754-4-4
4964
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
Verordnung
über die Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung*
Vom 24. November 2021
Auf Grund des § 6 Absatz 1 bis 5 des Gebäudeener
giegesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) ver
ordnet die Bundesregierung:
Artikel 1
Änderung der
Verordnung über Heizkostenabrechnung
Die Verordnung über Heizkostenabrechnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3250) wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,oder an
dere geeignete Ausstattungen" gestrichen.
b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 6
eingefügt:
,,(2) Ausstattungen zur Verbrauchserfassung
nach Absatz 1 Satz 1 und nach § 9 Absatz 2
Satz 1, die nach dem 1. Dezember 2021 instal
liert werden, müssen fernablesbar sein und dabei
den Datenschutz und die Datensicherheit nach
dem Stand der Technik gewährleisten. Fernab
lesbar ist eine Ausstattung zur Verbrauchserfas
sung, wenn sie ohne Zugang zu einzelnen Nutz
einheiten abgelesen werden kann. Ab dem 1. De
zember 2022 dürfen nur noch solche fernables
baren Ausstattungen installiert werden, die sicher
an ein Smart-Meter-Gateway nach § 2 Satz 1
Nummer 19 des Messstellenbetriebsgesetzes
vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2034), das zu
letzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli
2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, unter
Beachtung des in Schutzprofilen und Techni
schen Richtlinien des Bundesamtes für Sicher
heit in der Informationstechnik niedergelegten
Stands der Technik nach dem Messstellenbe
triebsgesetz angebunden werden können. Die
Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn ein
einzelner Zähler oder Heizkostenverteiler ersetzt
oder ergänzt wird, der Teil eines Gesamtsystems
ist und die anderen Zähler oder Heizkostenvertei
ler dieses Gesamtsystems zum Zeitpunkt des
Ersatzes oder der Ergänzung nicht fernablesbar
sind.
(3) Nicht fernablesbare Ausstattungen zur Ver
brauchserfassung, die bis zum 1. Dezember 2021
* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/2002
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember
2018 zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU zur Energieeffizienz
(ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 210).
Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
oder nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 4 nach
dem 1. Dezember 2021 installiert wurden, müssen
bis zum 31. Dezember 2026 die Anforderungen
nach den Absätzen 2 und 5 durch Nachrüstung
oder Austausch erfüllen. Satz 1 ist nicht anzu
wenden, wenn dies im Einzelfall wegen besonde
rer Umstände technisch nicht möglich ist oder
durch einen unangemessenen Aufwand oder in
sonstiger Weise zu einer unbilligen Härte führen
würde.
(4) Fernablesbare Ausstattungen zur Ver
brauchserfassung, die bis zum 1. Dezember
2022 installiert wurden, müssen nach dem
31. Dezember 2031 die Anforderungen nach Ab
satz 2 Satz 3 und Absatz 5 durch Nachrüstung
oder Austausch erfüllen.
(5) Ab dem 1. Dezember 2022 dürfen nur
noch solche fernauslesbaren Ausstattungen zur
Verbrauchserfassung installiert werden, die
einschließlich ihrer Schnittstellen mit den Aus
stattungen gleicher Art anderer Hersteller inter
operabel sind und dabei den Stand der Technik
einhalten. Die Interoperabilität ist in der Weise zu
gewährleisten, dass im Fall der Übernahme der
Ablesung durch eine andere Person diese die
Ausstattungen zur Verbrauchserfassung selbst
fernablesen kann. Das Schlüsselmaterial der
fernablesbaren Ausstattungen zur Verbrauchs
erfassung ist dem Gebäudeeigentümer kosten
frei zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Einhaltung des Stands der Technik
nach den Absätzen 2 und 5 wird vermutet, soweit
Schutzprofile und technische Richtlinien ein
gehalten werden, die vom Bundesamt für Sicher
heit in der Informationstechnik bekannt gemacht
worden sind, oder wenn die Ausstattung zur Ver
brauchserfassung mit einem Smart-Meter-Gate
way nach § 2 Satz 1 Nummer 19 des Mess
stellenbetriebsgesetzes verbunden ist und die
nach dem Messstellenbetriebsgesetz geltenden
Schutzprofile und technischen Richtlinien einge
halten werden. Wenn der Gebäudeeigentümer
von der Möglichkeit des § 6 Absatz 1 des Mess
stellenbetriebsgesetzes für die Sparte Heiz
wärme Gebrauch gemacht hat, sind fernables
bare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung nach
den Absätzen 2 und 3 an vorhandene SmartMeter-Gateways nach § 2 Satz 1 Nummer 19
des Messstellenbetriebsgesetzes anzubinden."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 7.
d) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
,,(8) Die Bundesregierung evaluiert die Auswir
kungen der Regelungen auf Mieter in den Absät
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
zen 2, 5 und 6 drei Jahre nach dem 1. Dezember
2021, insbesondere im Hinblick auf zusätzliche
Betriebskosten durch fernablesbare Ausstattun
gen und den Nutzen dieser Ausstattungen für
Mieter. Der Evaluationsbericht wird spätestens
am 31. August 2025 veröffentlicht."
2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Ab
lesung" die Wörter ,,bei nicht fernablesbaren Aus
stattungen" eingefügt.
3. Nach § 6 werden folgende §§ 6a und 6b eingefügt:
,,§ 6a
Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen;
Informationen in der Abrechnung
(1) Wenn fernablesbare Ausstattungen zur Ver
brauchserfassung installiert wurden, hat der Gebäu
deeigentümer den Nutzern Abrechnungs- oder Ver
brauchsinformationen für Heizung und Warmwasser
auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs
oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern in
folgenden Zeitabständen mitzuteilen:
1. für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. De
zember 2021 beginnen
a) auf Verlangen des Nutzers oder wenn der Ge
bäudeeigentümer sich gegenüber dem Ver
sorgungsunternehmen für die Zustellung der
Abrechnung auf elektronischem Wege ent
schieden hat, mindestens vierteljährlich und
b) ansonsten mindestens zweimal im Jahr,
2. ab dem 1. Januar 2022 monatlich.
(2) Verbrauchsinformationen nach Absatz 1 Num
mer 2 müssen mindestens folgende Informationen
enthalten:
1. Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilo
wattstunden,
2. einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Ver
brauch des Vormonats desselben Nutzers sowie
mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres
desselben Nutzers, soweit diese Daten erhoben
worden sind, und
3. einen Vergleich mit dem Verbrauch eines nor
mierten oder durch Vergleichstests ermittelten
Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie.
(3) Wenn die Abrechnungen auf dem tatsächlichen
Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkos
tenverteilern beruhen, muss der Gebäudeeigentü
mer den Nutzern für Abrechnungszeiträume, die ab
dem 1. Dezember 2021 beginnen, zusammen mit
den Abrechnungen folgende Informationen zugäng
lich machen:
1. Informationen über
a) den Anteil der eingesetzten Energieträger und
bei Nutzern, die mit Fernwärme aus Fernwär
mesystemen versorgt werden, auch über die
damit verbundenen jährlichen Treibhausgas
emissionen und den Primärenergiefaktor des
Fernwärmenetzes, bei Fernwärmesystemen
mit einer thermischen Gesamtleistung unter
20 Megawatt jedoch erst ab dem 1. Januar
2022,
b) die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle,
4965
c) die Entgelte für die Gebrauchsüberlassung
und Verwendung der Ausstattungen zur Ver
brauchserfassung, einschließlich der Eichung,
sowie für die Ablesung und Abrechnung,
2. Kontaktinformationen, darunter Internetadressen
von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen
oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informa
tionen über angebotene Maßnahmen zur Energie
effizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichspro
file und objektive technische Spezifikationen für
energiebetriebene Geräte eingeholt werden kön
nen,
3. im Falle eines Verbrauchervertrags nach § 310
Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches die In
formation über die Möglichkeit der Durchführung
von Streitbeilegungsverfahren nach dem Ver
braucherstreitbeilegungsgesetz, wobei die §§ 36
und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
unberührt bleiben,
4. Vergleiche mit dem Verbrauch eines normierten
oder durch Vergleichstests ermittelten Durch
schnittsnutzers derselben Nutzerkategorie, wobei
im Fall elektronischer Abrechnungen ein solcher
Vergleich online bereitgestellt und in der Abrech
nung darauf verwiesen werden kann,
5. einen Vergleich des witterungsbereinigten Ener
gieverbrauchs des jüngsten Abrechnungszeit
raums des Nutzers mit seinem witterungsbe
reinigten Energieverbrauch im vorhergehenden
Abrechnungszeitraum in grafischer Form.
Der Energieverbrauch nach Satz 1 Nummer 5 umfasst
den Wärmeverbrauch und den Warmwasserver
brauch. Dabei ist der Wärmeverbrauch einer Witte
rungsbereinigung unter Anwendung eines den an
erkannten Regeln der Technik entsprechenden
Verfahrens zu unterziehen. Die Einhaltung der aner
kannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit
für den Vergleich der witterungsbereinigten Energie
verbräuche Vereinfachungen verwendet werden, die
vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
und vom Bundesministerium des Innern, für Bau
und Heimat gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt
gemacht worden sind.
(4) Die Pflichten gemäß § 556 Absatz 3 des Bür
gerlichen Gesetzbuches bleiben unberührt.
(5) Abrechnungen, die nicht auf dem tatsäch
lichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von
Heizkostenverteilern beruhen, müssen mindestens
die Informationen gemäß Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
und 3 enthalten.
§ 6b
Zulässigkeit und
Umfang der Verarbeitung von Daten
Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von
Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur
Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäude
eigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten
erfolgen und soweit dies erforderlich ist:
1. zur Erfüllung der verbrauchsabhängigen Kosten
verteilung und zur Abrechnung mit dem Nutzer
nach § 6 oder
2. zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 6a."
4966
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Verbrauchsanalyse"
durch die Wörter ,,Abrechnungs- und Ver
brauchsinformationen gemäß § 6a" ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brenn
stoffverbrauch der zentralen Warmwasser
versorgungsanlage (B) in Litern, Kubikmetern
oder Kilogramm nach folgender Gleichung zu
bestimmen:
b) In Absatz 3 werden nach der Angabe ,,Absatz 1"
die Wörter ,,Satz 1 und 3 bis 5" eingefügt.
5. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird das Wort ,,weder" durch
die Wörter ,,nicht ausschließlich" ersetzt und wird
das Wort ,,noch" durch das Wort ,,oder" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 5 werden wie folgt gefasst:
,,Die auf die zentrale Warmwasserversor
gungsanlage entfallende Wärmemenge (Q)
ist mit einem Wärmezähler zu messen. Kann
die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar
hohen Aufwand gemessen werden, kann sie
nach folgender Zahlenwertgleichung als Er
gebnis in Kilowattstunden pro Jahr bestimmt
werden:
."
bb) Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2. der Heizwert des verbrauchten Brenn
stoffes (Hi) in Kilowattstunden je Liter,
Kubikmeter oder Kilogramm."
cc) Nach Satz 2 werden folgende Sätze einge
fügt:
,,Als Heizwerte nach Satz 2 Nummer 2 sind
die in den Abrechnungsunterlagen des Ener
gieversorgungsunternehmens oder Brenn
stofflieferanten angegebenen Heizwerte zu
verwenden. Wenn diese vom Energieversor
gungsunternehmen oder Brennstofflieferan
ten nicht angegeben werden, können hilfs
weise folgende Werte verwendet werden:
Heizwert Hi
Q = 2,5 x V x (tw-10).
Dabei sind zu Grunde zu legen:
1. der Wert 2,5 für die Erzeugeraufwandszahl
des Wärmeerzeugers, die mittlere spezifi
sche Wärmekapazität des Wassers, die
Wärmeverluste für Warmwasserspeicher,
Verteilung einschließlich Zirkulation, Mess
datenerhebungen zum Warmwasserver
brauch,
Einheit
Leichtes Heizöl
extra leichtflüssig
10
Kilowatt
stunden
je Liter
Schweres Heizöl
10,9
Kilowatt
stunden
je Liter
Erdgas H
10
Kilowatt
stunden
je Kubikmeter
3. die gemessene oder geschätzte mittlere
Temperatur des Warmwassers (tw) in
Grad Celsius und
Erdgas L
9
Kilowatt
stunden
je Kubikmeter
4. der Wert 10 für die übliche Kaltwasserein
trittstemperatur in die Warmwasserversor
gungsanlage in Grad Celsius.
Flüssiggas
13
Kilowatt
stunden
je Kilogramm
Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärme
menge noch das Volumen des verbrauchten
Warmwassers gemessen werden können,
kann die Wärmemenge, die auf die zentrale
Warmwasserversorgungsanlage entfällt, nach
folgender Zahlenwertgleichung als Ergebnis
in Kilowattstunden pro Jahr bestimmt wer
den:
Koks
8
Kilowatt
stunden
je Kilogramm
Braunkohle
5,5
Kilowatt
stunden
je Kilogramm
Steinkohle
8
Kilowatt
stunden
je Kilogramm
Brennholz
(lufttrocken)
4,1
Kilowatt
stunden
je Kilogramm
Holzpellets
5
Kilowatt
stunden
je Kilogramm
Holzhackschnitzel
(lufttrocken)
4
Kilowatt
stunden
je Kilogramm
2. das gemessene Volumen des verbrauch
ten Warmwassers (V) in Kubikmetern,
Q = 32 x AWohn.
Dabei sind zu Grunde zu legen:
1. der Wert 32 für den Nutzwärmebedarf für
Warmwasser, die Erzeugeraufwandszahl
des Wärmeerzeugers, Messdatenerhebun
gen zum Warmwasserverbrauch und
2. die durch die zentrale Anlage mit Warm
wasser versorgte Wohn- oder Nutzfläche
(AWohn) in Quadratmeter."
bb) In Satz 6 wird das Wort ,,Gleichungen" ersetzt
durch das Wort ,,Zahlenwertgleichungen".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 80, ausgegeben zu Bonn am 30. November 2021
Soweit die Abrechnung über Kilowattstun
den-Werte erfolgt, ist eine Umrechnung in
Brennstoffverbrauch nicht erforderlich."
4967
b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 2.
d) Absatz 6 wird aufgehoben.
6. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 2
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze einge
fügt:
,,Wenn der Gebäudeeigentümer entgegen § 5
Absatz 2 oder Absatz 3 keine fernablesbare
Ausstattung zur Verbrauchserfassung instal
liert hat, hat der Nutzer das Recht, bei der
Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallen
den Anteil um 3 vom Hundert zu kürzen. Das
selbe ist anzuwenden, wenn der Gebäude
eigentümer die Informationen nach § 6a nicht
oder nicht vollständig mitteilt."
bb) Im neuen Satz 4 werden die Wörter ,,Dies gilt
nicht" durch die Wörter ,,Die Sätze 1 bis 3
sind nicht anzuwenden" ersetzt.
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
und das Bundesministerium des Innern, für Bau und
Heimat können den Wortlaut der Heizkostenverord
nung in der vom 1. Dezember 2021 an geltenden
Fassung gemeinsam im Bundesgesetzblatt bekannt
machen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 24. November 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer