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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
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Gesetz
zur Zahlung einer einmaligen Energiepreispauschale
für Studierende, Fachschülerinnen und Fachschüler sowie
Berufsfachschülerinnen und Berufsfachschüler in Bildungsgängen
mit dem Ziel eines mindestens zweijährigen berufsqualifizierenden Abschlusses
(Studierenden-Energiepreispauschalengesetz EPPSG)
Vom 16. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
§1
Anspruchsberechtigung,
Höhe der Energiepreispauschale
(1) Ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Ener
giepreispauschale in Höhe von 200 Euro besteht für
jede Person, die am 1. Dezember 2022 an einer in
Deutschland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne
des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Bundesaus
bildungsförderungsgesetzes immatrikuliert war. Dies
ist nicht für eine Person anzuwenden, die an dem in
Satz 1 genannten Stichtag ausschließlich als Gasthörer
oder Gaststudierender immatrikuliert war.
(2) Ein Anspruch auf Zahlung einer einmaligen Ener
giepreispauschale in Höhe von 200 Euro besteht ferner
für jede Person, die am 1. Dezember 2022 für den Be
such angemeldet war an:
1. einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte im
Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bun
desausbildungsförderungsgesetzes,
2. einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte im
Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bun
desausbildungsförderungsgesetzes, mit Ausnahme
der Fachoberschulen,
3. einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte im
Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bun
desausbildungsförderungsgesetzes oder
4. einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte, die in
einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 Num
mer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
erfasst ist, sofern die Ausbildungsstätte einer Aus
bildungsstätte nach den Nummern 1 bis 3 zugeord
net werden kann, mit Ausnahme der Verordnung
über die Ausbildungsförderung für die Teilnahme
an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von
Kollegs und Hochschulen.
(3) § 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesausbildungsför
derungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 2
Absatz 1 Satz 3 des Bundesausbildungsförderungsge
setzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur sol
che Ersatzschulen erfasst sind, die eine in Absatz 2
genannte Ausbildungsstätte ersetzen.
(4) Die in § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungs
förderungsgesetzes genannten Ausbildungsstätten,
deren Besuch dem Besuch einer in § 2 Absatz 1
des Bundesausbildungsförderungsgesetzes genann
ten Ausbildungsstätte gleichwertig ist, stehen den in
Absatz 1 oder Absatz 2 genannten Ausbildungsstätten
gleich. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Sinne
des § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungs
gesetzes muss am 1. Dezember 2022 vorgelegen ha
ben.
(5) Einen Anspruch nach Absatz 1 bis 4 haben nur
Personen, die am 1. Dezember 2022 ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland hatten.
§2
Zuständigkeit,
Verordnungsermächtigung, Antragserfordernis
(1) Zuständig für die Durchführung dieses Gesetzes
sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, die für die Be
willigung der einmaligen Energiepreispauschale nach
§ 1 zuständigen Stellen durch Rechtsverordnung zu
bestimmen.
(2) Die Energiepreispauschale nach § 1 wird auf An
trag der anspruchsberechtigten Person von der nach
Landesrecht zuständigen Stelle geleistet. Nach Ablauf
des 30. September 2023 kann ein Anspruch nach § 1
nicht mehr geltend gemacht werden.
§3
Finanzierung aus Bundesmitteln
Einmalige Energiepreispauschalen, die ein Land auf
grund dieses Gesetzes gewährt, werden ihm vom
Bund bis zum 31. Dezember 2023 erstattet.
§4
Nichtberücksichtigung bei
einkommensabhängigen Leistungen,
im Beitragsrecht und bei Leistungen
der Kinder- und Jugendhilfe; Pfändungsschutz
(1) Die Energiepreispauschale darf bei Sozialleistun
gen und sonstigen Leistungen, deren Zahlung vom Ein
kommen abhängig ist, nicht als Einkommen berück
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 51, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2022
sichtigt werden. Auch bei der Berechnung von Sozial
versicherungsbeiträgen darf die Energiepreispauschale
nicht berücksichtigt werden. Die Energiepreispau
schale ist weder Einkommen nach § 93 Absatz 1 Satz 1
des Achten Buches Sozialgesetzbuch Kinder und
Jugendhilfe noch nach § 93 Absatz 1 Satz 3 des Ach
ten Buches Sozialgesetzbuch Kinder- und Jugend
hilfe einzusetzen.
(2) Der Anspruch auf die Energiepreispauschale darf
nicht gepfändet werden.
(3) Abweichend von § 903 Absatz 1 Satz 2 der Zivil
prozessordnung kann der Nachweis auch geführt wer
den durch die Vorlage
1. des Bewilligungsbescheides über die Energiepreis
pauschale oder
2. eines Kontoauszuges, wenn sich aus dem Konto
auszug ergibt, dass es sich bei der Gutschrift um
eine Energiepreispauschale nach diesem Gesetz
handelt.
(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Pfändungen
wegen Rückforderungen von Energiepreispauschalen.
§5
Verzicht auf Rückforderungen
Entfällt nachträglich mindestens eine der Voraus
setzungen für den Anspruch auf die Energiepreis
pauschale, so darf die Energiepreispauschale nicht
zurückgefordert werden.
§6
Rechtsweg
Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem
Gesetz ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Ein Vor
verfahren ist nicht erforderlich.
§7
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 21. Dezember 2022 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 16. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Die Bundesministerin
für Bildung und Forschung
B. Stark-Watzinger