400-2400-1400-1315-24315-24224-20-1302-2310-4315-11315-18361-6400-154101-1315-24311-19
1966
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2022
Gesetz
zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und
zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
Vom 31. Oktober 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
Artikel 1
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 4
Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 3 gestrichen.
2. § 1412 wird wie folgt gefasst:
,,§ 1412
Wirkungen gegenüber Dritten
Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güter
stand ausgeschlossen oder geändert oder haben
sie eine Vereinbarung über den Güterstand aufge
hoben oder geändert, so können sie hieraus einem
Dritten gegenüber Einwendungen
1. gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem
der Ehegatten und dem Dritten vorgenommen
worden ist, nur herleiten, wenn das Vorhanden
sein eines Ehevertrages dem Dritten bei Vor
nahme des Rechtsgeschäfts bekannt gewesen
oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ge
blieben ist, oder
2. gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen ei
nem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist,
nur herleiten, wenn das Vorhandensein eines
Ehevertrages dem Dritten bei dem Eintritt der
Rechtshängigkeit des Rechtsstreits bekannt ge
wesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbe
kannt geblieben ist."
3. Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 3 wird aufgeho
ben.
Artikel 2
Änderung des
Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche
Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061),
das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juni
2022 (BGBl I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Dem Artikel 229 wird folgender § 64 angefügt:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2022
,,§ 64
Übergangsvorschrift zum Gesetz
zur Abschaffung des Güterrechtsregisters
(1) Abweichend von § 1412 des Bürgerlichen Ge
setzbuchs können Ehegatten und Partner einer ein
getragenen Lebenspartnerschaft auch aus Eintra
gungen im Güterrechtsregister Dritten gegenüber
Einwendungen
1. gegen ein Rechtsgeschäft herleiten, das zwi
schen einem der Ehegatten und dem Dritten vor
genommen worden ist, wenn das Geschäft vor
dem 1. Januar 2028 abgeschlossen oder die
Rechtshandlung vorgenommen worden ist, oder
2. gegen ein rechtskräftiges Urteil herleiten, das
zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten
ergangen ist, wenn der Rechtsstreit vor dem
1. Januar 2028 rechtshängig geworden ist.
(2) Haben die Ehegatten Gütergemeinschaft ver
einbart und dies in das Güterrechtsregister eintra
gen lassen, kann jeder Ehegatte ab dem 1. Januar
2023 verlangen, dass die vertragliche Regelung we
gen Wegfalls des Güterrechtsregisters nach den
Grundsätzen des § 313 des Bürgerlichen Gesetz
buchs angepasst wird.
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gene Daten im Güterrechtsregister oder in den Re
gisterakten gespeichert sind, über die Offenlegung
dieser Daten an Dritte Auskunft zu erteilen. Im Übri
gen gilt § 79a Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Ge
setzbuchs entsprechend."
2. Artikel 234 wird wie folgt geändert:
a) § 4 wird wie folgt geändert:
aa) Absatz 3 Satz 5 bis 7 wird aufgehoben.
bb) In Absatz 6 werden die Wörter ,,und der An
meldung zum Güterrechtsregister sowie für
die Eintragung in das Güterrechtsregister"
gestrichen.
b) In § 4a Absatz 3 werden die Wörter ,,oder aus
dem Güterrechtsregister ergibt, daß eine Erklä
rung nach § 4 Abs. 2 und 3 abgegeben oder Gü
tergemeinschaft vereinbart worden ist" gestri
chen.
Artikel 3
Weitere Änderung des
Einführungsgesetzes zum
Bürgerlichen Gesetzbuche
(3) Wird eine bestehende Eintragung in dem Re
gister in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezem
ber 2027 unrichtig oder verlegen beide Ehegatten in
diesem Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt in
einen anderen Registerbezirk, so verliert die Ein
tragung ihre Wirkung. Eine nach Satz 1 unwirksame
Eintragung ist auf Antrag eines Ehegatten zu
löschen; die folgenden Vorschriften sind in der bis
einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fas
sung entsprechend anzuwenden:
Artikel 229 § 64 Absatz 1, 3, 4 und 6 des Einfüh
rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, das
zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert wor
den ist, wird aufgehoben.
1. die §§ 1558 und 1560 des Bürgerlichen Gesetz
buchs,
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
2. die auf der Grundlage des § 1558 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassenen Rechts
verordnungen,
3. das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge
richtsbarkeit und
4. § 3 Nummer 1 Buchstabe e des Rechtspfleger
gesetzes.
(4) Bis zum 31. Dezember 2037 ist jedem die Ein
sicht in das Register gestattet. Von den Eintragun
gen kann eine Abschrift angefordert werden. Die
Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.
(5) Nach dem 31. Dezember 2037 können aus
der Registereintragung keine Rechte mehr hergelei
tet werden.
(6) Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung
(EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür
licher Personen bei der Verarbeitung personenbezo
gener Daten, zum Datenverkehr und zur Aufhebung
der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord
nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74
vom 4.3.2021, S. 35) werden durch Einsicht in das
Register nach Absatz 4 gewährt. Das Gericht ist
nicht verpflichtet, Personen, deren personenbezo
Artikel 4
Änderung des
Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
1. § 374 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch
einen Punkt ersetzt.
b) Nummer 5 wird aufgehoben.
2. § 377 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 4 wird Absatz 3.
3. In § 382 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,Nr. 1
bis 4" gestrichen.
Artikel 5
Weitere Änderung des
Gesetzes über das Verfahren
in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
§ 374 des Gesetzes über das Verfahren in Familien
sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge
richtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Geset
zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2022
1. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:
,,2. Gesellschaftsregistersachen,".
2. Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num
mern 3 bis 5.
Artikel 6
Änderung der
Justizaktenaufbewahrungsverordnung
In Nummer 1114.3 der Anlage zur Justizaktenaufbe
wahrungsverordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I
S. 4834) werden in Spalte 4 nach der Angabe ,,130 Jah
re" und nach den Wörtern ,,70 Jahre vom Zeitpunkt der
Eintragung an" jeweils ein Komma und die Wörter
,,längstens bis zum 31. Dezember 2037" eingefügt.
Artikel 7
Folgeänderungen
(1) § 3 Nummer 1 Buchstabe e des Rechtspfleger
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt
durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. August
2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird auf
gehoben.
(2) § 741 der Zivilprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I
S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
,,§ 741
Zwangsvollstreckung in
das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft
Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt
und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet,
selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur
Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn
ergangenes Urteil."
(3) § 33 der Grundbuchordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114),
die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 5. Okto
ber 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird
aufgehoben.
(4) § 40 der Schiffsregisterordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I
S. 1133), die zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor
den ist, wird aufgehoben.
(5) Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom
23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Arti
kel 47 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 55 Absatz 2 wird das Wort ,,Güterrechtsregis
ter," gestrichen.
2. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän
dert:
a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1
Hauptabschnitt 3 Abschnitt 2 gestrichen.
b) Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 2 wird aufge
hoben.
(6) In § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes
vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018
(BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird die Angabe
,,1563" durch die Angabe ,,1519" ersetzt.
(7) Artikel 4 des Einführungsgesetzes zum Handels
gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie
derungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes
vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor
den ist, wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des
Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes
Artikel 45 Nummer 2 und 8 des Personengesell
schaftsrechtsmodernisierungsgesetzes vom 10. August
2021 (BGBl. I S. 3436) wird aufgehoben.
Artikel 9
Änderung des
COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes
Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom
27. März 2020 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Arti
kel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I
S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,Gesetz
zur vorübergehenden Anpassung
sanierungs- und insolvenzrechtlicher
Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen
(Sanierungs- und insolvenzrechtliches
Krisenfolgenabmilderungsgesetz SanInsKG)".
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 4
Prognose- und Planungszeiträume".
b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) In dem Zeitraum vom 9. November 2022
bis einschließlich 31. Dezember 2023 tritt an die
Stelle des in
1. § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung
genannten Zeitraums von zwölf Monaten,
2. § 270a Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzord
nung genannten Zeitraums von sechs Mona
ten und
3. § 50 Absatz 2 Nummer 2 des Unternehmens
stabilisierungs- und -restrukturierungsgeset
zes genannten Zeitraums von sechs Monaten
ein Zeitraum von vier Monaten. Satz 1 gilt auch,
wenn vor dem 9. November 2022 eine Über
schuldung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insol
venzordnung vorlag, es sei denn, dass der für
eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche
Zeitpunkt nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 der
Insolvenzordnung bereits verstrichen ist."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2022
3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
1969
nannten Zeitraums von sechs Wochen ein Zeitraum
von acht Wochen."
,,§ 4a
Artikel 10
Höchstfrist für die
Antragstellung bei Überschuldung
In dem Zeitraum vom 9. November 2022 bis ein
schließlich 31. Dezember 2023 tritt an die Stelle des
in § 15a Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung ge
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4
am 1. Januar 2023 in Kraft. Artikel 9 tritt am Tag nach
der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Januar
2024 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2038 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 31. Oktober 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann