202-5-20
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
4391
Besondere Gebührenverordnung
des Bundesministeriums für Gesundheit
für die individuell zurechenbaren Leistungen in seinem Zuständigkeitsbereich
(Besondere Gebührenverordnung BMG BMGBGebV)
Vom 24. September 2021
Auf Grund des § 22 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung
mit Absatz 1 Satz 2 und 3 des Bundesgebührengeset
zes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet
das Bundesministerium für Gesundheit:
§1
Erhebung von Gebühren und Auslagen
Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums
für Gesundheit werden Gebühren und Auslagen für
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebüh
renfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der fol
genden Vorschriften erbracht werden:
1. Betäubungsmittelgesetz,
2. Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung,
3. Grundstoffüberwachungsgesetz,
4. Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 11. Februar 2004
betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom
18.2.2004, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2020/1737 (ABl. L 392 vom
23.11.2020, S. 1) geändert worden ist, in der
jeweils geltenden Fassung,
5. Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom
22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschrif
ten für die Überwachung des Handels mit Drogen
ausgangsstoffen zwischen der Union und Drittlän
dern (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1), die zuletzt
durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1737
(ABl. L 392 vom 23.11.2020, S. 1) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung,
6. Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011 der Kom
mission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der
Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen
Parlaments und des Rates und der Verordnung
(EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von
Vorschriften für die Überwachung des Handels
mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemein
schaft und Drittländern sowie zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission
(ABl. L 162 vom 27.6.2015, S. 12; L 185 vom
14.7.2015, S. 31; L 125 vom 18.5.2017, S. 75) in
der jeweils geltenden Fassung,
7. Arzneimittelgesetz,
8. Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 der Kommission
vom 24. November 2008 über die Prüfung von
Änderungen der Zulassungen von Human- und
Tierarzneimitteln (ABl. L 334 vom 12.12.2008, S. 7),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 712/2012
(ABl. L 209 vom 4.8.2012, S. 4) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung,
9. Verordnung (EU) Nr. 536/2014 des Europäischen
Parlamentes und des Rates vom 16. April 2014
über klinische Prüfungen mit Humanarzneimitteln
und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/20/EG (ABl.
L 158 vom 27.5.2014, S. 1), in der jeweils gelten
den Fassung,
10. Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parla
mentes und des Rates vom 6. November 2001
zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für
Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001,
S. 67), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas
sung,
11. Hämophilieregister-Verordnung,
12. Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Par
laments und des Rates vom 5. April 2017 über
Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie
2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und
zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und
93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017,
S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2020/561 (ABl. 130 vom 24.4.2020, S. 18) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
13. Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz,
14. Medizinproduktegesetz und Medizinprodukte-Si
cherheitsplanverordnung, jeweils in der bis ein
schließlich zum 25. Mai 2021 geltenden Fassung,
für In-vitro-Diagnostika,
15. Infektionsschutzgesetz,
16. Gendiagnostikgesetz,
17. Stammzellgesetz,
18. Bundeskrebsregisterdatengesetz.
§2
Höhe der Gebühren und Auslagen
(1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet
sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis in
der Anlage. Das Gebühren- und Auslagenverzeichnis
in der Anlage regelt ferner die Tatbestände für eine
Gebühren- und Auslagenbefreiung.
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(2) Die Gebühren- und Auslagentatbestände des
Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage
umfassen jeweils auch die Kosten für die Festsetzung
der Gebühren und Auslagen.
(3) Auslagen, die nicht im Gebühren- und Auslagen
verzeichnis in der Anlage aufgeführt sind, sind mit der
Gebühr abgegolten.
§3
Zeitgebühr
Sofern im Gebühren- und Auslagenverzeichnis in
der Anlage nichts Anderes bestimmt ist, gelten für
den Zeitaufwand von Verwaltungsbeschäftigten in der
Bundesverwaltung die allgemeinen pauschalen Stun
densätze für Verwaltungsbeschäftigte in der Bundes
verwaltung, die in der Anlage 1 Teil A der Allgemeinen
Gebührenverordnung in der am 18. Februar 2021 gel
tenden Fassung festgelegt sind.
§4
Übergangsvorschrift
Für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für
eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung, die
vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder begonnen,
aber noch nicht vollständig erbracht wurde, sind die
bis einschließlich zum 30. September 2021 geltenden
gebührenrechtlichen Regelungen weiter anzuwenden.
Soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf den
bevorstehenden Erlass dieser Verordnung eine Gebüh
renfestsetzung ausdrücklich vorbehalten wurde, kön
nen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser
Verordnung erhoben werden.
§5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2021 in Kraft.
Bonn, den 24. September 2021
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
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4393
Anlage
(zu § 2 Absatz 1)
Gebühren- und Auslagenverzeichnis
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Abschnitt 2
Abschnitt
Abschnitt
Abschnitt
Abschnitt
Abschnitt
Abschnitt
Abschnitt
Abschnitt
Abschnitt
Abschnitt
Abschnitt
Abschnitt
3
4
5
6
7
8
9
10
11
12
13
14
Betäubungsmittelgesetz und Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung
Grundstoffüberwachungsgesetz, Verordnung (EG) Nr. 273/2004, Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Delegierte
Verordnung (EU) 2015/1011
Arzneimittelgesetz
Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
Verordnung (EU) Nr. 536/2014
Richtlinie 2001/83 EG
Hämophilieregister-Verordnung
Verordnung (EU) 2017/745
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
Medizinproduktegesetz und Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung für In-vitro-Diagnostika
Infektionsschutzgesetz
Gendiagnostikgesetz
Stammzellgesetz
Bundeskrebsregisterdatengesetz
4394
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Abschnitt 1
Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und Betäubungsmittel-Außenhandelsverordnung (BtMAHV)
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1
Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 BtMG
1.1
Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je Betäubungsmittel (§ 3 Ab
satz 1 Nummer 1 BtMG) und Betriebsstätte
Anmerkung: Bei ,,Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur
Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)" ist jede Sorte als eigenes Betäu
bungsmittel zu berechnen.
1.1.1
Anbau einschließlich Gewinnung
240
1.1.2
Herstellung, mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstel
lung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden
480
1.1.2.1
Wenn die hergestellten Betäubungsmittel ausschließlich diagnostischen
oder analytischen Zwecken dienen, ohne am oder im menschlichen oder
tierischen Körper angewendet zu werden
240
1.1.3
Binnenhandel
590
1.1.3.1
Befristete Einmalerlaubnis, wenn gleiche Betäubungsmittel innerhalb von
zwölf Monaten nicht wiederholt gehandelt werden
295
1.1.3.2
Jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als
8 850
1.1.4
Außenhandel einschließlich Binnenhandel
1 040
1.1.4.1
Befristete Einmalerlaubnis, wenn gleiche Betäubungsmittel innerhalb von
zwölf Monaten nicht wiederholt gehandelt werden
1.1.4.2
Jedoch insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als
1.2
Für jede der nachfolgenden Vekehrsarten je Betäubungsmittel und Be
triebsstätte, wenn der Verkehr nur wissenschaftlichen oder analytischen
Zwecken dient oder er ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt
Anmerkung: Bei ,,Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur
Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)" ist jede Sorte als eigenes Betäu
bungsmittel zu berechnen.
1.2.1
Anbau einschließlich Gewinnung
1.2.1.1
Anbau von Papaver somniferum bis zu 10 m² durch Privatpersonen zu
nicht gewerblichen Zierzwecken oder zur nicht gewerblichen Samengewin
nung
95
1.2.2
Herstellung (mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstel
lung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden, und von Zuberei
tungen zu betriebseigenen wissenschaftlichen Zwecken)
190
1.2.3
Erwerb
190
1.2.3.1
Wenn mehrere in den Anlagen I bis III zu § 1 Absatz 1 BtMG aufgeführte
Betäubungsmittel umfasst sind, insgesamt je Betriebsstätte nicht mehr als
8 850
1.2.3.2
Wenn mehrere ausschließlich in den Anlagen II und III zu § 1 Absatz 1
BtMG aufgeführte Betäubungsmittel umfasst sind, insgesamt je Betriebs
stätte nicht mehr als
4 425
1.2.3.3
Wenn mehrere ausschließlich in der Anlage I zu § 1 Absatz 1 BtMG auf
geführte Betäubungsmittel umfasst sind, insgesamt je Betriebsstätte nicht
mehr als
4 425
1.2.4
Abgabe
190
1.2.5
Einfuhr
190
1.2.6
Ausfuhr
190
1.3
Für jede der nachfolgenden Verkehrsarten je ausgenommener Zubereitung
(§ 3 Absatz 1 Nummer 2 BtMG) und Betriebsstätte
1.3.1
Herstellung, mit Ausnahme von Zwischenprodukten, die bei der Herstel
lung anfallen und unmittelbar weiterverarbeitet werden
520
15 600
190
480
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
4395
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1.3.1.1
Wenn die hergestellten ausgenommenen Zubereitungen ausschließlich
diagnostischen oder analytischen Zwecken dienen, ohne am oder im
menschlichen oder tierischen Körper angewendet zu werden
240
1.3.1.2
Wenn sie ausschließlich wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken
dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt
190
1.3.2
Einfuhr
500
1.3.2.1
Bei einer befristeten Einmalerlaubnis, wenn gleiche ausgenommene Zube
reitungen innerhalb von zwölf Monaten nicht wiederholt eingeführt werden
250
1.3.2.2
Wenn sie ausschließlich wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken
dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt
190
1.3.3
Ausfuhr
500
1.3.3.1
Bei einer befristeten Einmalerlaubnis, wenn gleiche ausgenommene Zube
reitungen innerhalb von zwölf Monaten nicht wiederholt ausgeführt werden
250
1.3.3.2
Wenn sie ausschließlich wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken
dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt
190
2
Bearbeitung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 BtMG
2.1
Anzeige einer Neugründung, eines Betreiberwechsels oder einer Rechts
formänderung einer Apotheke oder eines Apothekenverbundes
250
2.2
Anzeige einer Änderung des Namens oder der Anschrift einer Apotheke
oder eines Apothekenbetreibers
110
3
Erteilung einer neuen Erlaubnis nach § 8 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. § 3
BtMG
Anmerkung: Bei ,,Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur
Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)" ist jede Sorte als eigenes Betäu
bungsmittel zu berechnen.
3.1
Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund neu aufgenommener Verkehrs Die unter Nummer 1
arten, Betäubungsmittel oder ausgenommener Zubereitungen
für die Erteilung einer
entsprechenden Er
laubnis nach § 3 BtMG
festgelegte Gebühr
3.2
Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung in der Person 50 Prozent der unter
des Erlaubnisinhabers
Nummer 1 für die
Erteilung einer ent
sprechenden Erlaubnis
nach § 3 BtMG fest
gelegten Gebühr
3.3
Erteilung einer neuen Erlaubnis auf Grund einer Änderung der Lage der 50 Prozent der unter
Betriebsstätte, ausgenommen innerhalb eines Gebäudes
Nummer 1 für die
Erteilung einer ent
sprechenden Erlaubnis
festgelegten Gebühr
4
Änderung der Erlaubnis nach § 8 Absatz 3 Satz 3 BtMG je Betriebs
stätte
4.1
Änderung einer Erlaubnis, sofern der Verkehr nur wissenschaftlichen oder
analytischen Zwecken dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung er
folgt, je Änderung
90
4.2
Änderung einer Erlaubnis zum Anbau von Papaver somniferum bis zu 10 m²
durch Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zierzwecken oder zur nicht
gewerblichen Samengewinnung, je Änderung
45
4.3
Änderung einer Erlaubnis für den Anbau von Papaver somniferum zu ge
werblichen Zierzwecken oder zur gewerblichen Samengewinnung, je Än
derung
95
4.4
Änderung einer Erlaubnis in allen anderen Fällen, je Änderung
190
4396
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
5
Verlängerung einer nach § 9 Absatz 2 Nummer 1 BtMG erteilten be
fristeten Erlaubnis
Anmerkung: Bei ,,Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur
Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)" ist jede Sorte als eigenes Betäu
bungsmittel zu berechnen.
25 Prozent der unter
Nummer 1 für die
Erteilung einer ent
sprechenden Erlaubnis
festgelegten Gebühr
6
Nachträgliche Änderung einer Erlaubnis nach § 9 Absatz 2 Nummer 2
BtMG
190
7
Anordnung einer Sicherungsmaßnahme nach § 15 Satz 2 BtMG
150
8
Besichtigungen nach § 22 Absatz 1 Nummer 3 BtMG
9
Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1 BtMAHV, einer
Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Absatz 1 BtMAHV oder einer Durch
fuhrgenehmigung nach § 13 Absatz 2 BtMAHV, je Betäubungsmittel
oder je ausgenommene Zubereitung
Anmerkung: Bei ,,Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur
Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)" ist jede Sorte als eigenes Betäu
bungsmittel zu berechnen.
70
9.1
Erteilung einer Einfuhrgenehmigung nach § 3 Absatz 1 BtMAHV oder einer
Ausfuhrgenehmigung nach § 9 Absatz 1 BtMAHV, wenn der Verkehr nur
wissenschaftlichen oder analytischen Zwecken von besonderer Bedeutung
dient oder ohne wirtschaftliche Zwecksetzung erfolgt, je Betäubungsmittel
oder je ausgenommene Zubereitung
35
10
Vernichtung von Betäubungsmitteln durch das Bundesinstitut für Arz
neimittel und Medizinprodukte nach § 16 Absatz 2 BtMG, bei Stoffen
und nicht abgeteilten Zubereitungen je angefangenes Kilogramm, bei
abgeteilten Zubereitungen je angefangene 500 Stück
60
11
Sonstige auf Antrag vorgenommene individuell zurechenbare öffent
liche Leistungen
11.1
Nicht einfache schriftliche Fachauskünfte
50 bis 500
11.2
Beantragte fachliche Bescheinigungen und Beglaubigungen, sofern diese
nicht von § 12 AGebV erfasst sind
50 bis 250
11.3
Fachliche Beratung des Antragstellers (Beratungsgespräch)
12
Auslagen
12.1
Kosten für Dienstreisen im Fall der Nummer 8
In tatsächlich
entstandener Höhe
12.2
Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren
In tatsächlich
entstandener Höhe
Nummer
660 bis 15 000
500 bis 5 000
Abschnitt 2
Grundstoffüberwachungsgesetz, Verordnung (EG) Nr. 273/2004,
Verordnung (EG) Nr. 111/2005 und Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1
Erteilung einer Erlaubnis nach Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verord
nung (EG) Nr. 273/2004 oder nach Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1
Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 je Grundstoff und je Betriebs
stätte
110
2
Neuerteilung einer Erlaubnis nach Artikel 3 Absatz 9 der Delegierten
Verordnung (EU) 2015/1011 je Grundstoff und je Betriebsstätte
110
3
Registrierung nach Artikel 3 Absatz 6 Satz 1 oder Satz 2 der Verord
nung (EG) Nr. 273/2004 oder nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 der Ver
ordnung (EG) Nr. 111/2005 je Grundstoff und je Betriebsstätte
110
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
4397
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
4
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
a) Erteilung oder Neuerteilung einer Erlaubnis für wissenschaftliche
oder analytische Zwecke ohne wirtschaftliche Zwecksetzung oder
55
b) Erteilung einer Registrierung für wissenschaftliche oder analyti
sche Zwecke ohne wirtschaftliche Zwecksetzung
5
Genehmigung
5.1
Einfuhrgenehmigung nach Artikel 20 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung
(EG) Nr. 111/2005
je Grundstoff
100
5.2
a) Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Ver
ordnung (EG) Nr. 111/2005 oder
100
b) Ausfuhrgenehmigung im vereinfachten Verfahren nach Artikel 12 Ab
satz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 der Verordnung (EG)
Nr. 111/2005 und Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011
jeweils je Grundstoff
5.3
Gebühr in den Fällen der Nummern 5.1 und 5.2, wenn der Warenwert we
niger als das doppelte der dort jeweils genannten Gebühr beträgt
50
5.4
a) Ausstellung einer Zweitausfertigung von einer Einfuhrgenehmigung nach Jeweils 50 Prozent
der entsprechenden
Artikel 20 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005,
Gebühr nach den
b) einer Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 12 Absatz 1 Unterabsatz 1 der
Nummern 5.1, 5.2
Verordnung (EG) Nr. 111/2005 oder
oder 5.3
c) einer Ausfuhrgenehmigung im vereinfachten Verfahren nach Artikel 12
Absatz 1 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 19 der Verordnung
(EG) Nr. 111/2005 und Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU)
2015/1011
5.5
Verlängerung der Geltungsdauer einer Einfuhrgenehmigung nach Artikel 20 50 Prozent der ent
Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nummer 111/2005 gemäß Ar sprechenden Gebühr
tikel 25 Satz 2 der Verordnung (EG) Nummer 111/2005
nach Nummer 5.1
oder 5.3
5.6
Verlängerung der Geltungsdauer einer Ausfuhrgenehmigung nach Artikel 12 50 Prozent der ent
Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 gemäß Artikel 18 sprechenden Gebühr
Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 111/2005
nach Nummer 5.2
oder 5.3
6
Auslagen
6.1
Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren
In tatsächlich
entstandener Höhe
Abschnitt 3
Arzneimittelgesetz
Tabelle 1
Vorbemerkung:
In der nachstehenden Tabelle bedeuten:
Bekannter Stoff:
Arzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 AMG vorliegen.
Neuer Stoff:
Arzneimittel, bei dem keine der Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 AMG vorliegt.
Vollständige Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Unterlagen eines Vorantragstellers gemäß § 24b Absatz 1 AMG.
Teilweise Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Teile der Unterlagen eines Vorantragstellers (mit Ausnahme der Qualitätsunterlagen)
und Einreichung eigener Unterlagen.
Dublette:
Vollständige Bezugnahme eines Antragstellers auf ein identisches Arzneimittel desselben Antragstellers, dessen Zulassung oder
Registrierung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
4398
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Bezugnahme nach § 24a AMG:
Bezugnahme desselben Antragstellers oder eines anderen Antragstellers mit Zustimmung des Vorantragstellers auf alle Unter
lagen einschließlich der Qualitätsunterlagen eines zugelassenen Arzneimittels nach § 24a AMG.
Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers oder Re
gistrierungsinhabers) für nach dem Wirkstoff identische Arzneimittel, die sich in der Darreichungsform, Stärke und ggf. Indikation
unterscheiden.
Gleichartige Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers oder Re
gistrierungsinhabers) für ein identisches Arzneimittel.
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
1
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1
Nationale Zulassung eines Arzneimittels gemäß § 25 Absatz 1 AMG
1.1
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff
1.1.1
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme
52 500
1.1.2
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff bei teilweiser Bezugnahme, so
weit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und Sachaufwan
des eintritt
34 600
1.1.3
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme
24 600
1.2
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff
1.2.1
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme
22 100
1.2.2
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/bei teilweiser Bezugnahme,
soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und Sachauf
wandes eintritt
19 600
1.2.3
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme
16 000
1.2.4
Zulassung einer Dublette sowie Zulassung mit Bezugnahme gemäß § 24a
AMG
1.3
Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr
für die erste Zulassung, je Zulassung
1.3.1
Zulassung einer Serie
6 200
1.3.2
Zulassung einer gleichartigen Serie
2 900
1.4
Zulassung eines parallelimportierten Arzneimittels, das nicht nach § 105
Absatz 1 AMG als zugelassen gilt
1.4.1
Mit einem Importland
1.4.2
Jedes weitere Importland im Zulassungsantrag, zusätzlich zur Num
mer 1.4.1
250
1.5
Zulassung eines Arzneimittels, auch Dublette, das der Zulassungspflicht
nur unterliegt, weil es mit ionisierenden Strahlen behandelt ist, oder Zulas
sung eines Arzneimittels, auch Dublette, das bereits zugelassen ist oder
als zugelassen gilt, soweit eine Zulassung im Hinblick auf die Behandlung
mit ionisierenden Strahlen erfolgt
4 600
1.6
Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1.1 bis 1.2.3, wenn
eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
vorgenommen wird
Um jeweils 5 000
2
Zulassung eines Arzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Aner
kennung (MRP1) gemäß § 25b Absatz 2 AMG
2.1
Mit Deutschland als Referenzmitgliedstaat (RMS), zusätzlich zu den Ge
bühren gemäß den Nummern 1.1 bis 1.3
2.1.1
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff
2.1.1.1
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme
2 300
2 300
48 600
Verfahren gemäß Titel III Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaf
fung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 67), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung (EU)
2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
4399
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
2.1.1.2
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/teilweise Bezugnahme
38 800
2.1.1.3
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme
26 200
2.1.2
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff
2.1.2.1
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme
25 900
2.1.2.2
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezugnahme
23 100
2.1.2.3
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme
19 900
2.1.3
Zulassung eines Arzneimittels im Repeat Use Verfahren (weiteres MRP
nach Abschluss eines MRP nach Nummer 2.1 für zusätzliche EU-Mitglied
staaten)
2.1.3.1
Mit neuem Stoff
19 400
2.1.3.2
Mit bekanntem Stoff
14 800
2.1.4
Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr
für die erste Zulassung, je Zulassung
2.1.4.1
Zulassung einer Serie
2.1.4.2
Zulassung einer gleichartigen Serie
2.2
Mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
2.2.1
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff
2.2.1.1
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine oder teilweise Bezug
nahme
17 500
2.2.1.2
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme
15 100
2.2.2
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff
2.2.2.1
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teilweise Bezug
nahme
14 200
2.2.2.2
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme
11 900
2.2.3
Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr
für die erste Zulassung, je Zulassung
2.2.3.1
Zulassung einer Serie
5 800
2.2.3.2
Zulassung einer gleichartigen Serie
3 500
2.3
Beteiligung des Umweltbundesamtes
2.3.1
Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1.1.1 bis 2.1.2.3,
wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundes
amt vorgenommen wird
Um jeweils 5 000
2.3.2
Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1.3 bis 2.2.2.2,
wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundes
amt vorgenommen wird
Um jeweils 3 700
3
Zulassung eines Arzneimittels im dezentralisierten Verfahren gemäß
§ 25b Absatz 1 und 3 AMG
3.1
Mit Deutschland als RMS
3.1.1
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff
3.1.1.1
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme
92 800
3.1.1.2
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/teilweise Bezugnahme
67 700
3.1.1.3
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme
46 700
3.1.2
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff
3.1.2.1
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme
44 200
3.1.2.2
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezugnahme
39 400
10 000
4 900
4400
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
3.1.2.3
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme
33 100
3.1.3
Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr
für die erste Zulassung, je Zulassung
3.1.3.1
Zulassung einer Serie
3.1.3.2
Zulassung einer gleichartigen Serie
3.2
Mit Deutschland als CMS
3.2.1
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff
3.2.1.1
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine oder teilweise Bezug
nahme
20 300
3.2.1.2
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme
16 700
3.2.2
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff
3.2.2.1
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teilweise Bezug
nahme
16 500
3.2.2.2
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme
14 500
3.2.3
Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr
für die erste Zulassung, je Zulassung
3.2.3.1
Zulassung einer Serie
5 700
3.2.3.2
Zulassung einer gleichartigen Serie
3 200
3.3
Beteiligung des Umweltbundesamtes
3.3.1
Gebühr, um die sich die jeweilige Gebühr nach den Nummern 3.1.1.1
bis 3.1.2.3 erhöht, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch
das Umweltbundesamt vorgenommen wird
7 100
3.3.2
Gebühr, um die sich die jeweilige Gebühr nach den Nummern 3.2.1.1
bis 3.2.2.2 erhöht, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch
das Umweltbundesamt vorgenommen wird
4 000
4
Erstellung oder Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes gemäß
§ 25 Absatz 5a AMG, soweit nicht bereits von den Nummern 2 oder 3
erfasst
4.1
Erstellung eines Beurteilungsberichtes
4.1.1
Zu einem Arzneimittel mit neuem Stoff
22 400
4.1.2
Zu einem Arzneimittel mit bekanntem Stoff
14 000
4.2
Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes
4.2.1
Zu einem Arzneimittel mit neuem Stoff
8 700
4.2.2
Zu einem Arzneimittel mit bekanntem Stoff
5 800
4.3
Erstellung oder Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes zu einer Serie
oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zu den unter Nummern 4.1 oder
4.2 genannten Gebühren
4 500
5
Verlängerung einer Zulassung nach § 31 Absatz 3 AMG
5.1
Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff
5.1.1
Grundgebühr, ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Um
weltbundesamt
5 900
5.1.2
Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlänge
rung, je Verlängerung
2 900
5.2
Verlängerung vollständig auf der Grundlage eines von der zuständigen
Bundesoberbehörde bekannt gemachten Musters
5.2.1
Grundgebühr
15 000
7 300
2 200
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
4401
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
5.2.2
Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlänge
rung, je Verlängerung
1 400
5.3
Verlängerung eines parallelimportierten Arzneimittels
5.3.1
Grundgebühr
2 000
5.3.2
Mit Wechsel der Bezugszulassung im Rahmen des Verlängerungsverfah
rens
2 500
6
Verlängerung einer Zulassung im MRP oder im dezentralisierten Ver
fahren (DCP) nach § 31 Absatz 3 AMG
6.1
Mit Deutschland als RMS
6.1.1
Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff, ohne Bewertung möglicher
Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
9 600
6.1.2
Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 6.1.1 für
die erste Verlängerung, je weitere Verlängerung
4 200
6.2
Mit Deutschland als CMS
6.2.1
Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff, ohne Bewertung möglicher
Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
4 000
6.2.2
Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr nach Nummer 6.2.1 für
die erste Verlängerung, je weitere Verlängerung
2 000
7
Prüfung von Anzeigen nach § 29 AMG und Entscheidung über die Zu
stimmung zu Anzeigen nach § 29 AMG
7.1
Änderungen nach § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 AMG mit Aus
nahme der in den Nummern 7.2, 7.3, 7.4 und 7.12 genannten Änderungen
2 000
7.2
Änderungen nach § 29 Absatz 1 oder Absatz 2b sowie Absatz 2a Nummer 5
AMG mit Ausnahme der in den Nummern 7.6 und 7.7 genannten Änderun
gen, sowie die Anzeige jedes weiteren Importlandes bei Parallelimport, so
fern die Zulassungen sowohl für das Importarzneimittel im Herkunftsland
als auch für die Bezugszulassung im Rahmen eines Verfahrens gemäß
Nummer 2 (Verfahren der gegenseitigen Anerkennung) oder Nummer 3
(dezentralisiertes Verfahren) erteilt worden sind
300
7.3
Anzeige jedes weiteren Importlandes bei Parallelimport, wenn die Zulas
sung für die Bezugszulassung im Rahmen eines Verfahrens gemäß Num
mer 1 (nationale Zulassung) erteilt worden ist
400
7.4
Wechsel der Bezugszulassung bei parallelimportierten Arzneimitteln oder
Anzeige eines weiteren Importlandes, sofern dies zu einer erneuten Ge
samtbewertung der Zulassung führt
560
7.5
Übertragung auf einen anderen pharmazeutischen Unternehmer, Anzeige
eines Mitvertriebs oder örtlichen Vertreters, Anzeige eines parallelimpor
tierten Arzneimittels nach § 105 AMG, Streichung wirksamer Bestandteile
240
7.6
Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-MailAdresse des Zulassungsinhabers, Herstellers, Mitvertreibers oder örtlichen
Vertreters, Änderung der Firma oder der Rechtsform, Änderung der Phar
makovigilanz-Stammdatendokumentation, je Zulassung
140
7.7
Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-MailAdresse des Zulassungsinhabers, Änderung der Firma des Zulassungsin
habers oder ihrer Rechtsform, sofern die jeweilige Änderung alle Zulassun
gen des Zulassungsinhabers gleichzeitig betrifft und getrennt von anderen
Änderungsanzeigen in einer Anzeige eingereicht wird, unbeschadet der
Anzahl der Zulassungen
140
7.8
Änderung der Bezeichnung des Arzneimittels
500
7.9
Anzeigen nach § 29 Absatz 1a, 1f und 1g AMG
100
4402
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
7.10
Änderungsmitteilungen nach § 29 Absatz 1b und 1c AMG
100
7.11
Anzeigen nach § 29 Absatz 1e AMG
100
7.12
Zustimmungspflichtige Änderungen nach § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1
AMG
7.12.1
Änderungen nach § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 AMG, wenn es sich um
die Zufügung einer oder Veränderung in eine Indikation in demselben The
rapiegebiet handelt
7.12.1.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
7 400
7.12.1.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
2 400
7.12.2
Änderung nach § 29 Absatz 2a AMG, die zur Feststellung der Neuzulas
sungspflicht nach § 29 Absatz 3 AMG führt
2 400
7.13
Änderung der Texte von Gebrauchs- und Fachinformation in Anpassung an
einen von der zuständigen Bundesoberbehörde oder der Europäischen
Kommission bekannt gemachten Text, je Zulassung
430
7.14
Bei mehreren gleichzeitig in einer Anzeige eingereichten Änderungen für
ein Arzneimittel mit Ausnahme von Änderungen nach den Nummern 7.7
bis 7.11 sowie der Anzeige jedes weiteren Importlandes bei Parallelimpor
ten
a) für die Änderung mit der nach den Nummern 7.1 und 7.2, 7.4 bis 7.6, a) Die für diese Ände
7.12 und 7.13 höchsten vorgesehenen Gebühr
rung vorgesehene
Gebühr nach den
Nummern 7.1 und
7.2, 7.4 bis 7.6,
7.12 und 7.13
b) für jede weitere Änderung
b) 50 Prozent der für
die jeweilige Ände
rung vorgesehenen
Gebühr nach den
Nummern 7.1 und
7.2, 7.4 bis 7.6,
7.12 und 7.13
c) Höchstgrenze
c) Gebühr nach
Nummer 1.2.3
7.15
Ermäßigung der jeweils vorgesehenen Gebühr, wenn die Änderung in An
passung der Packungsbeilage an Ergebnisse der Konsultation mit Patien
ten-Zielgruppen nach § 22 Absatz 7 Satz 2 AMG erfolgt
7.16
Ermäßigung der jeweils vorgesehenen Gebühr, wenn gleichzeitig identi
sche Änderungsanzeigen zu mehreren Arzneimitteln eingereicht werden
mit Ausnahme von Änderungen nach den Nummern 7.7, 7.10 und 7.11
7.17
Um 25 Prozent
a) zu zwei Arzneimitteln
a) Um 25 Prozent
b) zu drei Arzneimitteln
b) Um 30 Prozent
c) zu vier Arzneimitteln
c) Um 35 Prozent
d) zu fünf Arzneimitteln
d) Um 40 Prozent
e) zu sechs Arzneimitteln
e) Um 45 Prozent
f) zu sieben und mehr Arzneimitteln
f) Um 50 Prozent
Höchstgrenze für die Gebühr bei identischen Änderungen zu mehreren
Arzneimitteln, wenn die Änderungen getrennt von anderen Änderungen in
einer Anzeige eingereicht werden, mit Ausnahme von Änderungen nach
den Nummern 7.4, 7.5, 7.7 bis 7.11 und 7.14 sowie der Anzeige jedes
weiteren Importlandes bei Parallelimporten.
11 500
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
4403
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
8
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen gemäß §§ 38, 39 AMG
in Bezug auf homöopathische Arzneimittel
8.1
Nationales Registrierungsverfahren
8.1.1
Registrierung
6 400
8.1.2
Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung
2 100
8.1.3
Registrierung einer Dublette oder gleichartigen Serie
1 600
8.1.4
Registrierung eines parallel importierten Arzneimittels
1 600
8.2
Registrierung eines Arzneimittels im MRP gemäß § 39 Absatz 2a AMG
8.2.1
Mit Deutschland als RMS, zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Num
mern 8.1.1 bis 8.1.4
8.2.1.1
Registrierung
8.2.1.2
Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung
5 900
8.2.1.3
Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je Registrierung
2 900
8.2.2
Mit Deutschland als CMS
8.2.2.1
Registrierung
7 100
8.2.2.2
Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung
3 500
8.2.2.3
Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je Registrierung
2 100
8.3
Registrierung eines Arzneimittels im DCP
8.3.1
Mit Deutschland als RMS
8.3.1.1
Registrierung
8.3.1.2
Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung
8 000
8.3.1.3
Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung
4 500
8.3.2
Mit Deutschland als CMS
8.3.2.1
Registrierung
8.3.2.2
Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung
4 000
8.3.2.3
Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung
2 200
8.4
Verlängerung einer Registrierung nach § 39 Absatz 2c AMG
8.4.1
Verlängerung einer Registrierung, Grundgebühr
2 700
8.4.2
Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlänge
rung, je Verlängerung oder Parallelimport
1 400
8.5
Verlängerung einer Registrierung im MRP oder im DCP
8.5.1
Mit Deutschland als RMS
8.5.1.1
Verlängerung einer Registrierung
3 300
8.5.1.2
Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlänge
rung
1 700
11 800
18 200
10 200
4404
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
8.5.2
Mit Deutschland als CMS
8.5.2.1
Verlängerung einer Registrierung, Grundgebühr
8.5.2.2
Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlänge
rung
8.6
Prüfung von Änderungen einer Registrierung nach § 39 Absatz 2b AMG
und Entscheidung über die Zustimmung zu Änderungen einer Registrie
rung nach § 39 Absatz 2b AMG
8.6.1
Änderungen nach § 39 Absatz 2b AMG in Verbindung mit § 29 Absatz 2a
Nummer 1 bis 4 AMG mit Ausnahme der in den Nummern 8.6.2, 8.6.3
und 8.6.4 genannten Änderungen
2 000
8.6.2
Änderungen nach § 39 Absatz 2b Satz 1 AMG sowie nach § 39 Absatz 2b
AMG in Verbindung mit § 29 Absatz 2a Nummer 5 AMG mit Ausnahme der
in den Nummern 8.6.5 und 8.6.6 genannten Änderungen, in Verbindung mit
§ 29 Absatz 2b AMG sowie die Anzeige jedes weiteren Importlandes bei
Parallelimport
300
8.6.3
Anzeige eines weiteren Importlandes, sofern dies zu einer erneuten Ge
samtbewertung der Registrierung führt
560
8.6.4
Übertragung auf einen anderen pharmazeutischen Unternehmer, Anzeige
eines Mitvertriebs oder örtlichen Vertreters, Anzeige eines parallelimpor
tierten Arzneimittels nach § 105 AMG, Streichung wirksamer Bestandteile
240
8.6.5
Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-MailAdresse des Registrierungsinhabers, Herstellers, Mitvertreibers oder
örtlichen Vertreters, Änderung der Firma oder der Rechtsform, Änderung
der Pharmakovigilanz-Stammdatendokumentation, je Registrierung
140
8.6.6
Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-MailAdresse des Registrierungsinhabers, Änderung der Firma des Registrie
rungsinhabers oder ihrer Rechtsform, sofern die jeweilige Änderung alle
Registrierungen des Registrierungsinhabers gleichzeitig betrifft und ge
trennt von anderen Änderungsanzeigen in einer Anzeige eingereicht wird,
unbeschadet der Anzahl der Registrierungen
140
8.6.7
Änderung der Bezeichnung des homöopathischen Arzneimittels
500
8.6.8
Anzeigen nach § 39 Absatz 2b in Verbindung mit § 29 Absatz 1a AMG
100
8.6.9
Anzeigen nach § 39 Absatz 2b in Verbindung mit § 29 Absatz 1e AMG
100
8.6.10
Änderung nach § 39 Absatz 2b AMG, die zur Feststellung der Neuregis
trierungspflicht nach § 39 Absatz 2b Satz 4 AMG führt
8.6.11
Bei mehreren gleichzeitig in einer Anzeige eingereichten Änderungen für
ein Arzneimittel, mit Ausnahme von Änderungen nach den Nummern 8.6.6
bis 8.6.9 sowie der Anzeige jedes weiteren Importlandes bei Parallelimpor
ten
1 500
800
2 400
a) für die Änderung mit der nach den Nummer 8.6.1 bis 8.6.5 und 8.6.10 a) Die für diese Ände
höchsten vorgesehenen Gebühr
rung vorgesehene
Gebühr nach den
Nummern 8.6.1 bis
8.6.5 und 8.6.10
b) für jede weitere Änderung
b) 50 Prozent der für
die jeweilige Ände
rung vorgesehenen
Gebühr nach den
Nummern 8.6.1 bis
8.6.5 und 8.6.10
c) Höchstgrenze
c) Gebühr nach
Nummer 8.1.1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
4405
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
8.6.12
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
Ermäßigung der vorgesehenen Gebühr, wenn gleichzeitig identische Ände
rungsanzeigen zu mehreren Arzneimitteln eingereicht werde mit Ausnahme
der in den Nummern 8.6.6 und 8.6.9 genannten Änderungen
a) zu zwei Arzneimitteln
a) Um 25 Prozent
b) zu drei Arzneimitteln
b) Um 30 Prozent
c) zu vier Arzneimitteln
c) Um 35 Prozent
d) zu fünf Arzneimitteln
d) Um 40 Prozent
e) zu sechs Arzneimitteln
e) Um 45 Prozent
f) zu sieben und mehr Arzneimitteln
f) Um 50 Prozent
8.6.13
Höchstgrenze der vorgesehenen Gebühr bei identischen Änderungen zu Gebühr nach
mehreren Arzneimitteln, wenn die Änderungen getrennt von anderen Än Nummer 8.1.1
derungen in einer Anzeige eingereicht werden, mit Ausnahme der in den
Nummern 8.6.4, 8.6.6, 8.6.7 und 8.6.9 genannten Änderungen sowie bei
der Anzeige jedes weiteren Importlandes bei Parallelimporten
8.7
Anordnung des befristeten Ruhens der Registrierung nach § 39 Absatz 2d
AMG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 AMG,
wenn die Anordnung nicht auf einem Antrag des pharmazeutischen Unter
nehmers beruht
30 bis 5 000
8.8
Gestattung einer Ausnahme gemäß § 39 Absatz 2c Satz 2 AMG in Verbin
dung mit § 31 Absatz 1 Satz 2 AMG, je Registrierung
210
8.9
a) Erhöhung der Grundgebühren der Nummern 8.1.1 bis 8.1.4, 8.2.1 bis a) Um 10 Prozent
8.3.2.3 sowie 8.4.1 bis 8.5.2.2 des Gebührenverzeichnisses bei ho
möopathischen Arzneimitteln mit mehr als einem Wirkstoff für jeden
arzneilich wirksamen Bestandteil
b) Höchstgrenze der Gebühr nach Buchstabe a
b) Doppelte Grundgebühr
9
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in Bezug auf traditio
nelle pflanzliche Arzneimittel gemäß §§ 39a, 39c und 39d AMG
9.1
Nationales Registrierungsverfahren
9.1.1
Verfahren ohne Listen/Monographien
9.1.1.1
Registrierung
9.1.1.2
Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung
6 000
9.1.1.3
Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung sowie Registrierung von Dubletten
2 800
9.1.2
Verfahren mit Listen/Monographien
9.1.2.1
Registrierung
9 900
9.1.2.2
Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung
5 000
9.1.2.3
Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung sowie Registrierung von Dubletten
2 800
9.1.3
Registrierung eines parallel importierten Arzneimittels
2 200
9.2
Registrierung eines Arzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerken
nung
9.2.1
Mit Deutschland als RMS, zusätzlich zu den Gebühren gemäß Num
mer 9.1.2
9.2.1.1
Registrierung
9.2.1.2
Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung
15 600
19 400
9 700
4406
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
9.2.1.3
Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung
4 800
9.2.2
Mit Deutschland als CMS
9.2.2.1
Registrierung
9.2.2.2
Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung
5 700
9.2.2.3
Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung
3 400
9.3
Registrierung eines Arzneimittels im dezentralisierten Verfahren
9.3.1
Mit Deutschland als RMS
9.3.1.1
Registrierung
31 800
9.3.1.2
Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung
14 400
9.3.1.3
Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung
7 000
9.3.2
Mit Deutschland als CMS
9.3.2.1
Registrierung
9.3.2.2
Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung
5 500
9.3.2.3
Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung
3 100
9.4
Registrierung im Fall der Durchführung eines Verfahrens nach § 39d Ab
satz 3 AMG, zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 9.1.1
6 000 bis 25 000
9.5
Registrierung im Fall der Durchführung eines Verfahrens nach § 39d Ab
satz 4 AMG, zusätzlich zu den Gebühren nach Nummer 9.1.1
6 000 bis 25 000
9.6
Verlängerung einer Registrierung nach § 39c Absatz 3 in Verbindung mit
§ 31 Absatz 3 AMG
9.6.1
Verlängerung einer Registrierung
6 200
9.6.2
Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlänge
rung, je Verlängerung oder Parallelimport
3 100
9.7
Verlängerung einer Registrierung im MRP oder im DCP
9.7.1
Mit Deutschland als RMS
9.7.1.1
Verlängerung einer Registrierung
7 600
9.7.1.2
Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlänge
rung, je Verlängerung
3 700
9.7.2
Mit Deutschland als CMS
9.7.2.1
Verlängerung einer Registrierung
3 400
9.7.2.2
Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlänge
rung, je Verlängerung
1 700
9.8
Änderungen einer Registrierung nach § 39d Absatz 7 AMG und Entschei
dung über die Zustimmung zu Änderungen einer Registrierung nach § 39d
Absatz 7 AMG
9.8.1
Änderungen nach § 39d Absatz 7 AMG in Verbindung mit § 29 Absatz 2a
Satz 1 Nummer 1 bis 4 AMG mit Ausnahme der in den Nummern 9.8.2,
9.8.3 und 9.8.4 genannten Änderungen
2 000
9.8.2
Änderungen nach § 39d Absatz 7 in Verbindung mit § 29 Absatz 2a Satz 1
Nummer 5 AMG mit Ausnahme der in Nummer 9.8.5 genannten Änderun
gen sowie die Anzeige jedes weiteren Importlandes bei Parallelimport
300
11 600
13 900
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
4407
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
9.8.3
Anzeige eines weiteren Importlandes, sofern dies zu einer erneuten Ge
samtbewertung der Registrierung führt
560
9.8.4
Übertragung auf einen anderen pharmazeutischen Unternehmer, Anzeige
eines Mitvertriebs oder örtlichen Vertreters, Anzeige eines parallelimpor
tierten Arzneimittels nach § 105 AMG, Streichung wirksamer Bestandteile
240
9.8.5
Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-MailAdresse des Registrierungsinhabers, Herstellers, Mitvertreibers oder örtli
chen Vertreters, Änderung der Firma oder der Rechtsform, Änderung der
Pharmakovigilanz-Stammdatendokumentation, je Registrierung
140
9.8.6
Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-MailAdresse des Registrierungsinhabers, Änderung der Firma des Registrie
rungsinhabers oder ihrer Rechtsform, sofern die jeweilige Änderung alle
Registrierungen des Registrierungsinhabers gleichzeitig betrifft und ge
trennt von anderen Änderungsanzeigen in einer Anzeige eingereicht wird,
unbeschadet der Anzahl der Registrierungen
140
9.8.7
Änderung der Bezeichnung des traditionellen pflanzlichen Arzneimittels
500
9.8.8
Anzeigen nach § 39d Absatz 7 AMG in Verbindung mit § 29 Absatz 1a AMG
100
9.8.9
Anzeigen nach § 39d Absatz 7 AMG in Verbindung mit § 29 Absatz 1e AMG
100
9.8.10
Änderung nach § 39d Absatz 7 AMG, die zur Feststellung der Neuregis
trierungspflicht nach § 39d Absatz 7 Satz 3 AMG führt
2 400
9.8.11
Änderungen nach § 39d Absatz 7 AMG, auch in Verbindung mit § 29 Ab
satz 2b AMG, mit Ausnahme der Nummern 9.8.1 bis 9.8.10
300
9.8.12
Bei mehreren gleichzeitig in einer Anzeige eingereichten Änderungen für
ein Arzneimittel, mit Ausnahme von Änderungen nach den Nummern 9.8.6
bis 9.8.9 sowie der Anzeige jedes weiteren Importlandes bei Parallelimpor
ten
a) für die Änderung mit der nach den Nummern 9.8.1 bis 9.8.5, 9.8.10 und a) Die für diese Ände
9.8.11 höchsten vorgesehenen Gebühr
rung vorgesehene
Gebühr nach den
Nummern 9.8.1 bis
9.8.5, 9.8.10 und
9.8.11
b) für jede weitere Änderung
b) 50 Prozent der für
die jeweilige Ände
rung vorgesehenen
Gebühr nach den
Nummern 9.8.1
bis 9.8.5, 9.8.10
und 9.8.11
c) Höchstgrenze
c) Gebühr nach
Nummer 9.1.2.1
9.8.13
Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 9.8.1 bis 9.8.12,
wenn die Änderung in Anpassung der Packungsbeilage an Ergebnisse
der Konsultation mit Patienten-Zielgruppen nach § 22 Absatz 7 Satz 2
AMG erfolgt
9.8.14
Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 9.8.1. bis 9.8.5,
9.8.7, 9.8.8. und 9.8.10 bis 9.8.12, wenn gleichzeitig identische Ände
rungsanzeigen zu mehreren Arzneimitteln eingereicht
Um 25 Prozent
a) zu zwei Arzneimitteln
a) Um 25 Prozent
b) zu drei Arzneimitteln
b) Um 30 Prozent
c) zu vier Arzneimitteln
c) Um 35 Prozent
d) zu fünf Arzneimitteln
d) Um 40 Prozent
e) zu sechs Arzneimitteln
e) Um 45 Prozent
f) zu sieben und mehr Arzneimitteln
f) Um 50 Prozent
4408
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Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
9.8.15
Höchstgrenze der vorgesehenen Gebühr bei identischen Änderungen zu Gebühr nach
mehreren Arzneimitteln, wenn die Änderungen getrennt von anderen Än Nummer 9.1.2.1
derungen in einer Anzeige eingereicht werden, mit Ausnahme der in den
Nummern 9.8.4, 9.8.6, 9.8.7, 9.8.9, genannten Änderungen sowie bei der
Anzeige jedes weiteren Importlandes bei Parallelimporten
9.9
Anordnung des befristeten Ruhens der Registrierung nach § 39d Absatz 8
AMG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 AMG,
wenn die Anordnung nicht auf einem Antrag des pharmazeutischen Unter
nehmers beruht
30 bis 10 000
9.10
Gestattung einer Ausnahme gemäß § 39c Absatz 3 Satz 2 AMG in Verbin
dung mit § 31 Absatz 1 Satz 2 AMG, je Registrierung
210
10
Prüfung von zulassungsbezogenen Angaben nach § 25 Absatz 5 AMG
3 000 bis 50 000
11
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen klinischer
Prüfungen
11.1
Genehmigungserteilung nach § 40 Absatz 1 Satz 2 AMG, § 42 Absatz 2
AMG
11.1.1
Erstmalige Vorlage eines Prüfplans zu einem Prüfpräparat in Phase I, II
oder III
11.1.1.1
Grundgebühr
11.1.1.2
Bei Einreichung eines integrierten Studienprotokolls mit zusätzlichen Teil
studien nach Nummer 11.1.1 pro zusätzlicher Teilstudie, zusätzlich zur
Grundgebühr
11.1.2
Nachfolgestudie eines nach Nummer 11.1.1 bewerteten Prüfpräparats in
Phase I, II oder III
11.1.2.1
Nachfolgestudie ohne Neubewertung von Unterlagen
11.1.2.2
Nachfolgestudie mit Neubewertung von Unterlagen in Phase I
11.1.2.2.1
Grundgebühr
11.1.2.2.2
Bei Einreichung eines integrierten Studienprotokolls mit zusätzlichen Teil
studien nach Nummer 11.1.2.2 pro zusätzlicher Teilstudie, zusätzlich zur
Grundgebühr
11.1.2.3
Nachfolgestudie mit Neubewertung von Unterlagen in Phase II oder III
11.1.2.3.1
Grundgebühr
11.1.2.3.2
Bei Einreichung eines integrierten Studienprotokolls mit zusätzlichen Teil
studien nach Nummer 11.1.2.3 pro zusätzlicher Teilstudie, zusätzlich zur
Grundgebühr
11.1.3
Genehmigung einer klinischen Prüfung mit einem Prüfpräparat, das zum
Zeitpunkt der Antragstellung eine Marktzulassung in einem EU-Mitglied
staat hat; die Anwendung des Prüfpräparates erfolgt innerhalb oder
außerhalb der zugelassenen und in der Fachinformation ausgewiesenen
Anwendungsbedingungen
11.1.3.1
Grundgebühr
11.1.3.2
Bei Einreichung eines integrierten Studienprotokolls mit zusätzlichen Teil
studien nach Nummer 11.1.3 pro zusätzlicher Teilstudie, zusätzlich zur
Grundgebühr
11.1.4
Prüfung zum Nachweis der Bioäquivalenz
11.1.5
Genehmigung nach § 42 Absatz 3 AMG in Verbindung mit § 9 Absatz 2
Satz 2 und 3 GCP-Verordnung vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2081), die
zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I
S. 2192) geändert worden ist (GCP-V), in der jeweils geltenden Fassung,
bei Vorlage ergänzender Unterlagen, die eine wissenschaftliche Bearbei
tung erfordern
4 100
970
1 600
2 000
860
2 300
970
1 800
970
2 300
790
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4409
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
11.1.6
Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln, die aus einem
gentechnisch veränderten Organismus oder einer Kombination von gen
technisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten
10 200
11.1.7
Genehmigung von Änderungen nach Beginn einer klinischen Prüfung nach
§ 42 Absatz 3 AMG in Verbindung mit § 10 GCP-V
11.1.7.1
Genehmigungspflichtige Änderungen, die eine wissenschaftliche Bearbei
tung erfordern
11.1.7.1.1
Grundgebühr
11.1.7.1.2
Genehmigungspflichtige Änderungen, die mehrere genehmigungspflichtige
Änderungen nach Nummer 11.1.7.1 enthalten, pro zusätzlicher Änderung
750
11.1.7.2
Sonstige Änderungen
780
11.2
Bewertung von Jahresberichten zur Sicherheit der Prüfungsteilnehmer
nach § 42 Absatz 3 AMG in Verbindung mit § 13 Absatz 6 GCP-V
11.2.1
Jahresberichte zu monozentrischen klinischen Prüfungen
11.2.2
Jahresberichte zu multizentrischen klinischen Prüfungen
1 100
11.2.3
Jahresberichte über eine Anzahl von mehr als fünf klinischen Prüfungen mit
dem gleichen Prüfpräparat
2 700
11.3
Prüfung von genehmigungsbezogenen Angaben nach § 42 Absatz 3 AMG
in Verbindung mit § 9 Absatz 5 GCP-V (GCP-Inspektionen)
5 000 bis 50 000
11.4
Prüfung, Abgleich und Übermittlung der für die EudraCT-Datenbank be
stimmten Angaben nach § 14 Absatz 3 GCP-V, soweit nicht durch die
Nummer 11.1 erfasst
270
12
Bewertung von Berichten nach § 63d AMG und Überprüfungen nach
§ 62 Absatz 6, § 63c Absatz 4 AMG in Verbindung mit § 62 Absatz 6
AMG
12.1
Berichtsbewertung im nationalen Verfahren
12.1.1
Innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung eines Arzneimittels
mit dem gleichen Wirkstoff in Deutschland
1 500
12.1.2
Später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung eines Arzneimittels mit
dem gleichen Wirkstoff in Deutschland
730
12.2
Berichtsbewertung im MRP oder im dezentralisierten Verfahren gemäß
§ 25b Absatz 3 AMG
12.2.1
Mit Deutschland als RMS
12.2.1.1
Innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger Zulassung eines Arzneimittels
mit dem gleichen Wirkstoff in Deutschland
5 000
12.2.1.2
Später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung eines Arzneimittels mit
dem gleichen Wirkstoff in Deutschland
1 500
12.2.2
Mit Deutschland als CMS
12.2.2.1
Innerhalb von zehn Jahren nach erstmaliger eines Arzneimittels mit dem
gleichen Wirkstoff in Deutschland
1 500
12.2.2.2
Später als zehn Jahre nach erstmaliger Zulassung eines Arzneimittels mit
dem gleichen Wirkstoff in Deutschland
730
12.3
Werden gleichzeitig identische periodische Berichte nach den Nummern
12.1 und 12.2 vorgelegt und bewertet, entsteht die Gebühr nach den Num
mern 12.1 oder 12.2 nur einmal
12.4
Gebühr für jeden weiteren identischen periodischen Bericht
12.5
Überprüfung der Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisiken und
die Koordinierung notwendiger Maßnahmen nach § 62 Absatz 6 AMG und
§ 63c Absatz 4 AMG in Verbindung mit § 62 Absatz 6 AMG
1 200
540
310
5 000 bis 55 000
4410
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Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
13
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen von nicht
interventionellen Unbedenklichkeitsprüfungen gemäß § 63f und § 63g
AMG
13.1
Auf eigene Veranlassung durchgeführte nichtinterventionelle Unbedenk
lichkeitsprüfungen
13.1.1
Prüfung von Anzeigen nach § 63f Absatz 1 AMG
13.1.2
Prüfung von angeforderten Unterlagen im Fall des § 63f Absatz 1 Satz 2
AMG
500 bis 4 200
13.1.3
Prüfung des Abschlussberichtes
300 bis 4 200
13.2
Angeordnete nicht interventionelle Unbedenklichkeitsprüfungen bei Durch
führung der Prüfung nur im Inland
13.2.1
Genehmigung des Entwurfs des Prüfungsprotokolls nach § 63g Absatz 2
AMG
500 bis 4 200
13.2.2
Genehmigung wesentlicher Änderungen des Protokolls nach § 63g Ab
satz 3 AMG, je Änderung
270
13.2.3
Prüfung des Abschlussberichtes
14
Prüfung von Anzeigen nach § 67 Absatz 5 AMG
14.1
Anzeigen des Inverkehrbringens oder der Beendigung des Inverkehrbrin
gens nach § 67 Absatz 5 AMG, je Standardzulassung
100
14.1.1
Ausnahme bei Apotheken: Arzneitees, Ethanolmischungen, 2-Propanol
mischungen, Natriumchlorid-Trägerlösung und Wasserstoffperoxid-Lösung
im apothekenüblichen Rahmen, je Standardzulassung
25
14.1.2
Erfolgt die Anzeige der Beendigung des Inverkehrbringens über das
PharmNet.Bund-Portal wird keine Gebühr erhoben.
14.2
Anzeigen von Änderungen, pro Änderung je Standardzulassung mit Aus
nahme der unter Nummer 14.3 genannten Anzeigen
100
14.3
Anzeigen der Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer
oder der E-Mail-Adresse des pharmazeutischen Unternehmers, Änderung
der Firma des pharmazeutischen Unternehmers oder ihrer Rechtsform,
Änderung des Inhabers einer Apotheke, sofern die jeweilige Änderung alle
angezeigten Standardzulassungen des pharmazeutischen Unternehmers/
Apothekers gleichzeitig betrifft und getrennt von anderen Änderungs
anzeigen in einer Anzeige eingereicht wird, unbeschadet der Anzahl der
Standardzulassungen
100
15
Prüfung von Anzeigen nach § 67 Absatz 6 AMG
270
16
Prüfung der Mitteilungen nach § 63a Absatz 3 AMG über den Stufen
planbeauftragten
140
17
Anordnung einer Auflage nach § 11a Absatz 2 Satz 2, § 28, § 30 Ab
satz 2a Satz 2, § 39 Absatz 1 Satz 4 bis 6, § 39 Absatz 2d AMG in
Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 39c Absatz 1 Satz 4 bis 6, § 39d
Absatz 8 AMG in Verbindung mit § 30 Absatz 2a, § 105 Absatz 5 AMG
oder eines Warnhinweises nach § 110 AMG oder einer Nebenbestim
mung nach § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG)
30 bis 10 000
18
Maßnahmen nach § 25c AMG
30 bis 10 000
19
Maßnahmen nach § 52b Absatz 3d AMG
20
Maßnahmen nach § 30 Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 2
Satz 2, Absatz 2a Satz 1, § 31 Absatz 4 Satz 2, § 42a Absatz 1 Satz 2,
Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 AMG
20.1
Anordnung des befristeten Ruhens einer Zulassung nach § 30 Absatz 1
Satz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 2 Satz 2 AMG sowie Maßnahmen nach
§ 30 Absatz 2a Satz 1 AMG, mit Ausnahme der in Nummer 19 genannten
Maßnahme und Maßnahmen nach § 31 Absatz 4 Satz 2 AMG
270
300 bis 4 200
900
30 bis 15 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
4411
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
20.2
Maßnahmen nach § 42a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3
und Absatz 5 AMG
30 bis 3 700
21
Maßnahmen im Rahmen der Überwachung der Umsetzung von Aufla
gen und von Ergebnissen aus Pharmakovigilanzverfahren nach § 28
AMG, § 30 Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5
AMG, § 30 Absatz 1a, Absatz 2a und Absatz 3 i. V. m. § 25 Absatz 2
Satz 1 Nummer 5 AMG, § 30 Absatz 1a, Absatz 2a und Absatz 3 i. V. m.
§ 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 AMG und Artikel 107g der Richtlinie
2001/83/EG sowie der Überwachung der eigenverantwortlichen Um
setzung von Ergebnissen von Signaldetektionsverfahren des Aus
schusses für Risikobewertung im Bereich der Pharmakovigilanz bei
der Europäischen Arzneimittelagentur
100 bis 4 000
Eine Gebühr wird nicht
erhoben, sofern eine
fristgerechte Umset
zung erfolgt ist.
22
Bewertung von Schulungsmaterial im Rahmen der Überwachung der
Erfüllung von Auflagen nach § 28 AMG
22.1
Erstbewertung
Wird die Bewertung im Fall, dass sich die Anordnung von Schulungsmate
rial auf mehrere indikations-, darreichungsform- und wirkstoffgleiche Arz
neimittel bezieht, gemeinsam für alle betroffenen Arzneimittel durchge
führt, so wird die Gebühr nach der Zahl der Zulassungen anteilig von den
betroffenen Zulassungsinhabern erhoben.
22.2
Bewertung einer Aktualisierung des Schulungsmaterials
800
22.3
Prüfung der Anpassung an Referenz-Schulungsmaterial
150
23
Entscheidungen nach § 21 Absatz 4 AMG
23.1
Entscheidung über die Zulassungspflicht
500 bis 7 000
23.2
Entscheidung über die Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung
900 bis 5 000
24
Gestattung einer Ausnahme gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 AMG,
je Zulassung
25
Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
25.1
Wissenschaftliche Stellungnahmen zur Qualität, therapeutischen Wirksam
keit oder Unbedenklichkeit eines Arzneimittels
100 bis 2 000
25.2
Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach § 32 VwVfG
270
25.3
Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach
§ 51 VwVfG
270
25.4
Nicht einfache schriftliche Auskünfte
50 bis 900
25.5
Einsichtnahme in Zulassungsakten außerhalb eines anhängigen Verwal
tungsverfahrens nach den Nummern 1 bis 11, 25.2 oder 25.3
30 bis 260
25.6
Beratung des Antragstellers
25.7
Ausstellung eines Zertifikates gemäß § 73a Absatz 2 AMG
25.8
Bescheinigungen, mit Ausnahme der in Nummer 25.7 genannten und Be
glaubigungen, sofern diese nicht von § 12 der Allgemeinen Gebührenver
ordnung (AGebV) erfasst sind
10 bis 150
25.9
Gestattung des ausnahmsweisen Inverkehrbringens eines Arzneimittels mit
nicht deutschsprachiger Kennzeichnung und/oder Packungsbeilage nach
§ 10 Absatz 1a bzw. § 11 Absatz 1c AMG
500
25.10
Prüfung und Umsetzung eines Wechsels nach Deutschland als neuem
Referenzmitgliedstaat oder von Deutschland zu einem neuen Referenzmit
gliedstaat
Gebührenfreiheit
1 000 bis 5 400
210
1 000 bis 18 000
100
4412
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
26
Ermäßigungen
26.1
Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1 bis 6, 8.1 bis Um jeweils 25 Prozent
8.5.2.2, 9.1 bis 9.7.2.2 und 25.6, wenn der Antragsteller substantiiert
darlegt und belegt, dass er einen den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulas
sungs- oder Genehmigungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen
nicht erwarten kann und an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels
aufgrund des Anwendungsgebietes ein öffentliches Interesse besteht.
26.2
Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1 bis 6, 8.1 bis Um jeweils 50 Prozent
8.5.2.2, 9.1 bis 9.7.2.2 und 25.6, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen
nach Nummer 26.1 die Anwendungsfälle selten sind oder die Zielgruppe,
für die das Arzneimittel bestimmt ist, klein ist.
26.3
Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 11 und 15, soweit Um 25 jeweils Prozent
eine Studie ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Betei
ligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen
durchgeführt wird. Der Antragsteller hat die Anspruchsvoraussetzungen
durch Einreichung entsprechender Unterlagen darzulegen und nachzuwei
sen.
27
Auslagen
27.1
Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger in den Fällen der Jeweils in tatsächlich
Nummern
entstandener Höhe
a) 1.1 bis 1.5
b) 2.1.1 bis 2.1.2.3, 2.2.1.1 bis 2.2.3.2
c) 3.1 und 3.2
d) 5
e) 6
f) 7.8
g) 8.1 bis 8.5, 8.6.7 und 8.7
h) 9.1 bis 9.5, 9.6, 9.7, 9.8.7 und 9.9
27.2
Kosten für Dienstreisen in den Fällen der Nummern 10, 11.3 und 12.4
In tatsächlich entstan
dener Höhe
27.3
Kosten für Zustellungen in Widerspruchsverfahren
In tatsächlich entstan
dener Höhe
28
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 21 Absatz 2 Gebühren- und
Nummer 6 AMG in Verbindung mit der Arzneimittel-Härtefall-Verord auslagenbefreit
nung vom 14. Juli 2010 (BGBl. I S. 935) (AMHV)
Tabelle 2
Vorbemerkung:
In der nachstehenden Tabelle bedeuten:
Bekannter Stoff:
Arzneimittel, bei dem die Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 AMG vorliegen.
Neuer Stoff:
Arzneimittel, bei dem keine der Voraussetzungen des § 22 Absatz 3 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 AMG vorliegen.
Vollständige Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Unterlagen eines Vorantragstellers gemäß § 24b Absatz 1 AMG.
Teilweise Bezugnahme:
Bezugnahme eines Zweitantragstellers auf Teile der Unterlagen eines Vorantragstellers (mit Ausnahme der Qualitätsunterlagen)
und Einreichung eigener Unterlagen.
Dublette:
Vollständige Bezugnahme eines Antragstellers auf ein identisches Arzneimittel desselben Antragstellers, dessen Zulassung oder
Registrierung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
4413
Bezugnahme nach § 24a AMG:
Bezugnahme desselben Antragstellers oder eines anderen Antragstellers mit Zustimmung des Vorantragstellers auf alle Unter
lagen einschließlich der Qualitätsunterlagen eines zugelassenen Arzneimittels nach § 24a AMG.
Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers oder Re
gistrierungsinhabers) für nach dem Wirkstoff identische Arzneimittel, die sich in der Darreichungsform, Stärke und ggf. Indikation
unterscheiden.
Gleichartige Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers oder Re
gistrierungsinhabers) für ein identisches Arzneimittel.
Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1
Nationale Zulassung eines Arzneimittels
1.1
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff
1.1.1
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme
1.1.1.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
57 800
1.1.1.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
51 100
1.1.2
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff bei teilweiser Bezugnahme,
soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und Sachauf
wandes eintritt
1.1.2.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
40 400
1.1.2.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
33 700
1.1.3
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme
1.1.3.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
30 600
1.1.3.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
23 900
1.2
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff
1.2.1
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme
1.2.1.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
28 200
1.2.1.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
21 500
1.2.2
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/bei teilweiser Bezugnahme,
soweit dadurch eine erhebliche Verringerung des Personal- und Sachauf
wandes eintritt
1.2.2.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
25 800
1.2.2.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
19 100
1.2.3
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme
1.2.3.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
22 300
1.2.3.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
15 600
1.2.4
Zulassung einer Dublette sowie Zulassung mit Bezugnahme gemäß § 24a
AMG
1.3
Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr
für die erste Zulassung, je Zulassung
1.3.1
Zulassung einer Serie
6 000
1.3.2
Zulassung einer gleichartigen Serie
2 800
1.4
Zulassung eines parallelimportierten Arzneimittels, das nicht nach § 105
Absatz 1 AMG als zugelassen gilt
1.4.1
Mit einem Importland
1.4.2
Jedes weitere Importland im Zulassungsantrag, zusätzlich zur Num
mer 1.4.1
2 200
2 200
240
4414
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1.5
Zulassung eines Arzneimittels, auch Dublette, das der Zulassungspflicht
nur unterliegt, weil es mit ionisierenden Strahlen behandelt ist, oder Zulas
sung eines Arzneimittels, auch Dublette, das bereits zugelassen ist oder
als zugelassen gilt, soweit eine Zulassung im Hinblick auf die Behandlung
mit ionisierenden Strahlen erfolgt
4 500
2
Zulassung eines Arzneimittels im MRP
2.1
Mit Deutschland als RMS, zusätzlich zu den Gebühren gemäß den Num
mern 1.1 bis 1.3
2.1.1
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff
2.1.1.1
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme
2.1.1.1.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
56 100
2.1.1.1.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
47 400
2.1.1.2
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/teilweise Bezugnahme
2.1.1.2.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
46 500
2.1.1.2.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
37 800
2.1.1.3
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme
2.1.1.3.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
34 200
2.1.1.3.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
25 500
2.1.2
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff
2.1.2.1
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme
2.1.2.1.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
33 900
2.1.2.1.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
25 200
2.1.2.2
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezugnahme
2.1.2.2.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
31 200
2.1.2.2.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
22 500
2.1.2.3
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme
2.1.2.3.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
28 100
2.1.2.3.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
19 400
2.1.3
Zulassung eines Arzneimittels im Repeat Use Verfahren; weiteres MRP
nach Abschluss eines MRP nach Nummer 2.1 für zusätzliche EU-Mitglied
staaten
2.1.3.1
Mit neuem Stoff
2.1.3.1.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
27 600
2.1.3.1.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
18 900
2.1.3.2
Mit bekanntem Stoff
2.1.3.2.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
23 100
2.1.3.2.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
14 400
2.1.4
Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr
für die erste Zulassung, je Zulassung
2.1.4.1
Zulassung einer Serie
9 700
2.1.4.2
Zulassung einer gleichartigen Serie
4 800
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
4415
Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
2.2
Mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
2.2.1
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff
2.2.1.1
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine oder teilweise Bezug
nahme
2.2.1.1.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
21 400
2.2.1.1.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
17 100
2.2.1.2
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme
2.2.1.2.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
19 000
2.2.1.2.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
14 700
2.2.2
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff
2.2.2.1
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teilweise Bezug
nahme
2.2.2.1.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
18 100
2.2.2.1.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
13 800
2.2.2.2
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme
2.2.2.2.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
15 900
2.2.2.2.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
11 600
2.2.3
Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr
für die erste Zulassung, je Zulassung
2.2.3.1
Zulassung einer Serie
3 400
2.2.3.2
Zulassung einer gleichartigen Serie
3 400
3
Zulassung eines Arzneimittels im dezentralisierten Verfahren gemäß
§ 25b Absatz 3 AMG
3.1
Mit Deutschland als RMS
3.1.1
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff
3.1.1.1
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine Bezugnahme
3.1.1.1.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
98 000
3.1.1.1.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
89 300
3.1.1.2
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/teilweise Bezugnahme
3.1.1.2.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
73 800
3.1.1.2.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
65 100
3.1.1.3
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme
3.1.1.3.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
53 600
3.1.1.3.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
44 900
3.1.2
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff
3.1.2.1
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine Bezugnahme
3.1.2.1.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
51 200
3.1.2.1.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
42 500
3.1.2.2
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/teilweise Bezugnahme
3.1.2.2.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
46 600
3.1.2.2.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
37 900
4416
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
3.1.2.3
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme
3.1.2.3.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
40 500
3.1.2.3.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
31 800
3.1.3
Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr
für die erste Zulassung, je Zulassung
3.1.3.1
Zulassung einer Serie
3.1.3.2
Zulassung einer gleichartigen Serie
3.2
Mit Deutschland als CMS
3.2.1
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff
3.2.1.1
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/keine oder teilweise Bezug
nahme
3.2.1.1.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
24 100
3.2.1.1.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
19 500
3.2.1.2
Zulassung eines Arzneimittels/neuer Stoff/vollständige Bezugnahme
3.2.1.2.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
20 700
3.2.1.2.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
16 100
3.2.2
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff
3.2.2.1
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/keine oder teilweise Bezug
nahme
3.2.2.1.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
20 500
3.2.2.1.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
15 900
3.2.2.2
Zulassung eines Arzneimittels/bekannter Stoff/vollständige Bezugnahme
3.2.2.2.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
18 500
3.2.2.2.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
13 900
3.2.3
Zulassung einer Serie oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr
für die erste Zulassung, je Zulassung
3.2.3.1
Zulassung einer Serie
5 500
3.2.3.2
Zulassung einer gleichartigen Serie
3 100
4
Erstellung oder Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes gemäß
§ 25 Absatz 5a AMG, soweit nicht bereits von den Nummern 2 oder 3
erfasst
4.1
Erstellung eines Beurteilungsberichtes
4.1.1
Zu einem Arzneimittel mit neuem Stoff
22 400
4.1.2
Zu einem Arzneimittel mit bekanntem Stoff
14 000
4.2
Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes
4.2.1
Zu einem Arzneimittel mit neuem Stoff
8 700
4.2.2
Zu einem Arzneimittel mit bekanntem Stoff
5 800
4.3
Erstellung oder Aktualisierung eines Beurteilungsberichtes zu einer Serie
oder einer gleichartigen Serie, zusätzlich zu den Nummern 4.1 und 4.2
4 500
5
Verlängerung einer Zulassung nach § 31 Absatz 3 AMG
5.1
Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff
5.1.1
Grundgebühr
5.1.1.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)
14 400
7 000
13 300
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
4417
Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
5.1.1.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
6 200
5.1.2
Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlänge
rung, je Verlängerung
3 100
5.2
Verlängerung vollständig auf der Grundlage eines von der zuständigen
Bundesoberbehörde bekannt gemachten Musters
5.2.1
Grundgebühr
2 300
5.2.2
Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlänge
rung, je Verlängerung
1 500
5.3
Verlängerung eines parallelimportierten Arzneimittels
5.3.1
Grundgebühr
2 100
5.3.2
Mit Wechsel der Bezugszulassung im Rahmen des Verlängerungsverfah
rens
2 600
6
Verlängerung einer Zulassung im MRP oder im DCP
6.1
Mit Deutschland als RMS
6.1.1
Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff, Grundgebühr
6.1.1.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)
6.1.1.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
9 600
6.1.2
Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlänge
rung, je Verlängerung
4 200
6.2
Mit Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat (CMS)
6.2.1
Arzneimittel mit neuem oder bekanntem Stoff, Grundgebühr
6.2.1.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
(nur bei Arzneimitteln, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind)
8 400
6.2.1.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
4 000
6.2.2
Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlänge
rung, je Verlängerung
2 000
7
Prüfung von Anzeigen nach § 29 AMG und Entscheidung über die Zu
stimmung zu Anzeigen nach § 29 AMG
7.1
Änderungen nach § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 AMG mit Aus
nahme der in Nummer 7.10 genannten Änderungen
2 000
7.2
Änderungen nach § 29 Absatz 1 oder Absatz 2b sowie Absatz 2a Satz 1
Nummer 5 AMG mit Ausnahme der in den Nummern 7.6 und 77 genannten
Änderungen, sowie die Anzeige jedes weiteren Importlandes bei Parallel
import, sofern die Zulassungen sowohl für das Importarzneimittel im
Herkunftsland als auch für die Bezugszulassung im Rahmen eines Verfah
rens gemäß Nummer 2 (Verfahren der gegenseitigen Anerkennung) oder
Nummer 3 (dezentralisiertes Verfahren) erteilt worden sind
300
7.3
Anzeige jedes weiteren Importlandes bei Parallelimport, wenn die Zulas
sung für die Bezugszulassung im Rahmen eines Verfahrens gemäß Num
mer 1 (nationale Zulassung) erteilt worden ist
350
7.4
Wechsel der Bezugszulassung bei parallelimportierten Arzneimitteln oder
Anzeige eines weiteren Importlandes, sofern dies zu einer erneuten Ge
samtbewertung der Zulassung führt
560
7.5
Übertragung auf einen anderen pharmazeutischen Unternehmer, Anzeige
eines Mitvertriebs oder örtlichen Vertreters, Anzeige eines parallelimpor
tierten Arzneimittels nach § 105 AMG, Streichung wirksamer Bestandteile
240
7.6
Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-MailAdresse des Zulassungsinhabers, Herstellers, Mitvertreibers oder örtlichen
Vertreters, Änderung der Firma oder der Rechtsform, je Zulassung
140
18 300
4418
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
7.7
Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-MailAdresse des Zulassungsinhabers, Änderung der Firma des Zulassungs
inhabers oder ihrer Rechtsform, sofern die Änderung alle Zulassungen
des Zulassungsinhabers gleichzeitig betrifft und getrennt von anderen
Änderungsanzeigen in einer Anzeige eingereicht wird, unbeschadet der
Anzahl der Zulassungen
140
7.8
Änderung der Bezeichnung
500
7.9
Änderungsmitteilungen nach § 29 Absatz 1b und 1c AMG
100
7.10
Zustimmungspflichtige Änderungen nach § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1
und Nummer 6 AMG
7.10.1
Änderungen nach § 29 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 AMG, wenn es sich
um die Zufügung einer oder Veränderung in eine Indikation in demselben
Therapiegebiet handelt sowie Änderungen nach § 29 Absatz 2a Satz 1
Nummer 6 AMG
7.10.1.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
8 400
7.10.1.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
2 400
7.10.2
Änderung nach § 29 Absatz 2a AMG, die zur Feststellung der Neuzulas
sungspflicht nach § 29 Absatz 3 AMG führt
2 400
7.11
Änderung der Texte von Gebrauchs- und Fachinformation in Anpassung an
einen von der zuständigen Bundesoberbehörde oder der Europäischen
Kommission bekannt gemachten Text, je Zulassung
430
7.12
a) Mehrere gleichzeitig in einer Anzeige eingereichte Änderungen mit Aus a) Zusätzlich zur
nahme von Änderungen nach den Nummern 7.7 bis 7.9 sowie der
Gebühr für die
Anzeige jedes weiteren Importlandes bei Parallelimporten, für ein Arz
Änderung mit dem
neimittel
höchsten Gebüh
rensatz, für jede
weitere Änderung
50 Prozent der ent
sprechenden Ge
bühr nach den
Nummern 7.1 bis
7.6, 7.10 und 7.11
b) Höchstgrenze der Gebühr nach Buchstabe a
b) Gebühr nach
Nummer 1.2.3.2
8
Registrierung homöopathischer Arzneimittel
8.1
Nationales Registrierungsverfahren
8.1.1
Registrierung/Grundgebühr
6 400
8.1.2
Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je Registrierung
2 100
8.1.3
Registrierung einer Dublette oder gleichartigen Serie
1 600
8.1.4
Registrierung eines parallel importierten Arzneimittels
1 600
8.2
Registrierung eines Arzneimittels im MRP
8.2.1
Mit Deutschland als RMS, zusätzlich zu den Gebühren gemäß Nummern
8.1.1 bis 8.1.4
8.2.1.1
Registrierung/Grundgebühr
8.2.1.2
Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je Registrierung
5 900
8.2.1.3
Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je Registrierung
2 900
11 800
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
4419
Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
8.2.2
Mit Deutschland als CMS
8.2.2.1
Registrierung/Grundgebühr
7 100
8.2.2.2
Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je Registrierung
3 500
8.2.2.3
Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je Registrierung
2 100
8.3
Registrierung eines Arzneimittels im DCP
8.3.1
Mit Deutschland als RMS
8.3.1.1
Registrierung/Grundgebühr
8.3.1.2
Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je Registrierung
8 000
8.3.1.3
Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je Registrierung
4 500
8.3.2
Mit Deutschland als CMS
8.3.2.1
Registrierung/Grundgebühr
8.3.2.2
Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je Registrierung
4 000
8.3.2.3
Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je Registrierung
2 200
8.4
Verlängerung einer Registrierung nach § 39 Absatz 2c AMG
8.4.1
Verlängerung einer Registrierung/Grundgebühr
2 700
8.4.2
Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlänge
rung, je Verlängerung oder Parallelimport
1 400
8.5
Verlängerung einer Registrierung im MRP oder im DCP
8.5.1
Mit Deutschland als RMS
8.5.1.1
Verlängerung einer Registrierung/Grundgebühr
3 300
8.5.1.2
Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlänge
rung
1 700
8.5.2
mit Deutschland als CMS
8.5.2.1
Verlängerung einer Registrierung/Grundgebühr
8.5.2.2
Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlänge
rung
8.6
Prüfung von Änderungen einer Registrierung nach § 39 Absatz 2b AMG
und Entscheidung über die Zustimmung zu Änderungen einer Registrie
rung nach § 39 Absatz 2b AMG
8.6.1
Änderungen nach § 39 Absatz 2b AMG in Verbindung mit § 29 Absatz 2a
Nummer 1 bis 4 AMG
2 000
8.6.2
Änderungen nach § 39 Absatz 2b Satz 1 AMG sowie nach § 39 Absatz 2b
AMG in Verbindung mit § 29 Absatz 2a Nummer 5 AMG mit Ausnahme der
in den Nummern 8.6.5 und 8.6.6 genannten Änderungen, in Verbindung mit
§ 29 Absatz 2b AMG sowie die Anzeige jedes weiteren Importlandes bei
Parallelimport
300
8.6.3
Anzeige eines weiteren Importlandes, sofern dies zu einer erneuten Ge
samtbewertung der Registrierung führt
560
8.6.4
Übertragung auf einen anderen pharmazeutischen Unternehmer, Anzeige
eines Mitvertriebs oder örtlichen Vertreters, Anzeige eines parallelimpor
tierten Arzneimittels nach § 105 AMG Streichung wirksamer Bestandteile
240
18 200
10 200
1 500
800
4420
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
8.6.5
Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-MailAdresse des Registrierungsinhabers, Herstellers, Mitvertreibers oder ört
lichen Vertreters, Änderung der Firma oder der Rechtsform, je Registrierung
140
8.6.6
Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-MailAdresse des Registrierungsinhabers, Änderung der Firma des Registrie
rungsinhabers oder ihrer Rechtsform, sofern diese Änderung alle Regis
trierungen des Registrierungsinhabers gleichzeitig betrifft und getrennt
von anderen Änderungsanzeigen in einer Anzeige eingereicht wird, unbe
schadet der Anzahl der Registrierungen
140
8.6.7
Änderung der Bezeichnung
500
8.6.8
Anzeigen nach § 39 Absatz 2b in Verbindung mit § 29 Absatz 1e AMG
100
8.6.9
Änderung nach § 39 Absatz 2b AMG, die zur Feststellung der Neuregis
trierungspflicht nach § 39 Absatz 2b Satz 4 AMG führt
8.6.10
a) Bei mehreren gleichzeitig beantragten Änderungen, mit Ausnahme von a) Zusätzlich zur
Änderungen nach den Nummern 8.6.6 und 8.6.7 sowie der Anzeige
Gebühr für die
jedes weiteren Importlandes bei Parallelimporten für ein Arzneimittel,
Änderung mit dem
für jede weitere Änderung
höchsten Gebüh
rensatz 50 Prozent
der entsprechen
den Gebühr nach
den Nummern
8.6.1 bis 8.6.5
und 8.6.8
b) Höchstgrenze der Gebühr nach Buchstabe a
2 400
b) Gebühr nach Num
mer 8.1.1
8.7
Anordnung des befristeten Ruhens der Registrierung nach § 39 Absatz 2d
AMG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 AMG,
sofern die Anordnung nicht auf einem Antrag des pharmazeutischen Un
ternehmers beruht, je nach Personal- und Sachaufwand
30 bis 5 000
8.8
Gestattung einer Ausnahme gemäß § 39 Absatz 2c Satz 2 AMG in Verbin
dung mit § 31 Absatz 1 Satz 2 AMG, je Registrierung
200
8.9
a) Erhöhung der jeweiligen Grundgebühr nach den Nummern 8.1.1, a) Um 10 Prozent
8.2.1.1, 8.4.1, 8.5.1.1 und 8.5.2.2 bei homöopathischen Arzneimitteln
für jeden arzneilich
mit mehr als einem Wirkstoff
wirksamen Be
standteil
b) Höchstgebühr der Gebühr nach Buchstabe a
b) Das Doppelte der
jeweiligen Grund
gebühr
9
Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel gemäß den
§§ 39a, 39b, 39c, 39d AMG
9.1
Nationales Registrierungsverfahren
9.1.1
Verfahren ohne Listen/Monographien
9.1.1.1
Registrierung/Grundgebühr
9.1.1.2
Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung
6 000
9.1.1.3
Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung sowie Registrierung von Dubletten
2 800
9.1.2
Verfahren mit Listen/Monographien
9.1.2.1
Registrierung/Grundgebühr
15 600
9 900
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
4421
Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
9.1.2.2
Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung
5 000
9.1.2.3
Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung sowie Registrierung von Dubletten
2 800
9.1.3
Registrierung eines parallel importierten Arzneimittels
2 200
9.2
Registrierung eines Arzneimittels im Verfahren der gegenseitigen Anerken
nung
9.2.1
Mit Deutschland als RMS, zusätzlich zu den Gebühren gemäß Num
mer 9.1.2
9.2.1.1
Registrierung/Grundgebühr
9.2.1.2
Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung
9 700
9.2.1.3
Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung
4 800
9.2.2
Mit Deutschland als CMS
9.2.2.1
Registrierung/Grundgebühr
9.2.2.2
Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung
5 700
9.2.2.3
Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung
3 400
9.3
Registrierung eines Arzneimittels im dezentralisierten Verfahren
9.3.1
Mit Deutschland als RMS
9.3.1.1
Registrierung/Grundgebühr
31 800
9.3.1.2
Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung
14 400
9.3.1.3
Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung
7 000
9.3.2
Mit Deutschland als CMS
9.3.2.1
Registrierung/Grundgebühr
9.3.2.2
Registrierung einer Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Registrierung,
je weitere Registrierung
5 500
9.3.2.3
Registrierung einer gleichartigen Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste
Registrierung, je weitere Registrierung
3 100
9.4
Verlängerung einer Registrierung nach § 39c Absatz 3 in Verbindung mit
§ 31 Absatz 3 AMG
9.4.1
Verlängerung einer Registrierung
6 200
9.4.2
Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlänge
rung, je Verlängerung oder Parallelimport
3 100
9.5
Verlängerung einer Registrierung im MRP oder im DCP
9.5.1
Mit Deutschland als RMS
9.5.1.1
Verlängerung einer Registrierung/Grundgebühr
7 600
9.5.1.2
Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlänge
rung, je Verlängerung
3 700
9.5.2
mit Deutschland als CMS
9.5.2.1
Verlängerung einer Registrierung/Grundgebühr
3 400
9.5.2.2
Serie oder gleichartige Serie, zusätzlich zur Gebühr für die erste Verlänge
rung, je Verlängerung
1 700
19 400
11 600
13 900
4422
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
9.6
Prüfung von Änderungen einer Registrierung nach § 39d Absatz 7 AMG
und Entscheidung über die Zustimmung zu Änderungen einer Registrie
rung nach § 39d Absatz 7 AMG
9.6.1
Änderungen nach § 39d Absatz 7 AMG in Verbindung mit § 29 Absatz 2a
Nummer 1 bis 4 AMG
2 000
9.6.2
Änderungen nach § 39d Absatz 7 in Verbindung mit § 29 Absatz 2a Num
mer 5 AMG mit Ausnahme der in Nummer 9.6.4 genannten Änderungen
sowie die Anzeige jedes weiteren Importlandes bei Parallelimport
300
9.6.3
Anzeige eines weiteren Importlandes, sofern dies zu einer erneuten Ge
samtbewertung der Registrierung führt
560
9.6.4
Übertragung auf einen anderen pharmazeutischen Unternehmer, Anzeige
eines Mitvertriebs oder örtlichen Vertreters, Anzeige eines parallelimpor
tierten Arzneimittels nach § 105 AMG, Streichung wirksamer Bestandteile
240
9.6.5
Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-MailAdresse des Registrierungsinhabers, Herstellers, Mitvertreibers oder ört
lichen Vertreters, Änderung der Firma oder der Rechtsform, je Registrierung
140
9.6.6
Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-MailAdresse des Registrierungsinhabers, Änderung der Firma des Registrie
rungsinhabers oder ihrer Rechtsform, sofern diese Änderung alle Regis
trierungen des Registrierungsinhabers gleichzeitig betrifft und getrennt
von anderen Änderungsanzeigen in einer Anzeige eingereicht wird, unbe
schadet der Anzahl der Registrierungen
140
9.6.7
Änderung der Bezeichnung
500
9.6.8
Anzeigen nach § 39d Absatz 7 AMG in Verbindung mit § 29 Absatz 1e AMG
100
9.6.9
Änderung nach § 39d Absatz 7 AMG, die zur Feststellung der Neuregis
trierungspflicht nach § 39d Absatz 7 Satz 3 AMG führt
2 400
9.6.10
Änderungen nach § 39d Absatz 7 AMG, auch in Verbindung mit § 29 Ab
satz 2b AMG, mit Ausnahme der Nummern 9.6.1 bis 9.6.9
300
9.6.11
a) Bei mehreren gleichzeitig beantragten Änderungen, mit Ausnahme von a) Zusätzlich zur
Änderungen nach Nummern 9.6.6 und 9.6.7 sowie bei der Anzeige je
Gebühr für die
des weiteren Importlandes bei Parallelimporten, für ein Arzneimittel
Änderung mit dem
höchsten Gebüh
rensatz, für jede
weitere Änderung
50 Prozent der Ge
bühr nach den
Nummern 9.6.1
bis 9.6.5 und 9.6.8
bis 9.6.9
b) Höchstgrenze der Gebühr nach Buchstabe a
b) Gebühr nach
Nummer 9.1.2.1
9.7
Anordnung des befristeten Ruhens der Registrierung nach § 39d Absatz 8
AMG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 AMG,
sofern die Anordnung nicht auf einem Antrag des pharmazeutischen Un
ternehmers beruht, je nach Personal- und Sachaufwand
30 bis 10 000
9.8
Gestattung einer Ausnahme gemäß § 39c Absatz 3 Satz 2 AMG in Verbin
dung mit § 31 Absatz 1 Satz 2 AMG, je Registrierung
200
10
Prüfung von zulassungsbezogenen Angaben nach § 25 Absatz 5 AMG,
je nach Personal- und Sachaufwand
5 000 bis 25 000
11
Prüfung von Anzeigen nach § 67 Absatz 5 AMG
100
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4423
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Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
12
Anordnung einer Auflage nach § 28 AMG, § 30 Absatz 2a AMG, § 39
Absatz 1 Satz 4 bis 6 AMG, § 39 Absatz 2d AMG in Verbindung mit § 30
Absatz 2a AMG, § 39c Absatz 1 Satz 4 bis 6 AMG, § 39d Absatz 8 AMG
in Verbindung mit § 30 Absatz 2a AMG, § 105 Absatz 5 AMG oder eines
Warnhinweises nach § 110 AMG oder einer Nebenbestimmung nach
§ 36 VwVfG, je nach Personal- und Sachaufwand
30 bis 10 000
13
Maßnahmen nach § 25c AMG, je nach Personal- und Sachaufwand
30 bis 10 000
14
Maßnahmen nach § 30 Absatz 1 Satz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 2
Satz 2, Absatz 2a Satz 1 AMG, § 31 Absatz 4 Satz 2 AMG, § 42a
Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 3 und Absatz 5 AMG
14.1
Anordnung des befristeten Ruhens einer Zulassung nach § 30 Absatz 1
Satz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 2 Satz 2 AMG sowie Maßnahmen nach
§ 30 Absatz 2a Satz 1 AMG, mit Ausnahme der in Nummer 17 genannten,
und Maßnahmen nach § 31 Absatz 4 Satz 2 AMG, je nach Personal- und
Sachaufwand
15
Entscheidungen nach § 21 Absatz 4 AMG
15.1
Entscheidung über die Zulassungspflicht, je nach Personal- und Sachauf
wand
900 bis 6 000
15.2
Entscheidung über die Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung, je
nach Personal- und Sachaufwand
900 bis 3 700
16
Gestattung einer Ausnahme gemäß § 31 Absatz 1 Satz 2 AMG, je Zu
lassung
200
17
Sonstige individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
17.1
Wissenschaftliche Stellungnahmen zur Qualität, therapeutischen Wirksam
keit oder Unbedenklichkeit eines Arzneimittels
17.1.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
17.1.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
17.2
Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand nach § 32 VwVfG
260
17.3
Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach
§ 51 VwVfG
260
17.4
Nicht einfache schriftliche Auskünfte
17.4.1
Nicht einfache schriftliche Auskünfte mit Beteiligung des Umweltbundes
amtes
350 bis 1 200
17.4.2
Nicht einfache schriftliche Auskünfte ohne Beteiligung des Umweltbundes
amtes
50 bis 500
17.5
Einsichtnahme in Zulassungsakten außerhalb eines anhängigen Verwal
tungsverfahrens nach den Nummern 1 bis 10, 17.2 oder 17.3
30 bis 260
17.6
Beratung des Antragstellers
17.6.1
Beratung des Antragstellers mit Beteiligung des Umweltbundesamtes
900 bis 19 400
17.6.2
Beratung des Antragstellers ohne Beteiligung des Umweltbundesamtes
200 bis 10 000
17.7
Ausstellung eines Zertifikates gemäß § 73a Absatz 2 des Arzneimittelge
setzes
100
17.8
Bescheinigungen, mit Ausnahme der in Nummer 17.7 genannten und Be
glaubigungen, sofern diese nicht von § 12 AGebV erfasst sind
10 bis 150
30 bis 10 000
500 bis 2 000
100 bis 500
4424
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Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
18
Ermäßigungen
18.1
Ermäßigung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 6, 8.1 bis 8.5.2.2, 9.1 bis
9.5.2.2 und 17.6, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und belegt,
dass er einen den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs- oder Geneh
migungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten
kann und an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels aufgrund des Anwen
dungsgebietes ein öffentliches Interesse besteht
Um 25 Prozent
18.2
Ermäßigung der Gebühr nach den Nummern 1 bis 6, 8.1 bis 8.5.2.2, 9.1 bis
9.5.2.2 und 17.6, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Num
mer 18.1 die Anwendungsfälle selten oder die Zielgruppe, für die das Arz
neimittel bestimmt ist, klein ist
Um 50 Prozent
19
Auslagen
Jeweils in tatsächlich
Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger in den Fällen der entstandener Höhe
Nummern
a) 1.1 bis 1.5
b) 2.1.1 bis 2.1.2.3.2, 2.2.1.1 bis 2.2.3.2
c) 3.1 bis 3.2
d) 5
e) 6
f) 7.8
g) 8.1 bis 8.5, 8.6.7 und 8.7
h) 9.1 bis 9.5, 9.6.6 und 9.7
i) 13.1
Tabelle 3
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1
Nationale Zulassung nach § 25 AMG
1.1
Zulassung eines Arzneimittels
1.2
Zulassung eines parallelimportierten Arzneimittels
2
Zulassung im MRP oder im DCP nach § 25b AMG in Verbindung mit
Titel III, Kapitel 4 der Richtlinie 2001/83/EG
2.1
Wenn Deutschland RMS ist, für die Betreuung des Verfahrens, zusätzlich
zur Gebühr nach Nummer 1.1
8 000 bis 10 000
2.2
Wenn Deutschland CMS ist
2 400 bis 30 000
2.3
Im Repeat Use Verfahren (weiteres MRP nach Abschluss eines MRP für
zusätzliche EU-Mitgliedstaaten), wenn Deutschland RMS ist
2.3.1
Bei vollumfänglichem Verfahren mit Erstellung eines Beurteilungsberichtes
6 800 bis 15 000
2.3.2
Wenn das Verfahren keine erneute fachlich-wissenschaftliche Bewertung
erfordert
970
2.4
Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1. bis 2.3 bei Nach dem Zeitaufwand
Durchführung eines Verfahrens nach Artikel 29, 30, 32, 33 oder Artikel 34 des jeweiligen Verfah
der Richtlinie 2001/83/EG
rens
3
Weitere individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang mit
der Zulassung
3.1
Erstellung oder Aktualisierung eines Beurteilungsberichts nach § 25 Ab
satz 5a AMG außerhalb eines anhängigen Zulassungsverfahrens
2 000 bis 30 000
1 700
200 bis 15 000
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
4425
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
3.2
Bearbeitung einer Spenden-Stammdokumentation
1 350 bis 2 500
3.3
Verlängerung einer Schutzfrist nach § 24b Absatz 1 Satz 3 AMG
3.4
Prüfung und Anordnung von Maßnahmen nach § 25c AMG
3.5
Anordnung des befristeten Ruhens einer Zulassung nach § 30 Absatz 1 Gebühr nach den
Satz 4, Absatz 1a Satz 3, Absatz 2 Satz 2 AMG
Nummern 1.1, 1.2,
2.1, 2.2 und 2.3.1
3.6
Entscheidung über die Zulassungspflicht nach § 21 Absatz 4 AMG
4
Verlängerung einer Zulassung
4.1
Verlängerung einer Zulassung nach § 31 Absatz 3 AMG, auch bei parallel
importierten Arzneimitteln
50 bis 3 400
4.2
Anordnung der Befristung der Verlängerung der Zulassung auf weitere fünf
Jahre nach § 31 Absatz 1a AMG
250
4.3
Gestattung einer Ausnahme nach § 31 Absatz 1 Satz 2 AMG, je Zulassung
250
4.4
Betreuung eines Verlängerungsverfahrens im MRP- oder DCP-Verfahren
5
Genehmigung von Gewebe- und Blutstammzellzubereitungen sowie
von Arzneimitteln für neuartige Therapien (ATMP)
5.1
Genehmigung von Gewebezubereitungen oder hämatopoetischen Stamm
zellzubereitungen aus dem peripheren Blut oder aus dem Nabelschnurblut
nach § 21a Absatz 1 AMG
5.1.1
Bei hämatopoetischen Stammzellzubereitungen aus Blut oder Knochen
mark
300 bis 15 000
pro Stärke
5.1.2
Bei muskulo-skelettalen Gewebezubereitungen, Haut, Amnion, Weichge
webe (Sehnen, Faszien), Plazenta, Tumorgewebe, embryonalem/fötalen
Gewebe und Gewebezubereitungen aus Schilddrüsengewebe, kardio
vaskulären Gewebezubereitungen oder Gewebezubereitungen aus Augen
oder anderen Gewebezubereitungen
2 000 bis 30 000
5.1.3
Erteilung einer Bescheinigung nach § 21a Absatz 9 AMG
5.1.4
Bearbeitung einer Änderungsanzeige nach § 21a Absatz 9 Satz 4 AMG
5.2
Genehmigungen von ATMP
5.2.1
Genehmigung von ATMP nach § 4b Absatz 3 AMG
5.2.2
Gebühr, um die sich die Gebühr nach Nummer 5.2.1 erhöht, wenn eine
Beurteilung möglicher Umweltrisiken durch das Bundesamt für Verbrau
cherschutz und Lebensmittelsicherheitsrecht bei ATMP, die aus einem gen
technisch veränderten Organismus oder einer Kombination von gentech
nisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, erfolgt ist
5.2.3
Bewertung des Berichts nach § 4b Absatz 7 Satz 1 AMG
5.3
Bearbeitung der Mitteilung über den Verzicht auf die Genehmigung
6
Anordnung des befristeten Ruhens einer Genehmigung nach § 21a Nach Zeitaufwand bis
Absatz 8 Satz 3 AMG oder § 4b Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit zur Höhe der jeweiligen
§ 21a Absatz 8 Satz 3 AMG
Gebühr nach den
Nummern 5.1.1, 5.1.2
und 5.2.1
7
Entscheidung über die Genehmigungspflicht nach § 21 Absatz 4 AMG
von unter Nummer 5 erfassten Arzneimitteln, auch in Verbindung mit
§ 4b Absatz 11 Satz 2 AMG
800
1 000 bis 15 000
1 500 bis 5 500
4 050
Gebühr entsprechend
Nummer 5.1.1 oder
5.1.2
50 bis 3 250
4 250 bis 20 000
2 820
200 bis 3 000
250
1 500 bis 5 500
4426
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
8
Bearbeitung der Änderung einer nationalen Zulassung, die dem Ver
fahren nach § 29 AMG unterliegt, einer Genehmigung gemäß § 21a
Absatz 7 AMG, einer Genehmigung gemäß § 4b Absatz 8 und 9 AMG
oder einer Bescheinigung gemäß § 21a Absatz 9 AMG und die Bear
beitung von Anzeigen/Mitteilungen nach § 29 Absatz 1a bis 1g AMG
8.1
Bei einer zustimmungsbedürftigen Änderung nach § 29 Absatz 2a Satz 1
AMG, § 21a Absatz 7 Satz 4 AMG oder § 4b Absatz 9 Satz 1 AMG
8.1.1
Wenn es sich dabei um Änderungen des Prüf- oder Herstellverfahrens, Beoder Verarbeitungsverfahrens oder der Haltbarkeit oder der Aufbewahrung
handelt
50 bis 5 350
8.1.2
Wenn es sich dabei um sonstige zustimmungsbedürftige Änderungen han
delt
50 bis 3 250
8.2
Bei einer nicht zustimmungsbedürftigen Änderung der Unterlagen nach
§ 29 Absatz 1 und 2, § 21a Absatz 7 Satz 1 und 2 AMG, § 4b Absatz 8 AMG
50 bis 3 250
8.3
Bei Änderung einer Spenden-Stammdokumentation
50 bis 2 500
8.4
Wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken bei ATMP, die aus einem Zusätzlich zur Gebühr
gentechnisch veränderten Organismus oder einer Kombination von gentech nach den Nummern 8.1
nisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten, erfolgt ist und 8.2
220
8.5
Bearbeitung von Anzeigen/Mitteilungen nach § 29 Absatz 1a, 1b, 1c, 1d,
1e, 1f und 1g AMG auch in Verbindung mit § 21a Absatz 7 Satz 3 und § 4b
Absatz 8 Satz 6 AMG im Fall der Änderung nach § 29 Absatz 1a und 1d
AMG
9
Anordnung einer Auflage (AMG) oder Nebenbestimmung (VwVfG)
9.1
Nachträgliche Anordnung nach § 28, § 21a Absatz 5 Satz 2 und 3, § 4b
Absatz 3 Satz 2 AMG in Verbindung mit § 21a Absatz 5 Satz 3, § 30 Ab
satz 2a AMG oder Anordnung einer Nebenbestimmung nach § 36 VwVfG
1 000 bis 15 000
9.2
Prüfung der Erfüllung einer nach § 28, § 21a Absatz 5 Satz 2 und 3, § 4b
Absatz 3 Satz 2 AMG in Verbindung mit § 21a Absatz 5 Satz 3, § 30 Ab
satz 2a AMG angeordneten Auflage oder einer nach § 36 VwVfG angeord
neten Nebenbestimmung
1 000 bis 15 000
9.3
Betrifft dieselbe Auflage mehrere pharmazeutische Unternehmer, wird die
Gebühr nach Nummer 9.1 anteilig nach der Anzahl der betroffenen phar
mazeutischen Unternehmer bemessen
10
Beurteilung des regelmäßigen, aktualisierten Berichts über die Unbe
denklichkeit eines Arzneimittels (PSUR)
10.1
Bei einem PSUR nach § 63 d Absatz 5 AMG, soweit eine Beurteilung des
PSUR nicht bereits Gegenstand einer einheitliche Beurteilung der regelmä
ßigen aktualisierten Unbedenklichkeitsberichte nach den Artikeln 107e und
107g der Richtlinie 2001/83/EG war
1 300
10.2
Bei einem PSUR nach § 63d Absatz 5 AMG, soweit er ein ATMP im Sinne
des § 4b AMG betrifft
2 400
10.3
Bei einem PSUR nach § 63i Absatz 4 AMG
750
10.4
Bei einem PSUR nach § 63h Absatz 5 AMG
850
11
Durchführung einer Inspektion zur Prüfung von zulassungsbezogenen
Angaben und Unterlagen nach § 25 Absatz 5 Satz 3 und 4 AMG oder
zur Überprüfung der Sammlung und Auswertung von Arzneimittelrisi
ken und der Koordinierung von Maßnahmen im Sinne der § 62 Absatz 6
AMG, § 63c Absatz 4 AMG, § 63i Absatz 5 AMG
250
3 000 bis 25 000
4427
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
12
Individuell zurechenbare Leistungen im Rahmen klinischer Prüfungen
12.1
Genehmigung nach § 40 Absatz 1 Satz 2 AMG, § 42 Absatz 2 AMG
12.1.1
Bei einer klinischen Prüfung der Phase I, II oder III mit nicht zugelassenen
Arzneimitteln
5 700
12.1.2
Bei einer klinischen Prüfung der Phase l, II und III mit Arzneimitteln, die
zugelassen sind oder die auf Voranträge genehmigter klinischer Prüfungen
in Deutschland Bezug nehmen und deren Unterlagen zur Qualität, Herstel
lung und über die pharmakologisch-toxikologischen Prüfungen gegenüber
dem Vorantrag unverändert sind oder bei einer klinischen Prüfung der
Phase IV
2 700
12.1.3
Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 12.1.1 und 12.1.2 für Auf jeweils das
folgende Produktgruppen:
Doppelte
a) Arzneimittel für neuartige Therapien und
b) Arzneimittel gemäß Ziffer 1 des Anhangs zu Verordnung (EG) Nr.
726/2004
12.2
Bearbeitung genehmigungspflichtiger Änderungen nach § 10 Absatz 1
GCP-V
12.2.1
Wenn die Änderung nur eine klinische Prüfung betrifft
12.2.2
Wenn die Änderung mehrere klinische Prüfungen betrifft
12.2.2.1
Für die Änderung der ersten klinischen Prüfung
800
12.2.2.2
Für die Änderung der zweiten bis vierten klinischen Prüfung
400
12.2.2.3
Für die Änderung der fünften und weiterer klinischen Prüfungen
200
12.3
Bearbeitung sonstiger, von Nummer 12.2 nicht erfasster Änderungen je
betroffener klinischer Prüfung
140
12.4
Erhöhung der in den Nummern 12.1 bis 12.3 jeweils genannten Gebühr,
wenn eine Beurteilung möglicher Umweltrisiken durch das Bundesamt für
Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit bei Prüfpräparaten, die aus
einem gentechnisch veränderten Organismus oder einer Kombination von
gentechnisch veränderten Organismen bestehen oder solche enthalten,
erfolgt ist
12.4.1
Bei der Genehmigung einer klinischen Prüfung nach § 40 Absatz 1 Satz 2
AMG, § 42 Absatz 2 AMG, § 9 Absatz 4 Satz 3 GCP-V
12.4.2
Bei der Bearbeitung von Änderungen nach § 10 Absatz 1 GCP-V
12.5
Bearbeitung übermittelter oder aktualisierter Daten der bei der Euro
päische Arzneimittelagentur eingerichtete EudraCT-Datenbank im Sinne
des § 14 Absatz 3 GCP- V, wenn die Angaben nicht in einer vollständigen
XML-Datei vorgelegt wurden
340
12.6
Bewertung eines Jahresberichts zur Sicherheit der Prüfungsteilnehmer
nach § 42 Absatz 3 AMG in Verbindung mit § 13 Absatz 6 GCP-V
1 000
12.7
Anordnung des befristeten Ruhens einer klinischen Prüfung nach § 42a Nach Zeitaufwand bis
Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 AMG
zur Höhe der Gebühr
nach Nummer 12.1.1
oder 12.1.2
12.8
Anordnung von Maßnahmen nach § 42a Absatz 5 AMG
12.9
Entscheidung über die Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung nach
§ 21 Absatz 4 AMG
800 bis 4 000
12.10
Inspektion zur Prüfung von genehmigungsbezogenen Angaben nach § 42
Absatz 2 Satz 1 und 2 AMG in Verbindung mit § 9 Absatz 5 der GCP-V
3 000 bis 25 000
800
Um 2 820
Um 220
Nach Zeitaufwand bis
zur Höhe der Gebühr
nach Nummer 12.1
4428
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
Nummer
2
3
4
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
13
Individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang mit Anwen
dungsbeobachtungen
13.1
Bearbeitung der Anzeige nach § 67 Absatz 6 Satz 1 AMG
300
13.2
Bearbeitung von Änderungen zur Anzeige nach § 67 Absatz 6 Satz 1 AMG
100
13.3
Prüfung des Abschlussberichtes nach § 67 Absatz 6 Satz 7 AMG
200
14
Individuell zurechenbare Leistungen im Zusammenhang mit nichtin
terventionellen Unbedenklichkeitsprüfungen
14.1
Bei einer nach § 28 AMG angeordneten, nur in Deutschland durchgeführ
ten nichtinterventionellen Unbedenklichkeitsprüfung
14.1.1
Genehmigung des Protokollentwurfs nach § 63g Absatz 2 AMG
14.1.2
Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 63g Absatz 3 AMG
800
14.1.3
Prüfung des Abschlussberichtes nach § 63g Absatz 4 AMG
300
14.2
Bei einer nach § 63f Absatz 1 AMG vom Zulassungsinhaber auf eigene
Veranlassung nur in Deutschland durchgeführten nichtinterventionellen
Unbedenklichkeitsprüfung
14.2.1
Prüfung der angeforderten Unterlagen nach § 63f Absatz 1 Satz 2 AMG
14.2.2
Prüfung des Abschlussberichtes nach § 63f Absatz 1 Satz 3 AMG
15
Staatliche Chargenfreigabe nach § 32 AMG in Verbindung mit der
Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften über die staatliche
Chargenprüfung auf Blutzubereitungen2 und der TherapieallergeneVerordnung3
15.1
Bei Immunglobulinen und Blutzubereitungen
15.2
Bei monoklonalen Antikörpern
15.3
Bei Impfstoffen
15.3.1
Mit einem Antigen
2 900
15.3.2
Mit zwei bis zu fünf Antigenen
4 500
15.3.3
Mit über fünf Antigenen
7 500
15.3.4
Im Fall der Nummern 15.3.1 bis 15.3.3 bei Verwendung von Versuchstieren Zusätzlich zu der in
den Nummern 15.3.1
bis 15.3.3 jeweils ge
nannten Gebühr
5 600
15.4
Bei Therapieallergenen
15.5
Bei Testallergenen
15.6
Bei Tuberkulin
250 bis 1 300
15.7
Bei chargenprüfungspflichtigen biologischen Arzneimitteln oder immunologi
schen Arzneimitteln für Tiere, die nicht unter die Nummern 15.1 bis 15.6 fallen
250 bis 2 500
15.8
Bei parallelimportierten oder -vertriebenen Arzneimitteln, wenn kein neuer
licher experimenteller oder fachlich-inhaltlicher Prüfungsaufwand entsteht
170
15.9
Chargenfreigabe auf der Grundlage der Anerkennung eines EU-Zertifikats4,
auch wenn das PEI dieses selbst ausgestellt hat, wenn kein neuerlicher
experimenteller oder fachlich-inhaltlicher Prüfungsaufwand entsteht
170
5 700
500 bis 4 200
300
1 000
1 000 bis 3 000
1 600
300
Verordnung zur Ausdehnung der Vorschriften über die staatliche Chargenprüfung auf Blutzubereitungen vom 15. Juli 1994 (BGBl. I S. 1614), die
zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 1995 (BGBl. I S. 854) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.
Verordnung über die Ausdehnung der Vorschriften über die Zulassung der Arzneimittel auf Therapieallergene, die für einzelne Personen aufgrund
einer Rezeptur hergestellt werden, sowie über Verfahrensregelungen der staatlichen Chargenprüfung vom 7. November 2008 (BGBl. I S. 2177), in
der jeweils geltenden Fassung.
European Community/EEA official Control Authority Batch Release eines OMCL nach dem EC Administrative Procedure for Official Authority
Batch Release, auch soweit die Europäische Union eine Vereinbarung zur gegenseitigen Anerkennung (MRA) mit einem Drittland abgeschlossen
hat.
4429
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Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
Nummer
5
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
15.10
Chargenfreigabe unter vollumfänglicher Bezugnahme auf eine bereits er
teilte Chargenfreigabe, wenn kein neuerlicher experimenteller oder fach
lich-inhaltlicher Prüfungsaufwand entsteht
15.11
Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 15.1 bis 15.6 bei Bis auf ein Viertel
Chargenfreigabe unter Berücksichtigung von Prüfungen einer bereits
freigegebenen Charge oder einer gleichzeitig zur Prüfung eingereichten
Charge, soweit sich der Prüfungsaufwand dadurch erheblich verringert
16
Weitere Amtshandlungen betreffend die Chargenprüfung
16.1
Erteilung eines EU-Zertifikates
16.1.1
Unter vollumfänglicher Prüfung der Charge
16.1.2
Ermäßigung der sich aus Nummer 16.1.1 i. V. m. der entsprechenden An Ein Viertel der jewei
wendung der Nummern 15.1. bis 15.7 jeweils ergebenden Gebühr, wenn ligen Gebühr
sich unter Berücksichtigung von Prüfungen einer bereits freigegebenen
Charge oder einer gleichzeitig zur Prüfung/Zertifizierung eingereichten
Charge der Prüfungsaufwand erheblich verringert
16.1.3
Unter vollumfänglicher Bezugnahme auf eine Charge, für die bereits ein
EU-Zertifikat oder eine Chargenfreigabe durch das PEI erteilt wurde,
sofern kein neuerlicher experimenteller oder fachlich-inhaltlicher Prüfungs
aufwand entsteht
170
16.2
Prüfung von Wirkstoffkomponenten oder Zwischenprodukten, die für die
Herstellung von Impfstoffen oder Endprodukten verwendet werden im
Rahmen der OMCL5-Vereinbarung
3 300
16.3
Prüfung eines Plasmapools
120
16.4
Freistellung von der staatlichen Chargenprüfung nach § 32 Absatz 4 AMG
300
16.5
Paralleltestung (experimentelle Testung einer Charge eines Arzneimittels, Ein Viertel bis zur
eines Wirkstoffs oder Zwischenproduktes), soweit nicht im Nachgang ein vollen Gebührenhöhe
Antrag auf staatliche Chargenfreigabe gestellt wird
entsprechend den
Nummern 15.1 bis 15.7
17
Anordnung des Rückrufs eines Arzneimittels nach § 69 Absatz 1a
Satz 4 AMG
18
Ausstellung eines Zertifikats nach dem WHO-Zertifikatssystem gemäß
§ 73a Absatz 2 Satz 1 AMG
18.1
Soweit dessen Erteilung einen mit einer vollumfänglichen Chargenprüfung Die den Nummern 15.1
vergleichbaren Bearbeitungsaufwand voraussetzt
bis 15.7 entspre
chende Gebühr
18.2
Ermäßigung der sich aus Nummer 18.1 i. V. m. einer entsprechenden An Auf bis zu einem Viertel
wendung der Nummern 15.1 bis 15.7 jeweils ergebenden Gebühr, wenn der jeweiligen Gebühr
sich unter Berücksichtigung von Prüfungen einer bereits freigegebenen
Charge oder einer gleichzeitig zur Prüfung eingereichten Charge der Prü
fungsaufwand erheblich verringert
18.3
Unter Bezugnahme auf eine Charge, für die bereits ein EU-Zertifikat oder
eine Chargenfreigabe durch das PEI erteilt wurde, sofern kein neuerlicher
experimenteller oder fachlich-inhaltlicher Prüfungsaufwand entsteht
170
18.4
Mit zulassungsbezogenen Angaben ohne Chargenbezug
170
19
Gestattung des ausnahmsweisen Inverkehrbringens eines Arzneimit
tels mit nicht deutschsprachiger Kennzeichnung und/oder Packungs
beilage nach § 10 Absatz 1a AMG oder § 11 Absatz 1c AMG
500
Official Medicines Control Laboratory.
170
Die den Nummern 15.1
bis 15.7 entspre
chende Gebühr
500 bis 25 000
4430
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Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
20
Sonstige individuell zurechenbare Amtshandlungen
20.1
Beratungen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens auch
telefonisch und deren Vor- und Nachbereitung, wissenschaftliche
Stellungnahmen, Gutachten und nicht einfache, schriftliche Auskünfte
200 bis 6 000
20.2
Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren an
hängig
25 bis 250
20.3
Bescheinigungen und Zweitschriften je Ausfertigung sowie zusätzliches
Siegeln, soweit ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist
50
20.4
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG
21
Ermäßigungen
21.1
Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1, 2, 4, 5 und 8 zu
erhebenden Gebühren, wenn der Antragsteller substantiiert darlegt und
belegt, dass er einen den Entwicklungs-, Herstellungs-, Zulassungs- oder
Genehmigungskosten angemessenen wirtschaftlichen Nutzen nicht erwar
ten kann und an dem Inverkehrbringen des Arzneimittels aufgrund des An
wendungsgebietes ein öffentliches Interesse besteht
Um 25 Prozent
21.2
Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1, 2, 4, 5 und 8,
wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen nach Nummer 21.1 die Anwen
dungsfälle selten sind oder die Zielgruppe, für die das Arzneimittel be
stimmt ist, klein ist
Um 50 Prozent
21.3
Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 12 und 14, wenn
eine Studie ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Betei
ligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen
durchgeführt wird. Der Antragsteller hat die Anspruchsvoraussetzungen
durch Einreichung entsprechender Unterlagen darzulegen und nachzuwei
sen.
Um 25 Prozent
22
Auslagen
22.1
Kosten für Dienstreisen in den Fällen der Nummern 11 und 12.10
22.2
Kosten für die Hinzuziehung von Sachverständigen in den Fällen der Num In tatsächlich
mern 1.1, 2.1 und 2.3.1
entstandener Höhe
22.3
Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren
In tatsächlich
entstandener Höhe
22.4
Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger
Jeweils in tatsächlich
entstandener Höhe
a) in den Fällen der Nummern
aa) 1
bb) 2.1 und 2.2
cc) 3.3
dd) 3.5
ee) 4.1
ff) 5.1.1, 5.1.2 und 5.2.1
gg) 6
hh) 8.2 sowie
b) in den Fällen
aa) des Erlöschens einer Zulassung nach § 31 Absatz 1 AMG,
bb) des Erlöschens einer Genehmigung nach § 21a Absatz 1 AMG oder
nach § 4b Absatz 3 AMG,
cc) des Widerrufs oder der Rücknahme einer Zulassung nach § 30 Ab
satz 1 Satz 1 oder Satz 2, Absatz 1a Satz 1, Absatz 2 Satz 1 AMG,
dd) des Widerrufs oder der Rücknahme einer Genehmigung nach § 21a
Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2 oder nach § 4b Absatz 3 Satz 2 in
Verbindung mit § 21a Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2 AMG und
250
In tatsächlich
entstandener Höhe
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4431
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
ee) der Rücknahme oder des Widerrufs der Freigabe einer Charge
nach § 32 Absatz 5 AMG.
Die Kosten entstehen auch für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger
von Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 AMG.
23
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach der AMHV6 sind
gebühren- und auslagenbefreit.
Abschnitt 4
Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
Tabelle 1
Vorbemerkung
In der nachstehenden Tabelle bedeuten:
Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers oder Re
gistrierungsinhabers) für nach dem Wirkstoff identische Arzneimittel, die sich in der Darreichungsform, Stärke und ggf. Indikation
unterscheiden.
Gleichartige Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers oder Re
gistrierungsinhabers) für ein identisches Arzneimittel.
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
6
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1
Prüfung von Änderungen und Entscheidung über die Zustimmung zu
Änderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 mit Deutsch
land als RMS oder Referenzbehörde gemäß Artikel 7 oder Artikel 20
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
1.1
Typ IA
1.1.1
Bei Einzeleinreichung Änderung je Zulassung je Mitteilung/Antrag
1.1.2
Bei Zusammenfassung von Änderungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Ver
ordnung (EG) Nr. 1234/2008
1.1.2.1
Für die erste Änderung je Mitteilung
370
1.1.2.2
Für jede weitere Änderung je Mitteilung
300
1.1.3
Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung je Mittei
lung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
200
1.1.4
Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-MailAdresse des Zulassungsinhabers, Änderung der Firma des Zulassungs
inhabers oder ihrer Rechtsform, Einführung oder Änderung der Pharmako
vigilanz-Stammdatendokumentation, sofern diese getrennt von anderen
Anzeigen in einer Mitteilung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2008 eingereicht wird, je Zulassung
140
1.2
Typ IB
1.2.1
Jeweils für die erste Änderung je Mitteilung
1 800
1.2.2
Für jede weitere Änderung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2008
1 400
1.2.3
Serie oder gleichartige Serie zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung,
je Änderung
900
370
Verordnung über das Inverkehrbringen von Arzneimitteln ohne Genehmigung oder ohne Zulassung in Härtefällen vom 14. Juli 2010 (BGBl. I
S. 935).
4432
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Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1.3
Typ II, einfache Änderungen oder Änderungen nach Artikel 20 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
1.3.1
Jeweils für die erste Änderung je Antrag
4 300
1.3.2
Für jede weitere Änderung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2008
3 500
1.3.3
Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung je Mittei
lung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
1 900
1.4
Typ II, komplexe Änderungen oder Änderungen nach Artikel 20 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
1.4.1
Jeweils für die erste Änderung je Antrag
7 500
1.4.2
Für jede weitere Änderung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2008
6 000
1.4.3
Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung je Mittei
lung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
2 900
1.5
Höchstgrenze der Gebühr für Änderungen, die nach Artikel 7 Absatz 2 der Gebühr nach Nummer
Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 eingereicht werden oder die im Verfahren 2.1.2.3 der Tabelle 1
nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 bearbeitet werden, je des Abschnittes 3
Zusammenfassung von Änderungen bzw. je Verfahren nach Artikel 20 der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
2
Prüfung von Änderungen und Entscheidung über die Zustimmung zu
Änderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 mit Deutsch
land als CMS oder als betroffener Mitgliedstaat nach Artikel 7 oder
Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
2.1
Typ IA
2.1.1
Bei Einzeleinreichung
Änderung, je Zulassung je Mitteilung/Antrag
2.1.2
Bei Zusammenfassung von Änderungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Ver
ordnung (EG) Nr. 1234/2008
2.1.2.1
Für die erste Änderung, je Mitteilung
190
2.1.2.2
Für jede weitere Änderung, je Mitteilung
150
2.1.3
Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung je Mit
teilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
120
2.1.4
Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-MailAdresse des Zulassungsinhabers, Änderung der Firma des Zulassungs
inhabers oder ihrer Rechtsform, Einführung oder Änderung der Pharmako
vigilanz-Stammdatendokumentation, sofern diese getrennt von anderen
Anzeigen in einer Mitteilung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2008 eingereicht wird, je Zulassung
140
2.2
Typ IB
2.2.1
Jeweils für die erste Änderung je Mitteilung
400
2.2.2
Für jede weitere Änderung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2008
320
2.2.3
Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung, je Mit
teilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
220
2.3
Typ II, einfache Änderungen oder Deutschland als CMS im Verfahren nach
Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
2.3.1
Jeweils für die erste Änderung je Antrag
1 700
2.3.2
Für jede weitere Änderung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2008
1 400
2.3.3
Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung, je Mit
teilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
1 100
190
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
4433
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
2.4
Typ II, komplexe Änderungen oder Deutschland als CMS im Verfahren
nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
2.4.1
Jeweils für die erste Änderung je Antrag
2 800
2.4.2
Für jede weitere Änderung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2008
2 200
2.4.3
Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung im Verfah
ren nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008, zusätzlich zur Ge
bühr für die erste Änderung, je Änderung
1 500
2.5
Höchstgrenze der Gebühr für Änderungen, die nach Artikel 7 Absatz 2 der Gebühr nach Nummer
Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 eingereicht werden oder im Verfahren nach 2.2.2.2 der Tabelle 1
Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 bearbeitet werden, je des Abschnittes 3
Zusammenfassung von Änderungen oder je Verfahren nach Artikel 20 der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
3
Änderungen rein nationaler Zulassungen
3.1
Typ IA
3.1.1
Bei Einzeleinreichung
Änderung, je Zulassung je Mitteilung/Antrag
3.1.2
Bei Zusammenfassung von Änderungen gemäß Artikel 13d Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
3.1.2.1
Für die erste Änderung, je Mitteilung
250
3.1.2.2
Für jede weitere Änderung
200
3.1.3
Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung je Mit
teilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
150
3.1.4
Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-MailAdresse des Zulassungsinhabers, Änderung der Firma des Zulassungs
inhabers oder ihrer Rechtsform, Einführung oder Änderung der Pharmako
vigilanz-Stammdatendokumentation, sofern diese getrennt von anderen
Anzeigen in einer Mitteilung gemäß Artikel 13d Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2008 eingereicht wird, je Zulassung
140
3.2
Typ IB
3.2.1
Jeweils für die erste Änderung je Mitteilung
760
3.2.2
Für jede weitere Änderung gemäß Artikel 13d Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2008
560
3.2.3
Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung, je Mit
teilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
360
3.3
Typ II/einfache Änderungen oder Änderungen nach Artikel 20 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
3.3.1
Jeweils für die erste Änderung je Antrag
1 600
3.3.2
Für jede weitere Änderung gemäß Artikel 13d Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2008
1 300
3.3.3
Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung, je Mit
teilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
810
3.4
Typ II/komplexe Änderungen oder Änderungen nach Artikel 20 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
3.4.1
Jeweils für die erste Änderung je Antrag
3 750
3.4.2
Für jede weitere Änderung gemäß Artikel 13d Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2008
3 000
3.4.3
Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung, je Mit
teilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
1 900
250
4434
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
3.5
Höchstgrenze der Gebühr für Änderungen, die nach Artikel 13d Absatz 2 Gebühr nach Nummer
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 eingereicht werden oder die im 1.2.3 der Tabelle 1 des
Verfahren nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 bearbeitet Abschnittes 3
werden, je Zusammenfassung von Änderungen oder je Verfahren nach
Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
4
Beteiligung des Umweltbundesamtes
4.1
Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.2.1, 1.2.2, 1.4.1,
1.4.2, 3.2.1, 3.2.2, 3.4.1 und 3.4.2, wenn eine Bewertung möglicher Um
weltrisiken durch das Umweltbundesamt vorgenommen wird
Um jeweils 5 000
4.2
Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.2.1, 2.2.2, 2.4.1 und
2.4.2, wenn eine Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umwelt
bundesamt vorgenommen wird
Um jeweils 3 700
5
Auslagen
5.1
Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger in den Fällen der Jeweils in tatsächlich
Nummern 1.2, 2.2 und 3.2
entstandener Höhe
5.2
Kosten für Zustellungen in Widerspruchsverfahren
Jeweils in tatsächlich
entstandener Höhe
Tabelle 2
Vorbemerkung
In der nachstehenden Tabelle bedeuten:
Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers oder Re
gistrierungsinhabers) für nach dem Wirkstoff identische Arzneimittel, die sich in der Darreichungsform, Stärke und gegebenen
falls Indikation unterscheiden.
Gleichartige Serie:
Mehrere zeitgleich eingereichte Anträge desselben Antragstellers (bei Verlängerungen: desselben Zulassungsinhabers oder Re
gistrierungsinhabers) für ein identisches Arzneimittel.
Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1
Prüfung von Änderungen und Entscheidung über die Zustimmung zu
Änderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 mit Deutsch
land als RMS oder Referenzbehörde gemäß Artikel 7 oder Artikel 20
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
1.1
Höchstgrenze der Gebühren mit Deutschland als RMS oder Referenzbe Gebühr nach Ab
hörde gemäß Artikel 7 oder Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 schnitt 3 Tabelle 2
für Änderungen, die nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 2.1.2.3.2
Nr. 1234/2008 eingereicht werden oder die im Verfahren nach Artikel 20
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 bearbeitet werden, je Zusammenfas
sung von Änderungen oder je Verfahren nach Artikel 20 der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2008
1.1.1
Typ I A
1.1.1.1
Bei Einzeleinreichung
Änderung je Zulassung pro Mitteilung/Antrag
1.1.1.2
Bei Zusammenfassung von Änderungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Ver
ordnung (EG) Nr. 1234/2008
1.1.1.2.1
Für die erste Änderung pro Mitteilung
370
1.1.1.2.2
Für jede weitere Änderung pro Mitteilung
300
1.1.1.3
Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung pro Mit
teilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
200
370
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
4435
Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1.1.1.4
Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-MailAdresse des Zulassungsinhabers, Änderung der Firma des Zulassungs
inhabers oder ihrer Rechtsform, Einführung oder Änderung der Pharmako
vigilanz-Stammdatendokumentation, sofern diese getrennt von anderen
Anzeigen in einer Mitteilung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2008 eingereicht wird, je Zulassung
140
1.1.2
Typ I B
1.1.2.1
Jeweils für die erste Änderung pro Mitteilung
1.1.2.1.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
6 100
1.1.2.1.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
1 800
1.1.2.2
Für jede weitere Änderung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2008
1.1.2.2.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
5 700
1.1.2.2.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
1 400
1.1.2.3
Serie oder gleichartige Serie zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung,
je Änderung
1.1.3
Typ II/einfache Änderungen oder Änderungen nach Artikel 20 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
1.1.3.1
Jeweils für die erste Änderung pro Antrag
4 300
1.1.3.2
Für jede weitere Änderung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2008
3 500
1.1.3.3
Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung pro Mit
teilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
1 900
1.1.4
Typ II/komplexe Änderungen oder Änderungen nach Artikel 20 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
1.1.4.1
Jeweils für die erste Änderung pro Antrag
1.1.4.1.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
1.1.4.1.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
1.1.4.2
Für jede weitere Änderung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2008
1.1.4.2.1
Mit Bewertung möglicher Risiken durch das Umweltbundesamt
1.1.4.2.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
6 000
1.1.4.3
Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung pro Mit
teilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
2 900
1.2
Höchstgrenze der Gebühr mit Deutschland als CMS oder als betroffener Gebühr nach Ab
Mitgliedstaat nach Artikel 7 oder Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. schnitt 3 Tabelle 2
1234/2008 für Änderungen, die nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nummer 2.2.2.2.2
(EG) Nr. 1234/2008 eingereicht werden oder die im Verfahren nach
Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 bearbeitet werden, je Zu
sammenfassung von Änderungen oder je Verfahren nach Artikel 20 der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
1.2.1
Typ I A
1.2.1.1
Bei Einzeleinreichung
Änderung, je Zulassung pro Mitteilung/Antrag
1.2.1.2
Bei Zusammenfassung von Änderungen gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Ver
ordnung (EG) Nr. 1234/2008
1.2.1.2.1
Für die erste Änderung, pro Mitteilung
190
1.2.1.2.2
Für jede weitere Änderung, pro Mitteilung
150
900
15 400
7 400
10 300
190
4436
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1.2.1.3
Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung pro Mit
teilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
120
1.2.1.4
Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-MailAdresse des Zulassungsinhabers, Änderung der Firma des Zulassungs
inhabers oder ihrer Rechtsform, Einführung oder Änderung der Pharmako
vigilanz-Stammdatendokumentation, sofern diese getrennt von anderen
Anzeigen in einer Mitteilung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2008 eingereicht wird, je Zulassung
140
1.2.2
Typ I B
1.2.2.1
Jeweils für die erste Änderung pro Mitteilung
1.2.2.1.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
1.2.2.1.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
1.2.2.2
Für jede weitere Änderung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2008
1.2.2.2.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
1.2.2.2.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
320
1.2.2.3
Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung, pro Mit
teilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
220
1.2.3
Typ II/einfache Änderungen oder Deutschland als CMS im Verfahren nach
Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
1.2.3.1
Jeweils für die erste Änderung pro Antrag
1 700
1.2.3.2
Für jede weitere Änderung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2008
1 400
1.2.3.3
Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung, pro Mit
teilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
1 100
1.2.4
Typ II/komplexe Änderungen oder Deutschland als CMS im Verfahren nach
Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
1.2.4.1
Jeweils für die erste Änderung pro Antrag
1.2.4.1.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
6 700
1.2.4.1.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
2 800
1.2.4.2
Für jede weitere Änderung nach Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG)
Nr. 1234/2008
1.2.4.2.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
6 100
1.2.4.2.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
2 200
1.2.4.3
Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung im Verfah
ren nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008, zusätzlich zur
Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
1 500
1.3
Höchstgrenze der Gebühr für Änderungen rein nationaler Zulassungen, die Gebühr nach Ab
nach Artikel 13d Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 eingereicht schnitt 3 Tabelle 2
werden oder im Verfahren nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/ Nummer 1.2.3.2
2008 bearbeitet werden, je Zusammenfassung von Änderungen bzw. je
Verfahren nach Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008.
1.3.1
Typ I A
1.3.1.1
Bei Einzeleinreichung Änderung, je Zulassung pro Mitteilung/Antrag
1.3.1.2
Bei Zusammenfassung von Änderungen gemäß Artikel 13d Absatz 2 der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
1.3.1.2.1
Für die erste Änderung, pro Mitteilung
250
1.3.1.2.2
Für jede weitere Änderung
200
4 300
400
4 220
250
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
4437
Gebührenerhebende Behörde: Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1.3.1.3
Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung pro Mit
teilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
150
1.3.1.4
Änderung der Anschrift, der Telefon- oder Telefaxnummer oder der E-MailAdresse des Zulassungsinhabers, Änderung der Firma des Zulassungs
inhabers oder ihrer Rechtsform, Einführung oder Änderung der Pharmako
vigilanz-Stammdatendokumentation, sofern diese getrennt von anderen
Anzeigen in einer Mitteilung gemäß Artikel 13d Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2008 eingereicht wird, je Zulassung
140
1.3.2
Typ I B
1.3.2.1
Jeweils für die erste Änderung pro Mitteilung
1.3.2.1.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
1.3.2.1.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
1.3.2.2
Für jede weitere Änderung gemäß Artikel 13d Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2008
1.3.2.2.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
1.3.2.2.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
560
1.3.2.3
Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung, pro Mit
teilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
360
1.3.3
Typ II/einfache Änderungen oder Änderungen nach Artikel 20 Absatz 1 der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
1.3.3.1
Jeweils für die erste Änderung pro Antrag
1 600
1.3.3.2
Für jede weitere Änderung gemäß Artikel 13d Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2008
1 300
1.3.3.3
Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung, pro Mit
teilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
810
1.3.4
Typ II/komplexe Änderungen oder Änderungen nach Artikel 20 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
1.3.4.1
Jeweils für die erste Änderung pro Antrag
1.3.4.1.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
8 750
1.3.4.1.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
3 750
1.3.4.2
Für jede weitere Änderung gemäß Artikel 13d Absatz 2 der Verordnung
(EG) Nr. 1234/2008
1.3.4.2.1
Mit Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
7 300
1.3.4.2.2
Ohne Bewertung möglicher Umweltrisiken durch das Umweltbundesamt
3 000
1.3.4.3
Serie, gleichartige Serie oder jede weitere betroffene Zulassung, pro Mit
teilung, zusätzlich zur Gebühr für die erste Änderung, je Änderung
1 900
2
Auslagen
Jeweils in tatsächlich
Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger in den Fällender Num entstandener Höhe
mern 1.1.2, 1.2.2 und 1.3.2
5 060
760
4 860
Tabelle 3
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
1
Bearbeitung von Anzeigen und Entscheidungen nach der Verordnung
(EG) Nummer 1234/2008
1.1
Bei einer größeren Änderung im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Verord
nung (EG) Nr. 1234/2008 Typ ll-Änderung
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
50 bis 5 350
4438
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1.2
Bei einer geringfügigen Änderung im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 5
der Verordnung (EG) Nr. 1234/2008
1.2.1
Typ I B-Änderung
50 bis 5 050
1.2.2
Typ I A-Änderung
50 bis 500
1.3
Bei einer Erweiterung der Zulassung im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der
Verordnung (EG) Nr. 1234/2008 in Verbindung mit deren Anhang I
1.3.1
Wenn das Arzneimittel rein national in Deutschland zugelassen ist
1.3.2
Wenn Deutschland Referenzmitgliedstaat im Sinne des Artikels 28 Absatz 1 Zusätzlich zur Gebühr
der Richtlinie 2001/83/EG ist
nach 1.3.1
8 000 bis 10 000
1.3.3
Wenn Deutschland betroffener Mitgliedstaat ist
1.4
Sofern die Änderung einer Zulassung oder Genehmigung die Änderung der
Kennzeichnung, der Packungsbeilage oder der Fachinformation nach sich
zieht und es sich dabei um lediglich redaktionelle Änderungen handelt, die
aus einer vorangegangenen inhaltlichen Änderung resultieren (Folgeände
rungen)
2
Sonstige individuell zurechenbare Amtshandlungen
2.1
Beratungen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens auch tele
fonisch und deren Vor- und Nachbereitung, wissenschaftliche Stellung
nahmen, Gutachten und nicht einfache, schriftliche Auskünfte
200 bis 6 000
2.2
Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren an
hängig
25 bis 250
2.3
Bescheinigungen und Zweitschriften je Ausfertigung sowie zusätzliches
Siegeln, soweit ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist
50
2.4
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG
3
Ermäßigungen
3.1
Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach der Nummer 1, wenn der Antrag
steller substantiiert darlegt und belegt, dass er einen den Entwicklungs-,
Herstellungs-, Zulassungs- oder Genehmigungskosten angemessenen
wirtschaftlichen Nutzen nicht erwarten kann und wenn an dem Inverkehr
bringen des Arzneimittels aufgrund des Anwendungsgebietes ein öffent
liches Interesse besteht
Um 25 Prozent
3.2
Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach Nummer 1, wenn zusätzlich zu
den Voraussetzungen nach Nummer 3.1 die Anwendungsfälle selten sind
oder die Zielgruppe, für die das Arzneimittel bestimmt ist, klein ist
Um 50 Prozent
4
Auslagen
4.1
Kosten für die Zustellungen im Widerspruchsverfahren
4.2
Kosten für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger in den Fällen der In tatsächlich entstan
Nummer 1.2.1. Dies gilt auch für die Bekanntmachung im Bundesanzeiger dener Höhe
von Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft
oder der Europäischen Union gemäß § 34 Absatz 1 Satz 2 AMG
2 000 bis 30 000
2 400 bis 30 000
Keine weitere Gebühr
250
In tatsächlich entstan
dener Höhe
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
4439
Abschnitt 5
Verordnung (EU) Nr. 536/2014
Tabelle 1
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1
Genehmigung einer klinischen Prüfung/Bewertung von Teil I
1.1
Mononationale klinische Prüfung oder multinationale klinische Prüfung mit
der Bundesrepublik Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat mit nicht
zugelassenen Prüfpräparaten
Anmerkung: Unter zugelassenen Prüfpräparaten sind Prüfpräparate zu ver
stehen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung eine Zulassung oder Ge
nehmigung zum Inverkehrbringen in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat
haben.
1.1.1
Ohne zusätzliche Teilstudien oder bei Prüfplänen mit mehreren Teilstudien
für die erste Teilstudie
5 700
1.1.2
Prüfpläne mit integriertem Studienprotokoll für jede zusätzliche Teilstudie
500 bis 5 700
1.2
Mononationale klinische Prüfung oder multinationale klinische Prüfung mit
der Bundesrepublik Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat ausschließ
lich mit zugelassenen Prüfpräparaten
1.2.1
Ohne zusätzliche Teilstudien oder bei Prüfplänen mit mehreren Teilstudien
für die erste Teilstudie
2 700
1.2.2
Prüfpläne mit integriertem Studienprotokoll für jede zusätzliche Teilstudie
500 bis 2 700
1.3
Multinationale klinische Prüfung mit der Bundesrepublik Deutschland als
berichterstattendem Mitgliedstaat mit nicht zugelassenen oder Prüfpräpa
raten
1.3.1
Ohne zusätzliche Teilstudien oder bei Prüfplänen mit mehreren Teilstudien
für die erste Teilstudie
8 700
1.3.2
Prüfpläne mit integrierten Studienprotokollen für jede zusätzliche Teilstudie
500 bis 8 700
1.4
Multinationale klinische Prüfung mit der Bundesrepublik Deutschland als
berichterstattendem Mitgliedstaat ausschließlich mit zugelassenen Prüf
präparaten
1.4.1
Ohne zusätzliche Teilstudien oder bei Prüfplänen mit mehreren Teilstudien
für die erste Teilstudie
3 700
1.4.2
Prüfpläne mit integrierten Studienprotokollen für jede zusätzliche Teilstudie
500 bis 3 700
1.5
Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1.1 bis 1.4 für fol Jeweils auf das Dop
gende Produktgruppen:
pelte
a) gentechnisch veränderte Arzneimittel und
b) Arzneimittel gemäß Ziffer 1 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr. 726/
2004
2
Genehmigung einer klinischen Prüfung bei getrennter Einreichung von
200
Teil I und Teil II gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 unbeschadet der Ge
nach Bewertung von Teil II
bühr nach Nummer 1.1
3
Erneute Bewertung von Teil I bei späterer Hinzuziehung eines zusätz
lich betroffenen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirt
schaftsraum
3.1
Bei einer klinischen Prüfung bei Menschen mit der Bundesrepublik
Deutschland als berichterstattendem Mitgliedstaat der Europäischen Union
3.1.1
Mit nicht zugelassenen Prüfpräparaten
3 120
3.1.2
Mit zugelassenen Prüfpräparaten
1 560
4440
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
3.2
Bei einer klinischen Prüfung bei Menschen mit der Bundesrepublik
Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat der Europäischen Union
3.2.1
Mit nicht zugelassenen Prüfpräparaten
2 700
3.2.2
Mit zugelassenen Prüfpräparaten
1 350
4
Genehmigung einer wesentlichen Änderung
4.1
Genehmigung einer wesentlichen Änderung zu Teil I oder zu Teil I und II
4.2
Wesentliche Änderung nur zu Teil II
5
Prüfung einer nicht genehmigungspflichtigen Änderung zu Teil I
6
Prüfung von Mitteilungen über Ende, vorübergehende Unterbrechung,
vorzeitigen Abbruch oder die Ergebnisse der klinischen Prüfung
7
Bewertung von Jahresberichten
8
Inspektion gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 in Ver
bindung mit § 42c AMG
5 000 bis 50 000
9
Korrekturmaßnahmen gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr.
536/2014 in Verbindung mit § 42 AMG
500 bis 20 000
10
Gebühr, um die sich die Gebühr nach den Nummern 1 bis 4 bei Betei
ligung eines externen Sachverständigen nach Artikel 6 Absatz 7 oder
Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 erhöht
500
11
Ermäßigung der Gebühren dieser Tabelle, soweit eine Studie ohne
wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung oder
Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen durch
geführt wird. Der Antragsteller hat die Anspruchsvoraussetzungen
durch Einreichung entsprechender Unterlagen darzulegen und nach
zuweisen.
Um 25 Prozent
12
Auslagen
12.1
Kosten der zuständigen Ethik-Kommission nach Anlage 3 (zu § 12) der In tatsächlich entstan
Verordnung über das Verfahren zur Zusammenarbeit der Bundesoberbe dener Höhe
hörden und der registrierten Ethik-Kommissionen bei der Bewertung von
Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimit
teln vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2333) in den Fällen der Nummern 1 bis 10
12.2
Kosten für Dienstreisen in den Fällen der Nummer 8
In tatsächlich entstan
dener Höhe
12.3
Kosten für Zustellungen in Widerspruchsverfahren
In tatsächlich entstan
dener Höhe
500 bis 5 700
200
100 bis 1 000
200
500 bis 2 500
Tabelle 2
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
Nummer
7
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1
Individuell zurechenbare Leistungen in Zusammenhang mit klinischen Jeweils zusätzlich zur
Prüfungen unter Geltung der Verordnung (EU) Nummer 536/2014
Gebühr der Ethik-Kom
mission gemäß KPBV7
1.1
Entscheidung über die klinische Prüfung/Bewertung von Teil I
1.1.1
Mononationale klinische Prüfung oder multinationale klinische Prüfung mit
Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat der Europäischen Union mit
nicht zugelassenen Prüfpräparaten
1.1.1.1
Ohne zusätzliche Teilstudien oder bei Einreichung eines integrierten Stu
dienprotokolls mit zusätzlichen Teilstudien für die erste Teilstudie
5 700
Verordnung über das Verfahren zur Zusammenarbeit der Bundesoberbehörden und der registrierten Ethik-Kommissionen bei der Bewertung von
Anträgen auf Genehmigung von klinischen Prüfungen mit Humanarzneimitteln vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2333) in der jeweils geltenden Fassung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
4441
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1.1.1.2
Bei Einreichung eines integrierten Studienprotokolls mit zusätzlichen Teil
studien für jede zusätzliche Teilstudie
500 bis 5 700
1.1.2
Mononationale klinische Prüfung oder multinationale klinische Prüfung mit
Deutschland als betroffenem Mitgliedstaat der Europäischen Union aus
schließlich mit zugelassenen Prüfpräparaten
1.1.2.1
Ohne zusätzliche Teilstudien oder bei Einreichung eines integrierten Stu
dienprotokolls mit zusätzlichen Teilstudien für die erste Teilstudie
2 700
1.1.2.2
Bei Einreichung eines integrierten Studienprotokolls mit zusätzlichen Teil
studien für jede zusätzliche Teilstudie
500 bis 2 700
1.1.3
Multinationale klinische Prüfung mit Deutschland als berichterstattendem
Mitgliedstaat der Europäischen Union mit nicht zugelassenen Prüfpräpara
ten
1.1.3.1
Ohne zusätzliche Teilstudien oder bei Einreichung eines integrierten Stu
dienprotokolls mit zusätzlichen Teilstudien für die erste Teilstudie
8 700
1.1.3.2
Bei Einreichung eines integrierten Studienprotokolls mit zusätzlichen Teil
studien für jede zusätzliche Teilstudie
500 bis 8 700
1.1.4
Multinationale klinische Prüfung
Deutschland als berichterstattender Mitgliedstaat der Europäischen Union
ausschließlich mit zugelassenen Prüfpräparaten
1.1.4.1
Ohne zusätzliche Teilstudien oder bei Einreichung eines integrierten Stu
dienprotokolls mit zusätzlichen Teilstudien für die erste Teilstudie
3 700
1.1.4.2
Bei Einreichung eines integrierten Studienprotokolls mit zusätzlichen Teil
studien für jede zusätzliche Teilstudie
500 bis 3 700
1.1.5
Erhöhung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.4 für Jeweils auf das Dop
folgende Produktgruppen:
pelte
a) Arzneimittel für neuartige Therapien und
b) Arzneimittel gemäß Ziffer 1 des Anhangs zur Verordnung (EG) Nr.
726/2004
1.2
Genehmigung einer klinischen Prüfung bei getrennter Einreichung von Teil I
und Teil II gemäß Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 nach Be
wertung von Teil II, unbeschadet der Gebühr nach 1.1
200
1.3
Erneute Bewertung von Teil I bei späterer Hinzuziehung eines zusätzlich
betroffenen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
1.3.1
Wenn Deutschland als berichterstattender Mitgliedstaat der Europäischen
Union eingebunden ist
1.3.1.1
Mit nicht zugelassenen Prüfpräparaten
3 120
1.3.1.2
Mit zugelassenen Prüfpräparaten
1 560
1.3.2
Wenn die Bundesrepublik Deutschland als betroffener Mitgliedstaat der
Europäischen Union eingebunden ist
1.3.2.1
Mit nicht zugelassenen Prüfpräparaten
2 700
1.3.2.2
Mit zugelassenen Prüfpräparaten
1 350
1.4
Genehmigung einer wesentlichen Änderung
1.4.1
Zu Teil I oder zu Teil I und II
1.4.2
Nur zu Teil II
1.5
Prüfung einer Benachrichtigung über eine nicht genehmigungspflichtige
Änderung zu Teil I
500 bis 5 700
200
100 bis 1 000
4442
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut (PEI)
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1.6
Prüfung einer Mitteilung über Ende, vorübergehende Unterbrechung, vor
zeitigen Abbruch oder der Ergebnisse der klinischen Prüfung
200
1.7
Bewertung eines Jahresberichtes
1.8
Inspektion gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 in Verbin
dung mit § 42c AMG
5 000 bis 50 000
1.9
Korrekturmaßnahme gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 in
Verbindung mit § 42 AMG
500 bis 20 000
1.10
Bei Beteiligung eines externen Sachverständigen nach Artikel 6 Absatz 7
oder Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nummer 536/2014 erhöht
sich die Gebühr um
500
2
Sonstige individuell zurechenbare Amtshandlungen
2.1
Beratungen außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens auch tele
fonisch und deren Vor- und Nachbereitung, wissenschaftliche Stellung
nahmen, Gutachten und nicht einfache, schriftliche Auskünfte
200 bis 6 000
2.2
Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren an
hängig
25 bis 250
2.3
Bescheinigungen und Zweitschriften je Ausfertigung sowie zusätzliches
Siegeln, soweit ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist
50
2.4
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG
3
Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1 und 2.1,
wenn eine Studie ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finan
zielle Beteiligung oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen
und Unternehmen durchgeführt wird. Der Antragsteller hat die
Anspruchsvoraussetzungen durch Einreichung entsprechender Unter
lagen darzulegen und nachzuweisen.
4
Auslagen
4.1
Kosten für Dienstreisen in den Fällen der Nummer 1.8
In tatsächlich entstan
dener Höhe
4.2
Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren
In tatsächlich entstan
dener Höhe
4.3
Kosten der zuständigen Ethik-Kommission
In tatsächlich entstan
dener Höhe
500 bis 2 500
250
Um 25 Prozent
Abschnitt 6
Richtlinie 2001/83/EG
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1
Änderungen gemäß Artikel 61 Absatz 3 der Richtlinie 2001/83/EG, die
nach der Verfahrensanweisung der Koordinierungsgruppe für Verfah
ren der gegenseitigen Anerkennung und dezentralisierte Verfahren
human CMDh für Verfahren nach Artikel 61 Absatz 3 der Richtlinie
2001/83/EG bearbeitet werden (sogenanntes ,,P"-Verfahren)
1.1
Mit Deutschland als RMS
560
1.2
Mit Deutschland als CMS
300
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
4443
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
2
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
Werden gleichzeitig identische Änderungsanzeigen zu mehreren Arz
neimitteln eingereicht, ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr bei
identischen Änderungen
a) zu zwei Arzneimitteln
a) Um 25 Prozent
b) zu drei Arzneimitteln
b) Um 30 Prozent
c) zu vier Arzneimitteln
c) Um 35 Prozent
d) zu fünf Arzneimitteln
d) Um 40 Prozent
e) zu sechs Arzneimitteln
e) Um 45 Prozent
f) zu sieben und mehr Arzneimitteln
f) Um 50 Prozent
Abschnitt 7
Hämophilieregister-Verordnung
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
1
Individuell zurechenbare Leistungen nach der DHRV
1.1
Allgemeine Auskünfte nach § 21 DHRV
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
300
Öffentlich finanzierte
Forschungseinrichtun
gen sowie Patienten
organisationen sind
gebührenbefreit
1.2
Genehmigung eines Antrags auf Datenverarbeitung einschließlich der Be
reitstellung der Daten nach § 25 Absatz 6 und Absatz 10 DHRV
2 400
Öffentlich finanzierte
Forschungseinrichtun
gen sowie Patienten
organisationen sind
gebührenbefreit
Abschnitt 8
Verordnung (EU) 2017/745
Tabelle 1
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1
Konsultationsverfahren
1.1
Gutachten im Rahmen der Konsultation nach Artikel 52 Absatz 9 in Ver
bindung mit Anhang IX Abschnitt 5.2 oder Anhang X Abschnitt 6 der Ver
ordnung (EU) 2017/745
1.1.1
Bei einem neuen Arzneistoff oder einem bekannten Arzneistoff mit neuer
Zweckbestimmung
5 000 bis 50 000
1.1.2
Bei einem bekannten Arzneistoff, der im herkömmlichen Sinn eingesetzt
wird
5 000 bis 20 000
1.2
Gutachten im Rahmen der Konsultation nach
5 000 bis 20 000
a) Artikel 52 Absatz 10 in Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.3.1 oder
Anhang X Abschnitt 6 der Verordnung (EU) 2017/745 oder
b) Artikel 52 Absatz 11 in Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.4 oder
Anhang X Abschnitt 6 der Verordnung (EU) 2017/745
4444
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1.3
Werden innerhalb eines Konformitätsbewertungsverfahrens mehrere Gut
achten eingeholt, gilt für das erste Gutachten die Nummer 1.1. Die Gebühr
für jedes weitere Gutachten beträgt
1.3.1
Für das erste Produkte in den Fällen der Nummer 1.1.1
1 250 bis 25 000
1.3.2
In den übrigen Fällen
1 250 bis 10 000
1.4
Werden Gutachten für mehrere Konformitätsbewertungsverfahren, die
gleichartige Produkte betreffen, gleichzeitig eingeholt, gelten für die Gut
achten für das erste Produkt die nach den Nummern 1.1 bis 1.3 einschlä
gigen Gebühren. Für jedes weitere Gutachten beträgt die Gebühr
1 250 bis 20 000
2
Gebührenermäßigung oder -befreiung
a) Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.4, a) Bis auf 50 oder bei
wenn die gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhn
einem Gebühren
lich niedrigen Aufwand erfordert
rahmensatz bis
auf die Hälfte des
entsprechenden
Mindestsatzes
b) Wenn unter den in Buchstabe a genannten Voraussetzungen der Auf b) Gebührenbefreiung
wand zu vernachlässigen ist
Tabelle 2
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1
Gutachten im Rahmen der Konsultation nach Artikel 52 Absatz 9 in
Verbindung mit Anhang IX Abschnitt 5.2 und gegebenenfalls Anhang X
Abschnitt 6 der Verordnung (EU) 2017/745
1.1
Bei einem neuen Arzneistoff oder einem bekannten Arzneistoff mit neuer
Zweckbestimmung
5 000 bis 50 000
1.2
Bei einem bekannten Arzneistoff, der im herkömmlichen Sinn eingesetzt
wird
5 000 bis 20 000
1.3
Gutachten im Rahmen der Konsultation nach Artikel 52 Absatz 11 in Ver
bindung mit Anhang IX Abschnitt 5.4 oder Anhang X Abschnitt 6 der Ver
ordnung (EU) 2017/745
5 000 bis 20 000
1.4
Werden innerhalb eines Konformitätsbewertungsverfahrens mehrere Gut
achten eingeholt, gilt für das erste Gutachten die Nummer 1.1 bis 1.3
1.4.1
Gebühr für jedes weitere Gutachten bei einem neuen Arzneistoff oder ei
nem bekannten Arzneistoff mit neuer Zweckbestimmung
1 250 bis 25 000
1.4.2
Gebühr für jedes weitere Gutachten bei einem bekannten Arzneistoff, der
im herkömmlichen Sinn eingesetzt wird
1 250 bis 10 000
1.5
Werden Gutachten für mehrere Konformitätsbewertungsverfahren, die
gleichartige Produkte betreffen, gleichzeitig eingeholt
1 250 bis 20 000
1.5.1
Für die Gutachten für das erste Produkt
1.5.2
Gebühr für jedes weitere Gutachten
2
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen klinischer
Prüfungen
2.1
Genehmigung einer klinischen Prüfung nach Artikel 70 Absatz 1 der Ver
ordnung (EU) 2017/745, auch in Verbindung mit § 31 Absatz 2 Nummer 1
des Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetzes (MPDG)
3 000 bis 9 900
2.2
Prüfung einer wesentlichen Änderung an einer klinischen Prüfung nach
Artikel 75 der Verordnung (EU) 2017/745
600 bis 2 000
Gebühr nach den
Nummern 1.1 oder 1.2
1 250 bis 20 000
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4445
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
2.3
Prüfung einer Mitteilung des Sponsors bei vorübergehender Aussetzung
oder vorzeitigem Abbruch einer klinischen Prüfung gemäß Artikel 77 der
Verordnung (EU) 2017/745 in Verbindung mit § 64 Absatz 2 MPDG und
§ 69 Absatz 1 MPDG
3
Individuell zurechenbare Leistungen im Rahmen eines koordinierten
Bewertungsverfahrens gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) 2017/745
für eine klinische Prüfung
3.1
Im Falle Deutschlands als koordinierender Mitgliedstaat
3.1.1
Genehmigung einer klinischen Prüfung nach Artikel 70 Absatz 1 der Ver
ordnung (EU) 2017/745
4 000 bis 12 000
3.1.2
Prüfung einer wesentlichen Änderung einer klinischen Prüfung nach Arti
kel 75 der Verordnung (EU) 2017/745
1 100 bis 2 300
3.1.3
Bewertung einer Meldung eines schwerwiegenden unerwünschten Ereig
nisses durch den Sponsor nach Artikel 80 Absatz 2 und 3 der Verordnung
(EU) 2017/745
100 bis 400
3.1.4
Prüfung von Informationspflichten des Sponsors bei vorübergehender
Aussetzung oder vorzeitigem Abbruch einer klinischen Prüfung gemäß
Artikel 77 der Verordnung (EU) 2017/745
1 100 bis 2 300
4
Individuell zurechenbare Leistungen im Rahmen der Vigilanz
4.1
Bewertung von Produkten, die mutmaßlich ein unvertretbares Risiko dar
stellen gemäß Artikel 94 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/745
200 bis 2 700
4.2
Bewertung von Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten nach Artikel 95 Ab
satz 4 der Verordnung (EU) 2017/745 einschließlich der Erhebung von
Einwänden oder der Verhängung nationaler Maßnahmen nach Artikel 95
Absatz 7 der Verordnung (EU) 2017/745
30 bis 10 000
5
Sonstige Gebühren
5.1
Wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten
5.2
Nicht einfache schriftliche Auskünfte
5.3
Bescheinigungen
5.4
Herstellung von Kopien und Abschriften
5.4.1
Grundgebühr, sofern dies nicht im Rahmen der individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen nach den Nummern 1 und 2 erfolgt
5.4.2
Jede angefertigte Kopie oder Abschrift je Seite
5.5
Die Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren
anhängig
6
Auslagen
Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren
600 bis 2 000
200 bis 1 000
100 bis 500
30
25
0,50
50 bis 1 000
In tatsächlich entstan
dener Höhe
7
Gebührenermäßigung oder -befreiung
7.1
a) Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.5, 2.1 a) Bis auf 50 oder bei
bis 2.3, 3.1.1 bis 3.1.4, 4.1 und 4.2, 5.1 und 5.2, wenn die gebühren
einem Gebühren
pflichtige Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Auf
rahmensatz bis
wand erfordert
auf die Hälfte des
entsprechenden
Mindestsatzes
b) Wenn unter den im Buchstaben a genannten Voraussetzungen der Auf b) Gebührenbefreiung
wand zu vernachlässigen ist
4446
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Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
7.2
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Ermäßigung der nach Nummer 2 jeweils zu erhebenden Gebühr, wenn eine
Studie ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung
oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen durch
geführt wird. Der Antragsteller hat die Anspruchsvoraussetzungen durch
Einreichung entsprechender Unterlagen darzulegen und nachzuweisen
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
Um 25 Prozent
Abschnitt 9
Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1
Entscheidung nach § 6 Absatz 1 bis 3 MPDG zur Klassifizierung von
Produkten, zur Feststellung des rechtlichen Status eines Produktes
als Medizinprodukt, zur Einstufung von Produkten der Klasse I und
zur Genehmigungspflicht einer klinischen Prüfung
400 bis 10 000
2
Zulassung, Verlängerung und Änderung einer Sonderzulassung
2.1
Entscheidung nach § 7 Absatz 1 Satz 1 MPDG über den Antrag auf Son
derzulassung eines Produktes
250 bis 10 300
2.2
Entscheidung über die Änderung der Sonderzulassung eines nach § 7 Ab
satz 1 Satz 1 MPDG zugelassenen Produktes
100 bis 1 100
2.3
Entscheidung über die Verlängerung der Sonderzulassung eines nach § 7
Absatz 1 Satz 1 MPDG befristet zugelassenen Produktes
100 bis 1 100
3
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen klinischer
Prüfungen
3.1
Prüfung der Anwendung der Klassifizierungsregeln des Anhangs VIII der
Verordnung (EU) 2017/745 für klinische Prüfungen von Produkten der
Klasse I oder nicht invasiven Produkten der Klasse IIa nach § 31 Absatz 1
MPDG in Verbindung mit § 39 Absatz 3 des MPDG
500 bis 2 500
3.2
Bewertung einer Meldung nach Artikel 80 Absatz 2 und 3 der Verordnung
(EU) 2017/745 in Verbindung mit § 44 Absatz 1 MPDG
25 bis 250
3.3
Höchstgrenze für die Summe der Gebühren nach Nummer 3.2 je klinischer
Prüfung pro Jahr
24 000
3.4
Anordnung des befristeten Ruhens der Genehmigung einer klinischen Prü
fung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 3 MPDG, Aufforderung
zur Änderung von Aspekten der klinischen Prüfung nach § 45 Absatz 3
Satz 1 MPDG, Anordnung der sofortigen Unterbrechung der klinischen
Prüfung nach § 45 Absatz 3 Satz 2 MPDG
200 bis 9 000
4
Individuell zurechenbare Leistung im Rahmen der Überwachung
4.1
Anordnung von Maßnahmen nach § 74 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1
Satz 2 und Absatz 2 MPDG
30 bis 10 000
4.2
Anordnung von Maßnahmen nach § 74 Absatz 4 MPDG in Verbindung mit
Artikel 95 der Verordnung (EU) 2017/745
30 bis 10 000
5
Beratung des Herstellers, des Bevollmächtigten, von Importeuren,
Sponsoren und der Benannten Stellen nach § 84 Satz 1 MPDG
500 bis 10 000
6
Sonstige Gebühren
6.1
Wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten
6.2
Nicht einfache schriftliche Auskünfte
6.3
Bescheinigungen
200 bis 1 000
100 bis 500
30
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4447
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
6.4
Herstellung von Kopien und Abschriften
6.4.1
Grundgebühr, sofern dies nicht im Rahmen der individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen nach den Nummern 1 und 2 erfolgt
6.4.2
Jede angefertigte Kopie oder Abschrift je Seite
6.5
Die Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren
anhängig
7
Auslagen
Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
25
0,50
50 bis 1 000
In tatsächlich entstan
dener Höhe
8
Gebührenermäßigung oder -befreiung
8.1
a) Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1, 2.1 bis 2.3, a) Bis auf 50 oder bei
3.1 bis 3.6, 4.1 und 4.2, 5, 6.1 und 6.2, wenn die gebührenpflichtige
einem Gebühren
Leistung im Einzelfall einen außergewöhnlich niedrigen Aufwand erfor
rahmensatz bis
dert
auf die Hälfte des
entsprechenden
Mindestsatzes
b) Wenn unter den in Buchstabe a genannten Voraussetzungen der Auf b) Gebührenbefreiung
wand zu vernachlässigen ist
a) Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 2.1 bis 2.3 auf a) Bis auf ein Viertel
Antrag, wenn
der jeweiligen
Gebühr
aa) der Antragsteller einen diesen Gebühren angemessenen wirt
8.2
schaftlichen Nutzen nicht erwarten kann oder die Anwendungsfälle
selten sind oder die Zielgruppe, für die das Produkt bestimmt ist,
klein ist,
bb) an der Sonderzulassung ein besonderes Interesse der öffentlichen
Gesundheit besteht oder
cc) Gründe der Billigkeit mit Blick auf die Patientensicherheit und Pa
tientengesundheit ein Herabsetzen der Gebühr erfordern
b) Wenn unter den im Buchstaben a genannten Voraussetzungen der zu b) Gebührenbefreiung
erwartende wirtschaftliche Nutzen im Verhältnis zu den Gebühren be
sonders gering ist
8.3
Ermäßigung der nach der jeweiligen Gebühr nach Nummer 3, wenn eine
Studie ohne wirtschaftliche Zwecksetzung und ohne finanzielle Beteiligung
oder Unterstützung von nichtöffentlichen Stellen und Unternehmen durch
geführt wird. Der Antragsteller hat die Anspruchsvoraussetzungen durch
Einreichung entsprechender Unterlagen darzulegen und nachzuweisen.
Um 25 Prozent
Abschnitt 10
Medizinproduktegesetz (MPG) und
Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) für In-vitro-Diagnostika
in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Satz 2 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG)
und § 1 Satz 2 der Medizinprodukte-Anwendermelde- und Informationsverordnung (MPAMIV)
Tabelle 1
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1
Zulassung, Verlängerung und Änderung der Zulassung eines In-vitroDiagnostikums
1.1
Entscheidung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 des MPG über die Zulassung
eines In-vitro-Diagnostikums
2 500 bis 10 300
1.2
Entscheidung über die Änderung der Zulassung eines nach § 11 Absatz 1
Satz 1 MPG zugelassenen In-vitro-Diagnostikums
100 bis 1 100
4448
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1.3
Entscheidung über die Verlängerung der Zulassung eines nach § 11 Ab
satz 1 Satz 1 MPG zugelassenen In-vitro-Diagnostikums
100 bis 1 100
1.4
Entscheidung auf Zulassung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 MPG bei Antrag für
mehrere gleichartige In-vitro-Diagnostika
1.4.1
Entscheidung über die Zulassung für das erste geprüfte In-vitro-Diagnos Gebühr nach Num
tikum
mer 1.1
1.4.2
Ermäßigung der Gebühr nach Nummer 1.1 bei der Entscheidung über die Bis auf eine Mindest
Zulassung jedes weiteren In-vitro-Diagnostikums, wenn die Gleichartigkeit gebühr von 1 100
der In-vitro-Diagnostika nur zu einem geringeren Prüfungsmehraufwand
geführt hat
1.5
Auf Antrag Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 Bis auf ein Viertel der
bis 1.4 in seltene Anwendungsfällen des In-vitro-Diagnostikums oder bei jeweiligen Gebühr
kleinen Zielgruppen, für die das In-vitro-Diagnostikum bestimmt ist oder
ein diesen Gebühren angemessener wirtschaftlicher Nutzen nicht zu er
warten ist
1.6
Auf Antrag Befreiung von der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 Gebührenbefreiung
bis 1.4 bei einem im Verhältnis zu den Gebühren zu erwartenden beson
ders geringen wirtschaftlichen Nutzen
2
Entscheidung nach § 13 Absatz 2 oder 3 MPG zur Klassifizierung eines
In-vitro-Diagnostikums oder zur Abgrenzung von In-vitro-Diagnostika
zu anderen Produkten
3
Leistungsbewertungsprüfungen
3.1
Genehmigung einer Leistungsbewertungsprüfung nach § 24 in Verbindung
mit § 20 Absatz 1 und 22a Absatz 1 MPG
3 000 bis 9 900
3.2
Genehmigung einer wesentlichen Änderung einer Leistungsbewertungs
prüfung nach § 24 MPG in Verbindung mit § 22c Absatz 2 MPG
600 bis 1 700
3.3
Gebühr, wenn eine wesentliche Änderung keine der in § 20 Absatz 1 Satz 4
Nummer 1, 5, 6 und 8 MPG genannten Aspekte betrifft und keine Einwände
durch die zuständige Bundesoberbehörde geäußert werden
100
3.4
Bearbeitung einer sonstigen Änderung einer Leistungsbewertungsprüfung
nach § 24 MPG in Verbindung mit § 22c Absatz 1 MPG
100 bis 400
3.5
Prüfung einer beantragten Befreiung von der Genehmigungspflicht für
Leistungsbewertungsprüfungen von In-vitro-Diagnostika nach § 24 MPG
500 bis 2 000
3.6
Bearbeitung einer Meldung eines schwerwiegenden unerwünschten Ereig
nisses durch den Sponsor nach § 3 Absatz 6 der MPSV
25 bis 250
3.7
Höchstgebühr für die Bearbeitung mehrerer Meldungen von schwerwie
genden unerwünschten Ereignissen durch den Sponsor nach § 3 Absatz 6
der Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung je Leistungsbewertungs
prüfung
20 000
4
Beratung des Verantwortlichen nach § 5 MPG, von Benannten Stellen
und von Sponsoren nach § 32 MPG
500 bis 2 800
5
Sonstige Gebühren
400 bis 7 500
Bei den folgenden individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen, die
auf Antrag vorgenommen werden, sind an Gebühren zu erheben für
5.1
Wissenschaftliche Stellungnahmen, Gutachten und nicht einfache schrift
liche Auskünfte
200 bis 1 000
5.2
Bescheinigungen und Zweitschriften je Ausfertigung sowie zusätzliches
Siegeln, soweit ein amtliches Siegel nicht erforderlich ist
25
5.3
Die Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren
anhängig
25 bis 250
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
4449
Gebührenerhebende Behörde: Paul-Ehrlich-Institut
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
6
Auslagen
6.1
Kosten für Dienstfahrten in den Fällen der Nummern 3.1 und 3.2
In tatsächlich entstan
dener Höhe
6.2
Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren
In tatsächlich entstan
dener Höhe
7
Gebührenermäßigung
Ermäßigung der Gebühren nach den Nummern 1.1 bis 1.4, 2.3.1 bis 3.6, 4
oder 5.1, wenn die gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen außer
gewöhnlich niedrigen Aufwand erfordert
Auf bis zu 50
Tabelle 2
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1
Zulassung, Verlängerung und Änderung der Zulassung eines In-vitroDiagnostikums
1.1
Entscheidung über die Zulassung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 MPG
1.2
Entscheidung über die Änderung der Zulassung eines nach § 11 Absatz 1
Satz 1 MPG zugelassenen In-vitro-Diagnostikums
100 bis 1 100
1.3
Entscheidung über die Verlängerung der Zulassung eines nach § 11 Ab
satz 1 Satz 2 MPG befristet zugelassenen In-vitro-Diagnostikums
100 bis 1 100
1.4
Auf Antrag Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 Bis auf ein Viertel der
bis 1.3 für seltene Anwendungsfälle des In-vitro-Diagnostikums oder kleine jeweiligen Gebühr
Zielgruppen, für die das In-vitro-Diagnostikum bestimmt ist oder ein diesen
Gebühren angemessener wirtschaftlicher Nutzen nicht zu erwarten ist
1.5
Auf Antrag Befreiung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.3
bei einem im Verhältnis zu den Gebühren zu erwartenden besonders ge
ringen wirtschaftlichen Nutzen
2
Abgrenzung von In-vitro-Diagnostika zu anderen Produkten
3
Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen im Rahmen von Leis
tungsbewertungsprüfungen
3.1
Genehmigung einer Leistungsbewertungsprüfung nach § 24 MPG in Ver
bindung mit § 20 Absatz 1 MPG und in Verbindung mit § 22a Absatz 1
MPG
3 000 bis 9 900
3.2
Begutachtung einer wesentlichen Änderung an einer Leistungsbewer
tungsprüfung nach § 24 MPG in Verbindung mit § 22c Absatz 2 MPG
600 bis 1 700
3.3
Gebühr, sofern eine wesentliche Änderung keine der in § 20 Absatz 1
Satz 4 Nummer 1, 5, 6 und 8 MPG genannten Aspekte betrifft und keine
Einwände durch die zuständige Bundesoberbehörde geäußert werden
100
3.4
Bearbeitung einer sonstigen Änderung an einer Leistungsbewertungsprü
fung nach § 24 MPG in Verbindung mit § 22c Absatz 1 MPG
100 bis 400
3.5
Prüfung einer beantragten Befreiung von der Genehmigungspflicht für
Leistungsbewertungsprüfungen von In-vitro-Diagnostika nach § 24 MPG
in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 2 MPG
500 bis 2 000
3.6
Bearbeitung einer Meldung eines schwerwiegenden unerwünschten Ereig
nisses durch den Sponsor nach § 3 Absatz 6 der MPSV
25 bis 250
3.7
Höchstgebühr für die Bearbeitung der Meldungen von schwerwiegenden
unerwünschten Ereignissen je klinische Prüfung oder Leistungsbewer
tungsprüfung in einem Kalenderjahr
24 000
250 bis 10 300
Gebührenbefreiung
400 bis 7 500
4450
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Gebührenerhebende Behörde: Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
4
Beratung des Verantwortlichen nach § 5 MPG, von Benannten Stellen
und von Sponsoren nach § 32 MPG
5
Sonstige Gebühren
5.1
Wissenschaftliche Stellungnahmen und Gutachten
5.2
Nicht einfache schriftliche Auskünfte
5.3
Bescheinigungen
5.4
Herstellung von Kopien und Abschriften
5.4.1
Grundgebühr, sofern dies nicht im Rahmen der individuell zurechenbaren
öffentlichen Leistungen nach den Nummern 1 und 2 erfolgt
5.4.2
Jede angefertigte Kopie oder Abschrift je Seite
5.5
Die Einsichtnahme in Akten, es sei denn, es ist ein Widerspruchsverfahren
anhängig
6
Auslagen
500 bis 2 800
200 bis 1 000
100 bis 500
25
Kosten für Zustellungen im Widerspruchsverfahren
7
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
20
0,50
25 bis 250
In tatsächlich entstan
dener Höhe
Gebührenermäßigung
Ermäßigung der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 1.1 bis 1.4, 2.3.1
bis 3.6, 4 oder 5.1, wenn die gebührenpflichtige Leistung im Einzelfall einen
außergewöhnlich niedrigen Aufwand erfordert
Bis auf 50
Abschnitt 11
Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Tabelle 1
Gebührenerhebende Behörde: Robert Koch-Institut
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1
Individuell zurechenbare Leistungen bei der Prüfung von chemischen
und thermochemischen Desinfektionsmitteln und -verfahren gemäß
§ 18 Absatz 1 und 3 IfSG
1.1
Prüfung der Wirksamkeit der Mittel und Verfahren
1.1.1
Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen (Vollständigkeit, Gutachten Nach Zeitaufwand
prüfung), Vorbereitung der Eckwertprüfung, Weiterleitung der zu prüfenden
Unterlagen an BfArM und UBA
1.1.2
Eckwertprüfung im Labor (sofern erforderlich) in Abhängigkeit vom bean
tragten Anwendungsgebiet, Wirkungsbereich sowie gegebenenfalls der
Anwendungstemperatur
1.1.2.1
Instrumenten- und Flächendesinfektion
1.2.2.2
a) Bakterien, Pilze und Viren
a) 12 719
b) Bakterien und Pilze
b) 6 083
c) Viren
c) 6 636
Wäschedesinfektion in Waschmaschinen
a) Bakterien, Pilze und Viren (Anwendungstemperatur 60°C)
a) 6 083
b) Bakterien, Pilze und Viren (Anwendungstemperatur < 60°C)
b) 16 867
c) Bakterien und Pilze (Anwendungstemperatur 60°C)
c) 3 042
d) Bakterien und Pilze (Anwendungstemperatur < 60°C)
d) 13 825
e) Viren
e) 3 042
4451
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Gebührenerhebende Behörde: Robert Koch-Institut
Nummer
1.2.2.3
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
Hygienische Händedesinfektion
a) Bakterien, Pilze und Viren
a) 6 636
b) Bakterien und Pilze
b) 3 318
c) Viren
c) 3 318
1.1.3
Bewertung der Ergebnisse zu 1.1.2
Nach Zeitaufwand
1.2
Prüfung der Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die menschliche
Gesundheit (BfArM)
1.3
Prüfung der Auswirkungen der Mittel und Verfahren auf die Umwelt (UBA)
1.3.1
Prüfung eines noch nicht nach BiozidVO zugelassenen Mittels/Verfahrens
700
1.3.2
Prüfung eines bereits nach BiozidVO zugelassenen Mittels/Verfahrens
325
1.3.3
Prüfung eines bereits anerkannten Mittels unter anderem Handelsnamen,
Übertragung der Anerkennung auf einen anderen Hersteller oder Vertreiber
oder Wiederaufnahme in die Liste nach § 18 Absatz 1 Satz 1
419
1.4
Erstellung eines Bescheides auf der Grundlage der unter 1.1 bis 1.3 erziel Nach Zeitaufwand
ten Ergebnisse im Einvernehmen mit BfArM und UBA
2
Individuell zurechenbare Leistungen bei der Prüfung von physikali
schen Desinfektionsverfahren gemäß § 18 Absatz 1 und 3 IfSG
2.1
Prüfung der Wirksamkeit der Mittel und Verfahren
2.1.1
Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen (Vollständigkeit, Gutachten Nach Zeitaufwand
prüfung), Vorbereitung der Eckwertprüfung, Überprüfung der vom Antrag
steller eingesetzten Bioindikatoren im Resistometer
2.1.2
Praktische Prüfung vor Ort sofern erforderlich
2.1.3
Auswertung der Proben im Labor, Bewertung der Ergebnisse und Erstel Nach Zeitaufwand
lung eines Bescheides
3
Sonstige individuell zurechenbare Leistungen gemäß § 18 Absatz 1
und 3 IfSG
3.1
Bearbeitung von Anträgen auf Änderung der Firma, der Adresse
3.2
Bearbeitung von Anträgen auf Umschreibung, d. h. Aufnahme eines aner
kannten Mittels/Verfahrens mit einer weiteren Bezeichnung
440
Nach Zeitaufwand
180
1 021
Tabelle 2
Gebührenerhebende Behörde: Umweltbundesamt
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1
Prüfung der Wirksamkeit von Mitteln, Geräten und Verfahren zur Be
kämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen
gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 IfSG
1.1
Prüfungen unter Labor- oder halbnatürlichen (simulierten) Bedingungen für
die Bekämpfung von Nagetieren, pro Tierart, gegebenenfalls Tierstamm
und Anwendungsbereich
1.1.1
Fraß-, Haft- und Tränkgifte sowie Repellentien
2 507
1.1.2
Fallen und andere Geräte
3 205
1.1.3
Verfahren zur Köderanbietung und -ausbringung
2 061
4452
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Gebührenerhebende Behörde: Umweltbundesamt
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1.2
Mittel, Geräte und Verfahren gegen Gliedertiere, für Prüfungen unter
Labor- oder halbnatürlichen (simulierten) Bedingungen, pro Tierart, Tier
stamm, Tierstadium, Konzentration oder Ausbringungsmenge und Anwen
dungsbereich
1.2.1
Mittel zum Sprühen, Spritzen, Gießen und Stäuben, Streich- und Auslege
kontaktmittel, Vernebelungs-, Räucher-, Verdampfungs- oder Begasungs
mittel
5 040
1.2.2
Fraßgifte als Köder und Tränkgifte
4 489
1.2.3
Larvizide gegen Stechmücken
4 544
1.2.4
Mittel oder Verfahren zur Behandlung von Kopflausbefall
4 126
1.2.5
Biologische Verfahren
4 939
1.2.6
Physikalische oder physikalisch-chemische Mittel oder Verfahren zur Tö
tung, zum Fangen oder Fernhalten von Gliedertieren, einschließlich ther
mischer Verfahren
2 775
1.2.7
Ausbringungsgeräte
5 040
1.3
Praktische Erprobung der Wirksamkeit der unter Nummer 1.1 und Num
mer 1.2 genannten Mittel, Verfahren oder Geräte je Einsatz
1.3.1
Im Falle der Anwendung gegen Nagetiere
6 167
1.3.2
Im Falle der Anwendung gegen Gliedertiere
4 293
2
Anerkennung der Mittel, Geräte und Verfahren zur Bekämpfung von
Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopfläusen nach § 18
Absatz 1 Satz 2 IfSG
2.1
Anerkennung eines bereits nach BiozidVO (EU 528/2012) zugelassenen
Biozidproduktes
337
2.2
Anerkennung eines registrierten Biozidproduktes oder bereits in einem an
deren Rechtsbereich zugelassenen oder nach Konformitätsbewertungs
verfahren verkehrsfähigen Produktes
337
2.3
Anerkennung eines Gerätes oder Verfahrens
263
2.4
Anerkennung eines bereits anerkannten Mittels unter anderem Handels
namen, Übertragung der Anerkennung auf einen anderen Hersteller oder
Vertreiber oder Wiederaufnahme in die Liste nach § 18 Absatz 1 Satz 2
151
2.5
Anerkennung eines bereits anerkannten Gerätes unter anderem Handels
namen, Übertragung der Anerkennung auf einen anderen Hersteller oder
Vertreiber oder Wiederaufnahme in die Liste nach § 18 Absatz 1 Satz 2
151
3
Prüfung der Auswirkungen auf die Umwelt von Mitteln und Verfahren
zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, Krätzmilben und Kopf
läusen gemäß § 18 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 IfSG
3.1
Prüfung eines noch nicht nach BiozidVO zugelassenen Mittels/Verfahrens
700
3.2
Prüfung eines bereits nach BiozidVO zugelassenen Mittels/Verfahrens
325
3.3
Prüfung eines bereits anerkannten Mittels unter anderem Handelsnamen,
Übertragung der Anerkennung auf einen anderen Hersteller oder Vertreiber
oder Wiederaufnahme in die Liste nach § 18 Absatz 1 Satz 2
419
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
4453
Abschnitt 12
Gendiagnostikgesetz (GenDG)
Gebührenerhebende Behörde: Robert Koch-Institut
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1
Erstellung einer Stellungnahme nach § 16 Absatz 2 GenDG
Nach Zeitaufwand
2
Erstellung einer Stellungnahme nach § 23 Absatz 5 GenDG
Nach Zeitaufwand
Abschnitt 13
Stammzellgesetz (StZG)
Gebührenerhebende Behörde: Robert Koch-Institut
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1
Genehmigungsverfahren nach § 6 Absatz 1 StZG
1.1
a) Prüfung des Antrages (Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 4 und 5 Jeweils nach Zeitauf
wand
StZG)
b) Prüfung der Stellungnahme der Zentralen Ethik-Kommission für Gebührenbefreit sind
als gemeinnützig
Stammzellforschung (ZES)
anerkannte For
c) Ausfertigung des Bescheides
schungseinrichtungen
1.2
Reisekosten der Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der ZES zu den In tatsächlich entstan
Sitzungen der ZES
dener Höhe
Auslagenbefreit sind
als gemeinnützig
anerkannte For
schungseinrichtungen
Abschnitt 14
Bundeskrebsregisterdatengesetz (BKRG)
Gebührenerhebende Behörde: Robert Koch-Institut
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
1
Verfahren nach § 8 Absatz 1 BKRG, gegebenenfalls in Verbindung mit
§ 8 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 BKRG Anträge auf Datenüberlassung
und gegebenenfalls auf Weitergabe der Daten an Dritte
1.1
a) Prüfung der Antragsunterlagen sowie Vorlage des Antrages beim wis Jeweils nach Zeitauf
wand
senschaftlichen Ausschuss
b) Prüfung der Stellungnahme des wissenschaftlichen Ausschusses, so Gebührenbefreit sind
als gemeinnützig
fern dieser zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurde
anerkannte For
c) Erstellung eines Bescheides
schungseinrichtungen
d) Zusammenstellung und Übermittlung der Daten bei positiver Beschei
dung
1.2
Reisekosten der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses zu den In Höhe der tatsächlich
Sitzungen des wissenschaftlichen Ausschusses
entstandenen Aufwen
dungen
Auslagenbefreit sind
als gemeinnützig
anerkannte For
schungseinrichtungen
2
Verfahren nach § 8 Absatz 6 BKRG (Anträge auf Bereitstellung pseu
donymisierter Einzeldatensätze)
2.1
a) Prüfung der Antragsunterlagen sowie Vorlage des Antrages beim wis Jeweils nach Zeitauf
wand
senschaftlichen Ausschuss
b) Prüfung der Stellungnahme des wissenschaftlichen Ausschusses, so Gebührenbefreit sind
als gemeinnützig
fern dieser zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert wurde
anerkannte For
schungseinrichtungen
4454
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 68, ausgegeben zu Bonn am 28. September 2021
Gebührenerhebende Behörde: Robert Koch-Institut
Nummer
Gebühren- oder Auslagentatbestand
Höhe der Gebühren oder
Auslagen in Euro
c) Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 8 Absatz 7 BKRG,
gegebenenfalls Verpflichtung des Antragstellenden zur Geheimhaltung
nach § 8 Absatz 7 Satz 2 BKRG
d) Erstellung eines Bescheides
e) Bereitstellung der Daten gemäß § 8 Absatz 6 BKRG bei positiver Be
scheidung
2.2
Reisekosten der Mitglieder des wissenschaftlichen Ausschusses zu den In Höhe der tatsächlich
Sitzungen des wissenschaftlichen Ausschusses
entstandenen Aufwen
dungen
Auslagenbefreit sind
als gemeinnützig
anerkannte For
schungseinrichtungen