Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 41 vom 08.11.2022  - Seite 1966 bis 1969 - Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes

400-2400-1400-1315-24315-24224-20-1302-2310-4315-11315-18361-6400-154101-1315-24311-19
1966 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2022 Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters und zur Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes Vom 31. Oktober 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 3 gestrichen. 2. § 1412 wird wie folgt gefasst: ,,§ 1412 Wirkungen gegenüber Dritten Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güter stand ausgeschlossen oder geändert oder haben sie eine Vereinbarung über den Güterstand aufge hoben oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen 1. gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn das Vorhanden sein eines Ehevertrages dem Dritten bei Vor nahme des Rechtsgeschäfts bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ge blieben ist, oder 2. gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen ei nem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, nur herleiten, wenn das Vorhandensein eines Ehevertrages dem Dritten bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits bekannt ge wesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbe kannt geblieben ist." 3. Buch 4 Abschnitt 1 Titel 6 Untertitel 3 wird aufgeho ben. Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz buche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem Artikel 229 wird folgender § 64 angefügt: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2022 ,,§ 64 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Abschaffung des Güterrechtsregisters (1) Abweichend von § 1412 des Bürgerlichen Ge setzbuchs können Ehegatten und Partner einer ein getragenen Lebenspartnerschaft auch aus Eintra gungen im Güterrechtsregister Dritten gegenüber Einwendungen 1. gegen ein Rechtsgeschäft herleiten, das zwi schen einem der Ehegatten und dem Dritten vor genommen worden ist, wenn das Geschäft vor dem 1. Januar 2028 abgeschlossen oder die Rechtshandlung vorgenommen worden ist, oder 2. gegen ein rechtskräftiges Urteil herleiten, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, wenn der Rechtsstreit vor dem 1. Januar 2028 rechtshängig geworden ist. (2) Haben die Ehegatten Gütergemeinschaft ver einbart und dies in das Güterrechtsregister eintra gen lassen, kann jeder Ehegatte ab dem 1. Januar 2023 verlangen, dass die vertragliche Regelung we gen Wegfalls des Güterrechtsregisters nach den Grundsätzen des § 313 des Bürgerlichen Gesetz buchs angepasst wird. 1967 gene Daten im Güterrechtsregister oder in den Re gisterakten gespeichert sind, über die Offenlegung dieser Daten an Dritte Auskunft zu erteilen. Im Übri gen gilt § 79a Absatz 2 und 3 des Bürgerlichen Ge setzbuchs entsprechend." 2. Artikel 234 wird wie folgt geändert: a) § 4 wird wie folgt geändert: aa) Absatz 3 Satz 5 bis 7 wird aufgehoben. bb) In Absatz 6 werden die Wörter ,,und der An meldung zum Güterrechtsregister sowie für die Eintragung in das Güterrechtsregister" gestrichen. b) In § 4a Absatz 3 werden die Wörter ,,oder aus dem Güterrechtsregister ergibt, daß eine Erklä rung nach § 4 Abs. 2 und 3 abgegeben oder Gü tergemeinschaft vereinbart worden ist" gestri chen. Artikel 3 Weitere Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (3) Wird eine bestehende Eintragung in dem Re gister in der Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezem ber 2027 unrichtig oder verlegen beide Ehegatten in diesem Zeitraum ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen anderen Registerbezirk, so verliert die Ein tragung ihre Wirkung. Eine nach Satz 1 unwirksame Eintragung ist auf Antrag eines Ehegatten zu löschen; die folgenden Vorschriften sind in der bis einschließlich 31. Dezember 2022 geltenden Fas sung entsprechend anzuwenden: Artikel 229 § 64 Absatz 1, 3, 4 und 6 des Einfüh rungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert wor den ist, wird aufgehoben. 1. die §§ 1558 und 1560 des Bürgerlichen Gesetz buchs, Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 2. die auf der Grundlage des § 1558 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erlassenen Rechts verordnungen, 3. das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge richtsbarkeit und 4. § 3 Nummer 1 Buchstabe e des Rechtspfleger gesetzes. (4) Bis zum 31. Dezember 2037 ist jedem die Ein sicht in das Register gestattet. Von den Eintragun gen kann eine Abschrift angefordert werden. Die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. (5) Nach dem 31. Dezember 2037 können aus der Registereintragung keine Rechte mehr hergelei tet werden. (6) Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür licher Personen bei der Verarbeitung personenbezo gener Daten, zum Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) werden durch Einsicht in das Register nach Absatz 4 gewährt. Das Gericht ist nicht verpflichtet, Personen, deren personenbezo Artikel 4 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 1. § 374 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 5 wird aufgehoben. 2. § 377 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Absatz 4 wird Absatz 3. 3. In § 382 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,Nr. 1 bis 4" gestrichen. Artikel 5 Weitere Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit § 374 des Gesetzes über das Verfahren in Familien sachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge richtsbarkeit, das zuletzt durch Artikel 4 dieses Geset zes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1968 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2022 1. Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. Gesellschaftsregistersachen,". 2. Die bisherigen Nummern 2 bis 4 werden die Num mern 3 bis 5. Artikel 6 Änderung der Justizaktenaufbewahrungsverordnung In Nummer 1114.3 der Anlage zur Justizaktenaufbe wahrungsverordnung vom 8. November 2021 (BGBl. I S. 4834) werden in Spalte 4 nach der Angabe ,,130 Jah re" und nach den Wörtern ,,70 Jahre vom Zeitpunkt der Eintragung an" jeweils ein Komma und die Wörter ,,längstens bis zum 31. Dezember 2037" eingefügt. Artikel 7 Folgeänderungen (1) § 3 Nummer 1 Buchstabe e des Rechtspfleger gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird auf gehoben. (2) § 741 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 741 Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut bei Erwerbsgeschäft Betreibt ein Ehegatte, der in Gütergemeinschaft lebt und das Gesamtgut nicht oder nicht allein verwaltet, selbständig ein Erwerbsgeschäft, so genügt zur Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut ein gegen ihn ergangenes Urteil." (3) § 33 der Grundbuchordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 5. Okto ber 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird aufgehoben. (4) § 40 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133), die zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor den ist, wird aufgehoben. (5) Das Gerichts- und Notarkostengesetz vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Arti kel 47 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 55 Absatz 2 wird das Wort ,,Güterrechtsregis ter," gestrichen. 2. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geän dert: a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 2 gestrichen. b) Teil 1 Hauptabschnitt 3 Abschnitt 2 wird aufge hoben. (6) In § 7 Satz 2 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, wird die Angabe ,,1563" durch die Angabe ,,1519" ersetzt. (7) Artikel 4 des Einführungsgesetzes zum Handels gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie derungsnummer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert wor den ist, wird aufgehoben. Artikel 8 Änderung des Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetzes Artikel 45 Nummer 2 und 8 des Personengesell schaftsrechtsmodernisierungsgesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) wird aufgehoben. Artikel 9 Änderung des COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetzes Das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569), das zuletzt durch Arti kel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I S. 237) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Gesetz zur vorübergehenden Anpassung sanierungs- und insolvenzrechtlicher Vorschriften zur Abmilderung von Krisenfolgen (Sanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz ­ SanInsKG)". 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Prognose- und Planungszeiträume". b) Der Wortlaut wird Absatz 1. c) Folgender Absatz 2 wird angefügt: ,,(2) In dem Zeitraum vom 9. November 2022 bis einschließlich 31. Dezember 2023 tritt an die Stelle des in 1. § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung genannten Zeitraums von zwölf Monaten, 2. § 270a Absatz 1 Nummer 1 der Insolvenzord nung genannten Zeitraums von sechs Mona ten und 3. § 50 Absatz 2 Nummer 2 des Unternehmens stabilisierungs- und -restrukturierungsgeset zes genannten Zeitraums von sechs Monaten ein Zeitraum von vier Monaten. Satz 1 gilt auch, wenn vor dem 9. November 2022 eine Über schuldung nach § 19 Absatz 2 Satz 1 der Insol venzordnung vorlag, es sei denn, dass der für eine rechtzeitige Antragstellung maßgebliche Zeitpunkt nach § 15a Absatz 1 Satz 1 und 2 der Insolvenzordnung bereits verstrichen ist." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 41, ausgegeben zu Bonn am 8. November 2022 3. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: 1969 nannten Zeitraums von sechs Wochen ein Zeitraum von acht Wochen." ,,§ 4a Artikel 10 Höchstfrist für die Antragstellung bei Überschuldung In dem Zeitraum vom 9. November 2022 bis ein schließlich 31. Dezember 2023 tritt an die Stelle des in § 15a Absatz 1 Satz 2 der Insolvenzordnung ge Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 am 1. Januar 2023 in Kraft. Artikel 9 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 5 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Artikel 3 tritt am 1. Januar 2038 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 31. Oktober 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister der Justiz Marco Buschmann