Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 54 vom 23.12.2022  - Seite 2479 bis 2482 - Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 2479 Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier Vom 19. Dezember 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Änderung des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes Das Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 3026) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 47 wie folgt gefasst: ,,§ 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung; Wei terbetrieb und Reserve". 2. Dem § 4 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Die in Anlage 2 genannten Braunkohleanlagen Niederaußem K, Neurath F (BoA 2) und Neurath G (BoA 3) werden bei der Berechnung des Zielniveaus für die Reduzierung der Steinkohleverstromung nach Satz 3 so behandelt, als würden sie zum Ziel datum 2038 stillgelegt." 3. § 26 Absatz 3 Satz 3 wird durch folgende Sätze er setzt: ,,Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, ist § 13b des Energie wirtschaftsgesetzes abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Prüfung der Systemrelevanz der Anlage der ange zeigte Stilllegungszeitpunkt zugrunde gelegt wird. Im Übrigen bleibt Absatz 2 Nummer 1 und 2 unbe rührt." 4. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird im Falle der Zahlung an die Zweckgesell schaften nach § 44 Absatz 2 in 15 gleich großen jährlichen Raten jeweils zum 31. Dezember über einen Zeitraum von 15 Jahren gezahlt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals eine Braunkohleanlage der Lausitz Energie Kraftwerk AG endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich ge streckte Stilllegung überführt wird. Demnach wird die erste Rate am 31. Dezember 2025 an die Zweckgesellschaften gezahlt." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge fügt: ,,(1a) Die Entschädigung nach § 44 Absatz 1 wird im Falle der Zahlung an die RWE Power AG in zehn jährlichen Raten jeweils zum 31. De zember über einen Zeitraum von zehn Jahren ge zahlt, beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem erstmals eine Braunkohleanlage der RWE Power AG endgültig stillgelegt oder in die Zeitlich gestreckte Stilllegung überführt wird. Demnach wird die erste Rate am 31. Dezember 2020 an 2480 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 RWE Power AG gezahlt. Die Höhe der Raten be trägt 1. jeweils 173 Millionen Euro in den Jahren 2020 bis 2023, 2. jeweils 318 Millionen Euro in den Jahren 2024 bis 2029." c) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe ,,Ab satz 1" die Wörter ,,oder Absatz 1a" eingefügt. 5. § 47 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung; Weiterbetrieb und Reserve". b) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt: ,,(3) Die Bundesregierung prüft bis zum 30. September 2023, ob die Braunkohleanlagen Neurath D und Neurath E über den in Anlage 2 genannten Stilllegungszeitpunkt bis zum 31. März 2025 weiterbetrieben oder in eine Reserve über führt werden sollen. (4) Die Bundesregierung prüft spätestens im Rahmen der zum 15. August 2026 nach § 54 vor zunehmenden Überprüfung, ob und in welchem Umfang die Braunkohleanlagen Niederaußem K, Neurath F (BoA 2) sowie Neurath G (BoA 3) am 1. April 2030 in eine Reserve bis längstens zum 31. Dezember 2033 überführt werden sollen." 6. § 48 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die energiepolitische und energiewirt schaftliche Notwendigkeit und der vordringliche Bedarf zur Gewährleistung einer sicheren und zuverlässigen Energieversorgung werden für den Tagebau Garzweiler II in den Grenzen der Leitentscheidung der Landesregierung von Nord rhein-Westfalen zur Zukunft des Rheinischen Braunkohlereviers/Garzweiler II vom 23. März 2021 festgestellt, soweit durch diese Feststel lung der Erhalt der Ortschaften Keyenberg, Kuckum, Oberwestrich, Unterwestrich und Ber verath sowie der Holzweiler Höfe (Eggerather Hof, Roitzerhof, Weyerhof), jeweils mit einem an gemessenem Abstand, bei der weiteren Tage bauführung sichergestellt wird." b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,schließt räumliche Konkretisierungen im Rah men" die Wörter ,,einer neuen Leitentscheidung," eingefügt. 7. In § 49 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,einen öf fentlich-rechtlichen Vertrag schließen" die Wörter ,,sowie bei Bedarf Änderungen vereinbaren" einge fügt. 8. § 54 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,so wie den Beitrag zur Erreichung der damit verbun denen Klimaschutzziele" die Wörter ,,und schlägt im Fall der drohenden Nichterreichung dieser Klimaschutzziele Maßnahmen zur Zielerreichung vor" eingefügt. b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Expertenkommission, die den MonitoringBericht der Bundesregierung nach § 63 Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes und nach § 98 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes be gleitet, und der Expertenrat für Klimafragen nach § 11 Bundes-Klimaschutzgesetz bewerten die Überprüfungen der Bundesregierung nach Ab satz 1 und 2 und legen der Bundesregierung Empfehlungen vor." 9. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 2 (zu Teil 5) Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen Anlagenbetreiber Blockname Wahlrechte BNetzA-Nr. MWel (netto) Datum der Überführung in die Zeitlich gestreckte Stilllegung (,,Überführungs zeitpunkt") Endgültiges Stilllegungsda tum (,,Stilllegungs zeitpunkt") RWE Power Niederaußem D ­ BNA0705 297 ­ 31.12.2020 RWE Power Niederaußem C ­ BNA0712 295 ­ 31.12.2021 RWE Power Neurath B ­ BNA0697 294 ­ 31.12.2021 RWE Power Weisweiler E oder F BNA1025 oder BNA1026 321 ­ 31.12.2021 RWE Power Neurath A ­ BNA0696 294 ­ 01.04.2022 RWE Power Frechen/Wachtberg (Brikettierung) ­ BNA0292 120 (von 176) ­ 31.12.2022 Wahlrecht: Weisweiler E/F Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 Anlagenbetreiber Blockname Wahlrechte BNetzA-Nr. MWel (netto) Datum der Überführung in die Zeitlich gestreckte Stilllegung (,,Überführungs zeitpunkt") 2481 Endgültiges Stilllegungsda tum (,,Stilllegungs zeitpunkt") RWE Power Neurath D ­ BNA0699 607 ­ 31.03.2024 RWE Power Neurath E ­ BNA0700 604 ­ 31.03.2024 RWE Power Weisweiler F oder E BNA1026 oder BNA1025 321 ­ 01.01.2025 LEAG KW Jänschwalde A ­ BNA0785 465 31.12.2025 31.12.2028 LEAG KW Jänschwalde B ­ BNA0786 465 31.12.2027 31.12.2028 RWE Power Weisweiler G oder H BNA1027 oder BNA1028 663 oder 656 ­ 01.04.2028 LEAG KW Jänschwalde C ­ BNA0787 465 ­ 31.12.2028 LEAG KW Jänschwalde D ­ BNA0788 465 ­ 31.12.2028 RWE Power Weisweiler H oder G BNA1028 oder BNA1027 656 oder 663 ­ 01.04.2029 LEAG KW Boxberg N ­ BNA0122 465 ­ 31.12.2029 LEAG KW Boxberg P ­ BNA0123 465 ­ 31.12.2029 RWE Power Niederaußem G oder H 628 oder 648 ­ 31.12.2029 RWE Power Niederaußem K ­ BNA0709 944 ­ 31.03.2030 RWE Power Neurath F (BoA 2) ­ BNA1401a 1060 ­ 31.03.2030 RWE Power Neurath G (BoA 3) ­ BNA1401b 1060 ­ 31.03.2030 RWE Power Niederaußem H oder G Wahlrecht: Weisweiler E/F Wahlrecht: Weisweiler G/H Wahlrecht: Weisweiler G/H Wahlrecht: BNA0708 Niederaußem G/H oder BNA0707 Wahlrecht: BNA0707 Niederaußem G/H oder BNA0708 648 oder 628 31.12.2029 31.12.2033 Saale Energie Schkopau A ­ BNA0878 450 ­ 31.12.2034 Saale Energie Schkopau B ­ BNA0879 450 ­ 31.12.2034 LEAG KW Lippendorf R ­ BNA0115 875 ­ 31.12.2035 EnBW Lippendorf S ­ BNA0116 875 ­ 31.12.2035 LEAG KW Schwarze Pumpe A ­ BNA0914 750 ­ 31.12.2038 LEAG KW Schwarze Pumpe B ­ BNA0915 750 ­ 31.12.2038 LEAG KW Boxberg R ­ BNA1404 640 ­ 31.12.2038 LEAG KW Boxberg Q ­ BNA0124 857 ­ 31.12.2038". Artikel 2 Artikel 3 Änderung des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor Änderung des Kohleausstiegsgesetzes Artikel 17 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes zu Sofortmaßnahmen für einen be schleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) wird aufgehoben. Artikel 10 Satz 1 des Kohleausstiegsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das durch Artikel 3b des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,Die Regelungen zur Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen nach den §§ 44 und 45 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. Au 2482 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 54, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2022 gust 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, sowie die Regelungen zur Ver gütung der Zeitlich gestreckten Stilllegung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungs gesetzes dürfen erst angewendet werden, wenn und soweit eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt oder wenn und so weit die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass die beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum Abschluss gebracht werden kann." Artikel 4 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 19. Dezember 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Wirtschaft und Klimaschutz Robert Habeck