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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Verordnung
nach § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes
Vom 22. September 2021
Auf Grund des § 3 Absatz 2 Satz 2 des Onlinezugangsgesetzes, der durch
Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2668)
eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat:
§1
Bereitstellung eines
einheitlichen Organisationskontos im Portalverbund
Dem Freistaat Bayern sowie der Freien Hansestadt Bremen wird gemeinsam
die Aufgabe übertragen, für die Identifizierung und Authentifizierung von juris
tischen Personen, Vereinigungen, denen ein Recht zustehen kann, natürlichen
Personen, die gewerblich oder beruflich tätig sind, und Behörden im Portalver
bund nach dem Onlinezugangsgesetz ein Nutzerkonto in Form eines einheit
lichen Organisationskontos bereit zu stellen.
§2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 22. September 2021
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer