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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
Verordnung
zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen
(Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung EnSimiMaV)
Vom 23. September 2022
Auf Grund des § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin
dung mit Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 Satz 1 und
Absatz 4 Satz 1 sowie mit § 1 Absatz 4 des Energie
sicherungsgesetzes vom 20. Dezember 1974 (BGBl. I
S. 3681), von denen § 30 durch Artikel 4 Nummer 9 des
Gesetzes vom 8. Juli 2022 (BGBl. I S. 1054) eingefügt
worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Inhaltsübersicht
§1
Anwendungsbereich
Titel 1
Maßnahmen zur Steigerung
der Energieeffizienz von Heizungsanlagen
§2
§3
Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung
Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Hei
zungsoptimierung
Titel 1
Maßnahmen zur Steigerung der
Energieeffizienz von Heizungsanlagen
§2
Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung
(1) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem Anlagen
zur Wärmeerzeugung durch Erdgas genutzt werden, ist
verpflichtet, eine Heizungsprüfung durchzuführen und
die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren zu las
sen. In diesem Rahmen ist zu prüfen,
1. ob die zum Betrieb einer Heizung einstellbaren
technischen Parameter für den Betrieb der Anlage
zur Wärmeerzeugung hinsichtlich der Energieeffi
zienz optimiert sind,
2. ob die Heizung hydraulisch abzugleichen ist,
Titel 2
Maßnahmen zur Energieeinsparung in der Wirtschaft
§4
§5
Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in
Unternehmen
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt technische Energieeinspar
maßnahmen in Gebäuden und verpflichtet Unterneh
men dazu, Energiemanagementsysteme umzusetzen.
3. ob effiziente Heizungspumpen im Heizsystem ein
gesetzt werden und
4. inwieweit Dämmmaßnahmen von Rohrleitungen und
Armaturen durchgeführt werden sollten.
Hat der Gebäudeeigentümer einen Dritten mit dem
Betrieb der Anlage zur Wärmeerzeugung beauftragt,
ist neben dem Gebäudeeigentümer der Dritte zur Erfül
lung der Anforderungen nach Satz 1 verpflichtet.
(2) Zur Optimierung einer Anlage zur Wärmeer
zeugung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sind unter
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Berücksichtigung möglicher negativer Auswirkungen
auf die Bausubstanz des Gebäudes regelmäßig not
wendig:
der vergangenen zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022
eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein
weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.
1. die Absenkung der Vorlauftemperatur oder die
Optimierung der Heizkurve bei groben Fehleinstel
lungen,
§3
2. die Aktivierung der Nachtabsenkung, Nachtab
schaltung oder andere, zum Nutzungsprofil sowie
zu der Umgebungstemperatur passende Absenkun
gen oder Abschaltungen der Heizungsanlage und
eine Information des Betreibers, insbesondere zu
Sommerabschaltungen, Urlaubsabsenkungen und
Anwesenheitssteuerungen,
3. die Optimierung des Zirkulationsbetriebs unter Be
rücksichtigung geltender Regelungen zum Gesund
heitsschutz,
4. die Absenkung der Warmwassertemperaturen unter
Berücksichtigung geltender Regelungen zum Ge
sundheitsschutz,
5. die Absenkung der Heizgrenztemperatur, um die
Heizperiode und -tage zu verringern,
6. Information des Gebäudeeigentümers oder Nutzers
über weitergehende Einsparmaßnahmen.
(3) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 ist in Textform festzuhalten. Sofern die Prü
fung Optimierungsbedarf hinsichtlich der Anforderun
gen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 in Verbindung
mit Absatz 2 feststellt, ist die Optimierung der Heizung
nach Absatz 2 bis zum 15. September 2024 durch
zuführen. Die Heizungsprüfung sowie etwaige erforder
liche Maßnahmen zur Optimierung sollen im Zusam
menhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder
Maßnahmen der fachkundigen Personen nach Ab
satz 4, insbesondere bei der Durchführung von Kehrund Überprüfungstätigkeiten oder einer Feuerstätten
schau von Schornsteinfegern oder bei Heizungswar
tungsarbeiten, angeboten und durchgeführt werden.
Im Hinblick auf die Prüfergebnisse zu den Anforderun
gen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 ist § 3 anzuwen
den. Im Übrigen ist auf die Möglichkeit hinzuweisen,
einen hydraulischen Abgleich durchzuführen. Der
Nachweis der Heizungsprüfung kann auch im Rahmen
der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs erfol
gen.
(4) Die Heizungsprüfung nach Absatz 1 ist von einer
fachkundigen Person durchzuführen. Dazu zählen ins
besondere:
1. Schornsteinfeger,
2. Handwerker der Gewerbe Installateur und Hei
zungsbauer nach Anlage A Nummer 24 der Hand
werksordnung sowie Ofen- und Luftheizungsbauer
nach Anlage A Nummer 2 der Handwerksordnung
oder
3. Energieberater, die in die Energieeffizienz-Experten
liste für Förderprogramme des Bundes aufgenom
men worden sind.
(5) Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt in
Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten
Energiemanagementsystems oder Umweltmanage
mentsystems verwaltet werden und in Gebäuden mit
standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt
die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn innerhalb
Hydraulischer Abgleich und
weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung
(1) Gaszentralheizungssysteme sind hydraulisch ab
zugleichen:
1. bis zum 30. September 2023
a) in Nichtwohngebäuden im Anwendungsbereich
des Gebäudeenergiegesetzes ab 1 000 Quadrat
meter beheizter Fläche oder
b) in Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohn
einheiten,
2. bis zum 15. September 2024 in Wohngebäuden mit
mindestens sechs Wohneinheiten.
(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn
1. das Heizsystem in der aktuellen Konfiguration be
reits hydraulisch abgeglichen wurde,
2. innerhalb von sechs Monaten nach dem jeweiligen
Stichtag ein Heizungstausch oder eine Wärme
dämmung von mindestens 50 Prozent der wärme
übertragenden Umfassungsfläche des Gebäudes
bevorsteht oder
3. das Gebäude innerhalb von sechs Monaten nach
dem jeweiligen Stichtag umgenutzt oder stillgelegt
werden soll.
(3) Die Durchführung des hydraulischen Abgleichs
im Sinne dieser Regelung beinhaltet mindestens fol
gende Planungs- und Umsetzungsleistungen:
1. eine raumweise Heizlastberechnung nach DIN
EN 12831:2017-09 in Verbindung mit DIN/TS
12831-1:2020-4,
2. eine Prüfung und nötigenfalls eine Optimierung der
Heizflächen im Hinblick auf eine möglichst niedrige
Vorlauftemperatur,
3. die Durchführung eines hydraulischen Abgleichs
unter Berücksichtigung aller wesentlichen Kompo
nenten des Heizungssystems und
4. die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung.
Die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs ist ein
schließlich aller relevanten Einstellungswerte, der
Heizlast des Gebäudes, der eingestellten Leistung der
Wärmeerzeuger und der raumweisen Heizlastberech
nung, der Auslegungstemperatur, der Einstellung der
Regelung und den Drücken im Ausdehnungsgefäß in
Textform festzuhalten und dem Gebäudeeigentümer
zur Verfügung zu stellen.
(4) Der hydraulische Abgleich ist nach Maßgabe des
Verfahrens B nach der ZVSHK-Fachregel ,,Optimierung
von Heizungsanlagen im Bestand", VdZ Wirtschafts
vereinigung Gebäude und Energie e.V., 1. aktualisierte
Neuauflage April 2022, Ziffer 4.2, durchzuführen.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 34, ausgegeben zu Bonn am 29. September 2022
Titel 2
Maßnahmen zur
Energieeinsparung in der Wirtschaft
§4
Umsetzung wirtschaftlicher
Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen
(1) Unternehmen sind verpflichtet, in den Energie
audits nach § 8 des Gesetzes über Energiedienstleis
tungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen sowie
im Rahmen eines Energie- oder Umweltmanagement
systemen nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 und 2 des
Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere
Energieeffizienzmaßnahmen alle konkret identifizierten
und als wirtschaftlich durchführbar bewerteten Maß
nahmen umzusetzen, um die Energieeffizienz ihrem
Unternehmen unverzüglich zu verbessern. Diese Maß
nahmen sind spätestens innerhalb von 18 Monaten
umzusetzen. Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich
durchführbar, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeits
betrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463, Aus
gabe Dezember 2021, nach maximal 20 Prozent der
Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch
begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von maximal
15 Jahren.
(2) Unternehmen sind verpflichtet, durch Zertifi
zierer, Umweltgutachter oder Energieauditoren die
Maßnahmen bestätigen zu lassen, die nach Absatz 1
umgesetzt und die aufgrund ihrer fehlenden Wirt
schaftlichkeit nicht umgesetzt wurden.
(3) Die Pflichten zur Umsetzung von Maßnahmen
nach den Absätzen 1 und 2 sind nicht für Anlagen an
zuwenden, die nach § 4 des Bundesimmissionsschutz
gesetzes genehmigungsbedürftig sind, sofern für diese
Anlagen speziellere Anforderungen zur Umsetzung von
Energieeffizienzmaßnahmen bestehen.
(4) Die Pflichten zur Umsetzung von Maßnahmen
nach den Absätzen 1 und 2 sind zudem nicht für
Unternehmen anzuwenden, deren Gesamtenergiever
brauch innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt
weniger als 10 Gigawattstunden pro Jahr betrug.
§5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft
und mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 23. September 2022
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck