist § 21 Absatz 1 Satz 5 mit der Maß­ gabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der Über­ gangsgebührnisse die nach § 21 Absatz 1 Satz 4 zu­ stehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf. § 127 Übergangsregelungen aus Anlass des Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes (1) § 58 ist auch anzuwenden, wenn der Tod in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember 4008 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 2011 eingetreten ist. Ein bereits nach § 56 Absatz 1 gewährtes Sterbegeld ist zu belassen. (2) Für eine gesundheitliche Schädigung, die in der Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November 2002 erlitten worden ist, ist § 87 mit folgenden Maß­ gaben anzuwenden: 1. ist im Fall des § 86 bereits ein Schadensausgleich gewährt worden, wird insoweit kein weiterer Schadensausgleich vorgenommen; 2. ist im Fall des § 88 bereits ein erhöhtes Unfallruhe­ gehalt gewährt worden, hat es damit sein Bewen­ den; 3. im Fall des § 89 a) gilt § 85 Absatz 3 entsprechend, wenn die ge­ schädigte Person, nachdem die in § 85 Absatz 1 genannten Schädigungsfolgen eingetreten sind, nicht an diesen, sondern aus anderen Gründen gestorben ist und aus Anlass der Schädigung weder eine einmalige Entschädigung nach § 85 noch eine vergleichbare Entschädigung nach an­ deren Vorschriften erhalten hat, b) sind einmalige Entschädigungszahlungen anzu­ rechnen, die der geschädigten Person oder ihren Hinterbliebenen aus Anlass derselben Schädi­ gung nach anderen Vorschriften zustehen oder bereits gewährt worden sind; 4. im Fall des § 90 steht die Ausgleichszahlung der hinterbliebenen Ehegattin, dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem Gesetz versor­ gungsberechtigten Kindern zu, wenn die geschä­ digte Person nach Erfüllung der in § 90 Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht an den Schädi­ gungsfolgen, sondern aus anderen Gründen gestor­ ben ist; 5. eine Ausgleichszahlung nach § 90 steht im Fall des Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nach § 58 nicht zu. Die Leistungen werden auf Antrag gewährt. § 128 Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe Für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im Ru­ hestand, die ein Verwendungseinkommen aus einer Beschäftigung erzielen, die unmittelbar oder mittelbar 1. im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, Betreu­ ung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren Angehörigen oder 2. der Durchführung von migrationsspezifischen Si­ cherheitsaufgaben im Ausland dient, beträgt die Höchstgrenze nach § 68 Absatz 2 Num­ mer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember 2023 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zu­ stehenden Unterschiedsbetrages nach § 64 Ab­ satz 1. Satz 1 gilt für Berufssoldatinnen und Berufssol­ daten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben. § 129 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017 eingetreten sind, sind § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und § 55a Absatz 2 in der bis zum 10. Januar 2017 geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entspre­ chend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 11. Ja­ nuar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen Versor­ gungsempfängers. § 130 Übergangsregelung aus Anlass des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes sowie des BundeswehrEinsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes (1) Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Übergangsge­ bührnissen ist das Soldatenversorgungsgesetz in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) § 18 Absatz 4 findet Anwendung auf frühere Sol­ datinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit, die ab dem 31. Dezember 2018 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden sind § 131 Übergangsregelung aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (1) § 32 ist auf am 30. Juni 2020 vorhandene Solda­ tinnen und Soldaten anzuwenden, wenn eine Verwen­ dung im Sinne des § 32 Absatz 1 vor dem 1. Juli 2020 1. begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus an­ dauert oder 2. bereits beendet war und die Soldatin oder der Sol­ dat auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung hat oder 3. bereits beendet war und die Soldatin oder der Sol­ dat auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch auf eine einmalige Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrages hat mit den Maßgaben, dass a) abweichend von § 32 Absatz 3 Satz 1 der Kapi­ talbetrag vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 30. Juni 2020 zu verzinsen ist und b) der Antrag nach § 32 Absatz 4 Satz 1 bis zum 31. Januar 2022 gestellt werden kann. Die Zeit einer vor dem 1. Juli 2020 bereits beendeten Ver­ wendung im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet des § 32 ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne des § 32 Absatz 2 bereits vor dem 1. Juli 2020 an den Dienstherrn abgeführt worden ist. (2) Für am 30. Juni 2020 vorhandene Versorgungs­ empfängerinnen und Versorgungsempfänger sind vor­ behaltlich von Satz 2 § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, § 21 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 55a Absatz 1 Satz 8 und 9, die §§ 55b, 94b Absatz 5 Satz 2 bis 4 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 sowie § 96 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2020 gel­ tenden Fassung weiter anzuwenden; dabei bleiben § 113 Absatz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 4 Satz 2, § 114 Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 Satz 2 zweiter Halbsatz sowie § 120 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unbe­ rührt. Versorgungsempfängerinnen und Versorgungs­ empfänger nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels Höchstgrenzenberechnung nach § 55b Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 in einer zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020 anzuwenden­ den Fassung beziehungsweise § 72 der ab dem 1. Ja­ nuar 2025 geltenden Fassung ermittelt wird, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass ihr Ruhe­ gehalt in Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehalt­ fähigen Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ruht; der Unterschiedsbe­ trag nach § 47 Absatz 1 in einer vor dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung ruht für jedes Jahr einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen­ staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in Höhe von 2,5 Prozent. Bei der Anwendung von Satz 2 ist § 96 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden Fassung vorrangig zu berücksichtigen. Dienstzeiten, die über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen; § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zeiten ab Beginn des Ruhestandes sind nicht zu berücksichti­ gen, es sei denn, sie führen zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssatzes. Die zuständige Behörde erteilt auf schriftlichen oder elektronischen Antrag Auskunft zur Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zu dem nach Satz 7 oder Satz 8 maßgeblichen Zeitpunkt. Anträge, die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, gelten als zum 1. Juli 2020 gestellt. Wird der Antrag später ge­ stellt, tritt die Änderung mit Beginn des Antragsmonats ein. Vor dem Änderungszeitpunkt entstandene Ru­ hensbeträge bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 9 gelten entsprechend für künftige Hinterbliebene einer oder eines vor dem 1. Juli 2020 vorhandenen Soldatin im Ruhestand oder Soldaten im Ruhestand. (3) Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1, bei denen sich der Ruhensbetrag nach § 72 in einer bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung be­ stimmt, können einmalig für die Zukunft beantragen, dass bei der Ermittlung des Ruhensbetrages Zeiten ab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen sind. Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn des Ruhestandes zu einer Erhöhung des Ruhegehaltssat­ zes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6 bis 9 gilt entspre­ chend. (4) Für am 31. August 2020 vorhandenen Soldatin­ nen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, bei de­ nen eine ruhegehaltfähige Zeit nach § 94b Absatz 6 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung be­ rücksichtigt worden ist, ist § 96 auf schriftlichen oder elektronischen Antrag anzuwenden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn am 1. September 2020 das Ruhe­ gehalt ohne Zeiten nach § 94b Absatz 6 Satz 1 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zusam­ men mit dem Kindererziehungszuschlag nach § 96 Ab­ satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 5 und 6 das Ruhegehalt übersteigt, das sich unter Berücksichtigung des § 94b Absatz 6 Satz 1 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung er­ gibt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten ab dem 4009 1. September 2020 gestellt werden, gelten als zum 1. September 2020 gestellt. Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Änderung mit Be­ ginn des Antragsmonats ein. Wurde dem Antrag statt­ gegeben, ist § 94b Absatz 6 in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der Gewäh­ rung eines Kindererziehungszuschlags nach § 96 nicht mehr anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entspre­ chend für vor dem 1. September 2020 vorhandene Hin­ terbliebene. § 132 Übergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer § 7 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt nur für Maßnahmen der militärischen Ausbildung derjenigen Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die am oder nach dem 1. Oktober 2021 in einem Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit stehen. Für Maßnahmen der militärischen Ausbildung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Oktober 2021 endete, gilt § 5 Absatz 6 Satz 2 in der bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung. Anlage Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III des Einigungsvertrags (BGBl. II 1990, 889, 1146) – Auszug – Abschnitt III Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages ge­ nannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: … 5. Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Be­ kanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211), mit folgenden Maßgaben: a) Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 gel­ tenden Fassung Anwendung. b) Das Gesetz findet nicht Anwendung auf Solda­ ten, die aus einem Wehrdienstverhältnis der ehe­ maligen Nationalen Volksarmee ausgeschieden sind, und auf Soldaten auf Zeit und Berufssolda­ ten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die auf Grund der Regelung in Abschnitt II Nummer 2 § 1 dieser Anlage Soldaten der Bundeswehr sind und für die weder ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als zwei Jahren noch ein solches als Berufssoldat der Bundeswehr begründet wird; dies gilt nicht für die Beschädigtenversorgung von Soldaten, die nach Wirksamwerden des Beitritts eine Wehr­ dienstbeschädigung erleiden. c) (gegenstandslos) 4010 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 d) Nicht anzuwenden sind die Vorschriften des § 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 86 des Beamtenversorgungsgesetzes so­ wie der §§ 64, 67 bis 79, 91, 94 bis 94c und des § 97 des Soldatenversorgungsgesetzes. Artikel 5 Änderung des Soldatengesetzes Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma­ chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3930) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldaten­ versorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsgeset­ zes“ ersetzt. b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 63c“ durch die Angabe „§ 87“ ersetzt. 2. In § 29a Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter „§ 22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe d“ durch die Wörter „§ 22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe d“ ersetzt. 3. In § 29b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 110 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 110 Absatz 3“ er­ setzt. 3a. Dem § 30 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen Eisenbahnen, wenn der Soldat während der Be­ förderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen und weitere Ausgestaltung des Anspruches.“ 4. In § 30a Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: „Zur Vermeidung unbilliger Härten kann Teilzeit­ beschäftigung bewilligt werden 1. über eine Dauer von zwölf Jahren hinaus und 2. im Umfang von weniger als der Hälfte der re­ gelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.“ 5. Dem § 30b wird folgender Satz angefügt: „Diese Höchstdauer gilt nicht in den Fällen des § 30a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1.“ 6. In § 31 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „nach Abschnitt II des Zweiten Teils des Solda­ tenversorgungsgesetzes oder nach § 42a oder § 43“ durch die Wörter „nach Teil 2 Abschnitt 2 des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach § 58 oder § 59“ ersetzt. 7. § 31a Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) Der Dienstherr kann die Zahlung nach Ab­ satz 1 ablehnen, wenn auf Grund desselben Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung (§ 84 des Soldatenversorgungsgesetzes) oder ein Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz gezahlt wird.“ 8. § 39 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Offizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges mit der Beförderung zum Leutnant, Geoinfor­ mationsoffizieranwärter nach Abschluss des für ihre Laufbahn vorgesehenen Ausbildungs­ ganges mit der Beförderung zum Oberleut­ nant, Sanitätsoffizieranwärter mit der Beför­ derung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, Stabs­ apotheker und Militärmusikoffizieranwärter mit der Beförderung zum Hauptmann,“. 9. In § 40 Absatz 3, § 54 Absatz 1 Satz 2 und § 55 Absatz 6 Satz 3 wird jeweils die Angabe „§ 9“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt. 10. § 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein­ gefügt: „3. die Regelungen zur Ermöglichung einer un­ entgeltlichen Beförderung nach § 30 Ab­ satz 6,“. b) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 4 bis 8. Artikel 6 Änderung der Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung In § 4 Absatz 2 Satz 1 der Soldatinnen- und Solda­ tenurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntma­ chung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3286) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „§ 7“ ersetzt. Artikel 7 Änderung der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung § 1 der Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäfti­ gungsverordnung vom 9. November 2005 (BGBl. I S. 3157), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Der Wortlaut wird Absatz 1. 2. Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt: „(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist ausnahmsweise über die Dauer von zwölf Jahren hinaus zulässig, wenn 1. mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder 2. ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger tatsächlich betreut oder gepflegt wird und zwin­ gende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. (3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die Teilzeit­ beschäftigung auch im Umfang von weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt wer­ den, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.“ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 Artikel 8 Änderung des Personalstärkegesetzes Das (BGBl. setzes ändert Personalstärkegesetz vom 20. Dezember 1991 I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge­ vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ge­ worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 15 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 1“ ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 26 Abs. 2 und § 94b des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 2 und § 115 des Solda­ tenversorgungsgesetzes“ ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 17 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenver­ sorgungsgesetzes“ ersetzt. d) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgeset­ zes“ ersetzt. 2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 38 des Soldatenversorgungs­ gesetzes“ durch die Wörter „§ 53 des Soldatenver­ sorgungsgesetzes“ ersetzt. 4011 4. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt: 1. § 28 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass als ruhegehalt­ fähige Dienstzeit die Zeiten berücksichtigt wer­ den, die als Dienstzeit im Sinne des § 27 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes angerechnet werden, zuzüglich der Zeiten, die nach § 35 Ab­ satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ruhe­ gehaltfähig sind. 2. § 41 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwen­ den: a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt als Eintritt in den Ruhe­ stand wegen Erreichens einer Altersgrenze. b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwen­ dung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsge­ setzes wird berücksichtigt. 3. § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbsein­ kommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldaten­ versorgungsgesetzes berücksichtigt wird.“ 5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt: Artikel 9 1. § 40 Absatz 2 und 3 des Soldatenversorgungs­ gesetzes ist entsprechend anzuwenden. Änderung des Verwendungsförderungsgesetzes 2. § 41 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwen­ den: In Artikel 1 § 4 Absatz 3 Satz 1 des Verwendungs­ förderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2091), das zuletzt durch § 56 Absatz 39 der Verord­ nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 53“ durch die Angabe „§ 68“ ersetzt. Artikel 10 Änderung des StreitkräftepersonalstrukturAnpassungsgesetzes Das Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) wird wie folgt ge­ ändert: 1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 Num­ mer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 53 Absatz 6“ durch die Angabe „§ 68 Absatz 4“ ersetzt. 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des § 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des Soldaten­ versorgungsgesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des § 27 Absatz 2 und des § 35 Absatz 1 des Sol­ datenversorgungsgesetzes“ ersetzt. 3. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „nach § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Soldatenversor­ gungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 92 Ab­ satz 1 Satz 1 Nummer 4 des Soldatenversorgungs­ gesetzes“ ersetzt. a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt als Eintritt in den Ruhe­ stand wegen Erreichens einer Altersgrenze. b) Nur Erwerbseinkommen aus einer Verwen­ dung im öffentlichen Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgeset­ zes wird berücksichtigt. 3. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt ent­ sprechend. Bei der Anwendung des § 53 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ist die Berufssoldatin oder der Berufssoldat so zu be­ handeln, als hätte sie oder er zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 das für eine Versetzung in den Ruhestand nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes erforderliche Lebensjahr vollendet. Soweit das nach Satz 2 maßgebliche Lebensjahr zum Zeit­ punkt der Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1 Satz 2 die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugs­ beamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtenge­ setzes übersteigt oder nach § 96 Absatz 2 Num­ mer 1 des Soldatengesetzes keine besondere Altersgrenze festgesetzt ist, steht ein Erhöhungs­ betrag nach § 53 Absatz 4 Satz 1 des Soldaten­ versorgungsgesetzes nicht zu. 4. § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Erwerbsein­ kommen aus einer Verwendung im öffentlichen 4012 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des Soldaten­ versorgungsgesetzes berücksichtigt wird.“ 6. In § 8 Satz 2 werden die Wörter „nach § 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wör­ ter „nach § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsge­ setzes“ ersetzt. 7. In § 9 werden die Wörter „§ 39 des Soldatenversor­ gungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 54 des Solda­ tenversorgungsgesetzes“ ersetzt. 8. In § 10 werden die Wörter „§§ 5, 11 und 12 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§§ 7, 16 und 19 des Soldatenversorgungsgeset­ zes“ ersetzt. Artikel 11 f) In Absatz 7 erster Halbsatz werden die Wörter „§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 53 des Soldatenversorgungsgeset­ zes“ ersetzt. g) In Absatz 8 werden die Wörter „§ 53 des Solda­ tenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 68 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt. 2. In § 4 werden die Wörter „§ 12 des Soldatenversor­ gungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 19 des Solda­ tenversorgungsgesetzes“ und die Wörter „§ 12 Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des Soldatenversorgungs­ gesetzes“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 2 Num­ mer 5 und Absatz 3 des Soldatenversorgungsgeset­ zes“ ersetzt. Artikel 13 Änderung des Reservistengesetzes Änderung der Wehrdisziplinarordnung § 11 des Reservistengesetzes vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583, 1588), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3930) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) ge­ ändert worden ist, wird wie folgt geändert: „§ 11 1. In § 58 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „(§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes)“ durch die Wör­ ter „(§ 53 des Soldatenversorgungsgesetzes)“ er­ setzt. Versorgung Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat im Reserve­ wehrdienstverhältnis bei der Verrichtung des Wehr­ dienstes eine gesundheitliche Schädigung, richtet sich die Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz und dem Soldatenentschädigungsgesetz.“ 2. In § 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör­ ter „§ 26 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 des Soldatenver­ sorgungsgesetzes“ ersetzt. Artikel 12 Artikel 14 Änderung des Personalanpassungsgesetzes Änderung der Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes Das Personalanpassungsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2807) ge­ ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 27 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgeset­ zes“ ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 26 Abs. 2 und 3 sowie § 94b des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 2 und 3 so­ wie § 115 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er­ setzt. Die Verordnung über die einmalige Unfallentschädi­ gung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1178), die zuletzt durch Artikel 7 des Ge­ setzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes (Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung – SUEV)“. c) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 17 Abs. 2 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 29 Absatz 2 Satz 1 des Soldatenver­ sorgungsgesetzes“ ersetzt. 2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 84 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Solda­ tenversorgungsgesetzes“ ersetzt. d) In Absatz 5 werden die Wörter „§ 18 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgeset­ zes“ ersetzt. Änderung der Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung e) In Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 des Soldaten­ versorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 Satz 2 und 4 des Soldatenversorgungs­ gesetzes“ ersetzt. Die Soldatenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993 (BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 13 der Ver­ ordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 15 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Sol­ datenversorgungsgesetzes“ die Wörter „sowie des Soldatenentschädigungsgesetzes“ eingefügt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „nach § 22 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 34 des Soldatenversorgungsge­ setzes“ ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter „§§ 23, 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 35, 36, 40, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er­ setzt. c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „(§ 22 des Sol­ datenversorgungsgesetzes) und sonstige Zeiten (§§ 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des Soldatenversorgungsge­ setzes)“ durch die Wörter „(§ 34 des Solda­ tenversorgungsgesetzes) und sonstige Zei­ ten (§§ 36, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 94 des Soldatenversorgungsge­ setzes)“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „(§ 23 des Sol­ datenversorgungsgesetzes)“ durch die Wör­ ter „(§ 35 des Soldatenversorgungsgeset­ zes)“ ersetzt. d) In Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 55a“ durch die Angabe „§ 71“ ersetzt. e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst: „(8) Übersteigt beim Zusammentreffen von Mindestversorgung (§ 40 Absatz 5 des Soldaten­ versorgungsgesetzes) mit einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Anwen­ dung des § 71 des Soldatenversorgungsgeset­ zes die Versorgung das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 1 bis 4 und 8 des Soldatenversorgungs­ gesetzes, so ruht die Versorgung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt und der Mindestversorgung. Der Erhöhungsbe­ trag nach § 40 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenver­ sorgungsgesetzes und der Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsge­ setzes bleiben bei der Berechnung außer Be­ tracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf nicht hinter dem Betrag der Mindestversor­ gung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 1 bis 4 und 8 des Soldatenversorgungsgesetzes zuzüglich des Un­ terschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 des Sol­ datenversorgungsgesetzes. Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen und Waisen.“ f) In Absatz 9 werden die Wörter „(§ 2 des Solda­ tenversorgungsgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 3 des Soldatenversorgungsgesetzes)“ ersetzt. g) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter „nach § 8 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 11 des Soldatenversorgungsge­ setzes“ ersetzt. 4013 h) In Absatz 11 werden die Wörter „nach § 8a des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 12 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt. i) In Absatz 12 wird das Wort „Soldatenversor­ gungsgesetzes“ durch das Wort „Soldatenent­ schädigungsgesetzes“ und das Wort „Soldaten­ versorgungsgesetz“ durch das Wort „Soldaten­ entschädigungsgesetz“ ersetzt. j) In Absatz 13 werden die Wörter „§ 86a des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 101 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er­ setzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe „§ 53“ durch die Angabe „§ 68“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 96 Abs. 3 und 4 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 120 Absatz 3 und 4 des Soldaten­ versorgungsgesetzes“ ersetzt. 4. In der Anlage Verzeichnis der zum Soldatenversor­ gungsgesetz erlassenen Rechts- und Verwaltungs­ vorschriften und Richtlinien wird in Buchstabe B Nummer 5 die Angabe „§ 63“ durch die Angabe „§ 84“ ersetzt. Artikel 16 Änderung der Stellenvorbehaltsverordnung Die Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August 1999 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 57 Ab­ satz 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV)“. 2. In § 1 im Satzteil vor Nummer 1, § 2 Absatz 3, § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „§ 14“ ersetzt. 3. In § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 12 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 9“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt. Artikel 17 Änderung der Berufsförderungsverordnung Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Teil 1 wird wie folgt gefasst: „Teil 1 Berufsberatung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“. 4014 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 b) Die Angabe zu Teil 2 wird wie folgt gefasst: „Teil 2 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes“. c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes“. d) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst: „Teil 3 Förderung der schulischen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes“. e) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst: „Teil 4 Förderung der beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes“. f) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes“. g) Die Angabe zu Teil 5 wird wie folgt gefasst: „Teil 5 Eingliederung nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes“. h) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst: „§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsge­ setzes“. i) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst: „§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 4 des Soldatenversorgungsge­ setzes“. j) Die Angabe zu § 36a wird wie folgt gefasst: „§ 36a Eingliederungsseminar nach § 9 Ab­ satz 8 des Soldatenversorgungsgeset­ zes“. 2. Die Überschrift zu Teil 1 wird wie folgt gefasst: „Teil 1 Berufsberatung nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“. 3. In § 1a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „nach § 5 Absatz 12“ durch die Wörter „nach § 7 Ab­ satz 13“ ersetzt. 4. In § 2 Absatz 4 Satz 1 und 4 werden jeweils die Wörter „nach § 3a Absatz 3 des Soldatenversor­ gungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 5 Ab­ satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt. 5. In § 2a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „des § 8 Absatz 3 des Soldatenversor­ gungsgesetzes“ ersetzt. 6. Die Überschrift zu Teil 2 wird wie folgt gefasst: „Teil 2 Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und beruflichen Bildung nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes“. 7. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 6 Ab­ satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 3 des Soldatenversor­ gungsgesetzes“ ersetzt. 8. § 7 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes“. b) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungs­ gesetzes“ ersetzt. 9. Die Überschrift zu Teil 3 wird wie folgt gefasst: „Teil 3 Förderung der schulischen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes“. 10. § 9 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „im Sinne des § 5 Absatz 2 des Soldatenversorgungs­ gesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des § 7 Absatz 3 des Soldatenversorgungsge­ setzes“ ersetzt. bb) In Nummer 2 werden die Wörter „im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversor­ gungsgesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversor­ gungsgesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter „nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungs­ gesetzes“ ersetzt. 11. In § 12 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „nach § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 8 Absatz 3 des Soldaten­ versorgungsgesetzes“ ersetzt. 12. Die Überschrift zu Teil 4 wird wie folgt gefasst: „Teil 4 Förderung der beruflichen Bildung nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes“. 13. In § 16 Absatz 1 zweiter Halbsatz werden die Wör­ ter „nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 7 des Soldatenversor­ gungsgesetzes“ ersetzt. 14. In § 18 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „im Rah­ men des § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „im Rahmen des § 7 des Solda­ tenversorgungsgesetzes“ ersetzt. 15. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Tabellenüberschrift zu Spalte 1 werden die Wörter „nach § 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 7 Absatz 5 des Soldatenver­ sorgungsgesetzes“ ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 bb) Der Satzteil nach der Tabelle wird wie folgt geändert: aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „nach § 5 Absatz 4 des Solda­ tenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 7 Absatz 5 des Solda­ tenversorgungsgesetzes“ ersetzt. bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des Solda­ tenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 7 Absatz 7 bis 9 und 11 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er­ setzt. ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „des § 5 Absatz 9 des Soldatenver­ sorgungsgesetzes“ durch die Wörter „des § 7 Absatz 10 des Soldatenver­ sorgungsgesetzes“ ersetzt. ddd) In Nummer 3 werden die Wörter „nach den §§ 13b und 13c des Soldatenver­ sorgungsgesetzes,“ durch die Wörter „nach den §§ 22 und 23 des Soldaten­ versorgungsgesetzes,“ ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 5 Ab­ satz 1a“ durch die Wörter „nach § 7 Absatz 2“ ersetzt. 16. § 20 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach § 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 7 Absatz 5 des Sol­ datenversorgungsgesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter „nach § 4 Ab­ satz 2 oder § 5 des Soldatenversorgungsgeset­ zes“ durch die Wörter „nach § 6 Absatz 2 oder § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt. 17. In § 21 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungsgeset­ zes“ ersetzt. 18. In § 28 Absatz 5 werden die Wörter „nach § 60 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 81 Absatz 5 des Soldatenver­ sorgungsgesetzes“ ersetzt. 19. Die Überschrift zu § 29 wird wie folgt gefasst: „§ 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes“. 20. Die Überschrift zu Teil 5 wird wie folgt gefasst: „Teil 5 Eingliederung nach § 9 des Soldatenversorgungsgesetzes“. 21. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 9 Absatz 2 des Sol­ datenversorgungsgesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungsge­ setzes“ ersetzt. 4015 c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 7 Ab­ satz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsge­ setzes“ durch die Wörter „nach § 9 Absatz 4 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes“ und die Wörter „nach § 5 des Soldatenver­ sorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er­ setzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach § 5 Ab­ satz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt. d) In Absatz 4 werden die Wörter „nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wör­ ter „nach § 7 des Soldatenversorgungsgeset­ zes“ ersetzt. 22. In § 32a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „im Sinne des § 7 Absatz 9 des Soldatenversorgungs­ gesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des § 9 Ab­ satz 9 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt. 23. § 34 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“. b) In Absatz 1 werden die Wörter „nach § 7 Abs. 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversor­ gungsgesetzes“ ersetzt. 24. § 35 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes“. b) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die Wörter „nach § 7 Absatz 3 des Soldatenversor­ gungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 9 Ab­ satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er­ setzt. c) In Absatz 2 werden die Wörter „im Sinne des § 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „im Sinne des § 9 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt. 25. In § 36 Satz 1 werden die Wörter „nach den §§ 4 und 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach den §§ 6 und 7 des Soldatenver­ sorgungsgesetzes“ ersetzt. 26. § 36a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter „nach § 7 Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 9 Absatz 5 des Sol­ datenversorgungsgesetzes“ ersetzt. b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „nach § 7 Ab­ satz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt. 4016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 bb) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wör­ ter „nach § 7 Absatz 5 Satz 3 des Soldaten­ versorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 9 Absatz 5 Satz 3 des Soldatenver­ sorgungsgesetzes“ ersetzt. 27. In § 38 Absatz 1 werden die Wörter „nach § 102 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wör­ ter „nach § 126 des Soldatenversorgungsgeset­ zes“ ersetzt. Artikel 18 Änderung der SoldatenversorgungsZuständigkeitsübertragungsverordnung Die Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertra­ gungsverordnung vom 22. Juli 2013 (BGBl. I S. 2761), die durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. De­ zember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter „nach § 11a des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 17 des Soldatenversorgungsgesetzes“ und die Wörter „§ 98 Absatz 2 des Soldatenver­ sorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 121 Ab­ satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er­ setzt. b) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 20, 24a, 24b, 25 Absatz 2 des Soldatenversorgungsge­ setzes“ durch die Wörter „§§ 31, 37, 38 und 39 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“ und die Wörter „§§ 64 bis 69 des Soldatenversor­ gungsgesetzes“ durch die Wörter „§§ 92 bis 95 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt. c) In Nummer 3 werden die Wörter „nach den §§ 27 und 63d des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach den §§ 42 und 88 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt. d) In Nummer 4 werden die Wörter „§§ 39 und 40 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§§ 54 und 55 des Soldatenversorgungs­ gesetzes“ ersetzt. e) In Nummer 5 werden die Wörter „nach § 46 Ab­ satz 2 Satz 2“ durch die Wörter „nach § 63 Ab­ satz 2 Satz 2“ und die Wörter „§§ 22 bis 24 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§§ 34 bis 36 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt. f) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 62“ durch die Angabe „§ 83“ ersetzt. g) In Nummer 7 wird die Angabe „§ 63b“ durch die Angabe „§ 86“ ersetzt. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „nach dem zweiten Teil des Soldatenversor­ gungsgesetzes“ durch die Wörter „nach Teil 2 des Soldatenversorgungsgeset­ zes“ ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 42a“ durch die Angabe „§ 58“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach dem sechsten Teil des Soldatenversorgungsge­ setzes“ durch die Wörter „nach Teil 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 37“ durch die Angabe „§ 52“ ersetzt. bb) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 60 Absatz 3“ durch die Angabe „§ 81 Absatz 4“ ersetzt. cc) In Nummer 4 werden die Wörter „nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 84 des Soldatenversor­ gungsgesetzes“ und die Wörter „nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgeset­ zes“ durch die Wörter „nach § 85 oder § 89 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 1 werden die Wörter „nach dem zweiten Teil des Soldatenversor­ gungsgesetzes“ durch die Wörter „nach Teil 2 des Soldatenversorgungsgeset­ zes“ ersetzt. bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 37“ durch die Angabe „§ 52“ ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „nach dem sechsten Teil des Soldatenversorgungsge­ setzes“ durch die Wörter „nach Teil 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „§ 42a“ durch die Angabe „§ 58“ ersetzt. Artikel 19 Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften In § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der Personalstruktur in den Streitkräften vom 30. Juli 1985 (BGBl. I S. 1621) wird die Angabe „§ 15 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 1“ und die Angabe „§ 26 Abs. 2“ jeweils durch die Angabe „§ 40 Absatz 2“ er­ setzt. Artikel 19a h) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 63c“ durch die Angabe „§ 87“ ersetzt. Änderung des Wehrsoldgesetzes i) In Nummer 9 wird die Angabe „§ 63f“ durch die Angabe „§ 90“ ersetzt. In § 3 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1158), das durch Artikel 4 des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4017 Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136) geändert worden ist, wird die Angabe „und 17a“ durch die Angabe „, 17a und 42b“ ersetzt. werden die Wörter „§ 92b des Soldatenversorgungs­ gesetzes“ durch die Wörter „§ 110 des Soldatenver­ sorgungsgesetzes“ ersetzt. Artikel 19b Artikel 22 Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Änderung des Gesetzes zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des Vertrages vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbehinderter Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179) wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu Kapitel 2 Abschnitt 2 wird das Wort „Prämie“ durch das Wort „Prämien“ ersetzt. b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 11a Prämie für schaft“. besondere Einsatzbereit­ c) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst: „§ 24 (weggefallen)“. 2. In § 2 Satz 2 wird die Angabe „23 Absatz 2“ durch die Angabe „23 Absatz 3“ ersetzt. 3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: „§ 11a Prämie für besondere Einsatzbereitschaft (1) Reservistendienst Leistenden kann für ihre Verwendung bei der Herbeiführung eines im beson­ deren öffentlichen Interesse liegenden unaufschieb­ baren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland eine Prämie gewährt werden. Voraussetzung ist eine Entscheidung nach § 42b Absatz 3 des Bundesbe­ soldungsgesetzes für die entsprechende Verwen­ dung von Soldatinnen und Soldaten. (2) Die Prämie beträgt 70 Prozent der entspre­ chenden Prämie für Soldatinnen und Soldaten nach § 42b Absatz 2 Satz 1 des Bundesbesoldungsge­ setzes. § 42b Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Bundesbe­ soldungsgesetzes gilt entsprechend.“ 4. § 24 wird aufgehoben. Artikel 20 Weitere Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147, 1179), das durch Artikel 19b dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 15 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 1“ und die Angabe „§ 47 Absatz 1 Satz 2 und 3“ durch die An­ gabe „§ 64 Absatz 1 Satz 2 und 3“ ersetzt. 2. In § 27 Absatz 1 wird die Angabe „§ 15 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 27 Absatz 1“ und die Angabe „§ 47“ durch die Angabe „§ 64“ ersetzt. Artikel 21 Änderung der Bundeshaushaltsordnung In § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Bundeshaus­ haltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284), die zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, In Artikel 4 des Gesetzes zu dem Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des Vertrages vom 7. Mai 1963 zwischen der Bundesrepu­ blik Deutschland und der Republik Österreich über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung Schwerbe­ hinderter vom 27. April 1970 (BGBl. 1970 II S. 197, 292), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, werden die Wörter „oder dem Vierzehnten Buch Sozialgesetz­ buch“ durch die Wörter „, dem Vierzehnten Buch Sozi­ algesetzbuch oder dem Soldatenentschädigungsge­ setz“ ersetzt. Artikel 23 Änderung des Berlinförderungsgesetzes § 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Berlinförde­ rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „4. Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach § 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder Krankengeld der Soldatenentschädigung nach § 19 des Soldatenentschädigungsgesetzes,“. Artikel 24 (weggefallen) Artikel 25 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Be­ kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2f des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 220 gestrichen. 2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für Angelegenheiten des sozialen Entschädigungs­ rechts und des Schwerbehindertenrechts“ durch die Wörter „für Angelegenheiten des Sozialen Ent­ schädigungsrechts, des Soldatenentschädigungs­ rechts und des Schwerbehindertenrechts“ ersetzt. 4018 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 3. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „mit dem sozialen Entschädigungsrecht“ durch die Wörter „mit dem Sozialen Entschädigungsrecht, dem Soldatenentschädigungsrecht“ ersetzt. 4. In § 12 Absatz 4 werden jeweils die Wörter „nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „nach dem Vierzehnten Buch Sozialge­ setzbuch und der Berechtigten nach dem Solda­ tenentschädigungsgesetz“ ersetzt. 5. In § 13 Absatz 6 werden die Wörter „Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,“ durch die Wörter „Vier­ zehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Berechtigten nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,“ er­ setzt. 6. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch, des Soldatenentschädigungsgesetzes“ ersetzt. b) In Satz 2 werden die Wörter „dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,“ durch die Wörter „dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,“ er­ setzt. 7. In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungs­ rechts“ durch die Wörter „für Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, des Soldaten­ entschädigungsrechts“ ersetzt. 8. In § 41 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und nach dem Soldatenentschädigungsgesetz“ er­ setzt. 9. § 51 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst: „9. in Angelegenheiten des Soldatenentschädi­ gungsgesetzes,“. 10. In § 55 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Soldatenentschädigungsgesetzes“ er­ setzt. 11. In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungs­ rechts oder des Schwerbehindertenrechts“ durch die Wörter „oder in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts, des Soldatenentschädi­ gungsrechts oder des Schwerbehindertenrechts“ ersetzt. 12. In § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 werden die Wör­ ter „der Leistungsempfänger nach dem Sozialen Entschädigungsrecht“ durch die Wörter „der Leis­ tungsempfänger nach dem Sozialen Entschädi­ gungsrecht, dem Soldatenentschädigungsrecht“ ersetzt. 13. § 75 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „In Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungs­ rechts und des Soldatenentschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizu­ laden.“ 14. § 86a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. in Angelegenheiten des Sozialen Entschädi­ gungsrechts, des Soldatenentschädigungs­ rechts und der Bundesagentur für Arbeit bei Verwaltungsakten, die eine laufende Leistung entziehen oder herabsetzen,“. b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „in Ange­ legenheiten des Sozialen Entschädigungs­ rechts“ durch die Wörter „in Angelegenheiten des Sozialen Entschädigungsrechts und des Soldatenentschädigungsrechts“ ersetzt. 15. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch, des Berechtigten nach dem Soldatenentschädi­ gungsgesetz“ ersetzt. 16. In § 154 Absatz 2 werden die Wörter „oder eines Trägers der Sozialen Entschädigung“ durch die Wörter „oder eines Trägers der Sozialen Entschä­ digung oder des Trägers der Soldatenentschädi­ gung“ ersetzt. 17. In § 168 Satz 2 werden die Wörter „in Angelegen­ heiten des Sozialen Entschädigungsrechts“ durch die Wörter „in Angelegenheiten des Sozialen Ent­ schädigungsrechts oder des Soldatenentschädi­ gungsrechts“ ersetzt. 18. § 220 wird aufgehoben. Artikel 26 Änderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 4 Ab­ satz 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 ge­ strichen. 2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und bei der Durchführung der Besonderen Leistungen im Einzelfall nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetz­ buch die Träger der Sozialen Entschädigung“ durch ein Komma und die Wörter „bei der Durchführung der Besonderen Leistungen im Einzelfall nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch die Träger der Sozialen Entschädigung und bei der Durchführung der Leistungen nach Kapitel 5 des Soldatenent­ schädigungsgesetzes der Träger der Soldatenent­ schädigung“ ersetzt. 3. § 20 wird aufgehoben. Artikel 27 Änderung des Einkommensteuergesetzes Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be­ kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2993) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 a) Nummer 3 wird wie folgt geändert: 4019 aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 43“ durch die Angabe „§ 59“ ersetzt. durch die Wörter „, die Berechtigten der So­ zialen Entschädigung oder die Berechtigten der Soldatenentschädigung“ ersetzt. bb) In Buchstabe d wird die Angabe „§§ 28 bis 35 und 38“ durch die Angabe „§§ 43 bis 50 und 53“ ersetzt. b) In Nummer 16 Satz 1 Buchstabe m werden nach dem Wort „Sozialgesetzbuch“ die Wörter „, dem Träger der Soldatenentschädigung“ eingefügt. b) In Nummer 6 Satz 2 wird das Wort „Beamtenver­ sorgungsgesetz“ durch die Wörter „Soldaten­ entschädigungsgesetz, Beamtenversorgungsge­ setz“ ersetzt. c) In Nummer 67 Buchstabe d wird die Angabe „§§ 70 bis 74“ durch die Angabe „§§ 96 bis 100“ und die Angabe „§ 71“ durch die Angabe „§ 97“ ersetzt. 2. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird wie folgt gefasst: „f) Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Über­ gangsgeld nach dem Vierzehnten Buch Sozial­ gesetzbuch, Krankengeld der Soldatenentschä­ digung oder Übergangsgeld nach dem Solda­ tenentschädigungsgesetz,“. 3. § 33b Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt. b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. nach den Vorschriften des Soldatenentschä­ digungsgesetzes.“ 4. § 52 Absatz 54 wird aufgehoben. Artikel 28 Änderung des Umsatzsteuergesetzes In § 4 Nummer 16 Satz 1 Buchstabe m des Umsatz­ steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) geändert worden ist, werden die Wörter „der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge“ durch die Wörter „den für die Durchführung des Vierzehnten Buches Sozial­ gesetzbuch zuständigen Stellen“ ersetzt. Artikel 29 Weitere Änderung des Umsatzsteuergesetzes Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Be­ kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nummer 15 wird wie folgt geändert: aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die Wör­ ter „des Vierzehnten Buches Sozialgesetz­ buch“ durch die Wörter „des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch oder des Solda­ tenentschädigungsgesetzes“ ersetzt. bb) In Buchstabe b werden die Wörter „oder die Berechtigten der Sozialen Entschädigung“ 2. § 27 Absatz 25a wird aufgehoben. Artikel 30 Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn § 4c des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversiche­ rung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836), das zuletzt durch Artikel 2e des Gesetzes vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112, 2878) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 4c Leistungen der Soldatenentschädigung (1) Zum 1. Januar 2025 wird der Unfallversicherung Bund und Bahn die Erbringung der folgenden Leistun­ gen übertragen: 1. Leistungen der medizinischen Versorgung nach Ka­ pitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2 des Sol­ datenentschädigungsgesetzes, 2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Ka­ pitel 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes, 3. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 33 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes und 4. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 des Soldatenentschädigungsgesetzes. (2) Durch die Aufgabenübertragung nach Absatz 1 wird das Bundesministerium der Verteidigung nicht von seiner Verantwortung gegenüber den Betroffenen entbunden. (3) In den Verfahren nach Absatz 1 trifft die Unfall­ versicherung Bund und Bahn die Verwaltungsentschei­ dung. Das Bundesministerium der Verteidigung ist ge­ genüber der Unfallversicherung Bund und Bahn bei der Erbringung der in Absatz 1 genannten Leistungen fach­ lich weisungsbefugt. Insoweit finden die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialver­ sicherung keine Anwendung. (4) Das Bundesministerium der Verteidigung unter­ stützt die Unfallversicherung Bund und Bahn bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben. (5) Aus dem Einzelplan 14 des Bundeshaushalts­ plans werden der Unfallversicherung Bund und Bahn erstattet: 1. die laufenden Leistungsausgaben und Verwaltungs­ kosten, 2. die Kosten der Einrichtung der informationstech­ nischen Systeme und Schnittstellen sowie weitere Kosten, die zur Vorbereitung der Leistungserbrin­ gung nach Absatz 1 notwendig sind, auch soweit diese Kosten vor dem 1. Januar 2025 anfallen. 4020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 (6) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung mit der Unfallversicherung Bund und Bahn durch Verwaltungsvereinbarungen.“ zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Artikel 31 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange­ fügt: Änderung des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes In § 2 Absatz 3 des Soldatinnen- und Soldatenbetei­ ligungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 42“ und werden die Wörter „§ 81 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch das Wort „Soldatengesetzes“ ersetzt. Artikel 32 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 15 des Ge­ setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 24a Leistungen der Soldatenentschädigung“. b) Die Angabe zu § 72 wird gestrichen. 2. § 24 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben. 3. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt: „§ 24a Leistungen der Soldatenentschädigung Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. Zustän­ dig für die Durchführung ist die Bundeswehrverwal­ tung.“ 4. § 29 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden nach dem Wort „Entschädigung,“ die Wörter „Kran­ kengeld der Soldatenentschädigung,“ eingefügt. „§ 84 Übergangsregelung aus Anlass des Geset­ zes zur Regelung des Sozialen Entschädi­ gungsrechts“. 2. Folgender § 84 wird angefügt: „§ 84 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts Für Personen, die Leistungen nach dem Solda­ tenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bun­ desversorgungsgesetz erhalten, gelten § 11a Ab­ satz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und § 44a Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“ Artikel 34 Weitere Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche­ rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt­ machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 33 dieses Gesetzes geändert wor­ den ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 84 ge­ strichen. 2. Nach § 11a Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Num­ mer 2 eingefügt: „2. Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfol­ gen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz sowie Ausgleichszahlungen an Hinterbliebene nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,“. 3. § 84 wird aufgehoben. Artikel 35 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch a) Nummer 7 Buchstabe a wird aufgehoben. Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde­ rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 117 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) ge­ ändert worden ist, wird wie folgt geändert: b) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. 1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe ange­ fügt: b) In Absatz 2 wird die Angabe „24“ durch die An­ gabe „24a“ ersetzt. 5. § 68 wird wie folgt geändert: c) Folgende Nummer 18 wird angefügt: „18. das Soldatenentschädigungsgesetz.“ 6. § 72 wird aufgehoben. Artikel 33 „§ 452 Gesetz zur Regelung des Sozialen Ent­ schädigungsrechts“. 2. Folgender § 452 wird angefügt: „§ 452 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch – Grundsiche­ rung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekannt­ machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das (1) Bei der Anwendung von § 26 Absatz 2 Num­ mer 1, § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 345 Nummer 5 und § 347 Nummer 5 Buchstabe a gilt Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der Sozialen Entschädigung. (2) Für Personen, die Leistungen nach dem Sol­ datenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 9 Ab­ satz 3 Satz 1 Nummer 1, § 26 Absatz 2 Nummer 1, § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 332 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 345 Nummer 5 und § 347 Num­ mer 5 Buchstabe a in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“ Artikel 36 Weitere Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch – Arbeitsförde­ rung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 35 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 26 Absatz 2 Nummer 1, § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 345 Nummer 5 sowie § 347 Nummer 5 Buchstabe a werden jeweils nach dem Wort „Ent­ schädigung,“ die Wörter „Krankengeld der Solda­ tenentschädigung,“ eingefügt. 2. § 332 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge­ fasst: „2. Leistungen des Berufsschadensausgleichs nach Kapitel 10 des Vierzehnten Buches sowie nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, und Leistun­ gen des Erwerbsschadensausgleichs nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,“. Artikel 37 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fas­ sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 7. August 2021 (BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 122 gestrichen. 2. In § 7 Absatz 3 Satz 3 und § 23c Absatz 1 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Entschädigung,“ die Wörter „Krankengeld der Soldatenentschädi­ gung,“ eingefügt. 3. § 18a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Entschä­ digung,“ die Wörter „das Krankengeld der Solda­ tenentschädigung,“ eingefügt. b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst: „8. der Berufsschadensausgleich nach Kapitel 10 des Vierzehnten Buches sowie nach Ge­ setzen, die die entsprechende Anwendung des Vierzehnten Buches vorsehen, und der Erwerbsschadensausgleich nach dem Solda­ tenentschädigungsgesetz,“. 4. § 122 wird aufgehoben. 4021 Artikel 38 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3890) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter „zu dem Personenkreis des § 151 des Vierzehnten Bu­ ches“ durch die Wörter „zum Personenkreis nach § 151 des Vierzehnten Buches oder zum Personen­ kreis nach § 81 Absatz 3 des Soldatenentschädi­ gungsgesetzes,“ ersetzt. 2. In § 49 Absatz 1 Nummer 3 und 3a werden jeweils nach dem Wort „Entschädigung,“ die Wörter „Krankengeld der Soldatenentschädigung“ einge­ fügt. 3. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „oder der Sozialen Entschädigung“ durch die Wörter „, der Sozialen Entschädigung oder der Solda­ tenentschädigung“ ersetzt. b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: „Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehört auch nicht der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschä­ digungsgesetz.“ 4. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt ge­ hören nicht Entschädigungszahlungen, die Ge­ schädigte nach dem Vierzehnten Buch oder nach anderen Gesetzen in entsprechender An­ wendung des Vierzehnten Buches erhalten, Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundes­ entschädigungsgesetz für Schäden an Körper und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach dem Vierzehnten Buch sowie der Aus­ gleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz.“ b) In Satz 5 Nummer 2 werden die Wörter „oder der Sozialen Entschädigung getragen werden“ durch die Wörter „, der Sozialen Entschädigung oder der Soldatenentschädigung getragen wer­ den,“ ersetzt. 5. In § 192 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Entschädigung,“ die Wörter „Krankengeld der Soldatenentschädigung“ eingefügt. 6. § 229 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst: „b) unfallbedingte Leistungen, Entschädigungs­ zahlungen nach dem Vierzehnten Buch und der Ausgleich für gesundheitliche Schädi­ gungsfolgen nach dem Soldatenentschädi­ gungsgesetz und die Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 1 des Soldatenentschädigungsge­ setzes,“. 4022 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 7. § 235 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „oder das Krankengeld der Sozialen Entschädigung“ durch die Wörter „, das Krankengeld der Sozia­ len Entschädigung oder das Krankengeld der Soldatenentschädigung“ ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „oder des Krankengeldes der Sozialen Entschädigung“ durch die Wörter „, des Krankengeldes der So­ zialen Entschädigung oder des Krankengeldes der Soldatenentschädigung“ ersetzt. 8. In § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die Wörter „und Krankengeld der Sozialen Entschädi­ gung“ durch die Wörter „, Krankengeld der Sozia­ len Entschädigung und Krankengeld der Soldaten­ entschädigung“ ersetzt. 9. In § 251 Absatz 1 werden die Wörter „oder Kran­ kengeld der Sozialen Entschädigung“ durch die Wörter „, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung“ er­ setzt. 10. In § 294a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches ist“ durch die Wörter „einer Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches, einer Wehrdienstbeschädi­ gung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgeset­ zes ist,“ ersetzt. Artikel 39 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma­ chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 119 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor­ den ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Satz 6 werden die Wörter „Satz 1 Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „Satz 1 Nummer 2b bis 4“ ersetzt. 2. § 192b Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1 und 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, § 28c und § 95 Absatz 2 des Vierten Buches gelten ent­ sprechend.“ Artikel 40 Weitere Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 39 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 322 gestrichen. 2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2b wird wie folgt gefasst: „2b. in der sie als frühere Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen,“. b) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Entschä­ digung,“ die Wörter „Krankengeld der Soldaten­ entschädigung,“ eingefügt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert aa) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt: „3. Erwerbsschadensausgleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz bezie­ hen, wenn die zuständige Behörde den Antrag nach § 41 des Soldatenentschä­ digungsgesetzes stellt.“ b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge­ fasst: „1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 sowie des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 mit dem Tag, an dem die dort genannten Voraussetzun­ gen erstmals vorliegen, wenn sie innerhalb von drei Monaten danach beantragt wird, sonst mit dem Tag, der dem Eingang des Antrags folgt,“. 4. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort „Entschädigungsrechts“ die Wörter „, einer Wehr­ dienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenent­ schädigungsgesetzes“ eingefügt. 5. In § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden nach dem Wort „Entschädigung,“ die Wörter „Krankengeld der Soldatenentschädigung“ einge­ fügt. 6. § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge­ fasst: „2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach § 81 des Soldatenversorgungsgesetzes in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung oder nach § 3 des Soldatenentschädigungsge­ setzes als Wehrdienstleistende oder Soldaten auf Zeit,“. 7. In § 76e Absatz 1 werden die Wörter „§ 63c Ab­ satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 1 des Soldatenversor­ gungsgesetzes“ ersetzt. 8. In § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Entschädigung“ die Wörter „, Kranken­ geld der Soldatenentschädigung“ eingefügt. 9. In § 163 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort „Entschädigung“ die Wörter „, Krankengeld der Soldatenentschädigung“ eingefügt. 10. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1c wird wie folgt gefasst: „1c. bei Personen, die als frühere Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen, die nach dem Soldatenversorgungsgesetz gewährten Übergangsgebührnisse; liegen weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist beitragspflichtige Einnahme höchstens die Differenz aus der Beitragsbemessungs­ grenze und den beitragspflichtigen Einnah­ men aus den weiteren Versicherungsver­ hältnissen,“. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 b) Folgende Nummer 1d wird eingefügt: „1d. bei Personen, die Erwerbsschadensaus­ gleich nach dem Soldatenentschädigungs­ gesetz beziehen, der gewährte Erwerbs­ schadensausgleich,“. c) In Nummer 2 werden die Wörter „oder Kranken­ geld der Sozialen Entschädigung“ durch die Wörter „, Krankengeld der Sozialen Entschädi­ gung oder Krankengeld der Soldatenentschädi­ gung“ ersetzt. 11. In § 168 Absatz 1 Nummer 7 werden nach dem Wort „Entschädigung“ die Wörter „, Krankengeld der Soldatenentschädigung“ eingefügt. 12. § 170 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, frühe­ ren Soldaten auf Zeit während des Bezugs von Übergangsgebührnissen nach dem Soldatenversorgungsgesetz, Personen, die Erwerbsschadensausgleich nach dem Sol­ datenentschädigungsgesetz beziehen, Per­ sonen in einem Wehrdienstverhältnis be­ sonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiter­ verwendungsgesetzes und für Kindererzie­ hungszeiten vom Bund,“. b) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem Wort „Entschädigung“ die Wörter „, Kranken­ geld der Soldatenentschädigung“ eingefügt. c) Folgende Nummer 4a wird eingefügt: „4a. bei Personen, die Erwerbsschadensaus­ gleich nach dem Soldatenentschädigungs­ gesetz beziehen, von der antragstellenden Stelle.“ 13. In § 175 Absatz 1 werden nach dem Wort „Ent­ schädigung“ die Wörter „, Krankengeld der Solda­ tenentschädigung“ eingefügt. 14. In § 176b Satz 1 werden die Wörter „für ehemalige Soldaten auf Zeit“ durch die Wörter „für frühere Soldaten auf Zeit“ ersetzt. 15. Nach § 176b wird folgender § 176c eingefügt: „§ 176c Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für Personen, die Erwerbsschadensaus­ gleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz beziehen, können das Bundesministerium der Ver­ teidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Ver­ einbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf des Ein­ vernehmens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.“ 16. In § 192b Absatz 1 wird das Wort „ehemaligen“ durch das Wort „früheren“ ersetzt. 17. Nach § 192b wird folgender § 192c eingefügt: „§ 192c Meldepflichten bei Bezug von Erwerbsschadensausgleich (1) Bei Personen, die Erwerbsschadensaus­ gleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz 4023 beziehen, hat das Bundesministerium der Verteidi­ gung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Bezuges des Erwerbsschadensaus­ gleichs sowie den Betrag des Erwerbsschadens­ ausgleiches, der im gemeldeten Zeitraum gezahlt wurde, in vollen Euro zu melden. (2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1 und 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, § 28c und § 95 Absatz 2 des Vierten Buches gelten ent­ sprechend.“ 18. In § 245 Absatz 2 Nummer 3 und 5 werden die Wörter „Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2021“ durch die Wörter „des Bun­ desversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezem­ ber 2023“ ersetzt. 19. § 250 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe „31. De­ zember 2021“ durch die Angabe „31. Dezember 2023“ und das Wort „aufgrund“ jeweils durch die Wörter „auf Grund“ ersetzt. 20. In § 301 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „oder Krankengeld der Sozialen Entschädigung“ durch die Wörter „, Krankengeld der Sozialen Entschädi­ gung oder Krankengeld der Soldatenentschädi­ gung“ ersetzt. 21. § 322 wird aufgehoben. Artikel 41 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au­ gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506) geän­ dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 225 gestrichen. 2. § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: „2. Personen in der Zeit, in der sie Zivildienst leis­ ten, und Personen, für die das Soldatenentschä­ digungsgesetz gilt,“. 3. In § 45 Absatz 1 Nummer 2, § 47 Absatz 4 sowie § 52 Nummer 2 werden jeweils nach dem Wort „Ent­ schädigung“ die Wörter „, Krankengeld der Solda­ tenentschädigung“ eingefügt. 4. In § 56 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Soldaten­ versorgungsgesetz“ durch das Wort „Soldatenent­ schädigungsgesetz“ ersetzt. 5. § 61 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Anstelle des Unfallausgleichs wird der Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach § 11 des Soldatenentschädigungsgesetzes gezahlt.“ 6. In § 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wör­ ter „§ 63c des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 87 des Soldatenversorgungsgeset­ zes“ ersetzt. 7. § 225 wird aufgehoben. 4024 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 Artikel 42 Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Das Achte Buch Sozialgesetzbuch – Kinder und Ju­ gendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 107 gestrichen. 2. § 93 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Leistungen nach dem Vier­ zehnten Buch und der Leistungen nach Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vierzehn­ ten Buches vorsehen, der Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz, der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Ge­ sundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Leistun­ gen nach dem Vierzehnten Buch.“ 3. § 107 wird aufgehoben. Artikel 43 Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst: „5. die Träger der Sozialen Entschädigung und der Träger der Soldatenentschädigung für Leistun­ gen nach § 5 Nummer 1 bis 5“. 2. § 16 Absatz 6 wird wie folgt gefasst: „(6) Für den Erstattungsanspruch des Trägers der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhil­ fe, der Sozialen Entschädigung und der Soldaten­ entschädigung gilt § 108 Absatz 2 des Zehnten Bu­ ches entsprechend.“ 3. § 18 Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen Jugendhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit dieser Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Vierzehnten Buches erbringt, sowie der Soldatenentschädigung, soweit dieser Leistungen nach den Kapiteln 4 und 5 des Solda­ tenentschädigungsgesetzes erbringt.“ 4. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt: „Ist der Träger der Soldatenentschädigung der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens ver­ antwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn die Vorschriften für das Fallmanagement nach dem Soldatenentschädigungsgesetz ergänzend.“ 5. § 29 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst: „Budgetfähig sind auch die neben den Leistun­ gen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der Krankenkassen und der Pflegekassen, Leistun­ gen der Träger der Unfallversicherung bei Pfle­ gebedürftigkeit, Leistungen der Träger der So­ zialen Entschädigung zur Krankenbehandlung, bei Pflegebedürftigkeit und zur Weiterführung des Haushalts, Leistungen des Trägers der Sol­ datenentschädigung zur medizinischen Versor­ gung und bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche und regelmäßig wiederkehrende Bedarfe bezie­ hen und als Geldleistungen oder durch Gut­ scheine erbracht werden können.“ b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Träger der Sozialen Entschädigung“ durch die Wörter „Träger der Sozialen Entschädigung und der Soldatenentschädigung“ ersetzt. 6. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt. cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. der Träger der Soldatenentschädigung unter den Voraussetzungen des Kapi­ tels 4 des Soldatenentschädigungsge­ setzes.“ b) Nach Absatz 2 Nummer 2 wird folgende Num­ mer 2a eingefügt: „2a. der Träger der Soldatenentschädigung un­ ter den Voraussetzungen des Kapitels 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes,“. 7. In § 64 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Verletz­ tengeld,“ durch die Wörter „Krankengeld der Sol­ datenentschädigung, Verletztengeld,“ ersetzt. 8. § 65 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. Krankengeld der Soldatenentschädi­ gung: der Träger der Soldatenentschä­ digung nach Maßgabe des § 19 des Sol­ datenentschädigungsgesetzes.“ b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. der Träger der Soldatenentschädigung nach Maßgabe dieses Buches und des § 30 des Soldatenentschädigungsgeset­ zes.“ c) In Absatz 6 werden die Wörter „das Verletzten­ geld“ durch die Wörter „das Krankengeld der Soldatenentschädigung, das Verletztengeld“ er­ setzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 9. Dem § 66 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Höhe des Übergangsgeldes nach dem Solda­ tenentschädigungsgesetz richtet sich nach § 30 Absatz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes.“ 10. In § 69 erster Halbsatz werden die Wörter „Kran­ kengeld der Sozialen Entschädigung“ durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung, Krankengeld der Soldatenentschädigung“ ersetzt. 11. In § 70 Absatz 1 werden die Wörter „dem Verletz­ tengeld“ durch die Wörter „dem Krankengeld der Soldatenentschädigung, dem Verletztengeld“ er­ setzt. 12. In § 71 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „das Krankengeld der Sozialen Entschädigung“ durch die Wörter „das Krankengeld der Sozialen Ent­ schädigung, das Krankengeld der Soldatenent­ schädigung“ ersetzt. 13. § 241 Absatz 10 wird aufgehoben. Artikel 44 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Dem § 120 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 120 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt: „(8) Für Personen, die Leistungen nach dem Solda­ tenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundes­ versorgungsgesetz erhalten, gelten § 64 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2, § 65 Absatz 1 Satz 3, § 66 Absatz 2, § 88 Absatz 1 Satz 2, § 103 Absatz 3, § 104 Absatz 1 Satz 4, § 105 Absatz 3 und § 108 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“ Artikel 45 Weitere Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal­ tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fas­ sung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 44 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 64 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 wird wie folgt ge­ fasst: „4. im Recht der Sozialen Entschädigung und der Soldatenentschädigung für erforderlich gehalten werden,“. 2. In § 69 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort „Solda­ tenversorgungsgesetz“ durch das Wort „Soldaten­ entschädigungsgesetz“ ersetzt. 4025 weit diese Besondere Leistungen im Einzelfall er­ bringen, der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes“ ersetzt. 5. § 120 Absatz 8 wird aufgehoben. Artikel 46 Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch – Soziale Pflege­ versicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Arti­ kel 2a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 13 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung gehen folgende Entschädigungsleistungen we­ gen Pflegebedürftigkeit vor: 1. Entschädigungsleistungen nach dem Vier­ zehnten Buch und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Vier­ zehnten Buches vorsehen, 2. Entschädigungsleistungen aus der gesetz­ lichen Unfallversicherung, 3. Entschädigungsleistungen aus öffentlichen Kassen auf Grund gesetzlich geregelter Un­ fallversorgung oder Unfallfürsorge und 4. Entschädigungsleistungen nach dem Solda­ tenentschädigungsgesetz.“ b) In Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz werden die Wörter „die Leistungen zur Teilhabe nach dem Vierzehnten Buch“ durch die Wörter „die Leis­ tungen zur Teilhabe nach dem Vierzehnten Buch, die Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Soldatenentschädigungsgesetz“ er­ setzt. 2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 werden die Wör­ ter „nach den Vorschriften des Vierzehnten Bu­ ches“ durch die Wörter „nach den Vorschriften des Vierzehnten Buches oder dem Soldatenent­ schädigungsgesetz“ ersetzt. 3. In § 21 Nummer 3 werden die Wörter „nach § 145 Absatz 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches“ durch die Wörter „nach § 145 Absatz 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buches oder nach § 84 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 4 des Soldaten­ entschädigungsgesetzes“ ersetzt. 4. In § 23 Absatz 5 werden die Wörter „nach § 44 des Siebten Buches,“ durch die Wörter „nach § 44 des Siebten Buches, nach § 16 Nummer 8 des Solda­ tenentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Soldatenentschädigungsgesetzes,“ ersetzt. 3. In § 103 Absatz 3 und § 104 Absatz 1 Satz 4 werden jeweils die Wörter „und der Jugendhilfe“ durch die Wörter „der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5 des Soldatenentschädigungsgesetzes und der Ju­ gendhilfe“ ersetzt. 5. In § 34 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die Wörter „aus der gesetzlichen Unfallversicherung“ durch die Wörter „aus der gesetzlichen Unfallver­ sicherung, nach dem Soldatenentschädigungsge­ setz“ ersetzt. 4. In § 105 Absatz 3 und § 108 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „soweit diese Besondere Leistun­ gen im Einzelfall erbringen,“ durch die Wörter „so­ 6. § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. 4026 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 b) Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. die Bundeswehrverwaltung für geschädigte Personen nach dem Soldatenentschädi­ gungsgesetz.“ 7. In § 56 Absatz 4 werden die Wörter „nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes, nach § 16 Nummer 8 des Soldatenentschädi­ gungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des Solda­ tenentschädigungsgesetzes“ ersetzt. 8. In § 57 Absatz 4 Satz 4 erster Halbsatz werden die Wörter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung“ durch die Wörter „Krankengeld der Sozialen Ent­ schädigung, Krankengeld der Soldatenentschädi­ gung“ ersetzt. 9. In § 59 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör­ ter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5 des Vierzehnten Buches“ durch die Wör­ ter „Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach Kapitel 5 des Vierzehnten Buches, Krankengeld der Soldatenentschädigung“ ersetzt. 10. § 144 Absatz 6 wird aufgehoben. Artikel 47 Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515) ge­ ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 146 gestrichen. 2. Dem § 36 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Gleiches gilt für die Zwecke der Soldatenentschä­ digung nach dem Soldatenentschädigungsgesetz.“ 3. In § 82 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Leistun­ gen nach diesem Buch“ durch die Wörter „Leistun­ gen nach diesem Buch, des Ausgleichs für gesund­ heitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldaten­ entschädigungsgesetz“ ersetzt. 4. § 128d wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer einge­ fügt: „12. Einkünfte nach dem Soldatenentschädi­ gungsgesetz,“. b) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13. 5. § 146 wird aufgehoben. Artikel 48 Änderung des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch In § 145 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Sozial­ gesetzbuchs Vierzehntes Buch – Soziale Entschädi­ gung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§ 27d Absatz 5 Satz 1“ durch die Angabe „§ 27d Absatz 5 Satz 2“ ersetzt. Artikel 49 Weitere Änderung des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch In § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch – Soziale Entschädigung – vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch Artikel 48 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden jeweils die Wörter „nach dem Soldatenversor­ gungsgesetz“ durch die Wörter „nach dem Soldaten­ entschädigungsgesetz“ ersetzt. Artikel 50 Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung In § 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Artikel 13d des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) geändert worden ist, wird das Wort „Kriegs­ opferfürsorge“ durch die Wörter „Sozialen Entschädi­ gung“ ersetzt. Artikel 51 Weitere Änderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. Septem­ ber 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Artikel 50 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter „Sozialen Entschädigung“ durch die Wörter „Sozialen Entschädigung, der Sol­ datenentschädigung“ ersetzt. 2. § 13 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Gleiches gilt für geschädigte Personen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz.“ b) Absatz 3 wird aufgehoben. Artikel 52 Änderung der Schwerbehindertenausweisverordnung § 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 42 des Ge­ setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) ge­ ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird die Angabe „§ 24“ durch die An­ gabe „§ 21“ ersetzt. 2. Dem Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird folgender Buchstabe c angefügt: „c) wenn der schwerbehinderte Mensch wegen eines Grades der Schädigungsfolgen von min­ destens 50 Anspruch auf Leistungen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,“. Artikel 53 Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes In § 6 Absatz 4 des Versorgungsrücklagegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 (BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset­ zes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b des Soldatenversorgungsgesetzes“ er­ setzt. Artikel 54 Änderung der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag 4027 (BGBl. I S. 3327), die zuletzt durch Artikel 18 des Ge­ setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 3“ ersetzt. Artikel 58 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes In § 6 Absatz 4 der Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundes­ tag vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3282) werden die Wörter „§ 7 Absatz 2 des Soldatenversorgungsge­ setzes“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 2 des Soldaten­ versorgungsgesetzes“ ersetzt. In § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe c der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prü­ fung für den höheren technischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230), die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 10 Abs. 4 des Soldatenversor­ gungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt. Artikel 55 Artikel 59 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen Dienst Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr In § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 Buchstabe c der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prü­ fung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 4. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2853) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er­ setzt. In § 5 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a der Verord­ nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bun­ deswehr vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1031), die zu­ letzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 3“ er­ setzt. Artikel 56 Artikel 60 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen Dienst Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse In § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe c der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prü­ fung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 28. Juli 2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2853) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er­ setzt. In § 5 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b der Verord­ nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst bei der Eisen­ bahn-Unfallkasse vom 12. März 2002 (BGBl. I S. 1066), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 25 der Verordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert wor­ den ist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 4“ durch die An­ gabe „§ 14 Absatz 3“ ersetzt. Artikel 57 Artikel 61 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse In § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c der Verord­ nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung vom 28. November 2001 In § 5 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b der Verord­ nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der EisenbahnUnfallkasse vom 12. März 2002 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 26 der Verordnung vom 4028 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 3“ ersetzt. Artikel 62 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – In § 5 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b der Verord­ nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehr­ verwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 17. April 2002 (BGBl. I S. 1444), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 3“ ersetzt. Artikel 63 Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – In § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrver­ waltung – Fachrichtung Wehrtechnik – vom 2. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3240, 3692), die zuletzt durch Arti­ kel 23 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 10 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er­ setzt. Artikel 64 Änderung der Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes In § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c der Verord­ nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst des Bundes vom 21. Januar 2004 (BGBl. I S. 105), die zuletzt durch Artikel 59 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 10 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 14 Absatz 3“ ersetzt. Artikel 65 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes In § 5 Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz der Verord­ nung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes vom 27. August 2013 (BGBl. I S. 3541), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 9 des Soldatenversorgungsge­ setzes“ durch die Wörter „§ 13 des Soldatenversor­ gungsgesetzes“ ersetzt. Artikel 66 Änderung der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – In § 3 Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz der Verord­ nung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst – Fachrichtung Bahnwesen – vom 12. September 2014 (BGBl. I S. 1526), die durch Arti­ kel 29 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 9 des Sol­ datenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 13 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt. Artikel 67 Änderung der Altersgeldzuständigkeitsanordnung Die Altersgeldzuständigkeitsanordnung vom 9. April 2018 (BGBl. I S. 462) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 46 Absatz 1 Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 63 Absatz 1 Satz 1 des Soldaten­ versorgungsgesetzes“ und die Wörter „§ 46 Ab­ satz 8 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 63 Absatz 8 des Soldatenversor­ gungsgesetzes“ ersetzt. b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 81 Absatz 4 des Soldaten­ versorgungsgesetzes“ ersetzt. 2. In § 4 werden die Wörter „§ 92b des Soldatenver­ sorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 110 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt. Artikel 68 Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes § 35 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsge­ setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Dieser wird in Höhe von 125 Prozent der Grundrente nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 Ab­ satz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des Bundesversor­ gungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 gelten­ den Fassung gewährt.“ Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4029 8. § 71 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: Artikel 69 a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. Weitere Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch Artikel 68 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 69m folgende Angabe eingefügt: „§ 69n Übergangsregelung zu § 35“. 2. § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um mindestens 30 Prozent gemindert, so erhält er, so­ lange dieser Zustand andauert, neben den Dienst­ bezügen, den Anwärterbezügen oder dem Ruhege­ halt einen Unfallausgleich. Dieser beträgt 1. bei einer Minderung der Erwerbs­ fähigkeit von 30 oder 40 Prozent 400 Euro, 2. bei einer Minderung der Erwerbs­ fähigkeit von 50 oder 60 Prozent 800 Euro, 3. bei einer Minderung der Erwerbs­ fähigkeit von 70 oder 80 Prozent 1 200 Euro, 4. bei einer Minderung der Erwerbs­ fähigkeit von 90 Prozent 1 600 Euro, 5. bei einer Minderung der Erwerbs­ fähigkeit von 100 Prozent 2 000 Euro. Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der Unfall­ ausgleich in Höhe desjenigen Grades der Minde­ rung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens sechs Monate Bestand hat. 3. In § 38 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „30“ ersetzt. 4. In § 38a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe „25“ durch die Angabe „30“ ersetzt. 5. In § 43a Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 63b des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wör­ ter „§ 86 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er­ setzt. 6. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt ge­ fasst: „3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltsempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt,“. b) Folgende Nummer 5 wird angefügt: „5. Anpassung des Unfallausgleichs (§ 35).“ Artikel 70 Änderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz in der Fas­ sung der Bekanntmachung vom 4. September 2012 (BGBl. I S. 2070), das zuletzt durch Artikel 61 der Ver­ ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 werden die Wörter „§ 63c des Soldatenver­ sorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 87 des Sol­ datenversorgungsgesetzes“ ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter „§ 63c Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wör­ ter „§ 87 Absatz 7 des Soldatenversorgungsgeset­ zes“ ersetzt. 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter „§ 63f des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 90 des Soldatenversorgungsgeset­ zes“ ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „§ 63c Ab­ satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 2 des Soldatenversor­ gungsgesetzes“ ersetzt. 4. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „nach Abschnitt I des Zweiten Teils des Soldatenversorgungsge­ setzes“ durch die Wörter „nach Teil 2 Abschnitt 1 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter „nach Ab­ schnitt I des Zweiten Teils des Soldatenver­ sorgungsgesetzes“ durch die Wörter „nach Teil 2 Abschnitt 1 des Soldatenversorgungs­ gesetzes“ ersetzt. bb) In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter „§§ 9 und 10 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§§ 13 und 14 des Solda­ tenversorgungsgesetzes“ ersetzt. Übergangsregelung zu § 35 cc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 6 des Soldatenversor­ gungsgesetzes“ und die Wörter „§ 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 5 des Soldatenversor­ gungsgesetzes“ ersetzt. Personen, die im Dezember 2024 einen Unfall­ ausgleich nach § 35 in der bis zum 31. Dezember 2024 geltenden Fassung erhalten, wird diese Leis­ tung weitergewährt, solange in den Verhältnissen, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, keine wesentliche Änderung eingetreten ist. Eine höhere Leistung nach § 35 tritt anstelle der Leistung nach Satz 1.“ dd) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 5 Absatz 6 bis 9 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 7 bis 11 des Soldatenversorgungsgesetzes“, die Wörter „§ 5 Absatz 5 des Soldatenversorgungsge­ setzes“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 6 des Soldatenversorgungsgesetzes“ und die Wör­ ter „§ 5 Absatz 4 des Soldatenversorgungs­ 7. Nach § 69m wird folgender § 69n eingefügt: „§ 69n 4030 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 gesetzes“ durch die Wörter „§ 7 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes“ ersetzt. ee) In Nummer 5 werden die Wörter „§ 42 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 57 des Soldatenversorgungsgeset­ zes“ ersetzt. ff) In Nummer 6 werden die Wörter „§ 62 Ab­ satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 83 Absatz 1 des Solda­ tenversorgungsgesetzes“ ersetzt. 5. In § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 werden die Wör­ ter „§ 63f des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 90 des Soldatenversorgungsgeset­ zes“ ersetzt. 6. In § 12 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 werden die Wör­ ter „§ 63f des Soldatenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 90 des Soldatenversorgungsgeset­ zes“ ersetzt. 7. In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Grund­ rente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2 des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz“ ersetzt. 1. In § 7a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 4 wird jeweils die Angabe „§ 26 Absatz 1“ durch die An­ gabe „§ 40 Absatz 1“ ersetzt. 2. § 69a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Soldaten, die wegen der anerkannten Schädi­ gungsfolge im Sinne des Soldatenentschädigungs­ gesetzes heilbehandlungsbedürftig sind, erhalten für die Behandlung dieser Gesundheitsschädigung Leistungen im Rahmen des Kapitels 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des Soldatenentschädigungsge­ setzes, wenn diese für die Soldaten günstiger sind; ausgenommen ist die Gewährung von Krankengeld der Soldatenentschädigung nach § 19 des Solda­ tenentschädigungsgesetzes.“ Artikel 74 Änderung der Erschwerniszulagenverordnung Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3497), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: Artikel 71 Änderung des Altersgeldgesetzes § 6 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3386), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge­ setzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Absatz 1 Satz 1“ durch die Angabe „§ 3 Satz 1“ ersetzt. 2. In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 64 Ab­ satz 1 Satz 1 Nummer 1“ durch die Angabe „§ 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“ ersetzt. Artikel 72 Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes § 69a Absatz 1 Satz 2 des Bundesbesoldungsgeset­ zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Soldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten haben, erhalten für die Behandlung dieser Gesund­ heitsschädigung Leistungen im Rahmen der Heilbe­ handlung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, wenn diese für die Soldaten günstiger sind.“ Artikel 73 Weitere Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 72 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 42“ ersetzt. b) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 63c Ab­ satz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. 2. § 17d Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 42“ ersetzt. b) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 63c Ab­ satz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. 3. § 19 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 27“ durch die Angabe „§ 42“ ersetzt. b) In Buchstabe b werden die Wörter „§ 63c Ab­ satz 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 87 Absatz 2 Satz 2“ ersetzt. Artikel 75 Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung Die Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3250, 3431), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. November 2020 (BGBl. I S. 2349) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: „§ 15 Arzneimittel und Medizinprodukte, ein­ schließlich digitaler Gesundheitsanwen­ dungen“. b) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 19a Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebe­ dürftigkeit“. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Wehrdienst­ beschädigung“ durch die Wörter „Wehrdienst­ beschädigung nach § 81 des Soldatenversor­ gungsgesetzes“ und das Wort „Bundesversor­ gungsgesetz“ durch die Wörter „Bundesversor­ gungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung“ ersetzt. b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „§§ 81a bis 81e“ durch die Angabe „§§ 81 und 81a bis 81e“ ersetzt. c) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort „Bundesversor­ gungsgesetzes“ durch die Wörter „Bundes­ versorgungsgesetzes in der bis zum 31. De­ zember 2023 geltenden Fassung“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Bundesversor­ gungsgesetzes“ durch die Wörter „Bundes­ versorgungsgesetzes in der bis zum 31. De­ zember 2023 gelten Fassung“ und die Wör­ ter „in der jeweils geltenden“ durch die Wör­ ter „in der bis zum 31. Dezember 2023 gel­ tenden Fassung“ ersetzt. 3. In § 5 Nummer 2 werden die Wörter „ausgenom­ men Schutzimpfungen“ durch die Wörter „ausge­ nommen Schutzimpfungen und medikamentöser Prophylaxe“ ersetzt. 4. § 6 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. ambulant in einem anerkannten Heilbad oder anerkannten Kurort,“. 5. Dem § 13 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: „Stationäre medizinische Rehabilitationsmaßnah­ men sind grundsätzlich in Einrichtungen durchzu­ führen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetz­ buch besteht. Bei medizinischem Bedarf können auch ergänzende Leistungen zur Rehabilitation im Sinne von § 43 Absatz 1 des Fünften Buches So­ zialgesetzbuch gewährt werden.“ 6. § 15 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 15 Arzneimittel und Medizinprodukte, einschließlich digitaler Gesundheitsanwendungen“. b) In Absatz 1 werden die Wörter „Arzneimittel und Medizinprodukte,“ durch die Wörter „Arzneimit­ tel und Medizinprodukte, einschließlich digitaler Gesundheitsanwendungen im Sinne von § 33a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt und werden nach den Wörtern „zivilen Apothe­ ken“ die Wörter „oder bei anderen zugelassenen Leistungserbringern“ eingefügt. 7. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter „in der Ortho­ pädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1834), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist,“ gestrichen. 4031 8. § 19 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge­ fügt: „(3) Bei schwerer Krankheit oder akuter Ver­ schlimmerung einer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambu­ lanten Krankenhausbehandlung, erhalten Solda­ tinnen und Soldaten die erforderliche Grund­ pflege und hauswirtschaftliche Versorgung an einem geeigneten Ort im Sinne von § 37 Ab­ satz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetz­ buch. Satz 1 gilt nicht, wenn bei der Soldatin oder dem Soldaten eine Pflegebedürftigkeit der Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 vorliegt.“ b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab­ sätze 4 und 5. c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und Num­ mer 2 wird wie folgt gefasst: „2. eine angemessene Entschädigung für den Verdienstausfall der Person, die die häus­ liche Krankenpflege erbringt.“ d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7. 9. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt: „§ 19a Kurzzeitpflege bei fehlender Pflegebedürftigkeit Reichen Leistungen der häuslichen Kranken­ pflege nach § 19 Absatz 3 bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krank­ heit, insbesondere nach einem Krankenhausauf­ enthalt, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht aus, werden die Aufwendungen für eine erfor­ derliche Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des Elf­ ten Buches Sozialgesetzbuch für eine Übergangs­ zeit übernommen, wenn keine Pflegebedürftigkeit mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften Buches festgestellt ist. Die Leistung kann in zuge­ lassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch So­ zialgesetzbuch oder in anderen geeigneten Einrich­ tungen erbracht werden.“ 10. § 20 wird wie folgt geändert. a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „(§§ 10, 11 Absatz 2, §§ 13, 27 Absatz 1 Num­ mer 6, § 28)“ durch die Angabe „im Sinne von § 6 Absatz 2, §§ 10, 11 Absatz 2, §§ 13, 19a und 27 Absatz 1 Nummer 6“ersetzt. b) In Absatz 7 wird das Wort „Fahrtkosten“ durch das Wort „Fahrten“ und das Wort „beihilfefähig“ durch das Wort „erstattungsfähig“ ersetzt. 11. In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und ortsübliche“ gestrichen. 12. In § 24 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die Wör­ ter „im Sinne“ durch die Wörter „im Sinne von § 8 und Anlage 2“ ersetzt. 13. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „, es sei denn, es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Bereit­ 4032 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 stellung der Verpflegung nach § 17 des Wehr­ soldgesetzes“ gestrichen. b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. sie oder er wegen der Folge einer Wehr­ dienstbeschädigung im Sinne von § 2 Ab­ satz 1 behandelt wird.“ 14. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ein­ gefügt: „5. Haushaltshilfe unter den Voraussetzungen des § 24h des Fünften Buches Sozialgesetz­ buch,“. b) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 6 bis 9. 15. § 28 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe „38“ durch die Angabe „37“ ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge­ fügt: „(2) Ist die Pflegebedürftigkeit eingetreten auf Grund einer gesundheitlichen Schädigung, die Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes ist, erfolgt die Kostenerstattung für eine notwendige häusliche, teilstationäre oder vollstationäre Pflege durch die Bundeswehr. Dabei erhalten die betroffenen Soldatinnen und Soldaten die Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, soweit es für die Soldatinnen und Soldaten günstiger ist, mit den nachfolgenden Maßgaben: 1. abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Berechnung der Höhe des Pflegegeldes der Mindestbetrag von 450 Euro und der Höchst­ betrag von 2 000 Euro, wobei die Einstufung in die nach dem Umfang der Beeinträchti­ gungen abgestuften Kategorien des Pflege­ geldes auf Grundlage der „Anhaltspunkte zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP) bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten“ in der jeweils geltenden Fassung, die auf der Internetseite des Spitzenverbands der Deut­ schen gesetzlichen Unfallversicherung ver­ öffentlicht ist; 2. während einer kombinierten Inanspruch­ nahme von Hauspflege und Pflegegeld gleichzeitig an einem Tag wird das tageweise berechnete Pflegegeld zur Hälfte gezahlt; 3. bei Verhinderung der nicht berufsmäßigen Pflegehilfen, wird die Hälfte des bisher be­ zogenen Pflegegeldes während einer tageoder stundenweise Verhinderungspflege bis zu sechs Wochen und bei einer Kurzzeit­ pflege bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt; 4. Pflegehilfsmittel können durch Truppenärz­ tinnen und Truppenärzte sowie durch Fach­ ärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr in analoger Anwendung von § 16 verordnet werden.“ c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Leistungen aus einer privaten Pflegegeld- oder Pflegetagegeldversicherung werden nicht ange­ rechnet.“ Artikel 76 Weitere Änderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung Die Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung vom 11. August 2017 (BGBl. I S. 3250, 3431), die zuletzt durch Artikel 75 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Liegt bei einer Soldatin oder bei einem Soldaten eine gesundheitliche Schädigung als Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes vor, sind Leistungen im Rahmen des Kapitels 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 des Soldatenentschädigungs­ gesetzes, mit Ausnahme des § 16 Nummer 12 des Soldatenentschädigungsgesetzes, zu ge­ währen, soweit diese für die Soldatin oder den Soldaten günstiger sind. Das gilt auch, wenn das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr auf Grund einer truppenärzt­ lichen, truppenzahnärztlichen oder weiteren fachärztlichen oder fachzahnärztlichen Stellung­ nahme festgestellt hat, dass eine solche gesund­ heitliche Schädigung wahrscheinlich vorliegt; die Leistungen nach § 16 Nummer 4 des Soldaten­ entschädigungsgesetzes werden erst nach An­ erkennung einer Wehrdienstbeschädigung ge­ währt.“ b) In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 81 und 81a bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes“ je­ weils durch die Wörter „§§ 3 und 4 des Soldaten­ entschädigungsgesetzes“ ersetzt. c) Absatz 4 wird aufgehoben. 2. In § 24 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter „§ 24 des Bundesversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 16 Nummer 11 des Soldatenentschädigungsge­ setzes“ ersetzt. 3. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter „§ 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „§ 16 Nummer 8 des Soldatenentschädigungs­ gesetzes“ ersetzt. b) Nummer 1 wird aufgehoben. c) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 4033 Artikel 77 Artikel 82 Änderung des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in Bund und Ländern Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes In Artikel III § 3 Absatz 3 des Zweiten Gesetzes zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs­ rechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173), das zuletzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 27 Abs. 1 Satz 2 des Solda­ tenversorgungsgesetzes“ durch die Wörter „§ 42 Ab­ satz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes“ er­ setzt. Artikel 78 Änderung des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 In Artikel 1 § 6 Absatz 4 des Bundesbesoldungsund -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 55c Abs. 2 Satz 2 und des § 55d Abs. 2 Satz 1 des Sol­ datenversorgungsgesetzes.“ durch die Wörter „§ 73 Absatz 2 Satz 2 und des § 74 Absatz 2 Satz 1 des Sol­ datenversorgungsgesetzes.“ ersetzt. Artikel 79 Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes Nach § 13 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird folgender § 14 angefügt: „§ 14 Übergangsregelung Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten­ versorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesver­ sorgungsgesetz erhalten, gilt § 9 Nummer 8 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.“ Artikel 80 Weitere Änderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes § 14 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch Arti­ kel 79 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird auf­ gehoben. Artikel 81 Änderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes § 18 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch Arti­ kel 50 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird aufgehoben. § 66 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „§ 66 Übergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts Für Personen, die Leistungen nach dem Soldaten­ versorgungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesver­ sorgungsgesetz erhalten, gelten § 21 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Nummer 1 und 2 und § 65 Absatz 1 Num­ mer 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 gelten­ den Fassung weiter.“ Artikel 83 Weitere Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 82 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 21 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Gleiches gilt für Leistungen nach § 84 Absatz 2 Nummer 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 27 des Bundesversorgungs­ gesetzes in der am 31. Dezember 2023 gelten­ den Fassung.“ b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt: „6. Ausgleich für gesundheitliche Schädi­ gungsfolgen nach Kapitel 2 des Solda­ tenentschädigungsgesetzes, Ausgleichs­ zahlungen nach Kapitel 7 sowie Geldzah­ lungen nach § 83 Absatz 1 des Soldaten­ entschädigungsgesetzes.“ 2. § 66 wird aufgehoben. Artikel 84 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes Die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Arti­ kel 52 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 4034 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 10 werden die Wörter „Übergangs­ geld (§ 37), Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a Abs. 1)“ durch die Wörter „Übergangsgeld (§ 52), Arbeits­ losenbeihilfe (§ 102 Absatz 1)“ ersetzt. b) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. c) Folgende Nummer 13 wird angefügt: „13. nach dem Soldatenentschädigungsgesetz a) das Krankengeld der Soldatenentschädi­ gung (§ 19), b) Übergangsgeld (§§ 30 und 46) und c) Geldleistungen nach § 83 Absatz 2.“ 2. § 3a wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. Wörter „, Krankengeld der Sozialen Entschädigung oder Krankengeld der Soldatenentschädigung“ er­ setzt. 4. § 67 wird aufgehoben. Artikel 87 Änderung des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der land­ wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 24 des Ge­ setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) ge­ ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 12 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Entschädigung,“ die Wörter „Krankengeld der Sol­ datenentschädigung,“ eingefügt. 2. § 22 Absatz 5 wird aufgehoben. Artikel 85 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Februar 2021 (BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt ge­ ändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 130 gestrichen. 2. In § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort „Verletztengeld“ durch die Wörter „Krankengeld der Soldatenentschädigung, Verletztengeld“ ersetzt. 3. In § 106 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 6 Satz 2 Nummer 1 wird jeweils das Wort „Versor­ gungskrankengeld“ durch die Wörter „Versorgungs­ krankengeld, Krankengeld der Soldatenentschädi­ gung“ ersetzt. 4. § 130 wird aufgehoben. Artikel 86 Änderung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 3 des Geset­ zes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert wor­ den ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Absatz 2 Nummer 3 werden vor dem Wort „berechnetes“ die Wörter „oder nach dem Solda­ tenentschädigungsgesetz“ eingefügt. 2. In § 25 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Entschädigung“ die Wörter „, Krankengeld der Sol­ datenentschädigung“ eingefügt. 3. In § 48 Absatz 2 werden die Wörter „oder von Kran­ kengeld der Sozialen Entschädigung“ durch die Artikel 88 Änderung des Wohngeldgesetzes § 45 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen. 2. Absatz 2 wird aufgehoben. Artikel 89 Änderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts Das Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädi­ gungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 werden aufgehoben. 2. Artikel 22 wird aufgehoben. 3. Artikel 29 Nummer 1 und 6 wird aufgehoben. 4. Artikel 30 Nummer 1 und 10 wird aufgehoben. 5. Artikel 38 Nummer 7 wird aufgehoben. 6. Artikel 43 Nummer 1 bis 3 und 5 wird aufgehoben. 7. Artikel 45 wird aufgehoben. 8. Artikel 47 Nummer 2 wird aufgehoben. 9. Artikel 51 Nummer 4 wird aufgehoben. Artikel 89a Änderung des Jahressteuergesetzes 2020 Artikel 38 Nummer 2 des Jahressteuergesetzes 2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) wird aufgehoben. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021 Artikel 90 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am 1. Januar 2025 in Kraft. (1a) Die Artikel 19a und 19b treten mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 33 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2020 in Kraft. (2a) Artikel 5 Nummer 3a und 10 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. (3) Artikel 75 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 4035 (4) In Artikel 1 treten § 6 Absatz 5 und § 18 Absatz 2 am 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten Artikel 2 Nummer 1 bis 32 und 34 sowie die Artikel 30, 39, 89 und 89a in Kraft. (5) Die Artikel 3, 28, 33, 35, 44, 48, 50, 68, 72, 79 und 82 treten am 1. Januar 2024 in Kraft. (6) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2024 außer Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. August 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Verteidigung Annegret Kramp-Karrenbauer