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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
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Gesetz
zur Absenkung der Kostenbelastungen durch die EEG-Umlage
und zur Weitergabe dieser Absenkung an die Letztverbraucher
Vom 23. Mai 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
Artikel 1
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014
(BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 11 des Ge
setzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Nummer 44a wird das Komma am Ende durch
die Wörter ,,; Strommengen, die im Kalenderjahr
2022 verbraucht worden sind, gelten als umlage
pflichtige Strommengen, wenn für sie ohne Berück
sichtigung des § 60 Absatz 1a die volle oder an
teilige EEG-Umlage hätte gezahlt werden müssen,"
ersetzt.
2. Nach § 60 Absatz 1 werden die folgenden Ab
sätze 1a bis 1c eingefügt:
,,(1a) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zum
31. Dezember 2022 ist Absatz 1 mit der Maßgabe
anzuwenden, dass für die EEG-Umlage ein Wert von
0 Cent pro Kilowattstunde anzuwenden ist. Auf
Strommengen, die zwischen dem 1. Juli 2022 und
dem 31. Dezember 2022 verbraucht werden, ist
keine Mindestumlage nach § 64 Absatz 2 Nummer 4
zu zahlen. Den Übertragungsnetzbetreibern auf
grund von Satz 1 entgehende Einnahmen aus der
EEG-Umlage werden als verringerte Einnahmen in
den bundesweiten Ausgleich nach diesem Abschnitt
eingestellt und den Übertragungsnetzbetreibern in
dem erforderlichen Umfang von der Bundesrepublik
Deutschland erstattet; die näheren Bestimmungen
regelt der zwischen den Übertragungsnetzbetrei
bern und der Bundesrepublik Deutschland ge
schlossene öffentlich-rechtliche Vertrag nach § 3
Absatz 9 der Erneuerbare-Energien-Verordnung.
(1b) In den Fällen der §§ 61c, 61l und 78 ist Ab
satz 1 für den Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum
31. Dezember 2022 mit der Maßgabe anzuwenden,
dass für die EEG-Umlage des gesamten Kalender
jahres 2022 der durchschnittliche Wert in Cent pro
Kilowattstunde aus der von den Übertragungsnetz
betreibern nach § 5 der Erneuerbare-Energien-Ver
ordnung für das Kalenderjahr 2022 veröffentlichten
EEG-Umlage für das erste Halbjahr 2022 und der
EEG-Umlage nach Absatz 1a für das zweite Halb
jahr 2022 zugrunde zu legen ist.
(1c) In den Fällen des Absatzes 1a entfallen für
Strommengen, die nach dem 30. Juni 2022 und
vor dem 1. Januar 2023 geliefert oder verbraucht
worden sind, die Pflichten nach den §§ 74 und 74a."
Artikel 2
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 20. Mai 2022 (BGBl. I S. 730) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 41 Absatz 6 werden nach dem Wort ,,ergeben"
die Wörter ,,sowie bei unveränderter Weitergabe von
Minderbelastungen aufgrund einer Absenkung des
Saldos der Kalkulationsbestandteile nach § 40 Ab
satz 3 Nummer 3" eingefügt.
2. Dem § 118 werden die folgenden Absätze 37 bis 40
angefügt:
,,(37) Grundversorger sind verpflichtet, zum 1. Juli
2022 ihre Allgemeinen Preise für die Versorgung
in Niederspannung nach § 36 Absatz 1 Satz 1 und
für die Ersatzversorgung in Niederspannung nach
§ 38 Absatz 1 Satz 2 vor Umsatzsteuer um den Be
trag zu mindern, um den die Umlage nach § 60 Ab
satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß
§ 60 Absatz 1a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
zum 1. Juli 2022 gesenkt wird. § 41 Absatz 6 ist
anzuwenden. Eine öffentliche Bekanntmachung ist
nicht erforderlich; es genügt eine Veröffentlichung
auf der Internetseite des Grundversorgers.
(38) Soweit die Umlage nach § 60 Absatz 1 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in die Kalkulation
der Preise von Stromlieferverträgen außerhalb der
Grundversorgung einfließt und dem Energielieferan
ten ein Recht zu einer Preisänderung, das den Fall
einer Änderung dieser Umlage umfasst, zusteht, ist
der Energielieferant verpflichtet, für diese Strom
lieferverträge zum 1. Juli 2022 die Preise vor Um
satzsteuer um den Betrag zu mindern, um den die
Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener
gien-Gesetzes gemäß § 60 Absatz 1a des Erneuer
bare-Energien-Gesetzes für den betreffenden Letzt
verbraucher zum 1. Juli 2022 gesenkt wird. § 41 Ab
satz 6 ist anzuwenden. Es wird vermutet, dass die
Umlage nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Ener
gien-Gesetzes in die Kalkulation der Preise einge
flossen ist, es sei denn, der Stromlieferant weist
nach, dass dies nicht erfolgt ist.
(39) Bei Stromlieferverträgen außerhalb der
Grundversorgung, die nicht unter Absatz 38 fallen,
ist der Energielieferant verpflichtet, die Preise vor
Umsatzsteuer für den Zeitraum vom 1. Juli 2022
bis zum 31. Dezember 2022 um den Betrag pro
Kilowattstunde zu mindern, um den die Umlage
nach § 60 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Ge
setzes gemäß § 60 Absatz 1a des Erneuerbare-
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Energien-Gesetzes für den betreffenden Letztver
braucher zum 1. Juli 2022 gesenkt wird, sofern
1. die Umlage nach § 60 Absatz 1 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes ein Kalkulationsbestandteil
dieser Preise ist und
2. die Stromlieferverträge vor dem 23. Februar 2022
geschlossen worden sind.
§ 41 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Es
wird vermutet, dass die Umlage nach § 60 Absatz 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gemäß Satz 1
Nummer 1 Kalkulationsbestandteil ist, es sei denn,
der Stromlieferant weist nach, dass dies nicht er
folgt ist. Endet ein Stromliefervertrag vor dem
31. Dezember 2022, endet die Verpflichtung nach
Satz 1 zu dem Zeitpunkt, an dem der bisherige
Stromliefervertrag endet.
(40) Sofern in den Fällen der Absätze 37 bis 39
zum 1. Juli 2022 keine Verbrauchsermittlung erfolgt,
wird der für den ab dem 1. Juli 2022 geltenden Preis
maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet, da
bei sind jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen
auf der Grundlage der maßgeblichen Erfahrungs
werte angemessen zu berücksichtigen. Der Betrag,
um den sich die Stromrechnung nach den Absät
zen 37 bis 39 gemindert hat, ist durch den Energie
lieferanten in den Stromrechnungen transparent
auszuweisen. Eine zeitgleiche Preisanpassung aus
einem anderen Grund in Verbindung mit einer Preis
anpassung nach den Absätzen 37 bis 39 zum 1. Juli
2022 ist nicht zulässig; im Übrigen bleiben vertrag
liche Rechte der Energielieferanten zu Preisanpas
sungen unberührt."
Artikel 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Mai 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck