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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021
Organisationserlass des Bundeskanzlers
Vom 8. Dezember 2021
Gemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofor
tiger Wirkung an:
I.
Es wird ein Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwe
sen gebildet.
II.
Es erhalten
1. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Bezeichnung Bun
desministerium für Wirtschaft und Klimaschutz;
2. das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Bezeichnung
Bundesministerium des Innern und für Heimat;
3. das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Bezeich
nung Bundesministerium der Justiz;
4. das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Bezeich
nung Bundesministerium für Digitales und Verkehr;
5. das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit die
Bezeichnung Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicher
heit und Verbraucherschutz.
III.
Dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird übertragen
1. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Ver
kehr die Zuständigkeit für Games;
2. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Natur
schutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz die Zuständigkeit für
Klimaschutz einschließlich deren europäische und internationale Bezüge
mit Ausnahme der internationalen Klimapolitik.
IV.
Dem Bundesministerium des Innern und für Heimat werden aus dem
Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes die Zuständigkeiten für die Strate
gische Steuerung der IT des Bundes sowie für den IT-Rat des Bundes über
tragen.
V.
Dem Auswärtigen Amt wird aus dem Geschäftsbereich des Bundesminis
teriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz
die Zuständigkeit für die internationale Klimapolitik übertragen.
VI.
Dem Bundesministerium der Justiz werden aus dem Geschäftsbereich des
Bundeskanzleramtes die Zuständigkeiten für die Geschäftsstelle für Bürokra
tieabbau, für bessere Rechtsetzung und für den Nationalen Normenkontrollrat
übertragen.
VII.
Dem Bundesministerium für Digitales und Verkehr werden übertragen
1. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz die Zuständigkeit für Telekommunikation einschließlich der
diesbezüglichen Fach- und Rechtsaufsicht über die Bundesnetzagentur
ohne die Zuständigkeiten für den Bereich der Post sowie die Zuständig
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2021 Teil I Nr. 83, ausgegeben zu Bonn am 11. Dezember 2021
keiten für die nationale, europäische und internationale Digitalpolitik ohne
die Zuständigkeiten für Start-Ups, die Zuständigkeit für Digitalgipfel liegt
zukünftig in gemeinsamer Zuständigkeit;
2. aus dem Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes die Zuständigkeiten für
operative Vorhaben der Digitalpolitik.
VIII.
Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und
Verbraucherschutz werden übertragen
1. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Klimaschutz alle verbliebenen Zuständigkeiten für Kernenergie und nukleare
Sicherheits- und Entsorgungsforschung ohne die Zuständigkeit für die
Finanzierung von Rückbau und Entsorgung;
2. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Justiz die Zustän
digkeiten für den Verbraucherschutz, die Verbraucherpolitik, insbesondere
auch im Kontext der Digitalisierung, sowie die Verbraucherrechtsdurch
setzung; insbesondere auch die Zuständigkeiten für den Verbraucherschutz
in den Bereichen Finanzdienstleistungen, Energie, Nachhaltigkeit sowie im
Sozial- und Gesundheitswesen ohne die rechtsförmliche Prüfung in diesen
Bereichen;
3. aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung und
Landwirtschaft die Zuständigkeiten für das Verbraucherinformationsgesetz,
für die allgemeine Produktsicherheit und für die spezielle Produktsicherheit
ohne die Zuständigkeiten für Tabakerzeugnisse, verwandte Erzeugnisse so
wie andere Anbauprodukte.
IX.
Dem Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen wer
den aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für
Heimat die Zuständigkeiten für Bauwesen, Bauwirtschaft und Bundesbauten,
für Stadtentwicklung, Stadtentwicklungsprogramme und Wohnen sowie für
Raumordnung, Regionalpolitik und Landesplanung übertragen.
X.
Dem Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes wird aus dem Geschäfts
bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz die Zuständig
keit des Beauftragten der Bundesregierung für die neuen Bundesländer
einschließlich des Arbeitsstabs neue Bundesländer übertragen. Die Aufgabe
übernimmt ein Staatsminister beim Bundeskanzler.
XI.
Alle Zuständigkeitsübertragungen schließen deren europäische und inter
nationale Bezüge sowie die entsprechenden übergeordneten und Quer
schnittsbereiche wie insbesondere Grundsatz- und Planungsangelegenheiten
ein, soweit nicht anders angeordnet.
Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Mitglie
dern der Bundesregierung geregelt und dem Chef des Bundeskanzleramtes
mitgeteilt.
Berlin, den 8. Dezember 2021
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
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