7400-57400-47400-47613-3300-27610-17610-227631-117610-234110-47612-34110-107610-1526-826-8-1315-11315-11-8600-1602-42190-37100-1210-79231-1310-14190-1
2606
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Zweites Gesetz
zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen
(Sanktionsdurchsetzungsgesetz II)
Vom 19. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1
Artikel
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Artikel
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Artikel 25
Artikel 26
Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sank
tionsmaßnahmen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz
SanktDG)
Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Weitere Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Änderung des Geldwäschegesetzes
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Änderung des Kreditwesengesetzes
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Änderung des Wertpapierinstitutsgesetzes
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Änderung des Kapitalanlagegesetzbuches
Änderung des Börsengesetzes
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgeset
zes
Änderung des AZR-Gesetzes
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung
Änderung der Grundbuchordnung
Änderung der Grundbuchverfügung
Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
Änderung der Gewerbeordnung
Änderung des Bundesmeldegesetzes
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteige
rung und die Zwangsverwaltung
Änderung des Gesetzes über die Kontrolle von
Kriegswaffen
Inkrafttreten
Abschnitt 2
Befugnisse der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
§ 2 Befugnisse zur Ermittlung von Geldern und wirtschaft
lichen Ressourcen
§ 3 Befugnisse zur Sicherstellung von Geldern und wirtschaft
lichen Ressourcen
§ 4 Modalitäten der Sicherstellung von Geldern und wirt
schaftlichen Ressourcen; Verordnungsermächtigung
§ 5 Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Ermittlung
und Sicherstellung von Geldern und wirtschaftlichen Res
sourcen
§ 6 Übermittlung von personenbezogenen Daten durch die
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
§ 7 Übermittlung von Informationen aus Strafverfahren
§ 8 Informationsaustausch mit ausländischen Stellen
§ 9 Besondere Überwachungsmaßnahmen bei wirtschaft
lichen Sanktionsmaßnahmen; Beauftragung Dritter; Ver
ordnungsermächtigung
Abschnitt 3
Verfahren
§ 10 Meldepflichten
§ 11 Vermögensermittlung bei sanktionierten Personen und
Personengesellschaften (personenbezogene Ermittlung)
§ 12 Vermögensermittlung zu bestimmten Geldern und wirt
schaftlichen Ressourcen (vermögensbezogene Ermittlung)
§ 13 Aufschiebende Wirkung
Abschnitt 4
Register
§ 14 Register; Verordnungsermächtigung
Artikel 1
Abschnitt 5
Gesetz
zur Durchsetzung von
wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen
(Sanktionsdurchsetzungsgesetz SanktDG)
Hinweisannahmestelle
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften und
Aufgaben der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
§ 1 Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit
§ 15 Hinweisannahmestelle; Verordnungsermächtigung
Abschnitt 6
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 16 Strafvorschriften
§ 17 Bußgeldvorschriften
§ 18 Einziehung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
und Aufgaben der Zentralstelle
für Sanktionsdurchsetzung
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der Nummern 1 und 2, soweit nicht nach dem
Außenwirtschaftsgesetz die Deutsche Bundesbank
oder das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkon
trolle (BAFA) zuständig ist,
4. die Führung des Registers nach § 14,
§1
Aufgaben, Aufsicht und Zusammenarbeit
(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung hat
als zuständige Behörde unbeschadet der in § 13 des
Außenwirtschaftsgesetzes geregelten Zuständigkeiten
die Aufgabe, die Durchsetzung der vom Rat der Euro
päischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außenund Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen
Sanktionsmaßnahmen im Inland zu gewährleisten und
mit ausländischen Behörden bei der Durchsetzung die
ser Sanktionsmaßnahmen zusammenzuarbeiten. Ihr
obliegen in diesem Zusammenhang insbesondere
1. die gefahrenabwehrrechtliche Ermittlung und Si
cherstellung von im Geltungsbereich dieses Ge
setzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen
Ressourcen bestimmter Personen oder Personen
gesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften oder der Europä
ischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder
der Europäischen Union, der der Durchführung einer
vom Rat der Europäischen Union im Bereich der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be
schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme
dient, eingefroren sind,
2. die gefahrenabwehrrechtliche Ermittlung und Si
cherstellung von im Geltungsbereich dieses Ge
setzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen
Ressourcen, die
a) von bestimmten Personen oder Personengesell
schaften kontrolliert werden, denen nach einem
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Union veröffentlichten un
mittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen
Gemeinschaften oder der Europäischen Union,
der der Durchführung einer vom Rat der Euro
päischen Union im Bereich der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen
wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, we
der unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirt
schaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt
werden oder zu Gute kommen dürfen,
b) bestimmten Personen oder Personengesell
schaften zur Verfügung gestellt werden oder zu
Gute kommen sollen, denen nach einem im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Union veröffentlichten un
mittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen
Gemeinschaften oder der Europäischen Union,
der der Durchführung einer vom Rat der Euro
päischen Union im Bereich der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen
wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, we
der unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirt
schaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt
werden oder zu Gute kommen dürfen,
3. die Überwachung der Einhaltung der Verfügungsbe
schränkungen und Bereitstellungsverbote im Sinne
5. die Koordinierung der Sanktionsdurchsetzung mit
den beteiligten Behörden im Inland sowie die Er
richtung und der Betrieb einer Clearingstelle zur
Koordinierung von Einzelfällen,
6. die Errichtung und der Betrieb der Hinweisannah
mestelle nach § 15,
7. die statistische Informationsaufbereitung ein
schließlich der Erstellung einer jährlichen Statistik
sowie
8. die europäische und internationale Zusammenarbeit
mit öffentlichen Stellen im Rahmen der Aufgaben
nach diesem Gesetz einschließlich des Daten- und
Informationsaustauschs.
(2) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung un
tersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundes
ministeriums der Finanzen.
(3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die
nach § 13 des Außenwirtschaftsgesetzes zuständigen
Behörden sowie andere öffentlichen Stellen arbeiten
zur Durchführung dieses Gesetzes zusammen und
unterstützen sich gegenseitig. Sie informieren sich,
soweit erforderlich, gegenseitig über Sachverhalte,
die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt wer
den und die der Durchsetzung von wirtschaftlichen
Sanktionsmaßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1
dienen. Regelungen zur statistischen Geheimhaltung
bleiben unberührt.
(4) Die Zuständigkeiten des Hauptzollamtes, der
Deutschen Bundesbank, des Bundesamtes für Wirt
schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) und der Bundes
anstalt für Landwirtschaft und Ernährung für die Wahr
nehmung der Befugnisse nach § 23 des Außenwirt
schaftsgesetzes bleiben unberührt.
Abschnitt 2
Befugnisse der Zentralstelle
für Sanktionsdurchsetzung
§2
Befugnisse zur Ermittlung
von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
kann die erforderlichen Maßnahmen treffen
1. zur Ermittlung von im Geltungsbereich dieses Ge
setzes befindlichen Geldern und wirtschaftlichen
Ressourcen bestimmter Personen oder Personen
gesellschaften, die nach einem im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften oder der Euro
päischen Union veröffentlichten unmittelbar gelten
den Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Union, der der Durchführung
einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß
nahme dient, einer Verfügungsbeschränkung unter
liegen, sowie
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
2. zur Überwachung der Einhaltung der Verfügungsbe
schränkungen und Bereitstellungsverbote im Sinne
des § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3.
Satz 1 gilt entsprechend, soweit eine vorläufige Be
schränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes
oder ein Verfügungs- oder Bereitstellungsverbot auf
grund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1
Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht.
(2) Insbesondere kann die Zentralstelle für Sank
tionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach
diesem Gesetz
1. von natürlichen oder juristischen Personen, Perso
nengesellschaften und Behörden Auskünfte sowie
die Vorlage von Unterlagen verlangen, wenn Tat
sachen die Annahme rechtfertigen, dass die ver
langten Auskünfte und Unterlagen sachdienliche
Angaben zur Ermittlung von Geldern und wirtschaft
lichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 enthal
ten,
2. eine natürliche Person vorladen und vernehmen,
wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
diese Person sachdienliche Angaben zur Ermittlung
von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im
Sinne des Absatzes 1 machen kann,
3. Unterlagen oder andere Gegenstände, die zum
Zwecke der Ermittlung von Geldern und wirtschaft
lichen Ressourcen im Sinne des Absatzes 1 geeig
net sind, sicherstellen,
4. Geschäfts- oder Betriebsräume während der übli
chen Geschäfts- oder Betriebszeiten betreten, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese
Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Sinne
des Absatzes 1 oder sachdienliche Hinweise auf
deren Verbleib enthalten,
5. Durchsuchungen von Geschäfts- oder Betriebs
räumen sowie Wohnungen nach der Maßgabe des
Absatzes 4 durchführen, wenn Tatsachen die An
nahme rechtfertigen, dass diese Gelder oder wirt
schaftliche Ressourcen im Sinne des Absatzes 1
oder sachdienliche Hinweise auf deren Verbleib ent
halten, sowie
6. Einsicht in das Grundbuch und andere öffentliche
Register sowie in das beim Bundesamt für See
schifffahrt und Hydrographie geführte Flaggenregis
ter und die beim Luftfahrt-Bundesamt geführte Luft
fahrzeugrolle nehmen und Auskunftsersuchen nach
§ 24c Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 des Kreditwesen
gesetzes stellen.
(3) Zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder wenn eine
Vereitelung von Maßnahmen nach diesem Gesetz zu
besorgen ist, dürfen Maßnahmen nach Absatz 2 Num
mer 4 auch außerhalb der Geschäftszeiten sowie in
Wohnzwecken dienenden Räumen durchgeführt wer
den.
(4) Durchsuchungen von Wohnungen sowie Ge
schäfts- und Betriebsräumen dürfen außer bei Gefahr
im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden.
Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die
Durchsuchung erfolgen soll. Für das Verfahren gelten
die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenhei
ten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Bei
der Durchsuchung hat der Inhaber der Wohnung oder
des Geschäfts- oder Betriebsraums das Recht, anwe
send zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich,
sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger,
Hausgenosse oder Nachbar hinzuzuziehen. Dem Inha
ber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsu
chung unverzüglich bekanntzugeben, soweit dadurch
der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird. Über
die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie
muss die verantwortliche Dienststelle, Grund, Zeit und
Ort der Durchsuchung sowie ein Sicherstellungsver
zeichnis enthalten. Die Niederschrift ist von einem
durchsuchenden Beamten und dem Inhaber oder der
hinzugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die
Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk
aufzunehmen. Dem Inhaber oder seinem Vertreter ist
auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszu
händigen. Ist die Anfertigung der Niederschrift oder
die Aushändigung einer Abschrift nach den besonde
ren Umständen des Falles nicht möglich oder würde
sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind
dem Inhaber oder der hinzugezogenen Person lediglich
die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen
Dienststelle sowie Zeit und Ort der Durchsuchung
schriftlich zu bestätigen.
(5) Die betroffene Person oder Personenvereinigung
hat unverzüglich die verlangten Auskünfte zu erteilen
und die verlangten Unterlagen vorzulegen sowie auf
Vorladung zu erscheinen und zur Sache auszusagen.
Die betroffene Person oder Personenvereinigung hat
das Betreten der Grundstücke und der Geschäfts
räume zu dulden. Auskunftspflichtige können die Aus
kunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen
Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder
Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten
Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer
Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
Die auskunftspflichtige Person ist auf die Auskunfts
verweigerungsrechte hinzuweisen.
(6) Durch Absatz 2 Nummer 5 und Absatz 3 wird das
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti
kel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§3
Befugnisse zur Sicherstellung
von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
kann Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimm
ter Personen oder Personengesellschaften, die nach
einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Union veröffentlichten unmittel
bar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemein
schaften oder der Europäischen Union, der der Durch
führung einer vom Rat der Europäischen Union im Be
reich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme
dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, si
cherstellen, um zu verhindern, dass über diese unter
Verstoß gegen einen solchen Rechtsakt verfügt wird
oder dass diese entgegen einem solchen Rechtsakt
genutzt werden. Dies gilt entsprechend, wenn eine vor
läufige Beschränkung nach § 5a des Außenwirtschafts
gesetzes oder ein Verfügungsverbot aufgrund einer
vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
2609
des Außenwirtschaftsgesetzes besteht. Die Anordnung
nach Satz 1 ist unverzüglich aufzuheben, sobald die
Voraussetzungen nach Satz 1 oder 2 nicht mehr vor
liegen.
Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich über
die vorläufige Sicherstellung der Sache zu unterrichten.
Dies gilt nicht, wenn durch die Unterrichtung der
Zweck der Maßnahme gefährdet werden könnte.
(2) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass
Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bestimmter
Personen oder Personengesellschaften nach einem
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder
der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar
geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaf
ten oder der Europäischen Union, der der Durchfüh
rung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be
schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme
dient, einer Verfügungsbeschränkung unterliegen, so
kann die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung diese
vorläufig sicherstellen, bis die Ermittlungsmaßnahmen
nach § 2 abgeschlossen sind, längstens aber für die
Dauer von zwölf Monaten. Dies gilt entsprechend,
wenn eine vorläufige Beschränkung nach § 5a des
Außenwirtschaftsgesetzes oder ein Verfügungsverbot
aufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Ab
satz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht.
Die Anordnung nach Satz 1 kann nach Ablauf der dort
genannten Höchstfrist verlängert werden, längstens
aber für die Dauer von weiteren sechs Monaten, wenn
besondere Umstände die Ermittlungsmaßnahmen nach
§ 2 erschweren. Die vorläufige Sicherstellung ist un
verzüglich aufzuheben, sobald das Bestehen einer Ver
fügungsbeschränkung abschließend geprüft wurde.
Hat die Prüfung ergeben, dass eine Verfügungs
beschränkung besteht, ist eine Sicherstellung nach
Absatz 1 Satz 1 zu prüfen.
(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so ist
etwaigen Wertminderungen nach Möglichkeit vorzu
beugen.
(3) Sobald die Sicherstellung aufgehoben wurde,
sind die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen an
diejenige Person herauszugeben, bei der sie sicher
gestellt worden sind. Ist die Herausgabe an sie nicht
möglich, können sie an jede andere Person heraus
gegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft
macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn
dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicher
stellung eintreten würden.
§4
Modalitäten der Sicherstellung
von Geldern und wirtschaftlichen
Ressourcen; Verordnungsermächtigung
(1) Nach § 3 Absatz 1 oder 2 sichergestellte Gelder
oder wirtschaftliche Ressourcen sind in Verwahrung zu
nehmen. Lässt die Beschaffenheit der Sachen das
nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Zentral
stelle für Sanktionsdurchsetzung unzweckmäßig, sind
die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewah
ren oder zu sichern, soweit die nach § 3 angeordneten
Maßnahmen nicht ausreichend erscheinen. In den Fäl
len des Satzes 2 kann mit der Verwahrung auch ein
geeigneter Dritter beauftragt werden. Für Forderungen
und andere Vermögensrechte und für unbewegliches
Vermögen gelten die Vorschriften der Zivilprozessord
nung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen
und Vermögensrechte und in unbewegliche Sachen
entsprechend.
(2) Über die Sicherstellung von Sachen ist eine
Niederschrift zu erstellen. Der Eigentümer oder der
(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und
so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden
werden.
(5) Die Verwertung einer nach § 3 Absatz 1 sicher
gestellten Sache ist zulässig, wenn
1. ihr Verderb oder eine andere wesentliche Wert
minderung droht,
2. ihre Verwahrung, Pflege oder Erhaltung mit unver
hältnismäßig hohem Aufwand verbunden ist,
3. sie aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht so verwahrt
werden kann, dass weitere Gefahren für die öffent
liche Sicherheit oder Ordnung ausgeschlossen sind,
4. sie nicht an einen Berechtigten herausgegeben
werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der
Sicherstellung erneut eintreten würden,
5. der Berechtigte sie nicht innerhalb einer ausrei
chend bemessenen Frist abholt, obwohl ihm eine
Mitteilung über die Frist verbunden mit dem Hinweis
bekanntgegeben worden ist, dass die Sache ver
wertet wird, wenn sie nicht innerhalb der Frist ab
geholt wird.
Andere gesetzliche Bestimmungen, die einer Verwer
tung entgegenstehen, bleiben unberührt.
(6) Die betroffene Person, der Eigentümer und an
dere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht,
sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anord
nung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen
mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der
Maßnahmen es erlauben.
(7) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung
verwertet. Neben der Versteigerung vor Ort kann die
öffentliche Versteigerung auch als allgemein zugäng
liche Versteigerung im Internet erfolgen. Bleibt die
Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein
aussichtslos oder würden die Kosten der Versteige
rung den zu erwartenden Erlös voraussichtlich über
steigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden.
Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. Fin
det sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer, so
kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zuge
führt werden.
(8) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates für seinen Bereich eine Verstei
gerungsplattform zu bestimmen. Es kann diese Er
mächtigung durch Rechtsverordnung auf eine obere
Bundesbehörde in seinem Geschäftsbereich über
tragen.
(9) Nach § 3 Absatz 1 sichergestellte Sachen kön
nen unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden,
wenn
1. im Falle einer Verwertung die Gründe, die zu ihrer
Sicherstellung berechtigten, fortbestehen oder Si
cherstellungsgründe erneut entstehen würden,
2610
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
2. die Verwertung aus anderen Gründen nicht möglich
ist.
Andere gesetzliche Bestimmungen, die einer Verwer
tung entgegenstehen, bleiben hiervon unberührt.
(10) Die Kosten der Sicherstellung, Verwahrung,
Verwertung und Vernichtung fallen dem Eigentümer
oder dem Inhaber der tatsächlichen Sachherrschaft
zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamt
schuldner. Die Herausgabe der Sache nach § 3 Ab
satz 3 kann von der Zahlung der Kosten abhängig
gemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden,
sind die Kosten aus dem Erlös zu decken. Soweit die
Kosten den Erlös übersteigen, können diese im Ver
waltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.
Die Erhebung von Gebühren und Auslagen aufgrund
des Bundesgebührengesetzes bleibt unberührt. Satz 1
gilt nicht für eine vorläufige Sicherstellung, die nach § 3
Absatz 2 Satz 6 wieder aufgehoben wird, ohne dass
sich eine Sicherstellung nach § 3 Absatz 1 anschließt.
(11) Die vorstehend genannten Regelungen gelten
nur, soweit nicht nach einem im Amtsblatt der Euro
päischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechts
akt der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro
päischen Union, der der Durchführung einer vom Rat
der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt
schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, abweichende
Regelungen bestehen.
§5
Verarbeitung
personenbezogener Daten
bei der Ermittlung und Sicherstellung
von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen
(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz erforderlich ist, personenbezogene Daten ver
arbeiten. Sie erhält die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Informationen von anderen Behörden,
sofern gesetzliche Verschwiegenheitspflichten dem
nicht entgegenstehen. Für die Übermittlung personen
bezogener Daten gilt § 25 des Bundesdatenschutz
gesetzes.
(2) Die Deutsche Bundesbank, das Bundesamt für
Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), die Zentral
stelle für Finanztransaktionsuntersuchungen, das Bun
deskriminalamt, die Bundespolizei, die Bundesanstalt
für Finanzdienstleistungsaufsicht, das Bundesamt für
Güterverkehr, das Luftfahrt-Bundesamt, das Bun
deszentralamt für Steuern, die Landesfinanzbehörden
und die Behörden der Zollverwaltung dürfen für Zwe
cke der Durchsetzung der vom Rat der Europäischen
Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Si
cherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sank
tionsmaßnahmen personenbezogene Daten unter ent
sprechender Beachtung von § 12 Absatz 2 und 3 des
Bundeskriminalamtgesetzes an die Zentralstelle für
Sanktionsdurchsetzung übermitteln; gesetzliche Ver
schwiegenheitspflichten, soweit sie nicht auf Vorschrif
ten der Europäischen Union beruhen, stehen insoweit
nicht entgegen. Satz 1 gilt entsprechend für das Bun
desamt für Verfassungsschutz und den Bundesnach
richtendienst, soweit tatsächliche Anhaltspunkte dafür
bestehen, dass die Übermittlung erforderlich ist zur
Verhütung von besonders schweren Straftaten nach
§ 100b Absatz 2 Nummer 4 der Strafprozessordnung
sowie von Straftaten nach § 18 Absatz 1 Nummer 1
Buchstabe a und c des Außenwirtschaftsgesetzes.
(3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
kann für die Dauer einer befristeten projektbezogenen
Zusammenarbeit mit den in Absatz 2 genannten
Behörden gemeinsame Dateien errichten und den
Informationsaustausch nach Absatz 1 Satz 2 auto
matisieren. Die projektbezogene Zusammenarbeit be
zweckt nach Maßgabe der Aufgaben und Befugnisse
der beteiligten Behörden den Austausch und die ge
meinsame Auswertung von Erkenntnissen, um be
reichsspezifisch für einen konkreten Sanktionssach
verhalt Risikoprofile erstellen und auf diese Weise
gezielt und risikobasiert eine drohende Verschleierung
der wirtschaftlichen Berechtigung an Geldern oder
wirtschaftlichen Ressourcen durch Maßnahmen nach
den §§ 2 und 3 ermitteln zu können, insbesondere,
um bei komplexen Unternehmenskonstruktionen, die
der Verschleierung von Vermögen dienen könnten,
den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln zu können.
Eine Teilnahme des Bundesamtes für Verfassungs
schutz und des Bundesnachrichtendienstes ist auf die
in Absatz 2 Satz 2 genannten Zwecke beschränkt. In
der gemeinsamen Datei enthaltene personenbezogene
Daten dürfen von den an der projektbezogenen Zu
sammenarbeit beteiligten Behörden ausschließlich zu
den in Satz 2 genannten Zwecken und nur im Rahmen
ihrer jeweiligen Befugnisse weiterverarbeitet werden,
soweit dies in diesem Zusammenhang zur Erfüllung
ihrer Aufgaben erforderlich ist. Bei der Weiterverar
beitung der personenbezogenen Daten finden für die
beteiligten Behörden die jeweils für sie geltenden
Vorschriften über die Weiterverarbeitung von Daten
Anwendung. Für die Eingabe personenbezogener
Daten in die gemeinsame Datei gelten die jeweiligen
Übermittlungsvorschriften zugunsten der an der Zu
sammenarbeit beteiligten Behörden entsprechend mit
der Maßgabe, dass die Eingabe nur zulässig ist, wenn
die Daten allen an der projektbezogenen Zusammen
arbeit teilnehmenden Behörden übermittelt werden
dürfen. Eine Eingabe ist ferner nur zulässig, wenn die
Behörde, die die Daten eingegeben hat, die Daten
auch in eigenen Dateien weiterverarbeiten darf. Die
Daten sind zu kennzeichnen. Für die Führung einer
projektbezogenen gemeinsamen Datei durch die Zen
tralstelle für Sanktionsdurchsetzung gelten § 29 Ab
satz 5, die §§ 31 und 86 des Bundeskriminalamtgeset
zes entsprechend und mit der Maßgabe, dass die Datei
von der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
geführt wird. Hinsichtlich der Protokollierung der Da
tenabrufe gilt § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes
entsprechend. Die gemeinsamen Dateien sind auf
höchstens zwei Jahre zu befristen. Die Frist kann um
zwei Jahre und danach um ein weiteres Jahr verlängert
werden, wenn das Ziel der projektbezogenen Zusam
menarbeit bei Projektende noch nicht erreicht worden
ist und die Datei weiterhin für die Erreichung des Ziels
erforderlich ist. Nach Ablauf der Frist sind die gemein
samen Dateien durch die Zentralstelle für Sanktions
durchsetzung zu löschen. Für die Berichtigung und
Verarbeitungseinschränkung personenbezogener Da
ten durch die Behörde, die die Daten eingegeben hat,
gelten die jeweiligen für sie anwendbaren Vorschriften
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
über die Berichtigung und Verarbeitungseinschränkung
von Daten entsprechend. Für Daten, die die Zentral
stelle für Sanktionsdurchsetzung eingegeben hat,
findet § 75 Absatz 1 und 2 des Bundesdatenschutz
gesetzes Anwendung. Die Zentralstelle für Sanktions
durchsetzung hat mit Zustimmung des Bundesministe
riums der Finanzen sowie der für die Fachaufsicht der
zusammenarbeitenden Behörden jeweils zuständigen
obersten Bundes- und Landesbehörden für die pro
jektbezogenen gemeinsamen Dateien folgende Fest
legungen zu treffen:
§6
Übermittlung von
personenbezogenen Daten durch
die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf
nach § 5 erhobene personenbezogene Daten an an
dere öffentliche und nichtöffentliche Stellen übermit
teln, soweit dies erforderlich ist
1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz,
2. für Zwecke der Strafverfolgung,
1. Bezeichnung der gemeinsamen Dateien,
3. für Zwecke der Gefahrenabwehr,
2. Rechtsgrundlage und Zweck der gemeinsamen
Dateien,
4. zum Zwecke der Besteuerung oder
3. Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
4. Art der zu speichernden personenbezogenen Daten,
5. Prüffristen und Speicherungsdauer,
6. Protokollierung.
(4) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung hat
im Einvernehmen mit den an der projektbezogenen
Zusammenarbeit teilnehmenden Behörden deren je
weilige Organisationseinheiten zu bestimmen, die zur
Eingabe und zum Abruf befugt sind. Die oder der Bun
desbeauftragte für den Datenschutz und die Informa
tionsfreiheit ist vor den Festlegungen anzuhören.
(5) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist
berechtigt, im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben
nach § 1 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 3 die in ihrem
Informationssystem gespeicherten, personenbezoge
nen Daten mit den im polizeilichen Informationsver
bund nach § 29 Absatz 1 und 2 des Bundeskriminal
amtgesetzes enthaltenen, personenbezogenen Daten
automatisiert abzugleichen, soweit tatsächliche An
haltspunkte dafür bestehen, dass dies zur Verhütung
von Straftaten nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 Buch
stabe a und c des Außenwirtschaftsgesetzes erforder
lich ist. Wird im Zuge des Abgleichs nach Satz 1 eine
Übereinstimmung übermittelter Daten mit im polizei
lichen Informationsverbund gespeicherten Daten fest
gestellt, so erhält der datenbesitzende Teilnehmer am
polizeilichen Informationsverbund automatisiert die
Information über das Vorliegen eines Treffers. Zugleich
erhält die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung in
den Fällen nach Satz 2 die Information über das Vor
liegen eines Treffers sowie die Information, wer daten
besitzender Teilnehmer am polizeilichen Informations
verbund ist. Bei Informationen über das Vorliegen
eines Treffers nach Satz 2 obliegt es dem jeweiligen
datenbesitzenden Teilnehmer des polizeilichen Infor
mationsverbunds, mit der Zentralstelle für Sanktions
durchsetzung unverzüglich Kontakt aufzunehmen und
ihr die Daten zu übermitteln, soweit dem keine Über
mittlungsbeschränkungen entgegenstehen.
(6) Die erhobenen personenbezogenen Daten sind
mit Ausnahme der nach Absatz 3 erhobenen Daten
spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Weg
fall der jeweils zugrundeliegenden Verfügungsbe
schränkung oder des jeweils zugrundeliegenden Be
reitstellungsverbotes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 und 2 zu löschen.
2611
5. zur Erfüllung einer gesetzlich zugewiesenen Auf
gabe des Empfängers, die der Durchführung von
im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Union veröffentlichten un
mittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen
Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der
der Durchführung einer vom Rat der Europäischen
Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen
Sanktionsmaßnahme dient.
Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten stehen, soweit
sie nicht auf Vorschriften der Europäischen Union be
ruhen, insoweit nicht entgegen. Die Übermittlung der
Daten unterbleibt, soweit die Weitergabe der Daten
unverhältnismäßig wäre.
(2) Erfolgt die Übermittlung auf Ersuchen der emp
fangenden Stelle, trägt die empfangende Stelle die
Verantwortung.
(3) Der Empfänger darf die ihm nach Absatz 1 über
mittelten personenbezogenen Daten nur zu dem
Zweck verarbeiten, für den sie ihm übermittelt worden
sind. Eine Verarbeitung für andere Zwecke ist nur zu
lässig, soweit die Daten auch dafür hätten übermittelt
werden dürfen. Regelungen zur statistischen Geheim
haltung bleiben unberührt.
§7
Übermittlung von
Informationen aus Strafverfahren
(1) Gerichte und Staatsanwaltschaften dürfen der
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, soweit dies
zur Erfüllung der Aufgaben der Zentralstelle für Sank
tionsdurchsetzung nach diesem Gesetz erforderlich ist,
personenbezogene Daten in Strafverfahren wegen
Verstoßes gegen Vorschriften des Außenwirtschafts
gesetzes oder gegen eine Rechtsverordnung aufgrund
des Außenwirtschaftsgesetzes übermitteln.
(2) Die nach Absatz 1 erlangten Daten darf die Zen
tralstelle für Sanktionsdurchsetzung nur verwenden,
soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem
Gesetz erforderlich ist.
(3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf
die nach Absatz 1 übermittelten Daten an eine nicht in
Absatz 1 genannte öffentliche Stelle nur weiterüber
mitteln, wenn
1. das Interesse an der Verwendung der übermittelten
Daten das Interesse des Betroffenen an der Ge
heimhaltung erheblich überwiegt und
2612
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
2. der Untersuchungszweck des Strafverfahrens nicht
gefährdet werden kann.
§8
Informationsaustausch
mit ausländischen Stellen
(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
kann personenbezogene Daten mit öffentlichen und
nichtöffentlichen Stellen in der Europäischen Union un
ter den gleichen Voraussetzungen wie mit inländischen
öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen austauschen
zum Zwecke der
1. Durchführung von Maßnahmen nach den §§ 2 und 3,
2. Durchsetzung von Verfügungsverboten nach den in
§ 1 genannten Vorschriften der Europäischen Union
und der Ermittlung der dafür notwendigen Tatsa
chen.
(2) Mit anderen ausländischen Stellen dürfen unter
den Voraussetzungen des Absatzes 1 personenbezo
gene Daten im Einzelfall ausgetauscht werden, wenn
vor der Übermittlung die Zweckbestimmung und die
Sicherstellung eines angemessenen Datenschutz
niveaus, insbesondere die Löschung der Daten gemäß
den Fristen des § 5 Absatz 5, mit der ausländischen
Behörde vereinbart wurden. Die Weitergabe von nach
§ 7 übermittelten Daten ist ausgeschlossen.
§9
Besondere Überwachungsmaßnahmen
bei wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen;
Beauftragung Dritter; Verordnungsermächtigung
(1) Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass eine
juristische Person oder Personengesellschaft gegen
ein Bereitstellungs- oder Verfügungsverbot, das sich
aus einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein
schaften oder der Europäischen Union veröffentlichten
unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Ge
meinschaften oder der Europäischen Union, der der
Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union
im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits
politik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß
nahme dient, aus dem Außenwirtschaftsgesetz, aus
einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlas
senen Rechtsverordnung oder einer darauf beruhen
den vollziehbaren Anordnung ergibt, verstoßen hat
oder dass ein solcher Verstoß unmittelbar bevorsteht,
darf die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung be
sondere Überwachungsmaßnahmen gegen die juristi
sche Person oder Personengesellschaft anordnen.
Die Anordnung bedarf der Schriftform. Insbesondere
darf die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
1. Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen von den
Eigentümern oder Angestellten der Betroffenen so
wie von den Mitgliedern ihrer Organe verlangen,
2. an Beratungen der Organe der Betroffenen teilneh
men und
3. die Geschäftsräume während der üblichen Ge
schäfts- oder Betriebszeiten betreten.
(2) Als Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen,
dass eine juristische Person oder Personengesell
schaft gegen ein Bereitstellungs- oder Verfügungsver
bot, das sich aus einem im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften oder der Europäischen Union veröf
fentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro
päischen Gemeinschaften oder der Europäischen Uni
on, der der Durchführung einer vom Rat der Euro
päischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außenund Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen
Sanktionsmaßnahme dient, aus dem Außenwirt
schaftsgesetz, aus einer aufgrund des Außenwirt
schaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder
einer darauf beruhenden vollziehbaren Anordnung
ergibt, verstoßen hat oder dass ein solcher Verstoß
unmittelbar bevorsteht, kommen insbesondere in Be
tracht:
1. bei einer Kapitalgesellschaft: das Vorliegen einer
Mehrheitsbeteiligung einer natürlichen oder juristi
schen Person, die einem Bereitstellungs- oder Ver
fügungsverbot nach Maßgabe eines im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro
päischen Union veröffentlichten unmittelbar gelten
den Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften
oder der Europäischen Union, der der Durchführung
einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich
der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß
nahme dient, des Außenwirtschaftsgesetzes oder
einer aufgrund des Außenwirtschaftsgesetzes erlas
senen Rechtsverordnung unterliegt;
2. bei juristischen Personen: die Möglichkeit einer
natürlichen oder juristischen Person, die einem Be
reitstellungs- oder Verfügungsverbot nach Maßgabe
eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf
ten oder der Europäischen Union veröffentlichten
unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europä
ischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Union, der der Durchführung einer vom Rat der
Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt
schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, des Außen
wirtschaftsgesetzes oder einer aufgrund des Außen
wirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung
unterliegt, die Besetzung der Leitungs- oder Auf
sichtsorgane der juristischen Person zu bestimmen
oder Entscheidungen im Namen und für Rechnung
der juristischen Person zu treffen;
3. bei Personengesellschaften: die Möglichkeit einer
natürlichen oder juristischen Person, die einem Be
reitstellungs- oder Verfügungsverbot nach Maßgabe
eines im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf
ten oder der Europäischen Union veröffentlichten
unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europä
ischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Union, der der Durchführung einer vom Rat der
Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt
schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, des Außen
wirtschaftsgesetzes oder einer aufgrund des Außen
wirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnung
unterliegt, Entscheidungen im Namen und für Rech
nung der Personengesellschaft zu treffen oder
4. bei Auskunftspflichtigen nach § 23 Absatz 5 des
Außenwirtschaftsgesetzes: Feststellungen im Rah
men von Maßnahmen nach § 23 Absatz 1 oder 2
des Außenwirtschaftsgesetzes, nach denen Ver
stöße gegen einen im Amtsblatt der Europäischen
Gemeinschaften oder der Europäischen Union ver
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
öffentlichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der
Europäischen Gemeinschaften oder der Europä
ischen Union, der der Durchführung einer vom Rat
der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsa
men Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen
wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, vorge
fallen sind oder aufgrund ungewöhnlich schwacher
Kontrollmechanismen vorzufallen drohen.
(3) Zur Durchführung der besonderen Überwa
chungsmaßnahmen nach Absatz 1 kann sich die Zen
tralstelle für Sanktionsdurchsetzung beauftragter Drit
ter bedienen, denen insoweit auch die in Absatz 1
Satz 3 genannten Befugnisse zustehen. Der Dritte
muss zuverlässig und zur ordnungsgemäßen Wahrneh
mung der ihm übertragenen Aufgaben geeignet sein
sowie über die erforderliche Sachkenntnis verfügen.
Er ist im Rahmen seiner Tätigkeit gegenüber der Zen
tralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur Auskunft ver
pflichtet.
(4) Unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzun
gen nach Absatz 1 Satz 1 kann die Zentralstelle für
Sanktionsdurchsetzung auf Antrag einer juristischen
Person oder Personengesellschaft besondere Überwa
chungsmaßnahmen nach Absatz 1 bei dieser einleiten
und sich zu deren Durchführung von der Zentralstelle
für Sanktionsdurchsetzung beauftragter Dritter bedie
nen. Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Der An
trag nach Satz 1 kann nicht widerrufen werden. In den
Fällen des Satzes 1 können die besonderen Überwa
chungsmaßnahmen nur aufgrund einer Entscheidung
der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung wieder be
endet werden.
(5) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist
befugt, ihr vorliegende Unterlagen und Daten, auch so
weit darin personenbezogene Daten oder Betriebsund Geschäftsgeheimnisse enthalten sind, an den be
auftragten Dritten zu übermitteln, soweit dies für die
Durchführung der besonderen Überwachungsmaßnah
men erforderlich ist. Satz 1 gilt entsprechend für die
Übermittlung von Unterlagen und Daten durch den be
auftragten Dritten an die Zentralstelle für Sanktions
durchsetzung.
(6) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung er
hebt für Anordnungen nach Absatz 1 Gebühren und
Auslagen. Die Gebühren- und Auslagenerhebung um
fasst auch die mit der Anordnung verbundenen Kosten
der Beauftragung des Dritten nach Absatz 3. Gebüh
renschuldner ist die juristische Person oder Personen
gesellschaft, gegenüber der eine Anordnung nach Ab
satz 1 Satz 1 erlassen worden ist.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu
stimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz und dem Auswärtigen Amt nähere Einzelheiten
zu regeln, insbesondere
1. die Art und der Umfang der Überwachung nach Ab
satz 1,
2. das Anordnungsverfahren,
3. die an den beauftragten Dritten zu stellenden Anfor
derungen,
4. die Art und Weise der Aufgabenwahrnehmung
durch den beauftragten Dritten,
2613
5. die Datenübermittlung zwischen der Zentralstelle für
Sanktionsdurchsetzung und dem beauftragten Drit
ten und
6. die Erhebung von Gebühren und Auslagen für An
ordnungen nach Absatz 1 Satz 1.
Abschnitt 3
Verfahren
§ 10
Meldepflichten
(1) Soweit nicht bereits nach einem im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechts
akt der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro
päischen Union, der der Durchführung einer vom Rat
der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt
schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, eine ander
weitige Meldepflicht besteht, sind Ausländer im Sinne
des § 2 Absatz 5 des Außenwirtschaftsgesetzes und
Inländer im Sinne des § 2 Absatz 15 des Außenwirt
schaftsgesetzes, denen nach einem im Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Rechts
akt der Europäischen Gemeinschaften oder der Euro
päischen Union, der der Durchführung einer vom
Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemein
samen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen
wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder un
mittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche
Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zu
Gute kommen dürfen, verpflichtet,
1. Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen im Gel
tungsbereich dieses Gesetzes, die in ihrem Eigen
tum oder Besitz sind oder von ihnen gehalten oder
kontrolliert werden, unverzüglich der Zentralstelle
für Sanktionsdurchsetzung nach Maßgabe des Ab
satzes 2 zu melden und
2. mit der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung bei
der Überprüfung solcher Informationen zusammen
zuarbeiten.
Eine Meldung nach Satz 1 Nummer 1 ist nicht erforder
lich, soweit gegenüber der Zentralstelle für Sanktions
durchsetzung eine Meldung über Gelder oder wirt
schaftliche Ressourcen nach einer anderen Rechtsvor
schrift abgegeben wurde.
(2) Die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
muss den Namen oder die Firma des betroffenen Aus
länders oder Inländers sowie Angaben zur Art und zum
Wert der von ihr erfassten Gelder oder wirtschaftlichen
Ressourcen enthalten. Sie muss den Absender erken
nen lassen.
(3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die
Deutsche Bundesbank und das Bundesamt für Wirt
schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichten sich
gegenseitig unverzüglich nach Eingang einer Meldung
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 über Gelder oder wirt
schaftliche Ressourcen.
(4) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung, die
Deutsche Bundesbank und das Bundesamt für Wirt
schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) unterrichten sich
auch gegenseitig unverzüglich nach Eingang einer Mel
2614
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
dung über Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die
ihnen gegenüber in Erfüllung einer Meldepflicht, die
sich aus einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein
schaften oder der Europäischen Union veröffentlichten
unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Ge
meinschaften oder der Europäischen Union, der der
Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union
im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits
politik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß
nahme dient, ergibt, abgegeben worden ist.
(5) Meldungen nach § 23a Absatz 1 des Außenwirt
schaftsgesetzes in der bis zum 27. Dezember 2022
geltenden Fassung, die bis zum 27. Dezember 2022
gegenüber der Deutschen Bundesbank oder dem
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
abgegeben worden sind, gelten als nach Absatz 1 ab
gegeben.
§ 11
Vermögensermittlung
bei sanktionierten Personen
und Personengesellschaften
(personenbezogene Ermittlung)
(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
kann bei Personen und Personengesellschaften, denen
nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein
schaften oder der Europäischen Union veröffentlichten
unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Ge
meinschaften oder der Europäischen Union, der der
Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union
im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheits
politik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaß
nahme dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder
oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt
werden oder zu Gute kommen dürfen, ein Verfahren
zur Ermittlung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes
befindlichen Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen
einleiten (sanktionsbezogenes Vermögensermittlungs
verfahren). Dies gilt entsprechend, wenn eine vorläu
fige Beschränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsge
setzes oder ein Verfügungs- oder Bereitstellungsverbot
aufgrund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Ab
satz 1 Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht.
(2) Zur Durchführung des sanktionsbezogenen
Vermögensermittlungsverfahrens hat die Zentralstelle
für Sanktionsdurchsetzung bei Nichtvorliegen einer
Meldung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder
einer Meldung aufgrund einer im Amtsblatt der Euro
päischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Union veröffentlichten unmittelbar geltenden Melde
pflicht der Europäischen Gemeinschaften oder der
Europäischen Union, die der Durchführung einer vom
Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemein
samen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen
wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, die be
troffene Person oder Personengesellschaft auf eine
bestehende Meldepflicht schriftlich hinzuweisen. Der
Hinweis kann gegenüber einer Person oder Personen
gesellschaft mit Wohnsitz oder Sitz außerhalb des
Geltungsbereichs dieses Gesetzes, für die kein Bevoll
mächtigter mit Sitz im Inland benannt wurde, durch
öffentliche Bekanntmachung im Bundesanzeiger erfol
gen.
(3) Zur Ermittlung der im Geltungsbereich dieses
Gesetzes befindlichen Gelder und wirtschaftlichen
Ressourcen nach Absatz 1 stehen der Zentralstelle
für Sanktionsdurchsetzung die Befugnisse nach Ab
schnitt 2 zu.
(4) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1
bis 3 ergeben, dass Gelder oder wirtschaftliche Res
sourcen aufgrund ihrer Verbindung zu der betroffenen
Person oder Personengesellschaft einer Verfügungs
beschränkung im Sinne von § 1 Absatz 1 Satz 2 Num
mer 1 unterliegen, sind diese Informationen von der
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung in das Regis
ter nach § 14 aufzunehmen.
(5) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1
bis 3 ergeben, dass Gelder und wirtschaftliche Res
sourcen keiner Verfügungsbeschränkung im Sinne
von § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 unterliegen, ist
das Verfahren zu beenden. Die in diesem Zusammen
hang erhobenen personenbezogenen Daten sind zu
löschen.
(6) Abweichend von Absatz 5 richtet sich das wei
tere Verfahren nach § 12, wenn nach Durchführung der
Ermittlungen nach den Absätzen 1 bis 3 der Eigentü
mer oder wirtschaftlich Berechtigte der Gelder oder
wirtschaftlichen Ressourcen unbekannt geblieben ist
oder Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung
bestehen.
(7) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1
bis 3 Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat er
geben, übermittelt die Zentralstelle für Sanktions
durchsetzung alle sachdienlichen Informationen unver
züglich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde.
§ 12
Vermögensermittlung
zu bestimmten Geldern und
wirtschaftlichen Ressourcen
(vermögensbezogene Ermittlung)
(1) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
kann bei im Geltungsbereich dieses Gesetzes befind
lichen Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen ein
Verfahren zur Ermittlung des Eigentümers und des
wirtschaftlich Berechtigten einleiten, wenn
1. tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die
Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen in einer Art
und Weise mit Personen oder Personengesellschaf
ten in Verbindung stehen, denen nach einem im
Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder
der Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar
geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemein
schaften oder der Europäischen Union, der der
Durchführung einer vom Rat der Europäischen
Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen
Sanktionsmaßnahme dient, weder unmittelbar noch
mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen
zur Verfügung gestellt werden oder zu Gute kom
men dürfen oder
2. in einem Verfahren nach § 11 der Eigentümer oder
wirtschaftlich Berechtigte bestimmter Gelder oder
wirtschaftlicher Ressourcen unbekannt geblieben
ist oder Zweifel an dessen Eigentum oder wirt
schaftlicher Berechtigung bestehen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine vorläufige Be
schränkung nach § 5a des Außenwirtschaftsgesetzes
oder ein Verfügungs- oder Bereitstellungsverbot auf
grund einer vollziehbaren Anordnung nach § 6 Absatz 1
Satz 2 des Außenwirtschaftsgesetzes besteht.
(2) Zur Durchführung von Ermittlungen nach Ab
satz 1 stehen der Zentralstelle für Sanktionsdurchset
zung die Befugnisse nach Abschnitt 2 zu.
(3) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1
und 2 ergeben, dass die Gelder oder wirtschaftlichen
Ressourcen in einer Art und Weise in Verbindung mit
einer Person oder Personengesellschaft im Sinne von
Absatz 1 Nummer 1 stehen, dass sie einer Verfügungs
beschränkung unterliegen, sind diese Informationen in
das Register nach § 14 aufzunehmen.
(4) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1
und 2 ergeben, dass die Gelder und wirtschaftlichen
Ressourcen keiner Verfügungsbeschränkung im Sinne
von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 unterliegen, ist das Ver
fahren zu beenden.
(5) Kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num
mer 2 auch nach Durchführung der Ermittlungen nach
den Absätzen 1 und 2 der Eigentümer oder wirtschaft
lich Berechtigte nicht ermittelt werden oder bestehen
durch Tatsachen begründete Zweifel an dessen Eigen
tum oder wirtschaftlicher Berechtigung, sind diese
Informationen zu den betroffenen Geldern oder wirt
schaftlichen Ressourcen in das Register nach § 14 auf
zunehmen.
(6) Kann in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Num
mer 2 bei Vereinigungen nach § 20 des Geldwäschege
setzes oder bei Rechtsgestaltungen nach § 21 des
Geldwäschegesetzes der wirtschaftlich Berechtigte im
Sinne von § 3 des Geldwäschegesetzes ermittelt wer
den und weicht dieser von den Angaben nach § 19 des
Geldwäschegesetzes ab, hat die Zentralstelle für Sank
tionsdurchsetzung eine Unstimmigkeitsmeldung nach
§ 23a Absatz 1 Satz 3 des Geldwäschegesetzes abzu
geben.
2615
lichen Ressourcen, die nach einem im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften oder der Europä
ischen Union veröffentlichten unmittelbar geltenden
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder
der Europäischen Union, der der Durchführung einer
vom Rat der Europäischen Union im Bereich der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be
schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme
dient, eingefroren sind,
2. Angaben zu Vermögenswerten, die von bestimmten
Personen und Personengesellschaften kontrolliert
werden, denen nach einem im Amtsblatt der Euro
päischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Union veröffentlichten unmittelbar geltenden
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder
der Europäischen Union, der der Durchführung einer
vom Rat der Europäischen Union im Bereich der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be
schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme
dient, weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder
wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt
werden oder zu Gute kommen dürfen,
3. Angaben zu Vermögenswerten, zu denen nachvoll
ziehbare Hinweise vorliegen, dass sie von bestimm
ten Personen oder Personengesellschaften kontrol
liert werden, die nach einem im Amtsblatt der Euro
päischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Union veröffentlichten unmittelbar geltenden
Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaften oder
der Europäischen Union, der der Durchführung einer
vom Rat der Europäischen Union im Bereich der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be
schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme
dient, einem Bereitstellungsverbot unterliegen und
bei denen an einer Eigentümerschaft oder wirt
schaftlichen Berechtigung anderer Personen oder
Personengesellschaften nach dem Abschluss eines
Verfahrens nach den §§ 11 oder 12 durch Tatsa
chen begründete Zweifel bestehen.
Aufschiebende Wirkung
Im Falle des Satzes 1 Nummer 3 werden nur erheb
liche Vermögenswerte von Personen oder Personen
gesellschaften erfasst. Erhebliche Vermögenswerte
sind Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen, die zum
Zeitpunkt der Eintragung in ihrem Wert über jeweils
100 000 Euro hinausgehen. Die Eintragungen nach
diesem Absatz sind mit Wegfall der jeweils zugrunde
liegenden Verfügungsbeschränkung unverzüglich zu
löschen.
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verwal
tungsakte nach diesem Gesetz haben keine aufschie
bende Wirkung.
(2) Zu den Sachverhalten nach Absatz 1 werden die
folgenden Angaben gespeichert und einander zuge
ordnet:
Abschnitt 4
1. Name und Geburtsdatum von sanktionsbefangenen
Personen nach Absatz 1,
(7) Haben die Ermittlungen nach den Absätzen 1
und 2 Hinweise auf das Vorliegen einer Straftat erge
ben, übermittelt die Zentralstelle für Sanktionsdurch
setzung alle sachdienlichen Informationen unverzüg
lich an die zuständige Strafverfolgungsbehörde.
§ 13
Register
§ 14
Register; Verordnungsermächtigung
(1) Es wird ein Register eingerichtet, um über den
rechtlichen Status eingefrorener Vermögenswerte zu
informieren; in diesem Register werden folgende Sach
verhalte erfasst:
1. Angaben zu bestimmten Personen und Personen
gesellschaften und deren Geldern und wirtschaft
2. die Gesellschaftsbezeichnung und der Sitz von
sanktionsbefangenen Personengesellschaften nach
Absatz 1,
3. bei im Eigentum befindlichen oder kontrollierten
Immobilien das Grundbuchblatt,
4. bei gehaltenen oder kontrollierten wesentlichen
Unternehmensbeteiligungen die Firma, die Rechts
form, den Sitz, die Art und den Ort des Registers,
die Registernummer des betroffenen Unternehmens
sowie den Umfang der Beteiligung,
2616
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
5. bei im Eigentum befindlichen oder kontrollierten
Kraftfahrzeugen, Flugzeugen und Schiffen die amt
lichen Kennzeichnungen oder Registrierungsmerk
male,
6. sonstige wirtschaftliche Ressourcen.
(3) Das Register wird von der Zentralstelle für Sank
tionsdurchsetzung (Registerbehörde) elektronisch ge
führt. Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ver
öffentlicht die Registereinträge nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 auf ihrer Internetseite. Öffentlichen
Stellen dürfen auf Ersuchen die Registereinträge nach
Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unter den Voraussetzungen
des § 6 übermittelt werden.
(4) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung er
stellt ein Informationssicherheitskonzept für das Regis
ter, aus dem sich die getroffenen technischen und
organisatorischen Maßnahmen zum Datenschutz er
geben.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu
stimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz und dem Auswärtigen Amt folgende Einzel
heiten zu regeln:
1. die technischen und organisatorischen Vorausset
zungen für
a) die Speicherung von Daten im Register,
b) die Übermittlung von Daten an die Registerbe
hörde einschließlich des automatisierten Abruf
verfahrens,
2. die erforderlichen datenschutzrechtlichen Vorgaben
für die elektronische Kommunikation mit der Regis
terbehörde.
Abschnitt 5
Hinweisannahmestelle
§ 15
Hinweisannahmestelle;
Verordnungsermächtigung
(1) Unbeschadet der bestehenden Meldepflichten
errichtet die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
ein System zur Annahme von Hinweisen über poten
tielle oder tatsächliche Verstöße gegen Gesetze,
Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sons
tige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien
der Europäischen Union, hinsichtlich derer es die Auf
gabe der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung ist,
deren Einhaltung zu überwachen. Die Hinweise können
auch anonym abgegeben werden.
(2) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung darf
die Identität einer Person, die einen Hinweis erstattet
hat, nur mit ausdrücklicher Einwilligung der hinweisge
benden Person bekanntgeben. Satz 1 gilt nicht, wenn
eine Weitergabe der Information an Behörden und
Gerichte im Kontext weiterer Ermittlungen oder nach
folgender Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf
grund eines Gesetzes erforderlich ist oder die Offen
legung durch einen Gerichtsbeschluss oder in einem
Gerichtsverfahren angeordnet wird.
(3) Die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung be
richtet in ihrer jährlichen Statistik gemäß § 1 Absatz 1
Satz 2 Nummer 6 in abgekürzter oder zusammen
gefasster Form über die im Berichtszeitraum eingegan
genen Hinweise.
(4) Das Informationsfreiheitsgesetz findet auf die
Vorgänge nach dem Hinweisannahmeverfahren keine
Anwendung.
(5) Wegen eines Hinweises nach Absatz 1 darf die
hinweisgebende Person weder nach arbeitsrechtlichen
oder strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich ge
macht noch zum Ersatz von Schäden herangezogen
werden, es sei denn, der Hinweis ist vorsätzlich oder
grob fahrlässig unwahr abgegeben worden.
(6) Die Berechtigung zur Abgabe von Hinweisen
nach Absatz 1 durch Mitarbeiter, die bei betroffenen
Personen oder Personengesellschaften beschäftigt
sind, darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Ent
gegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird er
mächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu
stimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klima
schutz und dem Auswärtigen Amt nähere Einzelheiten
über Inhalt, Art, Umfang und Form der Hinweise von
Verstößen zu regeln. Das Bundesministerium der
Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverord
nung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einver
nehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz und dem Auswärtigen Amt auf die
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung übertragen.
Abschnitt 6
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 16
Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 10 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 eine Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Absatz 1 gilt unabhängig vom Recht des Tatorts
auch für Taten, die im Ausland begangen werden,
wenn der Täter Deutscher ist.
(3) Nach Absatz 1 wird nicht bestraft, wer eine dort
genannte Meldung freiwillig und vollständig nachholt,
wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz
oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste
oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit
rechnen musste.
§ 17
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Ab
satz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
ist die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
§ 18
Einziehung
Ist eine Straftat nach § 16 oder eine Ordnungs
widrigkeit nach § 17 begangen worden, so können
2617
2. Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen dürfen
den betreffenden Personen oder Personenge
sellschaften weder unmittelbar noch mittelbar
bereitgestellt werden.
Änderung des
Außenwirtschaftsgesetzes
(2) Die Beschränkungen nach Absatz 1 gelten
bis zur Bekanntgabe einer Allgemeinverfügung
nach § 6 Absatz 1 Satz 2 oder bis zum Inkrafttreten
eines im Amtsblatt der Europäischen Gemein
schaften oder der Europäischen Union veröffent
lichten unmittelbar geltenden Rechtsaktes der
Europäischen Union, der der Durchführung einer
vom Rat der Europäischen Union im Bereich der
Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik be
schlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme
dient, die jeweils im Hinblick auf die betreffenden
Personen oder Personengesellschaften Beschrän
kungen enthalten, längstens jedoch fünf Tage nach
Wirksamwerden.
Das Außenwirtschaftsgesetz vom 6. Juni 2013
(BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 1 des Ge
setzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
(3) Verfügungen oder Bereitstellungen können
im Einzelfall in Abweichung von Absatz 1 geneh
migt werden, wenn dies zur Vermeidung von Här
tefällen erforderlich ist.
1. Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ord
nungswidrigkeit bezieht, oder
2. Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorberei
tung gebraucht worden oder bestimmt gewesen
sind,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und
§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind
anzuwenden.
Artikel 2
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe
eingefügt:
,,§ 5a Vorläufige Beschränkungen zur Umset
zung von Resolutionen des Sicherheits
rates der Vereinten Nationen".
b) Die Angaben zu den §§ 9a bis 9d werden gestri
chen.
c) Die Angabe zu § 23a wird gestrichen.
2. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
,,§ 5a
Vorläufige Beschränkungen
zur Umsetzung von Resolutionen
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen
(1) Werden vom Sicherheitsrat der Vereinten
Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten
Nationen auf Grund der Resolutionen 751 (1992),
1267 (1999), 1518 (2003), 1533 (2004), 1591 (2004),
1718 (2006), 1970 (2011), 1988 (2011), 2048 (2012),
2127 (2013), 2140 (2014), 2206 (2015), 2231 (2015),
2374 (2017) oder 2653 (2022) wirtschaftliche Sank
tionsmaßnahmen gegen natürliche oder juristische
Personen oder Personengesellschaften beschlos
sen, die mit einer Aufnahme dieser natürlichen
oder juristischen Personen oder Personengesell
schaften in die vom Sicherheitsrat geführte und
im Internet abrufbare konsolidierte Sanktionsliste
des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen1 ein
hergehen, gelten mit der Veröffentlichung dieser
Aufnahme durch eine ebenfalls im Internet abruf
bare Pressemitteilung des Sicherheitsrates der
Vereinten Nationen2 die folgenden vorläufigen Be
schränkungen:
1. Verfügungen über Gelder oder wirtschaftliche
Ressourcen, die im Eigentum oder unmittelbar
oder mittelbar im Besitz oder unter der Kontrolle
der betreffenden Personen oder Personenge
sellschaften stehen, sind untersagt und
1
2
www.un.org/securitycouncil/content/un-sc-consolidated-list.
https://press.un.org/en/content/security-council/press-release.
(4) Durch Rechtsverordnung können neben den
in Absatz 1 genannten Resolutionen weitere Re
solutionen des Sicherheitsrates der Vereinten Na
tionen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten
Nationen bestimmt werden, auf die die in Absatz 1
genannten Beschränkungen Anwendung finden."
3. Die §§ 9a bis 9d werden aufgehoben.
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a werden die
Wörter ,,im Fall des" durch die Wörter ,,im Fall
von § 5a Absatz 3 und" ersetzt.
b) Absatz 2a wird wie folgt gefasst:
,,(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2
Nummer 1 ist für die Entgegennahme von Mel
dungen bestimmter Personen oder Personen
gesellschaften, denen nach einem im Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften oder der
Europäischen Union veröffentlichten unmittelbar
geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemein
schaften oder der Europäischen Union, der der
Durchführung einer im Rat der Europäischen
Union im Bereich der Gemeinsamen Außenund Sicherheitspolitik beschlossenen wirt
schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, weder
unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirt
schaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt
werden oder zu Gute kommen dürfen, aufgrund
einer Meldepflicht nach diesem Rechtsakt, die
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zustän
dig. Eine Meldung nach Satz 1 ist nicht erforder
lich, soweit gegenüber der Zentralstelle für
Sanktionsdurchsetzung eine Meldung über Gel
der oder wirtschaftliche Ressourcen nach einer
anderen Rechtsvorschrift abgegeben wurde."
5. Dem § 15 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
,,In den Fällen des Satzes 2 Nummer 3 können in
den Rechtsverordnungen nach Satz 1 ferner auch
die näheren Einzelheiten über das Verfahren zur
Bestellung eines Treuhänders, einschließlich der
Kosten und der Vergütung des Treuhänders, ge
regelt werden."
2618
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
6. § 18 Absatz 5b wird aufgehoben.
7. § 19 Absatz 3 Nummer 2a wird aufgehoben.
8. Dem § 23 wird folgender Absatz 8 angefügt:
,,(8) Das Bundesministerium der Finanzen und
die Deutsche Bundesbank können die Zuständig
keit für die Wahrnehmung der Befugnisse der
Deutschen Bundesbank und der Hauptzollämter
nach dieser Vorschrift im Rahmen einer Verwal
tungsvereinbarung näher regeln."
9. § 23a wird aufgehoben.
10. § 24 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
,,(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft
und Klimaschutz und das Bundesamt für Wirt
schaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) dürfen je
weils die Informationen, einschließlich perso
nenbezogener Daten, die ihnen bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben
1. nach diesem Gesetz oder
2. nach Rechtsakten der Europäischen Union
im Bereich des Außenwirtschaftsrechts
bekannt geworden sind, an andere öffentliche
Stellen des Bundes oder der Länder übermit
teln, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke
des § 4 Absatz 1 und 2, zur Zollabfertigung oder
zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungs
widrigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsver
ordnung, nach dem Gesetz über die Kontrolle
von Kriegswaffen oder einer auf Grund des Ge
setzes über die Kontrolle von Kriegswaffen er
lassenen Rechtsverordnung erforderlich ist.
(2) Informationen über die Versagung von
Genehmigungen dürfen abweichend von Ab
satz 1 nur übermittelt werden, soweit dies zur
Verfolgung der Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2
oder zur Verfolgung von Straftaten oder Ord
nungswidrigkeiten nach diesem Gesetz, einer
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts
verordnung, nach dem Gesetz über die Kon
trolle von Kriegswaffen oder einer auf Grund
des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaf
fen erlassenen Rechtsverordnung erforderlich
ist.
(3) Die Empfänger dürfen die nach den Ab
sätzen 1 und 2 übermittelten Informationen, ein
schließlich personenbezogener Daten, nur für
die Zwecke verwenden, für die sie übermittelt
wurden oder soweit dies zur Verfolgung von
Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach die
sem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnung, nach dem Ge
setz über die Kontrolle von Kriegswaffen oder
einer auf Grund des Gesetzes über die Kontrolle
von Kriegswaffen erlassenen Rechtsverordnung
erforderlich ist."
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,,(6) Die Deutsche Bundesbank und das Bun
desamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
(BAFA) unterrichten die Zentralstelle für Sankti
onsdurchsetzung unverzüglich nach Eingang ei
ner Meldung über Gelder oder wirtschaftliche
Ressourcen, die ihnen gegenüber in Erfüllung
einer Meldepflicht, die sich nach § 10 des Sank
tionsdurchsetzungsgesetzes ergibt, abgegeben
worden ist."
Artikel 3
Weitere Änderung
des Außenwirtschaftsgesetzes
§ 18 des Außenwirtschaftsgesetzes vom 6. Juni
2013 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt durch Artikel 2 die
ses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt ge
ändert:
1. Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:
,,(5a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen Arti
kel 9 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU)
Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über
restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen,
die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität
und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder
bedrohen (ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6), die
zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)
2022/1529 (ABl. L 239 vom 15.9.2022, S. 1) geän
dert worden ist, eine Meldung nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht."
2. Der bisherige Absatz 5a wird Absatz 5b und in Satz 1
werden die Wörter ,,Mit Freiheitsstrafe bis zu einem
Jahr oder mit Geldstrafe" durch das Wort ,,Ebenso"
ersetzt.
3. In Absatz 6 werden nach dem Wort ,,ist" die Wörter
,,in den Fällen der Absätze 1 bis 5 oder 5b" einge
fügt.
4. Folgender Absatz 13 wird angefügt:
,,(13) Nach Absatz 5a wird nicht bestraft, wer
eine dort genannte Meldung freiwillig und vollstän
dig nachholt, wenn nicht die Tat zu diesem Zeit
punkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und
der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdi
gung der Sachlage damit rechnen musste."
Artikel 4
Änderung des
Geldwäschegesetzes
Das Geldwäschegesetz vom 23. Juni 2017 (BGBl. I
S. 1822), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe
eingefügt:
,,§ 16a Verbot der Barzahlung beim Erwerb von
Immobilien".
b) Nach der Angabe zu § 19 werden die folgenden
Angaben eingefügt:
,,§ 19a Angaben zu Immobilien
§ 19b
Erfassung und Zuordnung von Immobi
lien".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
c) Nach der Angabe zu § 23a wird folgende An
gabe eingefügt:
,,§ 23b Meldung von Unstimmigkeiten bei der
Zuordnung von Immobilien".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 7a einge
fügt:
,,(7a) Immobilien im Sinne dieses Gesetzes
sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte
und Miteigentumsanteile an Grundstücken, die
im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes
aufgeführt sind."
3. In § 3a Absatz 2 wird die Angabe ,,2015/843" durch
die Angabe ,,2015/849" ersetzt.
4. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort ,,und" durch ein
Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein
gefügt:
,,4. von den Beteiligten vorgelegte Nachweise
nach § 16a Absatz 2 und".
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
5. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
,,§ 16a
Verbot der Barzahlung
beim Erwerb von Immobilien
(1) Bei Rechtsgeschäften, die auf den Kauf oder
Tausch von inländischen Immobilien gerichtet sind,
kann eine geschuldete Gegenleistung nur mittels
anderer Mittel als Bargeld, Kryptowerten, Gold,
Platin oder Edelsteinen bewirkt werden. Dasselbe
gilt für den Erwerb von Anteilen an Gesellschaften,
zu deren Vermögen unmittelbar oder mittelbar eine
inländische Immobilie gehört. Übergibt der Schuld
ner Bargeld, Gold, Platin oder Edelsteine oder
überträgt er Kryptowerte als Gegenleistung, kann
er diese nach den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs über die Herausgabe einer unge
rechtfertigten Bereicherung herausverlangen; die
§§ 815 und 817 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetz
buchs sind nicht anzuwenden.
(2) Bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1
haben die Beteiligten gegenüber dem Notar, der
den Antrag auf Eintragung des Erwerbers als
Eigentümer oder Erbbauberechtigter beim Grund
buchamt einreichen soll, nachzuweisen, dass die
Gegenleistung mit anderen Mitteln als Bargeld,
Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen er
bracht wurde. Als Nachweis sind insbesondere
Zahlungsbestätigungen von auf Veräußerer- oder
Erwerberseite an der Transaktion beteiligten Kre
ditinstituten geeignet. Bei vertraglichen Änderun
gen an Rechtsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1,
welche die Gegenleistung betreffen und die nach
einer bindend gewordenen Auflassung vorgenom
men werden, haben die Beteiligten dem Notar zum
Zweck der Durchführung der Prüfung nach den Ab
sätzen 3 und 4 übereinstimmende Erklärungen zu
diesen Änderungen vorzulegen.
2619
(3) Bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1 Satz 1
hat der mit der Einreichung des Eintragungsan
trags beauftragte Notar die ihm nach Absatz 2
Satz 1 vorgelegten Nachweise auf Schlüssigkeit
zu prüfen. Er darf den Antrag auf Eintragung des
Erwerbers als Eigentümer oder Erbbauberechtigter
beim Grundbuchamt erst stellen, wenn er
1. in Bezug auf den Nachweis
a) dessen Schlüssigkeit festgestellt hat oder
b) in dem Fall, in dem ihm in angemessener Zeit
nach der Fälligkeit der Gegenleistung kein
schlüssiger Nachweis vorgelegt wurde, die
Beteiligten erfolglos zur Vorlage des Nach
weises innerhalb einer angemessenen Frist
aufgefordert hat und
2. in dem Fall, in dem er nach § 43 Absatz 1 zu
einer Meldung verpflichtet ist, diese Meldung
abgegeben hat und § 46 dem mit der Maßgabe
nicht entgegensteht, dass die Transaktion frü
hestens durchgeführt werden darf, wenn der
fünfte Werktag nach dem Abgangstag der Mel
dung verstrichen ist.
(4) Soweit bei Rechtsgeschäften nach Absatz 1
Satz 1 die Gegenleistung nach der Vereinbarung
der Beteiligten vollständig oder teilweise erst nach
der Einreichung des Eintragungsantrags zu erbrin
gen ist, hat der Notar die Schlüssigkeit des Nach
weises innerhalb angemessener Zeit nach Fällig
keit zu prüfen. Werden innerhalb eines Jahres nach
Einreichung des Eintragungsantrags mehrere Teil
leistungen fällig, kann der Notar nach Ablauf eines
Jahres eine Prüfung der Schlüssigkeit des Nach
weises hinsichtlich der bis zu diesem Zeitpunkt fäl
lig gewordenen Teilleistungen vornehmen. Bedarf
es zur Bestimmung des Datums der Fälligkeit der
Kenntnis von Umständen, die dem Notar bei der
Antragstellung nicht bekannt sind, haben die Betei
ligten den Notar über diese Umstände nachträglich
zu informieren. Hinsichtlich des vor der Eintragung
fällig werdenden Anteils richtet sich die Prüfpflicht
nach Absatz 3. Absatz 2 gilt entsprechend. Wurde
dem Notar in angemessener Zeit nach der Fällig
keit der Gegenleistung oder nach dem in Satz 2
geregelten Zeitpunkt kein schlüssiger Nachweis
vorgelegt, so hat er die Beteiligten zur Vorlage
des Nachweises innerhalb einer angemessenen
Frist aufzufordern. Soweit die Gegenleistung spä
ter als ein Jahr nach der Einreichung des Ein
tragungsantrags zu erbringen ist, entfällt die Prüf
pflicht nach Satz 1.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn die
geschuldete Gegenleistung einen Betrag von
10 000 Euro nicht übersteigt oder soweit sie über
ein Anderkonto des mit der Einreichung des Eintra
gungsantrags beauftragten Notars erbracht wird.
Zudem gilt ein schlüssiger Nachweis im Sinne der
Absätze 3 und 4 auch dann als erbracht, wenn dem
Notar über einen Wert von nicht mehr als
10 000 Euro der geschuldeten Gegenleistung kein
schlüssiger Nachweis nach Absatz 2 vorliegt. Ab
satz 4 gilt nicht, wenn es nach der Vertragsgestal
tung ausgeschlossen erscheint, dass die Verein
barung der nachträglichen Erbringung der Gegen
leistung darauf beruht, dass die Gegenleistung aus
2620
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
einer strafbaren Handlung stammt, die eine Vortat
der Geldwäsche darstellen könnte, oder dass der
Erwerbsvorgang im Zusammenhang mit Terroris
musfinanzierung steht."
Die Übermittlung erfolgt auf Basis bereits verfüg
barer strukturierter Daten. Sie erfolgt einmalig bis
spätestens zum 31. Juli 2023 mit einem Stand der
Daten zum 30. Juni 2023.
6. In § 18 Absatz 3a werden die Wörter ,,im Einzelfall"
gestrichen.
(2) Die Grundbuchämter übermitteln der regis
terführenden Stelle ab dem 1. Juli 2023 in einem
automatisierten Verfahren Veränderungen der
grundbuchmäßigen Bezeichnung des Grundstücks
und die Eintragung eines Eigentümers. Die Über
mittlung erfolgt in einem strukturierten Datenformat
auf Basis bereits verfügbarer strukturierter Daten.
7. Dem § 19 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe c
ist anzugeben, ob ermittelt wurde, dass keine na
türliche Person die Voraussetzungen eines wirt
schaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 1 oder Ab
satz 2 Satz 1 bis 4 erfüllt, oder ob die Ermittlung
eines wirtschaftlich Berechtigten nach § 3 Absatz 1
oder Absatz 2 Satz 1 bis 4 nach Durchführung um
fassender Prüfungen nicht möglich war."
8. Nach § 19 werden die folgenden §§ 19a und 19b
eingefügt:
,,§ 19a
Angaben zu Immobilien
Im Transparenzregister sind im Hinblick auf
Vereinigungen nach § 20 Absatz 1, die als Berech
tigte von Immobilien in Abteilung I des Grundbuchs
eingetragen sind, folgende Angaben zu diesen Im
mobilien nach Maßgabe des § 23 zugänglich:
1. zuständiges Amtsgericht,
2. Grundbuchbezirk,
3. Nummer des Grundbuchblattes,
4. alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuch
blattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit
(3) Die registerführende Stelle erfasst anhand
der ihr aus den Grundbüchern übermittelten Infor
mationen die Angaben nach § 19a in Bezug auf
Immobilien, ordnet sie Vereinigungen nach § 20
Absatz 1 zu und speichert sie. Übermittelte Daten,
die für diesen Zweck nicht erforderlich sind, sind
von der registerführenden Stelle unverzüglich zu
löschen.
(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 kön
nen die Länder eine Übermittlung der Daten durch
die für die Führung der Liegenschaftskataster
zuständigen Behörden vorsehen. Die Grundbuch
ämter und die für die Führung der Liegenschafts
kataster zuständigen Behörden können mit der
registerführenden Stelle Vereinbarungen über das
zu verwendende Datenformat treffen."
9. In § 20 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,sich
verpflichten," gestrichen und werden nach dem
Wort ,,Immobilie" die Wörter ,,halten oder sich ver
pflichten, solches Eigentum" eingefügt.
b) Flur und
10. In § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach der
Angabe ,,§ 21" die Wörter ,,sowie Immobilien nach
§ 19a" eingefügt.
c) Flurstück,
11. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Gemarkung,
5. Art und Umfang der Berechtigung,
6. Beginn und Ende der Berechtigung.
§ 19b
Erfassung und Zuordnung von Immobilien
(1) Die Grundbuchämter übermitteln der regis
terführenden Stelle folgende Informationen zu allen
bei ihnen geführten Grundbuchblättern:
1. zuständiges Amtsgericht,
2. Grundbuchbezirk,
3. Nummer des Grundbuchblattes,
4. alle im Bestandsverzeichnis des Grundbuch
blattes eingetragenen Grundstücke, jeweils mit
a) Gemarkung,
b) Flur und,
c) Flurstück,
5. alle in Abteilung I geführten Eigentümer, jeweils,
soweit vorhanden, mit
a) Name oder Firma,
b) Sitz,
c) Registergericht,
d) Registerart,
e) Registernummer,
f) Datum der Eintragung.
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
,,1. den Behörden, Gerichten sowie den in
§ 2 Absatz 4 genannten Stellen, soweit
die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer ge
setzlichen Aufgaben erforderlich ist,".
bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
,,In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 und 2
übermittelt die registerführende Stelle neben
den Angaben nach § 19 Absatz 1 auch die
Eigentums- und Kontrollstrukturübersichten
nach § 23a Absatz 3a, soweit diese zu den
übermittelten Angaben nach § 19 Absatz 1
aufgrund einer abgeschlossenen Unstim
migkeitsmeldung vorhanden sind."
cc) Folgender Satz wird angefügt:
,,Gegenüber den Behörden, Gerichten, den
in § 2 Absatz 4 genannten Stellen und ge
genüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 und 7 sowie gegenüber
Notaren sind zusätzlich die Angaben nach
§ 19a zu allen im Transparenzregister er
fassten Immobilien der Einsichtnahme zu
gänglich und dürfen übermittelt werden."
b) In Absatz 2 werden vor dem Wort ,,vollständig"
die Wörter ,,nach § 19 Absatz 1" eingefügt und
die Wörter ,,den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
aufgeführten Behörden und" durch die Wörter
,,Behörden, Gerichten und den in § 2 Absatz 4
genannten Stellen," ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Die in § 23
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten
Behörden" durch die Wörter ,,Behörden, Ge
richte und die in § 2 Absatz 4 genannte Stel
len" ersetzt.
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Behörde"
ein Komma und die Wörter ,,eines Gerichts
oder einer in § 2 Absatz 4 genannten Stelle"
eingefügt.
d) Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Die Einsichtnahme und Übermittlung der Daten
aus dem Transparenzregister nach Absatz 1
Nummer 1 an einsichtnehmende Behörden, Ge
richte und in § 2 Absatz 4 genannte Stellen er
folgt ausschließlich zum Zweck der Erfüllung der
jeweiligen gesetzlichen Aufgabe."
12. § 23a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,Zustän
dige Behörden nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Num
mer 1 Buchstabe a und b" durch die Wörter ,,Die
Aufsichtsbehörden, die Behörde nach § 25
Absatz 6 und nach § 56 Absatz 5 Satz 2 sowie
die Zentralstelle für Finanztransaktionsunter
suchungen" ersetzt.
b) Absatz 3a wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Sie hat diese Übersichten bis zum Ablauf
von zwei Jahren nach der Auflösung der
Vereinigung nach § 20 und der Rechts
gestaltung nach § 21 aufzubewahren und
danach zu löschen."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,Die Eigentums- und Kontrollstrukturüber
sichten sollen den Stand wiedergeben, der
zum Abschluss der Prüfung der Unstimmig
keitsmeldung vorgelegen hat."
c) Nach Absatz 5 Satz 1 werden die folgenden
Sätze eingefügt:
,,Dabei werden auch die Eigentums- und Kon
trollstrukturübersichten nach Absatz 3a an den
Erstatter der Meldung übermittelt. Die Eigen
tums- und Kontrollstrukturübersichten dürfen
durch den Erstatter ausschließlich im Rahmen
der Erfüllung eigener Sorgfaltspflichten verwen
det und nicht weitergegeben werden."
13. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt:
,,§ 23b
Meldung von Unstimmigkeiten
bei der Zuordnung von Immobilien
(1) Die in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 auf
geführten Behörden, Verpflichtete nach § 2 Ab
satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 sowie Notare haben
der registerführenden Stelle Abweichungen unver
züglich zu melden, die sie zwischen den Angaben
über die Immobilien, die im Transparenzregister
zugänglich sind, und den ihnen zur Verfügung ste
2621
henden Angaben und Erkenntnissen über Immobi
lien feststellen. § 43 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die registerführende Stelle hat auf der Inter
netseite des Transparenzregisters deutlich sichtbar
eine Vorkehrung einzurichten, über die Meldungen
nach Absatz 1 abzugeben sind.
(3) Die registerführende Stelle hat die Meldung
nach Absatz 1 unverzüglich zu prüfen. Hierzu kann
sie von dem Erstatter der Meldung und von der
betroffenen Vereinigung nach § 20 die zur Aufklä
rung erforderlichen Informationen und Unterlagen
verlangen oder Einsicht in das Grundbuch der
betroffenen Immobilien nehmen. Die Prüfung der
Meldung nach Absatz 1 stellt ein berechtigtes Inte
resse im Sinne des § 12 Absatz 1 der Grundbuch
ordnung dar.
(4) Die registerführende Stelle hat die Erfassung
oder Zuordnung von Immobilien zu berichtigen,
wenn sie zu dem Ergebnis gelangt, dass die ge
meldete Abweichung zutreffend ist."
14. In § 24 Absatz 2 werden die Wörter ,,Behörden und
Gerichte nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und
die Behörde nach § 56 Absatz 5 Satz 2" durch die
Wörter ,,Behörden, Gerichte und die in § 2 Absatz 4
genannte Stellen" ersetzt.
15. § 26a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 werden die Wörter ,,den Bun
desnachrichtendienst und" gestrichen.
bb) In Nummer 6 wird das Wort ,,und" am Ende
gestrichen.
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
,,7. die nach § 13 des Außenwirtschafts
gesetzes zuständigen Behörden, soweit
dies im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Auf
gaben erforderlich ist,".
dd) Die folgenden Nummern 8 und 9 werden an
gefügt:
,,8. den Bundesnachrichtendienst, soweit
dies erforderlich ist
a) zur politischen Unterrichtung der
Bundesregierung, wenn durch die
Auskunft Informationen über das
Ausland gewonnen werden können,
die von außen- und sicherheitspoliti
scher Bedeutung für die Bundesrepu
blik Deutschland sind und zu deren
Aufklärung das Bundeskanzleramt
den Bundesnachrichtendienst beauf
tragt hat, oder
b) zur Früherkennung von aus dem Aus
land drohenden Gefahren von inter
nationaler Bedeutung, wenn durch
die Auskunft Erkenntnisse gewonnen
werden können mit Bezug zu den in
§ 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Ge
setzes genannten Gefahrenbereichen
oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3
Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes
genannten Rechtsgüter,
2622
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
9. die Zentralstelle für Sanktionsdurchset
zung, soweit dies im Einzelfall zur Erfül
lung ihrer Aufgaben erforderlich ist."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Die Übermittlung erfolgt im Wege des
automatisierten Abrufs. Die registerführende
Stelle richtet für Abfragen nach Absatz 1 einen
nach den Vorgaben der registerführenden Stelle
ausgestalteten automatisierten Zugriff auf die im
Transparenzregister gespeicherten Daten ein,
der auch die Suche nach
1. wirtschaftlich Berechtigten einer Vereinigung
nach § 20 oder einer Rechtsgestaltung nach
§ 21 über die Angaben ,,Name" und ,,Vor
name" sowie zusätzlich ,,Geburtsdatum",
,,Wohnort" oder ,,Staatsangehörigkeit" des
wirtschaftlich Berechtigten oder
2. Immobilien über alle Angaben nach § 19a
erlaubt. § 23 bleibt unberührt."
16. In § 32 Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,Ab
satz 3 und 3a" durch die Wörter ,,den Absätzen 3
bis 3b" ersetzt.
17. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
,,genannten Verpflichteten" die Wörter ,,oder
die in § 50 Nummer 1 Buchstabe b genannten
Verpflichteten, soweit sie die Voraussetzungen
des § 2 Absatz 6 Nummer 16 des Kreditwesen
gesetzes erfüllen," eingefügt.
b) In Absatz 5 Satz 1 und 2 werden nach den Wör
tern ,,genannten Verpflichteten" die Wörter
,,oder die in § 50 Nummer 1 Buchstabe b ge
nannten Verpflichteten, soweit sie die Voraus
setzungen des § 2 Absatz 6 Nummer 16 des
Kreditwesengesetzes erfüllen," eingefügt.
c) In Absatz 5a Satz 1 werden nach den Wörtern
,,Buchstabe g und h" die Wörter ,,oder die in
§ 50 Nummer 1 Buchstabe b genannten Ver
pflichteten, soweit sie die Voraussetzungen
des § 2 Absatz 6 Nummer 16 des Kreditwesen
gesetzes erfüllen," eingefügt.
18. Dem § 59 werden die folgenden Absätze angefügt:
,,(11) § 16a findet keine Anwendung auf Rechts
geschäfte, die vor dem 1. April 2023 geschlossen
wurden.
(12) § 19 Absatz 3 Satz 2 findet ab dem 1. Ja
nuar 2023 Anwendung auf Mitteilungen nach
§ 20. Soweit Vereinigungen vor diesem Zeitpunkt
Angaben zur Eintragung in das Transparenzregister
mitgeteilt haben, ist eine Aktualisierung nur zu Art
und Umfang des wirtschaftlichen Interesses gemäß
§ 19 Absatz 3 Satz 2 nicht erforderlich.
(13) Soweit Vereinigungen mit Sitz im Ausland
von der Pflicht des § 20 Absatz 1 Satz 2 erfasst
sind, weil sie seit einem Zeitpunkt vor dem 1. Ja
nuar 2020 Eigentum an einer im Inland gelegenen
Immobilie halten oder weil sich seit einem Zeit
punkt vor dem 1. August 2021 Anteile im Sinne
des § 1 Absatz 3 des Grunderwerbsteuergesetzes
bei ihr vereinigen oder sie seit einem Zeitpunkt vor
dem 1. August 2021 im Sinne des § 1 Absatz 3a
des Grunderwerbsteuergesetzes aufgrund eines
Rechtsvorgangs eine wirtschaftliche Beteiligung
innehaben, sind die in § 19 Absatz 1 aufgeführten
Angaben bis zum 30. Juni 2023 der registerführen
den Stelle zur Eintragung in das Transparenzregis
ter mitzuteilen.
(14) § 23 Absatz 1 Satz 3 und § 23a Absatz 5
Satz 2 findet nur auf solche Eigentums- und Kon
trollstrukturübersichten Anwendung, bei denen die
Prüfung der Unstimmigkeitsmeldung nach dem
30. Juni 2023 abgeschlossen wurde. Die Übermitt
lung von Eigentums- und Kontrollübersichten auf
grund von Einzelanfragen einer Behörde außerhalb
des Einsichtnahmeverfahrens bleibt unberührt."
Artikel 5
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
In § 74c Absatz 1 Nummer 3 des Gerichtsverfas
sungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I
S. 2363) geändert worden ist, werden nach dem Wort
,,Außenwirtschaftsgesetz" ein Komma und die Wörter
,,dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz" eingefügt.
Artikel 6
Änderung des
Kreditwesengesetzes
Das Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt
machung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),
das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli
2022 (BGBl. I S. 1166) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 1a folgende Angabe eingefügt:
,,§ 1b Unzuverlässigkeit von sanktionierten Perso
nen".
2. Nach § 1a wird folgender § 1b eingefügt:
,,§ 1b
Unzuverlässigkeit
von sanktionierten Personen
Eine natürliche oder juristische Person oder eine
Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn
nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein
schaften oder der Europäischen Union veröffent
lichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro
päischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Union, der der Durchführung einer vom Rat der
Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt
schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder
und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind
oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder
oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung
gestellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine
natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig,
wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied
oder in vergleichbarer Position für eine Person oder
Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt
nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Per
son gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig,
wenn sie die Interessen einer Person oder Per
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
sonengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines
Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver
gleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut
wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt."
3. Dem § 2c Absatz 2 werden die folgenden Sätze an
gefügt:
,,Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die
Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro.
Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren
Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen
sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millio
nen Euro."
4. § 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe ,,§ 4 Abs. 3" durch die
Angabe ,,§ 4 Absatz 3" ersetzt und werden nach
den Wörtern ,,bestellten Abwickler" ein Komma
und die Wörter ,,die gerichtlich bestellten Treu
händer nach § 2c Absatz 2 Satz 2" eingefügt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten Per
sonen, sofern ihnen Tatsachen im Rahmen der
Anbahnung einer Beauftragung oder Bestellung
anvertraut werden."
c) Der neue Satz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 23 wird das Wort ,,oder" durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Nummer 24 wird das Komma am Ende
durch das Wort ,,oder" ersetzt.
cc) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 25
eingefügt:
,,25. natürliche oder juristische Personen, die
als Sonderbeauftragte nach § 45c, als
Abwickler nach § 37 Absatz 1 Satz 2
oder § 38 Absatz 2 Satz 2 oder 3 oder
als Treuhänder nach § 2c Absatz 2
Satz 2 oder in einem vergleichbaren
Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt
für die Informationsweitergabe an die
sen Personenkreis, die im Rahmen der
Anbahnung einer Beauftragung oder
Bestellung notwendig ist,".
dd) In dem Satzteil nach Nummer 25 werden
nach den Wörtern ,,soweit diese Stellen" die
Wörter ,,oder Personen" und nach den Wör
tern ,,zur Erfüllung ihrer Aufgaben" die Wörter
,,oder zur Prüfung, ob sie eine der in Num
mer 25 genannten Aufgaben ausüben kön
nen," eingefügt.
d) Der neue Satz 6 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe ,,Satz 4" wird jeweils durch die
Angabe ,,Satz 5" ersetzt.
bb) Die Angabe ,,19, 21 und" wird durch die An
gabe ,,19, 21," ersetzt.
cc) Nach der Angabe ,,23" wird die Angabe
,,und 25" und nach dem Wort ,,Stellen"
werden jeweils die Wörter ,,oder Personen"
eingefügt.
e) In den neuen Sätzen 7, 9 und 10 wird jeweils die
Angabe ,,Satz 4" durch die Angabe ,,Satz 5" er
setzt.
2623
5. § 24c Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Angabe ,,§ 13 Absatz 1, 2a"
durch die Angabe ,,§ 13 Absatz 1" ersetzt.
b) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das
Wort ,,und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
,,6. der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,
soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetz
lichen Aufgaben erforderlich ist."
6. § 45c Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge
fügt:
,,Soweit dem Sonderbeauftragten nicht die Wahr
nehmung der Befugnisse eines Geschäftsleiters
oder eines Organs übertragen wird, kann auch
eine juristische Person bestellt werden. Bei der
Auswahl einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
als Sonderbeauftragter darf die Aufsichtsbe
hörde ohne Prüfung davon ausgehen, dass die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nur Personal
einsetzt, das zuverlässig und zur ordnungsgemä
ßen Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben
geeignet ist."
b) In dem neuen Satz 5 wird das Wort ,,Er" durch
die Wörter ,,Der Sonderbeauftragte" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des
Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli
2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I S. 1113), das zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I
S. 2083) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1
folgende Angabe eingefügt:
,,§ 1a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Perso
nen".
2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
,,§ 1a
Unzuverlässigkeit
von sanktionierten Personen
Eine natürliche oder juristische Person oder eine
Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn
nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein
schaften oder der Europäischen Union veröffent
lichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro
päischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Union, der der Durchführung einer vom Rat der
Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt
schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder
und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind
oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder
oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung ge
stellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine
natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig,
wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied
oder in vergleichbarer Position für eine Person oder
Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt
nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Per
son gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig,
2624
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
wenn sie die Interessen einer Person oder Per
sonengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines
Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver
gleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut
wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt."
3. § 6 wird wie folgt gefasst:
,,§ 6
Verschwiegenheitspflicht
Die Bediensteten der Bundesanstalt und der
Deutschen Bundesbank, die nach diesem Gesetz
bestellten Abwickler, die nach § 20 Absatz 2 in
Verbindung mit § 45c des Kreditwesengesetzes
bestellten Sonderbeauftragten, die gerichtlich be
stellten Treuhänder nach § 14 Absatz 1 Satz 2 in
Verbindung mit § 2c Absatz 2 Satz 2 des Kredit
wesengesetzes und die nach § 4 Absatz 3 des Fi
nanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes beauftragten
Personen dürfen die ihnen bei ihrer Tätigkeit be
kannt gewordenen Tatsachen, deren Geheimhal
tung im Interesse des Instituts, Zahlungsdienst
leisters oder E-Geld-Emittenten, der zuständigen
Behörden oder eines Dritten liegt, insbesondere Ge
schäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt
offenbaren oder verwerten, auch wenn sie nicht
mehr im Dienst sind oder ihre Tätigkeit beendet ist.
Diese Verschwiegenheitspflicht besteht auch, so
fern ihnen Tatsachen im Rahmen der Anbahnung
einer Beauftragung oder Bestellung anvertraut wer
den. § 9 des Kreditwesengesetzes gilt entspre
chend."
4. § 20 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
,,(2) Die Bundesanstalt kann einen Sonderbeauf
tragten bestellen. § 45c des Kreditwesengesetzes
gilt entsprechend."
5. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Komma am Ende
durch das Wort ,,und" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,und" durch ei
nen Punkt ersetzt.
cc) Nummer 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 45c Ab
satz 2 Nummer 8, Absatz 6 und 7," gestrichen.
Artikel 8
Änderung des
Versicherungsaufsichtsgesetzes
Das Versicherungsaufsichtsgesetz vom 1. April 2015
(BGBl. I S. 434), das zuletzt durch Artikel 5 des Ge
setzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1166) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 7
folgende Angabe eingefügt:
,,§ 7a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Perso
nen".
2. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
,,§ 7a
Unzuverlässigkeit
von sanktionierten Personen
Eine natürliche oder juristische Person oder eine
Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn
nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein
schaften oder der Europäischen Union veröffent
lichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro
päischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Union, der der Durchführung einer vom Rat der
Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt
schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder
und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind
oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder
oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung ge
stellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine na
türliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig,
wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied
oder in vergleichbarer Position für eine Person oder
Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt
nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Per
son gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig,
wenn sie die Interessen einer Person oder Per
sonengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines
Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver
gleichbaren Kontrollgremiums in einem nach die
sem Gesetz beaufsichtigten Unternehmen wahr
nimmt, das nicht unter Satz 1 fällt."
3. Dem § 19 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an
gefügt:
,,Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die
Ersatzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro.
Handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren
Aktien zum Handel im regulierten Markt zugelassen
sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millio
nen Euro."
4. § 293 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Die Aufsichtsbehörde kann bei Versiche
rungs-Holdinggesellschaften und gemischten Fi
nanzholding-Gesellschaften einen Sonderbeauf
tragten nach Maßgabe des § 307 einsetzen."
5. § 307 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Die Aufsichtsbehörde kann einen Sonder
beauftragten bestellen, diesen mit der Wahrneh
mung von Aufgaben bei einem Unternehmen
betrauen und ihm die hierfür erforderlichen Be
fugnisse übertragen. Der Sonderbeauftragte
muss unabhängig, zuverlässig und zur ordnungs
gemäßen Wahrnehmung der ihm übertragenen
Aufgaben im Sinne einer nachhaltigen Ge
schäftspolitik des Unternehmens und der Wah
rung der Finanzmarktstabilität geeignet sein.
Soweit der Sonderbeauftragte Aufgaben eines
Geschäftsleiters oder eines Organs übernimmt,
muss er Gewähr für die erforderliche fachliche
Eignung bieten. Soweit dem Sonderbeauftragten
nicht die Wahrnehmung der Befugnisse eines
Geschäftsleiters oder eines Organs übertragen
wird, kann auch eine juristische Person bestellt
werden. Bei der Auswahl einer Wirtschaftsprü
fungsgesellschaft als Sonderbeauftragter darf
die Aufsichtsbehörde ohne Prüfung davon aus
gehen, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
nur Personal einsetzt, das zuverlässig und zur
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
ordnungsgemäßen Wahrnehmung der übertrage
nen Aufgaben geeignet ist."
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a
bis 1d eingefügt:
,,(1a) Die Aufsichtsbehörde kann dem Sonder
beauftragten insbesondere übertragen:
1. die Aufgaben und Befugnisse von Organen
des Unternehmens insgesamt oder teilweise
wahrzunehmen, wenn die Voraussetzungen
des § 303 Absatz 2 vorliegen;
2. die Aufgaben und Befugnisse eines oder meh
rerer Geschäftsleiter wahrzunehmen, wenn
das Unternehmen nicht mehr über die erfor
derliche Anzahl von Geschäftsleitern verfügt,
insbesondere, weil die Aufsichtsbehörde die
Abberufung eines Geschäftsleiters verlangt
oder ihm die Ausübung seiner Tätigkeit unter
sagt hat;
3. die Aufgaben und Befugnisse von Organen
des Unternehmens insgesamt oder teilweise
wahrzunehmen, wenn die Aufsicht über das
Unternehmen aufgrund von Tatsachen nach
§ 11 Absatz 2 beeinträchtigt ist;
4. geeignete Maßnahmen zur Herstellung und Si
cherung einer ordnungsgemäßen Geschäfts
organisation einschließlich eines angemesse
nen Risikomanagements zu ergreifen, wenn
das Unternehmen nachhaltig gegen Bestim
mungen dieses Gesetzes, des Versicherungs
vertragsgesetzes, des Geldwäschegesetzes,
der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, gegen
Artikel 4 Absatz 1 bis 5 oder Artikel 15 der
Verordnung (EU) 2015/2365, gegen Artikel 16
Absatz 1 bis 4, Artikel 23 Absatz 3 Satz 1, Ab
satz 5, 6 oder 10, Artikel 28 Absatz 2 oder
Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1011, ge
gen die Artikel 6, 7, 9, 18 bis 26, 26b bis 26e
oder 27 Absatz 1 oder 4 der Verordnung (EU)
2017/2402, gegen die in § 120a Absatz 1 und 2
des Wertpapierhandelsgesetzes genannten
Vorschriften, gegen die zur Durchführung die
ses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun
gen, gegen die zur Durchführung der Verord
nungen (EU) Nr. 648/2012, (EU) 2015/2365,
(EU) 2016/1011, (EU) 2017/2402, (EU)
2019/1238 oder der Richtlinie 2009/138/EG er
lassenen Rechtsakte oder gegen Anordnun
gen der Aufsichtsbehörde verstoßen hat;
5. zu überwachen, dass Anordnungen der Auf
sichtsbehörde gegenüber dem Unternehmen
beachtet werden;
6. Schadensersatzansprüche gegen Organmit
glieder oder ehemalige Organmitglieder zu
prüfen, wenn Anhaltspunkte für einen Scha
den des Unternehmens durch eine Pflicht
verletzung von Organmitgliedern vorliegen.
(1b) Soweit der Sonderbeauftragte in die Auf
gaben und Befugnisse eines Organs oder Organ
mitglieds des Unternehmens insgesamt eintritt,
ruhen die Aufgaben und Befugnisse des betrof
fenen Organs oder Organmitglieds. Der Sonder
beauftragte kann nicht gleichzeitig die Funktion
eines oder mehrerer Geschäftsleiter und eines
2625
oder mehrerer Mitglieder eines Verwaltungsoder Aufsichtsorgans wahrnehmen. Werden
dem Sonderbeauftragten für die Wahrnehmung
einer Aufgabe nur teilweise die Befugnisse eines
Organs oder Organmitglieds eingeräumt, hat dies
keine Auswirkung auf die Befugnisse des bestell
ten Organs oder Organmitglieds des Unterneh
mens. Die umfassende Übertragung aller Auf
gaben und Befugnisse eines oder mehrerer Ge
schäftsleiter auf den Sonderbeauftragten kann
nur in den Fällen des Absatzes 1a Nummer 1
bis 3 erfolgen. Seine Vertretungsbefugnis richtet
sich dabei nach der Vertretungsbefugnis des
oder der Geschäftsleiter, an dessen oder deren
Stelle der Sonderbeauftragte bestellt ist. Solange
die Aufsichtsbehörde einem Sonderbeauftragten
die Funktion eines oder mehrerer Geschäftsleiter
übertragen hat, können die nach anderen
Rechtsvorschriften hierzu berufenen Personen
oder Organe ihr Recht, einen Geschäftsleiter zu
bestellen, nur mit Zustimmung der Aufsichtsbe
hörde ausüben.
(1c) Überträgt die Aufsichtsbehörde die Wahr
nehmung von Aufgaben und Befugnissen eines
Geschäftsleiters nach Absatz 1a Nummer 1, 2
oder 3 auf einen Sonderbeauftragten, werden
die Übertragung, die Vertretungsbefugnis sowie
die Aufhebung der Übertragung von Amts wegen
in das Handelsregister eingetragen.
(1d) Das Organ des Unternehmens, das für
den Ausschluss von Gesellschaftern von der
Geschäftsführung und Vertretung oder für die
Abberufung geschäftsführungs- oder vertre
tungsbefugter Personen zuständig ist, kann bei
Vorliegen eines wichtigen Grundes beantragen,
die Übertragung der Funktion eines Geschäfts
leiters auf den Sonderbeauftragten aufzuheben."
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
,,(4) Sonderbeauftragte haften bei Handlungen
im Rahmen des Absatzes 1a Nummer 1 bis 4
und 6, sofern sie selbst Maßnahmen zur Abwen
dung einer Gefahr ergreifen, für Vorsatz und
Fahrlässigkeit. Wurde der Sonderbeauftragte
nach Absatz 1a Nummer 5 ausschließlich für die
Überwachung von Anordnungen der Aufsichts
behörde gegenüber dem Unternehmen bestellt,
so haftet er nur für Vorsatz. Bei fahrlässigem
Handeln beschränkt sich die Ersatzpflicht des
Sonderbeauftragten auf 1 Million Euro für eine
Tätigkeit bei einem Unternehmen. Handelt es
sich um eine Aktiengesellschaft, deren Aktien
zum Handel im regulierten Markt zugelassen
sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht nach
Satz 3 auf 50 Millionen Euro. Die Beschränkun
gen nach den Sätzen 3 und 4 gelten auch, wenn
dem Sonderbeauftragten die Befugnisse mehre
rer Organe übertragen worden sind oder er meh
rere zum Ersatz verpflichtende Handlungen be
gangen hat."
6. § 309 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
,,(1) Die bei den Versicherungsaufsichtsbehör
den beschäftigten oder von ihnen beauftragten
Personen, die nach § 307 bestellten Sonderbe
2626
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
auftragten, die nach § 308 Absatz 1 Satz 2 be
stellten Abwickler und die nach § 19 Absatz 2
Satz 1 gerichtlich bestellten Treuhänder sowie
die Mitglieder des Versicherungsbeirats dürfen
bei ihrer Tätigkeit erhaltene vertrauliche Informa
tionen an keine andere Person oder Behörde
weitergeben. Dies gilt auch für die in Satz 1 ge
nannten Personen, sofern ihnen Tatsachen im
Rahmen der Anbahnung einer Beauftragung oder
Bestellung anvertraut werden sowie für andere
Personen, die durch dienstliche Berichterstat
tung Kenntnis von den in Satz 1 genannten Infor
mationen erhalten. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht
für die Weitergabe von Informationen in zusam
mengefasster oder allgemeiner Form, bei der die
einzelnen Versicherungsunternehmen nicht zu
erkennen sind."
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wird die
Angabe ,,Satz 1" gestrichen.
bb) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14
eingefügt:
,,14. natürliche oder juristische Personen, die
als Sonderbeauftragte nach § 307, als
Abwickler nach § 308 Absatz 1 Satz 2
oder als Treuhänder nach § 19 Absatz 2
Satz 1 oder in einem vergleichbaren
Verhältnis tätig werden; das Gleiche gilt
für die Informationsweitergabe an die
sen Personenkreis, die im Rahmen der
Anbahnung einer Beauftragung oder
Bestellung notwendig ist,".
c) In Absatz 8 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt
gefasst:
,,Für die bei den in Absatz 5 Nummer 1 bis 8
und 10 bis 14 genannten Stellen beschäftigten
Personen, die von diesen Stellen beauftragten
Personen und die Mitglieder der in Absatz 5
Nummer 9 genannten Ausschüsse gilt die
Schweigepflicht nach Absatz 1 entsprechend.
Befindet sich eine in Absatz 5 Nummer 1 bis 8,
12 und 14 genannte Stelle in einem anderen
Staat, so dürfen die Informationen nur weiter
gegeben werden, wenn die bei dieser Stelle be
schäftigten und von dieser Stelle beauftragten
Personen einer dem Absatz 1 entsprechenden
Schweigepflicht unterliegen."
Artikel 9
Änderung des
Wertpapierinstitutsgesetzes
Das Wertpapierinstitutsgesetz vom 12. Mai 2021
(BGBl. I S. 990), das zuletzt durch Artikel 9 des Ge
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 2
folgende Angabe eingefügt:
,,§ 2a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Perso
nen".
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
,,§ 2a
Unzuverlässigkeit
von sanktionierten Personen
Eine natürliche oder juristische Person oder eine
Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn
nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein
schaften oder der Europäischen Union veröffent
lichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro
päischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Union, der der Durchführung einer vom Rat der
Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt
schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder
und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind
oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder
oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung ge
stellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine
natürliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig,
wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied
oder in vergleichbarer Position für eine Person oder
Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt
nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Per
son gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig,
wenn sie die Interessen einer Person oder Per
sonengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines
Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver
gleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut
wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt."
3. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Sonderbe
auftragten" ein Komma und die Wörter ,,die
gerichtlich bestellten Treuhänder nach § 27
Absatz 2" ergänzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Dies gilt auch für die in Satz 1 genannten
Personen, sofern ihnen Tatsachen im Rah
men der Anbahnung einer Beauftragung oder
Bestellung anvertraut werden."
cc) In dem neuen Satz 3 wird das Wort ,,Dies"
durch die Angaben ,,Satz 1" ersetzt.
dd) Der neue Satz 5 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 23 wird das Wort ,,oder"
durch ein Komma ersetzt.
bbb) In Nummer 24 wird das Komma am
Ende durch das Wort ,,oder" ersetzt.
ccc) Nach Nummer 24 wird folgende Num
mer 25 eingefügt:
,,25. natürliche oder juristische Perso
nen, die als Sonderbeauftragte
nach § 80 oder Treuhänder nach
§ 27 Absatz 2 oder in einem
vergleichbaren Verhältnis tätig
werden; das Gleiche gilt für die In
formationsweitergabe an diesen
Personenkreis, die im Rahmen
der Anbahnung einer Beauftra
gung oder Bestellung notwendig
ist,".
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
ddd) In dem der Nummerierung folgenden
Satzteil werden nach den Wörtern ,,so
weit diese Stellen" die Wörter ,,oder
Personen" und werden nach den Wör
tern ,,zur Erfüllung ihrer Aufgaben" die
Wörter ,,oder zur Prüfung, ob sie eine
der in Satz 5 Nummer 25 genannten
Aufgaben ausüben können," eingefügt.
ee) In dem neuen Satz 6 wird jeweils die Angabe
,,Satz 4" durch die Angabe ,,Satz 5" ersetzt,
wird nach der Angabe ,,11, 13 bis 23" die An
gabe ,,und 25" eingefügt und werden jeweils
nach dem Wort ,,Stellen" die Wörter ,,oder
Personen" eingefügt.
ff) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe ,,Satz 4"
durch die Angabe ,,Satz 5" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 und in Absatz 3 Satz 1 und 2
wird jeweils die Angabe ,,Satz 4" durch die An
gabe ,,Satz 5" ersetzt.
4. Dem § 27 Absatz 2 werden die folgenden Sätze an
gefügt:
,,Bei fahrlässigem Handeln beschränkt sich die Er
satzpflicht des Treuhänders auf 1 Million Euro. Han
delt es sich um eine Aktiengesellschaft, deren Ak
tien zum Handel im regulierten Markt zugelassen
sind, beschränkt sich die Ersatzpflicht auf 50 Millio
nen Euro."
Artikel 10
Änderung des
Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I
S. 2708), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 754) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 2
die folgende Angabe eingefügt:
,,§ 2a Unzuverlässigkeit von sanktionierten Perso
nen".
2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
,,§ 2a
Unzuverlässigkeit
von sanktionierten Personen
Eine natürliche oder juristische Person oder eine
Personengesellschaft gilt als unzuverlässig, wenn
nach einem im Amtsblatt der Europäischen Gemein
schaften oder der Europäischen Union veröffent
lichten unmittelbar geltenden Rechtsakt der Euro
päischen Gemeinschaften oder der Europäischen
Union, der der Durchführung einer vom Rat der
Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirt
schaftlichen Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder
und wirtschaftlichen Ressourcen eingefroren sind
oder ihr weder unmittelbar noch mittelbar Gelder
oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung ge
stellt werden oder zu Gute kommen dürfen. Eine na
türliche Person gilt in der Regel als unzuverlässig,
wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied
oder in vergleichbarer Position für eine Person oder
Personengesellschaft nach Satz 1 tätig ist; dies gilt
2627
nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natürliche Per
son gilt in der Regel auch dann als unzuverlässig,
wenn sie die Interessen einer Person oder Per
sonengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines
Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver
gleichbaren Kontrollgremiums in einem Institut
wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt."
Artikel 11
Änderung des
Kapitalanlagegesetzbuches
Das Kapitalanlagegesetzbuch vom 4. Juli 2013
(BGBl. I S. 1981), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge
setzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 1 Absatz 19 Nummer 1 wird folgende Num
mer 1a eingefügt:
,,1a. Eine natürliche oder juristische Person oder
eine Personengesellschaft gilt als unzuverläs
sig, wenn nach einem im Amtsblatt der Euro
päischen Gemeinschaften oder der Europä
ischen Union veröffentlichten unmittelbar gel
tenden Rechtsakt der Europäischen Gemein
schaften oder der Europäischen Union, der
der Durchführung einer vom Rat der Europä
ischen Union im Bereich der Gemeinsamen
Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen
wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient,
ihre Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen
eingefroren sind oder ihr weder unmittelbar
noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche
Ressourcen zur Verfügung gestellt werden
oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche
Person gilt in der Regel als unzuverlässig,
wenn sie als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmit
glied oder in vergleichbarer Position für eine
Person oder Personengesellschaft nach Satz 1
tätig ist; dies gilt nicht für Arbeitnehmervertre
ter. Eine natürliche Person gilt in der Regel
auch dann als unzuverlässig, wenn sie die In
teressen einer Person oder Personengesell
schaft nach Satz 1 als Mitglied eines Auf
sichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver
gleichbaren Kontrollgremiums in einer Kapital
verwaltungsgesellschaft wahrnimmt, die nicht
unter Satz 1 fällt."
2. In § 19 Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ,,bis 9"
durch die Angabe ,,bis 11" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Börsengesetzes
Das Börsengesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I
S. 1330, 1351), das zuletzt durch Artikel 6 des Ge
setzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1568) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 29 wird folgender Ab
schnitt eingefügt:
,,Abschnitt 3a
Unzuverlässigkeit von sanktio
nierten Personen".
2628
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
b) Die Angabe zu § 30 wird folgt gefasst:
,,§ 30 Unzuverlässigkeit von sanktionierten Per
sonen".
2. Nach § 29 wird folgender Abschnitt eingefügt:
,,Abschnitt 3a
Unzuverlässigkeit von sanktionierten Personen".
3. § 30 wird wie folgt gefasst:
,,§ 30
Unzuverlässigkeit
von sanktionierten Personen
Soweit nach den Abschnitten 1 und 3 die Zuver
lässigkeit einer natürlichen oder juristischen Person
oder einer Personengesellschaft erforderlich ist, gilt
eine natürliche oder juristische Person oder eine
Personengesellschaft als unzuverlässig, wenn nach
einem im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaf
ten oder der Europäischen Union veröffentlichten
unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen
Gemeinschaften oder der Europäischen Union, der
der Durchführung einer vom Rat der Europäischen
Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und
Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen
Sanktionsmaßnahme dient, ihre Gelder und wirt
schaftlichen Ressourcen eingefroren sind oder ihr
weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirt
schaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt wer
den oder zu Gute kommen dürfen. Eine natürliche
Person gilt in der Regel als unzuverlässig, wenn sie
als Geschäftsleiter, Aufsichtsratsmitglied oder in
vergleichbarer Position für eine Person oder Perso
nengesellschaft nach Satz 1 Halbsatz 2 tätig ist;
dies gilt nicht für Arbeitnehmervertreter. Eine natür
liche Person gilt in der Regel auch dann als unzuver
lässig, wenn sie die Interessen einer Person oder
Personengesellschaft nach Satz 1 als Mitglied eines
Aufsichts- oder Verwaltungsrats oder eines ver
gleichbaren Kontrollgremiums in einem Unterneh
men wahrnimmt, das nicht unter Satz 1 fällt."
Artikel 14
Änderung des
AZR-Gesetzes
Das AZR-Gesetz vom 2. September 1994 (BGBl. I
S. 2265), das zuletzt durch Artikel 5c des Gesetzes
vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 17a folgende Angabe eingefügt:
,,§ 17b Datenübermittlung an die Zentralstelle für
Sanktionsdurchsetzung".
2. Nach § 17a wird folgender § 17b eingefügt:
,,§ 17b
Datenübermittlung an die
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
An die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
werden zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Ab
satz 1 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes zu
Ausländern, die keine freizügigkeitsberechtigten
Unionsbürger sind, auf Ersuchen die Grunddaten
und, soweit vorhanden, folgende Daten übermittelt:
1. abweichende Namensschreibweisen,
2. andere Namen,
3. frühere Namen,
4. Aliaspersonalien und
5. Angaben zum Ausweispapier."
3. Nach § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7a wird fol
gende Nummer 7b eingefügt:
,,7b. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung,".
4. § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
Artikel 13
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
vom
22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Ar
tikel 21 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I
S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 4h folgende Angabe eingefügt:
,,§ 4i Absehen von einer Anhörung".
2. Nach § 4h wird folgender § 4i eingefügt:
,,§ 4i
Absehen von einer Anhörung
Die Bundesanstalt kann innerhalb ihrer gesetz
lichen Befugnisse die Erteilung von Auskünften
und die Vorlage von Unterlagen verlangen, ohne
dass dem Adressaten zuvor nach § 28 Absatz 1
des Verwaltungsverfahrensgesetzes Gelegenheit
gegeben werden muss, sich zu den für die Entschei
dung erheblichen Tatsachen zu äußern."
,,13. die Zentralstelle für Sanktionsdurchset
zung."
Artikel 15
Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai
1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 5b des
Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 34 wird der Punkt am Ende durch ein
Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 35 wird angefügt:
,,35. Aufgaben nach dem Sanktionsdurchset
zungsgesetz."
2. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt I Allgemeiner Datenbestand wird wie
folgt geändert:
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
aa) In den Nummern 1, 2 und 3 wird jeweils in
Spalte D Ziffer II das folgende Aufzählungs
glied angefügt:
,, Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem
Sanktionsdurchsetzungsgesetz".
bb) In Nummer 4 wird in Spalte D Ziffer II das
folgende Aufzählungsglied angefügt:
,, Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem
Sanktionsdurchsetzungsgesetz zu Spalte
A Buchstabe a bis d und f".
cc) In den Nummern 5 und 6 wird jeweils in
Spalte D das folgende Aufzählungsglied an
gefügt:
,, Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung
zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem
Sanktionsdurchsetzungsgesetz".
dd) Nummer 5b Spalte D wird wie folgt geändert:
aaa) Nach der Angabe ,,§ 17," wird die An
gabe ,,§ 17b," eingefügt.
bbb) Das folgende Aufzählungsglied wird an
gefügt:
,, Zentralstelle für Sanktionsdurchset
zung zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach dem Sanktionsdurchsetzungs
gesetz zu Spalte A Buchstabe a".
2629
Artikel 17
Änderung der
Grundbuchverfügung
Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Be
kanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114),
die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Okto
ber 2021 (BGBl. I S. 4607) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In § 46a Absatz 3a Satz 1 werden nach dem Wort
,,Abschirmdienst" ein Komma und die Wörter ,,die
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung" eingefügt.
2. § 83 Absatz 2a wird wie folgt geändert:
a) Das Wort ,,oder" wird durch ein Komma ersetzt
und nach dem Wort ,,Abschirmdienst" werden
die Wörter ,,oder die Zentralstelle für Sanktions
durchsetzung" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Die Landesjustizverwaltungen können bestim
men, dass die Erklärung nach § 46a Absatz 3a
Satz 1 GBV durch die Verwendung eines Code
zeichens abzugeben ist."
Artikel 18
Änderung des
Finanzverwaltungsgesetzes
b) In Abschnitt II Visadatei Nummer 35 wird in
Spalte D das folgende Aufzählungsglied ange
fügt:
Nach § 5a Absatz 2 Satz 2 des Finanzverwaltungs
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch
Artikel 32 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022
(BGBl. I S. 2294) geändert worden ist, wird folgender
Satz eingefügt:
,, Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung zur
Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Sank
tionsdurchsetzungsgesetz".
,,Für die Aufgaben nach § 1 des Sanktionsdurchset
zungsgesetzes wird eine zuständige Direktion (Zentral
stelle für Sanktionsdurchsetzung) eingerichtet."
Artikel 16
Artikel 19
Änderung der
Grundbuchordnung
Änderung des
Zollfahndungsdienstgesetzes
Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die
zuletzt durch Artikel 7 Absatz 3 des Gesetzes vom
31. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1966) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021
(BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1
des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geän
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Ab
schirmdienstes" ein Komma und die Wörter ,,der
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung" eingefügt.
a) In Nummer 3 wird das Wort ,,und" durch ein
Komma ersetzt.
2. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfol
gen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines
Antragsberechtigten eingereicht hat."
3. In § 133 Absatz 5 wird nach dem Wort ,,Bundes
nachrichtendienstes" das Wort ,,oder" durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Abschirm
dienstes" werden die Wörter ,,oder der Zentralstelle
für Sanktionsdurchsetzung" eingefügt.
1. § 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
b) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das
Wort ,,und" ersetzt.
c) Folgende Nummer 5 wird angefügt:
,,5. die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung."
2. Dem § 21 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von
personenbezogenen Daten an die Zentralstelle für
Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz."
2630
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
3. Dem § 65 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:
,,Satz 1 gilt entsprechend für die Übermittlung von
personenbezogenen Daten an die Zentralstelle für
Sanktionsdurchsetzung zur Erfüllung ihrer Aufgaben
nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz."
Artikel 20
Änderung des
Bundeskriminalamtgesetzes
In § 29 Absatz 8 des Bundeskriminalamtgesetzes
vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400),
das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Juli
2022 (BGBl. I S. 1182) geändert worden ist, werden
nach dem Wort ,,Aufgaben" die Worte ,,sowie für die
Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung für Aufgaben
nach dem Sanktionsdurchsetzungsgesetz" eingefügt.
Artikel 21
Änderung der
Gewerbeordnung
§ 150a Absatz 2 der Gewerbeordnung in der Fas
sung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999
(BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 2 des Ge
setzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2146) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Nummer 6 wird ein Komma angefügt.
2. Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
,,7. der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung".
Artikel 22
Änderung des
Bundesmeldegesetzes
§ 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes
vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 2022 (BGBl. I
S. 1182) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 11 wird das Wort ,,oder" gestrichen.
2. Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 einge
fügt:
,,12. Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder".
3. Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13.
Artikel 23
Änderung des
Straßenverkehrsgesetzes
Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Be
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli
2021 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 35 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 19 wird das Wort ,,oder" gestrichen.
b) In Nummer 20 wird der Punkt am Ende durch das
Wort ,,oder" ersetzt.
c) Folgende Nummer 21 wird angefügt:
,,21. für Maßnahmen nach dem Außenwirt
schaftsgesetz, dem Sanktionsdurchset
zungsgesetz oder den jeweils auf den ge
nannten Gesetzen beruhenden Rechtsvor
schriften."
2. Nach § 36 Absatz 2k wird folgender Absatz 2l ein
gefügt:
,,(2l) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Num
mer 21 darf durch Abruf im automatisierten Ver
fahren an die nach dem Außenwirtschaftsgesetz
zuständigen Behörden und an die Zentralstelle zur
Sanktionsdurchsetzung erfolgen."
Artikel 24
Änderung des
Gesetzes über die Zwangsversteigerung
und die Zwangsverwaltung
In § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Zwangsver
steigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bun
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14,
veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I
S. 959) geändert worden ist, werden die Wörter ,,oder
Einzahlung" gestrichen.
Artikel 25
Änderung des
Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen
Das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in
der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November
1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1275) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 11 folgende Angabe eingefügt:
,,Übermittlung von Informationen
§ 11a".
2. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:
,,§ 11a
Übermittlung von Informationen
(1) Die Genehmigungsbehörden dürfen die Infor
mationen, einschließlich personenbezogener Daten,
die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach die
sem Gesetz bekannt geworden sind, an andere öf
fentliche Stellen des Bundes oder der Länder über
mitteln, soweit dies zur Verfolgung der Zwecke des
§ 4 Absatz 1 und 2 des Außenwirtschaftsgesetzes,
zur Zollabfertigung, zur Prüfung der Zuverlässigkeit
nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 oder zur Verfolgung
von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach die
sem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlas
senen Rechtsverordnung, dem Außenwirtschafts
gesetz oder einer auf Grund des Außenwirtschafts
gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich
ist.
(2) Informationen über die Versagung von Ge
nehmigungen dürfen abweichend von Absatz 1 nur
übermittelt werden, soweit dies zur Verfolgung der
Zwecke des § 4 Absatz 1 und 2 des Außenwirt
schaftsgesetzes, zur Prüfung der Zuverlässigkeit
nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 oder zur Verfolgung
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2022
von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten nach die
sem Gesetz, einer auf Grund dieses Gesetzes erlas
senen Rechtsverordnung, dem Außenwirtschafts
gesetz oder einer auf Grund des Außenwirtschafts
gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erforderlich
ist.
(3) Die Empfänger dürfen die nach den Absät
zen 1 und 2 übermittelten Informationen, einschließ
lich personenbezogener Daten, nur für die Zwecke
verwenden, für die sie übermittelt wurden oder
soweit es zur Verfolgung von Straftaten oder Ord
nungswidrigkeiten nach diesem Gesetz, einer auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord
nung, nach dem Außenwirtschaftsgesetz oder einer
auf Grund des Außenwirtschaftsgesetzes erlasse
nen Rechtsverordnung erforderlich ist."
2631
3. In § 14 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 6a ein
gefügt:
,,(6a) Für die Übermittlung von Informationen,
einschließlich personenbezogener Daten, durch die
Überwachungsbehörden gilt § 11a entsprechend."
Artikel 26
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 3 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(3) Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 13
treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 19. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Finanzen
Christian Lindner
Der Bundesminister
für Wirtschaft und Klimaschutz
Robert Habeck