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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
Gesetz
zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten
(Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz CO2KostAufG)
Vom 5. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
1. in den Kosten der zur Versorgung mit Wärme oder
Warmwasser verbrauchten Brennstoffe oder
Abschnitt 1
2. in den Kosten für die Wärmelieferung oder Warm
wasserlieferung,
Allgemeine Vorschriften
§1
Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist die Aufteilung der Koh
lendioxidkosten zwischen Vermieter und Mieter ent
sprechend ihren Verantwortungsbereichen und Ein
flussmöglichkeiten auf den Kohlendioxidausstoß eines
Gebäudes. Das Anreizsystem des Brennstoffemissi
onshandelsgesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2728), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
9. November 2022 (BGBl. I S. 2006) geändert worden
ist, in der jeweils geltenden Fassung, soll im Verhältnis
von Vermieter und Mieter dergestalt wirken, dass die
Nutzer eines Gebäudes zu energieeffizientem Verhal
ten und Gebäudeeigentümer zu Investitionen in klima
schonende Heizungssysteme und zu energetischen
Sanierungen angereizt werden. Das Anreizsystem des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes und dieses Ge
setz dienen der Reduktion von Treibhausgasemissio
nen im Gebäudebereich.
§2
Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Gebäude, in denen Brenn
stoffe in getrennten oder verbundenen Anlagen zur
Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und
Warmwasser genutzt werden, für die in der Rechtsver
ordnung nach § 7 Absatz 4 des Brennstoffemissions
handelsgesetzes Standardwerte für Emissionsfaktoren
festgelegt sind. Dieses Gesetz gilt auch für die eigen
ständig gewerbliche Lieferung von Wärme oder von
Wärme und Warmwasser hinsichtlich der für die Wär
meerzeugung eingesetzten Brennstoffe.
(2) Dieses Gesetz regelt im Verhältnis zwischen
Mieter und Vermieter die Aufteilung der Kohlendioxid
kosten, die enthalten sind
sowie notwendige Begleitfragen, die die Verteilung der
Kosten der zur Versorgung mit Wärme oder Warmwas
ser verbrauchten Brennstoffe oder die Kosten für die
Wärmelieferung oder Warmwasserlieferung betreffen.
(3) Dieses Gesetz ist auch auf Wärmelieferungen
anzuwenden, die aus Wärmeerzeugungsanlagen ge
speist werden, die dem Europäischen Emissionshandel
unterliegen. Satz 1 gilt nicht für Wärmelieferungen für
Gebäude, die erstmals nach dem 1. Januar 2023 einen
Wärmeanschluss erhalten haben.
(4) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gehen den
Regelungen über die Verteilung der Kosten der Ver
sorgung mit Wärme oder Warmwasser auf die Nutzer
eines Gebäudes nach § 6 Absatz 1 der Verordnung
über Heizkostenabrechnung sowie rechtsgeschäftli
chen Bestimmungen vor.
(5) Abweichend von Absatz 1 gilt § 10 auch für den
Einsatz von Brennstoffen, für die in der Rechtsverord
nung nach § 7 Absatz 4 des Brennstoffemissionshan
delsgesetzes keine Standardwerte für Emissionsfakto
ren festgelegt sind.
(6) In den Fällen von § 11 der Verordnung über Heiz
kostenabrechnung ist dieses Gesetz nicht anzuwen
den, es sei denn, die Vertragsparteien haben eine Ab
rechnung der Heiz- und Warmwasserkosten verein
bart.
Abschnitt 2
Informationspflicht
bei der Lieferung
von Brennstoffen oder Wärme
§3
Informationspflicht bei der
Lieferung von Brennstoffen oder Wärme
(1) Brennstofflieferanten haben auf Rechnungen für
die Lieferung von Brennstoffen oder von Wärme fol
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gende Informationen in allgemeinverständlicher Form
auszuweisen:
gespeist werden, die dem Europäischen Emissions
handel unterliegen,
1. die Brennstoffemissionen der Brennstoff- oder Wär
melieferung in Kilogramm Kohlendioxid,
a) im Rahmen der Ableitung des einheitlichen Emis
sionsfaktors nach Nummer 3 abweichend von
Absatz 1 für diese Wärmeerzeugungsanlagen,
die nach den Vorgaben des Treibhausgas-Emis
sionshandelsgesetzes zu berichtenden Emissi
onsdaten und Produktionsmengen zugrunde zu
legen sind, und
2. den sich nach Absatz 2 für den jeweiligen Zeitpunkt
der Lieferung ergebenden Preisbestandteil der Koh
lendioxidkosten für die gelieferte oder zur Wärme
erzeugung eingesetzte Brennstoffmenge,
3. den heizwertbezogenen Emissionsfaktor des ge
lieferten oder zur Wärmeerzeugung eingesetzten
Brennstoffs, angegeben in Kilogramm Kohlendioxid
pro Kilowattstunde,
4. den Energiegehalt der gelieferten oder zur Wärme
erzeugung eingesetzten Brennstoffmenge in Kilo
wattstunden sowie
5. einen Hinweis auf die in § 6 Absatz 2 und § 8 Ab
satz 2 geregelten Erstattungsansprüche.
(2) Die Standardwerte und Berechnungsvorgaben
zur rechnerischen Ermittlung der Brennstoffemissio
nen, die in der für das Lieferjahr geltenden Rechtsver
ordnung nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 und 4 des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes festgelegt sind,
sind der Angabe nach Absatz 1 Nummer 3 zugrunde
zu legen. Satz 1 gilt nicht für die Lieferung von Brenn
stoffen, bei denen ausgeschlossen ist, dass der Käufer
sie in Heizungsanlagen oder Warmwasserversorgungs
anlagen in Gebäuden nutzen wird.
(3) Der nach Absatz 1 Nummer 2 auszuweisende
Preisbestandteil für die gelieferte oder zur Wärme
erzeugung eingesetzte Brennstoffmenge ergibt sich
durch Multiplikation der Brennstoffemissionen nach
Absatz 1 Nummer 1 mit dem zum Zeitpunkt der Liefe
rung maßgeblichen Preis der Emissionszertifikate nach
§ 4 Absatz 1 zuzüglich einer auf diesen Betrag anfal
lenden Umsatzsteuer.
(4) Die Informationspflicht nach den Absätzen 1 bis 3
gilt für Wärmelieferanten entsprechend mit den Maß
gaben, dass
1. anstelle der Brennstoffe auf die zur Erzeugung der
gelieferten Wärme eingesetzten Brennstoffe abzu
stellen ist,
2. im Fall der Wärmeerzeugung in einer Kraft-WärmeKopplungs-Anlage die Zuordnung der Brennstoff
emissionen für die Erzeugung der Wärme entspre
chend der Zuordnungsregel nach Anhang 1 Teil 3
der Zuteilungsverordnung 2020 vom 26. September
2011 (BGBl. I S. 1921), die durch Artikel 2 des Ge
setzes vom 13. Juli 2017 (BGBl. I S. 2354) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorzu
nehmen ist,
3. im Fall der Wärmelieferung aus Wärmenetzen, die
aus mehreren Anlagen gespeist werden, abwei
chend von Absatz 1 Nummer 3 ein einheitlicher
heizwertbezogener Emissionsfaktor des Wärme
netzes, angegeben in Kilogramm Kohlendioxid pro
Kilowattstunde, anzugeben ist, der die Emissions
mengen der Einzelanlagen jeweils anteilig zur insge
samt eingespeisten Wärmemenge abbildet, und
4. im Fall der Wärmelieferung aus Wärmenetzen, die
zumindest anteilig aus Wärmeerzeugungsanlagen
b) für den aus diesen Wärmeerzeugungsanlagen
stammenden Anteil der Wärmelieferung abwei
chend von Absatz 2 als maßgeblicher Zertifikate
preis der Durchschnittspreis der Versteigerungen
nach § 8 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissions
handelsgesetzes in dem der Rechnungsstellung
vorangegangenen Kalenderjahr heranzuziehen
ist.
§4
Maßgeblicher Zertifikatepreis
(1) Der maßgebliche Preis der Emissionszertifikate
entspricht
1. bis einschließlich zum Jahr 2025 dem Festpreis der
Emissionszertifikate nach § 10 Absatz 2 Satz 2 des
Brennstoffemissionshandelsgesetzes,
2. im Jahr 2026: Dem Mittelwert des Preiskorridors
nach § 10 Absatz 2 Satz 4 des Brennstoffemissions
handelsgesetzes,
3. ab dem Jahr 2027: Dem Durchschnittspreis der Ver
steigerungen nach § 10 Absatz 1 des Brennstoff
emissionshandelsgesetzes im Zeitraum vom 1. Juli
bis zum 30. November des jeweils vorangegange
nen Kalenderjahres.
(2) Das Umweltbundesamt veröffentlicht die nach
Absatz 1 Nummer 2 und 3 maßgeblichen Preise der
Emissionszertifikate spätestens zehn Werktage vor
dem Beginn des jeweiligen Kalenderjahres auf seiner
Internetseite.
(3) Das Umweltbundesamt veröffentlicht den nach
§ 3 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b maßgeblichen
Durchschnittspreis nach § 19 Absatz 2 Nummer 2
zweiter Halbsatz der Emissionshandelsverordnung
2030 vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 538), die durch
Artikel 19 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, bis zum 31. März des auf
das Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres auf seiner
Internetseite.
Abschnitt 3
Berechnung und
Aufteilung der Kohlendioxidkosten
§5
Aufteilung der
Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden
(1) Der Vermieter ermittelt im Zuge der jährlichen
Heizkostenabrechnung den Kohlendioxidausstoß des
Gebäudes in Kilogramm Kohlendioxid pro Quadratme
ter Wohnfläche und Jahr. Versorgt der Vermieter eine
vermietete Wohnung gesondert mit Wärme oder mit
Wärme und Warmwasser, ermittelt er den Kohlendi
oxidausstoß der Wohnung pro Quadratmeter Wohnflä
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che und Jahr; vermietet er in einem Gebäude mehrere
Wohnungen mit gesonderter oder zentraler Versorgung
mit Wärme oder mit Wärme und Warmwasser, ist de
ren Gesamtwohnfläche maßgeblich. Der Wert des nach
Satz 1 oder Satz 2 ermittelten spezifischen Kohlen
dioxidausstoßes ist auf die erste Nachkommastelle zu
runden. Ist ein Abrechnungszeitraum von unter einem
Jahr vereinbart, so sind die Werte der Einstufungs
tabelle in der Anlage anteilig zu kürzen. Weichen die
Abrechnungszeiträume der Brennstoff- oder Wärmelie
ferungen von den zwischen Mieter und Vermieter ver
einbarten Abrechnungszeiträumen ab, sind die auf den
Rechnungen ausgewiesenen Brennstoffemissionen auf
den vereinbarten Zeitraum umzurechnen.
(2) Die Aufteilung der im Abrechnungszeitraum an
gefallenen Kohlendioxidkosten zwischen Mieter und
Vermieter richtet sich nach dem spezifischen Kohlen
dioxidausstoß des Gebäudes oder, in Fällen des Ab
satzes 1 Satz 2, nach der zugrunde zu legenden Wohn
fläche. Dieser Wert ist in die Tabelle in der Anlage ein
zuordnen, um das maßgebliche Aufteilungsverhältnis
zu ermitteln.
(3) Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder
mit Wärme und Warmwasser, ermittelt der Mieter im
Zuge der jährlichen Betriebskostenabrechnung den
Kohlendioxidausstoß der gemieteten Wohnung in Kilo
gramm Kohlendioxid pro Quadratmeter Wohnfläche
und Jahr. Zur Einstufung der gemieteten Wohnung
wird der spezifische Kohlendioxidausstoß mit der
Tabelle in der Anlage abgeglichen und die Wohnung
danach der anwendbaren Stufe zugeordnet. Aus der
Tabelle ergibt sich das Verhältnis der Aufteilung der
im Abrechnungszeitraum des Wärmeversorgers ange
fallenen Kohlendioxidkosten. Absatz 1 Satz 4 und 5 gilt
entsprechend.
§6
Begrenzung der Umlagefähigkeit;
Erstattungsanspruch bei Wohngebäuden
(1) Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als
den nach § 5 Absatz 2 auf ihn entfallenden Anteil an
den Kohlendioxidkosten zu tragen hat, sind in Mietver
trägen über Wohnraum oder über Räume, die keine
Wohnräume sind, in einem Wohngebäude im Sinn
von § 3 Absatz 1 Nummer 33 des Gebäudeenergiege
setzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728), das
durch Artikel 18a des Gesetzes vom 20. Juli 2022
(BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, unwirksam. Ein
Wohngebäude ist ein Gebäude, das nach seiner
Zweckbestimmung überwiegend dem Wohnen dient.
(2) Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder
mit Wärme und Warmwasser, so hat der Vermieter
dem Mieter den Anteil der Kohlendioxidkosten zu er
statten, den der Vermieter nach § 5 Absatz 3 zu tragen
hat. Der Mieter muss den Erstattungsanspruch nach
Satz 1 innerhalb von zwölf Monaten ab dem Zeitpunkt,
in dem der Lieferant der Brennstoffe oder der Wärme
lieferant die Lieferung gegenüber dem Mieter abge
rechnet hat, in Textform geltend machen. Haben die
Parteien eine Vorauszahlung auf Betriebskosten ver
einbart, so kann der Vermieter einen vom Mieter gel
tend gemachten Erstattungsbetrag im Rahmen der
nächsten auf die Anzeige folgenden jährlichen Be
triebskostenabrechnung verrechnen. Erfolgt keine Be
triebskostenabrechnung oder findet keine Verrechnung
statt, so hat der Vermieter dem Mieter den Betrag spä
testens zwölf Monate nach Anzeige zu erstatten.
(3) Setzt der Mieter Brennstoffe, für die in der
Rechtsverordnung nach § 7 Absatz 4 des Brennstoff
emissionshandelsgesetzes Standardwerte für Emissi
onsfaktoren festgelegt sind, nicht ausschließlich in An
lagen zur Wärmeerzeugung für Heizung oder für Hei
zung und Warmwasser, sondern darüber hinaus zum
Betrieb von Geräten zu anderen, gewerblichen Zwe
cken ein, kann er seinen Erstattungsanspruch gemäß
Absatz 2 nur geltend machen, wenn der Verbrauch für
die Erzeugung von Wärme oder von Wärme und Warm
wasser mit einer Messeinrichtung separat erfasst wird
und der Mieter diesen dem Vermieter gegenüber nach
weist; der Nachweis kann auch durch die separate Er
fassung des Brennstoffverbrauchs nur zum Betrieb der
Geräte zu anderen gewerblichen Zwecken erfolgen.
Setzt der Mieter Brennstoffe, für die in der Rechtsver
ordnung nach § 7 Absatz 4 des Brennstoffemissions
handelsgesetzes Standardwerte für Emissionsfaktoren
festgelegt sind, nicht ausschließlich in Anlagen zur
Wärmeerzeugung für Heizung oder für Heizung und
Warmwasser, sondern darüber hinaus zum Betrieb
eigener Geräte zu anderen Zwecken ein, ist sein Er
stattungsanspruch nach Absatz 2 um 5 Prozent zu kür
zen.
§7
Abrechnung des auf den
Mieter entfallenden Anteils an
den Kohlendioxidkosten bei Wohngebäuden
(1) Der Vermieter ermittelt die auf den oder die Mie
ter gemäß § 5 Absatz 1 Satz 1 oder 2 entfallenden
Kohlendioxidkosten, indem er den im Abrechnungs
zeitraum verursachten Kohlendioxidausstoß gemäß
§ 5 Absatz 1 sowie die angefallenen Kohlendioxidkos
ten gemäß § 5 Absatz 2 berechnet und den auf den
Vermieter entfallenden Anteil abzieht. Der Vermieter
berechnet sodann den auf den einzelnen Mieter entfal
lenden Anteil an den Kohlendioxidkosten gemäß der
Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter über
die Verteilung der Heiz- und Warmwasserkosten auf
Grundlage der §§ 6 bis 10 der Verordnung über Heiz
kostenabrechnung.
(2) Bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei
Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst be
wohnt, und in den Fällen von § 11 der Verordnung über
Heizkostenabrechnung, in denen die Vertragsparteien
eine Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten
vereinbart haben, trägt der Mieter die auf ihn nach Ab
satz 1 entfallenden Kohlendioxidkosten entsprechend
dem mit dem Vermieter vereinbarten Verfahren zur Ab
rechnung der Heizkosten.
(3) Der Vermieter weist in der Heizkostenabrech
nung den auf den Mieter entfallenden Anteil an den
Kohlendioxidkosten, die Einstufung des Gebäudes
oder der Wohnung im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 1
oder 2 sowie die Berechnungsgrundlagen aus.
(4) Bestimmt der Vermieter den auf den einzelnen
Mieter entfallenden Anteil an den Kohlendioxidkosten
nicht oder weist er die gemäß Absatz 3 erforderlichen
Informationen nicht aus, so hat der Mieter das Recht,
den gemäß der Heizkostenabrechnung auf ihn entfal
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lenden Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent zu kür
zen.
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(3) Der Vermieter kann sich auf Absatz 1 oder 2 nur
berufen, wenn er dem Mieter die Umstände nachweist,
die ihn zur Herabsetzung seines Anteils berechtigen.
§8
Aufteilung der
Kohlendioxidkosten und
Erstattungsanspruch bei Nichtwohngebäuden
(1) Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als
50 Prozent der Kohlendioxidkosten zu tragen hat, sind
in Mietverträgen über Wohnraum oder über Räume, die
keine Wohnräume sind, in einem Nichtwohngebäude
im Sinn von § 3 Absatz 1 Nummer 23 des Gebäude
energiegesetzes unwirksam. Ein Nichtwohngebäude
ist ein Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung
nicht überwiegend dem Wohnen dient.
(2) Versorgt sich der Mieter selbst mit Wärme oder
Warmwasser, so hat der Vermieter dem Mieter 50 Pro
zent der Kohlendioxidkosten zu erstatten; § 6 Absatz 2
Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Vermieter berechnet die auf den oder die
Mieter im Gebäude entfallenden Kohlendioxidkosten,
indem er die im Abrechnungszeitraum für das Gebäude
angefallenen Kohlendioxidkosten ermittelt und den ge
mäß Absatz 1 auf den Vermieter entfallenden Teil ab
zieht. Der Vermieter berechnet sodann den auf den
einzelnen Mieter entfallenden Anteil an den Kohlen
dioxidkosten gemäß der Vereinbarung zwischen Ver
mieter und Mieter über die Verteilung der Heiz- und
Warmwasserkosten auf Grundlage der §§ 6 bis 10 der
Verordnung über Heizkostenabrechnung. § 7 Absatz 3
und 4 gilt entsprechend.
(4) Die hälftige Aufteilung der Kohlendioxidkosten
bei Nichtwohngebäuden wird im Jahr 2025 von einem
Stufenmodell für Nichtwohngebäude abgelöst werden.
Abschnitt 4
Begleitregelungen
Abschnitt 5
Evaluierung
§ 10
Erfahrungsbericht
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz und das Bundesministerium für Wohnen, Stadt
entwicklung und Bauwesen evaluieren dieses Gesetz
und legen dem Bundestag bis zum 31. Dezember 2025
einen Erfahrungsbericht vor. Die Evaluierung wird re
gelmäßig alle zwei Jahre durchgeführt und umfasst ins
besondere
1. eine Prüfung der Effizienz und der Anwendungs
sicherheit des Verfahrens der Aufteilung der Kohlen
dioxidkosten im Rahmen der Heizkostenabrech
nung, sowie die Prüfung einer Anpassung der Stu
fen zur Bestimmung des Aufteilungsverhältnisses
der Kohlendioxidkosten zwischen Mieter und Ver
mieter,
2. eine statistische Erfassung der Kostenaufteilung
über alle betroffenen Mietverhältnisse hinweg, eine
Prüfung der Stufenaufteilung auf ihre Lenkungswir
kung,
3. eine Prüfung der Frage, ob die Regelung eines Stu
fenmodells anhand der Energieeffizienzklassen und
eine Aufteilung auf der Grundlage von Energieaus
weisen zweckmäßig und praktikabel ist, sowie
4. die Prüfung, ob der Mieter bei einem Brennstoff
wechsel durch das Wirtschaftlichkeitsgebot nach
§ 556 Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz des Bürger
lichen Gesetzbuches ausreichend geschützt ist oder
ob darüber hinausgehende gesetzliche Regelungen
geboten sind.
§9
Beschränkungen bei
energetischen Verbesserungen
(1) Sofern öffentlich-rechtliche Vorgaben einer we
sentlichen energetischen Verbesserung des Gebäudes
oder einer wesentlichen Verbesserung der Wärme- und
Warmwasserversorgung des Gebäudes entgegenste
hen, ist der prozentuale Anteil, den der Vermieter an
den Kohlendioxidkosten nach § 5, 6, 7 oder 8 zu tragen
hätte, um die Hälfte zu kürzen. Zu den Vorgaben zählen
beispielsweise
1. denkmalschutzrechtliche Beschränkungen,
2. rechtliche Verpflichtungen, Wärmelieferungen in An
spruch zu nehmen, insbesondere bei einem An
schluss- und Benutzungszwang, sowie
3. der Umstand, dass das Gebäude im Geltungsbe
reich einer Erhaltungssatzung gemäß § 172 Ab
satz 1 Nummer 2 des Baugesetzbuchs liegt.
(2) Wenn in Bezug auf ein Gebäude öffentlich-recht
liche Vorgaben sowohl einer wesentlichen energeti
schen Verbesserung des Gebäudes als auch einer
wesentlichen Verbesserung der Wärme- und Warm
wasserversorgung des Gebäudes entgegenstehen, so
erfolgt keine Aufteilung der Kohlendioxidkosten.
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 11
Übergangsregelungen
(1) Dieses Gesetz ist auf ein Mietverhältnis, das vor
dem 1. Januar 2023 entstanden ist, mit der Maßgabe
anzuwenden, dass Vertragsbestimmungen, die den
Mieter verpflichten, die Kosten für die Versorgung der
mit Wärme oder Warmwasser verbrauchten Brenn
stoffe oder die Kosten für Wärmelieferungen oder
Warmwasserlieferungen zu tragen, nicht den Anteil an
den Kohlendioxidkosten umfassen, den der Vermieter
nach § 5 Absatz 2 oder nach § 8 Absatz 1 zu tragen
hat.
(2) Die Vorschriften über die Aufteilung der Kohlen
dioxidkosten nach diesem Gesetz sind auf Abrech
nungszeiträume für die Abrechnung der Wärme- und
Warmwasserkosten anzuwenden, die am oder nach
dem 1. Januar 2023 beginnen. Kohlendioxidkosten,
die aufgrund des Verbrauchs von Brennstoffmengen
anfallen, die vor dem 1. Januar 2023 in Rechnung ge
stellt worden sind, bleiben unberücksichtigt.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
(3) Die Bundesregierung wird bis zum 1. Juni 2023
eine elektronische Anwendung zur Berechnung und
Aufteilung der Kohlendioxidkosten für Vermieter und
solche Mieter bereitstellen, die sich selbst mit Wärme
oder mit Wärme und Warmwasser versorgen.
§ 12
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck
Die Bundesministerin
für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
Klara Geywitz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 48, ausgegeben zu Bonn am 8. Dezember 2022
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Anlage
(zu den §§ 5 bis 7)
Einstufung der Gebäude oder der Wohnungen bei Wohngebäuden
Kohlendioxidausstoß des
vermieteten Gebäudes oder der Wohnung
pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr
Anteil Mieter
Anteil Vermieter
< 12 kg CO2/m2/a
100 %
0%
12 bis < 17 kg CO2/m2/a
90 %
10 %
17 bis < 22 kg CO2/m2/a
80 %
20 %
22 bis < 27 kg CO2/m2/a
70 %
30 %
27 bis < 32 kg CO2/m2/a
60 %
40 %
32 bis < 37 kg CO2/m2/a
50 %
50 %
37 bis < 42 kg CO2/m2/a
40 %
60 %
42 bis < 47 kg CO2/m2/a
30 %
70 %
47 bis < 52 kg CO2/m2/a
20 %
80 %
> = 52 kg CO2/m2/a
5%
95 %