Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 48 vom 08.12.2022  - Seite 2154 bis 2159 - Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz – CO2KostAufG)

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2154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022 Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz ­ CO2KostAufG) Vom 5. Dezember 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: 1. in den Kosten der zur Versorgung mit Wärme oder Warmwasser verbrauchten Brennstoffe oder Abschnitt 1 2. in den Kosten für die Wärmelieferung oder Warm wasserlieferung, Allgemeine Vorschriften §1 Zweck des Gesetzes Zweck dieses Gesetzes ist die Aufteilung der Koh lendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter ent sprechend ihren Verantwortungsbereichen und Ein flussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines Gebäudes. Das Anreizsystem des Brennstoffemissi onshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2728), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2006) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soll im Verhältnis von Vermieter und Mieter dergestalt wirken, dass die Nutzer eines Gebäudes zu energieeffizientem Verhal ten und Gebäudeeigentümer zu Investitionen in klima schonende Heizungssysteme und zu energetischen Sanierungen angereizt werden. Das Anreizsystem des Brennstoffemissionshandelsgesetzes und dieses Ge setz dienen der Reduktion von Treibhausgasemissio nen im Gebäudebereich. §2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Gebäude, in denen Brenn stoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser genutzt werden, für die in der Rechtsver ordnung nach § 7 Absatz 4 des Brennstoffemissions handelsgesetzes Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt sind. Dieses Gesetz gilt auch für die eigen ständig gewerbliche Lieferung von Wärme oder von Wärme und Warmwasser hinsichtlich der für die Wär meerzeugung eingesetzten Brennstoffe. (2) Dieses Gesetz regelt im Verhältnis zwischen Mieter und Vermieter die Aufteilung der Kohlendioxid kosten, die enthalten sind sowie notwendige Begleitfragen, die die Verteilung der Kosten der zur Versorgung mit Wärme oder Warmwas ser verbrauchten Brennstoffe oder die Kosten für die Wärmelieferung oder Warmwasserlieferung betreffen. (3) Dieses Gesetz ist auch auf Wärmelieferungen anzuwenden, die aus Wärmeerzeugungsanlagen ge speist werden, die dem Europäischen Emissionshandel unterliegen. Satz 1 gilt nicht für Wärmelieferungen für Gebäude, die erstmals nach dem 1. Januar 2023 einen Wärmeanschluss erhalten haben. (4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gehen den Regelungen über die Verteilung der Kosten der Ver sorgung mit Wärme oder Warmwasser auf die Nutzer eines Gebäudes nach § 6 Absatz 1 der Verordnung über Heizkostenabrechnung sowie rechtsgeschäftli chen Bestimmungen vor. (5) Abweichend von Absatz 1 gilt § 10 auch für den Einsatz von Brennstoffen, für die in der Rechtsverord nung nach § 7 Absatz 4 des Brennstoffemissionshan delsgesetzes keine Standardwerte für Emissionsfakto ren festgelegt sind. (6) In den Fällen von § 11 der Verordnung über Heiz kostenabrechnung ist dieses Gesetz nicht anzuwen den, es sei denn, die Vertragsparteien haben eine Ab rechnung der Heiz- und Warmwasserkosten verein bart. Abschnitt 2 Informationspflicht bei der Lieferung von Brennstoffen oder Wärme §3 Informationspflicht bei der Lieferung von Brennstoffen oder Wärme (1) Brennstofflieferanten haben auf Rechnungen für die Lieferung von Brennstoffen oder von Wärme fol Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022 2155 gende Informationen in allgemeinverständlicher Form auszuweisen: gespeist werden, die dem Europäischen Emissions handel unterliegen, 1. die Brennstoffemissionen der Brennstoff- oder Wär melieferung in Kilogramm Kohlendioxid, a) im Rahmen der Ableitung des einheitlichen Emis sionsfaktors nach Nummer 3 abweichend von Absatz 1 für diese Wärmeerzeugungsanlagen, die nach den Vorgaben des Treibhausgas-Emis sionshandelsgesetzes zu berichtenden Emissi onsdaten und Produktionsmengen zugrunde zu legen sind, und 2. den sich nach Absatz 2 für den jeweiligen Zeitpunkt der Lieferung ergebenden Preisbestandteil der Koh lendioxidkosten für die gelieferte oder zur Wärme erzeugung eingesetzte Brennstoffmenge, 3. den heizwertbezogenen Emissionsfaktor des ge lieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten Brennstoffs, angegeben in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde, 4. den Energiegehalt der gelieferten oder zur Wärme erzeugung eingesetzten Brennstoffmenge in Kilo wattstunden sowie 5. einen Hinweis auf die in § 6 Absatz 2 und § 8 Ab satz 2 geregelten Erstattungsansprüche. (2) Die Standardwerte und Berechnungsvorgaben zur rechnerischen Ermittlung der Brennstoffemissio nen, die in der für das Lieferjahr geltenden Rechtsver ordnung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 und 4 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt sind, sind der Angabe nach Absatz 1 Nummer 3 zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht für die Lieferung von Brenn stoffen, bei denen ausgeschlossen ist, dass der Käufer sie in Heizungsanlagen oder Warmwasserversorgungs anlagen in Gebäuden nutzen wird. (3) Der nach Absatz 1 Nummer 2 auszuweisende Preisbestandteil für die gelieferte oder zur Wärme erzeugung eingesetzte Brennstoffmenge ergibt sich durch Multiplikation der Brennstoffemissionen nach Absatz 1 Nummer 1 mit dem zum Zeitpunkt der Liefe rung maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate nach § 4 Absatz 1 zuzüglich einer auf diesen Betrag anfal lenden Umsatzsteuer. (4) Die Informationspflicht nach den Absätzen 1 bis 3 gilt für Wärmelieferanten entsprechend mit den Maß gaben, dass 1. anstelle der Brennstoffe auf die zur Erzeugung der gelieferten Wärme eingesetzten Brennstoffe abzu stellen ist, 2. im Fall der Wärmeerzeugung in einer Kraft-WärmeKopplungs-Anlage die Zuordnung der Brennstoff emissionen für die Erzeugung der Wärme entspre chend der Zuordnungsregel nach Anhang 1 Teil 3 der Zuteilungsverordnung 2020 vom 26. September 2011 (BGBl. I S. 1921), die durch Artikel 2 des Ge setzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2354) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorzu nehmen ist, 3. im Fall der Wärmelieferung aus Wärmenetzen, die aus mehreren Anlagen gespeist werden, abwei chend von Absatz 1 Nummer 3 ein einheitlicher heizwertbezogener Emissionsfaktor des Wärme netzes, angegeben in Kilogramm Kohlendioxid pro Kilowattstunde, anzugeben ist, der die Emissions mengen der Einzelanlagen jeweils anteilig zur insge samt eingespeisten Wärmemenge abbildet, und 4. im Fall der Wärmelieferung aus Wärmenetzen, die zumindest anteilig aus Wärmeerzeugungsanlagen b) für den aus diesen Wärmeerzeugungsanlagen stammenden Anteil der Wärmelieferung abwei chend von Absatz 2 als maßgeblicher Zertifikate preis der Durchschnittspreis der Versteigerungen nach § 8 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissions handelsgesetzes in dem der Rechnungsstellung vorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen ist. §4 Maßgeblicher Zertifikatepreis (1) Der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate entspricht 1. bis einschließlich zum Jahr 2025 dem Festpreis der Emissionszertifikate nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes, 2. im Jahr 2026: Dem Mittelwert des Preiskorridors nach § 10 Absatz 2 Satz 4 des Brennstoffemissions handelsgesetzes, 3. ab dem Jahr 2027: Dem Durchschnittspreis der Ver steigerungen nach § 10 Absatz 1 des Brennstoff emissionshandelsgesetzes im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. November des jeweils vorangegange nen Kalenderjahres. (2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 maßgeblichen Preise der Emissionszertifikate spätestens zehn Werktage vor dem Beginn des jeweiligen Kalenderjahres auf seiner Internetseite. (3) Das Umweltbundesamt veröffentlicht den nach § 3 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b maßgeblichen Durchschnittspreis nach § 19 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz der Emissionshandelsverordnung 2030 vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 538), die durch Artikel 19 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, bis zum 31. März des auf das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf seiner Internetseite. Abschnitt 3 Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten §5 Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden (1) Der Vermieter ermittelt im Zuge der jährlichen Heizkostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß des Gebäudes in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratme ter Wohnfläche und Jahr. Versorgt der Vermieter eine vermietete Wohnung gesondert mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, ermittelt er den Kohlendi oxidausstoß der Wohnung pro Quadratmeter Wohnflä 2156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022 che und Jahr; vermietet er in einem Gebäude mehrere Wohnungen mit gesonderter oder zentraler Versorgung mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, ist de ren Gesamtwohnfläche maßgeblich. Der Wert des nach Satz 1 oder Satz 2 ermittelten spezifischen Kohlen dioxidausstoßes ist auf die erste Nachkommastelle zu runden. Ist ein Abrechnungszeitraum von unter einem Jahr vereinbart, so sind die Werte der Einstufungs tabelle in der Anlage anteilig zu kürzen. Weichen die Abrechnungszeiträume der Brennstoff- oder Wärmelie ferungen von den zwischen Mieter und Vermieter ver einbarten Abrechnungszeiträumen ab, sind die auf den Rechnungen ausgewiesenen Brennstoffemissionen auf den vereinbarten Zeitraum umzurechnen. (2) Die Aufteilung der im Abrechnungszeitraum an gefallenen Kohlendioxidkosten zwischen Mieter und Vermieter richtet sich nach dem spezifischen Kohlen dioxidausstoß des Gebäudes oder, in Fällen des Ab satzes 1 Satz 2, nach der zugrunde zu legenden Wohn fläche. Dieser Wert ist in die Tabelle in der Anlage ein zuordnen, um das maßgebliche Aufteilungsverhältnis zu ermitteln. (3) Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, ermittelt der Mieter im Zuge der jährlichen Betriebskostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß der gemieteten Wohnung in Kilo gramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Zur Einstufung der gemieteten Wohnung wird der spezifische Kohlendioxidausstoß mit der Tabelle in der Anlage abgeglichen und die Wohnung danach der anwendbaren Stufe zugeordnet. Aus der Tabelle ergibt sich das Verhältnis der Aufteilung der im Abrechnungszeitraum des Wärmeversorgers ange fallenen Kohlendioxidkosten. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend. §6 Begrenzung der Umlagefähigkeit; Erstattungsanspruch bei Wohngebäuden (1) Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als den nach § 5 Absatz 2 auf ihn entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten zu tragen hat, sind in Mietver trägen über Wohnraum oder über Räume, die keine Wohnräume sind, in einem Wohngebäude im Sinn von § 3 Absatz 1 Nummer 33 des Gebäudeenergiege setzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, unwirksam. Ein Wohngebäude ist ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient. (2) Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, so hat der Vermieter dem Mieter den Anteil der Kohlendioxidkosten zu er statten, den der Vermieter nach § 5 Absatz 3 zu tragen hat. Der Mieter muss den Erstattungsanspruch nach Satz 1 innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt, in dem der Lieferant der Brennstoffe oder der Wärme lieferant die Lieferung gegenüber dem Mieter abge rechnet hat, in Textform geltend machen. Haben die Parteien eine Vorauszahlung auf Betriebskosten ver einbart, so kann der Vermieter einen vom Mieter gel tend gemachten Erstattungsbetrag im Rahmen der nächsten auf die Anzeige folgenden jährlichen Be triebskostenabrechnung verrechnen. Erfolgt keine Be triebskostenabrechnung oder findet keine Verrechnung statt, so hat der Vermieter dem Mieter den Betrag spä testens zwölf Monate nach Anzeige zu erstatten. (3) Setzt der Mieter Brennstoffe, für die in der Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 4 des Brennstoff emissionshandelsgesetzes Standardwerte für Emissi onsfaktoren festgelegt sind, nicht ausschließlich in An lagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Hei zung und Warmwasser, sondern darüber hinaus zum Betrieb von Geräten zu anderen, gewerblichen Zwe cken ein, kann er seinen Erstattungsanspruch gemäß Absatz 2 nur geltend machen, wenn der Verbrauch für die Erzeugung von Wärme oder von Wärme und Warm wasser mit einer Messeinrichtung separat erfasst wird und der Mieter diesen dem Vermieter gegenüber nach weist; der Nachweis kann auch durch die separate Er fassung des Brennstoffverbrauchs nur zum Betrieb der Geräte zu anderen gewerblichen Zwecken erfolgen. Setzt der Mieter Brennstoffe, für die in der Rechtsver ordnung nach § 7 Absatz 4 des Brennstoffemissions handelsgesetzes Standardwerte für Emissionsfaktoren festgelegt sind, nicht ausschließlich in Anlagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und Warmwasser, sondern darüber hinaus zum Betrieb eigener Geräte zu anderen Zwecken ein, ist sein Er stattungsanspruch nach Absatz 2 um 5 Prozent zu kür zen. §7 Abrechnung des auf den Mieter entfallenden Anteils an den Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden (1) Der Vermieter ermittelt die auf den oder die Mie ter gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 2 entfallenden Kohlendioxidkosten, indem er den im Abrechnungs zeitraum verursachten Kohlendioxidausstoß gemäß § 5 Absatz 1 sowie die angefallenen Kohlendioxidkos ten gemäß § 5 Absatz 2 berechnet und den auf den Vermieter entfallenden Anteil abzieht. Der Vermieter berechnet sodann den auf den einzelnen Mieter entfal lenden Anteil an den Kohlendioxidkosten gemäß der Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter über die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten auf Grundlage der §§ 6 bis 10 der Verordnung über Heiz kostenabrechnung. (2) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst be wohnt, und in den Fällen von § 11 der Verordnung über Heizkostenabrechnung, in denen die Vertragsparteien eine Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten vereinbart haben, trägt der Mieter die auf ihn nach Ab satz 1 entfallenden Kohlendioxidkosten entsprechend dem mit dem Vermieter vereinbarten Verfahren zur Ab rechnung der Heizkosten. (3) Der Vermieter weist in der Heizkostenabrech nung den auf den Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten, die Einstufung des Gebäudes oder der Wohnung im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 2 sowie die Berechnungsgrundlagen aus. (4) Bestimmt der Vermieter den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten nicht oder weist er die gemäß Absatz 3 erforderlichen Informationen nicht aus, so hat der Mieter das Recht, den gemäß der Heizkostenabrechnung auf ihn entfal Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022 lenden Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent zu kür zen. 2157 (3) Der Vermieter kann sich auf Absatz 1 oder 2 nur berufen, wenn er dem Mieter die Umstände nachweist, die ihn zur Herabsetzung seines Anteils berechtigen. §8 Aufteilung der Kohlendioxidkosten und Erstattungsanspruch bei Nichtwohngebäuden (1) Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als 50 Prozent der Kohlendioxidkosten zu tragen hat, sind in Mietverträgen über Wohnraum oder über Räume, die keine Wohnräume sind, in einem Nichtwohngebäude im Sinn von § 3 Absatz 1 Nummer 23 des Gebäude energiegesetzes unwirksam. Ein Nichtwohngebäude ist ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung nicht überwiegend dem Wohnen dient. (2) Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder Warmwasser, so hat der Vermieter dem Mieter 50 Pro zent der Kohlendioxidkosten zu erstatten; § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt entsprechend. (3) Der Vermieter berechnet die auf den oder die Mieter im Gebäude entfallenden Kohlendioxidkosten, indem er die im Abrechnungszeitraum für das Gebäude angefallenen Kohlendioxidkosten ermittelt und den ge mäß Absatz 1 auf den Vermieter entfallenden Teil ab zieht. Der Vermieter berechnet sodann den auf den einzelnen Mieter entfallenden Anteil an den Kohlen dioxidkosten gemäß der Vereinbarung zwischen Ver mieter und Mieter über die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten auf Grundlage der §§ 6 bis 10 der Verordnung über Heizkostenabrechnung. § 7 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. (4) Die hälftige Aufteilung der Kohlendioxidkosten bei Nichtwohngebäuden wird im Jahr 2025 von einem Stufenmodell für Nichtwohngebäude abgelöst werden. Abschnitt 4 Begleitregelungen Abschnitt 5 Evaluierung § 10 Erfahrungsbericht Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima schutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadt entwicklung und Bauwesen evaluieren dieses Gesetz und legen dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2025 einen Erfahrungsbericht vor. Die Evaluierung wird re gelmäßig alle zwei Jahre durchgeführt und umfasst ins besondere 1. eine Prüfung der Effizienz und der Anwendungs sicherheit des Verfahrens der Aufteilung der Kohlen dioxidkosten im Rahmen der Heizkostenabrech nung, sowie die Prüfung einer Anpassung der Stu fen zur Bestimmung des Aufteilungsverhältnisses der Kohlendioxidkosten zwischen Mieter und Ver mieter, 2. eine statistische Erfassung der Kostenaufteilung über alle betroffenen Mietverhältnisse hinweg, eine Prüfung der Stufenaufteilung auf ihre Lenkungswir kung, 3. eine Prüfung der Frage, ob die Regelung eines Stu fenmodells anhand der Energieeffizienzklassen und eine Aufteilung auf der Grundlage von Energieaus weisen zweckmäßig und praktikabel ist, sowie 4. die Prüfung, ob der Mieter bei einem Brennstoff wechsel durch das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 556 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz des Bürger lichen Gesetzbuches ausreichend geschützt ist oder ob darüber hinausgehende gesetzliche Regelungen geboten sind. §9 Beschränkungen bei energetischen Verbesserungen (1) Sofern öffentlich-rechtliche Vorgaben einer we sentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenste hen, ist der prozentuale Anteil, den der Vermieter an den Kohlendioxidkosten nach § 5, 6, 7 oder 8 zu tragen hätte, um die Hälfte zu kürzen. Zu den Vorgaben zählen beispielsweise 1. denkmalschutzrechtliche Beschränkungen, 2. rechtliche Verpflichtungen, Wärmelieferungen in An spruch zu nehmen, insbesondere bei einem An schluss- und Benutzungszwang, sowie 3. der Umstand, dass das Gebäude im Geltungsbe reich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Ab satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs liegt. (2) Wenn in Bezug auf ein Gebäude öffentlich-recht liche Vorgaben sowohl einer wesentlichen energeti schen Verbesserung des Gebäudes als auch einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warm wasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, so erfolgt keine Aufteilung der Kohlendioxidkosten. Abschnitt 6 Übergangs- und Schlussvorschriften § 11 Übergangsregelungen (1) Dieses Gesetz ist auf ein Mietverhältnis, das vor dem 1. Januar 2023 entstanden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vertragsbestimmungen, die den Mieter verpflichten, die Kosten für die Versorgung der mit Wärme oder Warmwasser verbrauchten Brenn stoffe oder die Kosten für Wärmelieferungen oder Warmwasserlieferungen zu tragen, nicht den Anteil an den Kohlendioxidkosten umfassen, den der Vermieter nach § 5 Absatz 2 oder nach § 8 Absatz 1 zu tragen hat. (2) Die Vorschriften über die Aufteilung der Kohlen dioxidkosten nach diesem Gesetz sind auf Abrech nungszeiträume für die Abrechnung der Wärme- und Warmwasserkosten anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen. Kohlendioxidkosten, die aufgrund des Verbrauchs von Brennstoffmengen anfallen, die vor dem 1. Januar 2023 in Rechnung ge stellt worden sind, bleiben unberücksichtigt. 2158 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022 (3) Die Bundesregierung wird bis zum 1. Juni 2023 eine elektronische Anwendung zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten für Vermieter und solche Mieter bereitstellen, die sich selbst mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser versorgen. § 12 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 5. Dezember 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck Die Bundesministerin für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen Klara Geywitz Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022 2159 Anlage (zu den §§ 5 bis 7) Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen bei Wohngebäuden Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr Anteil Mieter Anteil Vermieter < 12 kg CO2/m2/a 100 % 0% 12 bis < 17 kg CO2/m2/a 90 % 10 % 17 bis < 22 kg CO2/m2/a 80 % 20 % 22 bis < 27 kg CO2/m2/a 70 % 30 % 27 bis < 32 kg CO2/m2/a 60 % 40 % 32 bis < 37 kg CO2/m2/a 50 % 50 % 37 bis < 42 kg CO2/m2/a 40 % 60 % 42 bis < 47 kg CO2/m2/a 30 % 70 % 47 bis < 52 kg CO2/m2/a 20 % 80 % > = 52 kg CO2/m2/a 5% 95 %