Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 66 vom 21.09.2021  - Seite 4250 bis 4252 - Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen

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4250 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des strafrechtlichen Schutzes gegen sogenannte Feindeslisten, Strafbarkeit der Verbreitung und des Besitzes von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern und Verbesserung der Bekämpfung verhetzender Inhalte sowie Bekämpfung von Propagandamitteln und Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen Vom 14. September 2021 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuches Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt­ machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Au­ gust 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angaben zu den §§ 86 und 86a werden wie folgt gefasst: „§ 86 Verbreiten von Propagandamitteln ver­ fassungswidriger und terroristischer Or­ ganisationen § 86a Verwenden von Kennzeichen verfas­ sungswidriger und terroristischer Orga­ nisationen“. b) Nach der Angabe zu § 126 wird folgende An­ gabe eingefügt: „§ 126a Gefährdendes Verbreiten personenbe­ zogener Daten“. c) Nach der Angabe zu § 176d wird folgende An­ gabe eingefügt: „§ 176e Verbreitung und Besitz von Anleitun­ gen zu sexuellem Missbrauch von Kin­ dern“. d) Nach der Angabe zu § 192 wird folgende An­ gabe eingefügt: „§ 192a Verhetzende Beleidigung“. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge­ fügt: „(2) Ebenso wird bestraft, wer Propaganda­ mittel einer Organisation, die im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2021/138 des Rates vom 5. Februar 2021 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen be­ stimmte Personen und Organisationen gerich­ tete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus und zur Aufhebung der Durch­ führungsverordnung (EU) 2020/1128 (ABl. L 43 vom 8.2.2021, S. 1) als juristische Person, Ver­ einigung oder Körperschaft aufgeführt ist, im In­ land verbreitet oder der Öffentlichkeit zugäng­ lich macht oder zur Verbreitung im Inland oder Ausland herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.“ c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und fol­ gender Satz wird angefügt: „Propagandamittel im Sinne des Absatzes 2 ist nur ein solcher Inhalt (§ 11 Absatz 3), der gegen den Bestand oder die Sicherheit eines Staates oder einer internationalen Organisation oder ge­ gen die Verfassungsgrundsätze der Bundesre­ publik Deutschland gerichtet ist.“ d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter „Absatz 1 gilt“ werden durch die Wörter „Die Absätze 1 und 2 gelten“ ersetzt. e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 4. § 86a wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort „ver­ fassungswidriger“ die Wörter „und terroris­ tischer“ eingefügt. 2. In § 5 Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „Absatz 1“ durch die Wörter „Absatz 1 und 2“ er­ setzt. b) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach der Angabe „§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4“ die Wörter „oder Absatz 2“ eingefügt. 3. § 86 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 3 wird die Angabe „3 und 4“ durch die Angabe „4 und 5“ ersetzt. a) In der Überschrift werden nach dem Wort „ver­ fassungswidriger“ die Wörter „und terroris­ tischer“ eingefügt. 5. In § 89 Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 6. In § 130 Absatz 7 und § 130a Absatz 3 wird jeweils die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. 7. Nach § 126 wird folgender § 126a eingefügt: „§ 126a Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) per­ sonenbezogene Daten einer anderen Person in einer Art und Weise verbreitet, die geeignet und nach den Umständen bestimmt ist, diese Person oder eine ihr nahestehende Person der Gefahr 1. eines gegen sie gerichteten Verbrechens oder 2. einer gegen sie gerichteten sonstigen rechts­ widrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestim­ mung, die körperliche Unversehrtheit, die per­ sönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert auszusetzen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Handelt es sich um nicht allgemein zugäng­ liche Daten, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. (3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend.“ 8. Nach § 176d wird folgender § 176e eingefügt: „§ 176e Verbreitung und Besitz von Anleitungen zu sexuellem Missbrauch von Kindern (1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3) verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, der ge­ eignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und der dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu be­ gehen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer 1. einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in den §§ 176 bis 176d ge­ nannten rechtswidrigen Tat zu dienen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht oder 2. öffentlich oder in einer Versammlung zu einer in den §§ 176 bis 176d genannten rechtswidrigen Tat eine Anleitung gibt, um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen. (3) Wer einen in Absatz 1 bezeichneten Inhalt abruft, besitzt, einer anderen Person zugänglich macht oder einer anderen Person den Besitz daran verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jah­ ren oder mit Geldstrafe bestraft. (4) Absatz 3 gilt nicht für Handlungen, die aus­ schließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgen­ dem dienen: 1. staatlichen Aufgaben, 2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder 4251 3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten. (5) Die Absätze 1 und 3 gelten nicht für dienst­ liche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn 1. kein kinderpornographischer Inhalt, der ein tat­ sächliches Geschehen wiedergibt oder der un­ ter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kin­ des oder Jugendlichen hergestellt worden ist, einer anderen Person oder der Öffentlichkeit zu­ gänglich gemacht, verbreitet oder einer anderen Person der Besitz daran verschafft wird, und 2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre. (6) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist an­ zuwenden.“ 9. Nach § 192 wird folgender § 192a eingefügt: „§ 192a Verhetzende Beleidigung Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, die Menschenwürde anderer dadurch anzugrei­ fen, dass er eine durch ihre nationale, rassische, religiöse oder ethnische Herkunft, ihre Weltan­ schauung, ihre Behinderung oder ihre sexuelle Orientierung bestimmte Gruppe oder einen Einzel­ nen wegen seiner Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, an eine andere Person, die zu einer der vorbezeichneten Gruppen gehört, gelan­ gen lässt, ohne von dieser Person hierzu aufgefor­ dert zu sein, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“ 10. In § 193 werden nach dem Wort „Äußerungen“ die Wörter „oder Tathandlungen nach § 192a“ einge­ fügt und wird das Wort „gemacht“ durch das Wort „vorgenommen“ ersetzt. 11. In § 194 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Fällen des § 188“ durch die Wörter „Fällen der §§ 188 und 192a“ ersetzt. 12. In § 201a Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 2 bis 4“ durch die Wörter „Nummer 2 und 3“ und die Wörter „Nummer 5 oder 6“ durch die Wörter „Num­ mer 4 oder 5“ ersetzt. Artikel 2 Änderung der Strafprozessordnung Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be­ kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3544) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 110d wie folgt gefasst: „§ 110d Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches“. 4252 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 66, ausgegeben zu Bonn am 21. September 2021 2. § 110d wird wie folgt geändert: Artikel 3 Folgeänderungen a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 110d Besonderes Verfahren bei Einsätzen zur Ermittlung von Straftaten nach den §§ 176e und 184b des Strafgesetzbuches“. b) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Einsätze, bei denen entsprechend § 176e Ab­ satz 5 oder § 184b Absatz 6 des Strafgesetz­ buches Handlungen im Sinne des § 176e Ab­ satz 1 oder § 184 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Strafgesetzbuches vorgenommen werden, bedürfen der Zustimmung des Gerichts.“ 3. In § 112a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „den §§ 174, 174a, 176 bis 178“ durch die Wörter „den §§ 174, 174a, 176 bis 176d, 177, 178“ ersetzt. (1) In § 6 Absatz 1 Satz 3 des Deutsche-Welle-Ge­ setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 2005 (BGBl. I S. 90), das zuletzt durch Ar­ tikel 25 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird die Angabe „Abs. 3“ durch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt. (2) Artikel 296 des Einführungsgesetzes zum Straf­ gesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469; 1975 I S. 1916; 1976 I S. 507), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3542) ge­ ändert worden ist, wird aufgehoben. Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 14. September 2021 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer Die Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend Christine Lambrecht