Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 76 und 77)
Bundesgesetzblat
1177
Teill
Z1997A
1968
Ausgegeben zu Bonn am 19.November 1968
Nr. 79
Tag Inhalt Seite
15.11.68 Achtzehntes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 76 und 77)............. 1177
Bundos(|c:sc:l.zbl. III 100-1
8. 11. 68 Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von Stoffen und
Zubereitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes...................................... 1178
12.11.68 Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Fremdstoff-Verordnung und der Farbstoff-Verordnung............................................................................... 1179
Bundcs(|(-si:ly.bl. III 2125^32, 2125-4-37
13. 11.68 Zweite Verordnung zur Durchführung des Länderfinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 1967 ... 1182
15. 11.68 Zweite Verordnung zur Neufestsetzung des Zeitpunktes für das Außerkrafttreten der.Zulassung von Ameisensäure als Zusatz zu Lebensmitteln .................................... 1183
BundesyesH/bl. 111 2145-/1-31
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Bundesgesetzblatt Teil II Nr. 45 ......................................................... 1184
Achtzehntes Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes
(Artikel 76 und 77)
Vom 15. November 1968
Der Bundestag hat. mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:
Artikel 1
Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (Bundesgesetzbl. S. 1) wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 76 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort "drei" durch das Wort "sechs" ersetzt und folgender Satz 3 angefügt:
"Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen dem Bundestage zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestage nachzureichen."
2. In Artikel 77 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
3. In Artikel 77 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "einer Woche" durch die Worte "zwei Wochen" ersetzt.
4. Artikel 77 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die Einspruchsfrist beginnt im Falle des Absatzes 2 letzter Satz mit dem Eingange des vom Bundestage erneut gefaßten Beschlusses, in allen
anderen Fällen mit dem Eingange der Mitteilung des Vorsitzenden des in Absatz 2 vorgesehenen Ausschusses, daß das Verfahren vor dem Ausschusse abgeschlossen ist."
Artikel 2
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 15. November 1968
Der Bundespräsident Lübke
Der Bundeskanzler Kiesinger
Der Bundesminister des Innern Benda
Der Bundesminister für Angelegenheiten
des Bundesrates und der Länder
Carlo Schmid
Der Bundesminister der Justiz Dr. Heinemann