860-2860-3860-5860-9-3860-122178-126-1285-426-826-8-126-8830-2860-9-22212-2603-12600-1611-185-52163-1
760
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
Gesetz
zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer
Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen
sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze
Vom 23. Mai 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch Grundsiche
rung für Arbeitsuchende in der Fassung der Bekannt
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. November
2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den
§§ 72 bis 74 wie folgt gefasst:
,,§ 72 Sofortzuschlag
§ 73 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022
§ 74 Ansprüche von Ausländerinnen und Auslän
dern mit einer Fiktionsbescheinigung".
2. Die §§ 72 und 73 werden wie folgt gefasst:
,,§ 72
Sofortzuschlag
(1) Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene,
die Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
haben, dem ein Regelbedarf nach den Regelbe
darfsstufen 3, 4, 5 oder 6 zu Grunde liegt, haben
zusätzlich Anspruch auf einen monatlichen Sofort
zuschlag in Höhe von 20 Euro. Satz 1 gilt auch für
Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die
1. nur einen Anspruch auf eine Bildungs- und Teil
habeleistung haben oder
2. nur deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosen
geld II oder Sozialgeld haben, weil im Rahmen
der Prüfung der Hilfebedürftigkeit Kindergeld be
rücksichtigt wurde (§ 11 Absatz 1 Satz 5).
Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat
Juli 2022 erbracht.
(2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung
von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld oder der Bil
dungs- und Teilhabeleistung rückwirkend geändert
oder fällt sie rückwirkend weg, erfolgt keine rückwir
kende Aufhebung der Bewilligung und keine Rück
forderung des Sofortzuschlages. Dies gilt auch,
wenn sich aufgrund einer abschließenden Entschei
dung nach § 41a Absatz 3 kein Anspruch auf Ar
beitslosengeld II, Sozialgeld oder eine Bildungsund Teilhabeleistung ergibt.
(3) § 42 Absatz 4 gilt auch für den Anspruch auf
den Sofortzuschlag.
§ 73
Einmalzahlung
für den Monat Juli 2022
Leistungsberechtigte, die für den Monat Juli 2022
Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld
haben und deren Bedarf sich nach der Regelbe
darfsstufe 1 oder 2 richtet, erhalten für diesen Mo
nat zum Ausgleich der mit der COVID-19-Pandemie
in Zusammenhang stehenden Mehraufwendungen
eine Einmalzahlung in Höhe von 200 Euro."
3. § 74 wird wie folgt gefasst:
,,§ 74
Ansprüche von Ausländerinnen und
Ausländern mit einer Fiktionsbescheinigung
(1) Abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 Num
mer 1 und 2 erhalten Leistungen nach diesem Buch
auch Personen, die gemäß § 49 des Aufenthalts
gesetzes erkennungsdienstlich behandelt worden
sind, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1
des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und de
nen eine entsprechende Fiktionsbescheinigung
nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3
des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt worden ist.
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und § 8 Absatz 2
sind nicht anzuwenden. Der Bewilligungszeitraum
ist abweichend von § 41 Absatz 3 Satz 1 auf längs
tens sechs Monate zu verkürzen.
(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß
§ 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich
behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes bean
tragt haben und denen daher eine entsprechende
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Ver
bindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes aus
gestellt worden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen
nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni
2022 auf Grund eines Antrages auf eine Aufenthalts
erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgeset
zes eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach
§ 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 oder
Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausgestellt wor
den ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an
stelle der erkennungsdienstlichen Behandlung die
Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des
AZR-Gesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte
erkennungsdienstliche Behandlung nach § 49 des
Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgeset
zes ist in diesen Fällen durch die zuständige Be
hörde bis zum Ablauf des 31. Oktober 2022 nach
zuholen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
(4) Das Erfordernis des Nachholens einer erken
nungsdienstlichen Behandlung in Absatz 3 gilt nicht,
soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung nach
§ 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen ist.
(5) In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich
31. August 2022 gilt der Antrag auf Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch
für Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewer
berleistungsgesetzes als gestellt. Die Leistungen
nach diesem Buch sind gegenüber den Leistungen
nach § 18 des Asylbewerberleistungsgesetzes vor
rangig. Wenn die Träger der Grundsicherung für Ar
beitsuchende Leistungsberechtigten nach § 18 des
Asylbewerberleistungsgesetzes laufende Leistun
gen zur Sicherung des Lebensunterhalts bewilligt
haben, haben sie den Zeitpunkt der Aufnahme der
laufenden Leistungsgewährung den für die Durch
führung des Asylbewerberleistungsgesetzes zustän
digen Behörden unverzüglich anzuzeigen. Der für
die Durchführung des Asylbewerberleistungsgeset
zes zuständigen Behörde stehen Erstattungsan
sprüche nach Maßgabe des § 104 des Zehnten
Buches zu."
Artikel 1a
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 421d des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Arbeitsförderung (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. März 2022 (BGBl. I
S. 482) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4
angefügt:
,,(4) Personen, die im Monat Juli 2022 für mindes
tens einen Tag Anspruch auf Arbeitslosengeld haben,
erhalten eine Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Leistungsberech
tigte nach § 73 des Zweiten Buches. Der Bund trägt
die Aufwendungen einschließlich der Verwaltungskos
ten für die Einmalzahlung."
Artikel 1b
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
§ 417 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Ge
setzliche Krankenversicherung (Artikel 1 des Geset
zes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. März
2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden ist, wird wie
folgt gefasst:
,,§ 417
Versicherung nach
§ 9 für Ausländerinnen und
Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis
nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung
(1) Ergänzend zu § 9 können innerhalb von sechs
Monaten nach Aufenthaltnahme im Inland Personen
der Versicherung beitreten,
761
1. die gemäß § 49 des Aufenthaltsgesetzes erken
nungsdienstlich behandelt worden sind und denen
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 des Aufent
haltsgesetzes erteilt oder eine entsprechende
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Ver
bindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für
einen Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthalts
gesetzes ausgestellt wurde und
2. die nicht nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des
Zweiten Buches oder § 19 des Zwölften Buches hil
febedürftig sind.
(2) Absatz 1 ist bei Personen, denen nach dem
24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni 2022 eine Auf
enthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthalts
gesetzes erteilt oder eine entsprechende Fiktions
bescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbindung mit
Absatz 3 oder Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes aus
gestellt worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden,
dass anstelle der erkennungsdienstlichen Behandlung
die Speicherung der Daten nach § 3 Absatz 1 des AZRGesetzes erfolgt ist. Eine nicht durchgeführte erken
nungsdienstliche Behandlung nach § 49 des Aufent
haltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes ist in
diesen Fällen durch die zuständige Behörde bis zum
Ablauf des 31. Oktober 2022 nachzuholen.
(3) Das Erfordernis des Nachholens einer erken
nungsdienstlichen Behandlung nach Absatz 2 gilt
nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behandlung
nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorgesehen
ist."
Artikel 2
Änderung des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch
Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch Rehabilitation
und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen vom
23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch
Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021
(BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 150 folgende Angabe eingefügt:
,,§ 150a Übergangsregelung für Ausländerinnen und
Ausländer mit Aufenthaltstitel nach § 24
des Aufenthaltsgesetzes oder mit entspre
chender Fiktionsbescheinigung".
2. In § 68 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 wird der Punkt
am Ende durch die Wörter ,,, mindestens jedoch ein
Arbeitsentgelt in Höhe des Betrages, der sich ergibt,
wenn der Mindestlohn je Zeitstunde nach § 1 Ab
satz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes in Verbin
dung mit der auf der Grundlage des § 11 Absatz 1
Satz 1 des Mindestlohngesetzes jeweils erlassenen
Verordnung mit einem Siebtel der tariflichen regel
mäßigen wöchentlichen Arbeitszeit, die für Tarifbe
schäftigte im öffentlichen Dienst des Bundes gilt,
vervielfacht wird." ersetzt.
762
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
3. Nach § 150 wird folgender § 150a eingefügt:
,,§ 150a
Übergangsregelung
für Ausländerinnen und
Ausländer mit Aufenthaltstitel
nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes
oder mit entsprechender Fiktionsbescheinigung
§ 100 Absatz 1 findet keine Anwendung, soweit
Leistungsberechtigte nach § 18 des Asylbewerber
leistungsgesetzes Leistungen nach dem Asylbewer
berleistungsgesetz erhalten."
Artikel 3
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch Sozialhilfe
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 16
des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 144 wird wie folgt gefasst:
,,§ 144 Einmalzahlung für den Monat Juli 2022".
b) Die folgenden Angaben werden angefügt:
,,§ 145 Sofortzuschlag
§ 146
Sozialhilfe für Ausländerinnen und Aus
länder mit einem Aufenthaltstitel nach
§ 24 des Aufenthaltsgesetzes oder einer
entsprechenden Fiktionsbescheinigung".
2. § 144 wird wie folgt gefasst:
,,§ 144
Einmalzahlung
für den Monat Juli 2022
Leistungsberechtigte, denen für den Monat Juli
2022 Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Ka
pitel gezahlt werden und deren Regelsatz sich nach
der Regelbedarfsstufe 1, 2 oder 3 der Anlage zu § 28
ergibt, erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der
mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang ste
henden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in
Höhe von 200 Euro. Leistungsberechtigten, für die
die Regelbedarfsstufe 3 gilt, ist die Leistung nach
Satz 1 zusammen mit dem Barbetrag nach § 27b Ab
satz 3 oder § 27c Absatz 3 auszuzahlen; die Einmal
zahlungen für Leistungsberechtigte nach dem Vier
ten Kapitel sind Bruttoausgaben nach § 46a Absatz 2
Satz 1."
3. Folgender § 145 wird angefügt:
,,§ 145
Sofortzuschlag
(1) Minderjährige, die einen Anspruch auf Leis
tungen nach dem Dritten Kapitel haben, dem ein
Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6
zugrunde liegt, haben Anspruch auf einen monatli
chen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Anspruch
auf den Sofortzuschlag besteht für Minderjährige
auch dann, wenn sie
1. einen Anspruch auf Leistungen nach § 34 haben
oder
2. einen Anspruch nach Satz 1 oder Nummer 1 nur
deshalb nicht haben, weil Kindergeld nach § 82
Absatz 1 Satz 4 berücksichtigt wird.
Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat
Juli 2022 erbracht.
(2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung
der Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2 Num
mer 1 rückwirkend geändert oder fällt diese rückwir
kend weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung
der Bewilligung und keine Aufhebung des Sofortzu
schlages. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich er
gibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für
den der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein
Anspruch auf Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 und 2
Nummer 1 besteht.
(3) § 17 Absatz 1 Satz 2 gilt auch für den An
spruch auf den Sofortzuschlag.
(4) Die für die Ausführung der Absätze 1 bis 3
zuständigen Träger werden nach Landesrecht be
stimmt. Die §§ 3, 6 und 7 sind nicht anzuwenden."
4. Folgender § 146 wird angefügt:
,,§ 146
Sozialhilfe für
Ausländerinnen und Ausländer
mit einem Aufenthaltstitel nach
§ 24 des Aufenthaltsgesetzes oder
einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung
(1) Für Ausländerinnen und Ausländer, die gemäß
§ 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich
behandelt worden sind und denen eine Aufenthalts
erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgeset
zes erteilt wurde oder denen eine entsprechende
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Ver
bindung mit Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes für
einen solchen Aufenthaltstitel ausgestellt wurde, gilt
der Tatbestand von § 23 Absatz 1 Satz 4 als erfüllt.
§ 23 Absatz 3 findet in diesen Fällen keine Anwen
dung. Der Leistungsbeginn richtet sich für Leistun
gen nach dem Vierten Kapitel nach § 44 und im
Übrigen nach § 18, frühestens jedoch ab dem Fol
gemonat, in dem die Aufenthaltserlaubnis erteilt
oder die Fiktionsbescheinigung ausgestellt wurde.
(2) Absatz 1 gilt auch für Personen, die gemäß
§ 49 des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich
behandelt worden sind, eine Aufenthaltserlaubnis
nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes be
antragt haben und denen eine entsprechende
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Verbin
dung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes ausge
stellt worden ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind bei Personen, denen
nach dem 24. Februar 2022 und vor dem 1. Juni
2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1
des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine entspre
chende Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5
in Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Auf
enthaltsgesetzes ausgestellt wurde, mit der Maß
gabe anzuwenden, dass anstelle der erkennungs
dienstlichen Behandlung die Speicherung der Daten
nach § 3 Absatz 1 des AZR-Gesetzes erfolgt ist.
Eine nicht durchgeführte erkennungsdienstliche Be
handlung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes oder
nach § 16 des Asylgesetzes ist in diesen Fällen
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
durch die zuständige Behörde bis zum Ablauf des
31. Oktober 2022 nachzuholen.
(4) Das Erfordernis des Nachholens einer erken
nungsdienstlichen Behandlung nach Absatz 3 gilt
nicht, soweit eine erkennungsdienstliche Behand
lung nach § 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor
gesehen ist.
(5) In der Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließlich
31. August 2022 gilt der Antrag auf Leistungen nach
diesem Buch für Leistungsberechtigte nach § 18
des Asylbewerberleistungsgesetzes als gestellt.
Die Leistungen nach diesem Buch sind gegenüber
den Leistungen nach § 18 des Asylbewerberleis
tungsgesetzes vorrangig. Wenn die Träger der Leis
tungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel
Leistungsberechtigten nach § 18 des Asylbewerber
leistungsgesetzes laufende Leistungen zur Siche
rung des Lebensunterhalts bewilligt haben, haben
sie den Zeitpunkt der Aufnahme der laufenden
Leistungsgewährung den für die Durchführung des
Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen Behör
den unverzüglich anzuzeigen. Der für die Durchfüh
rung des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständi
gen Behörde stehen Erstattungsansprüche nach
Maßgabe des § 104 des Zehnten Buches zu."
Artikel 4
Änderung des
Asylbewerberleistungsgesetzes
Das Asylbewerberleistungsgesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes
vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe
,,oder § 24" gestrichen.
bb) In Nummer 6 wird die Angabe ,,, oder" durch
ein Komma ersetzt.
763
lichen Behandlung gilt nicht, soweit eine
erkennungsdienstliche Behandlung nach
§ 49 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor
gesehen ist."
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge
fügt:
,,(3a) Sofern kein Fall des Absatzes 1 Num
mer 8 vorliegt, sind Leistungen nach diesem
Gesetz mit Ablauf des Monats ausgeschlossen,
in dem Leistungsberechtigten, die gemäß § 49
des Aufenthaltsgesetzes erkennungsdienstlich
behandelt worden sind und eine Aufenthalts
erlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthalts
gesetzes beantragt haben, eine entsprechende
Fiktionsbescheinigung nach § 81 Absatz 5 in Ver
bindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Auf
enthaltsgesetzes ausgestellt worden ist. Der Aus
schluss nach Satz 1 gilt bis zur Entscheidung der
Ausländerbehörde über den Antrag auf Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1
des Aufenthaltsgesetzes. Das Erfordernis einer
erkennungsdienstlichen Behandlung in den Sät
zen 1 und 2 gilt nicht, soweit eine erkennungs
dienstliche Behandlung nach § 49 des Aufent
haltsgesetzes nicht vorgesehen ist."
2. § 3 Absatz 6 wird aufgehoben.
3. § 16 wird wie folgt gefasst:
,,§ 16
Sofortzuschlag
Minderjährige Leistungsberechtigte sowie Leis
tungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindes
tens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von
§ 42a Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozial
gesetzbuch zusammenleben, haben Anspruch auf
einen monatlichen Sofortzuschlag in Höhe von
20 Euro. Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den
Monat Juli 2022 erbracht."
4. Folgender § 17 wird angefügt:
,,§ 17
cc) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch
das Wort ,,oder" ersetzt.
Einmalzahlung
für den Monat Juli 2022
dd) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8
eingefügt:
Erwachsene Leistungsberechtigte, die für den
Monat Juli 2022 Anspruch auf Leistungen haben,
erhalten für diesen Monat zum Ausgleich der mit
der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang ste
henden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in
Höhe von 200 Euro, sofern sie nicht § 3a Absatz 1
Nummer 3a zuzuordnen sind."
,,8. a) eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24
Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes be
sitzen, die ihnen nach dem 24. Februar
2022 und vor dem 1. Juni 2022 erteilt
wurde, oder
b) eine entsprechende Fiktionsbescheini
gung nach § 81 Absatz 5 in Verbin
dung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des
Aufenthaltsgesetzes besitzen, die nach
dem 24. Februar 2022 und vor dem
1. Juni 2022 ausgestellt wurde,
und bei denen weder eine erkennungs
dienstliche Behandlung nach § 49 des
Aufenthaltsgesetzes oder nach § 16 des
Asylgesetzes durchgeführt worden ist,
noch deren Daten nach § 3 Absatz 1
des AZR-Gesetzes gespeichert wurden;
das Erfordernis einer erkennungsdienst
5. Die folgenden §§ 18 und 19 werden angefügt:
,,§ 18
Übergangsregelung für
Personen mit Aufenthaltserlaubnis
nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes
oder entsprechender Fiktionsbescheinigung
(1) Für die Zeit vom 1. Juni 2022 bis einschließ
lich 31. August 2022 erhalten Personen abweichend
von § 1 Absatz 1 Leistungen nach diesem Gesetz,
wenn sie folgende Bedingungen erfüllen:
1. sie haben im Monat Mai 2022 Leistungen nach
diesem Gesetz bezogen,
764
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
2. ihnen wurde nach dem 24. Februar 2022 und vor
dem 1. Juni 2022 eine Aufenthaltserlaubnis nach
§ 24 des Aufenthaltsgesetzes erteilt oder eine
Fiktionsbescheinigung gemäß § 81 Absatz 5 in
Verbindung mit Absatz 3 oder Absatz 4 des Auf
enthaltsgesetzes ausgestellt und
3. bei ihnen wurde entweder eine erkennungs
dienstliche Behandlung nach § 49 des Aufent
haltsgesetzes oder nach § 16 des Asylgesetzes
durchgeführt oder ihre Daten wurden nach § 3
des AZR-Gesetzes gespeichert.
Der Leistungsanspruch endet mit Ablauf des Monats,
der dem Monat vorausgeht, für den der zuständige
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach
§ 74 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialge
setzbuch oder der zuständige Träger der Leistungen
nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch nach § 146 Absatz 5 Satz 3
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch die Aufnahme
der laufenden Leistungsgewährung gegenüber der für
die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Be
hörde anzeigt.
(2) Die Leistungen nach diesem Gesetz gemäß
Absatz 1 sind gegenüber den Leistungen nach
dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
nachrangig.
(3) Leistungen nach den §§ 4 und 6 dieses Ge
setzes, die für Zeiten erbracht wurden, für die ein
Erstattungsanspruch nach § 74 Absatz 5 des Zwei
ten Buches oder nach § 146 Absatz 5 des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch besteht, werden den Leis
tungsträgern vom Bund erstattet; insoweit findet
§ 104 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine
Anwendung. Das Erstattungsverfahren wird vom
Bundesamt für Soziale Sicherung durchgeführt.
§ 19
Einmalzahlung für Kinder
Minderjährige Leistungsberechtigte erhalten eine
Einmalzahlung in Höhe von 100 Euro, wenn sie für
den Monat Oktober 2022 Anspruch auf Leistungen
nach diesem Gesetz haben. Eines gesonderten An
trags bedarf es nicht. Ausgenommen von der Ein
malzahlung nach Satz 1 sind Leistungsberechtigte,
für die in einem der Monate von Januar bis Oktober
2022 ein Anspruch auf Kindergeld besteht."
Artikel 4a
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2021
(BGBl. I S. 2467) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 12a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 22, § 23 oder
§ 25 Absatz 3" durch die Wörter ,,§§ 22,
23, 24 Absatz 1 oder 25 Absatz 3" ersetzt
und werden nach dem Wort ,,zugewiesen"
die Wörter ,,oder gemäß § 24 Absatz 3 ver
teilt" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Studienoder Ausbildungsverhältnis steht" die Wörter
,,oder einen Integrationskurs nach § 43, einen
Berufssprachkurs nach § 45a, eine Qualifi
zierungsmaßnahme von einer Dauer von
mindestens drei Monaten, die zu einer Be
rufsanerkennung führt, oder eine Weiterbil
dungsmaßnahme nach den §§ 81 und 82
des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf
nimmt, aufgenommen oder abgeschlossen
hat, sofern der Kurs oder die Maßnahme
nicht an dem nach Satz 1 verpflichtenden
Wohnsitz ohne Verzögerung durchgeführt
oder fortgesetzt werden kann" eingefügt.
b) In Absatz 1a Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 22, 23"
durch die Angabe ,,§§ 22, 23, 24 Absatz 1" er
setzt.
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Anerken
nung oder Aufnahme" durch die Wörter ,,Aner
kennung, Aufnahme oder Erteilung einer Aufent
haltserlaubnis nach § 24 Absatz 1" ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird das Wort ,,hin
reichender" durch das Wort ,,ausreichender" und
die Angabe ,,A2" durch die Angabe ,,B1" ersetzt.
e) Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt geän
dert:
aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort ,,Le
bensunterhalt" das Wort ,,überwiegend" ein
gefügt und wird das Wort ,,oder" am Ende
durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Buchstabe a wird folgender Buch
stabe b eingefügt:
,,b) ihm oder seinem Ehegatten, seinem ein
getragenen Lebenspartner oder einem
minderjährigen ledigen Kind, mit dem er
verwandt ist und in familiärer Lebensge
meinschaft lebt, ein Integrationskurs nach
§ 43, ein Berufssprachkurs nach § 45a,
eine Qualifizierungsmaßnahme von einer
Dauer von mindestens drei Monaten, die
zu einer Berufsanerkennung führt, oder
eine Weiterbildungsmaßnahme nach den
§§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozial
gesetzbuch zeitnah zur Verfügung steht,
oder".
cc) Der bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c.
2. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Die oberste Landesbehörde des Landes, in
das der Ausländer nach Absatz 3 verteilt wur
de, oder die von ihr bestimmte Stelle kann
eine Zuweisungsentscheidung erlassen."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,Die Zuweisungsentscheidung erlischt mit
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Ab
satz 1."
b) Absatz 6 wird aufgehoben.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
765
3. Nach § 49 Absatz 4 wird folgender Absatz 4a ein
gefügt:
1. In § 3 wird nach Absatz 3d folgender Absatz 3e ein
gefügt:
,,(4a) Die Identität eines Ausländers, der eine Auf
enthaltserlaubnis nach § 24 beantragt und der das
vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, ist vor Erteilung
der Aufenthaltserlaubnis durch erkennungsdienst
liche Maßnahmen zu sichern. Bei Ausländern nach
Satz 1, die das sechste, aber noch nicht das vier
zehnte Lebensjahr vollendet haben, soll die Identität
durch erkennungsdienstliche Maßnahmen gesichert
werden."
,,(3e) Bei Ausländern nach § 2 Absatz 2 Num
mer 2 und 3, bei denen Maßnahmen gemäß § 49
Absatz 4a des Aufenthaltsgesetzes durchgeführt
wurden, werden zusätzlich zu den Daten nach Ab
satz 1 die Fingerabdrücke und die dazugehörigen
Referenznummern gespeichert."
4. Dem § 81 wird folgender Absatz 7 angefügt:
,,(7) Ist die Identität durch erkennungsdienstliche
Behandlung gemäß § 49 dieses Gesetzes oder § 16
des Asylgesetzes zu sichern, so darf eine Fiktions
bescheinigung nach Absatz 5 nur ausgestellt oder
ein Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn die er
kennungsdienstliche Behandlung durchgeführt wor
den ist und eine Speicherung der hierdurch gewon
nenen Daten im Ausländerzentralregister erfolgt ist."
5. Dem § 91a Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Daten dürfen auf Ersuchen auch den Mitglieds
staaten der Europäischen Union und der Euro
päischen Kommission übermittelt werden, um Auf
gaben nach den Artikeln 10 und 27 Absatz 1 der
Richtlinie 2001/55/EG zu erfüllen."
Artikel 5
Änderung des
Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I
S. 142, 3177), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes
vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c wird die
Angabe ,,§§ 23a, 24" durch die Angabe ,,§ 23a" er
setzt.
2. Dem § 6a Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Der Betrag nach Satz 3 erhöht sich ab 1. Juli 2022
um einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro."
3. Nach § 20 Absatz 13 Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:
,,§ 1 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe c in der Fas
sung des Artikels 5 Nummer 1 des Gesetzes vom
23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Entscheidungen
anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem
31. Mai 2022 beginnen."
4. § 22 wird aufgehoben.
Artikel 5a
Änderung des
AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes
vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2467) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
2. § 6 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,3c" durch die An
gabe ,,3c, 3e" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird nach den Wörtern ,,Absatz 3
Nummer 1 und 2," die Angabe ,,Absatz 3e," ein
gefügt.
c) In Nummer 4 wird nach den Wörtern ,,2 und 4
bis 9," die Angabe ,,Absatz 3e," eingefügt.
Artikel 5b
Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
In der Anlage der AZRG-Durchführungsverordnung
vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2467, 4114) geändert worden ist, werden in Ab
schnitt I Allgemeiner Datenbestand Nummer 5a Spalte A
die Wörter ,,§ 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2
Absatz 2 Nummer 3 und § 3 Absatz 3b in Verbindung
mit § 2 Absatz 2a zu Spalte A Buchstabe a" durch die
Wörter ,,§ 3 Absatz 3a in Verbindung mit § 2 Absatz 2
Nummer 3 sowie § 3 Absatz 3b in Verbindung mit § 2
Absatz 2a und § 3 Absatz 3e in Verbindung mit § 2
Absatz 2 Nummer 2 und 3 zu Spalte A Buchstabe a"
ersetzt.
Artikel 5c
Weitere Änderung
des AZR-Gesetzes
§ 6 Absatz 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes vom 2. Sep
tember 1994 (BGBl. I S. 2265), das zuletzt durch Arti
kel 5a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1. die in Absatz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen
die Angaben nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b
bis 6, 7a, 8 und 10, Absatz 2 Nummer 1 bis 8,
Absatz 3 Nummer 1 und 2, Absatz 3c, 3e und 4
Nummer 6 sowie die Daten nach § 4 Absatz 1
und 2, sofern nicht Absatz 2a etwas anderes re
gelt,".
2. Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
,,4. die in Absatz 1 Nummer 2 bezeichneten Stellen
die Daten nach § 3 Absatz 1 Nummer 5b bis 6,
Absatz 2 Nummer 1, 2 und 4 bis 8, Absatz 3e,".
Artikel 6
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 10. De
766
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
zember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 88d wird wie folgt gefasst:
,,§ 88d
Erwachsene Leistungsberechtigte, denen für den
Monat Juli 2022 Leistungen nach § 27a gezahlt
werden, erhalten für sich und ihren Ehegatten oder
Lebenspartner im Sinne des § 25 Absatz 4 Satz 2
Nummer 1 für diesen Monat zum Ausgleich der mit
der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang ste
henden Mehraufwendungen eine Einmalzahlung in
Höhe von jeweils 200 Euro."
2. Nach § 88e wird folgender § 88f eingefügt:
,,§ 88f
Artikel 8
Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes
§ 61 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das zuletzt durch
Artikel 15 des Gesetzes vom 22. November 2021
(BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
,,§ 61
Förderung von Ausländerinnen
und Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis
oder einer entsprechenden Fiktionsbescheinigung
(1) Minderjährige, die ergänzende Hilfe zum Le
bensunterhalt nach § 27a beziehen, die sich nach
der Regelbedarfsstufe 4, 5 oder 6 der Anlage zu
§ 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch be
misst, haben Anspruch auf einen monatlichen
Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro. Anspruch auf
den Sofortzuschlag besteht auch dann, wenn Min
derjährige
(1) Ergänzend zu § 8 Absatz 2 Nummer 1 wird Aus
länderinnen und Ausländern Ausbildungsförderung
auch geleistet, die gemäß § 49 des Aufenthaltsgeset
zes erkennungsdienstlich behandelt worden sind, ihren
ständigen Wohnsitz im Inland haben und
1. Bildungs- und Teilhabeleistungen nach § 27a die
ses Gesetzes in Verbindung mit § 34 des Zwölf
ten Buches Sozialgesetzbuch beziehen oder
2. die eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1
des Aufenthaltsgesetzes beantragt haben und de
nen ausgestellt worden ist
2. die Leistungen nach Satz 1 oder Nummer 1 nur
deshalb nicht beziehen, weil Kindergeld nach
§ 30 Absatz 3 der Verordnung zur Kriegsopferfür
sorge berücksichtigt wird.
a) eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach
§ 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 3 des
Aufenthaltsgesetzes oder
Der Sofortzuschlag wird erstmalig für den Monat
Juli 2022 erbracht.
(2) Wird die Entscheidung über die Bewilligung
der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach
Absatz 1 Satz 1 oder der Bildungs- und Teilhabe
leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 rückwir
kend geändert oder fällt die Leistung rückwirkend
weg, erfolgt keine rückwirkende Aufhebung der Be
willigung und keine Rückforderung des Sofortzu
schlages. Dies gilt auch, wenn sich nachträglich er
gibt, dass innerhalb des Bewilligungszeitraums, für
den der Sofortzuschlag bereits festgesetzt ist, kein
Anspruch auf ergänzende Hilfe zum Lebensunter
halt oder Bildungs- und Teilhabeleistungen besteht.
(3) Der Anspruch auf den Sofortzuschlag kann
nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet wer
den."
Artikel 7
Änderung des
Behindertengleichstellungsgesetzes
Das Behindertengleichstellungsgesetz vom 27. April
2002 (BGBl. I S. 1467, 1468), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1387) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12e Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 wird in dem
Satzteil vor Buchstabe a sowie in Buchstabe b je
weils die Angabe ,,1. Juli 2021" durch die Angabe
,,1. Juli 2023" ersetzt.
2. In § 12l Nummer 2 wird die Angabe ,,1. Juli 2021"
durch die Angabe ,,1. Juli 2023" ersetzt.
1. denen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1
des Aufenthaltsgesetzes erteilt worden ist oder
b) eine entsprechende Fiktionsbescheinigung nach
§ 81 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 4 des
Aufenthaltsgesetzes.
(2) § 74 Absatz 3 und 4 des Zweiten Buches Sozial
gesetzbuch gilt entsprechend.
(3) § 5 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend."
Artikel 9
Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes
In § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes vom
20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Oktober 2021
(BGBl. I S. 4602) geändert worden ist, wird die das
Kalenderjahr 2022 betreffende Angabe ,,minus
9 706 407 683 Euro" durch die Angabe ,,minus
11 706 407 683 Euro" und die das Kalenderjahr 2022
betreffende Angabe ,,7 306 407 683 Euro" durch die
Angabe ,,9 306 407 683 Euro" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
In § 5b Satz 2 des Finanzverwaltungsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006
(BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2056) geändert
worden ist, werden die Wörter ,,des fachlich zustän
digen Bundesministeriums" durch die Wörter ,,der
fachlich zuständigen Bundesbehörde" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. Mai 2022
767
dungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die
nach dem 31. Mai 2022 beginnen."
Artikel 11
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
23. Mai 2022 (BGBl. I S. 749) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 52 Absatz 49a Satz 2 wird folgender Satz
eingefügt:
,,§ 62 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c in der Fas
sung des Artikels 11 Nummer 2 des Gesetzes vom
23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Kindergeldfest
setzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen,
die nach dem 31. Mai 2022 beginnen."
2. In § 62 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c wird die
Angabe ,,§§ 23a, 24" durch die Angabe ,,§ 23a" er
setzt.
Artikel 12
Änderung des
Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes
Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 27. Januar 2015
(BGBl. I S. 33), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes
vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 473) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird
die Angabe ,,§§ 23a, 24" durch die Angabe ,,§ 23a"
ersetzt.
2. Dem § 28 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 1 Absatz 7 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in der
Fassung des Artikels 12 Nummer 1 des Gesetzes
vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Entschei
Artikel 13
Änderung des
Unterhaltsvorschussgesetzes
Das Unterhaltsvorschussgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juli 2007 (BGBl. I S. 1446),
das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 12. De
zember 2019 (BGBl. I S. 2451) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c wird
die Angabe ,,§§ 23a, 24" durch die Angabe ,,§ 23a"
ersetzt.
2. Dem § 11 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,§ 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in der
Fassung des Artikels 13 Nummer 1 des Gesetzes
vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Entschei
dungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die
nach dem 31. Mai 2022 beginnen."
Artikel 14
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 5 am 1. Juni 2022 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. Oktober 2022 in
Kraft.
(3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a tritt am 31. Mai
2022 in Kraft.
(4) Artikel 5c tritt am 1. November 2022 in Kraft.
(5) Die Artikel 7 und 10 treten am Tag nach der Ver
kündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 23. Mai 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Die Bundesministerin
für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Lisa Paus
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
B. Stark-Watzinger