Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
Bundesgesetzblatt
581
Teill
Z1997A
1967
Ausgegeben zu Bonn am 13. Juni 1967
Nr. 32
Tag Inhalt Seite
8. 6. 67 Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes.................................... 581
Buiidesgeselzbl. III 100-1
8. 6. 67 Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft ................. 582
Buiidesgeselzbl. III 611-1, 611-4, 611-5, 7620-1, 820-1, 810-1, 700-2
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 24, Nr. 25 und Nr. 26........................................ 590
Verkündungen im Bundesanzeiger....................................................... 591
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften ..................................... 592
Fünfzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes
Vom 8. Juni 1967
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie folgt geändert:
Artikel 109 GG erhalt folgende Fassung: "Artikel 109
(1) Bund und Länder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander unabhängig.
(2) Bund und Länder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen.
(3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Grundsätze für eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und für eine mehrjährige Finanzplanung aufgestellt werden.
(4) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften über
1. Höchstbeträge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaften und Zweckverbände und
2. eine Verpflichtung von Bund und Ländern, unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten (Konjunkturausgleichsrücklagen) ,
erlassen werden. Ermächtigungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen können nur der Bundesregierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des Bundesrates. Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es verlangt; das Nähere bestimmt das Bundesgesetz."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft,
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 8. Juni 1967
Der Bundespräsident Lübke
Der Bundeskanzler Kiesinger
Der Bundesminister für Wirfschaft Schiller
Der Bundesminister der Finanzen Strauß
Der Bundesminister des Innern Lücke
Der Bundesminister der Justiz Dr. Heinemann