Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2022  Nr. 56 vom 28.12.2022  - Seite 2793 bis 2816 - Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG)

860-5860-5860-5860-5-24860-5-552126-92126-9-13-22126-9-197102-51860-112126-132121-51-1-2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2793 Gesetz zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz ­ KHPflEG) Vom 20. Dezember 2022 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos sen: Artikel 1 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,stationsäquiva lent" ein Komma und wird das Wort ,,tagessta tionär" eingefügt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort ,,stationsäquivalente" die Wörter ,,oder tages stationäre" eingefügt. c) In Satz 4 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter ,,die tages stationäre Behandlung umfasst einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Patientinnen und Patienten im Krankenhaus, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird, ohne Übernachtung im Krankenhaus" eingefügt. d) Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Die stationsäquivalente Behandlung und die tagesstationäre Behandlung entsprechen hin sichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und Komplexität der Behandlung einer vollstationä ren Behandlung." 0a. § 40 Absatz 3 Satz 20 wird wie folgt gefasst: 0c. § 79 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter ,,besteht der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, müs sen ihm mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören" eingefügt. b) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter ,,dem Vorstand müssen mindestens eine Frau und mindestens ein Mann angehören" eingefügt. 0d. In § 87 Absatz 2a Satz 23 wird die Angabe ,,1. Ok tober 2022" durch die Angabe ,,1. Januar 2024" ersetzt. 0e. Nach § 92 Absatz 6b wird folgender Absatz 6c eingefügt: ,,(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss be schließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023 in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende, koordinierte und strukturierte Versorgung für Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu Regelungen treffen, die insbesondere eine inter disziplinäre und standardisierte Diagnostik und den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen Therapieangebot sicherstellen. Er kann den An wendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versor gung von Versicherten erstrecken, bei denen ein Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krank heitsausprägung wie Long-COVID aufweist." 1. § 110a Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Krankenkas se" die Wörter ,,erstmals für das Jahr 2023" eingefügt. ,,Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt über das Bundesministerium für Gesundheit dem Deutschen Bundestag für das Jahr 2021 bis zum 30. Juni 2022, für das Jahr 2022 bis zum 30. September 2023 und für das Jahr 2023 bis zum 30. September 2024 einen Bericht vor, in dem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen wiedergegeben werden." 1a. Nach § 115d werden die folgenden §§ 115e und 115f eingefügt: 0b. In § 73 Absatz 11 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter ,,in diesem Fall sind auf die Verordnung die Regelun gen der Verträge nach § 125 Absatz 1 anzuwen den" eingefügt. (1) Zugelassene Krankenhäuser können in me dizinisch geeigneten Fällen, wenn eine Indikation für eine stationäre somatische Behandlung vor liegt, mit Einwilligung der Patientin oder des Patienten anstelle einer vollstationären Behand b) In Satz 4 wird die Angabe ,,2022" durch die Angabe ,,2023" ersetzt. ,,§ 115e Tagesstationäre Behandlung 2794 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 lung eine tagesstationäre Behandlung ohne Über nachtung im Krankenhaus erbringen. Voraus setzung ist, dass die Behandlung einen täglich mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Pa tientinnen und Patienten im Krankenhaus erfor dert, währenddessen überwiegend ärztliche oder pflegerische Behandlung erbracht wird. Leistun gen nach den §§ 115b, 115f und 121, Leistungen, die auf der Grundlage der §§ 116, 116a, 117, 118a, 119 oder sonstiger Ermächtigungen ambu lant erbracht werden können, nach § 116b ambu lant erbringbare Leistungen, eintägige Behand lungen ohne Einweisung und Behandlungen in der Notaufnahme eines Krankenhauses können nicht als tagesstationäre Behandlung erbracht werden. Bei Versicherten, die einen Anspruch auf Leistungen nach § 37 haben, kann eine tages stationäre Behandlung nicht erbracht werden. Der Krankenhausträger stellt sicher, dass die notwen digen Leistungen nach § 39 Absatz 1 Satz 3 bei Bedarf jederzeit zur Verfügung stehen. (2) Im Rahmen der tagesstationären Behand lung besteht ab dem Zeitpunkt der ersten Auf nahme im Krankenhaus kein Anspruch auf Fahr kosten nach § 60; ausgenommen sind Rettungs fahrten zum Krankenhaus nach § 60 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Krankenfahrten, die nach § 60 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit den Richt linien des Gemeinsamen Bundesausschusses nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auch zu ambulanten Behandlungen übernahmefähig wä ren. Das Krankenhaus ist verpflichtet, die Patien tinnen und Patienten hierauf gesondert und in ge eigneter Weise hinzuweisen. (3) Die Abrechnung der tagesstationären Be handlung erfolgt mit den auf der Grundlage des Krankenhausentgeltgesetzes abrechenbaren Ent gelten für vollstationäre Krankenhausleistungen, die für alle Benutzerinnen und Benutzer des Kran kenhauses einheitlich zu berechnen sind. Sofern Patientinnen und Patienten zwischen ihrer Auf nahme in das Krankenhaus und ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus für eine tagesstationäre Behandlung nicht über Nacht im Krankenhaus versorgt werden, ist für die nicht anfallenden Übernachtungskosten pauschal ein Abzug von den für den vollstationären Aufenthalt insgesamt berechneten Entgelten vorzunehmen, der 0,04 Be wertungsrelationen je betreffender Nacht ent spricht, wobei der Abzug einen Anteil von 30 Pro zent der Entgelte für den Aufenthalt insgesamt nicht überschreiten darf. Bei Erbringung einer ta gesstationären Behandlung ist eine Prüfung der Notwendigkeit von Übernachtungen von Patien tinnen und Patienten im Krankenhaus durch den Medizinischen Dienst nach § 275c während des Krankenhausaufenthalts nicht zulässig. Näheres oder Abweichendes zur Berechnung der Entgelte und der Prüfung der Notwendigkeit von Über nachtungen durch den Medizinischen Dienst vereinbaren die Vertragsparteien nach § 17b Ab satz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungs gesetzes bis zum 27. Juni 2023. Kommt eine Ver einbarung nach Satz 4 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, entscheidet die Schieds stelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinan zierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertrags partei innerhalb von sechs Wochen. (4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas sen, der Verband der Privaten Krankenversiche rung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft vereinbaren bis zum 28. Januar 2023 die Anfor derungen an die Dokumentation; dabei ist sicher zustellen, dass die tägliche Behandlungsdauer dokumentiert wird. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsge setzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen. (5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas sen, der Verband der Privaten Krankenversiche rung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft legen dem Bundesministerium für Gesundheit zum 30. Juli 2023 und zum 30. Juli 2024 jeweils einen gemeinsamen Bericht über das Ausmaß der tagesstationären Behandlung und ihre Auswir kungen auf die Versorgung der Patientinnen und Patienten einschließlich der finanziellen Auswir kungen vor. Die für den Bericht erforderlichen Daten sind ihnen von den Krankenkassen, den Unternehmen der privaten Krankenversicherung und den Krankenhäusern in anonymisierter Form zu übermitteln. § 115f Spezielle sektorengleiche Vergütung; Verordnungsermächtigung (1) Die Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1 Satz 1 vereinbaren bis zum 31. März 2023 1. eine spezielle sektorengleiche Vergütung, die unabhängig davon erfolgt, ob die vergütete Leistung ambulant oder stationär erbracht wird, und 2. für welche der in dem nach § 115b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog ge nannten Leistungen die Vergütung nach Num mer 1 erfolgt. Die nach Satz 1 Nummer 1 vereinbarte Vergütung ist für jede nach Satz 1 Nummer 2 vereinbarte Leistung individuell als Fallpauschale zu kalkulie ren. Unterschiede nach dem Schweregrad der Fälle sind dabei durch die Bildung von Stufen zu berücksichtigen. Bei der erstmaligen Kalkulation sind die für die jeweilige Leistung im stationären und ambulanten Bereich für das zum Zeitpunkt der Kalkulation letzte Abrechnungsjahr gezahlten Vergütungsvolumina sowie die Anzahl der er brachten Fälle zu berücksichtigen. Berücksichtigt werden können auch die jeweiligen Anteile der ambulanten und stationären Fälle an der Gesamt zahl der Fälle und die Kosten der ausschließlich stationären Behandlung. Spätestens ab dem Jahr 2026 ist die Fallpauschale auf Grundlage geeig neter empirischer Kostendaten des ambulanten und stationären Bereichs zu kalkulieren und anzu passen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 (2) Als Kriterien bei der Auswahl von Leistun gen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind insbe sondere eine hohe Fallzahl im Krankenhaus, eine kurze Verweildauer und ein geringer klinischer Komplexitätsgrad zu berücksichtigen. Die Aus wahl von Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Num mer 2 ist im Abstand von jeweils zwei Jahren zu überprüfen und, sofern erforderlich, anzupassen, erstmals spätestens bis zum 31. März 2025. (3) Zur Erbringung der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vereinbarten oder durch Rechtsver ordnung nach Absatz 4 bestimmten Leistungen und zur Abrechnung der nach Absatz 1 Satz 2 kalkulierten Fallpauschale berechtigt sind die nach § 95 Absatz 1 Satz 1 sowie § 108 an der Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer, die die in § 115b Absatz 1 Satz 5 genannten Qua litätsvoraussetzungen erfüllen. Die Leistungen werden unmittelbar von den Krankenkassen ver gütet. Die in Satz 1 genannten Leistungserbringer können die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung oder Dritte gegen Aufwandsersatz mit der Ab rechnung von nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vereinbarten oder durch Rechtsverordnung nach Absatz 4 bestimmten Leistungen beauftragen. Die Prüfung der Abrechnung und der Wirtschaftlich keit sowie der Qualität der Leistungserbringung erfolgt durch die Krankenkassen, die hiermit eine Arbeitsgemeinschaft oder den Medizinischen Dienst beauftragen können. § 295 Absatz 1b Satz 1, § 295a und § 301 Absatz 1 und 2 gelten für die jeweiligen in Satz 1 genannten Leistungs erbringer entsprechend. 2795 1b. § 124 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe ,,und § 125a" gestrichen. b) Absatz 4 wird aufgehoben. c) Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben. d) Absatz 6 wird aufgehoben. 1c. § 125 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 125 Verträge zur Heilmittelversorgung". b) In Absatz 5 Satz 4 wird das Wort ,,oder" durch das Wort ,,und" ersetzt. c) Absatz 7 wird wie folgt geändert: aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen können mit den Trä gern von Schulen, Kindertagesstätten oder Angeboten der Eingliederungshilfe, deren Verbänden oder den für die Erbringung der Eingliederungshilfe nach Landesrecht zuständigen Behörden Verträge über die Einzelheiten der Versorgung von Men schen mit Behinderungen oder Menschen, die von Behinderung bedroht sind, mit Heilmitteln in Schulen, Kindertagesstätten oder Angeboten der Eingliederungshilfe schließen." bb) In Satz 3 wird nach dem Wort ,,gelten" das Wort ,,jeweils" eingefügt. 1d. § 125a wird wie folgt geändert: (4) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die spezielle sek torengleiche Vergütung und die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu vereinbarenden Leistungen zu bestimmen, soweit eine Vereinbarung der Ver tragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 oder eine An passung nach Absatz 2 Satz 2 ganz oder teilweise nicht oder nicht fristgerecht zustande gekommen ist. Zur Vorbereitung einer Regelung nach Satz 1 sind die einzelnen in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertragsparteien, der Bewertungsausschuss für die in § 87 Absatz 1 Satz 1 genannten ärztlichen Leistungen, der nach § 87 Absatz 5a Satz 1 er gänzte Bewertungsausschuss, das in § 87 Ab satz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus verpflich tet, dem Bundesministerium für Gesundheit un mittelbar und unverzüglich nach dessen Weisun gen zuzuarbeiten. (5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertrags parteien evaluieren die Auswirkungen der speziel len sektorengleichen Vergütung auf die Versor gung der Versicherten, auf die Vergütungen der Leistungserbringer sowie auf die Ausgaben der Krankenkassen auf der Grundlage nicht perso nenbezogener Leistungsdaten in einem Abstand von jeweils 18 Monaten und legen dem Bundes ministerium für Gesundheit, erstmals am 1. April 2024, einen Bericht über das Ergebnis der Eva luation vor." a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein Komma und werden die Wörter ,,sofern sich die für den jeweiligen Heilmittelbe reich zuständigen maßgeblichen Spitzen organisationen für ihren Heilmittelbereich gemeinsam zum Abschluss eines solchen Vertrages entschließen" eingefügt. bb) In Satz 6 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter ,,die Stellungnahmen sind in die Verhandlung der Vereinbarungen einzubeziehen" einge fügt. cc) Satz 7 wird aufgehoben. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,alle" gestri chen. bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst: ,,6. Maßnahmen zur Vermeidung einer un verhältnismäßigen Mengenausweitung in der Anzahl der Behandlungsein heiten je Versicherten, insbesondere für solche Ausweitungen, die weder morbiditätsbedingt sind noch auf dem therapeutischen Fortschritt oder Ver änderungen des gesetzlichen oder sat zungsmäßigen Leistungsumfangs be ruhen; diese Maßnahmen können auch Vergütungsabschläge vorsehen, sofern 2796 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 eine durchschnittliche Anzahl an Be handlungseinheiten deutlich über schritten ist, sowie". c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Unter Berücksichtigung der nach § 84 Absatz 7 in Verbindung mit § 84 Absatz 5 erhobenen und der nach Absatz 5 veröffent lichten Daten übermitteln die Vertragspartner nach Absatz 1 dem Bundesministerium für Gesundheit vier Jahre nach Abschluss der Verträge nach Absatz 1 einen Bericht, in dem insbesondere die mit der Versorgungsform verbundenen Auswirkungen auf das Versor gungsgeschehen im Bereich der Heilmittel, die Mengenentwicklung, die finanziellen Aus wirkungen auf die Krankenkassen sowie die Auswirkungen auf die Behandlungs- und Er gebnisqualität darzulegen sind. Die Vertrags partner nach Satz 1 übermitteln dem Bundes ministerium für Gesundheit zwei Jahre nach Abschluss der Verträge einen Zwischenbe richt." 1e. § 125b wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Bundes weit geltende Preise," gestrichen. b) Die Absätze 1, 2 und 3 werden aufgehoben. 1f. Nach § 127 Absatz 1a Satz 4 wird folgender Satz eingefügt: ,,Der bisherige Vertrag und die bisherigen Preise gelten bis zur Entscheidung durch die Schieds person fort." 1g. § 130a Absatz 3a wird wie folgt geändert: a) In Satz 4 wird vor dem Punkt am Ende ein Se mikolon und werden die Wörter ,,dies gilt nicht für die Neueinführung eines Immunglobulins menschlicher Herkunft, für das nach dem 31. Dezember 2018 eine Zulassung nach § 25 Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes oder eine Genehmigung für das Inverkehrbringen nach Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verord nung (EG) Nr. 726/2004 erteilt wurde, mit Aus nahme der Zulassung von anderen Stärken oder Ausbietungen" eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2023 einen Bericht über die Auswirkungen von Satz 4 zweiter Halbsatz vor zulegen." 2. In § 137i Absatz 3 Satz 4 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter ,,diese können sich auf die Prüfung der Frage er strecken, inwiefern Pflegepersonaluntergrenzen in Notaufnahmen Anwendung finden können" ein gefügt. 3. Nach § 137j wird folgender § 137k eingefügt: ,,§ 137k Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus; Verordnungsermächtigung (1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäu ser sind verpflichtet, eine angemessene Personal ausstattung vorzuhalten und das für eine bedarfs gerechte Pflege am Bett erforderliche Personal sicherzustellen. Zu diesem Zweck haben sie nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach den Absät zen 4 und 5 Folgendes zu ermitteln und an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln: 1. die Anzahl der auf bettenführenden Stationen der somatischen Versorgung von Erwachse nen und Kindern jeweils eingesetzten Pflege kräfte, 2. den Pflegebedarf auf bettenführenden Statio nen der somatischen Versorgung von Erwach senen und Kindern und 3. die Anzahl der auf bettenführenden Stationen der somatischen Versorgung von Erwachse nen und Kindern auf Grundlage des Pflegebe darfs einzusetzenden Pflegekräfte. Sie haben außerdem die Anzahl der eingesetzten Pflegekräfte schrittweise an die Anzahl der einzu setzenden Pflegekräfte anzupassen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt den jeweils zuständigen Landesbehörden und dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich eine Zusammenstellung der Angaben nach Satz 2. (2) Das Bundesministerium für Gesundheit be auftragt spätestens bis zum 31. Januar 2023 eine fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrich tung oder einen Sachverständigen oder eine Sachverständige (Auftragnehmer) mit einer min destens dreimonatigen Erprobung eines im Ein vernehmen mit dem Bundesministerium für Ge sundheit festzulegenden Konzepts zur Ermittlung einer angemessenen Personalausstattung auf bettenführenden Stationen der nichtintensivmedi zinischen somatischen Versorgung von Erwach senen und Kindern sowie der intensivmedizini schen somatischen Versorgung von Kindern. Für die Durchführung der Erprobung hat der Auftrag nehmer eine repräsentative Auswahl an nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern zu bestim men. Die ausgewählten Krankenhäuser sind ver pflichtet, dem Auftragnehmer folgende Daten zu übermitteln: 1. die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 ge nannten bettenführenden Station eingesetzten Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, und 2. die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 ge nannten bettenführenden Station auf Grund lage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflege kräfte, umgerechnet auf Vollkräfte. Der Auftragnehmer kann die Form und das Ver fahren der Datenübermittlung festlegen. Weitere nach § 108 zugelassene Krankenhäuser können sich an der Erprobung beteiligen. Der Auftragneh mer hat dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 31. August 2023 einen Ab schlussbericht über die Ergebnisse der Erpro bung vorzulegen. Das Bundesministerium für Ge sundheit hat die Ergebnisse der Erprobung bei Erlass der Rechtsverordnung nach den Absät zen 4 und 5 zu berücksichtigen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 (3) Das Bundesministerium für Gesundheit beauftragt spätestens bis zum 31. Oktober 2023 einen Auftragnehmer mit der Entwicklung und modellhaften Erprobung eines Verfahrens zur Ermittlung einer angemessenen Personalausstat tung auf bettenführenden Stationen der intensiv medizinischen somatischen Versorgung von Er wachsenen. Für die Durchführung der Erprobung hat der Auftragnehmer eine repräsentative Aus wahl an nach § 108 zugelassenen Krankenhäu sern zu bestimmen. Die ausgewählten Kranken häuser sind verpflichtet, dem Auftragnehmer fol gende Daten zu übermitteln: 1. die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 ge nannten bettenführenden Station eingesetzten Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, und 2. die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 ge nannten bettenführenden Station auf Grund lage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflege kräfte, umgerechnet auf Vollkräfte. Der Auftragnehmer hat dem Bundesministerium für Gesundheit spätestens bis zum 31. August 2024 einen Abschlussbericht über die Ergebnisse der Entwicklung und Erprobung vorzulegen. Ab satz 2 Satz 4, 5 und 7 gilt entsprechend. (4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bun desministerium der Finanzen, erstmals bis zum 30. November 2023, Vorgaben zur Ermittlung der Anzahl der eingesetzten und der auf der Grund lage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflege kräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung von Erwachsenen und Kindern auf bettenführen den Stationen der somatischen Versorgung in den nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern erlas sen. In der Rechtsverordnung kann das Bundes ministerium für Gesundheit das Nähere bestim men 1. zur Ermittlung des täglichen Pflegebedarfs durch die Festlegung von Pflegekategorien sowie den ihnen zugrunde zu legenden Minu tenwerten für die pflegerische Versorgung je Patientin oder Patient, 2. zur bedarfsgerechten personellen Zusammen setzung des Pflegepersonals auf der Grund lage der beruflichen Qualifikationen des Pfle gepersonals, 3. zu der von den Krankenhäusern standortbe zogen zu erfassenden a) Anzahl der in der jeweiligen Station ein gesetzten Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, (Ist-Personalbesetzung) und b) Anzahl der in der jeweiligen Station auf Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzen den Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräf te, (Soll-Personalbesetzung), 4. zur Übermittlung der von den Krankenhäusern erfassten Daten nach Nummer 3 an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ein schließlich der Form und des Verfahrens der Übermittlung, 2797 5. zur Dokumentation, zum Nachweis und zur Veröffentlichung der von den Krankenhäusern zu erfassenden und zu übermittelnden Daten, 6. zur Auswertung der von den Krankenhäusern zu erfassenden und zu übermittelnden Daten durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und 7. zur Übermittlung nach Absatz 1 Satz 4. (5) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, aufgrund der in der Rechts verordnung nach Absatz 4 vorgesehenen Daten erfassung zur Festlegung des konkreten erforder lichen Erfüllungsgrads der Soll-Personalbeset zung in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 mit Zustimmung des Bundesrates und im Einverneh men mit dem Bundesministerium der Finanzen Regelungen zu treffen 1. zur schrittweisen Anpassung der Ist-Personal besetzung an den konkreten erforderlichen Erfüllungsgrad der Soll-Personalbesetzung durch das Krankenhaus, 2. zum Nachweis der Anpassung der Ist-Perso nalbesetzung an den konkreten erforderlichen Erfüllungsgrad der Soll-Personalbesetzung ge genüber dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus und 3. zu Vergütungsabschlägen, wenn ein Kranken haus es unterlässt, a) die Ist-Personalbesetzung an die Soll-Per sonalbesetzung anzupassen oder b) die Anpassung der Ist-Personalbesetzung an die Soll-Personalbesetzung nachzuwei sen. (6) Die Mindestvorgaben zur Personalausstat tung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 136a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 bleiben un berührt. (7) Die notwendigen Aufwendungen des Insti tuts für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die Erfüllung der Aufgaben nach dieser Vorschrift sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungs gesetzes zu finanzieren." 3a. Der bisherige § 137k wird § 137l und wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Wissenschaftliche Weiterentwicklung der Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus". b) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ,,Die Vertragsparteien auf Bundesebene im Sinne des § 9 Absatz 1 des Krankenhaus entgeltgesetzes stellen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesund heit die wissenschaftliche Weiterentwick lung der Vorgaben zur Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus nach § 137k Absatz 4 sicher, insbesondere im Hinblick auf die bedarfsgerechte personelle Zusam mensetzung des Pflegepersonals auf der 2798 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 Grundlage seiner jeweiligen nach § 137k Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bestimmten be ruflichen Qualifikationen sowie im Hinblick auf die standardisierte und digitale Anwen dung der Vorgaben nach § 137k Absatz 4. Zudem legen sie Vorschläge zur Personal bemessung in der Pflege in Notaufnahmen vor. Die Vertragsparteien nach Satz 1 legen dem Bundesministerium für Gesundheit die Ergebnisse der wissenschaftlichen Weiterentwicklung nach den Sätzen 1 und 2 bis zum 31. Dezember 2024 vor." bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,Wissen schaftlichkeit des Verfahrens" durch die Wörter ,,Wissenschaftlichkeit der Weiter entwicklung" ersetzt und werden die Wör ter ,,mit der Entwicklung und Erprobung des Verfahrens" gestrichen. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,15. Dezember 2021" durch die Angabe ,,31. März 2023" ersetzt und werden die Wörter ,,für die Ent wicklung und Erprobung des Verfahrens nach Absatz 1 Satz 1 bis 3" gestrichen. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,30. Juni 2022" durch die Angabe ,,30. September 2023" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Entwicklung oder Erprobung" durch das Wort ,,Weiter entwicklung" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,15. Dezember 2021" durch die Angabe ,,31. März 2023" und die Angabe ,,31. August 2022" durch die Angabe ,,31. Dezember 2023" ersetzt. 4. § 139e wird wie folgt geändert: a) Absatz 10 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,31. Dezember 2021" durch die Angabe ,,1. Januar 2024" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,1. Juni 2022" durch die Angabe ,,1. Juni 2024" ersetzt. bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Sondergutachten" durch die Wörter ,,kurzfristigen Stellung nahmen" ersetzt. d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Der Sachverständigenrat erstellt seine Gutachten in der Regel im Abstand von zwölf Monaten und leitet sie dem Bundesministerium für Gesundheit unmittelbar nach Fertigstellung zu. Das Bundesministerium für Gesundheit legt jedes Gutachten den gesetzgebenden Körper schaften des Bundes unverzüglich vor." 6. In § 217f Absatz 4b Satz 4 wird die Angabe ,,1. Ja nuar 2021" durch die Angabe ,,1. Oktober 2023" ersetzt. 6a. Dem § 271 Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Aus der Liquiditätsreserve werden im Jahr 2023 378 Millionen Euro entnommen; bei der Er mittlung der Höhe der Zuweisungen nach § 266 Absatz 7 Satz 3 für das Ausgleichsjahr 2022 ist das sich nach § 17 Absatz 2 der RisikostrukturAusgleichsverordnung ergebende Zuweisungsvo lumen für das Ausgleichsjahr um diesen Betrag zu erhöhen. Den Einnahmen des Gesundheitsfonds nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2024 378 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve zugeführt." 7. § 275c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort ,,Krankenhaus" die Wörter ,,ab dem Jahr 2022" eingefügt. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Geltendmachung des Aufschlags erfolgt im Wege elektronischer Datenübertragung; das Nähere vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft." c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,gegen die Geltendmachung des Aufschlags nach Ab satz 3 und" gestrichen. 8. § 275d wird wie folgt geändert: cc) In Satz 3 wird die Angabe ,,1. Januar 2023" durch die Angabe ,,1. Januar 2025" ersetzt. a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein gefügt: b) In Absatz 11 Satz 2 wird die Angabe ,,1. April 2023" durch die Angabe ,,1. August 2024" er setzt. ,,(1a) Krankenhäuser können Leistungen ab weichend von Absatz 1 Satz 1 bis zum Ab schluss der Strukturprüfung, längstens bis zum 30. Juni eines Jahres, abrechnen, wenn 5. § 142 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,§ 142 Sachverständigenrat Gesundheit und Pflege". b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Gesundheitswesen" die Wörter ,,und in der Pflege" eingefügt. c) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Ver sorgung" die Wörter ,,einschließlich der Pflege" eingefügt. 1. sie bis zum 31. Dezember des jeweiligen Vorjahres dem zuständigen Medizinischen Dienst, den Landesverbänden der Kranken kassen, den Ersatzkassen und dem Landes ausschuss des Verbandes der Privaten Krankenversicherung unter Angabe des Standortes des Krankenhauses angezeigt haben, dass sie die Strukturmerkmale des Kodes des Operationen- und Prozeduren schlüssels nach § 301 Absatz 2, der der je weiligen Leistung zugrunde liegt, als erfüllt und nachweisbar ansehen, und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2. der der Leistung zugrunde liegende Kode des Operationen- und Prozedurenschlüs sels nach § 301 Absatz 2 in dem Jahr erst mals vergütungsrelevant wurde. Krankenhäuser können ab dem 30. Juni 2023 Leistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1 bis zum Abschluss der Strukturprüfung, längs tens bis zu sechs Monate nach der Anzeige nach Nummer 1, abrechnen, wenn sie 1. dem zuständigen Medizinischen Dienst, den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem Landesausschuss des Verbandes der Privaten Krankenver sicherung unter Angabe des Standortes des Krankenhauses angezeigt haben, dass sie die Strukturmerkmale des Kodes des Operationen- und Prozedurenschlüssels nach § 301 Absatz 2, der der jeweiligen Leistung zugrunde liegt, über einen Zeit raum von drei Kalendermonaten vor dieser Anzeige als erfüllt und nachweisbar anse hen, und 2. in den letzten zwölf Monaten vor der An zeige nach Nummer 1 noch keine Anzeige nach Nummer 1 für Leistungen nach diesem Kode vorgenommen haben." b) Dem Wortlaut des Absatzes 2 wird folgender Satz vorangestellt: ,,Die Strukturprüfung wird durch einen Be scheid abgeschlossen." c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Krankenhäusern, denen nach Abschluss der Strukturprüfung, die sie nach einer Anzeige nach Absatz 1a beantragt haben, keine Be scheinigung nach Absatz 2 erteilt wurde, ha ben dies unverzüglich den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem Landesausschuss des Verbandes der Pri vaten Krankenversicherung unter Angabe des Standortes des Krankenhauses mitzuteilen." d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,diese Krankenhäuser" die Wörter ,,im Jahr 2022" eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Abweichend von Satz 1 können Kranken häuser im Jahr 2022 bis zum Abschluss der Strukturprüfung erbrachte Leistungen vereinbaren und abrechnen, wenn sie die Strukturprüfung für Leistungen nach dem Kode 8-01a des Operationen- und Proze durenschlüssels nach § 301 Absatz 2 bis zum 30. Juni 2022 beantragt haben." 9. § 283 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Der Vorstand beschließt die Richtlinien im Be nehmen mit dem Verwaltungsrat." b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Der Vorstand beschließt die Richtlinien im Be nehmen mit dem Verwaltungsrat." 2799 10. Dem § 290 wird folgender Absatz 4 angefügt: ,,(4) Die Krankenversichertennummer eines Versicherten darf im Rahmen der Telematikinfra struktur von Anbietern und Nutzern von Anwen dungen und Diensten im Sinne von § 306 Absatz 4 Satz 1 und 2 zur eindeutigen Identifikation des Versicherten verwendet werden, soweit dies für die eindeutige Zuordnung von Daten und Diens ten bei der Nutzung dieser Anwendungen und Dienste erforderlich ist." 11. § 291 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe ,,1. Ja nuar 2023" durch die Angabe ,,1. Januar 2026" und die Angabe ,,1. Juli 2024" durch die An gabe ,,1. Januar 2025" ersetzt. b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Krankenkassen sind verpflichtet, 1. Versicherten auf deren Verlangen unverzüg lich eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle zur Verfügung zu stellen, 2. Versicherten, die eine elektronische Patien tenakte beantragen, gleichzeitig eine elek tronische Gesundheitskarte mit kontakt loser Schnittstelle und eine persönliche Identifikationsnummer (PIN) zur Verfügung zu stellen, soweit dies noch nicht erfolgt ist, 3. Versicherten, die bis zum 31. Dezember 2022 eine elektronische Patientenakte be antragt haben, bis spätestens zum 30. Juni 2023 eine elektronische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle und eine PIN zur Verfügung zu stellen, soweit dies noch nicht erfolgt ist, und 4. Versicherten ab dem 1. November 2023 als Verfahren zur nachträglichen, sicheren Identifikation nach § 336 Absatz 5 Num mer 3 und zur sicheren Identifikation nach § 336 Absatz 6 auch die Nutzung eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes an zubieten." c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein gefügt: ,,(3a) Bei der Ausgabe von elektronischen Gesundheitskarten mit einer kontaktlosen Schnittstelle nach Absatz 3 informieren die Krankenkassen Versicherte barrierefrei über 1. die Möglichkeit und das Verfahren, eine zu gehörige persönliche Identifikationsnummer (PIN) beantragen zu können und 2. die Nutzungsmöglichkeiten solcher Karten für Anwendungen nach § 334 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4, 6 und 7. Die Krankenkassen informieren nach Satz 1 auch die Versicherten, denen eine elektro nische Gesundheitskarte mit kontaktloser Schnittstelle ohne diese Informationen zur Ver fügung gestellt wurde. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen berichtet dem Bun 2800 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 desministerium für Gesundheit halbjährlich beginnend ab dem 1. Januar 2023 über die jeweilige Anzahl der von den einzelnen Kassen an die Versicherten ausgegebenen elektro nischen Gesundheitskarten mit einer kontakt losen Schnittstelle und die jeweilige Anzahl der an die Versicherten versendeten PINs." d) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe ,,1. Januar 2021" durch die Angabe ,,1. Oktober 2023" er setzt und werden die Wörter ,,§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 10" durch die Wör ter ,,§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 9 und 11" ersetzt. e) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,1. Januar 2023" durch die Angabe ,,1. Januar 2024" ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,1. Januar 2024" durch die Angabe ,,1. Januar 2026" ersetzt. cc) Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Abweichend von Satz 6 kann der Versi cherte nach umfassender Information durch die Krankenkasse über die Beson derheiten des Verfahrens in die Nutzung ei ner digitalen Identität einwilligen, die einem anderen angemessenen Sicherheitsniveau entspricht. Die Anforderungen an die Si cherheit und Interoperabilität dieses Nut zungsweges der digitalen Identität werden von der Gesellschaft für Telematik festge legt. Die Festlegung erfolgt hinsichtlich der Anforderungen an die Sicherheit und den Datenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa tionstechnik und der oder dem Bundes beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit." dd) Im neuen Satz 10 wird die Angabe ,,1. Juli 2022" durch die Angabe ,,1. Juli 2023" er setzt. 12. In § 291a Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,1. Ja nuar 2023" durch die Angabe ,,1. Januar 2026" ersetzt. 13. § 291b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,31. De zember 2022" durch die Angabe ,,31. Dezem ber 2025" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,31. Dezember 2022" durch die Angabe ,,31. Dezember 2025" und die Angabe ,,1. Januar 2023" durch die Angabe ,,1. Januar 2026" ersetzt. bb) In Satz 3 wird jeweils die Angabe ,,1. Januar 2023" durch die Angabe ,,1. Januar 2026" ersetzt. c) In Absatz 7 werden die Wörter ,,und Absatz 8" durch ein Komma und die Wörter ,,Absatz 8 und § 291a Absatz 4 Satz 2" ersetzt. 14. In § 304 Absatz 2 wird das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt und werden vor dem Punkt die Wörter ,,sowie Arbeitsunfähigkeitsdaten, die der bisher zuständigen Krankenkasse für Zeiten nach dem Ende der Versicherung übermittelt werden, der neuen Krankenkasse zu übermitteln" einge fügt. 15. § 311 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 10 wird die Angabe ,,§ 360 Ab satz 5" durch die Angabe ,,§ 360 Absatz 10" ersetzt. b) In Nummer 11 wird das Wort ,,und" am Ende durch ein Komma ersetzt. c) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. d) Folgende Nummer 13 wird angefügt: ,,13. Planung, Durchführung und Unterstüt zung der Erprobungs- und Einführungs phasen von Anwendungen." 16. § 312 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,30. Juni 2021" durch die Angabe ,,30. September 2023" er setzt. b) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Arznei mittel," die Wörter ,,soweit technisch möglich" eingefügt. c) In Nummer 5 wird die Angabe ,,1. Juli 2023" durch die Angabe ,,1. Oktober 2024" ersetzt. d) In Nummer 8 wird die Angabe ,,1. April 2022" durch die Angabe ,,1. April 2023" ersetzt. 17. Nach § 332 werden die folgenden §§ 332a und 332b eingefügt: ,,§ 332a Unzulässige Beschränkungen durch Anbieter und Hersteller informationstechnischer Systeme für die vertragsärztliche Versorgung, die vertragszahnärztliche Versorgung, die pflegerische Versorgung, für Krankenhäuser und Apotheken sowie für Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen (1) Die Anbieter und Hersteller informations technischer Systeme für die vertragsärztliche Ver sorgung, die vertragszahnärztliche Versorgung, die pflegerische Versorgung sowie für Kranken häuser, Apotheken, Vorsorgeeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen stellen die diskrimi nierungsfreie Einbindung aller Komponenten und Dienste sicher, die von der Gesellschaft für Tele matik nach § 325 Absatz 2 und 3 zugelassen sind und die zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten bei der Nutzung von Anwendungen der Telematikinfra struktur erforderlich sind, soweit Schnittstellen vorgegeben oder festgelegt sind. Eine Beschrän kung der Einbindung auf bestimmte Hersteller und Anbieter ist unzulässig. (2) Die Einbindung der Komponenten und Dienste nach Absatz 1 erfolgt ohne zusätzliche Kosten für die Nutzer der informationstechni schen Systeme. Direkte oder indirekte Kosten im Zusammenhang mit der Wahl eines Herstellers oder Anbieters sind unzulässig. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 (3) Die Verpflichtungen aus Absatz 1 sind spä testens bis zum 29. Dezember 2023 umzusetzen. § 332b Rahmenvereinbarungen mit Anbietern und Herstellern informationstechnischer Systeme Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen können für die an der vertragsärztlichen und ver tragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer Rahmenvereinbarungen mit den Anbietern und Herstellern informationstech nischer Systeme für die vertragsärztliche und vertragszahnärztliche Versorgung zu Leistungs pflichten, Vertragsstrafen, Preisen, Laufzeiten und Kündigungsfristen abschließen." 18. In § 334 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,1. Juli 2023" durch die Angabe ,,1. Oktober 2024" er setzt. 19. § 336 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein gefügt: ,,Die für ein geeignetes technisches Verfahren nach Satz 1 erforderliche Identifizierung der Versicherten kann auch in einer Apotheke durchgeführt werden." b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Die für ein geeignetes technisches Verfahren nach Satz 1 erforderliche Identifizierung der Versicherten kann auch in einer Apotheke durchgeführt werden." c) Folgender Absatz 8 wird angefügt: ,,(8) Die Gesellschaft für Telematik legt bis zum 30. Juni 2023 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informations technik und der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfrei heit die erforderlichen technischen Vorgaben für die Identifizierung der Versicherten nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 fest. Die Gesellschaft für Telematik kann den Apothe ken Dienste zur Durchführung der Identifizie rung der Versicherten zur Verfügung stellen. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu stimmung des Bundesrates das Nähere zu re geln zu der Durchführung der Identifizierung der Versicherten sowie der Vergütung und Ab rechnung der Apotheken für die Durchführung der Identifizierung der Versicherten." 20. § 340 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,30. Juni 2022" durch die Angabe ,,30. Juni 2023" er setzt. bb) In Absatz 7 wird die Angabe ,,1. Januar 2024" durch die Angabe ,,1. Januar 2025" ersetzt. 21. In § 341 Absatz 2 Nummer 10 wird nach der An gabe ,,39c" das Wort ,,und" durch ein Komma er setzt und werden nach den Wörtern ,,des Siebten Buches und" die Wörter ,,der Pflege" eingefügt. 2801 22. § 342 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. zusätzlich spätestens sechs Monate, nachdem das dafür bestimmte Regis ter zur Verfügung steht, die Versicher ten mittels der Benutzeroberfläche eines geeigneten Endgeräts und unter Nutzung der elektronischen Gesund heitskarte oder einer digitalen Identität der Versicherten nach § 291 Absatz 8 die Abgabe, Änderung sowie den Widerruf einer elektronischen Erklärung zur Organ- und Gewebespende in dem Register vornehmen können, und". bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert: aaa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,10," gestrichen. bbb) Buchstabe b wird aufgehoben. ccc) Buchstabe c wird Buchstabe b. ddd) Buchstabe d wird aufgehoben. eee) Buchstabe e wird Buchstabe c. cc) Nach Nummer 4 werden die folgenden Nummern 5 bis 7 eingefügt: ,,5. zusätzlich spätestens ab dem 1. Januar 2024 die Daten nach § 341 Absatz 2 Nummer 10 zur Verfügung gestellt wer den können, 6. zusätzlich spätestens ab dem 1. Juli 2024 die Versicherten oder durch sie befugte Vertreter die Daten, die in der elektronischen Patientenakte gespei chert sind, nach § 363 zu Forschungs zwecken zur Verfügung stellen können, 7. zusätzlich spätestens ab dem 1. August 2024 die Versicherten den Sofortnach richtendienst mit Leistungserbringern und mit Krankenkassen als sicheres Übermittlungsverfahren nach § 311 Absatz 6 über die Benutzeroberfläche nach Nummer 1 Buchstabe b nutzen können und". dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 8 und die Angabe ,,1. Juli 2023" wird durch die Angabe ,,1. Oktober 2024" ersetzt. b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe ,,1. Juli 2023" durch die Angabe ,,1. Oktober 2024" er setzt. 23. § 355 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung werden nach den Wörtern ,,Nummer 7 notwendigen Festlegungen" die Wör ter ,,und Vorgaben für deren Einsatz und Verwendung" eingefügt. bbb) In Nummer 8 wird das Wort ,,und" am Ende durch ein Komma ersetzt. ccc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. 2802 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 ddd) Folgende Nummer 10 wird angefügt: ,,10. der Koordinierungsstelle für In teroperabilität im Gesundheits wesen." bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Für die Anpassung der informationstech nischen Systeme an die Festlegungen nach diesem Absatz stellt die Kassenärzt liche Bundesvereinigung den Herstellern informationstechnischer Systeme und Krankenkassen Darstellungen zur Visuali sierung der Informationsobjekte zur Verfü gung." b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,Beneh mens nach Absatz 1" die Wörter ,,sowie zur vorherigen Herstellung des Benehmens der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 zu Beteili genden bei der Planung von Festlegungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für die semantische und syntaktische Interopera bilität" eingefügt. b) In Satz 3 wird die Angabe ,,1. Juli 2024" durch die Angabe ,,1. Januar 2025" ersetzt. 25. § 357 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter ,,mit einem Zugriff, der das Auslesen, die Speicherung und die Verwen dung von Daten ermöglicht, soweit dies für die Versorgung des Versicherten erforderlich ist" eingefügt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,1. Juli 2023" durch die Angabe ,,1. Oktober 2024" er setzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,1. Juli 2024" durch die Angabe ,,1. Januar 2025" ersetzt. 26. § 358 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,1. Juli 2023" durch die Angabe ,,1. Oktober 2024" er setzt. b) Absatz 6 wird wie folgt geändert: c) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter ,,zum Ende jedes Kalenderhalbjahres" durch das Wort ,,fortlaufend" ersetzt. aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,1. Juli 2023" durch die Angabe ,,1. Oktober 2024" er setzt. d) In Absatz 2c Satz 1 wird die Angabe ,,30. Juni 2022" durch die Angabe ,,31. Dezember 2023" ersetzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,1. Juli 2024" durch die Angabe ,,1. Januar 2025" ersetzt. e) In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Gesellschaft für Telematik" die Wörter ,,kann die Kassenärztliche Bundesvereinigung zu sätzlich zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 mit der Festlegung von ihr vorgegebener Infor mationsobjekte beauftragen und" eingefügt und wird das Wort ,,Aufgabe" durch das Wort ,,Aufgaben" ersetzt. f) Absatz 11 wird wie folgt gefasst: ,,(11) Die Kosten, die im Rahmen der Erfül lung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 unter Beachtung des Gebots der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung entste hen, sind durch die Gesellschaft für Telematik zu erstatten. Die Kassenärztliche Bundesverei nigung unterrichtet die Gesellschaft für Tele matik bis zum 1. September eines jeden Jah res über die voraussichtlich entstehenden Kos ten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1 des Folgejahres. Die Kassenärztliche Bundes vereinigung stellt der Gesellschaft für Telema tik die für die Rechnungsprüfung notwendigen Unterlagen zur Verfügung. Die Gesellschaft für Telematik legt die weiteren Einzelheiten der Kostenerstattung einvernehmlich mit der Kas senärztlichen Bundesvereinigung fest. Beauf tragt die Gesellschaft für Telematik die Deut sche Krankenhausgesellschaft nach Absatz 8 Satz 2 mit der Erstellung von Festlegungen nach den Absätzen 1 und 8, gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend." 24. § 356 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird die Angabe ,,1. Juli 2023" durch die Angabe ,,1. Oktober 2024" ersetzt. c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe ,,1. Juli 2023" durch die Angabe ,,1. Oktober 2024" er setzt. d) Absatz 8 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,1. Juli 2023" durch die Angabe ,,1. Oktober 2024" er setzt. bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,1. Juli 2024" durch die Angabe ,,1. Januar 2025" ersetzt. 27. § 360 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,1. Januar 2023" durch die Angabe ,,1. Juli 2025" ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für Verordnungen von verschreibungspflichti gen Arzneimitteln, die aufgrund gesetz licher Regelungen einer bestimmten Apo theke oder einer gemäß § 47 Absatz 1 Nummer 5 des Arzneimittelgesetzes be nannten Stelle zugewiesen werden dür fen." b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,1. Januar 2023" durch die Angabe ,,1. Juli 2025" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,1. Januar 2023" durch die Angabe ,,1. April 2024" er setzt. d) Absatz 10 Satz 2 wird aufgehoben. e) In Absatz 13 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Rechnungsdaten" die Wörter ,,zum Zweck der Korrektur fehlerhafter Daten mit zugriffsbe rechtigten Leistungserbringern und anderen zugriffsberechtigten Personen nach § 361 Ab satz 1 und" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 f) In Absatz 14 wird das Wort ,,sowie" durch die Wörter ,,und, soweit technisch möglich," er setzt. 28. Nach § 361 wird folgender § 361a eingefügt: ,,§ 361a Einwilligungsbasierte Übermittlung von Daten aus vertragsärztlichen elektronischen Verordnungen; Verordnungsermächtigung (1) Über Schnittstellen in den Diensten nach § 360 Absatz 1 müssen Daten aus elektronischen Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arz neimitteln an folgende an die Telematikinfrastruk tur angeschlossene und mit den Mitteln der Tele matikinfrastruktur authentifizierte Berechtigte übermittelt werden können: 1. Hersteller von digitalen Gesundheitsanwen dungen nach § 33a, sofern die Daten für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der digitalen Gesundheitsanwendung durch die jeweiligen Versicherten erforderlich sind und die jeweili gen Versicherten diese digitale Gesundheits anwendung nutzen, 2. Krankenkassen der jeweiligen Versicherten, soweit dies für individuelle Angebote zur Verbesserung der Versorgung der jeweiligen Versicherten sowie zur Bewilligung von Leis tungen vor einer Inanspruchnahme verordneter Leistungen erforderlich ist, 3. Unternehmen der privaten Krankenversiche rung der jeweiligen Versicherten, soweit dies für individuelle Angebote zur Verbesserung der Versorgung oder zu Abrechnungszwecken erforderlich ist, 4. Apotheken, sofern die Daten im Rahmen des Apothekenbetriebs zur Unterstützung der Ver sorgung der Patienten erforderlich sind, 5. Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, die in ei nem Behandlungsverhältnis mit den jeweiligen Versicherten stehen, soweit dies zur Unterstüt zung der Behandlung erforderlich ist, 6. Krankenhäuser, die in einem Behandlungsver hältnis mit den jeweiligen Versicherten stehen, soweit dies zur Unterstützung der Behandlung erforderlich ist, 7. Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationsein richtungen, die in einem Behandlungsverhält nis mit dem jeweiligen Versicherten stehen, so weit dies zur Unterstützung der Behandlung erforderlich ist. Die elektronischen Zugangsdaten, die die Einlö sung einer elektronischen Verordnung von ver schreibungspflichtigen Arzneimitteln ermögli chen, dürfen nicht über die Schnittstellen nach Satz 1 übermittelt werden. (2) Die Übermittlung von Daten aus einer ver tragsärztlichen elektronischen Verordnung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an einen Berechtigten nach Absatz 1 und die weitere Ver arbeitung durch diesen Berechtigten bedarf der Einwilligung des Versicherten. 2803 (3) Die Daten nach Absatz 1 dürfen von den dort genannten Berechtigten nur zu den dort genannten Zwecken verarbeitet werden. Diese Verarbeitung darf die Wirksamkeit der Maßnah men zur Gewährleistung von Datensicherheit und Datenschutz sowie die Verfügbarkeit und Nutz barkeit der vertragsärztlichen elektronischen Ver ordnung nicht beeinträchtigen. Die Gesellschaft für Telematik veröffentlicht im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa tionstechnik und der oder dem Bundesbeauftrag ten für den Datenschutz und die Informationsfrei heit die durch die Berechtigten nach Absatz 1 zu erfüllenden Vorgaben bezüglich Datensicherheit und Datenschutz. (4) Unmittelbar nach einer Übermittlung von Daten nach Absatz 1 wird den jeweiligen Ver sicherten eine umfassende Dokumentation der Datenübermittlung barrierefrei zur Verfügung ge stellt. (5) Die Gesellschaft für Telematik betreibt die Schnittstelle nach Absatz 1 und stellt sie den dort genannten Berechtigten diskriminierungsfrei und kostenfrei zur Verfügung. Zu diesem Zweck stellt sie die erforderlichen Informationen zur techni schen Beschaffenheit der Schnittstelle sowie über die Möglichkeit zu deren Nutzung auf ihrer Inter netseite allgemein zugänglich bereit. (6) Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun desrats Folgendes zu regeln: 1. die Fristen, zu denen die Schnittstellen nach Absatz 1 bereitgestellt werden müssen, 2. welche Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu welchen Verarbeitungszwecken übermittelt werden dürfen, 3. zu welchen Zwecken welche Daten von den Empfangsberechtigten nach Absatz 1 verar beitet werden dürfen, 4. die Informationen, die den Versicherten barrie refrei zur Verfügung zu stellen sind, 5. die Anforderungen an die Abgabe, die Ände rung und den Widerruf der Einwilligungserklä rung nach Absatz 2 einschließlich der Möglich keit, die Einwilligung auf bestimmte Zeiträume, bestimmte elektronische Verordnungen oder bestimmte Datenfelder der elektronischen Ver ordnung zu beschränken, 6. die technischen Einzelheiten der Datenüber mittlung und 7. die Dokumentation nach Absatz 4." der Datenübermittlung 28a. § 374a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird die An gabe ,,1. Juli 2024" jeweils durch die Angabe ,,1. Juli 2025" ersetzt. 2804 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Gesellschaft für Telematik hat bis zum 31. Oktober 2023 im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa tionstechnik und im Benehmen mit der oder dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit sowie dem Bun desinstitut für Arzneimittel und Medizinpro dukte die erforderlichen technischen Festle gungen für die Übermittlung von Daten nach Absatz 1 Satz 1, insbesondere zur sicheren ge genseitigen Identifizierung der Produkte bei der Datenübertragung, zu treffen. Die Gesell schaft für Telematik darf technische Dienste zur sicheren gegenseitigen Identifizierung der Produkte nach Maßgabe der technischen Fest legungen nach Satz 1 betreiben." 28b. § 376 wird wie folgt gefasst: vereinbaren, welche Komponenten und Dienste nach Satz 1 zum jeweiligen Monat, für den die TI-Pauschale gezahlt wird, vorhanden sein müs sen. (4) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 legen in der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 auch die Einzelheiten hinsichtlich des Übergangs zu der erstmaligen Anwendung der TI-Pauschale fest. (5) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 vereinbaren im Abstand von jeweils zwei Jahren, erstmals zum 29. Dezember 2024 Anpassungen der Höhe der TI-Pauschale, sofern diese erforder lich sind. Wird eine Änderung nach Satz 1 nicht innerhalb dieser Frist vereinbart, gilt die jeweils bestehende Vereinbarung zur Höhe der TI-Pau schale bis zur Vereinbarung einer Änderung nach Satz 1 fort. ,,§ 376 Finanzierung § 379 Nach den §§ 377 bis 382 werden den Leis tungserbringern folgende Kosten erstattet: Finanzierung der den Apotheken entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten 1. die Kosten der aufgrund von Anforderungen nach diesem Gesetz erforderlichen Ausstat tung, die den Leistungserbringern in der Fest legungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Telematikinfrastruktur entstehen, und 2. die erforderlichen Betriebskosten, die den Leistungserbringern im laufenden Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen." 28c. In § 377 Absatz 1 wird nach der Angabe ,,§ 376" die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. 28d. Die §§ 378 und 379 werden wie folgt gefasst: ,,§ 378 Finanzierung der den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten (1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Kos ten der Ausstattung und Betriebskosten erhalten die an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh menden Leistungserbringer ab dem 1. Juli 2023 eine monatliche Pauschale (TI-Pauschale) von den Krankenkassen. (2) Das Nähere zur Höhe und zu den der Be rechnung zugrunde zu legenden Komponenten und Diensten sowie zur Abrechnung der TI-Pau schale vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die Kassenärztlichen Bun desvereinigungen bis zum 30. April 2023 in den Bundesmantelverträgen. Kommt eine Vereinba rung nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig bis zum 30. April 2023 zustande, legt das Bundes ministerium für Gesundheit den Vereinbarungs inhalt innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fest. (3) In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 ist auch das Nähere zum Umfang und Nachweis der Ausstattung mit den aufgrund der Anforde rungen nach diesem Gesetz erforderlichen Kom ponenten und Diensten zu regeln. Ebenso ist zu (1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Kos ten der Ausstattung und Betriebskosten erhalten Apotheken ab dem 1. Juli 2023 eine monatliche Pauschale (TI-Pauschale) von den Krankenkas sen. (2) Das Nähere zur Höhe und zu den der Be rechnung zugrunde zu legenden Komponenten und Diensten sowie zur Abrechnung der TI-Pau schale vereinbaren der Spitzenverband Bund der Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgeb liche Spitzenorganisation der Apotheker auf Bundesebene bis zum 30. April 2023. Kommt eine Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder nicht voll ständig bis zum 30. April 2023 zustande, legt das Bundesministerium für Gesundheit den Ver einbarungsinhalt innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fest. § 378 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend." 28e. In § 380 Absatz 1 und 2 wird nach der Angabe ,,§ 376" jeweils die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. 28f. § 381 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe ,,§ 376" die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Für Rehabilitationseinrichtungen, die ambu lante Leistungen zur medizinischen Rehabilita tion bei Abhängigkeitserkrankungen erbringen, kann ein von Satz 2 abweichendes Verfahren vereinbart werden." 28g. Dem § 385 Absatz 1 wird folgender Satz ange fügt: ,,Die Gesellschaft für Telematik betreibt das Inter operabilitätsverzeichnis ab dem 1. Februar 2023 über die Wissensplattform nach § 7 Absatz 1 der IOP-Governance-Verordnung." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 29. In § 394a Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter ,,sowie Regelungen zu treffen für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die durch die Koordinierungsstelle oder das Ex pertengremium erbracht werden" eingefügt. 30. § 397 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran gestellt: ,,1. entgegen § 332a Absatz 1 Satz 2 die dort genannte Einbindung beschränkt,". b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die Nummern 2 bis 4. Artikel 1b Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch Dem § 355 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­, das zuletzt durch Artikel 1a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird folgender Absatz 14 angefügt: ,,(14) Bei der Gesellschaft für Telematik unmittelbar für die Erfüllung der in Absatz 12 genannten Aufgabe entstehende Kosten werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte getragen. Das Bun desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt die Einzelheiten der Kostenerstattung im Einverneh men mit der Gesellschaft für Telematik fest." 31. Dem § 418 wird folgender Satz angefügt: ,,In der Vereinbarung nach § 130a Absatz 3c Satz 6 kann von § 130a Absatz 3c Satz 7 abge wichen werden, sofern Verträge nach § 130a Ab satz 8 eine wirtschaftliche Versorgung sicherstel len." 32. Folgender § 419 wird angefügt: ,,§ 419 Übergangsregelung zur Besetzung der Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen Artikel 2 Änderung des Krankenhausentgeltgesetzes Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. 0a. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Die nach § 115f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten oder nach § 115f Absatz 4 Satz 1 des Fünften Bu ches Sozialgesetzbuch bestimmten Leistungen werden für alle Benutzer und Benutzerinnen des Krankenhauses einheitlich nach § 115f des Fünf ten Buches Sozialgesetzbuch vergütet." Artikel 1a Dem § 355 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die folgenden Absätze 12 und 13 angefügt: ,,(12) Die Gesellschaft für Telematik errichtet und betreibt eine Plattform, auf der medizinische Klassifika tionen, Terminologien, Nomenklaturen und weitere se mantische Standards für das deutsche Gesundheits wesen bereitgestellt und von Nutzern in geeigneter Form abgerufen werden können (Terminologieserver). Der Terminologieserver dient insbesondere der zentra len Bereitstellung sowie der Versionierung. (13) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi zinprodukte koordiniert die Bereitstellung, Pflege und Fortschreibung der medizinischen Klassifikationen, Terminologien, Nomenklaturen und weiteren semanti schen Standards auf dem Terminologieserver und stimmt diese im Rahmen des in Absatz 7 genannten nationalen Kompetenzzentrums für medizinische Ter minologien mit den Nutzern des Terminologieservers sowie der Koordinierungsstelle für Interoperabilität im Gesundheitswesen nach § 3 Absatz 1 der IOP-Gover nance-Verordnung ab." In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 4 die folgende Angabe zu § 4a eingefügt: ,,§ 4a Ermittlung eines Erlösvolumens für die Ver sorgung von Kindern und Jugendlichen". § 79 Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz und Satz 2 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung auf Vorstände, deren Mitglieder vor dem 3. De zember 2022 von der Vertreterversammlung wirk sam gewählt wurden." Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch 2805 0b. Dem § 2 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffent licht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden." 0c. Nach § 3 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein gefügt: ,,1a. ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a,". 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Es umfasst" die Wörter ,,nicht das Erlösvolu men nach § 4a," eingefügt. b) In Absatz 2a Satz 10 werden die Wörter ,,Satz 9 findet" durch die Wörter ,,Satz 8 Nummer 4 und Satz 9 finden" ersetzt. c) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaaa) In Buchstabe a wird die An gabe ,,2022" durch die Angabe ,,2025" ersetzt. 2806 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 bbbb) In Buchstabe c werden vor dem Komma am Ende die Wör ter ,,und in Höhe von 30 Pro zent der zusätzlich entstehen den Personalkosten für die Jahre 2023 bis 2025" einge fügt. bbb) Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt: ,,2. in den Jahren 2016 bis 2025 be gonnene Weiterbildungen zur Fachärztin oder zum Facharzt für Innere Medizin und Infektiologie durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von jährlich 30 000 Euro, ab dem Jahr 2023 in Höhe von jährlich 40 000 Euro, 3. in den Jahren 2016 bis 2025 be gonnene Zusatz-Weiterbildungen Infektiologie für Fachärztinnen und Fachärzte durch einen pauschalen Zuschuss in Höhe von einmalig 30 000 Euro,". ccc) Die bisherige Nummer 3 wird Num mer 4. bb) In Satz 6 werden die Wörter ,,Buchstabe a und e" durch die Wörter ,,und Satz 2 Num mer 1 Buchstabe b" ersetzt. 1a. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt: ,,§ 4a Ermittlung eines Erlösvolumens für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen (1) Als Grundlage der Ermittlung eines Erlös volumens für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen für die Jahre 2023 und 2024 (An wendungsjahre) berechnet das Institut für das Ent geltsystem im Krankenhaus auf der Grundlage der ihm nach § 21 Absatz 1 übermittelten Daten die im Jahr 2019 für die maßgeblichen Fälle nach Satz 3 erbrachte Summe der effektiven Bewertungsre lationen je Krankenhaus. Dabei sind die tagesbe zogenen Pflegeentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a nicht zu berücksichtigen. Maßgeb liche Fälle sind alle voll- oder teilstationär behan delten Patientinnen und Patienten, die zum Zeit punkt der Aufnahme in das Krankenhaus über 28 Tage und unter 16 Jahre alt sind. Für die Ermitt lung eines krankenhausindividuellen Erlösvolu mens für die Versorgung von Kindern und Jugend lichen für das jeweilige Anwendungsjahr ist die nach Satz 1 berechnete Summe der effektiven Be wertungsrelationen jeweils vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus mit dem für das jeweilige Anwendungsjahr vereinbarten oder fest gesetzten Landesbasisfallwert zu multiplizieren; wurde ein Landesbasisfallwert für das jeweilige Anwendungsjahr noch nicht vereinbart oder fest gesetzt, ermittelt das Institut für das Entgeltsys tem im Krankenhaus das jeweilige krankenhaus individuelle Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen, indem es die nach Satz 1 berechnete Summe der effektiven Bewer tungsrelationen mit dem Landesbasisfallwert mul tipliziert, der für das dem jeweiligen Anwendungs jahr vorausgehende Jahr vereinbart oder festge setzt worden ist und der um den für das jeweilige Anwendungsjahr maßgeblichen Veränderungswert nach § 9 Absatz 1b Satz 1 zu erhöhen ist. Das nach Satz 4 ermittelte krankenhausindividuelle Er lösvolumen für das Jahr 2023 ist vom Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus um den Pro zentsatz nach Absatz 2 Satz 1 und das nach Satz 4 ermittelte krankenhausindividuelle Erlösvolumen für das Jahr 2024 ist vom Institut für das Entgelt system im Krankenhaus um den Prozentsatz nach Absatz 2 Satz 2 zu erhöhen. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht das nach Satz 5 für das Jahr 2023 ermittelte kranken hausindividuelle Erlösvolumen und den Prozent satz nach Absatz 2 Satz 1 bis zum 29. Dezember 2022 sowie das nach Satz 5 für das Jahr 2024 ermittelte krankenhausindividuelle Erlösvolumen und den Prozentsatz nach Absatz 2 Satz 2 bis zum 15. Dezember 2023 barrierefrei auf seiner In ternetseite. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt ein aktualisiertes kranken hausindividuelles Erlösvolumen für das Jahr 2023, indem es die nach Satz 1 berechnete Summe der effektiven Bewertungsrelationen jeweils mit dem Landesbasisfallwert für das Jahr 2023 multipliziert und das sich ergebende Erlösvolumen um den Prozentsatz nach Absatz 2 Satz 3 erhöht, und ver öffentlicht das aktualisierte krankenhausindivi duelle Erlösvolumen für das Jahr 2023 bis zum 15. Mai 2023 barrierefrei auf seiner Internetseite. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ermittelt ein aktualisiertes krankenhausindividuel les Erlösvolumen für das Jahr 2024, indem es die nach Satz 1 berechnete Summe der effektiven Be wertungsrelationen jeweils mit dem Landesbasis fallwert für das Jahr 2024 multipliziert und das sich ergebende Erlösvolumen um den Prozentsatz nach Absatz 2 Satz 4 erhöht, und veröffentlicht das aktualisierte krankenhausindividuelle Erlösvo lumen für das Jahr 2024 bis zum 15. Mai 2024 barrierefrei auf seiner Internetseite. (2) Das Institut für das Entgeltsystem im Kran kenhaus berechnet einen Prozentsatz für das Jahr 2023 als Verhältnis eines Betrages in Höhe von 300 Millionen Euro und der Summe der für das Jahr 2023 nach Absatz 1 Satz 4 ermittelten kran kenhausindividuellen Erlösvolumina, die um 90 Mil lionen Euro zu erhöhen ist. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus berechnet einen Prozentsatz für das Jahr 2024 als Verhältnis eines Betrages in Höhe von 300 Millionen Euro und der Summe der für das Jahr 2024 nach Absatz 1 Satz 4 ermittelten krankenhausindividuellen Erlösvolumi na, die um 90 Millionen Euro zu erhöhen ist. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus be rechnet einen aktualisierten Prozentsatz für das Jahr 2023, indem es jeweils die nach Absatz 1 Satz 1 berechnete Summe der effektiven Bewer tungsrelationen je Krankenhaus mit dem Landes basisfallwert für das Jahr 2023 multipliziert, die Ergebnisse dieser Multiplikation addiert, die sich ergebende Summe mit einem Betrag in Höhe von 90 Millionen Euro zu einem Gesamtbetrag addiert Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 und den Betrag in Höhe von 300 Millionen zu die sem Gesamtbetrag ins Verhältnis setzt. Das Insti tut für das Entgeltsystem im Krankenhaus berech net einen aktualisierten Prozentsatz für das Jahr 2024, indem es jeweils die nach Absatz 1 Satz 1 berechnete Summe der effektiven Bewertungs relationen je Krankenhaus mit dem Landesbasis fallwert für das Jahr 2024 multipliziert, die Ergeb nisse dieser Multiplikation addiert, die sich er gebende Summe mit einem Betrag in Höhe von 90 Millionen Euro zu einem Gesamtbetrag addiert und den Betrag in Höhe von 300 Millionen zu die sem Gesamtbetrag ins Verhältnis setzt. Die nach den Sätzen 1 bis 4 berechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf drei Nachkommastellen zu run den. (3) Die nach Absatz 1 Satz 7 und 8 ermittelten und aktualisierten Erlösvolumina sowie die nach Absatz 4 Satz 3 und 4 berechneten Zuschläge sind zweckgebunden für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen zu verwenden. Der Kranken hausträger hat den anderen Vertragsparteien nach § 11 bei Abschluss der nächsten nach Ablauf des jeweiligen Anwendungsjahres zu treffenden Ver einbarung nach § 11 eine Bestätigung des Jahres abschlussprüfers vorzulegen, aus der hervorgeht oder für die das Krankenhaus glaubhaft dargelegt hat, inwieweit die Mittel zweckentsprechend ver wendet wurden. Mittel, die nicht zweckentspre chend verwendet wurden, sind zurückzuzahlen; die näheren Einzelheiten vereinbaren die Vertrags parteien nach § 11. (4) Zur Auszahlung des nach Absatz 1 Satz 5 für das Jahr 2023 ermittelten krankenhausindivi duellen Erlösvolumens berechnet das Kranken haus für die maßgeblichen Fälle nach Absatz 1 Satz 3, die im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 zur voll- oder teilstationären Behandlung aufgenommen wurden, einen Zu schlag in Höhe des Prozentsatzes nach Absatz 2 Satz 1 auf die im auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog bewerteten Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und weist diesen jeweils gesondert in der Rechnung aus. Zur Aus zahlung des nach Absatz 1 Satz 5 für das Jahr 2024 ermittelten krankenhausindividuellen Erlös volumens berechnet das Krankenhaus für die maßgeblichen Fälle nach Absatz 1 Satz 3, die im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 zur voll- oder teilstationären Behandlung auf genommen wurden, einen Zuschlag in Höhe des Prozentsatzes nach Absatz 2 Satz 2 auf die im auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog be werteten Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und weist diesen jeweils gesondert in der Rechnung aus. Besondere Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzie rungsgesetzes, die im Jahr 2023 von der Anwen dung der DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte ausgenommen sind, berechnen für die maßgeb lichen Fälle nach Absatz 1 Satz 3, die im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 zur voll- oder teilstationären Behandlung aufgenom men wurden, einen Zuschlag in Höhe des Prozent satzes nach Absatz 2 Satz 1 auf die nach § 6 Ab 2807 satz 1 Satz 1 vereinbarten fall- oder tagesbezoge nen Entgelte und weisen diesen jeweils gesondert in der Rechnung aus. Besondere Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhaus finanzierungsgesetzes, die im Jahr 2024 von der Anwendung der DRG-Fallpauschalen und Zusatz entgelte ausgenommen sind, berechnen für die maßgeblichen Fälle nach Absatz 1 Satz 3, die im Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 zur voll- oder teilstationären Behandlung auf genommen wurden, einen Zuschlag in Höhe des Prozentsatzes nach Absatz 2 Satz 2 auf die nach § 6 Absatz 1 Satz 1 vereinbarten fall- oder tages bezogenen Entgelte und weisen diesen jeweils ge sondert in der Rechnung aus. (5) Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr 2023 oder 2024 entfallenden Erlöse aus im auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog bewer teten Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 für die Versorgung der maßgeblichen Fälle nach Absatz 1 Satz 3 einschließlich des je weiligen Zuschlags nach Absatz 4 von dem nach Absatz 1 Satz 7 oder Satz 8 ermittelten und aktua lisierten Erlösvolumen des jeweiligen Kalender jahres ab, werden Mindererlöse bei einer Unter schreitung des nach Absatz 1 Satz 7 oder Satz 8 ermittelten und aktualisierten Erlösvolumens von bis zu 20 Prozent vollständig und Mehrerlöse zu 65 Prozent ausgeglichen. Mindererlöse bei einer Unterschreitung des nach Absatz 1 Satz 7 oder Satz 8 ermittelten und aktualisierten Erlösvolu mens von mehr als 20 Prozent sind in Höhe von 65 Prozent auszugleichen. Vollständig auszuglei chen sind abweichend von Satz 1 Mehrerlöse, 1. die daraus resultieren, dass das nach Absatz 1 Satz 5 für das Jahr 2023 ermittelte kranken hausindividuelle Erlösvolumen das nach Ab satz 1 Satz 7 ermittelte und aktualisierte Erlös volumen übersteigt, 2. die daraus resultieren, dass das nach Absatz 1 Satz 5 für das Jahr 2024 ermittelte kranken hausindividuelle Erlösvolumen das nach Ab satz 1 Satz 8 ermittelte und aktualisierte Erlös volumen übersteigt oder 3. die aus der Erhebung des Zuschlags nach Ab satz 4 resultieren. Die Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 können eine von den Sätzen 1 und 2 abweichende Aus gleichshöhe vereinbaren, um unzumutbare Härten zu vermeiden. Die Mehr- und Mindererlöse sind über den Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche nach § 5 Absatz 4 im nächstmöglichen Vereinba rungszeitraum auszugleichen. Für den Ausgleich von Mehr- und Mindererlösen von besonderen Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt § 6 Ab satz 3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass Mehrerlöse, die aus der Erhebung der Zuschläge nach Absatz 4 Satz 3 und 4 resultieren, nicht auszugleichen sind. (6) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes be richten dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 31. Dezember 2024 unter Berücksichtigung der Bestätigungen der Jahresabschlussprüfer 2808 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 nach Absatz 3 Satz 2 für das Jahr 2023 gemein sam über die Auswirkungen des nach Absatz 1 Satz 7 ermittelten und aktualisierten Erlösvolu mens." 5. die Durchführung von Praxiseinsätzen im Rah men des berufspraktischen Teils des Hebam menstudiums am jeweiligen Krankenhaus standort. 1b. Nach § 5 Absatz 2a werden die folgenden Ab sätze 2b und 2c eingefügt: Die für die Krankenhausplanung zuständige Lan desbehörde hat den Vertragsparteien nach § 11 und dem Bundesministerium für Gesundheit die Höhe des aufgrund der Festlegung nach Satz 2 auf den einzelnen Krankenhausstandort entfallen den Förderbetrages und die Information, inwieweit die von ihr für die Festlegung des standortindivi duellen Förderbetrages zugrunde gelegten Krite rien maßgeblich waren, jeweils bis zum 31. März der Jahre 2023 und 2024 mitzuteilen. ,,(2b) Zur Förderung der geburtshilflichen Ver sorgung in Krankenhäusern erheben Kranken häuser für ihre Standorte, für die die für Kranken hausplanung zuständige Landesbehörde nach Satz 2 die Höhe eines standortindividuellen För derbetrages festgelegt hat, in den Jahren 2023 und 2024 gegenüber den Patientinnen oder Pa tienten oder den Kostenträgern einen vom Kran kenhausträger zu ermittelnden Zuschlag nach Absatz 2c. Die für die Krankenhausplanung zu ständige Landesbehörde legt bis zum 31. März der Jahre 2023 und 2024 jeweils die Höhe eines standortindividuellen Förderbetrages zur Förde rung der geburtshilflichen Versorgung in Kranken häusern für Krankenhausstandorte fest, die eine Fachabteilung für Geburtshilfe oder eine Fachab teilung für Gynäkologie und Geburtshilfe vorhalten und die von der für die Krankenhausplanung zu ständigen Landesbehörde als bedarfsnotwendig bestimmt werden. Dabei sind für die Kranken hausstandorte im Gebiet des jeweiligen Landes für die Jahre 2023 und 2024 jeweils insgesamt Förderbeträge in folgender Höhe festzulegen: Baden-Württemberg 15 648 732 Euro Bayern 18 672 864 Euro Berlin 6 227 940 Euro Brandenburg 3 635 844 Euro Bremen 1 144 548 Euro Hamburg 3 124 116 Euro Hessen 8 924 508 Euro Mecklenburg-Vorpommern 2 376 540 Euro Niedersachsen 11 274 396 Euro Nordrhein-Westfalen 25 291 104 Euro Rheinland-Pfalz 5 782 176 Euro Saarland 1 437 924 Euro Sachsen 5 978 496 Euro Sachsen-Anhalt 3 235 344 Euro Schleswig-Holstein 4 086 936 Euro Thüringen 3 158 532 Euro. Bei der Festlegung nach Satz 2 sind zu berücksich tigen: 1. die Vorhaltung einer Fachabteilung für Pädiatrie am jeweiligen Krankenhausstandort, 2. die Vorhaltung einer Fachabteilung für Neona tologie am jeweiligen Krankenhausstandort, 3. der Anteil vaginaler Geburten am jeweiligen Krankenhausstandort, 4. die Geburtenanzahl am jeweiligen Kranken hausstandort, (2c) Die Abrechnung des nach Absatz 2b Satz 2 festgelegten standortindividuellen Förderbetrages erfolgt gegenüber den Patientinnen oder Patienten oder den Kostenträgern durch einen vom Kran kenhausträger zu ermittelnden Zuschlag, der sich ergibt, indem die nach Absatz 2b Satz 2 für den jeweiligen Krankenhausstandort festgelegte Höhe des standortindividuellen Förderbetrages durch die Anzahl der voll- und teilstationären Fälle des Krankenhausstandortes in dem dem Jahr 2023 oder 2024 jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geteilt wird. Der nach Satz 1 berechnete Zuschlag für das Jahr 2023 ist bei Patientinnen oder Patien ten abzurechnen, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 zur Behand lung in das Krankenhaus aufgenommen werden. Der nach Satz 1 berechnete Zuschlag für das Jahr 2024 ist bei Patientinnen oder Patienten abzurech nen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem 31. Dezember 2024 zur Behandlung in das Kran kenhaus aufgenommen werden. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 sind Zuschläge, die auf die Fälle entfallen, die für das Jahr 2023 oder 2024 vor der jeweiligen Festlegung der Höhe des stand ortindividuellen Förderbetrages durch die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde abgerechnet worden sind, nicht für diese Fälle ab zurechnen, sondern durch entsprechende Erhö hung des Zuschlags für die Fälle des verbleiben den Kalenderjahres abzurechnen; hierzu ermittelt der Krankenhausträger die Höhe des Zuschlags für die Fälle des verbleibenden Kalenderjahres, in dem er den standortindividuellen Förderbetrag durch die erwartete Zahl der Fälle des verbleiben den Kalenderjahres teilt. Sofern die abgerechnete Summe der Zuschläge für das jeweilige Kalender jahr von der nach Absatz 2b Satz 2 festgelegten Höhe des standortindividuellen Förderbetrages abweicht, werden die Mehr- oder Mindererlöse über den Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche nach Absatz 4 Satz 1 im nächstmöglichen Verein barungszeitraum vollständig ausgeglichen. Der nach Absatz 2b Satz 2 festgelegte standortindi viduelle Förderbetrag ist zweckgebunden für die Finanzierung von voll- und teilstationären Leistun gen der Geburtshilfe zu verwenden. Der Kranken hausträger hat den anderen Vertragsparteien nach § 11 bei Abschluss der nächsten nach Ablauf des Jahres 2023 oder 2024 jeweils zu treffenden Ver einbarung nach § 11 eine Bestätigung des Jahres abschlussprüfers vorzulegen, aus der hervorgeht Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 oder für die das Krankenhaus glaubhaft dargelegt hat, inwieweit der nach Absatz 2b Satz 2 fest gelegte standortindividuelle Förderbetrag zweck entsprechend verwendet wurde. Mittel, die nicht zweckentsprechend verwendet wurden, sind zu rückzuzahlen. Der Spitzenverband Bund der Kran kenkassen und der Verband der Privaten Kranken versicherung gemeinsam vereinbaren mit der Deutschen Krankenhausgesellschaft bis zum 31. März 2023 das Nähere zur Abrechnung und zur Nachweisführung der zweckentsprechenden Mittelverwendung des nach Absatz 2b Satz 2 fest gelegten standortindividuellen Förderbetrages." 1c. § 5 Absatz 3h wird wie folgt geändert: a) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Kranken hausgesellschaft" die Wörter ,,bis zum 30. Juni 2023" eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Kommt die Vereinbarung nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht fristgerecht zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne An trag einer Vertragspartei innerhalb von zwölf Wochen den Inhalt der Vereinbarung fest." 2. In § 9 Absatz 1 Nummer 5 werden vor dem Komma am Ende die Wörter ,,sowie erstmals bis zum 26. Januar 2023 das Nähere zur Dokumen tation des Eingangs von Daten, Unterlagen und Auskünften und zur Abrechnung des Abschlags nach § 11 Absatz 4 Satz 6" eingefügt. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Satz 3 und 6 wird aufgehoben. b) In Absatz 12 Satz 2 wird die Angabe ,,2023" durch die Angabe ,,2026" und die Angabe ,,2022" durch die Angabe ,,2025" ersetzt. 4. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Verhandlung soll unter Berücksichtigung der Sechswochenfrist des § 18 Absatz 4 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes so recht zeitig abgeschlossen werden, dass das neue Erlösbudget, das neue Pflegebudget und die neuen Entgelte mit Ablauf des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das die Vereinbarung gelten soll, in Kraft treten können." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Krankenhausträger übermittelt zur Vorbereitung der Verhandlung spätestens bis zum 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das die Verein barung gelten soll, den anderen Vertrags parteien, den in § 18 Absatz 1 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ge nannten Beteiligten und der zuständigen Landesbehörde die Abschnitte E1 bis E3 und B1 nach Anlage 1 dieses Gesetzes, die Unterlagen nach § 6a Absatz 3 Satz 1 und 2 und den Nachweis nach § 9 Absatz 1 2809 Nummer 7; soweit zum 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das die Vereinbarung gelten soll, ein Landes basisfallwert für das Jahr, für das die Ver einbarung gelten soll, noch nicht nach § 14 Absatz 1 genehmigt wurde, sind die Unter lagen innerhalb von sechs Wochen nach der Genehmigung dieses Landesbasisfall werts nach § 14 Absatz 1 zu übermitteln." bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er setzt: ,,Soweit dies zur Beurteilung der Leistungen des Krankenhauses im Rahmen seines Ver sorgungsauftrags im Einzelfall erforderlich ist, können die anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes inner halb von sechs Wochen nach Vorlage der Daten gemeinsam einmalig die Vorlage von zusätzlichen Unterlagen und die Ertei lung von Auskünften verlangen. Das Kran kenhaus hat innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Verlangens nach Satz 3 die zusätzlichen Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen." cc) Die folgenden Sätze werden angefügt: ,,Die anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Kranken hausfinanzierungsgesetzes vereinbaren für die Zeit vom 1. Juli des Jahres, für das die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 gelten soll, bis einen Monat nach der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 oder nach der Fest setzung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 3 einen Abschlag in Höhe von 1 Prozent des Rechnungsbetrags für jeden voll- oder teil stationären Fall, sofern der Krankenhaus träger seinen Pflichten nach Satz 1 oder Satz 4 nicht nachkommt und die anderen Vertragsparteien für die Zeit vor einer mög lichen Erhebung eines Abschlags dem Krankenhaus mindestens drei zumutbare Termine für die Verhandlung angeboten ha ben. Der Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist von den Vertragsparteien schriftlich oder elek tronisch zu dokumentieren; bei einer Fest setzung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 3 gilt das Datum der Entscheidung der Schiedsstelle. Die Genehmigung des ver einbarten Abschlags ist von den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhausfinanzie rungsgesetzes bei der für die Krankenhaus planung zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Die anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes haben den Krankenhausträger und die Schieds stelle nach § 18a Absatz 1 des Kranken hausfinanzierungsgesetzes zum Zeitpunkt der Antragstellung über den Antrag zu infor mieren. Die für die Krankenhausplanung zu ständige Landesbehörde genehmigt die Er hebung des Abschlags innerhalb von vier 2810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 Wochen ab dem Eingang des Antrags, wenn die Vereinbarung dem geltenden Recht entspricht." in § 11 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen zu übermitteln, vorzulegen oder zu erteilen; nach Ab lauf dieser Fristen übermittelte, vorgelegte oder erteilte Daten, Unterlagen und Auskünfte dürfen von der Schiedsstelle nicht berücksichtigt oder im Falle von Klagen gegen die Genehmigung des Beschlusses der Schiedsstelle von dem Gericht nicht zugelassen werden, wenn die Zulassung nach der freien Überzeugung der Schiedsstelle oder des Gerichts die Erledigung des Rechts streits verzögern würde und die Nichteinhaltung der Fristen auf von dem Krankenhausträger oder von einer der anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zu vertretenden Gründen beruht." c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Für die Vereinbarungszeiträume bis ein schließlich des Vereinbarungszeitraums 2025, für die bis zum 29. Dezember 2022 noch keine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 geschlos sen wurde, sind von dem Krankenhausträger die in Absatz 4 Satz 1 genannten Daten zu übermitteln 1. bis zum 31. Oktober 2023 für die Verein barungszeiträume bis einschließlich des Vereinbarungszeitraums 2021, 2. bis zum 31. März 2024 für den Verein barungszeitraum 2022, 3. bis zum 30. September 2024 für den Verein barungszeitraum 2023, 4. bis zum 31. März 2025 für den Verein barungszeitraum 2024 und 5. bis zum 30. September 2025 für den Verein barungszeitraum 2025. 6. 6a. In § 15 Absatz 2a Satz 1 Nummer 5 wird die An gabe ,,171 Euro" durch die Angabe ,,230 Euro" er setzt. 7. Für die Vorlage der Unterlagen und für die Er teilung von Auskünften gilt Absatz 4 Satz 2 bis 9 mit der Maßgabe, dass der Abschlag nach Ab satz 4 Satz 6 wie folgt zu vereinbaren ist: 1. im Fall von Satz 1 Nummer 1 vom 1. Mai 2024 an, 4. im Fall von Satz 1 Nummer 4 vom 1. Oktober 2025 an und 5. im Fall von Satz 1 Nummer 5 vom 1. April 2026 an. § 13 Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 gilt entspre chend." 5. Änderung der Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung Die Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung vom 8. April 2020 (BGBl. I S. 768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4355; 2022 I S. 463) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 wird die Angabe ,,1. Januar 2023" durch die Angabe ,,1. Januar 2025" ersetzt. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 für Vereinbarungszeiträume ab dem Vereinbarungs zeitraum 2026 nicht bis zum 31. Juli des Jahres, für das die Vereinbarung gelten soll, zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Kran kenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Ver einbarung abweichend von Absatz 1 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen ab dem 1. August des Jahres fest. Die Fristen nach Satz 1 verlängern sich jeweils um sechs Wochen, wenn die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vor Ablauf der Frist nach Satz 1 gegenüber der Schiedsstelle gemeinsam schriftlich oder elektro nisch anzeigen, dass sie innerhalb der solcherma ßen verlängerten Frist eine Vereinbarung nach § 11 abschließen werden. Die im Schiedsverfahren zu berücksichtigenden Daten, Unterlagen und Auskünfte des Krankenhausträgers oder der ande ren Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Kran kenhausfinanzierungsgesetzes sind innerhalb der In § 21 Absatz 5 Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und werden die Wörter ,,dies gilt auch, wenn die übermittelten Daten im Rah men der Plausibilitätsprüfung von der Datenstelle nicht akzeptiert werden; die Datenstelle legt das Nähere zur Plausibilitätsprüfung fest und veröf fentlicht die Festlegungen auf ihrer Internetseite" eingefügt. Artikel 3 2. im Fall von Satz 1 Nummer 2 vom 1. Oktober 2024 an, 3. im Fall von Satz 1 Nummer 3 vom 1. April 2025 an, In § 14 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,und des Fixkostendegressionsabschlags nach § 10 Absatz 13" gestrichen. b) In Absatz 8 wird die Angabe ,,1. April 2023" durch die Angabe ,,1. August 2024" ersetzt. 1a. In § 6a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird die An gabe ,,1. Januar 2023" jeweils durch die Angabe ,,1. Januar 2024" ersetzt. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ,,1. Januar 2023" durch die Angabe ,,1. Januar 2024" er setzt. b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,1. April 2023" durch die Angabe ,,1. August 2024" er setzt. 3. In Anlage 1 wird im Abschnitt ,,Datensicherheit" Unterabschnitt ,,Basisanforderungen, die für alle digitalen Gesundheitsanwendungen gelten" in Nummer 15a in der dritten Spalte die Angabe ,,1. Januar 2023" durch die Angabe ,,1. Januar 2024" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 4. In Anlage 2 wird im Abschnitt ,,Interoperabilität" in Nummer 5 in der dritten Spalte die Angabe ,,1. Ja nuar 2023" durch die Angabe ,,1. Januar 2024" er setzt. 3. Evaluierung des Reifegrades der Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisierung und Begleitforschung für die digitale Transformation im Rahmen des Krankenhauszukunftsfonds Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Das Bundesministerium für Gesundheit führt zur Evaluation des Krankenhauszukunftsfonds eine Auswertung hinsichtlich der Digitalisierung aller Krankenhäuser und insbesondere der nach § 14a geförderten Vorhaben sowie eine Begleitforschung zur digitalen Transformation der Krankenhäuser durch. Aus der Evaluation soll sich ergeben, inwie weit die Digitalisierung der Krankenhäuser, der Umgang mit technologischen Innovationen und die Versorgung von Patientinnen und Patienten durch die Förderung verbessert sowie zukünftige Bedarfe zur digitalen Transformation im Kranken hausbereich identifiziert und geeignete Weiter entwicklungsstrategien entwickelt werden. Im Rahmen einer Auswertung durch eine durch das Bundesministerium für Gesundheit beauftragte Forschungseinrichtung ist der Reifegrad aller Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisierung je weils zum Stichtag 30. Juni 2021 und 31. Dezem ber 2023 unter Berücksichtigung von Bewertungs kriterien anerkannter Reifegradmodelle festzustel len. Das Bundesministerium für Gesundheit wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3 einen weiteren Stichtag festzulegen. Die Empfänger von Fördermitteln nach § 14a übermit teln der vom Bundesministerium für Gesundheit mit der Reifegradmessung beauftragten For schungseinrichtung auf deren Anforderung in elek tronischer Form die für die Auswertung erforder lichen strukturierten Selbsteinschätzungen hin sichtlich des Umsetzungsstands digitaler Maßnah men. Den teilnehmenden Krankenhäusern wird ein Teilnahmezertifikat durch die mit der Reifegrad messung beauftragte Forschungseinrichtung aus gestellt. Die Länder prüfen, ob diejenigen Kran kenhäuser, die nach § 14a eine Förderung in dem jeweiligen Land erhalten, an der Reifegradmes sung teilgenommen haben und bestätigen die Teil nahme gegenüber dem Bundesamt für Soziale Sicherung." § 2 Nummer 1a Buchstabe g wird wie folgt ge fasst: ,,g) im Bereich der Pflegehilfe und -assistenz, ins besondere für die Berufe Krankenpflegehelfer, Krankenpflegehelferin, Pflegehelfer, Pflegehel ferin, Pflegeassistent, Pflegeassistentin, Pfle gefachassistent, Pflegefachassistentin,". 1. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Satz 4 bis 6 und Absatz 7" durch die Wörter ,,Satz 4 und 5, Absatz 3a und 7" ersetzt. 2. § 14a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 werden die Wörter ,,werden mit Ablauf des Jahres 2023 durch das Bundes amt für Soziale Sicherung an den Bund zu rückgeführt" durch die Wörter ,,können vom Bundesamt für Soziale Sicherung zur De ckung seiner Aufwendungen gemäß Ab satz 6 Satz 3 verwendet werden" ersetzt. bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,Spätestens mit Ablauf des Jahres 2025 werden durch das Bundesamt für Soziale Sicherung die durch die Länder nicht aus geschöpften oder durch das Bundesamt für Soziale Sicherung nicht für andere Aufga ben verwendeten Mittel an den Bund zu rückgeführt. Das Bundesamt für Soziale Si cherung berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit beginnend zum 31. Dezem ber 2022 halbjährlich über die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Aufwen dungen." cc) In dem neuen Satz 7 werden nach dem Wort ,,für" die Wörter ,,technische und orga nisatorische" eingefügt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort ,,und" am Ende durch ein Komma ersetzt. bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt: ,,4. das Krankenhaus an der Auswertung nach § 14b Satz 3 teilnimmt und". cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5. c) In Absatz 7 Nummer 3 werden nach den Wör tern ,,der Fördermittel" die Wörter ,,während und nach dem Ende der Vorhaben" eingefügt. § 14b wird wie folgt gefasst: ,,§ 14b Artikel 4 0. 2811 3a. In § 17a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,in der Krankenpflegehilfe" durch die Wörter ,,im in § 2 Nummer 1a Buchstabe g genannten Bereich der Pflegehilfe und -assistenz" ersetzt. 4. § 17b wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Zur sachgerechten Abbildung der Kosten von telekonsiliarärztlichen Leistungen haben die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus spätestens bis zum 30. September 2024 Entgelte zu vereinba ren." b) Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben. 2812 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge fügt: ,,(3a) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat für jede nicht erfolgte, nicht vollständige oder nicht fristgerechte Übermitt lung der für die Durchführung der Kalkulation nach Absatz 3 Satz 4 erforderlichen Daten ei nen Abschlag von den pauschalierten Pflege sätzen nach § 17 Absatz 1 je Standort eines Krankenhauses festzulegen. Eine Übermittlung gilt als nicht vollständig, wenn die Daten von weniger als 95 Prozent der für den jeweiligen Standort eines Krankenhauses an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermit telten voll- und teilstationären Krankenhausfälle verwertbar sind. Der Abschlag nach Satz 1 er gibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der voll- und teilstationären Krankenhausfälle, de ren Daten durch das Krankenhaus je Kranken hausstandort nicht übermittelt werden oder zwar übermittelt werden, aber durch das Insti tut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nicht verwertbar sind, mit einem fallbezogenen Ab schlagswert. Der fallbezogene Abschlagswert beträgt im ersten Jahr der Datenübermittlung, in dem eine Übermittlung nicht, nicht vollstän dig oder nicht fristgerecht erfolgt, 20 Euro je voll- und teilstationären Krankenhausfall, des sen Daten nicht übermittelt werden oder zwar übermittelt werden, aber durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nicht ver wertbar sind. Für jedes weitere Jahr der Daten übermittlung, in dem eine Übermittlung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt, erhöht sich der fallbezogene Abschlagswert nach Satz 4 um jeweils 10 Euro. Abweichend von den Sätzen 3 bis 5 beträgt der Abschlag nach Satz 1 mindestens 20 000 Euro und höchstens 500 000 Euro pro Jahr der Daten übermittlung. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unterrichtet jeweils die Ver tragsparteien nach § 18 Absatz 2 über Verstöße und die Höhe des jeweiligen Abschlags nach Satz 1. Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 berücksichtigen den Abschlag nach Satz 1 bei der Vereinbarung nach § 11 des Krankenhaus entgeltgesetzes und § 11 der Bundespflege satzverordnung." d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Sta tionen" jeweils die Wörter ,,und in Kreißsälen" eingefügt. e) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,und" am Ende gestrichen. bb) In Nummer 2 Buchstabe f wird der Punkt am Ende durch ein Komma und das Wort ,,und" ersetzt. cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt: ,,3. als Hebammen Personen mit einer Er laubnis zum Führen der Berufsbezeich nung nach § 5 Absatz 1 des Hebam mengesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Hebam mengesetzes." dd) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Statio nen" die Wörter ,,oder in Kreißsälen" einge fügt. 5. § 17c wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2b werden die folgenden Sätze an gefügt: ,,Für die Durchführung der Erörterung und für eine gerichtliche Überprüfung der Abrechnung hat der Medizinische Dienst die für die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abrechnung bei dem Krankenhaus erhobenen Daten und Unterlagen an die Krankenkasse zu übermitteln. Die Kran kenkassen dürfen die erhobenen Daten und Unterlagen nur für die in Satz 5 genannten Zwe cke verarbeiten; eine Zusammenführung ist nur mit Daten des die Erörterung oder die gericht liche Überprüfung betreffenden Einzelfalles zulässig. Die von dem Medizinischen Dienst übermittelten Daten und Unterlagen sind nach Abschluss der Erörterung oder der gericht lichen Überprüfung von der Krankenkasse zu löschen. Das Nähere zum Verfahren der Über mittlung vereinbart der Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit dem Medizinischen Dienst Bund mit Wirkung für die Krankenkassen und die Medizinischen Dienste." b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe ,,2023" durch die Angabe ,,2025" ersetzt. 6. § 17d Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 7 wird die Angabe ,,bis 6" durch die Wörter ,,und 5 und Absatz 3a" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Zur sachgerechten Abbildung der Kosten von telekonsiliarärztlichen Leistungen haben die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1 auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus spätes tens bis zum 30. September 2024 Entgelte zu vereinbaren." Artikel 5 Änderung der Bundespflegesatzverordnung Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) ge ändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. Dem § 2 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffent licht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Ver gütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die zwischen Krankenhäusern erbracht werden." 1. In § 9 Absatz 1 Nummer 6 werden nach der Angabe ,,Satz 1" die Wörter ,,und erstmals bis zum 26. Ja nuar 2023 das Nähere zur Dokumentation des Ein gangs von Daten, Unterlagen und Auskünften und zur Abrechnung des Abschlags nach § 11 Absatz 4 Satz 5" eingefügt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 2. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Verhandlung soll unter Berücksichtigung der Sechswochenfrist des § 18 Absatz 4 des Kran kenhausfinanzierungsgesetzes so rechtzeitig ab geschlossen werden, dass das neue Budget und die neuen Entgelte mit Ablauf des Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das die Vereinbarung gelten soll, in Kraft treten können." b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wer den nach dem Wort ,,Verhandlung" die Wörter ,,spätestens bis zum 31. Dezem ber des Jahres, das dem Jahr voraus geht, für das die Vereinbarung gelten soll," eingefügt. bbb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,erst mals für das Jahr 2018" gestrichen. bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er setzt: ,,Die anderen Vertragsparteien nach § 18 Ab satz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhausfi nanzierungsgesetzes können innerhalb von sechs Wochen nach Vorlage der Daten ge meinsam einmalig die Vorlage von zusätz lichen Unterlagen und die Erteilung von Aus künften verlangen, soweit dies zur Beurtei lung der Leistungen des Krankenhauses im Rahmen seines Versorgungsauftrags im Ein zelfall erforderlich ist und wenn der zu erwar tende Nutzen den verursachten Aufwand deutlich übersteigt. Das Krankenhaus hat in nerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Verlangens nach Satz 3 die zusätzlichen Un terlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen. Die anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Kranken hausfinanzierungsgesetzes vereinbaren für die Zeit vom 1. Juli des Jahres, für das die Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 gelten soll, bis einen Monat nach der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 oder nach der Festset zung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 3 einen Abschlag in Höhe von 1 Prozent des Rech nungsbetrags für jeden voll- oder teilstatio nären Fall, sofern der Krankenhausträger sei nen Pflichten nach Satz 1 oder Satz 4 nicht nachkommt und die anderen Vertragspar teien für die Zeit vor einer möglichen Erhe bung eines Abschlags dem Krankenhaus mindestens drei zumutbare Termine für die Verhandlung angeboten haben. Der Zeit punkt des Abschlusses der Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist von den Vertrags parteien schriftlich oder elektronisch zu do kumentieren; bei einer Festsetzung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 3 gilt das Datum der Entscheidung der Schiedsstelle. Die Ge nehmigung des vereinbarten Abschlags ist von den anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhaus finanzierungsgesetzes bei der für die Kran 2813 kenhausplanung zuständigen Landesbe hörde zu beantragen. Die anderen Vertrags parteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ha ben den Krankenhausträger und die Schieds stelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhaus finanzierungsgesetzes zum Zeitpunkt der An tragstellung über den Antrag zu informieren. Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde genehmigt die Erhebung des Abschlags innerhalb von vier Wochen ab dem Eingang des Antrags, wenn die Ver einbarung dem geltenden Recht entspricht." c) Folgender Absatz 6 wird angefügt: ,,(6) Für die Vereinbarungszeiträume bis ein schließlich des Vereinbarungszeitraums 2025, für die bis zum 29. Dezember 2022 noch keine Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 geschlossen wurde, sind von dem Krankenhausträger die in Absatz 4 Satz 1 genannten Daten zu übermitteln 1. bis zum 31. Oktober 2023 für die Verein barungszeiträume bis einschließlich des Ver einbarungszeitraums 2021, 2. bis zum 31. März 2024 für den Vereinbarungs zeitraum 2022, 3. bis zum 30. September 2024 für den Verein barungszeitraum 2023, 4. bis zum 31. März 2025 für den Vereinbarungs zeitraum 2024 und 5. bis zum 30. September 2025 für den Verein barungszeitraum 2025. Für die Vorlage der Unterlagen und für die Ertei lung von Auskünften gilt Absatz 4 Satz 2 bis 9 mit der Maßgabe, dass der Abschlag nach Absatz 4 Satz 5 wie folgt zu vereinbaren ist: 1. im Fall von Satz 1 Nummer 1 vom 1. Mai 2024 an, 2. im Fall von Satz 1 Nummer 2 vom 1. Oktober 2024 an, 3. im Fall von Satz 1 Nummer 3 vom 1. April 2025 an, 4. im Fall von Satz 1 Nummer 4 vom 1. Oktober 2025 an und 5. im Fall von Satz 1 Nummer 5 vom 1. April 2026 an. § 13 Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 gilt entsprechend." 3. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 für Ver einbarungszeiträume ab dem Vereinbarungszeit raum 2026 nicht bis zum 31. Juli des Jahres, für das die Vereinbarung gelten soll, zustande, legt die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Kranken hausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinba rung abweichend von Absatz 1 ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen ab dem 1. August des Jahres fest. Die Fristen nach Satz 1 verlängern sich jeweils um sechs Wochen, wenn die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes vor Ablauf der 2814 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 Frist nach Satz 1 gegenüber der Schiedsstelle ge meinsam schriftlich oder elektronisch anzeigen, dass sie innerhalb der solchermaßen verlängerten Frist eine Vereinbarung nach § 11 abschließen wer den. Die im Schiedsverfahren zu berücksichtigen den Daten, Unterlagen und Auskünfte des Kranken hausträgers oder der anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungs gesetzes sind innerhalb der in § 11 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen zu übermitteln, vorzulegen oder zu erteilen; nach Ablauf dieser Fristen übermit telte, vorgelegte oder erteilte Daten, Unterlagen und Auskünfte dürfen von der Schiedsstelle nicht be rücksichtigt oder im Falle von Klagen gegen die Genehmigung des Beschlusses der Schiedsstelle von dem Gericht nicht zugelassen werden, wenn die Zulassung nach der freien Überzeugung der Schiedsstelle oder des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Nichteinhal tung der Fristen auf von dem Krankenhausträger oder von einer der anderen Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgeset zes zu vertretenden Gründen beruht." Artikel 6 Änderung der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung Die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom 17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die zuletzt durch Artikel 2b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 19 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe ,,§ 291d" durch die Angabe ,,§ 371" ersetzt. und Nachweise, um welche Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit es sich handelt,". 4. § 25 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6, 8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis des beauftragten und berechtigten IT-Dienst leisters darüber, dass bei dem aktuellen Umset zungsstand des Vorhabens die Voraussetzun gen der Förderrichtlinie des Bundesamtes für Soziale Sicherung in ihrer jeweils aktuellen Fas sung, die die technische Umsetzung des Vorha bens betreffen, sowie § 14a Absatz 3 Satz 7 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eingehalten wurden,". Artikel 7 Änderung des Implantateregistergesetzes § 17 Absatz 4 Satz 2 des Implantateregistergesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,§ 290 Absatz 3 Satz 5 und § 362 Absatz 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend." Artikel 8 Änderung des MDK-Reformgesetzes In Artikel 14 Satz 1 des MDK-Reformgesetzes vom 14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) wird die Angabe ,,2023" durch die Angabe ,,2025" ersetzt. 2. § 21 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die Wörter ,,und zur Evaluierung des Reifegrades der Krankenhäuser nach § 14b des Kranken hausfinanzierungsgesetzes" eingefügt. bb) Folgender Satz wird angefügt: ,,Das Bundesamt für Soziale Sicherung ak tualisiert die Förderrichtlinien um den nach § 14b Satz 4 des Krankenhausfinanzierungs gesetzes festgelegten weiteren Stichtag in nerhalb von sechs Monaten nach Festle gung." b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,31. Dezember 2020" durch die Angabe ,,30. Juni 2023" und wird die Angabe ,,31. Dezember 2023" durch die Angabe ,,31. Dezember 2025" ersetzt. 3. § 22 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10 genannten Vorhaben Nachweise darüber, dass mindestens 15 Prozent der für das Vorhaben beantragten Fördermittel für technische und organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung der Informationssicherheit eingesetzt werden, Artikel 8a Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Soziale Pflege versicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im jewei ligen Haushaltsjahr nicht verbraucht werden, können sie in das folgende Haushaltsjahr oder unter entsprechender Erhöhung des zur Ver fügung stehenden Betrages auf die Mittel nach Absatz 3b Satz 5 für den Bereitstellungszeitraum nach Absatz 3b Satz 5 übertragen werden." b) In Absatz 3b Satz 5 wird die Angabe ,,2024" durch die Angabe ,,2025" ersetzt. 2. In § 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe ,,§ 20a Absatz 7" durch die Angabe ,,§ 35 Absatz 6" ersetzt. 3. In § 84 Absatz 7 Satz 5 wird die Angabe ,,Satz 3 und 4" durch die Angabe ,,Satz 5 und 6" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 4. § 106b wird wie folgt gefasst: ,,§ 106b Finanzierung der Einbindung der Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur (1) Zum Ausgleich 1. der erforderlichen Ausstattungskosten aufgrund von Anforderungen an die Ausstattung nach dem Fünften Buch, die in der Festlegungs-, Erprobungs- und Einführungsphase der Tele matikinfrastruktur entstehen, und 2. der erforderlichen Betriebskosten, die im laufen den Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen, erhalten nach § 72 zugelassene ambulante und sta tionäre Pflegeeinrichtungen in entsprechender An wendung der Finanzierungsregelungen für die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer die sich aus § 378 Absatz 2 des Fünften Buches ergebenden Erstattungen nach Maßgabe des Absatzes 2 in Form einer monatlichen Pauschale (TI-Pauschale) aus dem Ausgleichsfonds der Pflegeversicherung. (2) Näheres zum Ausgleich nach Absatz 1, dem Zahlungs- und Abrechnungsverfahren sowie der Beteiligung der privaten Versicherungsunterneh men, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, an den Kosten, legen der Spitzenver band Bund der Pflegekassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und die Vereini gungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bun desebene in einer Finanzierungsvereinbarung im Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesund heit fest. Grundlage dieser Finanzierungsverein barung sind die nach § 378 Absatz 2 des Fünften Buches vereinbarten Bundesmantelverträge. Ein abweichender Erstattungsbedarf der Pflegeeinrich tungen gegenüber den an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern auf grund ihrer Besonderheiten, insbesondere bezogen auf Größe und Beschäftigtenanzahl, ist dabei zu be rücksichtigen. Zudem sind Übergangsregelungen festzulegen, um die Erstattungsmodalitäten beim Übergang von den bisher geltenden auf die neuen Erstattungsregelungen zu bestimmen. Die Finanzie rungsvereinbarung muss spätestens zwei Monate nach Anpassung der Bundesmantelverträge vorlie gen. (3) Die durch die Erstattung nach Absatz 1 ent stehenden Kosten, soweit die ambulanten Pflege einrichtungen betroffen sind, tragen die gesetz lichen Krankenkassen und die soziale Pflegever sicherung in dem Verhältnis, das der Relation zwi schen den Ausgaben der Krankenkassen für die häusliche Krankenpflege und den Ausgaben der so zialen Pflegeversicherung für Pflegesachleistungen im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. Bei den in § 39a Absatz 1 des Fünften Buches genann ten stationären Hospizen, mit denen ein Versor gungsvertrag als stationäre Pflegeeinrichtung nach § 72 besteht, tragen die gesetzlichen Kranken kassen 80 Prozent der nach Absatz 1 entstehenden Erstattungen. Zur Finanzierung der den Kranken kassen nach den Sätzen 1 und 2 entstehenden Kos ten erhebt der Spitzenverband Bund der Kranken 2815 kassen von den Krankenkassen eine Umlage gemäß dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen an der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkas sen. Die privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen, beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an den Kosten, die sich gemäß Absatz 1 ergeben. Der jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. un mittelbar an das Bundesamt für Soziale Sicherung zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversiche rung nach § 65 geleistet werden. Das Nähere zum Umlageverfahren und zur Zahlung an den Aus gleichsfonds der Pflegeversicherung bestimmen der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. und das Bundesamt für Soziale Sicherung. (4) Die nach den Absätzen 1 und 2 festgelegte Höhe der TI-Pauschale gilt ab dem 30. Juni 2023. (5) Die Vereinbarungspartner nach Absatz 2 ver handeln die Höhe der TI-Pauschale im Abstand von jeweils zwei Jahren, orientieren sich dabei an den Anpassungen der Bundesmantelverträge nach § 378 Absatz 2 des Fünften Buches und schließen erforderlichenfalls eine neue Vereinbarung nach Ab satz 2. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung gilt die jeweils bestehende Vereinbarung nach Ab satz 2 fort." 5. In § 115 Absatz 3a Satz 2 wird die Angabe ,,Ab satz 1" gestrichen. 6. Dem § 135 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Für das Jahr 2023 erfolgt die Zuführung nach Absatz 1 im Dezember 2023 in einer Rate in Höhe von 0,1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen der sozialen Pflegeversicherung des Vorjahres." 7. In § 153 Satz 1 wird die Angabe ,,2021 und 2022" durch die Wörter ,,2021 bis einschließlich 2023" er setzt. Artikel 8b Änderung des Infektionsschutzgesetzes Nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden ist, wird folgender § 14a eingefügt: ,,§ 14a Interoperabilität; Verordnungsermächtigung (1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Förderung der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen, von of fenen Standards für informationstechnische Systeme und der Integration von Schnittstellen in informations technischen Systemen der Gesellschaft für Telematik die Aufgabe zuzuweisen, für nicht ausschließlich in die Zuständigkeit der Länder fallende informations technische Systeme, die im Anwendungsbereich die ses Gesetzes eingesetzt werden, 2816 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022 1. einen Bedarf an technischen, semantischen und syntaktischen Standards, Profilen und Leitfäden zu identifizieren sowie zu priorisieren, 2. technische, semantische und syntaktische Stan dards, Profile und Leitfäden zu prüfen, in dem ge botenen Umfang selbst zu entwickeln und weiterzu entwickeln, den Herstellern und Anwendern von in formationstechnischen Systemen zu empfehlen und auf der Wissensplattform nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der IOP-Governance-Verordnung zu veröffentlichen. Das Bundesministerium für Gesundheit kann in der Rechtsverordnung nach Satz 1 festlegen, dass Emp fehlungen nach Satz 1 Nummer 2 im Anwendungs bereich dieses Gesetzes von Anwendern von informa tionstechnischen Systemen verbindlich zu beachten sind. Anwender im Sinne von Satz 2 sind Gesundheits ämter und die zuständigen Landesbehörden. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist das Nähere zu re geln zu 1. den Modalitäten der Abstimmung mit dem Ex pertengremium nach § 4 Absatz 1 der IOP-Gover nance-Verordnung, Anforderungen an nach § 14 Absatz 1 Satz 9 bereit zustellende kostenlose Software-Lösungen und über mitteln diese einheitlich abgestimmt an das Robert Koch-Institut, soweit die Anforderungen nicht aus schließlich in die Zuständigkeit der Länder fallen." Artikel 8c Änderung des Arzneimittelgesetzes Nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 des Arzneimittelge setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird fol gende Nummer 5a eingefügt: ,,5a. durch Landesrecht bestimmte Träger der Luftret tung, soweit es sich um aus menschlichem Blut gewonnene Erythrozytenkonzentrate handelt,". Artikel 8d Evaluierung 2. den weiteren Einzelheiten der Wahrnehmung der nach Satz 1 zugewiesenen Aufgabe und den hierbei anzuwendenden Verfahren. Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert die Auswirkungen der Regelung in Artikel 8c auf die Ver sorgungslage mit aus menschlichem Blut gewonnenen Erythrozytenkonzentraten bis zum 31. Dezember 2023. Bei der Gesellschaft für Telematik unmittelbar für die Erfüllung der nach Satz 1 zugewiesenen Aufgabe ent stehende Kosten werden vom Robert Koch-Institut ge tragen. Das Robert Koch-Institut legt die Einzelheiten der Kostenerstattung im Einvernehmen mit der Gesell schaft für Telematik fest. Inkrafttreten (2) Zum Zwecke der Förderung der Interoperabilität zwischen informationstechnischen Systemen und von offenen Standards für informationstechnische Systeme und der Integration von Schnittstellen in informations technischen Systemen sowie zum Zwecke der Opti mierung des nach § 14 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten elektronischen Melde- und Informationssystems sam meln und konsolidieren die Länder auf Anforderung des Robert Koch-Instituts technische und funktionale Artikel 9 (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2020 in Kraft. (3) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 29. Oktober 2020 in Kraft. (4) Artikel 8a Nummer 4 tritt am 1. April 2023 in Kraft. (5) Artikel 1a tritt am 1. Juni 2023 in Kraft. (6) Artikel 1b tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 20. Dezember 2022 Der Bundespräsident Steinmeier Der Bundeskanzler Olaf Scholz Der Bundesminister für Gesundheit Karl Lauterbach