Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2021  Nr. 67 vom 24.09.2021  - Seite 4335 bis 4342 - Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 4335 Verordnung zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Vom 22. September 2021 Auf Grund des ­ § 3 Absatz 1 und 2a des Gesetzes über die Aus übung der Zahnheilkunde, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 9 Nummer 3 Buchstabe a des Geset zes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geän dert, und dessen Absatz 2a durch Artikel 33 Num mer 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2001 (BGBl. I S. 2515) eingefügt worden ist, ­ § 4 Absatz 1 bis 3 und 6a der Bundesärzteordnung, dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 39 der Verord nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän dert, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 6 des Ge setzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert, dessen Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch stabe c des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1776) geändert und dessen Absatz 6a durch Ar tikel 29 Nummer 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) eingefügt worden ist, ­ § 20 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes vom 15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) verordnet das Bundesministerium für Gesundheit: d) In der Angabe zu Anlage 3 wird das Wort ,,deren" durch die Wörter ,,für die eine" ersetzt. e) In der Angabe zu Anlage 4 wird das Wort ,,deren" durch die Wörter ,,für die eine" ersetzt und wer den die Wörter ,,regelmäßige und" gestrichen. f) In der Angabe zu Anlage 10 wird das Wort ,,Kran kenpflegedienst" durch das Wort ,,Pflegedienst" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter ,,dieser Ziele" durch die Wörter ,,des in Absatz 1 genannten Ziels" ersetzt. 3. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort ,,Kranken pflegedienst" durch das Wort ,,Pflegedienst" er setzt. 4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter ,,die in § 1 Ab satz 1 und 2 genannten Ziele erreicht werden" durch die Wörter ,,das in § 1 Absatz 1 genannte Ziel erreicht wird" ersetzt. 5. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Artikel 1 Studienordnung Änderung der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen Die Universität regelt in einer Studienordnung, Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahn ärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), die durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Pflegedienst". 1. an welchen Unterrichtsveranstaltungen die Stu dierenden erfolgreich teilzunehmen haben, 2. das Nähere zu den Anforderungen an die erfolg reiche Teilnahme an einer Unterrichtsveranstal tung und 3. dass die Studierenden an den in den Anlagen 1 bis 3 genannten Unterrichtsveranstaltungen er folgreich und regelmäßig teilzunehmen haben." 6. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert: b) In der Angabe zu Anlage 1 wird das Wort ,,deren" durch die Wörter ,,für die eine" ersetzt. a) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,regelmäßig" das Wort ,,anonymisiert" eingefügt. c) In der Angabe zu Anlage 2 wird das Wort ,,deren" durch die Wörter ,,für die eine" ersetzt. b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Ergebnisse" die Wörter ,,der Evaluation öffentlich" eingefügt. 4336 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 7. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt wer den." 8. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Bei den praktischen Übungen haben die Uni versitäten zu gewährleisten, dass der Lehrstoff praktisch vermittelt wird." b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Praktische Übungen können durch digitale Lehrformate begleitet werden." 9. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden." 10. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden." 11. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Studierenden können bis zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung von der Universität angebotene Wahlfächer ableisten." b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Sofern der oder die Studierende ein Wahlfach nach Absatz 1 ableistet, werden die in dem Wahlfach erbrachten Leistungen benotet." 12. § 14 wird wie folgt gefasst: ,,§ 14 Pflegedienst (1) Der Pflegedienst hat den Zweck, Studienan wärter und Studienanwärterinnen oder Studierende in den Betrieb und die Organisation eines Kranken hauses einzuführen und mit den üblichen Verrich tungen der Pflege vertraut zu machen. (2) Der Pflegedienst ist in einem Krankenhaus oder in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem Pflegeaufwand abzuleisten, der dem eines Kran kenhauses vergleichbar ist. Als Nachweis stellt das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrich tung dem Studienanwärter oder der Studienanwär terin oder dem oder der Studierenden ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 10 aus. (3) Der Pflegedienst ist vor Beginn des Studiums oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Stu diums vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten. (4) Der Pflegedienst dauert einen Monat. (5) Auf den Pflegedienst sind anzurechnen: 1. eine pflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr, 2. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), oder nach dem Jugend freiwilligendienstegesetz, 3. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bun desfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwil ligendienstgesetz, 4. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivil dienstes nach dem Zivildienstgesetz. (6) Der Pflegedienst muss nicht abgeleistet wer den, wenn der oder die Studierende eine der fol genden Ausbildungen abgeschlossen hat: 1. eine Ausbildung als Entbindungspfleger oder Hebamme, 2. eine Ausbildung als Rettungsassistent oder Ret tungsassistentin, 3. eine Ausbildung als Notfallsanitäter oder Not fallsanitäterin, 4. eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kran kenpflege, 5. eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kin derkrankenpflege, 6. eine Ausbildung in der Altenpflege, 7. eine Ausbildung als Pflegefachmann oder Pfle gefachfrau oder 8. eine landesrechtlich geregelte Ausbildung von mindestens einjähriger Dauer in der Kranken pflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der oder die Stu dierende im Rahmen der ärztlichen Ausbildung einen Krankenpflegedienst von mindestens einem Monat absolviert hat. (7) Ein im Ausland abgeleisteter Pflegedienst kann angerechnet werden, wenn er den Anforde rungen der Absätze 1 bis 4 entspricht. Eine im Aus land abgeleistete pflegerische Tätigkeit oder eine im Ausland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung kann angerechnet werden, wenn sie mit den in Ab satz 5 genannten Tätigkeiten oder mit den in Ab satz 6 genannten Ausbildungen vergleichbar ist. (8) Die Ableistung des Pflegedienstes ist bei dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen." 13. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Die zuständige Stelle des Landes kann Auf gaben, die ihr nach dieser Verordnung bei der Durchführung der mündlichen und mündlich-prak tischen Prüfungen obliegen, einer oder mehreren von ihr zu bestellenden beauftragten Personen an der Universität übertragen. Die von der zustän digen Stelle beauftragten Personen und die für sie zu bestellenden Vertretungen sollen Hochschulleh rer oder Hochschullehrerinnen sein. Die Universitä ten stellen sicher, dass die mündliche und die mündlich-praktischen Prüfungen den Anforderun gen nach dieser Verordnung entsprechen. Sofern wesentliche Aufgaben von der zuständigen Stelle auf eine oder mehrere Personen an der Universität oder Hochschule übertragen werden, sind die da mit verbundenen Kosten und Personalwirkungen von der zuständigen Stelle zu kompensieren." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 14. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Der Antrag auf Zulassung kann frühes tens in dem Semester gestellt werden, das in den §§ 28, 42 und 58 als Mindeststudienzeit festgelegt ist." b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ,,nach § 18" gestrichen. 15. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nummer 6 wird das Wort ,,Kran kenpflegedienst" durch das Wort ,,Pflege dienst" ersetzt. bb) In Satz 5 wird die Angabe ,,nach § 18" ge strichen. b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe ,,nach § 18" gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. die Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der An lage 8 über die regelmäßige und erfolg reiche Teilnahme an den nach Anlage 3 vorgeschriebenen Unterrichtsveranstal tungen und die erfolgreiche Teilnahme an Unterrichtsveranstaltungen an den in Anlage 4 genannten Fächern und Quer schnittsbereichen,". bb) In Satz 4 wird die Angabe ,,nach § 18" ge strichen. d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestan den haben, haben dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prü fung keine Unterlagen über die erfolgreiche Teil nahme an Unterrichtsveranstaltungen in den in Anlage 4 Nummer 1 bis 8 und 11 bis 15 genann ten Fächern und Querschnittsbereichen beizu fügen." 16. In § 21 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,nach § 18" gestrichen. 17. § 22 wird wie folgt gefasst: ,,§ 22 Nachteilsausgleich (1) Einem oder einer Studierenden mit einer Be hinderung oder einer Beeinträchtigung wird bei der Durchführung eines Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung oder eines Teils des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich gewährt, wenn die Behinderung oder Beeinträchtigung eine leistungsbeeinträchti gende Auswirkung hat. Der Antrag auf Nachteils ausgleich ist an die nach § 18 zuständige Stelle zu richten. (2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zu dem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung be antragt worden ist. 4337 (3) Die nach § 18 zuständige Stelle kann für die Entscheidung über den Antrag auf Nachteilsaus gleich verlangen, dass der oder die Studierende ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unter lagen vorlegt. Wird die Vorlage eines ärztlichen Attests oder anderer geeigneter Unterlagen ver langt, kann der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den anderen Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder der Beeinträch tigung hervorgeht. (4) In welcher geänderten Form die Prüfungs leistung zu erbringen ist, bestimmt die nach § 18 zuständige Stelle. Die fachlichen Prüfungsanforde rungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht verändert werden." 18. In § 26 Absatz 2 Satz 3 und 4 wird die Angabe ,,nach § 18" jeweils gestrichen. 19. In § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird die Angabe ,,nach § 18" jeweils gestrichen. 20. § 28 wird wie folgt gefasst: ,,§ 28 Zeitpunkt der Prüfung Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des vierten Fachsemes ters des Studiums der Zahnmedizin abgelegt." 21. In § 32 Absatz 5 wird das Wort ,,dauert" durch das Wort ,,soll" ersetzt und wird vor dem Punkt am Ende das Wort ,,dauern" eingefügt. 22. In § 33 Absatz 5 wird das Wort ,,mündlich-prak tische" durch das Wort ,,mündliche" ersetzt. 23. Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Abweichend von Absatz 2 kann die der Prü fungskommission vorsitzende Person gestatten, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Studie renden, die prüfenden Personen und die beisit zende Person in die Übertragung einwilligen. Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht übertragen werden." 24. § 42 wird wie folgt gefasst: ,,§ 42 Zeitpunkt der Prüfung Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des zweiten Fachsemes ters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt." 25. In § 48 Absatz 3 wird das Wort ,,dauert" durch das Wort ,,soll" ersetzt und wird vor dem Punkt am Ende das Wort ,,dauern" eingefügt. 26. § 49 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 3 wird gestrichen. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Für die Fächer der Fächergruppe Zahnerhal tung kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4 bis 6 erfüllt." 4338 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 27. In § 50 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör ter ,,des Prüfungselements" durch die Wörter ,,der Prüfung" ersetzt. 34. In § 67 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör ter ,,des Prüfungselements" durch die Wörter ,,der Prüfung" ersetzt. 28. Dem § 51 wird folgender Absatz 4 angefügt: 35. Dem § 68 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Abweichend von Absatz 2 kann die der Prü fungskommission vorsitzende Person gestatten, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Studie renden, die prüfenden Personen und die beisit zende Person in die Übertragung einwilligen. Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht übertragen werden." 29. § 58 wird wie folgt gefasst: ,,§ 58 Zeitpunkt der Prüfung Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird frühestens am Ende des vierten Fachsemes ters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung abgelegt." 30. § 60 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der mündlich-praktische Teil des Dritten Ab schnitts der Zahnärztlichen Prüfung beginnt in der vorlesungsfreien Zeit und findet in einem Zeitraum von sechs Monaten statt." 31. § 64 Absatz 7 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort ,,paro dental" jeweils durch das Wort ,,parodontal" er setzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Sofern im Fach Kinderzahnheilkunde und Kie ferorthopädie für die Durchführung einer thera peutischen Maßnahme nicht genügend Patien ten oder Patientinnen zur Verfügung stehen, kann die Durchführung einer therapeutischen Maßnahme durch eine vergleichbare Leistung am Patientensimulator (Phantom) ersetzt wer den." 32. In § 65 Absatz 3 wird das Wort ,,dauert" durch das Wort ,,soll" ersetzt und wird vor dem Punkt am Ende das Wort ,,dauern" eingefügt. 33. § 66 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen. b) Folgende Sätze werden angefügt: ,,Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferkrank heiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Ge sichtschirurgie und Zahnärztliche Radiologie kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Ver fügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4 bis 6 erfüllt. Für die Fächer der Fächergruppe Zahnerhaltung kann dieselbe prüfende Person bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Verfügung steht, die die Anforderun gen der Sätze 4 bis 6 erfüllt. Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirur gie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und Zahnärztliche Radiologie sowie die Fächer gruppe Zahnerhaltung kann nicht dieselbe prü fende Person bestellt werden." ,,(4) Abweichend von Absatz 2 kann die der Prü fungskommission vorsitzende Person gestatten, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Studie renden, die prüfenden Personen und die beisit zende Person in die Übertragung einwilligen. Die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht übertragen werden." 36. In § 71 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,acht" durch das Wort ,,neun" ersetzt. 37. § 72 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 7 werden die Wörter ,,Ethik und Ge schichte der Medizin und der Zahnmedizin" ge strichen. b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ein gefügt: ,,8. Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin,". c) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9. 38. In § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör ter ,,nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren" durch die Wörter ,,frühestens im elften Fachsemes ter" ersetzt. 39. In § 82 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort ,,Kran kenpflegedienst" durch das Wort ,,Pflegedienst" ersetzt. 40. § 95 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der praktische Abschnitt soll die Gesamtdauer von etwa fünf Stunden nicht überschreiten." b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Ist eines der in § 110 Absatz 2 genannten Fä cher Gegenstand des praktischen Abschnitts, so soll die Dauer der Prüfung in diesem Fach die nach § 110 Absatz 2 für dieses Fach vorge gebene Dauer nicht überschreiten." 41. § 96 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der mündliche Abschnitt und der praktische Abschnitt der Eignungsprüfung werden vor einer Prüfungskommission abgelegt. Die Prüfungskom mission bewertet das Ergebnis des schriftlichen Abschnitts der Eignungsprüfung." 42. § 97 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 22 gilt entsprechend." b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a ein gefügt: ,,(1a) Die Eignungsprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt." 43. In § 99 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,wurde" durch das Wort ,,wurden" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 44. § 111 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der mündliche Abschnitt und der prak tische Abschnitt der Kenntnisprüfung werden vor einer Prüfungskommission abgelegt. Die Prüfungskommission bewertet das Ergebnis des schriftlichen Abschnitts der Kenntnisprü fung." b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort ,,Eignungsprü fung" durch das Wort ,,Kenntnisprüfung" er setzt. 45. § 112 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,§ 22 gilt entsprechend." b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a ein gefügt: ,,(1a) Die Kenntnisprüfung wird in deutscher Sprache abgelegt." 46. In § 120 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter ,,die antragstellende Person" durch das Wort ,,sie" ersetzt. 47. § 133 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange fügt: ,,(2) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe a und § 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbations ordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung genannten Vorlesun gen können in digitaler Form durchgeführt wer den. (3) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe b und § 36 Absatz 1 Buchstabe a und b der Approba tionsordnung für Zahnärzte in der am 30. Sep tember 2020 geltenden Fassung genannten praktischen Übungen und Kurse sowie der Be such der in § 36 Absatz 1 Buchstabe c der Ap probationsordnung für Zahnärzte in der am 30. September 2020 geltenden Fassung ge nannten Polikliniken und Kliniken können durch digitale Lehrformate begleitet werden." 48. § 134 wird wie folgt gefasst: ,,§ 134 Abweichende Regelungen (1) Studierende nach § 133, die bis zum 10. Fe bruar 2025 nicht für die zahnärztliche Vorprüfung zugelassen sind und die naturwissenschaftliche Vorprüfung nicht bestanden haben, führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. (2) Studierende nach § 133, die die naturwis senschaftliche Vorprüfung bestanden haben und bis zum 10. Februar 2025 nicht für die zahnärzt liche Vorprüfung zugelassen sind, führen das Stu dium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung wird ohne die Fächer Physik, Chemie und Biologie abgelegt. Bei der Ermittlung der Note für den Ers ten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 39 Absatz 2 treten anstelle der Bewertung der 4339 Leistung in den Fächern Physik, Chemie und Bio logie die Urteile der Prüfungen in den Fächern der naturwissenschaftlichen Vorprüfung. In dem Zeug nis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach dem Muster der Anlage 16 sind die Noten der Fächer Physik, Chemie und Biologie in einer Fußnote mit dem Hinweis ,,Es wurden die Ur teile der Prüfungen in den Fächern der naturwis senschaftlichen Vorprüfung übernommen." zu ver sehen. Sofern das Fach Zoologie Gegenstand der naturwissenschaftlichen Prüfung war, ist in dem Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärzt lichen Prüfung nach dem Muster der Anlage 16 an stelle des Faches Biologie das Fach Zoologie auf zuführen. (3) Studierende nach § 133, die die zahnärzt liche Vorprüfung erfolgreich abgelegt haben und bis zum 30. März 2028 nicht für die zahnärztliche Prüfung zugelassen sind, führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort. Sie legen den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nicht ab. Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung kann frühestens am Ende des fünften Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung ab gelegt werden. Dem Antrag auf Zulassung zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist die Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5 oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 7 über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 2 Num mer 1, 3 und 4 genannten Unterrichtsveranstaltun gen beizufügen. (4) Studierende nach § 133 eines nach § 3a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in der bis zum 30. September 2020 geltenden Fas sung zugelassenen Modellstudienganges führen das Studium nach den Vorschriften dieser Verord nung fort. Für Studierende nach Satz 1, die bis zum 31. Oktober 2021 die naturwissenschaftliche Vor prüfung bestanden haben, gilt Absatz 2 entspre chend. (5) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prü fung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 kann frühestens ab dem 10. Juli 2022, der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Num mer 3 frühestens ab dem 10. Juli 2024 durchge führt werden. Abweichend von Satz 1 wird für Stu dierende nach Absatz 4, der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Num mer 2 ab dem 10. Juli 2022, der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 wird ab dem 10. Juli 2024 durchgeführt. (6) Ist eine Berechnung der Bestehensgrenze nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 noch nicht möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Studie renden, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teil genommen haben, an diesem schriftlichen Teil erstmals nach der Mindeststudienzeit frühestens im zehnten Fachsemester teilgenommen haben, so ist der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, wenn der oder die Studierende mindestens 60 Prozent der gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat 4340 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 oder wenn die Zahl der von dem oder der Studie renden richtig beantworteten Prüfungsfragen um nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen Prüfungsleistungen aller Studierenden unterschrei tet, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenom men haben." a) Im sechsten Anstrich wird das Komma und wer den die Wörter ,,die Organisation des Gesund heitswesens" gestrichen. 49. In Anlage 1 wird in der Überschrift das Wort ,,deren" durch die Wörter ,,für die eine" ersetzt. ­ Grundkenntnisse über die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Gesundheitswesens und die be völkerungsmedizinischen Aspekte von Krank heit und Gesundheit,". 50. In Anlage 2 wird in der Überschrift das Wort ,,deren" durch die Wörter ,,für die eine" ersetzt. 51. In Anlage 3 wird in der Überschrift das Wort ,,deren" durch die Wörter ,,für die eine" ersetzt. 52. Anlage 4 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,deren" durch die Wörter ,,für die eine" ersetzt und werden die Wörter ,,regelmäßige und" gestrichen. b) In Nummer 13 wird das Komma und werden die Wörter ,,Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin" gestrichen. c) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14 eingefügt: ,,14. Ethik und Geschichte der Medizin und der Zahnmedizin". d) Die bisherige Nummer 14 wird die Nummer 15. 53. Anlage 8 wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,regelmäßig und erfolgreich" werden durch die Wörter ,,erfolgreich und, soweit prak tische Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt wurden, regelmäßig" ersetzt. b) In der Tabelle wird in der Spalte Unterrichtsver anstaltungen die Nummer 16 wie folgt gefasst: ,,16. Hygiene, Mikrobiologie und Virologie". c) In der Tabelle werden in der Spalte Unterrichts veranstaltungen in Nummer 22 die Wörter ,,und Ethik" gestrichen. 54. Anlage 10 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ,,Krankenpfle gedienst" durch das Wort ,,Pflegedienst" er setzt. b) Das Wort ,,Krankenpflegedienst" wird durch das Wort ,,Pflegedienst" und das Wort ,,Krankenpfle gedienstes" durch das Wort ,,Pflegedienstes" ersetzt. 55. In Anlage 16 werden in der Überschrift nach den Wörtern ,,§ 82 Absatz 2 Nummer 9" ein Komma und die Wörter ,,§ 134 Absatz 2 Satz 4 und 5" ein gefügt. 56. In Anlage 17 werden in der Überschrift die Wörter ,,§ 134 Absatz 1 Satz 7" gestrichen. Artikel 2 Änderung der Approbationsordnung für Ärzte Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert: b) Nach dem sechsten Anstrich werden die folgen den Anstriche eingefügt: ,, ­ Grundkenntnisse des Gesundheitssystems, 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz ein gefügt: ,,Praktische Übungen können durch digitale Lehr formate begleitet werden." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter ,,sowie die Präsentation und Dis kussion von bevölkerungsmedizinisch rele vanten Themen und Szenarien" eingefügt. bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt: ,,Sie können durch digitale Lehrformate be gleitet werden." c) Nach Absatz 5 Satz 3 wird folgender Satz ein gefügt: ,,Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden." d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: ,,Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt werden." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst: ,,(1a) Die Universität erstellt einen Ausbil dungsplan, nach dem die Ausbildung nach Ab satz 1 durchzuführen ist (Logbuch). Die Uni versität kann den Studierenden das Logbuch in digitaler Form anbieten." b) Absatz 2a wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern ,,ärztliche Praxen (Lehrpraxen)" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Krankenversorgung" die Wörter ,,und geeignete Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitswesens" eingefügt. bb) Folgende Sätze werden angefügt: ,,In einer geeigneten Einrichtung des öffent lichen Gesundheitswesens kann nur die Ausbildung in einem der übrigen klinischpraktischen Fachgebiete nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 absolviert werden. Die Einbeziehung der Einrichtungen des öffent lichen Gesundheitswesens in die Ausbil dung erfolgt durch die Universitäten frühes tens zum 1. Mai 2022." c) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein gefügt: ,,Auf Antrag kann die zuständige Stelle über Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten auf die Ausbil dung anrechnen, wenn eine besondere Härte Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels durch die Anrechnung nicht gefährdet ist." 4. In § 4 Absatz 4 wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Kran kenversorgung" die Wörter ,,und geeigneten Ein richtungen des öffentlichen Gesundheitswesens" eingefügt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt: ,,(1) Die Famulatur hat den Zweck, dass die Studierenden die ärztliche Tätigkeit in verschie denen ärztlichen Berufs- und Tätigkeitsfeldern kennenlernen. In Einrichtungen der ambulanten und stationären Krankenversorgung sind die Studierenden mit der ärztlichen Patientenver sorgung vertraut zu machen. (2) Die Famulatur wird unter der Leitung ei nes approbierten Arztes oder einer approbierten Ärztin abgeleistet." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,von zwei Monaten" durch die Wörter ,,eines Monats" ersetzt und wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. für die Dauer eines Monats in einer in den Nummern 1 bis 3 genannten oder einer anderen geeigneten Einrichtung, auch des öffentlichen Gesundheitswe sens, in der ärztliche Tätigkeiten ausge übt werden." c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab sätze 4 und 5. 6. § 10 Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben. 7. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt: ,,§ 11a Nachteilsausgleich (1) Einem Prüfling mit einer Behinderung oder einer Beeinträchtigung wird bei der Durchführung eines Abschnitts der Ärztlichen Prüfung oder eines Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich ge währt, wenn die Behinderung oder Beeinträchti gung eine leistungsbeeinträchtigende Auswirkung hat. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist an die nach Landesrecht zuständige Stelle zu richten. (2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt, wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung zu dem Abschnitt der Ärztlichen Prüfung beantragt worden ist. (3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann für die Entscheidung über den Antrag auf Nach teilsausgleich verlangen, dass der Prüfling ein ärzt liches Attest oder andere geeignete Unterlagen vorlegt. Wird die Vorlage eines ärztlichen Attests oder anderer geeigneter Unterlagen verlangt, kann 4341 der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den anderen Unter lagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung der Behinderung oder der Beeinträchtigung hervor geht. (4) In welcher geänderten Form die Prüfungs leistung zu erbringen ist, bestimmt die nach Lan desrecht zuständige Stelle. Die fachlichen Prü fungsanforderungen dürfen durch den Nachteils ausgleich nicht verändert werden." 8. § 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Prüfung soll an zwei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden." 9. § 28 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Prüfung soll an drei aufeinanderfolgenden Tagen stattfinden." 10. § 30 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,In begründeten Einzelfällen kann die Prüfung mit Patientenvorstellung an geschulten Simu lationspatienten oder Simulationspatientinnen durchgeführt werden." b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 und 8 eingefügt: ,,7. über Grundkenntnisse des Gesundheits systems verfügt, 8. die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Ge sundheitswesens kennt und über Grund kenntnisse der bevölkerungsmedizini schen Aspekte von Krankheit und Ge sundheit verfügt,". bb) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 9 und 10. 11. Dem § 36 Absatz 2 werden folgende Sätze ange fügt: ,,Die Patientenvorstellung kann auch mit Hilfe von Simulationspatienten und Simulationspatientinnen, in begründeten Einzelfällen auch mit Hilfe von Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden. § 11a gilt entsprechend." 12. Dem § 37 Absatz 2 werden folgende Sätze ange fügt: ,,Die Patientenvorstellung kann auch mit Hilfe von Simulationspatienten und Simulationspatientinnen, in begründeten Einzelfällen auch mit Hilfe von Si mulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden. § 11a gilt entsprechend." Artikel 3 Änderung der Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten Die Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I S. 448) wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 2 wird das Wort ,,wenn" durch das Wort ,,soweit" ersetzt. 4342 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021 2. § 49 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorien tierten Parcoursprüfung wird ein Pool an Parcours erstellt; jeder Parcours umfasst eine Prüfungsauf gabe aus jedem der in § 48 Absatz 2 bis 6 genann ten Kompetenzbereiche." fehlerhaft sein könnte, ist der Ersatzparcours zu wählen. Für den Ersatzparcours gilt Satz 1 ent sprechend." c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge fügt: ,,(2a) Ist der gewählte Ersatzparcours fehler haft, wählt die oder der Vorsitzende der anwen dungsorientierten Parcoursprüfung in Absprache mit der nach § 20 zuständigen Stelle erneut einen Parcours aus dem Pool der Parcours nach Ab satz 1 aus. Für den erneut ausgewählten Par cours gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend." 3. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,mindestens" gestri chen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Vor Beginn einer anwendungsorientierten Parcoursprüfung hat die oder der Vorsitzende der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den Parcours, der für den Prüfungstermin ausgewählt worden ist, auf Fehler zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung Hinweise, dass eine Prüfungsauf gabe an einer Station oder der gesamte Parcours Artikel 4 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 22. September 2021 Der Bundesminister für Gesundheit Jens Spahn