Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 51 vom 20.12.2022  - Seite 2357 bis 2358 - Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses (Studierenden-Energiepreispauschalengesetz – EPPSG)

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 2357 Gesetz zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses (Studierenden-Energiepreispauschalengesetz ­ EPPSG) Vom 16. Dezember 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: §1 Anspruchsberechtigung, Höhe der Energiepreispauschale (1) Ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Ener giepreispauschale in Höhe von 200 Euro besteht für jede Person, die am 1. Dezember 2022 an einer in Deutschland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Bundesaus bildungsförderungsgesetzes immatrikuliert war. Dies ist nicht für eine Person anzuwenden, die an dem in Satz 1 genannten Stichtag ausschließlich als Gasthörer oder Gaststudierender immatrikuliert war. (2) Ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Ener giepreispauschale in Höhe von 200 Euro besteht ferner für jede Person, die am 1. Dezember 2022 für den Be such angemeldet war an: 1. einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bun desausbildungsförderungsgesetzes, 2. einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bun desausbildungsförderungsgesetzes, mit Ausnahme der Fachoberschulen, 3. einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bun desausbildungsförderungsgesetzes oder 4. einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte, die in einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 Num mer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erfasst ist, sofern die Ausbildungsstätte einer Aus bildungsstätte nach den Nummern 1 bis 3 zugeord net werden kann, mit Ausnahme der Verordnung über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen. (3) § 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesausbildungsför derungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 2 Absatz 1 Satz 3 des Bundesausbildungsförderungsge setzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur sol che Ersatzschulen erfasst sind, die eine in Absatz 2 genannte Ausbildungsstätte ersetzen. (4) Die in § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungs förderungsgesetzes genannten Ausbildungsstätten, deren Besuch dem Besuch einer in § 2 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes genann ten Ausbildungsstätte gleichwertig ist, stehen den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Ausbildungsstätten gleich. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungs gesetzes muss am 1. Dezember 2022 vorgelegen ha ben. (5) Einen Anspruch nach Absatz 1 bis 4 haben nur Personen, die am 1. Dezember 2022 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatten. §2 Zuständigkeit, Verordnungsermächtigung, Antragserfordernis (1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Be willigung der einmaligen Energiepreispauschale nach § 1 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu bestimmen. (2) Die Energiepreispauschale nach § 1 wird auf An trag der anspruchsberechtigten Person von der nach Landesrecht zuständigen Stelle geleistet. Nach Ablauf des 30. September 2023 kann ein Anspruch nach § 1 nicht mehr geltend gemacht werden. §3 Finanzierung aus Bundesmitteln Einmalige Energiepreispauschalen, die ein Land auf grund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom Bund bis zum 31. Dezember 2023 erstattet. §4 Nichtberücksichtigung bei einkommensabhängigen Leistungen, im Beitragsrecht und bei Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe; Pfändungsschutz (1) Die Energiepreispauschale darf bei Sozialleistun gen und sonstigen Leistungen, deren Zahlung vom Ein kommen abhängig ist, nicht als Einkommen berück 2358 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022 sichtigt werden. Auch bei der Berechnung von Sozial versicherungsbeiträgen darf die Energiepreispauschale nicht berücksichtigt werden. Die Energiepreispau schale ist weder Einkommen nach § 93 Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch ­ Kinder und Jugendhilfe noch nach § 93 Absatz 1 Satz 3 des Ach ten Buches Sozialgesetzbuch ­ Kinder- und Jugend hilfe einzusetzen. (2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale darf nicht gepfändet werden. (3) Abweichend von § 903 Absatz 1 Satz 2 der Zivil prozessordnung kann der Nachweis auch geführt wer den durch die Vorlage 1. des Bewilligungsbescheides über die Energiepreis pauschale oder 2. eines Kontoauszuges, wenn sich aus dem Konto auszug ergibt, dass es sich bei der Gutschrift um eine Energiepreispauschale nach diesem Gesetz handelt. (4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Pfändungen wegen Rückforderungen von Energiepreispauschalen. §5 Verzicht auf Rückforderungen Entfällt nachträglich mindestens eine der Voraus setzungen für den Anspruch auf die Energiepreis pauschale, so darf die Energiepreispauschale nicht zurückgefordert werden. §6 Rechtsweg Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Ein Vor verfahren ist nicht erforderlich. §7 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am 21. Dezember 2022 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 16. Dezember 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Die Bundesministerin für Bildung und Forschung B. Stark-Watzinger