Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 11 vom 25.03.2022  - Seite 487 bis 497 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 487 Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZahnmedAusbV)* Vom 16. März 2022 Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundes ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung Inhaltsübersicht Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 2 Dauer der Berufsausbildung § 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah menplan § 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild § 5 Ausbildungsplan § § § § 6 7 8 9 § 10 § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 §1 Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung des Zahnmedizinischen Fachangestellten und der Zahn medizinischen Fachangestellten wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt. §2 Dauer der Berufsausbildung Die Berufsausbildung dauert drei Jahre. Abschnitt 2 §3 Abschlussprüfung Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt Inhalt des Teiles 1 Prüfungsbereiche des Teiles 1 Prüfungsbereich ,,Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten" Prüfungsbereich ,,Empfangen und Aufnehmen von Patien tinnen und Patienten" Inhalt des Teiles 2 Prüfungsbereiche des Teiles 2 Prüfungsbereich ,,Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen" Prüfungsbereich ,,Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen" Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung Mündliche Ergänzungsprüfung (1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern. Abschnitt 3 (3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszu bildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein. Schlussvorschriften §4 § 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse § 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Anlage Abschnitt 1 Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahn medizinischen Fachangestellten * Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht. Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild (1) Die Berufsausbildung gliedert sich in: 1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen gebündelt. 488 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 (2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: Prüfungsbereiche des Teiles 1 1. Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche Vorgaben erkennen und einhalten, Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 2. Patientinnen und Patienten individuell betreuen, 1. ,,Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbe reiten von Medizinprodukten" und 3. über Prävention und Gesundheitsförderung infor mieren sowie bei Prophylaxemaßnahmen mitwirken, 4. Hygienemaßnahmen durchführen, §8 2. ,,Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten". 5. Medizinprodukte aufbereiten und freigeben, 6. zahnärztliche diagnostische und therapeutische Maßnahmen vorbereiten, dabei assistieren und nachbereiten, 7. bildgebende Verfahren unter Beachtung von Strah lenschutzmaßnahmen durchführen, §9 Prüfungsbereich ,,Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten" 8. bei medizinischen Not- und Zwischenfällen han deln, (1) Im Prüfungsbereich ,,Durchführen von Hygiene maßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 9. Arbeitsprozesse organisieren und Qualitätsmanage ment umsetzen und 1. aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren und Arbeitsprozesse zu strukturieren, 10. zahnärztliche Leistungen abrechnen. (3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind: 1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil dung sowie Arbeits- und Tarifrecht, 2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, 3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit, 4. digitalisierte Arbeitswelt und 5. Kommunikation und Kooperation. §5 Ausbildungsplan Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah menplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen. Abschnitt 2 Abschlussprüfung 2. Arbeitsschritte zu planen und Arbeitsmittel auszu wählen, 3. Hygienemaßnahmen für diagnostische und therapeu tische zahnmedizinische Maßnahmen vorzubereiten und umzusetzen, dabei die erforderliche Patienten sicherheit zu gewährleisten, 4. Verfahren zur rechtskonformen Aufbereitung von Medizinprodukten auf Grundlage von Risikobewer tung und Einstufung der Medizinprodukte unter Be rücksichtigung der Wirkungsweisen auszuwählen, 5. die Aufbereitung von Medizinprodukten vorzuberei ten, durchzuführen und nachzubereiten, 6. durchgeführte Maßnahmen zu bewerten, Medizin produkte freizugeben und zu dokumentieren und 7. Vorgaben zur Qualitätssicherung, zum Umweltschutz sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit einzuhalten. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. §6 § 10 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt Prüfungsbereich ,,Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten" (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2. (2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr statt finden. (3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. (1) Im Prüfungsbereich ,,Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten" hat der Prüfling nach zuweisen, dass er in der Lage ist, (4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest. 1. Anliegen von Patientinnen und Patienten zu erfas sen und lösungsorientiert zu bearbeiten, §7 Inhalt des Teiles 1 Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 2. Patientinnen und Patienten aufzunehmen, bei der Anamneseerhebung zu unterstützen und dabei recht liche Regelungen, insbesondere zum Datenschutz und zur ärztlichen Schweigepflicht, einzuhalten, 1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig keiten sowie 3. Maßnahmen zur Vorsorge sowie zur Durchführung und Nachsorge zahnärztlicher Behandlungen adres satengerecht zu erläutern, 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. 4. Leistungen für die Abrechnung zu erfassen und da bei rechtliche Regelungen zu berücksichtigen und 5. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge hensweisen zu begründen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 11 Inhalt des Teiles 2 (1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf 1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie 2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht. (2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist. § 12 Prüfungsbereiche des Teiles 2 Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt: 1. ,,Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärzt lichen Maßnahmen", 2. ,,Organisieren der Verwaltungsprozesse und Ab rechnen von Leistungen" sowie 3. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde". § 13 Prüfungsbereich ,,Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen" (1) Im Prüfungsbereich ,,Assistieren bei und Doku mentieren von zahnärztlichen Maßnahmen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. Arbeitsprozesse bei Diagnostik und Therapie unter Berücksichtigung der Entstehung, des Verlaufs und der Symptomatik zahnmedizinischer Erkran kungen zu planen, 2. Arbeitsmittel unter Berücksichtigung ihrer Funktion und ihres Aufbaus auszuwählen, 3. Untersuchungen und Behandlungen vorzubereiten, 4. mit Patientinnen und Patienten situations- und ad ressatengerecht zu kommunizieren, 5. bei diagnostischen und therapeutischen zahnmedi zinischen Maßnahmen zu assistieren und dabei Instrumente und Geräte maßnahmenbezogen hand zuhaben, 6. bildgebende Verfahren nach Anweisung, unter Beachtung rechtlicher Regelungen und unter An wendung der Kenntnisse im Strahlenschutz, durch zuführen sowie zu dokumentieren, 7. Behandlungen nachzubereiten, zu reflektieren, zu bewerten und entsprechend rechtlicher Regelun gen sowie betrieblicher Vorgaben zu dokumentieren, 8. Anwendung von Arzneimitteln und Materialien auf zuzeigen und zu begründen, 489 9. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Patienten sicherheit und zum Datenschutz zu berücksichti gen und 10. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge hensweise zu begründen. (2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzu führen und mit praxisüblichen Unterlagen zu doku mentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsauf gabe geführt. (3) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung der Arbeitsaufgabe 30 Minuten. Das auftragsbezogene Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. Dem Prüfling ist eine zusätzliche Vorbereitungszeit von 15 Minuten einzuräumen. § 14 Prüfungsbereich ,,Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen" (1) Im Prüfungsbereich ,,Organisieren der Verwal tungsprozesse und Abrechnen von Leistungen" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, 1. betriebliche Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung qualitätssichernder Maßnahmen zu organisieren und zu verbessern und dabei rechtliche Regelungen und betriebliche Vorgaben einzuhalten, 2. Daten von Patientinnen und Patienten im Rahmen der Dokumentation und Leistungsabrechnung zu er fassen und zu verwalten, 3. erbrachte und erfasste Leistungen der zahnärzt lichen Behandlung auf Grundlage der Behandlungs dokumentation auf Abrechenbarkeit zu überprüfen, 4. Kostenpläne für zahnärztliche Behandlungen auf Grundlage von Therapieplänen und Gebührenord nungen unter Berücksichtigung von Zuschüssen durch die Versicherungsträger zu erstellen, die Zusammensetzung zu beschreiben und nach Ab schluss abzurechnen, 5. die Kostenerstattungen adressatengerecht aufzu zeigen, 6. patientenbezogene Rechnungen zu erstellen und behandlungsbezogene Rechnungen zu prüfen, 7. Zahlungsvorgänge unter Berücksichtigung des be trieblichen Mahnwesens zu überwachen und 8. die Plausibilitätsprüfung bei wiederkehrenden Ab rechnungen vor der Weiterleitung an die zuständi gen zahnärztlichen Organisationen durchzuführen. (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten. § 15 Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" (1) Im Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkun de" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu stellen und zu beurteilen. 490 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 (2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten. (3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten. § 16 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung (1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei che sind wie folgt zu gewichten: 1. ,,Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten" mit 25 Prozent, 2. ,,Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und Patienten" mit 10 Prozent, 3. ,,Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen" mit 30 Prozent, 4. ,,Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen" 5. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde" mit 25 Prozent sowie mit 10 Prozent. (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen ­ auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 ­ wie folgt bewertet worden sind: 1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit min destens ,,ausreichend", 2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens ,,ausrei chend", 3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens ,,ausreichend" und (2) Dem Antrag ist stattzugeben, 1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist: a) ,,Organisieren der Verwaltungsprozesse und Ab rechnen von Leistungen" oder b) ,,Wirtschafts- und Sozialkunde", 2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit ,,ausreichend" bewertet worden ist und 3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann. Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden. (3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu ten dauern. (4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver hältnis 2 : 1 zu gewichten. Abschnitt 3 Schlussvorschriften § 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August 2022 bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn 1. die Vertragsparteien dies vereinbaren und 4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ,,ungenü gend". 2. der oder die Auszubildende noch keine Zwischen prüfung absolviert hat. Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42 Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu fassen. § 19 § 17 Mündliche Ergänzungsprüfung (1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen. Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil dung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001 (BGBl. I S. 1492) außer Kraft. Bonn, den 16. März 2022 Der Bundesminister für Gesundheit Karl Lauterbach 491 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Anlage (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 1 Verschwiegenheitspflichten a) rechtliche Regelungen, auch zur ärztlichen Schweige und berufsrechtliche Vor pflicht, einhalten und durch geeignete Maßnahmen gaben erkennen und einhalten sicherstellen (§ 4 Absatz 2 Nummer 1) b) rechtliche Grenzen für selbständiges Handeln ein halten c) Dokumente und Behandlungsunterlagen unter Be rücksichtigung von Datenschutzvorgaben sicher auf bewahren und die Aufbewahrungsfristen einhalten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 5 d) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren 2 Patientinnen und Patienten individuell betreuen (§ 4 Absatz 2 Nummer 2) a) Patientinnen und Patienten empfangen b) Auskünfte, auch in einer Fremdsprache, erteilen c) auf die Situation und Verhaltensweisen der Patien tinnen und Patienten vor, während und nach der zahnärztlichen Behandlung bedürfnisgerecht einge hen und dabei deren Erwartungen und Wünsche so wie soziale, psychische und somatische Bedingun gen berücksichtigen, insbesondere bei ängstlichen Menschen, bei Menschen mit Behinderung oder mit besonderem medizinischem Unterstützungsbedarf, bei Risikopatienten sowie bei Kindern d) Anliegen und Beschwerden von Patientinnen und Patienten situationsadäquat aufnehmen und lösungs orientiert handeln 15 e) Patientinnen und Patienten unter Anwendung analo ger oder digitaler Kommunikationswege informieren f) Patientinnen, Patienten und begleitenden Personen die zahnärztlichen Behandlungen und Praxisabläufe verständlich erläutern und zur Kooperation motivieren g) eigenes Verhalten als Beitrag zur Zufriedenheit von Patientinnen und Patienten reflektieren und daraus Schlussfolgerungen für die Patientenbeziehung zie hen 3 Über Prävention und Gesundheitsförderung informieren sowie bei Prophylaxemaßnahmen mitwirken (§ 4 Absatz 2 Nummer 3) a) Patientinnen, Patienten und begleitenden Personen Ursache, Entstehung und Verhütung von Erkrankun gen des Zahnes und des Zahnhalteapparates ver ständlich erläutern b) Patientinnen, Patienten und begleitenden Personen individual- und gruppenprophylaktische Maßnah men, insbesondere deren Ziele, verständlich erläu tern c) Zahnbeläge durch Anfärben sichtbar machen, doku mentieren und durch Mundhygienemaßnahmen ent fernen 8 492 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 d) bei der Diagnostik von Erkrankungen des Zahnes und des Zahnhalteapparates sowie bei lokalen Fluoridierungsmaßnahmen mitwirken e) Patientinnen, Patienten und begleitende Personen über Zahnputztechniken sowie über geeignete Hilfs mittel informieren und deren Anwendung demons trieren f) Patientinnen, Patienten und begleitende Personen bei der Verbesserung der Mundhygiene unterstüt zen, anleiten und motivieren 4 Hygienemaßnahmen durch führen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4) a) rechtliche Regelungen und Empfehlungen, insbe sondere zum Arbeits- und Infektionsschutz sowie zum Umgang mit Gefahrstoffen, einhalten, betrieb liche Standards anwenden b) Infektionswege und Gefahren erkennen sowie Maß nahmen zur Vermeidung von Infektionen und zum Schutz vor Kontaminationen ergreifen c) persönliche Schutzausrüstung anwenden d) Arbeitsplatz vorbereiten e) hygienische Bedingungen bei der Durchführung zahnärztlicher Maßnahmen situationsgerecht sicher stellen 20 f) Arbeitsplatz nachbereiten g) kontaminierte Materialien und Abfälle erfassen, sam meln und fachgerecht entsorgen h) Musterhygieneplan nach fachlichen Vorgaben auf Grundlage betriebsspezifischer Gegebenheiten indi vidualisieren 5 Medizinprodukte aufbereiten und freigeben (§ 4 Absatz 2 Nummer 5) a) rechtliche Regelungen zur Aufbereitung von Medi zinprodukten einhalten sowie betriebliche Standards anwenden und dabei räumliche und organisatori sche Aspekte der Aufbereitung beachten b) aufzubereitende Instrumente in der zahnmedizini schen Versorgung ermitteln c) Medizinprodukte einer Risikobewertung unterziehen und einstufen, Aufbereitungsverfahren auswählen d) Medizinprodukte sachgerecht zur Aufbereitung vorbereiten, insbesondere vorbehandeln, sammeln, vorreinigen sowie zerlegen e) Medizinprodukte sowie trocknen reinigen, desinfizieren, spülen f) Medizinprodukte auf Sauberkeit, Unversehrtheit und Funktionstüchtigkeit prüfen, Medizinprodukte pfle gen, instand setzen, verpacken und sterilisieren g) Durchführung des ausgewählten Aufbereitungspro zesses beurteilen und optimieren, Verpackung auf Unversehrtheit prüfen, Sterilgut kennzeichnen, auf bereitete Medizinprodukte freigeben, dokumentieren und lagern 20 493 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 h) Arbeits- und Verfahrensanweisungen zur Aufberei tung von Medizinprodukten unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen und Empfehlungen sowie nach betrieblichen Vorgaben des Qualitätsmanage ments erstellen 6 Zahnärztliche diagnostische und therapeutische Maß nahmen vorbereiten, dabei assistieren und nachbereiten (§ 4 Absatz 2 Nummer 6) a) Fachbegriffe der zahnmedizinischen Terminologie sowie des Abrechnungswesens anwenden b) Arbeitsplatz, insbesondere für die Untersuchungen und Behandlungen, vorbereiten c) bei Befundaufnahme und diagnostischen Maßnah men mitwirken d) bei präventiven, konservierenden und chirurgischen Behandlungsmaßnahmen assistieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente und Geräte behand lungsspezifisch handhaben und Behandlungsabläufe dokumentieren 10 e) bei therapeutischen Maßnahmen von Neoplasien, Mundschleimhauterkrankungen sowie Erkrankun gen und Verletzungen des Gesichtsschädels assis tieren, insbesondere Arzneimittel und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente und Geräte behandlungsspezifisch handhaben und Behand lungsabläufe dokumentieren f) bei parodontologischen Behandlungsmaßnahmen assistieren, insbesondere Arzneimittel und Materia lien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente und Geräte behandlungsspezifisch handhaben und Be handlungsabläufe dokumentieren g) bei präventiven Maßnahmen und therapeutischen Maßnahmen in Bezug auf Zahnstellungs- und Kie feranomalien assistieren, insbesondere Arzneimittel und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instru mente und Geräte behandlungsspezifisch hand haben und Behandlungsabläufe dokumentieren h) bei implantologischen Behandlungsmaßnahmen as sistieren, insbesondere Arzneimittel und Materialien vorbereiten, Instrumente und Geräte behandlungs spezifisch handhaben sowie Behandlungsabläufe dokumentieren i) bei prothetischen Behandlungsmaßnahmen assis tieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instru mente und Geräte behandlungsspezifisch hand haben, Behandlungsabläufe dokumentieren sowie die Zusammenarbeit mit zahntechnischen Laboren koordinieren j) bei Abformungen assistieren und Planungs- und Situationsmodelle sowie Hilfsmittel zur Abformung und Bisslagebestimmung herstellen k) erwünschte und unerwünschte Wirkungen von Arz neimitteln, Werkstoffen und Materialien unter Be rücksichtigung der Patientensicherheit beachten 15 494 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten 1 2 3 l) Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 4 Verordnungen von Arzneimitteln vorbereiten und Arzneimittel auf Anweisung abgeben m) Arbeitsplatz nachbereiten und Medizinprodukte der Aufbereitung zuführen 7 Bildgebende Verfahren unter Beachtung von Strahlen schutzmaßnahmen durch führen (§ 4 Absatz 2 Nummer 7) a) rechtliche Regelungen sowie Normen, Empfehlun gen und betriebliche Vorgaben zum Strahlenschutz einhalten, insbesondere zur Einweisung und Unter weisung b) physikalisch-technische Grundlagen der Erzeugung von Röntgenstrahlen, insbesondere Dosisbegriffe und Dosimetrie, Strahlenrisiko und natürliche Strah lenexposition, erläutern sowie die biologischen Wir kungen von ionisierenden Strahlen beachten c) Film- und Bildverarbeitung, insbesondere intra- und extraorale Aufnahmen, Panoramaschichtaufnahmen sowie Spezialprojektionen nach Anweisung und unter Aufsicht durchführen und dabei die Funktions weise von zahnmedizinischen Röntgengeräten be achten 10 d) Maßnahmen des Strahlenschutzes für Patientinnen und Patienten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbei ter umsetzen und dokumentieren e) bei Maßnahmen zur Fehleranalyse und Qualitätssi cherung mitwirken, Konstanzprüfungen durchführen und dokumentieren f) Unterlagen zur Qualitätssicherung für die Prüfung durch die zahnärztlichen Stellen vorbereiten 8 Bei medizinischen Not- und Zwischenfällen handeln (§ 4 Absatz 2 Nummer 8) a) Maßnahmen zur Vermeidung von medizinischen Not- und Zwischenfällen unter Berücksichtigung der Patientenanamnese im Rahmen der Behand lungsvorbereitung ergreifen b) Symptome bedrohlicher Zustände, insbesondere bei Schock, Atem- und Kreislaufstillstand, Bewusst losigkeit, starken Blutungen und Allergien, erkennen und Maßnahmen unter Beachtung des Selbstschut zes einleiten c) Dokumentation auf Anweisung durchführen d) Rettungsdienst alarmieren e) betriebliche Verhaltensregeln einhalten 9 Arbeitsprozesse organisieren a) Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich selbstverant und Qualitätsmanagement wortlich sowie im Team planen, organisieren und umsetzen durchführen, Ergebnisse abstimmen und auswerten (§ 4 Absatz 2 Nummer 9) b) Checklisten zur Einhaltung qualitätssichernder Maß nahmen auf Grundlage von Arbeits- und Verfahrens anweisungen nach betrieblichen Vorgaben erstellen c) Vorgänge bearbeiten und dokumentieren, insbeson dere betriebliche Dokumentenmanagementsysteme nutzen und Dokumentationspflichten umsetzen d) behandlungskomplexorientierte und patientenspe zifische Terminplanung durchführen e) Posteingang und -ausgang bearbeiten, Fristen und Termine erfassen, koordinieren und überwachen 5 495 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen 1 2 Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 3 4 f) Korrespondenzen selbständig verfassen g) Daten von Patientinnen und Patienten erfassen und verarbeiten 14 h) Materialien, Werkstoffe und Arzneimittel nach be trieblichen Vorgaben beschaffen, prüfen und ver walten i) berufsspezifische Informationen aufgabenbezogen in und aus Datenquellen recherchieren, aufbereiten und nutzen; deutsche und fremdsprachige Fach begriffe anwenden j) Informations- und Kommunikationstechniken nutzen k) Störungen von Arbeitsabläufen, auch von digitalen Arbeitsabläufen, erkennen und Maßnahmen zu ihrer Behebung einleiten l) technische Entwicklungen verfolgen und Schluss folgerungen für die digitalen Arbeitsabläufe ziehen m) Arbeitsabläufe, auch digitale, bewerten und reflek tieren sowie Maßnahmen zur Verbesserung vor schlagen und an deren Optimierung mitwirken 10 Zahnärztliche Leistungen abrechnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 10) a) Fachbegriffe der zahnmedizinischen Terminologie sowie des Abrechnungswesens anwenden b) rechtliche Regelungen einhalten und dabei die un terschiedlichen Versicherungsarten und Vergü tungssysteme beachten 8 c) erbrachte Leistungen erfassen und Kostenträgern zuordnen d) erbrachte Leistungen prüfen und abrechnen sowie Abrechnungen weiterleiten e) Heil- und Kostenpläne auf Grundlage von Therapie plänen erstellen; Mehrkosten- und Behandlungsver einbarungen aufsetzen; Patientinnen und Patienten über die Kostenzusammensetzung informieren f) Ausgangsrechnungen, auch Privatliquidationen, er stellen 15 g) Eingangsrechnungen, insbesondere zahntechni sche Material- und Laborrechnungen, prüfen h) Zahlungsvorgänge, insbesondere Zahlungsein gänge und -ausgänge, erfassen und abwickeln i) betriebliches Mahnverfahren organisieren, gericht liches Mahnverfahren einleiten Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung 1 2 3 4 1 Organisation des Ausbil dungsbetriebes, Berufs bildung sowie Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 3 Nummer 1) a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver hältnisses erläutern und Aufgaben der im System der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben 496 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Lfd. Nr. Berufsbildpositionen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung 1 2 3 4 c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus bildungsordnung und des betrieblichen Ausbil dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-, sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor schriften erläutern e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli chen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge werkschaften erläutern g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be ruflichen Weiterentwicklung erläutern 2 Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 2) a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken nen und diese Vorschriften anwenden b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be urteilen c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu tern d) technische und organisatorische Maßnahmen zur Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy chischen und physischen Belastungen für sich und andere, auch präventiv, ergreifen e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei während Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur der gesamten Brandbekämpfung ergreifen Ausbildung 3 Umweltschutz und Nachhal tigkeit (§ 4 Absatz 3 Nummer 3) a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eige nen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Wei terentwicklung beitragen b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte, Waren oder Dienstleistungen Materialien und Ener gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes einhalten d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor gung zuführen e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen Arbeitsbereich entwickeln f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres satengerecht kommunizieren 497 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022 Lfd. Nr. 1 4 Berufsbildpositionen 2 Digitalisierte Arbeitswelt (§ 4 Absatz 3 Nummer 4) Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten Zeitliche Zuordnung 3 4 a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und informationstechnischen Systemen einschätzen und bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhal ten c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb nisse dokumentieren d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen und zu ihrer Lösung beitragen e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei tenden Lernens erkennen und ableiten g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen, bearbeiten und gestalten h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge sellschaftlicher Vielfalt praktizieren Zeitliche Richtwerte in Wochen im 1. bis 18. 19. bis 36. Monat Monat 5 Kommunikation und Kooperation (§ 4 Absatz 3 Nummer 5) a) situations- und adressatengerecht sowie zielorien tiert kommunizieren b) Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstö rungen erkennen und zu deren Lösung beitragen c) sich in das Team integrieren, mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kooperieren und ergebnisorientiert handeln d) betriebliche Kommunikationsregeln beachten, Kom munikationskanäle auswählen und verwenden e) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grund lage erfolgreichen Handelns sowie soziokulturelle Unterschiede berücksichtigen f) eigenes Verhalten reflektieren 11