Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 34 vom 29.09.2022  - Seite 1530 bis 1532 - Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung – EnSimiMaV)

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1530 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung ­ EnSimiMaV) Vom 23. September 2022 Auf Grund des § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin dung mit Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 sowie mit § 1 Absatz 4 des Energie sicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3681), von denen § 30 durch Artikel 4 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung: Inhaltsübersicht §1 Anwendungsbereich Titel 1 Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen §2 §3 Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Hei zungsoptimierung Titel 1 Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Heizungsanlagen §2 Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung (1) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, ist verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu las sen. In diesem Rahmen ist zu prüfen, 1. ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren technischen Parameter für den Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffi zienz optimiert sind, 2. ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist, Titel 2 Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Wirtschaft §4 §5 Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen Inkrafttreten, Außerkrafttreten §1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt technische Energieeinspar maßnahmen in Gebäuden und verpflichtet Unterneh men dazu, Energiemanagementsysteme umzusetzen. 3. ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem ein gesetzt werden und 4. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und Armaturen durchgeführt werden sollten. Hat der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung beauftragt, ist neben dem Gebäudeeigentümer der Dritte zur Erfül lung der Anforderungen nach Satz 1 verpflichtet. (2) Zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeer zeugung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind unter Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 1531 Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen auf die Bausubstanz des Gebäudes regelmäßig not wendig: der vergangenen zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist. 1. die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstel lungen, §3 2. die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtab schaltung oder andere, zum Nutzungsprofil sowie zu der Umgebungstemperatur passende Absenkun gen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und eine Information des Betreibers, insbesondere zu Sommerabschaltungen, Urlaubsabsenkungen und Anwesenheitssteuerungen, 3. die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Be rücksichtigung geltender Regelungen zum Gesund heitsschutz, 4. die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter Berücksichtigung geltender Regelungen zum Ge sundheitsschutz, 5. die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die Heizperiode und -tage zu verringern, 6. Information des Gebäudeeigentümers oder Nutzers über weitergehende Einsparmaßnahmen. (3) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 ist in Textform festzuhalten. Sofern die Prü fung Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderun gen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 feststellt, ist die Optimierung der Heizung nach Absatz 2 bis zum 15. September 2024 durch zuführen. Die Heizungsprüfung sowie etwaige erforder liche Maßnahmen zur Optimierung sollen im Zusam menhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen nach Ab satz 4, insbesondere bei der Durchführung von Kehrund Überprüfungstätigkeiten oder einer Feuerstätten schau von Schornsteinfegern oder bei Heizungswar tungsarbeiten, angeboten und durchgeführt werden. Im Hinblick auf die Prüfergebnisse zu den Anforderun gen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist § 3 anzuwen den. Im Übrigen ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, einen hydraulischen Abgleich durchzuführen. Der Nachweis der Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs erfol gen. (4) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Dazu zählen ins besondere: 1. Schornsteinfeger, 2. Handwerker der Gewerbe Installateur und Hei zungsbauer nach Anlage A Nummer 24 der Hand werksordnung sowie Ofen- und Luftheizungsbauer nach Anlage A Nummer 2 der Handwerksordnung oder 3. Energieberater, die in die Energieeffizienz-Experten liste für Förderprogramme des Bundes aufgenom men worden sind. (5) Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt in Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energiemanagementsystems oder Umweltmanage mentsystems verwaltet werden und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn innerhalb Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung (1) Gaszentralheizungssysteme sind hydraulisch ab zugleichen: 1. bis zum 30. September 2023 a) in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich des Gebäudeenergiegesetzes ab 1 000 Quadrat meter beheizter Fläche oder b) in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohn einheiten, 2. bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten. (2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn 1. das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration be reits hydraulisch abgeglichen wurde, 2. innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärme dämmung von mindestens 50 Prozent der wärme übertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes bevorsteht oder 3. das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt werden soll. (3) Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs im Sinne dieser Regelung beinhaltet mindestens fol gende Planungs- und Umsetzungsleistungen: 1. eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS 12831-1:2020-4, 2. eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige Vorlauftemperatur, 3. die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs unter Berücksichtigung aller wesentlichen Kompo nenten des Heizungssystems und 4. die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung. Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist ein schließlich aller relevanten Einstellungswerte, der Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberech nung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der Regelung und den Drücken im Ausdehnungsgefäß in Textform festzuhalten und dem Gebäudeeigentümer zur Verfügung zu stellen. (4) Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel ,,Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand", VdZ ­ Wirtschafts vereinigung Gebäude und Energie e.V., 1. aktualisierte Neuauflage April 2022, Ziffer 4.2, durchzuführen. 1532 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022 Titel 2 Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Wirtschaft §4 Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen (1) Unternehmen sind verpflichtet, in den Energie audits nach § 8 des Gesetzes über Energiedienstleis tungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen sowie im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagement systemen nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen alle konkret identifizierten und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maß nahmen umzusetzen, um die Energieeffizienz ihrem Unternehmen unverzüglich zu verbessern. Diese Maß nahmen sind spätestens innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich durchführbar, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeits betrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Aus gabe Dezember 2021, nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren. (2) Unternehmen sind verpflichtet, durch Zertifi zierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren die Maßnahmen bestätigen zu lassen, die nach Absatz 1 umgesetzt und die aufgrund ihrer fehlenden Wirt schaftlichkeit nicht umgesetzt wurden. (3) Die Pflichten zur Umsetzung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht für Anlagen an zuwenden, die nach § 4 des Bundesimmissionsschutz gesetzes genehmigungsbedürftig sind, sofern für diese Anlagen speziellere Anforderungen zur Umsetzung von Energieeffizienzmaßnahmen bestehen. (4) Die Pflichten zur Umsetzung von Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind zudem nicht für Unternehmen anzuwenden, deren Gesamtenergiever brauch innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt weniger als 10 Gigawattstunden pro Jahr betrug. §5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 23. September 2022 Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck