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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
4335
Verordnung
zur Änderung der Approbationsordnungen für Zahnärzte und
Zahnärztinnen, für Ärzte und für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Vom 22. September 2021
Auf Grund des
§ 3 Absatz 1 und 2a des Gesetzes über die Aus
übung der Zahnheilkunde, dessen Absatz 1 zuletzt
durch Artikel 9 Nummer 3 Buchstabe a des Geset
zes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) geän
dert, und dessen Absatz 2a durch Artikel 33 Num
mer 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 2515) eingefügt worden ist,
§ 4 Absatz 1 bis 3 und 6a der Bundesärzteordnung,
dessen Absatz 1 zuletzt durch Artikel 39 der Verord
nung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän
dert, dessen Absatz 2 zuletzt durch Artikel 6 des Ge
setzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert,
dessen Absatz 3 durch Artikel 1 Nummer 3 Buch
stabe c des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1776) geändert und dessen Absatz 6a durch Ar
tikel 29 Nummer 2 des Gesetzes vom 6. Dezember
2011 (BGBl. I S. 2515) eingefügt worden ist,
§ 20 Absatz 1 des Psychotherapeutengesetzes vom
15. November 2019 (BGBl. I S. 1604)
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
d) In der Angabe zu Anlage 3 wird das Wort ,,deren"
durch die Wörter ,,für die eine" ersetzt.
e) In der Angabe zu Anlage 4 wird das Wort ,,deren"
durch die Wörter ,,für die eine" ersetzt und wer
den die Wörter ,,regelmäßige und" gestrichen.
f) In der Angabe zu Anlage 10 wird das Wort ,,Kran
kenpflegedienst" durch das Wort ,,Pflegedienst"
ersetzt.
2. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter ,,dieser Ziele"
durch die Wörter ,,des in Absatz 1 genannten Ziels"
ersetzt.
3. In § 2 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort ,,Kranken
pflegedienst" durch das Wort ,,Pflegedienst" er
setzt.
4. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter ,,die in § 1 Ab
satz 1 und 2 genannten Ziele erreicht werden"
durch die Wörter ,,das in § 1 Absatz 1 genannte
Ziel erreicht wird" ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt gefasst:
,,§ 4
Artikel 1
Studienordnung
Änderung der
Approbationsordnung für
Zahnärzte und Zahnärztinnen
Die Universität regelt in einer Studienordnung,
Die Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahn
ärztinnen vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 933), die durch
Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I
S. 1018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:
,,§ 14 Pflegedienst".
1. an welchen Unterrichtsveranstaltungen die Stu
dierenden erfolgreich teilzunehmen haben,
2. das Nähere zu den Anforderungen an die erfolg
reiche Teilnahme an einer Unterrichtsveranstal
tung und
3. dass die Studierenden an den in den Anlagen 1
bis 3 genannten Unterrichtsveranstaltungen er
folgreich und regelmäßig teilzunehmen haben."
6. § 5 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
b) In der Angabe zu Anlage 1 wird das Wort ,,deren"
durch die Wörter ,,für die eine" ersetzt.
a) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,regelmäßig" das
Wort ,,anonymisiert" eingefügt.
c) In der Angabe zu Anlage 2 wird das Wort ,,deren"
durch die Wörter ,,für die eine" ersetzt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Ergebnisse"
die Wörter ,,der Evaluation öffentlich" eingefügt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
7. Dem § 6 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt wer
den."
8. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,Bei den praktischen Übungen haben die Uni
versitäten zu gewährleisten, dass der Lehrstoff
praktisch vermittelt wird."
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Praktische Übungen können durch digitale
Lehrformate begleitet werden."
9. Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Sie können durch digitale Lehrformate begleitet
werden."
10. Dem § 9 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Sie können durch digitale Lehrformate begleitet
werden."
11. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Die Studierenden können bis zum Ersten
Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung von der
Universität angebotene Wahlfächer ableisten."
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Sofern der oder die Studierende ein Wahlfach
nach Absatz 1 ableistet, werden die in dem
Wahlfach erbrachten Leistungen benotet."
12. § 14 wird wie folgt gefasst:
,,§ 14
Pflegedienst
(1) Der Pflegedienst hat den Zweck, Studienan
wärter und Studienanwärterinnen oder Studierende
in den Betrieb und die Organisation eines Kranken
hauses einzuführen und mit den üblichen Verrich
tungen der Pflege vertraut zu machen.
(2) Der Pflegedienst ist in einem Krankenhaus
oder in einer Rehabilitationseinrichtung mit einem
Pflegeaufwand abzuleisten, der dem eines Kran
kenhauses vergleichbar ist. Als Nachweis stellt
das Krankenhaus oder die Rehabilitationseinrich
tung dem Studienanwärter oder der Studienanwär
terin oder dem oder der Studierenden ein Zeugnis
nach dem Muster der Anlage 10 aus.
(3) Der Pflegedienst ist vor Beginn des Studiums
oder während der unterrichtsfreien Zeiten des Stu
diums vor dem Antrag auf Zulassung zum Ersten
Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung abzuleisten.
(4) Der Pflegedienst dauert einen Monat.
(5) Auf den Pflegedienst sind anzurechnen:
1. eine pflegerische Tätigkeit im Sanitätsdienst der
Bundeswehr,
2. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines
freiwilligen sozialen Jahres nach dem Gesetz
zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres
in der Fassung der Bekanntmachung vom
15. Juli 2002 (BGBl. I S. 2596), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3242), oder nach dem Jugend
freiwilligendienstegesetz,
3. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen des Bun
desfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwil
ligendienstgesetz,
4. eine pflegerische Tätigkeit im Rahmen eines Zivil
dienstes nach dem Zivildienstgesetz.
(6) Der Pflegedienst muss nicht abgeleistet wer
den, wenn der oder die Studierende eine der fol
genden Ausbildungen abgeschlossen hat:
1. eine Ausbildung als Entbindungspfleger oder
Hebamme,
2. eine Ausbildung als Rettungsassistent oder Ret
tungsassistentin,
3. eine Ausbildung als Notfallsanitäter oder Not
fallsanitäterin,
4. eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kran
kenpflege,
5. eine Ausbildung in der Gesundheits- und Kin
derkrankenpflege,
6. eine Ausbildung in der Altenpflege,
7. eine Ausbildung als Pflegefachmann oder Pfle
gefachfrau oder
8. eine landesrechtlich geregelte Ausbildung von
mindestens einjähriger Dauer in der Kranken
pflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe.
Satz 1 gilt entsprechend, wenn der oder die Stu
dierende im Rahmen der ärztlichen Ausbildung
einen Krankenpflegedienst von mindestens einem
Monat absolviert hat.
(7) Ein im Ausland abgeleisteter Pflegedienst
kann angerechnet werden, wenn er den Anforde
rungen der Absätze 1 bis 4 entspricht. Eine im Aus
land abgeleistete pflegerische Tätigkeit oder eine
im Ausland erfolgreich abgeschlossene Ausbildung
kann angerechnet werden, wenn sie mit den in Ab
satz 5 genannten Tätigkeiten oder mit den in Ab
satz 6 genannten Ausbildungen vergleichbar ist.
(8) Die Ableistung des Pflegedienstes ist bei
dem Antrag auf Zulassung zum Ersten Abschnitt
der Zahnärztlichen Prüfung nachzuweisen."
13. Dem § 18 wird folgender Absatz 5 angefügt:
,,(5) Die zuständige Stelle des Landes kann Auf
gaben, die ihr nach dieser Verordnung bei der
Durchführung der mündlichen und mündlich-prak
tischen Prüfungen obliegen, einer oder mehreren
von ihr zu bestellenden beauftragten Personen an
der Universität übertragen. Die von der zustän
digen Stelle beauftragten Personen und die für sie
zu bestellenden Vertretungen sollen Hochschulleh
rer oder Hochschullehrerinnen sein. Die Universitä
ten stellen sicher, dass die mündliche und die
mündlich-praktischen Prüfungen den Anforderun
gen nach dieser Verordnung entsprechen. Sofern
wesentliche Aufgaben von der zuständigen Stelle
auf eine oder mehrere Personen an der Universität
oder Hochschule übertragen werden, sind die da
mit verbundenen Kosten und Personalwirkungen
von der zuständigen Stelle zu kompensieren."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
14. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Der Antrag auf Zulassung kann frühes
tens in dem Semester gestellt werden, das in
den §§ 28, 42 und 58 als Mindeststudienzeit
festgelegt ist."
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ,,nach § 18"
gestrichen.
15. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 6 wird das Wort ,,Kran
kenpflegedienst" durch das Wort ,,Pflege
dienst" ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe ,,nach § 18" ge
strichen.
b) In Absatz 2 Satz 4 wird die Angabe ,,nach § 18"
gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,,3. die Bescheinigung nach dem Muster der
Anlage 5 oder eine zusammenfassende
Bescheinigung nach dem Muster der An
lage 8 über die regelmäßige und erfolg
reiche Teilnahme an den nach Anlage 3
vorgeschriebenen Unterrichtsveranstal
tungen und die erfolgreiche Teilnahme
an Unterrichtsveranstaltungen an den in
Anlage 4 genannten Fächern und Quer
schnittsbereichen,".
bb) In Satz 4 wird die Angabe ,,nach § 18" ge
strichen.
d) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Studierende, die die Ärztliche Prüfung bestan
den haben, haben dem Antrag auf Zulassung
zum Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prü
fung keine Unterlagen über die erfolgreiche Teil
nahme an Unterrichtsveranstaltungen in den in
Anlage 4 Nummer 1 bis 8 und 11 bis 15 genann
ten Fächern und Querschnittsbereichen beizu
fügen."
16. In § 21 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,nach
§ 18" gestrichen.
17. § 22 wird wie folgt gefasst:
,,§ 22
Nachteilsausgleich
(1) Einem oder einer Studierenden mit einer Be
hinderung oder einer Beeinträchtigung wird bei der
Durchführung eines Abschnitts der Zahnärztlichen
Prüfung oder eines Teils des Dritten Abschnitts der
Zahnärztlichen Prüfung auf Antrag ein individueller
Nachteilsausgleich gewährt, wenn die Behinderung
oder Beeinträchtigung eine leistungsbeeinträchti
gende Auswirkung hat. Der Antrag auf Nachteils
ausgleich ist an die nach § 18 zuständige Stelle
zu richten.
(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt,
wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung
zu dem Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung be
antragt worden ist.
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(3) Die nach § 18 zuständige Stelle kann für die
Entscheidung über den Antrag auf Nachteilsaus
gleich verlangen, dass der oder die Studierende
ein ärztliches Attest oder andere geeignete Unter
lagen vorlegt. Wird die Vorlage eines ärztlichen
Attests oder anderer geeigneter Unterlagen ver
langt, kann der Nachteilsausgleich nur gewährt
werden, wenn aus dem ärztlichen Attest oder den
anderen Unterlagen die leistungsbeeinträchtigende
Auswirkung der Behinderung oder der Beeinträch
tigung hervorgeht.
(4) In welcher geänderten Form die Prüfungs
leistung zu erbringen ist, bestimmt die nach § 18
zuständige Stelle. Die fachlichen Prüfungsanforde
rungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht
verändert werden."
18. In § 26 Absatz 2 Satz 3 und 4 wird die Angabe
,,nach § 18" jeweils gestrichen.
19. In § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3 wird die Angabe
,,nach § 18" jeweils gestrichen.
20. § 28 wird wie folgt gefasst:
,,§ 28
Zeitpunkt der Prüfung
Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
wird frühestens am Ende des vierten Fachsemes
ters des Studiums der Zahnmedizin abgelegt."
21. In § 32 Absatz 5 wird das Wort ,,dauert" durch das
Wort ,,soll" ersetzt und wird vor dem Punkt am
Ende das Wort ,,dauern" eingefügt.
22. In § 33 Absatz 5 wird das Wort ,,mündlich-prak
tische" durch das Wort ,,mündliche" ersetzt.
23. Dem § 35 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Abweichend von Absatz 2 kann die der Prü
fungskommission vorsitzende Person gestatten,
dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für
die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen
anderen Raum übertragen wird, wenn die Studie
renden, die prüfenden Personen und die beisit
zende Person in die Übertragung einwilligen. Die
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht
übertragen werden."
24. § 42 wird wie folgt gefasst:
,,§ 42
Zeitpunkt der Prüfung
Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
wird frühestens am Ende des zweiten Fachsemes
ters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen
des Ersten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
abgelegt."
25. In § 48 Absatz 3 wird das Wort ,,dauert" durch das
Wort ,,soll" ersetzt und wird vor dem Punkt am
Ende das Wort ,,dauern" eingefügt.
26. § 49 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird gestrichen.
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Für die Fächer der Fächergruppe Zahnerhal
tung kann dieselbe prüfende Person bestellt
werden, wenn nicht für jedes Fach eine Person
zur Verfügung steht, die die Anforderungen der
Sätze 4 bis 6 erfüllt."
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
27. In § 50 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör
ter ,,des Prüfungselements" durch die Wörter ,,der
Prüfung" ersetzt.
34. In § 67 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wör
ter ,,des Prüfungselements" durch die Wörter ,,der
Prüfung" ersetzt.
28. Dem § 51 wird folgender Absatz 4 angefügt:
35. Dem § 68 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Abweichend von Absatz 2 kann die der Prü
fungskommission vorsitzende Person gestatten,
dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für
die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen
anderen Raum übertragen wird, wenn die Studie
renden, die prüfenden Personen und die beisit
zende Person in die Übertragung einwilligen. Die
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht
übertragen werden."
29. § 58 wird wie folgt gefasst:
,,§ 58
Zeitpunkt der Prüfung
Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
wird frühestens am Ende des vierten Fachsemes
ters des Studiums der Zahnmedizin nach Bestehen
des Zweiten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung
abgelegt."
30. § 60 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Der mündlich-praktische Teil des Dritten Ab
schnitts der Zahnärztlichen Prüfung beginnt in der
vorlesungsfreien Zeit und findet in einem Zeitraum
von sechs Monaten statt."
31. § 64 Absatz 7 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort ,,paro
dental" jeweils durch das Wort ,,parodontal" er
setzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Sofern im Fach Kinderzahnheilkunde und Kie
ferorthopädie für die Durchführung einer thera
peutischen Maßnahme nicht genügend Patien
ten oder Patientinnen zur Verfügung stehen,
kann die Durchführung einer therapeutischen
Maßnahme durch eine vergleichbare Leistung
am Patientensimulator (Phantom) ersetzt wer
den."
32. In § 65 Absatz 3 wird das Wort ,,dauert" durch das
Wort ,,soll" ersetzt und wird vor dem Punkt am
Ende das Wort ,,dauern" eingefügt.
33. § 66 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 3 und 4 werden gestrichen.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
,,Für die Fächer Zahn-, Mund- und Kieferkrank
heiten, Oralchirurgie, Mund-, Kiefer- und Ge
sichtschirurgie und Zahnärztliche Radiologie
kann dieselbe prüfende Person bestellt werden,
wenn nicht für jedes Fach eine Person zur Ver
fügung steht, die die Anforderungen der Sätze 4
bis 6 erfüllt. Für die Fächer der Fächergruppe
Zahnerhaltung kann dieselbe prüfende Person
bestellt werden, wenn nicht für jedes Fach eine
Person zur Verfügung steht, die die Anforderun
gen der Sätze 4 bis 6 erfüllt. Für die Fächer
Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten, Oralchirur
gie, Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie und
Zahnärztliche Radiologie sowie die Fächer
gruppe Zahnerhaltung kann nicht dieselbe prü
fende Person bestellt werden."
,,(4) Abweichend von Absatz 2 kann die der Prü
fungskommission vorsitzende Person gestatten,
dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für
die in Absatz 2 Satz 1 genannten Personen in einen
anderen Raum übertragen wird, wenn die Studie
renden, die prüfenden Personen und die beisit
zende Person in die Übertragung einwilligen. Die
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses darf nicht
übertragen werden."
36. In § 71 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,acht" durch
das Wort ,,neun" ersetzt.
37. § 72 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 werden die Wörter ,,Ethik und Ge
schichte der Medizin und der Zahnmedizin" ge
strichen.
b) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 ein
gefügt:
,,8. Ethik und Geschichte der Medizin und der
Zahnmedizin,".
c) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
38. In § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör
ter ,,nach der Mindeststudienzeit von fünf Jahren"
durch die Wörter ,,frühestens im elften Fachsemes
ter" ersetzt.
39. In § 82 Absatz 1 Nummer 3 wird das Wort ,,Kran
kenpflegedienst" durch das Wort ,,Pflegedienst"
ersetzt.
40. § 95 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Der praktische Abschnitt soll die Gesamtdauer
von etwa fünf Stunden nicht überschreiten."
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Ist eines der in § 110 Absatz 2 genannten Fä
cher Gegenstand des praktischen Abschnitts,
so soll die Dauer der Prüfung in diesem Fach
die nach § 110 Absatz 2 für dieses Fach vorge
gebene Dauer nicht überschreiten."
41. § 96 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Der mündliche Abschnitt und der praktische
Abschnitt der Eignungsprüfung werden vor einer
Prüfungskommission abgelegt. Die Prüfungskom
mission bewertet das Ergebnis des schriftlichen
Abschnitts der Eignungsprüfung."
42. § 97 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 22 gilt entsprechend."
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a ein
gefügt:
,,(1a) Die Eignungsprüfung wird in deutscher
Sprache abgelegt."
43. In § 99 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,wurde"
durch das Wort ,,wurden" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
44. § 111 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Der mündliche Abschnitt und der prak
tische Abschnitt der Kenntnisprüfung werden
vor einer Prüfungskommission abgelegt. Die
Prüfungskommission bewertet das Ergebnis
des schriftlichen Abschnitts der Kenntnisprü
fung."
b) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort ,,Eignungsprü
fung" durch das Wort ,,Kenntnisprüfung" er
setzt.
45. § 112 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 22 gilt entsprechend."
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a ein
gefügt:
,,(1a) Die Kenntnisprüfung wird in deutscher
Sprache abgelegt."
46. In § 120 Absatz 1 Nummer 5 werden die Wörter
,,die antragstellende Person" durch das Wort ,,sie"
ersetzt.
47. § 133 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange
fügt:
,,(2) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe a und
§ 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbations
ordnung für Zahnärzte in der am 30. September
2020 geltenden Fassung genannten Vorlesun
gen können in digitaler Form durchgeführt wer
den.
(3) Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe b und
§ 36 Absatz 1 Buchstabe a und b der Approba
tionsordnung für Zahnärzte in der am 30. Sep
tember 2020 geltenden Fassung genannten
praktischen Übungen und Kurse sowie der Be
such der in § 36 Absatz 1 Buchstabe c der Ap
probationsordnung für Zahnärzte in der am
30. September 2020 geltenden Fassung ge
nannten Polikliniken und Kliniken können durch
digitale Lehrformate begleitet werden."
48. § 134 wird wie folgt gefasst:
,,§ 134
Abweichende Regelungen
(1) Studierende nach § 133, die bis zum 10. Fe
bruar 2025 nicht für die zahnärztliche Vorprüfung
zugelassen sind und die naturwissenschaftliche
Vorprüfung nicht bestanden haben, führen das
Studium nach den Vorschriften dieser Verordnung
fort.
(2) Studierende nach § 133, die die naturwis
senschaftliche Vorprüfung bestanden haben und
bis zum 10. Februar 2025 nicht für die zahnärzt
liche Vorprüfung zugelassen sind, führen das Stu
dium nach den Vorschriften dieser Verordnung fort.
Der Erste Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
wird ohne die Fächer Physik, Chemie und Biologie
abgelegt. Bei der Ermittlung der Note für den Ers
ten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung nach
§ 39 Absatz 2 treten anstelle der Bewertung der
4339
Leistung in den Fächern Physik, Chemie und Bio
logie die Urteile der Prüfungen in den Fächern der
naturwissenschaftlichen Vorprüfung. In dem Zeug
nis über den Ersten Abschnitt der Zahnärztlichen
Prüfung nach dem Muster der Anlage 16 sind die
Noten der Fächer Physik, Chemie und Biologie in
einer Fußnote mit dem Hinweis ,,Es wurden die Ur
teile der Prüfungen in den Fächern der naturwis
senschaftlichen Vorprüfung übernommen." zu ver
sehen. Sofern das Fach Zoologie Gegenstand der
naturwissenschaftlichen Prüfung war, ist in dem
Zeugnis über den Ersten Abschnitt der Zahnärzt
lichen Prüfung nach dem Muster der Anlage 16 an
stelle des Faches Biologie das Fach Zoologie auf
zuführen.
(3) Studierende nach § 133, die die zahnärzt
liche Vorprüfung erfolgreich abgelegt haben und
bis zum 30. März 2028 nicht für die zahnärztliche
Prüfung zugelassen sind, führen das Studium nach
den Vorschriften dieser Verordnung fort. Sie legen
den Zweiten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung
nicht ab. Der Dritte Abschnitt der Zahnärztlichen
Prüfung kann frühestens am Ende des fünften
Fachsemesters des Studiums der Zahnmedizin
nach Bestehen der zahnärztlichen Vorprüfung ab
gelegt werden. Dem Antrag auf Zulassung zum
Dritten Abschnitt der Zahnärztlichen Prüfung ist
die Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 5
oder eine zusammenfassende Bescheinigung nach
dem Muster der Anlage 7 über die regelmäßige und
erfolgreiche Teilnahme an den in Anlage 2 Num
mer 1, 3 und 4 genannten Unterrichtsveranstaltun
gen beizufügen.
(4) Studierende nach § 133 eines nach § 3a des
Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde in
der bis zum 30. September 2020 geltenden Fas
sung zugelassenen Modellstudienganges führen
das Studium nach den Vorschriften dieser Verord
nung fort. Für Studierende nach Satz 1, die bis zum
31. Oktober 2021 die naturwissenschaftliche Vor
prüfung bestanden haben, gilt Absatz 2 entspre
chend.
(5) Der Zweite Abschnitt der Zahnärztlichen Prü
fung nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 kann frühestens
ab dem 10. Juli 2022, der Dritte Abschnitt der
Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Num
mer 3 frühestens ab dem 10. Juli 2024 durchge
führt werden. Abweichend von Satz 1 wird für Stu
dierende nach Absatz 4, der Zweite Abschnitt der
Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2 Num
mer 2 ab dem 10. Juli 2022, der Dritte Abschnitt
der Zahnärztlichen Prüfung nach § 2 Absatz 2
Nummer 3 wird ab dem 10. Juli 2024 durchgeführt.
(6) Ist eine Berechnung der Bestehensgrenze
nach § 74 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 noch nicht
möglich, weil nicht mehr als 15 Prozent der Studie
renden, die an demselben schriftlichen Teil des
Dritten Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teil
genommen haben, an diesem schriftlichen Teil
erstmals nach der Mindeststudienzeit frühestens
im zehnten Fachsemester teilgenommen haben,
so ist der schriftliche Teil des Dritten Abschnitts
der Zahnärztlichen Prüfung bestanden, wenn der
oder die Studierende mindestens 60 Prozent der
gestellten Prüfungsfragen richtig beantwortet hat
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
oder wenn die Zahl der von dem oder der Studie
renden richtig beantworteten Prüfungsfragen um
nicht mehr als 15 Prozent die durchschnittlichen
Prüfungsleistungen aller Studierenden unterschrei
tet, die an demselben schriftlichen Teil des Dritten
Abschnitts der Zahnärztlichen Prüfung teilgenom
men haben."
a) Im sechsten Anstrich wird das Komma und wer
den die Wörter ,,die Organisation des Gesund
heitswesens" gestrichen.
49. In Anlage 1 wird in der Überschrift das Wort ,,deren"
durch die Wörter ,,für die eine" ersetzt.
Grundkenntnisse über die Tätigkeitsfelder des
öffentlichen Gesundheitswesens und die be
völkerungsmedizinischen Aspekte von Krank
heit und Gesundheit,".
50. In Anlage 2 wird in der Überschrift das Wort ,,deren"
durch die Wörter ,,für die eine" ersetzt.
51. In Anlage 3 wird in der Überschrift das Wort ,,deren"
durch die Wörter ,,für die eine" ersetzt.
52. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ,,deren" durch
die Wörter ,,für die eine" ersetzt und werden die
Wörter ,,regelmäßige und" gestrichen.
b) In Nummer 13 wird das Komma und werden die
Wörter ,,Ethik und Geschichte der Medizin und
der Zahnmedizin" gestrichen.
c) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14
eingefügt:
,,14. Ethik und Geschichte der Medizin und der
Zahnmedizin".
d) Die bisherige Nummer 14 wird die Nummer 15.
53. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter ,,regelmäßig und erfolgreich" werden
durch die Wörter ,,erfolgreich und, soweit prak
tische Fähigkeiten und Fertigkeiten vermittelt
wurden, regelmäßig" ersetzt.
b) In der Tabelle wird in der Spalte Unterrichtsver
anstaltungen die Nummer 16 wie folgt gefasst:
,,16. Hygiene, Mikrobiologie und Virologie".
c) In der Tabelle werden in der Spalte Unterrichts
veranstaltungen in Nummer 22 die Wörter ,,und
Ethik" gestrichen.
54. Anlage 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort ,,Krankenpfle
gedienst" durch das Wort ,,Pflegedienst" er
setzt.
b) Das Wort ,,Krankenpflegedienst" wird durch das
Wort ,,Pflegedienst" und das Wort ,,Krankenpfle
gedienstes" durch das Wort ,,Pflegedienstes"
ersetzt.
55. In Anlage 16 werden in der Überschrift nach den
Wörtern ,,§ 82 Absatz 2 Nummer 9" ein Komma
und die Wörter ,,§ 134 Absatz 2 Satz 4 und 5" ein
gefügt.
56. In Anlage 17 werden in der Überschrift die Wörter
,,§ 134 Absatz 1 Satz 7" gestrichen.
Artikel 2
Änderung der
Approbationsordnung für Ärzte
Die Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni
2002 (BGBl. I S. 2405), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 16. März 2020 (BGBl. I S. 497) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
b) Nach dem sechsten Anstrich werden die folgen
den Anstriche eingefügt:
,, Grundkenntnisse des Gesundheitssystems,
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird nach Satz 3 folgender Satz ein
gefügt:
,,Praktische Übungen können durch digitale Lehr
formate begleitet werden."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden vor dem Punkt am Ende
die Wörter ,,sowie die Präsentation und Dis
kussion von bevölkerungsmedizinisch rele
vanten Themen und Szenarien" eingefügt.
bb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
,,Sie können durch digitale Lehrformate be
gleitet werden."
c) Nach Absatz 5 Satz 3 wird folgender Satz ein
gefügt:
,,Sie können durch digitale Lehrformate begleitet
werden."
d) Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
,,Sie kann auch in digitaler Form durchgeführt
werden."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:
,,(1a) Die Universität erstellt einen Ausbil
dungsplan, nach dem die Ausbildung nach Ab
satz 1 durchzuführen ist (Logbuch). Die Uni
versität kann den Studierenden das Logbuch in
digitaler Form anbieten."
b) Absatz 2a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern ,,ärztliche
Praxen (Lehrpraxen)" das Wort ,,und" durch
ein Komma ersetzt und werden nach dem
Wort ,,Krankenversorgung" die Wörter ,,und
geeignete Einrichtungen des öffentlichen
Gesundheitswesens" eingefügt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
,,In einer geeigneten Einrichtung des öffent
lichen Gesundheitswesens kann nur die
Ausbildung in einem der übrigen klinischpraktischen Fachgebiete nach Absatz 1
Satz 3 Nummer 3 absolviert werden. Die
Einbeziehung der Einrichtungen des öffent
lichen Gesundheitswesens in die Ausbil
dung erfolgt durch die Universitäten frühes
tens zum 1. Mai 2022."
c) Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz ein
gefügt:
,,Auf Antrag kann die zuständige Stelle über
Satz 1 hinausgehende Fehlzeiten auf die Ausbil
dung anrechnen, wenn eine besondere Härte
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
vorliegt und das Erreichen des Ausbildungsziels
durch die Anrechnung nicht gefährdet ist."
4. In § 4 Absatz 4 wird das Wort ,,und" durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,Kran
kenversorgung" die Wörter ,,und geeigneten Ein
richtungen des öffentlichen Gesundheitswesens"
eingefügt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
und 2 ersetzt:
,,(1) Die Famulatur hat den Zweck, dass die
Studierenden die ärztliche Tätigkeit in verschie
denen ärztlichen Berufs- und Tätigkeitsfeldern
kennenlernen. In Einrichtungen der ambulanten
und stationären Krankenversorgung sind die
Studierenden mit der ärztlichen Patientenver
sorgung vertraut zu machen.
(2) Die Famulatur wird unter der Leitung ei
nes approbierten Arztes oder einer approbierten
Ärztin abgeleistet."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1
wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter ,,von zwei
Monaten" durch die Wörter ,,eines Monats"
ersetzt und wird das Wort ,,und" durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort ,,und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
,,4. für die Dauer eines Monats in einer in
den Nummern 1 bis 3 genannten oder
einer anderen geeigneten Einrichtung,
auch des öffentlichen Gesundheitswe
sens, in der ärztliche Tätigkeiten ausge
übt werden."
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab
sätze 4 und 5.
6. § 10 Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.
7. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
,,§ 11a
Nachteilsausgleich
(1) Einem Prüfling mit einer Behinderung oder
einer Beeinträchtigung wird bei der Durchführung
eines Abschnitts der Ärztlichen Prüfung oder eines
Teils des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
auf Antrag ein individueller Nachteilsausgleich ge
währt, wenn die Behinderung oder Beeinträchti
gung eine leistungsbeeinträchtigende Auswirkung
hat. Der Antrag auf Nachteilsausgleich ist an die
nach Landesrecht zuständige Stelle zu richten.
(2) Der Nachteilsausgleich wird nur gewährt,
wenn er spätestens mit dem Antrag auf Zulassung
zu dem Abschnitt der Ärztlichen Prüfung beantragt
worden ist.
(3) Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann
für die Entscheidung über den Antrag auf Nach
teilsausgleich verlangen, dass der Prüfling ein ärzt
liches Attest oder andere geeignete Unterlagen
vorlegt. Wird die Vorlage eines ärztlichen Attests
oder anderer geeigneter Unterlagen verlangt, kann
4341
der Nachteilsausgleich nur gewährt werden, wenn
aus dem ärztlichen Attest oder den anderen Unter
lagen die leistungsbeeinträchtigende Auswirkung
der Behinderung oder der Beeinträchtigung hervor
geht.
(4) In welcher geänderten Form die Prüfungs
leistung zu erbringen ist, bestimmt die nach Lan
desrecht zuständige Stelle. Die fachlichen Prü
fungsanforderungen dürfen durch den Nachteils
ausgleich nicht verändert werden."
8. § 23 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Die Prüfung soll an zwei aufeinanderfolgenden
Tagen stattfinden."
9. § 28 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Die Prüfung soll an drei aufeinanderfolgenden
Tagen stattfinden."
10. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,In begründeten Einzelfällen kann die Prüfung
mit Patientenvorstellung an geschulten Simu
lationspatienten oder Simulationspatientinnen
durchgeführt werden."
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 6 werden die folgenden
Nummern 7 und 8 eingefügt:
,,7. über Grundkenntnisse des Gesundheits
systems verfügt,
8. die Tätigkeitsfelder des öffentlichen Ge
sundheitswesens kennt und über Grund
kenntnisse der bevölkerungsmedizini
schen Aspekte von Krankheit und Ge
sundheit verfügt,".
bb) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die
Nummern 9 und 10.
11. Dem § 36 Absatz 2 werden folgende Sätze ange
fügt:
,,Die Patientenvorstellung kann auch mit Hilfe von
Simulationspatienten und Simulationspatientinnen,
in begründeten Einzelfällen auch mit Hilfe von
Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt
werden. § 11a gilt entsprechend."
12. Dem § 37 Absatz 2 werden folgende Sätze ange
fügt:
,,Die Patientenvorstellung kann auch mit Hilfe von
Simulationspatienten und Simulationspatientinnen,
in begründeten Einzelfällen auch mit Hilfe von Si
mulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt
werden. § 11a gilt entsprechend."
Artikel 3
Änderung der
Approbationsordnung für
Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
Die Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen
und Psychotherapeuten vom 4. März 2020 (BGBl. I
S. 448) wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 2 wird das Wort ,,wenn" durch das
Wort ,,soweit" ersetzt.
4342
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
2. § 49 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Für jeden Prüfungstermin der anwendungsorien
tierten Parcoursprüfung wird ein Pool an Parcours
erstellt; jeder Parcours umfasst eine Prüfungsauf
gabe aus jedem der in § 48 Absatz 2 bis 6 genann
ten Kompetenzbereiche."
fehlerhaft sein könnte, ist der Ersatzparcours zu
wählen. Für den Ersatzparcours gilt Satz 1 ent
sprechend."
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge
fügt:
,,(2a) Ist der gewählte Ersatzparcours fehler
haft, wählt die oder der Vorsitzende der anwen
dungsorientierten Parcoursprüfung in Absprache
mit der nach § 20 zuständigen Stelle erneut einen
Parcours aus dem Pool der Parcours nach Ab
satz 1 aus. Für den erneut ausgewählten Par
cours gilt Absatz 2 Satz 1 und 2 entsprechend."
3. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort ,,mindestens" gestri
chen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Vor Beginn einer anwendungsorientierten
Parcoursprüfung hat die oder der Vorsitzende
der anwendungsorientierten Parcoursprüfung den
Parcours, der für den Prüfungstermin ausgewählt
worden ist, auf Fehler zu überprüfen. Ergibt die
Überprüfung Hinweise, dass eine Prüfungsauf
gabe an einer Station oder der gesamte Parcours
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. September 2021
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn