860-2860-3860-4-1860-6860-12860-14830-2830-2-142170-1-2085-426-12-4860-2-1226-12-826-1226-137632-685-5860-2-9860-5860-7860-112212-28601-98601-32330-32810-368252-3860-4-1-128251-10310-4-7315-24860-1429-40860-8
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze Einführung eines Bürgergeldes
(Bürgergeld-Gesetz)
Vom 16. Dezember 2022
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes
rates das folgende Gesetz beschlossen:
i)
Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:
,,§ 65
Artikel 1
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch Grundsiche
rung für Arbeitsuchende in der Fassung der Bekannt
machung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember
2022 (BGBl. I S. 2160) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Überschrift wird das Wort ,,Grundsiche
rung" durch die Wörter ,,Bürgergeld, Grundsiche
rung" ersetzt.
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 7a wird folgende An
gabe eingefügt:
,,§ 7b
Erreichbarkeit".
b) Die Angaben zu den §§ 15 und 15a werden
wie folgt gefasst:
,,§ 15
Potenzialanalyse und Kooperations
plan
§ 15a
Schlichtungsverfahren".
c) Nach der Angabe zu § 16i werden folgende
Angaben eingefügt:
,,§ 16j Bürgergeldbonus
§ 16k
Ganzheitliche Betreuung".
d) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:
,,§ 19
Bürgergeld und Leistungen für Bil
dung und Teilhabe".
e) In Kapitel 3 Abschnitt 2 wird die Angabe zu
Unterabschnitt 2 wie folgt gefasst:
,,Unterabschnitt 2
Bürgergeld".
f)
Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
,,§ 23
Besonderheiten beim Bürgergeld für
nicht erwerbsfähige Leistungsberech
tigte".
g) In Kapitel 3 Abschnitt 2 wird die Angabe zu
Unterabschnitt 5 wie folgt gefasst:
Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:
,,§ 68
(weggefallen)".
k) Die Angaben zu den §§ 77 und 78 werden wie
folgt gefasst:
l)
,,§ 77
(weggefallen)
§ 78
(weggefallen)".
Die Angaben zu den §§ 80, 81 und 84 werden
wie folgt gefasst:
,,§ 80
(weggefallen)
§ 81
(weggefallen)
§ 84
(weggefallen)".
3. § 1 Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,,3. Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungs
berechtigten aus einem der in § 1 des All
gemeinen Gleichbehandlungsgesetzes ge
nannten Gründe entstehen können, über
wunden werden,".
b) Nummer 5 wird aufgehoben.
c) Nummer 6 wird Nummer 5.
3a. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter ,,eine Eingliede
rungsvereinbarung" durch die Wörter ,,einen
Kooperationsplan" ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und
Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leis
tungsberechtigte Personen eigene Potenziale
nutzen und Leistungen anderer Träger in An
spruch nehmen."
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
,,§ 3
,,Unterabschnitt 5
Leistungsgrundsätze
Leistungsminderungen".
(1) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit kön
nen erbracht werden, soweit sie zur Vermeidung
oder Beseitigung, Verkürzung oder Verminderung
der Hilfebedürftigkeit für die Eingliederung erfor
h) Die Angabe zu § 54 wird wie folgt gefasst:
,,§ 54
j)
Übergangsregelungen aus Anlass des
Zwölften Gesetzes zur Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze Einführung eines
Bürgergeldes".
(weggefallen)".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
derlich sind. Bei den Leistungen zur Eingliederung
in Arbeit sind zu berücksichtigen
1. die Eignung der erwerbsfähigen Leistungsbe
rechtigten,
2. die individuelle Lebenssituation der erwerbs
fähigen Leistungsberechtigten, insbesondere
ihre familiäre Situation,
3. die voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftig
keit der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
und
4. die Dauerhaftigkeit der Eingliederung der er
werbsfähigen Leistungsberechtigten.
Vorrangig sollen Leistungen erbracht werden, die
die unmittelbare Aufnahme einer Ausbildung oder
Erwerbstätigkeit ermöglichen, es sei denn, eine
andere Leistung ist für die dauerhafte Eingliede
rung erforderlich. Von der Erforderlichkeit für die
dauerhafte Eingliederung ist insbesondere auszu
gehen, wenn leistungsberechtigte Personen ohne
Berufsabschluss Leistungen zur Unterstützung
der Aufnahme einer Ausbildung nach diesem
Buch, dem Dritten Buch oder auf anderer recht
licher Grundlage erhalten oder an einer nach § 16
Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 81
des Dritten Buches zu fördernden beruflichen
Weiterbildung teilnehmen oder voraussichtlich
teilnehmen werden. Die Verpflichtung zur vorran
gigen Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbs
tätigkeit gilt nicht im Verhältnis zur Förderung von
Existenzgründungen mit einem Einstiegsgeld für
eine selbständige Erwerbstätigkeit nach § 16b.
(2) Bei der Beantragung von Leistungen nach
diesem Buch sollen unverzüglich Leistungen zur
Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Ab
schnitt des Dritten Kapitels erbracht werden.
(3) Bei der Erbringung von Leistungen nach
dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels sind
die Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Spar
samkeit zu beachten.
(4) Die Agentur für Arbeit hat darauf hinzuwir
ken, dass erwerbsfähige teilnahmeberechtigte
Leistungsberechtigte, die
1. nicht über ausreichende deutsche Sprach
kenntnisse verfügen, vorrangig an einem Inte
grationskurs nach § 43 des Aufenthaltsgeset
zes teilnehmen, oder
2. darüber hinaus notwendige berufsbezogene
Sprachkenntnisse benötigen, vorrangig an
der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
nach § 45a Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
teilnehmen.
Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. In den Fällen
des Satzes 1 ist die Teilnahme am Integrations
kurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes oder an
der berufsbezogenen Deutschsprachförderung
nach § 45a des Aufenthaltsgesetzes in der Regel
für eine dauerhafte Eingliederung erforderlich. Für
die Teilnahmeberechtigung, die Verpflichtung zur
Teilnahme und die Zugangsvoraussetzungen gel
ten die §§ 44, 44a und 45a des Aufenthaltsge
setzes sowie des § 9 Absatz 1 Satz 1 des Bun
desvertriebenengesetzes in Verbindung mit der
Verordnung über die Durchführung von Integra
2329
tionskursen für Ausländer und Spätaussiedler
und der Verordnung über die berufsbezogene
Deutschsprachförderung.
(5) Leistungen zur Sicherung des Lebensunter
halts dürfen nur erbracht werden, soweit die Hil
febedürftigkeit nicht anderweitig beseitigt werden
kann. Die nach diesem Buch vorgesehenen Leis
tungen decken den Bedarf der erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten und der mit ihnen in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen."
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ,,Sozialgeld"
durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Ab
satz 1 Satz 2" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 6 wird aufgehoben.
c) In Absatz 5 wird die Angabe ,,16i" durch die
Angabe ,,16k" ersetzt.
6. § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt ge
fasst:
,,2. die kreisfreien Städte und Kreise für die Leis
tungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen
nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen
für den Bedarf für Unterkunft und Heizung ge
leistet werden, für die Leistungen nach § 24
Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für
die Leistungen nach § 28, soweit durch Lan
desrecht nicht andere Träger bestimmt sind
(kommunale Träger)."
7. § 7 Absatz 4a wird aufgehoben.
8. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
,,§ 7b
Erreichbarkeit
(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhal
ten Leistungen, wenn sie erreichbar sind. Erreich
bar sind erwerbsfähige Leistungsberechtigte,
wenn sie sich im näheren Bereich des zuständi
gen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen
Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis
nehmen können. Ein Aufenthalt im näheren Be
reich liegt vor, wenn es den erwerbsfähigen Leis
tungsberechtigten möglich ist, eine Dienststelle
des zuständigen Jobcenters, einen möglichen
Arbeitgeber oder den Durchführungsort einer
Integrationsmaßnahme im örtlichen Zuständig
keitsbereich des Jobcenters in einer für den Ver
mittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und
ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähig
keit übersteigenden Aufwand aufzusuchen. Der
nähere Bereich schließt auch einen Bereich im
grenznahen Ausland ein.
(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die
nicht erreichbar sind, erhalten nur dann Leistun
gen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des nähe
ren Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und das
Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren
Bereichs zugestimmt hat. Ein wichtiger Grund
liegt insbesondere vor bei
1. Teilnahme an einer ärztlich verordneten Maß
nahme der medizinischen Vorsorge oder Reha
bilitation,
2330
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
2. Teilnahme an einer Veranstaltung, die kirch
lichen oder gewerkschaftlichen Zwecken dient
oder im öffentlichen Interesse liegt,
3. Aufenthalten außerhalb des näheren Bereichs,
die überwiegend der Eingliederung in Ausbil
dung oder Arbeit dienen, oder
4. Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit,
wenn die Eingliederung in Ausbildung oder Ar
beit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Für Abwesenheiten außerhalb des näheren Be
reichs aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätig
keit ist abweichend von Satz 1 keine Zustimmung
des Jobcenters erforderlich.
(3) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die
ohne wichtigen Grund nicht erreichbar sind, er
halten Leistungen, wenn das Jobcenter dem Auf
enthalt außerhalb des näheren Bereichs zuge
stimmt hat und die Eingliederung in Ausbildung
oder Arbeit nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Die Zustimmung zu Abwesenheiten ohne wichti
gen Grund soll in der Regel für insgesamt längs
tens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden.
Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die
weder arbeitslos noch erwerbstätig sind, ist die
Zustimmung nach Satz 1 zu erteilen."
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
,,in § 11a genannten Einnahmen" die Wörter
,,sowie Einnahmen, die nach anderen Vor
schriften des Bundesrechts nicht als Einkom
men im Sinne dieses Buches zu berücksichti
gen sind" eingefügt.
b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
,,(2) Einnahmen sind für den Monat zu be
rücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt
auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen
eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Be
schäftigungsverhältnissen erzielt werden.
(3) Würde der Leistungsanspruch durch die
Berücksichtigung einer als Nachzahlung zu
fließenden Einnahme, die nicht für den Monat
des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat
entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeit
raum von sechs Monaten gleichmäßig aufzu
teilen und monatlich ab dem Monat des Zu
flusses mit einem entsprechenden monat
lichen Teilbetrag zu berücksichtigen."
10. § 11a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Wörter ,,Aufwands
entschädigung nach § 1835a" durch die Wör
ter ,,Aufwandspauschalen nach § 1878" ersetzt
und wird der Punkt am Ende durch ein Komma
ersetzt.
b) Die folgenden Nummern 5 bis 7 werden ange
fügt:
,,5. Aufwandsentschädigungen oder Einnah
men aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die
nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder
Nummer 26a des Einkommensteuergeset
zes steuerfrei sind, soweit diese Einnah
men einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro
im Kalenderjahr nicht überschreiten,
6. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutter
schutzgesetzes
7. Erbschaften."
c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
,,(7) Nicht als Einkommen zu berücksichti
gen sind Einnahmen von Schülerinnen und
Schülern allgemein- oder berufsbildender
Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die
in den Schulferien ausgeübt werden. Satz 1 gilt
nicht für eine Ausbildungsvergütung, auf die
eine Schülerin oder ein Schüler einen An
spruch hat."
11. § 11b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 3 bis 6 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b ein
gefügt:
,,(2b) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist
anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 3 bis 5 der Betrag nach § 8 Absatz 1a
des Vierten Buches von dem Einkommen aus
Erwerbstätigkeit abzusetzen bei erwerbsfähi
gen Leistungsberechtigten, die das 25. Le
bensjahr noch nicht vollendet haben und die
1. eine nach dem Bundesausbildungsförde
rungsgesetz dem Grunde nach förderungs
fähige Ausbildung durchführen,
2. eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches
dem Grunde nach förderungsfähige Ausbil
dung, eine nach § 51 des Dritten Buches
dem Grunde nach förderungsfähige berufs
vorbereitende Bildungsmaßnahme oder
eine nach § 54a des Dritten Buches geför
derte Einstiegsqualifizierung durchführen,
3. einem Freiwilligendienst nach dem Bundes
freiwilligendienstgesetz oder dem Jugend
freiwilligendienstegesetz nachgehen oder
4. als Schülerinnen und Schüler allgemeinoder berufsbildender Schulen außerhalb
der in § 11a Absatz 7 genannten Zeiten er
werbstätig sind; dies gilt nach dem Besuch
allgemeinbildender Schulen auch bis zum
Ablauf des dritten auf das Ende der Schul
ausbildung folgenden Monats.
Sofern die unter Satz 1 Nummer 1 bis 4 ge
nannten Personen die in § 11a Absatz 3 Satz 2
Nummer 3 bis 5 genannten Leistungen, Aus
bildungsgeld nach dem Dritten Buch oder
einen Unterhaltsbeitrag nach § 10 Absatz 2
des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
erhalten, ist von diesen Leistungen für die Ab
setzbeträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
bis 5 ein Betrag in Höhe von mindestens
100 Euro abzusetzen, wenn die Absetzung
nicht bereits nach Satz 1 oder nach Absatz 2
Satz 1 erfolgt ist. Satz 2 gilt auch für Leis
tungsberechtigte, die das 25. Lebensjahr voll
endet haben."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Dieser beläuft sich
1. für den Teil des monatlichen Erwerbs
einkommens, der 100 Euro übersteigt
und nicht mehr als 520 Euro beträgt,
auf 20 Prozent,
2. für den Teil des monatlichen Erwerbs
einkommens, der 520 Euro übersteigt
und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt,
auf 30 Prozent und
3. für den Teil des monatlichen Erwerbs
einkommens, der 1 000 Euro übersteigt
und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt,
auf 10 Prozent."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,In den Fällen des Absatzes 2b ist Satz 2
Nummer 1 nicht anzuwenden."
12. § 12 wird wie folgt gefasst:
,,§ 12
Zu berücksichtigendes Vermögen
(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände
sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu
berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind
1. angemessener Hausrat; für die Beurteilung der
Angemessenheit sind die Lebensumstände
während des Bezugs von Bürgergeld maßge
bend,
2. ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der
Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige
Person; die Angemessenheit wird vermutet,
wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
dies im Antrag erklärt,
3. für die Altersvorsorge bestimmte Versiche
rungsverträge; zudem andere Formen der Al
tersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht aus
drücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4. weitere Vermögensgegenstände, die unabhän
gig von der Anlageform als für die Altersvor
sorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist
für jedes angefangene Jahr einer hauptberuf
lich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Bei
träge an die gesetzliche Rentenversicherung,
an eine öffentlich-rechtliche Versicherungsein
richtung oder an eine Versorgungseinrichtung
einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchs
tens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der
sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der An
tragstellung geltende Beitragssatz zur allge
meinen Rentenversicherung nach § 158 des
Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestell
ten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß
Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert
und anschließend auf den nächsten durch
500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5. ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer
Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern
oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung
von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen
mehr als vier Personen das Hausgrundstück
beziehungsweise die Eigentumswohnung, er
2331
höht sich die maßgebende Wohnfläche um je
weils 20 Quadratmeter für jede weitere Person;
höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, so
fern die Berücksichtigung als Vermögen eine
besondere Härte bedeuten würde,
6. Vermögen, solange es nachweislich zur baldi
gen Beschaffung oder Erhaltung eines Haus
grundstücks oder einer Eigentumswohnung
von angemessener Größe bestimmt ist, und
das Hausgrundstück oder die Eigentumswoh
nung Menschen mit Behinderungen oder pfle
gebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken
dient oder dienen soll und dieser Zweck durch
den Einsatz oder die Verwertung des Vermö
gens gefährdet würde sowie
7. Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für
die betroffene Person eine besondere Härte
bedeuten würde.
(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen
ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft
ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen.
Übersteigt das Vermögen einer Person in der Be
darfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind
nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Per
sonen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Per
son zu übertragen.
(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt
eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des
Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem
Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenz
zeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es
erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der
Karenzzeit für mindestens einen Monat unter
brochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle
Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenz
zeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre
keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften
Buch bezogen worden sind.
(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2
erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro
für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000
Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemein
schaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheb
lichen Vermögens ist ein selbst genutztes Haus
grundstück oder eine selbst genutzte Eigentums
wohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Num
mer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet,
dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist,
wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermö
gen vor, sind während der Karenzzeit Beträge
nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Ab
satz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbst
auskunft beizufügen; Nachweise zum vorhande
nen Vermögen sind nur auf Aufforderung des
Jobcenters vorzulegen.
(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert
zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der
Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Be
willigung oder erneute Bewilligung der Leistungen
der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt
wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der
Zeitpunkt des Erwerbs.
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des
Einkommens nur für einen Monat zu erbringen,
gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein
zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist,
wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller
dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt ent
sprechend."
13. Dem § 12a wird folgender Satz angefügt:
,,Für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis zum Ablauf
des 31. Dezember 2026 findet Satz 2 Nummer 1
mit der Maßgabe Anwendung, dass Leistungsbe
rechtigte nicht verpflichtet sind, eine Rente wegen
Alters vorzeitig in Anspruch zu nehmen."
14. § 13 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Das Bundesministerium für Arbeit und So
ziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates be
darf, nähere Bestimmungen zum näheren Bereich
im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 zu treffen so
wie dazu, für welchen Zeitraum und unter wel
chen Voraussetzungen erwerbsfähige Leistungs
berechtigte bei einem Aufenthalt außerhalb des
näheren Bereichs einen Leistungsanspruch haben
können, ohne erreichbar zu sein."
15. § 14 wird wie folgt gefasst:
,,§ 14
Grundsatz des Förderns
(1) Die Träger der Leistungen nach diesem
Buch unterstützen erwerbsfähige Leistungsbe
rechtigte umfassend und nachhaltig mit dem Ziel
der Eingliederung in Arbeit und Überwindung der
Hilfebedürftigkeit. Dies gilt sowohl für arbeitslose
als auch für nicht arbeitslose erwerbsfähige Leis
tungsberechtigte.
(2) Leistungsberechtigte Personen erhalten
Beratung. Im Rahmen der Beratung wird gemein
sam eine individuelle Strategie zur Erreichung der
in Absatz 1 genannten Ziele erarbeitet und deren
schrittweise Umsetzung begleitet. Aufgabe der
Beratung ist darüber hinaus die Erteilung von
Auskunft und Rat, insbesondere zur Berechnung
der Leistungen zur Sicherung des Lebensunter
halts, zum Eingliederungsprozess und zu den Mit
wirkungspflichten und Selbsthilfeobliegenheiten
sowie dem Schlichtungsverfahren, zu den Leis
tungen der Eingliederung nach diesem Abschnitt
sowie zur Möglichkeit der Inanspruchnahme von
Leistungen anderer Träger. Art und Umfang der
Beratung richten sich nach dem Beratungsbedarf
der leistungsberechtigten Person. Beratungsleis
tungen, die Leistungsberechtigte nach den §§ 29
bis 33 des Dritten Buches von den für die Arbeits
förderung zuständigen Dienststellen der Bundes
agentur für Arbeit erhalten, sollen dabei Berück
sichtigung finden. Hierbei arbeiten die Träger der
Leistungen nach diesem Buch mit den in Satz 4
genannten Dienststellen eng zusammen.
(3) Die Agentur für Arbeit soll eine persönliche
Ansprechpartnerin oder einen persönlichen An
sprechpartner für jede erwerbsfähige leistungs
berechtigte Person und die mit dieser in einer
Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen benen
nen. Die Beratung kann aufsuchend und sozial
raumorientiert erfolgen.
(4) Die Träger der Leistungen nach diesem
Buch erbringen unter Beachtung der Grundsätze
von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit alle im
Einzelfall für die Eingliederung in Arbeit erforderli
chen Leistungen."
16. § 15 wird wie folgt gefasst:
,,§ 15
Potenzialanalyse und Kooperationsplan
(1) Die Agentur für Arbeit soll unverzüglich zu
sammen mit jeder erwerbsfähigen leistungsbe
rechtigten Person die für die Eingliederung in
Ausbildung oder Arbeit erforderlichen persönli
chen Merkmale, die beruflichen Fähigkeiten und
die Eignung feststellen; diese Feststellungen er
strecken sich auch auf die individuellen Stärken
sowie darauf, ob und durch welche Umstände
die berufliche Eingliederung voraussichtlich er
schwert sein wird (Potenzialanalyse). Tatsachen,
über die die Agentur für Arbeit nach § 9a Satz 2
Nummer 2 des Dritten Buches unterrichtet wird,
müssen nicht erneut festgestellt werden, es sei
denn, es liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass
sich Umstände, die für die Eingliederung maßge
bend sind, verändert haben.
(2) Die Agentur für Arbeit soll im Einvernehmen
mit dem kommunalen Träger unverzüglich nach
der Potenzialanalyse mit jeder erwerbsfähigen
leistungsberechtigten Person unter Berücksichti
gung der Feststellungen nach Absatz 1 gemein
sam einen Plan zur Verbesserung der Teilhabe
(Kooperationsplan) erstellen. In diesem werden
das Eingliederungsziel und die wesentlichen
Schritte zur Eingliederung festgehalten, insbeson
dere soll festgelegt werden,
1. welche Leistungen zur Eingliederung in Ausbil
dung oder Arbeit nach diesem Abschnitt in Be
tracht kommen,
2. welche für eine erfolgreiche Überwindung von
Hilfebedürftigkeit, vor allem durch Eingliede
rung in Ausbildung oder Arbeit, erforderlichen
Eigenbemühungen erwerbsfähige Leistungs
berechtigte mindestens unternehmen und
nachweisen,
3. eine vorgesehene Teilnahme an einem Integra
tionskurs nach § 43 des Aufenthaltsgesetzes
oder an einer Maßnahme der berufsbezogenen
Deutschsprachförderung nach § 45a des Auf
enthaltsgesetzes,
4. wie Leistungen anderer Leistungsträger in den
Eingliederungsprozess einbezogen werden,
5. in welche Ausbildung, Tätigkeiten oder Tätig
keitsbereiche die erwerbsfähige leistungsbe
rechtigte Person vermittelt werden soll und
6. ob ein möglicher Bedarf für Leistungen zur be
ruflichen oder medizinischen Rehabilitation mit
dem Ziel einer entsprechenden Antragstellung
in Betracht kommt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
Im Kooperationsplan kann auch festgehalten wer
den,
1. welche Maßnahmen und Leistungen der akti
ven Arbeitsförderung im Hinblick auf mögliche
gesundheitliche Beeinträchtigungen, die einer
Integration in den Arbeitsmarkt entgegenste
hen, in Betracht kommen und welche anderen
Leistungsträger im Hinblick auf diese Beein
trächtigungen voraussichtlich zu beteiligen
sind und
2. welche Leistungen nach diesem Abschnitt für
Personen in Betracht kommen, die mit der
oder dem erwerbsfähigen Leistungsberechtig
ten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, um
Hemmnisse der erwerbsfähigen leistungsbe
rechtigten Person zu beseitigen oder zu ver
ringern; diese Personen sind hierbei zu betei
ligen.
(3) Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Per
son erhält den Kooperationsplan in Textform. Der
Kooperationsplan soll spätestens nach Ablauf
von jeweils sechs Monaten gemeinsam aktuali
siert und fortgeschrieben werden.
(4) Die erste Einladung zum Gespräch zur
Erstellung der Potenzialanalyse und des Koope
rationsplans erfolgt ohne Belehrung über die
Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme.
(5) Die Agentur für Arbeit überprüft regelmäßig,
ob die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person
die im Kooperationsplan festgehaltenen Abspra
chen einhält. Aufforderungen hierzu erfolgen
grundsätzlich mit Rechtsfolgenbelehrung, insbe
sondere bei Maßnahmen gemäß §§ 16, 16d ist
eine Rechtsfolgenbelehrung vorzusehen.
(6) Wenn ein Kooperationsplan nicht zustande
kommt oder nicht fortgeschrieben werden kann,
erfolgen Aufforderungen zu erforderlichen Mitwir
kungshandlungen mit Rechtsfolgenbelehrung."
17. § 15a wird wie folgt gefasst:
,,§ 15a
Schlichtungsverfahren
(1) Ist die Erstellung oder die Fortschreibung
eines Kooperationsplans aufgrund von Meinungs
verschiedenheiten zwischen Agentur für Arbeit
oder kommunalem Träger und leistungsberech
tigter Person nicht möglich, so soll auf Verlangen
einer oder beider Seiten ein Schlichtungsverfah
ren eingeleitet werden. Die Agentur für Arbeit
schafft im Einvernehmen mit dem kommunalen
Träger die Voraussetzungen für einen Schlich
tungsmechanismus unter Hinzuziehung einer bis
her unbeteiligten und insofern nicht weisungsge
bundenen Person innerhalb oder außerhalb der
Dienststelle. Das nähere Verfahren entsprechend
§ 44c Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 legt die Träger
versammlung fest.
(2) In dem Schlichtungsverfahren soll ein ge
meinsamer Lösungsvorschlag entwickelt werden.
Diesen gemeinsamen Lösungsvorschlag haben
die Agentur für Arbeit und der kommunale Träger
zu berücksichtigen.
2333
(3) Während des Schlichtungsverfahrens führt
die Verletzung von Pflichten nach § 31 nicht zu
Leistungsverminderungen nach § 31a.
(4) Das Schlichtungsverfahren endet durch
eine Einigung oder spätestens mit Ablauf von vier
Wochen ab Beginn."
18. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,Arbeits
losengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld
nach § 19 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
b) Nach Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein
gefügt:
,,(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des
Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leis
tungsberechtigte auch im Rahmen eines be
stehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiter
bildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraus
setzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten
Buches erfüllen."
19. In § 16d Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe ,,Ar
beitslosengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld
nach § 19 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
20. In § 16g Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,oder
§ 16f" durch die Angabe ,,, § 16f oder § 16k" er
setzt.
21. In § 16i Absatz 2 Satz 1 werden in dem Satzteil
nach Nummer 4 die Wörter ,,dem Mindestlohnge
setz" durch die Wörter ,,§ 1 Absatz 2 Satz 1 des
Mindestlohngesetzes in Verbindung mit der auf
der Grundlage des § 11 Absatz 1 Satz 1 des Min
destlohngesetzes jeweils erlassenen Verordnung"
ersetzt.
22. Nach § 16i werden die folgenden §§ 16j und 16k
eingefügt:
,,§ 16j
Bürgergeldbonus
Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten
einen Bonus in Höhe von 75 Euro für jeden Monat
der Teilnahme an einer der folgenden Maßnah
men:
1. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung
nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches so
wie nach § 49 Absatz 3 Nummer 4 des Neun
ten Buches mit einer Mindestdauer von acht
Wochen, für die kein Weiterbildungsgeld nach
§ 87a Absatz 2 des Dritten Buches gezahlt
wird,
2. berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen nach
§ 51 des Dritten Buches sowie nach § 49 Ab
satz 3 Nummer 2 des Neunten Buches, Maß
nahmen in der Vorphase der Assistierten Aus
bildung nach § 75a des Dritten Buches in Ver
bindung mit § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3,
3. Maßnahmen zur Förderung schwer zu errei
chender junger Menschen nach § 16h Ab
satz 1.
§ 16k
Ganzheitliche Betreuung
(1) Zum Aufbau der Beschäftigungsfähigkeit
von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten kann
2334
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
die Agentur für Arbeit oder ein durch diese beauf
tragter Dritter eine erforderliche ganzheitliche und
gegebenenfalls aufsuchende Betreuung erbrin
gen. Die Agentur für Arbeit kann auch Rahmen
verträge nutzen und einen Gutschein ausgeben.
§ 45 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 1, Absatz 4
Satz 1, 2, 3 Nummer 1, Absatz 5 und 6 Satz 1
und 2 des Dritten Buches gilt entsprechend.
(2) Eine ganzheitliche Betreuung kann für junge
Menschen auch zur Heranführung an eine oder
zur Begleitung während einer Ausbildung erfol
gen. Sofern keine an die Ausbildung unmittelbar
anschließende Beschäftigungsaufnahme erfolgt,
kann die ganzheitliche Betreuung bis zu zwölf
Monate nach Ende der Ausbildung fortgeführt
werden.
(3) § 16g gilt mit der Maßgabe, dass der Zeit
raum des Absatzes 2 Satz 1 um weitere drei
Monate überschritten werden kann, soweit und
solange dies im Einzelfall erforderlich ist.
(4) § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 findet keine
Anwendung."
23. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie gefolgt gefasst:
,,§ 19
Bürgergeld und
Leistungen für Bildung und Teilhabe".
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,Arbeitslosen
geld II" durch das Wort ,,Bürgergeld" er
setzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Sozialgeld" durch
das Wort ,,Bürgergeld" ersetzt.
24. Die Überschrift zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterab
schnitt 2 wird wie gefolgt gefasst:
,,Unterabschnitt 2
Bürgergeld".
25. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
,,Für die Anerkennung der Bedarfe für
Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem
Jahr ab Beginn des Monats, für den erst
mals Leistungen nach diesem Buch bezo
gen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit
werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe
der tatsächlichen Aufwendungen aner
kannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der
Leistungsbezug in der Karenzzeit für min
destens einen Monat unterbrochen, verlän
gert sich die Karenzzeit um volle Monate
ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenz
zeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei
Jahre keine Leistungen nach diesem oder
dem Zwölften Buch bezogen worden sind."
bb) In dem neuen Satz 7 werden nach den
Wörtern ,,sind sie" die Wörter ,,nach Ablauf
der Karenzzeit" eingefügt.
cc) Nach Satz 7 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
,,Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit
der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeit
raum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7
genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt
ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushalts
gemeinschaft und waren die Aufwendun
gen für die Unterkunft und Heizung davor
angemessen, ist die Senkung der Aufwen
dungen für die weiterhin bewohnte Unter
kunft für die Dauer von mindestens zwölf
Monaten nach dem Sterbemonat nicht zu
mutbar."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 12 Absatz 3
Satz 1 Nummer 4" durch die Wörter ,,§ 12
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1
Satz 2 bis 4 nicht."
c) Nach Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz ein
gefügt:
,,Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2
bis 5 werden nach einem Umzug höhere als
angemessene Aufwendungen nur dann als Be
darf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zustän
dige Träger die Anerkennung vorab zugesi
chert hat."
d) In Absatz 7 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 wird
jeweils die Angabe ,,Arbeitslosengeld II" durch
das Wort ,,Bürgergeld" ersetzt.
e) In Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 12
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter
,,§ 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1"
ersetzt.
26. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie gefolgt gefasst:
,,§ 23
Besonderheiten beim Bürgergeld
für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte".
b) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort
,,Sozialgeld" durch die Wörter ,,Bürgergeld
nach § 19 Absatz 1 Satz 2" ersetzt.
27. In § 24 Absatz 2 wird die Angabe ,,Arbeitslosen
geld II" durch das Wort ,,Bürgergeld" ersetzt.
28. § 25 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach
Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Un
fallversicherung, erbringen die Träger der Leistun
gen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen
als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen
Unfallversicherung weiter."
28a. In § 25 Satz 1 wird die Angabe ,,Arbeitslosengel
des II" durch die Wörter ,,Bürgergeldes nach § 19
Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
29. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Arbeitslosen
geld II oder Sozialgeld" durch das Wort
,,Bürgergeld" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Sozialgeld" durch
die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1
Satz 2" und die Angabe ,,Arbeitslosen
geld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor dem
Semikolon die Wörter ,,Arbeitslosengeld II
und Sozialgeld" durch das Wort ,,Bürger
geld" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor dem Semikolon
wird das Wort ,,Sozialgeld" durch die
Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Ab
satz 1 Satz 2" ersetzt.
bbb) In dem Satzteil nach dem Semikolon
wird die Angabe ,,Arbeitslosengeld II"
durch die Wörter ,,Bürgergeld nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
30. In § 27 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Arbeits
losengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
31. Die Überschrift zu Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterab
schnitt 5 wird wie folgt gefasst:
,,Unterabschnitt 5
Leistungsminderungen".
32. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1. sich weigern, einer Aufforderung ge
mäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nach
zukommen,".
bb) In Nummer 2 werden die Wörter ,,, Arbeits
gelegenheit nach § 16d" gestrichen.
b) In Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe ,,Ar
beitslosengeldes II" durch die Wörter ,,Bürger
geldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
33. § 31a wird wie folgt gefasst:
,,§ 31a
Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen
(1) Bei einer Pflichtverletzung nach § 31 min
dert sich das Bürgergeld um 10 Prozent des nach
§ 20 jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei ei
ner weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert
sich das Bürgergeld um 20 Prozent des nach § 20
jeweils maßgebenden Regelbedarfs. Bei jeder
weiteren Pflichtverletzung nach § 31 mindert sich
das Bürgergeld um 30 Prozent des nach § 20 je
weils maßgeblichen Regelbedarfs. Eine weitere
Pflichtverletzung liegt nur vor, wenn bereits zuvor
eine Minderung festgestellt wurde. Sie liegt nicht
vor, wenn der Beginn des vorangegangenen Min
derungszeitraums länger als ein Jahr zurückliegt.
2335
Minderungen nach den Sätzen 1 bis 3 sind auf
zuheben, sobald erwerbsfähige Leistungsberech
tigte diese Pflichten erfüllen oder sich nachträg
lich ernsthaft und nachhaltig dazu bereit erklären,
diesen künftig nachzukommen. Abweichend von
den Sätzen 1 bis 3 gelten bei Pflichtverletzungen
nach § 31 Absatz 2 Nummer 3 in Fällen einer
Sperrzeit bei Meldeversäumnis nach § 159 Ab
satz 1 Satz 2 Nummer 8 des Dritten Buches die
Rechtsfolgen des § 32.
(2) Vor der Feststellung der Minderung nach
Absatz 1 soll auf Verlangen der erwerbsfähigen
Leistungsberechtigten die Anhörung nach § 24
des Zehnten Buches persönlich erfolgen. Verlet
zen die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
wiederholt ihre Pflichten oder versäumen wieder
holt Meldetermine nach § 32, soll die Anhörung
persönlich erfolgen.
(3) Eine Leistungsminderung erfolgt nicht,
wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche
Härte bedeuten würde.
(4) Leistungsminderungen bei wiederholten
Pflichtverletzungen oder wiederholten Meldever
säumnissen nach § 32 sind auf insgesamt 30 Pro
zent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs
begrenzt. Die sich rechnerisch ergebenden Zahl
beträge für die Kosten der Unterkunft und Hei
zung dürfen durch eine Leistungsminderung nicht
verringert werden.
(5) Für nicht erwerbsfähige Leistungsberech
tigte gelten die Absätze 1 bis 4 bei Pflichtverlet
zungen nach § 31 Absatz 2 Nummer 1 und 2 ent
sprechend.
(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
sollen innerhalb von vier Wochen nach Feststel
lung einer Leistungsminderung ein Beratungsan
gebot erhalten, in dem die Inhalte des Koopera
tionsplans überprüft und bei Bedarf fortgeschrie
ben werden."
34. § 31b wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 und 4 wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge
fügt:
,,(2) Der Minderungszeitraum beträgt
1. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 1 ei
nen Monat,
2. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 2 zwei
Monate und
3. in den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 3 je
weils drei Monate.
In den Fällen des § 31a Absatz 1 Satz 6 ist die
Minderung ab dem Zeitpunkt der Pflichterfül
lung oder der Erklärung der Bereitschaft zur
Pflichterfüllung aufzuheben, soweit der Minde
rungszeitraum mindestens einen Monat betra
gen hat, andernfalls nach Ablauf dieses Mo
nats."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
2336
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
35. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Arbeits
losengeld II oder das Sozialgeld" durch das
Wort ,,Bürgergeld" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) § 31a Absatz 2 bis 5 und § 31b Absatz 1
und 3 gelten entsprechend. Der Minderungs
zeitraum beträgt einen Monat."
35a. Dem § 37 Absatz 2 werden die folgenden Sätze
angefügt:
,,Wird ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts für einen einzelnen Monat
gestellt, in dem aus Jahresabrechnungen von
Heizenergiekosten oder aus der angemessenen
Bevorratung mit Heizmitteln resultierende Auf
wendungen für die Heizung fällig sind, wirkt die
ser Antrag, wenn er bis zum Ablauf des dritten
Monats nach dem Fälligkeitsmonat gestellt wird,
auf den Ersten des Fälligkeitsmonats zurück.
Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezem
ber 2023 gestellt werden."
36. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze an
gefügt:
,,Abweichend von Satz 1 gelten die §§ 45, 47
und 48 des Zehnten Buches mit der Maßgabe,
dass ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die
Vergangenheit nicht aufzuheben ist, wenn sich
ausschließlich Erstattungsforderungen nach
§ 50 Absatz 1 des Zehnten Buches von insge
samt weniger als 50 Euro für die Gesamtheit
der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft ergä
ben. Bei der Prüfung der Aufhebung nach
Satz 3 sind Umstände, die bereits Gegenstand
einer vorherigen Prüfung nach Satz 3 waren,
nicht zu berücksichtigen. Die Sätze 3 und 4
gelten in den Fällen des § 50 Absatz 2 des
Zehnten Buches entsprechend."
b) In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe ,,Ar
beitslosengeld II" durch die Wörter ,,Bürger
geld nach § 19 Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
c) Die folgenden Absätze 9 und 10 werden ange
fügt:
,,(9) § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung
eines Kindes auf das Vermögen beschränkt,
das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag
von 15 000 Euro übersteigt.
(10) Erstattungsansprüche nach § 50 des
Zehnten Buches, die auf die Aufnahme einer
bedarfsdeckenden sozialversicherungspflichti
gen Beschäftigung zurückzuführen sind, sind
in monatlichen Raten in Höhe von 10 Prozent
des maßgebenden Regelbedarfs zu tilgen.
Dies gilt nicht, wenn vor Tilgung der gesamten
Summe erneute Hilfebedürftigkeit eintritt."
37. § 41a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Die vorläufige Leistung ist so zu bemessen,
dass der monatliche Bedarf der Leistungsbe
rechtigten zur Sicherung des Lebensunterhalts
gedeckt ist; davon ist auszugehen, wenn das
vorläufig berücksichtigte Einkommen voraus
sichtlich höchstens in Höhe des Absetzbetra
ges nach § 11b Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 von
dem nach Satz 3 zugrunde zu legenden Ein
kommen abweicht."
b) Absatz 6 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,Überzahlungen, die nach der Anrechnung
fortbestehen, sind zu erstatten, sofern sie ins
gesamt mindestens 50 Euro für die Gesamtheit
der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft betra
gen."
38. § 42a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 12
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 1a und 4" durch
die Wörter ,,§ 12 Absatz 2 und 4 Satz 1" er
setzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,10 Prozent"
durch die Angabe ,,5 Prozent" ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
,,Satz 1 gilt nicht, soweit Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts als Dar
lehen erbracht werden oder soweit bereits
gemäß § 43 in Höhe von mehr als 20 Pro
zent des für die Darlehensnehmer maßge
benden Regelbedarfs gegen deren An
sprüche auf Geldleistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts aufgerechnet wird."
39. § 44g Absatz 2 wird aufgehoben.
40. In § 44k Absatz 1 wird die Angabe ,,und 2" gestri
chen.
41. In § 51b Absatz 3 Nummer 3 werden nach der
Angabe ,,§ 48b Absatz 5" das Komma und das
Wort ,,Eingliederungsbilanzen" gestrichen.
42. § 53a Absatz 2 wird aufgehoben.
43. § 54 wird aufgehoben.
44. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die Leis
tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
beantragt haben oder beziehen, sind verpflich
tet,
1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und
deren voraussichtliche Dauer unverzüglich
anzuzeigen und
2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalender
tages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit
eine ärztliche Bescheinigung über die Ar
beitsunfähigkeit und deren voraussichtliche
Dauer vorzulegen."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge
fügt:
,,(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für erwerbs
fähige Leistungsberechtigte, die einen An
spruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeits
losengeld haben. Die Agentur für Arbeit kann
erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Einzel
fall von der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
befreien. Sie soll erwerbsfähige Leistungsbe
rechtigte befreien, sofern die Eingliederung in
Arbeit oder Ausbildung hierdurch nicht gefähr
det wird."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
45. § 61 Absatz 2 Satz 2 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
,,Die Maßnahmeträger sind verpflichtet,
1. ihre Beurteilung der oder des Teilnehmenden
unverzüglich der Agentur für Arbeit zu übermit
teln,
2. der für die einzelne Teilnehmerin oder den
einzelnen Teilnehmer zuständigen Agentur für
Arbeit kalendermonatlich die Fehltage der
Teilnehmerin oder des Teilnehmers sowie die
Gründe für die Fehltage mitzuteilen.
Dabei haben sie jeweils die von der Agentur für
Arbeit vorgegebenen Verfahren und Formate zu
nutzen."
46. § 65 wird wie folgt gefasst:
,,§ 65
Übergangsregelungen aus Anlass
des Zwölften Gesetzes zur Änderung
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze Einführung eines Bürgergeldes
(1) § 3 Absatz 2a in der bis zum 31. Dezember
2022 geltenden Fassung findet bis zur erstma
ligen Erstellung eines Kooperationsplans nach
§ 15, spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezem
ber 2023, weiter Anwendung.
(2) Sofern die Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende vor dem 1. Januar 2023 nach
§ 5 Absatz 3 Satz 1 Leistungsberechtigte aufge
fordert haben, eine Rente wegen Alters vorzeitig
in Anspruch zu nehmen, ist die Stellung eines
entsprechenden Antrages durch die Träger nach
diesem Buch nach dem 31. Dezember 2022 un
zulässig.
(3) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum
31. Dezember 2022 bleiben bei den Karenzzeiten
nach § 12 Absatz 3 Satz 1 und § 22 Absatz 1
Satz 2 unberücksichtigt.
2337
(6a) In den Fällen des Absatz 4 ist § 31 Ab
satz 1 Nummer 1 in der bis zum Ablauf des
30. Juni 2022 geltenden Fassung weiter anzu
wenden.
(7) § 40 Absatz 1 Satz 3 bis 5 ist bei Prüfungen
ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden. § 41a
Absatz 6 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2023
geltenden Fassung ist bei abschließenden Ent
scheidungen anzuwenden, die ab dem 1. Januar
2023 getroffen werden.
(8) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die
am 31. Dezember 2022 aufgrund von § 53a Ab
satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2022 gelten
den Fassung nicht als arbeitslos galten, gelten
auch weiterhin nicht als arbeitslos, sofern die
Voraussetzungen des § 53a Absatz 2 in der bis
zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung
weiter vorliegen. Die Vorschrift hat keine Auswir
kungen auf die Erbringung von Eingliederungs
leistungen.
(9) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2023 kann von
den zuständigen Behörden für den Begriff Bürger
geld auch der Begriff ,,Arbeitslosengeld II" oder
,,Sozialgeld" verwendet werden."
47. § 68 wird aufgehoben.
48. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 2 werden
jeweils die Wörter ,,Arbeitslosengeld II oder
Sozialgeld" durch das Wort ,,Bürgergeld" er
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die
Wörter ,,Arbeitslosengeld II, Sozialgeld" durch
das Wort ,,Bürgergeld" ersetzt.
49. Die §§ 77, 78, 80, 81 und 84 werden aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch Arbeitsförde
rung (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997,
BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1790) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
(4) § 15 ist in der bis zum Ablauf des 30. Juni
2023 geltenden Fassung für bis zu diesem Zeit
punkt abgeschlossene Eingliederungsverein
barungen bis zur erstmaligen Erstellung eines
Kooperationsplans nach § 15, spätestens bis
zum Ablauf des 31. Dezember 2023, weiter anzu
wenden.
a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
(5) Abweichend von § 20 Absatz 1a Satz 3
SGB II ist für das Jahr 2023 auf den Betrag ab
zustellen, der sich aus der Tabelle in der Anlage
zu § 28 SGB XII in Verbindung mit § 134 Absatz 2
SGB XII ergibt.
c) Die Angabe zu § 148 wird wie folgt gefasst:
(6) § 22 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht in den Fällen,
in denen in einem der vorangegangenen Bewil
ligungszeiträume für die aktuell bewohnte Unter
kunft die angemessenen und nicht die tatsäch
lichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt
wurden.
,,§ 11
(weggefallen)".
b) Nach der Angabe zu § 87 wird folgende An
gabe eingefügt:
,,§ 87a Weiterbildungsprämie und Weiterbil
dungsgeld".
,,§ 148 Minderung und Verlängerung der An
spruchsdauer".
d) Die Angabe zu § 428 wird wie folgt gefasst:
,,§ 428 (weggefallen)".
e) Folgende Angabe wird angefügt:
,,§ 456 Zwölftes Gesetz zur Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
und anderer Gesetze Einführung
eines Bürgergeldes".
2338
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,teilnehmen"
die Wörter ,,oder voraussichtlich teilnehmen
werden" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Der Vermittlungsvorrang gilt nicht im Verhält
nis zur Förderung von Existenzgründungen mit
einem Gründungszuschuss nach § 93."
3. § 11 wird aufgehoben.
4. § 81 Absatz 3a wird wie folgt gefasst:
,,(3a) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
können zum Erwerb von Grundkompetenzen
durch die Übernahme der Weiterbildungskosten
gefördert werden, wenn
1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen für
die Förderung der beruflichen Weiterbildung
erfüllt sind und
2. der Erwerb der Grundkompetenzen die Grund
lage schafft für eine erfolgreiche berufliche
Weiterbildung oder allgemein die Beschäfti
gungsfähigkeit verbessert."
5. In § 84 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem
Wort ,,Lernmittel," die Wörter ,,notwendige sozial
pädagogische Begleitung," eingefügt.
5a. In § 87 wird nach dem Wort ,,können" das Wort
,,pauschal" eingefügt.
6. Nach § 87 wird folgender § 87a eingefügt:
,,§ 87a
Weiterbildungsprämie und Weiterbildungsgeld
(1) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer er
halten folgende Prämien, wenn sie an einer nach
§ 81 geförderten beruflichen Weiterbildung teil
nehmen, die zu einem Abschluss in einem Aus
bildungsberuf führt, für den nach bundes- oder
landesrechtlichen Vorschriften eine Ausbildungs
dauer von mindestens zwei Jahren festgelegt ist:
1. nach Bestehen einer in den genannten Vor
schriften geregelten Zwischenprüfung oder
des ersten Teils einer gestreckten Abschluss
prüfung eine Prämie von 1 000 Euro und
2. nach Bestehen einer in den genannten Vor
schriften geregelten Abschlussprüfung eine
Prämie von 1 500 Euro.
(2) Arbeitslose Arbeitnehmerinnen und Arbeit
nehmer erhalten bei Teilnahme an einer Weiterbil
dung nach Absatz 1 zusätzlich einen monatlichen
Zuschuss in Höhe von 150 Euro (Weiterbildungs
geld)."
7. § 131a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe ,,2023"
durch die Angabe ,,2026" ersetzt.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
8. § 148 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 148
Minderung und
Verlängerung der Anspruchsdauer".
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden die Wörter ,,oder Arbeits
aufgabe" durch die Wörter ,,, bei Abbruch
eines Integrationskurses oder einer berufs
bezogenen Deutschsprachförderung oder
bei Arbeitsaufgabe" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden die Wörter ,,einem Monat"
durch die Wörter ,,drei Monaten" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge
fügt:
,,(3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Num
mer 7 die oder der Arbeitslose wegen einer
beruflichen Weiterbildung für eine Dauer von
mindestens sechs Monaten gefördert worden
und beträgt die Restdauer ihres oder seines
Anspruchs weniger als drei Monate, erfolgt
einmalig für den Anspruch auf Arbeitslosen
geld eine Verlängerung der Anspruchsdauer
auf drei Monate."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
9. § 180 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Satz 1 gilt nicht für Maßnahmen, die
1. auf den nachträglichen Erwerb des Haupt
schulabschlusses vorbereiten oder
2. Grundkompetenzen vermitteln, deren Er
werb die Grundlage für eine erfolgreiche
berufliche Weiterbildung schafft oder all
gemein die Beschäftigungsfähigkeit ver
bessert."
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
,,(4) Die Dauer einer Vollzeitmaßnahme, die
zu einem Abschluss in einem allgemein aner
kannten Ausbildungsberuf führt, ist angemes
sen im Sinne des § 179 Absatz 1 Nummer 3,
wenn sie gegenüber einer entsprechenden Be
rufsausbildung um mindestens ein Drittel der
Ausbildungszeit verkürzt ist, es sei denn, die
Maßnahme ist auf Arbeitnehmerinnen und Ar
beitnehmer ausgerichtet, bei denen aufgrund
ihrer Eignung oder ihrer persönlichen Verhält
nisse eine erfolgreiche Teilnahme nur bei einer
nicht verkürzten Dauer erwartet werden kann.
Abweichend von Satz 1 ist die Dauer einer
Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbil
dung auch dann angemessen, wenn sie auf
Grund bundes- oder landesrechtlichen Rege
lungen nicht um mindestens ein Drittel verkürzt
werden kann."
10. § 397 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden
nach den Wörtern ,,beantragt haben"
die Wörter ,,oder für die Leistungen
beantragt worden sind, die Leistun
gen" eingefügt und wird das Wort
,,neun" durch das Wort ,,vierzehn" er
setzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
bbb) Nach Nummer 1 werden die folgen
den Nummern 2 bis 4 eingefügt:
,,2. Familienname und Vornamen
(§ 28a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2
des Vierten Buches),
3. Geburtsdatum (§ 28a Absatz 3
Satz 1 Nummer 3 des Vierten
Buches),
4. Anschrift (§ 28a Absatz 3 Satz 2
Nummer 1 Buchstabe a des Vier
ten Buches),".
ccc) Die bisherigen Nummern 2 bis 6 wer
den die Nummern 5 bis 9.
ddd) Die bisherige Nummer 7 wird Num
mer 10 und der Punkt am Ende wird
durch ein Komma ersetzt.
eee) Die folgenden Nummern 11 bis 13
werden angefügt:
,,11. beitragspflichtiges Arbeitsent
gelt in Euro (§ 28a Absatz 3
Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b
des Vierten Buches),
12. Zeitraum, in dem das Arbeits
entgelt erzielt wurde (§ 28a Ab
satz 3 Satz 2 Nummer 2 Buch
stabe d des Vierten Buches),
13. Entgeltersatzleistungen (§ 107
Absatz 1 des Vierten Buches)."
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
,,Dabei können die nach § 36 Absatz 3 der
Datenerfassungs- und -übermittlungsver
ordnung übermittelten Daten, insbeson
dere auch das nach Satz 1 Nummer 11 ge
nannte Arbeitsentgelt genutzt werden."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge
fügt:
,,(2) Die Bundesagentur darf anhand der in
Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 genannten Be
triebsnummer die Anzahl der Beschäftigten
und Auszubildenden in einem Betrieb ermitteln
und diese Angaben mit den von dem Arbeitge
ber in den Selbstinformationseinrichtungen an
gegebenen Daten vergleichen, sofern dies zur
Verhinderung von Datenmissbrauch bei der
Vermittlung über Selbstinformationseinrichtun
gen erforderlich ist."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird
wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird aufgehoben.
bb) Im Wortlaut wird das Wort ,,übrigen" durch
die Wörter ,,in Absatz 1 und 2 aufgeführ
ten", werden die Wörter ,,in Absatz 1"
durch die Wörter ,,dort jeweils" sowie die
Wörter ,,gespeichert, verändert, genutzt,
übermittelt oder in der Verarbeitung ein
geschränkt" durch das Wort ,,verarbeitet"
ersetzt.
11. § 428 wird aufgehoben.
2339
12. Folgender § 456 wird angefügt:
,,§ 456
Zwölftes Gesetz zur Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze Einführung eines Bürgergeldes
(1) § 87a Absatz 2 ist auch anzuwenden, wenn
die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli 2023
begonnen und nach dem 30. Juni 2023 beendet
worden ist.
(2) § 131a Absatz 3 ist in der bis zum 30. Juni
2023 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden,
wenn die berufliche Weiterbildung vor dem 1. Juli
2023 begonnen worden ist.
(3) § 148 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 in der
ab dem 1. Juli 2023 geltenden Fassung ist auch
anzuwenden, wenn die berufliche Weiterbildung
vor dem 1. Juli 2023 begonnen und nach dem
30. Juni 2023 beendet worden ist."
Artikel 3
Änderung des
Vierten Buches Sozialgesetzbuch
In § 23 Absatz 2 Satz 1 des Vierten Buches Sozial
gesetzbuch Gemeinsame Vorschriften für die Sozial
versicherung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I
S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) geändert worden
ist, wird die Angabe ,,Arbeitslosengeld II" durch die
Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des
Zweiten Buches" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche
Rentenversicherung in der Fassung der Bekanntma
chung vom 19. Februar 2020 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
7. November 2022 (BGBl. I S. 1985) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird die Angabe ,,Arbeitslosen
geld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" er
setzt.
b) In Nummer 3a wird die Angabe ,,Arbeitslosen
geld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" er
setzt.
2. In § 11 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe ,,Arbeits
losengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" er
setzt.
3. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird die
Angabe ,,Arbeitslosengeld II" jeweils durch die
Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1
des Zweiten Buches" ersetzt.
2340
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Arbeitslosen
geld II nach dem Zweiten Buch" durch die
Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1
des Zweiten Buches" ersetzt.
3a. In § 20 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b werden
die Wörter ,,, Bürgergeld nach § 19 Absatz 1
Satz 1 des Zweiten Buches" und die Wörter ,,oder
im Falle des Bezugs von Bürgergeld nach § 19
Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches zuvor aus
Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" gestri
chen.
4. In § 21 Absatz 4 wird jeweils die Angabe ,,Arbeits
losengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" und in
Satz 1 wird die Angabe ,,Arbeitslosengeldes II"
durch die Wörter ,,Bürgergeldes nach § 19 Ab
satz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt.
4a. § 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter ,,; Versicherte, die
unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit
oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig sind, un
mittelbar vor Beginn der medizinischen Leis
tungen Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1
des Zweiten Buches bezogen und die zuvor
Pflichtbeiträge gezahlt haben, erhalten Über
gangsgeld bei medizinischen Leistungen in
Höhe des Betrages des Bürgergeldes nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ge
strichen.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
5. § 58 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 Nummer 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter ,,nach dem 31. Dezember 2010
Arbeitslosengeld II" werden durch die Wör
ter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1
des Zweiten Buches" ersetzt.
bb) In Buchstabe a wird die Angabe ,,Arbeits
losengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld
nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten
Buches" ersetzt.
b) In Satz 3 wird die Angabe ,,Arbeitslosengeld II"
durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Ab
satz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt.
6. In § 74 Satz 4 Nummer 1 und 1a wird jeweils die
Angabe ,,Arbeitslosengeld II" durch die Wörter
,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zwei
ten Buches" ersetzt.
7. In § 166 Absatz 1 Nummer 2a wird die Angabe
,,Arbeitslosengeld II" durch die Wörter ,,Bürger
geld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten
Buches" ersetzt.
7a. In § 166 Absatz 1 Nummer 2a werden die Wörter
,,Übergangsgeld oder" gestrichen.
8. In § 229 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 4a
eingefügt:
,,(4a) Als Zeit des Bezugs von Bürgergeld nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches gilt
auch der Bezug von Arbeitslosengeld II bis zum
31. Dezember 2022."
9. § 252 Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
,,(10) Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in
denen Versicherte in der Zeit vom 1. Januar 2011
bis zum 31. Dezember 2022 Arbeitslosengeld II
bezogen haben. Dies gilt nicht für Bezieher von
Arbeitslosengeld II, die
1. Arbeitslosengeld II nur darlehensweise oder
nur Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 des
Zweiten Buches bezogen haben oder
2. in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 31. De
zember 2012 versicherungspflichtig beschäf
tigt oder versicherungspflichtig selbständig tä
tig gewesen sind oder eine Leistung bezogen
haben, wegen der sie nach § 3 Satz 1 Num
mer 3 versicherungspflichtig gewesen sind.
Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Ar
beitslosengeld II nach Vollendung des 25. Lebens
jahres schließen Anrechnungszeiten wegen Ar
beitslosigkeit aus."
10. § 263 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,Kalendermonate, die nur deshalb Anrech
nungszeiten sind, weil Arbeitslosigkeit nach
dem 30. Juni 1978 vorgelegen hat, für die vor
dem 1. Januar 2023 Arbeitslosenhilfe, Arbeits
losengeld oder Arbeitslosengeld II nicht oder
Arbeitslosengeld II nur darlehensweise gezahlt
worden ist oder nur Leistungen nach § 24 Ab
satz 3 Satz 1 des Zweiten Buches erbracht
worden sind, werden nicht bewertet."
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Kalendermonate, die nur deshalb Anrech
nungszeiten sind, weil Arbeitslosengeld II bis
zum 31. Dezember 2022 bezogen worden ist,
werden nicht bewertet."
Artikel 5
Änderung des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch Sozialhilfe
(Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003,
BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 4 des
Gesetzes vom 5. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2160) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:
,,§ 11 Beratung und Unterstützung".
b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
,,§ 12
Vorbereitung für die Aufnahme einer
Tätigkeit und Vereinbarung".
c) Die Angabe zu § 35a wird wie folgt gefasst:
,,§ 35a Aufwendungen für Instandhaltung und
Reparatur, Aufwendungen bei Woh
nungswechsel, Direktzahlung".
d) Nach der Angabe zu § 35a wird folgende An
gabe eingefügt:
,,§ 35b Satzung".
e) Die Angabe zu § 39a wird gestrichen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
f) Die Angabe zu § 134 wird wie folgt gefasst:
,,§ 134 Fortschreibung der Regelbedarfsstu
fen zum 1. Januar 2023".
g) Die Angabe zu § 140 wird wie folgt gefasst:
,,§ 140 Übergangsregelung für die Bedarfe für
Unterkunft während der Karenzzeit".
2. Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:
,,§ 11
Beratung und Unterstützung
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Buches
werden die Leistungsberechtigten beraten und,
soweit erforderlich, unterstützt.
(2) Die Beratung betrifft die persönliche Situa
tion, den Bedarf sowie die eigenen Kräfte und
Mittel sowie die mögliche Stärkung der Selbsthilfe
zur aktiven Teilnahme am Leben in der Gemein
schaft und zur Überwindung der Notlage. Die ak
tive Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft
umfasst auch ein gesellschaftliches Engagement.
Zur Überwindung der Notlage gehört auch, die
Leistungsberechtigten für den Erhalt von Sozial
leistungen zu befähigen. Die Beratung umfasst
auch eine gebotene Budgetberatung nach § 29
des Neunten Buches. Leistungsberechtigte nach
dem Dritten und Vierten Kapitel erhalten die ge
botene Beratung für den Umgang mit dem durch
den Regelsatz zur Verfügung gestellten monat
lichen Pauschalbetrag (§ 27a Absatz 3 Satz 2).
(3) Die Unterstützung umfasst Hinweise und,
soweit erforderlich, die Vorbereitung von Kontak
ten mit und die Begleitung zu sozialen Diensten
sowie zu Möglichkeiten der aktiven Teilnahme
am Leben in der Gemeinschaft unter Einschluss
des gesellschaftlichen Engagements. Soweit
Leistungsberechtigte den Wunsch äußern, einer
Tätigkeit nachgehen zu wollen, umfasst die Un
terstützung nach Maßgabe des § 12 Absatz 1
auch die Vorbereitung sowie zusätzlich die Be
gleitung der Leistungsberechtigten. Äußern Leis
tungsberechtigte nach Satz 2 den Wunsch, durch
die Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit Einkom
men zu erzielen, können sie hierbei durch An
gebote von geeigneten Maßnahmen für eine er
forderliche Vorbereitung unterstützt werden.
(4) Auf die Möglichkeit der Beratung und Un
terstützung durch Verbände der freien Wohl
fahrtspflege, durch Angehörige der rechtsbera
tenden Berufe und durch sonstige Stellen ist
hinzuweisen. Ist die Beratung durch eine Schuld
nerberatungsstelle oder andere Fachberatungs
stellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hin
zuwirken. Angemessene Kosten einer Beratung
nach Satz 2 sollen übernommen werden, wenn
eine Lebenslage, die Leistungen der Hilfe zum
Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten
lässt, sonst nicht überwunden werden kann; in
anderen Fällen können Kosten übernommen wer
den. Die Kostenübernahme kann auch in Form
einer pauschalierten Abgeltung der Leistung der
Schuldnerberatungsstelle oder anderer Fachbera
tungsstellen erfolgen.
2341
§ 12
Vorbereitung für die
Aufnahme einer Tätigkeit und Vereinbarung
(1) Die erforderlichen Vorbereitungen für die
Aufnahme einer Tätigkeit nach § 11 Absatz 3
Satz 2 und 3 können insbesondere Maßnahmen
umfassen, die geeignet und angemessen sind,
Einschränkungen der Leistungsberechtigten auf
grund einer vollen Erwerbsminderung, einer
Krankheit, einer Behinderung oder einer Pflege
bedürftigkeit soweit auszugleichen oder zu ver
mindern, dass sie der Ausübung einer Tätigkeit
nicht entgegenstehen. Satz 1 gilt entsprechend
bei Einschränkungen, die sich für die Leistungs
berechtigten aus der Pflege eines Angehörigen
ergeben. Maßnahmen nach Satz 1 können auch
die Vermittlung der Betreuung eines Kindes in
einer Tageseinrichtung oder in Tagespflege im
Sinne der Vorschriften des Achten Buches umfas
sen.
(2) Stimmt die leistungsberechtigte Person zu,
kann der zuständige Träger der Sozialhilfe mit der
leistungsberechtigten Person eine unverbindliche
schriftliche Vereinbarung über die angestrebte
Tätigkeit, die zur Erreichung hierfür als erforder
lich angesehene Unterstützung nach § 11 Ab
satz 3 sowie die unterstützenden Maßnahmen
nach Absatz 1 treffen. Wird eine Vereinbarung
nach Satz 1 getroffen, so soll diese in geeignetem
zeitlichem Abstand gemeinsam überprüft und ge
gebenenfalls angepasst werden; dies umfasst
auch die Überprüfung der Erreichbarkeit des an
gestrebten Ziels."
3. § 23 Absatz 3 Satz 5 Nummer 2 wird wie folgt
gefasst:
,,2. Leistungen zur Deckung der Bedarfe für
Unterkunft und Heizung in angemessener
Höhe nach § 35 und § 35a, einschließlich
der Bedarfe nach § 30 Absatz 7,".
4. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil vor Num
mer 1 die Wörter ,,Leistung soll bis auf das
für den Lebensunterhalt Unerlässliche"
durch die Wörter ,,Geldleistung für den
Lebensunterhalt soll" ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,In den Fällen des Satzes 1 kann die
monatliche Geldleistung um einen Betrag
vermindert werden, der bis zu 30 Prozent
der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage
zu § 28 entspricht."
b) Absatz 2 Satz 1 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
,,Die Geldleistung nach diesem Buch kann mit
Ansprüchen des Trägers der Sozialhilfe gegen
eine leistungsberechtigte Person aufgerechnet
werden, wenn
1. es sich um Ansprüche auf Erstattung zu
Unrecht erbrachter Leistungen der Sozial
hilfe handelt, die die leistungsberechtigte
Person oder ihr Vertreter durch vorsätzlich
2342
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
oder grob fahrlässig unrichtige oder unvoll
ständige Angaben oder durch pflichtwidri
ges Unterlassen veranlasst hat, oder
2. es sich um Ansprüche auf Kostenersatz
nach den §§ 103 und 104 handelt.
In den Fällen des Satzes 1 kann die Aufrech
nung mit einem monatlichen Betrag vorgenom
men werden, der bis zu 30 Prozent der Regel
bedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 ent
spricht."
5. § 28a wird wie folgt gefasst:
,,§ 28a
Fortschreibung der Regelbedarfsstufen
(1) Für Jahre bis zur nächsten Neuermittlung
nach § 28 werden die Regelbedarfsstufen jeweils
zum 1. Januar nach den Absätzen 2 bis 5 fortge
schrieben.
(2) Zum 1. Januar 2023 werden die Eurobe
träge der zum 1. Januar 2022 fortgeschriebenen
Regelbedarfsstufen zuerst mit der sich nach Ab
satz 3 ergebenden Veränderungsrate fortge
schrieben (Basisfortschreibung) und das Ergebnis
mit der sich nach Absatz 4 ergebenden Verände
rungsrate fortgeschrieben (ergänzende Fort
schreibung). Für nachfolgende Fortschreibungen
ab dem Jahr 2024 sind jeweils die nicht gerunde
ten Eurobeträge, die sich aus der Basisfortschrei
bung des Vorjahres nach Absatz 3 ergeben ha
ben, erneut nach Absatz 3 fortzuschreiben und
die sich daraus ergebenden Eurobeträge mit der
Veränderungsrate der ergänzenden Fortschrei
bung nach Absatz 4 fortzuschreiben.
(3) Die Veränderungsrate für die Basisfort
schreibung ergibt sich aus der bundesdurch
schnittlichen Entwicklung der Preise für regelbe
darfsrelevante Güter und Dienstleistungen sowie
der bundesdurchschnittlichen Entwicklung der
Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeit
nehmer nach der Volkswirtschaftlichen Gesamt
rechnung (Mischindex). Für die Ermittlung der
jährlichen Veränderungsrate des Mischindexes
wird die sich aus der Entwicklung der Preise aller
regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistun
gen ergebende Veränderungsrate mit einem An
teil von 70 Prozent und die sich aus der Entwick
lung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftig
ten Arbeitnehmer ergebende Veränderungsrate
mit einem Anteil von 30 Prozent berücksichtigt.
Maßgeblich ist jeweils die Veränderungsrate, die
sich aus der Veränderung in dem Zwölfmonats
zeitraum, der mit dem 1. Juli des Vorvorjahres be
ginnt und mit dem 30. Juni des Vorjahres endet,
gegenüber dem davorliegenden Zwölfmonatszeit
raum ergibt.
(4) Maßgeblich für die Veränderungsrate der
ergänzenden Fortschreibung der sich nach Ab
satz 3 ergebenden nicht gerundeten Eurobeträge
der Regelbedarfsstufen ist jeweils die bundes
durchschnittliche Entwicklung der Preise für re
gelbedarfsrelevante Güter und Dienstleistungen
in dem Dreimonatszeitraum vom 1. April bis zum
30. Juni des Vorjahres gegenüber dem gleich ab
gegrenzten Dreimonatszeitraum des Vorvorjah
res. § 28 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.
(5) Ergeben sich aus der Fortschreibung nach
den Absätzen 2 bis 4 für die Regelbedarfsstufen
Eurobeträge, die niedriger als die im Vorjahr
geltenden Eurobeträge sind, gelten die für das
Vorjahr bestimmten Eurobeträge solange weiter,
bis sich aus einer nachfolgenden Fortschreibung
höhere Eurobeträge ergeben.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und So
ziales beauftragt das Statistische Bundesamt mit
der Ermittlung der jährlichen Veränderungsrate
1. für den Zeitraum nach Absatz 3 für
a) die Preise aller regelbedarfsrelevanten Gü
ter und Dienstleistungen und
b) die durchschnittliche Nettolohn- und -ge
haltssumme je durchschnittlich beschäftig
ten Arbeitnehmer,
2. für den Zeitraum nach Absatz 4 für die Preise
aller regelbedarfsrelevanten Güter und Dienst
leistungen."
5a. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 35 Ab
satz 4" durch die Angabe ,,§ 35 Absatz 5" er
setzt.
b) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
,,(10) Für Leistungsberechtigte wird ein
Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein
einmaliger, unabweisbarer, besonderer Bedarf
besteht, der auf keine andere Weise gedeckt
werden kann und ein Darlehen nach § 37 Ab
satz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder
wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist."
6. § 35 wird wie folgt gefasst:
,,§ 35
Bedarfe für Unterkunft und Heizung
(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden
in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen aner
kannt, soweit diese angemessen sind. Für die An
erkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine
Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats,
für den erstmals Leistungen nach diesem Buch
bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit
werden abweichend von Satz 1 Bedarfe für Un
terkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen
anerkannt; § 35a Absatz 2 Satz 2 bleibt unbe
rührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit
für mindestens einen Monat unterbrochen, ver
längert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne
Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt
nur, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine
Leistungen nach diesem Kapitel, dem Vierten Ka
pitel oder dem Zweiten Buch bezogen worden
sind. Bei Leistungsberechtigten, die in den letzten
zwei Jahren vor dem Bezug von Leistungen nach
dem Dritten oder Vierten Kapitel Leistungen nach
dem Zweiten Buch bezogen haben, wird die nach
§ 22 Absatz 1 Satz 2 bis 4 des Zweiten Buches
bereits in Anspruch genommene Karenzzeit für
die weitere Dauer der Karenzzeit nach den Sät
zen 2 bis 5 berücksichtigt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
(2) Der Träger der Sozialhilfe prüft zu Beginn
der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 die An
gemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft
und Heizung. Übersteigen die Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung den der Besonderheit
des Einzelfalles angemessenen Umfang, teilt der
Träger der Sozialhilfe dies den Leistungsberech
tigten mit dem ersten Bewilligungsbescheid mit
und unterrichtet sie über die Dauer der Karenzzeit
nach Absatz 1 Satz 2 bis 6 sowie über das Ver
fahren nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 3
Satz 2.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für Unter
kunft und Heizung den der Besonderheit des
Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie in
tatsächlicher Höhe als Bedarf der Personen, de
ren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2
zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt
nach Ablauf der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2
bis 6 so lange, bis es diesen Personen möglich
oder zuzumuten ist, durch einen Wohnungswech
sel, durch Vermieten oder auf andere Weise die
Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch
längstens für sechs Monate. Eine Absenkung der
nach Absatz 1 Satz 1 unangemessenen Aufwen
dungen muss nicht gefordert werden, wenn diese
unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungs
wechsel zu erbringenden Leistungen unwirt
schaftlich wäre. Stirbt ein Mitglied der Haushalts
gemeinschaft und waren die Aufwendungen für
Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist
die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin
bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindes
tens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht
zumutbar.
(4) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen
örtlichen Zuständigkeitsbereich für die Höhe der
Bedarfe für Unterkunft eine monatliche Pauschale
festsetzen, wenn auf dem örtlichen Wohnungs
markt hinreichend angemessener freier Wohn
raum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalie
rung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung
der Pauschale sind die tatsächlichen Gegeben
heiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der ört
liche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse
der Leistungsberechtigten, insbesondere Anzahl,
Alter und Gesundheitszustand der in der Unter
kunft lebenden Personen, zu berücksichtigen. Ab
satz 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(5) Bedarfe für Heizung umfassen auch Auf
wendungen für zentrale Warmwasserversorgung.
Die Bedarfe können durch eine monatliche Pau
schale festgesetzt werden. Bei der Bemessung
der Pauschale sind die persönlichen und familiä
ren Verhältnisse, insbesondere Anzahl, Alter und
Gesundheitszustand der in der Unterkunft leben
den Personen, die Größe und Beschaffenheit der
Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten
und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichti
gen.
(6) Leben Leistungsberechtigte in einer Unter
kunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und
Satz 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung nach § 42a Absatz 5 und 6 anzuerken
nen. Leben Leistungsberechtigte in einer sonsti
2343
gen Unterkunft nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Num
mer 3, so sind Aufwendungen für Unterkunft und
Heizung nach § 42a Absatz 7 anzuerkennen. Für
die Bedarfe nach den Sätzen 1 und 2 gilt Absatz 1
Satz 2 bis 6 nicht.
(7) Zur Beurteilung der Angemessenheit der
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach
Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtan
gemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die
Aufwendungen für Heizung der Wert berücksich
tigt werden, der bei einer gesonderten Beurtei
lung der Angemessenheit der Aufwendungen für
Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung
ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall
höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 3 und
§ 35a Absatz 2 Satz 2 gelten entsprechend.
(8) § 22 Absatz 11 und 12 des Zweiten Buches
gelten entsprechend."
7. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
,,§ 35a
Aufwendungen
für Instandhaltung
und Reparatur, Aufwendungen
bei Wohnungswechsel, Direktzahlung
(1) Als Bedarf für Unterkunft werden auch die
unabweisbaren Aufwendungen für Instandhaltung
und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigen
tum im Sinne des § 90 Absatz 2 Nummer 8 aner
kannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im
laufenden sowie in den darauffolgenden elf
Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen ins
gesamt angemessen sind. Übersteigen die unab
weisbaren Aufwendungen für Instandhaltung und
Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach
Satz 1, kann zur Deckung dieses Teils der Auf
wendungen ein Darlehen erbracht werden, das
dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe
nach Satz 1 gilt § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 nicht.
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine
neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den
dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die
nach § 35 Absatz 3 Satz 1 und 2 maßgeblichen
Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Auf
wendungen für Unterkunft und Heizung für die
neue Unterkunft unangemessen hoch, sind diese
nur in Höhe angemessener Aufwendungen als
Bedarf anzuerkennen, es sei denn, der zuständige
Träger der Sozialhilfe hat den darüberhinausge
henden Aufwendungen vorher zugestimmt. Eine
Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug
durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird
oder aus anderen Gründen notwendig ist und
wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in ei
nem angemessenen Zeitraum nicht gefunden
werden kann. Innerhalb der Karenzzeit nach § 35
Absatz 1 Satz 2 werden nach einem Umzug hö
here als angemessene Aufwendungen nur dann
als Bedarf anerkannt, wenn der Träger der Sozial
hilfe die Anerkennung vorab zugesichert hat.
Wohnungsbeschaffungskosten,
Mietkautionen,
Genossenschaftsanteile und Umzugskosten kön
nen bei vorheriger Zustimmung übernommen
werden; Mietkautionen und Genossenschaftsan
2344
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
teile sollen als Darlehen erbracht werden. Rück
zahlungsansprüche aus Darlehen nach Satz 5
werden, solange Darlehensnehmer Leistungen
zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen,
ab dem Monat, der auf die Auszahlung folgt,
durch monatliche Aufrechnung in Höhe von 5
Prozent der maßgebenden Regelbedarfsstufe ge
tilgt.
(3) Bedarfe für Unterkunft und Heizung sind
auf Antrag der leistungsberechtigten Person
durch Direktzahlung an den Vermieter oder an
dere Empfangsberechtigte zu decken; § 43a
Absatz 3 gilt entsprechend. Direktzahlungen an
den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte
sollen erfolgen, wenn die zweckentsprechende
Verwendung durch die leistungsberechtigte Per
son nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere
der Fall, wenn
1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außer
ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses
berechtigen,
2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu ei
ner Unterbrechung der Energieversorgung be
rechtigen,
3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheitsoder suchtbedingtes Unvermögen der leis
tungsberechtigten Person bestehen, die Mittel
zweckentsprechend zu verwenden oder
4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
die im Schuldnerverzeichnis eingetragene
leistungsberechtigte Person die Mittel nicht
zweckentsprechend verwendet."
8. Der bisherige § 35a wird § 35b und wie folgt ge
ändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 35 Absatz 1
und 2" durch die Wörter ,,§ 35 Absatz 1 Satz 1,
Absatz 3 und § 35a Absatz 2" ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe ,,§ 35 Absatz 4"
durch die Angabe ,,§ 35 Absatz 5" ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter ,,§ 35 Absatz 3
und 4 Satz 2 und 3" durch die Wörter ,,§ 35
Absatz 4 und 5 Satz 2 und 3" ersetzt.
9. § 39a wird aufgehoben.
10. Dem § 42a Absatz 1 wird folgender Satz ange
fügt:
,,§ 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen
der Absätze 3 und 5 bis 7."
11. In § 44 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter ,,Ar
beitslosengeld II oder Sozialgeld" durch das Wort
,,Bürgergeld" ersetzt.
12. § 46a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Der Bund erstattet den Ländern jeweils
einen Anteil von 100 Prozent der im jeweiligen
Kalenderjahr den für die Ausführung des
Gesetzes nach diesem Kapitel zuständigen
Trägern entstandenen Nettoausgaben für
Geldleistungen nach diesem Kapitel."
b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
,,In den Quartalsnachweisen sind zu belegen:
1. die Bruttoausgaben für Geldleistungen nach
§ 46a Absatz 2 sowie die darauf entfallen
den Einnahmen,
2. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach
Nummer 1, differenziert nach Leistungen
für Leistungsberechtigte
a) in Wohnungen und sonstigen Unterkünf
ten nach § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1
und 3,
b) in der besonderen Wohnform nach § 42a
Absatz 2 Nummer 2,
c) in Einrichtungen, für die § 42 Nummer 4
Buchstabe b anzuwenden ist,
3. die Bruttoausgaben und Einnahmen nach
Nummer 1, differenziert nach Leistungen für
Leistungsberechtigte nach § 41 Absatz 2, 3
und 3a."
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Die Länder haben dem Bundesministerium für
Arbeit und Soziales die Angaben nach Absatz 4
Satz 3 jeweils bis zum Ablauf des 31. März des
jeweils folgenden Jahres in tabellarischer Form
zu belegen (Jahresnachweis)."
13. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 wird das Wort ,,und" durch
ein Komma ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende
durch ein Komma ersetzt.
cc) Die folgenden Nummern 5 bis 9 werden
angefügt:
,,5. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mut
terschutzgesetzes,
6. Einnahmen von Schülerinnen und
Schülern allgemein- oder berufsbilden
der Schulen, die das 25. Lebensjahr
noch nicht vollendet haben, aus Er
werbstätigkeiten, die in den Schulferien
ausgeübt werden; dies gilt nicht für
Schülerinnen und Schüler, die einen
Anspruch auf Ausbildungsvergütung
haben,
7. ein Betrag von insgesamt 520 Euro
monatlich bei Leistungsberechtigten,
die das 25. Lebensjahr noch nicht voll
endet haben, und die
a) eine nach dem Bundesausbildungs
förderungsgesetz dem Grunde nach
förderungsfähige Ausbildung durch
führen,
b) eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten
Buches dem Grunde nach förde
rungsfähige Ausbildung, eine nach
§ 51 des Dritten Buches dem
Grunde nach förderungsfähige be
rufsvorbereitenden
Bildungsmaß
2345
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
nahme oder eine nach § 54a des
Dritten Buches geförderte Einstiegs
qualifizierung durchführen oder
b) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
,,10. eines angemessenen Kraftfahrzeuges."
15. § 134 wird wie folgt gefasst:
c) als Schülerinnen und Schüler allge
mein- oder berufsbildender Schulen
während der Schulzeit erwerbstätig
sind,
,,§ 134
Fortschreibung der
Regelbedarfsstufen zum 1. Januar 2023
(1) Die Veränderungsrate für die Fortschrei
bung der Regelbedarfsstufen nach § 28a Absatz 3
zum 1. Januar 2023 beträgt 4,54 Prozent. Die Ver
änderungsrate für die Fortschreibung der Regel
bedarfsstufen nach § 28a Absatz 4 zum 1. Januar
2023 beträgt 6,9 Prozent. Die Anlage zu § 28 ist
zum 1. Januar 2023 zu ergänzen.
8. Aufwandsentschädigungen oder Ein
nahmen aus nebenberuflichen Tätig
keiten, die nach § 3 Nummer 12, Num
mer 26 oder Nummer 26a des Ein
kommensteuergesetzes steuerfrei sind,
soweit diese einen Betrag in Höhe von
3 000 Euro kalenderjährlich nicht über
schreiten und
(2) Die Veränderungsrate für die Fortschrei
bung der Bedarfe nach § 34 Absatz 3 für das Jahr
2023 beträgt 11,75 Prozent. Die Anlage zu § 34 ist
zum 1. Januar 2023 zu ergänzen."
9. Erbschaften."
b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Erhält eine leistungsberechtigte Person aus
einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die
als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bun
desfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2
Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligen
dienstgesetzes gezahlt werden, ist abwei
chend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den
Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu
250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu
berücksichtigen."
16. § 140 wird wie folgt gefasst:
,,§ 140
Übergangsregelung für die
Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit
(1) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum
31. Dezember 2022 bleiben bei der Karenzzeit
nach § 35 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.
(2) § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den
Fällen, in denen in einem der vorangegangenen
Bewilligungszeiträume für die aktuell bewohnte
Unterkunft die angemessenen und nicht die tat
sächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt
wurden."
14. § 90 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch
ein Komma ersetzt.
17. Der Tabelle in der Anlage zu § 28 wird folgende Zeile angefügt:
gültig ab
Regelbedarfsstufe
1
Regelbedarfsstufe
2
Regelbedarfsstufe
3
Regelbedarfsstufe
4
Regelbedarfsstufe
5
Regelbedarfsstufe
6
,,1. Januar 2023
502
451
402
420
348
318".
18. Der Tabelle in der Anlage zu § 34 wird folgende Zeile angefügt:
gültig im Kalenderjahr
Teilbetrag für das im
jeweiligen Kalenderjahr
beginnende erste Schulhalbjahr
Teilbetrag für das im
jeweiligen Kalenderjahr
beginnende zweite Schulhalbjahr
,,2023
116
58".
Artikel 6
Änderung des
Sozialgesetzbuchs Vierzehntes Buch
Das Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch Soziale
Entschädigung vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I
S. 2652), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes
vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geändert wor
den ist, wird wie folgt geändert:
1. § 108 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9
und die Einmalzahlungen nach § 102 Absatz 4
und 5 sind nicht als Vermögen einzusetzen."
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
2. § 145 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter ,,§ 27d Absatz 5
Satz 1 Nummer 1" durch die Wörter ,,§ 26c Ab
satz 5 Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,§ 27d Absatz 5
Satz 1 Nummer 2" durch die Wörter ,,§ 26c Ab
satz 5 Satz 1 Nummer 2" ersetzt.
c) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
,,5. bei der Ermittlung der
träge nach § 25f des
gesetzes in der am
geltenden Fassung an
von
Vermögensschonbe
Bundesversorgungs
31. Dezember 2023
Stelle des Betrages
a) 40 Prozent des Bemessungsbetrages ein
Betrag in Höhe des 40fachen der Regel
bedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird,
2346
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
b) 35 Prozent des Bemessungsbetrages ein
Betrag in Höhe des 35fachen der Regel
bedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird,
c) 20 Prozent des Bemessungsbetrages ein
Betrag in Höhe des 20fachen der Regel
bedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird und
,,An Stelle des Betrages von 40 vom Hundert der
Regelbedarfsstufe 1 nach den Sätzen 1 und 2 wird
ein Betrag von 520 Euro zugrunde gelegt bei Leis
tungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben und die
d) 2 Prozent des Bemessungsbetrages ein
Betrag in Höhe des zweifachen der Regel
bedarfsstufe 1 zugrunde gelegt wird."
1. eine nach dem Bundesausbildungsförderungs
gesetz dem Grunde nach förderungsfähige Aus
bildung durchführen,
Artikel 7
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
das zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Juni
2022 (BGBl. I S. 1012) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 25d Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Aufwandsent
schädigungen nach § 1835a" durch die Wörter
,,Aufwandspauschalen nach § 1878" ersetzt und
wird der Punkt am Ende durch ein Komma er
setzt.
b) Die folgenden Nummern 4 bis 7 werden ange
fügt:
,,4. Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutter
schutzgesetzes,
5.
6.
7.
1. Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern
allgemein- oder berufsbildender Schulen,
die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den
Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht
für Schülerinnen und Schüler, die einen An
spruch auf Ausbildungsvergütung haben,
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen
aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach
§ 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Num
mer 26a des Einkommensteuergesetzes
steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in
Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht
übersteigen und
Erbschaften."
2. § 25f wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe ,,und 9" durch
die Angabe ,,, 9 und 10" ersetzt.
b) In Absatz 2 und Absatz 4 Satz 2 Nummer 3 wird
jeweils die Angabe ,,20 Prozent" durch die An
gabe ,,35 Prozent" ersetzt.
3. In § 27a Satz 2 werden nach den Wörtern ,,des Drit
ten Kapitels" die Wörter ,,und die §§ 134 und 140"
eingefügt.
Artikel 8
Änderung der
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
§ 24 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom
16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), die zuletzt durch Arti
kel 9 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I
S. 1948) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
2. eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches
Sozialgesetzbuch dem Grunde nach förderungs
fähige Ausbildung oder eine nach § 54a des Drit
ten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Ein
stiegsqualifizierung durchführen oder
3. als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder
berufsbildender Schulen außerhalb der in § 25d
Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 des Bundesversor
gungsgesetzes genannten Zeiten erwerbstätig
sind."
2. Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,In den Fällen des Absatzes 2 Satz 3 wird bei der
Anwendung des Satzes 1 an Stelle des Betrages
von 40 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 ein
Betrag von 520 Euro zugrunde gelegt."
Artikel 9
Änderung der
Verordnung zur
Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9
des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
In § 1 Satz 1 Nummer 1 der Verordnung zur Durch
führung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch vom 11. Februar 1988 (BGBl. I
S. 150), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 22. März 2017 (BGBl. I S. 519) geändert worden
ist, wird die Angabe ,,5 000" durch die Angabe ,,10 000"
ersetzt.
Artikel 10
Änderungen des
Bundeskindergeldgesetzes
Das Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 28. Januar 2009 (BGBl. I S. 142,
3177), das zuletzt durch Artikel 35 des Gesetzes vom
16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 6a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe
,,Satz 1" die Angabe ,,und 2" eingefügt.
b) In Absatz 1a Nummer 2 wird das Wort ,,und"
nach der Angabe ,,§ 11b Absatz 2" durch das
Wort ,,bis" ersetzt.
c) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
,,§ 12 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch ist
mit der Maßgabe anzuwenden, dass Vermögen
nur berücksichtigt wird, wenn es erheblich ist."
d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Der Gesamtkinderzuschlag wird in voller
Höhe gewährt, wenn das nach den §§ 11
bis 11b des Zweiten Buches Sozialgesetz
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
buch mit Ausnahme des Wohngeldes und
des Kinderzuschlags zu berücksichtigende
Einkommen der Eltern einen Betrag in Höhe
der bei der Berechnung des Bürgergeldes zu
berücksichtigenden Bedarfe der Eltern (Ge
samtbedarf der Eltern) nicht übersteigt und
kein zu berücksichtigendes Vermögen der
Eltern nach § 12 des Zweiten Buches Sozial
gesetzbuch vorhanden ist."
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend."
cc) Der neue Satz 5 wird aufgehoben.
e) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Der Gesamtkinderzuschlag wird um das zu
berücksichtigende Einkommen der Eltern ge
mindert, soweit es deren Bedarf übersteigt."
bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,oder des Ver
mögens" gestrichen.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
,,Bei der Berücksichtigung des Vermögens
gilt Absatz 3 Satz 6 und 7 entsprechend."
2. § 20 Absatz 2 und 7a wird aufgehoben.
Artikel 11
Änderung der
Integrationskursverordnung
Die Integrationskursverordnung vom 13. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3370), die zuletzt durch Artikel 26
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter
,,oder Satz 3" gestrichen.
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
,,§ 5a
Zulassung durch den
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
(1) Der Träger der Grundsicherung für Arbeit
suchende kann einen Ausländer zur Teilnahme an
einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 des
Aufenthaltsgesetzes zulassen, wenn die Teilnahme
im Rahmen eines Kooperationsplans nach § 15 Ab
satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vor
gesehen ist.
(2) Der Träger der Grundsicherung für Arbeit
suchende bestätigt die Teilnahmeberechtigung
schriftlich und vermerkt in dieser, dass die Teil
nahme an einem Integrationskurs nach einem
Kooperationsplan gemäß § 15 Absatz 2 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, sowie
den Zeitpunkt des Erlöschens der Teilnahmebe
rechtigung.
(3) Im Übrigen gilt § 6 Absatz 3 und 4 entspre
chend."
3. In § 7 Absatz 4 Satz 4 werden nach den Wörtern
,,Teilnahmeberechtigte nach § 4 Absatz 1 Satz 1
Nummer 4" die Wörter ,,sowie Teilnahmeberechtig
te, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozial
2347
gesetzbuch beziehen und deren Teilnahme am Inte
grationskurs in einem Kooperationsplan nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vorgesehen ist,"
eingefügt.
4. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,§ 6 Absatz 1
oder 2" durch die Wörter ,,den §§ 5a, 6 Ab
satz 1 oder Absatz 2" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,nach § 5 Ab
satz 3 sowie § 6 Absatz 1 oder 2" durch die
Wörter ,,nach § 5 Absatz 3, den §§ 5a sowie 6
Absatz 1 oder Absatz 2" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern ,,ein zur
Teilnahme verpflichteter Ausländer" die Wör
ter ,,oder ein Ausländer, dessen Teilnahme an
einem Integrationskurs im Rahmen eines
Kooperationsplans nach § 15 Absatz 2 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorge
sehen ist," eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,des zur
Teilnahme verpflichteten Ausländers" die
Wörter ,,oder des Ausländers, bei dem die
Teilnahme an einem Integrationskurs im Rah
men eines Kooperationsplans nach § 15 Ab
satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
vorgesehen ist" eingefügt.
c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe ,,§§ 5, 6, 7, 8
und 17" durch die Angabe ,,§§ 5, 5a, 6, 7, 8
und 17" ersetzt.
5. Dem § 14 Absatz 6 werden die folgenden Sätze an
gefügt:
,,Der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
kann auch vor Abschluss des Integrationskurses
einen Ausländer, bei dem die Teilnahme an einem
Integrationskurs im Rahmen eines Kooperations
plans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch vorgesehen ist, auffordern, die
bis dahin ordnungsgemäße Teilnahme nachzuwei
sen. Sofern der Ausländer dieser Aufforderung nicht
nachkommt, hat auf Verlangen des Bundesamtes
oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeit
suchende der Kursträger bei der Feststellung der
ordnungsgemäßen Teilnahme mitzuwirken."
Artikel 12
Folgeänderungen
(1) § 1 Absatz 2 der Verordnung zur Erhebung der
Daten nach § 51b des Zweiten Buches Sozialgesetz
buch vom 12. August 2010 (BGBl. I S. 1150), die zuletzt
durch Artikel 39 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011
(BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In Nummer 2 wird das Wort ,,Sanktionen" durch das
Wort ,,Leistungsminderungen" ersetzt.
2. In Nummer 4 werden die Wörter ,,der abgeschlosse
nen Eingliederungsvereinbarung" durch die Wörter
,,des erstellten Kooperationsplans" ersetzt.
2348
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
(2) Die Deutschsprachförderverordnung vom 4. Mai
2016 (BAnz AT 04.05.2016 V1), die zuletzt durch Arti
kel 27 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I
S. 3436) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,in einer
Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch oder aufgrund eines diese
ersetzenden Verwaltungsaktes" durch die Wörter
,,aufgrund einer Aufforderung nach § 15 Absatz 5
Satz 2 oder Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialge
setzbuch" ersetzt.
2. In § 6 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter ,,Einglie
derungsvereinbarung oder aufgrund eines diese
ersetzenden Verwaltungsaktes" durch die Wörter
,,Aufforderung nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Ab
satz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" er
setzt.
3. Dem § 28 wird folgender § 27a vorangestellt:
,,§ 27a
Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des
30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsver
einbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialge
setzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen
Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines
Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gülti
gen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. De
zember 2023, § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 6 Absatz 2
Satz 4 in der bis zum 30. Juni 2023 gültigen Fas
sung weiter anzuwenden."
(3) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Be
kanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162),
das zuletzt durch Artikel 4a des Gesetzes vom 23. Mai
2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 44a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter ,,die Teil
nahme am Integrationskurs in einer Eingliede
rungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch vorgesehen ist" durch die
Wörter ,,ihn der Träger der Grundsicherung für
Arbeitsuchende nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder
Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
zur Teilnahme am Integrationskurs auffordert" er
setzt.
b) Satz 3 wird aufgehoben.
2. In § 45a Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,die
Teilnahme an der Maßnahme in einer Eingliede
rungsvereinbarung nach dem Zweiten Buch Sozial
gesetzbuch vorgesehen ist" durch die Wörter ,,ihn
der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende
nach § 15 Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 des Zwei
ten Buches Sozialgesetzbuch zur Teilnahme an der
Maßnahme auffordert" ersetzt.
3. § 88a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,zur
Teilnahme verpflichteten Ausländers" die Wörter
,,oder eines Ausländers, dessen Teilnahme an
einem Integrationskurs im Rahmen eines Koope
rationsplans nach § 15 Absatz 2 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch vorgesehen ist," ein
gefügt.
b) In Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 werden
jeweils nach den Wörtern ,,der Eingliederungs
vereinbarung" die Wörter ,,nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. Juni
2023 gültigen Fassung oder des Kooperations
plans nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
in der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung" ein
gefügt.
4. Dem § 104 wird folgender Absatz 17 angefügt:
,,(17) Auf Personen mit einer bis zum Ablauf des
30. Juni 2023 abgeschlossenen Eingliederungsver
einbarung nach § 15 des Zweiten Buches Sozialge
setzbuch in der bis zu diesem Zeitpunkt gültigen
Fassung sind bis zur erstmaligen Erstellung eines
Kooperationsplans nach § 15 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch in der ab dem 1. Juli 2023 gülti
gen Fassung, spätestens bis zum Ablauf des 31. De
zember 2023, § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
Satz 3 sowie § 45a Absatz 2 Satz 1 in der bis zum
30. Juni 2023 gültigen Fassung weiter anzuwen
den."
(4) In § 11 Absatz 13 des Freizügigkeitsgesetzes/EU
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2467) geändert worden ist, werden nach den Wör
tern ,,Eingliederungsvereinbarung nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch" die Wörter ,,in der bis zum
30. Juni 2023 gültigen Fassung oder eines Kooperati
onsplans nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch in
der ab dem 1. Juli 2023 gültigen Fassung" eingefügt.
(5) (unbesetzt)
(6) § 168 Absatz 3 des Versicherungsvertragsgeset
zes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zu
letzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2021
(BGBl. I S. 2754) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
,,(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht auf einen für die
Altersvorsorge bestimmten Versicherungsvertrag an
zuwenden,
1. wenn die Vertragsparteien bei einem nach § 5a des
Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zer
tifizierten Basisrentenvertrag die Verwertung der
Ansprüche gemäß § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 1
Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes ausge
schlossen haben oder
2. soweit die Vertragsparteien eine Verwertung unwi
derruflich ausgeschlossen haben und dieser Aus
schluss erforderlich ist, um den Pfändungsschutz
nach § 851c der Zivilprozessordnung oder § 851d
der Zivilprozessordnung herbeizuführen."
(7) Dem § 10 Absatz 5 des Bundeselterngeld- und
Elternzeitgesetzes in der Fassung der Bekanntma
chung vom 27. Januar 2015 (BGBl. I S. 33), das zuletzt
durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Mai 2022
(BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird folgender
Satz angefügt:
,,Abweichend von Satz 2 bleibt Mutterschaftsgeld ge
mäß § 19 des Mutterschutzgesetzes in voller Höhe un
berücksichtigt."
(8) Die Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2942), die zuletzt
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2022
(BGBl. I S. 1743) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,Verordnung zur Berechnung von
Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung
von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld
(Bürgergeld-Verordnung Bürgergeld-V)".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 9 wird das Wort ,,Sozial
geldempfängern" durch die Wörter ,,Beziehenden
von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
(9) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche
Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2022
(BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a werden die Wörter
,,Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch So
zialgesetzbuch" durch die Wörter ,,Bürgergeld
nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches"
ersetzt.
b) In Absatz 5a Satz 1 wird die Angabe ,,Arbeitslo
sengeld II" durch das Wort ,,Bürgergeld" ersetzt.
2. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 7 wird jeweils
die Angabe ,,Arbeitslosengeld II" durch die Wörter
,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten
Buches" ersetzt.
3. In § 186 Absatz 2a und § 190 Absatz 12 werden
jeweils die Wörter ,,Arbeitslosengeld II nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" durch die Wörter
,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten
Buches" ersetzt.
4. Die Überschrift des § 203a wird wie folgt gefasst:
,,§ 203a
Meldepflicht bei Bezug von
Arbeitslosengeld, Bürgergeld oder Unterhaltsgeld".
5. In § 232a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a
Satz 1 und § 251 Absatz 4 Satz 1 und 2 werden
jeweils die Wörter ,,Arbeitslosengeld II" durch die
Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des
Zweiten Buches" ersetzt.
6. § 246 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie gefolgt gefasst:
,,§ 246
Beitragssatz für Beziehende von Bürgergeld".
b) Im Wortlaut wird die Angabe ,,Arbeitslosengeld II"
durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1
Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt.
7. In § 252 Absatz 1 Satz 2 werden jeweils die Wörter
,,Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch Sozial
gesetzbuch" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt.
2349
(10) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch Gesetz
liche Unfallversicherung (Artikel 1 des Gesetzes
vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt
durch Artikel 11b des Gesetzes vom 20. Juli 2022
(BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 45 Absatz 1 Nummer 2, § 47 Absatz 2 Satz 2,
§ 52 Nummer 2, § 58 Satz 1, 2 und 4 wird jeweils die
Angabe ,,Arbeitslosengeld II" durch die Wörter ,,Bür
gergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten
Buches" ersetzt.
2. In § 47 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,Arbeits
losengeldes II" durch die Wörter ,,Bürgergeldes
nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches"
ersetzt.
(11) Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch Soziale
Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom
26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I
S. 2018) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 20 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a werden die Wör
ter ,,Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch"
durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1
Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt.
2. § 55 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe ,,Arbeitslo
sengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" er
setzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,Arbeitslo
sengeld II" durch das Wort ,,Bürgergeld" ersetzt.
3. In § 57 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Arbeits
losengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt.
(12) In § 2 Absatz 6 Nummer 1 des Bundesausbil
dungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekannt
machung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952;
2012 I S. 197), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 19. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1796) geändert wor
den ist, wird die Angabe ,,Arbeitslosengeld II" durch
das Wort ,,Bürgergeld" ersetzt.
(13) In § 3 Absatz 1 Nummer 3 des Regelbedarfs
ermittlungsgesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 2855) werden die Wörter ,,Arbeitslosengeld II oder
Sozialgeld" durch das Wort ,,Bürgergeld" ersetzt.
(14)
(BGBl.
setzes
ändert
Das Wohngeldgesetz vom 24. September 2008
I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 36 des Ge
vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ge
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,Ar
beitslosengeld II und Sozialgeld" durch
das Wort ,,Bürgergeld" ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird die Angabe ,,Arbeits
losengeldes II" durch die Wörter ,,Bür
gergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch"
ersetzt.
2350
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
ccc) Nummer 3 wird aufgehoben.
ddd) In Nummer 4 wird die Angabe ,,Arbeits
losengeldes II" durch die Wörter ,,Bür
gergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch"
ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Der Ausschluss besteht im Fall des Satzes 1
Nummer 4, wenn bei der Berechnung des
Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1
des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch Kos
ten der Unterkunft berücksichtigt worden
sind."
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. In § 14 Absatz 2 Nummer 30 Buchstabe c wird das
Wort ,,Sozialgeldes" durch die Wörter ,,Bürgergel
des nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch" ersetzt.
(15) In § 21 Absatz 2 Nummer 7.1 des Wohnraum
förderungsgesetzes vom 13. September 2001 (BGBl. I
S. 2376), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, werden die Wörter ,,Arbeitslosengeld II
und das Sozialgeld" durch das Wort ,,Bürgergeld" er
setzt.
(16) In § 2 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 und § 3 Ab
satz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Altersteilzeitgeset
zes vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 2022 (BGBl. I
S. 969) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe
,,Arbeitslosengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld
nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozial
gesetzbuch" ersetzt.
(17) Das Zweite Gesetz über die Krankenversiche
rung der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I
S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset
zes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe
,,Arbeitslosengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld
nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch" ersetzt.
2. In § 40 Absatz 5a Satz 1 wird die Angabe ,,Arbeits
losengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach
§ 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozial
gesetzbuch" ersetzt.
3. In § 49 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Arbeits
losengeld II nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz
buch" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19
Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetz
buch" ersetzt.
(18) In § 3 Satz 1 Nummer 5 der Datenerfassungsund -übermittlungsverordnung in der Fassung der Be
kanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152),
die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Mai
2021 (BGBl. I S. 1170) geändert worden ist, wird die
Angabe ,,Arbeitslosengeld II" durch die Wörter ,,Bür
gergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches
Sozialgesetzbuch" ersetzt.
(19) In § 3 Absatz 1 Nummer 1a des Gesetzes über
die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994
(BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt durch Artikel 5
des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1985)
geändert worden ist, wird jeweils die Angabe ,,Arbeits
losengeld II" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19
Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetz
buch" ersetzt.
(20) In § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Kindes
unterhalt-Formularverordnung vom 19. Juni 1998
(BGBl. I S. 1364), die zuletzt durch Artikel 3 des Ge
setzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) ge
ändert worden ist, werden die Wörter ,,Sozialgeld nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch" durch die Wör
ter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 des Zweiten
Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt und wird das Wort
,,Sozialgeldes" durch das Wort ,,Bürgergeldes" ersetzt.
(21) In § 250 Absatz 1 Nummer 12 des Gesetzes
über das Verfahren in Familiensachen und in den An
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom
17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022
(BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, werden die Wör
ter ,,Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetz
buch" durch die Wörter ,,Bürgergeld nach § 19 Absatz 1
Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
(22) Artikel 48 des Gesetzes über die Entschädi
gung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuord
nung des Soldatenversorgungsrechts vom 20. August
2021 (BGBl. I S. 3932), das durch Artikel 2 des Geset
zes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 921) geändert wor
den ist, wird aufgehoben.
(23) Das Mikrozensusgesetz vom 7. Dezember 2016
(BGBl. I S. 2826), das durch Artikel 178 der Verordnung
vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 7 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a wird die An
gabe ,,Arbeitslosengeld II" durch das Wort ,,Bürger
geld" ersetzt.
2. In § 8 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe e Doppel
buchstabe aa werden die Wörter ,,Grundsicherung
für Arbeitsuchende" durch die Wörter ,,Höhen der
Grundsicherung für Arbeitsuchende, insbesondere
Höhen des Bürgergeldes, des Bürgergeldbonus
und der Weiterbildungsleistungen" ersetzt.
3. Folgender § 20 wird angefügt:
,,§ 20
Übergangsregelung
Die Erhebungen für die im Jahr 2022 liegenden
Berichtswochen werden nach dem Mikrozensusge
setz vom 7. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2826), das
durch Artikel 178 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, durchge
führt."
(24) In § 10 Absatz 3 Satz 2 des Achten Buches
Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugendhilfe in der
Fassung der Bekanntmachung vom 11. September
2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) ge
ändert worden ist, wird nach der Angabe ,,16g," die
Angabe ,,16k," eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
Artikel 13
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. Januar 2023 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, Num
mer 3a, Nummer 5 Buchstabe c, Nummer 7 bis 11,
14 bis 17, Nummer 18 Buchstabe b, Nummer 20, 22,
28, 32 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Nummer 38
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa und Nummer 44
Buchstabe a, Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b, c und e,
2351
Nummer 4, 6 bis 9 und 12, Artikel 4 Nummer 3a, 4a
und 7a, die Artikel 11 und 12 Absatz 1 Nummer 2,
Absatz 2 bis 4 und 14 Nummer 1 Buchstabe a Doppel
buchstabe aa Dreifachbuchstabe ccc treten am 1. Juli
2023 in Kraft.
(3) Die Artikel 6 und 12 Absatz 23 Nummer 2 treten
am 1. Januar 2024 in Kraft.
(4) Artikel 5 Nummer 12 tritt am 1. April 2024 in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil