754-2926-12-7340-1752-6752-6752-8752-9754-27772-6754-32754-29-3
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
1325
Zweites Gesetz
zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
Vom 20. Juli 2022
Abschnitt 2
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
Ausschreibungen für
nicht zentral voruntersuchte Flächen
Artikel 1
Änderung des
Windenergie-auf-See-Gesetzes
Das Windenergie-auf-See-Gesetz vom 13. Oktober
2016 (BGBl. I S. 2258, 2310), das zuletzt durch Arti
kel 12a des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§
§
§
§
§
§
§
16
17
18
19
20
21
22
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:
,,Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§
§
§
1
2
2a
§
3
Zweck und Ziel des Gesetzes
Anwendungsbereich
Ausschreibungsvolumen, Verteilung auf Gebotster
mine
Begriffsbestimmungen
Teil 2
Fachplanung und zentrale Voruntersuchung
Abschnitt 1
Flächenentwicklungsplan
§
§
§
4
5
6
§
7
§
8
Zweck des Flächenentwicklungsplans
Gegenstand des Flächenentwicklungsplans
Zuständigkeit und Verfahren zur Erstellung des
Flächenentwicklungsplans
Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom
Offshore-Netzentwicklungsplan
Änderung und Fortschreibung des Flächenentwick
lungsplans
§ 23
§ 24
§ 25
Bekanntmachung der Ausschreibungen
Anforderungen an Gebote
Sicherheit
Höchstwert
Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert
Dynamisches Gebotsverfahren
Nähere Ausgestaltung des dynamischen Gebots
verfahrens
Zweite Gebotskomponente
Rechtsfolgen des Zuschlags
Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zu
schlag
Abschnitt 3
Ausschreibungen für bestehende Projekte
§
§
§
§
§
26
27
28
29
30
§
§
§
§
§
§
§
§
31
32
33
34
35
36
37
38
Abschnitt 2
Ausschreibungen für bestehende Projekte
Ausschreibungsvolumen
Planung der Offshore-Anbindungsleitungen
Bekanntmachung der Ausschreibungen
Voraussetzungen für die Teilnahme an Ausschrei
bungen für bestehende Projekte
Anforderungen an Gebote
Sicherheit
Höchstwert
Zuschlagsverfahren
Flächenbezug des Zuschlags
Zuschlagswert und anzulegender Wert
Rechtsfolgen des Zuschlags
Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zu
schlag
Zentrale Voruntersuchung von Flächen
Ziel der zentralen Voruntersuchung von Flächen
Gegenstand und Umfang der zentralen Vorunter
suchung von Flächen
§ 10a Erstattung von notwendigen Kosten für Untersu
chungen von zentral voruntersuchten Flächen
§ 10b Erstattung von notwendigen Kosten für Untersu
chungen von nicht zentral voruntersuchten Flächen
§ 11
Zuständigkeit für die zentrale Voruntersuchung von
Flächen
§ 12
Verfahren zur zentralen Voruntersuchung von Flä
chen
§ 13
Errichtung und Betrieb von Offshore-Anbindungs
leitungen
Abschnitt 4
§ 9
§ 10
Teil 3
(weggefallen)
Unterabschnitt 1
(weggefallen)
§
§
§
§
§
§
§
39
40
41
42
43
44
45
Ausschreibungen
Unterabschnitt 2
Abschnitt 1
(weggefallen)
Allgemeine Bestimmungen
§ 14
Wettbewerbliche Bestimmung des Zuschlagsbe
rechtigten
§ 14a Ergänzende Kapazitätszuweisung
§ 15
Allgemeine Ausschreibungsbedingungen
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
§
§
§
§
46
47
48
49
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
(weggefallen)
1326
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Abschnitt 5
Unterabschnitt 2
Ausschreibungen für
zentral voruntersuchte Flächen
Besondere Bestimmungen
für Windenergieanlagen auf See
Unterabschnitt 1
Besondere Ausschreibungsbedingungen
§
§
§
§
§
§
§
50
51
52
53
54
55
56
Bekanntmachung der Ausschreibung
Anforderungen an Gebote
Sicherheit
Bewertung der Gebote, Kriterien
Zuschlagsverfahren
Rechtsfolgen des Zuschlags
Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zu
schlag
§ 81
§ 82
§ 83
§ 84
§ 85
§ 86
§ 87
Unterabschnitt 2
Bestimmungen zur Zahlung
§ 57
§ 58
§ 59
Zweckbindung der Zahlungen
Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente
Stromkostensenkungskomponente
§ 88
§ 89
§ 90
§ 91
Realisierungsfristen
Sanktionen bei Nichteinhaltung der Realisierungs
fristen
Ausnahme von den Sanktionen bei Nichteinhaltung
der Realisierungsfristen
Rückgabe von Zuschlägen, Planfeststellungsbe
schlüssen und Plangenehmigungen
Übergang von Zuschlägen und Planfeststellungs
beschlüssen
Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von
Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmi
gungen
Rechtsfolgen der Unwirksamkeit von Zuschlägen,
Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmi
gungen
Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder
Erfüllung von Pönalen
Austausch von Windenergieanlagen auf See
Nachnutzung; Verpflichtungserklärung
Nutzung von Unterlagen
Abschnitt 6
Abschnitt 3
Eintrittsrecht für bestehende Projekte
§ 60
Eintrittsrecht für den Inhaber eines bestehenden
Projekts
Voraussetzungen und Reichweite des Eintritts
rechts
Datenüberlassung und Verzichtserklärung
Ausübung des Eintrittsrechts
Rechtsfolgen des Eintritts
§ 61
§ 62
§ 63
§ 64
Sonstige Energiegewinnung
§ 92
Teil 5
Besondere Bestimmungen
für Pilotwindenergieanlagen auf See und Testfelder
Teil 4
§ 93
§ 94
Zulassung, Errichtung und
Betrieb von Windenergieanlagen auf See
sowie Anlagen zur Übertragung der Energie
§ 95
§ 65
Ausschreibung der Bereiche zur sonstigen Energie
gewinnung
Feststellung einer Pilotwindenergieanlage auf See
Zahlungsanspruch für Strom aus Pilotwindenergie
anlagen auf See
Netzanbindungskapazität; Zulassung, Errichtung,
Betrieb und Beseitigung
Geltungsbereich von Teil 4
Teil 6
Sonstige Bestimmungen
Abschnitt 1
Zulassung von Einrichtungen
§ 66
§ 67
§
§
§
§
§
§
§
§
68
69
70
71
72
73
74
75
§ 76
Planfeststellung und Plangenehmigung
Verhältnis der Planfeststellung und Plangenehmi
gung zu den Ausschreibungen
Planfeststellungsverfahren
Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung
Plangenehmigung
Vorläufige Anordnung
Umweltverträglichkeitsprüfung; marine Biotope
Veränderungssperre
Sicherheitszonen
Bekanntmachung der Einrichtungen und ihrer Si
cherheitszonen
Rechtsbehelfe
Abschnitt 2
Errichtung, Betrieb
und Beseitigung von Einrichtungen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§
§
§
§
77
78
79
80
Pflichten der verantwortlichen Personen
Verantwortliche Personen
Überwachung der Einrichtungen
Beseitigung der Einrichtungen, Sicherheitsleistung
§ 96
Verordnungsermächtigung
§ 96a Verordnungsermächtigung zur Einführung von In
dustriestrompreisen
§ 97
Rechtsschutz bei Ausschreibungen für bestehende
Projekte
§ 98
Bekanntmachungen und Unterrichtungen
§ 99
Verwaltungsvollstreckung
§ 100 Bußgeldvorschriften
§ 101 Gebühren und Auslagen; Subdelegation
§ 102 Übergangsbestimmungen
§ 103 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundes
netzagentur
§ 104 Rechts- und Fachaufsicht über das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie
§ 105 Durchführung von Terminen
Anlage
(zu § 80
Absatz 3)
Anforderungen an Sicherheitsleistungen".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Ziel dieses Gesetzes ist es, die installierte Leis
tung von Windenergieanlagen auf See, die an
das Netz angeschlossen werden, auf insgesamt
mindestens 30 Gigawatt bis zum Jahr 2030, auf
insgesamt mindestens 40 Gigawatt bis zum Jahr
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
2035 und auf insgesamt mindestens 70 Gigawatt
bis zum Jahr 2045 zu steigern."
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
,,(3) Die Errichtung von Windenergieanlagen
auf See und Offshore-Anbindungsleitungen liegt
im überragenden öffentlichen Interesse und dient
der öffentlichen Sicherheit."
3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2. die Ausschreibungen zur wettbewerblichen
Ermittlung der Zuschlagsberechtigten und
die Erteilung des Zuschlags für Windener
gieanlagen auf See, die nach dem 31. De
zember 2020 in Betrieb genommen werden;
das Erneuerbare-Energien-Gesetz ist anzu
wenden, soweit dieses Gesetz nichts ande
res regelt,".
b) In Nummer 3 wird nach dem Wort ,,Energiege
winnungsanlagen" das Wort ,,und" durch ein
Komma ersetzt, werden nach dem Wort ,,Off
shore-Anbindungsleitungen" die Wörter ,,und
Leitungen oder Kabeln, die Energie oder Ener
gieträger aus Windenergieanlagen auf See oder
sonstigen Energiegewinnungsanlagen aus sons
tigen Energiegewinnungsbereichen abführen"
eingefügt und wird vor dem Wort ,,soweit" das
Wort ,,jeweils" eingefügt.
4. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
,,§ 2a
Ausschreibungsvolumen,
Verteilung auf Gebotstermine
1327
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
,,5. ,,Offshore-Anbindungsleitungen" Anbindungs
leitungen von den Netzverknüpfungspunkten
an Land zu
a) den Verknüpfungspunkten zur direkten
Anbindung von Windenergieanlagen auf
See an die Konverter- oder Umspann
plattformen der Übertragungsnetzbetrei
ber oder
b) den Umspannanlagen der Betreiber von
Windenergieanlagen auf See,
jeweils einschließlich der land- und seeseitig
erforderlichen technischen und baulichen
Nebeneinrichtungen, die unmittelbar und
ausschließlich der Errichtung und dem Be
trieb der Anbindungsleitungen im Sinne
des § 17d Absatz 1 Satz 1 des Energiewirt
schaftsgesetzes dienen,".
b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
,,9. ,,Testfelder" Bereiche in der ausschließli
chen Wirtschaftszone und im Küstenmeer,
in denen im räumlichen Zusammenhang
Pilotwindenergieanlagen auf See, Wind
energieanlagen auf See oder sonstige Ener
giegewinnungsanlagen, die an das Netz
angeschlossen werden und bei denen Inno
vationen erprobt werden sollen, errichtet
werden sollen und die gemeinsam über eine
Testfeld-Anbindungsleitung angebunden wer
den sollen,".
(1) Das Ausschreibungsvolumen nach Teil 3 be
trägt
c) In Nummer 11 wird das Wort ,,und" am Ende
gestrichen.
1. in den Jahren 2023 und 2024 jährlich zwischen
8 000 und 9 000 Megawatt,
d) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12
eingefügt:
2. in den Jahren 2025 und 2026 jährlich zwischen
3 000 und 5 000 Megawatt und
,,12. ,,zentral voruntersuchte Flächen" Flächen,
für die eine zentrale Voruntersuchung nach
Teil 2 Abschnitt 2 durch die für die Vorun
tersuchung zuständige Stelle vor dem Aus
schreibungstermin durchgeführt wurde,
und".
3. ab dem Jahr 2027 jährlich grundsätzlich 4 000
Megawatt.
Das genaue Ausschreibungsvolumen und die Ver
teilung des Ausschreibungsvolumens auf Gebiete
und Flächen regelt der Flächenentwicklungsplan
nach § 5.
(2) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1
wird beginnend mit dem Jahr 2027 grundsätzlich
zur Hälfte auf die zentral voruntersuchten Flächen
und zur Hälfte auf die nicht zentral voruntersuchten
Flächen verteilt. Die zur Ausschreibung kommen
den Flächen sollen dabei grundsätzlich jeweils eine
zu installierende Leistung von 500 bis 2 000 Mega
watt erlauben.
(3) Zentral voruntersuchte Flächen werden ab
dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin 1. Au
gust entsprechend den Festlegungen des Flächen
entwicklungsplans und mit der in der Eignungs
feststellung nach § 12 Absatz 5 festgestellten zu
installierenden Leistung ausgeschrieben.
(4) Nicht zentral voruntersuchte Flächen werden
ab dem Jahr 2023 jährlich zum Gebotstermin
1. Juni entsprechend den Festlegungen des Flä
chenentwicklungsplans ausgeschrieben."
e) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.
6. In der Überschrift des Teils 2 wird nach dem Wort
,,und" das Wort ,,zentrale" eingefügt.
7. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,die
bis zum Jahr 2030 installierte Leistung 20 Giga
watt überschreiten darf" durch die Wörter ,,alle
Ausbauziele überschritten werden dürfen" er
setzt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Der Flächenentwicklungsplan kann Festlegun
gen nach Satz 1 auch für Leitungen oder Kabel
treffen, die Energie oder Energieträger aus
Windenergieanlagen auf See oder sonstigen
Energiegewinnungsanlagen aus sonstigen Ener
giegewinnungsbereichen abführen."
8. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1328
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter ,,bis mindestens zum Jahr 2030" ge
strichen.
bb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern ,,Teil 3
Abschnitt 2" die Angabe ,,und 5" eingefügt
und werden nach dem Komma am Ende die
Wörter ,,sowie die Festlegung, ob die Fläche
zentral voruntersucht werden soll," einge
fügt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter ,,für den Zeitraum ab dem Jahr 2021"
gestrichen.
bb) In Nummer 1 Buchstabe b werden nach
dem Wort ,,See" die Wörter ,,, Windenergie
anlagen auf See oder sonstige Energiege
winnungsanlagen" eingefügt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 70 Ab
satz 2" durch die Angabe ,,§ 95 Absatz 2"
ersetzt.
c) Absatz 2a Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
,,Der Flächenentwicklungsplan kann sonstige
Energiegewinnungsbereiche außerhalb von Ge
bieten festlegen und räumliche sowie techni
sche Vorgaben für Windenergieanlagen auf See
und sonstige Energiegewinnungsanlagen, für
Leitungen oder Kabel, die Energie oder Energie
träger aus diesen abführen, und für deren jewei
lige Nebenanlagen machen. Eine Ausweisung
von Leitungen oder Kabeln nach Satz 1 in Tras
sen oder Trassenkorridoren für Offshore-Anbin
dungsleitungen ist nicht zulässig."
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 Nummer 3 bis 6 wird durch die fol
genden Nummern 3 bis 5 ersetzt:
,,3. sie die Sicherheit und Leichtigkeit des
Verkehrs beeinträchtigen,
4. sie die Sicherheit der Landes- und Bünd
nisverteidigung beeinträchtigen oder
5. das Gebiet, die Fläche oder der sonstige
Energiegewinnungsbereich nicht mit
dem Schutzzweck einer nach § 57 des
Bundesnaturschutzgesetzes erlassenen
Schutzgebietsverordnung
vereinbar
sind; dabei sind Festlegungen zulässig,
wenn sie nach § 34 Absatz 2 des Bun
desnaturschutzgesetzes nicht zu erheb
lichen Beeinträchtigungen der für den
Schutzzweck der jeweiligen Schutzge
bietsverordnung maßgeblichen Be
standteile des Gebietes führen können
oder wenn sie die Anforderungen nach
§ 34 Absatz 3 bis 5 des Bundesnatur
schutzgesetzes erfüllen."
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Bei der Abwägung ist das überragende öf
fentliche Interesse an der Errichtung von
Windenergieanlagen auf See und OffshoreAnbindungsleitungen und deren Bedeutung
für die öffentliche Sicherheit nach § 1 Ab
satz 3 zu berücksichtigen."
cc) Der neue Satz 5 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
,,Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen ist
bei der Festlegung des Untersuchungsrah
mens im Rahmen der Strategischen Um
weltprüfung zu bestimmen, auf welcher
Stufe des mehrstufigen Planungs- und
Zulassungsprozesses bestimmte Umwelt
auswirkungen schwerpunktmäßig zu prüfen
sind. Dabei sind Art und Umfang der Um
weltauswirkungen, fachliche Erfordernisse
sowie Inhalt und Entscheidungsgegenstand
des Flächenentwicklungsplans zu berück
sichtigen. Die Umweltprüfung ist auf zusätz
liche oder andere erhebliche Umweltauswir
kungen sowie auf erforderliche Aktualisie
rungen und Vertiefungen zu beschränken."
e) Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 bis 7 wird durch die
folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
,,3. die räumliche Nähe zur Küste und
4. die voraussichtlich zu installierende Leis
tung auf einer Fläche und die sich daraus
ergebende Eignung der Fläche für eine kos
teneffiziente Stromerzeugung."
f) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Im Flächenentwicklungsplan werden die
Gebiete sowie die Flächen und die zeitliche
Reihenfolge nach Absatz 1 Nummer 3 und
Absatz 4 so festgelegt, dass die Vorgaben
des § 2a eingehalten werden, wobei Abwei
chungen zulässig sind, solange die Ausbau
ziele nach § 1 Absatz 2 erreicht werden."
bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 59" durch die
Angabe ,,§ 81" ersetzt.
g) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,,(6) Eine Festlegung von Gebieten oder Flä
chen in einem nach § 57 des Bundesnatur
schutzgesetzes ausgewiesenen Schutzgebiet
darf erst erfolgen, wenn die Ziele nach § 1 Ab
satz 2 Satz 1 ohne diese Gebiete oder Flächen
nicht erreicht werden können."
9. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 73 Nummer 1"
durch die Angabe ,,§ 98 Nummer 1" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe ,,§ 73 Num
mer 1" durch die Angabe ,,§ 98 Nummer 1" er
setzt.
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 73 Nummer 1"
durch die Angabe ,,§ 98 Nummer 1" ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
10. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort ,,Vorunter
suchung" das Wort ,,zentralen" eingefügt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 73 Nummer 1
und 2" durch die Wörter ,,§ 98 Nummer 1
und 2" ersetzt.
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er
setzt:
,,Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie kann in Abstimmung mit der
Bundesnetzagentur auf einzelne Verfahrens
schritte verzichten, wenn von deren Durch
führung keine wesentlichen Erkenntnisse für
die Änderung oder Fortschreibung zu erwar
ten sind, oder bei einer nur geringfügigen
Änderung oder Fortschreibung des Flächen
entwicklungsplans. Die Beteiligung der be
troffenen Behörden und der Öffentlichkeit
kann in diesen Fällen schriftlich oder elek
tronisch erfolgen; die Bestimmungen des
Gesetzes über die Umweltverträglichkeits
prüfung bleiben unberührt."
11. Die Überschrift des Teils 2 Abschnitt 2 wird wie
folgt gefasst:
,,Abschnitt 2
Zentrale Voruntersuchung von Flächen".
12. § 9 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort ,,der" das
Wort ,,zentralen" eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Die zentrale Voruntersuchung von im
Flächenentwicklungsplan festgelegten Flächen
nach den §§ 10 bis 12 erfolgt in der im Flächen
entwicklungsplan festgelegten Reihenfolge mit
dem Ziel, für die Ausschreibungen zentral vor
untersuchter Flächen nach Teil 3 Abschnitt 5
1. den Bietern die Informationen zur Verfügung
zu stellen, die eine wettbewerbliche Bestim
mung des Gebots nach § 51 ermöglichen,
und
2. die Eignung der Flächen festzustellen und
einzelne Untersuchungsgegenstände vorab
zu prüfen, um das anschließende Plangeneh
migungsverfahren nach Teil 4 in der aus
schließlichen Wirtschaftszone oder das Ge
nehmigungsverfahren nach dem Bundes-Im
missionsschutzgesetz im Küstenmeer für die
Errichtung und den Betrieb von Windenergie
anlagen auf See auf diesen Flächen zu be
schleunigen."
c) In Absatz 2 wird nach dem Wort ,,ist" das Wort
,,zentral" eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor den Wörtern ,,Vorunter
suchung von Flächen" das Wort ,,zentrale"
eingefügt und die Angabe ,,§ 19" durch die
Angabe ,,§ 50" ersetzt.
1329
,,oder eines Vorentwurfs nach § 6 Absatz 2
Satz 1" eingefügt.
13. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort ,,der" das
Wort ,,zentralen" eingefügt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort ,,Fläche" die Wörter ,,für die Aus
schreibungen nach Teil 3 Abschnitt 5" ein
gefügt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort ,,Planfeststel
lungsverfahren" durch das Wort ,,Plange
nehmigungsverfahren" und die Angabe
,,§ 45" durch die Angabe ,,§ 66" ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird das Wort ,,und" durch ein
Komma ersetzt.
dd) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch
das Wort ,,und" ersetzt.
ee) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
,,4. die Untersuchungen zur Schifffahrt
durchgeführt und dokumentiert, die er
forderlich sind, um Gefahren für die Si
cherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
durch die Errichtung und den Betrieb
von Windenergieanlagen auf See zu
identifizieren."
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An
gabe ,,Abschnitt 2" durch die Angabe ,,Ab
schnitt 5" ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wör
ter ,,nach § 48 Absatz 4 Satz 1 für die Plan
feststellung" durch die Wörter ,,nach § 69
Absatz 3 Satz 1 für die Plangenehmigung"
ersetzt.
d) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 17" durch die
Angabe ,,§ 2a Absatz 3" ersetzt.
14. § 10a wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter ,,von zentral
voruntersuchten Flächen" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
Wörter ,,§ 46 Absatz 3 Satz 1" durch die
Wörter ,,§ 67 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird nach den Wörtern ,,nach
Nummer 2 für die" das Wort ,,zentrale" und
nach den Wörtern ,,für die Ausschreibung
erforderlichen" das Wort ,,zentralen" einge
fügt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe ,,§ 19" durch die
Angabe ,,§ 50" ersetzt.
15. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:
,,§ 10b
bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 19" durch die
Angabe ,,§ 50" ersetzt und vor dem Wort
,,Voruntersuchung" das Wort ,,zentrale" ein
gefügt.
Erstattung von
notwendigen Kosten für Untersuchungen
von nicht zentral voruntersuchten Flächen
cc) In Satz 3 wird vor dem Wort ,,Voruntersu
chung" das Wort ,,zentrale" und werden vor
den Wörtern ,,begonnen werden" die Wörter
(1) Der Anspruch des Inhabers eines Projekts
auf Kostenerstattung nach § 10a richtet sich gegen
den bezuschlagten Bieter, wenn die Kosten für Un
1330
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
tersuchungen für das Vorhaben auf einer nicht zen
tral voruntersuchten Fläche entstanden sind. Für
den Erstattungsanspruch ist § 10a nach Maßgabe
der folgenden Absätze anzuwenden, wobei für
Zwecke der Prüfung der Anspruchsvoraussetzun
gen unterstellt wird, dass eine zentrale Vorunter
suchung auch auf den Flächen nach Satz 1 statt
findet.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy
drographie erlässt den feststellenden Verwaltungs
akt nach § 10a Absatz 4 spätestens drei Monate
vor Bekanntmachung der Ausschreibung der Flä
che nach § 16. Der Inhaber des Projekts kann in
nerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe des
Verwaltungsakts gegenüber dem Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie die Erklärung
nach § 10a Absatz 5 zugunsten des in der Aus
schreibung nach Satz 1 bezuschlagten Bieters
und des Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydro
graphie abgeben. Der Verwaltungsakt nach Satz 1
wird mit der Bekanntmachung der Ausschreibung
nach § 16 als Bestandteil der Ausschreibungsun
terlagen veröffentlicht, sofern die Rechteeinräu
mung nach Satz 2 wirksam erfolgt ist.
(3) Nach wirksamer Rechteeinräumung nach
Absatz 2 Satz 2 und Erteilung des Zuschlags in
der Ausschreibung hat der Inhaber des Projekts
dem bezuschlagten Bieter innerhalb eines Monats
die Untersuchungsergebnisse und Unterlagen, die
nach dem Verwaltungsakt die Voraussetzungen
des § 10a Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1
erfüllen, zu übermitteln. Der bezuschlagte Bieter
hat nach Erhalt der Untersuchungsergebnisse und
Unterlagen unverzüglich die durch den Verwal
tungsakt festgestellten notwendigen Kosten an
den Inhaber des Projekts zu erstatten."
16. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort ,,die" das
Wort ,,zentrale" eingefügt.
b) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen.
aa) In Satz 1 wird vor dem Wort ,,Voruntersu
chung" das Wort ,,zentrale" eingefügt.
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor den Wörtern ,,Vorunter
suchung der Fläche" das Wort ,,zentrale"
eingefügt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Abschnitt 2"
durch die Angabe ,,Abschnitt 5" ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Zugleich wird in der Rechtsverordnung ent
sprechend § 1 Absatz 3 festgestellt, dass
die Realisierung von Windenergieanlagen
auf See auf der zentral voruntersuchten
Fläche aus Gründen eines überragenden
öffentlichen Interesses und im Interesse der
öffentlichen Sicherheit erforderlich ist."
cc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe
,,Satz 2" durch die Angabe ,,Satz 3" ersetzt.
dd) In dem neuen Satz 5 Nummer 1 wird das
Wort ,,Energie" durch das Wort ,,Klima
schutz" ersetzt.
ee) In dem neuen Satz 6 wird das Wort ,,Ener
gie" durch das Wort ,,Klimaschutz" und die
Angabe ,,Satz 3 Nummer 1" durch die An
gabe ,,Satz 5 Nummer 1" ersetzt.
ff) In dem neuen Satz 7 wird das Wort ,,Ener
gie" durch das Wort ,,Klimaschutz" ersetzt.
gg) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe
,,§ 73" durch die Angabe ,,§ 98" ersetzt.
f) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe ,,Abschnitt 2"
durch die Angabe ,,Abschnitt 5" und die Angabe
,,§ 73" durch die Angabe ,,§ 98" ersetzt.
g) In Absatz 7 Satz 1 wird vor den Wörtern ,,Vor
untersuchung nach" das Wort ,,zentrale" und
vor den Wörtern ,,Voruntersuchung und" das
Wort ,,zentralen" eingefügt.
18. In § 13 werden die Wörter ,,als geeignet festgestell
ten" durch das Wort ,,ausgeschriebenen" ersetzt.
19. § 14 wird wie folgt geändert:
bb) In Satz 2 wird vor dem Wort ,,Vorunter
suchung" das Wort ,,zentrale" eingefügt.
a) In der Überschrift werden die Wörter ,,der
Marktprämie" durch die Wörter ,,des Zuschlags
berechtigten" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird vor dem Wort ,,Vorunter
suchung" das Wort ,,zentrale" eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
dd) In Satz 4 wird die Angabe ,,§ 73 Nummer 2"
durch die Angabe ,,§ 98 Nummer 2" ersetzt.
c) Absatz 2 wird aufgehoben.
17. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird nach dem Wort ,,zur" das
Wort ,,zentralen" eingefügt.
b) In Absatz 1 wird nach dem Wort ,,zur" das Wort
,,zentralen" eingefügt und die Angabe ,,§ 73"
durch die Angabe ,,§ 98" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird vor dem Wort ,,Vorunter
suchung" das Wort ,,zentralen" eingefügt.
bb) In Satz 7 wird die Angabe ,,§ 73" durch die
Angabe ,,§ 98" ersetzt.
,,(1) Betreiber, die Windenergieanlagen auf
See nach dem 31. Dezember 2020 in der aus
schließlichen Wirtschaftszone und im Küsten
meer in Betrieb nehmen, haben für den Strom,
der in diesen Anlagen erzeugt wird, einen An
spruch nach § 19 Absatz 1 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes nur, solange und soweit für
die jeweilige Windenergieanlage auf See ein von
der Bundesnetzagentur nach den §§ 20, 21
oder 34 erteilter Zuschlag wirksam ist. Gleiches
gilt für einen Zuschlag nach § 23 in der Fassung
vom 10. Dezember 2020."
c) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2
bis 4 eingefügt:
,,(2) Für Windenergieanlagen auf See ermit
telt und bezuschlagt die Bundesnetzagentur als
zuständige Stelle ab dem Jahr 2023 auf
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
1. zentral voruntersuchten Flächen durch Aus
schreibungen nach Abschnitt 5 den Zu
schlagsberechtigten oder
2. nicht zentral voruntersuchten Flächen durch
Ausschreibungen nach Abschnitt 2 den Zu
schlagsberechtigten und den anzulegenden
Wert nach § 22 Absatz 1 des ErneuerbareEnergien-Gesetzes.
Die Zuordnung der Flächen für die Verteilung
auf die Ausschreibungen nach Satz 1 Nummer 1
und 2 bestimmt sich nach Maßgabe des Flä
chenentwicklungsplans. Dabei sind die Vorga
ben des § 2a zu berücksichtigen. Sofern in einer
Ausschreibung nach Satz 1 Nummer 1 oder
Nummer 2 kein Bieter ein wirksames Gebot ab
gegeben hat, wird die entsprechende Fläche
nach den Vorgaben des jeweils anderen Ab
schnitts nach Satz 1 Nummer 1 und 2 im nächs
ten Gebotstermin erneut ausgeschrieben. Im
Falle eines Wechsels des Zuschlagsverfahrens
nach Satz 4 sind die Regelungen nach Teil 4
im Übrigen unverändert auf die jeweilige Fläche
anzuwenden.
(3) Die Bundesnetzagentur kann Ausschrei
bungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach
Maßgabe einer Verwaltungsvereinbarung im
Auftrag durch das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie wahrnehmen lassen. In die
sen Fällen nimmt das Bundesamt für Seeschiff
fahrt und Hydrographie die Aufgaben der für die
Ausschreibung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
zuständigen Stelle im Sinn dieses Gesetzes
wahr. Die Bundesnetzagentur macht eine Auf
gabenwahrnehmung durch das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 98
Nummer 2 bekannt.
(4) Sofern bis zum Zeitpunkt der Bekanntma
chung der Ausschreibung die Voraussetzungen
vorliegen, um bereits erteilte Zuschläge nach
§ 82 Absatz 3 zu widerrufen oder Netzanbin
dungskapazitäten nach § 17d Absatz 6 Satz 3
des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem
1. Januar 2017 geltenden Fassung zu entziehen,
oder die auflösende Bedingung nach § 20 Ab
satz 1 Satz 2 oder § 54 Absatz 1 Satz 2 einge
treten ist, sollen die Bundesnetzagentur und das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
nach gegenseitiger Abstimmung das Ausschrei
bungsvolumen erhöhen, wenn und soweit die
Erreichung der Ausbauziele nach § 1 Absatz 2
andernfalls gefährdet ist. Dies ist auch auf Fälle
anzuwenden, in denen die zentrale Voruntersu
chung der Flächen, die nach dem Flächenent
wicklungsplan in dem Kalenderjahr zur Aus
schreibung kommen sollen, nicht rechtzeitig ab
geschlossen ist. Bei der Auswahl der Flächen,
die nach diesem Absatz ausnahmsweise abwei
chend vom Flächenentwicklungsplan zur Aus
schreibung kommen, sind zu beachten
1. die übrigen Festlegungen im Flächenent
wicklungsplan sowie
2. die Kriterien zur Flächenfestlegung und zur
zeitlichen Reihenfolge nach § 5 Absatz 4.
1331
Wird das Ausschreibungsvolumen nach diesem
Absatz angepasst, so muss der Flächenent
wicklungsplan nach § 8 geändert oder fortge
schrieben werden, wenn er andernfalls in den
Folgejahren aufgrund der Anpassungen nicht
mehr eingehalten werden könnte."
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und die
Wörter ,,von Absatz 1" werden durch die Wörter
,,von den Absätzen 1 und 2" ersetzt.
20. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
,,§ 14a
Ergänzende Kapazitätszuweisung
Sofern die Netzanbindungskapazität einer Off
shore-Anbindungsleitung nicht vollständig durch
zugewiesene Netzanbindungskapazität oder Netz
anbindungszusagen nach § 118 Absatz 12 des
Energiewirtschaftsgesetzes gebunden ist, kann
die Bundesnetzagentur die auf der Offshore-Anbin
dungsleitung verbleibende Netzanbindungskapa
zität den an die Offshore-Anbindungsleitung
angeschlossenen Windenergieanlagen auf See
proportional zu ihrer zugewiesenen oder zugesag
ten Netzanbindungskapazität befristet zur zusätz
lichen Nutzung zuweisen, sofern
1. die Kapazität nach einer Prognose der Bundes
netzagentur mindestens für die Dauer von sechs
Monaten ungenutzt wäre und
2. maximal 15 Prozent der insgesamt auf der Off
shore-Anbindungsleitung verfügbaren Netzan
bindungskapazität betroffen sind.
Die Zuweisung nach Satz 1 ist befristet bis spätes
tens zum Ablauf des Zeitpunkts, der in § 17d
Absatz 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
für die jeweiligen Windenergieanlagen auf See fest
gelegt ist. Auf übereinstimmende Erklärung aller
Betreiber der angeschlossenen Windenergieanla
gen auf See kann die Bundesnetzagentur eine von
der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abwei
chende Verteilung der Kapazität auf die ange
schlossenen Windenergieanlagen auf See vorneh
men. Die Bundesnetzagentur kann ferner eine von
der proportionalen Verteilung nach Satz 1 abwei
chende Verteilung vornehmen, wenn dies aus tech
nischen Gründen erforderlich ist."
21. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und folgender Satz
wird angefügt:
,,Hierbei tritt für die Ausschreibungen nach Ab
schnitt 5, sofern die Ausschreibung nach § 14
Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils an die
Stelle der Bundesnetzagentur."
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Die für die Ausschreibung zuständige
Stelle kann im Einvernehmen mit dem Bundes
ministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
einen Bieter, der ein Unionsfremder im Sinn
des § 2 Absatz 19 des Außenwirtschaftsgeset
zes ist oder dessen unmittelbare oder mittelbare
Gesellschafter Unionsfremde sind, von dem
Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn seine
Bezuschlagung oder der Betrieb der gebots
1332
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
gegenständlichen Anlage die öffentliche Ord
nung oder Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland voraussichtlich beeinträchtigt.
Unionsfremde Bieter aus den Mitgliedstaaten
der Europäischen Freihandelsassoziation ste
hen unionsansässigen Bietern gleich. Ein Bieter
hat auf Anforderung der ausschreibenden Stelle
innerhalb von vier Wochen die zur Prüfung nach
Satz 1 notwendigen Unterlagen zur Verfügung
zu stellen, insbesondere Unterlagen zu seiner
Beteiligungsstruktur und seinen Geschäftsfel
dern. § 34a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
ist nicht anzuwenden."
22. In der Überschrift des Teils 3 Abschnitt 2 werden
nach dem Wort ,,für" die Wörter ,,nicht zentral" ein
gefügt.
23. Die §§ 16 bis 18 werden aufgehoben.
24. Der bisherige § 19 wird § 16 und wird wie folgt
geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort ,,sechs" durch das Wort
,,vier" und die Angabe ,,§ 73 Nummer 2" durch
die Angabe ,,§ 98 Nummer 2" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Die Bekanntmachungen müssen mindestens
folgende Angaben enthalten:
1. den Gebotstermin,
1. die Angaben nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und
Absatz 2a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
2. die Erklärung, dass der Bieter mit der Nutzung
von Unterlagen durch das Bundesamt für See
schifffahrt und Hydrographie und die Bundes
netzagentur nach § 91 Absatz 1 einverstanden
ist,
3. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit
höchstens zwei Nachkommastellen,
4. die Bezeichnung der Fläche, für die das Gebot
abgegeben wird, und
5. einen Nachweis, dass für einen Zeitraum von
mindestens fünf Jahren mindestens 20 Prozent
des bekanntgemachten Ausschreibungsvolu
mens nach § 16 Satz 2 Nummer 2 durch Strom
lieferverträge mit einem oder mehreren Unter
nehmen vermarktet wird; der Nachweis wird
erbracht durch eine oder mehrere beidseitige
unterzeichnete Erklärungen mit einem anderen
Unternehmen, künftig einen Liefervertrag abzu
schließen.
(2) Ein Gebot kann nur auf eine von der Bundes
netzagentur ausgeschriebenen Fläche abgegeben
werden und muss dem Ausschreibungsvolumen
für die Fläche entsprechen. Bieter dürfen mehrere
Gebote für unterschiedliche Flächen abgeben."
2. das Ausschreibungsvolumen je ausgeschrie
bener Fläche nach § 2a,
26. Der bisherige § 21 wird § 18 und wird wie folgt
geändert:
3. die Bezeichnungen der ausgeschriebenen
Flächen,
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter
,,200 Euro pro Kilowatt installierter Leistung"
werden durch die Wörter ,,100 Euro pro Kilowatt
zu installierender Leistung und ist nach Maß
gabe des Absatzes 2 zu hinterlegen" ersetzt.
4. für jede Fläche die Bezeichnung der Off
shore-Anbindungsleitung und das Kalender
jahr einschließlich des Quartals im jeweiligen
Kalenderjahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Num
mer 4, in dem die Offshore-Anbindungs
leitung in Betrieb genommen werden soll,
sowie das Quartal im jeweiligen Kalenderjahr,
in welchem der Kabeleinzug der Innerpark
verkabelung der bezuschlagten Windenergie
anlagen auf See an die Konverter- oder die
Umspannplattform erfolgen soll,
5. den Höchstwert nach § 19,
6. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuer
bare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetz
agentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen
Formatvorgaben,
7. die Festlegungen der Bundesnetzagentur
nach § 85 Absatz 2 des Erneuerbare-Ener
gien-Gesetzes, soweit sie die jeweilige Ge
botsabgabe und das jeweilige Zuschlagsver
fahren betreffen,
8. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und
§ 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche
Verpflichtungserklärung und
9. die Regeln für die Durchführung eines dyna
mischen Gebotsverfahrens nach § 22 Ab
satz 1."
25. Der bisherige § 20 wird § 17 und die Absätze 1
und 2 werden wie folgt gefasst:
,,(1) Gebote müssen die folgenden Angaben
enthalten:
b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange
fügt:
,,(2) Bieter haben eine Sicherheit in Höhe von
25 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1
bis zum jeweiligen Gebotstermin bei der
Bundesnetzagentur zu hinterlegen. Der bezu
schlagte Bieter hat zusätzlich innerhalb von drei
Monaten nach Erteilung des Zuschlags nach
§ 20 oder § 21 eine Sicherheit in Höhe der ver
bleibenden 75 Prozent der Gesamtsumme nach
Absatz 1 bei der Bundesnetzagentur zu hinter
legen.
(3) Sofern der bezuschlagte Bieter gegen die
Frist des Absatzes 2 Satz 2 verstößt, hat der
bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt
eine Pönale in Höhe von 25 Prozent der Sicher
heit nach Absatz 1 zu leisten. Die Sicherheit
nach Absatz 2 Satz 1 kann zu diesem Zweck
verwertet werden."
27. Der bisherige § 22 wird § 19 und in Absatz 2 Satz 1
werden die Wörter ,,der §§ 1 und 2 Absatz 4" durch
die Angabe ,,des § 1" ersetzt.
28. Der bisherige § 23 wird § 20 und wird wie folgt
gefasst:
,,§ 20
Zuschlagsverfahren, anzulegender Wert
(1) Die Bundesnetzagentur erteilt auf jeder aus
geschriebenen Fläche dem Gebot mit dem nied
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
rigsten Gebotswert den Zuschlag. Der Zuschlag
wird erteilt unter dem Vorbehalt des Widerrufs
nach § 82 Absatz 3 und unter der auflösenden Be
dingung der nicht fristgemäßen Hinterlegung der
Sicherheit nach § 18 Absatz 2 Satz 2. Ein Gebot,
das die Anforderungen nach § 17 nicht erfüllt, wird
entsprechend § 33 des Erneuerbare-Energien-Ge
setzes vom Zuschlagsverfahren ausgeschlossen.
(2) Der anzulegende Wert ist der Gebotswert
des bezuschlagten Gebots.
(3) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Ge
bote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro
Kilowattstunde abgegeben, erteilt die Bundesnetz
agentur keinen Zuschlag und führt für diese Fläche
das dynamische Gebotsverfahren nach § 21
durch."
29. Der bisherige § 23a wird § 21 und wie folgt gefasst:
,,§ 21
Dynamisches Gebotsverfahren
(1) Haben für eine Fläche mehrere Bieter Ge
bote mit einem Gebotswert von 0 Cent pro
Kilowattstunde abgegeben, führt die Bundesnetz
agentur für diese Fläche ein weiteres Gebotsver
fahren durch (dynamisches Gebotsverfahren).
(2) Teilnahmeberechtigt sind alle Bieter, die für
diese Fläche ein Gebot mit dem Gebotswert 0 Cent
pro Kilowattstunde abgegeben haben. Nachdem
feststeht, dass für eine Fläche ein dynamisches
Gebotsverfahren durchzuführen ist, informiert die
Bundesnetzagentur unverzüglich alle teilnahmebe
rechtigten Bieter über ihre Berechtigung zur Teil
nahme an dem dynamischen Gebotsverfahren und
über die Anzahl der anderen teilnahmeberechtigten
Bieter.
(3) Das dynamische Gebotsverfahren besteht
regelmäßig aus mehreren Gebotsrunden mit an
steigenden Gebotsstufen, in denen die teilnehmen
den Bieter Gebote über ihre Bereitschaft zur Zah
lung einer zweiten Gebotskomponente abgeben.
Die zweite Gebotskomponente wird in Euro pro
Megawatt des Ausschreibungsvolumens der aus
geschriebenen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2
mit zwei Nachkommastellen angegeben. Vor jeder
Gebotsrunde bestimmt die Bundesnetzagentur
eine Gebotsstufe nach Maßgabe des § 22 Absatz 3
und informiert die Bieter, die für die bevorstehende
Gebotsrunde teilnahmeberechtigt sind, über die
Höhe der Gebotsstufe sowie über die Anzahl der
teilnahmeberechtigten Bieter. Hat die Bundesnetz
agentur die Gebotsabgabefrist nach § 22 Absatz 2
nicht vor Bekanntgabe der Ausschreibung be
stimmt, bestimmt sie diese vor jeder Gebotsrunde
und informiert die teilnahmeberechtigten Bieter
über die Bestimmung.
(4) Um in die nächste Gebotsrunde zu gelangen,
müssen die Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist
der Gebotsstufe zustimmen, indem sie ein Gebot
zur Zahlung einer zweiten Gebotskomponente in
Höhe der Gebotsstufe abgeben. Die Gebotsab
gabe erfolgt verdeckt. Alle abgegebenen Gebote
sind bindend. Stimmen mehrere Bieter der Gebots
stufe zu, beginnt eine neue Gebotsrunde, an der
nur diese Bieter teilnehmen. Die Bundesnetzagen
1333
tur führt das dynamische Gebotsverfahren so lange
fort, bis nur noch höchstens ein Bieter innerhalb
der Gebotsabgabefrist der Gebotsstufe zustimmt.
(5) Stimmt in einer Gebotsrunde innerhalb der
Gebotsabgabefrist nur ein Bieter der Gebotsstufe
zu, endet das dynamische Gebotsverfahren. Die
Bundesnetzagentur erteilt dem Gebot in Höhe der
Gebotsstufe den Zuschlag.
(6) Ist ein Bieter nicht bereit, der Gebotsstufe
zuzustimmen, hat er die Möglichkeit, innerhalb
der Gebotsabgabefrist ein Gebot abzugeben, des
sen zweite Gebotskomponente niedriger als die
Gebotsstufe, jedoch höher als die Gebotsstufen
der vorherigen Gebotsrunden ist (Zwischenrun
den-Gebot). Stimmt in einer Gebotsrunde keiner
der Bieter der Gebotsstufe zu, erteilt die Bundes
netzagentur dem Zwischenrunden-Gebot mit der
höchsten zweiten Gebotskomponente den Zu
schlag. Geben mehrere Bieter ZwischenrundenGebote mit gleich hohen zweiten Gebotskompo
nenten ab oder gibt in einer Gebotsrunde keiner
der Bieter innerhalb der Gebotsabgabefrist ein Ge
bot ab, so entscheidet das Los darüber, welches
Gebot den Zuschlag erhält. In dem Fall, in dem in
einer Gebotsrunde keiner der Bieter ein Gebot in
nerhalb der Gebotsabgabefrist abgibt, lost die
Bundesnetzagentur zwischen den letzten Geboten,
die diese Bieter abgegeben haben.
(7) Der anzulegende Wert im Sinn des § 20 Ab
satz 2 beträgt stets 0 Cent pro Kilowattstunde.
§ 20 Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden."
30. Nach § 21 werden die folgenden §§ 22 und 23 ein
gefügt:
,,§ 22
Nähere Ausgestaltung
des dynamischen Gebotsverfahrens
(1) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor der
Bekanntgabe der Ausschreibungen nach § 16 die
näheren Regeln für die Durchführung des dynami
schen Gebotsverfahrens und macht diese nach
§ 16 Satz 2 Nummer 9 bekannt. Die Regeln müs
sen objektiv, nachvollziehbar und diskriminierungs
frei sein und die Belange kleiner und mittlerer
Unternehmen berücksichtigen. Die Bundesnetz
agentur kann das dynamische Gebotsverfahren
elektronisch durchführen.
(2) Die Bundesnetzagentur bestimmt die Zeit
spanne, innerhalb der die Bieter nach Beginn einer
Gebotsrunde ein Gebot abgeben können (Gebots
abgabefrist). Die Bestimmung kann vor Bekannt
gabe der Ausschreibung oder vor jeder Gebots
runde erfolgen. Haben alle teilnahmeberechtigten
Bieter der aktuellen Gebotsstufe bereits vor Ablauf
der Gebotsabgabefrist zugestimmt oder ein Zwi
schenrunden-Gebot nach § 21 Absatz 6 Satz 1
abgegeben, kann die aktuelle Gebotsrunde auch
vor Ablauf der Gebotsabgabefrist von der Bundes
netzagentur beendet werden.
(3) Die Bundesnetzagentur bestimmt vor jeder
Gebotsrunde die Höhe der Gebotsstufe für die be
vorstehende Gebotsrunde unter Berücksichtigung
der Wettbewerbssituation.
1334
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
§ 23
Zweite Gebotskomponente
(1) Der bezuschlagte Bieter, der im dynami
schen Gebotsverfahren nach § 21 den Zuschlag
erhalten hat, leistet die zweite Gebotskomponente
nach Maßgabe der folgenden Ziffern:
1. eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Ge
samtbetrags der zweiten Gebotskomponente als
Stromkostensenkungskomponente an den anbin
dungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber;
für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten
die Vorgaben des § 59 entsprechend,
2. eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Ge
samtbetrags der zweiten Gebotskomponente als
Meeresnaturschutzkomponente an den Bundes
haushalt; für Mittelverwendung und Zahlungs
weise gelten die Vorgaben des § 58 Absatz 1
entsprechend, und
3. eine Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Ge
samtbetrags der zweiten Gebotskomponente als
Fischereikomponente an den Bundeshaushalt;
für Mittelverwendung und Zahlungsweise gelten
die Vorgaben des § 58 Absatz 2 entsprechend.
Die Zweckbindung der Zahlungen nach § 57 gilt
entsprechend.
(2) Der vom bezuschlagten Bieter zu zahlende
Gesamtbetrag ergibt sich, indem die zweite Ge
botskomponente des bezuschlagten Gebots mit
dem Ausschreibungsvolumen der ausgeschriebe
nen Fläche nach § 16 Satz 2 Nummer 2 multipliziert
wird."
31. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
min nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des Ener
giewirtschaftsgesetzes."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 48 Ab
satz 7" durch die Angabe ,,§ 69 Absatz 7" er
setzt.
32. In § 25 wird die Angabe ,,§ 23" durch die Angabe
,,§ 20 oder § 21" ersetzt.
33. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 73 Nummer 2"
durch die Angabe ,,§ 98 Nummer 2" ersetzt.
b) In Satz 2 Nummer 9 werden die Wörter ,,§ 46
Absatz 6 und § 48 Absatz 4 Nummer 7" durch
die Wörter ,,§ 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3
Satz 1 Nummer 7" ersetzt.
34. In § 34 Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 60 Absatz 3"
durch die Angabe ,,§ 82 Absatz 3" ersetzt.
35. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 59" durch
die Angabe ,,§ 81" ersetzt.
bb) In Nummer 2 Buchstabe a und b werden je
weils die Wörter ,,§ 17d Absatz 2 Satz 9"
durch die Wörter ,,§ 17d Absatz 2 Satz 8"
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 48 Ab
satz 7" durch die Angabe ,,§ 69 Absatz 7" er
setzt.
36. Nach § 38 werden die folgenden Abschnitte 4 und 5
eingefügt:
,,Abschnitt 4
,,(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach
§ 20 oder § 21 hat der bezuschlagte Bieter
(weggefallen)
1. das ausschließliche Recht zur Durchführung
eines Planfeststellungsverfahrens nach Teil 4
Abschnitt 1 zur Errichtung und zum Betrieb
von Windenergieanlagen auf See auf der je
weiligen Fläche,
Unterabschnitt 1
2. Anspruch auf die Marktprämie nach § 19 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes für Strom
aus Windenergieanlagen auf See im Umfang
der bezuschlagten Gebotsmenge auf der je
weiligen Fläche, solange und soweit die wei
teren Voraussetzungen für den Anspruch
nach § 19 des Erneuerbare-Energien-Geset
zes erfüllt sind, und
3. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge
Anspruch auf
a) den Anschluss der Windenergieanlagen
auf See auf der jeweiligen Fläche an die
im Flächenentwicklungsplan festgelegte
Offshore-Anbindungsleitung ab dem ver
bindlichen Fertigstellungstermin nach
§ 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirt
schaftsgesetzes und
b) eine zugewiesene Netzanbindungskapazi
tät auf der im Flächenentwicklungsplan
festgelegten Offshore-Anbindungsleitung
ab dem verbindlichen Fertigstellungster
(weggefallen)
§ 39
(weggefallen)
§ 40
(weggefallen)
§ 41
(weggefallen)
§ 42
(weggefallen)
§ 43
(weggefallen)
§ 44
(weggefallen)
§ 45
(weggefallen)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
1335
Unterabschnitt 2
§ 51
(weggefallen)
Anforderungen an Gebote
§ 46
(1) Gebote müssen die folgenden Angaben ent
halten:
(weggefallen)
§ 47
(weggefallen)
§ 48
(weggefallen)
1. die Angaben nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und
Absatz 2a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
2. die Erklärung, dass der Bieter mit der Nutzung
von Unterlagen durch das Bundesamt für See
schifffahrt und Hydrographie und die Bundes
netzagentur nach § 91 Absatz 1 einverstanden
ist,
Abschnitt 5
3. den Gebotswert in Euro ohne Nachkomma
stelle; § 30 Absatz 1 Nummer 5 des Erneuerba
re-Energien-Gesetzes ist mit der Maßgabe an
zuwenden, dass der anzugebende Gebotswert
nicht negativ sein darf,
Ausschreibungen für
zentral voruntersuchte Flächen
4. die Bezeichnung der Fläche, für die das Gebot
abgegeben wird, und
§ 49
(weggefallen)
Unterabschnitt 1
Besondere Ausschreibungsbedingungen
§ 50
Bekanntmachung der Ausschreibung
Die zuständige Stelle macht die Ausschreibun
gen spätestens fünf Kalendermonate vor dem
jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 1
bekannt. Die Bekanntmachungen müssen mindes
tens folgende Angaben enthalten:
1. den Gebotstermin,
2. das Ausschreibungsvolumen je ausgeschriebe
ner Fläche nach § 2a,
3. die Bezeichnung der ausgeschriebenen Flächen,
4. für jede Fläche die Bezeichnung der OffshoreAnbindungsleitung und das Kalenderjahr ein
schließlich des Quartals im jeweiligen Kalender
jahr nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4, in dem
die Offshore-Anbindungsleitung in Betrieb
genommen werden soll, sowie das Quartal im
jeweiligen Kalenderjahr, in welchem der Kabel
einzug der Innerparkverkabelung der bezu
schlagten Windenergieanlagen auf See an die
Konverter- oder die Umspannplattform erfolgen
soll,
5. die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuer
bare-Energien-Gesetzes von der zuständigen
Stelle für die Gebotsabgabe vorgegebenen For
matvorgaben; dabei tritt, sofern die Ausschrei
bung nach § 14 Absatz 3 im Auftrag erfolgt, das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
an die Stelle der Bundesnetzagentur,
6. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und
§ 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche
Verpflichtungserklärung,
7. die jeweiligen Unterlagen nach § 10 Absatz 1 für
die ausgeschriebenen Flächen und
8. die Angabe, ob für die ausgeschriebenen Flä
chen die Voraussetzungen für ein Eintrittsrecht
nach § 61 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 vorliegen.
5. die Projektbeschreibung nach Absatz 3.
(2) Ein Gebot kann nur auf eine von der zustän
digen Stelle ausgeschriebenen Fläche abgegeben
werden und muss dem Ausschreibungsvolumen für
die Fläche entsprechen. Bieter dürfen mehrere
Gebote für unterschiedliche Flächen abgeben. Im
Falle des Satzes 2 müssen Bieter ihre Gebote num
merieren und eindeutig kennzeichnen, welche
Nachweise zu welchem Gebot gehören.
(3) Die Projektbeschreibung nach Absatz 1
Nummer 5 muss mindestens folgende nachvoll
ziehbare und belegte Angaben enthalten:
1. das Verhältnis des Einsatzes von ungefördertem
Strom aus erneuerbaren Energien gemäß § 2
Nummer 18 des Energiefinanzierungsgesetzes
in Verbindung mit § 3 Nummer 21 des Erneuer
bare-Energien-Gesetzes zum Gesamtstrombe
darf und des Einsatzes von Grünem Wasserstoff
gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuerbare-Ener
gien-Gesetzes zum nicht durch Strom gedeck
ten Gesamtenergiebedarf des Herstellungspro
zesses für die Windenergieanlagen auf See,
2. den Umfang der Lieferung von auf der ausge
schriebenen Fläche erzeugter Energie, der
durch eine oder mehrere beidseitige unterzeich
nete Erklärungen mit einem anderen Unterneh
men, künftig einen Liefervertrag abzuschließen,
nachgewiesen wird,
3. den Anteil der Anlagen bezogen auf die Ge
samtanzahl der Anlagen, die weder durch den
Einsatz von Impulsrammung gegründet werden
noch durch Schwergewichtsgründungen,
4. das Verhältnis der Auszubildenden zu den sozi
alversicherungspflichtig Beschäftigten zum Zeit
punkt der Gebotsabgabe.
Aus der Projektbeschreibung muss hervorgehen,
dass das Projekt den Anforderungen des Ab
schnitts 5 für Ausschreibungen für zentral vorun
tersuchte Flächen entspricht. Die zuständige Stelle
kann für die vom Bieter einzureichende Projekt
beschreibung zu verwendende interoperable Da
tenformate vorgeben.
1336
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
§ 52
Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar
1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu run
den.1
Sicherheit
(1) Die Höhe der Sicherheit nach § 31 des Er
neuerbare-Energien-Gesetzes bestimmt sich aus
der Gebotsmenge multipliziert mit 200 Euro pro
Kilowatt zu installierender Leistung und ist nach
Maßgabe des Absatzes 2 zu hinterlegen.
(3) Der Beitrag zur Dekarbonisierung des Aus
baus der Windenergie auf See nach Absatz 1 Num
mer 2 wird anhand des Verhältnisses des Einsatzes
von ungefördertem Strom aus erneuerbaren Ener
gien gemäß § 2 Nummer 18 des Energiefinanzie
rungsgesetzes in Verbindung mit § 3 Nummer 21
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zum Gesamt
strombedarf und des Einsatzes von Grünem
Wasserstoff gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuer
bare-Energien-Gesetzes zum nicht durch Strom
gedeckten Gesamtenergiebedarf des Herstellungs
prozesses für die Windenergieanlagen auf See be
wertet. Die maximale Punktzahl von 5 Bewertungs
punkten für ungeförderten Strom aus erneuerbaren
Energien erhält das Gebot, das den höchsten
Anteil an ungefördertem Strom aus erneuerbaren
Energien im Herstellungsprozess nachweist. Die
maximale Punktzahl von 5 Bewertungspunkten für
Grünen Wasserstoff erhält das Gebot, das den
höchsten Anteil an Grünem Wasserstoff im Herstel
lungsprozess nachweist. Bis zum Inkrafttreten der
Verordnung nach § 93 des Erneuerbare-EnergienGesetzes werden für den Anteil des Grünen Was
serstoffs keine Punkte vergeben. Die Punktzahl
aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem Quo
tienten ihrer jeweiligen Einsatzquote zur Einsatz
quote des Gebots mit der höchsten Einsatzquote,
multipliziert mit der maximalen Punktzahl. Bei der
Berechnung ist nach Nummer 4.5.1 der DIN 1333,
Ausgabe Februar 1992 auf zwei Stellen nach dem
Komma zu runden.2 Bei der Berechnung der jewei
ligen Einsatzquote ist auf den Herstellungsprozess
beim Hersteller ab Lieferung der Rohstoffe und
Rohmaterialien bis zur transportfertigen Fertigstel
lung der Bestandteile der Windenergieanlagen ab
zustellen. Die Verwendung ungeförderten Stroms
aus erneuerbaren Energien wird gemäß § 32 Num
mer 1 Buchstabe e des Energiefinanzierungsgeset
zes nachgewiesen. Die Verwendung Grünen Was
serstoffs wird gemäß der Verordnung nach § 93
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nachgewiesen.
(2) Bieter haben eine Sicherheit in Höhe von
25 Prozent der Gesamtsumme nach Absatz 1 bis
zum jeweiligen Gebotstermin bei der Bundesnetz
agentur zu hinterlegen. Der bezuschlagte Bieter hat
zusätzlich innerhalb von drei Monaten nach Ertei
lung des Zuschlags nach § 54 eine Sicherheit in
Höhe der verbleibenden 75 Prozent der Gesamt
summe nach Absatz 1 bei der Bundesnetzagentur
zu hinterlegen.
(3) Sofern der bezuschlagte Bieter gegen die
Frist des Absatzes 2 Satz 2 verstößt, hat der
bezuschlagte Bieter an den Bundeshaushalt eine
Pönale in Höhe von 25 Prozent der Sicherheit nach
Absatz 1 zu leisten. Die Sicherheit nach Absatz 2
Satz 1 kann zu diesem Zweck verwertet werden.
§ 53
Bewertung der Gebote, Kriterien
(1) Die zuständige Stelle bewertet die nicht nach
§ 33 oder § 34 des Erneuerbare-Energien-Geset
zes ausgeschlossenen Gebote nach den folgenden
Kriterien:
1. Höhe des Gebotswerts,
2. Beitrag zur Dekarbonisierung des Ausbaus der
Windenergie auf See,
3. Umfang der Lieferung von auf der ausgeschrie
benen Fläche erzeugter Energie, die Gegen
stand einer Erklärung nach § 51 Absatz 3
Nummer 2 ist,
4. mit den eingesetzten Gründungstechnologien
verbundene Schallbelastung und Versiegelung
des Meeresbodens und
5. Beitrag zur Fachkräftesicherung.
Die Erfüllung der Kriterien wird anhand von Punk
ten bewertet (Bewertungspunkte). Der zuständigen
Stelle wird bei der Bewertung der Gebote ein Beur
teilungsspielraum eingeräumt. Die zuständige
Stelle kann vor Erteilung des Zuschlags Fragen an
den Bieter zu seinem Gebot stellen. Der Bieter
muss die ihm gestellten Fragen innerhalb von zwei
Wochen beantworten. Die zuständige Stelle kann
eine längere Frist gewähren, wenn die Antwort auf
wendig ist. Nicht fristgemäß oder nicht ausrei
chend beantwortete Fragen können dazu führen,
dass die zuständige Stelle weniger Punkte vergibt,
soweit die Erfüllung der Kriterien nicht hinreichend
beurteilt werden kann.
(2) Für das Kriterium nach Absatz 1 Satz 1 Num
mer 1 erhält das Gebot mit dem höchsten Gebots
wert die maximale Punktzahl von 60 Bewertungs
punkten. Die Punktzahl aller weiteren Gebote
errechnet sich jeweils aus dem Anteil des abgege
benen Gebotswerts an dem höchsten Gebotswert,
multipliziert mit der maximalen Punktzahl von 60
Bewertungspunkten. Bei der Berechnung ist nach
(4) Der Umfang der Lieferung von auf der aus
geschriebenen Fläche erzeugter Energie nach Ab
satz 1 Satz 1 Nummer 3 wird anhand des Anteils
der gesamten voraussichtlich zu liefernden Ener
giemenge, die Gegenstand einer Erklärung nach
§ 51 Absatz 3 Nummer 2 ist, an der Gesamtstrom
erzeugung bewertet. Die Berechnung der Gesamt
stromerzeugung erfolgt durch Multiplikation der
voraussichtlich zu installierenden Leistung von
Windenergieanlagen auf See auf der jeweiligen
Fläche mit mittleren Volllaststunden in Höhe von
3 500 Stunden pro Jahr über eine Betriebsdauer
von 25 Jahren. Die Berechnung der gesamten
voraussichtlich zu liefernden Energiemenge erfolgt
über die Multiplikation der jährlichen zu liefernden
Strommenge mit der jeweiligen Vertragslaufzeit in
Jahren. Zur Bewertung des Anteils der zu liefern
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Erschienen in der Beuth Verlag GmbH, Berlin und beim Deutschen
Patentamt archivmäßig gesichert.
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den Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung
wird der Quotient aus der gesamten voraussicht
lich zu liefernden Energiemenge und der Gesamt
stromerzeugung in Prozent gebildet. Die maximale
Punktzahl von 10 Bewertungspunkten erhält dabei
das Gebot, dessen Liefervertrag den höchsten
Anteil der zu liefernden Energiemenge an der
Gesamtstromerzeugung umfasst. Die Punktzahl
aller weiteren Gebote errechnet sich aus dem
Quotienten ihres jeweiligen Anteils der zu liefern
den Energiemenge an der Gesamtstromerzeugung
zum Anteil des Gebots mit dem höchsten Anteil der
zu liefernden Energiemenge an der Gesamtstrom
erzeugung, multipliziert mit der maximalen Punkt
zahl. Bei der Berechnung ist nach Nummer 4.5.1
der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992, auf zwei
Stellen nach dem Komma zu runden.3
(5) Die Bewertung nach Absatz 1 Satz 1 Num
mer 4 erfolgt anhand der mit den eingesetzten
Gründungstechnologien verbundenen Schallbelas
tung und der Versiegelung des Meeresbodens. Die
maximale Punktzahl von 10 Bewertungspunkten
erhält das Gebot, das bezogen auf die Gesamtan
zahl der Anlagen den höchsten Anteil von Anlagen
enthält, die weder durch den Einsatz von Impuls
rammung noch von Schwergewichtsgründungen
gegründet werden. Die Punktzahl aller weiteren
Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihres
jeweiligen Anteils der Anlagen, die weder durch
den Einsatz von Impulsrammung noch von
Schwergewichtsgründungen gegründet werden,
zu dem Anteil des Gebots mit dem höchsten Anteil
der Anlagen, die weder durch den Einsatz von
Impulsrammung noch von Schwergewichtsgrün
dungen gegründet werden, multipliziert mit der
maximalen Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach
Nummer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar
1992, auf zwei Stellen nach dem Komma zu run
den.4
(6) Der Beitrag zur Fachkräftesicherung nach
Absatz 1 Nummer 5 wird anhand des Verhältnisses
der Auszubildenden zu den sozialversicherungs
pflichtig Beschäftigten zum Zeitpunkt der Gebots
abgabe bewertet. Die maximale Punktzahl von
10 Bewertungspunkten erhält das Gebot, das be
zogen auf die Gesamtzahl der sozialversicherungs
pflichtig Beschäftigten den höchsten Anteil an
Auszubildenden hat. Die Punktzahl aller weiteren
Gebote errechnet sich aus dem Quotienten ihrer
jeweiligen Auszubildendenquote zur Auszubilden
denquote des Gebots mit der höchsten Auszubil
dendenquote, multipliziert mit der maximalen
Punktzahl. Bei der Berechnung ist nach Num
mer 4.5.1 der DIN 1333, Ausgabe Februar 1992
auf zwei Stellen nach dem Komma zu runden.5
Bei der Berechnung der Auszubildenden und der
sozialversicherungspflichtig Beschäftigten ist auf
den Bieter, mit dem Bieter verbundene Unterneh
men und die Unternehmen, die für den Bieter die
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1337
Errichtung und Wartung der Windenergieanlagen
auf See übernehmen sollen, abzustellen. Der Bieter
hat die Anzahl der Auszubildenden und die Anzahl
der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten durch
eine Eigenerklärung zu versichern. Auszubildende
werden auf Anforderung über die Vorlage eines
anonymisierten Ausbildungsvertrags oder auf ver
gleichbar rechtssichere Weise nachgewiesen. So
zialversicherungspflichtig Beschäftigte werden auf
Anforderung über die Vorlage von anonymisierten
Arbeitsverträgen oder auf vergleichbar rechtssi
chere Weise nachgewiesen.
§ 54
Zuschlagsverfahren
(1) Die zuständige Stelle führt bei jeder Aus
schreibung das folgende Verfahren durch:
1. sie öffnet die fristgerecht eingegangenen Ge
bote nach dem Gebotstermin,
2. sie prüft die Zulässigkeit der Gebote nach § 51,
3. sie bewertet die Gebote nach § 53,
4. sie sortiert die Gebote entsprechend der er
reichten Gesamtpunktzahl nach § 53 in abstei
gender Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot
mit der höchsten Bewertungspunktzahl, und
5. sie erteilt spätestens vier Monate nach dem Ge
botstermin für die jeweilige Fläche dem Gebot
mit der höchsten Bewertungspunktzahl den Zu
schlag.
Der Zuschlag wird erteilt unter dem Vorbehalt des
Widerrufs nach § 82 Absatz 3 und unter der auflö
senden Bedingung der nicht fristgemäßen Hinterle
gung der Sicherheit nach § 52 Absatz 2 Satz 2.
(2) Im Falle eines Punktgleichstandes mehrerer
Bieter nach den Kriterien in § 53 erhält das Gebot
mit der höchsten gebotenen Zahlung nach § 53
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 den Zuschlag. Wenn
mehrere Bieter eine Zahlung in derselben Höhe
für dieselbe ausgeschriebene Fläche geboten ha
ben, gibt die zuständige Stelle den Bietern dieser
Gebote die Möglichkeit, innerhalb einer von der
zuständigen Stelle zu bestimmenden Frist eine
höhere Zahlung zu bieten. Werden erneut mehrere
gleiche Zahlungen geboten, geht die zuständige
Stelle erneut nach Satz 2 vor.
(3) Die zuständige Stelle erfasst für jedes Gebot
die vom Bieter übermittelten Angaben und Nach
weise sowie für das Gebot mit der höchsten Be
wertungspunktzahl zusätzlich den Zuschlag.
§ 55
Rechtsfolgen des Zuschlags
(1) Mit der Erteilung des Zuschlags nach § 54
hat der bezuschlagte Bieter
1. das ausschließliche Recht zur Durchführung ei
nes Plangenehmigungsverfahrens nach Teil 4
Abschnitt 1 zur Errichtung und zum Betrieb
von Windenergieanlagen auf See auf der jewei
ligen Fläche, wobei die Informationen und die
Eignungsfeststellung der Voruntersuchung dem
bezuschlagten Bieter zugutekommen,
1338
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
2. im Umfang der bezuschlagten Gebotsmenge
Anspruch auf
a) den Anschluss der Windenergieanlagen auf
See auf der jeweiligen Fläche an die im Flä
chenentwicklungsplan festgelegte OffshoreAnbindungsleitung ab dem verbindlichen
Fertigstellungstermin nach § 17d Absatz 2
Satz 8 des Energiewirtschaftsgesetzes und
b) eine zugewiesene Netzanbindungskapazität
auf der im Flächenentwicklungsplan fest
gelegten Offshore-Anbindungsleitung ab
dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach
§ 17d Absatz 2 Satz 8 des Energiewirt
schaftsgesetzes.
(2) Im Plangenehmigungsverfahren ist der bezu
schlagte Bieter an seine Angaben nach § 51 aus
dem Gebot gebunden. Weichen Angaben in den
Planunterlagen von den Angaben aus dem Gebot,
die für die Erteilung des Zuschlags wesentlich
waren, ab und hat der Bieter dies zu vertreten,
beendet das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie das Verfahren durch ablehnenden
Bescheid. In diesem Fall hat der bezuschlagte Bie
ter an den Bundeshaushalt eine Pönale in Höhe
von 100 Prozent der nach § 52 Absatz 1 zu leisten
den Sicherheit zu zahlen.
(3) Durch den Zuschlag werden vorbehaltlich
des § 69 Absatz 7 und des § 17d Absatz 5 Satz 1
des Energiewirtschaftsgesetzes keine Rechte be
gründet für die Zeit nach dem Ende der Befristung
der Plangenehmigung. Die bezuschlagte Fläche
kann nach Maßgabe des Flächenentwicklungs
plans nach § 8 Absatz 3 erneut ausgeschrieben
werden.
(4) Die zuständige Stelle gibt den Zuschlag mit
den folgenden Angaben auf seiner Internetseite be
kannt:
1. dem Gebotstermin der Ausschreibung und
2. den Namen der jeweils bezuschlagten Bieter mit
Angabe der bezuschlagten Fläche.
Der Zuschlag ist nach Ablauf einer Woche nach der
öffentlichen Bekanntgabe nach Satz 1 als bekannt
gegeben anzusehen.
(5) Die zuständige Stelle unterrichtet die Bieter,
denen ein Zuschlag erteilt wurde, unverzüglich
über die Erteilung.
(6) Nach Durchführung eines Zuschlagsverfah
rens nach § 54 ist für gerichtliche Rechtsbehelfe
§ 83a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ent
sprechend anzuwenden. § 83a Absatz 1 Satz 3
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist mit der
Maßgabe anzuwenden, dass die zuständige Stelle
einen Zuschlag innerhalb des gesetzlich vorgege
benen Ausschreibungsvolumens erteilt.
§ 56
Erstattung von
Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die
hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück,
wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag
nach § 54 erhalten hat.
Unterabschnitt 2
Bestimmungen zur Zahlung
§ 57
Zweckbindung der Zahlungen
Die Einnahmen aus den gebotenen Zahlungen
nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden an
teilig für Maßnahmen des Meeresnaturschutzes
sowie zur umweltschonenden Fischerei einschließ
lich Fischereistrukturmaßnahmen sowie zur Sen
kung der Offshore-Netzumlage gemäß § 17f des
Energiewirtschaftsgesetzes verwendet.
§ 58
Meeresnaturschutz- und Fischereikomponente
(1) Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von
zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine
Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach
§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Meeresnatur
schutzkomponente an den Bundeshaushalt. Die
Mittel aus der Zahlung sind zweckgebunden für
Maßnahmen des Meeresnaturschutzes möglichst
in dem betroffenen Naturraum zu verwenden, für
die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine
rechtliche Verpflichtung besteht. Die Mittel werden
vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz,
nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirt
schaftet. Die Verpflichtungen nach § 15 des Bun
desnaturschutzgesetzes bleiben unberührt.
(2) Der bezuschlagte Bieter leistet innerhalb von
zwölf Monaten nach Erteilung des Zuschlags eine
Zahlung in Höhe von 5 Prozent des Gebots nach
§ 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 als Fischereikom
ponente an den Bundeshaushalt. Die Mittel aus
der Zahlung sind zweckgebunden für Maßnahmen
zur umweltschonenden Fischerei einschließlich
Fischereistrukturmaßnahmen möglichst in dem be
troffenen Naturraum zu verwenden, für die nicht
bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche
Verpflichtung besteht. Die Mittel werden vom Bun
desministerium für Ernährung und Landwirtschaft
bewirtschaftet.
§ 59
Stromkostensenkungskomponente
(1) Der bezuschlagte Bieter leistet an den anbin
dungsverpflichteten
Übertragungsnetzbetreiber
eine Zahlung in Höhe von 90 Prozent des Gebots
nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die der
Übertragungsnetzbetreiber zur Senkung der Kos
ten verwendet, die in den Ausgleich nach § 17f
Absatz 1 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
und den Aufschlag nach § 17f Absatz 5 Satz 1
des Energiewirtschaftsgesetzes einfließen.
(2) Die Stromkostensenkungskomponente nach
Absatz 1 ist über einen Zeitraum von 20 Jahren in
gleichbleibenden jährlichen Raten zu zahlen, be
ginnend mit der Erbringung des Nachweises nach
§ 81 Absatz 2 Nummer 4."
37. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 6.
38. Der bisherige § 39 wird § 60 und wird wie folgt
geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
1339
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Abschnitt 2" durch
die Angabe ,,Abschnitt 5" ersetzt und wird die
Angabe ,,§ 23" durch die Angabe ,,§ 54" ersetzt.
1. sie im Bereich der ausschließlichen Wirtschafts
zone der Bundesrepublik Deutschland liegen
oder
b) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 19" durch
die Angabe ,,§ 50" ersetzt und wird vor dem
Wort ,,voruntersuchte" das Wort ,,zentral" einge
fügt.
2. sie auf der Hohen See liegen und wenn der Un
ternehmenssitz des Vorhabenträgers im Bun
desgebiet liegt."
39. Der bisherige § 40 wird § 61, in Absatz 1 Nummer 4
und 5 wird die Angabe ,,§ 41" jeweils durch die
Angabe ,,§ 62" ersetzt und in Absatz 1 Nummer 6
wird die Angabe ,,Abschnitt 2" durch die Angabe
,,Abschnitt 5" ersetzt.
45. Der bisherige § 45 wird § 66 und wird wie folgt
geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter ,,und Plan
genehmigung" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
41. Der bisherige § 42 wird § 63 und in Absatz 1 wer
den die Wörter ,,zum Ablauf des Kalendermonats,
der auf die Bekanntmachung der Zuschläge in der
Ausschreibung nach Abschnitt 2 für die von dem
Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche
folgt," durch die Wörter ,,vier Wochen nach Be
kanntmachung der Zuschläge in der Ausschrei
bung nach Abschnitt 5 für die von dem Eintritts
recht betroffene voruntersuchte Fläche" ersetzt
und wird die Angabe ,,§ 21" durch die Angabe
,,§ 52" ersetzt.
,,(1) Die Errichtung und der Betrieb von Ein
richtungen bedürfen der Planfeststellung. Ab
weichend von Satz 1 bedürfen die wesentliche
Änderung von Einrichtungen sowie die Errich
tung und der Betrieb von Einrichtungen auf zen
tral voruntersuchten Flächen, die den Vorgaben
der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5 ent
sprechen, sowie die Errichtung und der Betrieb
von Offshore-Anbindungsleitungen und Anlagen
zur Übertragung von anderen Energieträgern
aus Windenergieanlagen auf See oder aus sons
tigen Energiegewinnungsanlagen, der Plange
nehmigung."
42. Der bisherige § 43 wird § 64 und wird wie folgt
geändert:
46. Der bisherige § 46 wird § 67 und wird wie folgt
geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe ,,§ 40
Absatz 1" wird durch die Angabe ,,§ 61 Ab
satz 1", die Angabe ,,§ 42" durch die Angabe
,,§ 63" und die Angabe ,,§ 23" durch die Angabe
,,§ 54" ersetzt und nach dem Wort ,,betroffene"
wird das Wort ,,zentral" eingefügt.
a) In der Überschrift werden nach dem Wort ,,Plan
feststellung" die Wörter ,,und der Plangenehmi
gung" eingefügt.
40. Der bisherige § 41 wird § 62.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Der Übergang des Zuschlags auf den In
haber des bestehenden Projekts nach Absatz 1
erfasst die Zahlungsverpflichtungen nach den
§§ 58 und 59 in der Höhe des Gebotswerts
des bezuschlagten Gebots nach § 53 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1. Der Übergang des Zuschlags
erfasst abweichend von Absatz 1 nicht die
Erfüllung der Kriterien nach § 53 Absatz 1 Num
mer 2 bis 5. Der Inhaber des bestehenden Pro
jekts bleibt insofern gemäß § 55 Absatz 2 an
seine Angaben nach § 51 aus dem Gebot ge
bunden."
43. In der Überschrift des Teils 4 werden die Wörter
,,des Stroms" durch die Wörter ,,der Energie" er
setzt.
44. Der bisherige § 44 wird § 65 und Absatz 1 wird wie
folgt gefasst:
,,(1) Die Bestimmungen dieses Teils sind anzu
wenden für die Errichtung, den Betrieb und die
Änderung von Windenergieanlagen auf See, sons
tigen Energiegewinnungsanlagen sowie OffshoreAnbindungsleitungen, Anlagen zur Übertragung
von Strom aus Windenergieanlagen auf See und
Anlagen zur Übertragung von anderen Energieträ
gern aus Windenergieanlagen auf See oder aus
sonstigen Energiegewinnungsanlagen jeweils ein
schließlich der zur Errichtung und zum Betrieb der
Anlagen erforderlichen technischen und baulichen
Nebeneinrichtungen (Einrichtungen), wenn und so
weit
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
,,Planfeststellungsverfahrens" die Wörter ,,oder
Plangenehmigungsverfahrens" eingefügt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Die Planfeststel
lungsbehörde" durch die Wörter ,,Das Bundes
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie" er
setzt.
d) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Die Plan
feststellungsbehörde" durch die Wörter ,,Das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra
phie" ersetzt.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,Die Plan
feststellungsbehörde" durch die Wörter ,,Das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra
phie" ersetzt.
f) In Absatz 6 werden die Wörter ,,§ 23 oder nach
§ 34" durch die Wörter ,,§§ 20, 21, 34 oder 54",
die Angabe ,,§ 67a" durch die Angabe ,,§ 92"
und die Angabe ,,§ 66 Absatz 2" durch die An
gabe ,,§ 90 Absatz 2" ersetzt.
47. Der bisherige § 47 wird § 68 und wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,,3. einen Zeit- und Maßnahmenplan bis zur Au
ßerbetriebnahme, einschließlich der Beseiti
gung als Grundlage für eine Entscheidung
nach § 69 Absatz 2,".
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der Planfest
stellungsbehörde" durch die Wörter ,,des
Bundesamts für Seeschifffahrt und Hydro
graphie" ersetzt.
1340
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,die Planfest
stellungsbehörde" durch die Wörter ,,das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra
phie" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
,,Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy
drographie kann ein Verlangen nach Satz 1
nur einmalig und innerhalb von sechs Wo
chen nach Einreichung der Unterlagen
durch den Träger des Vorhabens erklären."
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,die Planfest
stellungsbehörde" durch die Wörter ,,das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra
phie" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 73 Nummer 1"
durch die Angabe ,,§ 98 Nummer 1" ersetzt
und werden die Wörter ,,sowie durch Veröf
fentlichung in zwei überregionalen Tages
zeitungen" gestrichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
,,§ 73 Absatz 3a des Verwaltungsverfahrens
gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass die von dem Bundesamt für Seeschiff
fahrt und Hydrographie zu setzende Frist
nach § 73 Absatz 3a Satz 1 des Verwal
tungsverfahrensgesetzes sechs Wochen
nicht überschreiten darf."
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter ,,die Plan
feststellungsbehörde" durch die Wörter ,,das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra
phie" ersetzt.
e) Absatz 5 wird aufgehoben.
f) Absatz 6 wird Absatz 5.
48. Der bisherige § 48 wird § 69 und wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2
und werden wie folgt gefasst:
,,(1) Der Träger des Vorhabens hat die Ver
einbarkeit des Vorhabens mit dem jeweils
geltenden ,,Standard Konstruktion Mindest
anforderungen an die konstruktive Ausführung
von Offshore-Bauwerken in der ausschließlichen
Wirtschaftszone (AWZ)" sicherzustellen. Der
Nachweis ist durch Vorlage eines Gutachtens
eines akkreditierten Zertifizierers inklusive der
darin referenzierten Unterlagen spätestens
zwölf Wochen vor dem geplanten Baubeginn
zu erbringen und beim Bundesamt für See
schifffahrt und Hydrographie zur Plausibilisie
rung einzureichen.
(2) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie kann, unter Berücksichtigung
des vom Träger des Vorhabens vorgelegten
Zeit- und Maßnahmenplans, im Planfeststel
lungsbeschluss oder in der Plangenehmigung
zur Sicherstellung einer zügigen Errichtung und
Inbetriebnahme des Vorhabens sowie eines Be
triebs der Windenergieanlagen auf See, der eine
effektive Nutzung und Auslastung der zugewie
senen Netzanbindungskapazität gewährleistet,
Maßnahmen bestimmen und Fristen vorgeben,
bis zu deren Ablauf die Maßnahmen erfüllt sein
müssen. Für Pilotwindenergieanlagen auf See
kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie eine angemessene Frist für den
Beginn der Errichtung oder die Inbetriebnahme
des Vorhabens setzen."
c) Absatz 4 wird Absatz 3 und wird wie folgt geän
dert:
aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er
setzt:
,,Der Plan darf nur festgestellt und die Plan
genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
1. die Meeresumwelt nicht gefährdet wird,
insbesondere
a) eine Verschmutzung der Meeresum
welt im Sinn des Artikels 1 Absatz 1
Nummer 4 des Seerechtsübereinkom
mens der Vereinten Nationen vom
10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II
S. 1799) nicht zu besorgen ist und
b) kein nachgewiesenes signifikant er
höhtes Kollisionsrisiko von Vögeln mit
Windenergieanlagen besteht, das nicht
durch Schutzmaßnahmen gemindert
werden kann, und
2. die Sicherheit und Leichtigkeit des Ver
kehrs nicht beeinträchtigt wird,
3. die Sicherheit der Landes- und Bündnis
verteidigung nicht beeinträchtigt wird,
4. der Plan oder die Plangenehmigung mit
vorrangigen bergrechtlichen Aktivitäten
vereinbar ist,
5. der Plan oder die Plangenehmigung mit
bestehenden und geplanten Kabel-, Off
shore-Anbindungs-, Rohr- und sonstigen
Leitungen vereinbar ist,
6. der Plan oder die Plangenehmigung mit
bestehenden und geplanten Standorten
von Konverterplattformen oder Um
spannanlagen vereinbar ist,
7. die Verpflichtung nach § 90 Absatz 2
wirksam erklärt wurde, wenn sich der
Plan oder die Plangenehmigung auf
Windenergieanlagen auf See oder auf
sonstige Energiegewinnungsanlagen be
zieht, und
8. andere Anforderungen nach diesem Ge
setz und sonstige zwingende öffentlichrechtliche Bestimmungen eingehalten
werden.
Das überragende öffentliche Interesse an
der Errichtung von Windenergieanlagen auf
See und Offshore-Anbindungsleitungen und
deren Bedeutung für die öffentliche Sicher
heit nach § 1 Absatz 3 ist zu berücksichti
gen."
bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
nach dem Wort ,,festgestellt" die Wör
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
ter ,,und die Plangenehmigung darf nur
erteilt" eingefügt.
bbb) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 23"
durch die Angabe ,,den §§ 20, 21, 54"
ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge
fügt:
,,(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie soll einen Planfeststellungsbe
schluss für Windenergieanlagen auf See nach
Eingang der Unterlagen innerhalb von 18 Mona
ten erteilen. Das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie kann die Frist um drei Monate
verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit
der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antrag
steller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die
Fristverlängerung soll gegenüber dem Antrag
steller begründet werden."
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie kann den Planfeststellungs
beschluss oder die Plangenehmigung ganz
oder teilweise aufheben, wenn
1. Einrichtungen, die Gegenstand des Plan
feststellungsbeschlusses oder der Plan
genehmigung sind, während eines
Zeitraums von mehr als einem Jahr nicht
mehr betrieben worden sind oder
2. Fristen nach Absatz 2 nicht eingehalten
werden."
bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 73 Nummer 1"
durch die Angabe ,,§ 98 Nummer 1" ersetzt.
f) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach
dem Wort ,,Plangenehmigung" die Wörter
,,in Abweichung von § 70 auch" eingefügt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 46 Ab
satz 5" durch die Angabe ,,§ 67 Absatz 5"
und werden die Wörter ,,§ 64 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 zweiter Halbsatz" durch die Wör
ter ,,§ 87 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zweiter
Halbsatz" ersetzt und wird nach der Angabe
,,Abschnitt 2" die Angabe ,,oder 5" einge
fügt.
g) Die Absätze 7 und 8 werden durch folgenden
Absatz 7 ersetzt:
,,(7) Ein Planfeststellungsbeschluss oder eine
Plangenehmigung für eine Windenergieanlage
auf See oder für eine Anlage zur sonstigen Ener
giegewinnung, jeweils einschließlich der zur
Errichtung und zum Betrieb der Anlagen erfor
derlichen technischen und baulichen Nebenein
richtungen, werden befristet auf 25 Jahre erteilt.
Der Lauf der Frist nach Satz 1 beginnt zwölf Mo
nate nach dem Eingang des Nachweises nach
§ 81 Absatz 2 Nummer 3 dieses Gesetzes bei
der Bundesnetzagentur oder des Nachweises
nach § 14 Absatz 1 Nummer 4 der SonstigeEnergiegewinnungsbereiche-Verordnung beim
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra
phie. Die Frist nach Satz 1 gilt einheitlich für
1341
sämtliche Einrichtungen nach Satz 1. Eine nach
trägliche Verlängerung der Befristung um
höchstens zehn Jahre ist einmalig möglich,
wenn der Flächenentwicklungsplan keine un
mittelbar anschließende Nachnutzung nach § 8
Absatz 3 vorsieht und die Betriebsdauer der zu
gehörigen Netzanbindung dies technisch und
betrieblich ermöglicht. Bei der Entscheidung
über eine nachträgliche Verlängerung der Be
fristung sind Aufwendungen des Vorhaben
trägers zum Repowering nach § 89 zu berück
sichtigen."
h) Absatz 9 wird Absatz 8.
i) Die folgenden Absätze 9 bis 12 werden ange
fügt:
,,(9) Der Träger des Vorhabens ist auf Auffor
derung des Bundesamts für Seeschifffahrt und
Hydrographie zur Übersendung der Einspeise
daten der errichteten und in Betrieb befindlichen
Anlagen verpflichtet. Das Bundesamt für See
schifffahrt und Hydrographie kann die techni
schen Maßgaben für die Datenübermittlung vor
geben. Der Träger des Vorhabens teilt dem
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
die Daten in dem vorgegebenen Format mit. Das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
kann die gespeicherten Daten veröffentlichen.
Für die Veröffentlichung der Daten sind die
Informationszugangsbeschränkungen nach § 8
Absatz 1 und § 9 Absatz 1 und 2 des Umwelt
informationsgesetzes entsprechend anzuwen
den.
(10) Die Feststellung des Plans oder die
Plangenehmigung bedürfen des Einvernehmens
der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung
des Bundes. Das Einvernehmen darf nur versagt
werden, wenn eine Beeinträchtigung der Sicher
heit des Verkehrs zu besorgen ist, die nicht
durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder
ausgeglichen werden kann.
(11) § 70 Absatz 4 ist entsprechend anzu
wenden für Anlagen zur Übertragung von ande
ren Energieträgern aus Windenergieanlagen auf
See oder aus sonstigen Energiegewinnungsan
lagen, die durch Planfeststellung zugelassen
werden.
(12) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie kann einen Dritten, der als Ver
waltungshelfer beschäftigt werden kann, mit
der Vorbereitung und Durchführung von Verfah
rensschritten wie
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter
Bestimmung von Verfahrensabschnitten und
Zwischenterminen,
2. der Fristenkontrolle,
3. der Koordinierung von erforderlichen Sach
verständigengutachten,
4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und
Unterlagen der Vorhabenträger,
5. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes,
6. der ersten Auswertung der eingereichten
Stellungnahmen und
1342
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
7. der organisatorischen Vorbereitung eines Er
örterungstermins einschließlich der techni
schen Durchführung
b) Folgender Satz wird angefügt:
auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Trägers
des Vorhabens und auf dessen Kosten beauftra
gen. Die Entscheidung über den Planfeststel
lungs- oder Plangenehmigungsantrag liegt allein
beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro
graphie."
51. Der bisherige § 50 wird aufgehoben.
49. Nach § 69 wird folgender § 70 eingefügt:
,,§ 70
Plangenehmigung
(1) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2
soll statt eines Planfeststellungsbeschlusses eine
Plangenehmigung erteilt werden. § 74 Absatz 6
Satz 1 Nummer 1 und 3 des Verwaltungsverfah
rensgesetzes ist nicht anzuwenden. Die Plangeneh
migung ist nach § 98 Nummer 1 öffentlich bekannt
zu machen.
(2) Für Einrichtungen nach § 66 Absatz 1 Satz 2,
für die nach dem Gesetz über die Umweltverträg
lichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung
durchzuführen ist, findet das Gesetz über die Um
weltverträglichkeitsprüfung mit Ausnahme des § 21
Absatz 3 Anwendung. In Verfahren bezüglich Off
shore-Anbindungsleitungen ist § 73 des Verwal
tungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe anzu
wenden, dass das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie auf eine Erörterung im Sinne
des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensge
setzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes
über die Umweltverträglichkeitsprüfung verzichten
kann.
(3) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy
drographie soll eine Plangenehmigung in den Fäl
len von § 66 Absatz 1 Satz 2 nach Eingang der
Unterlagen innerhalb von zwölf Monaten erteilen.
Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra
phie kann die Frist um drei Monate verlängern,
wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung
oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurech
nen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll
gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(4) Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hy
drographie kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben
nach § 66 Absatz 1 Satz 2 hinsichtlich der techni
schen Sicherheit und Überwachung von Anlagen
zur Übertragung von anderen Energieträgern aus
Windenergieanlagen auf See oder aus sonstigen
Energiegewinnungsanlagen anerkannter Sachver
ständiger bedienen. Die Kosten für einen anerkann
ten Sachverständigen trägt der Vorhabenträger."
50. Der bisherige § 49 wird § 71 und wird wie folgt
geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Planfeststel
lungsverfahren" die Wörter ,,oder das Plange
nehmigungsverfahren" eingefügt, werden die
Wörter ,,die Planfeststellungsbehörde" durch
die Wörter ,,das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie" ersetzt, wird das Wort
,,Energie" durch das Wort ,,Klimaschutz" ersetzt
und wird die Angabe ,,§ 48 Absatz 4" durch die
Angabe ,,§ 69 Absatz 3" ersetzt.
,,§ 69 Absatz 10 ist auf vorläufige Anordnungen
entsprechend anzuwenden."
52. Der bisherige § 51 wird § 72 und wird wie folgt
gefasst:
,,§ 72
Umweltverträglichkeitsprüfung; marine Biotope
(1) Die Prüfung der Umweltverträglichkeit von
Windenergieanlagen auf See oder von sonstigen
Energiegewinnungsanlagen nach den Bestimmun
gen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits
prüfung ist aufgrund einer nach den §§ 5 bis 12
beim Flächenentwicklungsplan oder der Vorunter
suchung bereits durchgeführten Strategischen
Umweltprüfung auf zusätzliche oder andere erheb
liche Umweltauswirkungen sowie auf erforderliche
Aktualisierungen und Vertiefungen zu beschrän
ken. Gleiches gilt, soweit eine Windenergieanlage
auf See oder eine sonstige Energiegewinnungsan
lage in einem vom Bundesfachplan Offshore nach
§ 17a des Energiewirtschaftsgesetzes festgelegten
Cluster oder einem Vorrang-, Vorbehalts- oder Eig
nungsgebiet eines Raumordnungsplans nach § 17
Absatz 1 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes liegt.
(2) § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnatur
schutzgesetzes ist für Vorhaben nach diesem Ge
setz mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine er
hebliche Beeinträchtigung von Biotopen im Sinn
des § 30 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutz
gesetzes so weit wie möglich vermieden werden
soll."
53. Der bisherige § 52 wird § 73.
54. Der bisherige § 53 wird § 74 und in Absatz 1 Satz 1
werden die Wörter ,,Die Planfeststellungsbehörde"
durch die Wörter ,,Das Bundesamt für Seeschiff
fahrt und Hydrographie" ersetzt.
55. Der bisherige § 54 wird § 75 und die Wörter ,,Die
Planfeststellungsbehörde" werden durch die Wör
ter ,,Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro
graphie" und wird die Angabe ,,§ 73 Nummer 1"
durch die Angabe ,,§ 98 Nummer 1" ersetzt.
56. Der bisherige § 54a wird § 76 und wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Soweit
Vorhaben, die nach § 45 Absatz 1 der Planfest
stellung bedürfen, Offshore-Anbindungsleitun
gen im Sinn des § 3 Nummer 5 betreffen," durch
die Wörter ,,Auf Offshore-Anbindungsleitungen"
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,Plangeneh
migung" die Wörter ,,nach § 66 Absatz 1" einge
fügt.
57. Der bisherige § 55 wird § 77 und wird wie folgt
gefasst:
,,§ 77
Pflichten der verantwortlichen Personen
(1) Die nach § 78 verantwortlichen Personen
haben sicherzustellen, dass von der Einrichtung
während der Errichtung, während des Betriebs
und nach einer Betriebseinstellung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
1. keine Gefahren für die Meeresumwelt ausgehen,
2. keine Beeinträchtigungen für die Sicherheit und
Leichtigkeit des Verkehrs ausgehen,
3. keine Beeinträchtigungen der Sicherheit der
Landes- und Bündnisverteidigung ausgehen und
4. keine dauerhaften Beeinträchtigungen sonstiger
überwiegender öffentlicher Bestimmungen aus
gehen.
Abweichende Zustände sind von den verantwort
lichen Personen unverzüglich dem Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie zu melden.
(2) Die verantwortlichen Personen haben dem
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
unverzüglich anzuzeigen, wenn betriebliche Maß
nahmen geplant sind, die für die vorausschauende
Planung einer Nachnutzung der genutzten Fläche
Wirkung entfalten können, insbesondere wenn eine
vorzeitige Außerbetriebnahme von Einrichtungen
erwogen wird.
(3) Die verantwortlichen Personen haben
1. während der Bauphase und während der ersten
zehn Jahre des Betriebs der Anlagen ein Moni
toring zu den bau- und betriebsbedingten Aus
wirkungen der Anlagen auf die Meeresumwelt
durchzuführen und die gewonnenen Daten dem
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
und dem Bundesamt für Naturschutz unverzüg
lich zu übermitteln,
1343
mungen, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie die Errichtung, den Betrieb
oder die Beseitigung ganz oder teilweise bis
zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zu
stands untersagen, soweit sich die Beeinträch
tigung oder die Gefahr auf andere Weise nicht
abwenden lässt oder die Einstellung der Errich
tung oder des Betriebs oder der Beseitigung zur
Aufklärung der Ursachen der Beeinträchtigung
oder der Gefahr unerlässlich ist. Kann die Beein
trächtigung oder Gefahr nicht auf andere Weise
abgewendet werden, kann das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie einen zuvor er
gangenen Planfeststellungsbeschluss oder die
Plangenehmigung aufheben und die Beseiti
gung der Einrichtung anordnen. Bei der Abwä
gung ist das überragende öffentliche Interesse
an der Errichtung von Windenergieanlagen auf
See und Offshore-Anbindungsleitungen und de
ren Bedeutung für die öffentliche Sicherheit
nach § 1 Absatz 3 zu berücksichtigen."
c) In Absatz 4 Satz 3 wird das Komma nach dem
Wort ,,Verkehrs" durch das Wort ,,oder" ersetzt
und werden die Wörter ,,oder sonstige überwie
gende öffentliche Belange oder private Rechte"
gestrichen.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird das Komma nach dem
Wort ,,Verkehrs" durch das Wort ,,oder" ersetzt
und werden die Wörter ,,oder sonstiger überwie
gender öffentlicher Belange" gestrichen.
2. die errichteten Anlagen an geeigneten Eckposi
tionen mit Sonartranspondern zu kennzeichnen
und
60. Der bisherige § 58 wird § 80 und wird wie folgt
geändert:
3. den Einsatz von akustischen, optischen, optro
nischen, magnetsensorischen, elektrischen,
elektronischen, elektromagnetischen oder seis
mischen Sensoren in Messgeräten an unbe
mannten Unterwasserfahrzeugen oder an sta
tionären Unterwasser-Messeinrichtungen auf
das erforderliche Maß zu beschränken und
rechtzeitig, mindestens jedoch 20 Werktage im
Voraus, dem Marinekommando anzuzeigen und
,,(1) Wenn der Planfeststellungsbeschluss
oder die Plangenehmigung unwirksam werden,
sind die Einrichtungen zu beseitigen, mit dem
Ziel, die vollständige Nachnutzung sowie die
Wiederherstellung der Leistungs- und Funkti
onsfähigkeit der Fläche zu gewährleisten. Über
den Umfang der Beseitigung entscheidet das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
unter Berücksichtigung der in § 69 Absatz 3
Satz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Belange,
des Stands der Wissenschaft und Technik zum
Zeitpunkt der Entscheidung über die Beseiti
gung und der allgemein anerkannten internatio
nalen Normen sowie der Anforderungen einer
Rechtsverordnung nach § 96 Nummer 7.
4. bei der Errichtung weiterer Offshore-Windparks
unmittelbar angrenzend an die Fläche die Kenn
zeichnung zur Sicherung des Schiffs- und Luft
verkehrs nach Nummer 2 in Abstimmung mit
den Trägern der angrenzenden Vorhaben ent
sprechend der gesamten Bebauungssituation
im Verkehrsraum anzupassen."
58. Der bisherige § 56 wird § 78.
59. Der bisherige § 57 wird § 79 und wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 55" durch
die Angabe ,,§ 77" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Führt eine Einrichtung während der Er
richtung, des Betriebs oder der Beseitigung zu
einer Gefahr für die Meeresumwelt oder einer
Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs oder einer Beeinträchtigung der
Sicherheit der Landes- und Bündnisverteidi
gung oder einer erheblichen Beeinträchtigung
sonstiger überwiegender öffentlicher Bestim
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
(2) Der Vorhabenträger soll die Beseitigung
spätestens binnen zwölf Monaten nach Eintritt
der Beseitigungsverpflichtung abschließen."
b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 48 Absatz 6"
durch die Wörter ,,§ 69 Absatz 6 und § 66 Ab
satz 1 Satz 2" ersetzt.
61. Der bisherige § 59 wird § 81 und wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt ge
fasst:
,,1. innerhalb von
a) zwölf Monaten nach Erteilung der Zu
schläge nach § 54 den Antrag auf Ertei
lung einer Plangenehmigung nach § 66
Absatz 1 Satz 2 stellen und die für die
1344
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Plangenehmigung erforderlichen Unterla
gen beim Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie einreichen oder
b) 24 Monaten nach Erteilung der Zuschläge
nach § 20 oder § 21 die zur Durchführung
des Anhörungsverfahrens über den Plan
nach § 73 Absatz 1 des Verwaltungsver
fahrensgesetzes erforderlichen Unterla
gen beim Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie einreichen,".
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter
,,spätestens 24 Monate vor dem verbindlichen
Fertigstellungstermin" durch die Wörter ,,spä
testens zwei Monate nachdem der Fertigstel
lungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 ver
bindlich geworden ist," ersetzt.
c) Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Auf Zuschläge nach § 23 in der Fassung vom
10. Dezember 2020 sind die Realisierungsfristen
des § 59 Absatz 2 Satz 1 und die Sanktionen
nach § 60 jeweils in der am 10. Dezember 2020
geltenden Fassung anzuwenden."
d) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 60" durch
die Angabe ,,§ 82" ersetzt.
62. Der bisherige § 60 wird § 82 und wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 59" durch
die Angabe ,,§ 81" ersetzt, wird nach der An
gabe ,,Nummer 1" die Angabe ,,100 Prozent"
eingefügt und werden die Wörter ,,§ 21 oder
nach § 32" durch die Wörter ,,§ 18 Absatz 1,
§ 32 oder § 52 Absatz 1" ersetzt.
bb) In den Nummern 2 bis 5 wird jeweils die An
gabe ,,§ 59" durch die Angabe ,,§ 81" ersetzt
und werden jeweils die Wörter ,,§ 21 oder
nach § 32" durch die Wörter ,,§ 18 Absatz 1,
§ 32 oder § 52 Absatz 1" ersetzt.
b) In den Absätzen 1, 2b und 3 Satz 1 Nummer 1
bis 3 wird jeweils die Angabe ,,§ 59" durch die
Angabe ,,§ 81" ersetzt.
63. Der bisherige § 61 wird § 83 und wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
jeweils die Angabe ,,§ 60" durch die Angabe
,,§ 82" ersetzt.
b) In Absatz 2 und 3 Nummer 2 wird jeweils die
Angabe ,,§ 59 Absatz 2" durch die Angabe ,,§ 81
Absatz 2" ersetzt.
64. Der bisherige § 62 wird § 84 und wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Der bezuschlagte Bieter darf den Zu
schlag, den Planfeststellungsbeschluss oder
die Plangenehmigung nicht zurückgeben."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 59 Ab
satz 2 Nummer 2" durch die Wörter ,,§ 81 Ab
satz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt, werden nach
dem Wort ,,Planfeststellungsverfahren" die Wör
ter ,,oder im Plangenehmigungsverfahren, bei
einer vom Bieter durchgeführten Voruntersu
chung zur Vorbereitung des Genehmigungsver
fahrens" eingefügt und werden die Wörter ,,, in
einem Verfahren zum Erhalt von Freigaben nach
§ 48 Absatz 2 Satz 2" gestrichen.
65. Der bisherige § 63 wird § 85 und wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,§ 23 oder § 34"
durch die Wörter ,,den §§ 20, 21, 34 oder 54"
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 24 oder
nach § 37" durch die Wörter ,,den §§ 24, 37
oder 55" ersetzt.
c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 56 Absatz 5"
durch die Angabe ,,§ 78 Absatz 5" ersetzt.
66. Der bisherige § 63a wird § 86 und die Wörter ,,§ 23
oder nach § 34" werden durch die Wörter ,,den
§§ 20, 21, 34 oder 54" ersetzt.
67. Der bisherige § 64 wird § 87 und wird wie folgt
geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 87
Rechtsfolgen
der Unwirksamkeit von
Zuschlägen, Planfeststellungsbeschlüssen
und Plangenehmigungen".
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Plan
feststellungsverfahrens" die Wörter ,,oder
eines Plangenehmigungsverfahrens" einge
fügt und werden die Wörter ,,§ 24 Absatz 1
Nummer 1" durch die Wörter ,,§ 24 Absatz 1
Nummer 1 oder § 55 Absatz 1 Nummer 1"
und die Wörter ,,§ 23 oder nach § 34" durch
die Wörter ,,den §§ 20, 21, 34 oder 54" er
setzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2. erlischt der Anspruch auf die Marktprä
mie nach § 19 des Erneuerbare-Ener
gien-Gesetzes und".
cc) In Nummer 3 werden die Wörter ,,§ 24 Ab
satz 1 Nummer 3 oder nach § 37 Absatz 1
Nummer 2" durch die Wörter ,,§ 24 Absatz 1
Nummer 3, § 37 Absatz 1 Nummer 2 oder
nach § 55 Absatz 1 Nummer 2" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,Genehmigung"
durch das Wort ,,Plangenehmigung" ersetzt
und wird das Komma nach dem Wort ,,be
endet" gestrichen.
bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,Genehmigung"
durch das Wort ,,Plangenehmigung" ersetzt.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Die Plan
feststellungsbehörde" durch die Wörter ,,Das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrogra
phie" und wird die Angabe ,,§ 73 Nummer 1"
durch die Angabe ,,§ 98 Nummer 1" ersetzt.
68. Der bisherige § 65 wird § 88 und wird wie folgt
geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 59 Absatz 2"
durch die Angabe ,,§ 81 Absatz 2" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 60 Absatz 1
und 2" durch die Wörter ,,§ 82 Absatz 1 und 2"
ersetzt.
69. Nach § 88 wird folgender § 89 eingefügt:
,,§ 89
Austausch von Windenergieanlagen auf See
74. Der bisherige § 68 wird § 93.
75. Der bisherige § 69 wird § 94 und in Absatz 2 Num
mer 2 wird die Angabe ,,§ 22" durch die Angabe
,,§ 19" ersetzt.
76. Der bisherige § 70 wird § 95 und wird wie folgt
geändert:
(1) Der Vorhabenträger kann vor Ablauf der Be
fristung des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung beim Bundesamt für Seeschiff
fahrt und Hydrographie einen Antrag auf Austausch
einer bestehenden Windenergieanlage auf See
(Repowering) stellen. Das Repowering umfasst ins
besondere den vollständigen oder teilweisen Aus
tausch von Anlagen oder Betriebssystemen und
Geräten zur Steigerung der Effizienz oder der Ka
pazität der Anlage. Über Anträge nach Satz 1 soll
im Plangenehmigungsverfahren nach § 66 Absatz 1
entschieden werden. Dabei sind nur solche Anfor
derungen zu prüfen, hinsichtlich derer durch das
Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen
Zustand unter Berücksichtigung der auszutau
schenden Anlage nachteilige Auswirkungen her
vorgerufen werden, und die für die Belange nach
§ 69 Absatz 3 erheblich sein können.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
(2) Soweit der Austausch von Windenergieanla
gen auf See die Errichtung weiterer Gründungs
strukturen zusätzlich zu der Gründungsstruktur
der bestehenden Windenergieanlage auf See vor
sieht, liegt kein Repowering vor.
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Prüfung anderer öffentlich-rechtlicher
Vorschriften wird durch Absatz 1 nicht berührt."
70. Der bisherige § 66 wird § 90 und wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
die Angabe ,,§ 58" durch die Angabe ,,§ 80" er
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,§ 41 Ab
satz 3" durch die Angabe ,,§ 62 Absatz 3" er
setzt.
71. Der bisherige § 67 wird § 91 und wird wie folgt
geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Die Planfeststel
lungsbehörde" durch die Wörter ,,Das Bundes
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie" er
setzt, werden nach den Wörtern ,,Unwirksamkeit
von Planfeststellungsbeschlüssen" die Wörter
,,oder Plangenehmigungen" eingefügt, werden
jeweils die Wörter ,,§ 64 Absatz 1 Satz 1 Num
mer 1" durch die Wörter ,,§ 87 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1" ersetzt und wird die Angabe ,,§ 48
Absatz 5" durch die Angabe ,,§ 69 Absatz 5"
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Die Planfeststel
lungsbehörde" durch die Wörter ,,Das Bundes
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie" und
wird die Angabe ,,§ 16" durch die Wörter ,,Teil 3
Abschnitt 2 oder 5" ersetzt.
72. Der bisherige § 67a wird § 92 und die Angabe ,,§ 71
Nummer 5" wird durch die Angabe ,,§ 96 Num
mer 5" ersetzt.
73. Der Überschrift des Teils 5 werden die Wörter ,,und
Testfelder" angefügt.
1345
aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 23 oder
nach § 34" durch die Wörter ,,den §§ 20, 21,
34 oder 54" ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,oder nach
Maßgabe einer Festlegung nach Absatz 2
Satz 4 Nummer 2 auf einer Testfeld-Anbin
dungsleitung hat" gestrichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
,,Zur Anbindung einer Pilotwindenergiean
lage auf See, die sich in einem nach § 5 Ab
satz 2 festgelegten Testfeld befindet, kann
der Betreiber des Testfelds die zugewiesene
Netzanbindungskapazität nutzen, die ihm
nach Absatz 5 zugewiesen wird."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
,,Auf Antrag, der zusammen mit dem Antrag
auf Feststellung einer Pilotwindenergie
anlage auf See nach § 93 gestellt werden
muss, weist die Bundesnetzagentur im Be
nehmen mit dem Bundesamt für Seeschiff
fahrt und Hydrographie dem Betreiber für
eine Pilotwindenergieanlage auf See durch
Bescheid Netzanbindungskapazität auf
einer Offshore-Anbindungsleitung, die im
Flächenentwicklungsplan nach § 5 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 als verfügbar ausgewiesen
ist, zu."
bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,Nummer 1" ge
strichen.
cc) In Satz 3 wird die Angabe ,,Nummer 1" ge
strichen.
dd) In Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter ,,; für
die Verfahren zur Zuweisung von Kapazität
auf Testfeld-Anbindungsleitungen kann die
Festlegung Kriterien zur Standortvergabe
auf dem Testfeld berücksichtigen" gestri
chen.
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 48 Ab
satz 4 Satz 2 und Absatz 6" durch die Wörter
,,§ 69 Absatz 3 Satz 3 und Absatz 6" ersetzt.
d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:
,,(5) Einem Testfeldbetreiber von einem nach
§ 5 Absatz 2 festgelegten Testfeld wird die
Netzanbindungskapazität auf der im Flächen
entwicklungsplan festgelegten Testfeld-Anbin
dungsleitung ab dem verbindlichen Fertigstel
lungstermin nach § 17d Absatz 2 Satz 8 des
Energiewirtschaftsgesetzes zugewiesen.
(6) Die Einzelheiten und Rahmenbedingun
gen der Nutzung von Testfeldern im Küstenmeer
werden vom zuständigen Land im Rahmen der
gesetzlichen Regelungen festgelegt."
1346
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
77. Der bisherige § 71 wird § 96 und wird wie folgt
geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wör
ter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wörter
,,Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt und wer
den die Wörter ,, im Fall der Nummer 4 im Ein
vernehmen mit dem Bundesministerium für Ver
kehr und digitale Infrastruktur " gestrichen.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Buchstabe a werden nach
dem Wort ,,für" die Wörter ,,nicht zentral"
eingefügt.
bb) In Buchstabe c wird die Angabe ,,§ 23"
durch die Angabe ,,§ 20 oder § 21" ersetzt.
c) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,§ 59"
durch die Angabe ,,§ 81" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird die Angabe ,,§ 60 Ab
satz 3" durch die Angabe ,,§ 82 Absatz 3"
ersetzt.
cc) In Buchstabe c werden die Wörter ,,§ 60
Absatz 1 und 2" durch die Wörter ,,§ 82
Absatz 1 und 2" ersetzt.
d) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§§ 45 bis 54"
durch die Angabe ,,§§ 66 bis 75" ersetzt.
e) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
f) Die folgenden Nummern 7 bis 9 werden ange
fügt:
,,7. zur Beseitigung von Einrichtungen
a) nähere Anforderungen an Art und Um
fang der Beseitigung, insbesondere Krite
rien für die Wiedernutzbarmachung, für
die Nachnutzung sowie für die Wieder
herstellung der Flächen,
b) ergänzende Festlegungen zur Einhaltung
des aktuellen Stands von Wissenschaft
und Technik,
c) Verfahrensschritte
zur
Vorbereitung,
Durchführung und Überprüfung der Be
seitigung von Einrichtungen,
8. zum Repowering
a) die Voraussetzungen für die Durchfüh
rung des Repowering,
b) die Anforderungen an das durchzufüh
rende Repowering einschließlich Rege
lungen zu der Verwendung bestehender
Gründungsstrukturen,
9. zur Ausschreibung von systemdienlich mit
Elektrolyseuren erzeugtem Grünem Wasser
stoff gemäß § 3 Nummer 27a des Erneuer
bare-Energien-Gesetzes im Umfang von 500
Megawatt installierter Leistung jährlich in
den Jahren 2023 bis 2028, wobei entweder
auf die installierte Leistung der Elektro
lyseure oder die erzeugte Wasserstoff
menge oder eine Kombination von beidem
abgestellt werden kann,
a) ein Verfahren für die Vergabe nach objek
tiven, nachvollziehbaren, diskriminierungs
freien und effizienten Kriterien, wobei ins
besondere Mindestanforderungen an die
Eignung der Teilnehmer und den Nach
weis der Erfüllung der Anforderungen zu
regeln sind,
b) Bestimmungen zu einem abweichenden
Ausschreibungsvolumen sowie zu Anzahl
und Zeitpunkt von Gebotsterminen,
c) den Umfang und die Art der Zahlungsan
sprüche sowie die Festlegung von
Höchstwerten,
d) Anforderungen zu der Art, der Form und
dem Inhalt von Sicherheiten, die von allen
Teilnehmern an Ausschreibungen oder
nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leis
ten sind, um eine Inbetriebnahme und
den Betrieb der Anlage sicherzustellen,
und die entsprechenden Regelungen zur
teilweisen oder vollständigen Zurückzah
lung dieser Sicherheiten,
e) Realisierungsfristen, Anforderungen, die
die fristgemäße Errichtung der Anlagen
sowie deren systemdienlichen Betrieb
sicherstellen sollen, und insbesondere,
wenn eine Anlage nicht, verspätet oder
anders als im Gebot beschrieben in Be
trieb genommen worden ist oder nicht
systemdienlich betrieben wird, eine
Pflicht zu einer Geldzahlung und deren
Höhe und die Voraussetzungen für die
Zahlungspflicht sowie den Widerruf der
Antragsberechtigung,
f) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern
bei künftigen Ausschreibungen und die
Möglichkeit, den im Rahmen der Aus
schreibungen vergebenen Zuschlag nach
Ablauf einer bestimmten Frist zu entzie
hen oder zu ändern und danach erneut
zu vergeben,
g) nähere Anforderungen an die System
dienlichkeit, insbesondere zum system
dienlichen Standort, zur Flexibilität und
zum Betrieb der Anlagen, zu den zulässi
gen Vollbenutzungsstunden und zum An
schluss an ein Wasserstoffnetz oder ei
nen -speicher sowie Kriterien für die
Feststellung der Systemdienlichkeit, die
insbesondere die Standortwahl und
Betriebsweise der Elektrolyseure beein
flussen,
h) Anforderungen an den Bezug des einge
setzten Stroms, die Verwendung des pro
duzierten Grünen Wasserstoffs und die
Nutzung von Abwärme."
78. Nach § 96 wird folgender § 96a eingefügt:
,,§ 96a
Verordnungsermächtigung
zur Einführung von Industriestrompreisen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundes
rates, die der Zustimmung des Bundestages be
darf, für Windenergieanlagen auf See auf zentral
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
voruntersuchten Flächen nach den §§ 50 bis 59 zu
regeln:
1. von Teil 3 Abschnitt 5 abweichende Ausschrei
bungsbedingungen für die Ausschreibungen
für zentral voruntersuchte Flächen; dies kann
für alle in einem Gebotstermin zur Ausschrei
bung kommenden zentral voruntersuchten
Flächen oder für einzelne Flächen geregelt
werden,
2. ein Verfahren für die Vergabe nach objektiven,
nachvollziehbaren, diskriminierungsfreien und
effizienten Kriterien, wobei insbesondere Min
destanforderungen an die Eignung der Teilneh
mer und den Nachweis der Erfüllung der Anfor
derungen zu regeln sind,
3. Bestimmungen zu Anzahl und Zeitpunkt von
Gebotsterminen,
4. die Voraussetzungen, den Umfang und die Art
der Zahlungsansprüche sowie die Festlegung
von Höchstwerten, wobei dieser eine Inflations
anpassung enthalten darf,
5. einen Anspruch auf Vergütung nach § 19 Ab
satz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-EnergienGesetzes, wobei hinsichtlich Voraussetzungen,
Inhalt, Höhe und Dauer von den Vorgaben des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes abgewichen
werden kann; die Förderung kann auch über
Verträge erfolgen,
6. eine Verpflichtung zur Leistung von Zahlungen
und den Empfänger der Zahlungen, beispiels
weise eine Zahlung an den anbindungsver
pflichteten
Übertragungsnetzbetreiber
zur
Verringerung der Offshore-Netzumlage, insbe
sondere
a) für welche Zeiträume,
b) in welcher Höhe,
c) in welcher Ausgestaltung Zahlungen und
Abschlagszahlungen geleistet werden müs
sen,
d) mit welchen weiteren Pflichten der Betreiber
belegt werden kann,
7. Anforderungen zu der Art, der Form und dem
Inhalt von Sicherheiten, die von allen Teilneh
mern an Ausschreibungen oder nur im Fall der
Zuschlagserteilung zu leisten sind, um eine
Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage
sicherzustellen, und die entsprechenden Rege
lungen zur teilweisen oder vollständigen Rück
zahlung dieser Sicherheiten,
8. Realisierungsfristen, Anforderungen, die die
fristgemäße Errichtung der Anlagen sowie de
ren systemdienlichen Betrieb sicherstellen sol
len, und insbesondere, wenn eine Anlage nicht,
verspätet oder anders als im Gebot beschrie
ben in Betrieb genommen worden ist oder nicht
systemdienlich betrieben wird, eine Pflicht zu
einer Geldzahlung und deren Höhe und die
Voraussetzungen für die Zahlungspflicht sowie
den Widerruf der Antragsberechtigung,
9. Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei
künftigen Ausschreibungen und die Möglich
keit, den im Rahmen der Ausschreibungen ver
1347
gebenen Zuschlag nach Ablauf einer bestimm
ten Frist zu entziehen oder zu ändern und da
nach erneut zu vergeben,
10. Bestimmungen zur Vermarktung des Stroms,
insbesondere auch abweichende Bestimmun
gen zu den Veräußerungsformen und den
Wechselmöglichkeiten nach dem ErneuerbareEnergien-Gesetz,
11. die Zulässigkeit der Ausstellung von Herkunfts
nachweisen für in diesen Anlagen erzeugten
Strom abweichend von § 80 Absatz 2 des Er
neuerbare-Energien-Gesetzes, wenn der in
diesen Anlagen erzeugte Strom über Differenz
verträge gefördert wird; hierbei kann auch ge
regelt werden, wie und an wen diese Her
kunftsnachweise zu übertragen sind,
12. die Möglichkeit, den auf den zentral vorunter
suchten Flächen erzeugten Strom über einen
Mechanismus direkt oder über ein Finanzie
rungssystem an Unternehmen zu verteilen, ins
besondere
a) ein Verfahren für die Vergabe nach objek
tiven, nachvollziehbaren, diskriminierungs
freien und effizienten Kriterien, wobei ins
besondere Mindestanforderungen an die
Eignung der Teilnehmer und den Nachweis
der Erfüllung der Anforderungen zu regeln
sind,
b) ein Verfahren für die staatliche Absicherung
von Zahlungsausfällen,
c) ein Verfahren für die beteiligten Unterneh
men, um aus dem Mechanismus auszu
scheiden und die erneute Vergabe von
Strommengen,
d) Bestimmungen zu den Zahlungsströmen
zwischen den beteiligten Unternehmen ein
schließlich der erfolgreichen Bieter und
weiteren Beteiligten, beispielsweise dem an
bindungsverpflichteten Übertragungsnetz
betreiber, auch unter der möglichen Einbe
ziehung von staatlichen Zahlungsflüssen,
e) Unternehmen im Gegenzug für einen Bezug
des erzeugten Stroms auf Gegenleistungen
zu verpflichten, beispielsweise die Umset
zung von Projekten zur Minderung von
Treibhausgas-Emissionen,
13. Bestimmungen zur Weitergabe des Erzeu
gungsprofils des auf der Fläche erzeugten
Stroms über den Mechanismus, einschließlich
der Möglichkeit, Bestimmungen vorzusehen,
um das Erzeugungsprofil des Mechanismus
zu einer Bandlieferung zu ergänzen.
(2) Die Zustimmung des Bundestages kann
davon abhängig gemacht werden, dass dessen
Änderungswünsche übernommen werden. Über
nimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist
eine erneute Beschlussfassung durch den Bundes
tag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag nach
Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der
Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine
Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverord
nung als erteilt."
79. Der bisherige § 72 wird § 97.
1348
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
80. Der bisherige § 73 wird § 98 und Nummer 1 wird
wie folgt gefasst:
,,1. vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydro
graphie auf seiner Internetseite und in einer
überregionalen Tageszeitung sowie Bekannt
machungen von Sicherheitszonen nach § 75
zusätzlich in den Nachrichten für Seefahrer
(Amtliche Veröffentlichung für die Seeschiff
fahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und
Hydrographie),".
81. Der bisherige § 74 wird § 99 und wird wie folgt
geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Angabe
,,§ 48" wird durch die Angabe ,,§ 69" ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Verwaltungsakte zur Durchführung des
Teils 4 Abschnitt 2 werden nach dem Verwal
tungs-Vollstreckungsgesetz und dem Gesetz
über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung
öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des
Bundes durchgesetzt. Unmittelbarer Zwang
wird von den Vollzugsbeamten der Bundespoli
zei und der Zollverwaltung angewandt."
82. Der bisherige § 75 wird § 100 und Absatz 1 wird
wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 45 Absatz 1"
durch die Angabe ,,§ 66 Absatz 1" ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 57 Absatz 3
Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2" durch die Wörter
,,§ 79 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2"
ersetzt.
83. Der bisherige § 76 wird § 101 und wird wie folgt
gefasst:
,,§ 101
Gebühren und Auslagen; Subdelegation
(1) Die Gebührenerhebung für individuell zure
chenbare öffentliche Leistungen nach diesem Ge
setz und den auf diesem Gesetz beruhenden
Rechtsverordnungen erfolgt aufgrund von Beson
deren Gebührenverordnungen nach § 22 Ab
satz 4 des Bundesgebührengesetzes, die vom
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
erlassen werden.
(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Klimaschutz kann die Ermächtigung zum Erlass
einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun
desrates auf die Bundesnetzagentur oder das
Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
übertragen."
84. Der bisherige § 77 wird § 102 und wird wie folgt
geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird
die Angabe ,,§ 44 Absatz 1" durch die An
gabe ,,§ 65 Absatz 1" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 46" durch die
Angabe ,,§ 67" ersetzt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe ,,§§ 74 bis 76"
durch die Angabe ,,§§ 99 bis 101" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021
und 2022 nach § 23 in der Fassung vom 10. De
zember 2020 erteilt wurden, ist dieses Gesetz in
der am 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
anzuwenden."
c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
,,(4) Auf Planfeststellungsverfahren, denen
ein Zuschlag nach § 23 oder nach § 34 in der
Fassung vom 10. Dezember 2020 zugrunde
liegt, der bis zum 31. Dezember 2022 erteilt
wurde, ist dieses Gesetz in der am 31. Dezember
2022 geltenden Fassung anzuwenden. Gleiches
gilt für Offshore-Anbindungsleitungen und für
Anlagen zur Übertragung von Strom aus Wind
energieanlagen auf See, für die der Antrag auf
Planfeststellung vor dem 31. Dezember 2022
gestellt wurde."
85. Der bisherige § 78 wird § 103.
86. Der bisherige § 79 wird § 104 und wird wie folgt
gefasst:
,,§ 104
Rechts- und
Fachaufsicht über das Bundesamt
für Seeschifffahrt und Hydrographie
Die Rechts- und Fachaufsicht über das Bundes
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie für alle
Aufgaben nach und im Zusammenhang mit diesem
Gesetz obliegt dem Bundesministerium für Wirt
schaft und Klimaschutz."
87. Folgender § 105 wird angefügt:
,,§ 105
Durchführung von Terminen
(1) Ist die Durchführung eines Erörterungster
mins oder sonstigen Beteiligungstermins angeord
net, genügt die Durchführung einer Online-Konsul
tation. Für die Online-Konsultation werden den zur
Teilnahme Berechtigten die sonst im Termin zu
behandelnden Informationen zugänglich gemacht.
Ihnen ist innerhalb einer vorher bekannt zu ma
chenden angemessenen Frist Gelegenheit zu ge
ben, sich schriftlich oder elektronisch dazu zu
äußern.
(2) Die Online-Konsultation nach Absatz 1 kann
mit Einverständnis der zur Teilnahme Berechtigten
durch eine Telefon- oder Videokonferenz ersetzt
werden. Absatz 1 Satz 2 ist in diesem Fall entspre
chend anzuwenden. Über die Telefon- oder Video
konferenz ist ein Protokoll zu führen.
(3) Die zur Teilnahme an einem in Absatz 1 ge
nannten Termin Berechtigten sind von der Art der
Durchführung des Termins zu benachrichtigen.
§ 73 Absatz 6 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfah
rensgesetzes ist entsprechend anzuwenden."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
1349
88. Die Anlage wird wie folgt gefasst:
,,Anlage
(zu § 80 Absatz 3)
Anforderungen an Sicherheitsleistungen
1. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet über Art, Umfang und Höhe der Sicher
heit. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt grundsätzlich je Windenergieanlage 1 500 000 Euro und
je sonstige Energiegewinnungsanlage 1 000 000 Euro, jeweils einschließlich der zur Errichtung und zum
Betrieb erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen. Der Inhaber des Planfeststellungs
beschlusses oder der Plangenehmigung oder der Betreiber der Anlage leistet vor Beginn der Errichtung der
Anlage die im Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung angeordnete Sicherheit und weist
dies gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach.
2. Die Art der Sicherheit ist so zu wählen und der Vorhabenträger hat dafür Sorge zu tragen, dass der Siche
rungszweck stets gewährleistet ist. Dies ist insbesondere anzuwenden für den Fall des Übergangs des
Zulassungsbescheids auf einen anderen Inhaber und, soweit der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses
oder der Plangenehmigung oder der Betreiber der Anlage eine juristische Person ist, für den Fall der Vor
nahme von Änderungen an dieser juristischen Person.
3. Das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie kann zu Art und Umfang der Sicherheit und zu deren
Überprüfung Gutachten bei Dritten in Auftrag geben. Die Kosten hierfür trägt der Inhaber des Planfest
stellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung.
4. Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbeson
dere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens
eines Kreditinstitutes als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Betriebliche Rückstel
lungen können zugelassen werden, soweit sie insolvenzsicher sind und bei Eintritt des Sicherungsfalls
uneingeschränkt für den Sicherungszweck zur Verfügung stehen.
5. Die Sicherheitsleistung ist so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für die Beseitigung der Anlage nach
Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung zur Verfügung stehen.
6. Die Sicherheit ist mindestens alle vier Jahre von dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie mit
dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist anzupassen, wenn sich das
Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich verändert hat. Im Laufe der
Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen auf die Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden,
soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des
Inhabers des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder des Betreibers der Anlage
entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann das Bundes
amt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem Vorhabenträger für die Leistung der erhöhten Sicherheit eine
Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu
verringern ist, hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie die nicht mehr erforderliche Sicher
heit unverzüglich freizugeben."
Artikel 2
Änderung der
Beschäftigungsverordnung
Die Beschäftigungsverordnung vom 6. Juni 2013
(BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver
ordnung vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1253) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
,,§ 24b
Windenergieanlagen auf See
und Offshore-Anbindungsleitungen
Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung eines
Aufenthaltstitels an Ausländerinnen und Ausländer,
die im deutschen Küstenmeer beschäftigt werden,
um Tätigkeiten zur Errichtung und Instandsetzung
von Windenergieanlagen auf See und Offshore-An
bindungsleitungen durchzuführen, einschließlich der
Be- und Entladearbeiten im Hafen und der sonsti
gen Tätigkeiten von übrigen Mitgliedern der Besat
zung der dazu eingesetzten Schiffe. Die Befreiung
von der Zustimmung umfasst einen Zeitraum von
bis zu 24 Monaten. § 9 findet keine Anwendung."
2. In § 30 Nummer 2 wird die Angabe ,,und 23" durch
die Angabe ,,, 23 und 24b" ersetzt.
Artikel 3
Änderung der
Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober
2021 (BGBl. I S. 4650) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4a wird das Wort
,,Planfeststellungsverfahren" durch die Wörter
,,Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfah
ren" und die Angabe ,,§ 45 Absatz 1" durch die An
gabe ,,§ 66 Absatz 1" ersetzt.
2. In § 50 Absatz 1 Nummer 6 wird die Angabe ,,§ 54a
Absatz 1" durch die Angabe ,,§ 76 Absatz 1" ersetzt.
1350
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
Artikel 4
Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005
(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 29b wird folgende Nummer 29c
eingefügt:
,,29c. Offshore-Anbindungsleitungen
Anbindungsleitungen im Sinne von § 3
Nummer 5 des Windenergie-auf-See-Ge
setzes,".
b) Die bisherige Nummer 29c wird Nummer 29d.
2. In § 12e Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,An
bindungsleitungen von den Offshore-Windpark-Um
spannwerken zu den Netzverknüpfungspunkten an
Land" durch die Wörter ,,Offshore-Anbindungslei
tungen" ersetzt.
3. § 17d wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird nach den Wörtern ,,die Off
shore-Anbindungsleitung" ein Komma einge
fügt und werden die Wörter ,,nicht, bevor die
Eignung einer durch sie anzubindenden
Fläche zur Nutzung von Windenergie auf
See gemäß § 12 des Windenergie-auf-SeeGesetzes festgestellt wurde" durch die Wör
ter ,,sobald die anzubindende Fläche im Flä
chenentwicklungsplan festgelegt ist" ersetzt.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.
cc) In dem neuen Satz 3 wird nach dem Wort
,,hat" das Wort ,,spätestens" eingefügt.
dd) Der bisherige Satz 6 wird aufgehoben.
ee) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe ,,Satz 5"
durch die Angabe ,,Satz 3", die Angabe ,,der
§§ 23 oder 34" durch die Angabe ,,den §§ 20,
21, 34 oder 54" ersetzt, wird nach dem Wort
,,haben" ein Komma eingefügt und werden
die Wörter ,,oder denen nach Maßgabe einer
Festlegung nach § 70 Absatz 2 Satz 4 Num
mer 2 des Windenergie-auf-See-Gesetzes Ka
pazität auf einer Testfeld-Anbindungsleitung
zugewiesen wurde, jeweils" gestrichen.
ff) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe ,,§ 59"
durch die Angabe ,,§ 81" ersetzt.
gg) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter
,,nach Satz 6" gestrichen.
hh) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe ,,30"
durch die Angabe ,,36" ersetzt.
ii)
In dem neuen Satz 9 wird die Angabe ,,2, 3
und 7" durch die Angabe ,,2 und 4" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 23
oder 34" durch die Angabe ,,§§ 20, 21, 34
oder 54" ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe ,,§§ 23
oder 34" durch die Angabe ,,§§ 20, 21, 34
oder 54" ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 4 wird die Angabe ,,Satz 5"
durch die Angabe ,,Satz 3" ersetzt.
e) In Absatz 7 Satz 2 wird nach dem Wort ,,hat" das
Wort ,,spätestens" eingefügt.
f) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 65" durch die
Angabe ,,§ 88" ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe ,,§ 59" durch die
Angabe ,,§ 81" ersetzt.
g) In Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
,,Satz 5" durch die Angabe ,,Satz 4" ersetzt.
4. In § 17e Absatz 2 Satz 1 und 6 wird jeweils die An
gabe ,,Satz 9" durch die Angabe ,,Satz 8" ersetzt.
5. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 werden die Wör
ter ,,mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen zu
Offshore-Anbindungsleitungen," angefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden nach den
Wörtern ,,integriert werden" die Wörter ,,, ein
schließlich Nebeneinrichtungen zu Offshore-An
bindungsleitungen" eingefügt.
6. § 118 wird folgender Absatz 47 angefügt:
,,(47) Auf Zuschläge, die in den Jahren 2021 und
2022 nach § 23 des Windenergie-auf-See-Gesetzes
in der Fassung vom 10. Dezember 2020 erteilt wur
den, ist das Energiewirtschaftsgesetz in der am
31. Dezember 2022 geltenden Fassung anzuwen
den."
Artikel 5
Weitere Änderung des
Energiewirtschaftsgesetzes
In § 17d Absatz 7 Satz 1 des Energiewirtschaftsge
setzes, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes ge
ändert worden ist, werden die Wörter ,,gemäß den Vor
gaben des § 59 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Wind
energie-auf-See-Gesetzes" gestrichen.
Artikel 6
Änderung des
Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
Übertragungsnetz
Das Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertra
gungsnetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690), das zu
letzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 20. Juli 2022
(BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Anbindungslei
tungen von den Offshore-Windpark-Umspann
werken zu den Netzverknüpfungspunkten an
Land" durch die Angabe ,,Offshore-Anbindungs
leitungen" ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,§ 44 Absatz 1"
durch die Angabe ,,§ 65 Absatz 1" ersetzt.
2. In § 4 Satz 1 werden die Wörter ,,Anbindungsleitun
gen von den Offshore-Windpark-Umspannwerken
zu den Netzverknüpfungspunkten an Land" durch
die Angabe ,,Offshore-Anbindungsleitungen" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ,,Wirtschaft
und Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und
Klimaschutz" ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Wörter ,,Anbindungslei
tungen von den Offshore-Windpark-Umspann
werken zu den Netzverknüpfungspunkten an
Land" durch die Angabe ,,Offshore-Anbindungs
leitungen" ersetzt.
4. In § 17 Satz 1 wird das Wort ,,Anbindungsleitungen"
durch die Angabe ,,Offshore-Anbindungsleitungen"
ersetzt.
5. § 18 wird wie folgt geändert:
1351
Artikel 8
Änderung des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes
In § 22 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Geset
zes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt
durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I
S. 1237) geändert worden ist, werden nach den Wör
tern ,,Windenergieanlagen auf See" die Wörter ,,auf
nicht zentral voruntersuchten Flächen" eingefügt.
Artikel 9
Änderung des
Akkreditierungsstellengesetzes
a) In Absatz 1 werden vor dem Wort ,,bedürfen" die
Wörter ,,, mit Ausnahme von Nebeneinrichtungen
zu Offshore-Anbindungsleitungen," eingefügt.
§ 7 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli
2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1654) geändert
worden ist, wird wie folgt gefasst:
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Netz
verknüpfungspunkte" die Wörter ,,, einschließlich
Nebeneinrichtungen zu Offshore-Anbindungslei
tungen," eingefügt.
,,§ 7
c) In Absatz 4 Satz 4 werden die Wörter ,,Wirtschaft
und Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und
Klimaschutz" ersetzt.
6. In § 31 Absatz 3 werden die Wörter ,,Wirtschaft und
Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Klima
schutz" und werden die Wörter ,,und nukleare
Sicherheit" durch die Wörter ,,, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz" ersetzt.
7. § 36 wird wie folgt geändert:
Vorschuss auf Gebühren
Ergänzend zu der Befugnis des § 15 Absatz 1 des
Bundesgebührengesetzes kann die Akkreditierungs
stelle im Falle einer von Amts wegen zu erbringenden
individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung verlan
gen, dass bis zur Höhe der voraussichtlich entstehen
den Gebühren und Auslagen ein Vorschuss gezahlt
oder eine Sicherheit geleistet wird."
Artikel 10
Änderung des
Energiefinanzierungsgesetzes
a) In Satz 1 werden die Wörter ,,Wirtschaft und
Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Klima
schutz", werden die Wörter ,,und nukleare Si
cherheit" durch die Wörter ,,, nukleare Sicherheit
und Verbraucherschutz" und werden die Wörter
,,Verkehr und digitale Infrastruktur" durch die
Wörter ,,Digitales und Verkehr" ersetzt.
In Nummer 4.7 der Anlage 1 des Energiefinanzie
rungsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237,
1272) wird die Angabe ,,§ 60" durch die Angabe ,,§ 82"
ersetzt.
b) In den Sätzen 2 und 3 werden jeweils die Wörter
,,Wirtschaft und Energie" durch die Wörter ,,Wirt
schaft und Klimaschutz" ersetzt.
Änderung der
Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verordnung
Artikel 7
Änderung des
Bundesbedarfsplangesetzes
Artikel 11
Die Sonstige-Energiegewinnungsbereiche-Verord
nung vom 21. September 2021 (BGBl. I S. 4328) wird
wie folgt geändert:
Das Bundesbedarfsplangesetz vom 23. Juli 2013
(BGBl. I S. 2543; 2014 I S. 148, 271), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juli 2022 (BGBl. I
S. 1214) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 wird die Angabe ,,§ 71 Nummer 5" durch die
Angabe ,,§ 96 Nummer 5" ersetzt und werden die
Wörter ,,Artikel 12a des Gesetzes vom 16. Juli 2021
(BGBl. I S. 3026)" durch die Wörter ,,Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1325)" er
setzt.
1. § 2 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
2. § 6 Satz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
,,Die im Bundesbedarfsplan mit ,,C" gekennzeichne
ten Vorhaben sind Offshore-Anbindungsleitungen
im Sinne von § 2 Absatz 1 des Netzausbaube
schleunigungsgesetzes Übertragungsnetz."
2. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter ,,Wirtschaft und
Energie" durch die Wörter ,,Wirtschaft und Klima
schutz" ersetzt.
,,7. einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und
§ 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 des Windener
gie-auf-See-Gesetzes erforderliche Verpflich
tungserklärung nach § 90 Absatz 2 des Wind
energie-auf-See-Gesetzes."
3. In § 8 Absatz 2 Satz 2 Nummer 13 Buchstabe a wird
die Angabe ,,§ 47" durch die Angabe ,,§ 68" ersetzt.
1352
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022
4. In § 9 Absatz 9 Satz 1 und 2 werden jeweils die
Wörter ,,Wirtschaft und Energie" durch die Wörter
,,Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
5. In § 14 Absatz 1 Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 47"
durch die Angabe ,,§ 68" ersetzt.
Artikel 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
1. Januar 2023 in Kraft. Die Artikel 2, 5 und 9 treten
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Juli 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck