2129-632129-63
2006
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022
Zweites Gesetz
zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Vom 9. November 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
Artikel 1
Änderung des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes
Das Brennstoffemissionshandelsgesetz vom 12. De
zember 2019 (BGBl. I S. 2728), das durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 3. November 2020 (BGBl. I S. 2291) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird der Angabe zu § 14 ein
Semikolon und das Wort ,,Verordnungsermächti
gung" angefügt.
2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Treibhausgasneu
tralität bis 2050" durch die Wörter ,,Netto-Treib
hausgasneutralität bis zum Jahr 2045" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Absatz 2" durch
die Wörter ,,den Absätzen 2 und 2a" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Angabe ,,§ 14 Ab
satz 2," und die Wörter ,,§ 23 Absatz 1
und 1a," gestrichen.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Brennstoffe im Verfahren der steuerfreien
Verwendung nach § 37 Absatz 2 Nummer 3
oder Nummer 4 des Energiesteuergesetzes
gelten ebenfalls als in Verkehr gebracht, so
fern sie nicht in einer dem EU-Emissions
handel unterliegenden Anlage verwendet
werden."
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge
fügt:
,,(2a) Sofern Brennstoffe nicht bereits nach
Absatz 2 als in Verkehr gebracht gelten, gelten
sie als in Verkehr gebracht, wenn sie in Anlagen
zur Beseitigung oder Verwertung von Abfällen
verwendet werden, die nach
1. Nummer 8.1.1 oder
2. Nummer 8.1.2 mit dem Hauptbrennstoff Altöl
des Anhangs 1 zu der Verordnung über geneh
migungsbedürftige Anlagen einer Genehmigung
bedürfen, und diese Anlagen nicht dem EUEmissionshandel unterliegen."
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird nach der Angabe ,,§ 2 Ab
satz 2" die Angabe ,,oder 2a" eingefügt.
b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,,3. Verantwortlicher:
in den Fällen des
a) § 2 Absatz 2 Satz 1 die natürliche oder
juristische Person oder Personengesell
schaft, die für die dort genannten Tatbe
stände als Steuerschuldner definiert ist,
b) § 2 Absatz 2 Satz 2 abweichend von
Nummer 1 der Erlaubnisinhaber gemäß
§ 37 Absatz 1 Satz 1 des Energiesteuer
gesetzes,
c) § 2 Absatz 2a Satz 1 der Betreiber der
Anlage,
d) § 7 Absatz 4 Satz 1 des Energiesteuerge
setzes der an die Stelle des Steuerlager
inhabers tretende Dritte (Einlagerer);".
c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
,,10. Energiesteuergesetz:
das Energiesteuergesetz vom 15. Juli 2006
(BGBl. I S. 1534; 2008 I S. 660, 1007), das
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
24. Mai 2022 (BGBl. I S. 810) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fas
sung;".
d) Folgende Nummer 11 wird angefügt:
,,11. Verordnung über genehmigungsbedürftige
Anlagen:
die Verordnung über genehmigungsbe
dürftige Anlagen in der Fassung der Be
kanntmachung vom 31. Mai 2017 (BGBl. I
S. 1440), die durch Artikel 1 der Verord
nung vom 12. Januar 2021 (BGBl. I S. 69)
geändert worden ist."
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Für Brennstoffe, die nach § 2 Absatz 2a als
in Verkehr gebracht gelten, gilt die Berichts
pflicht nach Absatz 1 erstmals ab dem 1. Januar
2024."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,Emis
sionsermittlung," die Wörter ,,die Ermitt
lungsmethoden," eingefügt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2. Standardwerte für Emissionsfaktoren
von Brennstoffen festlegen, wobei die
Standardwerte so zu bemessen sind,
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022
dass eine Unterschätzung der Brenn
stoffemissionen des jeweiligen Brenn
stoffs ausgeschlossen erscheint; dabei
sollen
a) biogene Brennstoffemissionen bei
entsprechendem
Nachhaltigkeits
nachweis mit Ausnahme von Brenn
stoffemissionen aus Rohstoffen mit
hohem Risiko indirekter Land
nutzungsänderung nach Artikel 3
der Delegierten Verordnung (EU)
2019/807 der Kommission vom
13. März 2019 (ABl. L 133 vom
21.5.2019, S. 1),
b) Brennstoffemissionen aus flüssigen
oder
gasförmigen
erneuerbaren
Brennstoffen nicht-biogenen Ur
sprungs, sobald eine Rechtsverord
nung weitere Bestimmungen über
die Einhaltung der Anforderungen
der Richtlinie (EU) 2018/2001 sowie
das Nachweisverfahren festlegt, so
wie
c) Klärschlämme
mit dem Emissionsfaktor Null belegt
werden,".
cc) In Nummer 4 werden die Wörter ,,für die ers
ten beiden Berichtsjahre" gestrichen.
dd) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
ee) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
,,6. in den Fällen des § 2 Absatz 2a Ausnah
men von der Berichtspflicht nach Ab
satz 1 regeln, soweit nach dem nationa
len und europäischen Rechtsrahmen
für den EU-Emissionshandel entspre
chende Ausnahmen für die Berichter
stattung der dem EU-Emissionshandel
unterliegenden Anlagen vorgesehen
sind."
c) In Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort ,,An
lage" die Wörter ,,oder im Falle einer direkten
Verwendung von Brennstoffen in seiner dem
EU-Emissionshandel unterliegenden Anlage"
eingefügt.
6. In § 9 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,des Vor
jahres" durch die Wörter ,,der Vorjahre" ersetzt.
7. § 10 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe ,,35" durch die
Angabe ,,30" ersetzt.
b) In Nummer 4 wird die Angabe ,,45" durch die
Angabe ,,35" ersetzt.
c) In Nummer 5 wird die Angabe ,,55" durch die
Angabe ,,45" ersetzt.
8. In § 11 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2 werden die Wör
ter ,,den Sätzen 2 und" durch das Wort ,,Satz" er
setzt.
9. In § 12 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,den von
den Verantwortlichen vorgenommenen" gestri
chen.
2007
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird ein Semikolon und das
Wort ,,Verordnungsermächtigung" angefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
,,(4) Zur Überprüfung der von Verantwort
lichen nach § 7 übermittelten Angaben durch
die zuständige Behörde ist die Übermittlung
der Daten der Verantwortlichen durch eine an
dere Behörde an die zuständige Behörde zuläs
sig, die im Rahmen von
1. Besteuerungsverfahren der in § 2 Absatz 2
genannten Tatbestände des Energiesteuer
gesetzes,
2. Verfahren nach § 37c Absatz 1 des BundesImmissionsschutzgesetzes und
3. Antragsverfahren nach der Herkunftsund
Regionalnachweis-Durchführungsver
ordnung zur Ausstellung von Herkunftsnach
weisen für Strom aus erneuerbaren Energien
zu den zur Stromerzeugung eingesetzten
Energieträgern
erhoben oder bekannt wurden. Die übermittel
ten Daten umfassen die der jeweiligen anderen
Behörde bekannt gewordenen Daten der Ver
antwortlichen, soweit diese Daten für die Prü
fung der Emissionsberichterstattung oder der
Erfüllung der sonstigen emissionshandelsrecht
lichen Verpflichtungen dieser Verantwortlichen
nach diesem Gesetz erforderlich sind und so
weit nicht überwiegende schutzwürdige Interes
sen der betroffenen Person entgegenstehen.
Die Übermittlung von Daten nach den Sätzen 1
und 2 ist auf Ersuchen der zuständigen Behörde
anhand angemessener Stichproben außerhalb
des automatisierten Abrufverfahrens durchzu
führen, bis die für ein automatisiertes Abrufver
fahren oder automatisiertes Anfrage- und Aus
kunftsverfahren erforderlichen technischen und
organisatorischen Voraussetzungen in der je
weiligen anderen Behörde für eine Umsetzung
der Regelungen einer Rechtsverordnung nach
Absatz 5 vorliegen. § 30 Absatz 1 der Abgaben
ordnung steht Übermittlungen nach den Sät
zen 1 bis 3 nicht entgegen."
c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
,,(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim
mung des Bundesrates bedarf, andere Bundes
behörden zur Übermittlung von Daten nach Ab
satz 4 Satz 1 an die zuständige Behörde in
einem automatisierten Abrufverfahren oder au
tomatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren
zu verpflichten. In der Rechtsverordnung kön
nen Einzelheiten zur Datenübermittlung geregelt
werden, insbesondere das Nähere über
1. den Umfang und die Form der erforderlichen
Daten,
2. die Festlegungen zur Auskunftsfrequenz und
zur Bearbeitungsfrist und
3. die Anforderung an das Verfahren zur Daten
übermittlung einschließlich der Art und Weise
der Übermittlung der Daten.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 43, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2022
Im Falle eines automatisierten Abrufverfahrens
oder eines automatisierten Anfrage- und Aus
kunftsverfahrens haben die beteiligten Stellen
zu gewährleisten, dass dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechende Maßnahmen zur
Sicherstellung von Datenschutz und Daten
sicherheit getroffen werden, die insbesondere
die Vertraulichkeit und Integrität der Daten
gewährleisten; im Falle der Nutzung allgemein
zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand
der Technik entsprechende Verschlüsselungs
verfahren anzuwenden."
11. In § 22 Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe
,,Satz 3" durch die Angabe ,,Satz 4" ersetzt.
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz
ersetzt:
,,Als Brennstoffe im Sinne dieses Gesetzes gel
ten auch andere als die in Satz 1 genannten Wa
ren, sofern sie im Falle des § 2 Absatz 2a in den
dort genannten Anlagen eingesetzt werden."
Artikel 2
Weitere Änderung des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes
In § 2 Absatz 2 Satz 1 des Brennstoffemissionshan
delsgesetzes, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Geset
zes geändert worden ist, werden die Wörter ,,§ 15 Ab
satz 1 oder Absatz 2, § 18 Absatz 2, § 18a Absatz 1,"
durch die Angabe ,,§ 18b Absatz 1," ersetzt.
12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Artikel 3
a) In Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter ,,die
nicht von synthetischer Herkunft sind und die
dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff
verwendet zu werden," gestrichen.
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 tritt am 13. Februar 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 9. November 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck