Gesetz zum Schutze in Ausbildung befindlicher Mitglieder von Betriebsverfassungsorganen
Bundesgesetzblatt
85
Teill
Z1997 A
1974
Ausgegeben zu Bonn am 22. Januar 1974
Nr. 5
Tag 18. 1.74
15. 1.74 9. 1.74
9. 1.74
Inhalt Seite
Gesetz zum Schutze in Ausbildung befindlicher Mitglieder von Betriebsverfassungsorganen ............................................................................ 85
801-7
Verordnung zur Änderung der Gesamtbeitragsverordnung.............................. 87
810-1-15
Entscheidung des Bundesverlassungsgerichts (zu § 32 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung vom 10. Dezember 1965) ................................. 88
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 10 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen in der Fassung vom 31. Mai 1961)........................................ 88
53-3
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Verkündungen im Bundesanzeiger.................................................... 89
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften................................... 89
Gesetz
zum Schutze in Ausbildung befindlicher Mitglieder
von Betriebsverfassungsorganen
Vom 18. Januar 1974
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Nach § 78 des Betriebsverfassungsgesetzes vom 15. Januar 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 13) wird folgender § 78a eingefügt:
"§ 78a
Schutz Auszubildender
in besonderen Fällen
(1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, einen Auszubildenden, der Mitglied der Jugendvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats ist, nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit zu übernehmen, so hat er dies drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses dem Auszubildenden schriftlich mitzuteilen.
(2) Verlangt ein in Absatz 1 genannter Auszubildender innerhalb der letzten drei Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich
vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung, so gilt zwischen Auszubildendem und Arbeitgeber im Anschluß an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet. Auf dieses Arbeitsverhältnis ist insbesondere § 37 Abs. 4 und 5 entsprechend anzuwenden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch, wenn das Berufsausbildungsverhältnis vor Ablauf eines Jahres nach Beendigung der Amtszeit der Jugendvertretung, des Betriebsrats, der Bordvertretung oder des Seebetriebsrats endet.
(4) Der Arbeitgeber kann spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Arbeitsgericht beantragen,
1. festzustellen, daß ein Arbeitsverhältnis nach Absatz 2 oder 3 nicht begründet wird, oder
2. das bereits nach Absatz 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen,
wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände
86 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1974, Teil I
die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht sind der Betriebsrat, die Bordvertretung, der Seebetriebsrat, bei Mitgliedern der .lugendvertretung auch diese Beteiligte.
(5) Die Absätze 2 bis 4 finden unabhängig davon Anwendung, ob der Arbeitgeber seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nachgekommen ist."
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 18. Januar 1974
Der Bundespräsident Heinemann
Der Bundeskanzler Brandt
Artikel 2
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.
Artikel 3
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Walter Arendt