754-31754-28754-31/1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
2479
Gesetz
zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier
Vom 19. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
Artikel 1
Änderung des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes
Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I
S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie
folgt gefasst:
,,§ 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung; Wei
terbetrieb und Reserve".
2. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Die in Anlage 2 genannten Braunkohleanlagen
Niederaußem K, Neurath F (BoA 2) und Neurath G
(BoA 3) werden bei der Berechnung des Zielniveaus
für die Reduzierung der Steinkohleverstromung
nach Satz 3 so behandelt, als würden sie zum Ziel
datum 2038 stillgelegt."
3. § 26 Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze er
setzt:
,,Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung
einer Steinkohleanlage vor dem Zeitpunkt, zu dem
das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51
spätestens wirksam wird, ist § 13b des Energie
wirtschaftsgesetzes abweichend von den Sätzen 1
und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der
Prüfung der Systemrelevanz der Anlage der ange
zeigte Stilllegungszeitpunkt zugrunde gelegt wird.
Im Übrigen bleibt Absatz 2 Nummer 1 und 2 unbe
rührt."
4. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1
wird im Falle der Zahlung an die Zweckgesell
schaften nach § 44 Absatz 2 in 15 gleich großen
jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember über
einen Zeitraum von 15 Jahren gezahlt, beginnend
mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals eine
Braunkohleanlage der Lausitz Energie Kraftwerk
AG endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich ge
streckte Stilllegung überführt wird. Demnach
wird die erste Rate am 31. Dezember 2025 an
die Zweckgesellschaften gezahlt."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge
fügt:
,,(1a) Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1
wird im Falle der Zahlung an die RWE Power
AG in zehn jährlichen Raten jeweils zum 31. De
zember über einen Zeitraum von zehn Jahren ge
zahlt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in
dem erstmals eine Braunkohleanlage der RWE
Power AG endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich
gestreckte Stilllegung überführt wird. Demnach
wird die erste Rate am 31. Dezember 2020 an
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RWE Power AG gezahlt. Die Höhe der Raten be
trägt
1. jeweils 173 Millionen Euro in den Jahren 2020
bis 2023,
2. jeweils 318 Millionen Euro in den Jahren 2024
bis 2029."
c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe ,,Ab
satz 1" die Wörter ,,oder Absatz 1a" eingefügt.
5. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung;
Weiterbetrieb und Reserve".
b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:
,,(3) Die Bundesregierung prüft bis zum
30. September 2023, ob die Braunkohleanlagen
Neurath D und Neurath E über den in Anlage 2
genannten Stilllegungszeitpunkt bis zum 31. März
2025 weiterbetrieben oder in eine Reserve über
führt werden sollen.
(4) Die Bundesregierung prüft spätestens im
Rahmen der zum 15. August 2026 nach § 54 vor
zunehmenden Überprüfung, ob und in welchem
Umfang die Braunkohleanlagen Niederaußem K,
Neurath F (BoA 2) sowie Neurath G (BoA 3) am
1. April 2030 in eine Reserve bis längstens zum
31. Dezember 2033 überführt werden sollen."
6. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Die energiepolitische und energiewirt
schaftliche Notwendigkeit und der vordringliche
Bedarf zur Gewährleistung einer sicheren und
zuverlässigen Energieversorgung werden für
den Tagebau Garzweiler II in den Grenzen der
Leitentscheidung der Landesregierung von Nord
rhein-Westfalen zur Zukunft des Rheinischen
Braunkohlereviers/Garzweiler II vom 23. März
2021 festgestellt, soweit durch diese Feststel
lung der Erhalt der Ortschaften Keyenberg,
Kuckum, Oberwestrich, Unterwestrich und Ber
verath sowie der Holzweiler Höfe (Eggerather
Hof, Roitzerhof, Weyerhof), jeweils mit einem an
gemessenem Abstand, bei der weiteren Tage
bauführung sichergestellt wird."
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern
,,schließt räumliche Konkretisierungen im Rah
men" die Wörter ,,einer neuen Leitentscheidung,"
eingefügt.
7. In § 49 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,einen öf
fentlich-rechtlichen Vertrag schließen" die Wörter
,,sowie bei Bedarf Änderungen vereinbaren" einge
fügt.
8. § 54 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,so
wie den Beitrag zur Erreichung der damit verbun
denen Klimaschutzziele" die Wörter ,,und schlägt
im Fall der drohenden Nichterreichung dieser
Klimaschutzziele Maßnahmen zur Zielerreichung
vor" eingefügt.
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Die Expertenkommission, die den MonitoringBericht der Bundesregierung nach § 63 Absatz 1
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach
§ 98 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes be
gleitet, und der Expertenrat für Klimafragen nach
§ 11 Bundes-Klimaschutzgesetz bewerten die
Überprüfungen der Bundesregierung nach Ab
satz 1 und 2 und legen der Bundesregierung
Empfehlungen vor."
9. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
,,Anlage 2
(zu Teil 5)
Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen
Anlagenbetreiber
Blockname
Wahlrechte
BNetzA-Nr.
MWel
(netto)
Datum der
Überführung
in die Zeitlich
gestreckte
Stilllegung
(,,Überführungs
zeitpunkt")
Endgültiges
Stilllegungsda
tum
(,,Stilllegungs
zeitpunkt")
RWE Power
Niederaußem D
BNA0705
297
31.12.2020
RWE Power
Niederaußem C
BNA0712
295
31.12.2021
RWE Power
Neurath B
BNA0697
294
31.12.2021
RWE Power
Weisweiler E
oder F
BNA1025
oder
BNA1026
321
31.12.2021
RWE Power
Neurath A
BNA0696
294
01.04.2022
RWE Power
Frechen/Wachtberg
(Brikettierung)
BNA0292
120
(von 176)
31.12.2022
Wahlrecht:
Weisweiler E/F
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Anlagenbetreiber
Blockname
Wahlrechte
BNetzA-Nr.
MWel
(netto)
Datum der
Überführung
in die Zeitlich
gestreckte
Stilllegung
(,,Überführungs
zeitpunkt")
2481
Endgültiges
Stilllegungsda
tum
(,,Stilllegungs
zeitpunkt")
RWE Power
Neurath D
BNA0699
607
31.03.2024
RWE Power
Neurath E
BNA0700
604
31.03.2024
RWE Power
Weisweiler F
oder E
BNA1026
oder
BNA1025
321
01.01.2025
LEAG KW
Jänschwalde A
BNA0785
465
31.12.2025
31.12.2028
LEAG KW
Jänschwalde B
BNA0786
465
31.12.2027
31.12.2028
RWE Power
Weisweiler G
oder H
BNA1027
oder
BNA1028
663
oder
656
01.04.2028
LEAG KW
Jänschwalde C
BNA0787
465
31.12.2028
LEAG KW
Jänschwalde D
BNA0788
465
31.12.2028
RWE Power
Weisweiler H
oder G
BNA1028
oder
BNA1027
656
oder
663
01.04.2029
LEAG KW
Boxberg N
BNA0122
465
31.12.2029
LEAG KW
Boxberg P
BNA0123
465
31.12.2029
RWE Power
Niederaußem G
oder H
628
oder
648
31.12.2029
RWE Power
Niederaußem K
BNA0709
944
31.03.2030
RWE Power
Neurath F
(BoA 2)
BNA1401a
1060
31.03.2030
RWE Power
Neurath G
(BoA 3)
BNA1401b
1060
31.03.2030
RWE Power
Niederaußem H
oder G
Wahlrecht:
Weisweiler E/F
Wahlrecht:
Weisweiler G/H
Wahlrecht:
Weisweiler G/H
Wahlrecht:
BNA0708
Niederaußem G/H oder
BNA0707
Wahlrecht:
BNA0707
Niederaußem G/H oder
BNA0708
648
oder
628
31.12.2029
31.12.2033
Saale Energie Schkopau A
BNA0878
450
31.12.2034
Saale Energie Schkopau B
BNA0879
450
31.12.2034
LEAG KW
Lippendorf R
BNA0115
875
31.12.2035
EnBW
Lippendorf S
BNA0116
875
31.12.2035
LEAG KW
Schwarze Pumpe A
BNA0914
750
31.12.2038
LEAG KW
Schwarze Pumpe B
BNA0915
750
31.12.2038
LEAG KW
Boxberg R
BNA1404
640
31.12.2038
LEAG KW
Boxberg Q
BNA0124
857
31.12.2038".
Artikel 2
Artikel 3
Änderung des
Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für
einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren
Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
Änderung des
Kohleausstiegsgesetzes
Artikel 17 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe
aa des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen be
schleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und
weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli
2022 (BGBl. I S. 1237) wird aufgehoben.
Artikel 10 Satz 1 des Kohleausstiegsgesetzes vom
8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das durch Artikel 3b
des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
,,Die Regelungen zur Entschädigung für die Stilllegung
von Braunkohleanlagen nach den §§ 44 und 45 des
Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. Au
2482
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022
gust 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2479)
geändert worden ist, sowie die Regelungen zur Ver
gütung der Zeitlich gestreckten Stilllegung nach § 50
Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungs
gesetzes dürfen erst angewendet werden, wenn und
soweit eine beihilferechtliche Genehmigung durch die
Europäische Kommission vorliegt oder wenn und so
weit die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass
die beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum
Abschluss gebracht werden kann."
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck