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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 24. September 2021
Fünfte Verordnung
zur Änderung der Trinkwasserverordnung1
Vom 22. September 2021
Auf Grund des § 38 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes in Verbindung
mit § 55 des Infektionsschutzgesetzes, von denen § 38 Absatz 1 zuletzt durch
Artikel 98 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit:
Artikel 1
§ 14 Absatz 2d der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekannt
machung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die zuletzt durch Artikel 99 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
,,(2d) Bei Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe b kann
das Gesundheitsamt für die in Anlage 4 Buchstabe b genannten Parameter der
Gruppe B bestimmen, welche Untersuchungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3
in welchen Zeitabständen abweichend von Absatz 2 Satz 1 innerhalb eines von
ihm festzulegenden Zeitraums durchzuführen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn dem
Gesundheitsamt Tatsachen bekannt sind, die für die in Anlage 4 Buchstabe b
genannten Parameter der Gruppe B zu einer Nichteinhaltung der Anforde
rungen oder zu einer Überschreitung der Grenzwerte im Trinkwasser führen
können. Die abweichende Bestimmung, einschließlich Begründung, hat das
Gesundheitsamt dem Unternehmer oder sonstigen Inhaber der betroffenen
Wasserversorgungsanlage schriftlich oder elektronisch bekannt zu geben."
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 22. September 2021
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
1
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen
Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1).
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