Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1967  Nr. 32 vom 13.06.1967  - Seite 581 bis 581 - Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes

Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes Bundesgesetzblatt 581 Teill Z1997A 1967 Ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1967 Nr. 32 Tag Inhalt Seite 8. 6. 67 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes.................................... 581 Buiidesgeselzbl. III 100-1 8. 6. 67 Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft ................. 582 Buiidesgeselzbl. III 611-1, 611-4, 611-5, 7620-1, 820-1, 810-1, 700-2 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 24, Nr. 25 und Nr. 26........................................ 590 Verkündungen im Bundesanzeiger....................................................... 591 Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 592 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes Vom 8. Juni 1967 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten: Artikel 1 Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie folgt geändert: Artikel 109 GG erhalt folgende Fassung: "Artikel 109 (1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig. (2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. (3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Grundsätze für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden. (4) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über 1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaften und Zweckverbände und 2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen) , erlassen werden. Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen können nur der Bundesregierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es verlangt; das Nähere bestimmt das Bundesgesetz." Artikel 2 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet. Bonn, den 8. Juni 1967 Der Bundespräsident Lübke Der Bundeskanzler Kiesinger Der Bundesminister für Wirfschaft Schiller Der Bundesminister der Finanzen Strauß Der Bundesminister des Innern Lücke Der Bundesminister der Justiz Dr. Heinemann