53-1153-1253-453-451-151-1-351-1-2951-451-551-951-1151-652-553-4-153-4-1553-4-1753-4-1953-4-2153-753-953-1053-1063-189-1-2610-6-5330-1362-2611-1611-10-14611-10-14827-2351-12860-1860-2860-2860-3860-3860-4-1860-5860-6860-6860-7860-8860-9-3860-10-1860-10-1860-11860-12860-14860-14870-1-1870-1-1871-1-92030-2-282030-6-302030-7-6-52030-7-6-62030-7-12-22030-7-25-22030-7-15-12030-7-16-12030-7-16-22030-7-17-32030-7-17-42030-7-25-12030-8-5-32030-8-5-52030-14-2242030-252030-252030-322030-352032-12032-12032-1-11-32032-1-452032-1-452032-11-22032-12-162160-32160-32173-22212-22212-22212-2-148251-108252-38252-48601-3611-10-14810-36860-2860-3860-10-12030-252030-2-30-12160-32212-2611-10-1453-4
3932
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Gesetz
über die Entschädigung der Soldatinnen und
Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts
Vom 20. August 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des BundesÂ
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Inhaltsübersicht
Artikel 1
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und
Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz â SEG)
Artikel 2 Ãnderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 3 Weitere Ãnderung des Soldatenversorgungsgesetzes
Artikel 4 Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen
und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz â SVG)
Artikel 5 Ãnderung des Soldatengesetzes
Artikel 6 Ãnderung der Soldatinnen- und SoldatenurlaubsverÂ
ordnung
Artikel 7 Ãnderung der Soldatinnen- und SoldatenteilzeitbeÂ
schäftigungsverordnung
Artikel 8 Ãnderung des Personalstärkegesetzes
Artikel 9 Ãnderung des Verwendungsförderungsgesetzes
Artikel 10 Ãnderung des Streitkräftepersonalstruktur-AnpasÂ
sungsgesetzes
Artikel 11 Ãnderung des Reservistengesetzes
Artikel 12 Ãnderung des Personalanpassungsgesetzes
Artikel 13 Ãnderung der Wehrdisziplinarordnung
Artikel 14 Ãnderung der Verordnung über die einmalige UnfallÂ
entschädigung gemäà § 63 des SoldatenversorÂ
gungsgesetzes
Artikel 15 Ãnderung der Soldatenversorgungs-ÃbergangsverÂ
ordnung
Artikel 16 Ãnderung der Stellenvorbehaltsverordnung
Artikel 17 Ãnderung der Berufsförderungsverordnung
Artikel 18 Ãnderung der Soldatenversorgungs-ZuständigkeitsÂ
übertragungsverordnung
Artikel 19 Ãnderung des Gesetzes zur Verbesserung der PerÂ
sonalstruktur in den Streitkräften
Artikel 19a Ãnderung des Wehrsoldgesetzes
Artikel 19b Ãnderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
23
24
25
26
27
28
29
30
Artikel 31
Artikel 32
Artikel 33
Artikel 34
Artikel 35
Artikel 36
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
37
38
39
40
Weitere Ãnderung des Unterhaltssicherungsgesetzes
Ãnderung der Bundeshaushaltsordnung
Ãnderung des Gesetzes zu dem Zusatzvertrag vom
7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung
des Vertrags vom 7. Mai 1963 zwischen der BundesÂ
republik Deutschland und der Republik Ãsterreich
über Kriegsopferversorgung und Beschäftigung
Schwerbehinderter
Ãnderung des Berlinförderungsgesetzes
(weggefallen)
Ãnderung des Sozialgerichtsgesetzes
Ãnderung des Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Ãnderung des Einkommensteuergesetzes
Ãnderung des Umsatzsteuergesetzes
Weitere Ãnderung des Umsatzsteuergesetzes
Ãnderung des Gesetzes zur Errichtung der UnfallÂ
versicherung Bund und Bahn
Ãnderung des Soldatinnen- und SoldatenbeteiliÂ
gungsgesetzes
Ãnderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Ãnderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Weitere Ãnderung des Zweiten Buches SozialgesetzÂ
buch
Ãnderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Weitere Ãnderung des Dritten Buches SozialgesetzÂ
buch
Ãnderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Ãnderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Ãnderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Weitere Ãnderung des Sechsten Buches SozialgeÂ
setzbuch
Artikel 41
Ãnderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 42
Ãnderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 43
Ãnderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 44
Ãnderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 45
Weitere Ãnderung des Zehnten Buches SozialgeÂ
setzbuch
Artikel 46
Ãnderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 47
Ãnderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Artikel 48
Artikel 49
Artikel 50
Artikel 51
Artikel 52
Artikel 53
Artikel 54
Artikel 55
Artikel 56
Artikel 57
Artikel 58
Artikel 59
Artikel 60
Artikel 61
Artikel 62
Artikel 63
Artikel 64
Artikel 65
Artikel 66
Artikel 67
Artikel 68
Artikel 69
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
Artikel
70
71
72
73
74
75
76
Artikel 77
Artikel 78
Artikel 79
Artikel 80
Artikel 81
Artikel 82
Ãnderung des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch
Weitere Ãnderung des Sozialgesetzbuchs VierzehnÂ
tes Buch
Ãnderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
Weitere Ãnderung der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
Ãnderung der SchwerbehindertenausweisverordÂ
nung
Ãnderung des Versorgungsrücklagegesetzes
Ãnderung der Verordnung über die Laufbahnen des
Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen Bundestag
Ãnderung der Verordnung über die Laufbahn, AusÂ
bildung und Prüfung für den gehobenen Auswärtigen
Dienst
Ãnderung der Verordnung über die Laufbahn, AusÂ
bildung und Prüfung für den mittleren Auswärtigen
Dienst
Ãnderung der Verordnung über die Laufbahn, AusÂ
bildung und Prüfung für den mittleren nichttechÂ
nischen Verwaltungsdienst in der BundeswehrverÂ
waltung
Ãnderung der Verordnung über die Laufbahn, AusÂ
bildung und Prüfung für den höheren technischen
Verwaltungsdienst des Bundes
Ãnderung der Verordnung über die Laufbahn, AusÂ
bildung und Prüfung für den mittleren feuerwehrÂ
technischen Dienst in der Bundeswehr
Ãnderung der Verordnung über die Laufbahn, AusÂ
bildung und Prüfung für den gehobenen technischen
Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
Ãnderung der Verordnung über die Laufbahn, AusÂ
bildung und Prüfung für den höheren technischen
Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
Ãnderung der Verordnung über die Laufbahn, AusÂ
bildung und Prüfung für den mittleren technischen
Dienst in der Bundeswehrverwaltung â Fachrichtung
Wehrtechnik â
Ãnderung der Verordnung über die Ausbildung und
Prüfung für den gehobenen technischen Dienst in
der Bundeswehrverwaltung â Fachrichtung WehrÂ
technik â
Ãnderung der Verordnung über die Laufbahn, AusÂ
bildung und Prüfung für den gehobenen bautechÂ
nischen Verwaltungsdienst des Bundes
Ãnderung der Verordnung über den VorbereitungsÂ
dienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes
Ãnderung der Verordnung über den VorbereitungsÂ
dienst für den gehobenen technischen Dienst â FachÂ
richtung Bahnwesen â
Ãnderung der Altersgeldzuständigkeitsanordnung
Ãnderung des Beamtenversorgungsgesetzes
Weitere Ãnderung des BeamtenversorgungsgeÂ
setzes
Ãnderung des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
Ãnderung des Altersgeldgesetzes
Ãnderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Weitere Ãnderung des Bundesbesoldungsgesetzes
Ãnderung der Erschwerniszulagenverordnung
Ãnderung der Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
Weitere Ãnderung der Bundeswehr-HeilfürsorgeverÂ
ordnung
Ãnderung des Zweiten Gesetzes zur VereinheitÂ
lichung und Neuregelung des Besoldungsrechts in
Bund und Ländern
Ãnderung des Bundesbesoldungs- und -versorÂ
gungsanpassungsgesetzes 1991
Ãnderung des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
Weitere Ãnderung des JugendfreiwilligendiensteÂ
gesetzes
Ãnderung des Bundesfreiwilligendienstgesetzes
Ãnderung des BundesausbildungsförderungsgeÂ
setzes
3933
Artikel 83
Weitere Ãnderung des BundesausbildungsfördeÂ
rungsgesetzes
Artikel 84 Ãnderung der Verordnung zur Bezeichnung der als
Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach
§ 21 Abs. 3 Nr. 4 des BundesausbildungsförderungsÂ
gesetzes
Artikel 85 Ãnderung des Gesetzes über die Alterssicherung der
Landwirte
Artikel 86 Ãnderung des Zweiten Gesetzes über die KrankenÂ
versicherung der Landwirte
Artikel 87 Ãnderung des Gesetzes zur Förderung der EinstelÂ
lung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Artikel 88 Ãnderung des Wohngeldgesetzes
Artikel 89 Ãnderung des Gesetzes zur Regelung des Sozialen
Entschädigungsrechts
Artikel 89a Ãnderung des Jahressteuergesetzes 2020
Artikel 90 Inkrafttreten, AuÃerkrafttreten
Artikel 1
Gesetz
über die Entschädigung
der Soldatinnen und Soldaten
(Soldatenentschädigungsgesetz â SEG)
Inhaltsübersicht
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§
§
§
§
§
§
§
§
§
§
1
2
3
4
5
6
7
8
9
10
Persönlicher Geltungsbereich
Begriffsbestimmungen
Wehrdienstbeschädigung
Besondere Fallgestaltungen
Anerkennung der Schädigungsfolgen
Grad der Schädigungsfolgen
Leistungen der Soldatenentschädigung
Antragserfordernis
Anspruchskonkurrenz
Verhältnis zu Leistungen anderer Träger
Kapitel 2
Ausgleich für
gesundheitliche Schädigungsfolgen
§ 11
§ 12
§ 13
Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen
Abfindung
Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, VerordnungsÂ
ermächtigung
Kapitel 3
Leistungen der medizinischen Versorgung
Abschnitt 1
Medizinische Versorgung
während des Wehrdienstverhältnisses
§ 14
Medizinische Versorgung
Abschnitt 2
Medizinische Versorgung
auÃerhalb des Wehrdienstverhältnisses
Unterabschnitt 1
Grundsatz und Leistungen
§
§
§
§
15
16
17
18
Grundsätze der medizinischen Versorgung
Katalog der Leistungen der medizinischen Versorgung
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
Leistungen zur Mobilität
3934
§ 19
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Unterabschnitt 2
Kapitel 8
Krankengeld der Soldatenentschädigung
Ãberführung und Bestattung
Krankengeld der Soldatenentschädigung
Berechnung und Höhe des Krankengeldes der SoldatenÂ
entschädigung
Beginn und Ende des Krankengeldes der SoldatenentÂ
schädigung
Krankengeld der Soldatenentschädigung bei WiedererÂ
krankung
Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld der SoldatenÂ
entschädigung
Kürzung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung
Soziale Sicherung der Bezieher von Krankengeld der
Soldatenentschädigung
§ 47
§ 48
Kapitel 9
Sterbegeld
§ 49
Kapitel 10
§ 50
§ 51
§ 26
§ 27
Erstattung der Kosten selbstbeschaffter MaÃnahmen der
medizinischen Versorgung
Erstattung von Kosten für medizinische Versorgung bei
vorübergehendem Auslandsaufenthalt
Kapitel 4
§ 52
§ 53
§ 54
§ 55
§ 56
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 28
§ 29
§ 30
§ 31
Abschnitt 1
Kapitel 11
Härtefallregelung
Voraussetzungen
Umfang der Leistungen
Ãbergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am ArbeitsÂ
leben
Soziale Sicherung der Bezieher von Ãbergangsgeld
Ergänzende Leistungen
Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Kapitel 5
Soziale Teilhabe
und besondere Leistungen im Einzelfall
§ 33
§ 34
§ 35
§ 36
Ausgleichszahlung an Partnerinnen und Partner einer
verfestigten Lebensgemeinschaft
Erstattung von Kosten für psychotherapeutische LeisÂ
tungen in besonderen Fällen
Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt
im Ausland für geschädigte Personen, die sich nicht in
einem Wehrdienstverhältnis befinden
Schadensersatz
Erstattung von Sachschäden und besonderen AufwenÂ
dungen
Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige
Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den
privaten Arbeitgeber
Grundsatz und Leistungen
§ 57
Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende LeisÂ
tungen
Leistungen der Eingliederungshilfe
Leistungen zur Ãberwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten
Leistungen in sonstigen Lebenslagen
Kapitel 6
Ausgleich in Härtefällen
Kapitel 12
Verfahrensvorschriften
Abschnitt 1
Allgemeine Verfahrensvorschriften
Abschnitt 2
§ 32
Sterbegeld
Sonstige Vorschriften
Unterabschnitt 3
Kostenerstattung
Ãberführung
Bestattung
§
§
§
§
§
§
§
§
§
58
59
60
61
62
63
64
65
66
§ 67
§ 68
§ 69
§ 70
Beweiserhebung und Beweiserleichterung
Leistungsbeginn und vorläufige Entscheidung
Ãnderungen und Ende von Leistungen
Beginn der Leistungen an Hinterbliebene
Auszahlung, Geldleistungen
Umrechnung von ausländischem Einkommen
Pfändbarkeit von Ansprüchen
Ruhensregelung
Zuständigkeit und Kostentragung beim Zusammentreffen
von Ansprüchen
Fallmanagement
Erstattung von Leistungen durch öffentlich-rechtliche
Stellen
Erlass von Verwaltungsvorschriften
Zuständigkeit
Erwerbsschadensausgleich
§
§
§
§
§
37
38
39
40
41
Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich
Derzeitiges Einkommen
Referenzeinkommen
Dauer des Bezugs von Erwerbsschadensausgleich
Soziale Sicherung der ErwerbsschadensausgleichsempÂ
fänger
Abschnitt 2
Vorverfahren und Rechtsweg
§ 71
§ 72
Vorverfahren
Rechtsweg und Vertretung
Kapitel 13
Datenverarbeitung
Kapitel 7
§ 73
Leistungen an Hinterbliebene
§
§
§
§
§
42
43
44
45
46
Anspruchsvoraussetzungen
Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer
Ausgleichszahlung an Waisen
Ausgleichszahlung an Eltern
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und
Witwer
§ 74
§ 75
Ãbermittlung zwischen der nach § 70 Absatz 1 zustänÂ
digen Behörde und der Unfallversicherung Bund und
Bahn
Erhebung, Speicherung und Ãbermittlung von Daten
durch Ãrztinnen und Ãrzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte
und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Auskunftspflicht von Ãrztinnen und Ãrzten, Zahnärztinnen
und Zahnärzten und Psychotherapeutinnen und PsychoÂ
therapeuten
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
§ 76
§ 77
§ 78
Auskunftspflicht der Krankenkassen und privaten KranÂ
kenversicherungen
Ãbermittlung innerhalb der Bundeswehr
Auskunftsrecht
Kapitel 14
Statistische Erhebungen
§ 79
Statistik
Kapitel 15
Ãbergangsvorschriften und Fortgeltung
§
§
§
§
§
§
§
§
80
81
82
83
84
85
86
87
Grundsätze
Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung
Berufsschadensausgleich
Geldleistungen
Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen
Wahlrecht
Neufeststellung
Anrechnungsvorschrift
Kapitel 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Gesetz gilt für
3935
3. die Stiefkinder, die in den Haushalt der geschädigÂ
ten Person aufgenommen worden sind,
4. die Pflegekinder der geschädigten Person,
5. die Eltern der geschädigten Person,
6. die Stiefeltern oder Pflegeeltern der geschädigten
Person, wenn sie der geschädigten Person zum
Zeitpunkt des Versterbens unentgeltlich Unterhalt
geleistet haben,
7. die GroÃeltern der geschädigten Person, wenn die
verstorbene geschädigte Person ihnen Unterhalt
geleistet hat oder hätte.
(7) Pflegekinder sind Personen, mit denen eine SolÂ
datin oder ein Soldat oder eine geschädigte Person
durch ein familienähnliches, auf Dauer angelegtes
Band verbunden ist, sofern die Soldatin oder der SolÂ
dat oder die geschädigte Person die Personen nicht zu
Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen hat
und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern
nicht mehr besteht.
§3
Wehrdienstbeschädigung
(1) Eine Wehrdienstbeschädigung liegt vor, wenn
die primäre Gesundheitsstörung durch eines der folÂ
genden schädigenden Ereignisse verursacht worden
ist:
1. Personen, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten
haben,
1. einen Unfall während der Ausübung des WehrdiensÂ
tes,
2. Angehörige und Hinterbliebene der in Nummer 1 geÂ
nannten Personen.
2. eine Wehrdienstverrichtung,
§2
Begriffsbestimmungen
(1) Geschädigte Person ist eine Person, die eine
Wehrdienstbeschädigung erlitten hat.
(2) Primäre Gesundheitsstörungen sind solche, die
nach dem aktuellen Stand der medizinischen WissenÂ
schaft durch ein schädigendes Ereignis hervorgerufen
werden können und zeitlich als erste auftreten.
(3) Sekundäre Gesundheitsstörungen sind solche,
die nach dem aktuellen Stand der medizinischen
Wissenschaft aus der primären Gesundheitsstörung
entstehen können.
(4) Angehörige sind
1. die Ehegattin oder der Ehegatte einer Soldatin oder
eines Soldaten,
2. die Kinder einer Soldatin oder eines Soldaten,
3. die Stiefkinder einer Soldatin oder eines Soldaten,
die in den Haushalt aufgenommen worden sind,
4. die Pflegekinder einer Soldatin oder eines Soldaten.
(5) Andere zur häuslichen Gemeinschaft gehörende
Personen sind Personen, auf die sich die UmzugskosÂ
tenzusage des Dienstherrn nach § 6 Absatz 3 Satz 3
des Bundesumzugskostengesetzes bezieht oder beÂ
ziehen würde.
(6) Hinterbliebene sind
3. die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisse,
4. einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten
a) wegen des pflichtgemäÃen dienstlichen VerhalÂ
tens oder
b) wegen des Status als Soldatin oder als Soldat,
5. gesundheitsschädigende Verhältnisse während der
Verwendung im Ausland oder
6. einen Angriff auf die Soldatin oder den Soldaten bei
Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen während
der Verwendung im Ausland.
Eine Wehrdienstbeschädigung liegt nicht vor, wenn die
geschädigte Person die Gesundheitsstörung vorsätzÂ
lich herbeigeführt hat.
(2) Zum Wehrdienst gehören auch
1. Verrichtungen und Veranstaltungen nach § 42 AbÂ
satz 2 Satz 2 und Absatz 3 des SoldatenversorÂ
gungsgesetzes sowie
2. das Erscheinen zur Feststellung der WehrdienstÂ
fähigkeit, zur Eignungsuntersuchung und EignungsÂ
feststellung oder im Rahmen der Dienstleistungsoder Wehrüberwachung auf Anordnung einer zuÂ
ständigen Dienststelle.
(3) Erfasst sind auch Unfälle, welche die geschäÂ
digte Person erleidet
1. während einer MaÃnahme nach den Kapiteln 3
bis 5,
1. die Witwe oder der Witwer der geschädigten PerÂ
son,
2. während des Erscheinens auf Anordnung einer BeÂ
hörde oder eines Gerichts wegen der WehrdienstÂ
beschädigung oder
2. die Waisen der geschädigten Person,
3. auf dem jeweils erforderlichen Hin- und Rückweg.
3936
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
(4) Als Wehrdienstbeschädigung gilt auch die BeÂ
schädigung oder der Verlust eines im oder am Körper
getragenen Hilfsmittels.
§4
Besondere Fallgestaltungen
(1) Als Wehrdienstbeschädigung gilt die bei einer
Verwendung im Ausland auÃerhalb des Dienstes erlitÂ
tene primäre Gesundheitsstörung, wenn sie verursacht
worden ist durch
1. vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse
während einer besonderen Verwendung nach § 87
Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2. einen Unfall oder eine Erkrankung im ZusammenÂ
hang mit einer Verschleppung oder einer GefangenÂ
schaft in dem ausländischen Staat, in dem die
Soldatin oder der Soldat verwendet wird, oder den
Umstand, dass die Soldatin oder der Soldat aus
sonstigen, mit dem Dienst zusammenhängenden
Gründen, die sie oder er nicht zu vertreten hat,
dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist,
oder
3. einen gegen die Soldatin oder den Soldaten oder
eine andere Person gerichteten vorsätzlichen,
rechtswidrigen tätlichen Angriff oder durch dessen
rechtmäÃige Abwehr; einem tätlichen Angriff steht
die vorsätzliche Beibringung von Gift sowie die weÂ
nigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für
Leib und Leben eines anderen durch ein mit geÂ
meingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen
gleich.
Satz 1 Nummer 3 gilt auch, wenn sich der tätliche AnÂ
griff oder dessen rechtmäÃige Abwehr auf dem Hinweg
ins Ausland oder auf dem Rückweg ereignet.
(2) Als Wehrdienstbeschädigung gilt auch, wenn
1. die Soldatin oder der Soldat zur Wahrnehmung eiÂ
ner Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstÂ
lichen Interessen dient, vom Wehrdienst beurlaubt
wird und auf Grund dieser Tätigkeit, durch einen
Unfall während der Ausübung dieser Tätigkeit oder
auf dem jeweils erforderlichen Hin- und Rückweg
eine primäre Gesundheitsstörung erleidet,
sprüche nach anderen gesetzlichen Regelungen beÂ
stehen oder Leistungen von anderer Seite gewährt
werden. Schadensersatzansprüche auf Grund fahrÂ
lässiger Amtspflichtverletzung nach § 839 Absatz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht ausgeschlosÂ
sen.
§5
Anerkennung der Schädigungsfolgen
(1) Als Schädigungsfolge wird die sekundäre GeÂ
sundheitsstörung anerkannt, die in ursächlichem ZuÂ
sammenhang mit der Wehrdienstbeschädigung steht.
(2) Zur Anerkennung der Schädigungsfolge genügt
die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen ZusammenÂ
hangs zwischen der sekundären Gesundheitsstörung
mit der Wehrdienstbeschädigung.
(3) Wenn die zur Anerkennung einer SchädigungsÂ
folge erforderliche Wahrscheinlichkeit nur deshalb
nicht gegeben ist, weil über die Ursache der primären
oder der sekundären Gesundheitsstörung in der mediÂ
zinischen Wissenschaft Ungewissheit besteht, kann
mit Zustimmung des Bundesministeriums der VerteidiÂ
gung die Schädigungsfolge anerkannt werden. Die ZuÂ
stimmung kann allgemein erteilt werden.
(4) War die Soldatin oder der Soldat durch eine
Wehrdienstverrichtung oder durch die dem Wehrdienst
eigentümlichen Verhältnisse besonderen Einwirkungen
ausgesetzt und erkrankt sie oder er infolgedessen an
einer Krankheit, die in Anlage 1 der BerufskrankheitenVerordnung aufgeführt ist, so wird die SchädigungsÂ
folge nach MaÃgabe des § 9 Absatz 1 und 2 des SiebÂ
ten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt. Bei der EntÂ
scheidung über die Anerkennung sind auch Tätigkeiten
zu berücksichtigen, die den Versicherungsschutz nach
den § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches SozialgeÂ
setzbuch begründen, wenn
1. diese Tätigkeiten ihrer Art nach geeignet waren, die
Berufskrankheit nach § 9 Absatz 1 Satz 1 des SiebÂ
ten Buches Sozialgesetzbuch zu verursachen, und
2. die besondere Einwirkung überwiegend durch ein
schädigendes Ereignis nach § 3 Absatz 1 verursacht
worden ist.
2. eine nicht nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder NumÂ
mer 9 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch verÂ
sicherte Begleitperson einer geschädigten Person
im Falle von § 3 Absatz 3 einen Unfall und dadurch
eine primäre Gesundheitsstörung erleidet,
(5) Die Entscheidung über die Anerkennung einer
Schädigungsfolge gilt für die Zeit nach Beendigung
des Wehrdienstverhältnisses fort.
3. Angehörige oder andere zur häuslichen GemeinÂ
schaft der Soldatin oder des Soldaten gehörende
Personen, die in dem ausländischen Staat, in dem
die Soldatin oder der Soldat verwendet wird, oder
auf dem Hin- und Rückweg infolge eines gegen sie
oder eine andere Person gerichteten vorsätzlichen,
rechtswidrigen tätlichen Angriffs oder durch dessen
rechtmäÃige Abwehr eine primäre GesundheitsÂ
störung erleiden,
Grad der Schädigungsfolgen
4. das Kind einer Soldatin durch eine WehrdienstbeÂ
schädigung der Mutter während der SchwangerÂ
schaft unmittelbar eine primäre Gesundheitsstörung
erleidet.
(3) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 NumÂ
mer 1 bis 3 gelten nicht, soweit in diesen Fällen AnÂ
§6
(1) Ist für eine geschädigte Person die SchädiÂ
gungsfolge anerkannt worden, so wird für sie der Grad
der Schädigungsfolgen festgesetzt.
(2) Der Grad der Schädigungsfolgen ist nach den
allgemeinen Auswirkungen der körperlichen, seeliÂ
schen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen, die
durch die Schädigungsfolge bedingt sind, in allen LeÂ
bensbereichen zu beurteilen. Er ist nach Zehnerwerten
von 10 bis 100 zu bemessen. Ein bis zu 5 Grad gerinÂ
gerer Grad der Schädigungsfolgen wird vom höheren
Zehnergrad mit umfasst. Bei geschädigten Kindern
und Jugendlichen ist der Grad der Schädigungsfolgen
nach dem Grad zu bemessen, der sich bei ErwachseÂ
nen mit gleichen Schädigungsfolgen ergibt, soweit daÂ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
mit keine Schlechterstellung der Kinder und JugendÂ
lichen verbunden ist.
(3) Vorübergehende sekundäre GesundheitsstörunÂ
gen sind nicht zu berücksichtigen; als vorübergehend
gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten.
(4) Ist bei der geschädigten Person neben einer
Schädigungsfolge auf Grund einer WehrdienstbeschäÂ
digung auch eine Schädigungsfolge auf Grund eines
schädigenden Ereignisses nach dem Vierzehnten Buch
Sozialgesetzbuch anerkannt worden, so ist ein einheitÂ
licher Grad der Schädigungsfolgen festzusetzen.
(5) Das Bundesministerium der Verteidigung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne ZustimÂ
mung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
1. die Grundsätze für die Beurteilung und Bemessung
des Grades der Schädigungsfolgen im Sinne des
Absatzes 2,
2. die Grundsätze für die Anerkennung einer sekundäÂ
ren Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge soÂ
wie
3. das Verfahren für die Fortentwicklung der in den
Nummern 1 und 2 genannten Grundsätze.
§7
3937
§8
Antragserfordernis
(1) Leistungen nach diesem Gesetz werden auf AnÂ
trag gewährt.
(2) Während des Wehrdienstverhältnisses kann das
Verwaltungsverfahren zur Prüfung der Gewährung von
Leistungen nach diesem Gesetz auch von Amts wegen
eingeleitet werden.
§9
Anspruchskonkurrenz
Ansprüche auf Leistungen der SoldatenentschädiÂ
gung gehen Ansprüchen auf Leistungen der Sozialen
Entschädigung vor, soweit sie auf derselben Ursache
beruhen.
§ 10
Verhältnis zu Leistungen anderer Träger
(1) Die Leistungen der Soldatenentschädigung geÂ
hen Leistungen anderer Träger, insbesondere anderer
Sozialleistungsträger, vor.
(2) Leistungsansprüche aus privaten Sicherungsund Versorgungssystemen sind auf Leistungen der
Soldatenentschädigung nicht anzurechnen.
Leistungen der Soldatenentschädigung
Kapitel 2
(1) Eine geschädigte Person hat wegen der anerÂ
kannten Schädigungsfolge und deren wirtschaftlicher
Folgen Anspruch auf folgende Leistungen:
Ausgleich für
gesundheitliche Schädigungsfolgen
1. Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen
nach MaÃgabe des Kapitels 2,
§ 11
2. Leistungen der medizinischen Versorgung nach
MaÃgabe des Kapitels 3,
Ausgleich für
gesundheitliche Schädigungsfolgen
3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach MaÃÂ
gabe des Kapitels 4,
(1) Geschädigte Personen erhalten einen Ausgleich
für gesundheitliche Schädigungsfolgen als monatliche
Zahlung in Höhe von
4. Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach MaÃgabe
des Kapitels 5,
5. Leistungen des Erwerbsschadensausgleichs nach
MaÃgabe des Kapitels 6,
6. Leistungen nach MaÃgabe der §§ 52 bis 55.
(2) Angehörige, die selbst keine geschädigte Person
sind, haben Anspruch auf Erstattung von Kosten für
psychotherapeutische Leistungen in besonderen FälÂ
len nach MaÃgabe des § 51.
1. 400 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 30 und 40,
2. 800 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 50 und 60,
3. 1 200 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 70 und 80,
4. 1 600 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 90,
(3) Hinterbliebene haben Anspruch auf folgende
Leistungen:
5. 2 000 Euro bei einem Grad der Schädigungsfolgen
von 100.
1. Leistungen an Hinterbliebene nach MaÃgabe des
Kapitels 7,
(2) Der Ausgleich nach Absatz 1 Nummer 5 erhöht
sich für geschädigte Personen mit besonderer BelasÂ
tung durch schwerste Schädigungsfolgen um 20 ProÂ
zent. Eine besondere Belastung durch schwerste
Schädigungsfolgen liegt insbesondere dann vor, wenn
in mindestens zwei Funktionssystemen eine SchädiÂ
gungsfolge anerkannt ist, die bei Einzelbewertung beÂ
reits einen Grad der Schädigungsfolgen von 100 und
zusätzlich von mindestens 80 bedingt.
2. Sterbegeld nach MaÃgabe des Kapitels 9,
3. Anspruch auf Erstattung von Kosten für psychoÂ
therapeutische Leistungen in besonderen Fällen
nach MaÃgabe des § 51.
(4) Die Partnerin oder der Partner einer mit der verÂ
storbenen geschädigten Person verfestigten LebensÂ
gemeinschaft hat Anspruch auf Ausgleichszahlung
nach MaÃgabe des § 50.
(5) Anspruch auf Leistungen bei Ãberführung und
Bestattung nach Kapitel 8 hat die Person, die zunächst
die Ãberführung oder Bestattung einer geschädigten
Person bezahlt hat.
§ 12
Abfindung
Anstelle der monatlichen Zahlung nach § 11 Absatz 1
kann auf Antrag eine Abfindung in Höhe des 60-fachen
der monatlichen Zahlung gezahlt werden, wenn die geÂ
3938
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
schädigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat und
nicht zu erwarten ist, dass innerhalb der nächsten fünf
Jahre der Grad der Schädigungsfolgen wesentlich
sinkt.
§ 13
Höhe und Zeitpunkt
der Anpassung, Verordnungsermächtigung
(1) Die Höhe der monatlichen Zahlungen nach § 11
Absatz 1 wird jeweils entsprechend dem Prozentsatz
angepasst, um den sich der aktuelle Rentenwert in
der gesetzlichen Rentenversicherung verändert. Die
sich durch die Anpassung ergebenden Beträge sind
bis 0,49 Euro auf volle Euro abzurunden und ab
0,50 Euro auf volle Euro aufzurunden.
(2) Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung
des Bundesministeriums der Verteidigung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, jeweils zum
gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzliÂ
chen Rentenversicherung angepasst werden.
Kapitel 3
Leistungen der
medizinischen Versorgung
Abschnitt 1
Medizinische Versorgung
während des Wehrdienstverhältnisses
§ 14
Medizinische Versorgung
Für die anerkannte Schädigungsfolge erhalten SolÂ
datinnen und Soldaten während des WehrdienstverÂ
hältnisses Leistungen der medizinischen Versorgung
im Rahmen der unentgeltlichen truppenärztlichen VerÂ
sorgung nach § 69a des Bundesbesoldungsgesetzes.
Abschnitt 2
2. den Pflegebedarf zu decken.
(3) Qualität und Wirksamkeit der Leistungen der meÂ
dizinischen Versorgung haben dem allgemein anerÂ
kannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zu entÂ
sprechen und den medizinischen Fortschritt zu berückÂ
sichtigen. Sie werden ohne Kostenbeteiligung der geÂ
schädigten Person als Dienst- und Sachleistung zur
Verfügung gestellt, soweit dieses Gesetz nichts andeÂ
res bestimmt.
§ 16
Katalog der Leistungen
der medizinischen Versorgung
Die Leistungen der medizinischen Versorgung umÂ
fassen insbesondere:
1. ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische
Behandlung nach den § 27 Absatz 1 Nummer 2
und Nummer 3 und § 28 des Siebten Buches SoÂ
zialgesetzbuch,
2. Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln nach
den § 27 Absatz 1 Nummer 4 und § 29 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch,
3. Versorgung mit Heilmitteln nach den § 27 Absatz 1
Nummer 4 und § 30 des Siebten Buches SozialgeÂ
setzbuch,
4. Versorgung mit Hilfsmitteln und KörperersatzstüÂ
cken sowie die Gewährung einer Pauschale zum
Kleider- und Wäscheverschleià nach den § 27 AbÂ
satz 1 Nummer 4, Absatz 2 und § 31 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch,
5. stationäre Behandlung nach den § 27 Absatz 1
Nummer 6 und § 33 des Siebten Buches SozialgeÂ
setzbuch,
6. Leistungen der medizinischen Rehabilitation nach
§ 27 Absatz 1 Nummer 7 des Siebten Buches SoÂ
zialgesetzbuch in Verbindung mit § 42 Absatz 2
Nummer 1 und 3 bis 7 und Absatz 3 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch,
Medizinische Versorgung
auÃerhalb des Wehrdienstverhältnisses
7. häusliche Krankenpflege nach den § 27 Absatz 1
Nummer 5 und § 32 des Siebten Buches SozialgeÂ
setzbuch,
Unterabschnitt 1
8. Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch nach MaÃgabe
des § 17,
Grundsatz und Leistungen
§ 15
Grundsätze der medizinischen Versorgung
(1) Für die anerkannte Schädigungsfolge erhalten
geschädigte Personen, die sich nicht im WehrdienstÂ
verhältnis befinden, medizinische Versorgung nach
dem Ersten, Zweiten und Fünften Unterabschnitt des
Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des Siebten BuÂ
ches Sozialgesetzbuch unter Beachtung des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch, soweit sich aus diesem GeÂ
setz nichts anderes ergibt. Dabei gelten die GrundÂ
sätze der Leistungserbringung der gesetzlichen UnfallÂ
versicherung.
(2) Die Leistungen werden mit allen geeigneten MitÂ
teln möglichst frühzeitig erbracht, um
1. die Gesundheitsstörung zu beseitigen oder zu besÂ
sern, die Verschlimmerung zu verhüten und die FolÂ
gen zu mildern sowie
9. Leistungen zur Mobilität nach § 18,
10. Leistungen der Haushaltshilfe und Ãbernahme der
Kinderbetreuungskosten nach § 74 Absatz 1 bis 3
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
11. Reisekosten nach § 43 des Siebten Buches SozialÂ
gesetzbuch,
12. Krankengeld der Soldatenentschädigung nach KaÂ
pitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2.
§ 17
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
(1) § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt
entsprechend. Für die Berechnung der Höhe des PfleÂ
gegeldes ist ein Mindestbetrag von 450 Euro und ein
Höchstbetrag von 2 000 Euro zugrunde zu legen.
(2) § 13 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
(3) Für die Dauer einer Heimpflege von mehr als
einem Monat können einkommensabhängige GeldleisÂ
tungen nach diesem Gesetz um höchstens die Hälfte
gemindert werden, soweit dies nach den persönlichen
Bedürfnissen und Verhältnissen der geschädigten PerÂ
son angemessen ist. Der Ausgleich für gesundheitliche
Schädigungsfolgen bleibt bei der Minderung auÃer BeÂ
tracht.
§ 18
Leistungen zur Mobilität
(1) Für die Leistungen zur Mobilität gilt § 40 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne ZustimÂ
mung des Bundesrates Folgendes zu regeln:
1. die Grundsätze, die für die Leistungen zur Mobilität
maÃgebend sind,
2. die Höhe der Leistungen und das BewilligungsverÂ
fahren.
Unterabschnitt 2
Krankengeld der
Soldatenentschädigung
§ 19
Krankengeld der Soldatenentschädigung
(1) Geschädigte Personen, die infolge der anerkannÂ
ten Schädigungsfolge arbeitsunfähig sind, erhalten
Krankengeld der Soldatenentschädigung. Die geschäÂ
digte Person hat das Vorliegen der Arbeitsunfähigkeit
nachzuweisen.
3939
oder einer MaÃnahme der Teilhabeleistung am ArbeitsÂ
leben nach diesem Gesetz eintritt.
§ 20
Berechnung und Höhe des
Krankengeldes der Soldatenentschädigung
(1) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung
beträgt 80 Prozent des erzielten regelmäÃigen Entgelts
und darf das entgangene regelmäÃige NettoarbeitsentÂ
gelt (Regelentgelt) nicht übersteigen. Das Regelentgelt
wird bis zur Höhe der jeweils geltenden LeistungsÂ
bemessungsgrenze berücksichtigt. LeistungsbemesÂ
sungsgrenze ist der 360. Teil der jährlichen BeitragsÂ
bemessungsgrenze der allgemeinen RentenversicheÂ
rung. Im Ãbrigen berechnet sich das Krankengeld der
Soldatenentschädigung entsprechend § 47 des FünfÂ
ten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Bei geschädigten Personen, die geringfügig beÂ
schäftigt sind, entspricht das zugrunde zu legende ReÂ
gelentgelt dem Nettoentgelt. Bei geschädigten PersoÂ
nen, die nicht gesetzlich krankenversichert sind, wird
das Krankengeld der Soldatenentschädigung auf
Grundlage der nachgewiesenen Einnahmen berechnet,
die beitragspflichtig wären, wenn die geschädigte PerÂ
son gesetzlich krankenversichert wäre.
(3) Wenn es für die frühere Soldatin oder den früheÂ
ren Soldaten günstiger ist, gelten als Regelentgelt die
bei Beendigung des Wehrdienstverhältnisses bezogeÂ
nen Geld- und Sachbezüge.
(4) Ein Anspruch auf Krankengeld der SoldatenentÂ
schädigung besteht nicht, wenn unmittelbar vor der ArÂ
beitsunfähigkeit Arbeitslosengeld II bezogen wurde.
(2) Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn die geschäÂ
digte Person auf Grund der anerkannten SchädigungsÂ
folge ihre zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübte
Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr
der Verschlimmerung des Gesundheitszustands ausÂ
führen kann.
(5) Die Berechnungsgrundlage, die dem KrankenÂ
geld der Soldatenentschädigung zugrunde liegt, wird
entsprechend § 70 des Neunten Buches SozialgesetzÂ
buch angepasst.
(3) Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die
am Tag der Beendigung des Wehrdienstverhältnisses
infolge der anerkannten Schädigungsfolge arbeitsunfäÂ
hig sind und vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses
keine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben, gelten auch
dann als arbeitsunfähig, wenn sie nicht oder nur mit
der Gefahr einer Verschlimmerung des GesundheitszuÂ
stands fähig sind, einer Erwerbstätigkeit oder BerufsÂ
ausbildung nachzugehen. Als Zeitpunkt des Eintritts
der Arbeitsunfähigkeit gilt der Zeitpunkt der BeendiÂ
gung des Wehrdienstverhältnisses.
Beginn und Ende des
Krankengeldes der Soldatenentschädigung
(4) Als arbeitsunfähig gelten auch geschädigte PerÂ
sonen, die, ohne arbeitsunfähig zu sein, wegen einer
MaÃnahme der medizinischen Versorgung nach dieÂ
sem Gesetz keine ganztägige Erwerbstätigkeit ausÂ
üben können. Dies gilt nicht für MaÃnahmen zur AnÂ
passung oder Instandsetzung von Hilfsmitteln und KörÂ
perersatzstücken. Insoweit gelten § 43 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch und § 65a Absatz 1 Satz 1
und Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
entsprechend.
(5) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung
wird auch gewährt, wenn die Arbeitsunfähigkeit wähÂ
rend einer MaÃnahme der medizinischen Versorgung
§ 21
(1) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung ist
von dem Tag an zu erbringen, von dem an die VorausÂ
setzungen des § 19 erfüllt sind, wenn es innerhalb von
zwei Wochen nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit oder
nach Beginn einer MaÃnahme der medizinischen VerÂ
sorgung nach diesem Gesetz oder nach Wegfall des
Anspruchs auf Fortzahlung des Entgelts beantragt
wird, ansonsten von dem Tag des Antrags. Als Antrag
gilt auch die Vorlage der ärztlichen Feststellung der ArÂ
beitsunfähigkeit.
(2) Ist der Antrag nicht fristgerecht gestellt, ist das
Krankengeld der Soldatenentschädigung für die zuÂ
rückliegende Zeit nur zu erbringen, wenn die geschäÂ
digte Person ohne ihr Verschulden an der Einhaltung
der Frist gehindert war.
(3) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung
endet mit dem letzten Tag der Arbeitsunfähigkeit.
(4) Das Krankengeld der Soldatenentschädigung
endet bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen
mit dem Tag, der dem Beginn der Zahlung dieser LeisÂ
tungen vorausgeht, wenn die geschädigte Person
3940
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
1. Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Rente
wegen Alters in voller Höhe nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch bezieht,
2. eine der Altersrente entsprechende oder der AltersÂ
versorgung dienende Leistung erhält,
3. auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer
Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit
dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeitiÂ
gen Ãbergangs in den Ruhestand unter Verzicht
auf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und desÂ
wegen ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder
4. die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des SechsÂ
ten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.
Satz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn die geschädigte PerÂ
son im Zeitpunkt des Erreichens der Regelaltersgrenze
nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches SozialgesetzÂ
buch, die für sie maÃgebliche Regelaltersgrenze ihrer
berufsständischen Versicherungs- oder VersorgungsÂ
einrichtung noch nicht erreicht hat.
(5) Wenn mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit
nicht zu rechnen ist und Leistungen zur Teilhabe am
Arbeitsleben nicht zu erbringen sind, endet das KranÂ
kengeld der Soldatenentschädigung
1. mit dem Tag, an dem die Leistungen der mediziniÂ
schen Versorgung soweit abgeschlossen sind, dass
die geschädigte Person eine zumutbare, zur VerfüÂ
gung stehende Berufs- oder Erwerbstätigkeit aufÂ
nehmen könnte,
2. im Ãbrigen mit Ablauf der 78. Woche, gerechnet
vom Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an, jeÂ
doch nicht vor dem Ende der stationären BehandÂ
lung.
§ 22
Krankengeld der
Soldatenentschädigung bei Wiedererkrankung
Im Fall einer Wiedererkrankung gelten die §§ 19
bis 21 mit der MaÃgabe entsprechend, dass anstelle
des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den
Zeitpunkt der Wiedererkrankung abzustellen ist.
§ 23
Ruhen des Anspruchs
auf Krankengeld der Soldatenentschädigung
(1) Der Anspruch ruht, solange die geschädigte
Person Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld oder KurzÂ
arbeitergeld bezieht. Dies gilt nicht für die Dauer einer
stationären BehandlungsmaÃnahme oder einer mediziÂ
nischen Rehabilitationsleistung.
(2) Der Anspruch auf Krankengeld der SoldatenentÂ
schädigung ruht auch während der Elternzeit nach
dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz. Dies gilt
nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit vor Beginn der
Elternzeit eingetreten ist oder das Krankengeld der
Soldatenentschädigung aus dem Arbeitsentgelt zu beÂ
rechnen ist, das durch Erwerbstätigkeit während der
Elternzeit erzielt wurde.
§ 24
Kürzung des
Krankengeldes der Soldatenentschädigung
Das Krankengeld der Soldatenentschädigung wird
um die Zahlbeträge der folgenden Leistungen gekürzt,
wenn die Leistungen von einem Zeitpunkt nach dem
Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der stationären BeÂ
handlung an zuerkannt werden:
1. Altersrente, Rente wegen Erwerbsminderung oder
Landabgaberente aus der Alterssicherung der
Landwirte,
2. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder
Teilrente nach dem Sechsten Buch SozialgesetzÂ
buch,
3. Knappschaftsausgleichsleistung
Bergleute,
oder
Rente
für
4. vergleichbare Leistungen, die von einem Träger
oder einer staatlichen Stelle im Ausland gezahlt
werden,
5. Leistungen, die ihrer Art nach den in den Nummern 1
bis 3 genannten Leistungen vergleichbar sind, wenn
sie nach Bestimmungen gezahlt werden, die ausÂ
schlieÃlich für das in dem in Artikel 3 des EinigungsÂ
vertrags genannten Gebiet gelten.
§ 25
Soziale Sicherung der Bezieher
von Krankengeld der Soldatenentschädigung
(1) Personen sind in der Zeit, in der sie Krankengeld
der Soldatenentschädigung beziehen,
1. nach MaÃgabe des § 26 Absatz 2 Nummer 1 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch nach dem Recht
der Arbeitsförderung und
2. nach MaÃgabe des § 3 Satz 1 Nummer 3 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch in der gesetzÂ
lichen Rentenversicherung
versichert. Die Leistungsträger entrichten für die LeisÂ
tungsberechtigten die Beiträge an die Bundesagentur
für Arbeit. Näheres zu den Beiträgen und zum VerfahÂ
ren regeln die §§ 345, 347 und 349 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch. Ferner entrichten die LeistungsträÂ
ger für die Leistungsberechtigten die Beiträge an die
Träger der Rentenversicherung. Näheres zu diesen
Beiträgen und zum Verfahren regeln die §§ 166, 170
und 173 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
(2) Geschädigten Personen, die wegen einer BeÂ
schäftigung oder selbstständigen Tätigkeit PflichtmitÂ
glied in einer berufsständischen Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung sind oder wären, wenn sie ihre
Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der Versicherungsoder Versorgungseinrichtung, der sie freiwillig angehöÂ
ren, ausübten, werden auf Antrag für die Zeit, für die
sie Krankengeld der Soldatenentschädigung erhalten,
die Aufwendungen für die Alterssicherung erstattet. Die
Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die zur
gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des BeÂ
zugs von Krankengeld der Soldatenentschädigung zu
entrichten wären, wenn die geschädigte Person renÂ
tenversicherungspflichtig wäre.
(3) Geschädigten Personen, die nicht rentenversiÂ
cherungspflichtig sind oder von der RentenversicheÂ
rungspflicht befreit sind, werden auf Antrag für die Zeit,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
3941
für die sie Krankengeld der Soldatenentschädigung erÂ
halten, die nachgewiesenen Aufwendungen für die AlÂ
terssicherung erstattet. Aufwendungen für die AlterssiÂ
cherung sind insbesondere
spruch auf Erstattung besteht bis zur Höhe der VergüÂ
tung, die der Leistungsträger bei Erbringung als SachÂ
leistung im Inland zu tragen hätte. § 63 gilt entspreÂ
chend.
1. freiwillige Beiträge zur gesetzlichen RentenversicheÂ
rung,
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Kosten bis
zur Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erstatÂ
tet werden, wenn
2. Beiträge für eine eigene kapitalgedeckte AltersvorÂ
sorge in Form einer lebenslangen Leibrente, wenn
der Vertrag nur die Zahlung einer monatlichen auf
das Leben der geschädigten Person bezogenen
lebenslangen Leibrente nicht vor Vollendung des
60. Lebensjahres vorsieht.
Die Erstattung erfolgt bis zur Höhe der Beiträge, die zur
gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit des BeÂ
zugs von Krankengeld der Soldatenentschädigung zu
entrichten wären, wenn die geschädigte Person renÂ
tenversicherungspflichtig wäre.
Unterabschnitt 3
Kostenerstattung
§ 26
Erstattung der
Kosten selbstbeschaffter
MaÃnahmen der medizinischen Versorgung
(1) Entstehen der geschädigten Person Kosten für
eine selbstbeschaffte notwendige Leistung der mediziÂ
nischen Versorgung der Schädigungsfolge nach AnÂ
tragstellung, jedoch vor Anerkennung der SchädiÂ
gungsfolge, werden ihr die entstandenen Kosten im
angemessenen Umfang erstattet. Dies gilt auch, wenn
nach Abschluss der selbstbeschafften Leistung der
medizinischen Versorgung keine Schädigungsfolge
mehr vorliegt. Angemessen sind die Kosten, die auch
bei der Inanspruchnahme der Sachleistung nach dieÂ
sem Gesetz angefallen wären. § 27 Absatz 2 Nummer 2
und § 59 Absatz 2 gelten entsprechend.
(2) Entstehen die Kosten einer selbstbeschafften
notwendigen Leistung der medizinischen Versorgung
nach Anerkennung der Schädigungsfolge, werden sie
der geschädigten Person in der entstandenen Höhe
erstattet, wenn
1. die Leistung unaufschiebbar war und nicht rechtÂ
zeitig erbracht werden konnte oder
2. die Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde.
(3) Werden Kosten nach Absatz 1 oder Absatz 2
erstattet, besteht nach MaÃgabe der §§ 19 bis 24 ein
Anspruch auf Krankengeld der SoldatenentschädiÂ
gung.
(4) Die Kosten für selbstbeschaffte Leistungen zur
medizinischen Rehabilitation nach dem Neunten Buch
Sozialgesetzbuch werden nach § 18 des Neunten BuÂ
ches Sozialgesetzbuch erstattet.
1. eine dem allgemein anerkannten Stand der mediziÂ
nischen Erkenntnisse entsprechende Behandlung
im Inland nicht möglich ist oder
2. ein unaufschiebbarer Behandlungsbedarf bestand.
(3) Bei einer Erstattung der Kosten nach Absatz 1
oder Absatz 2 können auch weitere im Ausland im ZuÂ
sammenhang mit der Leistung der medizinischen VerÂ
sorgung anfallende notwendige Kosten der geschädigÂ
ten Person und der Begleitperson ganz oder teilweise
erstattet werden.
(4) Werden Kosten nach Absatz 1 oder Absatz 2 erÂ
stattet, besteht nach MaÃgabe der §§ 19 bis 24 ein
Anspruch auf Krankengeld der SoldatenentschädiÂ
gung.
(5) Geschädigte Personen können stationäre KranÂ
kenhausleistungen im Ausland abweichend von AbÂ
satz 1 in Anspruch nehmen, wenn zuvor die zuständige
Behörde zugestimmt hat. Die Zustimmung darf nur verÂ
sagt werden, wenn die gleiche Behandlung oder eine
Behandlung, die für die geschädigte Person ebenso
wirksam ist und dem allgemein anerkannten Stand
der medizinischen Erkenntnisse entspricht, rechtzeitig
im Inland erlangt werden kann. War die stationäre
Krankenhausbehandlung im Ausland unaufschiebbar,
so darf der geschädigten Person das Fehlen der vorÂ
herigen Zustimmung nicht entgegengehalten werden,
soweit und solange sie daran gehindert war, die ZuÂ
stimmung einzuholen.
Kapitel 4
Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben
Abschnitt 1
Grundsatz und Leistungen
§ 28
Voraussetzungen
Geschädigte Personen erhalten Leistungen zur TeilÂ
habe am Arbeitsleben, wenn sie diese auf Grund der
anerkannten Schädigungsfolge benötigen, um die ErÂ
werbsfähigkeit entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit
zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederÂ
herzustellen und dadurch ihre Teilhabe am ArbeitsleÂ
ben möglichst auf Dauer zu sichern.
§ 29
§ 27
Umfang der Leistungen
Erstattung von Kosten
für medizinische Versorgung
bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt
(1) Die Leistungen für geschädigte Personen, die
sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden,
werden nach MaÃgabe der §§ 49 bis 59 des Neunten
Buches Sozialgesetzbuch, bei anderen LeistungsanÂ
bietern nach § 60 des Neunten Buches SozialgesetzÂ
buch sowie als Budget für Arbeit nach § 61 des NeunÂ
ten Buches Sozialgesetzbuch erbracht.
(1) Geschädigten Personen werden bei einem vorüÂ
bergehenden Aufenthalt im Ausland die Kosten einer
im Ausland notwendigen medizinischen Versorgung
der anerkannten Schädigungsfolge erstattet. Der AnÂ
3942
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
(2) Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
umfassen insbesondere
diesem Gesetz können bei Vorliegen der anerkannten
Schädigungsfolge ergänzt werden durch:
1. Hilfen zur Erhaltung und Erlangung eines ArbeitsÂ
platzes einschlieÃlich Leistungen zur Aktivierung
und beruflichen Eingliederung,
1. Leistungen zur Mobilität nach § 18,
2. eine Berufsvorbereitung,
3. die individuelle betriebliche Qualifizierung im RahÂ
men Unterstützter Beschäftigung,
4. die berufliche Ausbildung, berufliche Anpassung
und Weiterbildung sowie
5. die Förderung der Aufnahme einer selbstständigen
Tätigkeit und sonstige Hilfen zur Förderung der TeilÂ
habe am Arbeitsleben.
Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, NeiÂ
gung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung
auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
Soweit notwendig, wird dabei die berufliche Eignung
abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt.
(3) Soweit erforderlich, enthalten die Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben auch die notwendigen LeisÂ
tungen zur Teilhabe an Bildung.
§ 30
Ãbergangsgeld bei
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
(1) Geschädigte Personen, die sich nicht in einem
Wehrdienstverhältnis befinden, erhalten ÃbergangsÂ
geld für die Dauer einer MaÃnahme zur Teilhabe am
Arbeitsleben nach diesem Gesetz.
(2) Für die Höhe und die Berechnung des ÃberÂ
gangsgeldes gilt § 20 entsprechend. SchlieÃt sich eine
MaÃnahme nach Kapitel 4 unmittelbar an den Bezug
von Krankengeld der Soldatenentschädigung an, entÂ
spricht die Höhe des Ãbergangsgeldes der Höhe des
zuletzt gezahlten Krankengeldes der SoldatenentschäÂ
digung.
(3) Wird die geschädigte Person während einer
MaÃnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben arbeitsunfäÂ
hig, wird Krankengeld der Soldatenentschädigung in
der Höhe des Ãbergangsgeldes gewährt.
(4) § 71 Absatz 1 bis 3 und § 72 des Neunten BuÂ
ches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
§ 31
Soziale Sicherung der
Bezieher von Ãbergangsgeld
2. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des SiebÂ
ten Buches Sozialgesetzbuch,
3. Reisekosten und Verdienstausfall nach § 43 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
4. Leistungen der Haushaltshilfe und Ãbernahme der
Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten BuÂ
ches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74 AbÂ
satz 1 bis 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
soweit diese nicht bereits anderweitig erbracht werÂ
den.
Kapitel 5
Soziale Teilhabe und
besondere Leistungen im Einzelfall
§ 33
Leistungen zur Sozialen
Teilhabe und ergänzende Leistungen
(1) Geschädigte Personen erhalten Leistungen zur
Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, um
ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der
Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern,
wenn
1. diese Leistungen auf Grund der anerkannten
Schädigungsfolge notwendig sind und
2. die Leistungen nicht bereits im Rahmen der mediziÂ
nischen Versorgung oder im Zusammenhang mit
MaÃnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht
worden sind.
(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Absatz 1
sind insbesondere:
1. Leistungen zur Mobilität nach § 18,
2. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 des SiebÂ
ten Buches Sozialgesetzbuch.
(3) Ergänzende Leistungen nach Absatz 1 sind insÂ
besondere
1. Reisekosten nach § 43 des Siebten Buches SozialÂ
gesetzbuch,
Für die Zeit des Bezugs von Ãbergangsgeld werden
zusätzlich Leistungen zur Alterssicherung entspreÂ
chend § 25 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 geÂ
leistet.
2. Leistungen der Haushaltshilfe oder Ãbernahme der
Kinderbetreuungskosten nach § 42 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 74
Absatz 1 bis 3 des Neunten Buches SozialgesetzÂ
buch.
Abschnitt 2
§ 34
Ergänzende Leistungen
Leistungen der Eingliederungshilfe
§ 32
Geschädigte Personen, die auf Grund der anerkannÂ
ten Schädigungsfolge Eingliederungshilfe benötigen,
erhalten die Leistungen der Eingliederungshilfe nach
Teil 2 Kapitel 1, 2 und 6 des Neunten Buches SozialÂ
gesetzbuch, soweit dieses Gesetz keine abweichende
Regelung trifft. Die Leistungen der Eingliederungshilfe
gehen anderen Leistungen nach diesem Gesetz nach.
Ergänzende Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den
§§ 6 bis 10 des Soldatenversorgungsgesetzes, nach
§ 3 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes und nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
§ 35
Leistungen zur Ãberwindung
besonderer sozialer Schwierigkeiten
(1) Geschädigte Personen, bei denen auf Grund der
anerkannten Schädigungsfolge eine besondere LeÂ
benslage vorliegt, die mit sozialen Schwierigkeiten verÂ
bunden ist, können Leistungen zur Ãberwindung dieser
Schwierigkeiten erhalten, wenn sie aus eigener Kraft
hierzu nicht fähig sind. Soweit der Bedarf durch LeisÂ
tungen nach anderen Vorschriften gedeckt wird, gehen
diese der Leistung nach Satz 1 vor.
(2) Die Leistungen umfassen alle MaÃnahmen, die
notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden,
zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung
zu verhüten, insbesondere Beratung und persönliche
Betreuung der geschädigten Person. Die §§ 68 und 69
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten entspreÂ
chend.
§ 36
Leistungen in sonstigen Lebenslagen
Leistungen können zur Deckung des schädigungsÂ
bedingten Bedarfs auch in sonstigen Lebenslagen erÂ
bracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel
unter Berücksichtigung der Ziele dieses Gesetzes
rechtfertigen.
Kapitel 6
Erwerbsschadensausgleich
§ 37
Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich
(1) Hat die geschädigte Person, die sich nicht in
einem Wehrdienstverhältnis befindet, einen ErwerbsÂ
schaden infolge der anerkannten Schädigungsfolge,
erhält sie einen monatlichen ErwerbsschadensausÂ
gleich, wenn
1. ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 30
anerkannt worden ist und
2. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder
zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht erfolgverspreÂ
chend sind oder ihr nicht zugemutet werden könÂ
nen.
(2) Der Erwerbsschaden ist der schädigungsbeÂ
dingte Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen
Einkommen und dem Referenzeinkommen.
§ 38
Derzeitiges Einkommen
Derzeitiges Einkommen sind Arbeitsentgelte nach
§ 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, ArbeitseinÂ
kommen nach § 15 des Vierten Buches SozialgesetzÂ
buch und Erwerbsersatzeinkommen nach § 18a AbÂ
satz 3 Nummer 1 bis 7 und 9 des Vierten Buches SoÂ
zialgesetzbuch, sowie der Berufsschadensausgleich
nach § 18a Absatz 3 Nummer 8 des Vierten Buches
Sozialgesetzbuch. Die §§ 18b und 18c des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Ein
monatlich feststehendes Einkommen ist gegeben,
wenn sich ein bestimmter Monatsbetrag auf Grund
eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer BetriebsverÂ
einbarung oder einer Vereinbarung mit dem ArbeitÂ
3943
geber ergibt. Sonderleistungen wie WeihnachtsgratifiÂ
kationen, zusätzliche Monatsgehälter und ErfolgspräÂ
mien sind als Einkommen in den Monaten zu berückÂ
sichtigen, in denen sie gezahlt werden.
§ 39
Referenzeinkommen
(1) Das monatliche Referenzeinkommen beträgt bei
einer geschädigten Person
1. ohne abgeschlossene Schulausbildung 2 218 Euro,
2. ohne abgeschlossene Berufsausbildung 2 294 Euro,
3. mit abgeschlossener Berufsausbildung 2 614 Euro,
4. mit Techniker- oder Meisterprüfung 3 065 Euro,
5. mit einem Bachelor- oder vergleichbaren HochÂ
schulabschluss 3 830 Euro und
6. mit einem Master- oder vergleichbaren HochschulÂ
abschluss 5 089 Euro.
(2) Hat eine geschädigte Person in dem Beruf, den
sie vor der Auswirkung der Schädigungsfolge ausgeÂ
übt hat, ein höheres Einkommen als das nach Absatz 1
festgelegte Referenzeinkommen erzielt, ist als RefeÂ
renzeinkommen das vor der Auswirkung der SchädiÂ
gungsfolge in den letzten zwölf Monaten oder, wenn
dies günstiger ist, in den letzten 36 Monaten vor der
Auswirkung der Schädigungsfolgen regelmäÃig erzielte
und nach § 38 zu ermittelnde Einkommen, höchstens
jedoch 6 402 Euro, zugrunde zu legen. Bei monatlich
feststehendem Einkommen wird auf die Ermittlung eiÂ
nes durchschnittlichen Einkommens verzichtet, wenn
dies günstiger ist.
(3) Wirkt sich die anerkannte Schädigungsfolge vor
dem Abschluss einer Berufs- oder HochschulausbilÂ
dung auf die Fähigkeit aus, eine solche zu absolvieren,
wird das Referenzeinkommen wie folgt festgesetzt: Bei
geschädigten Personen,
1. die über das Zeugnis der Hauptschule, den qualifiÂ
zierendenden Hauptschulabschluss oder über einen
als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfüÂ
gen, zunächst nach Absatz 1 Nummer 2 und nach
Ablauf von drei Jahren nach Absatz 1 Nummer 3,
2. die über das Zeugnis der Realschule oder über eiÂ
nen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand
verfügen, zunächst nach Absatz 1 Nummer 2, nach
Ablauf von drei Jahren nach Absatz 1 Nummer 3
und nach Ablauf von weiteren sechs Jahren nach
Absatz 1 Nummer 4,
3. die über das Zeugnis der allgemeinen HochschulreiÂ
fe, der fachgebundenen Hochschulreife, der FachÂ
hochschulreife oder über einen als gleichwertig anÂ
erkannten Bildungsstand verfügen, zunächst nach
Absatz 1 Nummer 2, nach Ablauf von drei Jahren
nach Absatz 1 Nummer 4 und nach Ablauf von weiÂ
teren sechs Jahren nach Absatz 1 Nummer 5.
Die Ermittlung des Referenzeinkommens nach Absatz 2
bleibt unberührt.
(4) Das Referenzeinkommen wird mit einem AnpasÂ
sungsfaktor an die Veränderung der Bruttolöhne und
-gehälter je Arbeitnehmer angepasst. Bruttolöhne und
-gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das StatistiÂ
sche Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter
je Arbeitnehmer ohne Personen in ArbeitsgelegenheiÂ
3944
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
ten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeÂ
weils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnungen (§ 68 Absatz 2 Satz 1 des SechsÂ
ten Buches Sozialgesetzbuch). Der Anpassungsfaktor
für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je
Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das
vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorÂ
vergangene Kalenderjahr geteilt wird. § 68 Absatz 7
und § 121 Absatz 1 des Sechsten Buches SozialgeÂ
setzbuch gelten entsprechend. Eine Minderung des
aktuellen Referenzeinkommens erfolgt nicht.
(5) Die Anpassung erfolgt durch Rechtsverordnung
des Bundesministeriums der Verteidigung, die nicht
der Zustimmung des Bundesrates bedarf, jeweils zum
gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzliÂ
chen Rentenversicherung angepasst werden.
§ 40
Dauer des Bezug
von Erwerbsschadensausgleich
Der Erwerbsschadensausgleich wird bis zum Ablauf
des Monats gezahlt, im dem die geschädigte Person
1. Altersrente nach dem Sechsten Buch SozialgesetzÂ
buch bezieht,
2. eine der Altersrente entsprechende oder der AltersÂ
versorgung dienende Leistung erhält,
3. auf Grund eines Gesetzes, eines Tarifvertrags, einer
Betriebsvereinbarung oder einer Vereinbarung mit
dem Arbeitgeber von der Möglichkeit des vorzeitiÂ
gen Ãbergangs in den Ruhestand unter Verzicht
auf Erwerbseinkommen Gebrauch macht und desÂ
wegen ihre Erwerbstätigkeit aufgibt oder
4. die Regelaltersgrenze nach § 35 Satz 2 des SechsÂ
ten Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.
Satz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn die geschädigte PerÂ
son zum Zeitpunkt des Erreichens der RegelaltersÂ
grenze nach § 35 Satz 2 des Sechsten Buches SozialÂ
gesetzbuch die für sie maÃgebliche Regelaltersgrenze
ihrer berufsständischen Versicherungs- oder VersorÂ
gungseinrichtung noch nicht erreicht hat.
§ 41
Soziale Sicherung der
Erwerbsschadensausgleichsempfänger
(1) Die zuständige Behörde hat die VersicherungsÂ
pflicht nach § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des SechsÂ
ten Buches Sozialgesetzbuch für geschädigte PersoÂ
nen für die Zeit, für die sie Erwerbsschadensausgleich
erhalten, zu beantragen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für geschädigte Personen,
1. die neben dem Bezug des ErwerbsschadensausÂ
gleichs wegen einer Beschäftigung oder selbststänÂ
digen Tätigkeit Pflichtmitglied in einer öffentlichrechtlichen berufsständischen Versicherungs- oder
Versorgungseinrichtung sind oder wären, wenn sie
ihre Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der VerÂ
sicherungs- oder Versorgungseinrichtung, der sie
freiwillig angehören, ausübten, die für den Bezug
von Erwerbsschadensausgleich zusätzliche BeiÂ
träge entgegennimmt, und
2. die einen Antrag auf Erstattung der zusätzlich für
den Bezug von Erwerbsschadensausgleich an die
öffentlich-rechtliche berufsständische VersicheÂ
rungs- und Versorgungseinrichtung zu entrichtenÂ
den Beiträge stellen.
Die Erstattung erfolgt für nachgewiesene entrichtete
Beiträge bis zur Höhe der Beiträge, die zur gesetzliÂ
chen Rentenversicherung für die Zeit des Bezugs von
Erwerbsschadensausgleich zu entrichten wären, wenn
für die geschädigte Person nach Absatz 1 eine RentenÂ
versicherungspflicht beantragt worden wäre.
Kapitel 7
Leistungen an Hinterbliebene
§ 42
Anspruchsvoraussetzungen
(1) Ist der Tod der geschädigten Person Folge einer
Wehrdienstbeschädigung oder stirbt die geschädigte
Person an der anerkannten Schädigungsfolge, erhalten
die Hinterbliebenen Leistungen nach diesem Kapitel.
(2) Der Tod gilt als Schädigungsfolge, wenn die geÂ
schädigte Person an einer Gesundheitsstörung verÂ
stirbt, für die zum Zeitpunkt des Versterbens Ausgleich
für gesundheitliche Schädigungsfolgen gewährt wurde.
§ 43
Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer
(1) Die Witwe oder der Witwer der geschädigten
Person erhält eine monatliche Ausgleichszahlung in
Höhe von 750 Euro. § 13 gilt entsprechend.
(2) Der Anspruch auf die monatliche AusgleichszahÂ
lung erlischt, wenn die Witwe oder der Witwer wieder
heiratet.
(3) Die Witwe oder der Witwer hat zusätzlich zur
Leistung nach Absatz 1 Anspruch auf eine monatliche
Ausgleichszahlung in Höhe von 50 Prozent des zuÂ
grunde zu legenden Referenzeinkommens der geÂ
schädigten Person nach § 39 Absatz 1, soweit sie
oder er
1. Kinder der verstorbenen geschädigten Person bis
zur Vollendung des 12. Lebensjahres erzieht oder
2. Kinder erzieht und mit diesen Kindern in häuslicher
Gemeinschaft lebt, die wegen körperlicher, geistiger
oder seelischer Behinderung auÃerstande sind, sich
selbst zu unterhalten, oder
3. zum Zeitpunkt des Versterbens der geschädigten
Person voll erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig
nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ist.
(4) Für die Dauer des Bezugs der Ausgleichszahlung
nach Absatz 3 wird das gleichzeitig erzielte EinkomÂ
men oder Erwerbsersatzeinkommen nach den §§ 14,
15 sowie 18a bis 18e des Vierten Buches SozialgesetzÂ
buch auf die Ausgleichszahlung nach Absatz 3 angeÂ
rechnet. Der Anspruch nach Absatz 3 ruht in Höhe der
Hinterbliebenenversorgung nach den §§ 56 bis 61 des
Soldatenversorgungsgesetzes.
§ 44
Ausgleichszahlung an Waisen
(1) Waisen erhalten eine monatliche AusgleichszahÂ
lung in Höhe von 400 Euro. § 13 gilt entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
(2) Waisen, die durch das Versterben des anderen
Elternteils zu Vollwaisen werden, erhalten eine monatÂ
liche Ausgleichszahlung in Höhe von 650 Euro. § 13 gilt
entsprechend.
(3) Die Ausgleichszahlung wird bis zu dem Monat
gezahlt, in dem die Waise das 25. Lebensjahr vollenÂ
det.
(4) Ãber die Vollendung des 25. Lebensjahres
hinaus werden Leistungen an Waisen erbracht, soÂ
lange sie die Berechtigung für Kindergeldleistungen
nach § 62 des Einkommensteuergesetzes oder nach
§ 1 des Bundeskindergeldgesetzes nachweisen.
§ 45
Ausgleichszahlung an Eltern
(1) Ist die geschädigte Person an der SchädigungsÂ
folge verstorben, so erhalten die Eltern eine monatliche
Ausgleichszahlung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert im Sinne des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch sind,
2. aus anderen zwingenden Gründen eine zumutbare
Erwerbstätigkeit nicht ausüben können oder
3945
(2) Auf den Betrag nach Absatz 1 werden einmalige
Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes auf
Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Zweck
der Ãbernahme der Kosten der Ãberführung erbracht
werden.
(3) § 42 Absatz 2 ist anzuwenden.
§ 48
Bestattung
(1) Verstirbt die geschädigte Person an der SchädiÂ
gungsfolge, werden derjenigen Person, die die BeÂ
stattung bezahlt hat, die Bestattungskosten erstattet.
Der Anspruch auf Erstattung umfasst die Kosten der
Bestattung bis zur Höhe eines Siebtels der im ZeitÂ
punkt des Todes geltenden jährlichen BezugsgröÃe
nach § 18 Absatz 1 des Vierten Buches SozialgesetzÂ
buch.
(2) Auf den Betrag nach Absatz 1 werden einmalige
Leistungen angerechnet, die anlässlich des Todes auf
Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zum Zweck
der Ãbernahme der Kosten der Bestattung erbracht
werden.
3. das 60. Lebensjahr vollendet haben,
frühestens jedoch von dem Monat an, in dem die geÂ
schädigte Person das 18. Lebensjahr vollendet hätte.
(2) Die monatliche Ausgleichszahlung an Eltern beÂ
trägt für jedes Kind, das an der Schädigungsfolge der
Wehrdienstbeschädigung verstorben ist,
1. für ein noch lebendes Elternteil 250 Euro,
2. für beide Elternteile je 150 Euro.
(3) § 13 gilt entsprechend.
§ 46
Leistungen zur Teilhabe
am Arbeitsleben für Witwen und Witwer
(1) Witwen und Witwer können einmalig Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend der §§ 28
bis 32 erhalten. Wenn unmittelbar vor den Leistungen
zur Teilhabe am Arbeitsleben kein Regelentgelt bezoÂ
gen wurde, wird als Regelentgelt ein Betrag in Höhe
der monatlichen Ausgleichszahlung nach § 43 Absatz 3
zugrunde gelegt.
(2) § 43 Absatz 1 bis 3 des Siebten Buches SozialÂ
gesetzbuch und § 74 Absatz 1 bis 3 des Neunten BuÂ
ches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Kapitel 8
Ãberführung und Bestattung
§ 47
Ãberführung
(1) Verstirbt die geschädigte Person an der SchädiÂ
gungsfolge, werden derjenigen Person, die die ÃberÂ
führung bezahlt hat, die Ãberführungskosten erstattet.
Der Anspruch auf Erstattung umfasst die tatsächlich
entstandenen Kosten der Ãberführung an den Ort der
Bestattung, soweit sie notwendig und angemessen
sind.
(3) § 42 Absatz 2 ist anzuwenden.
Kapitel 9
Sterbegeld
§ 49
Sterbegeld
(1) Beim Tod der geschädigten Person wird SterbeÂ
geld in Höhe des Zweifachen der monatlichen Zahlung
des Ausgleichs für gesundheitliche Schädigungsfolgen
und des Erwerbsschadensausgleichs gewährt, soweit
diese Leistungen der geschädigten Person für den
Sterbemonat bewilligt waren. Für den Fall, dass der
beschädigten Person zum Zeitpunkt des Versterbens
Leistungen nach Kapitel 15 bewilligt waren, tritt an
die Stelle des Ausgleichs für gesundheitliche SchädiÂ
gungsfolgen der Gesamtbetrag nach § 83 Absatz 1
und an die Stelle des Erwerbsschadensausgleichs der
Berufsschadensausgleich nach § 82.
(2) Anspruchsberechtigt
Rangfolge
sind
in
nachstehender
1. die Witwe oder der Witwer der geschädigten PerÂ
son,
2. die Waisen der geschädigten Person,
3. die Eltern der geschädigten Person,
wenn sie mit der geschädigten Person zum Zeitpunkt
des Todes in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben.
Ansonsten steht das Sterbegeld derjenigen Person
zu, welche von der geschädigten Person zum ZeitÂ
punkt des Versterbens unterhalten wurde.
(3) Der Anspruch auf Sterbegeld ruht in Höhe der
Leistung des Sterbegeldes nach den §§ 56 und 59
des Soldatenversorgungsgesetzes.
3946
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Kapitel 10
Sonstige Vorschriften
§ 50
Ausgleichszahlung
an Partnerinnen und Partner
einer verfestigten Lebensgemeinschaft
Die monatliche Ausgleichszahlung nach § 43 AbÂ
satz 1 erhalten auch Partnerinnen und Partner einer
zum Zeitpunkt des Versterbens der geschädigten PerÂ
son verfestigten Lebensgemeinschaft, sofern die geÂ
schädigte Person an den Schädigungsfolgen einer
Wehrdienstbeschädigung verstorben ist und die PartÂ
nerin oder der Partner einer verfestigten LebensgeÂ
meinschaft unter Verzicht auf eine Erwerbstätigkeit
die Betreuung eines gemeinsamen Kindes ausübt. DieÂ
ser Anspruch besteht für die ersten drei Lebensjahre
des Kindes.
§ 51
Erstattung von Kosten
für psychotherapeutische
Leistungen in besonderen Fällen
(1) Angehörigen und Hinterbliebenen werden die
Kosten für psychotherapeutische Leistungen in angeÂ
messenem Umfang erstattet, wenn
1. die Leistungen zum Ausgleich psychischer BeeinÂ
trächtigungen, die mittelbar auf die für die Soldatin
oder den Soldaten anerkannte Schädigungsfolge
zurückzuführen sind, oder zur Erreichung oder
Sicherung des Behandlungserfolgs notwendig sind
und
2. der zuständige Leistungsträger oder das private
Krankenversicherungsunternehmen seine LeistungsÂ
pflicht verneint hat.
(2) § 26 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
§ 52
Leistungen bei Wohnsitz
oder gewöhnlichem Aufenthalt
im Ausland für geschädigte Personen, die
sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden
(1) Geschädigte Personen, die sich nicht in einem
Wehrdienstverhältnis befinden und ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, erÂ
halten Leistungen nach MaÃgabe der Absätze 2 bis 8.
(2) Die nachgewiesenen Kosten für medizinisch notÂ
wendige und angemessene Leistungen der mediziniÂ
schen Versorgung der anerkannten Schädigungsfolge
nach § 16 Nummer 1 und 5 werden bis zur Höhe des
Zweifachen der Vergütung erstattet, die bei Erbringung
als Sachleistung im Inland angefallen wären. In besonÂ
ders begründeten Fällen kann auch der darüberhinausÂ
gehende Betrag teilweise oder ganz erstattet werden.
Leistungen der medizinischen Versorgung können
auch im Inland nach vorheriger Genehmigung durch
die zuständige Behörde durchgeführt werden, wenn
medizinische Gründe oder Kostengründe dies erforÂ
dern. Reisekosten können in diesem Fall in angemesÂ
senem Umfang erstattet werden. § 63 gilt entspreÂ
chend.
(3) Die Kosten für Arzneimittel und Verbandmittel
sowie Heilmittel und Hilfsmittel können in voller Höhe
erstattet werden.
(4) Die Kosten für weitere Leistungen der mediziniÂ
schen Versorgung nach § 16 Nummer 6 bis 12 werden
bis zu der Höhe erstattet, die bei Erbringung im Inland
angefallen wären.
(5) Erstattungen werden nur erbracht, soweit die
Bedarfe nicht durch bestehende gesetzliche oder priÂ
vate Versicherungen oder staatliche Leistungen des
Wohnsitzstaates im Wohnsitzstaat gedeckt werden
können.
(6) Ist im Wohnsitzstaat weder eine Leistung zweckÂ
entsprechend der Leistung des Krankengeldes der
Soldatenentschädigung zu verwirklichen, noch können
geschädigte Personen diesen Bedarf durch einen beÂ
stehenden privaten oder gesetzlichen VersicherungsÂ
schutz decken und entsteht ihnen hieraus ein Nachteil,
wird ihnen Krankengeld der Soldatenentschädigung
gewährt, wie es auch bei einem Wohnsitz oder geÂ
wöhnlichen Aufenthalt im Inland gezahlt worden wäre.
(7) Ausgleich für gesundheitliche SchädigungsfolÂ
gen wird gewährt, soweit der Leistungszweck erreicht
werden kann. Der Leistungszweck wird insbesondere
dann nicht erreicht, wenn der Wohnsitz- oder AufentÂ
haltsstaat Zahlungen nach diesem Gesetz auf eigene
Sozialleistungen ganz oder teilweise anrechnet.
(8) Ein Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich
besteht nicht. Verlegen geschädigte Personen, für die
bereits ein Erwerbsschadensausgleich bewilligt wurde,
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt ins AusÂ
land, so ist ihnen auf Antrag eine Abfindung in Höhe
des 30-fachen des festgestellten monatlichen ErÂ
werbsschadensausgleichs auszuzahlen. Der Antrag
auf Auszahlung der Abfindung ist bei der zuständigen
Behörde bis spätestens drei Monate nach Verlegung
des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ins
Ausland zu stellen. Durch die Zahlung der Abfindung
sind alle Ansprüche der geschädigten Person auf ErÂ
werbsschadensausgleich abgegolten.
§ 53
Schadensersatz
(1) Geschädigte Personen haben auf Grund der anÂ
erkannten Schädigungsfolge gegen den Bund nur die
auf diesem Gesetz beruhenden Ansprüche.
(2) Weitergehende Ansprüche nach allgemeinen geÂ
setzlichen Vorschriften können gegen einen öffentlichrechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet oder gegen
die in seinem Dienst stehenden Personen nur dann gelÂ
tend gemacht werden, wenn die als Schädigungsfolge
anerkannte Gesundheitsstörung
1. durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung einer
solchen Person verursacht worden ist oder
2. bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreÂ
ten ist.
(3) Im Fall des Absatzes 2 Nummer 2 sind LeistunÂ
gen nach diesem Gesetz auf die weitergehenden AnÂ
sprüche anzurechnen.
(4) Ersatzansprüche gegen andere Personen sowie
nach § 31a des Soldatengesetzes bleiben unberührt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
§ 54
Erstattung von Sachschäden
und besonderen Aufwendungen
(1) Werden bei einem während der Ausübung des
Wehrdienstes erlittenen Unfall neben der gesundheitÂ
lichen Schädigung Kleidungsstücke oder andere GeÂ
genstände, welche die Soldatin oder der Soldat mit
sich geführt hat, beschädigt, zerstört oder sind solche
Gegenstände abhandengekommen, kann auf Antrag
Ersatz in angemessener Höhe geleistet werden. Der
Ersatz ist in der Regel auf Kleidungsstücke und sonsÂ
tige Gegenstände des täglichen Bedarfs zu beschränÂ
ken, welche die geschädigte Person im Dienst benötigt
oder üblicherweise mit sich führt; hierzu gehört auch
ein Kraftfahrzeug.
(2) Absatz 1 gilt für Soldatinnen und Soldaten auch
bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 4.
(3) Sind einer Soldatin oder einem Soldaten nach
einem Unfall während der Ausübung des Wehrdienstes
besondere Kosten entstanden, weil Dritte erste Hilfe
geleistet haben, sind die nachweisbar notwendigen
Aufwendungen zu ersetzen.
(4) Hat die Soldatin oder der Soldat den Unfall vorÂ
sätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt, so ist ein
Ersatz des Schadens und der notwendigen AufwenÂ
dungen ausgeschlossen.
§ 55
Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige
(1) Für den Ãbergang eines Anspruchs der geschäÂ
digten Person auf Ersatz eines Schadens auf den KosÂ
tenträger der Soldatenentschädigung gilt § 116 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Ein Ersatzanspruch nach Absatz 1 kann nicht
zum Nachteil der geschädigten Person geltend geÂ
macht werden. Dies gilt insbesondere, wenn die SchaÂ
densersatzleistungen nicht ausreichen, um den geÂ
samten Schaden zu ersetzen. In diesen Fällen sind
die Schadensersatzansprüche der geschädigten PerÂ
son vorrangig gegenüber den Ansprüchen des KostenÂ
trägers der Soldatenentschädigung.
(3) Die Krankenkassen und die Unfallversicherung
Bund und Bahn haben der zuständigen Behörde die
Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich ergibt, dass
ein Dritter den Schaden verursacht hat. Auf Anfrage
haben die Krankenkassen und die Unfallversicherung
Bund und Bahn der zuständigen Behörde Angaben daÂ
rüber zu machen, in welcher Höhe ihnen Kosten für
Leistungen der medizinischen Versorgung entstanden
sind. Dies gilt nicht für nichtstationäre ärztliche BeÂ
handlungen und die Versorgung mit Arznei- und VerÂ
bandmitteln.
3947
gezahlte Arbeitsentgelt erstattet. Die darauf entfallenÂ
den, vom Arbeitgeber zu tragenden und abgeführten
Beiträge zur Sozialversicherung und zur ArbeitsfördeÂ
rung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Altersund Hinterbliebenenversorgung werden ebenfalls erÂ
stattet.
(2) Die Erstattung nach Absatz 1 ist auf den ZeitÂ
raum beschränkt, für den der Arbeitgeber zur FortzahÂ
lung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet
ist. Die Erstattung endet schon früher, wenn die am
Tag nach dem Ende des Wehrdienstverhältnisses beÂ
stehende Arbeitsunfähigkeit entfällt oder nicht mehr
durch die anerkannte Schädigungsfolge verursacht ist.
(3) Kann die frühere Soldatin oder der frühere Soldat
auf Grund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten
Ersatz wegen des Verdienstausfalls, der ihm durch die
Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, verlangen, so kann
der Arbeitgeber die Erstattung nur gegen Abtretung
des nach § 6 Absatz 1 des EntgeltfortzahlungsgesetÂ
zes übergegangenen Anspruchs im Umfang der durch
Absatz 1 begründeten Erstattungspflicht verlangen.
(4) Die Aufwendungen des Arbeitgebers werden
durch die zuständige Behörde erstattet. Die Erstattung
wird erst nach Anerkennung der Schädigungsfolge geÂ
leistet. Der Anspruch auf die Erstattung verjährt mit
Ablauf von vier Jahren nach dem Ende des Jahres, in
dem das Wehrdienstverhältnis beendet worden ist.
Kapitel 11
Härtefallregelung
§ 57
Ausgleich in Härtefällen
(1) Soweit sich im Einzelfall bei Vorliegen der anerÂ
kannten Schädigungsfolge aus der Anwendung dieses
Gesetzes eine besondere Härte ergibt, kann mit ZuÂ
stimmung des Bundesministeriums der Verteidigung
ein angemessener Ausgleich erbracht werden.
(2) Eine besondere Härte ist gegeben, wenn der
Ausschluss von Leistungen insgesamt oder der AusÂ
schluss von einzelnen Leistungen dem Sinn und Zweck
dieses Gesetzes widerspricht.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
Härteausgleichen in gleichgelagerten Fallgestaltungen
allgemein zustimmen.
Kapitel 12
Verfahrensvorschriften
Abschnitt 1
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 56
§ 58
Erstattung des fortgezahlten
Arbeitsentgelts an den privaten Arbeitgeber
Beweiserhebung und Beweiserleichterung
(1) Ist die frühere Soldatin oder der frühere Soldat
ab dem Tag nach dem Ende des auf einer Dienstpflicht
beruhenden Wehrdienstverhältnisses arbeitsunfähig,
wird dem privaten Arbeitgeber, der auf Grund eines
bereits vor Beginn des Wehrdienstverhältnisses besteÂ
henden Arbeitsverhältnisses zur Fortzahlung des ArÂ
beitsentgelts im Krankheitsfall verpflichtet ist, das fortÂ
(1) Ist eine notwendige Anhörung der geschädigten
Person, der Hinterbliebenen oder anderer Personen
vor der zuständigen Behörde mit unverhältnismäÃigem
Aufwand verbunden, insbesondere wegen der EntferÂ
nung des Aufenthaltsorts der zu hörenden Personen,
so kann eine andere Behörde um die Erledigung der
Anhörung ersucht werden.
3948
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
(2) Die Angaben der geschädigten Person oder ihrer
Hinterbliebenen, die sich auf die mit der GesundheitsÂ
störung oder mit dem Wehrdienst im Zusammenhang
stehenden Tatsachen beziehen, sind, wenn BeweismitÂ
tel nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne
Verschulden der geschädigten Person oder ihrer HinÂ
terbliebenen verlorengegangen sind, der Entscheidung
zu Grunde zu legen, soweit sie nach den Umständen
des Falles glaubhaft erscheinen.
(3) Die zuständige Behörde kann nach § 27 des VerÂ
waltungsverfahrensgesetzes von der geschädigten
Person, den Hinterbliebenen und anderen Personen
die Abgabe einer Versicherung an Eides statt über die
Richtigkeit ihrer Angaben nach Absatz 2 verlangen. In
gleicher Weise kann von den Sachverständigen die AbÂ
gabe einer Versicherung an Eides statt über die RichÂ
tigkeit ihrer Angaben verlangt werden.
§ 59
Leistungsbeginn
und vorläufige Entscheidung
(1) Bei erstmaligem Antrag auf Anerkennung der
Schädigungsfolge sind Leistungen ab dem Monat zu
erbringen, in dem die Voraussetzungen vorliegen, früÂ
hestens ab dem Monat, in dem der Antrag gestellt
wird. Wird das Verwaltungsverfahren von Amts wegen
eingeleitet, beginnt die Leistung mit dem Monat, in
dem die anspruchsbegründenden Tatsachen der zuÂ
ständigen Behörde bekannt geworden sind.
(2) Stellt die geschädigte Person den Antrag auf AnÂ
erkennung der Schädigungsfolge innerhalb eines JahÂ
res nach Eintritt der primären Gesundheitsstörung,
werden Leistungen ab dem Zeitpunkt des Eintritts der
Schädigungsfolge erbracht. War die geschädigte PerÂ
son ohne ihr Verschulden an der Antragstellung innerÂ
halb der Jahresfrist nach Satz 1 gehindert, verlängert
sich diese Frist um den Zeitraum der Verhinderung.
(3) Ãber die Erbringung von Leistungen kann auf
Antrag vorläufig entschieden werden,
1. wenn zur Feststellung der Voraussetzungen des
Leistungsanspruchs oder eines Teils des LeistungsÂ
anspruchs weitere Ermittlungen notwendig sind,
2. die Voraussetzungen für den Anspruch oder einen
Teil des Anspruchs mit hinreichender WahrscheinÂ
lichkeit vorliegen,
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller ein beÂ
rechtigtes Interesse an der vorläufigen EntscheiÂ
dung hat und
4. die Antragstellerin oder der Antragsteller die UmÂ
stände, die einer sofortigen abschlieÃenden EntÂ
scheidung entgegenstehen, nicht zu vertreten hat.
(4) Der Grund der Vorläufigkeit ist in der EntscheiÂ
dung anzugeben. Nach Abschluss der Ermittlungen ist
eine endgültige Entscheidung zu treffen. Auf Grund der
vorläufigen Entscheidung erbrachte Leistungen sind
auf die zustehende Leistung anzurechnen. Soweit mit
der endgültigen Entscheidung ein Leistungsanspruch
nicht oder nur in geringerer Höhe zuerkannt wird, sind
auf Grund der vorläufigen Entscheidung erbrachte
Leistungen vom Empfänger zu erstatten.
§ 60
Ãnderungen und Ende von Leistungen
(1) Ãndern sich aus tatsächlichen oder rechtlichen
Gründen die Voraussetzungen für die Höhe einer LeisÂ
tung nach ihrer Feststellung, wird die Leistung in neuer
Höhe nach Ablauf des Monats geleistet, in dem die
Ãnderung wirksam geworden ist.
(2) Fallen aus tatsächlichen oder rechtlichen GrünÂ
den die Anspruchsvoraussetzungen für eine Leistung
weg, wird die Leistung bis zum Ende des Monats geÂ
währt, in dem der Wegfall wirksam geworden ist.
(3) Beruht die Minderung oder der Wegfall der LeisÂ
tungen, deren Höhe vom Einkommen beeinflusst wird,
auf einer Erhöhung dieses Einkommens, so tritt die
Minderung oder der Wegfall mit dem Monat ein, in
dem das Einkommen sich erhöht hat.
(4) Leistungen werden bis zum Ende des KalenderÂ
monats gewährt, in dem die geschädigte Person verÂ
storben ist, die Zahlung von Dienstbezügen nach § 60
des Soldatenversorgungsgesetzes endet oder der Tod
der geschädigten Person nach dem VerschollenheitsÂ
gesetz erklärt wurde. Kehrt die verschollene geschäÂ
digte Person zurück, lebt der Anspruch auf Leistungen
nach diesem Gesetz wieder auf.
§ 61
Beginn der Leistungen an Hinterbliebene
(1) Die Leistungen an Hinterbliebene beginnen früÂ
hestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden MoÂ
nat. Kinder, die nach dem Versterben der geschädigten
Person geboren werden, erhalten Leistungen vom ersÂ
ten Tag des Geburtsmonats an.
(2) § 59 Absatz 2 gilt mit der MaÃgabe entspreÂ
chend, dass der Antrag auf Gewährung der AusÂ
gleichszahlung innerhalb eines Jahres nach dem schäÂ
digungsbedingten Tod der geschädigten Person zu
stellen ist.
§ 62
Auszahlung, Geldleistungen
(1) In Ergänzung zu § 47 des Ersten Buches SozialÂ
gesetzbuch gilt § 118 Absatz 3 bis 4a des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(2) Alle laufenden Geldleistungen werden monatlich
im Voraus geleistet, und zwar am letzten Arbeitstag
des Monats, der dem Monat vorausgeht, für den sie
bestimmt sind.
§ 63
Umrechnung von ausländischem Einkommen
(1) Ist Einkommen zu berücksichtigen, das in fremÂ
der Währung erzielt wird, wird es nach dem ReferenzÂ
kurs in Euro umgerechnet, den die Europäische ZenÂ
tralbank öffentlich bekannt gibt. Wird für die fremde
Währung von der Europäischen Zentralbank ein RefeÂ
renzkurs nicht veröffentlicht, wird das Einkommen
nach dem von der Deutschen Bundesbank ermittelten
Mittelkurs für die Währung des betreffenden Landes
umgerechnet; für Länder mit differenziertem KurssysÂ
tem ist der Kurs für den nichtkommerziellen Bereich
zugrunde zu legen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
(2) Bei Berücksichtigung von Einkommen ist in den
Fällen, in denen der Beginn der Leistung oder der neu
berechneten Leistung in der Vergangenheit liegt, der
Umrechnungskurs für den Kalendermonat maÃgebend,
in dem die Anrechnung des Einkommens beginnt. Bei
Berücksichtigung von Einkommen ist in den Fällen, in
denen der Beginn der Leistung oder der neu berechÂ
neten Leistung nicht in der Vergangenheit liegt, der
Umrechnungskurs für den ersten Monat des KalenderÂ
vierteljahres maÃgebend, das dem Beginn der BerückÂ
sichtigung von Einkommen vorausgeht. ÃberstaatliÂ
ches Recht bleibt unberührt.
(3) Der angewandte Umrechnungskurs bleibt so
lange maÃgebend, bis
1. die Geldleistung zu ändern ist,
2. sich das zu berücksichtigende Einkommen ändert
oder
3. eine Kursveränderung von mehr als 10 Prozent geÂ
genüber der letzten Umrechnung eintritt, jedoch
nicht vor Ablauf von drei Kalendermonaten.
(4) Die Kursveränderung nach Absatz 3 Nummer 3
sowie der neue Umrechnungskurs werden in entspreÂ
chender Anwendung von Absatz 2 ermittelt.
§ 64
3949
(2) Das Fallmanagement ist die aktivierende und koÂ
ordinierende Begleitung der geschädigten Person oder
der Hinterbliebenen im Verwaltungsverfahren. ErgänÂ
zend sind die Vorschriften zum Verfahren bei einer
Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem NeunÂ
ten Buch Sozialgesetzbuch zu beachten.
§ 68
Erstattung von Leistungen
durch öffentlich-rechtliche Stellen
Hat die zuständige Behörde als Träger der SoldatenÂ
entschädigung Leistungen erbracht und stellt sich
nachträglich heraus, dass eine andere öffentlich-rechtÂ
liche Stelle, die nicht Leistungsträger nach § 12 des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch ist, zur Leistung verÂ
pflichtet gewesen wäre, hat die zur Leistung verpflichÂ
tete Stelle die Aufwendungen zu erstatten; VerwalÂ
tungskosten werden nicht erstattet. Der Umfang der
Erstattung richtet sich nach den Rechtsvorschriften,
die für die zur Leistung verpflichtete Stelle gelten.
§ 69
Erlass von Verwaltungsvorschriften
Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt die
zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen allgeÂ
meinen Verwaltungsvorschriften.
Pfändbarkeit von Ansprüchen
Ansprüche auf Leistungen nach den §§ 11, 43 AbÂ
satz 1, §§ 44, 45, 50 und 83 Absatz 1 können nicht
gepfändet werden.
§ 65
Ruhensregelung
Soweit Ansprüche nach diesem Gesetz und AnsprüÂ
che nach der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge auf
derselben Ursache beruhen, ruhen die Ansprüche nach
diesem Gesetz insoweit, als aus derselben Ursache
Ansprüche auf entsprechende Leistungen nach den
beamtenrechtlichen Vorschriften über die UnfallfürÂ
sorge bestehen. Der Anspruch auf ErwerbsschadensÂ
ausgleich ruht in Höhe des Unterschieds zwischen der
Versorgung nach allgemeinen beamtenrechtlichen BeÂ
stimmungen und aus der beamtenrechtlichen UnfallÂ
fürsorge.
§ 66
Zuständigkeit und Kostentragung
beim Zusammentreffen von Ansprüchen
Für die Festsetzung nach § 6 Absatz 4 ist die BeÂ
hörde zuständig, die auf Grund der weiteren GesundÂ
heitsstörung über Ansprüche entscheidet. Die durch
das Hinzutreten einer weiteren Gesundheitsstörung
verursachten Kosten sind von dem Leistungsträger zu
tragen, der für die Entscheidung über Ansprüche auf
Grund der weiteren gesundheitlichen Schädigung zuÂ
ständig ist.
§ 70
Zuständigkeit
(1) Die Durchführung der Aufgaben nach diesem
Gesetz erfolgt durch die Bundeswehrverwaltung. Diese
ist Träger der Soldatenentschädigung.
(2) Die Erbringung der folgenden Leistungen wird
auf die Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen:
1. Leistungen der medizinischen Versorgung nach
Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach
Kapitel 4,
3. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46
sowie
4. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 33 Absatz 2
Nummer 2.
(3) Die Unfallversicherung Bund und Bahn kann mit
Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung
andere Sozialleistungsträger mit der ihr obliegenden
Berechnung und Gewährung des Krankengeldes der
Soldatenentschädigung beauftragen. Die Einzelheiten
der Beauftragung einschlieÃlich der Erstattung der AufÂ
wendungen und Verwaltungskosten werden durch VerÂ
einbarung geregelt.
Abschnitt 2
Vorverfahren und Rechtsweg
§ 71
Vorverfahren
§ 67
Fallmanagement
(1) § 78 des Sozialgerichtsgesetzes gilt mit der
MaÃgabe, dass
(1) Die zuständige Behörde führt auf Verlangen oder
mit Einwilligung der geschädigten Person oder deren
Hinterbliebenen ein Fallmanagement durch.
1. es eines Vorverfahrens auch dann bedarf, wenn das
Bundesministerium der Verteidigung den VerwalÂ
tungsakt erlassen hat,
3950
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
2. das Bundesministerium der
Widerspruchsbescheid erlässt,
Verteidigung
den
3. für Soldatinnen und Soldaten, solange sie sich in
einem Wehrdienstverhältnis befinden, die WehrbeÂ
schwerdeordnung anzuwenden ist und die BeÂ
schwerde keine aufschiebende Wirkung hat.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
die Zuständigkeit für die Entscheidung im RechtsbeÂ
helfsverfahren durch allgemeine Anordnung auf eine
andere Behörde übertragen. Die Anordnung ist im BunÂ
desgesetzblatt zu veröffentlichen.
erheben, speichern und übermitteln sie die Daten, die
für ihre Entscheidung, eine medizinische Versorgung
durchzuführen, maÃgeblich waren, an die in Satz 1 geÂ
nannten Stellen.
§ 75
Auskunftspflicht von Ãrztinnen
und Ãrzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten
und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
(2) Bei Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten nach
diesem Gesetz wird die Bundesrepublik Deutschland
durch die Bundesministerin oder den Bundesminister
der Verteidigung vertreten. Diese oder dieser kann die
Vertretung durch allgemeine Anordnung an eine BeÂ
hörde übertragen. Die allgemeine Anordnung ist im
Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.
Ãrztinnen und Ãrzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte
sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und
Psychologische Psychotherapeuten, die nicht an einer
medizinischen Versorgung nach diesem Gesetz beteiÂ
ligt sind, sind verpflichtet, der nach § 70 Absatz 1 zuÂ
ständigen Behörde und der Unfallversicherung Bund
und Bahn auf Verlangen Auskunft über die BehandÂ
lung, den Gesundheitszustand sowie über ErkrankunÂ
gen und frühere Erkrankungen der geschädigten
Person zu erteilen, soweit dies für Zwecke der mediziÂ
nischen Versorgung und die Erbringung sonstiger LeisÂ
tungen nach diesem Gesetz einschlieÃlich der ÃberÂ
prüfung der Leistungsvoraussetzungen erforderlich ist.
Das Auskunftsverlangen ist auf solche Erkrankungen
oder auf solche Bereiche von Erkrankungen zu beÂ
schränken, die mit der Wehrdienstbeschädigung in eiÂ
nem ursächlichen Zusammenhang stehen können.
§ 98 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches SozialgeÂ
setzbuch gilt entsprechend.
Kapitel 13
§ 76
Datenverarbeitung
Auskunftspflicht der Krankenkassen
und privaten Krankenversicherungen
§ 72
Rechtsweg und Vertretung
(1) Das Bundessozialgericht entscheidet im ersten
und letzten Rechtszug über Klagen von
1. Soldatinnen und Soldaten, die dem BundesnachÂ
richtendienst angehören oder angehört haben,
2. Hinterbliebenen der in Nummer 1 genannten PersoÂ
nen.
§ 73
Ãbermittlung zwischen der nach
§ 70 Absatz 1 zuständigen Behörde
und der Unfallversicherung Bund und Bahn
Die im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem
Gesetz erhobenen und gespeicherten Sozialdaten dürÂ
fen im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach diesem
Gesetz zwischen der nach § 70 Absatz 1 zuständigen
Behörde und der Unfallversicherung Bund und Bahn
übermittelt werden. Im Ãbrigen gelten die Vorschriften
des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches SozialgeÂ
setzbuch.
§ 74
Erhebung, Speicherung und
Ãbermittlung von Daten durch Ãrztinnen
und Ãrzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte
und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Ãrztinnen und Ãrzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte
sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und
Psychologische Psychotherapeuten, die nach diesem
Gesetz an der medizinischen Versorgung beteiligt sind,
erheben, speichern und übermitteln an die zuständige
Behörde oder die Unfallversicherung Bund und Bahn
Daten über die Behandlung und den GesundheitsÂ
zustand der geschädigten Person sowie andere persoÂ
nenbezogene Daten, soweit dies für Zwecke der mediÂ
zinischen Versorgung und die Erbringung sonstiger
Leistungen nach diesem Gesetz einschlieÃlich der
Ãberprüfung der Leistungsvoraussetzungen und der
Abrechnung der Leistungen erforderlich ist. Ferner
Die nach § 70 Absatz 1 zuständige Behörde und die
Unfallversicherung Bund und Bahn können von den
Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen,
den Trägern der Unfallversicherung und der RentenÂ
versicherung Auskunft über die Behandlung, den
Gesundheitszustand sowie über Erkrankungen und
frühere Erkrankungen der geschädigten Person verlanÂ
gen, soweit dies für die Feststellung von Ansprüchen
nach diesem Gesetz erforderlich ist. Das AuskunftsverÂ
langen zur Feststellung einer Gesundheitsstörung ist
auf solche Erkrankungen oder auf solche Bereiche
von Erkrankungen zu beschränken, die mit der WehrÂ
dienstbeschädigung in einem ursächlichen ZusamÂ
menhang stehen können.
§ 77
Ãbermittlung innerhalb der Bundeswehr
(1) Die nach § 70 Absatz 1 zuständige Behörde teilt
der nach dem Soldatengesetz für die Führung der GeÂ
sundheitsakte zuständigen Stelle zum Zweck der BeÂ
wertung der medizinischen oder psychologischen
Eignung die Anerkennung der Schädigungsfolge und
den Grad der Schädigungsfolgen mit.
(2) Truppenärztinnen und Truppenärzte, VertragsÂ
ärztinnen und Vertragsärzte der Bundeswehr, TruppenÂ
zahnärztinnen und Truppenzahnärzte sowie VertragsÂ
zahnärztinnen und Vertragszahnärzte der Bundeswehr
sind berechtigt, der nach § 70 Absatz 1 zuständigen
Behörde Fälle einer möglichen WehrdienstbeschädiÂ
gung anzuzeigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
§ 78
Auskunftsrecht
Für die Auskunft an die geschädigte Person auf
Grund ihres Auskunftsrechts nach Artikel 15 der VerÂ
ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürliÂ
cher Personen bei der Verarbeitung personenbezogeÂ
ner Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-GrundverordÂ
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der
jeweils geltenden Fassung über die nach den §§ 73
bis 77 übermittelten Angaben zu ihren gesundheitÂ
lichen Verhältnissen gilt § 25 Absatz 2 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Kapitel 14
(3) Abweichend von Absatz 2 wird nach dem im
Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Recht entÂ
schieden über einen bis zum 31. Dezember 2024 geÂ
stellten und nicht bestandskräftig beschiedenen AnÂ
trag auf
1. Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41 und 47 des
Bundesversorgungsgesetzes,
2. Ehegattenzuschlag nach § 33a des BundesversorÂ
gungsgesetzes,
3. Kinderzuschlag nach § 33b des BundesversorÂ
gungsgesetzes,
4. Schadensausgleich nach § 40a des BundesversorÂ
gungsgesetzes oder
5. die in § 84 genannten befristeten Geldleistungen
oder befristeten Sachleistungen.
Statistische Erhebungen
§ 81
§ 79
Leistungen der
Heil- und Krankenbehandlung
Statistik
(1) Die zuständige Behörde ist im Rahmen der AufÂ
gabenerfüllung nach diesem Gesetz befugt, statistiÂ
sche Daten zum Umfang und zur Qualität der AufgaÂ
benerledigung zu erheben und als amtliche Statistik zu
veröffentlichen.
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der ZuÂ
stimmung des Bundesrates bedarf, das Nähere über
die zu erhebenden Merkmale und die Durchführung
des Verfahrens, insbesondere Erhebung, Ãbermittlung
und Speicherung der erhobenen Daten zu regeln. Die
erhobenen Daten dürfen ausschlieÃlich für statistische
Zwecke verwendet werden. Die Vorschriften der
Geheimhaltung nach § 16 des Bundesstatistikgesetzes
gelten entsprechend. Das Statistikgeheimnis ist durch
technische und organisatorische MaÃnahmen der
Trennung zwischen statistischen und nichtstatistiÂ
schen Aufgaben einzuhalten.
Kapitel 15
3951
(1) Personen, deren Anspruch auf Heilbehandlung
nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in VerbinÂ
dung mit § 10 Absatz 1 des BundesversorgungsgesetÂ
zes in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden FasÂ
sung unanfechtbar festgestellt worden ist, erhalten ab
dem 1. Januar 2025 Leistungen der medizinischen VerÂ
sorgung nach Kapitel 3.
(2) Personen, deren Ansprüche auf einzelne LeisÂ
tungen der Heil- oder Krankenbehandlung nach dem
Soldatenversorgungsgesetz in der am 31. Dezember
2024 geltenden Fassung in Verbindung mit dem BunÂ
desversorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember
2023 geltenden Fassung bis zum 31. Dezember 2024
unanfechtbar festgestellt worden sind, erhalten diese
Leistungen in dem bewilligten Umfang weiter, längsÂ
tens jedoch bis zum 31. Dezember 2025. Dies gilt auch
für Ansprüche auf einzelne Leistungen der Heil- oder
Krankenbehandlung, die bis zum 31. Dezember 2024
beantragt, aber noch nicht bestandskräftig beschieden
worden sind.
(1) Personen, deren Ansprüche nach dem SoldatenÂ
versorgungsgesetz in der am 31. Dezember 2024 gelÂ
tenden Fassung in Verbindung mit dem BundesversorÂ
gungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenÂ
den Fassung bis zum 31. Dezember 2024 unanfechtbar
festgestellt sind, erhalten diese Leistungen weiter nach
MaÃgabe des Kapitels 15. Kurzfristige UnterbrechunÂ
gen im Leistungsbezug unmittelbar vor dem 31. DeÂ
zember 2024 lassen die Ansprüche auf Leistungen
nach Satz 1 unberührt.
(3) Personen, die bis zum 31. Dezember 2024 Heiloder Krankenbehandlung für Nichtschädigungsfolgen
nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung in VerbinÂ
dung mit § 10 Absatz 2 sowie 4 bis 6 des BundesverÂ
sorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023
geltenden Fassung erhalten, haben Anspruch auf LeisÂ
tungen bei Krankheit nach dem Dritten Kapitel des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Leistungen
werden ohne Kostenbeteiligung als Dienst- und SachÂ
leistung zur Verfügung gestellt. Der Anspruch nach
Satz 1 ruht für die Dauer einer Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung. Personen, die LeisÂ
tungen nach Satz 1 in Anspruch nehmen, haben die
Berechtigung entsprechend § 15 Absatz 2 bis 6 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch nachzuweisen.
(2) Ãber einen bis zum 31. Dezember 2024 gestellÂ
ten und nicht bestandskräftig beschiedenen Antrag auf
Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz in
Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz ist
nach dem im Zeitpunkt der Entscheidung geltenden
Recht zu entscheiden.
(4) Die Leistung nach Absatz 3 wird von der entÂ
sprechend § 173 des Fünften Buches SozialgesetzÂ
buch gewählten Krankenkasse erbracht. § 175 Absatz 4
Satz 1 bis 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt
entsprechend. Die Berechtigten erhalten von der geÂ
wählten Krankenkasse eine elektronische GesundÂ
Ãbergangsvorschriften
und Fortgeltung
§ 80
Grundsätze
3952
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
heitskarte nach § 291 des Fünften Buches SozialgeÂ
setzbuch.
5. die Elternrente nach den §§ 49 bis 52 des BundesÂ
versorgungsgesetzes.
(5) Den Krankenkassen werden von der zuständigen
Behörde nach § 70 Absatz 1 halbjährlich die AufwenÂ
dungen erstattet, die ihnen durch die Ãbernahme der
Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 entstehen. Als
angemessene Verwaltungskosten werden ihnen von
der zuständigen Behörde halbjährlich 5 Prozent des
Erstattungsbetrags nach Satz 1 erstattet.
Der so errechnete Gesamtbetrag wird um 25 Prozent
erhöht.
§ 82
Berufsschadensausgleich
(1) Personen, deren Anspruch auf BerufsschadensÂ
ausgleich nach § 30 Absatz 3 bis 12 des BundesverÂ
sorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023
geltenden Fassung festgestellt worden ist, erhalten
ab dem 1. Januar 2025 den Berufsschadensausgleich
nach den §§ 89 bis 90 des Sozialgesetzbuchs VierÂ
zehntes Buch weiter. Unterbrechungen des Bezugs
von Berufsschadensausgleich berühren die AnwenÂ
dung der §§ 89 bis 90 des Sozialgesetzbuchs VierÂ
zehntes Buch nicht.
(2) § 91 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch ist
anzuwenden.
§ 83
Geldleistungen
(1) Personen, die im Dezember 2024 folgende einÂ
kommensunabhängige Geldleistungen beziehen, erhalÂ
ten einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der
Summe dieser Geldleistungen ergibt:
1. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des BunÂ
desversorgungsgesetzes,
2. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des BunÂ
desversorgungsgesetzes,
3. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 AbÂ
satz 4 des Bundesversorgungsgesetzes,
4. die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45 und 46
des Bundesversorgungsgesetzes,
5. der Pflegeausgleich nach § 40b des BundesversorÂ
gungsgesetzes.
(3) Personen, die im Dezember 2024 Witwen- oder
Waisenbeihilfe nach § 48 des BundesversorgungsgeÂ
setzes beziehen, erhalten ab dem 1. Januar 2025
monatlich 125 Prozent dieser Geldleistungen.
(4) Bei der Berechnung der einkommensabhängigen
Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 bleiben AnÂ
rechnungen von einmaligen Leistungen unberücksichÂ
tigt. Bei der Feststellung der Geldleistungen nach den
Absätzen 1 bis 3 bleiben Beträge unberücksichtigt, die
nach § 65 des Bundesversorgungsgesetzes zum RuÂ
hen der Versorgungsleistungen geführt haben.
(5) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 erÂ
löschen
1. bei Witwen und Witwern durch Wiederverheiratung
einer Witwe oder eines Witwers,
2. bei Waisen durch Wegfall der Voraussetzungen
nach § 45 des Bundesversorgungsgesetzes.
(6) Der Betrag nach Absatz 2 verringert sich um
1. den Anteil des Ehegattenzuschlags nach § 33a des
Bundesversorgungsgesetzes sowie
2. den Anteil des Kinderzuschlags nach § 33b des
Bundesversorgungsgesetzes,
wenn die Anspruchsvoraussetzungen der Leistungen
dem Grunde nach wegfallen.
(7) Die nach den Absätzen 1 bis 3 errechneten BeÂ
träge werden jährlich nach § 13 angepasst.
§ 84
Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen
(1) Personen, die im Dezember 2024 eine befristete
Geldleistung oder eine befristete Sachleistung nach
dem Soldatenversorgungsgesetz in Verbindung mit
dem Bundesversorgungsgesetz erhalten haben oder
denen eine solche Leistung nach dem 1. Januar 2025
bewilligt worden ist, erhalten diese Leistungen längsÂ
tens bis zum 31. Dezember 2033 weiter, wenn
Ist eine Grundrente nach § 72 des BundesversorÂ
gungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2023 gelÂ
tenden Fassung oder nach § 1 Absatz 1 der RentenÂ
kapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBl. I
S. 413) kapitalisiert, verringert sich der Betrag nach
Satz 1 während des Abfindungszeitraums um den kaÂ
pitalisierten Betrag.
1. sie binnen zwei Wochen nach Ablauf der Befristung
die Weiterbewilligung der Leistung beantragen und
(2) Personen, die im Dezember 2024 folgende einÂ
kommensabhängige Geldleistungen beziehen, erhalten
einen monatlichen Gesamtbetrag, der sich aus der
Summe dieser Geldleistungen ergibt:
(2) Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere
folgende Leistungen nach dem BundesversorgungsgeÂ
setz in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung:
1. die Ausgleichsrente nach den §§ 32, 34, 41 und 47
des Bundesversorgungsgesetzes,
2. die Voraussetzungen, die nach dem SoldatenverÂ
sorgungsgesetz in Verbindung mit dem BundesverÂ
sorgungsgesetz gegolten haben, weiterhin vorlieÂ
gen.
1. Hilfe zur Pflege nach § 26c des BundesversorÂ
gungsgesetzes,
2. der Ehegattenzuschlag nach § 33a des BundesverÂ
sorgungsgesetzes,
2. Leistungen zur Weiterführung des Haushalts nach
§ 26d des Bundesversorgungsgesetzes für HinterÂ
bliebene,
3. der Kinderzuschlag nach § 33b des BundesverÂ
sorgungsgesetzes,
3. Erziehungsbeihilfe nach § 27 des BundesversorÂ
gungsgesetzes,
4. der Schadensausgleich nach § 40a des BundesverÂ
sorgungsgesetzes sowie
4. Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a
des Bundesversorgungsgesetzes sowie
3953
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
5. Eingliederungshilfe für Menschen mit BehinderunÂ
gen nach § 27d Absatz 1 Nummer 3 des BundesÂ
versorgungsgesetzes.
(3) Soweit die Weiterbewilligung der Leistung für
Zeiten ab dem 1. Januar 2024 beantragt wird, richtet
sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen nach
dem Bundesversorgungsgesetz und nach der VerordÂ
nung zur Kriegsopferfürsorge jeweils in der am 31. DeÂ
zember 2023 geltenden Fassung mit der MaÃgabe,
dass
1. an die Stelle der Einkommensgrenze nach § 25e AbÂ
satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der am
31. Dezember 2023 geltenden Fassung die EinkomÂ
mensgrenze nach § 107 Absatz 1 des SozialgesetzÂ
buchs Vierzehntes Buch tritt,
2. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Absatz 5
Satz 2 Nummer 1 des Bundesversorgungsgesetzes
in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
ein Betrag in Höhe des Vierfachen der RegelbeÂ
darfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch tritt,
3. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d Absatz 5
Satz 2 Nummer 2 des Bundesversorgungsgesetzes
in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
ein Betrag in Höhe des Achtfachen der RegelbeÂ
darfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch tritt,
4. an die Stelle der Einkommensfreibeträge nach der
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der am
31. Dezember 2023 geltenden Fassung die EinkomÂ
mensfreibeträge der Verordnung nach § 109 des
Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch treten und
5. an die Stelle der Vermögensschonbeträge nach
§ 25f des Bundesversorgungsgesetzes in der am
31. Dezember 2023 geltenden Fassung in VerbinÂ
dung mit der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
die Vermögensschonbeträge der Verordnung nach
§ 109 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch
treten.
§ 85
Wahlrecht
(1) Anstelle der Leistungen nach den §§ 83 und 84
können Personen, deren Ansprüche nach dem SoldaÂ
tenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem BundesÂ
versorgungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023
geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2025 unanfechtÂ
bar festgestellt worden sind, Geldleistungen nach KaÂ
pitel 2 oder 7 erhalten. In diesem Fall gelten die bisher
anerkannten Schädigungsfolgen sowie die Bemessung
des Grades der Schädigungsfolgen für die EntscheiÂ
dung über die Leistungen als rechtsverbindlich festÂ
gestellt.
(2) Das Wahlrecht ist innerhalb von zwölf Monaten
nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auszuüben, spätesÂ
tens jedoch sechs Monate nach der Bestandskraft
einer nach § 80 Absatz 3 ergangenen Entscheidung.
Soweit mehrere Entscheidungen nach § 80 Absatz 3
zu treffen sind, ist auf die letzte Entscheidung abzuÂ
stellen. Die Wahlentscheidung ist unwiderruflich, beÂ
darf der Schriftform und ist gegenüber der zuständigen
Behörde zu erklären.
§ 86
Neufeststellung
(1) Die Neufeststellung der Anspruchsberechtigung
und des Grades der Schädigungsfolgen erfolgt auf AnÂ
trag und richtet sich nach Kapitel 1, soweit dieses GeÂ
setz nichts anderes bestimmt. Eine Neufeststellung
kann auch von Amts wegen erfolgen.
(2) Wäre nach Durchführung des Verfahrens nach
Absatz 1 die Geldleistung nach § 83 Absatz 1 NumÂ
mer 1 zu erhöhen oder zu mindern, wird der Betrag
nach § 83 Absatz 1 für jeden Zehnergrad der Ãnderung
des Grades der Schädigungsfolgen um 25 Prozent erÂ
höht oder gemindert.
§ 87
Anrechnungsvorschrift
Die Geldleistung nach § 83 bleibt bei anderen SoziÂ
alleistungen und Leistungen nach dem AsylbewerberÂ
leistungsgesetz als Einkommen unberücksichtigt, soÂ
weit sie den Betrag einer Grundrente nach § 31 AbÂ
satz 1 Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes in der
am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung nach einem
Grad der Schädigungsfolgen von 100 zuzüglich der
seitdem vollzogenen Anpassungen nach § 13 nicht
überschreitet.
Artikel 2
Ãnderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Ãberschrift, in § 1 Absatz 1 und § 58 Absatz 1
Satz 1 wird jeweils das Wort âehemaligenâ durch
das Wort âfrüherenâ ersetzt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Teil 4 wird das Wort âehemaÂ
ligeâ durch das Wort âfrühereâ ersetzt.
b) Folgende Angabe wird angefügt:
⧠107a Ãbergangsregelung zur
der Förderungsdauerâ.
Minderung
3. In § 1a Absatz 1 werden die Wörter âdurch Gesetz
geregeltâ durch die Wörter âauf Grund eines GesetÂ
zes gewährtâ ersetzt.
4. In § 3a Absatz 3 wird das Wort âVerpflichtungsÂ
dauerâ durch die Wörter âfestgesetzten WehrÂ
dienstzeitâ ersetzt und die Wörter â, deren DienstÂ
zeit nach dem 31. Dezember 2020 endet,â geÂ
strichen.
5. In § 4 Absatz 1 werden die Wörter âdie für die BeÂ
rufsförderung zuständigen Stellen (BerufsfördeÂ
rungsdienste)â durch die Wörter âKarrierecenter
der Bundeswehr â Berufsförderungsdienste ââ erÂ
setzt.
6. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter âwenn sie
für die Dauer von mindestens vier Jahren in das
Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen
3954
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worden sindâ durch die Wörter âwenn die WehrÂ
dienstzeit auf mindestens vier Jahre festgesetzt
worden istâ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter âZeit, für
die der Soldat in das Dienstverhältnis eines SolÂ
daten auf Zeit berufen worden ist (§ 54 Absatz 1
des Soldatengesetzes),â durch die Wörter âfestÂ
gesetzten Wehrdienstzeitâ ersetzt.
c) Absatz 6 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
âHat die zum Bestehen der Abschlussprüfung
nach Satz 1 führende MaÃnahme der militäriÂ
schen Ausbildung zwischen drei und zwölf MoÂ
naten gedauert, beschränkt sich die Minderung
auf drei Monate. Eine Minderung entfällt, wenn
die MaÃnahme weniger als drei Monate gedauÂ
ert hat. Im Falle des Erreichens mehrerer AbÂ
schlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 beschränkt
sich die Minderung nach diesem Absatz auf
höchstens neun Monate.â
d) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter âeinen
Abschlussâ durch die Wörter âals ReÂ
gelzugang einen Abschlussâ sowie die
Wörter âsonstigen Nachweis über eine
entsprechende berufliche QualifikatiÂ
onâ durch die Wörter âAbschluss der
ersten oder zweiten beruflichen FortÂ
bildungsstufe nach dem BerufsbilÂ
dungsgesetz oder der HandwerksordÂ
nungâ ersetzt.
bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
â2. in einer fachlichen Richtung gezielt
auf öffentlich-rechtliche Prüfungen
zu Abschlüssen auf der Grundlage
der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 AbÂ
satz 3 des Berufsbildungsgesetzes
oder der §§ 42 bis 42d, 42f, 45,
51a, 122 oder 125 Absatz 2 der
Handwerksordnung, auf gleichwerÂ
tige Abschlüsse nach bundes- und
landesrechtlichen Regelungen, auf
Weiterbildungen nach den EmpÂ
fehlungen der Deutschen KrankenÂ
hausgesellschaft oder auf FortbilÂ
dungen auf der Grundlage staatlich
genehmigter Prüfungsordnungen
an anerkannten ErgänzungsschuÂ
len vorbereitetâ.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
âIm Falle des Erreichens mehrerer AbÂ
schlüsse im Sinne des Satzes 1 beschränkt
sich die Minderung nach diesem Absatz auf
sechs Monate.â
cc) Im neuen Satz 3 werden die Wörter âDie
Förderungsdauerâ durch die Wörter âBei
Nichterreichen des Abschlusses wird die
Förderungsdauerâ ersetzt und die Wörter
âwird unabhängig vom Erreichen des AbÂ
schlussesâ werden gestrichen.
e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter âin den LaufÂ
bahnen der Offiziereâ gestrichen und die
Wörter âHochschulabschluss im Sinne des
§ 1 des Hochschulrahmengesetzesâ durch
die Wörter âStudienabschluss oder verÂ
gleichbaren Abschluss an einer staatlichen
Hochschule, an einer staatlich anerkannten
Hochschule oder an einer vergleichbaren
Bildungseinrichtungâ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
âFür Soldaten auf Zeit, die auf Grund eines
nach den Laufbahnvorschriften geforderten
Studienabschlusses oder vergleichbaren
Abschlusses an einer staatlichen HochÂ
schule, an einer staatlich anerkannten
Hochschule oder an einer vergleichbaren
Bildungseinrichtung in die Bundeswehr einÂ
gestellt worden sind, und für Unteroffiziere
des Militärmusikdienstes, die im Rahmen
ihrer militärfachlichen Ausbildung eine
staatliche Hochschule, eine staatlich anerÂ
kannte Hochschule oder eine vergleichbare
Bildungseinrichtung besucht und das vorgeÂ
gebene Studienziel unterhalb eines StudienÂ
abschlusses oder vergleichbaren AbschlusÂ
ses auf Kosten des Bundes erreicht haben,
beträgt die Förderungsdauer nach einer
Dienstzeit von
1. 4 und weniger als
5 Jahren
bis zu 7 Monate,
2. 5 und weniger als
6 Jahren
bis zu 10 Monate,
3. 6 und weniger als
7 Jahren
bis zu 12 Monate,
4. 7 und weniger als
8 Jahren
bis zu 17 Monate,
5. 8 und weniger als
9 Jahren
bis zu 21 Monate,
6. 9 und weniger als
10 Jahren
bis zu 25 Monate,
7. 10 und weniger als bis zu 29 Monate,
11 Jahren
8. 11 und weniger als bis zu 33 Monate
12 Jahren
und
9. 12 und mehr
Jahren
bis zu 36 Monate.â
f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort âOffiziereâ durch die
Wörter âSoldaten auf Zeitâ und werden die
Wörter âHochschulstudiengängen im Sinne
des § 1 des Hochschulrahmengesetzesâ
durch die Wörter âStudiengängen oder verÂ
gleichbaren Bildungsgängen an einer staatÂ
lichen Hochschule, an einer staatlich anerÂ
kannten Hochschule oder an einer verÂ
gleichbaren Bildungseinrichtungâ ersetzt.
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bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
âUnbeschadet einer Verminderung nach
Satz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit
von vier bis sechs Jahren stets ein zeitlicher
Anspruch von sechs Monaten, jedes weitere
vollständig abgeleistete Dienstjahr erhöht
den Anspruch um einen weiteren Monat.â
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort âehemaligeâ durch
das Wort âfrühereâ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
âDer Zuschuss ist innerhalb einer Frist von
sechs Monaten nach Abschluss der MaÃÂ
nahme geltend zu machen.â
b) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
âehemaligenâ durch das Wort âfrüherenâ erÂ
setzt.
bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
âAbsatz 7 Satz 2 und § 6 Absatz 3 gelten
entsprechend.â
8. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4
wird jeweils das Wort âehemaligeâ durch das
Wort âfrühereâ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 wird jeweils das
Wort âehemaligenâ durch das Wort âfrüherenâ
ersetzt.
9. § 8a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort âehemaligerâ durch
das Wort âfrühererâ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird das Wort âehemaligenâ durch
das Wort âfrüherenâ ersetzt.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird das Wort âAngestellteâ durch
das Wort âTarifbeschäftigteâ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter âals AnÂ
gestellterâ durch die Wörter âals TarifbeschäftigÂ
terâ ersetzt.
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 wird das Wort âAngestellÂ
teâ durch das Wort âTarifbeschäftigteâ
ersetzt.
bbb) In Nummer 2 werden das Wort âAngeÂ
stellteâ durch das Wort âTarifbeschäfÂ
tigteâ und die Wörter âinnerhalb der
Vergütungsgruppen IX bis X oder Kr. I,
Vc bis VIII oder Kr. II bis Kr. VI und III
bis Va/b oder Kr. VII bis Kr. X des BunÂ
desangestelltentarifvertragesâ durch
die Wörter âinnerhalb der EntgeltgrupÂ
pen 1 bis 9a oder P 5 bis P 10 und 9b
bis 12 oder P 11 bis P 16 des TarifverÂ
trags für den öffentlichen Dienstâ erÂ
setzt.
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bb) In Satz 2 wird das Wort âAngestelltenverÂ
hältnisâ durch das Wort âArbeitsverhältnisâ
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird das Wort âAngestelltenâ durch
das Wort âTarifbeschäftigtenâ ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 4 wird die Angabe âAbsatz 5
und 12â durch die Angabe âAbsatz 11â ersetzt.
12. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter âZeit, für die sie in
dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des SoldaÂ
tengesetzes),â durch die Wörter âfestgesetzten
Wehrdienstzeitâ ersetzt.
b) In Satz 3 wird das Wort âehemaligeâ durch das
Wort âfrühereâ ersetzt.
13. In § 11a Absatz 2 Satz 1 und § 56 Satz 1 wird das
Wort âehemaligerâ durch das Wort âfrühererâ erÂ
setzt.
14. § 11b wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
â(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung
und in der sozialen Pflegeversicherung versiÂ
cherte Empfänger von Ãbergangsgebührnissen
erhalten während des regelmäÃigen Bezugs
von Ãbergangsgebührnissen einen BeitragszuÂ
schuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und
Pflegeversicherung in Höhe der Hälfte der auf
Grundlage der Ãbergangsgebührnisse zu entÂ
richtenden Beiträge zur gesetzlichen KrankenÂ
versicherung und zur sozialen PflegeversicheÂ
rung, wenn sie
1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch versicherungsÂ
pflichtig sind oder
2. freiwillig in der gesetzlichen KrankenversiÂ
cherung versichert sind.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein AnÂ
spruch auf einen Beitragszuschuss des ArbeitÂ
gebers nach § 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch und § 61 Absatz 1
Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beÂ
steht.
(2) Bei einem privaten KrankenversicheÂ
rungsunternehmen versicherte Empfänger von
Ãbergangsgebührnissen erhalten während des
regelmäÃigen Bezugs der ÃbergangsgebührÂ
nisse einen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur
Kranken- und Pflegeversicherung, wenn sie VerÂ
tragsleistungen beanspruchen können, die der
Art nach den Leistungen nach dem Fünften
Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften Buch
Sozialgesetzbuch entsprechen. Der Anspruch
erstreckt sich auch auf einen Zuschuss zu KranÂ
ken- und Pflegeversicherungsbeiträgen für AnÂ
gehörige, die bei Versicherung des Empfängers
von Ãbergangsgebührnissen in der gesetzlichen
Krankenversicherung und in der sozialen PfleÂ
geversicherung nach § 10 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch und nach § 25 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch familienversichert
wären. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
ein Anspruch auf einen Beitragszuschuss des
Arbeitgebers nach § 257 Absatz 2 Satz 1 des
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Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 AbÂ
satz 2 Satz 1 des Elften Buches SozialgesetzÂ
buch oder auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen
Vorschriften besteht. Die Höhe des Zuschusses
entspricht der Hälfte des ermäÃigten BeitragsÂ
satzes nach § 243 des Fünften Buches SozialÂ
gesetzbuch zuzüglich der Hälfte des durchÂ
schnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie
der Hälfte des Beitragssatzes nach § 55 AbÂ
satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch unÂ
ter Zugrundelegung der Ãbergangsgebührnisse
als beitragspflichtige Einnahme. Sind die BeiÂ
träge zur privaten Kranken- und PflegeversicheÂ
rung niedriger als die Beiträge, die auf der
Grundlage der Ãbergangsgebührnisse als BeiÂ
trag zur gesetzlichen Krankenversicherung und
zur sozialen Pflegeversicherung zu entrichten
wären, werden als Zuschüsse nach den Sätzen 1
und 2 höchstens die Hälfte der Beiträge gezahlt,
die der Empfänger von Ãbergangsgebührnissen
für die private Kranken- und Pflegeversicherung
zu zahlen hat.â
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort âehemaligeâ durch
das Wort âfrühereâ ersetzt.
bb) In den Sätzen 3, 4 und 5 wird jeweils das
Wort âehemaligenâ durch das Wort âfrüheÂ
renâ ersetzt.
15. In § 13 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die
Wörter âZeit, für die sie in das Dienstverhältnis beÂ
rufen sind (§ 54 Absatz 1 des Soldatengesetzes),â
durch die Wörter âfestgesetzten Wehrdienstzeitâ
ersetzt.
16. § 13a Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das
Wort âundâ ersetzt.
b) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
â3. er im neuen Dienstverhältnis eine WehrÂ
dienstzeit von mindestens sechs Monaten
abgeleistet hat.â
17. § 13b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter âoder § 46
Absatz 4 Satz 1â gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter âoder § 46
Absatz 4 Satz 2â gestrichen.
18. § 13c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird die Angabe
âSatz 4â durch die Wörter âAbsatz 1 Satz 3â erÂ
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort
âschriftlichâ durch die Wörter âschriftlich oder
elektronischâ ersetzt.
19. § 13e wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort âehemaligenâ durch das
Wort âfrüherenâ, die Wörter âZeit, für die der
Soldat auf Zeit in das Dienstverhältnis eines SolÂ
daten auf Zeit berufen worden ist,â durch die
Wörter âfestgesetzten Wehrdienstzeitâ und die
Wörter âmehr alsâ durch das Wort âmindestensâ
ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
âDie wirtschaftlichen Verhältnisse und die zuÂ
mutbaren Bemühungen zur Arbeitsaufnahme
des früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen
zu berücksichtigen.â
20. § 26a Absatz 5 wird aufgehoben.
21. § 39 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort âOffizierâ durch das
Wort âBerufssoldatenâ und werden die Wörter
âHochschulabschluss im Sinne des § 1 des
Hochschulrahmengesetzesâ durch die Wörter
âStudienabschluss oder vergleichbaren AbÂ
schluss an einer staatlichen Hochschule, an
einer staatlich anerkannten Hochschule oder
an einer vergleichbaren Bildungseinrichtungâ erÂ
setzt.
b) In Nummer 2a wird das Wort âOffizierâ durch
das Wort âBerufssoldatenâ und werden die WörÂ
ter âmit einem nach den Laufbahnvorschriften
geforderten Hochschulabschluss im Sinne des
§ 1 des Hochschulrahmengesetzesâ durch die
Wörter âauf Grund eines nach den LaufbahnvorÂ
schriften geforderten Studienabschlusses oder
vergleichbaren Abschlusses an einer staatlichen
Hochschule, an einer staatlich anerkannten
Hochschule oder an einer vergleichbaren BilÂ
dungseinrichtungâ ersetzt.
c) In Nummer 2b wird das Wort âHochschuleâ
durch die Wörter âstaatliche Hochschule, eine
staatlich anerkannte Hochschule oder eine verÂ
gleichbare Bildungseinrichtungâ und werden die
Wörter âdas vorgegebene Studienzielâ durch die
Wörter âdas vorgegebene Studienziel unterhalb
eines Studienabschlusses oder vergleichbaren
Abschlusses auf Kosten des Bundesâ ersetzt.
22. § 46 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden die Wörter âdurch RechtsverÂ
ordnung, die nicht der Zustimmung des BunÂ
desrates bedarf,â gestrichen.
b) In Satz 4 wird das Wort âRechtsverordnungâ
durch das Wort âÃbertragungâ ersetzt.
23. In § 53 Absatz 1 Satz 3 wird das Wort âVergütungsÂ
gruppenâ durch das Wort âEntgeltgruppenâ erÂ
setzt.
24. In § 57 Satz 1 wird das Wort âschriftlichâ durch die
Wörter âschriftlich oder elektronischâ ersetzt.
25. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2a Satz 2 wird die Angabe âSatz 2â
durch die Angabe âSatz 3â ersetzt.
b) In Absatz 4 wird jeweils das Wort âEhemaligeâ
durch das Wort âFrühereâ ersetzt.
26. § 62 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort âehemaligerâ
durch das Wort âfrühererâ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils das Wort âeheÂ
maligenâ durch das Wort âfrüherenâ und die
Wörter â9 Absatz 1 und 3â durch die Wörter â9
Absatz 1â ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
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c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter âund 9
Absatz 1 und 3â durch die Wörter âund 9 AbÂ
satz 1â ersetzt.
in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung
verweist, werden die Beträge der folgenden GeldÂ
leistungen um 25 Prozent erhöht geleistet:
27. § 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 wird aufgehoben.
1. die Grundrente nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des
Bundesversorgungsgesetzes,
28. § 68 wird aufgehoben.
29. In der Ãberschrift zu Teil 4 und in § 106 Absatz 2
wird jeweils das Wort âehemaligeâ durch das Wort
âfrühereâ ersetzt.
30. In § 86a Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort
âEhemaligeâ durch das Wort âFrühereâ ersetzt.
31. § 91 wird aufgehoben.
32. In § 94c Satz 1 werden die Wörter ânach § 50 AbÂ
satz 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit
§ 57 des Bundesbeamtengesetzes oder nach § 51
des Soldatengesetzesâ gestrichen.
33. § 107 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im ersten Halbsatz werden die Wörter ⧠20
Absatz 3 Satz 1 Nummer 4â durch die WörÂ
ter ⧠20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3â erÂ
setzt.
bb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter ⧠94
Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 2
Nummer 5, Absatz 4 Satz 2 sowie § 97 AbÂ
satz 1 Nummer 3 Satz 1â durch die Wörter
⧠94 Absatz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 4
Satz 2, § 94a Nummer 3 Satz 2, Nummer 5
Satz 2 zweiter Halbsatz sowie § 97 Absatz 1
Nummer 3 Satz 1â ersetzt.
b) In Satz 3 werden die Wörter ⧠94b Absatz 5
Satz 2 und 3â durch die Wörter ⧠96 Absatz 5â
ersetzt.
34. Folgender § 107a wird angefügt:
⧠107a
Ãbergangsregelung zur
Minderung der Förderungsdauer
§ 5 Absatz 6 Satz 2 und 3 gilt nur für MaÃnahÂ
men der militärischen Ausbildung derjenigen SolÂ
daten auf Zeit, die am oder nach dem 1. Oktober
2021 in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit
stehen. Für MaÃnahmen der militärischen AusbilÂ
dung der Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis
vor dem 1. Oktober 2021 endete, gilt § 5 Absatz 6
Satz 2 in der bis zum 30. September 2021 geltenÂ
den Fassung.â
Artikel 3
Weitere Ãnderung des
Soldatenversorgungsgesetzes
§ 108 des Soldatenversorgungsgesetzes in der FasÂ
sung der Bekanntmachung vom 16. September 2009
(BGBl. I S. 3054), das zuletzt durch Artikel 2 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt:
â(2) Soweit das Soldatenversorgungsgesetz auf
die Regelungen des Bundesversorgungsgesetzes
2. die Alterszulage nach § 31 Absatz 1 Satz 2 des
Bundesversorgungsgesetzes,
3. die Schwerstbeschädigtenzulage nach § 31 AbÂ
satz 4 des Bundesversorgungsgesetzes,
4. die Leistungen nach den §§ 38, 40, 42, 43, 45
und 46 des Bundesversorgungsgesetzes sowie
5. der Pflegeausgleich nach § 40b des BundesverÂ
sorgungsgesetzes.
Die Anpassung nach § 56 des BundesversorgungsÂ
gesetzes wird ab dem 1. Januar 2024 auf den erÂ
höhten Betrag durchgeführt.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung hat
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die in den §§ 14, 15, 31 Absatz 1 und 4,
32, 33 Absatz 1, §§ 33a, 35, 36, 40, 41, 46, 47, 51
und 53 des Bundesversorgungsgesetzes in der am
31. Dezember 2023 geltenden Fassung bestimmten
Beträge jeweils zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angeÂ
passt werden, zu ändern. Dabei sind die in § 15 des
Bundesversorgungsgesetzes in der am 31. DezemÂ
ber 2023 geltenden Fassung genannten PauschbeÂ
träge durch Multiplikation der niedrigsten und der
höchsten Bewertungszahl mit dem Multiplikator zu
ermitteln. Die sich nach Satz 1 und 2 ergebenden
Beträge sind bis 0,49 Euro auf volle Euro abzuÂ
runden und ab 0,50 Euro auf volle Euro aufzurunÂ
den.
(4) Soweit die Weiterbewilligung der Leistung für
Zeiten ab dem 1. Januar 2024 beantragt wird, richÂ
tet sich der Einsatz von Einkommen und Vermögen
nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach der
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge, jeweils in der
am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, mit der
folgenden MaÃgabe, dass
1. an die Stelle der Einkommensgrenze nach § 25e
Absatz 1 in der am 31. Dezember 2023 geltenden
Fassung des Bundesversorgungsgesetzes die
Einkommensgrenze nach § 107 Absatz 1 des
Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch tritt,
2. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d AbÂ
satz 5 Satz 2 Nummer 1 des BundesversorÂ
gungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023
geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des VierÂ
fachen der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage
zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
tritt,
3. an die Stelle des Grundbetrags nach § 27d AbÂ
satz 5 Satz 2 Nummer 2 des BundesversorÂ
gungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023
geltenden Fassung ein Betrag in Höhe des AchtÂ
fachen der Regelbedarfsstufe 1 tritt,
4. an die Stelle der Einkommensfreibeträge nach
der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge in der
am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung die
Einkommensfreibeträge der Verordnung nach
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Unterabschnitt 3
§ 109 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch
treten und
5. an die Stelle der Vermögensschonbeträge nach
§ 25f des Bundesversorgungsgesetzes in der
am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung in
Verbindung mit der Verordnung zur KriegsopferÂ
fürsorge in der am 31. Dezember 2023 geltenden
Fassung die Vermögensschonbeträge der VerÂ
ordnung nach § 109 des Sozialgesetzbuchs VierÂ
zehntes Buch treten.
(5) Kapitel 23 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes
Buch ist nicht anzuwenden.â
Artikel 4
Gesetz
über die Versorgung
der früheren Soldatinnen und
früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen
(Soldatenversorgungsgesetz â SVG)
Dienstzeitversorgung der
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
§
§
§
§
16
17
18
19
Ãbergangsgebührnisse
Ausgleichsbezüge
Beitragszuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung
Ãbergangsbeihilfe
Unterabschnitt 4
Berufsförderung und
Dienstzeitversorgung der Soldatinnen
auf Zeit und Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen
§ 20
§ 21
§ 22
§ 23
§ 24
§ 25
Ãbergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung nach BeurÂ
laubung ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung
Berücksichtigung von Beurlaubung ohne Dienstbezüge
und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten
Versorgung beim Ruhen der Rechte und Pflichten
Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten
auf Zeit
Abschnitt 2
Inhaltsübersicht
Dienstzeitversorgung
der Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Teil 1
Unterabschnitt 1
Einleitende Vorschriften
§
§
§
1
2
3
Persönlicher Geltungsbereich
Regelung auf Grund Gesetzes
Wehrdienstzeit
Arten der Dienstzeitversorgung
§ 26
Arten der Dienstzeitversorgung
Unterabschnitt 2
Ruhegehalt
Teil 2
Berufsförderung und Dienstzeitversorgung
Abschnitt 1
Berufsförderung und
Dienstzeitversorgung der
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit;
Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst
nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden
§
§
§
§
§
§
27
28
29
30
31
32
§ 33
§ 34
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§
§
4
5
§
6
§
7
§
8
Zweck und Arten
Berufsberatung der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten
auf Zeit
Dienstzeitbegleitende Förderung der schulischen und
beruflichen Bildung
Förderung der schulischen und beruflichen Bildung der
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Kosten der schulischen und beruflichen Bildung
§
§
§
§
35
36
37
38
§ 39
§ 40
§ 41
Unterabschnitt 3
Unterabschnitt 2
Eingliederung in das spätere Berufsleben
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
EingliederungsmaÃnahmen
Förderung zur Teilhabe am zivilberuflichen Erwerbsleben
Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen
Bildung und des Wehrdienstes auf die Berufs- und
Betriebszugehörigkeit bei anschlieÃenden BeschäftiÂ
gungsverhältnissen
Anrechnung der Zeit der Förderung der beruflichen
Bildung und des Wehrdienstes bei nachfolgenden
Dienstverhältnissen
Eingliederungsschein und Zulassungsschein
Stellenvorbehalt
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Entstehen des Anspruchs
Berechnung des Ruhegehalts
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
Zweijahresfrist
RegelmäÃige ruhegehaltfähige Dienstzeit
Zeiten im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung
Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentÂ
lichen Dienst
Ausbildungszeiten
Sonstige Zeiten
Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Zeiten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannÂ
ten Gebiet
Zurechnungszeit und Zeit gesundheitsschädigender VerÂ
wendung
Höhe des Ruhegehalts
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Unfallruhegehalt
§ 42
Unfallruhegehalt
Unterabschnitt 4
Kapitalabfindung
§
§
§
§
§
§
§
§
43
44
45
46
47
48
49
50
Allgemeines
Ausschluss
Höhe der Kapitalabfindung
Sicherung bei Grundstückskauf
Rückzahlung
Höhe der Rückzahlung
Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts
Kosten der Beurkundung
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Unterabschnitt 5
Unterhaltsbeitrag
§ 51
Unterhaltsbeitrag für entlassene Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten
Unterabschnitt 6
Ãbergangsgeld
§ 52
Ãbergangsgeld für entlassene Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten
Unterabschnitt 7
Ausgleich bei Altersgrenzen
§ 53
Ausgleich bei Altersgrenzen
Unterabschnitt 8
Berufsförderung der
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
§ 54
§ 55
§ 58
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit einer
laufenden Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatÂ
licher oder überstaatlicher Verwendung
§ 73 Kürzung der Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
§ 74 Abwendung der Kürzung der Versorgungsbezüge
§ 75 Anwendung des Bundesversorgungsteilungsgesetzes
§ 76 Abzug für Pflegeleistungen
§ 76a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit VersorÂ
gungsabfindungen
§ 77 Erlöschen der Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
§ 78 Erlöschen der Versorgungsbezüge bei Ablehnung einer
erneuten Berufung
§ 79 Entziehung der Versorgung
§ 80 Erlöschen und Wiederaufleben der Versorgungsbezüge
für Hinterbliebene
§ 81 Anzeigepflicht
§ 82 Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Abschnitt 5
Eingliederung von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
in das Erwerbsleben
Umzugskostenvergütung,
Unfallentschädigung, Schadensausgleich
in besonderen Fällen
Versorgung
der Hinterbliebenen
von Soldatinnen und Soldaten
§ 57
§ 71
§ 72
Berufsförderung der Berufssoldatinnen und BerufssolÂ
daten
Abschnitt 3
§ 56
Bezüge für den Sterbemonat und Sterbegeld für HinterÂ
bliebene von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und
von Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz, freiwilligen Wehrdienst oder WehrÂ
dienst nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes
leisten
Laufende Unterstützung für Hinterbliebene von SoldatinÂ
nen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen und
Soldaten, die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz,
freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem VierÂ
ten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
Versorgung der Hinterbliebenen nach einem Einsatzunfall
von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und von
Soldatinnen und Soldaten, die Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem Vierten
Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
§ 59
Hinterbliebene von Berufssoldatinnen und BerufssoldaÂ
ten
§ 60
Bezüge bei Verschollenheit
§ 61
Hinterbliebene von Soldatinnen
§ 83
§ 84
§ 85
§ 86
Umzugskostenvergütung
Einmalige Unfallentschädigung für besonders gefährdete
Soldatinnen und Soldaten
Einmalige Entschädigung
Schadensausgleich in besonderen Fällen
Abschnitt 6
Versorgung bei
besonderen Auslandsverwendungen
§ 87
§
§
§
§
88
89
90
91
Besondere Auslandsverwendung, dem Einsatz vergleichÂ
bare Verwendung, Einsatzunfall, Einsatzversorgung
Unfallruhegehalt
Einmalige Entschädigung
Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen
Anrechnung von Geldleistungen
Abschnitt 7
Anrechnung sonstiger
Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
§
§
§
§
92
93
94
95
Zeiten im öffentlichen Dienst und vergleichbare Zeiten
Krankheits- und Gewahrsamszeiten
Zeiten eines sonstigen hauptberuflichen Dienstes
Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und
Umsiedler
Abschnitt 4
Abschnitt 8
Gemeinsame
Vorschriften für Soldatinnen
und Soldaten und ihre Hinterbliebenen
Besondere Leistungen
§ 62
Anwendungsbereich
§ 63
Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, VerÂ
sorgungsauskunft
§ 64
Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
§ 65
Pfändung, Abtretung und Verpfändung
§ 66
Rückforderung
§ 67
Aufrechnung und Zurückbehaltung
§ 68
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Erwerbsund Erwerbsersatzeinkommen
§ 69
Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit AltersÂ
geld, Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
§ 70
3959
Zusammentreffen mehrerer Versorgungsbezüge aus dem
öffentlichen Dienst
§
§
§
§
§
96
97
98
99
100
Kindererziehungszuschlag
Kindererziehungsergänzungszuschlag
Kinderzuschlag zum Witwengeld
Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
Teil 3
Fürsorgeleistungen an
frühere Soldatinnen auf Zeit und
früher Soldaten auf Zeit bei Arbeitslosigkeit
§ 101
Arbeitslosenbeihilfe
Teil 4
Organisation, Verfahren, Rechtsweg
§ 102
§ 103
Dienstzeitversorgung
Arbeitslosenbeihilfe
3960
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Teil 5
Teil 1
Schlussvorschriften
Einleitende Vorschriften
§ 104
Dienstbezüge
§ 105
Anpassung der Versorgungsbezüge
§ 106
Anrechnung von Geldleistungen
§ 107
BuÃgeldvorschrift
§ 108
Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 109
Ãbergangsregelungen aus Anlass der Herstellung der
Einheit Deutschlands
§ 110
Verteilung der Versorgungslasten bei Ãbernahme von
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen DienstÂ
herrn
§ 111
Verteilung der Versorgungslasten bei erneuter Berufung
in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis eines andeÂ
ren Dienstherrn in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags
genannten Gebiet
§ 112
Benennung eines Kontos
§ 113
Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. JaÂ
nuar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger
§ 114
Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. JaÂ
nuar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und
Versorgungsempfänger
§ 115
Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
§ 116
Erneute Berufung in das Dienstverhältnis einer BerufsÂ
soldatin oder eines Berufssoldaten
§ 117
Ãbergangsregelungen für vor dem 1. Juli 1997 eingetreÂ
tene Versorgungsfälle
§ 118
Ãbergangsregelungen für vor dem 1. Januar 1999 einÂ
getretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999
vorhandene Soldatinnen und Soldaten
§ 119
Ãbergangsregelungen für vor dem 1. Januar 2001 einÂ
getretene Versorgungsfälle und für am 1. Januar 2001
vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
§ 120
Ãbergangsregelungen aus Anlass des VersorgungsänÂ
derungsgesetzes 2001 sowie des DienstrechtsneuordÂ
nungsgesetzes
§ 121
Ãbergangsregelungen aus Anlass des BerufsförderungsÂ
fortentwicklungsgesetzes
§ 122
Ãbergangsregelung aus Anlass des Wegfalls des Instituts
der Anstellung
§ 123
Ãbergangsregelungen zur Berücksichtigung von HochÂ
schulausbildungszeiten
§ 124
Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass des
Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
§ 125
Ãbergangsregelungen aus Anlass des EinsatzversorÂ
gungs-Verbesserungsgesetzes
§ 126
Ãbergangsregelungen aus Anlass des BundeswehrÂ
reform-Begleitgesetzes
§ 127
Ãbergangsregelungen aus Anlass des BundeswehrAttraktivitätssteigerungsgesetzes
§ 128
Befristete Ausnahme für Verwendungseinkommen aus
einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe
§ 129
Ãbergangsregelung aus Anlass des Gesetzes zur ÃndeÂ
rung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer
dienstrechtlicher Vorschriften
§ 130
Ãbergangsregelung aus Anlass des GKV-VersichertenÂ
entlastungsgesetzes sowie des Bundeswehr-EinsatzbeÂ
reitschaftsstärkungsgesetzes
§ 131
Ãbergangsregelung aus Anlass des BesoldungsstruktuÂ
renmodernisierungsgesetzes
§ 132
Ãbergangsregelung zur Minderung der Förderungsdauer
Anlage Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt III des
Einigungsvertrags
§1
Persönlicher Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für die früheren Soldatinnen
und Soldaten und ihre Hinterbliebenen, soweit es im
Einzelnen nichts anderes bestimmt.
(2) Teil 2 mit Ausnahme der §§ 4 und 5 Absatz 1, der
§§ 6, 9, 11 und 56 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz und
Absatz 2 sowie der §§ 63, 65, 84 bis 87 und 89 bis 91
gilt nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
die keinen Anspruch auf Besoldung haben (§ 3 Absatz 2
des Bundesbesoldungsgesetzes).
§2
Regelung auf Grund Gesetzes
(1) Die Versorgung der Soldatinnen und Soldaten
sowie ihrer Hinterbliebenen wird nur auf Grund eines
Gesetzes gewährt.
(2) Zusicherungen, Vereinbarungen und Vergleiche,
die der Soldatin oder dem Soldaten oder ihren oder
seinen Hinterbliebenen eine höhere als die ihr oder
ihm gesetzlich zustehende Versorgung verschaffen
sollen, sind unwirksam. Das Gleiche gilt für VersicheÂ
rungsverträge, die zu diesem Zweck abgeschlossen
werden.
(3) Auf die gesetzlich zustehende Versorgung kann
weder ganz noch teilweise verzichtet werden, soweit in
diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
§3
Wehrdienstzeit
(1) Wehrdienstzeit ist die Zeit vom Tag des tatsächÂ
lichen Diensteintritts bis zum Ablauf des Tages, an
dem das Dienstverhältnis endet. Der Grundwehrdienst
wird jedoch mit seiner gesetzlich festgesetzten Dauer,
die Probezeit des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b
des Soldatengesetzes mit sechs Monaten angerechÂ
net. Nicht angerechnet wird die Zeit, um deren Dauer
sich der Tag der Beendigung des WehrdienstverhältÂ
nisses nach § 56 Absatz 2 Satz 3 der WehrdisziplinarÂ
ordnung verschiebt. Die für die Versorgung der SoldaÂ
tinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit maÃgebliche
Wehrdienstzeit beginnt für diejenigen, die am 3. OktoÂ
ber 1990 als Berufssoldatin oder Berufssoldat der NaÂ
tionalen Volksarmee oder Soldatin auf Zeit oder Soldat
auf Zeit der Nationalen Volksarmee Soldatinnen oder
Soldaten der Bundeswehr geworden sind, abweichend
von Satz 1 am Tage ihrer Ernennung zur Soldatin auf
Zeit oder zum Soldaten auf Zeit der Bundeswehr.
(2) Bei Anwendung des § 11 ist für Soldatinnen auf
Zeit und Soldaten auf Zeit mit Vordienstzeiten in der
Nationalen Volksarmee als anrechenbare WehrdienstÂ
zeit auch die Zeit des in der Nationalen Volksarmee
geleisteten Wehrdienstes bis zur Dauer des GrundÂ
wehrdienstes zu berücksichtigen. MaÃgeblich für den
Umfang der Anrechnung ist die jeweilige Dauer des
Grundwehrdienstes im früheren Bundesgebiet im ZeitÂ
punkt der Begründung des Wehrdienstverhältnisses in
der Nationalen Volksarmee.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Teil 2
Berufsförderung
und Dienstzeitversorgung
Abschnitt 1
Berufsförderung
und Dienstzeitversorgung der
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit;
Berufsförderung der freiwilligen Wehrdienst
nach § 58b des Soldatengesetzes Leistenden
Unterabschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§4
Zweck und Arten
(1) Die Leistungen der Berufsförderung und der beÂ
fristeten Dienstzeitversorgung sollen den Soldatinnen
auf Zeit und Soldaten auf Zeit nach Eignung, Neigung
und Leistungsfähigkeit eine individuelle Qualifizierung
ermöglichen, sie auf die Zeiten der zivilberuflichen BilÂ
dung und der Tätigkeits- oder Beschäftigungssuche
vorbereiten, diese Zeiten finanziell absichern und die
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit bei der TäÂ
tigkeits- und Beschäftigungssuche unterstützen. Alle
Leistungen der Berufsförderung dienen der angemesÂ
senen Eingliederung in das zivile Erwerbsleben.
(2) Die Berufsförderung der Soldatinnen auf Zeit und
Soldaten auf Zeit umfasst
1. die Beratung in Fragen der schulischen und berufliÂ
chen Bildung sowie der Eingliederung in das zivile
Erwerbsleben (§ 5),
2. die Teilnahme an dienstzeitbegleitenden Bildungsund EingliederungsmaÃnahmen (§§ 6, 7 Absatz 2
und § 9 Absatz 4),
3. den Besuch von Lehrgängen an einer BundeswehrÂ
fachschule (§ 7),
4. die Förderung der beruflichen Bildung in öffentliÂ
chen und privaten Bildungseinrichtungen (§ 7) und
5. Hilfen zur Eingliederung in das zivile Erwerbsleben
(§§ 9 bis 14).
(3) Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen WehrÂ
dienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, könÂ
nen als Berufsförderung die Teilnahme an dienstzeitÂ
begleitenden Bildungs- und EingliederungsmaÃnahÂ
men (§§ 6 und 9 Absatz 2) sowie Hilfen zur EingliedeÂ
rung in das zivile Erwerbsleben (§ 9 Absatz 1 und 7)
gewährt werden. § 5 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Dienstzeitversorgung der Soldatinnen auf
Zeit und Soldaten auf Zeit umfasst
1. die Ãbergangsgebührnisse,
2. die Ausgleichsbezüge,
3. die Ãbergangsbeihilfe,
4. den Unterhaltsbeitrag für Soldatinnen auf Zeit und
Soldaten auf Zeit,
3961
5. den Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2,
6. die Einmalzahlungen nach § 105.
§5
Berufsberatung der
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
(1) Die Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
sind über die Bedeutung und die für sie wesentlichen
Möglichkeiten ihrer zivilberuflichen Bildung, EingliedeÂ
rung sowie deren Förderung nach den §§ 6 bis 14 frühÂ
zeitig und umfassend zu beraten. Die Berufsberatung
ist verbindliche Voraussetzung für die Bewilligung von
Leistungen der Berufsförderung.
(2) Im Rahmen der Berufsberatung sollen das BeÂ
rufs- und Eingliederungsziel festgelegt, die anzustreÂ
benden Bildungsziele bestimmt und ein einvernehmliÂ
cher Förderungsplan erstellt werden.
(3) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit
einer festgesetzten Wehrdienstzeit von mindestens
20 Jahren sind verpflichtet, spätestens ein Jahr vor AbÂ
lauf ihrer Wehrdienstzeit an einem Beratungsgespräch
des Karrierecenters der Bundeswehr â BerufsfördeÂ
rungsdienst â teilzunehmen.
§6
Dienstzeitbegleitende Förderung
der schulischen und beruflichen Bildung
(1) Während der Wehrdienstzeit bieten die KarriereÂ
center der Bundeswehr â Berufsförderungsdienste â
interne MaÃnahmen der schulischen und beruflichen
Bildung an, an denen Soldatinnen auf Zeit, Soldaten
auf Zeit oder freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des
Soldatengesetzes Leistende unentgeltlich teilnehmen
können.
(2) Ist für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
mit einer Wehrdienstzeit von weniger als vier Jahren
und für freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des SoldaÂ
tengesetzes Leistende im Förderungsplan im Sinne
des § 5 Absatz 2 vorgesehen, dass ein bestimmtes
schulisches oder berufliches Bildungsziel im Rahmen
der dienstzeitbegleitenden Förderung erreicht werden
soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder nicht
planmäÃig durch Teilnahme an internen MaÃnahmen
erreicht werden, kann im Einzelfall ausnahmsweise
die Teilnahme an MaÃnahmen der schulischen und beÂ
ruflichen Bildung anderer Anbieter gefördert werden.
(3) Auf die dienstzeitbegleitende Förderung nach
den Absätzen 1 und 2 besteht kein Anspruch. Sie steht
unter dem Vorbehalt ausreichend verfügbarer HausÂ
haltsmittel.
§7
Förderung der
schulischen und beruflichen Bildung der
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
(1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die
nicht Inhaberinnen oder Inhaber eines EingliederungsÂ
scheins sind, haben Anspruch auf Förderung ihrer
schulischen und beruflichen Bildung nach der WehrÂ
dienstzeit, wenn die Wehrdienstzeit auf mindestens
vier Jahre festgesetzt worden ist. Die Förderung wird
auf Antrag gewährt. Die Förderung beruflicher ErfahÂ
rungszeiten ist ausgeschlossen.
3962
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
(2) Sieht der Förderungsplan nach § 5 Absatz 2 vor,
dass ein bestimmtes schulisches oder berufliches BilÂ
dungsziel schon während der Wehrdienstzeit erreicht
werden soll, und kann dieses Bildungsziel nicht oder
nicht planmäÃig durch Teilnahme an internen MaÃnahÂ
men erreicht werden, so kann die Teilnahme an MaÃÂ
nahmen der schulischen und beruflichen Bildung nach
Absatz 1 gefördert werden, wenn dienstliche Gründe
dem nicht entgegenstehen. Eine zeitliche Anrechnung
auf den Anspruch nach Absatz 5 findet während der
Wehrdienstzeit nicht statt.
(3) Schulische MaÃnahmen sind grundsätzlich an eiÂ
ner Bundeswehrfachschule zu durchlaufen.
(4) Der Anspruch entsteht nicht, wenn das DienstÂ
verhältnis aus anderen Gründen endet als wegen AbÂ
laufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder wegen
Entlassung infolge Dienstunfähigkeit (§ 55 Absatz 2
des Soldatengesetzes). Sind bei einer Entlassung auf
eigenen Antrag Ãbergangsgebührnisse nach § 16 AbÂ
satz 5 bewilligt worden, kann die Förderung der schuÂ
lischen oder beruflichen Bildung bis zur Dauer des
Zeitraums gewährt werden, für den ÃbergangsgebührÂ
nisse zustehen.
(5) Die Förderungsdauer nach der Wehrdienstzeit
beträgt nach einer Wehrdienstzeit von
1.
4 und weniger als 5 Jahren
bis zu 12 Monate,
2.
5 und weniger als 6 Jahren
bis zu 18 Monate,
3.
6 und weniger als 7 Jahren
bis zu 24 Monate,
4.
7 und weniger als 8 Jahren
bis zu 30 Monate,
5.
8 und weniger als 9 Jahren
bis zu 36 Monate,
6.
9 und weniger als 10 Jahren
bis zu 42 Monate,
7.
10 und weniger als 11 Jahren bis zu 48 Monate,
8.
11 und weniger als 12 Jahren bis zu 54 Monate
und
9.
12 und mehr Jahren
bis zu 60 Monate.
(6) Die Förderungsdauer nach Absatz 5 wird nach
MaÃgabe der Absätze 7 bis 9 und 11 vermindert. Für
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer
Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren reduziert
sich der Umfang der Minderung nach den Absätzen 7
bis 9 um 50 Prozent. Die Förderungsdauer nach AbÂ
satz 5 soll in unmittelbarem Anschluss an das DienstÂ
zeitende, kann aber noch innerhalb von sechs Jahren
danach genutzt werden.
(7) Die Förderungsdauer nach Absatz 5 vermindert
sich um neun Monate, wenn die militärfachliche AusÂ
bildung zum Bestehen einer Abschlussprüfung in eiÂ
nem anerkannten Ausbildungsberuf, zu einem verÂ
gleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten
Berufsabschluss, einer Laufbahnprüfung im mittleren
Dienst oder einem Abschluss nach den Empfehlungen
der Deutschen Krankenhausgesellschaft geführt hat.
Hat die zum Bestehen der Abschlussprüfung nach
Satz 1 führende MaÃnahme der militärischen AusbilÂ
dung zwischen drei und zwölf Monaten gedauert, beÂ
schränkt sich die Minderung auf drei Monate. Eine
Minderung entfällt, wenn die MaÃnahme weniger als
drei Monate gedauert hat. Im Falle des Erreichens
mehrerer Abschlüsse im Sinne der Sätze 1 und 2 beÂ
schränkt sich die Minderung nach diesem Absatz auf
höchstens neun Monate.
(8) Die Förderungsdauer nach Absatz 5 vermindert
sich ferner um sechs Monate, wenn die Soldatin oder
der Soldat im Rahmen der militärfachlichen Ausbildung
eine FortbildungsmaÃnahme öffentlicher oder privater
Träger abgeschlossen hat, die
1. als Regelzugang einen Abschluss nach einem nach
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der
Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf,
einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich
geregelten Berufsabschluss oder einen Abschluss
der ersten oder zweiten beruflichen FortbildungsÂ
stufe nach dem Berufsbildungsgesetz oder der
Handwerksordnung voraussetzt und
2. in einer fachlichen Richtung gezielt auf öffentlichrechtliche Prüfungen zu Abschlüssen auf der
Grundlage der §§ 53 bis 53d, 54 oder 106 Absatz 3
des Berufsbildungsgesetzes oder der §§ 42 bis 42d,
42f, 45, 51a, 122 oder 125 Absatz 2 der HandwerksÂ
ordnung, auf gleichwertige Abschlüsse nach bunÂ
des- und landesrechtlichen Regelungen, auf WeiterÂ
bildungen nach den Empfehlungen der Deutschen
Krankenhausgesellschaft oder auf Fortbildungen
auf der Grundlage staatlich genehmigter PrüfungsÂ
ordnungen an anerkannten Ergänzungsschulen vorÂ
bereitet.
Im Falle des Erreichens mehrerer Abschlüsse im Sinne
des Satzes 1 beschränkt sich die Minderung nach dieÂ
sem Absatz auf sechs Monate. Bei Nichterreichen des
Abschlusses wird die Förderungsdauer nach Absatz 5
im Umfang der tatsächlichen Teilnahme bis zu sechs
Monaten gemindert, es sei denn, die Teilnahme musste
aus dienstlichen Gründen vor Erreichen des AbschlusÂ
ses beendet werden. Dies gilt auch, wenn bereits ein
Minderungstatbestand nach Absatz 7 erfüllt ist.
(9) Die Förderungsdauer nach Absatz 5 vermindert
sich ferner um sechs Monate, wenn die militärische
Ausbildung zum Erwerb der Fahrlehrerlaubnis geführt
hat.
(10) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
die einen Studienabschluss oder vergleichbaren AbÂ
schluss an einer staatlichen Hochschule, an einer
staatlich anerkannten Hochschule oder an einer verÂ
gleichbaren Bildungseinrichtung auf Kosten des BunÂ
des erworben haben, beträgt die Förderungsdauer
zwölf Monate in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 1
bis 8 und 24 Monate in den Fällen des Absatzes 5
Nummer 9. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf
Zeit, die auf Grund eines nach den LaufbahnvorschrifÂ
ten geforderten Studienabschlusses oder vergleichbaÂ
ren Abschlusses an einer staatlichen Hochschule, an
einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer
vergleichbaren Bildungseinrichtung in die Bundeswehr
eingestellt worden sind, und für Unteroffizierinnen und
Unteroffiziere des Militärmusikdienstes, die im Rahmen
ihrer militärfachlichen Ausbildung eine staatliche HochÂ
schule, eine staatlich anerkannte Hochschule oder eine
vergleichbare Bildungseinrichtung besucht und das
vorgegebene Studienziel unterhalb eines StudienabÂ
schlusses oder vergleichbaren Abschlusses auf Kosten
des Bundes erreicht haben, beträgt die FörderungsÂ
dauer nach einer Wehrdienstzeit von
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
1.
4 und weniger als 5 Jahren
bis zu 7 Monate,
2.
5 und weniger als 6 Jahren
bis zu 10 Monate,
3.
6 und weniger als 7 Jahren
bis zu 12 Monate,
4.
7 und weniger als 8 Jahren
bis zu 17 Monate,
5.
8 und weniger als 9 Jahren
bis zu 21 Monate,
6.
9 und weniger als 10 Jahren
bis zu 25 Monate,
7.
10 und weniger als 11 Jahren bis zu 29 Monate,
8.
11 und weniger als 12 Jahren bis zu 33 Monate
und
9.
12 und mehr Jahren
bis zu 36 Monate.
(11) Für die Teilnahme an Studiengängen oder
vergleichbaren Bildungsgängen an einer staatlichen
Hochschule, an einer staatlich anerkannten HochÂ
schule oder an einer vergleichbaren BildungseinrichÂ
tung im Rahmen der militärischen Ausbildung der SolÂ
datinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit und der UnterÂ
offizierinnen und Unteroffiziere des MilitärmusikdiensÂ
tes wird die Förderungsdauer nach Absatz 5 auch dann
im Umfang der Dauer der tatsächlichen Teilnahme verÂ
mindert, wenn der vorgesehene Abschluss nicht erÂ
reicht wurde, es sei denn, die Teilnahme musste aus
dienstlichen Gründen vor Erreichen des Abschlusses
beendet werden. Unbeschadet einer Verminderung
nach Satz 1 verbleibt bei einer Wehrdienstzeit von vier
bis sechs Jahren stets ein zeitlicher Anspruch von
sechs Monaten, jedes weitere vollständig abgeleistete
Dienstjahr erhöht den Anspruch um einen weiteren
Monat.
(12) Soweit es zur Umsetzung des Förderungsplans
erforderlich ist, kann ausnahmsweise eine Freistellung
vom militärischen Dienst gewährt werden. Der FreistelÂ
lungszeitraum verkürzt nach § 16 Absatz 2 Satz 3 den
Bezugszeitraum der Ãbergangsgebührnisse. Satz 2 gilt
nicht für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit
einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren.
(13) Das Bundesministerium der Verteidigung oder
die von ihm bestimmte Behörde der BundeswehrverÂ
waltung kann auf Antrag zum Ausgleich von Störungen
im Förderungsverlauf die Förderung der Teilnahme an
einer bewilligten MaÃnahme der schulischen und beÂ
ruflichen Bildung über die nach Absatz 5 vorgesehenen
Zeiträume hinaus verlängern. Die Verlängerung kommt
grundsätzlich nur einmal in dem im Einzelfall notwenÂ
digen Umfang in Betracht.
§8
Kosten der
schulischen und beruflichen Bildung
(1) Die notwendigen Kosten der Teilnahme an MaÃÂ
nahmen der schulischen und beruflichen Bildung werÂ
den grundsätzlich bis zu den Kostenhöchstbeträgen,
die nach der im Einzelfall nach § 7 zustehenden FörÂ
derungsdauer gestaffelt sind, vom Bund übernommen.
MaÃnahmen der schulischen Bildung an BundeswehrÂ
fachschulen sind kostenfrei. Die Kosten des Besuchs
von MaÃnahmen der beruflichen Bildung an einer BunÂ
deswehrfachschule können auf die KostenhöchstbeÂ
träge in pauschalierter Form angerechnet werden.
3963
(2) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
für die Förderung Pauschalbeträge festsetzen.
(3) Für die reisekosten- und trennungsgeldrechtÂ
liche Abfindung der Förderungsberechtigten sind das
Bundesreisekostengesetz und die TrennungsgeldÂ
verordnung entsprechend anzuwenden, soweit in der
Berufsförderungsverordnung nichts anderes bestimmt
ist.
Unterabschnitt 2
Eingliederung in
das spätere Berufsleben
§9
EingliederungsmaÃnahmen
(1) Soldatinnen auf Zeit, Soldaten auf Zeit und freiÂ
willigen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes
Leistende werden während der ersten sieben Jahre
nach dem Ende ihrer Wehrdienstzeit dabei unterstützt,
einen Arbeitsplatz zu finden, der ihrem QualifikationsÂ
profil entspricht. Hierzu gehört auch die vermittlerische
Betreuung durch das Karrierecenter der Bundeswehr
â Berufsförderungsdienst â.
(2) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die
nicht auf Grund ihrer zivilberuflichen Vorbildung mit
höherem Dienstgrad eingestellt wurden oder die wähÂ
rend ihrer Wehrdienstzeit keine zivilberuflich anerÂ
kannte militärfachliche Aus- oder Weiterbildung im
Sinne des § 7 Absatz 7 bis 10 erhalten haben, haben
Anspruch darauf, vor dem Ende ihrer Wehrdienstzeit
unter Freistellung vom Dienst an BerufsorientierungsÂ
praktika teilzunehmen, und zwar
1. bei einer Verpflichtungsdauer von mindestens zwölf
Jahren an drei Berufsorientierungspraktika mit einer
Dauer von jeweils einem Monat und
2. bei einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 JahÂ
ren an vier Berufsorientierungspraktika mit einer
Dauer von jeweils einem Monat.
Ein Praktikum kann in Abschnitte aufgeteilt werden,
wenn es zur Umsetzung des Förderungsplans zweckÂ
mäÃig ist. Berufsorientierungspraktika können auch
nach Ablauf der Wehrdienstzeit gefördert werden. § 8
Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit
einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren,
die keinen Anspruch nach Absatz 2, aber einen erhöhÂ
ten Berufsorientierungsbedarf haben, kann ermöglicht
werden, vor dem Ende ihrer Wehrdienstzeit unter FreiÂ
stellung vom militärischen Dienst an einem BerufsoriÂ
entierungspraktikum mit einer Dauer von einem Monat
teilzunehmen. Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer
Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren kann abÂ
weichend von Satz 1 die Teilnahme an zwei BerufsoriÂ
entierungspraktika ermöglicht werden.
(4) Bereits vor dem Ende ihrer Wehrdienstzeit sind
MaÃnahmen einzuleiten oder durchzuführen, die eine
Arbeitsaufnahme im Anschluss an das Dienstverhältnis
erleichtern (EingliederungsmaÃnahmen). Vor oder nach
der Förderung einer schulischen oder beruflichen BilÂ
dungsmaÃnahme kann die Teilnahme an BerufsorienÂ
tierungs- oder BerufsvorbereitungsmaÃnahmen und an
Bewerbertrainingsprogrammen mit den gleichen LeisÂ
3964
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
tungen wie für die Teilnahme an MaÃnahmen der schuÂ
lischen und beruflichen Bildung nach § 6 gefördert
werden. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
die keinen Anspruch auf Förderung der schulischen
und beruflichen Bildung nach § 7 Absatz 5 haben, gilt
Satz 2 nur unter der Voraussetzung, dass die MaÃÂ
nahme innerhalb eines Jahres nach Dienstzeitende beÂ
ginnt. Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren
sowie für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
mit einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier JahÂ
ren, die am Ende ihrer Wehrdienstzeit das 50. LebensÂ
jahr vollendet haben, gilt bei Teilnahme an EingliedeÂ
rungsmaÃnahmen § 8 Absatz 3 entsprechend.
(5) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit
einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren sind
verpflichtet, im Zeitraum von zwei bis vier Jahren vor
Ablauf ihrer Wehrdienstzeit an einem EingliederungsÂ
seminar teilzunehmen, das das Karrierecenter der BunÂ
deswehr â Berufsförderungsdienst â unter Beteiligung
des Sozialdienstes der Bundeswehr anbietet. § 8 AbÂ
satz 3 gilt entsprechend. Die Ehegattin, der Ehegatte
und Personen, mit denen die Soldatin oder der Soldat
in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, könÂ
nen auf Antrag der Soldatin auf Zeit oder des Soldaten
auf Zeit ebenfalls teilnehmen; die ihnen durch die TeilÂ
nahme entstehenden Kosten werden nicht erstattet.
(6) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit
einer Verpflichtungsdauer von mindestens vier Jahren
haben nach Ablauf ihrer Wehrdienstzeit einen AnÂ
spruch auf Teilnahme an drei Betriebspraktika mit einer
Dauer von jeweils einem Monat. Soldatinnen auf Zeit
und Soldaten auf Zeit mit einer Gesamtdienstzeit von
mindestens 20 Jahren haben nach Ablauf ihrer WehrÂ
dienstzeit einen Anspruch auf Teilnahme an höchstens
vier Betriebspraktika mit einer Dauer von jeweils
höchstens einem Monat. § 8 Absatz 3 gilt entspreÂ
chend.
(7) Für frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere SolÂ
daten auf Zeit und für freiwilligen Wehrdienst nach
§ 58b des Soldatengesetzes Leistende, die ihre volle
berufliche Leistungsfähigkeit erst nach einer EinarbeiÂ
tungszeit erlangen können, kann nach Ablauf ihrer
Wehrdienstzeit einem Arbeitgeber ein EinarbeitungszuÂ
schuss gewährt werden. Der Zuschuss ist innerhalb
einer Frist von sechs Monaten nach Abschluss der
MaÃnahme geltend zu machen.
(8) Bewirbt sich eine Soldatin auf Zeit oder ein SolÂ
dat auf Zeit mit einer festgesetzten Wehrdienstzeit von
mindestens zwölf Jahren innerhalb von sechs Monaten
nach Beendigung ihres oder seines WehrdienstverhältÂ
nisses oder nach dem Ende der Förderung ihrer oder
seiner MaÃnahme der schulischen und beruflichen BilÂ
dung um Einstellung in den öffentlichen Dienst, so gelÂ
ten für die Einstellung keine Höchstaltersgrenzen. Dies
gilt auch dann, wenn die Soldatin oder der Soldat im
Anschluss an den Wehrdienst eine für den künftigen
Beruf vorgeschriebene, über die allgemeinbildende
Schulbildung hinausgehende Ausbildung ohne unzuÂ
lässige Ãberschreitung der Regelzeit durchführt und
sich innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung
der Ausbildung um Einstellung in den öffentlichen
Dienst bewirbt.
(9) Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern kann auf AnÂ
trag ein Lohnkostenzuschuss für eine Dauer von bis zu
24 Monaten gewährt werden, wenn sie eine frühere
Soldatin auf Zeit oder einen früheren Soldaten auf Zeit
mit einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren
einstellen, deren oder dessen Eingliederung in das
zivile Erwerbsleben zusätzlicher Unterstützung bei
dem Erwerb eines angemessenen Arbeitsplatzes beÂ
darf. Die Erforderlichkeit zusätzlicher Unterstützung
der früheren Soldatin auf Zeit oder des früheren SolÂ
daten auf Zeit ist vor Abschluss eines Arbeitsvertrags
auf deren oder dessen Antrag festzustellen. Absatz 7
Satz 2 und § 8 Absatz 3 gelten entsprechend.
§ 10
Förderung zur Teilhabe
am zivilberuflichen Erwerbsleben
(1) Soldatinnen und Soldaten, die
1. infolge eines während ihrer Wehrdienstzeit erlitteÂ
nen Gesundheitsschadens behindert oder von BeÂ
hinderung bedroht sind und
2. deshalb nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst in
ihrer Fähigkeit, am Erwerbsleben teilzuhaben, nicht
nur vorübergehend wesentlich gemindert sein werÂ
den,
erhalten während der verbleibenden Wehrdienstzeit
die erforderlichen Beratungen, Anpassungs-, UmschuÂ
lungs- oder EingliederungsmaÃnahmen. Die §§ 5 bis 7,
9 und 11 sind mit dem Ziel entsprechend anzuwenden,
die Erwerbsfähigkeit der Soldatinnen oder der SoldaÂ
ten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten,
zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen
und ihre Teilhabe am Erwerbsleben möglichst auf
Dauer zu sichern.
(2) Ãber die erforderlichen Beratungen, AnpasÂ
sungs-, Umschulungs- oder EingliederungsmaÃnahÂ
men entscheidet das Karrierecenter der Bundeswehr
â Berufsförderungsdienst. Die Eignung, die Neigungen
und die bisherigen Tätigkeiten der Soldatin oder des
Soldaten sowie die Lage und voraussichtliche EntwickÂ
lung des Arbeitsmarktes sind angemessen zu berückÂ
sichtigen.
(3) Die MaÃnahmen werden für die Zeit gefördert,
die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das
angestrebte Teilhabeziel zu erreichen. Eine längere
Förderung kann erfolgen, wenn besondere Umstände
dies rechtfertigen. Die MaÃnahmen nach den AbsätÂ
zen 1 und 4 enden mit dem Ausscheiden aus dem
Dienst.
(4) Kosten, die mit einer MaÃnahme in unmittelbaÂ
rem Zusammenhang stehen, insbesondere LehrgangsÂ
kosten, Prüfungsgebühren, Lernmittelkosten sowie
Kosten der Leistungen zur Aktivierung und beruflichen
Eingliederung der Soldatin oder des Soldaten, werden
erstattet. § 8 Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Andere Ansprüche nach diesem Gesetz bleiben
von der Förderung zum Erhalt oder zur Verbesserung,
zur Herstellung oder zur Wiederherstellung der ErÂ
werbsfähigkeit unberührt.
(6) Das Karrierecenter der Bundeswehr â BerufsÂ
förderungsdienst â kann Soldatinnen und Soldaten
mit Behinderung oder von Behinderung bedrohte
Soldatinnen und Soldaten für die Teilnahme an MaÃÂ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
nahmen nach Absatz 2 vom militärischen Dienst freiÂ
stellen. Die Entscheidung ergeht auf der Grundlage
einer Stellungnahme der Disziplinarvorgesetzten oder
des Disziplinarvorgesetzten und im Einvernehmen mit
der personalbearbeitenden Stelle. Die Freistellung
kann widerrufen werden, wenn
3965
derten MaÃnahme der beruflichen Bildung und des
Wehrdienstes nicht angerechnet.
1. sich nachträglich Gründe ergeben, die die volle ErÂ
füllung der Dienstleistungspflicht erfordern, und
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für eine frühere
Soldatin auf Zeit oder einen früheren Soldaten auf Zeit,
deren oder dessen Wehrdienstzeit für einen Zeitraum
bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Absatz 3
des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus
verlängert worden ist.
2. ohne den Widerruf die Erfüllung der dienstlichen BeÂ
lange erheblich gefährdet wäre.
§ 12
§ 11
Anrechnung der Zeit
der Förderung der beruflichen
Bildung und des Wehrdienstes
auf die Berufs- und Betriebszugehörigkeit
bei anschlieÃenden Beschäftigungsverhältnissen
(1) Die Zeit einer nach § 7 geförderten MaÃnahme
der beruflichen Bildung wird auf die BerufszugehörigÂ
keit angerechnet, wenn die frühere Soldatin oder der
frühere Soldat im Anschluss daran in dem erlernten
oder einem vergleichbaren Beruf sechs Monate tätig
ist. Eine vorübergehende berufsfremde Beschäftigung
bleibt auÃer Betracht.
(2) Die Zeit des Grundwehrdienstes, der Probezeit
des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des SoldaÂ
tengesetzes oder die nach § 7 Absatz 1 des WehrÂ
pflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenÂ
bare Zeit des Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder
Soldat auf Zeit wird bei früheren Soldatinnen auf Zeit
und früheren Soldaten auf Zeit auf die BerufszugehöÂ
rigkeit angerechnet. Soweit Wehrdienstzeiten nicht
nach Satz 1 oder als Zeit einer nach § 7 geförderten
MaÃnahme der beruflichen Bildung nach Absatz 1 voll
zu berücksichtigen sind, werden sie zu einem Drittel
auf die Berufszugehörigkeit angerechnet.
(3) Die Zeiten einer nach § 7 geförderten MaÃnahme
der beruflichen Bildung und des Wehrdienstes werden
nach den Absätzen 1 und 2 auch auf die BetriebszugeÂ
hörigkeit angerechnet, wenn die frühere Soldatin oder
der frühere Soldat nach Beendigung des DienstverhältÂ
nisses sechs Monate dem Betrieb angehört. In einer
betrieblichen oder überbetrieblichen Altersversorgung
beschränkt sich eine Anrechnung nach Satz 1 auf die
Berücksichtigung bei den Unverfallbarkeitsfristen nach
dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen AltersÂ
versorgung.
(4) Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im
öffentlichen Dienst werden Zeiten einer nach § 7 geförÂ
derten MaÃnahme der beruflichen Bildung und des
Wehrdienstes nach MaÃgabe der Absätze 1 und 2 auf
die Dienst- und Beschäftigungszeit angerechnet, wenn
die frühere Soldatin oder der frühere Soldat nach BeÂ
endigung des Dienstverhältnisses sechs Monate im
öffentlichen Dienst beschäftigt ist.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend, wenn
eine Soldatin oder ein Soldat im Anschluss an eine
nach § 7 geförderte MaÃnahme der beruflichen Bildung
oder an den Wehrdienst eine für den künftigen Beruf
förderliche Ausbildung ohne unzulässige ÃberschreiÂ
tung der Regelzeit durchführt. Auf Probe- und AusbilÂ
dungszeiten sowie auf Wartezeiten für den Erwerb des
Urlaubsanspruchs werden Zeiten einer nach § 7 geförÂ
Anrechnung der Zeit
der Förderung der beruflichen
Bildung und des Wehrdienstes
bei nachfolgenden Dienstverhältnissen
(1) Bewirbt sich eine Soldatin auf Zeit oder ein SolÂ
dat auf Zeit oder eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein
früherer Soldat auf Zeit bis zum Ablauf von sechs MoÂ
naten nach Beendigung des Dienstverhältnisses um
Einstellung als Beamtin oder Beamter, gilt § 9 Absatz 8
Satz 4 des Arbeitsplatzschutzgesetzes entsprechend.
(2) Die Zeit der Probezeit des freiwilligen WehrÂ
dienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder die
nach § 7 Absatz 1 des Wehrpflichtgesetzes auf den
Grundwehrdienst anrechenbare Zeit wird auf die bei
der Zulassung zu weiterführenden Prüfungen im Beruf
nachzuweisende Zeit einer mehrjährigen Tätigkeit nach
der Berufsabschlussprüfung angerechnet, soweit eine
Zeit von einem Jahr nicht unterschritten wird.
(3) Beginnt eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein
früherer Soldat auf Zeit im Anschluss an den WehrÂ
dienst eine für den künftigen Beruf als Beamtin oder
Beamter vorgeschriebene, über die allgemeinbildende
Schulbildung hinausgehende Ausbildung oder wird
diese durch den Wehrdienst unterbrochen, so gilt AbÂ
satz 1 entsprechend, wenn sie oder er sich bis zum
Ablauf von sechs Monaten nach Beendigung der AusÂ
bildung um Einstellung als Beamtin oder Beamter beÂ
wirbt und auf Grund dieser Bewerbung eingestellt wird.
Dienstzeiten, die Voraussetzung für eine Beförderung
sind, beginnen für eine Richterin oder einen Richter,
die oder der unter den dem Satz 1 entsprechenden
Voraussetzungen eingestellt worden ist, mit dem ZeitÂ
punkt, zu dem sie oder er ohne Ableisten der Probezeit
des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des SoldaÂ
tengesetzes oder des nach § 7 Absatz 1 des WehrÂ
pflichtgesetzes auf den Grundwehrdienst anrechenbaÂ
ren Wehrdienstes als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf
Zeit zur Ernennung auf Lebenszeit herangestanden
hätte.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für
eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer, deren
oder dessen Ausbildung für ein späteres BeamtenverÂ
hältnis durch eine festgesetzte mehrjährige Tätigkeit im
Arbeitsverhältnis an Stelle des sonst vorgeschriebenen
Vorbereitungsdienstes durchgeführt wird.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für eine Soldatin
auf Zeit oder einen Soldaten auf Zeit oder eine frühere
Soldatin auf Zeit oder einen früheren Soldaten auf Zeit,
deren oder dessen Wehrdienstzeit für einen Zeitraum
bis zu zwei Jahren festgesetzt oder nach § 54 Absatz 3
des Soldatengesetzes über diesen Zeitraum hinaus
verlängert worden ist.
3966
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
§ 13
Eingliederungsschein und Zulassungsschein
(1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die
im unmittelbaren Anschluss an ihr WehrdienstverhältÂ
nis Beamtinnen oder Beamte werden wollen, erhalten
auf Antrag einen Eingliederungsschein für den öffentÂ
lichen Dienst, wenn
1. ihr Dienstverhältnis wegen Ablaufs einer festgesetzÂ
ten Wehrdienstzeit von zwölf oder mehr Jahren enÂ
det oder
2. ihre Entlassung wegen Dienstunfähigkeit verfügt
wird, nachdem
a) ihre Wehrdienstzeit für einen Zeitraum von zwölf
oder mehr Jahren festgesetzt worden ist oder
b) sie sich zwar für eine Wehrdienstzeit von zwölf
oder mehr Jahren verpflichtet haben, ihre WehrÂ
dienstzeit aber im Hinblick auf eine besondere
Ausbildung zunächst auf einen kürzeren ZeitÂ
raum festgesetzt worden ist, und
3. sie eine Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren
abgeleistet haben.
(2) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die
Tarifbeschäftigte im öffentlichen Dienst oder ohne InÂ
anspruchnahme eines Eingliederungsscheins BeamtinÂ
nen oder Beamte werden wollen, erhalten auf Antrag
einen Zulassungsschein für den öffentlichen Dienst,
wenn ihr Dienstverhältnis aus den in Absatz 1 NumÂ
mer 1 oder Nummer 2 genannten Gründen endet.
(3) Der Eingliederungsschein oder der ZulassungsÂ
schein ist bei Ablauf der festgesetzten Wehrdienstzeit
oder bei Zustellung der Entlassungsverfügung zu erteiÂ
len. Der Zulassungsschein ist auch nach Rückgabe des
Eingliederungsscheins auf Antrag, der innerhalb eines
Monats nach Unanfechtbarkeit der Feststellung nach
Absatz 5 Nummer 2, 3 oder Nummer 4 zu stellen ist,
zu erteilen; die Erteilung eines Zulassungsscheins ist
nicht mehr zulässig, wenn nach § 19 Absatz 4 Satz 1
ein Antrag auf Zahlung der Ãbergangsbeihilfe gestellt
ist. Die Erteilung eines Eingliederungsscheins oder
Zulassungsscheins ist ausgeschlossen, wenn die
Soldatin oder der Soldat rechtskräftig zur DienstgradÂ
herabsetzung verurteilt worden ist.
(4) Die Inhaberinnen und Inhaber eines EingliedeÂ
rungsscheins, eines Zulassungsscheins oder einer BeÂ
stätigung nach § 14 Absatz 3 Satz 4 sind auf die nach
§ 14 Absatz 1 vorbehaltenen Stellen als Beamtinnen
oder Beamte oder Tarifbeschäftigte in das ArbeitsverÂ
hältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, wenn sie
die beamtenrechtlichen oder tarifvertraglichen VorausÂ
setzungen erfüllen.
(5) Das Recht aus dem Eingliederungsschein einÂ
schlieÃlich des Anspruchs nach § 17 erlischt für seine
Inhaberin oder seinen Inhaber, wenn
1. sie oder er schuldhaft einer Aufforderung zur MitwirÂ
kung im Eingliederungsverfahren nicht Folge geleisÂ
tet hat,
2. sie oder er eine Einstellung als Beamtin oder BeamÂ
ter nicht mehr oder nicht mehr mit Hilfe des EinglieÂ
derungsscheins anstrebt,
3. ihre oder seine Einstellung aus beamtenrechtlichen
Gründen abgelehnt worden ist,
4. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete
Beamtenverhältnis aus einem von ihr oder ihm zu
vertretenden Grund vor der Ernennung zur Beamtin
auf Lebenszeit oder zum Beamten auf Lebenszeit
geendet hat oder
5. das mit Hilfe des Eingliederungsscheins begründete
Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen
geendet hat.
(6) Das Recht aus dem Zulassungsschein erlischt
für seine Inhaberin oder seinen Inhaber nach Ablauf
von acht Jahren nach dessen Erteilung oder wenn sie
oder er auf eigenen Antrag aus dem Beamtenverhältnis
auf Probe, während der Probezeit als Tarifbeschäftigte
oder als Tarifbeschäftigter oder aus einem ArbeitsverÂ
hältnis ohne vorgeschaltete Ausbildung nach Ablauf
der Probezeit entlassen wird. Es erlischt ferner, wenn
das Beamtenverhältnis aus disziplinarischen Gründen
endet oder das Arbeitsverhältnis aus verhaltensbeÂ
dingten Gründen gekündigt wird.
§ 14
Stellenvorbehalt
(1) Den Inhaberinnen und Inhabern eines EingliedeÂ
rungsscheins oder Zulassungsscheins sind vorzubeÂ
halten
1. bei Einstellungen in den Vorbereitungsdienst bei
den Einstellungsbehörden des Bundes, der Länder,
der Gemeinden (Gemeindeverbände) mit mehr als
10 000 Einwohnerinnen und Einwohnern sowie anÂ
derer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des
öffentlichen Rechts mit jeweils mehr als 20 planÂ
mäÃigen Beamtenstellen oder entsprechenden mit
Tarifbeschäftigten zu besetzenden Stellen mit AusÂ
nahme der öffentlich-rechtlichen ReligionsgesellÂ
schaften und ihrer Verbände jede sechste Stelle
bei der Einstellung für den einfachen und mittleren
Dienst und jede neunte Stelle bei der Einstellung für
den gehobenen Dienst,
2. von den durch Tarifbeschäftigte zu besetzenden
freien, frei werdenden und neu geschaffenen Stellen
des Bundes, der Länder, der Gemeinden (GemeinÂ
deverbände) mit mehr als 10 000 Einwohnerinnen
und Einwohnern sowie anderer Körperschaften, AnÂ
stalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit
jeweils mehr als 20 planmäÃigen Beamtenstellen
oder entsprechenden mit Tarifbeschäftigten zu beÂ
setzenden Stellen mit Ausnahme der öffentlichrechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer VerÂ
bände jeweils jede zehnte Stelle innerhalb der EntÂ
geltgruppen 1 bis 9a oder P 5 bis P 10 und 9b bis 12
oder P 11 bis P 16 des Tarifvertrags für den öffentÂ
lichen Dienst oder der entsprechenden VergütungsÂ
gruppen anderer Tarifverträge, wenn diese Stellen
nicht einem vorübergehenden Bedarf dienen.
Soweit eine Einstellung nicht unmittelbar in ein BeamÂ
tenverhältnis oder ein Arbeitsverhältnis im Sinne des
Satzes 1 vorgesehen, sondern zunächst ein vorgeÂ
schaltetes Ausbildungsverhältnis zu durchlaufen ist,
sind an Stelle der nach Satz 1 vorzubehaltenden StelÂ
len in entsprechender Anzahl Stellen bei Einstellungen
in die vorgeschalteten Ausbildungsverhältnisse vorzuÂ
behalten. Wird die Ausbildung für eine BeamtenlaufÂ
bahn ausschlieÃlich in einem anderen AusbildungsverÂ
hältnis als dem einer Beamtin auf Widerruf oder eines
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst durchÂ
geführt, gilt bei Einstellungen in dieses AusbildungsÂ
verhältnis Satz 1 Nummer 1 entsprechend.
(2) Der Stellenvorbehalt des Absatzes 1 gilt nicht
1. bei Einstellungen in den Polizeivollzugsdienst,
2. bei Einstellungen in den Schuldienst für eine VerÂ
wendung als Lehrerin oder als Lehrer und
3. für Stellen des Deutschen Roten Kreuzes in Bayern.
(3) Für die Erfassung der Stellen und der InhaberinÂ
nen und Inhaber eines Eingliederungsscheins oder ZuÂ
lassungsscheins sind Vormerkstellen beim Bund und
bei den Ländern einzurichten. Die Inhaberinnen oder
Inhaber eines Eingliederungsscheins oder ZulassungsÂ
scheins bewerben sich bei den Vormerkstellen und
sind von diesen nach Eignung und Neigung den EinÂ
stellungsbehörden zuzuweisen. Sie sind von diesen
zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach § 13 Absatz 3
Satz 1 einzustellen. Das gilt auch, wenn eine Soldatin
oder ein Soldat nach § 7 Absatz 12 vom militärischen
Dienst freigestellt wird; an die Stelle des EingliedeÂ
rungsscheins oder Zulassungsscheins tritt in diesem
Falle bis zu dessen Erteilung eine Bestätigung über
den bei Ablauf der festgesetzten Wehrdienstzeit besteÂ
henden Anspruch. Die Feststellungen nach § 13 AbÂ
satz 5 trifft das Bundesministerium der Verteidigung
oder die von ihm bestimmte Stelle im Einvernehmen
mit der für die Einstellungsbehörde zuständigen VorÂ
merkstelle.
§ 15
Ermächtigung zum
Erlass von Rechtsverordnungen
(1) Das Nähere zur Durchführung der Förderung
nach den §§ 5 bis 9, 54 und 55 bestimmt die BundesÂ
regierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates.
(2) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat regelt im Einvernehmen mit dem BundesminisÂ
terium der Verteidigung durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die
Vormerkstelle des Bundes sowie über die Aufgaben
der Vormerkstellen der Länder, über die Bewerbung,
Erfassung, Zuweisung und Einstellung der InhaberinÂ
nen und Inhaber eines Eingliederungsscheins, eines
Zulassungsscheins oder einer Bestätigung nach § 14
Absatz 3 Satz 4 sowie die Erfassung und Bekanntgabe
der Stellen.
(3) Das Nähere über die Lehrgänge an den BundesÂ
wehrfachschulen und die hierbei abzulegenden PrüfunÂ
gen bestimmt die Bundesregierung durch RechtsverÂ
ordnung mit Zustimmung des Bundesrates.
Unterabschnitt 3
Dienstzeitversorgung
der Soldatinnen auf
Zeit und Soldaten auf Zeit
§ 16
Ãbergangsgebührnisse
(1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit
einer Wehrdienstzeit von mindestens vier Jahren erhalÂ
ten Ãbergangsgebührnisse, wenn ihr Dienstverhältnis
3967
wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder
wegen Dienstunfähigkeit endet. Dies gilt nicht, wenn im
Anschluss an die Beendigung des Dienstverhältnisses
als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit ein DienstverÂ
hältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat begründet
wird. Der Anspruch auf Ãbergangsgebührnisse endet,
wenn die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere
Soldat auf Zeit während des Bezugszeitraums erneut
in ein Dienstverhältnis als Soldatin auf Zeit oder als
Soldat auf Zeit berufen wird.
(2) Ãbergangsgebührnisse werden gewährt nach
einer Wehrdienstzeit von
1.
4 und weniger als 5 Jahren
für 12 Monate,
2.
5 und weniger als 6 Jahren
für 18 Monate,
3.
6 und weniger als 7 Jahren
für 24 Monate,
4.
7 und weniger als 8 Jahren
für 30 Monate,
5.
8 und weniger als 9 Jahren
für 36 Monate,
6.
9 und weniger als 10 Jahren
für 42 Monate,
7.
10 und weniger als 11 Jahren für 48 Monate,
8.
11 und weniger als 12 Jahren für 54 Monate und
9.
12 und mehr Jahren
für 60 Monate.
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einem
Förderungsanspruch nach § 7 Absatz 10 erhalten
Ãbergangsgebührnisse entsprechend der dort festgeÂ
legten Dauer der Förderung. Die Bezugszeiträume
nach den Sätzen 1 und 2 verkürzen sich um
1. Zeiten einer Verlängerung nach § 40 Absatz 3 des
Soldatengesetzes, in der während einer BeurlauÂ
bung ohne Geld- und Sachbezüge VerwendungsÂ
einkommen im Sinne des § 68 Absatz 4 erzielt wird,
2. Zeiten einer Freistellung vom militärischen Dienst
nach § 7 Absatz 12.
Die Bezugszeiträume verkürzen sich ferner um den
Umfang einer Minderung nach MaÃgabe des § 7 AbÂ
satz 6 Satz 2, Absatz 7 bis 9 und 11; bei einer VerkürÂ
zung nach Absatz 11 verbleibt ein Anspruch auf ÃberÂ
gangsgebührnisse von mindestens sechs Monaten.
(3) Die Ãbergangsgebührnisse betragen 75 Prozent
der Dienstbezüge des letzten Monats; war eine SoldaÂ
tin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit im letzten Monat
ohne Dienstbezüge beurlaubt oder teilzeitbeschäftigt,
gelten als Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad
entsprechenden Dienstbezüge. Bei der Berechnung
ist der Familienzuschlag (§ 64 Absatz 1 Satz 1) bis zur
Stufe 1 zugrunde zu legen. Die Ãbergangsgebührnisse
erhöhen sich um einen Bildungszuschuss, wenn und
solange während des Bezugszeitraums an einer nach
§ 7 geförderten MaÃnahme der schulischen und berufÂ
lichen Bildung in Vollzeitform teilgenommen wird; in
diesem Fall beträgt der Bildungszuschuss 25 Prozent
der Dienstbezüge des letzten Monats. Einkünfte auf
Grund einer geförderten MaÃnahme der schulischen
und beruflichen Bildung werden auf den BildungszuÂ
schuss bis zu dessen Höhe angerechnet.
(4) Wird die Förderungsdauer nach § 7 Absatz 13 zu
Gunsten einer Vollzeitausbildung verlängert, sind für
die Zeit der Verlängerung gekürzte ÃbergangsgebührÂ
nisse über die in Absatz 2 bestimmten Zeiträume
hinaus zu gewähren. Die Höhe der ÃbergangsgebührÂ
3968
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
nisse begrenzt sich auf die Anwärterbezüge nach § 59
Absatz 2 und § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes
einer Beamtin auf Widerruf oder eines Beamten auf
Widerruf im Vorbereitungsdienst des gehobenen nichtÂ
technischen Verwaltungsdienstes des Bundes unter
Berücksichtigung des Familienzuschlages bis zur
Stufe 1; ein Einkommen aus der MaÃnahme der
schulischen und beruflichen Bildung ist anzurechnen.
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer
Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren werden
Ãbergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 3 gewährt.
(5) Ãbergangsgebührnisse können den Soldatinnen
auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nach einer WehrÂ
dienstzeit von mindestens vier Jahren auf eigenen AnÂ
trag nach § 55 Absatz 3 des Soldatengesetzes entlasÂ
sen worden sind, in den Grenzen der Absätze 2 und 3
in dem zeitlichen und finanziellen Umfang bewilligt
werden, wie es übergangsweise zur Sicherung des
Lebensunterhalts notwendig ist.
(6) Die Ãbergangsgebührnisse werden in MonatsÂ
beträgen wie die Dienstbezüge gezahlt. Die Zahlung
kann auf Antrag höchstens zweimal für insgesamt
längstens zwölf Monate aufgeschoben oder unterbroÂ
chen werden; dies gilt nicht für Monate, in denen VerÂ
wendungseinkommen im Sinne des § 68 Absatz 4
Satz 1 bezogen wird. Soweit es der Eingliederung in
das zivile Erwerbsleben dient, kann die für die Zahlung
von Ãbergangsgebührnissen zuständige Stelle in beÂ
gründeten Einzelfällen, insbesondere zur Schaffung
oder Verbesserung einer Existenzgrundlage, die ZahÂ
lung für den gesamten Anspruchszeitraum oder für
mehrere Monate in einer Summe zulassen; für diesen
Zeitraum gilt der Anspruch auf Ãbergangsgebührnisse
mit der Zahlung als abgegolten. Beim Tod der oder des
Berechtigten ist der noch nicht ausgezahlte Betrag der
überlebenden Ehegattin oder dem überlebenden EheÂ
gatten oder ihren oder seinen Abkömmlingen weiterzuÂ
zahlen. Sind Anspruchsberechtigte nach Satz 4 nicht
vorhanden, sind die Ãbergangsgebührnisse den Eltern
weiterzuzahlen. Sind Personen vorhanden, die AnÂ
spruch auf Witwen- oder Waisengeld oder UnterhaltsÂ
beitrag nach § 58 haben, sind die Sätze 4 und 5 nicht
anzuwenden.
(7) Ãbergangsgebührnisse stehen für einen ZeitÂ
raum nicht zu, für den Krankengeld der SoldatenentÂ
schädigung nach § 19 des SoldatenentschädigungsÂ
gesetzes, Krankengeld der Sozialen Entschädigung
nach § 47 des Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch
oder Ãbergangsgeld nach § 30 des SoldatenentschäÂ
digungsgesetzes gewährt wird. Dieser Zeitraum wird in
die Zeiträume nach den Absätzen 2 und 4 nicht eingeÂ
rechnet.
§ 17
Ausgleichsbezüge
(1) Inhaberinnen und Inhaber eines EingliederungsÂ
scheins erhalten nach Beendigung des WehrdienstverÂ
hältnisses an Stelle von Ãbergangsgebührnissen AusÂ
gleichsbezüge. Die Ausgleichsbezüge werden gewährt
beim Bezug
1. von Anwärterbezügen als Beamtin auf Widerruf oder
als Beamter auf Widerruf im Vorbereitungsdienst
oder von Bezügen in einem sonstigen AusbildungsÂ
verhältnis als Beamtin auf Widerruf oder als BeamÂ
ter auf Widerruf in Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen diesen Bezügen und dem Grundgehalt der
Dienstbezüge des letzten Monats als Soldatin auf
Zeit oder als Soldat auf Zeit,
2. von Dienstbezügen als Beamtin oder als Beamter in
Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem
Grundgehalt dieser Dienstbezüge und dem GrundÂ
gehalt der Dienstbezüge des letzten Monats als SolÂ
datin auf Zeit oder als Soldat auf Zeit,
längstens jedoch für die Dauer von zehn Jahren. Auf
die Ausgleichsbezüge finden die Vorschriften des BunÂ
desbesoldungsgesetzes über den Kaufkraftausgleich
entsprechende Anwendung. Bei Teilzeitbeschäftigung
ist § 6 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes entÂ
sprechend anzuwenden. Der Anspruch auf AusgleichsÂ
bezüge erlischt, wenn das Beamtenverhältnis nach der
Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit oder zum BeÂ
amten auf Lebenszeit endet.
(2) Stirbt eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein früÂ
herer Soldat auf Zeit, der einen Anspruch auf AusÂ
gleichsbezüge hat, ist § 16 Absatz 6 Satz 4 und 5 mit
der MaÃgabe entsprechend anzuwenden, dass den
anspruchsberechtigten Hinterbliebenen vom Ersten
des auf den Sterbemonat folgenden Monats an ÃberÂ
gangsgebührnisse für einen Zeitraum zu zahlen sind,
für den sie der oder dem Verstorbenen ohne InanÂ
spruchnahme eines Eingliederungsscheins künftig
noch zugestanden hätten. Sind Personen vorhanden,
die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld oder UnÂ
terhaltsbeitrag nach § 58 haben, ist Satz 1 nicht anzuÂ
wenden.
§ 18
Beitragszuschüsse
zur Kranken- und Pflegeversicherung
(1) In der gesetzlichen Krankenversicherung und in
der sozialen Pflegeversicherung versicherte EmpfänÂ
gerinnen oder Empfänger von Ãbergangsgebührnissen
erhalten während des regelmäÃigen Bezugs von ÃberÂ
gangsgebührnissen einen Beitragszuschuss zu ihren
Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in
Höhe der Hälfte der auf Grundlage der ÃbergangsgeÂ
bührnisse zu entrichtenden Beiträge zur gesetzlichen
Krankenversicherung und zur sozialen PflegeversicheÂ
rung, wenn sie
1. nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig sind oder
2. freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung
versichert sind.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn ein Anspruch
auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers nach
§ 257 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches SozialgeÂ
setzbuch und § 61 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch besteht.
(2) Bei einem privaten KrankenversicherungsunterÂ
nehmen versicherte Empfängerinnen oder Empfänger
von Ãbergangsgebührnissen erhalten während des reÂ
gelmäÃigen Bezugs der Ãbergangsgebührnisse einen
Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Kranken- und PflegeÂ
versicherung, wenn sie Vertragsleistungen beanspruÂ
chen können, die der Art nach den Leistungen nach
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch und dem Elften
Buch Sozialgesetzbuch entsprechen. Der Anspruch erÂ
streckt sich auch auf einen Zuschuss zu Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträgen für Angehörige, die bei
Versicherung der Empfängerin oder des Empfängers
von Ãbergangsgebührnissen in der gesetzlichen KranÂ
kenversicherung und in der sozialen PflegeversicheÂ
rung nach § 10 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
und nach § 25 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
familienversichert wären. Der Anspruch ist ausgeÂ
schlossen, wenn ein Anspruch auf einen BeitragszuÂ
schuss des Arbeitgebers nach § 257 Absatz 2 Satz 1
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und § 61 AbÂ
satz 2 Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch oder
auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften beÂ
steht. Die Höhe des Zuschusses entspricht der Hälfte
des ermäÃigten Beitragssatzes nach § 243 des Fünften
Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der Hälfte des
durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie der Hälfte
des Beitragssatzes nach § 55 Absatz 1 des Elften
Buches Sozialgesetzbuch unter Zugrundelegung der
Ãbergangsgebührnisse als beitragspflichtige EinÂ
nahme. Sind die Beiträge zur privaten Kranken- und
Pflegeversicherung niedriger als die Beiträge, die auf
der Grundlage der Ãbergangsgebührnisse als Beitrag
zur gesetzlichen Krankenversicherung und zur sozialen
Pflegeversicherung zu entrichten wären, werden als
Zuschüsse nach den Sätzen 1 und 2 höchstens die
Hälfte der Beiträge gezahlt, die die Empfängerin oder
der Empfänger von Ãbergangsgebührnissen für die priÂ
vate Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen hat.
3969
§ 19
Ãbergangsbeihilfe
(1) Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit
einer Wehrdienstzeit von mehr als sechs Monaten
erhalten eine Ãbergangsbeihilfe, wenn ihr DienstverÂ
hältnis endet wegen Ablaufs der Zeit, für die sie in
dieses berufen sind (§ 54 Absatz 1 des SoldatengeÂ
setzes), oder wegen Dienstunfähigkeit. Der Anspruch
auf Ãbergangsbeihilfe entsteht am Tage des AusscheiÂ
dens aus dem Dienst; die Ãbergangsbeihilfe wird in
einer Summe gezahlt. § 16 Absatz 1 Satz 2 gilt entÂ
sprechend.
(2) Die Ãbergangsbeihilfe beträgt für Soldatinnen
auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die nicht Inhaberinnen
oder Inhaber eines Eingliederungsscheins oder ZulasÂ
sungsscheins (§ 13) sind, nach einer Wehrdienstzeit
von
1. weniger als 18 Monaten
das 1,5fache,
2. 18 Monaten und weniger als
2 Jahren
das 1,8fache,
3. 2 und weniger als 4 Jahren
das 2fache,
4. 4 und weniger als 5 Jahren
das 4fache,
5. 5 und weniger als 6 Jahren
das 4,5fache,
6. 6 und weniger als 7 Jahren
das 5fache,
7. 7 und weniger als 8 Jahren
das 5,5fache,
8. 8 und weniger als 9 Jahren
das 6fache,
9. 9 und weniger als 10 Jahren
das 6,5fache,
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für einen ZeitÂ
raum, für den nach § 16 Absatz 7 Satz 1 ÃbergangsÂ
gebührnisse nicht zustehen. Bei der Bemessung des
Zuschusses ist in diesem Zeitraum das Krankengeld
der Soldatenentschädigung als beitragspflichtige EinÂ
nahme zugrunde zu legen.
10. 10 und weniger als 11 Jahren das 7fache,
(4) In der gesetzlichen Krankenversicherung freiwilÂ
lig versicherte frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere
Soldaten auf Zeit, die eine Rente der gesetzlichen RenÂ
tenversicherung beziehen, können auf Antrag ab dem
Beginn der Rente einen Unterhaltsbeitrag zu ihren BeiÂ
trägen zur Krankenversicherung und sozialen PflegeÂ
versicherung erhalten, sofern sie die VorversicherungsÂ
zeit zur Krankenversicherung der Rentner nach § 5 AbÂ
satz 1 Nummer 11 des Fünften Buches SozialgesetzÂ
buch nur auf Grund ihrer Wehrdienstzeit nicht erfüllt
haben. Der Unterhaltsbeitrag darf nicht höher sein als
der Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlich zu
entrichtenden Beiträgen und den Beiträgen, die bei eiÂ
ner Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der
Rentner zu entrichten wären. Ein Unterhaltsbeitrag
wird nicht gewährt, sofern die beitragspflichtigen EinÂ
nahmen der früheren Soldatin auf Zeit oder des früheÂ
ren Soldaten auf Zeit 50 Prozent der BeitragsbemesÂ
sungsgrenze nach § 223 Absatz 3 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch überschreiten. Bei Unterschreiten
dieser Grenze kommt ein Unterhaltsbeitrag dann in
Betracht, wenn die zu entrichtenden Beiträge mehr
als 15 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der
früheren Soldatin auf Zeit oder des früheren Soldaten
auf Zeit betragen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der
früheren Soldatinnen auf Zeit und früheren Soldaten
auf Zeit sind angemessen zu berücksichtigen.
14. 14 und weniger als 15 Jahren das 9fache,
11. 11 und weniger als 12 Jahren das 7,5fache,
12. 12 und weniger als 13 Jahren das 8fache,
13. 13 und weniger als 14 Jahren das 8,5fache,
15. 15 und weniger als 16 Jahren das 9,5fache,
16. 16 und weniger als 17 Jahren das 10fache,
17. 17 und weniger als 18 Jahren das 10,5fache,
18. 18 und weniger als 19 Jahren das 11fache,
19. 19 und weniger als 20 Jahren das 11,5fache
und
20. 20 und mehr Jahren
das 12fache
der Dienstbezüge des letzten Monats. § 16 Absatz 3
Satz 1 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.
(3) Für Inhaberinnen und Inhaber eines EingliedeÂ
rungsscheins beträgt die Ãbergangsbeihilfe 25 Prozent
und für Inhaberinnen und Inhaber eines ZulassungsÂ
scheins 50 Prozent des nach Absatz 2 zustehenden
Betrages. Bei Inhaberinnen und Inhabern eines EinglieÂ
derungsscheins steht der Beendigung des DienstverÂ
hältnisses nach Absatz 1 die Beendigung nach § 55
Absatz 1 in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des
Soldatengesetzes gleich.
(4) Die frühere Soldatin auf Zeit oder der frühere
Soldat auf Zeit erhält in den Fällen des § 13 Absatz 5
sowie in den Fällen der Beendigung des DienstverhältÂ
nisses wegen Zeitablaufs nach § 40 Absatz 3 des SolÂ
3970
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
datengesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit nach
§ 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 3 des
Soldatengesetzes nach Rückgabe des EingliederungsÂ
scheins Versorgung nach den §§ 7 und 16 sowie ÃberÂ
gangsbeihilfe nach Absatz 2 oder, sofern sie oder er
nach § 13 Absatz 3 Satz 2 die Erteilung eines ZulasÂ
sungsscheins beantragt hat, nach Absatz 3; in den FälÂ
len des § 13 Absatz 5 Nummer 2 bis 4 ist die ÃberÂ
gangsbeihilfe nach Absatz 2 jedoch nur auf Antrag zu
gewähren. Bemessungsgrundlage sind die DienstbeÂ
züge und die Wehrdienstzeit, die der Berechnung der
Ãbergangsbeihilfe nach Absatz 3 zugrunde gelegen
haben. Die bisher gewährten Leistungen (ÃbergangsÂ
beihilfe nach Absatz 3 und Ausgleichsbezüge) sind anÂ
zurechnen.
(5) Inhaberinnen und Inhaber des ZulassungsÂ
scheins können innerhalb eines Zeitraums von acht
Jahren nach Erteilung des Zulassungsscheins unter
dessen Rückgabe die Ãbergangsbeihilfe nach Absatz 2
wählen, es sei denn, dass das Recht aus dem ZulasÂ
sungsschein im Sinne des § 13 Absatz 6 erloschen ist.
Der nachträgliche Erwerb des Zulassungsscheins geÂ
gen Rückzahlung der nach Absatz 2 gewährten ÃberÂ
gangsbeihilfe ist nicht zulässig.
1. Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer
Wehrdienstzeit bis zu sechs Monaten, wenn ihr
Dienstverhältnis endet
a) wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit
oder
b) wegen Dienstunfähigkeit,
2. Eignungsübende nach dem Eignungsübungsgesetz,
die nach der Eignungsübung nicht als Soldatinnen
auf Zeit oder als Soldaten auf Zeit übernommen
werden.
Die Ãbergangsbeihilfe beträgt 105 Euro für jeden volÂ
len Monat der Wehrdienstzeit nach Satz 1, im Ãbrigen
3,50 Euro je Tag. Zusätzlich wird für die folgenden PerÂ
sonen ein Ãberbrückungszuschuss gewährt, wenn sie
mit der anspruchsberechtigten Person nach Satz 1
zum Zeitpunkt der Entlassung in einem gemeinsamen
Haushalt leben:
1. ein Ãberbrückungszuschuss von 400 Euro
a) für die Ehegattin oder den Ehegatten oder
b) für die Mutter oder den Vater eines Kindes der
anspruchsberechtigten Person nach Satz 1 soÂ
wie
(6) Sind Ãbergangsgebührnisse nach § 16 Absatz 5
ganz oder zum Teil bewilligt, so wird die ÃbergangsÂ
beihilfe in dem entsprechenden Umfang gewährt.
2. ein Ãberbrückungszuschuss in Höhe von 200 Euro
(7) Die in § 16 Absatz 6 Satz 4 genannten HinterblieÂ
benen einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf
Zeit, die oder der nach einer Wehrdienstzeit von mehr
als sechs Monaten verstorben ist, erhalten die ÃberÂ
gangsbeihilfe, die der oder dem Verstorbenen nach
Absatz 2 zugestanden hätte, wenn im Zeitpunkt ihres
oder seines Todes ihr oder sein Dienstverhältnis unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 geendet hätte;
Absatz 5 Satz 1 gilt entsprechend. Sind AnspruchsbeÂ
rechtigte nach Satz 1 nicht vorhanden, ist die ÃberÂ
gangsbeihilfe den Eltern zu gewähren. Sind Personen
vorhanden, die Anspruch auf Witwen- oder Waisengeld
oder Unterhaltsbeitrag nach § 58 Absatz 4 haben, sind
die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
b) für die unterhaltsberechtigten Kinder der EhegatÂ
tin oder des Ehegatten, die von der anspruchsÂ
berechtigten Person nach Satz 1 zwar nicht abÂ
stammen, aber bis zum Dienstantritt ganz oder
überwiegend unterhalten worden sind oder ohne
den Wehrdienst ganz oder überwiegend unterÂ
halten worden wären.
(8) Schwebt im Zeitpunkt der Beendigung des
Dienstverhältnisses gegen die Soldatin auf Zeit oder
den Soldaten auf Zeit ein Verfahren, das nach § 54 AbÂ
satz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes zum Verlust
der Rechtsstellung oder nach § 55 Absatz 1 oder 5
des Soldatengesetzes zur Entlassung führen könnte,
so darf die Ãbergangsbeihilfe erst nach dem rechtsÂ
kräftigen Abschluss des Verfahrens und nur gewährt
werden, wenn kein Verlust der Versorgungsbezüge einÂ
getreten ist.
(9) § 66 Absatz 2 gilt entsprechend.
Unterabschnitt 4
Berufsförderung
und Dienstzeitversorgung
der Soldatinnen auf Zeit und
Soldaten auf Zeit in besonderen Fällen
§ 20
Ãbergangsbeihilfe bei kurzer Wehrdienstzeit
Ãbergangsbeihilfe erhalten
a) für unterhaltsberechtigte Kinder der anspruchsÂ
berechtigten Person nach Satz 1 sowie
Der Ãberbrückungszuschuss nach Satz 3 wird nicht
gewährt, wenn die Soldatin oder der Soldat im unÂ
mittelbaren Anschluss an das nach Satz 1 beendete
Dienstverhältnis freiwilligen Wehrdienst nach § 58b
des Soldatengesetzes leistet. § 19 Absatz 8 gilt entÂ
sprechend.
§ 21
Berücksichtigung früherer Dienstverhältnisse
(1) Hat eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit
vor ihrer oder seiner Berufung in das Dienstverhältnis
bereits Grundwehrdienst (§ 5 des WehrpflichtgesetÂ
zes), freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss
an den Grundwehrdienst nach § 6b des WehrpflichtÂ
gesetzes, freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des
Soldatengesetzes, eine Eignungsübung nach dem
Eignungsübungsgesetz oder Dienst als Soldatin auf
Zeit oder als Soldat auf Zeit geleistet, bestimmen sich
ihre oder seine Ansprüche auf Berufsförderung und
Dienstzeitversorgung nach den §§ 7, 16 und 19 nach
der Gesamtdienstzeit. Entlassungsgeld, das der SoldaÂ
tin oder dem Soldaten auf Grund des früheren DienstÂ
verhältnisses nach dem Wehrsoldgesetz zugestanden
hat, wird angerechnet. Ein Anspruch auf Erteilung
eines Eingliederungsscheins besteht nur, wenn nach
Beendigung des früheren Dienstverhältnisses ÃberÂ
gangsgebührnisse nach § 16 nicht zugestanden haben
oder das letzte Dienstverhältnis nach einer ununterÂ
brochenen Wehrdienstzeit von zwölf oder mehr Jahren
geendet hat. Die Anspruchszeiten auf Berufsförderung,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
die auf Grund des früheren Dienstverhältnisses
gewährt wurden, sind von der nunmehr zustehenden
Förderungsdauer abzuziehen. Der Bezugszeitraum
der Ãbergangsgebührnisse verkürzt sich um die Zeit,
für die früher Ãbergangsgebührnisse gezahlt wurden.
Ausgleichsbezüge, die ihr oder ihm auf Grund des
früheren Dienstverhältnisses nach § 17 zugestanden
haben, sind auf den Anspruch auf ÃbergangsgebührÂ
nisse oder Ausgleichsbezüge aus dem neuen DienstÂ
verhältnis anzurechnen. Die Ãbergangsbeihilfe verÂ
ringert sich um den früher gezahlten Betrag.
(2) Einer Soldatin oder einem Soldaten mit einer GeÂ
samtdienstzeit von mehr als zwölf Jahren zum DienstÂ
zeitende kann auf Antrag eine weitere Förderung im
Umfang von insgesamt höchstens sechs Monaten
nach Dienstzeitende gewährt werden, wenn
1. sie oder er entweder den Anspruch auf Förderung
nach § 7 bereits vollständig ausgeschöpft oder nur
noch einen Restanspruch auf Förderung im Umfang
von bis zu sechs Monaten hat und
2. ein Bedarf für weitere MaÃnahmen der schulischen
und beruflichen Bildung zum Zweck der beruflichen
Eingliederung besteht und
3. sie oder er im neuen Dienstverhältnis eine WehrÂ
dienstzeit von mindestens sechs Monaten abgeleisÂ
tet hat.
Beträgt die Gesamtdienstzeit mindestens 20 Jahre,
kann der Förderungsumfang nach Satz 1 um weitere
vier Monate verlängert werden. Für den BewilligungsÂ
zeitraum stehen auch Ãbergangsgebührnisse zu.
3971
(3) Bei Teilzeitbeschäftigung von Soldatinnen auf
Zeit oder von Soldaten auf Zeit sind die nach den §§ 7,
16 und 64 Absatz 1 Satz 2 zustehenden VersorgungsÂ
leistungen in ihrer Bezugsdauer und die nach § 19 zuÂ
stehende Ãbergangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages
in dem Verhältnis zu kürzen, das dem Verhältnis der
ErmäÃigung der Vollzeitbeschäftigung zur GesamtÂ
dienstzeit (§ 3) entspricht. Soweit die Gesamtdienstzeit
Nachdienzeiten nach § 40 Absatz 4 Satz 2 des SoldaÂ
tengesetzes enthält, unterbleibt die Kürzung nach
Satz 1; diese Nachdienzeiten bleiben bei der BemesÂ
sung der Versorgungsansprüche unberücksichtigt. Die
Berechnung der jeweiligen Zeiträume ist tageweise
vorzunehmen. Bruchteile von Tagen sind auf zwei DeÂ
zimalstellen auszurechnen, wobei die zweite DezimalÂ
stelle um eins zu erhöhen ist, wenn in der dritten Stelle
eine der Ziffern fünf bis neun verbleiben würde. Die
Kürzung nach Satz 1 entfällt für die Zeit einer TeilzeitÂ
beschäftigung, die statt einer Elternzeit in Anspruch
genommen wird.
§ 23
Berücksichtigung von
Beurlaubung ohne Dienstbezüge
und Teilzeitbeschäftigung bei Dienstzeiten
(1) Bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgeÂ
gangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beÂ
urlaubt worden sind, wird die Zeit der Beurlaubung bei
der Anwendung
1. des § 9 Absatz 8 und des § 13 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 Buchstabe a nicht in die festgeÂ
setzte Wehrdienstzeit,
§ 22
2. des § 11 Absatz 2 Satz 2 nicht in die Wehrdienstzeit,
Berufsförderung und
Dienstzeitversorgung nach Beurlaubung
ohne Dienstbezüge und Teilzeitbeschäftigung
3. des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b
nicht in die Verpflichtungszeit,
(1) Bei Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
die ohne Dienstbezüge oder während eines vorausgeÂ
gangenen Wehrdienstverhältnisses ohne Wehrsold beÂ
urlaubt worden sind, sind die nach den §§ 7, 16 und 64
Absatz 1 Satz 2 zustehenden Versorgungsleistungen in
ihrer Bezugsdauer, die nach § 19 zustehende ÃberÂ
gangsbeihilfe hinsichtlich ihres Betrages in dem VerÂ
hältnis zu kürzen, das der Zeit der Beurlaubung zur
Gesamtdienstzeit (§ 3) entspricht. Dies gilt entspreÂ
chend für die Zeit eines unerlaubten schuldhaften
Fernbleibens vom Dienst unter Verlust der DienstbeÂ
züge oder des Wehrsoldes. Nachdienzeiten auf Grund
der Inanspruchnahme einer Elternzeit nach § 40 AbÂ
satz 4 Satz 1 des Soldatengesetzes werden bei der
Berechnung der nach den §§ 7, 16, 19 und 64 Absatz 1
Satz 2 zustehenden Versorgungsbezüge nicht berückÂ
sichtigt.
(2) Die Kürzung entfällt für die Zeit
1. der Beurlaubung, soweit die Berücksichtigung dieÂ
ser Zeit allgemein zugestanden ist,
2. einer Elternzeit und
3. einer Kindererziehung von der Geburt des Kindes
bis zur gesetzlich festgesetzten Dauer einer ElternÂ
zeit, wenn diese Zeit in eine Beurlaubung nach § 28
Absatz 5 des Soldatengesetzes fällt.
4. des § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und des § 16
Absatz 5 nicht in die Mindestdienstzeit und
5. des § 21 Absatz 1 Satz 3 nicht in die ununterbroÂ
chene Wehrdienstzeit
eingerechnet. Satz 1 gilt entsprechend für die Zeit
eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom
Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des WehrÂ
soldes.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Zeit
1. einer Beurlaubung zu öffentlichen zwischenstaatÂ
lichen oder überstaatlichen Einrichtungen,
2. einer Beurlaubung, wenn spätestens bei BeendiÂ
gung des Urlaubs schriftlich oder elektronisch zugeÂ
standen worden ist, dass diese öffentlichen BelanÂ
gen oder dienstlichen Interessen dient,
3. einer Beurlaubung bis zur Dauer von drei Monaten
im Entlassungsverfahren wegen Dienstunfähigkeit,
4. einer Elternzeit,
5. einer Kindererziehung in dem in § 22 Absatz 2 NumÂ
mer 3 bestimmten Umfang und
6. einer Abwesenheit sonstiger Art bis zur Dauer von
30 Tagen.
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt ferner nicht bei
Beurlaubungen nach § 28 Absatz 5 des SoldatengeÂ
setzes.
3972
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
(3) Bei Teilzeitbeschäftigungen werden die AnsprüÂ
che nach § 7 sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 2, 4 und 5 die dort genannten Zeiten in dem
Umfang gekürzt, der dem Verhältnis der ErmäÃigung
der Vollzeitbeschäftigung zur Gesamtdienstzeit (§ 3)
entspricht. Die Ansprüche sind auf volle Monate aufÂ
zurunden. § 22 Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Satz 1 gilt nicht bei Teilzeitbeschäftigung statt einer
Elternzeit.
Abschnitt 2
Dienstzeitversorgung der
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Unterabschnitt 1
Arten der Dienstzeitversorgung
§ 26
§ 24
Versorgung beim
Ruhen der Rechte und Pflichten
(1) Auf eine Soldatin auf Zeit oder einen Soldaten
auf Zeit, deren oder dessen Rechte und Pflichten aus
dem Wehrdienstverhältnis nach dem AbgeordnetengeÂ
setz oder entsprechenden Rechtsvorschriften geruht
haben, ist, soweit die Zeit des Ruhens nicht als DienstÂ
zeit im Sinne des Versorgungsrechts gilt, § 22 Absatz 1
Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Zeit, die eine Soldatin oder ein Soldat als
Mitglied der Bundesregierung oder als ParlamentariÂ
sche Staatssekretärin oder als Parlamentarischer
Staatssekretär bei einem Mitglied der Bundesregierung
zurückgelegt hat, gilt für die Versorgung als WehrÂ
dienstzeit. Dies gilt auch für die Zeit als Mitglied einer
Landesregierung oder als Inhaberin oder als Inhaber
eines Amtes, das dem einer Parlamentarischen StaatsÂ
sekretärin oder eines Parlamentarischen StaatssekreÂ
tärs im Sinne des Gesetzes über die RechtsverÂ
hältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre entÂ
spricht. In den Fällen des § 25 Absatz 4 Satz 3 des
Soldatengesetzes ist § 22 Absatz 1 Satz 1 entspreÂ
chend anzuwenden hinsichtlich der Zeit, um die die
Zeit des Dienstverhältnisses bis zum Ende der AmtsÂ
zeit kürzer ist als die festgesetzte Dienstzeit.
§ 25
Unterhaltsbeitrag für
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Einer früheren Soldatin auf Zeit oder einem früheren
Soldaten auf Zeit, deren oder dessen Dienstverhältnis
nach einer Gesamtdienstzeit von mindestens 20 Jahren
wegen Ablaufs der festgesetzten Wehrdienstzeit oder
wegen Dienstunfähigkeit endet, nachdem ihre oder
seine Wehrdienstzeit auf mindestens 20 Jahre festgeÂ
setzt wurde, kann nach Beendigung der Zahlung der
Ãbergangsgebührnisse nach § 16 ein UnterhaltsbeiÂ
trag bis zur Höhe von 75 Prozent der MindestversorÂ
gung einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten
im Ruhestand nach § 40 Absatz 5 Satz 2 bewilligt werÂ
den. § 18 gilt entsprechend. Die wirtschaftlichen VerÂ
hältnisse und die zumutbaren Bemühungen zur ArÂ
beitsaufnahme der früheren Soldatin auf Zeit oder des
früheren Soldaten auf Zeit sind angemessen zu beÂ
rücksichtigen. Der Unterhaltsbeitrag entfällt spätestens
ab dem Zeitpunkt, zu dem die frühere Soldatin auf Zeit
oder der frühere Soldat auf Zeit die Regelaltersgrenze
nach § 35 Satz 2 oder § 235 Absatz 2 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch erreicht hat.
Arten der Dienstzeitversorgung
Die Dienstzeitversorgung der Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten umfasst:
1. Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,
2. Unfallruhegehalt,
3. Ãbergangsgeld,
4. Ausgleich bei Altersgrenzen,
5. Erhöhungsbetrag nach § 40 Absatz 5 Satz 3 erster
Halbsatz,
6. Unterschiedsbetrag nach § 64 Absatz 1 Satz 2
und 3,
7. Ausgleichsbetrag nach § 64 Absatz 2,
8. Anpassungszuschlag nach § 117 Satz 5,
9. Leistungen nach den §§ 96 bis 100,
10. Einmalzahlungen nach § 105.
Unterabschnitt 2
Ruhegehalt
§ 27
Entstehen des Anspruchs
(1) Nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand
besteht Anspruch auf Ruhegehalt, im Falle der VersetÂ
zung in den einstweiligen Ruhestand erst nach Ablauf
der Zeit, für die Dienstbezüge gezahlt werden. Bezüge,
die einer Soldatin im Ruhestand oder einem Soldaten
im Ruhestand nach oder entsprechend § 4 Absatz 1
Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt werÂ
den, gelten als Ruhegehalt.
(2) Als Dienstzeit nach § 44 Absatz 5 des SoldatenÂ
gesetzes wird die Zeit berücksichtigt, die ruhegehaltÂ
fähig ist; § 31 Absatz 1 Satz 3 ist nicht anzuwenden.
Zeiten, die kraft gesetzlicher Vorschrift als ruhegehaltÂ
fähige Dienstzeit gelten oder nach § 34 als ruhegehaltÂ
fähige Dienstzeit berücksichtigt werden, sind einzuÂ
rechnen; § 34 Satz 3 und § 92 Absatz 1 Satz 2 sind
nicht anzuwenden. Satz 2 gilt nicht für Zeiten, die die
Berufssoldatin oder der Berufssoldat bis zum 2. OktoÂ
ber 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags geÂ
nannten Gebiet zurückgelegt hat.
§ 28
Berechnung des Ruhegehalts
Das Ruhegehalt wird auf der Grundlage der ruhegeÂ
haltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit berechnet.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
§ 29
Ruhegehaltfähige Dienstbezüge
3973
unfähigkeit infolge Wehrdienstbeschädigung in den
Ruhestand versetzt worden ist.
3. der Betrag nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu
den Bundesbesoldungsordnungen A und B (Anlage I
zum Bundesbesoldungsgesetz) für Offizierinnen und
Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen
als Flugzeugführerin, Flugzeugführer, WaffensysÂ
temoffizierin oder Waffensystemoffizier verwendet
wurden und als solche in den Ruhestand versetzt
werden, wenn die Voraussetzungen für eine WeiterÂ
gewährung nach Absatz 2 dieser Nummer vorliegen,
(3) Das Ruhegehalt einer Berufssoldatin oder eines
Berufssoldaten, die oder der früher einen mit höheren
Dienstbezügen verbundenen Dienstgrad innegehabt
und diese Bezüge mindestens zwei Jahre erhalten hat,
wird, sofern die Berufssoldatin oder der Berufssoldat
in einen mit geringeren Dienstbezügen verbundenen
Dienstgrad nicht lediglich auf ihren oder seinen im
eigenen Interesse gestellten Antrag übergetreten ist,
nach den höheren ruhegehaltfähigen Dienstbezügen
des früheren Dienstgrades und der gesamten ruhegeÂ
haltfähigen Dienstzeit berechnet. Absatz 1 Satz 3 und
Absatz 2 gelten entsprechend. Das Ruhegehalt darf jeÂ
doch die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge des letzten
Dienstgrades nicht übersteigen.
4. sonstige Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als
ruhegehaltfähig bezeichnet sind,
§ 31
(1) Ruhegehaltfähige Dienstbezüge sind
1. das Grundgehalt,
2. der Familienzuschlag (§ 64 Absatz 1 Satz 1) bis zur
Stufe 1,
die der Soldatin oder dem Soldaten in den Fällen der
Nummern 1, 3 und 4 zuletzt zugestanden haben oder in
den Fällen der Nummer 2 nach dem Besoldungsrecht
zustehen würden; sie werden mit dem Faktor 0,9901
vervielfältigt. Bei Teilzeitbeschäftigung und BeurlauÂ
bung ohne Dienstbezüge (Freistellung) gelten als ruheÂ
gehaltfähige Dienstbezüge die dem letzten Dienstgrad
entsprechenden vollen ruhegehaltfähigen DienstbeÂ
züge.
RegelmäÃige ruhegehaltfähige Dienstzeit
(1) Ruhegehaltfähig ist die Wehrdienstzeit (§ 3 AbÂ
satz 1). Dies gilt nicht für die Zeit
1. einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder ohne
Wehrsold; Zeiten einer Beurlaubung ohne DienstbeÂ
züge, die keine Zeiten im öffentlichen Dienst einer
zwischenzeitlich oder überstaatlichen Einrichtung
sind, können berücksichtigt werden, wenn
a) spätestens bei Beendigung des Urlaubs schriftÂ
lich oder elektronisch anerkannt worden ist, dass
dieser dienstlichen Interessen oder öffentlichen
Belangen dient, und
(2) Ist die Berufssoldatin oder der Berufssoldat
wegen Dienstunfähigkeit infolge WehrdienstbeschädiÂ
gung in den Ruhestand versetzt worden, so ist das
Grundgehalt der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
§ 30 Absatz 1 maÃgebenden Besoldungsgruppe nach
der Stufe zugrunde zu legen, die sie oder er bis zum
Eintritt in den Ruhestand wegen Erreichens der jeweils
für sie oder ihn nach den Vorschriften des SoldatengeÂ
setzes geltenden besonderen oder allgemeinen AltersÂ
grenze hätte erreichen können. Für Offizierinnen und
Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen
als Flugzeugführerin, Flugzeugführer, WaffensystemÂ
offizierin oder Waffensystemoffizier verwendet werden,
gelten hierbei die dienstgradbezogenen Altersgrenzen.
2. eines unerlaubten schuldhaften Fernbleibens vom
Dienst unter Verlust der Dienstbezüge oder des
Wehrsoldes,
§ 30
3. eines Wehrdienstes im Sinne des § 51 Absatz 6 und
§ 54 Absatz 4 des Soldatengesetzes.
Zweijahresfrist
(1) Hat eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat die
Dienstbezüge ihres oder seines letzten Dienstgrades
vor dem Eintritt in den Ruhestand nicht mindestens
zwei Jahre erhalten, so sind nur die Bezüge ihres oder
seines vorletzten Dienstgrades ruhegehaltfähig, wenn
die Dienstbezüge des letzten Dienstgrades nicht der
Eingangsbesoldungsgruppe ihrer oder seiner Laufbahn
entsprechen. Hat die Berufssoldatin oder der BerufsÂ
soldat vorher einen Dienstgrad nicht gehabt, so setzt
das Bundesministerium der Verteidigung im EinvernehÂ
men mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis
zur Höhe der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der
nächstniedrigeren Besoldungsgruppe fest. In die ZweiÂ
jahresfrist einzurechnen ist die innerhalb dieser Frist
liegende Zeit einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge,
soweit sie als ruhegehaltfähig berücksichtigt worden
ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Berufssoldatin oder
der Berufssoldat vor Ablauf der Frist wegen DienstÂ
b) die Soldatin oder der Soldat für die Dauer des
Urlaubs monatlich im Voraus einen VersorgungsÂ
zuschlag in Höhe von 30 Prozent der ohne die
Beurlaubung zustehenden ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge zahlt; das Bundesministerium der
Verteidigung kann Ausnahmen zulassen,
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil
ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der TeilzeitbeÂ
schäftigung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.
(2) Nicht ruhegehaltfähig sind Wehrdienstzeiten
1. in einem Soldatenverhältnis, das durch eine EntÂ
scheidung der in § 48 des Soldatengesetzes beÂ
zeichneten Art oder durch Disziplinarurteil beendet
worden ist,
2. im Dienstverhältnis einer Berufssoldatin, eines BeÂ
rufssoldaten, einer Soldatin auf Zeit oder eines SolÂ
daten auf Zeit, das durch Entlassung auf Antrag der
Soldatin oder des Soldaten beendet worden ist,
wenn ihr oder ihm ein Verfahren mit der Folge des
Verlustes ihrer oder seiner Rechte oder der EntferÂ
nung aus dem Dienstverhältnis drohte.
Das Bundesministerium der Verteidigung kann AusÂ
nahmen zulassen.
(3) Ruhegehaltfähig ist die während der WehrdienstÂ
zeit zurückgelegte Zeit
3974
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
1. als Mitglied der Bundesregierung oder einer LanÂ
desregierung,
2. der Bekleidung des Amtes einer Parlamentarischen
Staatssekretärin oder eines Parlamentarischen
Staatssekretärs bei einem Mitglied der BundesÂ
regierung nach dem 14. Dezember 1972 oder bei
einem Mitglied einer Landesregierung, soweit entÂ
sprechende Voraussetzungen vorliegen,
3. in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis auf
Zeit.
Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
talbetrages (Absatz 2) nur bis zum Ablauf des zwölften
Kalendermonats nach Beendigung der Verwendung
bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen EinÂ
richtung gestellt werden. In den übrigen Fällen kann
der Antrag nur bis zum Ablauf des zwölften Monats
nach Beginn des Ruhestandes nach § 43 Absatz 1
des Soldatengesetzes gestellt werden; dauert die VerÂ
wendung über den Beginn des Ruhestandes hinaus an,
tritt an die Stelle des Ruhestandsbeginns die BeendiÂ
gung der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung. Der Antrag wirkt ab
Ruhestandsbeginn.
§ 32
§ 33
Zeiten im öffentlichen
Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung
Erhöhung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
(1) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die vor
Beginn des Ruhestandes im öffentlichen Dienst einer
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
zurückgelegt worden sind, werden auf Antrag als ruheÂ
gehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt. § 31 Absatz 1
Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Hat die Soldatin oder der Soldat bei ihrem oder
seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst bei
einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen EinÂ
richtung einen Anspruch auf eine AlterssicherungsleisÂ
tung in Form eines Kapitalbetrages, ist dem Antrag
nach Absatz 1 Satz 1 grundsätzlich nur dann stattzuÂ
geben, wenn die Soldatin oder der Soldat den ihr oder
ihm insgesamt zustehenden Betrag innerhalb von
sechs Monaten nach Antragstellung an den DienstÂ
herrn abführt. Dauerte die Verwendung nach Beginn
des Ruhestandes an, bleibt der Kapitalbetrag in Höhe
des auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des
Ruhestandes entfallenden Anteils unberücksichtigt.
Bei der Anwendung des Satzes 2 gilt § 40 Absatz 1
Satz 2 und 3 entsprechend. Hat die Soldatin oder der
Soldat oder die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat
im Ruhestand vor ihrem oder seinem Ausscheiden aus
dem öffentlichen Dienst der zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung unmittelbar oder mittelbar
Zahlungen aus der einmaligen Leistung erhalten oder
hat die Einrichtung diese durch Aufrechnung oder in
anderer Form verringert, ist bei der Anwendung der
Sätze 1 und 2 der ungekürzte Betrag zu berücksichtiÂ
gen; entsprechendes gilt, sofern die Soldatin oder der
Soldat oder die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat
im Ruhestand auf die einmalige AlterssicherungsleisÂ
tung verzichtet oder diese nicht beantragt. Auf freiÂ
willigen Beiträgen beruhende Anteile, einschlieÃlich
darauf entfallender Erträge, bleiben auÃer Betracht.
(3) Liegt die Zeit der Verwendung bei einer zwiÂ
schenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung vor
der Versetzung in den Bundesdienst, ist der KapitalbeÂ
trag vom Beginn des auf die Beendigung der VerwenÂ
dung folgenden Monats bis zum Ablauf des Monats,
der dem Eintritt in den Bundesdienst vorausgeht, zu
verzinsen. Der Zinssatz beträgt für das Jahr zwei ProÂ
zentpunkte über dem Basiszinssatz, mindestens aber
zwei Prozent. § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entspreÂ
chend.
(4) Der Antrag kann im Fall des Anspruchs auf eine
einmalige Alterssicherungsleistung in Form eines KapiÂ
Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 31 erhöht
sich um die Zeit, die
1. eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im
Ruhestand in einem ihre oder seine Arbeitskraft
voll beanspruchenden Dienstverhältnis als BerufsÂ
soldatin, Berufssoldat, Beamtin, Beamter, Richterin,
Richter oder in einem Amtsverhältnis im Sinne des
§ 31 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 oder 2 zurückgelegt
hat, ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erÂ
langen,
2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt worden
ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung in den
einstweiligen Ruhestand nach dem 31. Dezember
2011 erfolgt ist.
§ 31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2
gilt entsprechend. Für die Anwendung des Satzes 1
Nummer 1 Buchstabe a gilt auÃerdem § 92 Absatz 2
Satz 2 entsprechend.
§ 34
Zeiten im privatrechtlichen
Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
Als ruhegehaltfähig sollen auch folgende Zeiten beÂ
rücksichtigt werden, in denen eine Berufssoldatin oder
ein Berufssoldat vor der Berufung in das DienstverhältÂ
nis einer Soldatin auf Zeit, eines Soldaten auf Zeit, eiÂ
ner Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten im privatÂ
rechtlichen Arbeitsverhältnis im Dienst eines öffentlichrechtlichen Dienstherrn ohne von der Soldatin oder
dem Soldaten zu vertretende Unterbrechung tätig war,
wenn diese Tätigkeit zu ihrer oder seiner Einstellung als
Soldatin auf Zeit, Soldat auf Zeit, als Berufssoldatin
oder Berufssoldat geführt hat:
1. Zeiten einer hauptberuflichen in der Regel einer BeÂ
amtin, einem Beamten, einer Unteroffizierin, einem
Unteroffizier oder einer Offizierin oder einem Offizier
obliegenden oder später einer Beamtin, einem BeÂ
amten, einer Unteroffizierin, einem Unteroffizier oder
einer Offizierin oder einem Offizier übertragenen
entgeltlichen Beschäftigung oder
2. Zeiten einer für ihre oder seine Laufbahn förderliÂ
chen Tätigkeit.
Der Tätigkeit im Dienst eines öffentlich-rechtlichen
Dienstherrn steht die Tätigkeit im Dienst von EinrichÂ
tungen gleich, die von mehreren der im Satz 1 bezeichÂ
neten Dienstherrn durch Staatsvertrag oder VerÂ
waltungsabkommen zur Erfüllung oder Koordinierung
ihnen obliegender hoheitsrechtlicher Aufgaben geÂ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
schaffen worden sind. Zeiten mit einer geringeren als
der regelmäÃigen Arbeitszeit dürfen nur zu dem Teil als
ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, der dem VerÂ
hältnis der tatsächlichen zur regelmäÃigen Arbeitszeit
entspricht.
§ 35
Ausbildungszeiten
(1) Bei einer Berufssoldatin oder einem BerufssolÂ
daten kann die verbrachte Mindestzeit
1. der auÃer der allgemeinen Schulbildung vorgeÂ
schriebenen Ausbildung (Fachschul-, Hochschulund praktische Ausbildung, übliche Prüfungszeit),
2. einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, die für
die Ãbernahme in das Soldatenverhältnis vorgeÂ
schrieben ist,
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, die Zeit eiÂ
ner Fachschulausbildung einschlieÃlich der PrüfungsÂ
zeit bis zu 1 095 Tagen und die Zeit einer HochschulÂ
ausbildung einschlieÃlich der Prüfungszeit bis zu
855 Tagen, insgesamt höchstens 1 095 Tagen. Wird
die allgemeine Schulbildung durch eine andere Art
der Ausbildung ersetzt, so steht diese der SchulbilÂ
dung gleich. Zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts
ist das Ruhegehalt unter Berücksichtigung von HochÂ
schulausbildungszeiten nach Satz 1 zu berechnen. Auf
eine praktische Tätigkeit nach Satz 1 Nummer 2 ist
§ 31 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden.
(2) Ergibt eine Berechnung des Ruhegehalts unter
Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009
geltenden Fassung gegenüber der RuhegehaltsbeÂ
rechnung nach Absatz 1 Satz 3 einen Differenzbetrag,
der gröÃer ist als der Rentenbetrag, der sich durch VerÂ
vielfältigung des aktuellen Rentenwertes mit dem FakÂ
tor 2,25 ergibt, bleibt es bei der Berechnung des RuheÂ
gehalts unter Berücksichtigung von HochschulausbilÂ
dungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 in der bis zum
11. Februar 2009 geltenden Fassung, soweit dadurch
mit Ausnahme der Fälle des § 42 der HöchstruhegeÂ
haltssatz im Sinne des § 40 Absatz 1 Satz 1 und AbÂ
satz 2 Satz 2 nicht überschritten wird. Die der BerechÂ
nung nach Satz 1 zugrunde gelegten HochschulausbilÂ
dungszeiten sind um die Hochschulausbildungszeiten
zu vermindern, die dem Rentenbetrag entsprechen,
der sich durch Vervielfältigung des aktuellen RentenÂ
wertes mit dem Faktor 2,25 ergibt.
(3) An Stelle einer Berücksichtigung nach Absatz 1
können einer Berufssoldatin oder einem BerufssoldaÂ
ten verbrachte Zeiten einer praktischen Ausbildung
und einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit bis
zu einer Gesamtzeit von fünf Jahren als ruhegehaltfäÂ
hige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie für die
Wahrnehmung der ihr oder ihm als Soldatin auf Zeit,
Soldat auf Zeit, Berufssoldatin oder Berufssoldat überÂ
tragenen Aufgaben förderlich sind. Absatz 1 Satz 2
und 4 gilt entsprechend.
(4) Hat die Berufssoldatin oder der Berufssoldat ihr
oder sein Studium nach der Festsetzung von RegelstuÂ
dienzeiten in dem jeweiligen Studiengang begonnen,
kann die tatsächliche Studiendauer nur insoweit beÂ
rücksichtigt werden, als die Regelstudienzeit einÂ
schlieÃlich der Prüfungszeit nicht überschritten ist.
3975
§ 36
Sonstige Zeiten
Die Zeit, während der eine Berufssoldatin oder ein
Berufssoldat vor dem Eintritt in die Bundeswehr
1. besondere Fachkenntnisse erworben hat, die die
notwendige Voraussetzung für ihre oder seine VerÂ
wendung in einem Fachgebiet in der Bundeswehr
bilden, oder
2. als Entwicklungshelferin oder Entwicklungshelfer im
Sinne des Entwicklungshelfer-Gesetzes tätig geweÂ
sen ist,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit, jedoch höchstens
bis zur Hälfte und in der Regel nicht über zehn Jahre
hinaus, berücksichtigt werden.
§ 37
Nicht zu berücksichtigende Zeiten
Zeiten nach § 30 des Bundesbesoldungsgesetzes
sind nicht ruhegehaltfähig.
§ 38
Zeiten in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrags genannten Gebiet
(1) Dienstzeiten nach § 92 Absatz 1, BeschäftiÂ
gungszeiten nach § 34 und sonstige Zeiten nach den
§§ 36 und 94, die die Berufssoldatin oder der BerufsÂ
soldat bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrags genannten Gebiet zurückgelegt hat,
werden nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berückÂ
sichtigt, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzÂ
liche Rentenversicherung erfüllt ist und diese Zeiten als
rentenrechtliche Zeiten berücksichtigungsfähig sind;
Ausbildungszeiten nach § 35 sind nicht ruhegehaltfäÂ
hig, soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzliche
Rentenversicherung erfüllt ist. Rentenrechtliche Zeiten
sind auch solche im Sinne des Artikels 2 des RentenÃberleitungsgesetzes.
(2) Soweit die allgemeine Wartezeit für die gesetzÂ
liche Rentenversicherung nicht erfüllt ist, können die in
Absatz 1 genannten Zeiten im Rahmen der dort geÂ
nannten Vorschriften insgesamt höchstens bis zu fünf
Jahren als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
§ 39
Zurechnungszeit und Zeit
gesundheitsschädigender Verwendung
(1) Ist die Berufssoldatin oder der Berufssoldat vor
Vollendung des 60. Lebensjahres wegen DienstunfäÂ
higkeit in den Ruhestand versetzt worden, wird die Zeit
vom Beginn des Ruhestandes bis zum Ablauf des
Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres für die
Berechnung des Ruhegehalts der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit zu zwei Dritteln hinzugerechnet (ZurechÂ
nungszeit), soweit diese Zeit nicht nach anderen VorÂ
schriften als ruhegehaltfähig berücksichtigt wird. Ist die
Berufssoldatin oder der Berufssoldat nach § 51 AbÂ
satz 4 des Soldatengesetzes erneut in das DienstverÂ
hältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
berufen worden, so wird eine der Berechnung des früÂ
heren Ruhegehalts zugrunde gelegene ZurechnungsÂ
zeit insoweit berücksichtigt, als die Zahl der dem
neuen Ruhegehalt zugrundeliegenden Dienstjahre hinÂ
3976
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
ter der Zahl der dem früheren Ruhegehalt zugrunde
gelegenen Dienstjahre zurückbleibt.
(2) Die Zeit der Verwendung einer Soldatin oder
eines Soldaten in Ländern, in denen sie oder er geÂ
sundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausÂ
gesetzt ist, kann bis zum Doppelten als ruhegehaltÂ
fähige Dienstzeit berücksichtigt werden, wenn sie
ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat.
Entsprechendes gilt für eine beurlaubte Soldatin oder
einen beurlaubten Soldaten, deren oder dessen TätigÂ
keit in den in Satz 1 genannten Gebieten öffentlichen
Belangen oder dienstlichen Interessen diente, wenn
dies spätestens bei Beendigung des Urlaubs anerÂ
kannt worden ist. Zeiten einer besonderen AuslandsÂ
verwendung nach § 87 Absatz 1 können bis zum DopÂ
pelten als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt
werden, wenn sie insgesamt mindestens 180 Tage
und jeweils ununterbrochen mindestens 30 Tage geÂ
dauert haben.
(3) Sind sowohl die Voraussetzungen des AbsatÂ
zes 1 als auch die Voraussetzungen des Absatzes 2
erfüllt, findet nur die für die Soldatin oder den Soldaten
günstigere Vorschrift Anwendung.
§ 40
Höhe des Ruhegehalts
(1) Das Ruhegehalt beträgt für jedes Jahr ruhegeÂ
haltfähiger Dienstzeit 1,79375 Prozent, insgesamt jeÂ
doch höchstens 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge. Bei der Berechnung der Jahre ruhegeÂ
haltfähiger Dienstzeit werden unvollständige Jahre als
Dezimalzahl angegeben. Dabei wird ein Jahr mit
365 Tagen angesetzt und das Ergebnis kaufmännisch
auf zwei Dezimalstellen gerundet. Der Ruhegehaltssatz
wird ebenfalls kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen
gerundet.
(2) Das Ruhegehalt nach Absatz 1 wird nach MaÃÂ
gabe der Absätze 3 und 4 für die Berufssoldatinnen
und die Berufssoldaten erhöht, die nach den VorschrifÂ
ten des Soldatengesetzes wegen Erreichens der für sie
unterhalb des 60. Lebensjahres festgesetzten besonÂ
deren Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden.
Das Ruhegehalt darf 71,75 Prozent der ruhegehaltfähiÂ
gen Dienstbezüge nicht übersteigen.
(3) Die Erhöhung beträgt für die Berufssoldatinnen
und die Berufssoldaten, die wegen Erreichens der beÂ
sonderen Altersgrenze des 53. Lebensjahres in den
Ruhestand versetzt werden, 12,55625 Prozent der ruÂ
hegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 29, 30). Die ErÂ
höhung vermindert sich für die Berufssoldatinnen und
die Berufssoldaten, für die als besondere Altersgrenze
ein höheres Lebensalter festgesetzt ist, um
1,79375 Prozent für jedes Jahr, um das diese AltersÂ
grenze über dem 53. Lebensjahr liegt, wobei verbleiÂ
bende Monate unter Benutzung des Nenners 12 umÂ
zurechnen sind; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die
Erhöhung vermindert sich ferner bei einer BerufssoldaÂ
tin oder einem Berufssoldaten, die oder der mehr als
zwei Jahre nach dem frühestmöglichen Zeitpunkt nach
Erreichen der für sie oder ihn festgesetzten besondeÂ
ren Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wird, in
dem Umfang, um den sich das Ruhegehalt durch die
Dienstzeit, die über diesen Zweijahreszeitraum hinausÂ
geht, nach Absatz 1 erhöht.
(4) Die Erhöhung beträgt für Offizierinnen und
Offiziere, die in strahlgetriebenen Kampfflugzeugen
als Flugzeugführerin, Flugzeugführer, WaffensystemÂ
offizierin oder Waffensystemoffizier verwendet wurden
und als solche in den Ruhestand versetzt werden,
16,86131 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
(§§ 29, 30). Die Erhöhung vermindert sich bei ZurruheÂ
setzung nach Vollendung des 45. Lebensjahres um
zwei Drittel der Steigerung des Ruhegehalts nach AbÂ
satz 1, soweit sie auf der Dienstzeit nach Vollendung
des 45. Lebensjahres beruht.
(5) Das Ruhegehalt beträgt mindestens 35 Prozent
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (§§ 29, 30). An die
Stelle des Ruhegehalts nach Satz 1 treten, wenn dies
günstiger ist, 65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe
A 4. Die Mindestversorgung nach Satz 2 erhöht sich
um 30,68 Euro für die Soldatin im Ruhestand oder
den Soldaten im Ruhestand und die Witwe oder den
Witwer; der Erhöhungsbetrag bleibt bei einer Kürzung
nach § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 25
des Beamtenversorgungsgesetzes auÃer Betracht.
Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn die
Berufssoldatin oder der Berufssoldat eine ruhegehaltÂ
fähige Dienstzeit nach den §§ 31, 32, 34, 92, 93 und 95
von weniger als fünf Jahren zurückgelegt hat oder das
erdiente Ruhegehalt allein wegen fehlender BerückÂ
sichtigung von Zeiten nach § 32 als ruhegehaltfähig
hinter der Mindestversorgung nach den Sätzen 1 bis 3
zurückbleibt. Satz 4 gilt nicht, wenn in Fällen des § 44
Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Soldatengesetzes die
Berufssoldatin oder der Berufssoldat wegen DienstunÂ
fähigkeit in den Ruhestand versetzt worden ist.
(6) Ãbersteigt beim Zusammentreffen von MindestÂ
versorgung nach Absatz 5 mit einer Rente nach AnÂ
wendung des § 71 die Versorgung das Ruhegehalt
nach den Absätzen 1 bis 4 und 8, so ruht die VersorÂ
gung bis zur Höhe des Unterschieds zwischen diesem
Ruhegehalt und der Mindestversorgung; in den von
§ 115 erfassten Fällen tritt das nach dieser Vorschrift
maÃgebliche Ruhegehalt an die Stelle des Ruhegehalts
nach den Absätzen 1 bis 4 und 8. Der Erhöhungsbetrag
nach Absatz 5 Satz 3 und der Unterschiedsbetrag nach
§ 64 Absatz 1 bleiben bei der Berechnung auÃer
Betracht. Die Summe aus Versorgung und Rente darf
nicht hinter dem Betrag der Mindestversorgung zuÂ
züglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1
zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das RuheÂ
gehalt nach den Absätzen 1 bis 4 und 8 zuzüglich
des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1. Die
Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Witwen, Witwer
und Waisen.
(7) Bei einer oder einem nach § 50 des SoldatengeÂ
setzes in den einstweiligen Ruhestand versetzten BeÂ
rufssoldatin oder Berufssoldaten beträgt das RuhegeÂ
halt für die Dauer der Zeit, die die Soldatin oder der
Soldat den Dienstgrad, mit dem sie oder er in den
einstweiligen Ruhestand versetzt wurde, innehatte,
mindestens für die Dauer von sechs Monaten, längsÂ
tens für die Dauer von drei Jahren, 71,75 Prozent der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge der BesoldungsÂ
gruppe, in der sie oder er sich zur Zeit seiner VerÂ
setzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat.
Das erhöhte Ruhegehalt darf die Dienstbezüge, die der
Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten in diesem
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Zeitpunkt zustanden, nicht übersteigen; das nach
sonstigen Vorschriften ermittelte Ruhegehalt darf nicht
unterschritten werden.
(8) Das Ruhegehalt vermindert sich um 3,6 Prozent
für jedes Jahr, um das die Berufssoldatin oder der BeÂ
rufssoldat vor Erreichen der für sie oder ihn geltenden
besonderen oder allgemeinen Altersgrenze wegen
Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer WehrdienstbeÂ
schädigung beruht, in den Ruhestand versetzt wird.
Die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 Prozent
nicht übersteigen. Absatz 1 Satz 2 und 4 gilt entspreÂ
chend.
§ 41
Vorübergehende
Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
(1) Der nach § 40 Absatz 1 bis 4, § 42 Absatz 1
Satz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 36 Absatz 3
Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes und § 115
Absatz 3 berechnete Ruhegehaltssatz erhöht sich
vorübergehend, wenn die Soldatin im Ruhestand oder
der Soldat im Ruhestand
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die Wartezeit von
60 Kalendermonaten für eine Rente der gesetzÂ
lichen Rentenversicherung erfüllt hat,
2. wegen
a) Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des
Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt
worden ist oder
b) Erreichens einer Altersgrenze in den Ruhestand
getreten ist,
3. einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch
nicht erreicht hat und
4. kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen nach
§ 68 Absatz 3 bezieht, das im Durchschnitt des
Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.
Bei Offizierinnen und Offizieren, die in strahlgetriebeÂ
nen Kampfflugzeugen als Flugzeugführerin, FlugzeugÂ
führer, Waffensystemoffizierin oder WaffensystemÂ
offizier verwendet wurden und als solche in den RuheÂ
stand versetzt werden, gilt Satz 1 mit der MaÃgabe,
dass sich der Ruhegehaltssatz frühestens von dem
Zeitpunkt an erhöht, zu dem sie als Offizierinnen oder
Offiziere des Truppendienstes wegen DienstunfähigÂ
keit in den Ruhestand versetzt worden wären oder weÂ
gen Erreichens der ihrem Dienstgrad entsprechenden
besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätten verÂ
setzt werden können. Bei Soldatinnen im Ruhestand
und Soldaten im Ruhestand, die wegen Erreichens
der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in
den Ruhestand versetzt worden sind, wird bei AnwenÂ
dung von Satz 1 Nummer 4 bis zum Ende des Monats,
in dem sie die für Polizeivollzugsbeamtinnen auf
Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit
geltende Altersgrenze nach § 5 des BundespolizeibeÂ
amtengesetzes erreichen, lediglich VerwendungseinÂ
kommen im Sinne von § 68 Absatz 4 berücksichtigt.
(2) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes beträgt
0,95667 Prozent für je zwölf Kalendermonate der für
die Erfüllung der Wartezeit (Absatz 1 Nummer 1) anÂ
rechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie vor
Begründung des Soldatenverhältnisses zurückgelegt
worden sind; unberücksichtigt bleiben
3977
1. Pflichtbeitragszeiten, die als ruhegehaltfähig beÂ
rücksichtigt worden sind,
2. Pflichtbeitragszeiten, für die Leistungen nach § 100
Absatz 1 Satz 1 vorübergehend gewährt werden.
Die Erhöhung ist kaufmännisch auf zwei Dezimalstellen
zu runden; der erhöhte Ruhegehaltssatz darf 66,97 ProÂ
zent nicht überschreiten. In den Fällen des § 40 AbÂ
satz 8 ist das Ruhegehalt, das sich nach Anwendung
der Sätze 1 und 2 ergibt, entsprechend zu vermindern.
Für die Berechnung nach Satz 1 wird die Gesamtzahl
der Kalendermonate in Jahre umgerechnet. Dabei werÂ
den unvollständige Jahre als Dezimalzahl angegeben.
Das Ergebnis wird kaufmännisch auf zwei DezimalstelÂ
len gerundet.
(3) Die Erhöhung fällt spätestens mit Ablauf des
Monats weg, in dem die Soldatin im Ruhestand oder
der Soldat im Ruhestand die für Bundesbeamtinnen
und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach
§ 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes
erreicht. Sie endet vorher, wenn die Soldatin im RuheÂ
stand oder der Soldat im Ruhestand
1. aus den anrechnungsfähigen Pflichtbeitragszeiten
eine Versichertenrente einer inländischen oder
ausländischen Alterssicherungseinrichtung bezieht,
mit Ablauf des Tages vor dem Beginn der Rente,
oder
2. in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a
nicht mehr dienstunfähig ist, mit Ablauf des Monats,
in dem ihr oder ihm der Wegfall der Erhöhung mitÂ
geteilt wird, oder
3. ein Erwerbseinkommen (§ 68 Absatz 3 Satz 1 und 2)
oder im Falle von Absatz 1 Satz 3 ein VerwendungsÂ
einkommen bezieht, das im Durchschnitt des KalenÂ
derjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf
des Tages vor dem Beginn der Erwerbstätigkeit.
§ 35 Absatz 3 Satz 2 des BeamtenversorgungsgesetÂ
zes gilt sinngemäÃ.
(4) Die Erhöhung des Ruhegehaltssatzes wird auf
Antrag vorgenommen. Anträge, die innerhalb von drei
Monaten nach Eintritt der Berufssoldatin oder des BeÂ
rufssoldaten in den Ruhestand gestellt werden, gelten
als zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts gestellt.
Wird der Antrag zu einem späteren Zeitpunkt gestellt,
tritt die Erhöhung vom Beginn des Antragsmonats an
ein.
Unterabschnitt 3
Unfallruhegehalt
§ 42
Unfallruhegehalt
(1) Auf eine Berufssoldatin oder einen BerufssoldaÂ
ten, die oder der wegen Dienstunfähigkeit infolge eines
Dienstunfalles in den Ruhestand versetzt worden ist,
sind die §§ 36, 37, 44 Absatz 1 und 2 sowie die §§ 45
und 87 des Beamtenversorgungsgesetzes entspreÂ
chend anzuwenden. In den Fällen des § 37 des BeamÂ
tenversorgungsgesetzes bemisst sich das UnfallruheÂ
gehalt für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in der
Laufbahngruppe der Unteroffizierinnen und UnteroffiÂ
ziere und für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
mit dem Dienstgrad Fähnrich oder Oberfähnrich minÂ
destens nach der Besoldungsgruppe A 9, für BerufsÂ
3978
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
offizierinnen und Berufsoffiziere mindestens nach der
Besoldungsgruppe A 12, jedoch für Stabsoffizierinnen,
Stabsoffiziere, Offizierinnen des Sanitätsdienstes und
Offiziere des Sanitätsdienstes mindestens nach der
Besoldungsgruppe A 16. Im Ãbrigen gelten die VorÂ
schriften über das Ruhegehalt.
(2) Dienstunfall ist ein auf äuÃerer Einwirkung beruÂ
hendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares,
einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in
Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst geÂ
hören auch
1. Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am BeÂ
stimmungsort,
2. die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen,
3. Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem
ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Ãbernahme
die Berufssoldatin oder der Berufssoldat gemäÃ
§ 20 Absatz 7 des Soldatengesetzes in Verbindung
mit § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet
ist oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung
von ihr oder ihm im Zusammenhang mit den DienstÂ
geschäften erwartet wird, sofern die Berufssoldatin
oder der Berufssoldat hierbei nicht in der gesetzÂ
lichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch).
(3) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit
dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von
der Dienststelle. Hat die Berufssoldatin oder der BeÂ
rufssoldat wegen der Entfernung ihrer oder seiner
ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem
oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1
auch für den Weg zwischen der Familienwohnung
und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem
Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn die BerufsÂ
soldatin oder der Berufssoldat
1. von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung
und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abÂ
weicht,
a) um ein eigenes Kind, für das ihr oder ihm dem
Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen ihrer
oder seiner eigenen Berufstätigkeit oder der BeÂ
rufstätigkeit ihres oder seines Ehegatten in
fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut
abzuholen oder
b) weil sie oder er mit anderen berufstätigen oder in
der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten
Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg
zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2. in ihrer oder seiner Wohnung Dienst leistet und
Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3
Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben
oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den die Verletzte oder der Verletzte bei der
Gewährung der unentgeltlichen truppenärztlichen VerÂ
sorgung oder auf einem hierzu notwendigen Wege erÂ
leidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles. Satz 4 gilt
entsprechend, wenn die Verletzte oder der Verletzte
dem Verlangen einer zuständigen Behörde oder eines
Gerichts, wegen der Dienstunfallversorgung persönlich
zu erscheinen, folgt und dabei einen Unfall erleidet.
(4) Erkrankt eine Berufssoldatin oder ein BerufssolÂ
dat, die oder der wegen der Art ihrer oder seiner
dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung
an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt
ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als
Dienstunfall, es sei denn, dass die Berufssoldatin oder
der Berufssoldat sich die Krankheit auÃerhalb des
Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch
stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsÂ
schädigende Verhältnisse verursacht worden ist, deÂ
nen die Berufssoldatin oder der Berufssoldat am Ort
ihres oder seines dienstlich angeordneten Aufenthalts
im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten
im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997
(BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung geÂ
nannten Krankheiten mit den dort bezeichneten MaÃÂ
gaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit
als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz
nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches SozialgeÂ
setzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen,
wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit
zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überÂ
wiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1
verursacht worden ist.
(5) Dem durch Dienstunfall verursachten KörperÂ
schaden gleichzuachten ist ein Körperschaden, den
eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat auÃerhalb
ihres oder seines Dienstes erleidet, wenn sie oder er
im Hinblick auf ihr oder sein pflichtgemäÃes dienstÂ
liches Verhalten oder wegen ihrer oder seiner EigenÂ
schaft als Berufssoldatin oder Berufssoldat angegriffen
wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den
eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat im Ausland
erleidet, wenn sie oder er bei Kriegshandlungen, AufÂ
ruhr oder Unruhen, denen sie oder er am Ort ihres oder
seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland
besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.
(6) Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten,
die oder der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die
öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen
dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser
Tätigkeit einen Körperschaden erleidet, kann VerÂ
sorgung nach dieser Vorschrift gewährt werden.
Unterabschnitt 4
Kapitalabfindung
§ 43
Allgemeines
(1) Die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat im
Ruhestand kann auf Antrag statt eines Teils des RuheÂ
gehalts eine Kapitalabfindung erhalten
1. zur Schaffung oder Verbesserung einer ExistenzÂ
grundlage,
2. zum Erwerb oder zur wirtschaftlichen Stärkung
eigenen Grundbesitzes,
3. zum Erwerb grundstücksgleicher Rechte,
4. zur Beschaffung einer Wohnstätte.
Handelt es sich in den Fällen des Satzes 1 um ein VorÂ
haben im Zusammenhang mit Grundeigentum, das von
der Soldatin im Ruhestand oder vom Soldaten im RuÂ
hestand nicht zur gewerblichen Nutzung vorgesehen
ist, soll eine Kapitalabfindung nur bei dessen EigennutÂ
zung bewilligt werden.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
(2) Eine Kapitalabfindung ist in der Regel zu versaÂ
gen, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat
im Ruhestand das 57. Lebensjahr überschritten hat.
§ 44
Ausschluss
(1) Eine Kapitalabfindung soll nur bewilligt werden,
wenn die bestimmungsgemäÃe Verwendung des GelÂ
des gewährleistet erscheint.
(2) Eine Kapitalabfindung darf nicht gewährt werÂ
den, wenn die Soldatin im Ruhestand oder der Soldat
im Ruhestand wieder in die Bundeswehr eingestellt ist
oder als Beamtin, Beamter, Arbeitnehmerin oder ArÂ
beitnehmer im öffentlichen Dienst verwendet wird.
§ 45
Höhe der Kapitalabfindung
(1) Der Teilbetrag des Ruhegehalts, an dessen
Stelle die Kapitalabfindung tritt, darf 50 Prozent des
Ruhegehalts und 2 455 Euro jährlich nicht übersteigen.
(2) Der Anspruch auf den Teil des Ruhegehalts, an
dessen Stelle die Kapitalabfindung tritt, erlischt mit AbÂ
lauf des Monats der Auszahlung für zehn Jahre. Als
Abfindungssumme wird das Neunfache des ihr zugrunÂ
deliegenden Jahresbetrages gezahlt.
§ 46
Sicherung bei Grundstückskauf
Die bestimmungsgemäÃe Verwendung des Kapitals
ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel
durch MaÃnahmen zur Verhinderung alsbaldiger WeiÂ
terveräuÃerung des Grundstücks oder des an einem
Grundstück bestehenden Rechts zu sichern. Hierzu
kann vor allem angeordnet werden, dass die WeiterÂ
veräuÃerung und Belastung des Grundstücks oder
des an einem Grundstück bestehenden Rechts innerÂ
halb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung
des Bundesministeriums der Verteidigung zulässig ist.
Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das
Grundbuch wirksam. Eingetragen wird auf Ersuchen
des Bundesministeriums der Verteidigung.
§ 47
3979
restlichen Kapitalabfindung die §§ 45 bis 49 anzuwenÂ
den; wird sie oder er ohne einen Anspruch auf RuheÂ
gehalt entlassen, so ist sie oder er nach MaÃgabe des
§ 48 zur Rückzahlung verpflichtet.
(3) Der oder dem Abgefundenen kann vor Ablauf
von zehn Jahren auf Antrag der Teil des Ruhegehalts,
der durch die Kapitalabfindung erloschen ist, gegen
Rückzahlung der Abfindungssumme wieder bewilligt
werden, wenn wichtige Gründe vorliegen.
§ 48
Höhe der Rückzahlung
(1) Die Verpflichtung zur Rückzahlung (§ 47) beÂ
schränkt sich nach Ablauf des ersten Jahres auf
91 Prozent der Abfindungssumme, des zweiten Jahres
auf 82 Prozent der Abfindungssumme, des dritten JahÂ
res auf 72 Prozent der Abfindungssumme, des vierten
Jahres auf 62 Prozent der Abfindungssumme, des
fünften Jahres auf 52 Prozent der Abfindungssumme,
des sechsten Jahres auf 42 Prozent der AbfindungsÂ
summe, des siebenten Jahres auf 32 Prozent der AbÂ
findungssumme, des achten Jahres auf 22 Prozent der
Abfindungssumme, des neunten Jahres auf 11 Prozent
der Abfindungssumme. Die Zeiten rechnen vom Ersten
des auf die Auszahlung der Abfindungssumme folgenÂ
den Monats bis zum Ende des Monats, in dem die AbÂ
findungssumme zurückgezahlt worden ist.
(2) Wird die Abfindungssumme nicht zum Schluss
eines Jahres zurückgezahlt, so sind neben den ProÂ
zentsätzen für volle Jahre noch die Prozentsätze zu
berücksichtigen, die auf die bis zum RückzahlungszeitÂ
punkt verstrichenen Monate des angefangenen Jahres
entfallen. Entsprechendes gilt, wenn die AbfindungsÂ
summe vor Ablauf des ersten Jahres zurückgezahlt
wird.
(3) Nach Rückzahlung der Abfindungssumme lebt
der Anspruch auf den der Abfindung zugrundeliegenÂ
den Teil des Ruhegehalts mit dem Ersten des auf die
Rückzahlung folgenden Monats wieder auf.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung kann in
den Fällen des § 47 Absatz 1 Nummer 2 Teilzahlungen
zulassen.
Rückzahlung
(1) Die Kapitalabfindung ist insoweit zurückzuzahÂ
len, als
1. sie nicht bis zu dem Zeitpunkt, der vom BundesÂ
ministerium der Verteidigung festgesetzt ist, beÂ
stimmungsgemäà verwendet worden ist oder
2. der Anspruch auf Ruhegehalt vor Ablauf der in § 45
Absatz 2 bezeichneten Frist aus anderen Gründen
als durch Tod der oder des Berechtigten wegfällt.
(2) Die Kapitalabfindung ist abweichend von AbÂ
satz 1 Nummer 2 nicht zurückzuzahlen, wenn der RuÂ
hestand gemäà § 51 Absatz 5 des Soldatengesetzes
endet. Der der Kapitalabfindung zugrundeliegende Teil
des Ruhegehalts ist für die Zeit der Wiederverwendung
von den Dienstbezügen einzubehalten und an die
Kasse abzuführen, die für die Zahlung des Ruhegehalts
zuständig war. Wird die wiederverwendete BerufssolÂ
datin oder der wiederverwendete Berufssoldat erneut
in den Ruhestand versetzt, so sind hinsichtlich der
§ 49
Berechnung bei Ruhen des Ruhegehalts
(1) Ruht das Ruhegehalt ganz oder zum Teil, weil
die Empfängerin oder der Empfänger im Wehrdienst
oder im anderen öffentlichen Dienst wiederverwendet
wird, so ist der der Kapitalabfindung zugrundeliegende
Teil des Ruhegehalts insoweit von den Dienstbezügen
einzubehalten, als er den nicht ruhenden Teil überÂ
steigt. Die einbehaltenen Beträge sind an die Kasse
abzuführen, die für die Zahlung des Ruhegehalts zuÂ
ständig ist.
(2) Ruht das Ruhegehalt aus anderen Gründen ganz
oder zum Teil, so ist der der Kapitalabfindung zugrunÂ
deliegende Teil des Ruhegehalts insoweit zurückzuÂ
zahlen, als er den nicht ruhenden Teil übersteigt. Das
Bundesministerium der Verteidigung kann TeilzahlunÂ
gen zulassen.
3980
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
§ 50
Kosten der Beurkundung
(1) Alle gerichtlichen und auÃergerichtlichen BeÂ
urkundungen, Urkunden, Vollmachten, amtlichen BeÂ
scheinigungen, Eintragungen und Löschungen im
Grundbuch, die zur Durchführung des § 46 erforderlich
sind, sind kostenfrei.
(2) Die Vorschriften über die Gebühren und AusÂ
lagen der Notare werden hierdurch nicht berührt.
Unterabschnitt 5
Unterhaltsbeitrag
§ 51
Unterhaltsbeitrag für entlassene
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten
kann auf Antrag ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe
des Ruhegehalts bewilligt werden, wenn sie oder er
vor Ableistung einer Wehrdienstzeit von fünf Jahren
(§ 27 Absatz 2 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 44 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Soldatengesetzes)
wegen Erreichens der für ihren oder seinen Dienstgrad
bestimmten Altersgrenze oder wegen DienstunfähigÂ
keit entlassen worden ist.
Unterabschnitt 6
Ãbergangsgeld
§ 52
Ãbergangsgeld für entlassene
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
(1) Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die
oder der
1. wegen Dienstunfähigkeit mit einer Wehrdienstzeit
von weniger als fünf Jahren (§ 27 Absatz 2 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 44 Absatz 5 Satz 1
Nummer 1 des Soldatengesetzes) oder
2. wegen mangelnder Eignung (§ 46 Absatz 8 des SolÂ
datengesetzes)
entlassen worden ist, erhält ein Ãbergangsgeld. Das
Ãbergangsgeld wird auch dann gewährt, wenn die BeÂ
rufssoldatin oder der Berufssoldat im Zeitpunkt der
Entlassung ohne Dienstbezüge beurlaubt war.
(2) Das Ãbergangsgeld beträgt nach vollendeter
einjähriger Wehrdienstzeit das Einfache und bei längeÂ
rer Wehrdienstzeit für jedes weitere volle Jahr ihrer
Dauer die Hälfte, insgesamt höchstens das Fünffache
der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 des
Bundesbesoldungsgesetzes), die die Soldatin oder der
Soldat im letzten Monat erhalten hat oder erhalten
hätte. § 29 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Als Wehrdienstzeit (Absatz 2) gilt die Zeit eines
ununterbrochenen Wehrdienstes in der Bundeswehr.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil
anzurechnen, der dem Verhältnis der TeilzeitbeschäftiÂ
gung zur Vollzeitbeschäftigung entspricht.
(4) Das Ãbergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 51 bewilligt wird oder
2. die Wehrdienstzeit bei der Bemessung einer geÂ
währten Versorgung als ruhegehaltfähige Dienstzeit
angerechnet wird.
(5) Das Ãbergangsgeld wird in Monatsbeträgen für
die der Entlassung folgende Zeit wie die Dienstbezüge
gezahlt. Es ist längstens bis zum Ende des Monats zu
zahlen, in dem die Berufssoldatin oder der BerufsÂ
soldat die für ihren oder seinen Dienstgrad vorgeÂ
schriebene Altersgrenze erreicht hat. Beim Tode der
Empfängerin oder des Empfängers ist der noch nicht
ausgezahlte Betrag den Hinterbliebenen in einer
Summe zu zahlen.
(6) Bezieht die entlassene Berufssoldatin oder der
entlassene Berufssoldat Erwerbs- oder ErwerbsersatzÂ
einkommen im Sinne des § 68 Absatz 3, verringert sich
das Ãbergangsgeld um den Betrag dieser Einkünfte.
Unterabschnitt 7
Ausgleich bei Altersgrenzen
§ 53
Ausgleich bei Altersgrenzen
(1) Eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat, die
oder der vor Vollendung des 67. Lebensjahres nach
§ 44 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes in den RuÂ
hestand getreten ist, erhält neben ihrem oder seinem
Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des
Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Absatz 2 Nummer 1,
3 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes) des letzten
Monats, jedoch nicht über 4 091 Euro. Dieser Betrag
verringert sich um jeweils ein Fünftel mit jedem DienstÂ
jahr, das über das vollendete 62. Lebensjahr hinaus
geleistet wird. Er ist beim Eintritt in den Ruhestand in
einer Summe auszuzahlen. § 29 Absatz 1 Satz 2 gilt
entsprechend. Der Ausgleich wird nicht neben einer
einmaligen Unfallentschädigung (§ 84) oder einer einÂ
maligen Entschädigung (§ 85) gewährt.
(2) Schwebt im Zeitpunkt des Eintritts in den RuheÂ
stand gegen die Berufssoldatin oder den BerufssoldaÂ
ten ein Verfahren, das nach § 46 Absatz 1 oder AbÂ
satz 2 Nummer 1 bis 3 des Soldatengesetzes zur EntÂ
lassung oder nach § 48 des Soldatengesetzes zum
Verlust der Rechtsstellung führen könnte, so darf der
Ausgleich erst nach dem rechtskräftigen Abschluss
des Verfahrens und nur gewährt werden, wenn kein
Verlust der Versorgungsbezüge eingetreten ist.
(3) Der Ausgleich wird im Falle der Bewilligung von
Urlaub bis zum Eintritt in den Ruhestand nach § 28a
des Soldatengesetzes nicht gewährt.
(4) Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um
528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung
vor dem Ende des Monats liegt, in dem die RegelÂ
altersgrenze für Polizeivollzugsbeamtinnen und PolizeiÂ
vollzugsbeamte nach § 5 des BundespolizeibeamtenÂ
gesetzes vollendet wird; für restliche Kalendermonate
wird jeweils ein Zwölftel dieses Betrages gewährt. Für
Offizierinnen und Offiziere im Sinne des § 40 Absatz 4
gilt Satz 1 mit der MaÃgabe, dass sie für die BerechÂ
nung des Erhöhungsbetrages so zu behandeln sind,
als wären sie zum frühestmöglichen Zeitpunkt wegen
Ãberschreitens der für ihren Dienstgrad jeweils geltenÂ
den Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden.
Der Anspruch auf die Erhöhung nach Satz 1 entfällt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
für die Monate, in denen Einkünfte im Sinne des § 68
Absatz 4 in Höhe von mehr als 525 Euro erzielt werden;
die Zahlungen stehen insoweit unter dem Vorbehalt der
Rückforderung. Die Absätze 2 und 3 gelten entspreÂ
chend.
Unterabschnitt 8
Berufsförderung der
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
(5) § 7 gilt entsprechend. Bei der Anwendung des
Absatzes 3 Satz 1 gelten auch § 6 Absatz 1 und 3 soÂ
wie die §§ 13 und 14 entsprechend.
(6) Für die Dauer der Teilnahme an einer nach den
Absätzen 1 und 2 geförderten MaÃnahme der schuliÂ
schen und beruflichen Bildung in Vollzeitform wird ein
Zuschlag zum Ruhegehalt in Höhe von 15 Prozent der
jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gewährt;
Einkommen aus der BildungsmaÃnahme ist anzurechÂ
nen.
§ 54
§ 55
Berufsförderung der
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
Eingliederung
von Berufssoldatinnen
und Berufssoldaten in das Erwerbsleben
(1) Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten,
deren oder dessen Dienstverhältnis vor Vollendung des
45. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge einer
Wehrdienstbeschädigung endet, wird auf Antrag die
Förderung der schulischen oder beruflichen Bildung
in dem Umfang gewährt, wie sie einer Soldatin auf Zeit
oder einem Soldaten auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit
von acht Jahren zusteht.
(2) Die Dauer der Förderung beträgt
1. 24 Monate bei einer Berufssoldatin oder einem BeÂ
rufssoldaten, die oder der einen Studienabschluss
oder vergleichbaren Abschluss an einer staatlichen
Hochschule, an einer staatlich anerkannten HochÂ
schule oder an einer vergleichbaren BildungseinÂ
richtung auf Kosten des Bundes erworben hat,
2. 36 Monate
a) bei einer Berufssoldatin oder einem BerufssoldaÂ
ten, die oder der auf Grund eines nach den LaufÂ
bahnvorschriften geforderten StudienabschlusÂ
ses oder vergleichbaren Abschlusses an einer
staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerÂ
kannten Hochschule oder an einer vergleichÂ
baren Bildungseinrichtung eingestellt worden ist,
und
b) bei einer Unteroffizierin oder einem Unteroffizier
des Militärmusikdienstes, die oder der im RahÂ
men der militärfachlichen Ausbildung eine staatÂ
liche Hochschule, eine staatlich anerkannte
Hochschule oder eine vergleichbare BildungseinÂ
richtung besucht und das vorgegebene StudienÂ
ziel unterhalb eines Studienabschlusses oder
vergleichbaren Abschlusses auf Kosten des BunÂ
des erreicht hat.
(3) Endet das Dienstverhältnis vor Vollendung des
40. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit infolge
Wehrdienstbeschädigung, ist auf Antrag auch der ZuÂ
lassungsschein zu erteilen. Beruht die DienstunfähigÂ
keit nicht auf einer Wehrdienstbeschädigung, können
die Leistungen nach Satz 1 sowie den Absätzen 1
und 2 gewährt werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für eine
Offizierin oder einen Offizier, die oder der wegen ÃberÂ
schreitens der besonderen Altersgrenze nach § 45 AbÂ
satz 2 Nummer 6 des Soldatengesetzes in den RuheÂ
stand versetzt wird. Zudem können ihr oder ihm auch
die Leistungen nach den §§ 5, 6 Absatz 1 und 3 sowie
§ 9 Absatz 1, 3, 4 und 7 gewährt werden.
3981
Jeder Berufssoldatin und jedem Berufssoldaten,
deren oder dessen Dienstverhältnis wegen DienstÂ
unfähigkeit endet, wird die Eingliederung in das
spätere Berufsleben nach den §§ 5, 6, 9 und 11 erÂ
leichtert. Freistellung vom militärischen Dienst zur TeilÂ
nahme an einem notwendigen BerufsorientierungsÂ
praktikum kann im Umfang des § 9 Absatz 4 gewährt
werden. § 10 gilt entsprechend.
Abschnitt 3
Versorgung der
Hinterbliebenen von Soldatinnen und Soldaten
§ 56
Bezüge für
den Sterbemonat und
Sterbegeld für Hinterbliebene
von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten
auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten,
die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz,
freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem
Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
(1) Stirbt eine Soldatin auf Zeit, ein Soldat auf Zeit,
eine Soldatin oder ein Soldat, der Wehrdienst nach
dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem
Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, wähÂ
rend des Wehrdienstes, sind auf die Hinterbliebenen
die Vorschrift des § 17 des BeamtenversorgungsgeÂ
setzes über die Bezüge im Sterbemonat und auf die
Hinterbliebenen einer Soldatin auf Zeit oder eines
Soldaten auf Zeit auch die Vorschrift des § 18 des BeÂ
amtenversorgungsgesetzes über das Sterbegeld entÂ
sprechend anzuwenden.
(2) Stirbt eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der
Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz oder nach
§ 58b des Soldatengesetzes leistet, oder eine Soldatin
auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit mit einer WehrdienstÂ
zeit bis zu sechs Monaten während des WehrdienstÂ
verhältnisses an den Folgen einer WehrdienstbeschäÂ
digung, so erhalten die Eltern, wenn sie mit der oder
dem Verstorbenen zur Zeit des Todes in häuslicher GeÂ
meinschaft gelebt haben, ein Sterbegeld in Höhe von
2 557 Euro. Das Sterbegeld wird nicht gewährt, wenn
eine einmalige Unfallentschädigung nach § 84 oder
eine einmalige Entschädigung nach § 85 zusteht. Das
Sterbegeld vermindert sich um Leistungen, die nach
Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 zu gewähren sind. Der AnÂ
spruch auf Sterbegeld kann weder abgetreten noch
3982
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
verpfändet noch gepfändet werden. Im Ãbrigen gilt
§ 63 Absatz 1 entsprechend sowie § 67 mit der MaÃÂ
gabe, dass mit einer Forderung auf Rückerstattung zu
viel gezahlten Sterbegeldes gegenüber einem AnÂ
spruch auf Sterbegeld aufgerechnet werden kann.
§ 57
Laufende
Unterstützung für Hinterbliebene
von Soldatinnen auf Zeit, Soldaten
auf Zeit und von Soldatinnen und Soldaten,
die Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz,
freiwilligen Wehrdienst oder Wehrdienst nach dem
Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
(1) Ist eine Soldatin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit,
die oder der in der Bundeswehr mindestens sechs
Jahre Wehrdienst geleistet hat, während der Dauer ihÂ
res oder seines Dienstverhältnisses verstorben und ist
der Tod nicht Folge einer Wehrdienstbeschädigung,
können die überlebende Ehegattin oder der überleÂ
bende Ehegatte und die unterhaltsberechtigten Kinder
auf Antrag eine laufende Unterstützung für die Zeit
ihrer Bedürftigkeit erhalten. Die Unterstützung darf
nach Höhe und Dauer die Ãbergangsgebührnisse nicht
übersteigen, die die verstorbene Soldatin oder der verÂ
storbene Soldat auf Grund der im Zeitpunkt des Todes
von ihr oder ihm abgeleisteten Wehrdienstzeit hätte erÂ
halten können.
(2) § 66 Absatz 2 sowie die §§ 67 und 81 gelten entÂ
sprechend. Für die Mindestdienstzeit im Sinne des AbÂ
satzes 1 Satz 1 gilt § 23 mit Ausnahme des Absatzes 1
Satz 2 entsprechend.
§ 58
Versorgung der
Hinterbliebenen nach einem
Einsatzunfall von Soldatinnen auf
Zeit, Soldaten auf Zeit und von Soldatinnen
und Soldaten, die Wehrdienst nach dem
Wehrpflichtgesetz, nach § 58b oder nach dem
Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten
(1) Stirbt eine Soldatin auf Zeit, ein Soldat auf Zeit
oder eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der WehrÂ
dienst nach dem Wehrpflichtgesetz, nach § 58b des
Soldatengesetzes oder nach dem Vierten Abschnitt
des Soldatengesetzes leistet oder sich in einem WehrÂ
dienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des EinsatzWeiterverwendungsgesetzes befindet, an den Folgen
eines Einsatzunfalls nach § 87 Absatz 2, den sie oder
er während dieses Wehrdienstverhältnisses oder wähÂ
rend eines unmittelbar vorangegangenen WehrdienstÂ
verhältnisses der genannten Art erlitten hat, sind die
Vorschriften dieses Abschnitts und des Abschnitts 4
nach MaÃgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
(2) § 56 Absatz 1 ist nicht anzuwenden.
(3) § 59 Absatz 1 und 3 sowie § 61 gelten entspreÂ
chend.
(4) Das Witwen- und Waisengeld und der UnterÂ
haltsbeitrag werden wie bei Hinterbliebenen einer
Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten berechnet,
die oder der an den Folgen eines Dienstunfalls geÂ
storben ist und ein erhöhtes Unfallruhegehalt im Sinne
des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 37 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes erÂ
halten hätte, wenn sie oder er nicht gestorben, sondern
am Todestag wegen Dienstunfähigkeit infolge des
Dienstunfalls in den Ruhestand versetzt worden wäre.
§ 29 Absatz 1 und § 105 gelten entsprechend. Hat die
oder der Verstorbene am Todestag keinen Anspruch
auf Besoldung, treten an deren Stelle für die BerechÂ
nung der Versorgung die Dienstbezüge aus der BesolÂ
dungsgruppe, der das Amt der oder des Verstorbenen
zugeordnet war. Bei Hinterbliebenen von Soldatinnen
und Soldaten der Laufbahngruppe der Mannschaften
bemisst sich das Witwen- und Waisengeld oder der
Unterhaltsbeitrag mindestens nach der BesoldungsÂ
gruppe A 6.
(5) Neben einer Versorgung nach diesem ParagraÂ
fen wird keine Versorgung nach § 59 gewährt.
(6) Die Witwe oder der Witwer und die Waisen gelÂ
ten für die Anwendung des Abschnitts 4 als Witwe oder
Witwer und Waisen einer Soldatin, eines Soldaten,
einer Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im
Ruhestand.
§ 59
Hinterbliebene von
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
(1) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen
und Berufssoldaten und Soldatinnen im Ruhestand
und Soldaten im Ruhestand sind die §§ 16 bis 25, 27,
28, 31 Absatz 5, §§ 39, 40, 42 Satz 1 bis 3 sowie die
§§ 44, 45 und 86 des Beamtenversorgungsgesetzes
entsprechend anzuwenden.
(2) Der Witwe, dem Witwer, der geschiedenen EheÂ
gattin, dem geschiedenen Ehegatten und den Kindern
einer verstorbenen Berufssoldatin oder eines verstorÂ
benen Berufssoldaten, der oder dem nach § 51 ein UnÂ
terhaltsbeitrag bewilligt worden ist oder hätte bewilligt
werden können, kann auf Antrag die in den §§ 19, 20
und 22 bis 25 des Beamtenversorgungsgesetzes vorÂ
gesehene Versorgung bis zu der dort bezeichneten
Höhe als Unterhaltsbeitrag bewilligt werden. Dies gilt
auch für die frühere Ehegattin oder den früheren EheÂ
gatten einer verstorbenen Berufssoldatin oder eines
verstorbenen Berufssoldaten oder Soldatin im RuheÂ
stand oder Soldaten im Ruhestand, deren oder dessen
Ehe mit dieser oder diesem aufgehoben oder für nichÂ
tig erklärt war. Die §§ 21, 27 und 86 des BeamtenverÂ
sorgungsgesetzes gelten entsprechend.
(3) Waisengeld wird nicht gewährt, wenn der EheÂ
mann der Mutter während der gesetzlichen EmpfängÂ
niszeit verschollen war. Dies gilt nicht, wenn der VerÂ
schollene zurückgekehrt ist, es sei denn, dass seine
Vaterschaft später angefochten worden ist.
(4) Auf die Hinterbliebenen von Berufssoldatinnen,
Berufssoldaten, Soldatinnen im Ruhestand und SoldaÂ
ten im Ruhestand finden § 40 Absatz 7 und § 41 keine
Anwendung.
§ 60
Bezüge bei Verschollenheit
(1) Eine Berufssoldatin, eine Soldatin auf Zeit, eine
Soldatin im Ruhestand oder eine andere VersorgungsÂ
empfängerin, welche verschollen ist sowie ein BerufsÂ
soldat, ein Soldat auf Zeit, ein Soldat im Ruhestand
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
oder anderer Versorgungsempfänger, welcher verÂ
schollen ist, erhält die ihr oder ihm zustehenden
Dienst- oder Versorgungsbezüge bis zum Ablauf des
Monats, in dem das Bundesministerium der VerteidiÂ
gung feststellt, dass ihr oder sein Ableben mit WahrÂ
scheinlichkeit anzunehmen ist.
(2) Vom Ersten des Monats an, der dem in Absatz 1
bestimmten Zeitpunkt folgt, erhalten die Personen, die
im Falle des Todes der oder des Verschollenen nach
§ 16 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5 oder nach § 17 AbÂ
satz 2 Ãbergangsgebührnisse, nach § 19 Absatz 7 eine
Ãbergangsbeihilfe, nach § 57 eine Unterstützung, nach
§ 59 Witwen- oder Waisengeld oder einen UnterhaltsÂ
beitrag erhalten würden, diese Bezüge. Ist eine SoldaÂ
tin auf Zeit oder ein Soldat auf Zeit während einer beÂ
sonderen Auslandsverwendung nach § 87 Absatz 1
verschollen gegangen, erhalten Personen, die im Falle
des Todes der oder des Verschollenen nach § 58
Witwen- oder Waisengeld oder einen Unterhaltsbeitrag
erhalten würden, diese Leistungen anstelle der LeisÂ
tungen nach Satz 1; Leistungen nach Satz 1 an andere
Personen werden daneben nicht gezahlt. Die Bezüge
für den Sterbemonat und das Sterbegeld werden nicht
gewährt.
(3) Kehrt die oder der Verschollene zurück, so lebt
ihr oder sein Anspruch auf Dienst- oder VersorgungsÂ
bezüge, soweit nicht besondere gesetzliche Gründe
entgegenstehen, wieder auf. Nachzahlungen an
Dienst- oder Versorgungsbezügen sind längstens für
ein Jahr zu leisten; die nach Absatz 2 und nach andeÂ
ren Gesetzen auf Grund der Verschollenheit für den
gleichen Zeitraum gewährten Bezüge sind anzurechÂ
nen.
(4) Ergibt sich, dass bei einer Soldatin oder einem
Soldaten die Voraussetzungen des § 9 des BundesÂ
besoldungsgesetzes vorliegen, so können die nach
Absatz 2 gezahlten Bezüge von ihm zurückgefordert
werden.
(5) Wird die oder der Verschollene für tot erklärt
oder die Todeszeit gerichtlich festgestellt oder eine
Sterbeurkunde über den Tod der oder des VerscholleÂ
nen ausgestellt, so ist die Hinterbliebenenversorgung
von dem Ersten des auf die Rechtskraft der gerichtÂ
lichen Entscheidung oder die Ausstellung der SterbeÂ
urkunde folgenden Monats an unter Berücksichtigung
des festgestellten Todeszeitpunktes neu festzusetzen.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten entsprechend, wenn
eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der Wehrdienst
nach § 58b des Soldatengesetzes oder nach dem VierÂ
ten Abschnitt des Soldatengesetzes leistet, während
einer besonderen Auslandsverwendung nach § 87 AbÂ
satz 1 verschollen gegangen ist.
§ 61
Hinterbliebene von Soldatinnen
Bei Hinterbliebenen von Frauen tritt im Sinne der
Vorschriften dieses Gesetzes an die Stelle des WitwenÂ
geldes das Witwergeld. Dies gilt nicht für hinterÂ
bliebene Lebenspartnerinnen. Im Fall eines hinterÂ
bliebenen Lebenspartners tritt an die Stelle des
Witwengeldes das Witwergeld.
3983
Abschnitt 4
Gemeinsame
Vorschriften für Soldatinnen
und Soldaten und ihre Hinterbliebenen
§ 62
Anwendungsbereich
(1) Bei der Anwendung der gemeinsamen VorschrifÂ
ten gelten
1. ein Unterhaltsbeitrag nach § 51 als Ruhegehalt,
2. ein Unterhaltsbeitrag, der im Gnadenwege gewährt
wird, als Ruhegehalt, Witwen- oder Waisengeld,
3. die Ãbergangsgebührnisse als Ruhegehalt.
Satz 1 Nummer 3 gilt auch bei Weiterzahlung an die
Hinterbliebenen (§ 16 Absatz 6 Satz 4 und 5, § 17 AbÂ
satz 2), auÃer für die Anwendung des § 68.
(2) Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene
(§ 59) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entÂ
sprechend. Hierbei gilt ein nach § 59 Absatz 2 gewährÂ
ter Unterhaltsbeitrag als Witwen- oder Waisengeld.
(3) Die Empfängerinnen oder Empfänger der VersorÂ
gungsbezüge nach den Absätzen 1 und 2 gelten als
Soldatinnen im Ruhestand, Soldaten im Ruhestand,
als Witwen, Witwer oder Waisen.
§ 63
Festsetzung und Zahlung der
Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung entÂ
scheidet über die Bewilligung von VersorgungsbeÂ
zügen auf Grund von Kannvorschriften sowie über die
Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige
Dienstzeit, setzt die Versorgungsbezüge fest und beÂ
stimmt die Person der Zahlungsempfängerin oder des
Zahlungsempfängers. Es entscheidet ferner über die
Bewilligung einer Kapitalabfindung und einer UmzugsÂ
kostenvergütung. Das Bundesministerium der VerteidiÂ
gung kann diese Aufgaben sowie seine Befugnisse
nach Absatz 5, § 46 Satz 2 und 4, § 47 Absatz 1 NumÂ
mer 1, § 48 Absatz 4, § 49 Absatz 2 Satz 2 sowie § 81
Absatz 4 im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat auf andere Behörden
seines Geschäftsbereichs oder nach MaÃgabe des
§ 102 Absatz 1 Satz 2 auf Behörden im GeschäftsbeÂ
reich eines anderen Bundesministeriums übertragen.
Im Fall der Ãbertragung auf Behörden im GeschäftsÂ
bereich eines anderen Bundesministeriums bedarf die
Ãbertragung des Einvernehmens des anderen BundesÂ
ministeriums.
(2) Entscheidungen über die Bewilligung von VerÂ
sorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften
dürfen erst beim Eintritt des Versorgungsfalles getrofÂ
fen werden; vorherige Zusicherungen sind, auch wenn
sie schriftlich abgegeben wurden, abweichend von
§ 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unwirksam.
Bei der Berufung in das Dienstverhältnis einer BerufsÂ
soldatin oder eines Berufssoldaten ist auf Antrag zu
entscheiden, ob Zeiten nach den §§ 34 bis 36 und 94
als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. Diese EntÂ
scheidungen stehen unter dem Vorbehalt eines GleichÂ
bleibens der Rechtslage, die ihnen zugrunde liegt.
3984
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
(3) Entscheidungen in versorgungsrechtlichen AnÂ
gelegenheiten, die eine grundsätzliche, über den EinÂ
zelfall hinausgehende Bedeutung haben, sind vom
Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat zu treffen.
im Ruhestand oder der Soldat im Ruhestand noch
lebte. Sind mehrere Anspruchsberechtigte vorhanden,
wird der Unterschiedsbetrag auf die AnspruchsberechÂ
tigten nach der Zahl der auf sie entfallenden Kinder zu
gleichen Teilen aufgeteilt. § 40 Absatz 7 des BundesÂ
besoldungsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Die Versorgungsbezüge sind, soweit nichts anÂ
deres bestimmt ist, für die gleichen Zeiträume und im
gleichen Zeitpunkt zu zahlen wie die Dienstbezüge der
Soldatinnen und Soldaten. Werden VersorgungsbeÂ
züge nach dem Tage der Fälligkeit gezahlt, so besteht
kein Anspruch auf Verzugszinsen.
(2) Neben dem Waisengeld wird ein AusgleichsbeÂ
trag gezahlt, der dem Betrag für das erste Kind nach
§ 66 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes entÂ
spricht, wenn in der Person der Waise die VoraussetÂ
zungen des § 32 Absatz 1 bis 5 des EinkommensteuerÂ
gesetzes erfüllt sind, Ausschlussgründe nach § 65 des
Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen, keine PerÂ
son vorhanden ist, die nach § 62 des EinkommensteuÂ
ergesetzes oder nach § 1 des BundeskindergeldgesetÂ
zes anspruchsberechtigt ist, und die Waise keinen AnÂ
spruch auf Kindergeld nach § 1 Absatz 2 des BundesÂ
kindergeldgesetzes hat. Der Ausgleichsbetrag gilt für
die Anwendung der §§ 68 und 70 nicht als VersorÂ
gungsbezug. Im Falle des § 70 wird er nur zu den
neuen Versorgungsbezügen gezahlt.
(5) Hat eine Versorgungsberechtigte oder ein VerÂ
sorgungsberechtigter ihren oder seinen Wohnsitz oder
dauernden Aufenthalt nicht im Bundesgebiet, so kann
das Bundesministerium der Verteidigung die Zahlung
der Versorgungsbezüge davon abhängig machen,
dass im Bundesgebiet eine Empfangsbevollmächtigte
oder ein Empfangsbevollmächtigter bestellt wird.
(6) Bei der Berechnung von Versorgungsbezügen
sind die sich ergebenden Bruchteile eines Cents unter
0,5 abzurunden und ab 0,5 aufzurunden. ZwischenÂ
rechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen
durchgeführt. Jeder Versorgungsbestandteil ist einzeln
zu runden. Abweichend von den Sätzen 1 und 2 sind
bei der Berechnung von Leistungen nach den §§ 96
bis 100 die Regelungen des § 121 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden.
(7) Beträge von weniger als 5 Euro sind nur auf
Verlangen der oder des Empfangsberechtigten auszuÂ
zahlen.
(8) Die zuständige Dienstbehörde hat der BerufssolÂ
datin oder dem Berufssoldaten auf schriftlichen oder
elektronischen Antrag eine Auskunft zum Anspruch
auf Versorgungsbezüge nach der Sach- und RechtsÂ
lage zum Zeitpunkt der Auskunftserteilung zu erteilen.
Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger
Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit
und Vollständigkeit der zugrundeliegenden Daten.
§ 64
Familienzuschlag und Ausgleichsbetrag
(1) Auf den Familienzuschlag (§ 16 Absatz 3 Satz 2
und § 29 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) sind die für SolÂ
datinnen und Soldaten geltenden Vorschriften des BeÂ
soldungsrechts anzuwenden. Der Unterschiedsbetrag
zwischen der Stufe 1 und der nach dem BesoldungsÂ
recht in Betracht kommenden Stufe des FamilienzuÂ
schlages wird nach Anwendung des Faktors nach
§ 29 Absatz 1 Satz 1 neben dem Ruhegehalt gezahlt.
Er wird unter Berücksichtigung der nach den VerhältÂ
nissen der Soldatin, des Soldaten, der Soldatin im RuÂ
hestand oder des Soldaten im Ruhestand für die StuÂ
fen des Familienzuschlages in Betracht kommenden
Kinder neben dem Witwengeld gezahlt, soweit die
Witwe oder der Witwer Anspruch auf Kindergeld für
diese Kinder hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64
und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3
und 4 des Bundeskindergeldgesetzes haben würde;
soweit hiernach ein Anspruch auf den UnterschiedsbeÂ
trag nicht besteht, wird er neben dem Waisengeld geÂ
zahlt, wenn die Waise bei den Stufen des FamilienzuÂ
schlages zu berücksichtigen ist oder zu berücksichtiÂ
gen wäre, wenn die Soldatin, der Soldat, die Soldatin
§ 65
Pfändung, Abtretung und Verpfändung
(1) Ansprüche auf Versorgungsbezüge können,
wenn bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist,
nur insoweit abgetreten oder verpfändet werden, als
sie der Pfändung unterliegen.
(2) Ansprüche auf Ãbergangsbeihilfe, Sterbegeld,
einmalige Unfallentschädigung, einmalige EntschädiÂ
gung und auf Schadensausgleich in besonderen Fällen
können weder gepfändet noch abgetreten noch verÂ
pfändet werden. Ansprüche auf einen AusbildungszuÂ
schuss, auf Ãbergangsgebührnisse und auf Grund eiÂ
ner Bewilligung einer Unterstützung nach § 57 können
weder abgetreten noch verpfändet werden. ForderunÂ
gen des Dienstherrn gegen die Verstorbene oder den
Verstorbenen aus Vorschuss- oder DarlehensgewähÂ
rungen sowie aus Ãberzahlungen von Dienst- oder
Versorgungsbezügen können auf das Sterbegeld anÂ
gerechnet werden.
§ 66
Rückforderung
(1) Wird eine Versorgungsberechtigte oder ein VerÂ
sorgungsberechtigter durch eine gesetzliche Ãnderung
ihrer oder seiner Versorgungsbezüge mit rückwirkenÂ
der Kraft schlechter gestellt, so sind die UnterschiedsÂ
beträge nicht zu erstatten.
(2) Im Ãbrigen regelt sich die Rückforderung zu viel
gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe
einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzÂ
lich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des
Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht
es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass
die Empfängerin oder der Empfänger ihn hätte erkenÂ
nen müssen. Von der Rückforderung kann mit ZustimÂ
mung des Bundesministeriums der Verteidigung aus
Billigkeit ganz oder zum Teil abgesehen werden.
(3) Die Rückforderung von Beträgen von weniger als
5 Euro unterbleibt. Treffen mehrere Einzelbeträge zuÂ
sammen, gilt die Grenze für die Gesamtrückforderung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
(4) § 118 Absatz 3 bis 5 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
§ 67
Aufrechnung und Zurückbehaltung
Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht geÂ
genüber Ansprüchen auf Versorgungsbezüge kann nur
insoweit geltend gemacht werden, als sie pfändbar
sind. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht
gegenüber einem Anspruch auf Ãbergangsbeihilfe
kann gegen die Empfängerin oder den Empfänger nur
wegen eines Anspruchs aus dem Dienstverhältnis gelÂ
tend gemacht werden. Diese Einschränkungen gelten
nicht, soweit gegen die Empfängerin oder den EmpfänÂ
ger ein Anspruch auf Schadenersatz wegen vorsätzÂ
licher unerlaubter Handlung besteht.
§ 68
Zusammentreffen
von Versorgungsbezügen mit
Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
(1) Bezieht eine Versorgungsberechtigte oder ein
Versorgungsberechtigter Erwerbs- oder ErwerbserÂ
satzeinkommen (Absatz 3), erhält sie oder er daneben
seine Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in
Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze. Mindestens ist
ein Betrag in Höhe von 20 Prozent der VersorgungsÂ
bezüge zu belassen. Satz 2 gilt nicht beim Bezug von
Verwendungseinkommen, das mindestens aus derselÂ
ben Besoldungsgruppe oder vergleichbaren EntgeltÂ
gruppen berechnet wird, aus der sich auch die ruheÂ
gehaltfähigen Dienstbezüge bestimmen. Für sonstiges
in der Höhe vergleichbares Verwendungseinkommen
gelten Satz 3 und Absatz 3 Satz 4 entsprechend. Satz 1
ist nicht auf Empfängerinnen und Empfänger von
Waisengeld anzuwenden.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Soldatinnen im Ruhestand, Soldaten im RuheÂ
stand, Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der BesoldungsÂ
gruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
mindestens ein Betrag in Höhe des EineinhalbfaÂ
chen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuÂ
züglich des jeweils zustehenden UnterschiedsbetraÂ
ges nach § 64 Absatz 1,
2. für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im
Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht
auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den
Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ablauf
des Monats, in dem die für Bundesbeamtinnen und
Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach
§ 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes
erreicht wird, 71,75 Prozent der ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der BesoldungsÂ
gruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet,
mindestens ein Betrag in Höhe von 71,75 Prozent
des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge aus der Endstufe der BesoldungsÂ
gruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden UnÂ
terschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 sowie eines
Betrages von monatlich 525 Euro.
3985
(3) Erwerbseinkommen sind Einkünfte aus nichtÂ
selbstständiger Arbeit einschlieÃlich Abfindungen, aus
selbstständiger Arbeit sowie aus Gewerbebetrieb und
aus Land- und Forstwirtschaft. Nicht als ErwerbseinÂ
kommen gelten
1. Aufwandsentschädigungen,
2. im Rahmen der Einkunftsarten nach Satz 1 anerÂ
kannte Betriebsausgaben und Werbungskosten
nach dem Einkommensteuergesetz,
3. Jubiläumszuwendungen,
4. ein Unfallausgleich nach § 35 des BeamtenversorÂ
gungsgesetzes,
5. steuerfreie Einnahmen für Leistungen zur GrundÂ
pflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung nach
§ 3 Nummer 36 des Einkommensteuergesetzes,
6. Einkünfte aus Tätigkeiten, die nach Art und Umfang
Nebentätigkeiten im Sinne des § 20 Absatz 6 Satz 1
Nummer 2 des Soldatengesetzes entsprechen,
7. als Einmalzahlung gewährte Leistungsbezüge im
Sinne der Bundesleistungsbesoldungsverordnung
und des § 18 (Bund) des Tarifvertrags für den öfÂ
fentlichen Dienst und vergleichbare Leistungen aus
einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst sowie
8. Bezüge nach den §§ 52 bis 56 des BundesbesolÂ
dungsgesetzes, wenn eine Versorgungsberechtigte
oder ein Versorgungsberechtigter auf Grund ihrer
oder seiner Verwendung auÃerhalb des GeltungsbeÂ
reiches des Grundgesetzes ein Einkommen nach
Absatz 4 bezieht.
Erwerbsersatzeinkommen sind Leistungen, die auf
Grund oder in entsprechender Anwendung öffentlichrechtlicher Vorschriften kurzfristig erbracht werden, um
Erwerbseinkommen zu ersetzen. Erwerbs- und ErÂ
werbsersatzeinkommen werden in den Monaten des
Zusammentreffens mit Versorgungsbezügen mit einem
Zwölftel des im Kalenderjahr erzielten Einkommens anÂ
gerechnet.
(4) Nach Ablauf des Monats, in dem die oder der
Versorgungsberechtigte die für Bundesbeamtinnen
und Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach
§ 51 Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erÂ
reicht, gelten die Absätze 1 bis 3 nur für ErwerbseinÂ
kommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst
(Verwendungseinkommen). Dies ist jede Beschäftigung
im Dienst von Körperschaften, Anstalten und StiftunÂ
gen des deutschen öffentlichen Rechts oder ihrer VerÂ
bände; ausgenommen ist die Beschäftigung bei öffentÂ
lich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren
Verbänden. Der Verwendung im öffentlichen Dienst
steht gleich die Verwendung im öffentlichen Dienst eiÂ
ner zwischenstaatlichen oder überstaatlichen EinrichÂ
tung, an der eine Körperschaft oder ein Verband im
Sinne des Satzes 2 durch Zahlung von Beiträgen oder
Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Ob die
Voraussetzungen zutreffen, entscheidet auf Antrag der
zuständigen Stelle oder der oder des VersorgungsbeÂ
rechtigten das Bundesministerium der Verteidigung im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern,
für Bau und Heimat.
(5) Bei Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im
Ruhestand, die wegen Erreichens der für sie festgeÂ
setzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand
versetzt worden sind, ist die Ruhensberechnung mit
3986
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
der MaÃgabe durchzuführen, dass in der Zeit vom BeÂ
ginn des Ruhestandes bis zum Ende des Monats, in
dem sie die für Polizeivollzugsbeamtinnen auf LebensÂ
zeit und Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit nach § 5
des Bundespolizeibeamtengesetzes vorgesehene AlÂ
tersgrenze erreichen, nur Erwerbseinkommen aus einer
Verwendung im Sinne des Absatzes 4 zu berücksichtiÂ
gen sind. Für Offizierinnen und Offiziere, die in strahlÂ
getriebenen Kampfflugzeugen als Flugzeugführerin,
Flugzeugführer, Waffensystemoffizierin oder WaffenÂ
systemoffizier verwendet und als solche in den RuheÂ
stand versetzt worden sind, gilt Satz 1 mit folgenden
MaÃgaben:
1. mit Beginn des Monats, der auf den Monat folgt,
in dem sie die für Polizeivollzugsbeamtinnen auf
Lebenszeit und Polizeivollzugsbeamte auf LebensÂ
zeit vorgesehene Altersgrenze nach § 5 des
Bundespolizeibeamtengesetzes erreicht haben, bis
zum Erreichen der für Bundesbeamtinnen und BunÂ
desbeamte geltenden Regelaltersgrenze nach § 51
Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes werÂ
den die der Höchstgrenze nach Absatz 2 Nummer 1
zugrundeliegenden Dienstbezüge bei einer BeÂ
schäftigung oder Tätigkeit, die nicht als VerwenÂ
dung im öffentlichen Dienst im Sinne des Absatzes 4
anzusehen ist, um 20 Prozent erhöht;
2. die um 20 Prozent zu erhöhenden ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge sind mindestens nach der BesolÂ
dungsgruppe A 14 zu berechnen;
3. die Anrechnung beschränkt sich auf die Erhöhung
nach § 40 Absatz 4, jedoch höchstens auf
7,29461 Prozent der ruhegehaltfähigen DienstbeÂ
züge;
4. § 94b Absatz 4 in der bis zum 31. Dezember 1998
geltenden Fassung gilt sinngemäÃ.
(6) Bezieht eine Berufssoldatin oder ein BerufssolÂ
dat im einstweiligen Ruhestand Erwerbs- und ErwerbsÂ
ersatzeinkommen nach Absatz 3, das nicht VerwenÂ
dungseinkommen nach Absatz 4 ist, ruhen die VersorÂ
gungsbezüge um 50 Prozent des Betrages, um den sie
und das Einkommen die Höchstgrenze übersteigen.
(7) Für Empfängerinnen und Empfänger von ÃberÂ
gangsgebührnissen sind die Absätze 1 bis 3 mit folÂ
genden MaÃgaben anzuwenden:
1. Zu berücksichtigen ist nur Erwerbseinkommen aus
einer Verwendung im Sinne des Absatzes 4.
2. An die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2
treten die Dienstbezüge, aus denen die ÃbergangsÂ
gebührnisse berechnet sind, jedoch unter ZugrunÂ
delegung des Grundgehaltes aus der Endstufe der
Besoldungsgruppe, mindestens ein Betrag in Höhe
des Eineinhalbfachen der Dienstbezüge aus der
Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des
jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach
§ 64 Absatz 1.
§ 69
Zusammentreffen von
Versorgungsbezügen mit Altersgeld,
Witwenaltersgeld oder Waisenaltersgeld
Bezieht eine Versorgungsempfängerin oder ein VerÂ
sorgungsempfänger Altersgeld, Witwenaltersgeld oder
Waisenaltersgeld nach dem Altersgeldgesetz vom
28. August 2013 (BGBl. I S. 3386) in der jeweils geltenÂ
den Fassung oder eine vergleichbare AlterssicherungsÂ
leistung, ruhen ihre oder seine Versorgungsbezüge
nach Anwendung des § 71 in Höhe des jeweiligen BeÂ
trages des Altersgelds, Witwenaltersgelds oder WaiÂ
senaltersgelds. Beim Zusammentreffen von RuhegeÂ
halt mit Witwenaltersgeld wird mindestens ein Betrag
in Höhe des Ruhegehalts zuzüglich 20 Prozent des
Witwenaltersgelds gezahlt. Beim Zusammentreffen
von Witwen- oder Witwergeld mit Altersgeld wird minÂ
destens ein Betrag in Höhe des Altersgelds zuzüglich
20 Prozent des Witwen- oder Witwergelds gezahlt.
§ 70
Zusammentreffen mehrerer
Versorgungsbezüge aus dem öffentlichen Dienst
(1) Erhalten aus einer Verwendung im öffentlichen
Dienst (§ 68 Absatz 4) an neuen Versorgungsbezügen
1. eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im
Ruhestand Ruhegehalt oder eine ähnliche VerÂ
sorgung,
2. eine Witwe, ein Witwer oder eine Waise aus der VerÂ
wendung der verstorbenen Soldatin, des verstorbeÂ
nen Soldaten, der Soldatin im Ruhestand oder des
Soldaten im Ruhestand Witwengeld, Waisengeld
oder eine ähnliche Versorgung,
3. eine Witwe oder ein Witwer Ruhegehalt oder eine
ähnliche Versorgung,
so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früÂ
heren Versorgungsbezüge nur bis zu der in Absatz 2
bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Dabei darf die
Gesamtversorgung nicht hinter der früheren VersorÂ
gung zurückbleiben.
(2) Als Höchstgrenze gelten
1. für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im RuÂ
hestand (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) das RuhegeÂ
halt, das sich unter Zugrundelegung der gesamten
ruhegehaltfähigen Dienstzeit und der ruhegehaltÂ
fähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der BesolÂ
dungsgruppe, aus der sich das frühere Ruhegehalt
berechnet, ergibt, zuzüglich des UnterschiedsbetraÂ
ges nach § 64 Absatz 1,
2. für Witwen, Witwer und Waisen (Absatz 1 Satz 1
Nummer 2) das Witwen- oder Waisengeld, das sich
aus dem Ruhegehalt nach Nummer 1 ergibt, zuÂ
züglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 AbÂ
satz 1,
3. für Witwen und Witwer (Absatz 1 Satz 1 Nummer 3)
71,75 Prozent, in den Fällen des § 42 Absatz 1 dieÂ
ses Gesetzes in Verbindung mit § 36 des BeamtenÂ
versorgungsgesetzes 75 Prozent und in den Fällen
des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes oder
den Fällen des § 58 dieses Gesetzes 80 Prozent,
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der EndÂ
stufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das dem
Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt bemisst,
zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 AbÂ
satz 1.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 NumÂ
mer 1 oder Nummer 2 beteiligten Versorgungsbezug
das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 8 gemindert, ist
das für die Höchstgrenze maÃgebende Ruhegehalt in
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
sinngemäÃer Anwendung dieser Vorschrift festzusetÂ
zen. Ist bei der Ruhensregelung nach Satz 1 Nummer 3
das dem Witwengeld zugrundeliegende Ruhegehalt
nach § 40 Absatz 8 gemindert, ist die Höchstgrenze
entsprechend dieser Vorschrift zu berechnen, wobei
dem zu vermindernden Ruhegehalt mindestens ein RuÂ
hegehaltssatz von 71,75 Prozent zugrunde zu legen ist.
Ist bei einem an der Ruhensregelung nach Satz 1 NumÂ
mer 1 oder Nummer 2 beteiligten Versorgungsbezug
der Ruhegehaltssatz nach § 26 Absatz 1 Satz 1 HalbÂ
satz 2 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Fassung gemindert, ist der für die Höchstgrenze maÃÂ
gebende Ruhegehaltssatz in sinngemäÃer Anwendung
dieser Vorschrift festzusetzen. Ist bei der RuhensregeÂ
lung nach Satz 1 Nummer 3 der Ruhegehaltssatz des
dem Witwengeld zugrundeliegenden Ruhegehalts nach
§ 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis zum 31. DeÂ
zember 1991 geltenden Fassung gemindert, ist die
Höchstgrenze entsprechend dieser Vorschrift zu beÂ
rechnen, wobei der zu vermindernde Ruhegehaltssatz
mindestens 71,75 Prozent beträgt.
(3) Im Falle des Absatzes 1 Nummer 3 ist neben
dem neuen Versorgungsbezug mindestens ein Betrag
in Höhe von 20 Prozent des früheren VersorgungsbeÂ
zuges zu belassen.
(4) Erwirbt eine Soldatin im Ruhestand oder ein SolÂ
dat im Ruhestand einen Anspruch auf Witwergeld, WitÂ
wengeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält sie
oder er daneben ihr oder sein Ruhegehalt zuzüglich
des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 nur bis
zum Erreichen der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und
Satz 3 und 5 bezeichneten Höchstgrenze. Beruht das
Witwergeld, das Witwengeld oder die ähnliche VersorÂ
gung auf dem Recht eines anderen Dienstherrn und
gewährt dieser eine einmalige Sonderzahlung, so ist
die monatliche Höchstgrenze um ein Zwölftel der tatÂ
sächlich an die Witwe oder den Witwer gewährten
Sonderzahlung zu erhöhen. Die Gesamtbezüge dürfen
nicht hinter ihrem oder seinem Ruhegehalt zuzüglich
des Unterschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 sowie
eines Betrages in Höhe von 20 Prozent des neuen VerÂ
sorgungsbezuges zurückbleiben.
(5) Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter VersorÂ
gungsbezug auf Grund eines Versorgungsausgleichs
zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der
Absätze 1 bis 4 unberücksichtigt. § 73 ist auf den nach
Anwendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden VersorÂ
gungsbezug anzuwenden.
(6) Auf Empfängerinnen und Empfänger von ÃberÂ
gangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die
Absätze 1 bis 4 mit der MaÃgabe anzuwenden, dass an
die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die
Dienstbezüge treten, aus denen die ÃbergangsgebührÂ
nisse berechnet sind, zuzüglich des UnterschiedsbeÂ
trages nach § 64 Absatz 1.
§ 71
Zusammentreffen von
Versorgungsbezügen und Renten
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur
bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten
Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten
1. Renten aus den gesetzlichen RentenversicherunÂ
gen,
3987
2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder HinterÂ
bliebenenversorgung für Angehörige des öffentÂ
lichen Dienstes,
3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
wobei für die Ruhegehaltsempfängerin oder den
Ruhegehaltsempfänger ein dem Ausgleich für geÂ
sundheitliche Schädigungsfolgen nach § 11 des
Soldatenentschädigungsgesetzes entsprechender
Betrag unberücksichtigt bleibt,
4. Leistungen aus einer berufsständischen VersorÂ
gungseinrichtung oder aus einer befreienden LeÂ
bensversicherung, zu denen die Arbeitgeberin oder
der Arbeitgeber auf Grund eines BeschäftigungsverÂ
hältnisses im öffentlichen Dienst mindestens die
Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe
geleistet hat.
Wird eine Rente im Sinne des Satzes 2 nicht beantragt
oder auf sie verzichtet oder wird an deren Stelle ein
Kapitalbetrag gezahlt, so tritt an die Stelle der Rente
der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahÂ
len wäre. Erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages,
weil kein Anspruch auf eine laufende Rente besteht,
so ist der Betrag zugrunde zu legen, der sich bei einer
Verrentung der einmaligen Zahlung ergibt. Die Sätze 3
und 4 gelten nicht, wenn die Soldatin im Ruhestand
oder der Soldat im Ruhestand innerhalb von drei MoÂ
naten nach Zufluss den Kapitalbetrag zuzüglich der
hierauf gewährten Zinsen an den Dienstherrn abführt.
Zu den Renten und den Leistungen nach Nummer 4
rechnet nicht der Kinderzuschuss. Renten, RentenerÂ
höhungen und Rentenminderungen, die auf § 1587b
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder § 1 des Gesetzes
zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich, jeÂ
weils in der bis zum 31. August 2009 geltenden FasÂ
sung, beruhen, sowie übertragene Anrechte nach MaÃÂ
gabe des Versorgungsausgleichsgesetzes und ZuÂ
schläge oder Abschläge beim Rentensplitting unter
Ehegatten nach § 76c des Sechsten Buches SozialgeÂ
setzbuch bleiben unberücksichtigt. Der VerrentungsÂ
betrag nach Satz 4 berechnet sich nach folgender ForÂ
mel:
EP Ã aRW = VrB.
In dieser Formel bedeutet:
EP:
Entgeltpunkte, die sich ergeben durch MultiÂ
plikation des Kapitalbetrages in Euro mit dem
für dessen Auszahlungsjahr maÃgeblichen
Faktor zur Umrechnung von Kapitalwerten in
Entgeltpunkte nach § 187 Absatz 3 des SechsÂ
ten Buches Sozialgesetzbuch und anschlieÂ
Ãende Division durch Euro; die Entgeltpunkte
werden kaufmännisch auf vier Dezimalstellen
gerundet;
aRW:
aktueller Rentenwert in Euro,
VrB:
Verrentungsbetrag in Euro.
(2) Als Höchstgrenze gilt
1. für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im
Ruhestand der Betrag, der sich als Ruhegehalt zuÂ
züglich des Unterschiedsbetrages nach § 64 AbÂ
satz 1 ergeben würde, wenn der Berechnung zuÂ
grunde gelegt werden
3988
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
a) bei den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen die
Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der das
Ruhegehalt berechnet ist,
Dies gilt nicht, soweit die Arbeitgeberin oder der ArÂ
beitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder ZuÂ
schüsse in dieser Höhe geleistet hat.
b) als ruhegehaltfähige Dienstzeit die Zeit vom vollÂ
endeten 17. Lebensjahr bis zum Eintritt des VerÂ
sorgungsfalles abzüglich von Zeiten nach § 37
und nicht ruhegehaltfähiger Zeiten im Sinne des
§ 32, jedoch zuzüglich ruhegehaltfähiger DienstÂ
zeiten vor Vollendung des 17. Lebensjahres soÂ
wie der Zeiten, um die sich die ruhegehaltfähige
Dienstzeit erhöht, und der bei der Rente berückÂ
sichtigten Zeiten einer rentenversicherungsÂ
pflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit nach
Eintritt des Versorgungsfalles,
(5) Bei Anwendung des § 68 ist von der nach AnÂ
wendung der Absätze 1 bis 4 verbleibenden GesamtÂ
versorgung auszugehen.
2. für Witwen und Witwer der Betrag, der sich als
Witwengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages
nach § 64 Absatz 1, für Waisen der Betrag, der sich
als Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages
nach § 64 Absatz 1, wenn dieser neben dem
Waisengeld gezahlt wird, aus dem Ruhegehalt nach
Nummer 1 ergeben würde.
Ist bei einem an der Ruhensregelung beteiligten VerÂ
sorgungsbezug das Ruhegehalt nach § 40 Absatz 8
gemindert, ist das für die Höchstgrenze maÃgebende
Ruhegehalt in sinngemäÃer Anwendung dieser VorÂ
schrift festzusetzen. Ist bei einem an der RuhensregeÂ
lung beteiligten Versorgungsbezug der RuhegehaltsÂ
satz nach § 26 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 in der bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung geminÂ
dert, ist der für die Höchstgrenze maÃgebende RuheÂ
gehaltssatz in sinngemäÃer Anwendung dieser VorÂ
schrift festzusetzen.
(3) Als Renten im Sinne des Absatzes 1 gelten nicht
1. bei Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im RuÂ
hestand (Absatz 2 Nummer 1) die HinterbliebenenÂ
renten aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit der
Ehegattin oder des Ehegatten,
2. bei Witwen, Witwern und Waisen (Absatz 2 NumÂ
mer 2) Renten auf Grund einer eigenen BeschäftiÂ
gung oder Tätigkeit.
(4) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt auÃer
Ansatz der Teil der Rente (Absatz 1), der
1. dem Verhältnis der Versicherungsjahre auf Grund
freiwilliger Weiterversicherung oder SelbstversicheÂ
rung zu den gesamten Versicherungsjahren oder,
wenn sich die Rente nach Werteinheiten berechnet,
dem Verhältnis der Werteinheiten für freiwillige BeiÂ
träge zu der Summe der Werteinheiten für freiwillige
Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten und AusfallÂ
zeiten oder, wenn sich die Rente nach EntgeltpunkÂ
ten berechnet, dem Verhältnis der Entgeltpunkte für
freiwillige Beiträge zu der Summe der Entgeltpunkte
für freiwillige Beiträge, Pflichtbeiträge, Ersatzzeiten,
Zurechnungszeiten und Anrechnungszeiten entÂ
spricht,
2. auf einer Höherversicherung beruht,
3. auf Entgeltpunkten beruht, die auf Zeiten einer VerÂ
wendung bei einer Einrichtung im Sinne des § 32
zurückzuführen sind, sofern diese Zeiten nicht als
ruhegehaltfähige Dienstzeiten nach § 32 berückÂ
sichtigt werden.
(6) Beim Zusammentreffen von zwei VersorgungsÂ
bezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere VerÂ
sorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach
der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung
des gekürzten neueren Versorgungsbezuges nach § 70
zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere VersorgungsÂ
bezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueÂ
ren Versorgungsbezuges nach den Absätzen 1 bis 4 zu
regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach AbÂ
satz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren
Versorgungsfalles zu berücksichtigen.
(7) Den in Absatz 1 bezeichneten Renten stehen
entsprechende wiederkehrende Geldleistungen gleich,
die auf Grund der Zugehörigkeit zu Zusatz- und SonÂ
derversorgungssystemen der ehemaligen Deutschen
Demokratischen Republik geleistet werden oder die
von einem ausländischen Versicherungsträger nach eiÂ
nem für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Abkommen
gewährt werden. Für die Umrechnung von Renten ausÂ
ländischer Versorgungsträger gilt § 17a Absatz 1 des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
(8) Auf Empfängerinnen und Empfänger von ÃberÂ
gangsgebührnissen und ihre Hinterbliebenen sind die
Absätze 1 bis 7 mit der MaÃgabe anzuwenden, dass an
die Stelle der Höchstgrenzen des Absatzes 2 die
Dienstbezüge treten, aus denen die ÃbergangsgebührÂ
nisse berechnet sind, zuzüglich des UnterschiedsbeÂ
trages nach § 64 Absatz 1.
§ 72
Zusammentreffen von
Versorgungsbezügen mit einer laufenden
Alterssicherungsleistung aus zwischenstaatlicher oder überstaatlicher Verwendung
(1) Steht einer Soldatin im Ruhestand oder einem
Soldaten im Ruhestand auf Grund einer Verwendung
im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung von dieser Einrichtung eine
laufende Alterssicherungsleistung zu und ist die Zeit
dieser Verwendung nach § 32 Absatz 1 ruhegehaltÂ
fähig, ruht ihr oder sein deutsches Ruhegehalt in Höhe
des in Absatz 2 bezeichneten Betrages.
(2) Das Ruhegehalt ruht nach Anwendung von § 40
Absatz 8 in Höhe der aus einer Verwendung bei der
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
zustehenden laufenden Alterssicherungsleistung. BeÂ
ruht diese Leistung auch auf Zeiten nach Beginn des
Ruhestandes, bleibt die laufende AlterssicherungsleisÂ
tung in Höhe des auf die Dauer der Verwendung nach
Beginn des Ruhestandes entfallenden Anteils unbeÂ
rücksichtigt; § 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entspreÂ
chend. Bei der Anwendung des Satzes 1 werden auch
Ansprüche aus Alterssicherungsleistungen berücksichÂ
tigt, die die Berufssoldatin oder der Berufssoldat wähÂ
rend der Zeit erworben hat, in der sie oder er, ohne ein
Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf VerÂ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
gütung oder sonstige Entschädigung hat. Satz 3 gilt
entsprechend für nach dem Ausscheiden aus dem
Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen
Einrichtung erworbene und bei der Berechnung der AlÂ
terssicherungsleistung berücksichtigte Ansprüche. Ist
die Alterssicherungsleistung durch Teilkapitalisierung,
Aufrechnung oder in anderer Form verringert worden,
ist bei der Anwendung der Sätze 1 und 2 der ungekürzt
zustehende Betrag zugrunde zu legen. Satz 5 gilt entÂ
sprechend, sofern die Soldatin oder der Soldat oder
die Soldatin oder der Soldat im Ruhestand auf die lauÂ
fende Alterssicherungsleistung verzichtet oder diese
nicht beantragt. Auf freiwilligen Beiträgen beruhende
Anteile, einschlieÃlich darauf entfallender Erträge, bleiÂ
ben auÃer Betracht.
(3) Absatz 2 gilt ungeachtet der Ruhegehaltfähigkeit
einer Verwendungszeit nach § 32 entsprechend, wenn
die Soldatin oder der Soldat im Ruhestand Anspruch
auf Invaliditätspension aus seinem Amt bei der
zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung
hat.
(4) Steht der Witwe, dem Witwer oder den Waisen
einer Soldatin, eines Soldaten, einer Soldatin im RuheÂ
stand oder eines Soldaten im Ruhestand eine laufende
Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung für Hinterbliebene zu und
ist die Zeit der Verwendung der Soldatin oder des SolÂ
daten nach § 32 Absatz 1 ruhegehaltfähig, ruhen das
deutsche Witwengeld und Waisengeld in Höhe der
Alterssicherungsleistung der zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung. Absatz 2 Satz 2 bis 5 und
Absatz 3 gelten entsprechend.
(5) Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende
Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 68
bis 71 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuzieÂ
hen.
§ 73
Kürzung der
Versorgungsbezüge nach der Ehescheidung
(1) Sind durch Entscheidung des Familiengerichts
1. Anwartschaften in einer gesetzlichen RentenversiÂ
cherung nach § 1587b Absatz 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der bis zum 31. August 2009 geltenÂ
den Fassung oder
2. Anrechte nach dem Versorgungsausgleichsgesetz
übertragen oder begründet worden, werden nach
Wirksamkeit dieser Entscheidung die VersorgungsbeÂ
züge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer HinterÂ
bliebenen nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungsund Anrechnungsvorschriften um den nach Absatz 2
oder Absatz 3 berechneten Betrag gekürzt. Das RuheÂ
gehalt, das die ausgleichspflichtige Person im ZeitÂ
punkt der Wirksamkeit der Entscheidung des FamilienÂ
gerichts über den Versorgungsausgleich erhält, wird
erst gekürzt, wenn aus der Versicherung der ausÂ
gleichsberechtigten Person eine Rente zu gewähren
ist; dies gilt nur, wenn der Anspruch auf Ruhegehalt
vor dem 1. September 2009 entstanden und das VerÂ
fahren über den Versorgungsausgleich zu diesem ZeitÂ
punkt eingeleitet worden ist. Bei Soldatinnen und SolÂ
daten, die wegen Ãberschreitens der für sie festgeÂ
setzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand
3989
versetzt worden sind, wird die Kürzung nach Satz 1
bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze
für Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und
Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des BundesÂ
polizeibeamtengesetzes) erreichen, ausgesetzt. Satz 3
ist nicht anzuwenden, sobald Leistungen aus den
durch das Familiengericht übertragenen oder beÂ
gründeten Anwartschaften oder Anrechten aus der
Versicherung der ausgleichsberechtigten Person oder
nach dem Bundesversorgungsteilungsgesetz gewährt
werden. Das einer Vollwaise zu gewährende WaisenÂ
geld wird nicht gekürzt, wenn nach dem Recht der geÂ
setzlichen Rentenversicherungen die Voraussetzungen
für die Gewährung einer Waisenrente aus der VersicheÂ
rung der ausgleichsberechtigten Person des berechtigÂ
ten Ehegatten nicht erfüllt sind.
(2) Der Kürzungsbetrag für das Ruhegehalt berechÂ
net sich aus dem Monatsbetrag der durch die EntÂ
scheidung des Familiengerichts begründeten AnwartÂ
schaften oder übertragenen Anrechte; in den Fällen
des § 10 Absatz 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes
berechnet sich der Kürzungsbetrag aus dem MonatsÂ
betrag, der sich nach Verrechnung ergibt. Der MonatsÂ
betrag erhöht oder vermindert sich bei einer BerufssolÂ
datin oder einem Berufssoldaten um die Prozentsätze
der nach dem Ende der Ehezeit bis zum Zeitpunkt des
Eintritts in den Ruhestand eingetretenen Erhöhungen
oder Verminderungen der soldatenrechtlichen VersorÂ
gungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind.
Vom Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand an, bei
einer Soldatin im Ruhestand oder einem Soldaten im
Ruhestand vom Tage nach dem Ende der Ehezeit an,
erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in
dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt vor AnÂ
wendung von Ruhens-, Kürzungs- und AnrechnungsÂ
vorschriften durch Anpassung der Versorgungsbezüge
erhöht oder vermindert.
(3) Der Kürzungsbetrag für das Witwen- und WaiÂ
sengeld berechnet sich aus dem Kürzungsbetrag nach
Absatz 2 für das Ruhegehalt, das die Berufssoldatin
oder der Berufssoldat erhalten hat oder hätte erhalten
können, wenn sie oder er am Todestage in den RuheÂ
stand getreten wäre, nach den Anteilssätzen des
Witwen- oder Waisengeldes.
(4) Ein Unterhaltsbeitrag nach § 59 dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 22 Absatz 2 oder Absatz 3 des
Beamtenversorgungsgesetzes wird nicht gekürzt.
(5) In den Fällen des Absatzes 1 hat die ausgleichsÂ
pflichtige Person den Versorgungsträger unverzüglich
zu unterrichten, sobald sie Leistungen aus den durch
das Familiengericht übertragenen oder begründeten
Anwartschaften aus der Versicherung der ausgleichsÂ
berechtigten Person bezieht. In den Fällen des AbsatÂ
zes 1 Satz 2 sowie des § 5 des Gesetzes zur Regelung
von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar
1983 in der bis zum 31. August 2009 geltenden FasÂ
sung steht die Zahlung des Ruhegehalts der ausÂ
gleichspflichtigen Person für den Fall rückwirkender
oder erst nachträglich bekanntwerdender RentengeÂ
währung an die ausgleichsberechtigte Person oder
deren Hinterbliebene unter dem Vorbehalt der RückÂ
forderung. Entsprechendes gilt im Fall des Absatzes 1
Satz 3 für den Fall, dass rückwirkend Leistungen aus
durch das Familiengericht übertragenen oder begrünÂ
deten Anwartschaften oder Anrechten aus der VersiÂ
3990
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
cherung der berechtigten Ehegattin oder des berechÂ
tigten Ehegatten an die Versorgungsempfängerin oder
den Versorgungsempfänger erbracht werden oder dies
erst nachträglich bekannt wird.
§ 74
Abwendung der
Kürzung der Versorgungsbezüge
(1) Die Kürzung der Versorgungsbezüge nach § 73
kann von der Berufssoldatin, dem Berufssoldaten, der
Soldatin im Ruhestand oder dem Soldaten im RuheÂ
stand ganz oder teilweise durch Zahlung eines KapitalÂ
betrages an den Dienstherrn abgewendet werden.
(2) Als voller Kapitalbetrag wird der Betrag angeÂ
setzt, der auf Grund der Entscheidung des FamiliengeÂ
richts zu leisten gewesen wäre, erhöht oder vermindert
um die Prozentsätze der nach dem Ende der Ehezeit
bis zum Tage der Zahlung des Kapitalbetrages eingeÂ
tretenen Erhöhungen oder Verminderungen der soldaÂ
tenrechtlichen Versorgungsbezüge, die in festen BeträÂ
gen festgesetzt sind. Vom Zeitpunkt des Eintritts in den
Ruhestand an, bei einer Soldatin im Ruhestand oder
einem Soldaten im Ruhestand vom Tage nach dem
Ende der Ehezeit an, erhöht oder vermindert sich der
Kapitalbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das RuheÂ
gehalt vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und
Anrechnungsvorschriften durch Anpassung der VerÂ
sorgungsbezüge erhöht oder vermindert.
(3) Bei teilweiser Zahlung vermindert sich die KürÂ
zung der Versorgungsbezüge in dem entsprechenden
Verhältnis; der Betrag der teilweisen Zahlung soll den
Monatsbetrag der Dienstbezüge der Berufssoldatin
oder des Berufssoldaten oder des Ruhegehalts der
Soldatin im Ruhestand oder des Soldaten im RuheÂ
stand nicht unterschreiten.
(4) Ergeht nach der Scheidung eine Entscheidung
zur Abänderung des Wertausgleichs und sind ZahlunÂ
gen nach Absatz 1 erfolgt, sind im Umfang der AbänÂ
derung zu viel gezahlte Beiträge unter Anrechnung der
nach § 73 anteilig errechneten Kürzungsbeträge zuÂ
rückzuzahlen.
§ 75
Anwendung des
Bundesversorgungsteilungsgesetzes
Für die Ansprüche von ausgleichsberechtigten PerÂ
sonen und deren Hinterbliebenen aus dem VersorÂ
gungsausgleich gegenüber dem Träger der SoldatenÂ
versorgung als Versorgungsträger der ausgleichsÂ
pflichtigen Person gelten die Bestimmungen des BunÂ
desversorgungsteilungsgesetzes vom 3. April 2009
(BGBl. I S. 700, 716) in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend.
§ 76
Abzug für Pflegeleistungen
Die zu zahlenden Versorgungsbezüge vermindern
sich um den hälftigen Prozentsatz nach § 55 Absatz 1
Satz 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. VersorÂ
gungsbezüge nach Satz 1 sind
1. Ruhegehalt, Witwengeld, Waisengeld, UnterhaltsÂ
beitrag zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
§ 64 Absatz 1 Satz 2 bis 4,
2. Leistungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 3 bis 7 des
Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen SonÂ
derzuwendung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 15. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3642), das zuÂ
letzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. SeptemÂ
ber 2003 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, soÂ
fern eine Beihilfeberechtigung nach § 2 der BundesÂ
beihilfeverordnung besteht.
Die Verminderung darf den Betrag, der sich aus dem
hälftigen Prozentsatz nach § 55 Absatz 1 Satz 1 des
Elften Buches Sozialgesetzbuch des zwölften Teils der
jährlichen Beitragsbemessungsgrenze nach § 55 AbÂ
satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch errechnet,
nicht übersteigen.
§ 76a
Zusammentreffen von
Versorgungsbezügen mit Versorgungsabfindungen
(1) Neben einer nach Landesrecht gezahlten ergänÂ
zenden Versorgungsabfindung wird das Ruhegehalt
nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 genannten
Höchstgrenzen gezahlt. Auf die ergänzende VersorÂ
gungsabfindung sind dabei die Vorgaben des § 71 AbÂ
satz 1 Satz 4, 8 und 9 anzuwenden. Dies gilt nicht,
wenn die Berufssoldatin oder der Berufssoldat den erÂ
haltenen Betrag innerhalb eines Jahres nach Berufung
in den Dienst des Bundes an den Dienstherrn abführt;
§ 32 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.
(2) Als Höchstgrenzen gelten die in § 71 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Höchstgrenzen sinnÂ
gemäÃ.
(3) § 71 Absatz 3 gilt entsprechend.
§ 77
Erlöschen der
Versorgungsbezüge wegen Verurteilung
Eine frühere Soldatin oder ein früherer Soldat verliert
das Recht auf Berufsförderung und DienstzeitversorÂ
gung in den Fällen des § 53 Absatz 1 und des § 57
Absatz 1 des Soldatengesetzes oder durch EntscheiÂ
dung eines Wehrdienstgerichts. § 19 Absatz 8 und § 53
Absatz 2 bleiben unberührt.
§ 78
Erlöschen der Versorgungsbezüge
bei Ablehnung einer erneuten Berufung
Kommt eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat
im Ruhestand entgegen den Vorschriften des § 50 AbÂ
satz 2 des Soldatengesetzes in Verbindung mit § 57
des Bundesbeamtengesetzes und des § 51 des SoldaÂ
tengesetzes einer erneuten Berufung in das DienstverÂ
hältnis einer Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
schuldhaft nicht nach, obwohl sie oder er auf die
Folgen eines solchen Verhaltens schriftlich oder elekÂ
tronisch hingewiesen worden ist, so verliert sie oder er
für diese Zeit ihre oder seine Versorgungsbezüge und
einen Anspruch auf Berufsförderung. Das BundesÂ
ministerium der Verteidigung stellt ihren Verlust fest.
Eine wehrstrafrechtliche oder disziplinarrechtliche VerÂ
folgung wird dadurch nicht ausgeschlossen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
§ 79
Entziehung der Versorgung
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung kann
früheren Soldatinnen oder früheren Soldaten, gegen
die ein disziplinargerichtliches Verfahren auf Grund
des § 23 Absatz 2 Nummer 2 des Soldatengesetzes
nicht durchgeführt werden kann, das Recht auf BerufsÂ
förderung und Dienstzeitversorgung ganz oder zum
Teil auf Zeit entziehen, wenn sie sich gegen die freiheitÂ
liche demokratische Grundordnung im Sinne des
Grundgesetzes betätigt haben. Tatsachen, die diese
MaÃnahme rechtfertigen, müssen in einem UntersuÂ
chungsverfahren festgestellt worden sein, in dem die
eidliche Vernehmung von Zeuginnen, Zeugen und
Sachverständigen zulässig ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Empfängerinnen
und Empfänger von Hinterbliebenenversorgung.
§ 80
Erlöschen und Wiederaufleben
der Versorgungsbezüge für Hinterbliebene
(1) Der Anspruch der Witwen, Witwer und Waisen
auf Versorgungsbezüge erlischt
1. für jede Berechtigte und jeden Berechtigten mit dem
Ende des Monats, in dem sie oder er stirbt,
2. für jede Witwe und jeden Witwer auÃerdem mit dem
Ende des Monats, in dem sie oder er heiratet,
3. für jede Waise auÃerdem mit dem Ende des Monats,
in dem sie das 18. Lebensjahr vollendet,
4. für jede Berechtigte und jeden Berechtigten, die
oder der durch ein deutsches Gericht im ordentÂ
lichen Strafverfahren wegen Verbrechens zu FreiÂ
heitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen
einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften
über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des
demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat
und Gefährdung der äuÃeren Sicherheit strafbar ist,
zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten
verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils,
5. für jede Berechtigte und jeden Berechtigten, die
oder der auf Grund einer Entscheidung des BundesÂ
verfassungsgerichts nach Artikel 18 des GrundgeÂ
setzes ein Grundrecht verwirkt hat.
Die §§ 5 und 52 des Soldatengesetzes gelten entspreÂ
chend.
(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. LeÂ
bensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise
1. das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und
a) sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung
befindet,
b) sich in einer Ãbergangszeit von höchstens vier
Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei
Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem
Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des
gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der
Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne
des Buchstaben c liegt, oder
c) einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 AbÂ
satz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des EinÂ
kommensteuergesetzes leistet;
3991
2. wegen körperlicher, geistiger oder seelischer BehinÂ
derung auÃerstande ist, sich selbst zu unterhalten;
Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr
hinaus gewährt, wenn
a) die Behinderung vor Vollendung des 27. LebensÂ
jahres eingetreten ist und
b) die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihre EheÂ
gattin, ihr Ehegatte, ihre frühere Ehegattin oder
ihr früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden
Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach
nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unÂ
terhält.
In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe a
und b und Nummer 2 erhöht sich die für den Anspruch
auf Waisengeld oder den Eintritt der Behinderung maÃÂ
gebende Altersbegrenzung für eine Waise, die einen
der in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des EinÂ
kommensteuergesetzes genannten Dienste geleistet
oder eine in § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 des EinÂ
kommensteuergesetzes genannte Tätigkeit als EntÂ
wicklungshelferin oder Entwicklungshelfer ausgeübt
hat, um den Zeitraum, der der Dauer des jeweiligen
Dienstes oder der jeweiligen Tätigkeit entspricht. Die
Altersgrenze erhöht sich jedoch höchstens um den
Zeitraum, der der Dauer des gesetzlichen GrundwehrÂ
dienstes oder bei anerkannten KriegsdienstverweigeÂ
rern des gesetzlichen Zivildienstes entspricht; § 32 AbÂ
satz 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes gilt entÂ
sprechend. Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 wird
Waisengeld ungeachtet der Höhe des Einkommens
der Waise gewährt. Soweit ihr Einkommen jedoch das
Zweifache des Mindestvollwaisengeldes nach § 40 AbÂ
satz 5 Satz 2 und § 59 Absatz 1 dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 24 Absatz 1 des BeamtenversorÂ
gungsgesetzes übersteigt, wird es zur Hälfte auf das
Waisengeld zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
§ 64 Absatz 1 angerechnet. Waisengeld wird nach VollÂ
endung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt,
wenn die Waise vor Ablauf des Monats, in dem sie
das 27. Lebensjahr vollendet, einen freiwilligen WehrÂ
dienst nach § 58b des Soldatengesetzes als Probezeit
leistet oder sich in einer Ãbergangszeit von höchstens
vier Kalendermonaten zwischen einem AusbildungsabÂ
schnitt und der Ableistung eines freiwilligen WehrÂ
dienstes nach § 58b des Soldatengesetzes befindet;
die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.
(3) Hat eine Witwe oder ein Witwer geheiratet und
wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf WitÂ
wengeld wieder auf; ein von der Witwe oder dem WitÂ
wer infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer VerÂ
sorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf
das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach
§ 64 Absatz 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 geÂ
nannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie
verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, KaÂ
pitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der
Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre.
Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung
gleich.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 2
und 3 gelten nicht in den Fällen des § 16 Absatz 6
Satz 4 und des § 17 Absatz 2.
3992
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
§ 81
Anzeigepflicht
(1) Die Beschäftigungsstelle hat der die VersorÂ
gungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde)
jede Verwendung einer oder eines VersorgungsberechÂ
tigten unter Angabe der gewährten Bezüge, ebenso
jede spätere Ãnderung der Bezüge oder die ZahlungsÂ
einstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unÂ
verzüglich anzuzeigen.
(2) Die oder der Versorgungsberechtigte ist verÂ
pflichtet, der Regelungsbehörde unverzüglich anzuzeiÂ
gen:
1. die Verlegung des Wohnsitzes,
2. den Bezug von Krankengeld der SoldatenentschäÂ
digung (§ 16 Absatz 7) und den Bezug und jede ÃnÂ
derung von Einkünften nach § 16 Absatz 3 Satz 4,
§ 17 Absatz 1 Satz 2, den §§ 34 und 40 Absatz 6,
den §§ 41, 52 und 59 sowie den §§ 68 bis 72 und 80
Absatz 2,
3. die Begründung eines neuen öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses oder eines privatrechtlichen
Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst in den
Fällen des § 52 Absatz 6,
4. die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem
Sechsten Buch Sozialgesetzbuch,
5. den Bezug von beitragspflichtigen Einnahmen zur
Sozialversicherung, sofern diese zusammen mit
den Ãbergangsgebührnissen die maÃgebliche BeiÂ
tragsbemessungsgrenze der gesetzlichen RentenÂ
versicherung nach § 159 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch überschreiten.
Die Witwe oder der Witwer hat der Regelungsbehörde
auch eine erneute Heirat (§ 80 Absatz 1 Satz 1 NumÂ
mer 2) sowie im Fall der Auflösung dieser Ehe den ErÂ
werb und jede Ãnderung eines neuen Versorgungs-,
Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 80 Absatz 3
Satz 1 zweiter Halbsatz) unverzüglich anzuzeigen. Auf
Verlangen der Regelungsbehörde ist die oder der VerÂ
sorgungsberechtigte verpflichtet, Nachweise vorzuleÂ
gen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder
Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich
sind, durch Dritte zuzustimmen. Die RegelungsbeÂ
hörde oder die für das Bezügezahlungsverfahren zuÂ
ständige Stelle darf diejenigen Daten übermitteln, die
für Datenübermittlungen nach § 69 Absatz 1 Nummer 1
und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch oder
nach § 151 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
erforderlich sind.
(3) Wer Dienstunfallfürsorgeleistungen nach § 42
beantragt oder erhält, hat gegenüber der obersten
Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle alle
Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich
sind. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Kommt eine Versorgungsberechtigte oder ein
Versorgungsberechtigter der ihr oder ihm nach AbÂ
satz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 auferlegten VerÂ
pflichtung schuldhaft nicht nach, so kann ihr oder ihm
die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer
entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer VerhältÂ
nisse kann die Versorgung ganz oder teilweise wieder
zuerkannt werden. Die Entscheidung trifft das BundesÂ
ministerium der Verteidigung.
(5) Frühere Soldatinnen und frühere Soldaten, die
einen Anspruch auf Förderung nach § 7 haben oder
hatten, sind verpflichtet, dem Karrierecenter der BunÂ
deswehr â Berufsförderungsdienst â nach AuffordeÂ
rung, die in der Regel ein Jahr nach Dienstzeitende
oder nach dem Abschluss einer MaÃnahme der schuÂ
lischen oder beruflichen Bildung nach § 7 erfolgt, den
Stand ihrer zivilberuflichen Eingliederung mitzuteilen.
§ 82
Nichtberücksichtigung der Versorgungsbezüge
Werden Versorgungsberechtigte im öffentlichen
Dienst (§ 68 Absatz 4) verwendet, so sind ihre Bezüge
aus dieser Beschäftigung ohne Rücksicht auf die VerÂ
sorgungsbezüge zu bemessen. Das Gleiche gilt für
eine Versorgung, die auf Grund der Beschäftigung zu
gewähren ist.
Abschnitt 5
Umzugskostenvergütung,
Unfallentschädigung, Schadensausgleich
in besonderen Fällen
§ 83
Umzugskostenvergütung
(1) Eine frühere Soldatin auf Zeit oder ein früherer
Soldat auf Zeit, deren oder dessen Dienstverhältnis
wegen Ablaufs der Zeit, für die sie oder er in das
Dienstverhältnis berufen worden ist, nach § 55 Absatz 1
in Verbindung mit § 46 Absatz 3a Satz 1 des SoldatenÂ
gesetzes oder wegen Dienstunfähigkeit geendet hat,
erhält Umzugskostenvergütung wie die in § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 5 des Bundesumzugskostengesetzes
bezeichneten Personen. Ihre oder seine HinterbliebeÂ
nen erhalten Umzugskostenvergütung wie die in § 1
Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 des BundesumzugskostenÂ
gesetzes bezeichneten Hinterbliebenen.
(2) Einer früheren Berufssoldatin, einem früheren
Berufssoldaten, einer früheren Soldatin auf Zeit oder
einem früheren Soldaten auf Zeit, die oder der AnÂ
spruch auf Förderung der schulischen oder beruflichen
Bildung nach § 7 hat, Inhaberin oder Inhaber eines EinÂ
gliederungsscheins nach § 13 ist oder Anspruch auf
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 28
des Soldatenentschädigungsgesetzes hat, können auf
Antrag einmalig die Leistungen nach den §§ 6 bis 8
und 9 Absatz 1 des Bundesumzugskostengesetzes beÂ
willigt werden. Die Bewilligung ist nur zulässig, wenn
der Umzug
1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses aus Anlass
der Durchführung einer nach § 7 geförderten MaÃÂ
nahme der schulischen und beruflichen Bildung
oder einer MaÃnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben
auf Grund des § 28 des SoldatenentschädigungsÂ
gesetzes an den Ort der Durchführung dieser MaÃÂ
nahmen oder in dessen Nähe,
2. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor
Beendigung des Dienstverhältnisses,
3. nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei GeÂ
währung von MaÃnahmen nach Nummer 1 bis zu
zwei Jahren nach Beendigung dieser MaÃnahmen
oder
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
4. in den sonstigen Fällen innerhalb von zwei Jahren
nach Beendigung des Dienstverhältnisses
durchgeführt worden ist. Die Umzugskostenvergütung
kann ausnahmsweise mit Zustimmung des BundesÂ
ministeriums des Innern, für Bau und Heimat neben
einer bereits nach Absatz 1 gewährten UmzugskostenÂ
vergütung bewilligt werden.
(3) Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten,
die oder der vor Erreichen der nach § 45 Absatz 1 des
Soldatengesetzes geltenden allgemeinen Altersgrenze
in den Ruhestand getreten oder wegen DienstunfähigÂ
keit entlassen worden ist, können auf Antrag einmalig
die Leistungen nach den §§ 6 bis 8 und 9 Absatz 1 des
Bundesumzugskostengesetzes bewilligt werden. Die
Bewilligung ist nur zulässig, wenn der Umzug an einen
anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur BegrünÂ
dung eines neuen Berufs erforderlich gewesen und
1. aus besonderen Gründen innerhalb eines Jahres vor
Beendigung des Dienstverhältnisses oder
2. innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt in den RuheÂ
stand oder nach der Entlassung
durchgeführt und Umzugskostenvergütung nach § 3
Absatz 1 Nummer 3, § 4 Absatz 2 Nummer 2 und AbÂ
satz 3 Satz 1 Nummer 1 des BundesumzugskostengeÂ
setzes noch nicht gewährt worden ist.
(4) Der Umzugskostenvergütung nach den AbsätÂ
zen 1 bis 3 werden die Auslagen zugrunde gelegt, die
für den Umzug entstehen
1. nach einem Ort innerhalb des Bundesgebietes bis
zum Zielort,
2. nach einem Ort auÃerhalb des Bundesgebietes bis
zum Ort des Grenzübergangs.
(5) Soweit sich die Umzugskostenvergütung nach
Tarifklassen, dem Familienstand oder der Wohnung
richtet, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt der BeenÂ
digung des Dienstverhältnisses zugrunde zu legen.
(6) Die Bewilligung der Leistungen nach den AbsätÂ
zen 2 und 3 ist vor Durchführung des Umzugs bei der
zuständigen Stelle zu beantragen. Sie werden nach
Beendigung des Umzugs auf schriftlichen oder elektroÂ
nischen Antrag gewährt, der innerhalb einer AusÂ
schlussfrist von einem Jahr zu stellen ist. Die Frist beÂ
ginnt mit dem Tag nach Beendigung des Umzugs.
§ 84
Einmalige
Unfallentschädigung für besonders
gefährdete Soldatinnen und Soldaten
(1) Eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der
3993
5. als Kampfschwimmerin, Kampfschwimmer, MinenÂ
taucherin oder Minentaucher während des KampfÂ
schwimmer- oder Minentaucherdienstes,
6. als Minendemonteurin oder Minendemonteur wähÂ
rend des dienstlichen Einsatzes an Minen unter
Wasser,
7. als Angehörige oder Angehöriger des VersuchsÂ
personals während der dienstlichen Erprobung
von Minen und ähnlichen Kampfmitteln,
8. als Angehörige oder Angehöriger des besonders
gefährdeten
Munitionsuntersuchungspersonals
während des dienstlichen Umgangs mit Munition,
9. im besonders gefährlichen Einsatz mit tauchfähiÂ
gen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanÂ
zerten Landfahrzeugen,
10. als Besatzungsmitglied eines U-Bootes während
des besonders gefährlichen Dienstes,
11. als Helmtaucherin, Helmtaucher, SchwimmtaucheÂ
rin oder Schwimmtaucher während des besonders
gefährlichen Tauchdienstes,
12. im Einsatz beim Ein- oder Aushängen von AuÃenÂ
lasten bei einem Drehflügelflugzeug oder
13. als Angehörige oder Angehöriger des Kommandos
Spezialkräfte bei einer besonders gefährlichen
Diensthandlung im Einsatz oder in der Ausbildung
dazu
einen Unfall erleidet, erhält eine einmalige UnfallentÂ
schädigung, wenn sie oder er nach Feststellung des
Bundesministeriums der Verteidigung oder der von
diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in ihrer
oder seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens
50 Prozent beeinträchtigt ist.
(2) Ist eine Soldatin oder ein Soldat an den Folgen
eines Unfalles der in Absatz 1 bezeichneten Art verÂ
storben und hat sie oder er eine einmalige UnfallentÂ
schädigung nach Absatz 1 nicht erhalten, so erhalten
eine einmalige Unfallentschädigung
1. die Witwe oder der Witwer sowie die nach diesem
Gesetz versorgungsberechtigten Kinder,
2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz verÂ
sorgungsberechtigten Kinder, wenn Hinterbliebene
der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden
sind,
3. die GroÃeltern und Enkel, wenn Hinterbliebene der
in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorÂ
handen sind.
(3) Die einmalige Unfallentschädigung beträgt
1. 150 000 Euro für die Soldatin oder den Soldaten,
1. als Angehörige oder Angehöriger des fliegenden
Personals von einsitzigen und zweisitzigen strahlÂ
getriebenen Kampfflugzeugen während des FlugÂ
dienstes,
2. insgesamt 100 000 Euro im Falle des Absatzes 2
Nummer 1,
2. als Angehörige oder Angehöriger des besonders
gefährdeten sonstigen fliegenden Personals wähÂ
rend des Flugdienstes,
4. insgesamt 20 000 Euro im Falle des Absatzes 2
Nummer 3.
3. als Angehörige oder Angehöriger des springenden
Personals der Luftlandetruppen während des
Sprungdienstes,
4. im Bergrettungsdienst während des Einsatzes und
der Ausbildung,
3. insgesamt 40 000 Euro im Falle des Absatzes 2
Nummer 2 und
Sie wird nicht gewährt, wenn die oder der Verletzte den
Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung beÂ
stimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat durch RechtsverordÂ
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates beÂ
3994
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
darf, die Gruppen von Soldatinnen und Soldaten, die
zu dem Personenkreis des Absatzes 1 gehören, und
die Verrichtungen, die Dienst im Sinne des Absatzes 1
sind.
(5) Eine einmalige Unfallentschädigung nach den
Absätzen 1 bis 4 kann auch gewährt werden, wenn
eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur WahrÂ
nehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen
oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden
ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit einen
Unfall entsprechend Absatz 1 mit den dort genannten
Folgen erleidet.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für anÂ
dere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich
der Bundeswehr, zu deren Dienstobliegenheiten TätigÂ
keiten der in Absatz 1 bezeichneten Art gehören.
(7) Besteht auf Grund derselben Ursache Anspruch
sowohl auf eine einmalige Unfallentschädigung nach
den Absätzen 1 bis 6 als auch auf eine einmalige EntÂ
schädigung nach § 85, wird nur die einmalige UnfallÂ
entschädigung gewährt.
(8) § 63 gilt entsprechend.
§ 85
Einmalige Entschädigung
(1) Setzt sich eine Soldatin oder ein Soldat bei
Ausübung einer Diensthandlung einer damit verbundeÂ
nen besonderen Lebensgefahr aus und erleidet sie
oder er infolge dieser Gefährdung einen Unfall, erhält
sie oder er eine einmalige Entschädigung in Höhe von
150 000 Euro, wenn sie oder er nach Feststellung des
Bundesministeriums der Verteidigung oder der von
diesem bestimmten Stelle infolge des Unfalles in ihrer
oder seiner Erwerbsfähigkeit dauerhaft um wenigstens
50 Prozent beeinträchtigt ist.
(2) Die einmalige Entschädigung nach Absatz 1 wird
auch gewährt, wenn die Soldatin oder der Soldat einen
Unfall mit den in Absatz 1 genannten Folgen erleidet
1. in Ausübung des Dienstes durch einen rechtswidriÂ
gen Angriff,
2. auÃerhalb ihres oder seines Dienstes durch einen
Angriff im Sinne des § 42 Absatz 5.
(3) Ist eine Soldatin oder ein Soldat an den Folgen
eines Unfalles oder einer Erkrankung der in Absatz 1
oder 2 bezeichneten Art verstorben und hat sie oder er
eine einmalige Entschädigung nach Absatz 1 oder 2
nicht erhalten, so erhalten eine einmalige EntschädiÂ
gung
1. die Witwe, der Witwer sowie die nach diesem GeÂ
setz versorgungsberechtigten Kinder in Höhe von
insgesamt 100 000 Euro,
2. die Eltern sowie die nicht nach diesem Gesetz verÂ
sorgungsberechtigten Kinder in Höhe von insgeÂ
samt 40 000 Euro, wenn Hinterbliebene der in NumÂ
mer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden sind,
3. die GroÃeltern und Enkel in Höhe von insgesamt
20 000 Euro, wenn Hinterbliebene der in den NumÂ
mern 1 und 2 bezeichneten Art nicht vorhanden
sind.
(4) Eine einmalige Entschädigung nach den AbsätÂ
zen 1 bis 3 kann gewährt werden, wenn eine Soldatin
oder ein Soldat, die oder der zur Wahrnehmung einer
Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen
Interessen dient, beurlaubt worden ist und in AusÂ
übung oder infolge dieser Tätigkeit einen Unfall entÂ
sprechend Absatz 1 oder Absatz 2 mit den dort geÂ
nannten Folgen erleidet.
(5) § 63 gilt entsprechend.
§ 86
Schadensausgleich in besonderen Fällen
(1) Schäden, die einer Soldatin oder einem Soldaten
während einer besonderen Auslandsverwendung im
Sinne des § 87 Absatz 1 infolge von besonderen, vom
Inland wesentlich abweichenden Verhältnissen, insbeÂ
sondere infolge von Kriegshandlungen, kriegerischen
Ereignissen, Aufruhr, Unruhen oder Naturkatastrophen
oder als Folge eines Einsatzunfalls im Sinne des § 87
Absatz 2 entstehen, werden ihr oder ihm in angemesÂ
senem Umfang ersetzt. Gleiches gilt für Schäden der
Soldatin oder des Soldaten durch einen Gewaltakt geÂ
gen staatliche Amtsträgerinnen und Amtsträger, EinÂ
richtungen oder MaÃnahmen, wenn die Soldatin oder
der Soldat von dem Gewaltakt in Ausübung des DiensÂ
tes oder wegen ihrer oder seiner Eigenschaft als SolÂ
datin oder Soldat betroffen ist.
(2) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung
im Sinne des § 87 Absatz 1 wird der Ausgleich auch
für Schäden infolge von MaÃnahmen einer ausländiÂ
schen Regierung, die sich gegen die Bundesrepublik
Deutschland richten, gewährt.
(3) Ist eine Soldatin oder ein Soldat an den Folgen
des schädigenden Ereignisses der in Absatz 1 oder
Absatz 2 bezeichneten Art verstorben, wird ein AusÂ
gleich in angemessenem Umfang gewährt
1. der Witwe, dem Witwer sowie den nach diesem GeÂ
setz versorgungsberechtigten Kindern,
2. den Eltern sowie den nach diesem Gesetz nicht verÂ
sorgungsberechtigten Kindern, wenn Hinterbliebene
der in Nummer 1 bezeichneten Art nicht vorhanden
sind.
Der Ausgleich für ausgefallene Versicherungen wird
der natürlichen Person gewährt, die die Soldatin oder
der Soldat im Versicherungsvertrag begünstigt hat.
Sind Versicherungsansprüche zur Finanzierung des ErÂ
werbs von Wohneigentum an eine juristische Person
abgetreten worden, wird der Ausgleich für die ausgeÂ
fallene Versicherung an diese juristische Person geÂ
zahlt, wenn die Abtretung durch die Soldatin oder
den Soldaten dazu gedient hat, eine natürliche Person
von Zahlungspflichten auf Grund der Finanzierung des
Wohneigentums freizustellen. Satz 3 gilt entsprechend
für eine ausgefallene Lebens-, Restschuld- oder RestÂ
kreditversicherung von Selbstständigen, die zur FinanÂ
zierung der Anschaffung von Betriebseinrichtungen
abgetreten worden ist.
(4) Schadensausgleich in entsprechender AnwenÂ
dung der Absätze 1 bis 3 kann auch gewährt werden,
wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur
Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen BelanÂ
gen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worÂ
den ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit
einen Schaden erlitten hat.
(5) Im Falle einer besonderen Auslandsverwendung
im Sinne des § 87 Absatz 1 gelten die Absätze 1 bis 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
entsprechend für Schäden, die anderen Angehörigen
des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der
Verteidigung entstehen.
(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auch auf Schäden bei
dienstlicher Verwendung im Ausland anzuwenden, die
im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer
Gefangenschaft entstanden sind oder die darauf beruÂ
hen, dass die oder der Geschädigte aus sonstigen mit
dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem EinÂ
flussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
Abschnitt 6
Versorgung bei
besonderen Auslandsverwendungen
§ 87
Besondere Auslandsverwendung,
dem Einsatz vergleichbare Verwendung,
Einsatzunfall, Einsatzversorgung
(1) Eine besondere Auslandsverwendung ist eine
Verwendung auf Grund eines Ãbereinkommens oder
einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatÂ
lichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat im
Ausland oder auÃerhalb des deutschen HoheitsgebieÂ
tes auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen,
1. für die ein Beschluss der Bundesregierung vorliegt
oder
2. die im Rahmen von MaÃnahmen nach § 56 Absatz 1
Satz 2 Nummer 4 des Bundesbesoldungsgesetzes
stattfindet.
Dem steht eine sonstige Verwendung im Ausland oder
auÃerhalb des deutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen
oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter
Gefährdungslage gleich. Die Verwendung im Sinne
der Sätze 1 und 2 beginnt mit dem Eintreffen im EinÂ
satzgebiet und endet mit dem Verlassen des EinsatzÂ
gebietes.
(2) Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat während
einer Verwendung im Sinne von Absatz 1 in Ausübung
oder infolge eines militärischen Dienstes eine gesundÂ
heitliche Schädigung auf Grund eines Unfalls oder
einer Erkrankung im Sinne von § 42, liegt ein EinsatzÂ
unfall vor. Satz 1 gilt auch, wenn eine Erkrankung oder
ihre Folgen oder ein Unfall auf gesundheitsschädiÂ
gende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende
Verhältnisse bei einer Verwendung im Sinne des AbÂ
satzes 1 zurückzuführen sind oder wenn eine gesundÂ
heitliche Schädigung bei dienstlicher Verwendung im
Ausland auf einen Unfall oder eine Erkrankung im ZuÂ
sammenhang mit einer Verschleppung oder einer GeÂ
fangenschaft zurückzuführen ist oder darauf beruht,
dass die Soldatin oder der Soldat aus sonstigen mit
dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem EinÂ
flussbereich des Dienstherrn entzogen ist.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung beÂ
stimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Gesundheit und dem Bundesministerium für Arbeit
und Soziales unter Beachtung des Stands der ErkenntÂ
nisse der medizinischen Wissenschaft durch RechtsÂ
verordnung, unter welchen Voraussetzungen vermutet
wird, dass eine Posttraumatische Belastungsstörung
oder eine andere in der Rechtsverordnung zu bezeichÂ
nende psychische Störung durch einen Einsatzunfall
3995
verursacht worden ist. Es kann bestimmen, dass die
Verursachung durch einen Einsatzunfall nur dann verÂ
mutet wird, wenn die Soldatin oder der Soldat an
einem Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland teilÂ
genommen hat und dabei von einem bewaffneten
Konflikt betroffen war oder an einem solchen Konflikt
teilgenommen hat.
(4) Bei einem Einsatzunfall werden bei Vorliegen der
jeweils vorgeschriebenen Voraussetzungen folgende
besondere Leistungen als Einsatzversorgung gewährt.
Die Einsatzversorgung umfasst
1. die Hinterbliebenenversorgung (§§ 58 und 59),
2. den Schadensausgleich in besonderen Fällen (§ 86),
3. das Unfallruhegehalt (§ 88),
4. die einmalige Entschädigung (§ 89) und
5. die Ausgleichszahlung für bestimmte Statusgruppen
(§ 90).
Entschädigungsleistungen nach dem SoldatenentÂ
schädigungsgesetz bleiben unberührt.
(5) Einsatzversorgung in entsprechender AnwenÂ
dung der Absätze 1 bis 4 kann auch gewährt werden,
wenn eine Soldatin oder ein Soldat, die oder der zur
Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen BelanÂ
gen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worÂ
den ist und in Ausübung oder infolge dieser Tätigkeit
einen Schaden erlitten hat.
(6) Die Absätze 1 bis 4 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5
und Absatz 5 gelten entsprechend für andere AngehöÂ
rige des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums
der Verteidigung.
(7) Die Einsatzversorgung ist ausgeschlossen, wenn
sich die Soldatin, der Soldat oder die oder der andere
Angehörige des öffentlichen Dienstes vorsätzlich oder
grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die
Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder
sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat,
es sei denn, dass der Ausschluss für sie oder ihn eine
unbillige Härte wäre.
§ 88
Unfallruhegehalt
Einer Berufssoldatin oder einem Berufssoldaten, die
oder der einen Einsatzunfall im Sinne von § 87 Absatz 2
erleidet, wird Unfallruhegehalt nach § 42 dieses GesetÂ
zes in Verbindung mit § 37 Absatz 1 des BeamtenverÂ
sorgungsgesetzes gewährt, wenn sie oder er auf
Grund dieses Einsatzunfalls dienstunfähig geworden
und in den Ruhestand versetzt worden und im ZeitÂ
punkt der Versetzung in den Ruhestand infolge des
Einsatzunfalls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um
mindestens 50 Prozent beschränkt ist.
§ 89
Einmalige Entschädigung
Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat einen EinsatzÂ
unfall im Sinne von § 87 Absatz 2 mit den in § 85 AbÂ
satz 1 genannten Folgen, gilt § 85 entsprechend.
3996
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
§ 90
Ausgleichszahlung
für bestimmte Statusgruppen
(1) Im Falle eines Einsatzunfalls im Sinne des § 87
Absatz 2 erhält eine Soldatin oder ein Soldat, die oder
der keinen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 88
hat, neben der sonstigen Versorgung nach diesem
Gesetz sowie den Entschädigungsleistungen nach
dem Soldatenentschädigungsgesetz eine AusgleichsÂ
zahlung, wenn sie oder er infolge des Einsatzunfalls
dienstunfähig geworden und im Zeitpunkt der BeendiÂ
gung des Dienstverhältnisses infolge des EinsatzunÂ
falls in ihrer oder seiner Erwerbsfähigkeit um mindesÂ
tens 50 Prozent beeinträchtigt ist. Bei Anwendung des
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes vom 12. DezemÂ
ber 2007 (BGBl. I S. 2861) gilt als Beendigung des
Dienstverhältnisses
1. die Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses beÂ
sonderer Art ohne Weiterverwendung oder
2. im Falle einer Weiterverwendung deren Beendigung.
(2) Die Ausgleichszahlung beträgt 30 000 Euro. Sie
erhöht sich für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf
Zeit um 6 000 Euro für jedes vor dem Einsatzunfall zuÂ
rückgelegte Dienstjahr als Soldatin oder Soldat, für jeÂ
den weiteren vor dem Einsatzunfall vollendeten DienstÂ
monat um 500 Euro. Für nach § 58b und dem Vierten
Abschnitt des Soldatengesetzes Wehrdienstleistende
erhöht sie sich für jeden vor dem Einsatzunfall vollenÂ
deten Dienstmonat um 500 Euro. Für Zeiten der BeurÂ
laubung ohne Dienstbezüge oder Wehrsold werden
von der Erhöhung für jeweils 30 Tage Urlaub 500 Euro
abgezogen. Der Abzug entfällt für die Zeit
1. einer Beurlaubung, die öffentlichen Belangen oder
dienstlichen Interessen dient,
2. einer Freistellung wegen Kindererziehung bis zu eiÂ
ner Dauer von drei Jahren für jedes Kind.
Bei der Berechnung der Erhöhung der AusgleichszahÂ
lung bleiben früher abgeleistete Dienstverhältnisse unÂ
berücksichtigt.
(3) Für andere Angehörige des Geschäftsbereichs
des Bundesministeriums der Verteidigung gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend mit der MaÃgabe, dass
als Ausgleichszahlung nur der Grundbetrag nach AbÂ
satz 2 Satz 1 gewährt wird. Ist die oder der andere
Angehörige des Geschäftsbereichs des BundesminisÂ
teriums der Verteidigung an den Folgen des EinsatzÂ
unfalls gestorben und hat sie oder er eine AusgleichsÂ
zahlung nach Absatz 1 nicht erhalten, steht die AusÂ
gleichszahlung der hinterbliebenen Ehegattin oder
dem hinterbliebenen Ehegatten und den nach diesem
Gesetz versorgungsberechtigten Kindern zu.
(4) Die Ausgleichszahlung steht in den Fällen nicht
zu, in denen Anspruch auf Unfallruhegehalt nach § 37
des Beamtenversorgungsgesetzes oder erhöhte UnÂ
fall-Hinterbliebenenversorgung nach § 39 in VerbinÂ
dung mit § 37 des Beamtenversorgungsgesetzes beÂ
steht. Sie steht ferner in den Fällen nicht zu, in denen
wegen der besonderen Auslandsverwendung AnÂ
spruch auf eine erhöhte Leistung aus der gesetzlichen
Unfallversicherung besteht.
(5) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn der Anspruch
auf die Ausgleichszahlung in der Zeit vom 1. Dezember
2002 bis zum 12. Dezember 2011 entstanden ist. Dies
gilt nicht, falls ein Anspruch auf HinterbliebenenversorÂ
gung nach § 58 besteht.
§ 91
Anrechnung von Geldleistungen
§ 106 gilt entsprechend.
Abschnitt 7
Anrechnung sonstiger
Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit
§ 92
Zeiten im öffentlichen
Dienst und vergleichbare Zeiten
(1) Als ruhegehaltfähig gilt die Dienstzeit, in der eine
Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor ihrem oder
seinem Eintritt in die Bundeswehr
1. im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn
als Beamtin, Beamter, Richterin oder Richter geÂ
standen hat,
2. im Vollzugsdienst der Polizei gestanden hat,
3. Dienst in der Nationalen Volksarmee geleistet hat,
4. als volksdeutsche Vertriebene, volksdeutscher VerÂ
triebener, Umsiedlerin oder Umsiedler Wehrdienst
des Herkunftslandes geleistet hat oder
5. zivilen Ersatzdienst nach dem Zivildienstgesetz geÂ
leistet hat.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur zu dem Teil
ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäÃigten zur
regelmäÃigen Arbeitszeit entspricht. Die Zeit einer ehÂ
renamtlichen Tätigkeit ist nicht ruhegehaltfähig.
(2) § 31 gilt entsprechend. Nicht ruhegehaltfähig ist
die Zeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 6,
für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt
worden ist.
§ 93
Krankheits- und Gewahrsamszeiten
Als ruhegehaltfähig gilt die Zeit, während der sich
eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat vor ihrem
oder seinem Eintritt in die Bundeswehr
1. insgesamt länger als drei Monate in einem GewahrÂ
sam (§ 1 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 9
des Häftlingshilfegesetzes in der bis zum 28. DeÂ
zember 1991 geltenden Fassung) oder
2. auf Grund einer Krankheit oder Verwundung als
Folge eines Dienstes im Sinne der §§ 31, 92 AbÂ
satz 1 Nummer 2, 4 und 5 oder als Folge eines GeÂ
wahrsams im Sinne der Nummer 1 im Anschluss an
die Entlassung arbeitsunfähig in einer HeilbehandÂ
lung
befunden hat.
§ 94
Zeiten eines
sonstigen hauptberuflichen Dienstes
Die Zeit, während der eine Berufssoldatin oder ein
Berufssoldat vor ihrem oder seinem Eintritt in die BunÂ
deswehr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
1. hauptberuflich im Dienst öffentlich-rechtlicher ReliÂ
gionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Artikel 140
des Grundgesetzes) oder im öffentlichen oder nichtÂ
öffentlichen Schuldienst oder
2. hauptberuflich im Dienst der Fraktionen des BunÂ
destages oder der Landtage oder kommunaler VerÂ
tretungskörperschaften oder
3. hauptberuflich im Dienst von kommunalen SpitzenÂ
verbänden oder ihren Landesverbänden sowie von
Spitzenverbänden der Sozialversicherung oder ihÂ
ren Landesverbänden tätig gewesen ist oder
4. hauptberuflich im ausländischen öffentlichen Dienst
gestanden hat,
kann als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt
werden.
§ 95
Sonderregelungen für
volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler
Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen DienstÂ
herrn im Sinne der §§ 34, 92 Absatz 1 Nummer 1 steht
für volksdeutsche Vertriebene, Umsiedlerinnen oder
Umsiedler der gleichartige Dienst bei einem öffentÂ
lich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland gleich.
§ 38 ist entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 8
Besondere Leistungen
§ 96
Kindererziehungszuschlag
(1) Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat
einer der Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten
zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen KinderÂ
erziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn die BerufsÂ
soldatin oder der Berufssoldat wegen der Erziehung
des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung
versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nummer 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) war und die allgeÂ
meine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen RenÂ
tenversicherung erfüllt ist. § 249 Absatz 4 bis 6 und
§ 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten
entsprechend.
(2) Die Kindererziehungszeit beginnt mit dem ersten
Kalendermonat, der auf die Geburt folgt und endet
1. für ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind nach
30 Kalendermonaten,
2. für ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes
Kind nach 36 Kalendermonaten.
Die Kindererziehungszeit endet vorzeitig mit dem
1. Tod des Kindes,
2. Eintritt oder der Versetzung des AnspruchsberechÂ
tigten in den Ruhestand,
3. Tod des Anspruchsberechtigten oder
4. Wechsel der Zuordnung der Erziehungszeit zu einem
anderen Elternteil.
Wird während einer Kindererziehungszeit vom erzieÂ
henden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das
dem erziehenden Elternteil eine Kindererziehungszeit
zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieÂ
3997
ses und jedes weitere Kind um die Anzahl der KalenÂ
dermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
(3) Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu
einem Elternteil (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und
Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches SozialÂ
gesetzbuch) gilt § 56 Absatz 2 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch entsprechend.
(4) Die Höhe des Kindererziehungszuschlags entÂ
spricht für jeden Monat der Kindererziehungszeit dem
in § 70 Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches SozialÂ
gesetzbuch bestimmten Bruchteil des aktuellen RenÂ
tenwerts.
(5) Der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte
Betrag, der sich unter Berücksichtigung der ruhegeÂ
haltfähigen Dienstbezüge und der auf die KindererzieÂ
hungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit als
Ruhegehalt ergeben würde, darf die Höchstgrenze
nicht übersteigen. Als Höchstgrenze gilt der Betrag,
der sich unter Berücksichtigung des aktuellen RentenÂ
werts nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch und
des auf die Jahre der Kindererziehungszeit entfallenÂ
den Höchstwerts an Entgeltpunkten in der RentenverÂ
sicherung nach Anlage 2b zum Sechsten Buch SozialÂ
gesetzbuch als Rente ergeben würde.
(6) Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte
Ruhegehalt darf nicht höher sein als das Ruhegehalt,
das sich unter Berücksichtigung des HöchstruhegeÂ
haltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich
das Ruhegehalt berechnet, ergeben würde.
(7) Der Kindererziehungszuschlag gilt als Teil des
Ruhegehalts. Auf das Mindestruhegehalt ist die ErÂ
höhung nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
§ 97
Kindererziehungsergänzungszuschlag
(1) Das Ruhegehalt erhöht sich um einen KinderÂ
erziehungsergänzungszuschlag, wenn
1. nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der
Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des
zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsÂ
mäÃigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres
a) mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind
zusammentreffen oder
b) mit Zeiten im Soldatenverhältnis, die als ruhegeÂ
haltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten
nach § 99 Absatz 1 Satz 1 zusammentreffen und
2. für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Absatz 3a
Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch beÂ
steht und
3. der Berufssoldatin oder dem Berufssoldaten die
Zeiten nach § 96 Absatz 3 zuzuordnen sind.
Der Kindererziehungsergänzungszuschlag wird nicht
für Zeiten gewährt, für die ein KindererziehungszuÂ
schlag zusteht.
(2) Die Höhe des KindererziehungsergänzungszuÂ
schlags entspricht für jeden angefangenen Monat, in
dem die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt waren,
3998
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
1. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 BuchÂ
stabe a dem in § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe b
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmÂ
ten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts,
2. im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 BuchÂ
stabe b einem Bruchteil in Höhe von 0,0208 des akÂ
tuellen Rentenwerts.
(3) § 96 Absatz 5 gilt entsprechend mit der MaÃgaÂ
be, dass in Satz 1 neben dem KindererziehungszuÂ
schlag der Kindererziehungsergänzungszuschlag und
eine Leistung nach § 99 Absatz 1 sowie bei der ErmittÂ
lung der Höchstgrenze an die Stelle des in Satz 2 geÂ
nannten Höchstwerts an Entgeltpunkten der in § 70
Absatz 2 Satz 1 des Sechsten Buches SozialgesetzÂ
buch bestimmte Bruchteil des aktuellen Rentenwerts
für jeden Monat des Zusammentreffens der Leistungen
tritt. § 96 Absatz 6 und 7 gilt entsprechend.
§ 98
Kinderzuschlag zum Witwengeld
(1) Das Witwengeld nach § 59 dieses Gesetzes in
Verbindung mit § 20 des BeamtenversorgungsgesetÂ
zes erhöht sich für jeden Monat einer nach § 96 AbÂ
satz 3 zuzuordnenden Kindererziehungszeit bis zum
Ablauf des Monats, in dem das Kind das dritte LebensÂ
jahr vollendet hat, um einen Kinderzuschlag. Der ZuÂ
schlag ist Bestandteil der Versorgung. Satz 1 gilt nicht
bei Bezügen nach § 59 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 20 Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes
und in Verbindung mit § 40 Absatz 5 Satz 2 dieses
Gesetzes.
(2) War die Kindererziehungszeit der oder dem vor
Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes VerÂ
storbenen zugeordnet, erhalten Witwen und Witwer
den Kinderzuschlag anteilig mindestens für die Zeit,
die bis zum Ablauf des Monats, in dem das Kind das
dritte Lebensjahr vollendet hat, fehlt. Stirbt eine BeÂ
rufssoldatin oder ein Berufssoldat vor der Geburt des
Kindes, sind der Berechnung des Kinderzuschlags
36 Kalendermonate zugrunde zu legen, wenn das Kind
innerhalb von 300 Tagen nach dem Tod geboren wird.
Ist das Kind später geboren, wird der Zuschlag erst
nach Ablauf des in § 96 Absatz 2 Satz 1 genannten
Zeitraums gewährt. Verstirbt das Kind vor der VollenÂ
dung des dritten Lebensjahres, ist der Kinderzuschlag
anteilig zu gewähren.
(3) Die Höhe des Kinderzuschlags entspricht für jeÂ
den Monat der Kindererziehungszeit, in dem die VoÂ
raussetzungen des Absatzes 1 erfüllt waren, 55 Prozent
des in § 78a Absatz 1 Satz 3 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch bestimmten Bruchteils des aktuellen
Rentenwerts.
(4) § 96 Absatz 7 Satz 1 gilt entsprechend.
§ 99
Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag
(1) War eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat
nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig, weil sie oder
er eine Pflegebedürftige oder einen Pflegebedürftigen
nicht erwerbsmäÃig gepflegt hat, erhält sie oder er für
die Zeit der Pflege einen Pflegezuschlag zum RuheÂ
gehalt. Dies gilt nicht, wenn die allgemeine Wartezeit
in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
(2) Hat eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat ein
ihr oder ihm nach § 96 Absatz 3 zuzuordnendes pfleÂ
gebedürftiges Kind nicht erwerbsmäÃig gepflegt (§ 3
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch), erhält sie
oder er neben dem Pflegezuschlag einen KinderpflegeÂ
ergänzungszuschlag. Dieser wird längstens für die Zeit
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegeÂ
bedürftigen Kindes und nicht neben einem KinderÂ
erziehungsergänzungszuschlag oder einer Leistung
nach § 70 Absatz 3a des Sechsten Buches SozialgeÂ
setzbuch gewährt.
(3) Die Höhe des Pflegezuschlags ergibt sich aus
der Vervielfältigung der nach § 166 Absatz 2 in VerbinÂ
dung mit § 70 Absatz 1 des Sechsten Buches SozialÂ
gesetzbuch für die Zeit der Pflege nach Absatz 1 erÂ
mittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert.
Die Höhe des Kinderpflegeergänzungszuschlags ergibt
sich aus dem in § 70 Absatz 3a Satz 2 Buchstabe a
und Satz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
bestimmten Bruchteil des aktuellen Rentenwerts.
(4) § 96 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend. § 96 AbÂ
satz 5 gilt bei der Anwendung des Absatzes 2 mit der
MaÃgabe, dass an die Stelle der Höchstgrenze nach
§ 96 Absatz 5 Satz 2 der in § 70 Absatz 2 Satz 1 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte BruchÂ
teil des aktuellen Rentenwerts für jeden Monat des ZuÂ
sammentreffens der Leistungen tritt.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die
Zeit einer Pflege in einem dem BerufssoldatenverhältÂ
nis unmittelbar vorhergegangenen Dienstverhältnis als
Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit.
§ 100
Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen
(1) Versorgungsempfängerinnen und VersorgungsÂ
empfänger erhalten vorübergehend Leistungen entÂ
sprechend den §§ 96, 97 und 99, wenn
1. bis zum Beginn des Ruhestandes die allgemeine
Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen RentenÂ
versicherung erfüllt ist,
2. sie wegen
a) Dienstunfähigkeit im Sinne des § 44 Absatz 3 des
Soldatengesetzes in den Ruhestand versetzt
worden sind oder
b) Erreichen einer Altersgrenze in den Ruhestand
getreten sind,
3. entsprechende Leistungen nach dem Sechsten
Buch Sozialgesetzbuch dem Grunde nach zusteÂ
hen, jedoch vor dem Erreichen der maÃgebenden
Altersgrenze noch nicht gewährt werden,
4. sie einen Ruhegehaltssatz von 66,97 Prozent noch
nicht erreicht haben,
5. sie kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen
nach § 68 Absatz 3 beziehen, das im Durchschnitt
des Kalenderjahres 525 Euro monatlich übersteigt.
Durch die Leistung nach Satz 1 darf der Betrag nicht
überschritten werden, der sich bei Berechnung des
Ruhegehalts mit einem Ruhegehaltssatz von 66,97 ProÂ
zent ergibt. Bei Soldatinnen und Soldaten, die wegen
Ãberschreitens der für sie festgesetzten besonderen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind,
wird bei Anwendung von Satz 1 Nummer 5 bis zum
Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für
Polizeivollzugsbeamtinnen auf Lebenszeit und PolizeiÂ
vollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 des BundespolizeiÂ
beamtengesetzes) erreichen, lediglich VerwendungsÂ
einkommen im Sinne von § 68 Absatz 4 berücksichtigt.
(2) Die Leistung entfällt spätestens mit Ablauf des
Monats, in dem die Versorgungsempfängerin oder der
Versorgungsempfänger die für Bundesbeamtinnen und
Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze nach § 51
Absatz 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht.
Sie endet vorher, wenn die Versorgungsempfängerin
oder der Versorgungsempfänger
1. eine Versichertenrente der gesetzlichen RentenverÂ
sicherung bezieht, mit Ablauf des Tages vor dem
Beginn der Rente, oder
2. ein Erwerbseinkommen (§ 68 Absatz 3 Satz 1 und 2)
oder im Fall von Absatz 1 Satz 3 ein VerwendungsÂ
einkommen bezieht, das im Durchschnitt des KalenÂ
derjahres 525 Euro monatlich übersteigt, mit Ablauf
des Tages vor Beginn der Erwerbstätigkeit.
(3) Die Leistung wird auf Antrag gewährt. Anträge,
die innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der BeÂ
rufssoldatin oder des Berufssoldaten in den Ruhestand
gestellt werden, gelten als zum Zeitpunkt des RuheÂ
standseintritts gestellt. Wird der Antrag zu einem
späteren Zeitpunkt gestellt, so wird die Leistung vom
Beginn des Antragsmonats an gewährt.
Teil 3
Fürsorgeleistungen
an frühere Soldatinnen
auf Zeit und frühere Soldaten
auf Zeit bei Arbeitslosigkeit
3999
3. Bei der Feststellung des Bemessungsentgelts sind
für die Wehrdienstzeit im Sinne der Nummer 1 die
Dienstbezüge zugrunde zu legen.
4. Bei der Anwendung des § 156 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch steht der Anspruch auf ÃberÂ
gangsgebührnisse dem dort genannten Anspruch
auf Berufsausbildungsbeihilfe für Arbeitslose gleich.
Dies gilt auch für einen Zeitraum, für den ÃberÂ
gangsgebührnisse in einer Summe gewährt werden.
5. Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ruht während
des Zeitraums, für den die oder der Arbeitslose die
Voraussetzungen für einen Anspruch auf ArbeitsÂ
losengeld erfüllt oder nur deshalb nicht erfüllt, weil
sie oder er Arbeitslosengeld nicht beantragt hat.
6. Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe begründet keiÂ
nen Anspruch auf Förderung der beruflichen Ausund Weiterbildung nach dem Dritten Buch SozialgeÂ
setzbuch.
Satz 1 gilt nicht für die Zeit eines Aufschubs oder einer
Unterbrechung der Zahlung der ÃbergangsgebührÂ
nisse nach § 16 Absatz 6 Satz 2.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Soldatin auf Zeit
oder ein Soldat auf Zeit ohne Anspruch auf Versorgung
mit Ausnahme der Entschädigungsleistungen nach
dem Soldatenentschädigungsgesetz aus dem DienstÂ
verhältnis ausgeschieden oder wenn dieser Anspruch
später aus einem anderen Grunde als dem des Ablaufs
des Anspruchszeitraums weggefallen ist.
Teil 4
Organisation,
Verfahren, Rechtsweg
§ 102
§ 101
Dienstzeitversorgung
Arbeitslosenbeihilfe
(1) Frühere Soldatinnen auf Zeit und frühere SoldaÂ
ten auf Zeit, die nach Beendigung einer Wehrdienstzeit
von mindestens zwei Jahren arbeitslos sind, erhalten
eine Arbeitslosenbeihilfe. Auf die Arbeitslosenbeihilfe
sind die Vorschriften des Sozialgesetzbuches und
sonstiger Gesetze mit Ausnahme des EinkommenÂ
steuergesetzes über das Arbeitslosengeld und für die
Empfängerinnen und Empfänger dieser Leistung mit
folgenden MaÃgaben entsprechend anzuwenden:
1. Für den Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe steht die
Wehrdienstzeit als Soldatin auf Zeit oder Soldat auf
Zeit einschlieÃlich der nach § 40 Absatz 5 des
Soldatengesetzes eingerechneten Wehrdienstzeiten
der Zeit eines Versicherungspflichtverhältnisses
gleich.
2. Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosenbeihilfe
mindert sich um die Zahl von Tagen, die auf den
Zeitraum entfallen, für den Ãbergangsgebührnisse
laufend oder in einer Summe gewährt werden. Für
Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit mit einer
Wehrdienstzeit von zwei Jahren wird der Anspruch
auf Arbeitslosenbeihilfe auf 180 Tage begrenzt.
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung führt
die Versorgung nach Teil 2 bei Behörden der BundesÂ
wehrverwaltung durch. Einzelne Aufgaben können
durch Behörden im Geschäftsbereich eines anderen
Bundesministeriums wahrgenommen werden. § 14 AbÂ
satz 3 und § 15 bleiben unberührt.
(2) Bei Streitigkeiten in Angelegenheiten des AbsatÂ
zes 1 gelten, soweit es sich nicht um Angelegenheiten
des § 56 Absatz 2 handelt, die §§ 126 bis 128 des
Bundesbeamtengesetzes entsprechend; bis zur BeenÂ
digung des Dienstverhältnisses sind jedoch die VorÂ
schriften der Wehrbeschwerdeordnung über das verÂ
waltungsgerichtliche Vorverfahren (§ 23 der WehrbeÂ
schwerdeordnung) anzuwenden.
§ 103
Arbeitslosenbeihilfe
Mehraufwendungen, die der Bundesagentur für ArÂ
beit durch die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe
(§ 101 Absatz 1) entstehen, erstattet der Bund. VerwalÂ
tungskosten werden nicht erstattet.
4000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Teil 5
Schlussvorschriften
§ 104
Dienstbezüge
Dienstbezüge im Sinne der §§ 16 und 19 sind die
Dienstbezüge nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3
des Bundesbesoldungsgesetzes sowie Amtszulagen,
Stellenzulagen und Ausgleichszulagen. Zu den DienstÂ
bezügen im Sinne des § 17 Absatz 1 Satz 2 gehören
auch Amtszulagen. Für die Berechnung der ÃberÂ
gangsgebührnisse nach § 16 und der AusgleichsbeÂ
züge nach § 17 sind die Dienstbezüge mit dem Faktor
0,9901 zu multiplizieren.
§ 105
Anpassung der Versorgungsbezüge
Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldatinnen
und Berufssoldaten, der Soldatinnen auf Zeit und SolÂ
daten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen sind die §§ 70
und 71 des Beamtenversorgungsgesetzes entspreÂ
chend anzuwenden.
§ 106
Anrechnung von Geldleistungen
Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach
diesem Gesetz wegen eines Körper-, Sach- oder VerÂ
mögensschadens gewährt werden, sind GeldleistunÂ
gen anzurechnen, die wegen desselben Schadens
von anderer Seite erbracht werden. Hierzu gehören
insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder
von zwischenstaatlichen oder überstaatlichen EinrichÂ
tungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzuÂ
rechnen sind Leistungen privater SchadensversicheÂ
rungen, die auf Beiträgen der Soldatinnen und SoldaÂ
ten oder anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs
des Bundesministeriums der Verteidigung beruhen;
dies gilt nicht in den Fällen des § 53 des SoldatenentÂ
schädigungsgesetzes.
§ 107
BuÃgeldvorschrift
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 81 Absatz 5 eine Mitteilung nicht,
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer GeldbuÃe
geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist das Karrierecenter der Bundeswehr.
§ 108
Erlass von Verwaltungsvorschriften
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung erlässt
die zur Durchführung dieses Gesetzes mit Ausnahme
des Teils 3 erforderlichen allgemeinen VerwaltungsvorÂ
schriften im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat und dem BundesminisÂ
terium der Finanzen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
der Verteidigung allgemeine Verwaltungsvorschriften
zur Durchführung des Teils 3 erlassen.
(3) Soweit sich die allgemeinen VerwaltungsvorÂ
schriften an die Landesbehörden wenden, werden sie
von der Bundesregierung mit Zustimmung des BunÂ
desrates erlassen.
§ 109
Ãbergangsregelungen
aus Anlass der Herstellung
der Einheit Deutschlands
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung, die bis zum 31. Dezember 2009
zu erlassen ist, für die Soldatenversorgung ÃbergangsÂ
regelungen zu bestimmen, die den besonderen VerÂ
hältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten
Gebiet Rechnung tragen. Die VerordnungsermächtiÂ
gung erstreckt sich insbesondere auf Art, BerechÂ
nungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen
und Ruhensregelungen abweichend von diesem GeÂ
setz.
§ 110
Verteilung
der Versorgungslasten
bei Ãbernahme von Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn
Wird eine Berufssoldatin oder ein Berufssoldat der
Bundeswehr in ein öffentlich-rechtliches DienstverhältÂ
nis eines anderen Dienstherrn übernommen und
stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der
Ãbernahme vorher zu, ist § 107b des BeamtenversorÂ
gungsgesetzes mit folgenden MaÃgaben entsprechend
anzuwenden:
1. An die Stelle der Vorschriften des BeamtenversorÂ
gungsgesetzes treten die entsprechenden soldatenÂ
versorgungsrechtlichen Vorschriften.
2. An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des BeÂ
amtenversorgungsgesetzes geforderten VoraussetÂ
zungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens
drei Jahren ab der Ernennung zur Berufssoldatin
oder zum Berufssoldaten.
3. Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 des
Beamtenversorgungsgesetzes ist der Vergleich auf
der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe
vorzunehmen.
Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel
gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem 1. JaÂ
nuar 2011 eingetreten ist. In diesem Fall ist § 10 des
Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenÂ
den.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
§ 111
Verteilung
der Versorgungslasten
bei erneuter Berufung in ein
öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis
eines anderen Dienstherrn in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet
Erwirbt eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat
im Ruhestand auf Grund einer zwischen dem 3. OktoÂ
ber 1990 und dem 31. Dezember 1999 erfolgten BeruÂ
fung in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu
einem anderen Dienstherrn in dem in Artikel 3 des
Einigungsvertrags genannten Gebiet gegen diesen
einen weiteren Versorgungsanspruch, ist § 107c des
Beamtenversorgungsgesetzes mit der MaÃgabe entÂ
sprechend anzuwenden, dass die Ruhensvorschrift
des § 70 an die Stelle des § 54 des BeamtenversorÂ
gungsgesetzes tritt.
§ 112
Benennung eines Kontos
Die Zahlung von Leistungen nach diesem Gesetz
kann davon abhängig gemacht werden, dass die EmpÂ
fängerin oder der Empfänger ein Konto im BundesgeÂ
biet benennt, auf das die Ãberweisung erfolgen kann.
Die Ãbermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für
die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder
des Empfängers trägt die zahlende Stelle; bei einer
Ãberweisung der Leistungen auf ein im Ausland geÂ
führtes Konto trägt die Empfängerin oder der EmpfänÂ
ger die Kosten und die Gefahr der Ãbermittlung sowie
die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 des
AuÃenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit einer auf
Grund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung.
Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder BuÂ
chungsgebühren trägt die Empfängerin oder der EmpÂ
fänger. Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur
zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder
dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines
Kontos aus wichtigem Grunde nicht zugemutet werden
kann.
4001
geltenden Fassung anzuwenden. § 26a Absatz 2
Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2 Nummer 1 bis 3
erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3
bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 gelÂ
tenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 2 NumÂ
mer 2 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit der
MaÃgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl
â71,75â die Zahl â75â tritt. In den Fällen des § 42
Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den
§§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in
der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288)
richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
und der maÃgebende Ruhegehaltssatz nach den
§§ 36 und 37 des Beamtenversorgungsgesetzes in
der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung;
§ 120 Absatz 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anÂ
zuwenden. Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für
die von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. DeÂ
zember 1991 geltenden Fassung erfassten VersorÂ
gungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
Ist in den Fällen des § 70 die Ruhensregelung nach
dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht
für die Versorgungsempfängerin oder den VersorÂ
gungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, soÂ
lange eine weitere Versorgung besteht. Solange ein
über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes BeÂ
schäftigungsverhältnis andauert, sind, wenn dies
für die Versorgungsempfängerin oder den VersorÂ
gungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in
der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung,
längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar
1999, mit folgenden MaÃgaben anzuwenden:
a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung
nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden
Recht für die Versorgungsempfängerin oder den
Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es
dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976
hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis
andauert.
§ 113
b) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung
nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein
über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehenÂ
des Beschäftigungsverhältnis andauert.
Anwendung
bisherigen und neuen Rechts für
am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
c) Bei der Anwendung des § 54 Absatz 1 Satz 1
treten an die Stelle der dort genannten VorschrifÂ
ten die entsprechenden Vorschriften des bis zum
31. Dezember 1976 geltenden Rechts.
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977
vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von VerÂ
sorgungsbezügen regeln sich nach dem bis zum
31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden
MaÃgaben:
d) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember
1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende
Beschäftigung oder Tätigkeit einer Soldatin im
Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand
andauert.
1. Die Witwen- und Witwerabfindung richtet sich nach
diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung.
3. Die Mindestversorgungsbezüge (§ 40 Absatz 5
Satz 2 und 3) und die MindestunfallversorgungsbeÂ
züge bestimmen sich nach diesem Gesetz in seiner
jeweiligen Fassung.
2. Die §§ 2, 29 Absatz 2 Satz 2, die §§ 62 bis 66, 71
Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7, die §§ 73 bis 77, 79
Absatz 2, die §§ 80 bis 82, 105, 120 Absatz 3, 4
und 9 sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 22 Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2
des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenÂ
den. § 20 Absatz 1 Satz 4, § 22 Absatz 2, § 26a
Absatz 1, 3 und 4, § 55a Absatz 1 Satz 1 und 2
und § 55b sind in der bis zum 31. Dezember 1991
4. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer
Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im RuÂ
hestand, die oder der nach dem 31. Dezember 1976
und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, regeln
sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. DezemÂ
ber 1991 geltenden Fassung, jedoch unter ZugrunÂ
delegung des bisherigen Ruhegehalts; § 43 dieses
4002
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 2
des Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 55a AbÂ
satz 4 dieses Gesetzes sind in der ab 1. Januar
1992 geltenden Fassung anzuwenden. § 68 ist anÂ
zuwenden. § 53 in der bis zum 31. Dezember 1998
geltenden Fassung ist, wenn dies für die VersorÂ
gungsempfängerin oder den VersorgungsempfänÂ
ger günstiger ist, längstens für weitere sieben Jahre
ab dem 1. Januar 1999, anzuwenden, solange ein
über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes BeÂ
schäftigungsverhältnis andauert. § 53 in der bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung ist,
wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder
den Versorgungsempfänger günstiger ist, längstens
für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999,
anzuwenden, solange ein über den 31. Dezember
1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis
andauert. § 59 Absatz 2 gilt entsprechend.
dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit
folgenden MaÃgaben:
5. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer
Soldatin oder eines Soldaten im Ruhestand, die
oder der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben
ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter
Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehalts;
§ 55b findet in der bis zum 31. Dezember 1991 gelÂ
tenden Fassung Anwendung.
2. Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus besteÂ
hendes Beschäftigungsverhältnis andauert, sind,
wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder
den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53
und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab dem
1. Januar 1999, mit folgenden MaÃgaben anzuwenÂ
den:
(2) Haben nach dem bis zum 31. Dezember 1976
geltenden Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanÂ
den, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und
zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag
gestellt worden ist. Anträge, die bis zum 31. Dezember
1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 geÂ
stellt.
1. Die §§ 63, 64, 66, 71 Absatz 1 Satz 7, Absatz 2 bis 7,
die §§ 73 bis 75, 80, 81, 96, 120 Absatz 3, 4, 6 und 9
sowie § 59 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22
Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des BeamÂ
tenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. § 26a
Absatz 2 Satz 1 und 2, § 53 Absatz 1 und 2 NumÂ
mer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie
die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar
2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 2
Nummer 2 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit
der MaÃgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Zahl â71,75â die Zahl â75â tritt. Auf die von den
§§ 77a und 77b in der bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Fassung erfassten Versorgungsfälle ist
§ 120 Absatz 3 und 4 nicht anzuwenden.
a) Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung
nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden
Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein
über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehenÂ
des Beschäftigungsverhältnis andauert.
(3) Für am 1. Januar 1977 vorhandene BerufssoldaÂ
tinnen und Berufssoldaten können zum Ausgleich von
Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember
1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruheÂ
gehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichÂ
tigt werden konnten und bis zum 31. Dezember 1976
zurückgelegt worden sind, als ruhegehaltfähig berückÂ
sichtigt werden. Die Entscheidung trifft das BundesÂ
ministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat.
b) Bei der Anwendung des § 54 Absatz 1 Satz 1
treten an die Stelle der dort genannten VorschrifÂ
ten die entsprechenden Vorschriften des § 54
Absatz 1 Satz 1 des bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Rechts.
(4) Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 ist ab dem InkrafttreÂ
ten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden
Anpassung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr
anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 41
Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie
§ 68 Absatz 1 bis 6 und § 70 anzuwenden; bei der
Anwendung von § 55b Absatz 1 Satz 1 in der bis zum
31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 120
Absatz 4 für die Verminderung der Prozentsätze entÂ
sprechend.
3. Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen einer
Soldatin im Ruhestand oder eines Soldaten im RuÂ
hestand, die oder der nach dem 31. Dezember 1991
verstorben ist, regeln sich nach den ab dem 1. JaÂ
nuar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter ZuÂ
grundelegung des bisherigen Ruhegehalts. § 55b ist
in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden FasÂ
sung anzuwenden.
§ 114
Anwendung
bisherigen und neuen Rechts für
am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger
Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorÂ
handenen Empfängerinnen und Empfänger von VersorÂ
gungsbezügen regeln sich, sofern der Versorgungsfall
nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist, nach
c) § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember
1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende
Beschäftigung oder Tätigkeit einer Soldatin im
Ruhestand oder eines Soldaten im Ruhestand
andauert.
4. § 113 Absatz 1 Nummer 3 gilt entsprechend.
5. Nummer 1 Satz 2 ist ab dem Inkrafttreten der achÂ
ten auf den 31. Dezember 2002 folgenden AnpasÂ
sung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr
anzuwenden. Ab dem genannten Zeitpunkt sind
§ 41 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1
und 2 sowie § 68 Absatz 1 bis 6 und § 70 anzuwenÂ
den; bei der Anwendung von § 55b Absatz 1 Satz 1
in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden FasÂ
sung gilt § 120 Absatz 4 für die Verminderung der
Prozentsätze entsprechend.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
§ 115
Ruhegehaltssatz
für am 31. Dezember 1991
vorhandene Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
(1) Hat das Dienstverhältnis der Berufssoldatin oder
des Berufssoldaten, aus dem sie oder er in den RuheÂ
stand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes andeÂ
res öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am
31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem
Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. Dabei
richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 26 AbÂ
satz 1 Satz 1 zweiter und dritter Teilsatz ist hierbei
nicht anzuwenden. Der sich nach den Sätzen 1 und 2
ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das
vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem ZeitÂ
punkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige DienstÂ
zeit zurückgelegt wird, um ein Prozent der ruhegehaltÂ
fähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 ProÂ
zent; insoweit gilt § 40 Absatz 1 Satz 2 und 4 entspreÂ
chend. Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten
bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähiÂ
gen Dienstzeit auÃer Betracht; § 25 Absatz 1 und
§ 26 Absatz 2 sind in der bis zum 31. Dezember 1991
geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Hat das Dienstverhältnis der Berufssoldatin oder
des Berufssoldaten, aus dem sie oder er in den RuheÂ
stand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes andeÂ
res öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am
31. Dezember 1991 bestanden und liegt der Eintritt in
den Ruhestand auf Grund der für sie oder ihn geltenÂ
den Altersgrenzenregelung vor dem 1. Januar 2002, so
richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen
Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis
zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. Satz 1 gilt
entsprechend, wenn eine von dieser Vorschrift erfasste
Berufssoldatin oder ein von dieser Vorschrift erfasster
Berufssoldat vor Eintritt in den Ruhestand wegen
Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird oder
verstirbt.
(3) Der sich nach Absatz 1 oder Absatz 2 ergebende
Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des RuhegeÂ
halts zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der RuheÂ
gehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die geÂ
samte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. Der sich
nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den
Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. DeÂ
zember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteiÂ
gen.
(4) Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach AbÂ
satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder nach
Absatz 2, ist entsprechend diesen Vorschriften auch
der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 70
Absatz 2 und § 71 Absatz 2 zu berechnen. § 40 AbÂ
satz 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(5) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt
der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz
auch dann gewahrt, wenn dem Dienstverhältnis der
Berufssoldatin oder des Berufssoldaten, aus dem sie
oder er in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlichrechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitliÂ
chen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991
bestehenden öffentlich-rechtlichen
vorangegangen sind.
4003
Dienstverhältnis
(6) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5
Absatz 1 Nummer 2 und des § 6 Absatz 1 Nummer 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(7) Für den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten
Ruhegehaltssatz gilt § 120 Absatz 4 entsprechend.
(8) Die §§ 37 und 38 sind anzuwenden.
§ 116
Erneute Berufung in
das Dienstverhältnis einer
Berufssoldatin oder eines Berufssoldaten
Ist eine Soldatin im Ruhestand oder ein Soldat im
Ruhestand erneut in das Dienstverhältnis einer BerufsÂ
soldatin oder eines Berufssoldaten berufen worden,
bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das
Dienstverhältnis einer Berufssoldatin oder eines BeÂ
rufssoldaten vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungsund Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des
Ruhegehalts gewahrt. Tritt die Berufssoldatin oder der
Berufssoldat erneut in den Ruhestand, wird die ruheÂ
gehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem
im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht beÂ
rechnet. Bei der Anwendung des § 115 Absatz 1 und 2
gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung
des Dienstverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht
ruhegehaltfähig. Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.
§ 117
Ãbergangsregelungen für vor
dem 1. Juli 1997 eingetretene Versorgungsfälle
Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 1997 einÂ
getreten sind, ist § 17 Absatz 2, § 23 Absatz 1 Satz 1,
§ 25 Absatz 1 Satz 1 und § 27 in der bis zum 30. Juni
1997 geltenden Fassung in Verbindung mit § 36 AbÂ
satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis
zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung anzuwenden.
Satz 1 gilt entsprechend für künftige Hinterbliebene
einer vor dem 1. Juli 1997 vorhandenen VersorgungsÂ
empfängerin oder eines vor dem 1. Juli 1997 vorhanÂ
denen Versorgungsempfängers. VersorgungsempfänÂ
gerinnen und Versorgungsempfänger, die am 28. FeÂ
bruar 1997 einen Erhöhungsbetrag nach § 11 Absatz 2
Satz 6 oder § 26 Absatz 5 in der jeweils an diesem Tag
geltenden Fassung bezogen haben, erhalten diesen
weiter mit der MaÃgabe, dass sich dieser ErhöhungsÂ
betrag bei der nächsten allgemeinen Erhöhung der
Versorgungsbezüge um die Hälfte verringert; die
Verringerung darf jedoch die Hälfte der allgemeinen
Erhöhung nicht übersteigen. Bei einer weiteren allgeÂ
meinen Erhöhung der Versorgungsbezüge entfällt der
verbleibende Erhöhungsbetrag. VersorgungsempfänÂ
gerinnen und Versorgungsempfänger, die am 30. Juni
1997 einen Anpassungszuschlag nach § 89b in der an
diesem Tag geltenden Fassung in Verbindung mit § 71
des Beamtenversorgungsgesetzes in der an diesem
Tag geltenden Fassung bezogen haben, erhalten
diesen in Höhe des zu diesem Zeitpunkt zustehenden
Betrages weiter. Künftige Hinterbliebene der in den
Sätzen 3 und 5 genannten VersorgungsempfängerinÂ
nen und Versorgungsempfänger erhalten die jeweiligen
Beträge entsprechend anteilig.
4004
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
§ 118
Ãbergangsregelungen für
vor dem 1. Januar 1999 eingetretene
Versorgungsfälle und für am 1. Januar 1999
vorhandene Soldatinnen und Soldaten
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 1999
eingetreten sind, sind die §§ 18, 21, 26 Absatz 9 und
die §§ 63, 63a in der bis zum 31. Dezember 1998 gelÂ
tenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entsprechend
für künftige Hinterbliebene einer vor dem 1. Januar
1999 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eiÂ
nes vor dem 1. Januar 1999 vorhandenen VersorÂ
gungsempfängers.
(2) Für Soldatinnen und Soldaten, die vor dem
1. Januar 2001 befördert oder in eine höhere BesolÂ
dungsgruppe eingewiesen wurden, ist § 18 in der bis
zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung anzuwenÂ
den.
(3) Für Berufssoldatinnen und Berufssoldaten im
Sinne des § 50 des Soldatengesetzes, die erstmals
vor dem 1. Januar 1999 zu einem Dienstgrad im Sinne
dieser Vorschrift ernannt wurden, sind die §§ 21 und 26
Absatz 9 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden
Fassung anzuwenden.
(4) Die §§ 53, 54 und 94b Absatz 4 in der bis zum
31. Dezember 1998 geltenden Fassung sind, wenn
dies für die Versorgungsempfängerin oder den VersorÂ
gungsempfänger günstiger ist, längstens für weitere
sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, anzuwenden, soÂ
lange eine am 31. Dezember 1998 über diesen ZeitÂ
punkt hinaus ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit
der Versorgungsempfängerin oder des VersorgungsÂ
empfängers andauert. Satz 1 gilt entsprechend für die
Anwendung des § 6 Absatz 6 des PersonalstärkegeÂ
setzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2376) in
der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung.
§ 119
Ãbergangsregelungen
für vor dem 1. Januar 2001
eingetretene Versorgungsfälle und
für am 1. Januar 2001 vorhandene
Berufssoldatinnen und Berufssoldaten
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar
2001 eingetreten sind, ist § 25 Absatz 1 Satz 1, § 26
Absatz 10 und § 27 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum
31. Dezember 2000 geltenden Fassung in Verbindung
mit § 36 Absatz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes in
der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung
anzuwenden; § 94c ist in der bis zum 31. Dezember
2000 geltenden Fassung anzuwenden, wenn dies für
die Versorgungsempfängerin oder den VersorgungsÂ
empfänger günstiger ist. Satz 1 gilt entsprechend für
künftige Hinterbliebene einer vor dem 1. Januar 2001
vorhandenen Versorgungsempfängerin oder eines vor
dem 1. Januar 2001 vorhandenen VersorgungsempÂ
fängers.
(2) Für am 1. Januar 2001 vorhandene BerufssoldaÂ
tinnen und Berufssoldaten, die bis zum 31. Dezember
2003 wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand verÂ
setzt werden, gilt Folgendes:
1. § 40 Absatz 8 ist mit folgenden MaÃgaben anzuÂ
wenden:
Minderung des
Zeitpunkt
Ruhegehalts
der Versetzung für jedes Jahr des
in den
vorgezogenen
Ruhestand
Ruhestandes
(Prozent)
Höchstsatz der
Gesamtminderung
des Ruhegehalts
(Prozent)
vor dem
1.1.2002
1,8
3,6
vor dem
1.1.2003
2,4
7,2
vor dem
1.1.2004
3,0
10,8
2. § 39 Absatz 1 Satz 1 ist mit folgenden MaÃgaben
anzuwenden:
Zeitpunkt
der Versetzung
in den Ruhestand
Umfang der
Berücksichtigung als
Zurechnungszeit in Zwölfteln
vor dem 1.1.2002
5
vor dem 1.1.2003
6
vor dem 1.1.2004
7
§ 120
Ãbergangsregelungen
aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie
des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002
vorhandenen Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten
im Ruhestand, Witwen, Witwer, Waisen und sonstigen
Versorgungsempfängerinnen und VersorgungsempfänÂ
gern regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Recht mit folgenden MaÃgaben:
1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 21, 22, 63, 64, 66,
71 Absatz 1 Satz 3 bis 7, die §§ 73 bis 76, 80, 81,
96, 97, 99, 100 und 115 Absatz 9 sowie § 59 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 22 Absatz 1 Satz 3
und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes
sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur
Ãnderung des Beamtenversorgungsgesetzes, des
Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger verÂ
sorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. SeptemÂ
ber 1994 (BGBl. I S. 2442) bleibt unberührt.
2. § 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2
Satz 1 und 2 sowie § 53 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2
Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative soÂ
wie die Absätze 3 bis 8 sind in der am 1. Januar
2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 68 Absatz 2
Nummer 2 zweite Höchstgrenzenalternative ist mit
der MaÃgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Zahl â71,75â die Zahl â75â tritt. § 100 Absatz 1 ist
mit der MaÃgabe anzuwenden, dass an die Stelle
der Zahl â66,97â jeweils die Zahl â70â tritt; § 55 ist
in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit der
MaÃgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl
â71,75â jeweils die Zahl â75â tritt. Die Sätze 1 und 2
sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den
31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach
§ 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des
Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenÂ
4005
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
den. Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 41 AbÂ
satz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1 und
2, § 68 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 und § 70
dieses Gesetzes anzuwenden.
3. Ab dem Inkrafttreten der achten auf den 31. DezemÂ
ber 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 70 des BeamtenverÂ
sorgungsgesetzes ist § 55b Absatz 1 und 7 in der
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung mit
der MaÃgabe anzuwenden, dass an die Stelle der
Zahl â1,875â die Zahl â1,79375â sowie an die Stelle
der Zahl â2,5â die Zahl â2,39167â tritt.
des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April 1970
(BGBl. I S. 339).
(4) In Versorgungsfällen, die vor dem Inkrafttreten
der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden AnÂ
passung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes eingetreten
sind, wird der den Versorgungsbezügen zugrundelieÂ
gende Ruhegehaltssatz mit dem Inkrafttreten und vor
dem Vollzug der achten Anpassung nach § 105 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 70 des BeamtenversorÂ
gungsgesetzes mit dem Faktor 0,95667 vervielfältigt;
§ 40 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden. Satz 1 gilt nicht
für das Ruhegehalt, das durch Anwendung des § 40
Absatz 5 Satz 1 oder Satz 2 ermittelt ist. Der nach
Satz 1 verminderte Ruhegehaltssatz gilt als neu festÂ
gesetzt. Er ist ab dem Inkrafttreten der achten AnpasÂ
sung nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 70 des Beamtenversorgungsgesetzes der BerechÂ
nung der Versorgungsbezüge zugrunde zu legen.
(2) Auf Versorgungsfälle, die nach dem 31. DezemÂ
ber 2001 eintreten, sind § 26 Absatz 1 bis 4 und 9,
§ 26a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 1
und 2, § 53 Absatz 2 Nummer 3 erste HöchstgrenzenÂ
alternative und Absatz 7 Satz 2 Nummer 3 sowie § 74
in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung
anzuwenden; § 26a Absatz 2 Satz 3 ist in der am 1. JaÂ
nuar 2003 geltenden Fassung anzuwenden, § 68 AbÂ
satz 2 Nummer 2 zweite Höchstgrenzenalternative soÂ
wie § 70 Absatz 2 sind mit der MaÃgabe anzuwenden,
dass an die Stelle der Zahl â71,75â jeweils die Zahl
â75â tritt. § 72 Absatz 1 und 6 ist mit der MaÃgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl â1,79375â
die Zahl â1,875â sowie an die Stelle der Zahl â2,39167â
die Zahl â2,5â tritt. § 100 Absatz 1 ist mit der MaÃgabe
anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl â66,97â jeÂ
weils die Zahl â70â tritt. Die Sätze 1 bis 3 sind ab
dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember
2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses GesetÂ
zes in Verbindung mit § 70 des BeamtenversorgungsÂ
gesetzes nicht mehr anzuwenden.
(5) § 43 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenÂ
den Fassung in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in der
bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuÂ
wenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geÂ
schlossen wurde. § 43 in der bis zum 31. Dezember
2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 20 AbÂ
satz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes ist in
der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
anzuwenden, wenn die Ehe vor dem 1. Januar 2002
geschlossen wurde und mindestens eine Ehegattin
oder ein Ehegatte vor dem 2. Januar 1962 geboren ist.
§ 98 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. In den FälÂ
len des § 58 Absatz 1 gilt Satz 1 entsprechend.
(3) Ab dem Inkrafttreten der ersten auf den 31. DeÂ
zember 2002 folgenden Anpassung nach § 105 dieses
Gesetzes in Verbindung mit § 70 des BeamtenversorÂ
gungsgesetzes werden die der Berechnung der VerÂ
sorgungsbezüge zugrundeliegenden ruhegehaltfähigen
Dienstbezüge bis zur siebten Anpassung nach § 105
dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des BeamtenÂ
versorgungsgesetzes durch einen Anpassungsfaktor
nach MaÃgabe der folgenden Tabelle vermindert:
(6) In den Fällen des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes
in Verbindung mit § 36 Absatz 3 des BeamtenversorÂ
gungsgesetzes gilt unbeschadet des § 115 der § 26
Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2002
geltenden Fassung. In den Fällen des Satzes 1 sowie
des § 42 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit
§ 37 des Beamtenversorgungsgesetzes sind die AbÂ
sätze 3, 4 und 9 sowie § 115 Absatz 8 nicht anzuwenÂ
den.
Anpassung nach dem
31. Dezember 2002
Anpassungsfaktor
(7) § 53 Absatz 4 ist mit folgenden MaÃgaben anzuÂ
wenden:
1. Für Zurruhesetzungen in der Zeit bis zum 31. DeÂ
zember 2009 treten an die Stelle des jährlichen ErÂ
höhungsbetrages von 528 Euro für die KalenderÂ
jahre bis 2009 die aus der folgenden Tabelle ersichtÂ
lichen Beträge:
1.
0,99458
2.
0,98917
3.
0,98375
4.
0,97833
Kalenderjahr
5.
0,97292
2002
0
6.
0,96750
2003
66
7.
0,96208
2004
132
2005
198
2006
264
2007
330
2008
396
2009
462
Dies gilt nicht für das Ruhegehalt, das durch AnwenÂ
dung des § 40 Absatz 5 Satz 1 und 2 ermittelt ist. Bei
der Anwendung von Ruhensvorschriften (§§ 68 bis 72)
gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. Zu den ruheÂ
gehaltfähigen Dienstbezügen im Sinne des Satzes 1
gehören auch die Anpassungszuschläge, der StrukturÂ
ausgleich sowie Erhöhungszuschläge nach den ArtiÂ
keln 5 und 6 des Siebenten Gesetzes zur Ãnderung
Erhöhungsbetrag
4006
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
2. Berufssoldatinnen und Berufssoldaten, die nach § 1
des Personalanpassungsgesetzes in den Ruhestand
versetzt werden, sind für die Berechnung des ErhöÂ
hungsbetrages so zu behandeln, als wären sie zum
frühestmöglichen Zeitpunkt wegen Ãberschreitens
der für sie jeweils geltenden Altersgrenze in den RuÂ
hestand versetzt worden.
(8) Für die Verteilung der Versorgungslasten bei BeÂ
rufssoldatinnen und Berufssoldaten, die vor dem 1. JaÂ
nuar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn
übernommen worden sind, gilt § 92b dieses Gesetzes
in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung
in Verbindung mit § 107b Absatz 1 des BeamtenverÂ
sorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001
geltenden Fassung.
(9) Die Wirkungen der Minderungen der der BeÂ
rechnung der Versorgungsbezüge zugrundeliegenden
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind bis zum 31. DeÂ
zember 2011 unter Berücksichtigung der allgemeinen
Entwicklung der Alterssicherungssysteme und der
Situation in den öffentlich-rechtlichen VersorgungssysÂ
temen sowie der Entwicklung der allgemeinen wirtÂ
schaftlichen und finanziellen Verhältnisse zu prüfen.
§ 121
Ãbergangsregelungen aus Anlass
des Berufsförderungsfortentwicklungsgesetzes
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Juni 2005 vorÂ
handenen Versorgungsempfängerinnen und VersorÂ
gungsempfänger regeln sich nach bisherigem Recht,
wenn dies für die Versorgungsempfängerin oder den
Versorgungsempfänger günstiger ist; dies gilt für die
erweiterte Dauer der Förderung am Ende der WehrÂ
dienstzeit allerdings nur, soweit dies mit ihrem DienstÂ
zeitende kalendarisch vereinbar ist. Entsprechendes
gilt für weggefallene Minderungstatbestände und verÂ
ringerte Minderungsumfänge. Soweit neue MindeÂ
rungstatbestände oder gröÃere Minderungsumfänge
in § 7 eingeführt worden sind, werden diese erst bei
FörderungsmaÃnahmen wirksam, die nach dem 31. Mai
2005 begonnen haben. Die Verminderung der ÃberÂ
gangsgebührnisse nach § 16 Absatz 3 Satz 4 wird erst
dann vorgenommen, wenn die Tätigkeit, aus der das
Erwerbseinkommen erzielt wird, oder die MaÃnahme
der beruflichen Bildung nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes begonnen werden.
(2) § 87 Absatz 2 und 3 Satz 2 in der bis zum 31. Mai
2005 geltenden Fassung ist auf Inhaberinnen und InhaÂ
ber von Eingliederungsscheinen, die bis zum 31. DeÂ
zember 2005 ihren Dienst auf der vorbehaltenen Stelle
angetreten oder ohne Inanspruchnahme einer vorbeÂ
haltenen Stelle bei einem Dienstantritt vor dem 1. JaÂ
nuar 2006 ihren Eingliederungsschein zum Zweck des
Erhalts von Ausgleichsbezügen zur Personalakte bei
dem neuen Dienstherrn gegeben haben, weiter anzuÂ
wenden.
§ 122
Ãbergangsregelung aus Anlass
des Wegfalls des Instituts der Anstellung
Auf Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte, denen
mit der Begründung eines Beamtenverhältnisses auf
Probe nicht gleichzeitig ein Amt verliehen wird, ist
§ 8a Absatz 1, § 9 Absatz 4 und 5 sowie § 11a in der
bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuÂ
wenden.
§ 123
Ãbergangsregelungen zur
Berücksichtigung von Hochschulausbildungszeiten
(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem 12. Februar
2009 eingetreten sind, ist § 23 Absatz 1 Satz 1 in der
bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung anzuÂ
wenden.
(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem 11. Februar
2009 und bis zum 31. Dezember 2012 eintreten, ist
§ 23 Absatz 1 Satz 1 in der bis zum 11. Februar 2009
geltenden Fassung mit der MaÃgabe anzuwenden,
dass sich die danach höchstens anrechenbare Zeit
einer Hochschulausbildung für jeden nach diesem
Tag beginnenden Kalendermonat bis einschlieÃlich
des Kalendermonats, in dem der Versorgungsfall einÂ
tritt, um jeweils fünf Tage vermindert.
§ 124
Versorgungsüberleitungsregelungen aus
Anlass des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Juli 2009
eingetreten sind, gilt:
1. § 29 Absatz 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden
MaÃgaben anzuwenden:
a) § 2 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 1, 2
und 4 des Besoldungsüberleitungsgesetzes gilt
entsprechend. Die Zuordnung im Sinne des § 2
Absatz 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes
erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der
sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag
der Stufe, der dem Betrag nach § 2 Absatz 2
Satz 1, 2 und 4 des BesoldungsüberleitungsgeÂ
setzes entspricht oder unmittelbar darunterliegt.
Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter
dem Betrag nach § 2 Absatz 2 Satz 1, 2 und 4
des Besoldungsüberleitungsgesetzes, wird in
Höhe der Differenz ein Ãberleitungsbetrag als
ruhegehaltfähiger Dienstbezug gewährt. Der
Ãberleitungsbetrag ist bei allgemeinen ErhöhunÂ
gen oder Verminderungen der VersorgungsbeÂ
züge nach § 105 dieses Gesetzes in Verbindung
mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes entÂ
sprechend anzupassen. Der Ãberleitungsbetrag
gehört zu den der Bemessung nach § 2 der ZweiÂ
ten Besoldungs-Ãbergangsverordnung zugrunde
zu legenden Dienstbezügen. Auf die ruhegehaltÂ
fähigen Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht von
Satz 2 erfasst werden, ist § 2 Absatz 2 Satz 2 des
Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend
anzuwenden.
b) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruÂ
hegehaltfähige Dienstbezüge nach der BundesÂ
besoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten
die Beträge nach § 20 Absatz 2 des BundesbeÂ
soldungsgesetzes.
c) Für die nicht von den Buchstaben a und b erfassÂ
ten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit AusÂ
nahme des Familienzuschlages der Stufe 1 gilt
§ 2 Absatz 2 Satz 2 des BesoldungsüberleitungsÂ
gesetzes entsprechend. Zu den ruhegehaltfähiÂ
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
gen Dienstbezügen nach Satz 1 gehören auch
die Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich
sowie Erhöhungszuschläge nach den Artikeln 5
und 6 des Siebenten Gesetzes zur Ãnderung
des Bundesbesoldungsgesetzes vom 15. April
1970 (BGBl. I S. 339).
2. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festÂ
gesetzt sind, gelten § 2 Absatz 2 Satz 2 des BesolÂ
dungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach
§ 29 Absatz 1 Satz 1 entsprechend.
(2) Für Versorgungsfälle, die ab dem 1. Juli 2009
eintreten, gilt:
1. § 29 Absatz 1 ist für Berufssoldatinnen und BerufsÂ
soldaten, die aus einer zugeordneten ÃberleitungsÂ
stufe nach § 2 Absatz 3 des BesoldungsüberleiÂ
tungsgesetzes in den Ruhestand treten oder verÂ
setzt werden, mit folgenden MaÃgaben anzuwenÂ
den:
Ruhegehaltfähig ist das Grundgehalt der Stufe, die
unmittelbar unter der nach § 2 Absatz 3 des BesolÂ
dungsüberleitungsgesetzes zugeordneten ÃberleiÂ
tungsstufe liegt. In Höhe der Differenz zu dem BeÂ
trag der Ãberleitungsstufe nach Satz 1 wird ein
Ãberleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger DienstÂ
bezug gewährt. Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
Satz 4 und 5 ist anzuwenden.
2. Absatz 1 Nummer 2 gilt entsprechend.
(3) Für die Empfängerinnen und Empfänger von
Ãbergangsgebührnissen nach § 16 oder AusgleichsbeÂ
zügen nach § 17 gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a
entsprechend. Ist der Versorgungsfall ab dem 1. Juli
2009 eingetreten, gilt Absatz 2 Nummer 1 entspreÂ
chend.
(4) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Januar 2012
eingetreten sind, werden die Bezüge und BezügebeÂ
standteile nach den Absätzen 1 bis 3 mit Ausnahme
der Bezüge nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b soÂ
wie nach Absatz 2 Nummer 2 um 2,44 Prozent erhöht.
§ 125
Ãbergangsregelungen aus Anlass
des Einsatzversorgungs-Verbesserungsgesetzes
Ist der Anspruch auf eine einmalige UnfallentschädiÂ
gung nach § 84 oder auf eine einmalige Entschädigung
nach § 85 in der Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum
12. Dezember 2011 entstanden, beträgt die EntschädiÂ
gung
1.
nach § 84 Absatz 3 Nummer 1
und § 85 Absatz 1
150 000 Euro,
2.
nach § 84 Absatz 3 Nummer 2
und § 85 Absatz 3 Nummer 1
100 000 Euro,
3.
nach § 84 Absatz 3 Nummer 3
und § 85 Absatz 3 Nummer 2
40 000 Euro,
4.
nach § 84 Absatz 3 Nummer 4
und § 85 Absatz 3 Nummer 3
20 000 Euro.
Aus gleichem Anlass bereits gewährte Leistungen nach
§ 84 oder § 85 sind anzurechnen. Die Sätze 1 und 2
gelten für die einmalige Entschädigung nach § 89 entÂ
sprechend.
4007
§ 126
Ãbergangsregelungen aus Anlass
des Bundeswehrreform-Begleitgesetzes
(1) Für die am 26. Juli 2012 vorhandenen VersorÂ
gungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger soÂ
wie für die Soldatinnen und Soldaten, die vor dem
26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis einer Soldatin
auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen worden
sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des
Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 gelÂ
tenden Fassung angetreten oder eine Eignungsübung
nach dem Eignungsübungsgesetz geleistet haben, gilt
weiterhin das bisherige Recht, sofern zwischen den
Dienstverhältnissen keine Unterbrechung bestand.
Der Bemessungssatz der Ãbergangsgebührnisse verÂ
mindert sich nach § 11 Absatz 3 Satz 4 des SoldatenÂ
versorgungsgesetzes in der bis zum 25. Juli 2012 gelÂ
tenden Fassung, solange auf Grund einer MaÃnahme
der schulischen und beruflichen Bildung Einkünfte
erzielt werden, die höher sind als der Betrag dieser
Verminderung. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die
am 26. Juli 2012 vorhandenen Berufssoldatinnen und
Berufssoldaten, deren Dienstverhältnis nach § 45a des
Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 umgeÂ
wandelt wird. § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 3, § 7 Absatz 7,
9 und 12, § 8 Absatz 1 und 2, die §§ 9, 10 und 16
Absatz 4 und 6, die §§ 17 und 19 Absatz 7 sowie die
§§ 21, 25, 33, 60, 62, 80, 104 und 125 sind nach
diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung anzuwenÂ
den.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 gilt für SoldaÂ
tinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die vor dem
26. Juli 2012 in das Dienstverhältnis einer Soldatin
auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit berufen worden
sind oder freiwilligen Wehrdienst nach Abschnitt 7 des
Wehrpflichtgesetzes in der bis zum 12. April 2013 gelÂ
tenden Fassung angetreten haben, dieses Gesetz in
seiner jeweiligen Fassung, wenn
1. ihr Dienstverhältnis nach dem 23. Mai 2015 nach
§ 40 Absatz 2 des Soldatengesetzes verlängert wird
oder
2. sie dies beantragen, ihre Wehrdienstzeit mindestens
auf sechs Jahre festgesetzt ist und die WeiterverÂ
wendung zur Sicherstellung der Deckung des PerÂ
sonalbedarfs erforderlich ist.
Die Höhe des Anspruchs nach § 7 Absatz 11 darf in
den Fällen des Satzes 1 die Höhe des FörderungsanÂ
spruchs nach § 5 Absatz 10 in der vor dem 26. Juli
2012 geltenden Fassung nicht unterschreiten.
(3) Auf Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit,
die nach dem 25. Juli 2012 erneut in ein DienstverhältÂ
nis einer Soldatin auf Zeit oder eines Soldaten auf Zeit
berufen werden, ist § 21 Absatz 1 Satz 5 mit der MaÃÂ
gabe anzuwenden, dass der Bezugszeitraum der ÃberÂ
gangsgebührnisse die nach § 21 Absatz 1 Satz 4 zuÂ
stehende Förderungsdauer nicht übersteigen darf.
§ 127
Ãbergangsregelungen aus Anlass des
Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetzes
(1) § 58 ist auch anzuwenden, wenn der Tod in der
Zeit vom 1. Dezember 2002 bis zum 12. Dezember
4008
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
2011 eingetreten ist. Ein bereits nach § 56 Absatz 1
gewährtes Sterbegeld ist zu belassen.
(2) Für eine gesundheitliche Schädigung, die in der
Zeit vom 1. November 1991 bis zum 30. November
2002 erlitten worden ist, ist § 87 mit folgenden MaÃÂ
gaben anzuwenden:
1. ist im Fall des § 86 bereits ein Schadensausgleich
gewährt worden, wird insoweit kein weiterer
Schadensausgleich vorgenommen;
2. ist im Fall des § 88 bereits ein erhöhtes UnfallruheÂ
gehalt gewährt worden, hat es damit sein BewenÂ
den;
3. im Fall des § 89
a) gilt § 85 Absatz 3 entsprechend, wenn die geÂ
schädigte Person, nachdem die in § 85 Absatz 1
genannten Schädigungsfolgen eingetreten sind,
nicht an diesen, sondern aus anderen Gründen
gestorben ist und aus Anlass der Schädigung
weder eine einmalige Entschädigung nach § 85
noch eine vergleichbare Entschädigung nach anÂ
deren Vorschriften erhalten hat,
b) sind einmalige Entschädigungszahlungen anzuÂ
rechnen, die der geschädigten Person oder ihren
Hinterbliebenen aus Anlass derselben SchädiÂ
gung nach anderen Vorschriften zustehen oder
bereits gewährt worden sind;
4. im Fall des § 90 steht die Ausgleichszahlung der
hinterbliebenen Ehegattin, dem hinterbliebenen
Ehegatten und den nach diesem Gesetz versorÂ
gungsberechtigten Kindern zu, wenn die geschäÂ
digte Person nach Erfüllung der in § 90 Absatz 1
genannten Voraussetzungen nicht an den SchädiÂ
gungsfolgen, sondern aus anderen Gründen gestorÂ
ben ist;
5. eine Ausgleichszahlung nach § 90 steht im Fall des
Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung nach
§ 58 nicht zu.
Die Leistungen werden auf Antrag gewährt.
§ 128
Befristete Ausnahme
für Verwendungseinkommen aus
einer Beschäftigung in der Flüchtlingshilfe
Für Soldatinnen im Ruhestand und Soldaten im RuÂ
hestand, die ein Verwendungseinkommen aus einer
Beschäftigung erzielen, die unmittelbar oder mittelbar
1. im Zusammenhang steht mit der Aufnahme, BetreuÂ
ung oder Rückführung von Flüchtlingen und ihren
Angehörigen oder
2. der Durchführung von migrationsspezifischen SiÂ
cherheitsaufgaben im Ausland dient,
beträgt die Höchstgrenze nach § 68 Absatz 2 NumÂ
mer 1 erste Alternative bis zum 31. Dezember
2023 120 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge
aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich
das Ruhegehalt berechnet, zuzüglich des jeweils zuÂ
stehenden Unterschiedsbetrages nach § 64 AbÂ
satz 1. Satz 1 gilt für Berufssoldatinnen und BerufssolÂ
daten, die wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand
versetzt worden sind, erst nach Ablauf des Monats, in
dem sie die Regelaltersgrenze nach § 51 Absatz 1
und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht haben.
§ 129
Ãbergangsregelung aus
Anlass des Gesetzes zur Ãnderung
des Versorgungsrücklagegesetzes
und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
Für Versorgungsfälle, die vor dem 11. Januar 2017
eingetreten sind, sind § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
und § 55a Absatz 2 in der bis zum 10. Januar 2017
geltenden Fassung anzuwenden. Satz 1 gilt entspreÂ
chend für künftige Hinterbliebene einer vor dem 11. JaÂ
nuar 2017 vorhandenen Versorgungsempfängerin oder
eines vor dem 11. Januar 2017 vorhandenen VersorÂ
gungsempfängers.
§ 130
Ãbergangsregelung aus Anlass des
GKV-Versichertenentlastungsgesetzes
sowie des BundeswehrEinsatzbereitschaftsstärkungsgesetzes
(1) Auf die am 31. Dezember 2018 vorhandenen
Empfängerinnen und Empfänger von ÃbergangsgeÂ
bührnissen ist das Soldatenversorgungsgesetz in der
bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(2) § 18 Absatz 4 findet Anwendung auf frühere SolÂ
datinnen auf Zeit und frühere Soldaten auf Zeit, die ab
dem 31. Dezember 2018 aus dem Dienstverhältnis
ausgeschieden sind
§ 131
Ãbergangsregelung
aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
(1) § 32 ist auf am 30. Juni 2020 vorhandene SoldaÂ
tinnen und Soldaten anzuwenden, wenn eine VerwenÂ
dung im Sinne des § 32 Absatz 1 vor dem 1. Juli 2020
1. begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus anÂ
dauert oder
2. bereits beendet war und die Soldatin oder der SolÂ
dat auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch
auf eine laufende Alterssicherungsleistung hat oder
3. bereits beendet war und die Soldatin oder der SolÂ
dat auf Grund dieser Verwendung einen Anspruch
auf eine einmalige Alterssicherungsleistung in Form
eines Kapitalbetrages hat mit den MaÃgaben, dass
a) abweichend von § 32 Absatz 3 Satz 1 der KapiÂ
talbetrag vom Beginn des auf die Beendigung
der Verwendung folgenden Monats bis zum
30. Juni 2020 zu verzinsen ist und
b) der Antrag nach § 32 Absatz 4 Satz 1 bis zum
31. Januar 2022 gestellt werden kann. Die Zeit
einer vor dem 1. Juli 2020 bereits beendeten VerÂ
wendung im Dienst einer zwischenstaatlichen
oder überstaatlichen Einrichtung ist ungeachtet
des § 32 ruhegehaltfähig, sofern die für diese Zeit
zustehende Alterssicherungsleistung im Sinne
des § 32 Absatz 2 bereits vor dem 1. Juli 2020
an den Dienstherrn abgeführt worden ist.
(2) Für am 30. Juni 2020 vorhandene VersorgungsÂ
empfängerinnen und Versorgungsempfänger sind vorÂ
behaltlich von Satz 2 § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3,
§ 21 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b, § 55a Absatz 1
Satz 8 und 9, die §§ 55b, 94b Absatz 5 Satz 2 bis 4
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
sowie § 96 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2020 gelÂ
tenden Fassung weiter anzuwenden; dabei bleiben
§ 113 Absatz 1 Nummer 2 und 5, Absatz 4 Satz 2,
§ 114 Nummer 3 Satz 2, Nummer 5 Satz 2 zweiter
Halbsatz sowie § 120 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 unbeÂ
rührt. Versorgungsempfängerinnen und VersorgungsÂ
empfänger nach Satz 1, deren Ruhensbetrag mittels
Höchstgrenzenberechnung nach § 55b Absatz 1 Satz 1
in Verbindung mit Absatz 2 in einer zwischen dem
1. Oktober 1994 und dem 30. Juni 2020 anzuwendenÂ
den Fassung beziehungsweise § 72 der ab dem 1. JaÂ
nuar 2025 geltenden Fassung ermittelt wird, können
einmalig für die Zukunft beantragen, dass ihr RuheÂ
gehalt in Höhe von 1,79375 Prozent der ruhegehaltÂ
fähigen Dienstbezüge für jedes Jahr einer Verwendung
im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder
überstaatlichen Einrichtung ruht; der UnterschiedsbeÂ
trag nach § 47 Absatz 1 in einer vor dem 1. Januar
2025 gültigen Fassung ruht für jedes Jahr einer
Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenÂ
staatlichen oder überstaatlichen Einrichtung in Höhe
von 2,5 Prozent. Bei der Anwendung von Satz 2 ist
§ 96 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2020 geltenden
Fassung vorrangig zu berücksichtigen. Dienstzeiten,
die über volle Jahre hinausgehen, sind einzubeziehen;
§ 40 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Zeiten ab
Beginn des Ruhestandes sind nicht zu berücksichtiÂ
gen, es sei denn, sie führen zu einer Erhöhung des
Ruhegehaltssatzes. Die zuständige Behörde erteilt auf
schriftlichen oder elektronischen Antrag Auskunft zur
Höhe des Ruhensbetrages nach Satz 2 zu dem nach
Satz 7 oder Satz 8 maÃgeblichen Zeitpunkt. Anträge,
die bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden, gelten als
zum 1. Juli 2020 gestellt. Wird der Antrag später geÂ
stellt, tritt die Ãnderung mit Beginn des Antragsmonats
ein. Vor dem Ãnderungszeitpunkt entstandene RuÂ
hensbeträge bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 9
gelten entsprechend für künftige Hinterbliebene einer
oder eines vor dem 1. Juli 2020 vorhandenen Soldatin
im Ruhestand oder Soldaten im Ruhestand.
(3) Versorgungsempfänger nach Absatz 2 Satz 1,
bei denen sich der Ruhensbetrag nach § 72 in einer
bis zum 30. September 1994 geltenden Fassung beÂ
stimmt, können einmalig für die Zukunft beantragen,
dass bei der Ermittlung des Ruhensbetrages Zeiten
ab Beginn des Ruhestandes nicht zu berücksichtigen
sind. Dies gilt nicht, wenn die Zeiten nach Beginn des
Ruhestandes zu einer Erhöhung des RuhegehaltssatÂ
zes führen. Absatz 2 Satz 4 und 6 bis 9 gilt entspreÂ
chend.
(4) Für am 31. August 2020 vorhandenen SoldatinÂ
nen im Ruhestand und Soldaten im Ruhestand, bei deÂ
nen eine ruhegehaltfähige Zeit nach § 94b Absatz 6 in
der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung beÂ
rücksichtigt worden ist, ist § 96 auf schriftlichen oder
elektronischen Antrag anzuwenden. Dem Antrag ist
stattzugeben, wenn am 1. September 2020 das RuheÂ
gehalt ohne Zeiten nach § 94b Absatz 6 Satz 1 in der
bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung zusamÂ
men mit dem Kindererziehungszuschlag nach § 96 AbÂ
satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
und Absatz 5 und 6 das Ruhegehalt übersteigt, das
sich unter Berücksichtigung des § 94b Absatz 6 Satz 1
in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung erÂ
gibt. Anträge, die innerhalb von drei Monaten ab dem
4009
1. September 2020 gestellt werden, gelten als zum
1. September 2020 gestellt. Wird der Antrag zu einem
späteren Zeitpunkt gestellt, tritt die Ãnderung mit BeÂ
ginn des Antragsmonats ein. Wurde dem Antrag stattÂ
gegeben, ist § 94b Absatz 6 in der bis zum 31. August
2020 geltenden Fassung ab dem Zeitpunkt der GewähÂ
rung eines Kindererziehungszuschlags nach § 96 nicht
mehr anzuwenden. Die Sätze 1 bis 5 gelten entspreÂ
chend für vor dem 1. September 2020 vorhandene HinÂ
terbliebene.
§ 132
Ãbergangsregelung
zur Minderung der Förderungsdauer
§ 7 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt nur für MaÃnahmen
der militärischen Ausbildung derjenigen Soldatinnen
auf Zeit und Soldaten auf Zeit, die am oder nach dem
1. Oktober 2021 in einem Dienstverhältnis als Soldatin
auf Zeit oder Soldat auf Zeit stehen. Für MaÃnahmen
der militärischen Ausbildung der Soldatinnen auf Zeit
und Soldaten auf Zeit, deren Dienstverhältnis vor dem
1. Oktober 2021 endete, gilt § 5 Absatz 6 Satz 2 in der
bis zum 30. September 2021 geltenden Fassung.
Anlage
Anlage I Kapitel XIX
Sachgebiet B Abschnitt III des Einigungsvertrags
(BGBl. II 1990, 889, 1146)
â Auszug â
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages geÂ
nannten Gebiet mit folgenden MaÃgaben in Kraft:
â¦
5. Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der BeÂ
kanntmachung vom 5. März 1987 (BGBl. I S. 842),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
26. Juni 1990 (BGBl. I S. 1211),
mit folgenden MaÃgaben:
a) Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 gelÂ
tenden Fassung Anwendung.
b) Das Gesetz findet nicht Anwendung auf SoldaÂ
ten, die aus einem Wehrdienstverhältnis der eheÂ
maligen Nationalen Volksarmee ausgeschieden
sind, und auf Soldaten auf Zeit und BerufssoldaÂ
ten der ehemaligen Nationalen Volksarmee, die
auf Grund der Regelung in Abschnitt II Nummer 2
§ 1 dieser Anlage Soldaten der Bundeswehr sind
und für die weder ein Dienstverhältnis als Soldat
auf Zeit mit einer Wehrdienstzeit von mehr als
zwei Jahren noch ein solches als Berufssoldat
der Bundeswehr begründet wird; dies gilt nicht
für die Beschädigtenversorgung von Soldaten,
die nach Wirksamwerden des Beitritts eine WehrÂ
dienstbeschädigung erleiden.
c) (gegenstandslos)
4010
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
d) Nicht anzuwenden sind die Vorschriften des § 43
des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung
mit § 86 des Beamtenversorgungsgesetzes soÂ
wie der §§ 64, 67 bis 79, 91, 94 bis 94c und
des § 97 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Artikel 5
Ãnderung des
Soldatengesetzes
Das Soldatengesetz in der Fassung der BekanntmaÂ
chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2021
(BGBl. I S. 3930) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 3 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter ⧠81 Absatz 1
oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des SoldatenÂ
versorgungsgesetzesâ durch die Wörter ⧠3
Absatz 1 des SoldatenentschädigungsgesetÂ
zesâ ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe ⧠63câ durch
die Angabe ⧠87â ersetzt.
2. In § 29a Absatz 5 Nummer 2 werden die Wörter
⧠22 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe dâ durch die
Wörter ⧠22 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe dâ
ersetzt.
3. In § 29b Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ⧠110
Absatz 2â durch die Angabe ⧠110 Absatz 3â erÂ
setzt.
3a. Dem § 30 wird folgender Absatz 6 angefügt:
â(6) Der Dienstherr ermöglicht dem Soldaten
die unentgeltliche Beförderung in öffentlichen
Eisenbahnen, wenn der Soldat während der BeÂ
förderung Uniform trägt. Eine Rechtsverordnung
bestimmt das Nähere über die Voraussetzungen
und weitere Ausgestaltung des Anspruches.â
4. In § 30a Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz
eingefügt:
âZur Vermeidung unbilliger Härten kann TeilzeitÂ
beschäftigung bewilligt werden
1. über eine Dauer von zwölf Jahren hinaus und
2. im Umfang von weniger als der Hälfte der reÂ
gelmäÃigen wöchentlichen Arbeitszeit.â
5. Dem § 30b wird folgender Satz angefügt:
âDiese Höchstdauer gilt nicht in den Fällen des
§ 30a Absatz 1 Satz 3 Nummer 1.â
6. In § 31 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter
ânach Abschnitt II des Zweiten Teils des SoldaÂ
tenversorgungsgesetzes oder nach § 42a oder
§ 43â durch die Wörter ânach Teil 2 Abschnitt 2
des Soldatenversorgungsgesetzes oder nach
§ 58 oder § 59â ersetzt.
7. § 31a Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
â(3) Der Dienstherr kann die Zahlung nach AbÂ
satz 1 ablehnen, wenn auf Grund desselben
Sachverhalts eine einmalige Unfallentschädigung
(§ 84 des Soldatenversorgungsgesetzes) oder ein
Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen
nach dem Soldatenentschädigungsgesetz gezahlt
wird.â
8. § 39 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
â2. Offizieranwärter nach Abschluss des für ihre
Laufbahn vorgesehenen Ausbildungsganges
mit der Beförderung zum Leutnant, GeoinforÂ
mationsoffizieranwärter nach Abschluss des
für ihre Laufbahn vorgesehenen AusbildungsÂ
ganges mit der Beförderung zum OberleutÂ
nant, Sanitätsoffizieranwärter mit der BeförÂ
derung zum Stabsarzt, Stabsveterinär, StabsÂ
apotheker und Militärmusikoffizieranwärter
mit der Beförderung zum Hauptmann,â.
9. In § 40 Absatz 3, § 54 Absatz 1 Satz 2 und § 55
Absatz 6 Satz 3 wird jeweils die Angabe ⧠9â
durch die Angabe ⧠13â ersetzt.
10. § 93 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 einÂ
gefügt:
â3. die Regelungen zur Ermöglichung einer unÂ
entgeltlichen Beförderung nach § 30 AbÂ
satz 6,â.
b) Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die
Nummern 4 bis 8.
Artikel 6
Ãnderung der
Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung
In § 4 Absatz 2 Satz 1 der Soldatinnen- und SoldaÂ
tenurlaubsverordnung in der Fassung der BekanntmaÂ
chung vom 14. Mai 1997 (BGBl. I S. 1134), die zuletzt
durch Artikel 5 der Verordnung vom 20. August 2013
(BGBl. I S. 3286) geändert worden ist, wird die Angabe
⧠5â durch die Angabe ⧠7â ersetzt.
Artikel 7
Ãnderung der
Soldatinnen- und Soldatenteilzeitbeschäftigungsverordnung
§ 1 der Soldatinnen- und SoldatenteilzeitbeschäftiÂ
gungsverordnung vom 9. November 2005 (BGBl. I
S. 3157), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
â(2) Die Teilzeitbeschäftigung ist ausnahmsweise
über die Dauer von zwölf Jahren hinaus zulässig,
wenn
1. mindestens ein Kind unter zwölf Jahren oder
2. ein pflegebedürftiger sonstiger Angehöriger
tatsächlich betreut oder gepflegt wird und zwinÂ
gende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 kann die TeilzeitÂ
beschäftigung auch im Umfang von weniger als der
Hälfte der regelmäÃigen Arbeitszeit bewilligt werÂ
den, wenn keine zwingenden dienstlichen Gründe
entgegenstehen.â
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Artikel 8
Ãnderung des
Personalstärkegesetzes
Das
(BGBl.
setzes
ändert
Personalstärkegesetz vom 20. Dezember 1991
I S. 2376), das zuletzt durch Artikel 6 des GeÂ
vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) geÂ
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ⧠15 Abs. 1â durch
die Angabe ⧠27 Absatz 1â ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter ⧠26 Abs. 2 und
§ 94b des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch
die Wörter ⧠40 Absatz 2 und § 115 des SoldaÂ
tenversorgungsgesetzesâ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden die Wörter ⧠17 Abs. 2 Satz 1
des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch die
Wörter ⧠29 Absatz 2 Satz 1 des SoldatenverÂ
sorgungsgesetzesâ ersetzt.
d) In Absatz 5 werden die Wörter ⧠18 Abs. 1 des
Soldatenversorgungsgesetzesâ durch die Wörter
⧠30 Absatz 1 des SoldatenversorgungsgesetÂ
zesâ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 werden
jeweils die Wörter ⧠38 des SoldatenversorgungsÂ
gesetzesâ durch die Wörter ⧠53 des SoldatenverÂ
sorgungsgesetzesâ ersetzt.
4011
4. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
â(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 1 gilt:
1. § 28 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit
der MaÃgabe anzuwenden, dass als ruhegehaltÂ
fähige Dienstzeit die Zeiten berücksichtigt werÂ
den, die als Dienstzeit im Sinne des § 27 Absatz 2
des Soldatenversorgungsgesetzes angerechnet
werden, zuzüglich der Zeiten, die nach § 35 AbÂ
satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ruheÂ
gehaltfähig sind.
2. § 41 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit
folgenden MaÃgaben entsprechend anzuwenÂ
den:
a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2
Absatz 1 Satz 1 gilt als Eintritt in den RuheÂ
stand wegen Erreichens einer Altersgrenze.
b) Nur Erwerbseinkommen aus einer VerwenÂ
dung im öffentlichen Dienst im Sinne des
§ 68 Absatz 4 des SoldatenversorgungsgeÂ
setzes wird berücksichtigt.
3. § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit
der MaÃgabe anzuwenden, dass nur ErwerbseinÂ
kommen aus einer Verwendung im öffentlichen
Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des SoldatenÂ
versorgungsgesetzes berücksichtigt wird.â
5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
â(2) Im Fall des § 2 Absatz 1 Satz 2 gilt:
Artikel 9
1. § 40 Absatz 2 und 3 des SoldatenversorgungsÂ
gesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Ãnderung des
Verwendungsförderungsgesetzes
2. § 41 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit
folgenden MaÃgaben entsprechend anzuwenÂ
den:
In Artikel 1 § 4 Absatz 3 Satz 1 des VerwendungsÂ
förderungsgesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I
S. 2091), das zuletzt durch § 56 Absatz 39 der VerordÂ
nung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 284) geändert
worden ist, wird die Angabe ⧠53â durch die Angabe
⧠68â ersetzt.
Artikel 10
Ãnderung des
StreitkräftepersonalstrukturAnpassungsgesetzes
Das Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz
vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1583) wird wie folgt geÂ
ändert:
1. In § 1 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 NumÂ
mer 1 und 2 wird jeweils die Angabe ⧠53 Absatz 6â
durch die Angabe ⧠68 Absatz 4â ersetzt.
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter âim Sinne des
§ 15 Absatz 2 und des § 23 Absatz 1 des SoldatenÂ
versorgungsgesetzesâ durch die Wörter âim Sinne
des § 27 Absatz 2 und des § 35 Absatz 1 des SolÂ
datenversorgungsgesetzesâ ersetzt.
3. In § 3 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ânach § 64
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des SoldatenversorÂ
gungsgesetzesâ durch die Wörter ânach § 92 AbÂ
satz 1 Satz 1 Nummer 4 des SoldatenversorgungsÂ
gesetzesâ ersetzt.
a) Die Versetzung in den Ruhestand nach § 2
Absatz 1 Satz 2 gilt als Eintritt in den RuheÂ
stand wegen Erreichens einer Altersgrenze.
b) Nur Erwerbseinkommen aus einer VerwenÂ
dung im öffentlichen Dienst im Sinne des
§ 68 Absatz 4 des SoldatenversorgungsgesetÂ
zes wird berücksichtigt.
3. § 53 des Soldatenversorgungsgesetzes gilt entÂ
sprechend. Bei der Anwendung des § 53 Absatz 4
Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes ist die
Berufssoldatin oder der Berufssoldat so zu beÂ
handeln, als hätte sie oder er zum Zeitpunkt der
Versetzung in den Ruhestand nach § 2 Absatz 1
Satz 2 das für eine Versetzung in den Ruhestand
nach § 44 Absatz 2 Satz 1 des Soldatengesetzes
erforderliche Lebensjahr vollendet. Soweit das
nach Satz 2 maÃgebliche Lebensjahr zum ZeitÂ
punkt der Versetzung in den Ruhestand nach
§ 2 Absatz 1 Satz 2 die Regelaltersgrenze für
Polizeivollzugsbeamtinnen und PolizeivollzugsÂ
beamte nach § 5 des BundespolizeibeamtengeÂ
setzes übersteigt oder nach § 96 Absatz 2 NumÂ
mer 1 des Soldatengesetzes keine besondere
Altersgrenze festgesetzt ist, steht ein ErhöhungsÂ
betrag nach § 53 Absatz 4 Satz 1 des SoldatenÂ
versorgungsgesetzes nicht zu.
4. § 68 des Soldatenversorgungsgesetzes ist mit
der MaÃgabe anzuwenden, dass nur ErwerbseinÂ
kommen aus einer Verwendung im öffentlichen
4012
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Dienst im Sinne des § 68 Absatz 4 des SoldatenÂ
versorgungsgesetzes berücksichtigt wird.â
6. In § 8 Satz 2 werden die Wörter ânach § 5 Absatz 5
des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch die WörÂ
ter ânach § 7 Absatz 6 des SoldatenversorgungsgeÂ
setzesâ ersetzt.
7. In § 9 werden die Wörter ⧠39 des SoldatenversorÂ
gungsgesetzesâ durch die Wörter ⧠54 des SoldaÂ
tenversorgungsgesetzesâ ersetzt.
8. In § 10 werden die Wörter ⧧ 5, 11 und 12 des
Soldatenversorgungsgesetzesâ durch die Wörter
⧧ 7, 16 und 19 des SoldatenversorgungsgesetÂ
zesâ ersetzt.
Artikel 11
f) In Absatz 7 erster Halbsatz werden die Wörter
⧠38 des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch
die Wörter ⧠53 des SoldatenversorgungsgesetÂ
zesâ ersetzt.
g) In Absatz 8 werden die Wörter ⧠53 des SoldaÂ
tenversorgungsgesetzesâ durch die Wörter ⧠68
des Soldatenversorgungsgesetzesâ ersetzt.
2. In § 4 werden die Wörter ⧠12 des SoldatenversorÂ
gungsgesetzesâ durch die Wörter ⧠19 des SoldaÂ
tenversorgungsgesetzesâ und die Wörter ⧠12
Abs. 2 Nr. 5 und Abs. 3 des SoldatenversorgungsÂ
gesetzesâ durch die Wörter ⧠19 Absatz 2 NumÂ
mer 5 und Absatz 3 des SoldatenversorgungsgesetÂ
zesâ ersetzt.
Artikel 13
Ãnderung des
Reservistengesetzes
Ãnderung der
Wehrdisziplinarordnung
§ 11 des Reservistengesetzes vom 21. Juli 2012
(BGBl. I S. 1583, 1588), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3930)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
Die Wehrdisziplinarordnung vom 16. August 2001
(BGBl. I S. 2093), die zuletzt durch Artikel 24 Absatz 2
des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geÂ
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
⧠11
1. In § 58 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter â(§ 38
des Soldatenversorgungsgesetzes)â durch die WörÂ
ter â(§ 53 des Soldatenversorgungsgesetzes)â erÂ
setzt.
Versorgung
Erleidet eine Soldatin oder ein Soldat im ReserveÂ
wehrdienstverhältnis bei der Verrichtung des WehrÂ
dienstes eine gesundheitliche Schädigung, richtet sich
die Versorgung nach dem Soldatenversorgungsgesetz
und dem Soldatenentschädigungsgesetz.â
2. In § 110 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die WörÂ
ter ⧠26 Abs. 1 des Soldatenversorgungsgesetzesâ
durch die Wörter ⧠40 Absatz 1 des SoldatenverÂ
sorgungsgesetzesâ ersetzt.
Artikel 12
Artikel 14
Ãnderung des
Personalanpassungsgesetzes
Ãnderung der
Verordnung über die
einmalige Unfallentschädigung
gemäà § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes
Das Personalanpassungsgesetz vom 20. Dezember
2001 (BGBl. I S. 4013, 4019), das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 7. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2807) geÂ
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ⧠15 Abs. 1 des
Soldatenversorgungsgesetzesâ durch die Wörter
⧠27 Absatz 1 des SoldatenversorgungsgesetÂ
zesâ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter ⧠26 Abs. 2 und 3
sowie § 94b des Soldatenversorgungsgesetzesâ
durch die Wörter ⧠40 Absatz 2 und 3 soÂ
wie § 115 des Soldatenversorgungsgesetzesâ erÂ
setzt.
Die Verordnung über die einmalige UnfallentschädiÂ
gung gemäà § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1977
(BGBl. I S. 1178), die zuletzt durch Artikel 7 des GeÂ
setzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Ãberschrift wird wie folgt gefasst:
âVerordnung über
die einmalige Unfallentschädigung
nach § 84 des Soldatenversorgungsgesetzes
(Soldaten-Unfallentschädigungsverordnung â
SUEV)â.
c) In Absatz 4 werden die Wörter ⧠17 Abs. 2 Satz 1
des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch die
Wörter ⧠29 Absatz 2 Satz 1 des SoldatenverÂ
sorgungsgesetzesâ ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter ⧠63 Abs. 1 Nr. 1
und 2 des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch die
Wörter ⧠84 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des SoldaÂ
tenversorgungsgesetzesâ ersetzt.
d) In Absatz 5 werden die Wörter ⧠18 Abs. 1 des
Soldatenversorgungsgesetzesâ durch die Wörter
⧠30 Absatz 1 des SoldatenversorgungsgesetÂ
zesâ ersetzt.
Ãnderung der
Soldatenversorgungs-Ãbergangsverordnung
e) In Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die
Wörter ⧠26 Abs. 1 Satz 2 und 4 des SoldatenÂ
versorgungsgesetzesâ durch die Wörter ⧠40
Absatz 1 Satz 2 und 4 des SoldatenversorgungsÂ
gesetzesâ ersetzt.
Die Soldatenversorgungs-Ãbergangsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1993
(BGBl. I S. 378), die zuletzt durch Artikel 13 der VerÂ
ordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl. I S. 27) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
Artikel 15
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort âSolÂ
datenversorgungsgesetzesâ die Wörter âsowie des
Soldatenentschädigungsgesetzesâ eingefügt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ânach § 22
des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch die
Wörter ânach § 34 des SoldatenversorgungsgeÂ
setzesâ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter ⧧ 23, 24, 64
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und § 66 des
Soldatenversorgungsgesetzesâ durch die Wörter
⧠35, 36, 40, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3
und § 94 des Soldatenversorgungsgesetzesâ erÂ
setzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter â(§ 22 des SolÂ
datenversorgungsgesetzes) und sonstige
Zeiten (§§ 24, 64 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 3 und § 66 des SoldatenversorgungsgeÂ
setzes)â durch die Wörter â(§ 34 des SoldaÂ
tenversorgungsgesetzes) und sonstige ZeiÂ
ten (§§ 36, 92 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
bis 3 und § 94 des SoldatenversorgungsgeÂ
setzes)â ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter â(§ 23 des SolÂ
datenversorgungsgesetzes)â durch die WörÂ
ter â(§ 35 des SoldatenversorgungsgesetÂ
zes)â ersetzt.
d) In Absatz 7 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe
⧠55aâ durch die Angabe ⧠71â ersetzt.
e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
â(8) Ãbersteigt beim Zusammentreffen von
Mindestversorgung (§ 40 Absatz 5 des SoldatenÂ
versorgungsgesetzes) mit einer Rente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung nach AnwenÂ
dung des § 71 des SoldatenversorgungsgesetÂ
zes die Versorgung das Ruhegehalt nach § 40
Absatz 1 bis 4 und 8 des SoldatenversorgungsÂ
gesetzes, so ruht die Versorgung bis zur Höhe
des Unterschieds zwischen diesem Ruhegehalt
und der Mindestversorgung. Der ErhöhungsbeÂ
trag nach § 40 Absatz 5 Satz 3 des SoldatenverÂ
sorgungsgesetzes und der Unterschiedsbetrag
nach § 64 Absatz 1 des SoldatenversorgungsgeÂ
setzes bleiben bei der Berechnung auÃer BeÂ
tracht. Die Summe aus Versorgung und Rente
darf nicht hinter dem Betrag der MindestversorÂ
gung zuzüglich des Unterschiedsbetrages nach
§ 64 Absatz 1 des Soldatenversorgungsgesetzes
zurückbleiben. Zahlbar bleibt mindestens das
Ruhegehalt nach § 40 Absatz 1 bis 4 und 8 des
Soldatenversorgungsgesetzes zuzüglich des UnÂ
terschiedsbetrages nach § 64 Absatz 1 des SolÂ
datenversorgungsgesetzes. Die Sätze 1 bis 4
gelten entsprechend für Witwen und Waisen.â
f) In Absatz 9 werden die Wörter â(§ 2 des SoldaÂ
tenversorgungsgesetzes)â durch die Wörter â(§ 3
des Soldatenversorgungsgesetzes)â ersetzt.
g) In Absatz 10 Satz 1 werden die Wörter ânach § 8
des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch die
Wörter ânach § 11 des SoldatenversorgungsgeÂ
setzesâ ersetzt.
4013
h) In Absatz 11 werden die Wörter ânach § 8a des
Soldatenversorgungsgesetzesâ durch die Wörter
ânach § 12 des Soldatenversorgungsgesetzesâ
ersetzt.
i) In Absatz 12 wird das Wort âSoldatenversorÂ
gungsgesetzesâ durch das Wort âSoldatenentÂ
schädigungsgesetzesâ und das Wort âSoldatenÂ
versorgungsgesetzâ durch das Wort âSoldatenÂ
entschädigungsgesetzâ ersetzt.
j) In Absatz 13 werden die Wörter ⧠86a des
Soldatenversorgungsgesetzesâ durch die Wörter
⧠101 des Soldatenversorgungsgesetzesâ erÂ
setzt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird jeweils die Angabe ⧠53â durch
die Angabe ⧠68â ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ⧠96 Abs. 3
und 4 des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch
die Wörter ⧠120 Absatz 3 und 4 des SoldatenÂ
versorgungsgesetzesâ ersetzt.
4. In der Anlage Verzeichnis der zum SoldatenversorÂ
gungsgesetz erlassenen Rechts- und VerwaltungsÂ
vorschriften und Richtlinien wird in Buchstabe B
Nummer 5 die Angabe ⧠63â durch die Angabe
⧠84â ersetzt.
Artikel 16
Ãnderung der
Stellenvorbehaltsverordnung
Die Stellenvorbehaltsverordnung vom 24. August
1999 (BGBl. I S. 1906), die zuletzt durch Artikel 57 AbÂ
satz 6 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Ãberschrift wird wie folgt gefasst:
âStellenvorbehaltsverordnung
(StVorV)â.
2. In § 1 im Satzteil vor Nummer 1, § 2 Absatz 3, § 6
Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Satz 1 wird
jeweils die Angabe ⧠10â durch die Angabe ⧠14â
ersetzt.
3. In § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 12 Satz 1 wird jeweils
die Angabe ⧠9â durch die Angabe ⧠13â ersetzt.
Artikel 17
Ãnderung der
Berufsförderungsverordnung
Die Berufsförderungsverordnung vom 23. Oktober
2006 (BGBl. I S. 2336), die zuletzt durch Artikel 20
des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1147)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 1 wird wie folgt gefasst:
âTeil 1
Berufsberatung nach
§ 5 des Soldatenversorgungsgesetzesâ.
4014
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
b) Die Angabe zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:
âTeil 2
Dienstzeitbegleitende Förderung
der schulischen und beruflichen Bildung
nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzesâ.
c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst:
⧠7
Bestandteile der Bewilligungen nach § 6
des Soldatenversorgungsgesetzesâ.
d) Die Angabe zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
âTeil 3
Förderung der schulischen Bildung
nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzesâ.
e) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
âTeil 4
Förderung der beruflichen Bildung
nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzesâ.
f) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
⧠29
Bestandteile der Bewilligungen nach § 7
des Soldatenversorgungsgesetzesâ.
g) Die Angabe zu Teil 5 wird wie folgt gefasst:
âTeil 5
Eingliederung nach § 9
des Soldatenversorgungsgesetzesâ.
h) Die Angabe zu § 34 wird wie folgt gefasst:
⧠34
Berufsorientierungspraktika nach § 9
Absatz 3 des SoldatenversorgungsgeÂ
setzesâ.
i) Die Angabe zu § 35 wird wie folgt gefasst:
⧠35
Berufsorientierungspraktikum nach § 9
Absatz 4 des SoldatenversorgungsgeÂ
setzesâ.
j) Die Angabe zu § 36a wird wie folgt gefasst:
⧠36a Eingliederungsseminar nach § 9 AbÂ
satz 8 des SoldatenversorgungsgesetÂ
zesâ.
2. Die Ãberschrift zu Teil 1 wird wie folgt gefasst:
âTeil 1
Berufsberatung nach § 5
des Soldatenversorgungsgesetzesâ.
3. In § 1a Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ânach
§ 5 Absatz 12â durch die Wörter ânach § 7 AbÂ
satz 13â ersetzt.
4. In § 2 Absatz 4 Satz 1 und 4 werden jeweils die
Wörter ânach § 3a Absatz 3 des SoldatenversorÂ
gungsgesetzesâ durch die Wörter ânach § 5 AbÂ
satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzesâ ersetzt.
5. In § 2a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter âdes § 6
Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch
die Wörter âdes § 8 Absatz 3 des SoldatenversorÂ
gungsgesetzesâ ersetzt.
6. Die Ãberschrift zu Teil 2 wird wie folgt gefasst:
âTeil 2
Dienstzeitbegleitende Förderung
der schulischen und beruflichen Bildung
nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzesâ.
7. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ⧠6 AbÂ
satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch
die Wörter ⧠8 Absatz 3 des SoldatenversorÂ
gungsgesetzesâ ersetzt.
8. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Ãberschrift wird wie folgt gefasst:
⧠7
Bestandteile der Bewilligungen
nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzesâ.
b) In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter ânach
§ 5 des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch
die Wörter ânach § 7 des SoldatenversorgungsÂ
gesetzesâ ersetzt.
9. Die Ãberschrift zu Teil 3 wird wie folgt gefasst:
âTeil 3
Förderung der schulischen Bildung
nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzesâ.
10. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter âim Sinne
des § 5 Absatz 2 des SoldatenversorgungsÂ
gesetzesâ durch die Wörter âim Sinne des
§ 7 Absatz 3 des SoldatenversorgungsgeÂ
setzesâ ersetzt.
bb) In Nummer 2 werden die Wörter âim Sinne
des § 6 Absatz 1 Satz 1 des SoldatenversorÂ
gungsgesetzesâ durch die Wörter âim Sinne
des § 8 Absatz 1 Satz 1 des SoldatenversorÂ
gungsgesetzesâ ersetzt.
b) In Absatz 5 Nummer 1 werden die Wörter ânach
§ 5 des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch
die Wörter ânach § 7 des SoldatenversorgungsÂ
gesetzesâ ersetzt.
11. In § 12 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ânach
§ 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzesâ
durch die Wörter ânach § 8 Absatz 3 des SoldatenÂ
versorgungsgesetzesâ ersetzt.
12. Die Ãberschrift zu Teil 4 wird wie folgt gefasst:
âTeil 4
Förderung der beruflichen Bildung
nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzesâ.
13. In § 16 Absatz 1 zweiter Halbsatz werden die WörÂ
ter ânach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzesâ
durch die Wörter ânach § 7 des SoldatenversorÂ
gungsgesetzesâ ersetzt.
14. In § 18 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter âim RahÂ
men des § 5 des Soldatenversorgungsgesetzesâ
durch die Wörter âim Rahmen des § 7 des SoldaÂ
tenversorgungsgesetzesâ ersetzt.
15. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Tabellenüberschrift zu Spalte 1
werden die Wörter ânach § 5 Absatz 4 des
Soldatenversorgungsgesetzesâ durch die
Wörter ânach § 7 Absatz 5 des SoldatenverÂ
sorgungsgesetzesâ ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
bb) Der Satzteil nach der Tabelle wird wie folgt
geändert:
aaa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter ânach § 5 Absatz 4 des SoldaÂ
tenversorgungsgesetzesâ durch die
Wörter ânach § 7 Absatz 5 des SoldaÂ
tenversorgungsgesetzesâ ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter ânach
§ 5 Absatz 6 bis 8 und 10 des SoldaÂ
tenversorgungsgesetzesâ durch die
Wörter ânach § 7 Absatz 7 bis 9 und 11
des Soldatenversorgungsgesetzesâ erÂ
setzt.
ccc) In Nummer 2 werden die Wörter
âdes § 5 Absatz 9 des SoldatenverÂ
sorgungsgesetzesâ durch die Wörter
âdes § 7 Absatz 10 des SoldatenverÂ
sorgungsgesetzesâ ersetzt.
ddd) In Nummer 3 werden die Wörter ânach
den §§ 13b und 13c des SoldatenverÂ
sorgungsgesetzes,â durch die Wörter
ânach den §§ 22 und 23 des SoldatenÂ
versorgungsgesetzes,â ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter ânach § 5 AbÂ
satz 1aâ durch die Wörter ânach § 7 Absatz 2â
ersetzt.
16. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ânach
§ 5 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzesâ
durch die Wörter ânach § 7 Absatz 5 des SolÂ
datenversorgungsgesetzesâ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter ânach § 4 AbÂ
satz 2 oder § 5 des SoldatenversorgungsgesetÂ
zesâ durch die Wörter ânach § 6 Absatz 2 oder
§ 7 des Soldatenversorgungsgesetzesâ ersetzt.
17. In § 21 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ânach
§ 5 des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch die
Wörter ânach § 7 des SoldatenversorgungsgesetÂ
zesâ ersetzt.
18. In § 28 Absatz 5 werden die Wörter ânach § 60
Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch
die Wörter ânach § 81 Absatz 5 des SoldatenverÂ
sorgungsgesetzesâ ersetzt.
19. Die Ãberschrift zu § 29 wird wie folgt gefasst:
⧠29
Bestandteile der Bewilligungen
nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzesâ.
20. Die Ãberschrift zu Teil 5 wird wie folgt gefasst:
âTeil 5
Eingliederung nach § 9
des Soldatenversorgungsgesetzesâ.
21. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter âim Sinne des
§ 7 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzesâ
durch die Wörter ânach § 9 Absatz 2 des SolÂ
datenversorgungsgesetzesâ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ânach § 5
des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch die
Wörter ânach § 7 des SoldatenversorgungsgeÂ
setzesâ ersetzt.
4015
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ânach § 7 AbÂ
satz 4 Satz 1 des SoldatenversorgungsgeÂ
setzesâ durch die Wörter ânach § 9 Absatz 4
Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzesâ
und die Wörter ânach § 5 des SoldatenverÂ
sorgungsgesetzesâ durch die Wörter ânach
§ 7 des Soldatenversorgungsgesetzesâ erÂ
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter ânach § 5 AbÂ
satz 5 des Soldatenversorgungsgesetzesâ
durch die Wörter ânach § 7 Absatz 6 des
Soldatenversorgungsgesetzesâ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter ânach § 5 des
Soldatenversorgungsgesetzesâ durch die WörÂ
ter ânach § 7 des SoldatenversorgungsgesetÂ
zesâ ersetzt.
22. In § 32a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter âim
Sinne des § 7 Absatz 9 des SoldatenversorgungsÂ
gesetzesâ durch die Wörter âim Sinne des § 9 AbÂ
satz 9 des Soldatenversorgungsgesetzesâ ersetzt.
23. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Die Ãberschrift wird wie folgt gefasst:
⧠34
Berufsorientierungspraktika nach § 9
Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzesâ.
b) In Absatz 1 werden die Wörter ânach § 7 Abs. 3
des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch die
Wörter ânach § 9 Absatz 3 des SoldatenversorÂ
gungsgesetzesâ ersetzt.
24. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Die Ãberschrift wird wie folgt gefasst:
⧠35
Berufsorientierungspraktikum nach § 9
Absatz 4 des Soldatenversorgungsgesetzesâ.
b) In Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz werden die
Wörter ânach § 7 Absatz 3 des SoldatenversorÂ
gungsgesetzesâ durch die Wörter ânach § 9 AbÂ
satz 3 des Soldatenversorgungsgesetzesâ erÂ
setzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter âim Sinne des
§ 7 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzesâ
durch die Wörter âim Sinne des § 9 Absatz 4
des Soldatenversorgungsgesetzesâ ersetzt.
25. In § 36 Satz 1 werden die Wörter ânach den §§ 4
und 5 des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch
die Wörter ânach den §§ 6 und 7 des SoldatenverÂ
sorgungsgesetzesâ ersetzt.
26. § 36a wird wie folgt geändert:
a) In der Ãberschrift werden die Wörter ânach § 7
Absatz 8 des Soldatenversorgungsgesetzesâ
durch die Wörter ânach § 9 Absatz 5 des SolÂ
datenversorgungsgesetzesâ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ânach § 7 AbÂ
satz 5 des Soldatenversorgungsgesetzesâ
durch die Wörter ânach § 9 Absatz 5 des
Soldatenversorgungsgesetzesâ ersetzt.
4016
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
bb) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die WörÂ
ter ânach § 7 Absatz 5 Satz 3 des SoldatenÂ
versorgungsgesetzesâ durch die Wörter
ânach § 9 Absatz 5 Satz 3 des SoldatenverÂ
sorgungsgesetzesâ ersetzt.
27. In § 38 Absatz 1 werden die Wörter ânach § 102
des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch die WörÂ
ter ânach § 126 des SoldatenversorgungsgesetÂ
zesâ ersetzt.
Artikel 18
Ãnderung der
SoldatenversorgungsZuständigkeitsübertragungsverordnung
Die
Soldatenversorgungs-ZuständigkeitsübertraÂ
gungsverordnung vom 22. Juli 2013 (BGBl. I S. 2761),
die durch Artikel 9 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. DeÂ
zember 2015 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter ânach § 11a des
Soldatenversorgungsgesetzesâ durch die Wörter
ânach § 17 des Soldatenversorgungsgesetzesâ
und die Wörter ⧠98 Absatz 2 des SoldatenverÂ
sorgungsgesetzesâ durch die Wörter ⧠121 AbÂ
satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzesâ erÂ
setzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter ⧧ 20, 24a,
24b, 25 Absatz 2 des SoldatenversorgungsgeÂ
setzesâ durch die Wörter ⧧ 31, 37, 38 und 39
Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzesâ und
die Wörter ⧧ 64 bis 69 des SoldatenversorÂ
gungsgesetzesâ durch die Wörter ⧧ 92 bis 95
des Soldatenversorgungsgesetzesâ ersetzt.
c) In Nummer 3 werden die Wörter ânach den §§ 27
und 63d des Soldatenversorgungsgesetzesâ
durch die Wörter ânach den §§ 42 und 88 des
Soldatenversorgungsgesetzesâ ersetzt.
d) In Nummer 4 werden die Wörter ⧧ 39 und 40
des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch die
Wörter ⧧ 54 und 55 des SoldatenversorgungsÂ
gesetzesâ ersetzt.
e) In Nummer 5 werden die Wörter ânach § 46 AbÂ
satz 2 Satz 2â durch die Wörter ânach § 63 AbÂ
satz 2 Satz 2â und die Wörter ⧧ 22 bis 24 des
Soldatenversorgungsgesetzesâ durch die Wörter
⧧ 34 bis 36 des Soldatenversorgungsgesetzesâ
ersetzt.
f) In Nummer 6 wird die Angabe ⧠62â durch die
Angabe ⧠83â ersetzt.
g) In Nummer 7 wird die Angabe ⧠63bâ durch die
Angabe ⧠86â ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter ânach
dem zweiten Teil des SoldatenversorÂ
gungsgesetzesâ durch die Wörter ânach
Teil 2 des SoldatenversorgungsgesetÂ
zesâ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe ⧠42aâ
durch die Angabe ⧠58â ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter ânach dem
sechsten Teil des SoldatenversorgungsgeÂ
setzesâ durch die Wörter ânach Teil 5 des
Soldatenversorgungsgesetzesâ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Angabe ⧠37â durch
die Angabe ⧠52â ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe ⧠60 Absatz 3â
durch die Angabe ⧠81 Absatz 4â ersetzt.
cc) In Nummer 4 werden die Wörter ânach § 63
des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch
die Wörter ânach § 84 des SoldatenversorÂ
gungsgesetzesâ und die Wörter ânach § 63a
oder § 63e des SoldatenversorgungsgesetÂ
zesâ durch die Wörter ânach § 85 oder § 89
des Soldatenversorgungsgesetzesâ ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter ânach
dem zweiten Teil des SoldatenversorÂ
gungsgesetzesâ durch die Wörter ânach
Teil 2 des SoldatenversorgungsgesetÂ
zesâ ersetzt.
bbb) In Nummer 2 wird die Angabe ⧠37â
durch die Angabe ⧠52â ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter ânach dem
sechsten Teil des SoldatenversorgungsgeÂ
setzesâ durch die Wörter ânach Teil 5 des
Soldatenversorgungsgesetzesâ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe ⧠42aâ
durch die Angabe ⧠58â ersetzt.
Artikel 19
Ãnderung des
Gesetzes zur Verbesserung
der Personalstruktur in den Streitkräften
In § 2 Absatz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der
Personalstruktur in den Streitkräften vom 30. Juli 1985
(BGBl. I S. 1621) wird die Angabe ⧠15 Abs. 1â durch
die Angabe ⧠27 Absatz 1â und die Angabe ⧠26
Abs. 2â jeweils durch die Angabe ⧠40 Absatz 2â erÂ
setzt.
Artikel 19a
h) In Nummer 8 wird die Angabe ⧠63câ durch die
Angabe ⧠87â ersetzt.
Ãnderung des
Wehrsoldgesetzes
i) In Nummer 9 wird die Angabe ⧠63fâ durch die
Angabe ⧠90â ersetzt.
In § 3 Absatz 1 des Wehrsoldgesetzes vom 4. August
2019 (BGBl. I S. 1147, 1158), das durch Artikel 4 des
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
4017
Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3136)
geändert worden ist, wird die Angabe âund 17aâ durch
die Angabe â, 17a und 42bâ ersetzt.
werden die Wörter ⧠92b des SoldatenversorgungsÂ
gesetzesâ durch die Wörter ⧠110 des SoldatenverÂ
sorgungsgesetzesâ ersetzt.
Artikel 19b
Artikel 22
Ãnderung des
Unterhaltssicherungsgesetzes
Ãnderung des
Gesetzes zu dem
Zusatzvertrag vom 7. Februar 1969
zur Durchführung und Ergänzung
des Vertrages vom 7. Mai 1963 zwischen
der Bundesrepublik Deutschland
und der Republik Ãsterreich
über Kriegsopferversorgung
und Beschäftigung Schwerbehinderter
Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019
(BGBl. I S. 1147, 1179) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu Kapitel 2 Abschnitt 2 wird das
Wort âPrämieâ durch das Wort âPrämienâ ersetzt.
b) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe
eingefügt:
⧠11a Prämie für
schaftâ.
besondere
EinsatzbereitÂ
c) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:
⧠24
(weggefallen)â.
2. In § 2 Satz 2 wird die Angabe â23 Absatz 2â durch
die Angabe â23 Absatz 3â ersetzt.
3. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
⧠11a
Prämie für besondere Einsatzbereitschaft
(1) Reservistendienst Leistenden kann für ihre
Verwendung bei der Herbeiführung eines im besonÂ
deren öffentlichen Interesse liegenden unaufschiebÂ
baren und zeitgebundenen Ergebnisses im Inland
eine Prämie gewährt werden. Voraussetzung ist eine
Entscheidung nach § 42b Absatz 3 des BundesbeÂ
soldungsgesetzes für die entsprechende VerwenÂ
dung von Soldatinnen und Soldaten.
(2) Die Prämie beträgt 70 Prozent der entspreÂ
chenden Prämie für Soldatinnen und Soldaten nach
§ 42b Absatz 2 Satz 1 des BundesbesoldungsgeÂ
setzes. § 42b Absatz 2 Satz 2 bis 4 des BundesbeÂ
soldungsgesetzes gilt entsprechend.â
4. § 24 wird aufgehoben.
Artikel 20
Weitere Ãnderung des
Unterhaltssicherungsgesetzes
Das Unterhaltssicherungsgesetz vom 4. August 2019
(BGBl. I S. 1147, 1179), das durch Artikel 19b dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe ⧠15
Absatz 1â durch die Angabe ⧠27 Absatz 1â und die
Angabe ⧠47 Absatz 1 Satz 2 und 3â durch die AnÂ
gabe ⧠64 Absatz 1 Satz 2 und 3â ersetzt.
2. In § 27 Absatz 1 wird die Angabe ⧠15 Absatz 1â
durch die Angabe ⧠27 Absatz 1â und die Angabe
⧠47â durch die Angabe ⧠64â ersetzt.
Artikel 21
Ãnderung der
Bundeshaushaltsordnung
In § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der BundeshausÂ
haltsordnung vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1284),
die zuletzt durch Artikel 212 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
In Artikel 4 des Gesetzes zu dem Zusatzvertrag vom
7. Februar 1969 zur Durchführung und Ergänzung des
Vertrages vom 7. Mai 1963 zwischen der BundesrepuÂ
blik Deutschland und der Republik Ãsterreich über
Kriegsopferversorgung und Beschäftigung SchwerbeÂ
hinderter vom 27. April 1970 (BGBl. 1970 II S. 197, 292),
das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 12. Dezember
2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, werden die
Wörter âoder dem Vierzehnten Buch SozialgesetzÂ
buchâ durch die Wörter â, dem Vierzehnten Buch SoziÂ
algesetzbuch oder dem SoldatenentschädigungsgeÂ
setzâ ersetzt.
Artikel 23
Ãnderung des
Berlinförderungsgesetzes
§ 28 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des BerlinfördeÂ
rungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Februar 1990 (BGBl. I S. 173), das zuletzt durch
Artikel 18 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
â4. Krankengeld der Sozialen Entschädigung nach
§ 47 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
oder Krankengeld der Soldatenentschädigung
nach § 19 des Soldatenentschädigungsgesetzes,â.
Artikel 24
(weggefallen)
Artikel 25
Ãnderung des
Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der BeÂ
kanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I
S. 2535), das zuletzt durch Artikel 2f des Gesetzes
vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 220
gestrichen.
2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter âfür
Angelegenheiten des sozialen EntschädigungsÂ
rechts und des Schwerbehindertenrechtsâ durch
die Wörter âfür Angelegenheiten des Sozialen EntÂ
schädigungsrechts, des SoldatenentschädigungsÂ
rechts und des Schwerbehindertenrechtsâ ersetzt.
4018
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
3. In § 11 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter âmit
dem sozialen Entschädigungsrechtâ durch die
Wörter âmit dem Sozialen Entschädigungsrecht,
dem Soldatenentschädigungsrechtâ ersetzt.
4. In § 12 Absatz 4 werden jeweils die Wörter ânach
dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuchâ durch
die Wörter ânach dem Vierzehnten Buch SozialgeÂ
setzbuch und der Berechtigten nach dem SoldaÂ
tenentschädigungsgesetzâ ersetzt.
5. In § 13 Absatz 6 werden die Wörter âVierzehnten
Buch Sozialgesetzbuch,â durch die Wörter âVierÂ
zehnten Buch Sozialgesetzbuch, der Berechtigten
nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,â erÂ
setzt.
6. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter âdes Vierzehnten
Buches Sozialgesetzbuchâ durch die Wörter
âdes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch,
des Soldatenentschädigungsgesetzesâ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter âdem Vierzehnten
Buch Sozialgesetzbuch,â durch die Wörter
âdem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch und
nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,â erÂ
setzt.
7. In § 31 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter âfür
Angelegenheiten des Sozialen EntschädigungsÂ
rechtsâ durch die Wörter âfür Angelegenheiten
des Sozialen Entschädigungsrechts, des SoldatenÂ
entschädigungsrechtsâ ersetzt.
8. In § 41 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter âdem
Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuchâ durch die
Wörter âdem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch
und nach dem Soldatenentschädigungsgesetzâ erÂ
setzt.
9. § 51 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
â9. in Angelegenheiten des SoldatenentschädiÂ
gungsgesetzes,â.
10. In § 55 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter âdes
Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuchâ durch die
Wörter âdes Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch
oder des Soldatenentschädigungsgesetzesâ erÂ
setzt.
11. In § 57 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter âoder in
Angelegenheiten des Sozialen EntschädigungsÂ
rechts oder des Schwerbehindertenrechtsâ durch
die Wörter âoder in Angelegenheiten des Sozialen
Entschädigungsrechts, des SoldatenentschädiÂ
gungsrechts oder des Schwerbehindertenrechtsâ
ersetzt.
12. In § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 werden die WörÂ
ter âder Leistungsempfänger nach dem Sozialen
Entschädigungsrechtâ durch die Wörter âder LeisÂ
tungsempfänger nach dem Sozialen EntschädiÂ
gungsrecht, dem Soldatenentschädigungsrechtâ
ersetzt.
13. § 75 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
âIn Angelegenheiten des Sozialen EntschädigungsÂ
rechts und des Soldatenentschädigungsrechts ist
die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuÂ
laden.â
14. § 86a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
â2. in Angelegenheiten des Sozialen EntschädiÂ
gungsrechts, des SoldatenentschädigungsÂ
rechts und der Bundesagentur für Arbeit
bei Verwaltungsakten, die eine laufende
Leistung entziehen oder herabsetzen,â.
b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter âin AngeÂ
legenheiten des Sozialen EntschädigungsÂ
rechtsâ durch die Wörter âin Angelegenheiten
des Sozialen Entschädigungsrechts und des
Soldatenentschädigungsrechtsâ ersetzt.
15. In § 109 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter âdem
Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuchâ durch die
Wörter âdem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch,
des Berechtigten nach dem SoldatenentschädiÂ
gungsgesetzâ ersetzt.
16. In § 154 Absatz 2 werden die Wörter âoder eines
Trägers der Sozialen Entschädigungâ durch die
Wörter âoder eines Trägers der Sozialen EntschäÂ
digung oder des Trägers der SoldatenentschädiÂ
gungâ ersetzt.
17. In § 168 Satz 2 werden die Wörter âin AngelegenÂ
heiten des Sozialen Entschädigungsrechtsâ durch
die Wörter âin Angelegenheiten des Sozialen EntÂ
schädigungsrechts oder des SoldatenentschädiÂ
gungsrechtsâ ersetzt.
18. § 220 wird aufgehoben.
Artikel 26
Ãnderung des
Gerichtsvollzieherkostengesetzes
Das Gerichtsvollzieherkostengesetz vom 19. April
2001 (BGBl. I S. 623), das zuletzt durch Artikel 4 AbÂ
satz 4 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 20 geÂ
strichen.
2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter âund bei
der Durchführung der Besonderen Leistungen im
Einzelfall nach dem Vierzehnten Buch SozialgesetzÂ
buch die Träger der Sozialen Entschädigungâ durch
ein Komma und die Wörter âbei der Durchführung
der Besonderen Leistungen im Einzelfall nach dem
Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch die Träger der
Sozialen Entschädigung und bei der Durchführung
der Leistungen nach Kapitel 5 des SoldatenentÂ
schädigungsgesetzes der Träger der SoldatenentÂ
schädigungâ ersetzt.
3. § 20 wird aufgehoben.
Artikel 27
Ãnderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der BeÂ
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2993) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
a) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
4019
aa) In Buchstabe a wird die Angabe ⧠43â durch
die Angabe ⧠59â ersetzt.
durch die Wörter â, die Berechtigten der SoÂ
zialen Entschädigung oder die Berechtigten
der Soldatenentschädigungâ ersetzt.
bb) In Buchstabe d wird die Angabe ⧧ 28 bis
35 und 38â durch die Angabe ⧧ 43 bis 50
und 53â ersetzt.
b) In Nummer 16 Satz 1 Buchstabe m werden nach
dem Wort âSozialgesetzbuchâ die Wörter â, dem
Träger der Soldatenentschädigungâ eingefügt.
b) In Nummer 6 Satz 2 wird das Wort âBeamtenverÂ
sorgungsgesetzâ durch die Wörter âSoldatenÂ
entschädigungsgesetz, BeamtenversorgungsgeÂ
setzâ ersetzt.
c) In Nummer 67 Buchstabe d wird die Angabe
⧧ 70 bis 74â durch die Angabe ⧧ 96 bis 100â
und die Angabe ⧠71â durch die Angabe ⧠97â
ersetzt.
2. § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird
wie folgt gefasst:
âf) Krankengeld der Sozialen Entschädigung, ÃberÂ
gangsgeld nach dem Vierzehnten Buch SozialÂ
gesetzbuch, Krankengeld der SoldatenentschäÂ
digung oder Ãbergangsgeld nach dem SoldaÂ
tenentschädigungsgesetz,â.
3. § 33b Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
Wort âoderâ ersetzt.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
â5. nach den Vorschriften des SoldatenentschäÂ
digungsgesetzes.â
4. § 52 Absatz 54 wird aufgehoben.
Artikel 28
Ãnderung des
Umsatzsteuergesetzes
In § 4 Nummer 16 Satz 1 Buchstabe m des UmsatzÂ
steuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1498) geändert worden ist, werden die Wörter
âder für die Durchführung der Kriegsopferversorgung
zuständigen Versorgungsverwaltung einschlieÃlich der
Träger der Kriegsopferfürsorgeâ durch die Wörter âden
für die Durchführung des Vierzehnten Buches SozialÂ
gesetzbuch zuständigen Stellenâ ersetzt.
Artikel 29
Weitere Ãnderung des
Umsatzsteuergesetzes
Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der BeÂ
kanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386),
das zuletzt durch Artikel 28 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 15 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden die WörÂ
ter âdes Vierzehnten Buches SozialgesetzÂ
buchâ durch die Wörter âdes Vierzehnten
Buches Sozialgesetzbuch oder des SoldaÂ
tenentschädigungsgesetzesâ ersetzt.
bb) In Buchstabe b werden die Wörter âoder die
Berechtigten der Sozialen Entschädigungâ
2. § 27 Absatz 25a wird aufgehoben.
Artikel 30
Ãnderung des
Gesetzes zur Errichtung
der Unfallversicherung Bund und Bahn
§ 4c des Gesetzes zur Errichtung der UnfallversicheÂ
rung Bund und Bahn vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I
S. 3836), das zuletzt durch Artikel 2e des Gesetzes
vom 14. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2112, 2878) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
⧠4c
Leistungen der Soldatenentschädigung
(1) Zum 1. Januar 2025 wird der Unfallversicherung
Bund und Bahn die Erbringung der folgenden LeistunÂ
gen übertragen:
1. Leistungen der medizinischen Versorgung nach KaÂ
pitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2 des SolÂ
datenentschädigungsgesetzes,
2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach KaÂ
pitel 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes,
3. Leistungen der Wohnungshilfe nach § 33 Absatz 2
Nummer 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes
und
4. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46
des Soldatenentschädigungsgesetzes.
(2) Durch die Aufgabenübertragung nach Absatz 1
wird das Bundesministerium der Verteidigung nicht
von seiner Verantwortung gegenüber den Betroffenen
entbunden.
(3) In den Verfahren nach Absatz 1 trifft die UnfallÂ
versicherung Bund und Bahn die VerwaltungsentscheiÂ
dung. Das Bundesministerium der Verteidigung ist geÂ
genüber der Unfallversicherung Bund und Bahn bei der
Erbringung der in Absatz 1 genannten Leistungen fachÂ
lich weisungsbefugt. Insoweit finden die Vorschriften
über die Selbstverwaltung der Träger der SozialverÂ
sicherung keine Anwendung.
(4) Das Bundesministerium der Verteidigung unterÂ
stützt die Unfallversicherung Bund und Bahn bei der
Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben.
(5) Aus dem Einzelplan 14 des BundeshaushaltsÂ
plans werden der Unfallversicherung Bund und Bahn
erstattet:
1. die laufenden Leistungsausgaben und VerwaltungsÂ
kosten,
2. die Kosten der Einrichtung der informationstechÂ
nischen Systeme und Schnittstellen sowie weitere
Kosten, die zur Vorbereitung der LeistungserbrinÂ
gung nach Absatz 1 notwendig sind, auch soweit
diese Kosten vor dem 1. Januar 2025 anfallen.
4020
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
(6) Das Nähere regelt das Bundesministerium der
Verteidigung mit der Unfallversicherung Bund und
Bahn durch Verwaltungsvereinbarungen.â
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. August
2021 (BGBl. I S. 3515) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
Artikel 31
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angeÂ
fügt:
Ãnderung des
Soldatinnen- und
Soldatenbeteiligungsgesetzes
In § 2 Absatz 3 des Soldatinnen- und SoldatenbeteiÂ
ligungsgesetzes vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni
2021 (BGBl. I S. 1614) geändert worden ist, wird die
Angabe ⧠27â durch die Angabe ⧠42â und werden
die Wörter ⧠81 des Soldatenversorgungsgesetzesâ
durch das Wort âSoldatengesetzesâ ersetzt.
Artikel 32
Ãnderung des
Ersten Buches Sozialgesetzbuch
Das Erste Buch Sozialgesetzbuch â Allgemeiner
Teil â (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,
BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 15 des GeÂ
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 24 wird folgende Angabe
eingefügt:
⧠24a Leistungen der Soldatenentschädigungâ.
b) Die Angabe zu § 72 wird gestrichen.
2. § 24 Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.
3. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
⧠24a
Leistungen der Soldatenentschädigung
Die Entschädigung für Soldatinnen und Soldaten
sowie frühere Soldatinnen und Soldaten richtet sich
nach dem Soldatenentschädigungsgesetz. ZustänÂ
dig für die Durchführung ist die BundeswehrverwalÂ
tung.â
4. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a werden nach
dem Wort âEntschädigung,â die Wörter âKranÂ
kengeld der Soldatenentschädigung,â eingefügt.
⧠84
Ãbergangsregelung aus Anlass des GesetÂ
zes zur Regelung des Sozialen EntschädiÂ
gungsrechtsâ.
2. Folgender § 84 wird angefügt:
⧠84
Ãbergangsregelung
aus Anlass des Gesetzes zur
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem SoldaÂ
tenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem BunÂ
desversorgungsgesetz erhalten, gelten § 11a AbÂ
satz 1 Nummer 2, § 18 Absatz 1 Nummer 1 und
§ 44a Absatz 3 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember
2023 geltenden Fassung weiter.â
Artikel 34
Weitere Ãnderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch â GrundsicheÂ
rung für Arbeitsuchende â in der Fassung der BekanntÂ
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 33 dieses Gesetzes geändert worÂ
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 84 geÂ
strichen.
2. Nach § 11a Absatz 1 Nummer 1 wird folgende NumÂ
mer 2 eingefügt:
â2. Ausgleich für gesundheitliche SchädigungsfolÂ
gen nach dem Soldatenentschädigungsgesetz
sowie Ausgleichszahlungen an Hinterbliebene
nach dem Soldatenentschädigungsgesetz,â.
3. § 84 wird aufgehoben.
Artikel 35
Ãnderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
a) Nummer 7 Buchstabe a wird aufgehoben.
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch â ArbeitsfördeÂ
rung â (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 117 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geÂ
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 17 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
1. Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angeÂ
fügt:
b) In Absatz 2 wird die Angabe â24â durch die AnÂ
gabe â24aâ ersetzt.
5. § 68 wird wie folgt geändert:
c) Folgende Nummer 18 wird angefügt:
â18. das Soldatenentschädigungsgesetz.â
6. § 72 wird aufgehoben.
Artikel 33
⧠452 Gesetz zur Regelung des Sozialen EntÂ
schädigungsrechtsâ.
2. Folgender § 452 wird angefügt:
⧠452
Ãnderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Gesetz
zur Regelung des
Sozialen Entschädigungsrechts
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch â GrundsicheÂ
rung für Arbeitsuchende â in der Fassung der BekanntÂ
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
(1) Bei der Anwendung von § 26 Absatz 2 NumÂ
mer 1, § 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 345
Nummer 5 und § 347 Nummer 5 Buchstabe a gilt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
das Versorgungskrankengeld als Krankengeld der
Sozialen Entschädigung.
(2) Für Personen, die Leistungen nach dem SolÂ
datenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem
Bundesversorgungsgesetz erhalten, gelten § 9 AbÂ
satz 3 Satz 1 Nummer 1, § 26 Absatz 2 Nummer 1,
§ 156 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, § 332 Absatz 1
Satz 1 Nummer 2, § 345 Nummer 5 und § 347 NumÂ
mer 5 Buchstabe a in der bis zum 31. Dezember
2023 geltenden Fassung weiter.â
Artikel 36
Weitere Ãnderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch â ArbeitsfördeÂ
rung â (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 35 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 26 Absatz 2 Nummer 1, § 156 Absatz 1 Satz 1
Nummer 2, § 345 Nummer 5 sowie § 347 Nummer 5
Buchstabe a werden jeweils nach dem Wort âEntÂ
schädigung,â die Wörter âKrankengeld der SoldaÂ
tenentschädigung,â eingefügt.
2. § 332 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geÂ
fasst:
â2. Leistungen des Berufsschadensausgleichs nach
Kapitel 10 des Vierzehnten Buches sowie nach
Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung
des Vierzehnten Buches vorsehen, und LeistunÂ
gen des Erwerbsschadensausgleichs nach dem
Soldatenentschädigungsgesetz,â.
Artikel 37
Ãnderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch â Gemeinsame
Vorschriften für die Sozialversicherung â in der FasÂ
sung der Bekanntmachung vom 12. November 2009
(BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt
durch Artikel 24 des Gesetzes vom 7. August 2021
(BGBl. I S. 3311) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 122
gestrichen.
2. In § 7 Absatz 3 Satz 3 und § 23c Absatz 1 Satz 1
werden jeweils nach dem Wort âEntschädigung,â
die Wörter âKrankengeld der SoldatenentschädiÂ
gung,â eingefügt.
3. § 18a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort âEntschäÂ
digung,â die Wörter âdas Krankengeld der SoldaÂ
tenentschädigung,â eingefügt.
b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
â8. der Berufsschadensausgleich nach Kapitel
10 des Vierzehnten Buches sowie nach GeÂ
setzen, die die entsprechende Anwendung
des Vierzehnten Buches vorsehen, und der
Erwerbsschadensausgleich nach dem SoldaÂ
tenentschädigungsgesetz,â.
4. § 122 wird aufgehoben.
4021
Artikel 38
Ãnderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch â Gesetzliche
Krankenversicherung â (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 2021
(BGBl. I S. 3890) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 5 Absatz 1 Nummer 6 werden die Wörter âzu
dem Personenkreis des § 151 des Vierzehnten BuÂ
chesâ durch die Wörter âzum Personenkreis nach
§ 151 des Vierzehnten Buches oder zum PersonenÂ
kreis nach § 81 Absatz 3 des SoldatenentschädiÂ
gungsgesetzes,â ersetzt.
2. In § 49 Absatz 1 Nummer 3 und 3a werden jeweils
nach dem Wort âEntschädigung,â die Wörter
âKrankengeld der Soldatenentschädigungâ eingeÂ
fügt.
3. § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter âoder
der Sozialen Entschädigungâ durch die Wörter
â, der Sozialen Entschädigung oder der SoldaÂ
tenentschädigungâ ersetzt.
b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
âZu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehört
auch nicht der Ausgleich für gesundheitliche
Schädigungsfolgen nach dem SoldatenentschäÂ
digungsgesetz.â
4. § 62 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
âZu den Einnahmen zum Lebensunterhalt geÂ
hören nicht Entschädigungszahlungen, die GeÂ
schädigte nach dem Vierzehnten Buch oder
nach anderen Gesetzen in entsprechender AnÂ
wendung des Vierzehnten Buches erhalten,
Renten oder Beihilfen, die nach dem BundesÂ
entschädigungsgesetz für Schäden an Körper
und Gesundheit gezahlt werden, bis zur Höhe
der vergleichbaren Entschädigungszahlungen
nach dem Vierzehnten Buch sowie der AusÂ
gleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen
nach dem Soldatenentschädigungsgesetz.â
b) In Satz 5 Nummer 2 werden die Wörter âoder
der Sozialen Entschädigung getragen werdenâ
durch die Wörter â, der Sozialen Entschädigung
oder der Soldatenentschädigung getragen werÂ
den,â ersetzt.
5. In § 192 Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem
Wort âEntschädigung,â die Wörter âKrankengeld
der Soldatenentschädigungâ eingefügt.
6. § 229 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird wie
folgt gefasst:
âb) unfallbedingte Leistungen, EntschädigungsÂ
zahlungen nach dem Vierzehnten Buch und
der Ausgleich für gesundheitliche SchädiÂ
gungsfolgen nach dem SoldatenentschädiÂ
gungsgesetz und die Ausgleichszahlung nach
§ 43 Absatz 1 des SoldatenentschädigungsgeÂ
setzes,â.
4022
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
7. § 235 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter âoder das
Krankengeld der Sozialen Entschädigungâ
durch die Wörter â, das Krankengeld der SoziaÂ
len Entschädigung oder das Krankengeld der
Soldatenentschädigungâ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter âoder des
Krankengeldes der Sozialen Entschädigungâ
durch die Wörter â, des Krankengeldes der SoÂ
zialen Entschädigung oder des Krankengeldes
der Soldatenentschädigungâ ersetzt.
8. In § 242 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 werden die
Wörter âund Krankengeld der Sozialen EntschädiÂ
gungâ durch die Wörter â, Krankengeld der SoziaÂ
len Entschädigung und Krankengeld der SoldatenÂ
entschädigungâ ersetzt.
9. In § 251 Absatz 1 werden die Wörter âoder KranÂ
kengeld der Sozialen Entschädigungâ durch die
Wörter â, Krankengeld der Sozialen Entschädigung
oder Krankengeld der Soldatenentschädigungâ erÂ
setzt.
10. In § 294a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter âeiner
Schädigung im Sinne des Vierzehnten Buches istâ
durch die Wörter âeiner Schädigung im Sinne des
Vierzehnten Buches, einer WehrdienstbeschädiÂ
gung nach § 3 des SoldatenentschädigungsgesetÂ
zes ist,â ersetzt.
Artikel 39
Ãnderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch â Gesetzliche
Rentenversicherung â in der Fassung der BekanntmaÂ
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 119 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worÂ
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Satz 6 werden die Wörter âSatz 1 Nr. 3 und 4â
durch die Wörter âSatz 1 Nummer 2b bis 4â ersetzt.
2. § 192b Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
â(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1
und 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, § 28c
und § 95 Absatz 2 des Vierten Buches gelten entÂ
sprechend.â
Artikel 40
Weitere Ãnderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I
S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 39 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 322
gestrichen.
2. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2b wird wie folgt gefasst:
â2b. in der sie als frühere Soldaten auf Zeit
Ãbergangsgebührnisse beziehen,â.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort âEntschäÂ
digung,â die Wörter âKrankengeld der SoldatenÂ
entschädigung,â eingefügt.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert
aa) In Nummer 2 wird der Punkt durch ein
Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
â3. Erwerbsschadensausgleich nach dem
Soldatenentschädigungsgesetz bezieÂ
hen, wenn die zuständige Behörde den
Antrag nach § 41 des SoldatenentschäÂ
digungsgesetzes stellt.â
b) Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geÂ
fasst:
â1. in den Fällen der Absätze 1 und 2 sowie des
Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3 mit dem Tag,
an dem die dort genannten VoraussetzunÂ
gen erstmals vorliegen, wenn sie innerhalb
von drei Monaten danach beantragt wird,
sonst mit dem Tag, der dem Eingang des
Antrags folgt,â.
4. In § 12 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort
âEntschädigungsrechtsâ die Wörter â, einer WehrÂ
dienstbeschädigung nach § 3 des SoldatenentÂ
schädigungsgesetzesâ eingefügt.
5. In § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden
nach dem Wort âEntschädigung,â die Wörter
âKrankengeld der Soldatenentschädigungâ eingeÂ
fügt.
6. § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geÂ
fasst:
â2. wegen einer Wehrdienstbeschädigung nach
§ 81 des Soldatenversorgungsgesetzes in der
am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung
oder nach § 3 des SoldatenentschädigungsgeÂ
setzes als Wehrdienstleistende oder Soldaten
auf Zeit,â.
7. In § 76e Absatz 1 werden die Wörter ⧠63c AbÂ
satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch
die Wörter ⧠87 Absatz 1 des SoldatenversorÂ
gungsgesetzesâ ersetzt.
8. In § 96a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 werden nach
dem Wort âEntschädigungâ die Wörter â, KrankenÂ
geld der Soldatenentschädigungâ eingefügt.
9. In § 163 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort
âEntschädigungâ die Wörter â, Krankengeld der
Soldatenentschädigungâ eingefügt.
10. § 166 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1c wird wie folgt gefasst:
â1c. bei Personen, die als frühere Soldaten auf
Zeit Ãbergangsgebührnisse beziehen, die
nach dem Soldatenversorgungsgesetz
gewährten Ãbergangsgebührnisse; liegen
weitere Versicherungsverhältnisse vor, ist
beitragspflichtige Einnahme höchstens die
Differenz aus der BeitragsbemessungsÂ
grenze und den beitragspflichtigen EinnahÂ
men aus den weiteren VersicherungsverÂ
hältnissen,â.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
b) Folgende Nummer 1d wird eingefügt:
â1d. bei Personen, die ErwerbsschadensausÂ
gleich nach dem SoldatenentschädigungsÂ
gesetz beziehen, der gewährte ErwerbsÂ
schadensausgleich,â.
c) In Nummer 2 werden die Wörter âoder KrankenÂ
geld der Sozialen Entschädigungâ durch die
Wörter â, Krankengeld der Sozialen EntschädiÂ
gung oder Krankengeld der SoldatenentschädiÂ
gungâ ersetzt.
11. In § 168 Absatz 1 Nummer 7 werden nach dem
Wort âEntschädigungâ die Wörter â, Krankengeld
der Soldatenentschädigungâ eingefügt.
12. § 170 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
â1. bei Wehr- oder Zivildienstleistenden, früheÂ
ren Soldaten auf Zeit während des Bezugs
von Ãbergangsgebührnissen nach dem
Soldatenversorgungsgesetz, Personen, die
Erwerbsschadensausgleich nach dem SolÂ
datenentschädigungsgesetz beziehen, PerÂ
sonen in einem Wehrdienstverhältnis beÂ
sonderer Art nach § 6 des Einsatz-WeiterÂ
verwendungsgesetzes und für KindererzieÂ
hungszeiten vom Bund,â.
b) In Nummer 2 Buchstabe b werden nach dem
Wort âEntschädigungâ die Wörter â, KrankenÂ
geld der Soldatenentschädigungâ eingefügt.
c) Folgende Nummer 4a wird eingefügt:
â4a. bei Personen, die ErwerbsschadensausÂ
gleich nach dem SoldatenentschädigungsÂ
gesetz beziehen, von der antragstellenden
Stelle.â
13. In § 175 Absatz 1 werden nach dem Wort âEntÂ
schädigungâ die Wörter â, Krankengeld der SoldaÂ
tenentschädigungâ eingefügt.
14. In § 176b Satz 1 werden die Wörter âfür ehemalige
Soldaten auf Zeitâ durch die Wörter âfür frühere
Soldaten auf Zeitâ ersetzt.
15. Nach § 176b wird folgender § 176c eingefügt:
⧠176c
Beitragszahlung und Abrechnung
für Bezieher von Erwerbsschadensausgleich
Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der
Beiträge für Personen, die ErwerbsschadensausÂ
gleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz
beziehen, können das Bundesministerium der VerÂ
teidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und
die Deutsche Rentenversicherung Bund durch VerÂ
einbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf des EinÂ
vernehmens des Bundesministeriums für Arbeit
und Soziales.â
16. In § 192b Absatz 1 wird das Wort âehemaligenâ
durch das Wort âfrüherenâ ersetzt.
17. Nach § 192b wird folgender § 192c eingefügt:
⧠192c
Meldepflichten bei Bezug
von Erwerbsschadensausgleich
(1) Bei Personen, die ErwerbsschadensausÂ
gleich nach dem Soldatenentschädigungsgesetz
4023
beziehen, hat das Bundesministerium der VerteidiÂ
gung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn
und Ende des Bezuges des ErwerbsschadensausÂ
gleichs sowie den Betrag des ErwerbsschadensÂ
ausgleiches, der im gemeldeten Zeitraum gezahlt
wurde, in vollen Euro zu melden.
(2) § 28a Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a Satz 1
und 2, Absatz 2, 3 und 5, § 28b Absatz 1, § 28c
und § 95 Absatz 2 des Vierten Buches gelten entÂ
sprechend.â
18. In § 245 Absatz 2 Nummer 3 und 5 werden die
Wörter âBundesversorgungsgesetz in der bis zum
31. Dezember 2021â durch die Wörter âdes BunÂ
desversorgungsgesetzes in der bis zum 31. DezemÂ
ber 2023â ersetzt.
19. § 250 Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe â31. DeÂ
zember 2021â durch die Angabe â31. Dezember
2023â und das Wort âaufgrundâ jeweils durch die
Wörter âauf Grundâ ersetzt.
20. In § 301 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter âoder
Krankengeld der Sozialen Entschädigungâ durch
die Wörter â, Krankengeld der Sozialen EntschädiÂ
gung oder Krankengeld der SoldatenentschädiÂ
gungâ ersetzt.
21. § 322 wird aufgehoben.
Artikel 41
Ãnderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch â Gesetzliche
Unfallversicherung â (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. AuÂ
gust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506) geänÂ
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 225
gestrichen.
2. § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
â2. Personen in der Zeit, in der sie Zivildienst leisÂ
ten, und Personen, für die das SoldatenentschäÂ
digungsgesetz gilt,â.
3. In § 45 Absatz 1 Nummer 2, § 47 Absatz 4 sowie
§ 52 Nummer 2 werden jeweils nach dem Wort âEntÂ
schädigungâ die Wörter â, Krankengeld der SoldaÂ
tenentschädigungâ eingefügt.
4. In § 56 Absatz 1 Satz 4 wird das Wort âSoldatenÂ
versorgungsgesetzâ durch das Wort âSoldatenentÂ
schädigungsgesetzâ ersetzt.
5. § 61 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
âAnstelle des Unfallausgleichs wird der Ausgleich
für gesundheitliche Schädigungsfolgen nach § 11
des Soldatenentschädigungsgesetzes gezahlt.â
6. In § 94 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die WörÂ
ter ⧠63c des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch
die Wörter ⧠87 des SoldatenversorgungsgesetÂ
zesâ ersetzt.
7. § 225 wird aufgehoben.
4024
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Artikel 42
Ãnderung des
Achten Buches Sozialgesetzbuch
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch â Kinder und JuÂ
gendhilfe â in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt
durch Artikel 8 des Gesetzes vom 10. August 2021
(BGBl. I S. 3424) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 107
gestrichen.
2. § 93 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
âZum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld
oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen
nach diesem Buch, der Leistungen nach dem VierÂ
zehnten Buch und der Leistungen nach Gesetzen,
die eine entsprechende Anwendung des VierzehnÂ
ten Buches vorsehen, der Leistungen nach dem
Soldatenentschädigungsgesetz, der Renten oder
Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz
für Schaden an Leben sowie an Körper oder GeÂ
sundheit bis zur Höhe der vergleichbaren LeistunÂ
gen nach dem Vierzehnten Buch.â
3. § 107 wird aufgehoben.
Artikel 43
Ãnderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch â Rehabilitation
und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen â vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch
Artikel 8 Absatz 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2021
(BGBl. I S. 1810) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 6 Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
â5. die Träger der Sozialen Entschädigung und der
Träger der Soldatenentschädigung für LeistunÂ
gen nach § 5 Nummer 1 bis 5â.
2. § 16 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
â(6) Für den Erstattungsanspruch des Trägers
der Eingliederungshilfe, der öffentlichen JugendhilÂ
fe, der Sozialen Entschädigung und der SoldatenÂ
entschädigung gilt § 108 Absatz 2 des Zehnten BuÂ
ches entsprechend.â
3. § 18 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
â(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für die
Träger der Eingliederungshilfe, der öffentlichen
Jugendhilfe, der Sozialen Entschädigung, soweit
dieser Leistungen zur Teilhabe nach § 62 Satz 1
Nummer 1 bis 3 des Vierzehnten Buches erbringt,
sowie der Soldatenentschädigung, soweit dieser
Leistungen nach den Kapiteln 4 und 5 des SoldaÂ
tenentschädigungsgesetzes erbringt.â
4. Dem § 21 wird folgender Satz angefügt:
âIst der Träger der Soldatenentschädigung der für
die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verÂ
antwortliche Rehabilitationsträger, gelten für ihn
die Vorschriften für das Fallmanagement nach
dem Soldatenentschädigungsgesetz ergänzend.â
5. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
âBudgetfähig sind auch die neben den LeistunÂ
gen nach Satz 1 erforderlichen Leistungen der
Krankenkassen und der Pflegekassen, LeistunÂ
gen der Träger der Unfallversicherung bei PfleÂ
gebedürftigkeit, Leistungen der Träger der SoÂ
zialen Entschädigung zur Krankenbehandlung,
bei Pflegebedürftigkeit und zur Weiterführung
des Haushalts, Leistungen des Trägers der SolÂ
datenentschädigung zur medizinischen VersorÂ
gung und bei Pflegebedürftigkeit sowie Hilfe
zur Pflege der Sozialhilfe, die sich auf alltägliche
und regelmäÃig wiederkehrende Bedarfe bezieÂ
hen und als Geldleistungen oder durch GutÂ
scheine erbracht werden können.â
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter âTräger
der Sozialen Entschädigungâ durch die Wörter
âTräger der Sozialen Entschädigung und der
Soldatenentschädigungâ ersetzt.
6. § 63 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort âundâ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
das Wort âundâ ersetzt.
cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
â5. der Träger der Soldatenentschädigung
unter den Voraussetzungen des KapiÂ
tels 4 des SoldatenentschädigungsgeÂ
setzes.â
b) Nach Absatz 2 Nummer 2 wird folgende NumÂ
mer 2a eingefügt:
â2a. der Träger der Soldatenentschädigung unÂ
ter den Voraussetzungen des Kapitels 4
des Soldatenentschädigungsgesetzes,â.
7. In § 64 Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort âVerletzÂ
tengeld,â durch die Wörter âKrankengeld der SolÂ
datenentschädigung, Verletztengeld,â ersetzt.
8. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
â5. Krankengeld der SoldatenentschädiÂ
gung: der Träger der SoldatenentschäÂ
digung nach MaÃgabe des § 19 des SolÂ
datenentschädigungsgesetzes.â
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
â5. der Träger der Soldatenentschädigung
nach MaÃgabe dieses Buches und des
§ 30 des SoldatenentschädigungsgesetÂ
zes.â
c) In Absatz 6 werden die Wörter âdas VerletztenÂ
geldâ durch die Wörter âdas Krankengeld der
Soldatenentschädigung, das Verletztengeldâ erÂ
setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
9. Dem § 66 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
âDie Höhe des Ãbergangsgeldes nach dem SoldaÂ
tenentschädigungsgesetz richtet sich nach § 30
Absatz 2 des Soldatenentschädigungsgesetzes.â
10. In § 69 erster Halbsatz werden die Wörter âKranÂ
kengeld der Sozialen Entschädigungâ durch die
Wörter âKrankengeld der Sozialen Entschädigung,
Krankengeld der Soldatenentschädigungâ ersetzt.
11. In § 70 Absatz 1 werden die Wörter âdem VerletzÂ
tengeldâ durch die Wörter âdem Krankengeld der
Soldatenentschädigung, dem Verletztengeldâ erÂ
setzt.
12. In § 71 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter âdas
Krankengeld der Sozialen Entschädigungâ durch
die Wörter âdas Krankengeld der Sozialen EntÂ
schädigung, das Krankengeld der SoldatenentÂ
schädigungâ ersetzt.
13. § 241 Absatz 10 wird aufgehoben.
Artikel 44
Ãnderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 120 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch â
Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz â in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar
2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 120
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
geändert worden ist, wird folgender Absatz 8 angefügt:
â(8) Für Personen, die Leistungen nach dem SoldaÂ
tenversorgungsgesetz in Verbindung mit dem BundesÂ
versorgungsgesetz erhalten, gelten § 64 Absatz 2
Satz 3 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 2, § 65 Absatz 1
Satz 3, § 66 Absatz 2, § 88 Absatz 1 Satz 2, § 103
Absatz 3, § 104 Absatz 1 Satz 4, § 105 Absatz 3 und
§ 108 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember
2023 geltenden Fassung weiter.â
Artikel 45
Weitere Ãnderung des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch â SozialverwalÂ
tungsverfahren und Sozialdatenschutz â in der FasÂ
sung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 44 dieses
Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 64 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 wird wie folgt geÂ
fasst:
â4. im Recht der Sozialen Entschädigung und der
Soldatenentschädigung für erforderlich gehalten
werden,â.
2. In § 69 Absatz 2 Nummer 1 wird das Wort âSoldaÂ
tenversorgungsgesetzâ durch das Wort âSoldatenÂ
entschädigungsgesetzâ ersetzt.
4025
weit diese Besondere Leistungen im Einzelfall erÂ
bringen, der Soldatenentschädigung nach Kapitel 5
des Soldatenentschädigungsgesetzesâ ersetzt.
5. § 120 Absatz 8 wird aufgehoben.
Artikel 46
Ãnderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch â Soziale PflegeÂ
versicherung â (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch ArtiÂ
kel 2a des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
â(1) Den Leistungen der Pflegeversicherung
gehen folgende Entschädigungsleistungen weÂ
gen Pflegebedürftigkeit vor:
1. Entschädigungsleistungen nach dem VierÂ
zehnten Buch und nach den Gesetzen, die
eine entsprechende Anwendung des VierÂ
zehnten Buches vorsehen,
2. Entschädigungsleistungen aus der gesetzÂ
lichen Unfallversicherung,
3. Entschädigungsleistungen aus öffentlichen
Kassen auf Grund gesetzlich geregelter UnÂ
fallversorgung oder Unfallfürsorge und
4. Entschädigungsleistungen nach dem SoldaÂ
tenentschädigungsgesetz.â
b) In Absatz 3 Satz 3 erster Halbsatz werden die
Wörter âdie Leistungen zur Teilhabe nach dem
Vierzehnten Buchâ durch die Wörter âdie LeisÂ
tungen zur Teilhabe nach dem Vierzehnten
Buch, die Leistungen der Eingliederungshilfe
nach dem Soldatenentschädigungsgesetzâ erÂ
setzt.
2. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 werden die WörÂ
ter ânach den Vorschriften des Vierzehnten BuÂ
chesâ durch die Wörter ânach den Vorschriften
des Vierzehnten Buches oder dem SoldatenentÂ
schädigungsgesetzâ ersetzt.
3. In § 21 Nummer 3 werden die Wörter ânach § 145
Absatz 2 Nummer 4 des Vierzehnten Buchesâ
durch die Wörter ânach § 145 Absatz 2 Nummer 4
des Vierzehnten Buches oder nach § 84 Absatz 1 in
Verbindung mit Absatz 2 Nummer 4 des SoldatenÂ
entschädigungsgesetzesâ ersetzt.
4. In § 23 Absatz 5 werden die Wörter ânach § 44 des
Siebten Buches,â durch die Wörter ânach § 44 des
Siebten Buches, nach § 16 Nummer 8 des SoldaÂ
tenentschädigungsgesetzes in Verbindung mit § 17
des Soldatenentschädigungsgesetzes,â ersetzt.
3. In § 103 Absatz 3 und § 104 Absatz 1 Satz 4 werden
jeweils die Wörter âund der Jugendhilfeâ durch die
Wörter âder Soldatenentschädigung nach Kapitel 5
des Soldatenentschädigungsgesetzes und der JuÂ
gendhilfeâ ersetzt.
5. In § 34 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1 werden die
Wörter âaus der gesetzlichen Unfallversicherungâ
durch die Wörter âaus der gesetzlichen UnfallverÂ
sicherung, nach dem SoldatenentschädigungsgeÂ
setzâ ersetzt.
4. In § 105 Absatz 3 und § 108 Absatz 2 Satz 1 werden
jeweils die Wörter âsoweit diese Besondere LeistunÂ
gen im Einzelfall erbringen,â durch die Wörter âsoÂ
6. § 50 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
4026
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
b) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
â7. die Bundeswehrverwaltung für geschädigte
Personen nach dem SoldatenentschädiÂ
gungsgesetz.â
7. In § 56 Absatz 4 werden die Wörter ânach § 34 des
Beamtenversorgungsgesetzesâ durch die Wörter
ânach § 34 des Beamtenversorgungsgesetzes,
nach § 16 Nummer 8 des SoldatenentschädiÂ
gungsgesetzes in Verbindung mit § 17 des SoldaÂ
tenentschädigungsgesetzesâ ersetzt.
8. In § 57 Absatz 4 Satz 4 erster Halbsatz werden die
Wörter âKrankengeld der Sozialen Entschädigungâ
durch die Wörter âKrankengeld der Sozialen EntÂ
schädigung, Krankengeld der SoldatenentschädiÂ
gungâ ersetzt.
9. In § 59 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die WörÂ
ter âKrankengeld der Sozialen Entschädigung nach
Kapitel 5 des Vierzehnten Buchesâ durch die WörÂ
ter âKrankengeld der Sozialen Entschädigung nach
Kapitel 5 des Vierzehnten Buches, Krankengeld der
Soldatenentschädigungâ ersetzt.
10. § 144 Absatz 6 wird aufgehoben.
Artikel 47
Ãnderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch â Sozialhilfe â
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515) geÂ
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 146
gestrichen.
2. Dem § 36 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
âGleiches gilt für die Zwecke der SoldatenentschäÂ
digung nach dem Soldatenentschädigungsgesetz.â
3. In § 82 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter âLeistunÂ
gen nach diesem Buchâ durch die Wörter âLeistunÂ
gen nach diesem Buch, des Ausgleichs für gesundÂ
heitliche Schädigungsfolgen nach dem SoldatenÂ
entschädigungsgesetzâ ersetzt.
4. § 128d wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer eingeÂ
fügt:
â12. Einkünfte nach dem SoldatenentschädiÂ
gungsgesetz,â.
b) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.
5. § 146 wird aufgehoben.
Artikel 48
Ãnderung des
Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch
In § 145 Absatz 3 Nummer 2 und 3 des SozialÂ
gesetzbuchs Vierzehntes Buch â Soziale EntschädiÂ
gung â vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652),
das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 7 des Gesetzes
vom 16. Juni 2021 (BGBl. I S. 1810) geändert worden
ist, wird jeweils die Angabe ⧠27d Absatz 5 Satz 1â
durch die Angabe ⧠27d Absatz 5 Satz 2â ersetzt.
Artikel 49
Weitere Ãnderung des
Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch
In § 8 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Sozialgesetzbuchs
Vierzehntes Buch â Soziale Entschädigung â vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652), das zuletzt durch
Artikel 48 dieses Gesetzes geändert worden ist,
werden jeweils die Wörter ânach dem SoldatenversorÂ
gungsgesetzâ durch die Wörter ânach dem SoldatenÂ
entschädigungsgesetzâ ersetzt.
Artikel 50
Ãnderung der
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
In § 1 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom
28. September 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch
Artikel 13d des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1387) geändert worden ist, wird das Wort âKriegsÂ
opferfürsorgeâ durch die Wörter âSozialen EntschädiÂ
gungâ ersetzt.
Artikel 51
Weitere Ãnderung der
Kraftfahrzeughilfe-Verordnung
Die Kraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. SeptemÂ
ber 1987 (BGBl. I S. 2251), die zuletzt durch Artikel 50
dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 werden die Wörter âSozialen Entschädigungâ
durch die Wörter âSozialen Entschädigung, der SolÂ
datenentschädigungâ ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
âGleiches gilt für geschädigte Personen nach
dem Soldatenentschädigungsgesetz.â
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
Artikel 52
Ãnderung der
Schwerbehindertenausweisverordnung
§ 2 der Schwerbehindertenausweisverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1991
(BGBl. I S. 1739), die zuletzt durch Artikel 42 des GeÂ
setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geÂ
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 wird die Angabe ⧠24â durch die AnÂ
gabe ⧠21â ersetzt.
2. Dem Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird folgender
Buchstabe c angefügt:
âc) wenn der schwerbehinderte Mensch wegen
eines Grades der Schädigungsfolgen von minÂ
destens 50 Anspruch auf Leistungen nach dem
Soldatenentschädigungsgesetz,â.
Artikel 53
Ãnderung des
Versorgungsrücklagegesetzes
In § 6 Absatz 4 des Versorgungsrücklagegesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 27. März 2007
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
(BGBl. I S. 482), das zuletzt durch Artikel 7 des GesetÂ
zes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden
ist, werden die Wörter ⧠20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe b des Soldatenversorgungsgesetzesâ
durch die Wörter ⧠31 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Buchstabe b des Soldatenversorgungsgesetzesâ erÂ
setzt.
Artikel 54
Ãnderung der
Verordnung über die
Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes
beim Deutschen Bundestag
4027
(BGBl. I S. 3327), die zuletzt durch Artikel 18 des GeÂ
setzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird die Angabe ⧠10 Abs. 4â durch die
Angabe ⧠14 Absatz 3â ersetzt.
Artikel 58
Ãnderung der
Verordnung über die Laufbahn,
Ausbildung und Prüfung für den höheren
technischen Verwaltungsdienst des Bundes
In § 6 Absatz 4 der Verordnung über die Laufbahnen
des Polizeivollzugsdienstes beim Deutschen BundesÂ
tag vom 20. August 2013 (BGBl. I S. 3282) werden
die Wörter ⧠7 Absatz 2 des SoldatenversorgungsgeÂ
setzesâ durch die Wörter ⧠9 Absatz 2 des SoldatenÂ
versorgungsgesetzesâ ersetzt.
In § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe c der
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und PrüÂ
fung für den höheren technischen Verwaltungsdienst
des Bundes vom 20. August 2004 (BGBl. I S. 2230),
die zuletzt durch Artikel 60 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
werden die Wörter ⧠10 Abs. 4 des SoldatenversorÂ
gungsgesetzesâ durch die Wörter ⧠14 Absatz 3 des
Soldatenversorgungsgesetzesâ ersetzt.
Artikel 55
Artikel 59
Ãnderung der
Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen Auswärtigen Dienst
Ãnderung der
Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und
Prüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der Bundeswehr
In § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 8 Buchstabe c der
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und PrüÂ
fung für den gehobenen Auswärtigen Dienst vom 8. Juli
2004 (BGBl. I S. 1591), die zuletzt durch Artikel 2 der
Verordnung vom 4. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2853)
geändert worden ist, werden die Wörter ⧠10 Abs. 4
des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch die Wörter
⧠14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzesâ erÂ
setzt.
In § 5 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe a der VerordÂ
nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für
den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst in der BunÂ
deswehr vom 6. März 2002 (BGBl. I S. 1031), die zuÂ
letzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 29. März 2017
(BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird die Angabe
⧠10 Abs. 4â durch die Angabe ⧠14 Absatz 3â erÂ
setzt.
Artikel 56
Artikel 60
Ãnderung der
Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den mittleren Auswärtigen Dienst
Ãnderung der
Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen technischen
Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
In § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 7 Buchstabe c der
Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und PrüÂ
fung für den mittleren Auswärtigen Dienst vom 28. Juli
2004 (BGBl. I S. 1939), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 4. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2853)
geändert worden ist, werden die Wörter ⧠10 Abs. 4
des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch die Wörter
⧠14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzesâ erÂ
setzt.
In § 5 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b der VerordÂ
nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für
den gehobenen technischen Dienst bei der EisenÂ
bahn-Unfallkasse vom 12. März 2002 (BGBl. I S. 1066),
die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 25 der Verordnung
vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worÂ
den ist, wird die Angabe ⧠10 Abs. 4â durch die AnÂ
gabe ⧠14 Absatz 3â ersetzt.
Artikel 57
Artikel 61
Ãnderung der
Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung
und Prüfung für den mittleren
nichttechnischen Verwaltungsdienst
in der Bundeswehrverwaltung
Ãnderung der
Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den höheren technischen
Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse
In § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c der VerordÂ
nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für
den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in
der Bundeswehrverwaltung vom 28. November 2001
In § 5 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b der VerordÂ
nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für
den höheren technischen Dienst bei der EisenbahnUnfallkasse vom 12. März 2002 (BGBl. I S. 1069), die
zuletzt durch Artikel 3 Absatz 26 der Verordnung vom
4028
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320) geändert worden ist,
wird die Angabe ⧠10 Abs. 4â durch die Angabe ⧠14
Absatz 3â ersetzt.
Artikel 62
Ãnderung der
Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den mittleren technischen
Dienst in der Bundeswehrverwaltung
â Fachrichtung Wehrtechnik â
In § 5 Absatz 2 Nummer 5 Buchstabe b der VerordÂ
nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für
den mittleren technischen Dienst in der BundeswehrÂ
verwaltung â Fachrichtung Wehrtechnik â vom 17. April
2002 (BGBl. I S. 1444), die zuletzt durch Artikel 22 des
Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert
worden ist, wird die Angabe ⧠10 Abs. 4â durch die
Angabe ⧠14 Absatz 3â ersetzt.
Artikel 63
Ãnderung der
Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen technischen
Dienst in der Bundeswehrverwaltung
â Fachrichtung Wehrtechnik â
In § 6 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe d der
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den
gehobenen technischen Dienst in der BundeswehrverÂ
waltung â Fachrichtung Wehrtechnik â vom 2. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3240, 3692), die zuletzt durch ArtiÂ
kel 23 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
geändert worden ist, werden die Wörter ⧠10 Absatz 4
des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch die Wörter
⧠14 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzesâ erÂ
setzt.
Artikel 64
Ãnderung der
Verordnung über die
Laufbahn, Ausbildung und Prüfung
für den gehobenen bautechnischen
Verwaltungsdienst des Bundes
In § 5 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe c der VerordÂ
nung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für
den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst
des Bundes vom 21. Januar 2004 (BGBl. I S. 105),
die zuletzt durch Artikel 59 der Verordnung vom
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist,
wird die Angabe ⧠10 Abs. 4â durch die Angabe ⧠14
Absatz 3â ersetzt.
Artikel 65
Ãnderung der
Verordnung über den
Vorbereitungsdienst für den
mittleren Wetterdienst des Bundes
In § 5 Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz der VerordÂ
nung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren
Wetterdienst des Bundes vom 27. August 2013 (BGBl. I
S. 3541), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom
29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist,
werden die Wörter ⧠9 des SoldatenversorgungsgeÂ
setzesâ durch die Wörter ⧠13 des SoldatenversorÂ
gungsgesetzesâ ersetzt.
Artikel 66
Ãnderung der
Verordnung über den
Vorbereitungsdienst für den
gehobenen technischen Dienst
â Fachrichtung Bahnwesen â
In § 3 Absatz 2 Satz 3 erster Halbsatz der VerordÂ
nung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen
technischen Dienst â Fachrichtung Bahnwesen â vom
12. September 2014 (BGBl. I S. 1526), die durch ArtiÂ
kel 29 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
geändert worden ist, werden die Wörter ⧠9 des SolÂ
datenversorgungsgesetzesâ durch die Wörter ⧠13
des Soldatenversorgungsgesetzesâ ersetzt.
Artikel 67
Ãnderung der
Altersgeldzuständigkeitsanordnung
Die Altersgeldzuständigkeitsanordnung vom 9. April
2018 (BGBl. I S. 462) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ⧠46 Absatz 1
Satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch
die Wörter ⧠63 Absatz 1 Satz 1 des SoldatenÂ
versorgungsgesetzesâ und die Wörter ⧠46 AbÂ
satz 8 des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch
die Wörter ⧠63 Absatz 8 des SoldatenversorÂ
gungsgesetzesâ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter ⧠60
Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzesâ
durch die Wörter ⧠81 Absatz 4 des SoldatenÂ
versorgungsgesetzesâ ersetzt.
2. In § 4 werden die Wörter ⧠92b des SoldatenverÂ
sorgungsgesetzesâ durch die Wörter ⧠110 des
Soldatenversorgungsgesetzesâ ersetzt.
Artikel 68
Ãnderung des
Beamtenversorgungsgesetzes
§ 35 Absatz 1 Satz 2 des BeamtenversorgungsgeÂ
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150), das zuletzt durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2444) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
âDieser wird in Höhe von 125 Prozent der Grundrente
nach § 31 Absatz 1 bis 3 in Verbindung mit § 30 AbÂ
satz 1 Satz 2 zweiter Halbsatz des BundesversorÂ
gungsgesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenÂ
den Fassung gewährt.â
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
4029
8. § 71 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 69
a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
Weitere Ãnderung des
Beamtenversorgungsgesetzes
Das Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I
S. 150), das zuletzt durch Artikel 68 dieses Gesetzes
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 69m folgende Angabe eingefügt:
⧠69n Ãbergangsregelung zu § 35â.
2. § 35 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
â(1) Ist der Verletzte infolge des Dienstunfalles in
seiner Erwerbsfähigkeit länger als sechs Monate um
mindestens 30 Prozent gemindert, so erhält er, soÂ
lange dieser Zustand andauert, neben den DienstÂ
bezügen, den Anwärterbezügen oder dem RuhegeÂ
halt einen Unfallausgleich. Dieser beträgt
1. bei einer Minderung der ErwerbsÂ
fähigkeit von 30 oder 40 Prozent
400 Euro,
2. bei einer Minderung der ErwerbsÂ
fähigkeit von 50 oder 60 Prozent
800 Euro,
3. bei einer Minderung der ErwerbsÂ
fähigkeit von 70 oder 80 Prozent
1 200 Euro,
4. bei einer Minderung der ErwerbsÂ
fähigkeit von 90 Prozent
1 600 Euro,
5. bei einer Minderung der ErwerbsÂ
fähigkeit von 100 Prozent
2 000 Euro.
Wird die Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der
Feststellung gestaffelt eingeschätzt, ist der UnfallÂ
ausgleich in Höhe desjenigen Grades der MindeÂ
rung der Erwerbsfähigkeit zu zahlen, der wenigstens
sechs Monate Bestand hat.
3. In § 38 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe â25â
durch die Angabe â30â ersetzt.
4. In § 38a Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe â25â
durch die Angabe â30â ersetzt.
5. In § 43a Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ⧠63b
des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch die WörÂ
ter ⧠86 des Soldatenversorgungsgesetzesâ erÂ
setzt.
6. § 55 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt geÂ
fasst:
â3. Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung,
wobei für den Ruhegehaltsempfänger ein dem
Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag
unberücksichtigt bleibt,â.
b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
â5. Anpassung des Unfallausgleichs (§ 35).â
Artikel 70
Ãnderung des
Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes
Das Einsatz-Weiterverwendungsgesetz in der FasÂ
sung der Bekanntmachung vom 4. September 2012
(BGBl. I S. 2070), das zuletzt durch Artikel 61 der VerÂ
ordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 werden die Wörter ⧠63c des SoldatenverÂ
sorgungsgesetzesâ durch die Wörter ⧠87 des SolÂ
datenversorgungsgesetzesâ ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter ⧠63c Absatz 6
des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch die WörÂ
ter ⧠87 Absatz 7 des SoldatenversorgungsgesetÂ
zesâ ersetzt.
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 3 Nummer 4 werden die Wörter
⧠63f des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch
die Wörter ⧠90 des SoldatenversorgungsgesetÂ
zesâ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter ⧠63c AbÂ
satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch
die Wörter ⧠87 Absatz 2 des SoldatenversorÂ
gungsgesetzesâ ersetzt.
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ânach Abschnitt I
des Zweiten Teils des SoldatenversorgungsgeÂ
setzesâ durch die Wörter ânach Teil 2 Abschnitt 1
des Soldatenversorgungsgesetzesâ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter ânach AbÂ
schnitt I des Zweiten Teils des SoldatenverÂ
sorgungsgesetzesâ durch die Wörter ânach
Teil 2 Abschnitt 1 des SoldatenversorgungsÂ
gesetzesâ ersetzt.
bb) In Nummer 2 Satz 2 werden die Wörter ⧧ 9
und 10 des Soldatenversorgungsgesetzesâ
durch die Wörter ⧧ 13 und 14 des SoldaÂ
tenversorgungsgesetzesâ ersetzt.
Ãbergangsregelung zu § 35
cc) In Nummer 3 werden die Wörter ⧠5 Absatz 5
des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch
die Wörter ⧠7 Absatz 6 des SoldatenversorÂ
gungsgesetzesâ und die Wörter ⧠5 Absatz 4
des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch
die Wörter ⧠7 Absatz 5 des SoldatenversorÂ
gungsgesetzesâ ersetzt.
Personen, die im Dezember 2024 einen UnfallÂ
ausgleich nach § 35 in der bis zum 31. Dezember
2024 geltenden Fassung erhalten, wird diese LeisÂ
tung weitergewährt, solange in den Verhältnissen,
die für die Feststellung maÃgebend gewesen sind,
keine wesentliche Ãnderung eingetreten ist. Eine
höhere Leistung nach § 35 tritt anstelle der Leistung
nach Satz 1.â
dd) In Nummer 4 werden die Wörter ⧠5 Absatz 6
bis 9 des Soldatenversorgungsgesetzesâ
durch die Wörter ⧠7 Absatz 7 bis 11 des
Soldatenversorgungsgesetzesâ, die Wörter
⧠5 Absatz 5 des SoldatenversorgungsgeÂ
setzesâ durch die Wörter ⧠7 Absatz 6 des
Soldatenversorgungsgesetzesâ und die WörÂ
ter ⧠5 Absatz 4 des SoldatenversorgungsÂ
7. Nach § 69m wird folgender § 69n eingefügt:
⧠69n
4030
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
gesetzesâ durch die Wörter ⧠7 Absatz 5 des
Soldatenversorgungsgesetzesâ ersetzt.
ee) In Nummer 5 werden die Wörter ⧠42 des
Soldatenversorgungsgesetzesâ durch die
Wörter ⧠57 des SoldatenversorgungsgesetÂ
zesâ ersetzt.
ff) In Nummer 6 werden die Wörter ⧠62 AbÂ
satz 1 des Soldatenversorgungsgesetzesâ
durch die Wörter ⧠83 Absatz 1 des SoldaÂ
tenversorgungsgesetzesâ ersetzt.
5. In § 10 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 werden die WörÂ
ter ⧠63f des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch
die Wörter ⧠90 des SoldatenversorgungsgesetÂ
zesâ ersetzt.
6. In § 12 Absatz 2 Satz 3 Nummer 4 werden die WörÂ
ter ⧠63f des Soldatenversorgungsgesetzesâ durch
die Wörter ⧠90 des SoldatenversorgungsgesetÂ
zesâ ersetzt.
7. In § 13 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter âGrundÂ
rente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 und 2
des Bundesversorgungsgesetzesâ durch die Wörter
âAusgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen
nach dem Soldatenentschädigungsgesetzâ ersetzt.
1. In § 7a Absatz 1 Satz 4 und Absatz 2 Satz 4 wird
jeweils die Angabe ⧠26 Absatz 1â durch die AnÂ
gabe ⧠40 Absatz 1â ersetzt.
2. § 69a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
âSoldaten, die wegen der anerkannten SchädiÂ
gungsfolge im Sinne des SoldatenentschädigungsÂ
gesetzes heilbehandlungsbedürftig sind, erhalten
für die Behandlung dieser Gesundheitsschädigung
Leistungen im Rahmen des Kapitels 3 Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 des SoldatenentschädigungsgeÂ
setzes, wenn diese für die Soldaten günstiger sind;
ausgenommen ist die Gewährung von Krankengeld
der Soldatenentschädigung nach § 19 des SoldaÂ
tenentschädigungsgesetzes.â
Artikel 74
Ãnderung der
Erschwerniszulagenverordnung
Die Erschwerniszulagenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I
S. 3497), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom
9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 4a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Artikel 71
Ãnderung des
Altersgeldgesetzes
§ 6 des Altersgeldgesetzes vom 28. August 2013
(BGBl. I S. 3386), das zuletzt durch Artikel 5 des GeÂ
setzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ⧠2 Absatz 1
Satz 1â durch die Angabe ⧠3 Satz 1â ersetzt.
2. In Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe ⧠64 AbÂ
satz 1 Satz 1 Nummer 1â durch die Angabe ⧠92
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1â ersetzt.
Artikel 72
Ãnderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
§ 69a Absatz 1 Satz 2 des BundesbesoldungsgesetÂ
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juni
2009 (BGBl. I S. 1434), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2444) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
âSoldaten, die eine Wehrdienstbeschädigung erlitten
haben, erhalten für die Behandlung dieser GesundÂ
heitsschädigung Leistungen im Rahmen der HeilbeÂ
handlung nach dem Bundesversorgungsgesetz in der
bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung, wenn
diese für die Soldaten günstiger sind.â
Artikel 73
Weitere Ãnderung des
Bundesbesoldungsgesetzes
Das Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),
das zuletzt durch Artikel 72 dieses Gesetzes geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe ⧠27â durch die
Angabe ⧠42â ersetzt.
b) In Buchstabe b werden die Wörter ⧠63c AbÂ
satz 2 Satz 2â durch die Wörter ⧠87 Absatz 2
Satz 2â ersetzt.
2. § 17d Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe ⧠27â durch die
Angabe ⧠42â ersetzt.
b) In Buchstabe b werden die Wörter ⧠63c AbÂ
satz 2 Satz 2â durch die Wörter ⧠87 Absatz 2
Satz 2â ersetzt.
3. § 19 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe a wird die Angabe ⧠27â durch die
Angabe ⧠42â ersetzt.
b) In Buchstabe b werden die Wörter ⧠63c AbÂ
satz 2 Satz 2â durch die Wörter ⧠87 Absatz 2
Satz 2â ersetzt.
Artikel 75
Ãnderung der
Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
Die
Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
vom
11. August 2017 (BGBl. I S. 3250, 3431), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. November 2020
(BGBl. I S. 2349) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:
⧠15
Arzneimittel und Medizinprodukte, einÂ
schlieÃlich digitaler GesundheitsanwenÂ
dungenâ.
b) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende Angabe
eingefügt:
⧠19a Kurzzeitpflege bei fehlender PflegebeÂ
dürftigkeitâ.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort âWehrdienstÂ
beschädigungâ durch die Wörter âWehrdienstÂ
beschädigung nach § 81 des SoldatenversorÂ
gungsgesetzesâ und das Wort âBundesversorÂ
gungsgesetzâ durch die Wörter âBundesversorÂ
gungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2023
geltenden Fassungâ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe ⧧ 81a
bis 81eâ durch die Angabe ⧧ 81 und 81a
bis 81eâ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort âBundesversorÂ
gungsgesetzesâ durch die Wörter âBundesÂ
versorgungsgesetzes in der bis zum 31. DeÂ
zember 2023 geltenden Fassungâ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort âBundesversorÂ
gungsgesetzesâ durch die Wörter âBundesÂ
versorgungsgesetzes in der bis zum 31. DeÂ
zember 2023 gelten Fassungâ und die WörÂ
ter âin der jeweils geltendenâ durch die WörÂ
ter âin der bis zum 31. Dezember 2023 gelÂ
tenden Fassungâ ersetzt.
3. In § 5 Nummer 2 werden die Wörter âausgenomÂ
men Schutzimpfungenâ durch die Wörter âausgeÂ
nommen Schutzimpfungen und medikamentöser
Prophylaxeâ ersetzt.
4. § 6 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
â1. ambulant in einem anerkannten Heilbad oder
anerkannten Kurort,â.
5. Dem § 13 Absatz 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:
âStationäre medizinische RehabilitationsmaÃnahÂ
men sind grundsätzlich in Einrichtungen durchzuÂ
führen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach
§ 111 Absatz 2 des Fünften Buches SozialgesetzÂ
buch besteht. Bei medizinischem Bedarf können
auch ergänzende Leistungen zur Rehabilitation im
Sinne von § 43 Absatz 1 des Fünften Buches SoÂ
zialgesetzbuch gewährt werden.â
6. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Die Ãberschrift wird wie folgt gefasst:
⧠15
Arzneimittel und
Medizinprodukte, einschlieÃlich
digitaler Gesundheitsanwendungenâ.
b) In Absatz 1 werden die Wörter âArzneimittel und
Medizinprodukte,â durch die Wörter âArzneimitÂ
tel und Medizinprodukte, einschlieÃlich digitaler
Gesundheitsanwendungen im Sinne von § 33a
des Fünften Buches Sozialgesetzbuchâ ersetzt
und werden nach den Wörtern âzivilen ApotheÂ
kenâ die Wörter âoder bei anderen zugelassenen
Leistungserbringernâ eingefügt.
7. In § 16 Absatz 2 werden die Wörter âin der OrthoÂ
pädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBl. I
S. 1834), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes
vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert
worden ist,â gestrichen.
4031
8. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingeÂ
fügt:
â(3) Bei schwerer Krankheit oder akuter VerÂ
schlimmerung einer Krankheit, insbesondere
nach einem Krankenhausaufenthalt, nach einer
ambulanten Operation oder nach einer ambuÂ
lanten Krankenhausbehandlung, erhalten SoldaÂ
tinnen und Soldaten die erforderliche GrundÂ
pflege und hauswirtschaftliche Versorgung an
einem geeigneten Ort im Sinne von § 37 AbÂ
satz 1 Satz 1 des Fünften Buches SozialgesetzÂ
buch. Satz 1 gilt nicht, wenn bei der Soldatin
oder dem Soldaten eine Pflegebedürftigkeit der
Pflegegrade 2, 3, 4 oder 5 vorliegt.â
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die AbÂ
sätze 4 und 5.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und NumÂ
mer 2 wird wie folgt gefasst:
â2. eine angemessene Entschädigung für den
Verdienstausfall der Person, die die häusÂ
liche Krankenpflege erbringt.â
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
9. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:
⧠19a
Kurzzeitpflege
bei fehlender Pflegebedürftigkeit
Reichen Leistungen der häuslichen KrankenÂ
pflege nach § 19 Absatz 3 bei schwerer Krankheit
oder wegen akuter Verschlimmerung einer KrankÂ
heit, insbesondere nach einem KrankenhausaufÂ
enthalt, nach einer ambulanten Operation oder
nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung,
nicht aus, werden die Aufwendungen für eine erforÂ
derliche Kurzzeitpflege entsprechend § 42 des ElfÂ
ten Buches Sozialgesetzbuch für eine ÃbergangsÂ
zeit übernommen, wenn keine Pflegebedürftigkeit
mit Pflegegrad 2, 3, 4 oder 5 im Sinne des Elften
Buches festgestellt ist. Die Leistung kann in zugeÂ
lassenen Einrichtungen nach dem Elften Buch SoÂ
zialgesetzbuch oder in anderen geeigneten EinrichÂ
tungen erbracht werden.â
10. § 20 wird wie folgt geändert.
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
â(§§ 10, 11 Absatz 2, §§ 13, 27 Absatz 1 NumÂ
mer 6, § 28)â durch die Angabe âim Sinne von
§ 6 Absatz 2, §§ 10, 11 Absatz 2, §§ 13, 19a
und 27 Absatz 1 Nummer 6âersetzt.
b) In Absatz 7 wird das Wort âFahrtkostenâ durch
das Wort âFahrtenâ und das Wort âbeihilfefähigâ
durch das Wort âerstattungsfähigâ ersetzt.
11. In § 22 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter âund
ortsüblicheâ gestrichen.
12. In § 24 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 werden die WörÂ
ter âim Sinneâ durch die Wörter âim Sinne von § 8
und Anlage 2â ersetzt.
13. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter â, es sei denn, es
besteht ein Anspruch auf unentgeltliche BereitÂ
4032
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
stellung der Verpflegung nach § 17 des WehrÂ
soldgesetzesâ gestrichen.
b) Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
â1. sie oder er wegen der Folge einer WehrÂ
dienstbeschädigung im Sinne von § 2 AbÂ
satz 1 behandelt wird.â
14. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 einÂ
gefügt:
â5. Haushaltshilfe unter den Voraussetzungen
des § 24h des Fünften Buches SozialgesetzÂ
buch,â.
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die
Nummern 6 bis 9.
15. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe â38â durch die
Angabe â37â ersetzt.
bb) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingeÂ
fügt:
â(2) Ist die Pflegebedürftigkeit eingetreten auf
Grund einer gesundheitlichen Schädigung,
die Folge einer Wehrdienstbeschädigung oder
Folge einer Schädigung im Sinne der §§ 81a
bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzes ist,
erfolgt die Kostenerstattung für eine notwendige
häusliche, teilstationäre oder vollstationäre
Pflege durch die Bundeswehr. Dabei erhalten
die betroffenen Soldatinnen und Soldaten die
Leistungen bei Pflegebedürftigkeit nach § 44
des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, soweit
es für die Soldatinnen und Soldaten günstiger
ist, mit den nachfolgenden MaÃgaben:
1. abweichend von § 44 Absatz 2 Satz 1 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch gilt für die
Berechnung der Höhe des Pflegegeldes der
Mindestbetrag von 450 Euro und der HöchstÂ
betrag von 2 000 Euro, wobei die Einstufung
in die nach dem Umfang der BeeinträchtiÂ
gungen abgestuften Kategorien des PflegeÂ
geldes auf Grundlage der âAnhaltspunkte
zur Bemessung des Pflegegeldes (AHP) bei
Arbeitsunfällen und Berufskrankheitenâ in
der jeweils geltenden Fassung, die auf der
Internetseite des Spitzenverbands der DeutÂ
schen gesetzlichen Unfallversicherung verÂ
öffentlicht ist;
2. während einer kombinierten InanspruchÂ
nahme von Hauspflege und Pflegegeld
gleichzeitig an einem Tag wird das tageweise
berechnete Pflegegeld zur Hälfte gezahlt;
3. bei Verhinderung der nicht berufsmäÃigen
Pflegehilfen, wird die Hälfte des bisher beÂ
zogenen Pflegegeldes während einer tageoder stundenweise Verhinderungspflege bis
zu sechs Wochen und bei einer KurzzeitÂ
pflege bis zu acht Wochen im Kalenderjahr
weitergezahlt;
4. Pflegehilfsmittel können durch TruppenärzÂ
tinnen und Truppenärzte sowie durch FachÂ
ärztinnen und Fachärzte der Bundeswehr in
analoger Anwendung von § 16 verordnet
werden.â
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 2
wird wie folgt gefasst:
âLeistungen aus einer privaten Pflegegeld- oder
Pflegetagegeldversicherung werden nicht angeÂ
rechnet.â
Artikel 76
Weitere Ãnderung der
Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
Die
Bundeswehr-Heilfürsorgeverordnung
vom
11. August 2017 (BGBl. I S. 3250, 3431), die zuletzt
durch Artikel 75 dieses Gesetzes geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
â(1) Liegt bei einer Soldatin oder bei einem
Soldaten eine gesundheitliche Schädigung als
Folge einer Wehrdienstbeschädigung nach § 3
des Soldatenentschädigungsgesetzes vor, sind
Leistungen im Rahmen des Kapitels 3 Abschnitt 2
Unterabschnitt 1 des SoldatenentschädigungsÂ
gesetzes, mit Ausnahme des § 16 Nummer 12
des Soldatenentschädigungsgesetzes, zu geÂ
währen, soweit diese für die Soldatin oder den
Soldaten günstiger sind. Das gilt auch, wenn
das Bundesamt für das Personalmanagement
der Bundeswehr auf Grund einer truppenärztÂ
lichen, truppenzahnärztlichen oder weiteren
fachärztlichen oder fachzahnärztlichen StellungÂ
nahme festgestellt hat, dass eine solche gesundÂ
heitliche Schädigung wahrscheinlich vorliegt; die
Leistungen nach § 16 Nummer 4 des SoldatenÂ
entschädigungsgesetzes werden erst nach AnÂ
erkennung einer Wehrdienstbeschädigung geÂ
währt.â
b) In Absatz 2 werden die Wörter ⧧ 81 und 81a
bis 81e des Soldatenversorgungsgesetzesâ jeÂ
weils durch die Wörter ⧧ 3 und 4 des SoldatenÂ
entschädigungsgesetzesâ ersetzt.
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
2. In § 24 Absatz 6 Satz 5 werden die Wörter ⧠24 des
Bundesversorgungsgesetzesâ durch die Wörter
⧠16 Nummer 11 des SoldatenentschädigungsgeÂ
setzesâ ersetzt.
3. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter ⧠44 des Siebten
Buches Sozialgesetzbuchâ durch die Wörter
⧠16 Nummer 8 des SoldatenentschädigungsÂ
gesetzesâ ersetzt.
b) Nummer 1 wird aufgehoben.
c) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1
bis 3.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
4033
Artikel 77
Artikel 82
Ãnderung des
Zweiten Gesetzes zur
Vereinheitlichung und Neuregelung
des Besoldungsrechts in Bund und Ländern
Ãnderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
In Artikel III § 3 Absatz 3 des Zweiten Gesetzes zur
Vereinheitlichung und Neuregelung des BesoldungsÂ
rechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1173), das zuletzt durch Artikel 67 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, werden die Wörter ⧠27 Abs. 1 Satz 2 des SoldaÂ
tenversorgungsgesetzesâ durch die Wörter ⧠42 AbÂ
satz 1 Satz 2 des Soldatenversorgungsgesetzesâ erÂ
setzt.
Artikel 78
Ãnderung des
Bundesbesoldungs- und
-versorgungsanpassungsgesetzes 1991
In Artikel 1 § 6 Absatz 4 des Bundesbesoldungsund -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 vom
21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch
Artikel 28 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I
S. 1594) geändert worden ist, werden die Wörter ⧠55c
Abs. 2 Satz 2 und des § 55d Abs. 2 Satz 1 des SolÂ
datenversorgungsgesetzes.â durch die Wörter ⧠73
Absatz 2 Satz 2 und des § 74 Absatz 2 Satz 1 des SolÂ
datenversorgungsgesetzes.â ersetzt.
Artikel 79
Ãnderung des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes
Nach § 13 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes
vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch
Artikel 47 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019
(BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird folgender
§ 14 angefügt:
⧠14
Ãbergangsregelung
Für Personen, die Leistungen nach dem SoldatenÂ
versorgungsgesetz in Verbindung mit dem BundesverÂ
sorgungsgesetz erhalten, gilt § 9 Nummer 8 in der bis
zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung weiter.â
Artikel 80
Weitere Ãnderung des
Jugendfreiwilligendienstegesetzes
§ 14 des Jugendfreiwilligendienstegesetzes vom
16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das zuletzt durch ArtiÂ
kel 79 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufÂ
gehoben.
Artikel 81
Ãnderung des
Bundesfreiwilligendienstgesetzes
§ 18 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes vom
28. April 2011 (BGBl. I S. 687), das zuletzt durch ArtiÂ
kel 50 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2652) geändert worden ist, wird aufgehoben.
§ 66 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I
S. 2416) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
⧠66
Ãbergangsregelung
aus Anlass des Gesetzes zur
Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
Für Personen, die Leistungen nach dem SoldatenÂ
versorgungsgesetz in Verbindung mit dem BundesverÂ
sorgungsgesetz erhalten, gelten § 21 Absatz 3 Satz 2
und Absatz 4 Nummer 1 und 2 und § 65 Absatz 1 NumÂ
mer 1 und 2 in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenÂ
den Fassung weiter.â
Artikel 83
Weitere Ãnderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010
(BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch
Artikel 82 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
âGleiches gilt für Leistungen nach § 84 Absatz 2
Nummer 3 des Soldatenentschädigungsgesetzes
in Verbindung mit § 27 des BundesversorgungsÂ
gesetzes in der am 31. Dezember 2023 geltenÂ
den Fassung.â
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
â6. Ausgleich für gesundheitliche SchädiÂ
gungsfolgen nach Kapitel 2 des SoldaÂ
tenentschädigungsgesetzes, AusgleichsÂ
zahlungen nach Kapitel 7 sowie GeldzahÂ
lungen nach § 83 Absatz 1 des SoldatenÂ
entschädigungsgesetzes.â
2. § 66 wird aufgehoben.
Artikel 84
Ãnderung der
Verordnung zur Bezeichnung
der als Einkommen geltenden
sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen
geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Abs. 3
Nr. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom
5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch ArtiÂ
kel 52 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
4034
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 werden die Wörter âÃbergangsÂ
geld (§ 37), Arbeitslosenbeihilfe (§ 86a Abs. 1)â
durch die Wörter âÃbergangsgeld (§ 52), ArbeitsÂ
losenbeihilfe (§ 102 Absatz 1)â ersetzt.
b) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
c) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
â13. nach dem Soldatenentschädigungsgesetz
a) das Krankengeld der SoldatenentschädiÂ
gung (§ 19),
b) Ãbergangsgeld (§§ 30 und 46) und
c) Geldleistungen nach § 83 Absatz 2.â
2. § 3a wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung â(1)â wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
Wörter â, Krankengeld der Sozialen Entschädigung
oder Krankengeld der Soldatenentschädigungâ erÂ
setzt.
4. § 67 wird aufgehoben.
Artikel 87
Ãnderung des
Gesetzes zur
Förderung der Einstellung
der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit
Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der landÂ
wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989
(BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 24 des GeÂ
setzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geÂ
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
âEntschädigung,â die Wörter âKrankengeld der SolÂ
datenentschädigung,â eingefügt.
2. § 22 Absatz 5 wird aufgehoben.
Artikel 85
Ãnderung des
Gesetzes über die
Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 10 des Gesetzes vom 11. Februar 2021
(BGBl. I S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geÂ
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 130
gestrichen.
2. In § 3 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 wird das Wort
âVerletztengeldâ durch die Wörter âKrankengeld
der Soldatenentschädigung, Verletztengeldâ ersetzt.
3. In § 106 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 6
Satz 2 Nummer 1 wird jeweils das Wort âVersorÂ
gungskrankengeldâ durch die Wörter âVersorgungsÂ
krankengeld, Krankengeld der SoldatenentschädiÂ
gungâ ersetzt.
4. § 130 wird aufgehoben.
Artikel 86
Ãnderung des
Zweiten Gesetzes über
die Krankenversicherung der Landwirte
Das Zweite Gesetz über die Krankenversicherung
der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 3 des GesetÂ
zes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) geändert worÂ
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Nummer 3 werden vor dem Wort
âberechnetesâ die Wörter âoder nach dem SoldaÂ
tenentschädigungsgesetzâ eingefügt.
2. In § 25 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort
âEntschädigungâ die Wörter â, Krankengeld der SolÂ
datenentschädigungâ eingefügt.
3. In § 48 Absatz 2 werden die Wörter âoder von KranÂ
kengeld der Sozialen Entschädigungâ durch die
Artikel 88
Ãnderung des
Wohngeldgesetzes
§ 45 des Wohngeldgesetzes vom 24. September
2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2855)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Absatzbezeichnung â(1)â wird gestrichen.
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Artikel 89
Ãnderung des
Gesetzes zur Regelung des
Sozialen Entschädigungsrechts
Das Gesetz zur Regelung des Sozialen EntschädiÂ
gungsrechts vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652)
wird wie folgt geändert:
1. Artikel 20 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2
werden aufgehoben.
2. Artikel 22 wird aufgehoben.
3. Artikel 29 Nummer 1 und 6 wird aufgehoben.
4. Artikel 30 Nummer 1 und 10 wird aufgehoben.
5. Artikel 38 Nummer 7 wird aufgehoben.
6. Artikel 43 Nummer 1 bis 3 und 5 wird aufgehoben.
7. Artikel 45 wird aufgehoben.
8. Artikel 47 Nummer 2 wird aufgehoben.
9. Artikel 51 Nummer 4 wird aufgehoben.
Artikel 89a
Ãnderung des
Jahressteuergesetzes 2020
Artikel 38 Nummer 2 des Jahressteuergesetzes
2020 vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) wird
aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 60, ausgegeben zu Bonn am 31. August 2021
Artikel 90
Inkrafttreten, AuÃerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am 1. Januar 2025 in Kraft.
(1a) Die Artikel 19a und 19b treten mit Wirkung vom
1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 33 tritt mit Wirkung vom 1. Juli
2020 in Kraft.
(2a) Artikel 5 Nummer 3a und 10 treten mit Wirkung
vom 1. Januar 2021 in Kraft.
(3) Artikel 75 tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
4035
(4) In Artikel 1 treten § 6 Absatz 5 und § 18 Absatz 2
am 1. Oktober 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten Artikel 2
Nummer 1 bis 32 und 34 sowie die Artikel 30, 39, 89
und 89a in Kraft.
(5) Die Artikel 3, 28, 33, 35, 44, 48, 50, 68, 72, 79
und 82 treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
(6) Das Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I
S. 3054), das zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes
geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2024 auÃer
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. August 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Die Bundesministerin der Verteidigung
Annegret Kramp-Karrenbauer