860-5860-5860-5860-5-24860-5-552126-92126-9-13-22126-9-197102-51860-112126-132121-51-1-2
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
2793
Gesetz
zur Pflegepersonalbemessung im Krankenhaus sowie zur Anpassung
weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung
(Krankenhauspflegeentlastungsgesetz KHPflEG)
Vom 20. Dezember 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
Artikel 1
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche
Krankenversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022
(BGBI. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
0. § 39 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,stationsäquiva
lent" ein Komma und wird das Wort ,,tagessta
tionär" eingefügt.
b) In Satz 2 wird das Wort ,,oder" durch ein
Komma ersetzt und werden nach dem Wort
,,stationsäquivalente" die Wörter ,,oder tages
stationäre" eingefügt.
c) In Satz 4 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter ,,die tages
stationäre Behandlung umfasst einen täglich
mindestens sechsstündigen Aufenthalt der
Patientinnen und Patienten im Krankenhaus,
währenddessen überwiegend ärztliche oder
pflegerische Behandlung erbracht wird, ohne
Übernachtung im Krankenhaus" eingefügt.
d) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
,,Die stationsäquivalente Behandlung und die
tagesstationäre Behandlung entsprechen hin
sichtlich der Inhalte sowie der Flexibilität und
Komplexität der Behandlung einer vollstationä
ren Behandlung."
0a. § 40 Absatz 3 Satz 20 wird wie folgt gefasst:
0c. § 79 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter ,,besteht
der Vorstand aus mehreren Mitgliedern, müs
sen ihm mindestens eine Frau und mindestens
ein Mann angehören" eingefügt.
b) In Satz 2 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter ,,dem
Vorstand müssen mindestens eine Frau und
mindestens ein Mann angehören" eingefügt.
0d. In § 87 Absatz 2a Satz 23 wird die Angabe ,,1. Ok
tober 2022" durch die Angabe ,,1. Januar 2024"
ersetzt.
0e. Nach § 92 Absatz 6b wird folgender Absatz 6c
eingefügt:
,,(6c) Der Gemeinsame Bundesausschuss be
schließt bis spätestens zum 31. Dezember 2023
in einer Richtlinie nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1
Regelungen für eine berufsgruppenübergreifende,
koordinierte und strukturierte Versorgung für
Versicherte mit Verdacht auf Long-COVID. Der
Gemeinsame Bundesausschuss kann hierzu
Regelungen treffen, die insbesondere eine inter
disziplinäre und standardisierte Diagnostik und
den zeitnahen Zugang zu einem multimodalen
Therapieangebot sicherstellen. Er kann den An
wendungsbereich seiner Richtlinie auf die Versor
gung von Versicherten erstrecken, bei denen ein
Verdacht auf eine andere Erkrankung besteht, die
eine ähnliche Ursache oder eine ähnliche Krank
heitsausprägung wie Long-COVID aufweist."
1. § 110a Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Krankenkas
se" die Wörter ,,erstmals für das Jahr 2023"
eingefügt.
,,Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
legt über das Bundesministerium für Gesundheit
dem Deutschen Bundestag für das Jahr 2021 bis
zum 30. Juni 2022, für das Jahr 2022 bis zum
30. September 2023 und für das Jahr 2023 bis
zum 30. September 2024 einen Bericht vor, in
dem die Erfahrungen mit der vertragsärztlichen
Verordnung von geriatrischen Rehabilitationen
wiedergegeben werden."
1a. Nach § 115d werden die folgenden §§ 115e
und 115f eingefügt:
0b. In § 73 Absatz 11 Satz 2 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter ,,in
diesem Fall sind auf die Verordnung die Regelun
gen der Verträge nach § 125 Absatz 1 anzuwen
den" eingefügt.
(1) Zugelassene Krankenhäuser können in me
dizinisch geeigneten Fällen, wenn eine Indikation
für eine stationäre somatische Behandlung vor
liegt, mit Einwilligung der Patientin oder des
Patienten anstelle einer vollstationären Behand
b) In Satz 4 wird die Angabe ,,2022" durch die
Angabe ,,2023" ersetzt.
,,§ 115e
Tagesstationäre Behandlung
2794
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
lung eine tagesstationäre Behandlung ohne Über
nachtung im Krankenhaus erbringen. Voraus
setzung ist, dass die Behandlung einen täglich
mindestens sechsstündigen Aufenthalt der Pa
tientinnen und Patienten im Krankenhaus erfor
dert, währenddessen überwiegend ärztliche oder
pflegerische Behandlung erbracht wird. Leistun
gen nach den §§ 115b, 115f und 121, Leistungen,
die auf der Grundlage der §§ 116, 116a, 117,
118a, 119 oder sonstiger Ermächtigungen ambu
lant erbracht werden können, nach § 116b ambu
lant erbringbare Leistungen, eintägige Behand
lungen ohne Einweisung und Behandlungen in
der Notaufnahme eines Krankenhauses können
nicht als tagesstationäre Behandlung erbracht
werden. Bei Versicherten, die einen Anspruch
auf Leistungen nach § 37 haben, kann eine tages
stationäre Behandlung nicht erbracht werden. Der
Krankenhausträger stellt sicher, dass die notwen
digen Leistungen nach § 39 Absatz 1 Satz 3 bei
Bedarf jederzeit zur Verfügung stehen.
(2) Im Rahmen der tagesstationären Behand
lung besteht ab dem Zeitpunkt der ersten Auf
nahme im Krankenhaus kein Anspruch auf Fahr
kosten nach § 60; ausgenommen sind Rettungs
fahrten zum Krankenhaus nach § 60 Absatz 2
Satz 1 Nummer 2 und Krankenfahrten, die nach
§ 60 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit den Richt
linien des Gemeinsamen Bundesausschusses
nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 auch zu
ambulanten Behandlungen übernahmefähig wä
ren. Das Krankenhaus ist verpflichtet, die Patien
tinnen und Patienten hierauf gesondert und in ge
eigneter Weise hinzuweisen.
(3) Die Abrechnung der tagesstationären Be
handlung erfolgt mit den auf der Grundlage des
Krankenhausentgeltgesetzes abrechenbaren Ent
gelten für vollstationäre Krankenhausleistungen,
die für alle Benutzerinnen und Benutzer des Kran
kenhauses einheitlich zu berechnen sind. Sofern
Patientinnen und Patienten zwischen ihrer Auf
nahme in das Krankenhaus und ihrer Entlassung
aus dem Krankenhaus für eine tagesstationäre
Behandlung nicht über Nacht im Krankenhaus
versorgt werden, ist für die nicht anfallenden
Übernachtungskosten pauschal ein Abzug von
den für den vollstationären Aufenthalt insgesamt
berechneten Entgelten vorzunehmen, der 0,04 Be
wertungsrelationen je betreffender Nacht ent
spricht, wobei der Abzug einen Anteil von 30 Pro
zent der Entgelte für den Aufenthalt insgesamt
nicht überschreiten darf. Bei Erbringung einer ta
gesstationären Behandlung ist eine Prüfung der
Notwendigkeit von Übernachtungen von Patien
tinnen und Patienten im Krankenhaus durch den
Medizinischen Dienst nach § 275c während des
Krankenhausaufenthalts nicht zulässig. Näheres
oder Abweichendes zur Berechnung der Entgelte
und der Prüfung der Notwendigkeit von Über
nachtungen durch den Medizinischen Dienst
vereinbaren die Vertragsparteien nach § 17b Ab
satz 2 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungs
gesetzes bis zum 27. Juni 2023. Kommt eine Ver
einbarung nach Satz 4 ganz oder teilweise nicht
fristgerecht zustande, entscheidet die Schieds
stelle nach § 18a Absatz 6 des Krankenhausfinan
zierungsgesetzes ohne Antrag einer Vertrags
partei innerhalb von sechs Wochen.
(4) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas
sen, der Verband der Privaten Krankenversiche
rung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
vereinbaren bis zum 28. Januar 2023 die Anfor
derungen an die Dokumentation; dabei ist sicher
zustellen, dass die tägliche Behandlungsdauer
dokumentiert wird. Kommt eine Vereinbarung
nach Satz 1 ganz oder teilweise nicht fristgerecht
zustande, entscheidet die Schiedsstelle nach
§ 18a Absatz 6 des Krankenhausfinanzierungsge
setzes ohne Antrag einer Vertragspartei innerhalb
von sechs Wochen.
(5) Der Spitzenverband Bund der Krankenkas
sen, der Verband der Privaten Krankenversiche
rung und die Deutsche Krankenhausgesellschaft
legen dem Bundesministerium für Gesundheit
zum 30. Juli 2023 und zum 30. Juli 2024 jeweils
einen gemeinsamen Bericht über das Ausmaß der
tagesstationären Behandlung und ihre Auswir
kungen auf die Versorgung der Patientinnen und
Patienten einschließlich der finanziellen Auswir
kungen vor. Die für den Bericht erforderlichen
Daten sind ihnen von den Krankenkassen, den
Unternehmen der privaten Krankenversicherung
und den Krankenhäusern in anonymisierter Form
zu übermitteln.
§ 115f
Spezielle sektorengleiche
Vergütung; Verordnungsermächtigung
(1) Die Vertragsparteien nach § 115b Absatz 1
Satz 1 vereinbaren bis zum 31. März 2023
1. eine spezielle sektorengleiche Vergütung, die
unabhängig davon erfolgt, ob die vergütete
Leistung ambulant oder stationär erbracht
wird, und
2. für welche der in dem nach § 115b Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 vereinbarten Katalog ge
nannten Leistungen die Vergütung nach Num
mer 1 erfolgt.
Die nach Satz 1 Nummer 1 vereinbarte Vergütung
ist für jede nach Satz 1 Nummer 2 vereinbarte
Leistung individuell als Fallpauschale zu kalkulie
ren. Unterschiede nach dem Schweregrad der
Fälle sind dabei durch die Bildung von Stufen zu
berücksichtigen. Bei der erstmaligen Kalkulation
sind die für die jeweilige Leistung im stationären
und ambulanten Bereich für das zum Zeitpunkt
der Kalkulation letzte Abrechnungsjahr gezahlten
Vergütungsvolumina sowie die Anzahl der er
brachten Fälle zu berücksichtigen. Berücksichtigt
werden können auch die jeweiligen Anteile der
ambulanten und stationären Fälle an der Gesamt
zahl der Fälle und die Kosten der ausschließlich
stationären Behandlung. Spätestens ab dem Jahr
2026 ist die Fallpauschale auf Grundlage geeig
neter empirischer Kostendaten des ambulanten
und stationären Bereichs zu kalkulieren und anzu
passen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
(2) Als Kriterien bei der Auswahl von Leistun
gen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind insbe
sondere eine hohe Fallzahl im Krankenhaus, eine
kurze Verweildauer und ein geringer klinischer
Komplexitätsgrad zu berücksichtigen. Die Aus
wahl von Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Num
mer 2 ist im Abstand von jeweils zwei Jahren zu
überprüfen und, sofern erforderlich, anzupassen,
erstmals spätestens bis zum 31. März 2025.
(3) Zur Erbringung der nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 vereinbarten oder durch Rechtsver
ordnung nach Absatz 4 bestimmten Leistungen
und zur Abrechnung der nach Absatz 1 Satz 2
kalkulierten Fallpauschale berechtigt sind die
nach § 95 Absatz 1 Satz 1 sowie § 108 an der
Versorgung teilnehmenden Leistungserbringer,
die die in § 115b Absatz 1 Satz 5 genannten Qua
litätsvoraussetzungen erfüllen. Die Leistungen
werden unmittelbar von den Krankenkassen ver
gütet. Die in Satz 1 genannten Leistungserbringer
können die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung
oder Dritte gegen Aufwandsersatz mit der Ab
rechnung von nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
vereinbarten oder durch Rechtsverordnung nach
Absatz 4 bestimmten Leistungen beauftragen. Die
Prüfung der Abrechnung und der Wirtschaftlich
keit sowie der Qualität der Leistungserbringung
erfolgt durch die Krankenkassen, die hiermit eine
Arbeitsgemeinschaft oder den Medizinischen
Dienst beauftragen können. § 295 Absatz 1b
Satz 1, § 295a und § 301 Absatz 1 und 2 gelten
für die jeweiligen in Satz 1 genannten Leistungs
erbringer entsprechend.
2795
1b. § 124 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe ,,und
§ 125a" gestrichen.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
c) Absatz 5 Satz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 6 wird aufgehoben.
1c. § 125 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 125
Verträge zur Heilmittelversorgung".
b) In Absatz 5 Satz 4 wird das Wort ,,oder" durch
das Wort ,,und" ersetzt.
c) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
,,Die Landesverbände der Krankenkassen
und die Ersatzkassen können mit den Trä
gern von Schulen, Kindertagesstätten oder
Angeboten der Eingliederungshilfe, deren
Verbänden oder den für die Erbringung
der Eingliederungshilfe nach Landesrecht
zuständigen Behörden Verträge über die
Einzelheiten der Versorgung von Men
schen mit Behinderungen oder Menschen,
die von Behinderung bedroht sind, mit
Heilmitteln in Schulen, Kindertagesstätten
oder Angeboten der Eingliederungshilfe
schließen."
bb) In Satz 3 wird nach dem Wort ,,gelten" das
Wort ,,jeweils" eingefügt.
1d. § 125a wird wie folgt geändert:
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates die spezielle sek
torengleiche Vergütung und die nach Absatz 1
Satz 1 Nummer 2 zu vereinbarenden Leistungen
zu bestimmen, soweit eine Vereinbarung der Ver
tragsparteien nach Absatz 1 Satz 1 oder eine An
passung nach Absatz 2 Satz 2 ganz oder teilweise
nicht oder nicht fristgerecht zustande gekommen
ist. Zur Vorbereitung einer Regelung nach Satz 1
sind die einzelnen in Absatz 1 Satz 1 genannten
Vertragsparteien, der Bewertungsausschuss für
die in § 87 Absatz 1 Satz 1 genannten ärztlichen
Leistungen, der nach § 87 Absatz 5a Satz 1 er
gänzte Bewertungsausschuss, das in § 87 Ab
satz 3b Satz 1 genannte Institut und das Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus verpflich
tet, dem Bundesministerium für Gesundheit un
mittelbar und unverzüglich nach dessen Weisun
gen zuzuarbeiten.
(5) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Vertrags
parteien evaluieren die Auswirkungen der speziel
len sektorengleichen Vergütung auf die Versor
gung der Versicherten, auf die Vergütungen der
Leistungserbringer sowie auf die Ausgaben der
Krankenkassen auf der Grundlage nicht perso
nenbezogener Leistungsdaten in einem Abstand
von jeweils 18 Monaten und legen dem Bundes
ministerium für Gesundheit, erstmals am 1. April
2024, einen Bericht über das Ergebnis der Eva
luation vor."
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor dem Punkt am Ende ein
Komma und werden die Wörter ,,sofern
sich die für den jeweiligen Heilmittelbe
reich zuständigen maßgeblichen Spitzen
organisationen für ihren Heilmittelbereich
gemeinsam zum Abschluss eines solchen
Vertrages entschließen" eingefügt.
bb) In Satz 6 wird vor dem Punkt am Ende ein
Semikolon und werden die Wörter ,,die
Stellungnahmen sind in die Verhandlung
der Vereinbarungen einzubeziehen" einge
fügt.
cc) Satz 7 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,alle" gestri
chen.
bb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
,,6. Maßnahmen zur Vermeidung einer un
verhältnismäßigen Mengenausweitung
in der Anzahl der Behandlungsein
heiten je Versicherten, insbesondere
für solche Ausweitungen, die weder
morbiditätsbedingt sind noch auf dem
therapeutischen Fortschritt oder Ver
änderungen des gesetzlichen oder sat
zungsmäßigen Leistungsumfangs be
ruhen; diese Maßnahmen können auch
Vergütungsabschläge vorsehen, sofern
2796
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
eine durchschnittliche Anzahl an Be
handlungseinheiten deutlich über
schritten ist, sowie".
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
,,(6) Unter Berücksichtigung der nach § 84
Absatz 7 in Verbindung mit § 84 Absatz 5
erhobenen und der nach Absatz 5 veröffent
lichten Daten übermitteln die Vertragspartner
nach Absatz 1 dem Bundesministerium für
Gesundheit vier Jahre nach Abschluss der
Verträge nach Absatz 1 einen Bericht, in dem
insbesondere die mit der Versorgungsform
verbundenen Auswirkungen auf das Versor
gungsgeschehen im Bereich der Heilmittel,
die Mengenentwicklung, die finanziellen Aus
wirkungen auf die Krankenkassen sowie die
Auswirkungen auf die Behandlungs- und Er
gebnisqualität darzulegen sind. Die Vertrags
partner nach Satz 1 übermitteln dem Bundes
ministerium für Gesundheit zwei Jahre nach
Abschluss der Verträge einen Zwischenbe
richt."
1e. § 125b wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter ,,Bundes
weit geltende Preise," gestrichen.
b) Die Absätze 1, 2 und 3 werden aufgehoben.
1f. Nach § 127 Absatz 1a Satz 4 wird folgender Satz
eingefügt:
,,Der bisherige Vertrag und die bisherigen Preise
gelten bis zur Entscheidung durch die Schieds
person fort."
1g. § 130a Absatz 3a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 wird vor dem Punkt am Ende ein Se
mikolon und werden die Wörter ,,dies gilt nicht
für die Neueinführung eines Immunglobulins
menschlicher Herkunft, für das nach dem
31. Dezember 2018 eine Zulassung nach § 25
Absatz 1 des Arzneimittelgesetzes oder eine
Genehmigung für das Inverkehrbringen nach
Artikel 3 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verord
nung (EG) Nr. 726/2004 erteilt wurde, mit Aus
nahme der Zulassung von anderen Stärken
oder Ausbietungen" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen
hat dem Bundesministerium für Gesundheit bis
zum 31. Dezember 2023 einen Bericht über die
Auswirkungen von Satz 4 zweiter Halbsatz vor
zulegen."
2. In § 137i Absatz 3 Satz 4 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter
,,diese können sich auf die Prüfung der Frage er
strecken, inwiefern Pflegepersonaluntergrenzen
in Notaufnahmen Anwendung finden können" ein
gefügt.
3. Nach § 137j wird folgender § 137k eingefügt:
,,§ 137k
Personalbemessung in der Pflege
im Krankenhaus; Verordnungsermächtigung
(1) Die nach § 108 zugelassenen Krankenhäu
ser sind verpflichtet, eine angemessene Personal
ausstattung vorzuhalten und das für eine bedarfs
gerechte Pflege am Bett erforderliche Personal
sicherzustellen. Zu diesem Zweck haben sie nach
Maßgabe der Rechtsverordnung nach den Absät
zen 4 und 5 Folgendes zu ermitteln und an das
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu
übermitteln:
1. die Anzahl der auf bettenführenden Stationen
der somatischen Versorgung von Erwachse
nen und Kindern jeweils eingesetzten Pflege
kräfte,
2. den Pflegebedarf auf bettenführenden Statio
nen der somatischen Versorgung von Erwach
senen und Kindern und
3. die Anzahl der auf bettenführenden Stationen
der somatischen Versorgung von Erwachse
nen und Kindern auf Grundlage des Pflegebe
darfs einzusetzenden Pflegekräfte.
Sie haben außerdem die Anzahl der eingesetzten
Pflegekräfte schrittweise an die Anzahl der einzu
setzenden Pflegekräfte anzupassen. Das Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt
den jeweils zuständigen Landesbehörden und
dem Bundesministerium für Gesundheit jährlich
eine Zusammenstellung der Angaben nach
Satz 2.
(2) Das Bundesministerium für Gesundheit be
auftragt spätestens bis zum 31. Januar 2023 eine
fachlich unabhängige wissenschaftliche Einrich
tung oder einen Sachverständigen oder eine
Sachverständige (Auftragnehmer) mit einer min
destens dreimonatigen Erprobung eines im Ein
vernehmen mit dem Bundesministerium für Ge
sundheit festzulegenden Konzepts zur Ermittlung
einer angemessenen Personalausstattung auf
bettenführenden Stationen der nichtintensivmedi
zinischen somatischen Versorgung von Erwach
senen und Kindern sowie der intensivmedizini
schen somatischen Versorgung von Kindern. Für
die Durchführung der Erprobung hat der Auftrag
nehmer eine repräsentative Auswahl an nach
§ 108 zugelassenen Krankenhäusern zu bestim
men. Die ausgewählten Krankenhäuser sind ver
pflichtet, dem Auftragnehmer folgende Daten zu
übermitteln:
1. die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 ge
nannten bettenführenden Station eingesetzten
Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, und
2. die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 ge
nannten bettenführenden Station auf Grund
lage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflege
kräfte, umgerechnet auf Vollkräfte.
Der Auftragnehmer kann die Form und das Ver
fahren der Datenübermittlung festlegen. Weitere
nach § 108 zugelassene Krankenhäuser können
sich an der Erprobung beteiligen. Der Auftragneh
mer hat dem Bundesministerium für Gesundheit
spätestens bis zum 31. August 2023 einen Ab
schlussbericht über die Ergebnisse der Erpro
bung vorzulegen. Das Bundesministerium für Ge
sundheit hat die Ergebnisse der Erprobung bei
Erlass der Rechtsverordnung nach den Absät
zen 4 und 5 zu berücksichtigen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
(3) Das Bundesministerium für Gesundheit
beauftragt spätestens bis zum 31. Oktober 2023
einen Auftragnehmer mit der Entwicklung und
modellhaften Erprobung eines Verfahrens zur
Ermittlung einer angemessenen Personalausstat
tung auf bettenführenden Stationen der intensiv
medizinischen somatischen Versorgung von Er
wachsenen. Für die Durchführung der Erprobung
hat der Auftragnehmer eine repräsentative Aus
wahl an nach § 108 zugelassenen Krankenhäu
sern zu bestimmen. Die ausgewählten Kranken
häuser sind verpflichtet, dem Auftragnehmer fol
gende Daten zu übermitteln:
1. die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 ge
nannten bettenführenden Station eingesetzten
Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräfte, und
2. die Anzahl der in der jeweiligen in Satz 1 ge
nannten bettenführenden Station auf Grund
lage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflege
kräfte, umgerechnet auf Vollkräfte.
Der Auftragnehmer hat dem Bundesministerium
für Gesundheit spätestens bis zum 31. August
2024 einen Abschlussbericht über die Ergebnisse
der Entwicklung und Erprobung vorzulegen. Ab
satz 2 Satz 4, 5 und 7 gilt entsprechend.
(4) Das Bundesministerium für Gesundheit
kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bun
desministerium der Finanzen, erstmals bis zum
30. November 2023, Vorgaben zur Ermittlung der
Anzahl der eingesetzten und der auf der Grund
lage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflege
kräfte in der unmittelbaren Patientenversorgung
von Erwachsenen und Kindern auf bettenführen
den Stationen der somatischen Versorgung in den
nach § 108 zugelassenen Krankenhäusern erlas
sen. In der Rechtsverordnung kann das Bundes
ministerium für Gesundheit das Nähere bestim
men
1. zur Ermittlung des täglichen Pflegebedarfs
durch die Festlegung von Pflegekategorien
sowie den ihnen zugrunde zu legenden Minu
tenwerten für die pflegerische Versorgung je
Patientin oder Patient,
2. zur bedarfsgerechten personellen Zusammen
setzung des Pflegepersonals auf der Grund
lage der beruflichen Qualifikationen des Pfle
gepersonals,
3. zu der von den Krankenhäusern standortbe
zogen zu erfassenden
a) Anzahl der in der jeweiligen Station ein
gesetzten Pflegekräfte, umgerechnet auf
Vollkräfte, (Ist-Personalbesetzung) und
b) Anzahl der in der jeweiligen Station auf
Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzen
den Pflegekräfte, umgerechnet auf Vollkräf
te, (Soll-Personalbesetzung),
4. zur Übermittlung der von den Krankenhäusern
erfassten Daten nach Nummer 3 an das Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus ein
schließlich der Form und des Verfahrens der
Übermittlung,
2797
5. zur Dokumentation, zum Nachweis und zur
Veröffentlichung der von den Krankenhäusern
zu erfassenden und zu übermittelnden Daten,
6. zur Auswertung der von den Krankenhäusern
zu erfassenden und zu übermittelnden Daten
durch das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus und
7. zur Übermittlung nach Absatz 1 Satz 4.
(5) Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, aufgrund der in der Rechts
verordnung nach Absatz 4 vorgesehenen Daten
erfassung zur Festlegung des konkreten erforder
lichen Erfüllungsgrads der Soll-Personalbeset
zung in der Rechtsverordnung nach Absatz 4 mit
Zustimmung des Bundesrates und im Einverneh
men mit dem Bundesministerium der Finanzen
Regelungen zu treffen
1. zur schrittweisen Anpassung der Ist-Personal
besetzung an den konkreten erforderlichen
Erfüllungsgrad der Soll-Personalbesetzung
durch das Krankenhaus,
2. zum Nachweis der Anpassung der Ist-Perso
nalbesetzung an den konkreten erforderlichen
Erfüllungsgrad der Soll-Personalbesetzung ge
genüber dem Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus und
3. zu Vergütungsabschlägen, wenn ein Kranken
haus es unterlässt,
a) die Ist-Personalbesetzung an die Soll-Per
sonalbesetzung anzupassen oder
b) die Anpassung der Ist-Personalbesetzung
an die Soll-Personalbesetzung nachzuwei
sen.
(6) Die Mindestvorgaben zur Personalausstat
tung nach § 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und
§ 136a Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 bleiben un
berührt.
(7) Die notwendigen Aufwendungen des Insti
tuts für das Entgeltsystem im Krankenhaus für die
Erfüllung der Aufgaben nach dieser Vorschrift
sind aus dem Zuschlag nach § 17b Absatz 5
Satz 1 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungs
gesetzes zu finanzieren."
3a. Der bisherige § 137k wird § 137l und wie folgt
geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,Wissenschaftliche
Weiterentwicklung der Personalbemessung in der Pflege im Krankenhaus".
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
,,Die Vertragsparteien auf Bundesebene im
Sinne des § 9 Absatz 1 des Krankenhaus
entgeltgesetzes stellen im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Gesund
heit die wissenschaftliche Weiterentwick
lung der Vorgaben zur Personalbemessung
in der Pflege im Krankenhaus nach § 137k
Absatz 4 sicher, insbesondere im Hinblick
auf die bedarfsgerechte personelle Zusam
mensetzung des Pflegepersonals auf der
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Grundlage seiner jeweiligen nach § 137k
Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 bestimmten be
ruflichen Qualifikationen sowie im Hinblick
auf die standardisierte und digitale Anwen
dung der Vorgaben nach § 137k Absatz 4.
Zudem legen sie Vorschläge zur Personal
bemessung in der Pflege in Notaufnahmen
vor. Die Vertragsparteien nach Satz 1 legen
dem Bundesministerium für Gesundheit
die Ergebnisse der wissenschaftlichen
Weiterentwicklung nach den Sätzen 1
und 2 bis zum 31. Dezember 2024 vor."
bb) In Satz 4 werden die Wörter ,,Wissen
schaftlichkeit des Verfahrens" durch die
Wörter ,,Wissenschaftlichkeit der Weiter
entwicklung" ersetzt und werden die Wör
ter ,,mit der Entwicklung und Erprobung
des Verfahrens" gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,15. Dezember
2021" durch die Angabe ,,31. März 2023"
ersetzt und werden die Wörter ,,für die Ent
wicklung und Erprobung des Verfahrens
nach Absatz 1 Satz 1 bis 3" gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,30. Juni 2022"
durch die Angabe ,,30. September 2023"
ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Entwicklung
oder Erprobung" durch das Wort ,,Weiter
entwicklung" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,15. Dezember
2021" durch die Angabe ,,31. März 2023"
und die Angabe ,,31. August 2022" durch
die Angabe ,,31. Dezember 2023" ersetzt.
4. § 139e wird wie folgt geändert:
a) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,31. Dezember
2021" durch die Angabe ,,1. Januar 2024"
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,1. Juni 2022"
durch die Angabe ,,1. Juni 2024" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort ,,Sondergutachten"
durch die Wörter ,,kurzfristigen Stellung
nahmen" ersetzt.
d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
,,(3) Der Sachverständigenrat erstellt seine
Gutachten in der Regel im Abstand von zwölf
Monaten und leitet sie dem Bundesministerium
für Gesundheit unmittelbar nach Fertigstellung
zu. Das Bundesministerium für Gesundheit legt
jedes Gutachten den gesetzgebenden Körper
schaften des Bundes unverzüglich vor."
6. In § 217f Absatz 4b Satz 4 wird die Angabe ,,1. Ja
nuar 2021" durch die Angabe ,,1. Oktober 2023"
ersetzt.
6a. Dem § 271 Absatz 4 werden die folgenden Sätze
angefügt:
,,Aus der Liquiditätsreserve werden im Jahr
2023 378 Millionen Euro entnommen; bei der Er
mittlung der Höhe der Zuweisungen nach § 266
Absatz 7 Satz 3 für das Ausgleichsjahr 2022 ist
das sich nach § 17 Absatz 2 der RisikostrukturAusgleichsverordnung ergebende Zuweisungsvo
lumen für das Ausgleichsjahr um diesen Betrag zu
erhöhen. Den Einnahmen des Gesundheitsfonds
nach Absatz 1 Satz 1 werden im Jahr 2024
378 Millionen Euro aus der Liquiditätsreserve
zugeführt."
7. § 275c wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort
,,Krankenhaus" die Wörter ,,ab dem Jahr 2022"
eingefügt.
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Geltendmachung des Aufschlags erfolgt
im Wege elektronischer Datenübertragung;
das Nähere vereinbart der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen mit der Deutschen
Krankenhausgesellschaft."
c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter ,,gegen
die Geltendmachung des Aufschlags nach Ab
satz 3 und" gestrichen.
8. § 275d wird wie folgt geändert:
cc) In Satz 3 wird die Angabe ,,1. Januar 2023"
durch die Angabe ,,1. Januar 2025" ersetzt.
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a ein
gefügt:
b) In Absatz 11 Satz 2 wird die Angabe ,,1. April
2023" durch die Angabe ,,1. August 2024" er
setzt.
,,(1a) Krankenhäuser können Leistungen ab
weichend von Absatz 1 Satz 1 bis zum Ab
schluss der Strukturprüfung, längstens bis
zum 30. Juni eines Jahres, abrechnen, wenn
5. § 142 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
,,§ 142
Sachverständigenrat Gesundheit und Pflege".
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
,,Gesundheitswesen" die Wörter ,,und in der
Pflege" eingefügt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Ver
sorgung" die Wörter ,,einschließlich der
Pflege" eingefügt.
1. sie bis zum 31. Dezember des jeweiligen
Vorjahres dem zuständigen Medizinischen
Dienst, den Landesverbänden der Kranken
kassen, den Ersatzkassen und dem Landes
ausschuss des Verbandes der Privaten
Krankenversicherung unter Angabe des
Standortes des Krankenhauses angezeigt
haben, dass sie die Strukturmerkmale des
Kodes des Operationen- und Prozeduren
schlüssels nach § 301 Absatz 2, der der je
weiligen Leistung zugrunde liegt, als erfüllt
und nachweisbar ansehen, und
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
2. der der Leistung zugrunde liegende Kode
des Operationen- und Prozedurenschlüs
sels nach § 301 Absatz 2 in dem Jahr erst
mals vergütungsrelevant wurde.
Krankenhäuser können ab dem 30. Juni 2023
Leistungen abweichend von Absatz 1 Satz 1
bis zum Abschluss der Strukturprüfung, längs
tens bis zu sechs Monate nach der Anzeige
nach Nummer 1, abrechnen, wenn sie
1. dem zuständigen Medizinischen Dienst, den
Landesverbänden der Krankenkassen, den
Ersatzkassen und dem Landesausschuss
des Verbandes der Privaten Krankenver
sicherung unter Angabe des Standortes
des Krankenhauses angezeigt haben, dass
sie die Strukturmerkmale des Kodes des
Operationen- und Prozedurenschlüssels
nach § 301 Absatz 2, der der jeweiligen
Leistung zugrunde liegt, über einen Zeit
raum von drei Kalendermonaten vor dieser
Anzeige als erfüllt und nachweisbar anse
hen, und
2. in den letzten zwölf Monaten vor der An
zeige nach Nummer 1 noch keine Anzeige
nach Nummer 1 für Leistungen nach diesem
Kode vorgenommen haben."
b) Dem Wortlaut des Absatzes 2 wird folgender
Satz vorangestellt:
,,Die Strukturprüfung wird durch einen Be
scheid abgeschlossen."
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Krankenhäusern, denen nach Abschluss der
Strukturprüfung, die sie nach einer Anzeige
nach Absatz 1a beantragt haben, keine Be
scheinigung nach Absatz 2 erteilt wurde, ha
ben dies unverzüglich den Landesverbänden
der Krankenkassen, den Ersatzkassen und
dem Landesausschuss des Verbandes der Pri
vaten Krankenversicherung unter Angabe des
Standortes des Krankenhauses mitzuteilen."
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,diese
Krankenhäuser" die Wörter ,,im Jahr 2022"
eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,Abweichend von Satz 1 können Kranken
häuser im Jahr 2022 bis zum Abschluss
der Strukturprüfung erbrachte Leistungen
vereinbaren und abrechnen, wenn sie die
Strukturprüfung für Leistungen nach dem
Kode 8-01a des Operationen- und Proze
durenschlüssels nach § 301 Absatz 2 bis
zum 30. Juni 2022 beantragt haben."
9. § 283 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
,,Der Vorstand beschließt die Richtlinien im Be
nehmen mit dem Verwaltungsrat."
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Der Vorstand beschließt die Richtlinien im Be
nehmen mit dem Verwaltungsrat."
2799
10. Dem § 290 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die Krankenversichertennummer eines
Versicherten darf im Rahmen der Telematikinfra
struktur von Anbietern und Nutzern von Anwen
dungen und Diensten im Sinne von § 306 Absatz 4
Satz 1 und 2 zur eindeutigen Identifikation des
Versicherten verwendet werden, soweit dies für
die eindeutige Zuordnung von Daten und Diens
ten bei der Nutzung dieser Anwendungen und
Dienste erforderlich ist."
11. § 291 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 3 wird die Angabe ,,1. Ja
nuar 2023" durch die Angabe ,,1. Januar 2026"
und die Angabe ,,1. Juli 2024" durch die An
gabe ,,1. Januar 2025" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Die Krankenkassen sind verpflichtet,
1. Versicherten auf deren Verlangen unverzüg
lich eine elektronische Gesundheitskarte mit
kontaktloser Schnittstelle zur Verfügung zu
stellen,
2. Versicherten, die eine elektronische Patien
tenakte beantragen, gleichzeitig eine elek
tronische Gesundheitskarte mit kontakt
loser Schnittstelle und eine persönliche
Identifikationsnummer (PIN) zur Verfügung
zu stellen, soweit dies noch nicht erfolgt ist,
3. Versicherten, die bis zum 31. Dezember
2022 eine elektronische Patientenakte be
antragt haben, bis spätestens zum 30. Juni
2023 eine elektronische Gesundheitskarte
mit kontaktloser Schnittstelle und eine PIN
zur Verfügung zu stellen, soweit dies noch
nicht erfolgt ist, und
4. Versicherten ab dem 1. November 2023 als
Verfahren zur nachträglichen, sicheren
Identifikation nach § 336 Absatz 5 Num
mer 3 und zur sicheren Identifikation nach
§ 336 Absatz 6 auch die Nutzung eines
elektronischen Identitätsnachweises nach
§ 18 des Personalausweisgesetzes, nach
§ 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach
§ 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes an
zubieten."
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a ein
gefügt:
,,(3a) Bei der Ausgabe von elektronischen
Gesundheitskarten mit einer kontaktlosen
Schnittstelle nach Absatz 3 informieren die
Krankenkassen Versicherte barrierefrei über
1. die Möglichkeit und das Verfahren, eine zu
gehörige persönliche Identifikationsnummer
(PIN) beantragen zu können und
2. die Nutzungsmöglichkeiten solcher Karten
für Anwendungen nach § 334 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1, 4, 6 und 7.
Die Krankenkassen informieren nach Satz 1
auch die Versicherten, denen eine elektro
nische Gesundheitskarte mit kontaktloser
Schnittstelle ohne diese Informationen zur Ver
fügung gestellt wurde. Der Spitzenverband
Bund der Krankenkassen berichtet dem Bun
2800
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
desministerium für Gesundheit halbjährlich
beginnend ab dem 1. Januar 2023 über die
jeweilige Anzahl der von den einzelnen Kassen
an die Versicherten ausgegebenen elektro
nischen Gesundheitskarten mit einer kontakt
losen Schnittstelle und die jeweilige Anzahl
der an die Versicherten versendeten PINs."
d) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe ,,1. Januar
2021" durch die Angabe ,,1. Oktober 2023" er
setzt und werden die Wörter ,,§ 34 Absatz 1
Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 10" durch die Wör
ter ,,§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 5, 9
und 11" ersetzt.
e) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,1. Januar 2023"
durch die Angabe ,,1. Januar 2024" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe ,,1. Januar 2024"
durch die Angabe ,,1. Januar 2026" ersetzt.
cc) Nach Satz 6 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
,,Abweichend von Satz 6 kann der Versi
cherte nach umfassender Information
durch die Krankenkasse über die Beson
derheiten des Verfahrens in die Nutzung ei
ner digitalen Identität einwilligen, die einem
anderen angemessenen Sicherheitsniveau
entspricht. Die Anforderungen an die Si
cherheit und Interoperabilität dieses Nut
zungsweges der digitalen Identität werden
von der Gesellschaft für Telematik festge
legt. Die Festlegung erfolgt hinsichtlich der
Anforderungen an die Sicherheit und den
Datenschutz im Einvernehmen mit dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informa
tionstechnik und der oder dem Bundes
beauftragten für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit."
dd) Im neuen Satz 10 wird die Angabe ,,1. Juli
2022" durch die Angabe ,,1. Juli 2023" er
setzt.
12. In § 291a Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe ,,1. Ja
nuar 2023" durch die Angabe ,,1. Januar 2026"
ersetzt.
13. § 291b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,31. De
zember 2022" durch die Angabe ,,31. Dezem
ber 2025" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,31. Dezember
2022" durch die Angabe ,,31. Dezember
2025" und die Angabe ,,1. Januar 2023"
durch die Angabe ,,1. Januar 2026" ersetzt.
bb) In Satz 3 wird jeweils die Angabe ,,1. Januar
2023" durch die Angabe ,,1. Januar 2026"
ersetzt.
c) In Absatz 7 werden die Wörter ,,und Absatz 8"
durch ein Komma und die Wörter ,,Absatz 8
und § 291a Absatz 4 Satz 2" ersetzt.
14. In § 304 Absatz 2 wird das Wort ,,sowie" durch ein
Komma ersetzt und werden vor dem Punkt die
Wörter ,,sowie Arbeitsunfähigkeitsdaten, die der
bisher zuständigen Krankenkasse für Zeiten nach
dem Ende der Versicherung übermittelt werden,
der neuen Krankenkasse zu übermitteln" einge
fügt.
15. § 311 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 10 wird die Angabe ,,§ 360 Ab
satz 5" durch die Angabe ,,§ 360 Absatz 10"
ersetzt.
b) In Nummer 11 wird das Wort ,,und" am Ende
durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch
das Wort ,,und" ersetzt.
d) Folgende Nummer 13 wird angefügt:
,,13. Planung, Durchführung und Unterstüt
zung der Erprobungs- und Einführungs
phasen von Anwendungen."
16. § 312 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 wird die Angabe ,,30. Juni 2021"
durch die Angabe ,,30. September 2023" er
setzt.
b) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Arznei
mittel," die Wörter ,,soweit technisch möglich"
eingefügt.
c) In Nummer 5 wird die Angabe ,,1. Juli 2023"
durch die Angabe ,,1. Oktober 2024" ersetzt.
d) In Nummer 8 wird die Angabe ,,1. April 2022"
durch die Angabe ,,1. April 2023" ersetzt.
17. Nach § 332 werden die folgenden §§ 332a
und 332b eingefügt:
,,§ 332a
Unzulässige
Beschränkungen durch Anbieter
und Hersteller informationstechnischer
Systeme für die vertragsärztliche Versorgung,
die vertragszahnärztliche Versorgung, die
pflegerische Versorgung, für Krankenhäuser
und Apotheken sowie für Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationseinrichtungen
(1) Die Anbieter und Hersteller informations
technischer Systeme für die vertragsärztliche Ver
sorgung, die vertragszahnärztliche Versorgung,
die pflegerische Versorgung sowie für Kranken
häuser, Apotheken, Vorsorgeeeinrichtungen und
Rehabilitationseinrichtungen stellen die diskrimi
nierungsfreie Einbindung aller Komponenten und
Dienste sicher, die von der Gesellschaft für Tele
matik nach § 325 Absatz 2 und 3 zugelassen sind
und die zur Erfüllung gesetzlicher Pflichten bei der
Nutzung von Anwendungen der Telematikinfra
struktur erforderlich sind, soweit Schnittstellen
vorgegeben oder festgelegt sind. Eine Beschrän
kung der Einbindung auf bestimmte Hersteller
und Anbieter ist unzulässig.
(2) Die Einbindung der Komponenten und
Dienste nach Absatz 1 erfolgt ohne zusätzliche
Kosten für die Nutzer der informationstechni
schen Systeme. Direkte oder indirekte Kosten im
Zusammenhang mit der Wahl eines Herstellers
oder Anbieters sind unzulässig.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
(3) Die Verpflichtungen aus Absatz 1 sind spä
testens bis zum 29. Dezember 2023 umzusetzen.
§ 332b
Rahmenvereinbarungen mit Anbietern und
Herstellern informationstechnischer Systeme
Die Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
können für die an der vertragsärztlichen und ver
tragszahnärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringer Rahmenvereinbarungen mit
den Anbietern und Herstellern informationstech
nischer Systeme für die vertragsärztliche und
vertragszahnärztliche Versorgung zu Leistungs
pflichten, Vertragsstrafen, Preisen, Laufzeiten und
Kündigungsfristen abschließen."
18. In § 334 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe ,,1. Juli
2023" durch die Angabe ,,1. Oktober 2024" er
setzt.
19. § 336 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein
gefügt:
,,Die für ein geeignetes technisches Verfahren
nach Satz 1 erforderliche Identifizierung der
Versicherten kann auch in einer Apotheke
durchgeführt werden."
b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Die für ein geeignetes technisches Verfahren
nach Satz 1 erforderliche Identifizierung der
Versicherten kann auch in einer Apotheke
durchgeführt werden."
c) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
,,(8) Die Gesellschaft für Telematik legt bis
zum 30. Juni 2023 im Einvernehmen mit dem
Bundesamt für Sicherheit in der Informations
technik und der oder dem Bundesbeauftragten
für den Datenschutz und die Informationsfrei
heit die erforderlichen technischen Vorgaben
für die Identifizierung der Versicherten nach
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 fest. Die
Gesellschaft für Telematik kann den Apothe
ken Dienste zur Durchführung der Identifizie
rung der Versicherten zur Verfügung stellen.
Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zu
stimmung des Bundesrates das Nähere zu re
geln zu der Durchführung der Identifizierung
der Versicherten sowie der Vergütung und Ab
rechnung der Apotheken für die Durchführung
der Identifizierung der Versicherten."
20. § 340 wird wie folgt geändert:
aa) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,30. Juni
2022" durch die Angabe ,,30. Juni 2023" er
setzt.
bb) In Absatz 7 wird die Angabe ,,1. Januar 2024"
durch die Angabe ,,1. Januar 2025" ersetzt.
21. In § 341 Absatz 2 Nummer 10 wird nach der An
gabe ,,39c" das Wort ,,und" durch ein Komma er
setzt und werden nach den Wörtern ,,des Siebten
Buches und" die Wörter ,,der Pflege" eingefügt.
2801
22. § 342 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
,,3. zusätzlich spätestens sechs Monate,
nachdem das dafür bestimmte Regis
ter zur Verfügung steht, die Versicher
ten mittels der Benutzeroberfläche
eines geeigneten Endgeräts und unter
Nutzung der elektronischen Gesund
heitskarte oder einer digitalen Identität
der Versicherten nach § 291 Absatz 8
die Abgabe, Änderung sowie den
Widerruf einer elektronischen Erklärung
zur Organ- und Gewebespende in dem
Register vornehmen können, und".
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe ,,10,"
gestrichen.
bbb) Buchstabe b wird aufgehoben.
ccc) Buchstabe c wird Buchstabe b.
ddd) Buchstabe d wird aufgehoben.
eee) Buchstabe e wird Buchstabe c.
cc) Nach Nummer 4 werden die folgenden
Nummern 5 bis 7 eingefügt:
,,5. zusätzlich spätestens ab dem 1. Januar
2024 die Daten nach § 341 Absatz 2
Nummer 10 zur Verfügung gestellt wer
den können,
6. zusätzlich spätestens ab dem 1. Juli
2024 die Versicherten oder durch sie
befugte Vertreter die Daten, die in der
elektronischen Patientenakte gespei
chert sind, nach § 363 zu Forschungs
zwecken zur Verfügung stellen können,
7. zusätzlich spätestens ab dem 1. August
2024 die Versicherten den Sofortnach
richtendienst mit Leistungserbringern
und mit Krankenkassen als sicheres
Übermittlungsverfahren nach § 311
Absatz 6 über die Benutzeroberfläche
nach Nummer 1 Buchstabe b nutzen
können und".
dd) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 8
und die Angabe ,,1. Juli 2023" wird durch
die Angabe ,,1. Oktober 2024" ersetzt.
b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe ,,1. Juli
2023" durch die Angabe ,,1. Oktober 2024" er
setzt.
23. § 355 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung
werden nach den Wörtern ,,Nummer 7
notwendigen Festlegungen" die Wör
ter ,,und Vorgaben für deren Einsatz
und Verwendung" eingefügt.
bbb) In Nummer 8 wird das Wort ,,und" am
Ende durch ein Komma ersetzt.
ccc) In Nummer 9 wird der Punkt am Ende
durch das Wort ,,und" ersetzt.
2802
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
ddd) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
,,10. der Koordinierungsstelle für In
teroperabilität im Gesundheits
wesen."
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,Für die Anpassung der informationstech
nischen Systeme an die Festlegungen
nach diesem Absatz stellt die Kassenärzt
liche Bundesvereinigung den Herstellern
informationstechnischer Systeme und
Krankenkassen Darstellungen zur Visuali
sierung der Informationsobjekte zur Verfü
gung."
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,Beneh
mens nach Absatz 1" die Wörter ,,sowie zur
vorherigen Herstellung des Benehmens der
nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 zu Beteili
genden bei der Planung von Festlegungen
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung für
die semantische und syntaktische Interopera
bilität" eingefügt.
b) In Satz 3 wird die Angabe ,,1. Juli 2024" durch
die Angabe ,,1. Januar 2025" ersetzt.
25. § 357 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden vor dem Punkt
am Ende die Wörter ,,mit einem Zugriff, der das
Auslesen, die Speicherung und die Verwen
dung von Daten ermöglicht, soweit dies für
die Versorgung des Versicherten erforderlich
ist" eingefügt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,1. Juli 2023"
durch die Angabe ,,1. Oktober 2024" er
setzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,1. Juli 2024"
durch die Angabe ,,1. Januar 2025" ersetzt.
26. § 358 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe ,,1. Juli
2023" durch die Angabe ,,1. Oktober 2024" er
setzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
c) In Absatz 2a Satz 2 werden die Wörter ,,zum
Ende jedes Kalenderhalbjahres" durch das
Wort ,,fortlaufend" ersetzt.
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,1. Juli 2023"
durch die Angabe ,,1. Oktober 2024" er
setzt.
d) In Absatz 2c Satz 1 wird die Angabe ,,30. Juni
2022" durch die Angabe ,,31. Dezember 2023"
ersetzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,1. Juli 2024"
durch die Angabe ,,1. Januar 2025" ersetzt.
e) In Absatz 8 Satz 1 werden nach den Wörtern
,,Gesellschaft für Telematik" die Wörter ,,kann
die Kassenärztliche Bundesvereinigung zu
sätzlich zu den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1
mit der Festlegung von ihr vorgegebener Infor
mationsobjekte beauftragen und" eingefügt
und wird das Wort ,,Aufgabe" durch das Wort
,,Aufgaben" ersetzt.
f) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:
,,(11) Die Kosten, die im Rahmen der Erfül
lung der Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 und
Absatz 8 Satz 1 unter Beachtung des Gebots
der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit bei der
Kassenärztlichen Bundesvereinigung entste
hen, sind durch die Gesellschaft für Telematik
zu erstatten. Die Kassenärztliche Bundesverei
nigung unterrichtet die Gesellschaft für Tele
matik bis zum 1. September eines jeden Jah
res über die voraussichtlich entstehenden Kos
ten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben
nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 8 Satz 1
des Folgejahres. Die Kassenärztliche Bundes
vereinigung stellt der Gesellschaft für Telema
tik die für die Rechnungsprüfung notwendigen
Unterlagen zur Verfügung. Die Gesellschaft für
Telematik legt die weiteren Einzelheiten der
Kostenerstattung einvernehmlich mit der Kas
senärztlichen Bundesvereinigung fest. Beauf
tragt die Gesellschaft für Telematik die Deut
sche Krankenhausgesellschaft nach Absatz 8
Satz 2 mit der Erstellung von Festlegungen
nach den Absätzen 1 und 8, gelten die Sätze 1
bis 4 entsprechend."
24. § 356 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe ,,1. Juli 2023" durch
die Angabe ,,1. Oktober 2024" ersetzt.
c) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe ,,1. Juli
2023" durch die Angabe ,,1. Oktober 2024" er
setzt.
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe ,,1. Juli 2023"
durch die Angabe ,,1. Oktober 2024" er
setzt.
bb) In Satz 3 wird die Angabe ,,1. Juli 2024"
durch die Angabe ,,1. Januar 2025" ersetzt.
27. § 360 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe ,,1. Januar 2023"
durch die Angabe ,,1. Juli 2025" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt nicht für
Verordnungen von verschreibungspflichti
gen Arzneimitteln, die aufgrund gesetz
licher Regelungen einer bestimmten Apo
theke oder einer gemäß § 47 Absatz 1
Nummer 5 des Arzneimittelgesetzes be
nannten Stelle zugewiesen werden dür
fen."
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,1. Januar
2023" durch die Angabe ,,1. Juli 2025" ersetzt.
c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,1. Januar
2023" durch die Angabe ,,1. April 2024" er
setzt.
d) Absatz 10 Satz 2 wird aufgehoben.
e) In Absatz 13 Satz 3 werden nach dem Wort
,,Rechnungsdaten" die Wörter ,,zum Zweck
der Korrektur fehlerhafter Daten mit zugriffsbe
rechtigten Leistungserbringern und anderen
zugriffsberechtigten Personen nach § 361 Ab
satz 1 und" eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
f) In Absatz 14 wird das Wort ,,sowie" durch die
Wörter ,,und, soweit technisch möglich," er
setzt.
28. Nach § 361 wird folgender § 361a eingefügt:
,,§ 361a
Einwilligungsbasierte
Übermittlung von Daten aus
vertragsärztlichen elektronischen
Verordnungen; Verordnungsermächtigung
(1) Über Schnittstellen in den Diensten nach
§ 360 Absatz 1 müssen Daten aus elektronischen
Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arz
neimitteln an folgende an die Telematikinfrastruk
tur angeschlossene und mit den Mitteln der Tele
matikinfrastruktur authentifizierte Berechtigte
übermittelt werden können:
1. Hersteller von digitalen Gesundheitsanwen
dungen nach § 33a, sofern die Daten für den
bestimmungsgemäßen Gebrauch der digitalen
Gesundheitsanwendung durch die jeweiligen
Versicherten erforderlich sind und die jeweili
gen Versicherten diese digitale Gesundheits
anwendung nutzen,
2. Krankenkassen der jeweiligen Versicherten,
soweit dies für individuelle Angebote zur
Verbesserung der Versorgung der jeweiligen
Versicherten sowie zur Bewilligung von Leis
tungen vor einer Inanspruchnahme verordneter
Leistungen erforderlich ist,
3. Unternehmen der privaten Krankenversiche
rung der jeweiligen Versicherten, soweit dies
für individuelle Angebote zur Verbesserung
der Versorgung oder zu Abrechnungszwecken
erforderlich ist,
4. Apotheken, sofern die Daten im Rahmen des
Apothekenbetriebs zur Unterstützung der Ver
sorgung der Patienten erforderlich sind,
5. Vertragsärzte und Vertragszahnärzte, die in ei
nem Behandlungsverhältnis mit den jeweiligen
Versicherten stehen, soweit dies zur Unterstüt
zung der Behandlung erforderlich ist,
6. Krankenhäuser, die in einem Behandlungsver
hältnis mit den jeweiligen Versicherten stehen,
soweit dies zur Unterstützung der Behandlung
erforderlich ist,
7. Vorsorgeeinrichtungen und Rehabilitationsein
richtungen, die in einem Behandlungsverhält
nis mit dem jeweiligen Versicherten stehen, so
weit dies zur Unterstützung der Behandlung
erforderlich ist.
Die elektronischen Zugangsdaten, die die Einlö
sung einer elektronischen Verordnung von ver
schreibungspflichtigen Arzneimitteln ermögli
chen, dürfen nicht über die Schnittstellen nach
Satz 1 übermittelt werden.
(2) Die Übermittlung von Daten aus einer ver
tragsärztlichen elektronischen Verordnung von
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln an einen
Berechtigten nach Absatz 1 und die weitere Ver
arbeitung durch diesen Berechtigten bedarf der
Einwilligung des Versicherten.
2803
(3) Die Daten nach Absatz 1 dürfen von den
dort genannten Berechtigten nur zu den dort
genannten Zwecken verarbeitet werden. Diese
Verarbeitung darf die Wirksamkeit der Maßnah
men zur Gewährleistung von Datensicherheit und
Datenschutz sowie die Verfügbarkeit und Nutz
barkeit der vertragsärztlichen elektronischen Ver
ordnung nicht beeinträchtigen. Die Gesellschaft
für Telematik veröffentlicht im Einvernehmen mit
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa
tionstechnik und der oder dem Bundesbeauftrag
ten für den Datenschutz und die Informationsfrei
heit die durch die Berechtigten nach Absatz 1 zu
erfüllenden Vorgaben bezüglich Datensicherheit
und Datenschutz.
(4) Unmittelbar nach einer Übermittlung von
Daten nach Absatz 1 wird den jeweiligen Ver
sicherten eine umfassende Dokumentation der
Datenübermittlung barrierefrei zur Verfügung ge
stellt.
(5) Die Gesellschaft für Telematik betreibt die
Schnittstelle nach Absatz 1 und stellt sie den dort
genannten Berechtigten diskriminierungsfrei und
kostenfrei zur Verfügung. Zu diesem Zweck stellt
sie die erforderlichen Informationen zur techni
schen Beschaffenheit der Schnittstelle sowie über
die Möglichkeit zu deren Nutzung auf ihrer Inter
netseite allgemein zugänglich bereit.
(6) Das Bundesministerium für Gesundheit
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der oder
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit und dem Bundesamt
für Sicherheit in der Informationstechnik durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bun
desrats Folgendes zu regeln:
1. die Fristen, zu denen die Schnittstellen nach
Absatz 1 bereitgestellt werden müssen,
2. welche Daten nach den Absätzen 1 bis 3 zu
welchen Verarbeitungszwecken übermittelt
werden dürfen,
3. zu welchen Zwecken welche Daten von den
Empfangsberechtigten nach Absatz 1 verar
beitet werden dürfen,
4. die Informationen, die den Versicherten barrie
refrei zur Verfügung zu stellen sind,
5. die Anforderungen an die Abgabe, die Ände
rung und den Widerruf der Einwilligungserklä
rung nach Absatz 2 einschließlich der Möglich
keit, die Einwilligung auf bestimmte Zeiträume,
bestimmte elektronische Verordnungen oder
bestimmte Datenfelder der elektronischen Ver
ordnung zu beschränken,
6. die technischen Einzelheiten der Datenüber
mittlung und
7. die Dokumentation
nach Absatz 4."
der
Datenübermittlung
28a. § 374a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 wird die An
gabe ,,1. Juli 2024" jeweils durch die Angabe
,,1. Juli 2025" ersetzt.
2804
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
,,(4) Die Gesellschaft für Telematik hat bis
zum 31. Oktober 2023 im Einvernehmen mit
dem Bundesamt für Sicherheit in der Informa
tionstechnik und im Benehmen mit der oder
dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz
und die Informationsfreiheit sowie dem Bun
desinstitut für Arzneimittel und Medizinpro
dukte die erforderlichen technischen Festle
gungen für die Übermittlung von Daten nach
Absatz 1 Satz 1, insbesondere zur sicheren ge
genseitigen Identifizierung der Produkte bei
der Datenübertragung, zu treffen. Die Gesell
schaft für Telematik darf technische Dienste
zur sicheren gegenseitigen Identifizierung der
Produkte nach Maßgabe der technischen Fest
legungen nach Satz 1 betreiben."
28b. § 376 wird wie folgt gefasst:
vereinbaren, welche Komponenten und Dienste
nach Satz 1 zum jeweiligen Monat, für den die
TI-Pauschale gezahlt wird, vorhanden sein müs
sen.
(4) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1
legen in der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1
auch die Einzelheiten hinsichtlich des Übergangs
zu der erstmaligen Anwendung der TI-Pauschale
fest.
(5) Die Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1
vereinbaren im Abstand von jeweils zwei Jahren,
erstmals zum 29. Dezember 2024 Anpassungen
der Höhe der TI-Pauschale, sofern diese erforder
lich sind. Wird eine Änderung nach Satz 1 nicht
innerhalb dieser Frist vereinbart, gilt die jeweils
bestehende Vereinbarung zur Höhe der TI-Pau
schale bis zur Vereinbarung einer Änderung nach
Satz 1 fort.
,,§ 376
Finanzierung
§ 379
Nach den §§ 377 bis 382 werden den Leis
tungserbringern folgende Kosten erstattet:
Finanzierung der
den Apotheken entstehenden
Ausstattungs- und Betriebskosten
1. die Kosten der aufgrund von Anforderungen
nach diesem Gesetz erforderlichen Ausstat
tung, die den Leistungserbringern in der Fest
legungs-, Erprobungs- und Einführungsphase
der Telematikinfrastruktur entstehen, und
2. die erforderlichen Betriebskosten, die den
Leistungserbringern im laufenden Betrieb der
Telematikinfrastruktur entstehen."
28c. In § 377 Absatz 1 wird nach der Angabe ,,§ 376"
die Angabe ,,Satz 1" gestrichen.
28d. Die §§ 378 und 379 werden wie folgt gefasst:
,,§ 378
Finanzierung der den an der
vertragsärztlichen Versorgung
teilnehmenden Leistungserbringern
entstehenden Ausstattungs- und Betriebskosten
(1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Kos
ten der Ausstattung und Betriebskosten erhalten
die an der vertragsärztlichen Versorgung teilneh
menden Leistungserbringer ab dem 1. Juli 2023
eine monatliche Pauschale (TI-Pauschale) von
den Krankenkassen.
(2) Das Nähere zur Höhe und zu den der Be
rechnung zugrunde zu legenden Komponenten
und Diensten sowie zur Abrechnung der TI-Pau
schale vereinbaren der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und die Kassenärztlichen Bun
desvereinigungen bis zum 30. April 2023 in den
Bundesmantelverträgen. Kommt eine Vereinba
rung nach Satz 1 nicht oder nicht vollständig bis
zum 30. April 2023 zustande, legt das Bundes
ministerium für Gesundheit den Vereinbarungs
inhalt innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf
der in Satz 1 genannten Frist fest.
(3) In der Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1
ist auch das Nähere zum Umfang und Nachweis
der Ausstattung mit den aufgrund der Anforde
rungen nach diesem Gesetz erforderlichen Kom
ponenten und Diensten zu regeln. Ebenso ist zu
(1) Zum Ausgleich der in § 376 genannten Kos
ten der Ausstattung und Betriebskosten erhalten
Apotheken ab dem 1. Juli 2023 eine monatliche
Pauschale (TI-Pauschale) von den Krankenkas
sen.
(2) Das Nähere zur Höhe und zu den der Be
rechnung zugrunde zu legenden Komponenten
und Diensten sowie zur Abrechnung der TI-Pau
schale vereinbaren der Spitzenverband Bund der
Krankenkassen und die für die Wahrnehmung der
wirtschaftlichen Interessen gebildete maßgeb
liche Spitzenorganisation der Apotheker auf
Bundesebene bis zum 30. April 2023. Kommt eine
Vereinbarung nach Satz 1 nicht oder nicht voll
ständig bis zum 30. April 2023 zustande, legt
das Bundesministerium für Gesundheit den Ver
einbarungsinhalt innerhalb von zwei Monaten
nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist fest.
§ 378 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend."
28e. In § 380 Absatz 1 und 2 wird nach der Angabe
,,§ 376" jeweils die Angabe ,,Satz 1" gestrichen.
28f. § 381 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach der Angabe ,,§ 376" die
Angabe ,,Satz 1" gestrichen.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
,,Für Rehabilitationseinrichtungen, die ambu
lante Leistungen zur medizinischen Rehabilita
tion bei Abhängigkeitserkrankungen erbringen,
kann ein von Satz 2 abweichendes Verfahren
vereinbart werden."
28g. Dem § 385 Absatz 1 wird folgender Satz ange
fügt:
,,Die Gesellschaft für Telematik betreibt das Inter
operabilitätsverzeichnis ab dem 1. Februar 2023
über die Wissensplattform nach § 7 Absatz 1 der
IOP-Governance-Verordnung."
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
29. In § 394a Absatz 1 Satz 1 werden vor dem Punkt
am Ende die Wörter ,,sowie Regelungen zu treffen
für die Erhebung von Gebühren und Auslagen für
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen,
die durch die Koordinierungsstelle oder das Ex
pertengremium erbracht werden" eingefügt.
30. § 397 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 voran
gestellt:
,,1. entgegen § 332a Absatz 1 Satz 2 die dort
genannte Einbindung beschränkt,".
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 3 werden die
Nummern 2 bis 4.
Artikel 1b
Weitere Änderung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Dem § 355 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Gesetzliche Krankenversicherung , das zuletzt durch
Artikel 1a dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
folgender Absatz 14 angefügt:
,,(14) Bei der Gesellschaft für Telematik unmittelbar
für die Erfüllung der in Absatz 12 genannten Aufgabe
entstehende Kosten werden vom Bundesinstitut für
Arzneimittel und Medizinprodukte getragen. Das Bun
desinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte legt
die Einzelheiten der Kostenerstattung im Einverneh
men mit der Gesellschaft für Telematik fest."
31. Dem § 418 wird folgender Satz angefügt:
,,In der Vereinbarung nach § 130a Absatz 3c
Satz 6 kann von § 130a Absatz 3c Satz 7 abge
wichen werden, sofern Verträge nach § 130a Ab
satz 8 eine wirtschaftliche Versorgung sicherstel
len."
32. Folgender § 419 wird angefügt:
,,§ 419
Übergangsregelung
zur Besetzung der Vorstände
der Kassenärztlichen Vereinigungen
und Kassenärztlichen Bundesvereinigungen
Artikel 2
Änderung des
Krankenhausentgeltgesetzes
Das Krankenhausentgeltgesetz vom 23. April 2002
(BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1990)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0.
0a. Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
,,Die nach § 115f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten
oder nach § 115f Absatz 4 Satz 1 des Fünften Bu
ches Sozialgesetzbuch bestimmten Leistungen
werden für alle Benutzer und Benutzerinnen des
Krankenhauses einheitlich nach § 115f des Fünf
ten Buches Sozialgesetzbuch vergütet."
Artikel 1a
Dem § 355 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Gesetzliche Krankenversicherung , das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden
die folgenden Absätze 12 und 13 angefügt:
,,(12) Die Gesellschaft für Telematik errichtet und
betreibt eine Plattform, auf der medizinische Klassifika
tionen, Terminologien, Nomenklaturen und weitere se
mantische Standards für das deutsche Gesundheits
wesen bereitgestellt und von Nutzern in geeigneter
Form abgerufen werden können (Terminologieserver).
Der Terminologieserver dient insbesondere der zentra
len Bereitstellung sowie der Versionierung.
(13) Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medi
zinprodukte koordiniert die Bereitstellung, Pflege und
Fortschreibung der medizinischen Klassifikationen,
Terminologien, Nomenklaturen und weiteren semanti
schen Standards auf dem Terminologieserver und
stimmt diese im Rahmen des in Absatz 7 genannten
nationalen Kompetenzzentrums für medizinische Ter
minologien mit den Nutzern des Terminologieservers
sowie der Koordinierungsstelle für Interoperabilität im
Gesundheitswesen nach § 3 Absatz 1 der IOP-Gover
nance-Verordnung ab."
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 4 die folgende Angabe zu § 4a eingefügt:
,,§ 4a Ermittlung eines Erlösvolumens für die Ver
sorgung von Kindern und Jugendlichen".
§ 79 Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz und
Satz 2 zweiter Halbsatz findet keine Anwendung
auf Vorstände, deren Mitglieder vor dem 3. De
zember 2022 von der Vertreterversammlung wirk
sam gewählt wurden."
Weitere Änderung
des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
2805
0b. Dem § 2 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffent
licht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von
Vergütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen,
die zwischen Krankenhäusern erbracht werden."
0c. Nach § 3 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein
gefügt:
,,1a. ein Erlösvolumen für die Versorgung von
Kindern und Jugendlichen nach § 4a,".
1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
,,Es umfasst" die Wörter ,,nicht das Erlösvolu
men nach § 4a," eingefügt.
b) In Absatz 2a Satz 10 werden die Wörter ,,Satz 9
findet" durch die Wörter ,,Satz 8 Nummer 4 und
Satz 9 finden" ersetzt.
c) Absatz 9 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaaa) In Buchstabe a wird die An
gabe ,,2022" durch die Angabe
,,2025" ersetzt.
2806
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
bbbb) In Buchstabe c werden vor
dem Komma am Ende die Wör
ter ,,und in Höhe von 30 Pro
zent der zusätzlich entstehen
den Personalkosten für die
Jahre 2023 bis 2025" einge
fügt.
bbb) Nummer 2 wird durch die folgenden
Nummern 2 und 3 ersetzt:
,,2. in den Jahren 2016 bis 2025 be
gonnene Weiterbildungen zur
Fachärztin oder zum Facharzt für
Innere Medizin und Infektiologie
durch einen pauschalen Zuschuss
in Höhe von jährlich 30 000 Euro,
ab dem Jahr 2023 in Höhe von
jährlich 40 000 Euro,
3. in den Jahren 2016 bis 2025 be
gonnene Zusatz-Weiterbildungen
Infektiologie für Fachärztinnen und
Fachärzte durch einen pauschalen
Zuschuss in Höhe von einmalig
30 000 Euro,".
ccc) Die bisherige Nummer 3 wird Num
mer 4.
bb) In Satz 6 werden die Wörter ,,Buchstabe a
und e" durch die Wörter ,,und Satz 2 Num
mer 1 Buchstabe b" ersetzt.
1a. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
,,§ 4a
Ermittlung eines Erlösvolumens für die
Versorgung von Kindern und Jugendlichen
(1) Als Grundlage der Ermittlung eines Erlös
volumens für die Versorgung von Kindern und
Jugendlichen für die Jahre 2023 und 2024 (An
wendungsjahre) berechnet das Institut für das Ent
geltsystem im Krankenhaus auf der Grundlage der
ihm nach § 21 Absatz 1 übermittelten Daten die im
Jahr 2019 für die maßgeblichen Fälle nach Satz 3
erbrachte Summe der effektiven Bewertungsre
lationen je Krankenhaus. Dabei sind die tagesbe
zogenen Pflegeentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 6a nicht zu berücksichtigen. Maßgeb
liche Fälle sind alle voll- oder teilstationär behan
delten Patientinnen und Patienten, die zum Zeit
punkt der Aufnahme in das Krankenhaus über
28 Tage und unter 16 Jahre alt sind. Für die Ermitt
lung eines krankenhausindividuellen Erlösvolu
mens für die Versorgung von Kindern und Jugend
lichen für das jeweilige Anwendungsjahr ist die
nach Satz 1 berechnete Summe der effektiven Be
wertungsrelationen jeweils vom Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus mit dem für das
jeweilige Anwendungsjahr vereinbarten oder fest
gesetzten Landesbasisfallwert zu multiplizieren;
wurde ein Landesbasisfallwert für das jeweilige
Anwendungsjahr noch nicht vereinbart oder fest
gesetzt, ermittelt das Institut für das Entgeltsys
tem im Krankenhaus das jeweilige krankenhaus
individuelle Erlösvolumen für die Versorgung von
Kindern und Jugendlichen, indem es die nach
Satz 1 berechnete Summe der effektiven Bewer
tungsrelationen mit dem Landesbasisfallwert mul
tipliziert, der für das dem jeweiligen Anwendungs
jahr vorausgehende Jahr vereinbart oder festge
setzt worden ist und der um den für das jeweilige
Anwendungsjahr maßgeblichen Veränderungswert
nach § 9 Absatz 1b Satz 1 zu erhöhen ist. Das
nach Satz 4 ermittelte krankenhausindividuelle Er
lösvolumen für das Jahr 2023 ist vom Institut für
das Entgeltsystem im Krankenhaus um den Pro
zentsatz nach Absatz 2 Satz 1 und das nach Satz 4
ermittelte krankenhausindividuelle Erlösvolumen
für das Jahr 2024 ist vom Institut für das Entgelt
system im Krankenhaus um den Prozentsatz nach
Absatz 2 Satz 2 zu erhöhen. Das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus veröffentlicht das
nach Satz 5 für das Jahr 2023 ermittelte kranken
hausindividuelle Erlösvolumen und den Prozent
satz nach Absatz 2 Satz 1 bis zum 29. Dezember
2022 sowie das nach Satz 5 für das Jahr 2024
ermittelte krankenhausindividuelle Erlösvolumen
und den Prozentsatz nach Absatz 2 Satz 2 bis
zum 15. Dezember 2023 barrierefrei auf seiner In
ternetseite. Das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus ermittelt ein aktualisiertes kranken
hausindividuelles Erlösvolumen für das Jahr 2023,
indem es die nach Satz 1 berechnete Summe der
effektiven Bewertungsrelationen jeweils mit dem
Landesbasisfallwert für das Jahr 2023 multipliziert
und das sich ergebende Erlösvolumen um den
Prozentsatz nach Absatz 2 Satz 3 erhöht, und ver
öffentlicht das aktualisierte krankenhausindivi
duelle Erlösvolumen für das Jahr 2023 bis zum
15. Mai 2023 barrierefrei auf seiner Internetseite.
Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
ermittelt ein aktualisiertes krankenhausindividuel
les Erlösvolumen für das Jahr 2024, indem es die
nach Satz 1 berechnete Summe der effektiven Be
wertungsrelationen jeweils mit dem Landesbasis
fallwert für das Jahr 2024 multipliziert und das sich
ergebende Erlösvolumen um den Prozentsatz
nach Absatz 2 Satz 4 erhöht, und veröffentlicht
das aktualisierte krankenhausindividuelle Erlösvo
lumen für das Jahr 2024 bis zum 15. Mai 2024
barrierefrei auf seiner Internetseite.
(2) Das Institut für das Entgeltsystem im Kran
kenhaus berechnet einen Prozentsatz für das Jahr
2023 als Verhältnis eines Betrages in Höhe von
300 Millionen Euro und der Summe der für das
Jahr 2023 nach Absatz 1 Satz 4 ermittelten kran
kenhausindividuellen Erlösvolumina, die um 90 Mil
lionen Euro zu erhöhen ist. Das Institut für das
Entgeltsystem im Krankenhaus berechnet einen
Prozentsatz für das Jahr 2024 als Verhältnis eines
Betrages in Höhe von 300 Millionen Euro und der
Summe der für das Jahr 2024 nach Absatz 1 Satz 4
ermittelten krankenhausindividuellen Erlösvolumi
na, die um 90 Millionen Euro zu erhöhen ist. Das
Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus be
rechnet einen aktualisierten Prozentsatz für das
Jahr 2023, indem es jeweils die nach Absatz 1
Satz 1 berechnete Summe der effektiven Bewer
tungsrelationen je Krankenhaus mit dem Landes
basisfallwert für das Jahr 2023 multipliziert, die
Ergebnisse dieser Multiplikation addiert, die sich
ergebende Summe mit einem Betrag in Höhe von
90 Millionen Euro zu einem Gesamtbetrag addiert
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
und den Betrag in Höhe von 300 Millionen zu die
sem Gesamtbetrag ins Verhältnis setzt. Das Insti
tut für das Entgeltsystem im Krankenhaus berech
net einen aktualisierten Prozentsatz für das Jahr
2024, indem es jeweils die nach Absatz 1 Satz 1
berechnete Summe der effektiven Bewertungs
relationen je Krankenhaus mit dem Landesbasis
fallwert für das Jahr 2024 multipliziert, die Ergeb
nisse dieser Multiplikation addiert, die sich er
gebende Summe mit einem Betrag in Höhe von
90 Millionen Euro zu einem Gesamtbetrag addiert
und den Betrag in Höhe von 300 Millionen zu die
sem Gesamtbetrag ins Verhältnis setzt. Die nach
den Sätzen 1 bis 4 berechneten Prozentsätze sind
kaufmännisch auf drei Nachkommastellen zu run
den.
(3) Die nach Absatz 1 Satz 7 und 8 ermittelten
und aktualisierten Erlösvolumina sowie die nach
Absatz 4 Satz 3 und 4 berechneten Zuschläge sind
zweckgebunden für die Versorgung von Kindern
und Jugendlichen zu verwenden. Der Kranken
hausträger hat den anderen Vertragsparteien nach
§ 11 bei Abschluss der nächsten nach Ablauf des
jeweiligen Anwendungsjahres zu treffenden Ver
einbarung nach § 11 eine Bestätigung des Jahres
abschlussprüfers vorzulegen, aus der hervorgeht
oder für die das Krankenhaus glaubhaft dargelegt
hat, inwieweit die Mittel zweckentsprechend ver
wendet wurden. Mittel, die nicht zweckentspre
chend verwendet wurden, sind zurückzuzahlen;
die näheren Einzelheiten vereinbaren die Vertrags
parteien nach § 11.
(4) Zur Auszahlung des nach Absatz 1 Satz 5
für das Jahr 2023 ermittelten krankenhausindivi
duellen Erlösvolumens berechnet das Kranken
haus für die maßgeblichen Fälle nach Absatz 1
Satz 3, die im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis
31. Dezember 2023 zur voll- oder teilstationären
Behandlung aufgenommen wurden, einen Zu
schlag in Höhe des Prozentsatzes nach Absatz 2
Satz 1 auf die im auf Bundesebene vereinbarten
Entgeltkatalog bewerteten Fallpauschalen nach
§ 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und weist diesen
jeweils gesondert in der Rechnung aus. Zur Aus
zahlung des nach Absatz 1 Satz 5 für das Jahr
2024 ermittelten krankenhausindividuellen Erlös
volumens berechnet das Krankenhaus für die
maßgeblichen Fälle nach Absatz 1 Satz 3, die im
Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember
2024 zur voll- oder teilstationären Behandlung auf
genommen wurden, einen Zuschlag in Höhe des
Prozentsatzes nach Absatz 2 Satz 2 auf die im
auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog be
werteten Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und weist diesen jeweils gesondert in
der Rechnung aus. Besondere Einrichtungen nach
§ 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzie
rungsgesetzes, die im Jahr 2023 von der Anwen
dung der DRG-Fallpauschalen und Zusatzentgelte
ausgenommen sind, berechnen für die maßgeb
lichen Fälle nach Absatz 1 Satz 3, die im Zeitraum
vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 zur
voll- oder teilstationären Behandlung aufgenom
men wurden, einen Zuschlag in Höhe des Prozent
satzes nach Absatz 2 Satz 1 auf die nach § 6 Ab
2807
satz 1 Satz 1 vereinbarten fall- oder tagesbezoge
nen Entgelte und weisen diesen jeweils gesondert
in der Rechnung aus. Besondere Einrichtungen
nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhaus
finanzierungsgesetzes, die im Jahr 2024 von der
Anwendung der DRG-Fallpauschalen und Zusatz
entgelte ausgenommen sind, berechnen für die
maßgeblichen Fälle nach Absatz 1 Satz 3, die im
Zeitraum vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember
2024 zur voll- oder teilstationären Behandlung auf
genommen wurden, einen Zuschlag in Höhe des
Prozentsatzes nach Absatz 2 Satz 2 auf die nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 vereinbarten fall- oder tages
bezogenen Entgelte und weisen diesen jeweils ge
sondert in der Rechnung aus.
(5) Weicht die Summe der auf das Kalenderjahr
2023 oder 2024 entfallenden Erlöse aus im auf
Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog bewer
teten Fallpauschalen nach § 7 Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 für die Versorgung der maßgeblichen
Fälle nach Absatz 1 Satz 3 einschließlich des je
weiligen Zuschlags nach Absatz 4 von dem nach
Absatz 1 Satz 7 oder Satz 8 ermittelten und aktua
lisierten Erlösvolumen des jeweiligen Kalender
jahres ab, werden Mindererlöse bei einer Unter
schreitung des nach Absatz 1 Satz 7 oder Satz 8
ermittelten und aktualisierten Erlösvolumens von
bis zu 20 Prozent vollständig und Mehrerlöse zu
65 Prozent ausgeglichen. Mindererlöse bei einer
Unterschreitung des nach Absatz 1 Satz 7 oder
Satz 8 ermittelten und aktualisierten Erlösvolu
mens von mehr als 20 Prozent sind in Höhe von
65 Prozent auszugleichen. Vollständig auszuglei
chen sind abweichend von Satz 1 Mehrerlöse,
1. die daraus resultieren, dass das nach Absatz 1
Satz 5 für das Jahr 2023 ermittelte kranken
hausindividuelle Erlösvolumen das nach Ab
satz 1 Satz 7 ermittelte und aktualisierte Erlös
volumen übersteigt,
2. die daraus resultieren, dass das nach Absatz 1
Satz 5 für das Jahr 2024 ermittelte kranken
hausindividuelle Erlösvolumen das nach Ab
satz 1 Satz 8 ermittelte und aktualisierte Erlös
volumen übersteigt oder
3. die aus der Erhebung des Zuschlags nach Ab
satz 4 resultieren.
Die Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 können
eine von den Sätzen 1 und 2 abweichende Aus
gleichshöhe vereinbaren, um unzumutbare Härten
zu vermeiden. Die Mehr- und Mindererlöse sind
über den Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche
nach § 5 Absatz 4 im nächstmöglichen Vereinba
rungszeitraum auszugleichen. Für den Ausgleich
von Mehr- und Mindererlösen von besonderen
Einrichtungen nach § 17b Absatz 1 Satz 10 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes gilt § 6 Ab
satz 3 Satz 6 mit der Maßgabe, dass Mehrerlöse,
die aus der Erhebung der Zuschläge nach Absatz 4
Satz 3 und 4 resultieren, nicht auszugleichen sind.
(6) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2
Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes be
richten dem Bundesministerium für Gesundheit bis
zum 31. Dezember 2024 unter Berücksichtigung
der Bestätigungen der Jahresabschlussprüfer
2808
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
nach Absatz 3 Satz 2 für das Jahr 2023 gemein
sam über die Auswirkungen des nach Absatz 1
Satz 7 ermittelten und aktualisierten Erlösvolu
mens."
5. die Durchführung von Praxiseinsätzen im Rah
men des berufspraktischen Teils des Hebam
menstudiums am jeweiligen Krankenhaus
standort.
1b. Nach § 5 Absatz 2a werden die folgenden Ab
sätze 2b und 2c eingefügt:
Die für die Krankenhausplanung zuständige Lan
desbehörde hat den Vertragsparteien nach § 11
und dem Bundesministerium für Gesundheit die
Höhe des aufgrund der Festlegung nach Satz 2
auf den einzelnen Krankenhausstandort entfallen
den Förderbetrages und die Information, inwieweit
die von ihr für die Festlegung des standortindivi
duellen Förderbetrages zugrunde gelegten Krite
rien maßgeblich waren, jeweils bis zum 31. März
der Jahre 2023 und 2024 mitzuteilen.
,,(2b) Zur Förderung der geburtshilflichen Ver
sorgung in Krankenhäusern erheben Kranken
häuser für ihre Standorte, für die die für Kranken
hausplanung zuständige Landesbehörde nach
Satz 2 die Höhe eines standortindividuellen För
derbetrages festgelegt hat, in den Jahren 2023
und 2024 gegenüber den Patientinnen oder Pa
tienten oder den Kostenträgern einen vom Kran
kenhausträger zu ermittelnden Zuschlag nach
Absatz 2c. Die für die Krankenhausplanung zu
ständige Landesbehörde legt bis zum 31. März
der Jahre 2023 und 2024 jeweils die Höhe eines
standortindividuellen Förderbetrages zur Förde
rung der geburtshilflichen Versorgung in Kranken
häusern für Krankenhausstandorte fest, die eine
Fachabteilung für Geburtshilfe oder eine Fachab
teilung für Gynäkologie und Geburtshilfe vorhalten
und die von der für die Krankenhausplanung zu
ständigen Landesbehörde als bedarfsnotwendig
bestimmt werden. Dabei sind für die Kranken
hausstandorte im Gebiet des jeweiligen Landes
für die Jahre 2023 und 2024 jeweils insgesamt
Förderbeträge in folgender Höhe festzulegen:
Baden-Württemberg
15 648 732 Euro
Bayern
18 672 864 Euro
Berlin
6 227 940 Euro
Brandenburg
3 635 844 Euro
Bremen
1 144 548 Euro
Hamburg
3 124 116 Euro
Hessen
8 924 508 Euro
Mecklenburg-Vorpommern
2 376 540 Euro
Niedersachsen
11 274 396 Euro
Nordrhein-Westfalen
25 291 104 Euro
Rheinland-Pfalz
5 782 176 Euro
Saarland
1 437 924 Euro
Sachsen
5 978 496 Euro
Sachsen-Anhalt
3 235 344 Euro
Schleswig-Holstein
4 086 936 Euro
Thüringen
3 158 532 Euro.
Bei der Festlegung nach Satz 2 sind zu berücksich
tigen:
1. die Vorhaltung einer Fachabteilung für Pädiatrie
am jeweiligen Krankenhausstandort,
2. die Vorhaltung einer Fachabteilung für Neona
tologie am jeweiligen Krankenhausstandort,
3. der Anteil vaginaler Geburten am jeweiligen
Krankenhausstandort,
4. die Geburtenanzahl am jeweiligen Kranken
hausstandort,
(2c) Die Abrechnung des nach Absatz 2b Satz 2
festgelegten standortindividuellen Förderbetrages
erfolgt gegenüber den Patientinnen oder Patienten
oder den Kostenträgern durch einen vom Kran
kenhausträger zu ermittelnden Zuschlag, der sich
ergibt, indem die nach Absatz 2b Satz 2 für den
jeweiligen Krankenhausstandort festgelegte Höhe
des standortindividuellen Förderbetrages durch
die Anzahl der voll- und teilstationären Fälle des
Krankenhausstandortes in dem dem Jahr 2023
oder 2024 jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
geteilt wird. Der nach Satz 1 berechnete Zuschlag
für das Jahr 2023 ist bei Patientinnen oder Patien
ten abzurechnen, die zwischen dem 1. Januar
2023 und dem 31. Dezember 2023 zur Behand
lung in das Krankenhaus aufgenommen werden.
Der nach Satz 1 berechnete Zuschlag für das Jahr
2024 ist bei Patientinnen oder Patienten abzurech
nen, die zwischen dem 1. Januar 2024 und dem
31. Dezember 2024 zur Behandlung in das Kran
kenhaus aufgenommen werden. Abweichend von
den Sätzen 2 und 3 sind Zuschläge, die auf die
Fälle entfallen, die für das Jahr 2023 oder 2024
vor der jeweiligen Festlegung der Höhe des stand
ortindividuellen Förderbetrages durch die für die
Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde
abgerechnet worden sind, nicht für diese Fälle ab
zurechnen, sondern durch entsprechende Erhö
hung des Zuschlags für die Fälle des verbleiben
den Kalenderjahres abzurechnen; hierzu ermittelt
der Krankenhausträger die Höhe des Zuschlags
für die Fälle des verbleibenden Kalenderjahres, in
dem er den standortindividuellen Förderbetrag
durch die erwartete Zahl der Fälle des verbleiben
den Kalenderjahres teilt. Sofern die abgerechnete
Summe der Zuschläge für das jeweilige Kalender
jahr von der nach Absatz 2b Satz 2 festgelegten
Höhe des standortindividuellen Förderbetrages
abweicht, werden die Mehr- oder Mindererlöse
über den Zu- oder Abschlag für Erlösausgleiche
nach Absatz 4 Satz 1 im nächstmöglichen Verein
barungszeitraum vollständig ausgeglichen. Der
nach Absatz 2b Satz 2 festgelegte standortindi
viduelle Förderbetrag ist zweckgebunden für die
Finanzierung von voll- und teilstationären Leistun
gen der Geburtshilfe zu verwenden. Der Kranken
hausträger hat den anderen Vertragsparteien nach
§ 11 bei Abschluss der nächsten nach Ablauf des
Jahres 2023 oder 2024 jeweils zu treffenden Ver
einbarung nach § 11 eine Bestätigung des Jahres
abschlussprüfers vorzulegen, aus der hervorgeht
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
oder für die das Krankenhaus glaubhaft dargelegt
hat, inwieweit der nach Absatz 2b Satz 2 fest
gelegte standortindividuelle Förderbetrag zweck
entsprechend verwendet wurde. Mittel, die nicht
zweckentsprechend verwendet wurden, sind zu
rückzuzahlen. Der Spitzenverband Bund der Kran
kenkassen und der Verband der Privaten Kranken
versicherung gemeinsam vereinbaren mit der
Deutschen Krankenhausgesellschaft bis zum
31. März 2023 das Nähere zur Abrechnung und
zur Nachweisführung der zweckentsprechenden
Mittelverwendung des nach Absatz 2b Satz 2 fest
gelegten standortindividuellen Förderbetrages."
1c. § 5 Absatz 3h wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 werden nach dem Wort ,,Kranken
hausgesellschaft" die Wörter ,,bis zum 30. Juni
2023" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Kommt die Vereinbarung nach Satz 1 ganz
oder teilweise nicht fristgerecht zustande, legt
die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 6 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes ohne An
trag einer Vertragspartei innerhalb von zwölf
Wochen den Inhalt der Vereinbarung fest."
2.
In § 9 Absatz 1 Nummer 5 werden vor dem
Komma am Ende die Wörter ,,sowie erstmals bis
zum 26. Januar 2023 das Nähere zur Dokumen
tation des Eingangs von Daten, Unterlagen und
Auskünften und zur Abrechnung des Abschlags
nach § 11 Absatz 4 Satz 6" eingefügt.
3.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3 und 6 wird aufgehoben.
b) In Absatz 12 Satz 2 wird die Angabe ,,2023"
durch die Angabe ,,2026" und die Angabe
,,2022" durch die Angabe ,,2025" ersetzt.
4.
§ 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Die Verhandlung soll unter Berücksichtigung
der Sechswochenfrist des § 18 Absatz 4 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes so recht
zeitig abgeschlossen werden, dass das neue
Erlösbudget, das neue Pflegebudget und die
neuen Entgelte mit Ablauf des Jahres, das
dem Jahr vorausgeht, für das die Vereinbarung
gelten soll, in Kraft treten können."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
,,Der Krankenhausträger übermittelt zur
Vorbereitung der Verhandlung spätestens
bis zum 31. Dezember des Jahres, das
dem Jahr vorausgeht, für das die Verein
barung gelten soll, den anderen Vertrags
parteien, den in § 18 Absatz 1 Satz 2
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ge
nannten Beteiligten und der zuständigen
Landesbehörde die Abschnitte E1 bis E3
und B1 nach Anlage 1 dieses Gesetzes,
die Unterlagen nach § 6a Absatz 3 Satz 1
und 2 und den Nachweis nach § 9 Absatz 1
2809
Nummer 7; soweit zum 31. Dezember des
Jahres, das dem Jahr vorausgeht, für das
die Vereinbarung gelten soll, ein Landes
basisfallwert für das Jahr, für das die Ver
einbarung gelten soll, noch nicht nach § 14
Absatz 1 genehmigt wurde, sind die Unter
lagen innerhalb von sechs Wochen nach
der Genehmigung dieses Landesbasisfall
werts nach § 14 Absatz 1 zu übermitteln."
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er
setzt:
,,Soweit dies zur Beurteilung der Leistungen
des Krankenhauses im Rahmen seines Ver
sorgungsauftrags im Einzelfall erforderlich
ist, können die anderen Vertragsparteien
nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes inner
halb von sechs Wochen nach Vorlage der
Daten gemeinsam einmalig die Vorlage
von zusätzlichen Unterlagen und die Ertei
lung von Auskünften verlangen. Das Kran
kenhaus hat innerhalb von sechs Wochen
nach Eingang des Verlangens nach Satz 3
die zusätzlichen Unterlagen vorzulegen und
die Auskünfte zu erteilen."
cc) Die folgenden Sätze werden angefügt:
,,Die anderen Vertragsparteien nach § 18
Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Kranken
hausfinanzierungsgesetzes vereinbaren für
die Zeit vom 1. Juli des Jahres, für das die
Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 gelten
soll, bis einen Monat nach der Vereinbarung
nach Absatz 1 Satz 1 oder nach der Fest
setzung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 3
einen Abschlag in Höhe von 1 Prozent des
Rechnungsbetrags für jeden voll- oder teil
stationären Fall, sofern der Krankenhaus
träger seinen Pflichten nach Satz 1 oder
Satz 4 nicht nachkommt und die anderen
Vertragsparteien für die Zeit vor einer mög
lichen Erhebung eines Abschlags dem
Krankenhaus mindestens drei zumutbare
Termine für die Verhandlung angeboten ha
ben. Der Zeitpunkt des Abschlusses der
Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 ist von
den Vertragsparteien schriftlich oder elek
tronisch zu dokumentieren; bei einer Fest
setzung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 3
gilt das Datum der Entscheidung der
Schiedsstelle. Die Genehmigung des ver
einbarten Abschlags ist von den anderen
Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2
Nummer 1 und 2 des Krankenhausfinanzie
rungsgesetzes bei der für die Krankenhaus
planung zuständigen Landesbehörde zu
beantragen. Die anderen Vertragsparteien
nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes haben
den Krankenhausträger und die Schieds
stelle nach § 18a Absatz 1 des Kranken
hausfinanzierungsgesetzes zum Zeitpunkt
der Antragstellung über den Antrag zu infor
mieren. Die für die Krankenhausplanung zu
ständige Landesbehörde genehmigt die Er
hebung des Abschlags innerhalb von vier
2810
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Wochen ab dem Eingang des Antrags,
wenn die Vereinbarung dem geltenden
Recht entspricht."
in § 11 Absatz 4 Satz 1 und 4 genannten Fristen zu
übermitteln, vorzulegen oder zu erteilen; nach Ab
lauf dieser Fristen übermittelte, vorgelegte oder
erteilte Daten, Unterlagen und Auskünfte dürfen
von der Schiedsstelle nicht berücksichtigt oder
im Falle von Klagen gegen die Genehmigung des
Beschlusses der Schiedsstelle von dem Gericht
nicht zugelassen werden, wenn die Zulassung
nach der freien Überzeugung der Schiedsstelle
oder des Gerichts die Erledigung des Rechts
streits verzögern würde und die Nichteinhaltung
der Fristen auf von dem Krankenhausträger oder
von einer der anderen Vertragsparteien nach § 18
Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
zu vertretenden Gründen beruht."
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,,(6) Für die Vereinbarungszeiträume bis ein
schließlich des Vereinbarungszeitraums 2025,
für die bis zum 29. Dezember 2022 noch keine
Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 geschlos
sen wurde, sind von dem Krankenhausträger
die in Absatz 4 Satz 1 genannten Daten zu
übermitteln
1. bis zum 31. Oktober 2023 für die Verein
barungszeiträume bis einschließlich des
Vereinbarungszeitraums 2021,
2. bis zum 31. März 2024 für den Verein
barungszeitraum 2022,
3. bis zum 30. September 2024 für den Verein
barungszeitraum 2023,
4. bis zum 31. März 2025 für den Verein
barungszeitraum 2024 und
5. bis zum 30. September 2025 für den Verein
barungszeitraum 2025.
6.
6a. In § 15 Absatz 2a Satz 1 Nummer 5 wird die An
gabe ,,171 Euro" durch die Angabe ,,230 Euro" er
setzt.
7.
Für die Vorlage der Unterlagen und für die Er
teilung von Auskünften gilt Absatz 4 Satz 2 bis 9
mit der Maßgabe, dass der Abschlag nach Ab
satz 4 Satz 6 wie folgt zu vereinbaren ist:
1. im Fall von Satz 1 Nummer 1 vom 1. Mai
2024 an,
4. im Fall von Satz 1 Nummer 4 vom 1. Oktober
2025 an und
5. im Fall von Satz 1 Nummer 5 vom 1. April
2026 an.
§ 13 Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 gilt entspre
chend."
5.
Änderung der
Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
Die Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung
vom 8. April 2020 (BGBl. I S. 768), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 22. September 2021
(BGBl. I S. 4355; 2022 I S. 463) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 7 wird die Angabe ,,1. Januar 2023"
durch die Angabe ,,1. Januar 2025" ersetzt.
Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 für
Vereinbarungszeiträume ab dem Vereinbarungs
zeitraum 2026 nicht bis zum 31. Juli des Jahres,
für das die Vereinbarung gelten soll, zustande, legt
die Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Kran
kenhausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Ver
einbarung abweichend von Absatz 1 ohne Antrag
einer Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen
ab dem 1. August des Jahres fest. Die Fristen
nach Satz 1 verlängern sich jeweils um sechs
Wochen, wenn die Vertragsparteien nach § 18
Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes
vor Ablauf der Frist nach Satz 1 gegenüber der
Schiedsstelle gemeinsam schriftlich oder elektro
nisch anzeigen, dass sie innerhalb der solcherma
ßen verlängerten Frist eine Vereinbarung nach
§ 11 abschließen werden. Die im Schiedsverfahren
zu berücksichtigenden Daten, Unterlagen und
Auskünfte des Krankenhausträgers oder der ande
ren Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des Kran
kenhausfinanzierungsgesetzes sind innerhalb der
In § 21 Absatz 5 Satz 2 wird vor dem Punkt am
Ende ein Semikolon und werden die Wörter ,,dies
gilt auch, wenn die übermittelten Daten im Rah
men der Plausibilitätsprüfung von der Datenstelle
nicht akzeptiert werden; die Datenstelle legt das
Nähere zur Plausibilitätsprüfung fest und veröf
fentlicht die Festlegungen auf ihrer Internetseite"
eingefügt.
Artikel 3
2. im Fall von Satz 1 Nummer 2 vom 1. Oktober
2024 an,
3. im Fall von Satz 1 Nummer 3 vom 1. April
2025 an,
In § 14 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,und
des Fixkostendegressionsabschlags nach § 10
Absatz 13" gestrichen.
b) In Absatz 8 wird die Angabe ,,1. April 2023"
durch die Angabe ,,1. August 2024" ersetzt.
1a. In § 6a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird die An
gabe ,,1. Januar 2023" jeweils durch die Angabe
,,1. Januar 2024" ersetzt.
2.
§ 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe ,,1. Januar
2023" durch die Angabe ,,1. Januar 2024" er
setzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,1. April
2023" durch die Angabe ,,1. August 2024" er
setzt.
3.
In Anlage 1 wird im Abschnitt ,,Datensicherheit"
Unterabschnitt ,,Basisanforderungen, die für alle
digitalen Gesundheitsanwendungen gelten" in
Nummer 15a in der dritten Spalte die Angabe
,,1. Januar 2023" durch die Angabe ,,1. Januar
2024" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
4.
In Anlage 2 wird im Abschnitt ,,Interoperabilität" in
Nummer 5 in der dritten Spalte die Angabe ,,1. Ja
nuar 2023" durch die Angabe ,,1. Januar 2024" er
setzt.
3.
Evaluierung des
Reifegrades der Krankenhäuser
hinsichtlich der Digitalisierung und
Begleitforschung für die digitale Transformation
im Rahmen des Krankenhauszukunftsfonds
Änderung des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes
Das Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fas
sung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl. I
S. 886), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
Das Bundesministerium für Gesundheit führt zur
Evaluation des Krankenhauszukunftsfonds eine
Auswertung hinsichtlich der Digitalisierung aller
Krankenhäuser und insbesondere der nach § 14a
geförderten Vorhaben sowie eine Begleitforschung
zur digitalen Transformation der Krankenhäuser
durch. Aus der Evaluation soll sich ergeben, inwie
weit die Digitalisierung der Krankenhäuser, der
Umgang mit technologischen Innovationen und
die Versorgung von Patientinnen und Patienten
durch die Förderung verbessert sowie zukünftige
Bedarfe zur digitalen Transformation im Kranken
hausbereich identifiziert und geeignete Weiter
entwicklungsstrategien entwickelt werden. Im
Rahmen einer Auswertung durch eine durch das
Bundesministerium für Gesundheit beauftragte
Forschungseinrichtung ist der Reifegrad aller
Krankenhäuser hinsichtlich der Digitalisierung je
weils zum Stichtag 30. Juni 2021 und 31. Dezem
ber 2023 unter Berücksichtigung von Bewertungs
kriterien anerkannter Reifegradmodelle festzustel
len. Das Bundesministerium für Gesundheit wird
ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach § 12
Absatz 3 einen weiteren Stichtag festzulegen. Die
Empfänger von Fördermitteln nach § 14a übermit
teln der vom Bundesministerium für Gesundheit
mit der Reifegradmessung beauftragten For
schungseinrichtung auf deren Anforderung in elek
tronischer Form die für die Auswertung erforder
lichen strukturierten Selbsteinschätzungen hin
sichtlich des Umsetzungsstands digitaler Maßnah
men. Den teilnehmenden Krankenhäusern wird ein
Teilnahmezertifikat durch die mit der Reifegrad
messung beauftragte Forschungseinrichtung aus
gestellt. Die Länder prüfen, ob diejenigen Kran
kenhäuser, die nach § 14a eine Förderung in dem
jeweiligen Land erhalten, an der Reifegradmes
sung teilgenommen haben und bestätigen die Teil
nahme gegenüber dem Bundesamt für Soziale
Sicherung."
§ 2 Nummer 1a Buchstabe g wird wie folgt ge
fasst:
,,g) im Bereich der Pflegehilfe und -assistenz, ins
besondere für die Berufe Krankenpflegehelfer,
Krankenpflegehelferin, Pflegehelfer, Pflegehel
ferin, Pflegeassistent, Pflegeassistentin, Pfle
gefachassistent, Pflegefachassistentin,".
1.
In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,Satz 4
bis 6 und Absatz 7" durch die Wörter ,,Satz 4 und
5, Absatz 3a und 7" ersetzt.
2.
§ 14a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter ,,werden mit
Ablauf des Jahres 2023 durch das Bundes
amt für Soziale Sicherung an den Bund zu
rückgeführt" durch die Wörter ,,können vom
Bundesamt für Soziale Sicherung zur De
ckung seiner Aufwendungen gemäß Ab
satz 6 Satz 3 verwendet werden" ersetzt.
bb) Nach Satz 3 werden die folgenden Sätze
eingefügt:
,,Spätestens mit Ablauf des Jahres 2025
werden durch das Bundesamt für Soziale
Sicherung die durch die Länder nicht aus
geschöpften oder durch das Bundesamt für
Soziale Sicherung nicht für andere Aufga
ben verwendeten Mittel an den Bund zu
rückgeführt. Das Bundesamt für Soziale Si
cherung berichtet dem Bundesministerium
für Gesundheit beginnend zum 31. Dezem
ber 2022 halbjährlich über die entstandenen
und voraussichtlich entstehenden Aufwen
dungen."
cc) In dem neuen Satz 7 werden nach dem
Wort ,,für" die Wörter ,,technische und orga
nisatorische" eingefügt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 Buchstabe b wird das Wort
,,und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4
eingefügt:
,,4. das Krankenhaus an der Auswertung
nach § 14b Satz 3 teilnimmt und".
cc) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
c) In Absatz 7 Nummer 3 werden nach den Wör
tern ,,der Fördermittel" die Wörter ,,während
und nach dem Ende der Vorhaben" eingefügt.
§ 14b wird wie folgt gefasst:
,,§ 14b
Artikel 4
0.
2811
3a. In § 17a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,in der
Krankenpflegehilfe" durch die Wörter ,,im in § 2
Nummer 1a Buchstabe g genannten Bereich der
Pflegehilfe und -assistenz" ersetzt.
4.
§ 17b wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
,,Zur sachgerechten Abbildung der Kosten von
telekonsiliarärztlichen Leistungen haben die
Vertragsparteien nach Absatz 2 Satz 1 auf der
Grundlage eines Konzepts des Instituts für das
Entgeltsystem im Krankenhaus spätestens bis
zum 30. September 2024 Entgelte zu vereinba
ren."
b) Absatz 3 Satz 5 wird aufgehoben.
2812
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge
fügt:
,,(3a) Das Institut für das Entgeltsystem im
Krankenhaus hat für jede nicht erfolgte, nicht
vollständige oder nicht fristgerechte Übermitt
lung der für die Durchführung der Kalkulation
nach Absatz 3 Satz 4 erforderlichen Daten ei
nen Abschlag von den pauschalierten Pflege
sätzen nach § 17 Absatz 1 je Standort eines
Krankenhauses festzulegen. Eine Übermittlung
gilt als nicht vollständig, wenn die Daten von
weniger als 95 Prozent der für den jeweiligen
Standort eines Krankenhauses an das Institut
für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermit
telten voll- und teilstationären Krankenhausfälle
verwertbar sind. Der Abschlag nach Satz 1 er
gibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der
voll- und teilstationären Krankenhausfälle, de
ren Daten durch das Krankenhaus je Kranken
hausstandort nicht übermittelt werden oder
zwar übermittelt werden, aber durch das Insti
tut für das Entgeltsystem im Krankenhaus nicht
verwertbar sind, mit einem fallbezogenen Ab
schlagswert. Der fallbezogene Abschlagswert
beträgt im ersten Jahr der Datenübermittlung,
in dem eine Übermittlung nicht, nicht vollstän
dig oder nicht fristgerecht erfolgt, 20 Euro je
voll- und teilstationären Krankenhausfall, des
sen Daten nicht übermittelt werden oder zwar
übermittelt werden, aber durch das Institut für
das Entgeltsystem im Krankenhaus nicht ver
wertbar sind. Für jedes weitere Jahr der Daten
übermittlung, in dem eine Übermittlung nicht,
nicht vollständig oder nicht fristgerecht erfolgt,
erhöht sich der fallbezogene Abschlagswert
nach Satz 4 um jeweils 10 Euro. Abweichend
von den Sätzen 3 bis 5 beträgt der Abschlag
nach Satz 1 mindestens 20 000 Euro und
höchstens 500 000 Euro pro Jahr der Daten
übermittlung. Das Institut für das Entgeltsystem
im Krankenhaus unterrichtet jeweils die Ver
tragsparteien nach § 18 Absatz 2 über Verstöße
und die Höhe des jeweiligen Abschlags nach
Satz 1. Die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2
berücksichtigen den Abschlag nach Satz 1 bei
der Vereinbarung nach § 11 des Krankenhaus
entgeltgesetzes und § 11 der Bundespflege
satzverordnung."
d) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Sta
tionen" jeweils die Wörter ,,und in Kreißsälen"
eingefügt.
e) Absatz 4a Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,und" am Ende
gestrichen.
bb) In Nummer 2 Buchstabe f wird der Punkt
am Ende durch ein Komma und das Wort
,,und" ersetzt.
cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
,,3. als Hebammen Personen mit einer Er
laubnis zum Führen der Berufsbezeich
nung nach § 5 Absatz 1 des Hebam
mengesetzes, auch in Verbindung mit
den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Hebam
mengesetzes."
dd) In Satz 2 werden nach dem Wort ,,Statio
nen" die Wörter ,,oder in Kreißsälen" einge
fügt.
5.
§ 17c wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2b werden die folgenden Sätze an
gefügt:
,,Für die Durchführung der Erörterung und für
eine gerichtliche Überprüfung der Abrechnung
hat der Medizinische Dienst die für die Prüfung
der Rechtmäßigkeit einer Abrechnung bei dem
Krankenhaus erhobenen Daten und Unterlagen
an die Krankenkasse zu übermitteln. Die Kran
kenkassen dürfen die erhobenen Daten und
Unterlagen nur für die in Satz 5 genannten Zwe
cke verarbeiten; eine Zusammenführung ist nur
mit Daten des die Erörterung oder die gericht
liche Überprüfung betreffenden Einzelfalles
zulässig. Die von dem Medizinischen Dienst
übermittelten Daten und Unterlagen sind nach
Abschluss der Erörterung oder der gericht
lichen Überprüfung von der Krankenkasse zu
löschen. Das Nähere zum Verfahren der Über
mittlung vereinbart der Spitzenverband Bund
der Krankenkassen mit dem Medizinischen
Dienst Bund mit Wirkung für die Krankenkassen
und die Medizinischen Dienste."
b) In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe ,,2023"
durch die Angabe ,,2025" ersetzt.
6.
§ 17d Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 7 wird die Angabe ,,bis 6" durch die
Wörter ,,und 5 und Absatz 3a" ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
,,Zur sachgerechten Abbildung der Kosten von
telekonsiliarärztlichen Leistungen haben die
Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 Satz 1
auf der Grundlage eines Konzepts des Instituts
für das Entgeltsystem im Krankenhaus spätes
tens bis zum 30. September 2024 Entgelte zu
vereinbaren."
Artikel 5
Änderung der
Bundespflegesatzverordnung
Die Bundespflegesatzverordnung vom 26. Septem
ber 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 14
des Gesetzes vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) ge
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
0. Dem § 2 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
,,Die Deutsche Krankenhausgesellschaft veröffent
licht bis zum 31. Dezember 2023 die Höhe von Ver
gütungen für telekonsiliarärztliche Leistungen, die
zwischen Krankenhäusern erbracht werden."
1. In § 9 Absatz 1 Nummer 6 werden nach der Angabe
,,Satz 1" die Wörter ,,und erstmals bis zum 26. Ja
nuar 2023 das Nähere zur Dokumentation des Ein
gangs von Daten, Unterlagen und Auskünften und
zur Abrechnung des Abschlags nach § 11 Absatz 4
Satz 5" eingefügt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
2. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
,,Die Verhandlung soll unter Berücksichtigung der
Sechswochenfrist des § 18 Absatz 4 des Kran
kenhausfinanzierungsgesetzes so rechtzeitig ab
geschlossen werden, dass das neue Budget und
die neuen Entgelte mit Ablauf des Jahres, das
dem Jahr vorausgeht, für das die Vereinbarung
gelten soll, in Kraft treten können."
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor der Aufzählung wer
den nach dem Wort ,,Verhandlung" die
Wörter ,,spätestens bis zum 31. Dezem
ber des Jahres, das dem Jahr voraus
geht, für das die Vereinbarung gelten
soll," eingefügt.
bbb) In Nummer 3 werden die Wörter ,,erst
mals für das Jahr 2018" gestrichen.
bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er
setzt:
,,Die anderen Vertragsparteien nach § 18 Ab
satz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhausfi
nanzierungsgesetzes können innerhalb von
sechs Wochen nach Vorlage der Daten ge
meinsam einmalig die Vorlage von zusätz
lichen Unterlagen und die Erteilung von Aus
künften verlangen, soweit dies zur Beurtei
lung der Leistungen des Krankenhauses im
Rahmen seines Versorgungsauftrags im Ein
zelfall erforderlich ist und wenn der zu erwar
tende Nutzen den verursachten Aufwand
deutlich übersteigt. Das Krankenhaus hat in
nerhalb von sechs Wochen nach Eingang des
Verlangens nach Satz 3 die zusätzlichen Un
terlagen vorzulegen und die Auskünfte zu
erteilen. Die anderen Vertragsparteien nach
§ 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Kranken
hausfinanzierungsgesetzes vereinbaren für
die Zeit vom 1. Juli des Jahres, für das die
Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 gelten
soll, bis einen Monat nach der Vereinbarung
nach Absatz 1 Satz 1 oder nach der Festset
zung nach § 13 Absatz 1 oder Absatz 3 einen
Abschlag in Höhe von 1 Prozent des Rech
nungsbetrags für jeden voll- oder teilstatio
nären Fall, sofern der Krankenhausträger sei
nen Pflichten nach Satz 1 oder Satz 4 nicht
nachkommt und die anderen Vertragspar
teien für die Zeit vor einer möglichen Erhe
bung eines Abschlags dem Krankenhaus
mindestens drei zumutbare Termine für die
Verhandlung angeboten haben. Der Zeit
punkt des Abschlusses der Vereinbarung
nach Absatz 1 Satz 1 ist von den Vertrags
parteien schriftlich oder elektronisch zu do
kumentieren; bei einer Festsetzung nach
§ 13 Absatz 1 oder Absatz 3 gilt das Datum
der Entscheidung der Schiedsstelle. Die Ge
nehmigung des vereinbarten Abschlags ist
von den anderen Vertragsparteien nach § 18
Absatz 2 Nummer 1 und 2 des Krankenhaus
finanzierungsgesetzes bei der für die Kran
2813
kenhausplanung zuständigen Landesbe
hörde zu beantragen. Die anderen Vertrags
parteien nach § 18 Absatz 2 Nummer 1 und 2
des Krankenhausfinanzierungsgesetzes ha
ben den Krankenhausträger und die Schieds
stelle nach § 18a Absatz 1 des Krankenhaus
finanzierungsgesetzes zum Zeitpunkt der An
tragstellung über den Antrag zu informieren.
Die für die Krankenhausplanung zuständige
Landesbehörde genehmigt die Erhebung
des Abschlags innerhalb von vier Wochen
ab dem Eingang des Antrags, wenn die Ver
einbarung dem geltenden Recht entspricht."
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
,,(6) Für die Vereinbarungszeiträume bis ein
schließlich des Vereinbarungszeitraums 2025,
für die bis zum 29. Dezember 2022 noch keine
Vereinbarung nach Absatz 1 Satz 1 geschlossen
wurde, sind von dem Krankenhausträger die in
Absatz 4 Satz 1 genannten Daten zu übermitteln
1. bis zum 31. Oktober 2023 für die Verein
barungszeiträume bis einschließlich des Ver
einbarungszeitraums 2021,
2. bis zum 31. März 2024 für den Vereinbarungs
zeitraum 2022,
3. bis zum 30. September 2024 für den Verein
barungszeitraum 2023,
4. bis zum 31. März 2025 für den Vereinbarungs
zeitraum 2024 und
5. bis zum 30. September 2025 für den Verein
barungszeitraum 2025.
Für die Vorlage der Unterlagen und für die Ertei
lung von Auskünften gilt Absatz 4 Satz 2 bis 9 mit
der Maßgabe, dass der Abschlag nach Absatz 4
Satz 5 wie folgt zu vereinbaren ist:
1. im Fall von Satz 1 Nummer 1 vom 1. Mai 2024
an,
2. im Fall von Satz 1 Nummer 2 vom 1. Oktober
2024 an,
3. im Fall von Satz 1 Nummer 3 vom 1. April
2025 an,
4. im Fall von Satz 1 Nummer 4 vom 1. Oktober
2025 an und
5. im Fall von Satz 1 Nummer 5 vom 1. April
2026 an.
§ 13 Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 gilt entsprechend."
3. Dem § 13 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Kommt eine Vereinbarung nach § 11 für Ver
einbarungszeiträume ab dem Vereinbarungszeit
raum 2026 nicht bis zum 31. Juli des Jahres, für
das die Vereinbarung gelten soll, zustande, legt die
Schiedsstelle nach § 18a Absatz 1 des Kranken
hausfinanzierungsgesetzes den Inhalt der Vereinba
rung abweichend von Absatz 1 ohne Antrag einer
Vertragspartei innerhalb von sechs Wochen ab
dem 1. August des Jahres fest. Die Fristen nach
Satz 1 verlängern sich jeweils um sechs Wochen,
wenn die Vertragsparteien nach § 18 Absatz 2 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes vor Ablauf der
2814
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
Frist nach Satz 1 gegenüber der Schiedsstelle ge
meinsam schriftlich oder elektronisch anzeigen,
dass sie innerhalb der solchermaßen verlängerten
Frist eine Vereinbarung nach § 11 abschließen wer
den. Die im Schiedsverfahren zu berücksichtigen
den Daten, Unterlagen und Auskünfte des Kranken
hausträgers oder der anderen Vertragsparteien
nach § 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungs
gesetzes sind innerhalb der in § 11 Absatz 4 Satz 1
und 4 genannten Fristen zu übermitteln, vorzulegen
oder zu erteilen; nach Ablauf dieser Fristen übermit
telte, vorgelegte oder erteilte Daten, Unterlagen und
Auskünfte dürfen von der Schiedsstelle nicht be
rücksichtigt oder im Falle von Klagen gegen die
Genehmigung des Beschlusses der Schiedsstelle
von dem Gericht nicht zugelassen werden, wenn
die Zulassung nach der freien Überzeugung der
Schiedsstelle oder des Gerichts die Erledigung des
Rechtsstreits verzögern würde und die Nichteinhal
tung der Fristen auf von dem Krankenhausträger
oder von einer der anderen Vertragsparteien nach
§ 18 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgeset
zes zu vertretenden Gründen beruht."
Artikel 6
Änderung der
Krankenhausstrukturfonds-Verordnung
Die Krankenhausstrukturfonds-Verordnung vom
17. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2350), die zuletzt durch
Artikel 2b des Gesetzes vom 22. Dezember 2020
(BGBl. I S. 3299) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 19 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe
,,§ 291d" durch die Angabe ,,§ 371" ersetzt.
und Nachweise, um welche Maßnahmen zur
Verbesserung der Informationssicherheit es sich
handelt,".
4. § 25 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6,
8 und 10 genannten Vorhaben einen Nachweis
des beauftragten und berechtigten IT-Dienst
leisters darüber, dass bei dem aktuellen Umset
zungsstand des Vorhabens die Voraussetzun
gen der Förderrichtlinie des Bundesamtes für
Soziale Sicherung in ihrer jeweils aktuellen Fas
sung, die die technische Umsetzung des Vorha
bens betreffen, sowie § 14a Absatz 3 Satz 7 des
Krankenhausfinanzierungsgesetzes eingehalten
wurden,".
Artikel 7
Änderung des
Implantateregistergesetzes
§ 17 Absatz 4 Satz 2 des Implantateregistergesetzes
vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2494), das zuletzt
durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1309) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
,,§ 290 Absatz 3 Satz 5 und § 362 Absatz 2 Satz 2 und 3
und Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
gelten entsprechend."
Artikel 8
Änderung des
MDK-Reformgesetzes
In Artikel 14 Satz 1 des MDK-Reformgesetzes vom
14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) wird die Angabe
,,2023" durch die Angabe ,,2025" ersetzt.
2. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden vor dem Punkt am Ende die
Wörter ,,und zur Evaluierung des Reifegrades
der Krankenhäuser nach § 14b des Kranken
hausfinanzierungsgesetzes" eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
,,Das Bundesamt für Soziale Sicherung ak
tualisiert die Förderrichtlinien um den nach
§ 14b Satz 4 des Krankenhausfinanzierungs
gesetzes festgelegten weiteren Stichtag in
nerhalb von sechs Monaten nach Festle
gung."
b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,31. Dezember
2020" durch die Angabe ,,30. Juni 2023" und
wird die Angabe ,,31. Dezember 2023" durch
die Angabe ,,31. Dezember 2025" ersetzt.
3. § 22 Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
,,2. bei den in § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 10
genannten Vorhaben Nachweise darüber, dass
mindestens 15 Prozent der für das Vorhaben
beantragten Fördermittel für technische und
organisatorische Maßnahmen zur Verbesserung
der Informationssicherheit eingesetzt werden,
Artikel 8a
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch Soziale Pflege
versicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai
1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 9
des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3a Satz 5 wird wie folgt gefasst:
,,Soweit die in Satz 1 genannten Mittel im jewei
ligen Haushaltsjahr nicht verbraucht werden,
können sie in das folgende Haushaltsjahr oder
unter entsprechender Erhöhung des zur Ver
fügung stehenden Betrages auf die Mittel nach
Absatz 3b Satz 5 für den Bereitstellungszeitraum
nach Absatz 3b Satz 5 übertragen werden."
b) In Absatz 3b Satz 5 wird die Angabe ,,2024"
durch die Angabe ,,2025" ersetzt.
2. In § 72 Absatz 3 Satz 1 Nummer 6 wird die Angabe
,,§ 20a Absatz 7" durch die Angabe ,,§ 35 Absatz 6"
ersetzt.
3. In § 84 Absatz 7 Satz 5 wird die Angabe ,,Satz 3
und 4" durch die Angabe ,,Satz 5 und 6" ersetzt.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
4. § 106b wird wie folgt gefasst:
,,§ 106b
Finanzierung der Einbindung der
Pflegeeinrichtungen in die Telematikinfrastruktur
(1) Zum Ausgleich
1. der erforderlichen Ausstattungskosten aufgrund
von Anforderungen an die Ausstattung nach
dem Fünften Buch, die in der Festlegungs-,
Erprobungs- und Einführungsphase der Tele
matikinfrastruktur entstehen, und
2. der erforderlichen Betriebskosten, die im laufen
den Betrieb der Telematikinfrastruktur entstehen,
erhalten nach § 72 zugelassene ambulante und sta
tionäre Pflegeeinrichtungen in entsprechender An
wendung der Finanzierungsregelungen für die an
der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden
Leistungserbringer die sich aus § 378 Absatz 2 des
Fünften Buches ergebenden Erstattungen nach
Maßgabe des Absatzes 2 in Form einer monatlichen
Pauschale (TI-Pauschale) aus dem Ausgleichsfonds
der Pflegeversicherung.
(2) Näheres zum Ausgleich nach Absatz 1, dem
Zahlungs- und Abrechnungsverfahren sowie der
Beteiligung der privaten Versicherungsunterneh
men, die die private Pflege-Pflichtversicherung
durchführen, an den Kosten, legen der Spitzenver
band Bund der Pflegekassen, der Verband der
Privaten Krankenversicherung e. V. und die Vereini
gungen der Träger der Pflegeeinrichtungen auf Bun
desebene in einer Finanzierungsvereinbarung im
Benehmen mit dem Bundesministerium für Gesund
heit fest. Grundlage dieser Finanzierungsverein
barung sind die nach § 378 Absatz 2 des Fünften
Buches vereinbarten Bundesmantelverträge. Ein
abweichender Erstattungsbedarf der Pflegeeinrich
tungen gegenüber den an der vertragsärztlichen
Versorgung teilnehmenden Leistungserbringern auf
grund ihrer Besonderheiten, insbesondere bezogen
auf Größe und Beschäftigtenanzahl, ist dabei zu be
rücksichtigen. Zudem sind Übergangsregelungen
festzulegen, um die Erstattungsmodalitäten beim
Übergang von den bisher geltenden auf die neuen
Erstattungsregelungen zu bestimmen. Die Finanzie
rungsvereinbarung muss spätestens zwei Monate
nach Anpassung der Bundesmantelverträge vorlie
gen.
(3) Die durch die Erstattung nach Absatz 1 ent
stehenden Kosten, soweit die ambulanten Pflege
einrichtungen betroffen sind, tragen die gesetz
lichen Krankenkassen und die soziale Pflegever
sicherung in dem Verhältnis, das der Relation zwi
schen den Ausgaben der Krankenkassen für die
häusliche Krankenpflege und den Ausgaben der so
zialen Pflegeversicherung für Pflegesachleistungen
im vorangegangenen Kalenderjahr entspricht. Bei
den in § 39a Absatz 1 des Fünften Buches genann
ten stationären Hospizen, mit denen ein Versor
gungsvertrag als stationäre Pflegeeinrichtung nach
§ 72 besteht, tragen die gesetzlichen Kranken
kassen 80 Prozent der nach Absatz 1 entstehenden
Erstattungen. Zur Finanzierung der den Kranken
kassen nach den Sätzen 1 und 2 entstehenden Kos
ten erhebt der Spitzenverband Bund der Kranken
2815
kassen von den Krankenkassen eine Umlage gemäß
dem Anteil der Versicherten der Krankenkassen an
der Gesamtzahl der Versicherten aller Krankenkas
sen. Die privaten Versicherungsunternehmen, die
die private Pflege-Pflichtversicherung durchführen,
beteiligen sich mit einem Anteil von 7 Prozent an
den Kosten, die sich gemäß Absatz 1 ergeben. Der
jeweilige Finanzierungsanteil, der auf die privaten
Versicherungsunternehmen entfällt, kann von dem
Verband der Privaten Krankenversicherung e. V. un
mittelbar an das Bundesamt für Soziale Sicherung
zugunsten des Ausgleichsfonds der Pflegeversiche
rung nach § 65 geleistet werden. Das Nähere zum
Umlageverfahren und zur Zahlung an den Aus
gleichsfonds der Pflegeversicherung bestimmen
der Spitzenverband Bund der Krankenkassen, der
Verband der Privaten Krankenversicherung e. V.
und das Bundesamt für Soziale Sicherung.
(4) Die nach den Absätzen 1 und 2 festgelegte
Höhe der TI-Pauschale gilt ab dem 30. Juni 2023.
(5) Die Vereinbarungspartner nach Absatz 2 ver
handeln die Höhe der TI-Pauschale im Abstand von
jeweils zwei Jahren, orientieren sich dabei an den
Anpassungen der Bundesmantelverträge nach
§ 378 Absatz 2 des Fünften Buches und schließen
erforderlichenfalls eine neue Vereinbarung nach Ab
satz 2. Bis zum Abschluss einer neuen Vereinbarung
gilt die jeweils bestehende Vereinbarung nach Ab
satz 2 fort."
5. In § 115 Absatz 3a Satz 2 wird die Angabe ,,Ab
satz 1" gestrichen.
6. Dem § 135 wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Für das Jahr 2023 erfolgt die Zuführung nach
Absatz 1 im Dezember 2023 in einer Rate in Höhe
von 0,1 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen
der sozialen Pflegeversicherung des Vorjahres."
7. In § 153 Satz 1 wird die Angabe ,,2021 und 2022"
durch die Wörter ,,2021 bis einschließlich 2023" er
setzt.
Artikel 8b
Änderung des
Infektionsschutzgesetzes
Nach § 14 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 10 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2560)
geändert worden ist, wird folgender § 14a eingefügt:
,,§ 14a
Interoperabilität; Verordnungsermächtigung
(1) Das Bundesministerium für Gesundheit wird er
mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung
des Bundesrates zur Förderung der Interoperabilität
zwischen informationstechnischen Systemen, von of
fenen Standards für informationstechnische Systeme
und der Integration von Schnittstellen in informations
technischen Systemen der Gesellschaft für Telematik
die Aufgabe zuzuweisen, für nicht ausschließlich in
die Zuständigkeit der Länder fallende informations
technische Systeme, die im Anwendungsbereich die
ses Gesetzes eingesetzt werden,
2816
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 56, ausgegeben zu Bonn am 28. Dezember 2022
1. einen Bedarf an technischen, semantischen und
syntaktischen Standards, Profilen und Leitfäden zu
identifizieren sowie zu priorisieren,
2. technische, semantische und syntaktische Stan
dards, Profile und Leitfäden zu prüfen, in dem ge
botenen Umfang selbst zu entwickeln und weiterzu
entwickeln, den Herstellern und Anwendern von in
formationstechnischen Systemen zu empfehlen und
auf der Wissensplattform nach § 7 Absatz 1 Satz 1
der IOP-Governance-Verordnung zu veröffentlichen.
Das Bundesministerium für Gesundheit kann in der
Rechtsverordnung nach Satz 1 festlegen, dass Emp
fehlungen nach Satz 1 Nummer 2 im Anwendungs
bereich dieses Gesetzes von Anwendern von informa
tionstechnischen Systemen verbindlich zu beachten
sind. Anwender im Sinne von Satz 2 sind Gesundheits
ämter und die zuständigen Landesbehörden. In der
Rechtsverordnung nach Satz 1 ist das Nähere zu re
geln zu
1. den Modalitäten der Abstimmung mit dem Ex
pertengremium nach § 4 Absatz 1 der IOP-Gover
nance-Verordnung,
Anforderungen an nach § 14 Absatz 1 Satz 9 bereit
zustellende kostenlose Software-Lösungen und über
mitteln diese einheitlich abgestimmt an das Robert
Koch-Institut, soweit die Anforderungen nicht aus
schließlich in die Zuständigkeit der Länder fallen."
Artikel 8c
Änderung des
Arzneimittelgesetzes
Nach § 47 Absatz 1 Nummer 5 des Arzneimittelge
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Dezember
2022 (BGBl. I S. 2752) geändert worden ist, wird fol
gende Nummer 5a eingefügt:
,,5a. durch Landesrecht bestimmte Träger der Luftret
tung, soweit es sich um aus menschlichem Blut
gewonnene Erythrozytenkonzentrate handelt,".
Artikel 8d
Evaluierung
2. den weiteren Einzelheiten der Wahrnehmung der
nach Satz 1 zugewiesenen Aufgabe und den hierbei
anzuwendenden Verfahren.
Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert die
Auswirkungen der Regelung in Artikel 8c auf die Ver
sorgungslage mit aus menschlichem Blut gewonnenen
Erythrozytenkonzentraten bis zum 31. Dezember 2023.
Bei der Gesellschaft für Telematik unmittelbar für die
Erfüllung der nach Satz 1 zugewiesenen Aufgabe ent
stehende Kosten werden vom Robert Koch-Institut ge
tragen. Das Robert Koch-Institut legt die Einzelheiten
der Kostenerstattung im Einvernehmen mit der Gesell
schaft für Telematik fest.
Inkrafttreten
(2) Zum Zwecke der Förderung der Interoperabilität
zwischen informationstechnischen Systemen und von
offenen Standards für informationstechnische Systeme
und der Integration von Schnittstellen in informations
technischen Systemen sowie zum Zwecke der Opti
mierung des nach § 14 Absatz 1 Satz 1 eingerichteten
elektronischen Melde- und Informationssystems sam
meln und konsolidieren die Länder auf Anforderung
des Robert Koch-Instituts technische und funktionale
Artikel 9
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 6 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a tritt mit Wirkung
vom 1. Januar 2020 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b tritt mit Wirkung
vom 29. Oktober 2020 in Kraft.
(4) Artikel 8a Nummer 4 tritt am 1. April 2023 in
Kraft.
(5) Artikel 1a tritt am 1. Juni 2023 in Kraft.
(6) Artikel 1b tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. Dezember 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach