Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 17 vom 27.05.2022  - Seite 754 bis 759 - Erstes Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz I)

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754 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 Erstes Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz I) Vom 23. Mai 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Inhaltsübersicht Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel Artikel 1 2 3 4 5 6 Änderung des Änderung des Änderung des Änderung des Änderung des Inkrafttreten Außenwirtschaftsgesetzes Geldwäschegesetzes Kreditwesengesetzes Wertpapierhandelsgesetzes Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Artikel 1 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 2021 (BAnz AT 07.09.2021 V1) geän dert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 9 werden folgende Anga ben eingefügt: ,,§ 9a Befugnisse zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen § 9b Maßnahmen zur Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen § 9c Modalitäten der Sicherstellung § 9d Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Ermittlung und Sicherstellung von Gel dern und wirtschaftlichen Ressourcen". b) Nach der Angabe zu § 23 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 23a Anzeigepflichten". c) In der Angabe zu § 24 werden die Wörter ,,durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon trolle (BAFA)" gestrichen. 2. Nach § 9 werden die folgenden §§ 9a bis 9d einge fügt: ,,§ 9a Befugnisse zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen (1) Die zuständige Behörde kann die erforder lichen Maßnahmen treffen zur Ermittlung von im Gel tungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen bestimmter Perso nen oder Personengesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten un mittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbe schränkung unterliegen. (2) Insbesondere kann die zuständige Behörde 1. von natürlichen oder juristischen Personen, Per sonengesellschaften und Behörden Auskünfte sowie die Vorlage von Unterlagen verlangen, 2. eine Person vorladen und vernehmen, wenn Tat sachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person sachdienliche Angaben zur Ermittlung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 machen kann, 3. Unterlagen oder andere Gegenstände, die zum Zwecke der Ermittlung von Geldern und wirt schaftlichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 geeignet sind, sicherstellen oder beschlagnah men, 4. Geschäfts- oder Betriebsräume während der üb lichen Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 oder Hinweise auf deren Verbleib enthalten, 5. Durchsuchungen von Geschäfts- oder Betriebs räumen sowie Wohnungen nach der Maßgabe des Absatzes 4 durchführen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 oder Hinweise auf deren Verbleib ent halten, sowie 6. Einsicht in das Grundbuch und andere öffentliche Register sowie in das beim Bundesamt für See schifffahrt und Hydrographie geführte Flaggen register und die beim Luftfahrt-Bundesamt geführte Luftfahrzeugrolle nehmen und Aus kunftsersuchen nach § 24c Absatz 3 Satz 1 Num mer 4 des Kreditwesengesetzes stellen. (3) Zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere wenn eine Vereitelung der Kontrolle zu besorgen ist, dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 4 auch außerhalb der Geschäftszeiten sowie in Wohn zwecken dienenden Räumen durchgeführt werden. (4) Durchsuchungen von Wohnungen sowie Ge schäfts- und Betriebsräumen dürfen außer bei Ge fahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Für das Ver fahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Ange Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 legenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entspre chend. Bei der Durchsuchung hat der Inhaber der Wohnung oder des Geschäfts- oder Betriebsraums das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachse ner Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar hinzu zuziehen. Dem Inhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekanntzu geben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird. Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verant wortliche Dienststelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Inhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Inhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Nieder schrift auszuhändigen. Ist die Anfertigung der Nie derschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsu chung gefährden, so sind dem Inhaber oder der hin zugezogenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Dienststelle so wie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen. (5) Durch Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 3 wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) einge schränkt. § 9b Befugnisse zur Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen (1) Die zuständige Behörde kann die Sicherstel lung anordnen, um zu verhindern, dass über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Perso nen oder Personengesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten un mittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbe schränkung unterliegen, unter Verstoß gegen einen solchen Rechtsakt verfügt wird oder dass diese ent gegen eines solchen Rechtsakts genutzt werden. Die Anordnung ist unverzüglich aufzuheben, sobald die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr vor liegen. (2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter Personen oder Personengesellschaften nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten un mittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbe schränkung unterliegen, so kann die zuständige Be 755 hörde die Sicherstellung vorläufig anordnen, bis die Ermittlungsmaßnahmen nach § 9a abgeschlossen sind, längstens aber für die Dauer von sechs Mona ten. Die vorläufige Anordnung ist unverzüglich auf zuheben, sobald das Bestehen einer Verfügungsbe schränkung abschließend geprüft wurde. Hat die Prüfung ergeben, dass eine Verfügungsbeschrän kung besteht, ist eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 1 zu prüfen. (3) Sobald die Sicherstellung aufgehoben wurde, sind die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sicher gestellt worden sind. Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können sie an jede andere Person heraus gegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. § 9c Modalitäten der Sicherstellung (1) Nach § 9b Absatz 1 oder 2 sichergestellte Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen sind in Ver wahrung zu nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der zuständigen Behörde unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern, soweit die nach § 9b angeordneten Maßnahmen nicht ausreichend erscheinen. In den Fällen des Satzes 2 kann mit der Verwahrung auch ein geeigneter Dritter beauftragt werden. Für Forde rungen und andere Vermögensrechte gelten die Vor schriften der Zivilprozessordnung über die Zwangs vollstreckung in Forderungen und Vermögensrechte entsprechend. (2) Über die Sicherstellung von Sachen ist eine Niederschrift zu erstellen. Der Eigentümer oder der Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich über die vorläufige Sicherstellung der Sache zu un terrichten. Dies gilt nicht, wenn durch die Unterrich tung der Zweck der Maßnahme gefährdet werden könnte. (3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so ist etwaigen Wertminderungen nach Möglichkeit vorzubeugen. (4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen ver mieden werden. (5) Die Verwertung einer nach § 9b Absatz 1 sichergestellten Sache ist zulässig, wenn 1. ihr Verderb oder eine andere wesentliche Wert minderung droht, 2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit un verhältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist, 3. sie aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht so ver wahrt werden kann, dass weitere Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausge schlossen sind, 4. sie nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden, 756 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausrei chend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine Mitteilung über die Frist verbunden mit dem Hin weis bekanntgegeben worden ist, dass die Sa che verwertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist abgeholt wird. Andere gesetzliche Bestimmungen, die einer Ver wertung entgegenstehen, bleiben von Satz 1 unbe rührt. (6) Die betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlaubt. (7) Die Sache wird durch öffentliche Versteige rung verwertet; § 979 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt die Verstei gerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aus sichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung den zu erwartenden Erlös voraussichtlich überstei gen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Findet sich innerhalb angemessener Frist kein Käu fer, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden. (8) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht, vernichtet oder eingezogen werden, wenn 1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Sicherstellungsgründe erneut entstehen würden, 2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht mög lich ist. Andere gesetzliche Bestimmungen, die einer Ver wertung entgegenstehen, bleiben hiervon unbe rührt. § 9d Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Ermittlung und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen Die zuständige Behörde darf, soweit dies zur Er füllung ihrer Aufgaben nach den §§ 9a und 9b erfor derlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. Sie erhält die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforder lichen Informationen von anderen Behörden, sofern gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem nicht entgegenstehen. Für die Übermittlung personenbezo gener Daten gilt § 25 des Bundesdatenschutzgeset zes. Die erhobenen personenbezogenen Daten sind spätestens nach Ablauf von 6 Monaten nach Weg fall einer Verfügungsbeschränkung zu löschen." 3. § 13 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach dem Wort ,,soweit" die Wörter ,,in anderen Gesetzen," eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Aus landswerten" ein Komma und die Wörter ,,ein schließlich Geldern, die einer Verfügungsbe schränkung unterliegen," eingefügt. bb) In den Nummern 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort ,,Rechtsverordnung" die Wörter ,,sowie auf Grund von Rechtsakten des Rates oder der Kommission der Europäischen Union im Bereich des Außenwirtschafts rechts" angefügt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge fügt: ,,(2a) Abweichend von Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 1 sind für die Wahrnehmung der in den §§ 9a bis 9d bezeichneten Befugnisse die von den Ländern bestimmten Behörden zuständig." 4. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a werden das Komma und die Wörter ,,Dienstleistungs- oder Inves titionsverbot" durch die Wörter ,,oder Investitionsverbot" ersetzt. bbb) Folgender Buchstabe b wird eingefügt: ,,b) Sende-, Übertragungs-, Verbrei tungs- oder sonstigen Dienstleis tungsverbot oder". ccc) Der bisherige Buchstabe b wird Buch stabe c. bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a werden das Komma und die Wörter ,,Dienstleistung oder Investi tion oder" durch die Wörter ,,oder Inves tition," ersetzt. bbb) Folgender Buchstabe b wird eingefügt: ,,b) eine Sendung, Übertragung, Ver breitung oder sonstige Dienstleis tung oder". ccc) Der bisherige Buchstabe b wird Buch stabe c. b) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge fügt: ,,(5b) Ebenso wird bestraft, wer entgegen § 23a Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet. Nach Satz 1 wird nicht bestraft, wer die Anzeige nach § 23a Absatz 1 freiwillig, vollständig und in der vorgeschriebenen Weise bei der zuständigen Be hörde nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verstän diger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste." 5. Nach § 19 Absatz 3 Nummer 2 wird folgende Num mer 2a eingefügt: ,,2a. entgegen § 23a Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vor geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig er stattet,". 6. In § 21 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein gefügt: ,,(1a) Führt der Generalbundesanwalt die Ermitt lungen durch, gilt Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die dort genannten Ausnahmen nicht anzu wenden sind." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 757 7. In § 23 Absatz 5 werden nach dem Wort ,,teilnimmt" ein Semikolon und folgende Wörter eingefügt: schließlich personenbezogener Daten, an andere Behörden übermitteln, soweit dies erforderlich ist ,,dies schließt Stellen ein, an die ein Auskunftspflich tiger Aufgaben auslagert oder derer er sich in sons tiger Weise in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit der Teilnahme am Außenwirt schaftsverkehr bedient." 1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Ge setz, 8. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: ,,§ 23a Anzeigepflichten (1) Soweit nicht bereits nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro päischen Union veröffentlichten unmittelbar gelten den Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, eine anderweitige Anzeigepflicht besteht, sind Ausländer und Inländer, deren Gelder oder wirt schaftliche Ressourcen im Geltungsbereich dieses Gesetzes durch einen solchen Rechtsakt einer Ver fügungsbeschränkung unterliegen, verpflichtet, diese Gelder der Deutschen Bundesbank und diese wirt schaftlichen Ressourcen dem Bundesamt für Wirt schaft und Ausfuhrkontrolle nach Maßgabe des Ab satzes 3 unverzüglich anzuzeigen. (2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt auch für Logis tikdienstleister im Sinne der §§ 453 und 467 des Handelsgesetzbuches, die Kenntnis von im Gel tungsbereich dieses Gesetzes befindlichen Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Ab satzes 1 haben. (3) Die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 muss den Namen oder die Firma des betroffenen Auslän ders oder Inländers sowie Angaben zur Art und zum Wert der von der Verfügungsbeschränkung erfass ten Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen enthal ten. Sie müssen in deutscher Sprache abgefasst sein und den Absender erkennen lassen." 9. § 24 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 24 Übermittlung von Informationen". b) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,öffentli che Stellen des Bundes" die Wörter ,,oder der Länder" eingefügt. c) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt: ,,(4) Die nach § 13 zuständigen Behörden dür fen Informationen im Zusammenhang mit einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröffentlichten un mittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der der Durchführung einer vom Rat der Euro päischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ein 2. für Zwecke der Strafverfolgung, 3. für Zwecke der Gefahrenabwehr oder 4. zur Erfüllung einer gesetzlich zugewiesenen Aufgabe des Empfängers, die der Durchfüh rung von Sanktionsmaßnahmen dient. Die nach § 13 zuständigen Behörden tragen die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermitt lung. Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der empfangenden Stelle, trägt die empfangende Stelle die Verantwortung. Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeiten, für den sie ihm über mittelt worden sind. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zulässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt werden dürfen. Regelun gen zur statistischen Geheimhaltung bleiben un berührt. (5) Die Deutsche Bundesbank übermittelt In formationen, einschließlich personenbezogener Daten, nach Maßgabe des Absatzes 4 auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf sicht und die Zentralstelle für Finanztransaktions untersuchungen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der genannten Behörden oder Stellen erforderlich ist." Artikel 2 Änderung des Geldwäschegesetzes Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 92 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 1. § 26a Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird nach dem zweiten Komma das Wort ,,und" gestrichen. b) Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst: ,,5. den Bundesnachrichtendienst und die Ver fassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, soweit dies im Einzelfall zur Erfül lung ihrer Aufgaben erforderlich ist,". c) Die folgenden Nummern 6 und 7 werden ange fügt: ,,6. das Zollkriminalamt, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 4 Ab satz 2 und 3 des Zollfahndungsdienstgeset zes erforderlich ist, und 7. die nach § 13 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Ab satz 2a des Außenwirtschaftsgesetzes zu ständigen Behörden, soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist." 2. Nach § 28 Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt: ,,(1a) Bei Erfüllung der ihr nach Absatz 1 Satz 1 übertragenen Aufgabe wirkt die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen auch an der Fest 758 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 stellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressour cen bestimmter Personen oder Personengesell schaften mit, die aufgrund eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro päischen Union veröffentlichten unmittelbar gelten den Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union, die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend." 3. Nach § 30 Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsun tersuchungen ist befugt, unabhängig vom Vorliegen einer Meldung nach den §§ 43 und 44 Analysen durchzuführen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Auf gaben erforderlich ist." 4. § 32 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort ,,über mittelt" die Wörter ,,von Amts wegen oder" ein gefügt. b) Nach Absatz 3a wird der folgende Absatz 3b ein gefügt: ,,(3b) Die Zentralstelle für Finanztransaktions untersuchungen übermittelt darüber hinaus von Amts wegen oder auf Ersuchen unverzüglich Da ten aus Finanzinformationen und Finanzanalysen, auch soweit sie personenbezogene Daten ent halten, an die zuständigen inländischen öffent lichen Stellen, soweit dies für die Überwachung der Einhaltung von durch den Rat der Euro päischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen erforder lich ist." 5. § 40 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Liegen der Zentralstelle für Finanztransaktionsun tersuchungen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche oder einer Straftat nach § 18 Absatz 1 des Außen wirtschaftsgesetzes steht oder der Terrorismus finanzierung dient, so kann sie die Durchführung der Transaktion untersagen, um diesen Anhalts punkten nachzugehen und die Transaktion zu ana lysieren." Artikel 3 Änderung des Kreditwesengesetzes Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776), das zuletzt durch Artikel 90 des Gesetzes vom 10. Au gust 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 24c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort ,,Nachname" ein Komma und die Wörter ,,die An schrift" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. bbb) Die folgenden Nummern 4 und 5 wer den angefügt: ,,4. den nach § 13 Absatz 1, 2a und § 22 Absatz 3 Satz 1 des Außenwirt schaftsgesetzes zuständigen Be hörden, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erfor derlich ist, 5. dem Zollkriminalamt, soweit dies zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufga ben nach § 4 Absatz 2 und 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes erfor derlich ist." bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 eingefügt: ,,Kontenabrufersuchen an die Bundesanstalt sind nach amtlich vorgeschriebenem Da tensatz über die amtlich bestimmten Schnitt stellen elektronisch zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann Ausnahmen von der elektronischen Übermittlung zulassen." Artikel 4 Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708), das zuletzt durch Artikel 56 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor den ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 14a Befugnisse zur Durchsetzung von Sanktions maßnahmen". 2. Nach § 14 wird der folgende § 14a eingefügt: ,,§ 14a Befugnisse zur Durchsetzung von Sanktionsmaßnahmen (1) Die Bundesanstalt kann die zur Durchsetzung eines von einer zuständigen Stelle der Europäischen Union oder Einrichtungen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beschlossenen Handelsverbo tes von Finanzinstrumenten erforderlichen Maßnah men gegenüber jedermann anordnen. Sie kann ins besondere den Handel mit einzelnen oder mehreren Finanzinstrumenten untersagen und die Aussetzung des Handels in einzelnen oder mehreren Finanzin strumenten an Märkten, an denen Finanzinstru mente gehandelt werden, anordnen. Die Bundes anstalt kann Anordnungen nach den Sätzen 1 und 2 auch gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Rechtsträger, gegenüber einer Börse oder gegenüber de ren Börsenträger erlassen. (2) § 125 Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend. Die Zuständigkeit der Börsenaufsichtsbehörden nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Börsengesetzes bleibt un berührt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022 (3) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen nach Absatz 1 haben keine aufschie bende Wirkung." Artikel 5 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes Das 22. April tikel 21 S. 1568) Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4g folgende Angabe eingefügt: ,,§ 4h Bekanntgabe und Zustellung im Ausland". 2. Nach § 4g wird der folgende § 4h eingefügt: ,,§ 4h Bekanntgabe und Zustellung im Ausland (1) Die Bundesanstalt kann abweichend von § 41 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Verwaltungs akte, die gegenüber einer Person mit Wohnsitz oder einem Unternehmen mit Sitz außerhalb des Geltungs 759 bereichs dieses Gesetzes ergehen, und für die kein Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde, durch öffentliche Bekanntmachung im Bundesan zeiger bekanntgeben. In diesem Fall gilt ein Verwal tungsakt am Tage nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. (2) Ist der Verwaltungsakt zuzustellen, so kann die Bundesanstalt abweichend von § 10 des Verwal tungszustellungsgesetzes die Zustellung bei Perso nen mit Wohnsitz oder Unternehmen mit Sitz außer halb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für die kein Bevollmächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde, durch öffentliche Bekanntmachung im Bun desanzeiger vornehmen. Absatz 1 Satz 2 gilt ent sprechend. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für eine Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfah rensgesetzes." Artikel 6 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 23. Mai 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister der Finanzen Christian Lindner Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck