806-22-1-143806-21-1-287
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
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Verordnung
über die Berufsausbildung
zum Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten
(ZahnmedAusbV)*
Vom 16. März 2022
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungs
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundes
ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
Inhaltsübersicht
Staatliche
Anerkennung des Ausbildungsberufes
Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und
Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrah
menplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
§
§
§
§
6
7
8
9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§ 14
§ 15
§ 16
§ 17
§1
Der Ausbildungsberuf mit der Berufsbezeichnung
des Zahnmedizinischen Fachangestellten und der Zahn
medizinischen Fachangestellten wird nach § 4 Absatz 1
des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.
§2
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.
Abschnitt 2
§3
Abschlussprüfung
Gegenstand der
Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Inhalt des Teiles 1
Prüfungsbereiche des Teiles 1
Prüfungsbereich ,,Durchführen von Hygienemaßnahmen
und Aufbereiten von Medizinprodukten"
Prüfungsbereich ,,Empfangen und Aufnehmen von Patien
tinnen und Patienten"
Inhalt des Teiles 2
Prüfungsbereiche des Teiles 2
Prüfungsbereich ,,Assistieren bei und Dokumentieren von
zahnärztlichen Maßnahmen"
Prüfungsbereich ,,Organisieren der Verwaltungsprozesse
und Abrechnen von Leistungen"
Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkunde"
Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für
das Bestehen der Abschlussprüfung
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes
tens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) genannten
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Von der Organisation der Berufsausbildung, wie
sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf von
den Ausbildenden abgewichen werden, wenn und
soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe,
die in der Person des oder der Auszubildenden liegen,
die Abweichung erfordern.
Abschnitt 3
(3) Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fer
tigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen von den
Ausbildenden so vermittelt werden, dass die Auszu
bildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1
Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. Die
berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere
selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren
bei der Ausübung der beruflichen Aufgaben ein.
Schlussvorschriften
§4
§ 18 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 19 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage
Abschnitt 1
Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum
Zahnmedizinischen Fachangestellten und zur Zahn
medizinischen Fachangestellten
* Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des
§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der
damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister
der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah
menlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen
Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.
Struktur der
Berufsausbildung und Ausbildungsberufsbild
(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
1. berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und
Fähigkeiten sowie
2. integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse
und Fähigkeiten.
Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in
Berufsbildpositionen gebündelt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgeben
den Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
Prüfungsbereiche des Teiles 1
1. Verschwiegenheitspflichten und berufsrechtliche
Vorgaben erkennen und einhalten,
Teil 1 der Abschlussprüfung findet in den folgenden
Prüfungsbereichen statt:
2. Patientinnen und Patienten individuell betreuen,
1. ,,Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbe
reiten von Medizinprodukten" und
3. über Prävention und Gesundheitsförderung infor
mieren sowie bei Prophylaxemaßnahmen mitwirken,
4. Hygienemaßnahmen durchführen,
§8
2. ,,Empfangen und Aufnehmen von Patientinnen und
Patienten".
5. Medizinprodukte aufbereiten und freigeben,
6. zahnärztliche diagnostische und therapeutische
Maßnahmen vorbereiten, dabei assistieren und
nachbereiten,
7. bildgebende Verfahren unter Beachtung von Strah
lenschutzmaßnahmen durchführen,
§9
Prüfungsbereich
,,Durchführen von Hygienemaßnahmen
und Aufbereiten von Medizinprodukten"
8. bei medizinischen Not- und Zwischenfällen han
deln,
(1) Im Prüfungsbereich ,,Durchführen von Hygiene
maßnahmen und Aufbereiten von Medizinprodukten"
hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
9. Arbeitsprozesse organisieren und Qualitätsmanage
ment umsetzen und
1. aufgabenbezogene Anforderungen zu analysieren
und Arbeitsprozesse zu strukturieren,
10. zahnärztliche Leistungen abrechnen.
(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermit
telnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbil
dung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
4. digitalisierte Arbeitswelt und
5. Kommunikation und Kooperation.
§5
Ausbildungsplan
Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der
Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrah
menplans für jeden Auszubildenden und für jede Aus
zubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.
Abschnitt 2
Abschlussprüfung
2. Arbeitsschritte zu planen und Arbeitsmittel auszu
wählen,
3. Hygienemaßnahmen für diagnostische und therapeu
tische zahnmedizinische Maßnahmen vorzubereiten
und umzusetzen, dabei die erforderliche Patienten
sicherheit zu gewährleisten,
4. Verfahren zur rechtskonformen Aufbereitung von
Medizinprodukten auf Grundlage von Risikobewer
tung und Einstufung der Medizinprodukte unter Be
rücksichtigung der Wirkungsweisen auszuwählen,
5. die Aufbereitung von Medizinprodukten vorzuberei
ten, durchzuführen und nachzubereiten,
6. durchgeführte Maßnahmen zu bewerten, Medizin
produkte freizugeben und zu dokumentieren und
7. Vorgaben zur Qualitätssicherung, zum Umweltschutz
sowie zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei
der Arbeit einzuhalten.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der
Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§6
§ 10
Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
Prüfungsbereich
,,Empfangen und Aufnehmen
von Patientinnen und Patienten"
(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1
und 2.
(2) Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr statt
finden.
(3) Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt.
(1) Im Prüfungsbereich ,,Empfangen und Aufnehmen
von Patientinnen und Patienten" hat der Prüfling nach
zuweisen, dass er in der Lage ist,
(4) Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige
Stelle fest.
1. Anliegen von Patientinnen und Patienten zu erfas
sen und lösungsorientiert zu bearbeiten,
§7
Inhalt des Teiles 1
Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
2. Patientinnen und Patienten aufzunehmen, bei der
Anamneseerhebung zu unterstützen und dabei recht
liche Regelungen, insbesondere zum Datenschutz
und zur ärztlichen Schweigepflicht, einzuhalten,
1. die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Mo
nate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig
keiten sowie
3. Maßnahmen zur Vorsorge sowie zur Durchführung
und Nachsorge zahnärztlicher Behandlungen adres
satengerecht zu erläutern,
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan
genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
4. Leistungen für die Abrechnung zu erfassen und da
bei rechtliche Regelungen zu berücksichtigen und
5. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge
hensweisen zu begründen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der
Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 11
Inhalt des Teiles 2
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf
1. die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkei
ten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
2. den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr
stoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan
genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten
entspricht.
(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertig
keiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegen
stand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur inso
weit einbezogen werden, als es für die Feststellung der
beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.
§ 12
Prüfungsbereiche des Teiles 2
Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden
Prüfungsbereichen statt:
1. ,,Assistieren bei und Dokumentieren von zahnärzt
lichen Maßnahmen",
2. ,,Organisieren der Verwaltungsprozesse und Ab
rechnen von Leistungen" sowie
3. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde".
§ 13
Prüfungsbereich
,,Assistieren bei und
Dokumentieren von zahnärztlichen Maßnahmen"
(1) Im Prüfungsbereich ,,Assistieren bei und Doku
mentieren von zahnärztlichen Maßnahmen" hat der
Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. Arbeitsprozesse bei Diagnostik und Therapie unter
Berücksichtigung der Entstehung, des Verlaufs
und der Symptomatik zahnmedizinischer Erkran
kungen zu planen,
2. Arbeitsmittel unter Berücksichtigung ihrer Funktion
und ihres Aufbaus auszuwählen,
3. Untersuchungen und Behandlungen vorzubereiten,
4. mit Patientinnen und Patienten situations- und ad
ressatengerecht zu kommunizieren,
5. bei diagnostischen und therapeutischen zahnmedi
zinischen Maßnahmen zu assistieren und dabei
Instrumente und Geräte maßnahmenbezogen hand
zuhaben,
6. bildgebende Verfahren nach Anweisung, unter
Beachtung rechtlicher Regelungen und unter An
wendung der Kenntnisse im Strahlenschutz, durch
zuführen sowie zu dokumentieren,
7. Behandlungen nachzubereiten, zu reflektieren, zu
bewerten und entsprechend rechtlicher Regelun
gen sowie betrieblicher Vorgaben zu dokumentieren,
8. Anwendung von Arzneimitteln und Materialien auf
zuzeigen und zu begründen,
489
9. Maßnahmen zur Qualitätssicherung, zur Patienten
sicherheit und zum Datenschutz zu berücksichti
gen und
10. fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorge
hensweise zu begründen.
(2) Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzu
führen und mit praxisüblichen Unterlagen zu doku
mentieren. Nach der Durchführung wird mit ihm ein
auftragsbezogenes Fachgespräch über die Arbeitsauf
gabe geführt.
(3) Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung
der Arbeitsaufgabe 30 Minuten. Das auftragsbezogene
Fachgespräch dauert höchstens 30 Minuten. Dem
Prüfling ist eine zusätzliche Vorbereitungszeit von
15 Minuten einzuräumen.
§ 14
Prüfungsbereich
,,Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von Leistungen"
(1) Im Prüfungsbereich ,,Organisieren der Verwal
tungsprozesse und Abrechnen von Leistungen" hat
der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,
1. betriebliche Arbeitsprozesse unter Berücksichtigung
qualitätssichernder Maßnahmen zu organisieren und
zu verbessern und dabei rechtliche Regelungen und
betriebliche Vorgaben einzuhalten,
2. Daten von Patientinnen und Patienten im Rahmen
der Dokumentation und Leistungsabrechnung zu er
fassen und zu verwalten,
3. erbrachte und erfasste Leistungen der zahnärzt
lichen Behandlung auf Grundlage der Behandlungs
dokumentation auf Abrechenbarkeit zu überprüfen,
4. Kostenpläne für zahnärztliche Behandlungen auf
Grundlage von Therapieplänen und Gebührenord
nungen unter Berücksichtigung von Zuschüssen
durch die Versicherungsträger zu erstellen, die
Zusammensetzung zu beschreiben und nach Ab
schluss abzurechnen,
5. die Kostenerstattungen adressatengerecht aufzu
zeigen,
6. patientenbezogene Rechnungen zu erstellen und
behandlungsbezogene Rechnungen zu prüfen,
7. Zahlungsvorgänge unter Berücksichtigung des be
trieblichen Mahnwesens zu überwachen und
8. die Plausibilitätsprüfung bei wiederkehrenden Ab
rechnungen vor der Weiterleitung an die zuständi
gen zahnärztlichen Organisationen durchzuführen.
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der
Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
§ 15
Prüfungsbereich
,,Wirtschafts- und Sozialkunde"
(1) Im Prüfungsbereich ,,Wirtschafts- und Sozialkun
de" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage
ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche
Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzu
stellen und zu beurteilen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
(2) Die Aufgaben müssen praxisbezogen sein. Der
Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.
(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
§ 16
Gewichtung der
Prüfungsbereiche und Anforderungen
für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsberei
che sind wie folgt zu gewichten:
1. ,,Durchführen von Hygienemaßnahmen und Aufbereiten von
Medizinprodukten"
mit 25 Prozent,
2. ,,Empfangen und Aufnehmen von
Patientinnen und Patienten"
mit 10 Prozent,
3. ,,Assistieren bei und Dokumentieren
von zahnärztlichen Maßnahmen"
mit 30 Prozent,
4. ,,Organisieren der Verwaltungsprozesse und Abrechnen von
Leistungen"
5. ,,Wirtschafts- und Sozialkunde"
mit 25 Prozent
sowie
mit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die
Prüfungsleistungen auch unter Berücksichtigung
einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 17 wie
folgt bewertet worden sind:
1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit min
destens ,,ausreichend",
2. im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens ,,ausrei
chend",
3. in mindestens zwei Prüfungsbereichen von Teil 2
mit mindestens ,,ausreichend" und
(2) Dem Antrag ist stattzugeben,
1. wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche
gestellt worden ist:
a) ,,Organisieren der Verwaltungsprozesse und Ab
rechnen von Leistungen" oder
b) ,,Wirtschafts- und Sozialkunde",
2. wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als
mit ,,ausreichend" bewertet worden ist und
3. wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Be
stehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben
kann.
Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem
einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.
(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minu
ten dauern.
(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prü
fungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das
Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Ver
hältnis 2 : 1 zu gewichten.
Abschnitt 3
Schlussvorschriften
§ 18
Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse, die am 1. August
2022 bestehen, können nach den Vorschriften dieser
Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten
Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn
1. die Vertragsparteien dies vereinbaren und
4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit ,,ungenü
gend".
2. der oder die Auszubildende noch keine Zwischen
prüfung absolviert hat.
Über das Bestehen ist ein Beschluss nach § 42
Absatz 1 Nummer 3 des Berufsbildungsgesetzes zu
fassen.
§ 19
§ 17
Mündliche Ergänzungsprüfung
(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine
mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil
dung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten/zur
Zahnmedizinischen Fachangestellten vom 4. Juli 2001
(BGBl. I S. 1492) außer Kraft.
Bonn, den 16. März 2022
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Anlage
(zu § 3 Absatz 1)
Ausbildungsrahmenplan
für die Berufsausbildung zum Zahnmedizinischen Fachangestellten
und zur Zahnmedizinischen Fachangestellten
Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
1
Verschwiegenheitspflichten
a) rechtliche Regelungen, auch zur ärztlichen Schweige
und berufsrechtliche Vor
pflicht, einhalten und durch geeignete Maßnahmen
gaben erkennen und einhalten
sicherstellen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
b) rechtliche Grenzen für selbständiges Handeln ein
halten
c) Dokumente und Behandlungsunterlagen unter Be
rücksichtigung von Datenschutzvorgaben sicher auf
bewahren und die Aufbewahrungsfristen einhalten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat
Monat
4
5
d) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wahren
2
Patientinnen und Patienten
individuell betreuen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Patientinnen und Patienten empfangen
b) Auskünfte, auch in einer Fremdsprache, erteilen
c) auf die Situation und Verhaltensweisen der Patien
tinnen und Patienten vor, während und nach der
zahnärztlichen Behandlung bedürfnisgerecht einge
hen und dabei deren Erwartungen und Wünsche so
wie soziale, psychische und somatische Bedingun
gen berücksichtigen, insbesondere bei ängstlichen
Menschen, bei Menschen mit Behinderung oder mit
besonderem medizinischem Unterstützungsbedarf,
bei Risikopatienten sowie bei Kindern
d) Anliegen und Beschwerden von Patientinnen und
Patienten situationsadäquat aufnehmen und lösungs
orientiert handeln
15
e) Patientinnen und Patienten unter Anwendung analo
ger oder digitaler Kommunikationswege informieren
f) Patientinnen, Patienten und begleitenden Personen
die zahnärztlichen Behandlungen und Praxisabläufe
verständlich erläutern und zur Kooperation motivieren
g) eigenes Verhalten als Beitrag zur Zufriedenheit von
Patientinnen und Patienten reflektieren und daraus
Schlussfolgerungen für die Patientenbeziehung zie
hen
3
Über Prävention und
Gesundheitsförderung
informieren sowie bei
Prophylaxemaßnahmen
mitwirken
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Patientinnen, Patienten und begleitenden Personen
Ursache, Entstehung und Verhütung von Erkrankun
gen des Zahnes und des Zahnhalteapparates ver
ständlich erläutern
b) Patientinnen, Patienten und begleitenden Personen
individual- und gruppenprophylaktische Maßnah
men, insbesondere deren Ziele, verständlich erläu
tern
c) Zahnbeläge durch Anfärben sichtbar machen, doku
mentieren und durch Mundhygienemaßnahmen ent
fernen
8
492
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat
Monat
4
d) bei der Diagnostik von Erkrankungen des Zahnes
und des Zahnhalteapparates sowie bei lokalen
Fluoridierungsmaßnahmen mitwirken
e) Patientinnen, Patienten und begleitende Personen
über Zahnputztechniken sowie über geeignete Hilfs
mittel informieren und deren Anwendung demons
trieren
f) Patientinnen, Patienten und begleitende Personen
bei der Verbesserung der Mundhygiene unterstüt
zen, anleiten und motivieren
4
Hygienemaßnahmen durch
führen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) rechtliche Regelungen und Empfehlungen, insbe
sondere zum Arbeits- und Infektionsschutz sowie
zum Umgang mit Gefahrstoffen, einhalten, betrieb
liche Standards anwenden
b) Infektionswege und Gefahren erkennen sowie Maß
nahmen zur Vermeidung von Infektionen und zum
Schutz vor Kontaminationen ergreifen
c) persönliche Schutzausrüstung anwenden
d) Arbeitsplatz vorbereiten
e) hygienische Bedingungen bei der Durchführung
zahnärztlicher Maßnahmen situationsgerecht sicher
stellen
20
f) Arbeitsplatz nachbereiten
g) kontaminierte Materialien und Abfälle erfassen, sam
meln und fachgerecht entsorgen
h) Musterhygieneplan nach fachlichen Vorgaben auf
Grundlage betriebsspezifischer Gegebenheiten indi
vidualisieren
5
Medizinprodukte aufbereiten
und freigeben
(§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) rechtliche Regelungen zur Aufbereitung von Medi
zinprodukten einhalten sowie betriebliche Standards
anwenden und dabei räumliche und organisatori
sche Aspekte der Aufbereitung beachten
b) aufzubereitende Instrumente in der zahnmedizini
schen Versorgung ermitteln
c) Medizinprodukte einer Risikobewertung unterziehen
und einstufen, Aufbereitungsverfahren auswählen
d) Medizinprodukte sachgerecht zur Aufbereitung
vorbereiten, insbesondere vorbehandeln, sammeln,
vorreinigen sowie zerlegen
e) Medizinprodukte
sowie trocknen
reinigen,
desinfizieren,
spülen
f) Medizinprodukte auf Sauberkeit, Unversehrtheit und
Funktionstüchtigkeit prüfen, Medizinprodukte pfle
gen, instand setzen, verpacken und sterilisieren
g) Durchführung des ausgewählten Aufbereitungspro
zesses beurteilen und optimieren, Verpackung auf
Unversehrtheit prüfen, Sterilgut kennzeichnen, auf
bereitete Medizinprodukte freigeben, dokumentieren
und lagern
20
493
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat
Monat
4
h) Arbeits- und Verfahrensanweisungen zur Aufberei
tung von Medizinprodukten unter Berücksichtigung
rechtlicher Regelungen und Empfehlungen sowie
nach betrieblichen Vorgaben des Qualitätsmanage
ments erstellen
6
Zahnärztliche diagnostische
und therapeutische Maß
nahmen vorbereiten, dabei
assistieren und nachbereiten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) Fachbegriffe der zahnmedizinischen Terminologie
sowie des Abrechnungswesens anwenden
b) Arbeitsplatz, insbesondere für die Untersuchungen
und Behandlungen, vorbereiten
c) bei Befundaufnahme und diagnostischen Maßnah
men mitwirken
d) bei präventiven, konservierenden und chirurgischen
Behandlungsmaßnahmen assistieren, insbesondere
Arzneimittel, Werkstoffe und Materialien vorbereiten
und verarbeiten, Instrumente und Geräte behand
lungsspezifisch handhaben und Behandlungsabläufe
dokumentieren
10
e) bei therapeutischen Maßnahmen von Neoplasien,
Mundschleimhauterkrankungen sowie Erkrankun
gen und Verletzungen des Gesichtsschädels assis
tieren, insbesondere Arzneimittel und Materialien
vorbereiten und verarbeiten, Instrumente und Geräte
behandlungsspezifisch handhaben und Behand
lungsabläufe dokumentieren
f) bei parodontologischen Behandlungsmaßnahmen
assistieren, insbesondere Arzneimittel und Materia
lien vorbereiten und verarbeiten, Instrumente und
Geräte behandlungsspezifisch handhaben und Be
handlungsabläufe dokumentieren
g) bei präventiven Maßnahmen und therapeutischen
Maßnahmen in Bezug auf Zahnstellungs- und Kie
feranomalien assistieren, insbesondere Arzneimittel
und Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instru
mente und Geräte behandlungsspezifisch hand
haben und Behandlungsabläufe dokumentieren
h) bei implantologischen Behandlungsmaßnahmen as
sistieren, insbesondere Arzneimittel und Materialien
vorbereiten, Instrumente und Geräte behandlungs
spezifisch handhaben sowie Behandlungsabläufe
dokumentieren
i)
bei prothetischen Behandlungsmaßnahmen assis
tieren, insbesondere Arzneimittel, Werkstoffe und
Materialien vorbereiten und verarbeiten, Instru
mente und Geräte behandlungsspezifisch hand
haben, Behandlungsabläufe dokumentieren sowie
die Zusammenarbeit mit zahntechnischen Laboren
koordinieren
j)
bei Abformungen assistieren und Planungs- und
Situationsmodelle sowie Hilfsmittel zur Abformung
und Bisslagebestimmung herstellen
k) erwünschte und unerwünschte Wirkungen von Arz
neimitteln, Werkstoffen und Materialien unter Be
rücksichtigung der Patientensicherheit beachten
15
494
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
1
2
3
l)
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat
Monat
4
Verordnungen von Arzneimitteln vorbereiten und
Arzneimittel auf Anweisung abgeben
m) Arbeitsplatz nachbereiten und Medizinprodukte der
Aufbereitung zuführen
7
Bildgebende Verfahren unter
Beachtung von Strahlen
schutzmaßnahmen durch
führen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) rechtliche Regelungen sowie Normen, Empfehlun
gen und betriebliche Vorgaben zum Strahlenschutz
einhalten, insbesondere zur Einweisung und Unter
weisung
b) physikalisch-technische Grundlagen der Erzeugung
von Röntgenstrahlen, insbesondere Dosisbegriffe
und Dosimetrie, Strahlenrisiko und natürliche Strah
lenexposition, erläutern sowie die biologischen Wir
kungen von ionisierenden Strahlen beachten
c) Film- und Bildverarbeitung, insbesondere intra- und
extraorale Aufnahmen, Panoramaschichtaufnahmen
sowie Spezialprojektionen nach Anweisung und
unter Aufsicht durchführen und dabei die Funktions
weise von zahnmedizinischen Röntgengeräten be
achten
10
d) Maßnahmen des Strahlenschutzes für Patientinnen
und Patienten sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbei
ter umsetzen und dokumentieren
e) bei Maßnahmen zur Fehleranalyse und Qualitätssi
cherung mitwirken, Konstanzprüfungen durchführen
und dokumentieren
f) Unterlagen zur Qualitätssicherung für die Prüfung
durch die zahnärztlichen Stellen vorbereiten
8
Bei medizinischen Not- und
Zwischenfällen handeln
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Maßnahmen zur Vermeidung von medizinischen
Not- und Zwischenfällen unter Berücksichtigung
der Patientenanamnese im Rahmen der Behand
lungsvorbereitung ergreifen
b) Symptome bedrohlicher Zustände, insbesondere
bei Schock, Atem- und Kreislaufstillstand, Bewusst
losigkeit, starken Blutungen und Allergien, erkennen
und Maßnahmen unter Beachtung des Selbstschut
zes einleiten
c) Dokumentation auf Anweisung durchführen
d) Rettungsdienst alarmieren
e) betriebliche Verhaltensregeln einhalten
9
Arbeitsprozesse organisieren a) Aufgaben im eigenen Arbeitsbereich selbstverant
und Qualitätsmanagement
wortlich sowie im Team planen, organisieren und
umsetzen
durchführen, Ergebnisse abstimmen und auswerten
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
b) Checklisten zur Einhaltung qualitätssichernder Maß
nahmen auf Grundlage von Arbeits- und Verfahrens
anweisungen nach betrieblichen Vorgaben erstellen
c) Vorgänge bearbeiten und dokumentieren, insbeson
dere betriebliche Dokumentenmanagementsysteme
nutzen und Dokumentationspflichten umsetzen
d) behandlungskomplexorientierte und patientenspe
zifische Terminplanung durchführen
e) Posteingang und -ausgang bearbeiten, Fristen und
Termine erfassen, koordinieren und überwachen
5
495
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
1
2
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat
Monat
3
4
f) Korrespondenzen selbständig verfassen
g) Daten von Patientinnen und Patienten erfassen und
verarbeiten
14
h) Materialien, Werkstoffe und Arzneimittel nach be
trieblichen Vorgaben beschaffen, prüfen und ver
walten
i)
berufsspezifische Informationen aufgabenbezogen
in und aus Datenquellen recherchieren, aufbereiten
und nutzen; deutsche und fremdsprachige Fach
begriffe anwenden
j)
Informations- und Kommunikationstechniken nutzen
k) Störungen von Arbeitsabläufen, auch von digitalen
Arbeitsabläufen, erkennen und Maßnahmen zu ihrer
Behebung einleiten
l)
technische Entwicklungen verfolgen und Schluss
folgerungen für die digitalen Arbeitsabläufe ziehen
m) Arbeitsabläufe, auch digitale, bewerten und reflek
tieren sowie Maßnahmen zur Verbesserung vor
schlagen und an deren Optimierung mitwirken
10 Zahnärztliche Leistungen
abrechnen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Fachbegriffe der zahnmedizinischen Terminologie
sowie des Abrechnungswesens anwenden
b) rechtliche Regelungen einhalten und dabei die un
terschiedlichen Versicherungsarten und Vergü
tungssysteme beachten
8
c) erbrachte Leistungen erfassen und Kostenträgern
zuordnen
d) erbrachte Leistungen prüfen und abrechnen sowie
Abrechnungen weiterleiten
e) Heil- und Kostenpläne auf Grundlage von Therapie
plänen erstellen; Mehrkosten- und Behandlungsver
einbarungen aufsetzen; Patientinnen und Patienten
über die Kostenzusammensetzung informieren
f) Ausgangsrechnungen, auch Privatliquidationen, er
stellen
15
g) Eingangsrechnungen, insbesondere zahntechni
sche Material- und Laborrechnungen, prüfen
h) Zahlungsvorgänge, insbesondere Zahlungsein
gänge und -ausgänge, erfassen und abwickeln
i)
betriebliches Mahnverfahren organisieren, gericht
liches Mahnverfahren einleiten
Abschnitt B: integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1
2
3
4
1
Organisation des Ausbil
dungsbetriebes, Berufs
bildung sowie Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Lfd.
Nr.
Berufsbildpositionen
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
1
2
3
4
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbil
dungsplans erläutern sowie zu deren Umsetzung
beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli
chen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
2
Sicherheit und Gesundheit
bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen Ar
beitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften ken
nen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwenden
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und
erste Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
während
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
der gesamten
Brandbekämpfung ergreifen
Ausbildung
3
Umweltschutz und Nachhal
tigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter
Belastungen für Umwelt und Gesellschaft im eige
nen Aufgabenbereich erkennen und zu deren Wei
terentwicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Ener
gie unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und
sozialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres
satengerecht kommunizieren
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 25. März 2022
Lfd.
Nr.
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4
Berufsbildpositionen
2
Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Zuordnung
3
4
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhal
ten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informatio
nen, auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbeglei
tenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsberei
che, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18. 19. bis 36.
Monat
Monat
5
Kommunikation und
Kooperation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
a) situations- und adressatengerecht sowie zielorien
tiert kommunizieren
b) Ursachen von Konflikten und Kommunikationsstö
rungen erkennen und zu deren Lösung beitragen
c) sich in das Team integrieren, mit Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern kooperieren und ergebnisorientiert
handeln
d) betriebliche Kommunikationsregeln beachten, Kom
munikationskanäle auswählen und verwenden
e) Wertschätzung, Respekt und Vertrauen als Grund
lage erfolgreichen Handelns sowie soziokulturelle
Unterschiede berücksichtigen
f) eigenes Verhalten reflektieren
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