Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 28 vom 28.07.2022  - Seite 1362 bis 1371 - Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes

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1362 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Viertes Gesetz zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Vom 20. Juli 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes Das Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge setzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3908) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 45a werden die folgenden Angaben eingefügt: ,,§ 45b Betrieb von Windenergieanlagen an Land § 45c Repowering von Windenergieanlagen an Land § 45d Nationale Artenhilfsprogramme". b) Der Angabe zu § 74 werden ein Semikolon und das Wort ,,Evaluierung" angefügt. c) Nach der Angabe zu § 74 werden die folgenden Angaben angefügt: ,,Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5) Anlage 2 (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2)". 2. Dem § 26 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) In einem Landschaftsschutzgebiet sind die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sowie der zugehörigen Nebenanlagen nicht verbo ten, wenn sich der Standort der Windenergie anlagen in einem Windenergiegebiet nach § 2 Num mer 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) befindet. Satz 1 gilt auch, wenn die Erklärung zur Unterschutzstellung nach § 22 Absatz 1 entgegenstehende Bestimmun gen enthält. Für die Durchführung eines im Übrigen zulässigen Vorhabens bedarf es insoweit keiner Ausnahme oder Befreiung. Bis gemäß § 5 des Wind energieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächenbe darfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel erreicht hat, gelten die Sätze 1 bis 3 auch außerhalb von für die Windenergienutzung ausgewiesenen Gebieten im gesamten Land schaftsschutzgebiet entsprechend. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, wenn der Standort in einem Natura 2000-Gebiet oder einer Stätte, die nach Artikel 11 des Übereinkommens vom 16. November 1972 zum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt (BGBl. 1977 II S. 213, 215) in die Liste des Erbes der Welt aufgenommen wurde, liegt." 3. Nach § 45a werden die folgenden §§ 45b bis 45d eingefügt: ,,§ 45b Betrieb von Windenergieanlagen an Land (1) Für die fachliche Beurteilung, ob nach § 44 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 das Tötungs- und Ver letzungsrisiko für Exemplare kollisionsgefährdeter Brutvogelarten im Umfeld ihrer Brutplätze durch den Betrieb von Windenergieanlagen signifikant er höht ist, gelten die Maßgaben der Absätze 2 bis 5. (2) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brut vogelart und der Windenergieanlage ein Abstand, der geringer ist als der in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart festgelegte Nahbereich, so ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brut platz nutzenden Exemplare signifikant erhöht. (3) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brut vogelart und der Windenergieanlage ein Abstand, der größer als der Nahbereich und geringer als der zentrale Prüfbereich ist, die in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart festgelegt sind, so bestehen in der Regel Anhaltspunkte dafür, dass das Tö tungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nut zenden Exemplare signifikant erhöht ist, soweit 1. eine signifikante Risikoerhöhung nicht auf der Grundlage einer Habitatpotentialanalyse oder einer auf Verlangen des Trägers des Vorhabens durchgeführten Raumnutzungsanalyse widerlegt werden kann oder 2. die signifikante Risikoerhöhung nicht durch fach lich anerkannte Schutzmaßnahmen hinreichend gemindert werden kann; werden entweder Anti kollisionssysteme genutzt, Abschaltungen bei landwirtschaftlichen Ereignissen angeordnet, at traktive Ausweichnahrungshabitate angelegt oder phänologiebedingte Abschaltungen ange ordnet, so ist für die betreffende Art in der Regel davon auszugehen, dass die Risikoerhöhung hin reichend gemindert wird. (4) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brut vogelart und der Windenergieanlage ein Abstand, der größer als der zentrale Prüfbereich und höchs tens so groß ist wie der erweiterte Prüfbereich, die in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart fest gelegt sind, so ist das Tötungs- und Verletzungs risiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare nicht signifikant erhöht, es sei denn, 1. die Aufenthaltswahrscheinlichkeit dieser Exem plare in dem vom Rotor überstrichenen Bereich Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 der Windenergieanlage ist aufgrund artspezi fischer Habitatnutzung oder funktionaler Bezie hungen deutlich erhöht und 2. die signifikante Risikoerhöhung, die aus der er höhten Aufenthaltswahrscheinlichkeit folgt, kann nicht durch fachlich anerkannte Schutzmaßnah men hinreichend verringert werden. Zur Feststellung des Vorliegens eines Brutplatzes nach Satz 1 sind behördliche Kataster und behörd liche Datenbanken heranzuziehen; Kartierungen durch den Vorhabenträger sind nicht erforderlich. (5) Liegt zwischen dem Brutplatz einer Brut vogelart und der Windenergieanlage ein Abstand, der größer als der in Anlage 1 Abschnitt 1 für diese Brutvogelart festgelegte erweiterte Prüfbereich ist, so ist das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare nicht signifikant erhöht; Schutzmaßnahmen sind insoweit nicht er forderlich. (6) Fachlich anerkannte Schutzmaßnahmen für die in Anlage 1 Abschnitt 1 genannten Brutvogel arten sind insbesondere die in Anlage 1 Abschnitt 2 genannten Schutzmaßnahmen. Die Anordnung von Schutzmaßnahmen, die die Abschaltung von Wind energieanlagen betreffen, gilt unter Berücksich tigung weiterer Schutzmaßnahmen auch für andere besonders geschützte Arten als unzumutbar, soweit sie den Jahresenergieertrag verringern 1. um mehr als 8 Prozent bei Standorten mit einem Gütefaktor im Sinne des § 36h Absatz 1 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) geändert wor den ist, von 90 Prozent oder mehr oder 2. im Übrigen um mehr als 6 Prozent. Die Berechnung nach Satz 2 erfolgt nach An lage 2. Dabei werden Investitionskosten für Schutz maßnahmen ab 17 000 Euro je Megawatt angerech net. Schutzmaßnahmen, die im Sinne des Satzes 2 als unzumutbar gelten, können auf Verlangen des Trägers des Vorhabens angeordnet werden. (7) Nisthilfen für kollisionsgefährdete Vogel- und Fledermausarten dürfen in einem Umkreis von 1 500 Metern um errichtete Windenergieanlagen sowie in nerhalb von Gebieten, die in einem Raumordnungs plan oder in einem Flächennutzungsplan für die Windenergienutzung ausgewiesen sind, nicht ange bracht werden. (8) § 45 Absatz 7 gilt im Hinblick auf den Betrieb von Windenergieanlagen mit der Maßgabe, dass 1. der Betrieb von Windenergieanlagen im über ragenden öffentlichen Interesse liegt und der öf fentlichen Sicherheit dient, 2. bei einem Gebiet, das für die Windenergie aus gewiesen ist a) in einem Raumordnungsplan oder b) unter Berücksichtigung artenschutzrechtlicher Belange in einem Flächennutzungsplan, Standortalternativen außerhalb dieses Gebietes in der Regel nicht im Sinne des § 45 Absatz 7 1363 Satz 2 zumutbar sind, bis gemäß § 5 des Wind energieflächenbedarfsgesetzes festgestellt wurde, dass das jeweilige Land den Flächenbeitragswert nach Anlage 1 Spalte 2 des Windenergieflächen bedarfsgesetzes oder der jeweilige regionale oder kommunale Planungsträger ein daraus abgeleite tes Teilflächenziel erreicht hat, 3. bei einem Standort, der nicht in einem Gebiet im Sinne der Nummer 2 Buchstabe a oder b liegt, Standortalternativen außerhalb eines Radius von 20 Kilometern nicht nach § 45 Absatz 7 Satz 2 zumutbar sind, es sei denn, der vorgesehene Standort liegt in einem Natura 2000-Gebiet mit kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen Vogel- oder Fledermausarten, 4. die Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 hinsichtlich des Erhaltungszustands vorliegen, wenn sich der Zustand der durch das Vorhaben jeweils betroffenen lokalen Population unter Berücksichtigung von Maßnahmen zu dessen Sicherung nicht verschlechtert, 5. die Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 2 hinsichtlich des Erhaltungszustands auch dann vorliegen, wenn auf Grundlage einer Beobach tung im Sinne des § 6 Absatz 2 zu erwarten ist, dass sich der Zustand der Populationen der be treffenden Art in dem betroffenen Land oder auf Bundesebene unter Berücksichtigung von Maß nahmen zu dessen Sicherung nicht verschlechtert, 6. eine Ausnahme von den Verboten des § 44 Ab satz 1 zu erteilen ist, wenn die Voraussetzungen des § 45 Absatz 7 Satz 1 bis 3 vorliegen. (9) Wird eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 Satz 1 bis 3 erteilt, dürfen daneben fachlich aner kannte Schutzmaßnahmen für die in Anlage 1 Ab schnitt 1 genannten Brutvogelarten, die die Ab schaltung von Windenergieanlagen betreffen, unter Berücksichtigung weiterer Schutzmaßnahmen auch für andere besonders geschützte Arten, nur ange ordnet werden, soweit sie den Jahresenergieertrag verringern 1. um höchstens 6 Prozent bei Standorten mit ei nem Gütefaktor im Sinne des § 36h Absatz 1 Satz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von 90 Prozent oder mehr oder 2. im Übrigen um höchstens 4 Prozent. Die Berechnung nach Satz 1 erfolgt nach An lage 2. Dabei werden Investitionskosten für Schutz maßnahmen ab 17 000 Euro je Megawatt angerech net. § 45c Repowering von Windenergieanlagen an Land (1) Die nachfolgenden Absätze gelten für Vor haben zur Modernisierung von Windenergieanlagen an Land nach § 16b Absatz 1 und 2 des BundesImmissionsschutzgesetzes. Abweichend von § 16b Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutz gesetzes werden auch neue Windenergieanlagen erfasst, die innerhalb von 48 Monaten nach dem Rückbau der Bestandsanlage errichtet werden und der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der 1364 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 neuen Anlage höchstens das Fünffache der Ge samthöhe der neuen Anlage beträgt. (2) Der Umfang der artenschutzrechtlichen Prü fung wird durch das Änderungsgenehmigungsver fahren nach § 16b Absatz 1 des Bundes-Immissions schutzgesetzes nicht berührt. Die Auswirkungen der zu ersetzenden Bestandsanlagen müssen bei der artenschutzrechtlichen Prüfung als Vorbelastung berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere fol gende Umstände einzubeziehen: 1. die Anzahl, die Höhe, die Rotorfläche, der Rotor durchgang und die planungsrechtliche Zuord nung der Bestandsanlagen, 2. die Lage der Brutplätze kollisionsgefährdeter Ar ten, 3. die Berücksichtigung der Belange des Arten schutzes zum Zeitpunkt der Genehmigung und 4. die durchgeführten Schutzmaßnahmen. Soweit die Auswirkungen der Neuanlagen unter Be rücksichtigung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen geringer als oder gleich sind wie die der Bestandsanlagen, ist davon auszugehen, dass die Signifikanzschwelle in der Regel nicht überschritten ist, es sei denn, der Standort liegt in einem Natura 2000-Gebiet mit kollisionsgefährdeten oder störungsempfindlichen Vogel- oder Fleder mausarten. (3) Bei der Festsetzung einer Kompensation auf grund einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist die Kompensation abzuziehen, die für die zu er setzende Bestandsanlage bereits geleistet worden ist. (4) Abweichend von § 45b Absatz 8 Nummer 2 und 3 gilt § 45 Absatz 7 Satz 2 für Repowering von Windenergieanlagen an Land nach § 16b Absatz 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass Standortalternativen in der Re gel nicht zumutbar sind, es sei denn, der Standort liegt in einem Natura 2000-Gebiet mit kollisions gefährdeten oder störungsempfindlichen Vogel- oder Fledermausarten. § 45d Nationale Artenhilfsprogramme (1) Das Bundesamt für Naturschutz stellt natio nale Artenhilfsprogramme auf zum dauerhaften Schutz insbesondere der durch den Ausbau der er neuerbaren Energien betroffenen Arten, einschließ lich deren Lebensstätten, und ergreift die zu deren Umsetzung erforderlichen Maßnahmen. Im Rahmen der Umsetzung ist der Erwerb von landwirtschaftlich genutzten Flächen nur in begründeten Ausnahme fällen zulässig, die die Bundesregierung durch Rechtsverordnung näher bestimmt. (2) Wird eine Ausnahme nach § 45 Absatz 7 nach Maßgabe des § 45b Absatz 8 Nummer 5 zugelas sen, ohne dass Maßnahmen zur Sicherung des Er haltungszustands der betreffenden Art durchgeführt werden, hat der Träger des Vorhabens eine Zahlung in Geld zu leisten. Die Zahlung ist von der zustän digen Behörde zusammen mit der Ausnahmeent scheidung für die Dauer des Betriebs als jährlich zu leistender Betrag im Zulassungsbescheid festzu setzen. Sie ist als zweckgebundene Abgabe an den Bund zu leisten. Die Höhe des jährlich zu leistenden Betrages errechnet sich nach Anlage 2 Num mer 4. Dabei ist der nach § 45b Absatz 6 verringerte Energieertrag abzuziehen. Die Mittel werden vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nu kleare Sicherheit und Verbraucherschutz bewirt schaftet. Sie sind für Maßnahmen nach Absatz 1 zur Sicherung oder Verbesserung des Erhaltungszu stands der durch den Betrieb von Windenergieanla gen betroffenen Arten zu verwenden, für die nicht bereits nach anderen Vorschriften eine rechtliche Verpflichtung besteht. Die Verpflichtungen nach § 15 bleiben unberührt." 4. Nach § 54 Absatz 10b wird folgender Absatz 10c eingefügt: ,,(10c) Die Bundesregierung wird ermächtigt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates 1. die Anlage 1 zu ändern, insbesondere sie um An forderungen an die Habitatpotentialanalyse und um weitere artspezifische Schutzmaßnahmen zu ergänzen sowie sie an den Stand von Wissen schaft und Technik anzupassen, 2. die Anlage 2 zu ändern, insbesondere weitere Festlegungen zur Höhe der in § 45d Absatz 2 genannten Zahlung und zum Verfahren ihrer Erhebung zu treffen. Die Rechtsverordnungen sind dem Bundestag zuzu leiten. Die Zuleitung erfolgt vor der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnungen können durch Beschluss des Bundestages geändert oder abge lehnt werden. Der Beschluss des Bundestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich der Bun destag nach Ablauf von fünf Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung dem Bundesrat zugeleitet. Eine Rechtsverordnung zur Konkretisierung der Anforderungen an die Habitat potentialanalyse nach Satz 1 Nummer 1 ist dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2022 zuzuleiten." 5. § 74 wird wie folgt geändert: a) Der Überschrift werden ein Semikolon und das Wort ,,Evaluierung" angefügt. b) Dem § 74 werden die folgenden Absätze 4 bis 6 angefügt: ,,(4) § 45b Absatz 1 bis 6 sind nicht anzuwen den auf bereits genehmigte Vorhaben zur Errich tung und zum Betrieb von Windenergieanlagen an Land sowie auf solche Vorhaben, 1. die vor dem 1. September 2025 bei der zu ständigen Behörde beantragt wurden oder 2. bei denen vor dem 1. September 2025 die Un terrichtung über die voraussichtlich beizubrin genden Unterlagen nach § 2a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fas sung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2020 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 (BGBl. I S. 2428) geändert worden ist, erfolgt ist. 1365 Methode zur Berechnung der Kollisionswahr scheinlichkeit und legt dem Bundeskabinett hierzu bis zum 30. Juni 2023 einen Bericht zur Einführung der Methode oder einen Vorschlag zur Anpassung dieses Gesetzes oder eine Rechts verordnung zur Einführung der Methode nach Maßgabe von § 54 Absatz 10c Nummer 1 vor. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz eva luiert gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die in den §§ 45b bis 45d enthaltenen Bestimmungen über einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem 1. Februar 2023 und danach alle drei Jahre." (5) Abweichend von Absatz 4 ist § 45b Ab satz 1 bis 6 bereits vor dem in Absatz 4 genann ten Tag anzuwenden, wenn der Träger eines Vor habens dies verlangt. (6) Das Bundesministerium für Umwelt, Natur schutz, nukleare Sicherheit und Verbraucher schutz prüft gemeinsam mit dem Bundesminis terium für Wirtschaft und Klimaschutz unter Einbeziehung der maßgeblich betroffenen Ver bände die Einführung einer probabilistischen 6. Die folgenden Anlagen werden angefügt: ,,Anlage 1 (zu § 45b Absatz 1 bis 5) Abschnitt 1 Bereiche zur Prüfung bei kollisionsgefährdeten Brutvogelarten Brutvogelarten Zentraler Prüfbereich* Nahbereich* Erweiterter Prüfbereich* Seeadler Haliaeetus albicilla 500 2 000 5 000 Fischadler Pandion haliaetus 500 1 000 3 000 Schreiadler Clanga pomarina 1 500 3 000 5 000 Steinadler Aquila chrysaetos 1 000 3 000 5 000 Wiesenweihe1 Circus pygargus 400 500 2 500 Kornweihe Circus cyaneus 400 500 2 500 Rohrweihe1 Circus aeruginosus 400 500 2 500 Rotmilan Milvus milvus 500 1 200 3 500 Schwarzmilan Milvus migrans 500 1 000 2 500 Wanderfalke Falco peregrinus 500 1 000 2 500 Baumfalke Falco subbuteo 350 450 2 000 Wespenbussard Pernis apivorus 500 1 000 2 000 Weißstorch Ciconia ciconia 500 1 000 2 000 Sumpfohreule Asio flammeus 500 1 000 2 500 Uhu1 Bubo bubo 500 1 000 2 500 * Abstände in Metern, gemessen vom Mastfußmittelpunkt 1 Rohrweihe, Wiesenweihe und Uhu sind nur dann kollisionsgefährdet, wenn die Höhe der Rotorunterkante in Küstennähe (bis 100 Kilometer) weniger als 30 m, im weiteren Flachland weniger als 50 m oder in hügeligem Gelände weniger als 80 m beträgt. Dies gilt, mit Ausnahme der Rohrweihe, nicht für den Nahbereich. 1366 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Abschnitt 2 Schutzmaßnahmen Zur Vermeidung der Tötung oder Verletzung von Exemplaren europäischer Vogelarten nach Abschnitt 1 durch Windenergieanlagen sind insbesondere nachfolgend aufgeführte Schutzmaßnahmen fachlich anerkannt: Schutzmaßnahme Kleinräumige Standortwahl (Micro-Siting) Beschreibung/Wirksamkeit Beschreibung: Im Einzelfall kann durch die Verlagerung von Windenergie anlagen die Konfliktintensität verringert werden, beispielsweise durch ein Herausrücken der Windenergieanlagen aus besonders kritischen Bereichen einer Vogelart oder durch das Freihalten von Flugrouten zu essentiellen Nah rungshabitaten. Wirksamkeit: Vermeidung bzw. Verminderung des Eintritts von Verbotstat beständen oder des Umfangs von Schutzmaßnahmen. Für alle Arten der Tabelle in Abschnitt 1 wirksam. Antikollisionssystem Beschreibung: Auf Basis automatisierter kamera- und/oder radarbasierter Detektion der Zielart muss das System in der Lage sein, bei Annäherung der Zielart rechtzeitig bei Unterschreitung einer vorab artspezifisch festgelegten Entfernung zur Windenergieanlage per Signal die Rotordrehgeschwindigkeit bis zum ,,Trudelbetrieb" zu verringern. Wirksamkeit: Nach dem derzeitigen Stand der Wissenschaft und Technik kommt die Maßnahme in Deutschland derzeit nur für den Rotmilan in Frage, für den ein nachweislich wirksames, kamerabasiertes System zur Verfügung steht. Grundsätzlich erscheint es möglich, die Anwendung von Antikollisi onssystemen zukünftig auch für weitere kollisionsgefährdete Großvögel, wie Seeadler, Fischadler, Schreiadler, Schwarzmilan und Weißstorch, einzuset zen. Antikollisionssysteme, deren Wirksamkeit noch nicht belegt ist, können im Einzelfall im Testbetrieb angeordnet werden, wenn begleitende Maßnah men zur Erfolgskontrolle angeordnet werden. Abschaltung bei landwirtschaft Beschreibung: Vorübergehende Abschaltung im Falle der Grünlandmahd lichen Bewirtschaftungsereignis und Ernte von Feldfrüchten sowie des Pflügens zwischen 1. April und 31. Au gust auf Flächen, die in weniger als 250 Metern Entfernung vom Mast sen fußmittelpunkt einer Windenergieanlage gelegen sind. Bei Windparks sind in Bezug auf die Ausgestaltung der Maßnahme gegebenenfalls die dies bezüglichen Besonderheiten zu berücksichtigen. Die Abschaltmaßnahmen erfolgen von Beginn des Bewirtschaftungsereignisses bis mindestens 24 Stunden nach Beendigung des Bewirtschaftungsereignisses jeweils von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Bei für den Artenschutz besonders konfliktträchtigen Standorten mit drei Brutvorkommen oder, bei besonders gefährdeten Vogelarten, mit zwei Brutvorkommen ist für mindestens 48 Stunden nach Beendigung des Bewirtschaftungsereignisses jeweils von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang abzuschalten. Die Maßnahme ist unter Berücksichtigung von artspezifischen Verhaltensmustern anzuordnen, insbesondere des von der Windgeschwindigkeit abhängigen Flugverhaltens beim Rotmilan. Wirksamkeit: Die Abschaltung bei Bewirtschaftungsereignissen trägt regel mäßig zur Senkung des Kollisionsrisikos bei und bringt eine übergreifende Vorteilswirkung mit sich. Durch die Abschaltung der Windenergieanlage während und kurz nach dem Bewirtschaftungsereignis wird eine wirksame Reduktion des temporär deutlich erhöhten Kollisionsrisikos erreicht. Die Maßnahme ist insbesondere für Rotmilan und Schwarzmilan, Rohrweihe, Schreiadler sowie den Weißstorch wirksam. Anlage von attraktiven Ausweichnahrungshabitaten Beschreibung: Die Anlage von attraktiven Ausweichnahrungshabitaten wie zum Beispiel Feuchtland oder Nahrungsgewässern oder die Umstellung auf langfristig extensiv bewirtschaftete Ablenkflächen ist artspezifisch in ausrei chend großem Umfang vorzunehmen. Über die Eignung und die Ausgestal tung der Fläche durch artspezifische Maßnahmen muss im Einzelfall ent schieden werden. Eine vertragliche Sicherung zu Nutzungsbeschränkungen und/oder Bearbeitungsauflagen ist nachzuweisen. Die Umsetzung der Maß nahmen ist für die gesamte Betriebsdauer der Windenergieanlage durch vertragliche Vereinbarungen zwischen dem Vorhabenträger und den Flä chenbewirtschaftern und -eigentümern sicherzustellen. Die Möglichkeit und Umsetzbarkeit solcher vertraglichen Regelungen ist der Genehmigungs behörde vorab darzulegen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1367 Wirksamkeit: Die Schutzmaßnahme ist insbesondere für Rotmilan, Schwarzmilan, Weißstorch, Baumfalke, Fischadler, Schreiadler, Weihen, Uhu, Sumpfohreule und Wespenbussard wirksam. Die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme ergibt sich aus dem dauerhaften Weglocken der kollisi onsgefährdeten Arten bzw. der Verlagerung der Flugaktivität aus dem Vor habenbereich heraus. Eine Wirksamkeit ist, je nach Konstellation und Art auch nur ergänzend zu weiteren Maßnahmen anzunehmen. Senkung der Attraktivität von Habitaten im Mastfußbereich Beschreibung: Die Minimierung und unattraktive Gestaltung des Mastfuß bereiches (entspricht der vom Rotor überstrichenen Fläche zuzüglich eines Puffers von 50 Metern) sowie der Kranstellfläche kann dazu dienen, die Anlockwirkung von Flächen im direkten Umfeld der Windenergieanlage für kollisionsgefährdete Arten zu verringern. Hierfür ist die Schutzmaßnahme regelmäßig durchzuführen. Auf Kurzrasenvegetation, Brachen sowie auf zu mähendes Grünland ist in jedem Fall zu verzichten. Je nach Standort, der umgebenden Flächennutzung sowie dem betroffenen Artenspektrum kann es geboten sein, die Schutzmaßnahme einzelfallspezifisch anzupassen. Wirksamkeit: Die Schutzmaßnahme ist insbesondere für Rotmilan, Schwarzmilan, Schreiadler, Weißstorch und Wespenbussard wirksam. Die Maßnahme ist als alleinige Schutzmaßnahme nicht ausreichend. Phänologiebedingte Abschal tung Beschreibung: Die phänologiebedingte Abschaltung von Windenergieanla gen umfasst bestimmte, abgrenzbare Entwicklungs-/Lebenszyklen mit er höhter Nutzungsintensität des Brutplatzes (z. B. Balzzeit oder Zeit flügger Jungvögel). Sie beträgt in der Regel bis zu 4 oder bis zu 6 Wochen innerhalb des Zeitraums vom 1. März bis zum 31. August von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang. Die Zeiträume können bei bestimmten Witterungsbedin gungen wie Starkregen oder hohen Windgeschwindigkeiten artspezifisch im Einzelfall beschränkt werden, sofern hinreichend belegt ist, dass auf Grund bestimmter artspezifischer Verhaltensmuster während dieser Zeiten keine regelmäßigen Flüge stattfinden, die zu einer signifikanten Erhöhung des Tötungs- und Verletzungsrisikos führen. Wirksamkeit: Die Maßnahme ist grundsätzlich für alle Arten wirksam. Da sie mit erheblichen Energieverlusten verbunden ist, soll sie aber nur angeordnet werden, wenn keine andere Maßnahme zur Verfügung steht. 1368 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Anlage 2 (zu § 45b Absatz 6 und 9, zu § 45d Absatz 2) Zumutbarkeit und Höhe der Zahlung in Artenhilfsprogramme 1. Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Anlage ist ­ AAHP der prozentuale Anteil des Jahresertrages der Windenergieanlage, der mindestens im Rahmen des jährlich zu leistenden Beitrags in ein Artenhilfsprogramm zu leisten ist und der mit 2 Prozent festgelegt wird, ­ AKSa die anzunehmende Abschaltung bei Verwendung eines Antikollisionssystems je Jahr, die mit 3 Pro zent festgelegt wird, ­ AW der anzulegende Wert in Euro je Megawattstunde, auf Grundlage der durchschnittlichen, mengen gewichteten Zuschlagswerte der vergangenen drei Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land, veröffentlicht durch die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisen bahnen, ­ BAbs der prozentuale Anteil der Abschaltungen auf Grund individueller fachlich anerkannter Schutzmaß nahmen im Basisschutz; der Basisschutz umfasst alle fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen inklu sive Fledermausabschaltungen, ­ BMK die monetären Kosten in Euro aller individuellen fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen im Basis schutz, ­ BMV der maximal zumutbare monetäre Verlust in Euro im Basisschutz über 20 Jahre, ­ BS der als Prozentwert im Verhältnis zum Jahresertrag ausgedrückte Schwellenwert für die Verringe rung des Jahresertrages infolge von als Basisschutz erfolgenden Anordnungen von Schutzmaßnahmen, der in der artenschutzrechtlichen Ausnahme nicht überschritten werden darf, und der mit 4 Prozent für einen Regelfall-Standort oder mit 6 Prozent für einen windreichen Standort festgelegt wird, ­ d die prognostizierte Mindestnutzungsdauer einer Windenergieanlage an Land in Höhe von 20 Jahren, ­ Er der reale Energieertrag der Windenergieanlage in Megawattstunden des vergangenen Kalenderjah res, ­ Ernte die durchschnittliche Häufigkeit je Jahr eines Erntevorgangs je Flurstück, die mit 1 festgelegt wird, ­ Flma die anzunehmende Abschaltung zum Schutz von Fledermäusen, die mit 2,5 Prozent festgelegt oder auf Grundlage eines Gutachtens oder einer Untersuchung der Fledermausaktivitäten ermittelt wird; sollte der Antragsteller ein Gutachten oder eine Untersuchung der Fledermausaktivitäten beauftragen, ist der Prozentwert der Abschaltung im Verhältnis zum Jahresertrag aus dem Gutachten oder der Unter suchung anzusetzen, ­ FlstAusn die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der Windenergieanlage, auf denen drei Brutvorkommen oder zwei Brutvorkommen bei besonders gefähr deten Vogelarten betroffen sind, ­ FlstErnte die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der Windenergieanlage mit Feldfrüchten, auf denen Erntevorgänge erfolgen, ­ FlstMahd die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der Windenergieanlage mit Grünland, auf denen Mahdvorgänge erfolgen, ­ FlstPflügen die Anzahl der Flurstücke in einem Umkreis von 250 Metern um den Mastfußmittelpunkt der Windenergieanlage mit Ackerland, auf denen Pflugvorgänge erfolgen, ­ h die anzunehmende Stundenanzahl bezogen auf die Abschaltung bei einem landwirtschaftlichen Be wirtschaftungsereignis (Ernte, Mahd, Pflügen), die mit 14 festgelegt wird, ­ ha die Anzahl der Stunden eines Jahres, die mit 8 760 festgelegt wird, ­ IK die Summe der Investitionskosten in Euro aller Schutzmaßnahmen, ­ KAS der Selbstbehalt von den Investitionskosten für den Antragsteller in Höhe von 17 000 Euro je Mega watt zu installierender Leistung, ­ Mahd die durchschnittliche Häufigkeit je Jahr eines Mahdvorgangs je Flurstück, die mit 4 festgelegt wird, ­ Mr der reale monetäre Ertrag der Windenergieanlage in Euro im vergangenen Kalenderjahr, ­ P die zu installierende Leistung der geplanten Windenergieanlage an Land in Megawatt, das heißt, die elektrische Wirkleistung, die eine Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschrän kungen unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch erbringen kann, ­ Pflügen die durchschnittliche Häufigkeit je Jahr eines Pflugvorgangs je Flurstück, die mit 0,5 festgelegt wird, ­ Phäno die Anzahl der Tage mit phänologischen Abschaltungen, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 1369 ­ Regelfall-Standort ein Standort mit einem Gütefaktor 90 Prozent; die Prognose des Gütefaktors ist aus dem Ertragsgutachten zu entnehmen, ­ VBH die Anzahl der Vollbenutzungsstunden der Windenergieanlage, die aus den Ertragsgutachten zu entnehmen ist, ­ VBHr die Anzahl der realen Vollbenutzungsstunden der Windenergieanlage des vergangenen Kalender jahres, ­ windreicher Standort ein Standort mit einem Gütefaktor > 90 Prozent; die Prognose des Gütefaktors ist aus dem Ertragsgutachten zu entnehmen, ­ ZAbs der prozentuale Anteil der Abschaltungen auf Grund individueller fachlich anerkannter Schutzmaß nahmen, ­ ZAHPa die Höhe des jährlich zu leistenden Beitrags in Euro in ein Artenhilfsprogramm, ­ ZMo die monetären Kosten in Euro der individuellen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen in der Zumutbarkeit, ­ ZMV der maximal zumutbare monetäre Verlust in Euro über 20 Jahre, ­ Zum der als Prozentwert im Verhältnis zum Jahresertrag ausgedrückte Schwellenwert, oberhalb dessen Verringerungen des Jahresertrages infolge der Anordnung von Schutzmaßnahmen als nicht mehr zu mutbar gelten, und der mit 6 Prozent für einen Regelfall-Standort oder mit 8 Prozent für einen wind reichen Standort festgelegt wird; die Zumutbarkeitsschwelle umfasst alle fachlich anerkannten Schutz maßnahmen inklusive Fledermausabschaltungen. 2. Berechnung der Zumutbarkeitsschwelle Die Zumutbarkeitsschwelle für die Anordnung von Schutzmaßnahmen für Windenergieanlagen an Land nach § 45b Absatz 2 wird nach folgenden Formeln bestimmt, bei deren Berechnung auf zwei Nachkom mastellen zu runden ist: 2.1 Maximal zumutbarer Energieverlust ZEV = P · VBH · Zum · d 2.2 Prozentualer Anteil der Abschaltungen Werden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet, ist (FlstMahd · Mahd) + (FlstErnte · Ernte) + (FlstPflügen · Pflügen) · h + (FlstAusn · h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen. Werden nur einzelne Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse (nur Mahd, nur Ernte oder nur Pflügen oder eine andere Kombination dieser drei Ereignisse) angeordnet, ist das nicht angeordnete Ereignis aus der Formel zu streichen, das heißt (FlstMahd · Mahd) oder (FlstErnte · Ernte) oder (FlstPflügen · Pflügen). Werden keine phänologischen Abschaltungen angeordnet, ist (Phäno · h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen. Ist ZAbs Zum können die Abschaltungen zumutbar sein, sofern sie auch monetär zumutbar sind (Berech nung durch Nummer 2.3). Ist ZAbs > Zum gelten die Abschaltungen als unzumutbar und die Berechnungen ab Nummer 3 sind durch zuführen. 2.3 Monetäre Zumutbarkeit der Maßnahmen ZMo = P · VBH · ZAbs · AW · d + (IK ­ KAS) Ergibt sich bei der Berechnung von (IK ­ KAS) ein Wert kleiner null, wird das Ergebnis der Subtraktion von (IK ­ KAS) mit null festgesetzt. Ist ZMo ZMV sind die Schutzmaßnahmen zumutbar und es erfolgt keine Zahlung in Artenhilfsprogramme. Ist ZMo > ZMV gelten die Schutzmaßnahmen als unzumutbar und die Berechnungen ab Nummer 3 sind durchzuführen. 3. Berechnung des Basisschutzes in der artenschutzrechtlichen Ausnahme 3.1 Maximal zulässiger monetärer Verlust im Basisschutz BMV = P · VBH · BS · d · AW 1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 3.2 Prozentualer Anteil der Abschaltungen im Basisschutz Werden keine Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse angeordnet, ist (FlstMahd · Mahd) + (FlstErnte · Ernte) + (FlstPflügen · Pflügen) · h + (FlstAusn · h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen. Werden nur einzelne Abschaltungen auf Grund landwirtschaftlicher Bewirtschaftungsereignisse (nur Mahd, nur Ernte oder nur Pflügen oder eine andere Kombination dieser drei Ereignisse) angeordnet, ist das nicht angeordnete Ereignis aus der Formel zu streichen, das heißt (FlstMahd · Mahd) oder (FlstErnte · Ernte) oder (FlstPflügen · Pflügen). Werden keine phänologischen Abschaltungen angeordnet, ist (Phäno · h) bei der Berechnung aus der Formel zu streichen. Ist BAbs > BS, sind die Maßnahmen unzulässig und müssen reduziert werden, bis BAbs BS. Ist BAbs BS, sind die Maßnahmen zulässig und werden bei der Berechnung der Zahlung in Artenhilfs programme (Nummer 4) berücksichtigt. 3.3 Monetäre Kosten der Maßnahmen im Basisschutz BMK = BAbs · P · VBH · AW · d + (IK ­ KAS) Ergibt sich bei der Berechnung von (IK ­ KAS) ein Wert kleiner null, wird das Ergebnis der Subtraktion von IK ­ KAS mit null festgesetzt. Ist BMK > BMV sind die Maßnahmen unzulässig und müssen reduziert werden, bis BMK BMV. Ist BMK BMV sind die Maßnahmen zulässig und werden bei der Berechnung der Zahlung in Artenhilfs programme (Nummer 4) berücksichtigt. 4. Berechnung der Zahlungen in Artenhilfsprogramme 4.1 Berechnung des realen Energieertrags im vergangenen Kalenderjahr Er = P · VBHr 4.2 Berechnung des realen monetären Ertrags im vergangenen Kalenderjahr Mr = Er · AW 4.3 Berechnung der Höhe des zu zahlenden Beitrags in das Artenhilfsprogramm für das vergangene Kalender jahr ". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 2022 Artikel 2 Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt machung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Absatz 4 wird aufgehoben. 2. Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6. Artikel 3 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Ver kündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 2 tritt am 1. Februar 2023 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz blatt zu verkünden. Berlin, den 20. Juli 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz Steffi Lemke 1371