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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
Verordnung
über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit
(Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung KugverlV)
Vom 30. November 2021
Auf Grund des § 109 Absatz 1a des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch Arbeitsförderung , der durch Arti
kel 1 Nummer 17 Buchstabe b des Gesetzes vom
20. Mai 2020 (BGBI. I S. 1044) eingefügt worden ist,
des § 109 Absatz 5 des Dritten Buches Sozialgesetz
buch Arbeitsförderung , der durch Artikel 1 des Ge
setzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493) angefügt
worden ist, und des § 11a des Arbeitnehmerüberlas
sungsgesetzes, der durch Artikel 2 Nummer 2 des Ge
setzes vom 13. März 2020 (BGBl. I S. 493) eingefügt
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§1
Verlängerung der
Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Anspruch
auf Kurzarbeitergeld bis zum Ablauf des 31. März 2021
entstanden ist, über die Bezugsdauer nach § 104 Ab
satz 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
hinaus auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum Ablauf
des 31. März 2022, verlängert.
§2
Erleichterte Anforderungen
für die Gewährung von Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld nach § 95 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch und Saison-Kurzarbeitergeld nach
§ 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch werden
bis zum Ablauf des 31. März 2022 mit folgenden Maß
gaben geleistet:
1. Abweichend von § 96 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch wird der
Anteil der in dem Betrieb beschäftigten Arbeit
nehmerinnen und Arbeitnehmer, die im jeweiligen
Kalendermonat (Anspruchszeitraum) von einem Ent
geltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres
monatlichen Bruttoentgelts betroffen sind, auf min
destens 10 Prozent herabgesetzt,
2. § 96 Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch gilt nicht für den Aufbau negativer
Arbeitszeitsalden.
§3
Erstattung von
Beiträgen zur Sozialversicherung
(1) Dem Arbeitgeber werden für Arbeitsausfälle bis
zum Ablauf des 31. März 2022 die von ihm während
des Bezugs von Kurzarbeitergeld nach § 95 des Dritten
Buches Sozialgesetzbuch oder Saison-Kurzarbeiter
geld nach § 101 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf
Antrag von der Bundesagentur für Arbeit in Höhe von
50 Prozent in pauschalierter Form erstattet. Ab dem
Kalendermonat, in dem ein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens gestellt wird, bis einschließlich
des Kalendermonats, in dem das Insolvenzgericht über
diesen Antrag entscheidet oder der Insolvenzantrag
zurückgenommen wird, besteht kein Anspruch auf Er
stattung der Sozialversicherungsbeiträge nach Satz 1.
Dies gilt nicht für die Sozialversicherungsbeiträge, de
ren Zahlung in einem nachfolgenden Insolvenzverfah
ren nicht angefochten werden kann. Nach Ablehnung
der Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden die ge
mäß Satz 2 nicht erstatteten Sozialversicherungsbei
träge erstattet. Wird der Insolvenzantrag zurückge
nommen, werden die gemäß Satz 2 nicht erstatteten
Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn gegen
über der Bundesagentur für Arbeit nachgewiesen wird,
dass von Anfang an kein Insolvenzgrund vorlag oder
dieser nachhaltig beseitigt wurde. Wird das Insolvenz
verfahren eröffnet, werden die gemäß Satz 2 nicht er
statteten Sozialversicherungsbeiträge erstattet, für die
der Insolvenzverwalter oder Sachwalter erklärt, auf
eine Anfechtung zu verzichten.
(2) Die Erstattung der Beiträge zur Sozialversiche
rung nach Absatz 1 an Arbeitgeber von Bezieherinnen
und Beziehern von Saison-Kurzarbeitergeld nach § 101
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch hat Vorrang vor
einer Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge aus
der Umlage nach § 102 Absatz 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch.
(3) Für die Pauschalierung wird die Sozialversiche
rungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch abzüglich des
Betrags zur Arbeitsförderung zugrunde gelegt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 81, ausgegeben zu Bonn am 6. Dezember 2021
§4
Öffnung von Kurzarbeit
für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer
Das in § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitnehmerüber
lassungsgesetzes geregelte Recht von Leiharbeitneh
merinnen und Leiharbeitnehmern auf Vergütung wird
bei Vereinbarung von Kurzarbeit für den Arbeitsausfall
und für die Dauer aufgehoben, für die der Leiharbeit
nehmerin oder dem Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld
nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch gezahlt wird.
Eine solche Vereinbarung kann das Recht der Leih
arbeitnehmerin oder des Leiharbeitnehmers auf Ver
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gütung längstens bis zum Ablauf des 31. März 2022
ausschließen.
§5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in
Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft.
(2) Die Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März
2020 (BGBl. I S. 595), die zuletzt durch Artikel 1 der
Verordnung vom 23. September 2021 (BGBl. I S. 4388)
geändert worden ist, tritt mit Ablauf des 31. Dezember
2021 außer Kraft.
Berlin, den 30. November 2021
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil