Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Nr. 71 Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Dezember 1978
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Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes
Vom 22. Dezember 1978
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Das Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2209) wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
.§1
Steuergegenstand
(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt
1. das Halten von einheimischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;
2. das Halten von gebietsfremden Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Geltungsbereich dieses Gesetzes befinden;
3. die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;
4. die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes zur wiederkehrenden Verwendung für Probe- und Uberführungsfahrten ausgegeben werden.
(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten."
2. Hinter § 1 wird folgender § 1 a eingefügt:
"§la Begriffe
(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
(2) Die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts richten sich, wenn nichts anderes bestimmt ist, nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften.
(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein einheimisches Fahrzeug, wenn es unter die im Geltungsbereich dieses Gesetzes maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.
(4) Ein Fahrzeug ist ein gebietsfremdes Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.
(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Geltungsbereich dieses Gesetzes ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist."
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 a erhält folgende Fassung:
"3 a. Fahrzeugen, solange sie ausschließlich verwendet werden
a) zur Reinigung von Straßen oder Abwasseranlagen
oder
b) zur Abfallbeseitigung im Sinne des Abfallbeseitigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Januar 1977 (BGBl. I S. 41, 288) in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen die Beseitigung von Bodenaushub, Abraum, Bauschutt und
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Altöl. Als Abfallbeseitigung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Beseitigung von Fäkalien auch dann, wenn diese kein Abfall im Sinne des Abfallbeseitigungsgesetzes sind, sowie die Beseitigung von Stoffen, die unter die Vorschriften nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Abfallbeseitigungsgesetzes fällt.
Voraussetzung ist, daß die Fahrzeuge äußerlich als für die bezeichneten Zwecke bestimmt erkennbar sind. Bei Fahrzeugen, die nicht für den Bund, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband oder einen Zweckverband zugelassen sind, ist außerdem Voraussetzung, daß eine Einsammlungs-oder Beförderungsgenehmigung nach § 12 des Abfallbeseitigungsgesetzes erteilt ist. Diese Voraussetzung entfällt, soweit es sich um die Beseitigung von Stoffen handelt, die unter die Vorschriften nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Abfallbeseitigungsgesetzes fällt, und soweit die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften eine besondere Einsamm-lungs- oder Beförderungsgenehmigung nicht vorsehen."
b) Die Nummern 5 und 5 a werden durch folgende neue Nummer 5 ersetzt:
"5. Kraftomnibussen und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie von Kraftfahrzeuganhängern, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug während des Zeitraums, für den die Steuer zu entrichten wäre, zu mehr als 50 vom Hundert der insgesamt gefahrenen Strecke im Linienverkehr verwendet wird. Die Verwendung des Fahrzeugs ist, ausgenommen bei Oberleitungsomnibussen, buchmäßig nachzuweisen;".
c) In Nummer 7 a werden die Worte "oder von auswechselbaren Aufbauten" durch die Worte " , von auswechselbaren Aufbauten oder von Kraftfahrzeuganhängern" ersetzt.
d) Hinter Nummer 8 wird folgende Nummer 8 a eingefügt:
"8 a. Personenkraftwagen oder Krafträdern, solange die Fahrzeuge für Behinderte zugelassen sind, die infolge einer nicht nur vorübergehenden Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind. In seiner Bewegungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens, auch durch innere Leiden, oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere
Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden. Als erheblich beeinträchtigt gelten Personen, die in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um mindestens 80 vom Hundert gemindert sind. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch einen Ausweis, eine Bescheinigung oder einen Bescheid der zuständigen Versorgungsbehörden nach Maßgabe der hierfür geltenden Bestimmungen nachzuweisen. Die Steuerbefreiung steht dem Behinderten nur für ein Fahrzeug und nur auf Antrag zu. Sie entfällt, wenn das Fahrzeug zur Beförderung von Gütern ausgenommen Handgepäck , zur entgeltlichen Beförderung von Personen ausgenommen die gelegentliche Mitbeförderung oder durch andere Personen zu Fahrten benutzt wird, die nicht im Zusammenhang mit der Fortbewegung oder der Haushaltsführung des Behinderten stehen."
e) Nummer 9 erhält folgende Fassung:
"9. Fahrzeugen, die aus dem Geltungsbebereich dieses Gesetzes ausgeführt oder verbracht werden sollen und hierzu ein besonderes Kennzeichen erhalten."
f) In Nummer 10 werden ersetzt
aa) die Worte "im ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenen" durch das Wort "gebietsfremden",
bb) die Worte "in das Bundesgebiet" durch die Worte "in den Geltungsbereich dieses Gesetzes" und die Worte "im Bundesgebiet" durch das Wort "hier",
cc) die Worte "im Inland" durch die Worte "im Geltungsbereich dieses Gesetzes".
g) In Nummer 11 werden die Worte "im ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenen Fahrzeugen, die aus dem Ausland zur Ausbesserung in das Bundesgebiet" durch die Worte "gebietsfremden Fahrzeugen, die zur Ausbesserung in den Geltungsbereich dieses Gesetzes" ersetzt.
h) In Nummer 12 werden ersetzt
aa) die Worte "im ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenen" durch das Wort "gebietsfremden",
bb) die Worte "des Auslands" durch die Worte "eines anderen Staates",
cc) die Worte "das Bundesgebiet" durch die Worte "den Geltungsbereich dieses Gesetzes".
i) In Nummer 13 werden die Worte "ausländischer Behörden" durch die Worte "von Behörden anderer Staaten" ersetzt.
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4. In § 2 a Abs. 1 wird Satz 2 durch folgende neue Sätze 2 und 3 ersetzt:
"Wird die in Satz 1 bestimmte Zahl von Fahrten nicht erreicht, so werden erstattet
1. bei mehr als 93 Fahrten 75 vom Hundert der Jahressteuer,
2. bei weniger als 94 aber mehr als 62 Fahrten 50 vom Hundert der Jahressteuer,
3. bei weniger als 63 aber mehr als 31 Fahrten 25 vom Hundert der Jahressteuer.
Ist die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als 400 Kilometer, so wird eine Fahrt zweifach gerechnet, ist die mit der Eisenbahn zurückgelegte Strecke länger als 800 Kilometer, so wird die Fahrt dreifach gerechnet."
5. Die §§ 3 bis 9 werden durch folgende neue §§ 3 bis 5 ersetzt:
"§3
Dauer der Steuerpflicht
(1) Die Steuerpflicht dauert
1. bei einem einheimischen Fahrzeug, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5,
solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;
2. bei einem gebietsfremden Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2,
solange sich das Fahrzeug im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet;
3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug, solange die widerrechtliche Benutzung dauert, mindestens jedoch einen Monat;
4. bei einem roten Kennzeichen, solange das Kennzeichen benutzt werden darf, mindestens jedoch einen Monat.
(2) Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen. Die Steuerpflicht endet vorbehaltlich des Satzes 3 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Wird ein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist, vorübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken benutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuerpflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat.
(3) Wird ein einheimisches Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert und ändert sich infolgedessen die Höhe der Steuer, so beginnt die Steuerpflicht bei dem veränderten Fahrzeug mit der Änderung, spätestens mit der Aushändigung des neuen oder geänderten Fahrzeugscheins ; gleichzeitig endet die frühere Steuerpflicht. Entsprechendes gilt, wenn sich die Höhe der Steuer auf Grund eines Antrags nach § 11 a Abs. 2 (Anhängerzuschlag) ändert.
(4) Wird ein einheimisches Fahrzeug vorübergehend stillgelegt oder endgültig aus dem
Verkehr gezogen und wird dabei die Rückgabe oder Einziehung des Fahrzeugscheins und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag maßgebend. Das Finanzamt kann für die Beendigung der Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, daß das Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist und daß er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert hat.
(5) Wird ein einheimisches Fahrzeug veräußert, so endet die Steuerpflicht für den Veräußerer in dem Zeitpunkt, in dem die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Veräußerungsanzeige bei der Zulassungsbehörde eingeht, spätestens mit der Aushändigung des neuen Fahrzeugscheins an den Erwerber; gleichzeitig beginnt die Steuerpflicht für den Erwerber.
§4 Entstehung der Steuer
Die Steuer entsteht mit Beginn der Steuerpflicht, bei fortlaufenden Entrichtungszeiträumen mit Beginn des jeweiligen Entrichtungszeitraums.
§5
Steuerschuldner Steuerschuldner ist
1. bei einem einheimischen Fahrzeug
die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,
2. bei einem gebietsfremden Fahrzeug
die Person, die das Fahrzeug im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt,
3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,
4. bei einem roten Kennzeichen
die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist."
6. § 10 erhält folgende Fassung:
"§ 10 Bemessungsgrundlage
Die Steuer bemißt sich
1. bei Krafträdern und Personenkraftwagen nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden,
2. bei anderen Fahrzeugen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und der Anzahl der Achsen. Bei Sattelanhängern ist das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu vermindern."
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7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 1 und 2 erhält folgende Fassung: "(1) Die Jahressteuer beträgt für
je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder
einen Teil davon einen Teil davon einen Teil davon
1. Krafträder, die DM DM DM
durch Hubkol-
benmotoren
angetrieben werden ....... 3,60 __ _
2. Personenkraft-
wagen, die durch Hubkol-
benmotoren
angetrieben werden ....... __. 14,40 II
. b) In Absatz 1 wird Nummer 5 Nummer 3.
c) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern gespeist werden (Elektrofahrzeuge)."
d) In Absatz 3 wird die Einleitung des Satzes 1 wie folgt gefaßt:
"(3) Für gebietsfremde Fahrzeuge beträgt die Steuer, wenn sie tageweise entrichtet wird, für jeden ganz oder teilweise im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugebrachten Kalendertag."
e) In Absatz 4 wird Nummer 3 gestrichen.
f) Hinter Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 13 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 13 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 13 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist."
8. Hinter § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:
"§Ha Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger
(1) Auf Antrag wird die Steuer für das Halten von Kraftfahrzeuganhängern mit Ausnahme von Wohnwagenanhängern nicht erhoben, solange die Anhänger ausschließlich hinter Kraftfahrzeugen, ausgenommen Krafträder und Personenkraftwagen, mitgeführt werden, für die
eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird oder die ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach § 2 Nr. 7 a verwendet werden. Voraussetzung für die Steuervergünstigung ist außerdem, daß den Anhängern ein amtliches Kennzeichen in grüner Schrift auf weißem Grund zugeteilt worden ist.
(2) Die um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer wird auf Antrag des Eigentümers des Kraftfahrzeugs oder, im Falle einer Zulassung für einen anderen, des Halters erhoben, wenn hinter dem Kraftfahrzeug Anhänger mitgeführt werden sollen, für die nach Absatz 1 Steuer nicht erhoben wird. Dies gilt auch, wenn das Halten des Kraftfahrzeugs von der Steuer befreit ist, es sei denn, daß es ausschließlich zur Zustellung oder Abholung nach § 2 Nr. 7 a verwendet wird.
(3) Der Anhängerzuschlag für die Dauer eines Jahres beträgt, wenn das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht des schwersten Kraftfahrzeuganhängers
1. nicht mehr als 10 000 Kilogramm beträgt, 1 402,50 Deutsche Mark,
2. mehr als 10 000 Kilogramm aber nicht mehr als 12 000 Kilogramm beträgt,
1 827,50 Deutsche Mark,
3. mehr als 12 000 Kilogramm aber nicht mehr als 14 000 Kilogramm beträgt,
2 342,50 Deutsche Mark,
4. mehr als 14 000 Kilogramm aber nicht mehr als 16 000 Kilogramm beträgt,
3 407,50 Deutsche Mark,
5. mehr als 16 000 Kilogramm beträgt, 5 957,50 Deutsche Mark.
Bei Sattelanhängern ist das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht um die Sattellast zu vermindern.
(4) Wird ein einheimischer Kraftfahrzeuganhänger, bei dem nach Absatz 1 die Steuer nicht erhoben wird, hinter anderen als den nach Absatz 1 zulässigen Kraftfahrzeugen verwendet, so ist die Steuer zu entrichten, solange die bezeichnete Verwendung dauert, mindestens jedoch für einen Monat.
(5) Artikel I Nr. 2 des Gesetzes des Landes Berlin zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August 1950 (Verordnungsblatt für Groß-Berlin I S. 379) bleibt unberührt."
9. § 12 wird gestrichen.
10. § 13 erhält folgende Fassung:
"§ 13
Entrichtungszeiträume
(1) Die Steuer ist jeweils für die Dauer eines Jahres im voraus zu entrichten.
(2) Die Steuer darf, wenn die Jahressteuer mehr als 1 000 Deutsche Mark beträgt, auch für die Dauer eines Halbjahres und, wenn die Jah-
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ressteuer mehr als 2 000 Deutsche Mark beträgt, auch für die Dauer eines Vierteljahres entrichtet werden. In diesen Fällen beträgt die Steuer
1. wenn sie halbjährlich entrichtet wird,
die Hälfte der Jahressteuer zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von drei vom Hundert,
2. wenn sie vierteljährlich entrichtet wird,
ein Viertel der Jahressteuer zuzüglich eines Aufgeldes in Höhe von sechs vom Hundert.
Ein Wechsel des Entrichtungszeitraums ist nur zulässig, wenn die Änderung vor oder spätestens mit der Fälligkeit der neu zu entrichtenden Steuer angezeigt wird.
(3) Die Steuer darf bei gebietsfremden Fahrzeugen, die zum vorübergehenden Aufenthalt in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangen, für einen Aufenthalt bis zu dreißig Tagen auch tageweise entrichtet werden, wenn die Gegenseitigkeit gewährleistet ist; diese Voraussetzung entfällt für Fahrzeuge, die in den Staaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zugelassen sind. Die Tage des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes brauchen nicht unmittelbar aufeinander zu folgen. Eine Erstattung der tageweise entrichteten Steuer ist ausgeschlossen,
(4) Die Steuer ist für einen nach Tagen berechneten Zeitraum zu entrichten,
1. abweichend von den Absätzen 1 und 2
a) mit Einwilligung oder auf Antrag eines Steuerschuldners, wenn dieser die Steuer für mehr als ein Fahrzeug schuldet und wenn durch die tageweise Entrichtung für mindestens zwei Fahrzeuge ein einheitlicher Fälligkeitstag erreicht wird,
b) auf Anordnung des Finanzamts für längstens einen Monat, wenn hierdurch für bestimmte Gruppen von Fahrzeugen ein einheitlicher Fälligkeitstermin erreicht wird und diese Maßnahme der Vereinfachung der Verwaltung dient;
2. wenn die Steuerpflicht für eine bestimmte Zeit besteht.
Die Steuer beträgt in diesen Fällen für jeden Tag einDreihundertsechzigstel der Jahressteuer; Bruchteile eines Pfennigs bleiben unberücksichtigt. Zur Berechnung des zu entrichtenden Betrages wird das Jahr zu 360 und der Monat zu 30 Tagen gerechnet.
(5) Die zu entrichtende Steuer ist in den Fällen der Absätze 2 bis 4 auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden."
11. § 14 erhält folgende Fassung:
"§ 14 Steuerfestsetzung
(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, un-
befristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 13 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.
(2) Die Steuer ist neu festzusetzen
1. wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen eine andere Steuer ergibt,
2. wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ IIa Abs. 1) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, daß die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,
3. wenn die Steuerpflicht endet, ausgenommen in den Fällen des § 13 Abs. 3. Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht.
(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.
(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn der Steuerschuldner den regelmäßigen Standort eines Fahrzeugs in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde verlegt. Dies gilt auch, wenn durch die Standortverlegung ein anderes Finanzamt zuständig wird.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in den Fällen des § 13 Abs, 1 und 2 die Steuer durch die Zulassungsbehörde festzusetzen ist, wenn und soweit dadurch die Erhebung der Steuer erheblich erleichtert oder verbessert wird. Insoweit wird die Zulassungsbehörde als Landesfinanzbehörde tätig. Alle weiteren Aufgaben obliegen dem Finanzamt; es darf fehlerhafte Steuerfestsetzungen der Zulassungsbehörde aufheben oder ändern und unterbliebene Steuerfestsetzungen selbst vornehmen."
"§ 15 Nachweis der Besteuerung
(1) Die Zulassungsbehörde darf den Fahrzeugschein erst aushändigen, wenn nachgewiesen ist, daß den Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer genügt ist. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Aushändigung des
12. § 15 erhält folgende Fassung:
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Fahrzeugscheins auch davon abhängig gemacht wird, daß
1. im Falle der Steuerpflicht die Kraftfahrzeugsteuer oder ein ihrer voraussichtlichen Höhe entsprechender Betrag für den ersten Entrichtungszeitraum entrichtet ist oder
2. im Falle einer Steuerbefreiung die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nachgewiesen oder glaubhaft gemacht sind.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des § 14 Abs. 5 die Steuer oder ein entsprechender Betrag bei der Zulassungsbehörde oder einer für die Zulassungsbehörde zuständigen öffentlichen Kasse einzuzahlen ist. Insoweit wird die Zulassungsbehörde oder die für sie zuständige öffentliche Kasse als Landesfinanzbehörde tätig. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen."
13. § 16 erhält folgende Fassung:
"§ 16 Abmeldung von Amts wegen
(1) Ist die Steuer nicht entrichtet worden, so hat die Zulassungsbehörde auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein einzuziehen, etwa ausgestellte Anhängerverzeichnisse zu berichtigen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln (Abmeldung von Amts wegen). Sie trifft die hierzu erforderlichen Anordnungen durch schriftlichen Verwaltungsakt (Abmeldungsbescheid).
(2) Das Finanzamt kann die Abmeldung von Amts wegen auch selbst vornehmen, wenn die Zulassungsbehörde das Verfahren noch nicht eingeleitet hat. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Das Finanzamt teilt die durchgeführte Abmeldung unverzüglich der Zulassungsbehörde mit und händigt dem Fahrzeughalter die vorgeschriebene Bescheinigung über die Abmeldung aus.
(3) Die Durchführung der Abmeldung von Amts wegen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Für Streitigkeiten über Abmeldungen von Amts wegen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben."
14. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden folgende Nummern 7 bis 9 angefügt:
"7. die völlige oder teilweise Befreiung von der Steuer für das Halten von gebietsfremden Fahrzeugen, die vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes benutzt werden. Voraussetzung ist, daß Gegenseitigkeit gewahrt ist und die Befreiung dazu dient, eine Doppelbesteue-
rung zu vermeiden, den grenzüberschreitenden Verkehr zu erleichtern oder die Wettbewerbsbedingungen für einheimische Fahrzeuge zu verbessern;
8. eine befristete oder unbefristete Erhöhung der nach § 11 Abs. 3 anzuwendenden Steuersätze für bestimmte gebietsfremde Fahrzeuge, um diese Fahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung einheimischer Fahrzeuge bei vorübergehendem Aufenthalt im Heimatstaat der gebietsfremden Fahrzeuge mit Abgaben entspricht, die für die Benutzung von Fahrzeugen, die Benutzung von öffentlichen Straßen oder das Halten zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erhoben wTerden;
9. eine besondere Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge, für die nach § 11 a Abs. 2 eine um einen Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß abweichend von der allgemeinen Zuständigkeitsregelung ein anderes Finanzamt ganz oder teilweise örtlich zuständig ist, wenn dies aus organisatorischen Gründen zweckmäßig erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
15. Hinter § 17 werden folgende §§ 18 und 19 angefügt:
"§18
Aussetzung der Steuer
Der Bundesminister der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Erhebung der Steuer bei gebietsfremden Fahrzeugen bis zu einem Jahr aussetzen, sobald mit dem Staat, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind, Verhandlungen über ein Abkommen zum gegenseitigen Verzicht auf die Kraftfahrzeugsteuer aufgenommen worden sind. Die Anordnung ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen.
§ 19
Sonderregelung für bestimmte Behinderte
Behinderte, denen die Kraftfahrzeugsteuer im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2063) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2209) erlassen war, gelten im Sinne des § 2 Nr. 8 a dieses Gesetzes als in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, solange sie in ihrer Erwerbsfähigkeit nicht nur vorübergehend um mindestens 50 vom Hundert gemindert sind."
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Artikel 2 Übergangsvorschriften
Ändert sich auf Grund dieses Gesetzes für ein Fahrzeug der Entrichtungszeitraum, die Besteuerungsgrundlage oder der Steuersatz, so bleiben diese Änderungen bis zum Beginn des ersten Entrichtungszeitraums nach Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Betracht. Die Kraftfahrzeugsteuer ist in diesen Fällen entsprechend der Festsetzung im bisherigen Steuerbescheid weiter zu entrichten, bis ein neuer Steuerbescheid erteilt wird. § 2 a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der maßgebliche Erstattungszeitraum nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes endet.
Artikel 3 Änderung des Güterkraitverkehrsgesetzes
Das Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2132, 2480), zuletzt geändert durch Artikel 92 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), wird wie folgt geändert:
1. In § 54 Abs. 2 Nr. 3 werden hinter Buchstabe c folgende Buchstaben d und e eingefügt:
,,d) die Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,
e) die Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger nach § 11 a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes".
2. In § 87 a Abs. 2 werden hinter Nummer 4 folgende Nummern 5 und 6 eingefügt:
"5. die Steuerbefreiung nach § 2 Nr. 7 a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,
6. die Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger nach § 11 a des Kraftfahrzeugsteuergesetzes".
Artikel 4 Änderung der Abgabenordnung
In § 150 Abs. 6 Satz 1 der Abgabenordnung werden hinter dem Wort "Steueranmeldungen" ein Beistrich und die Worte "Steuererklärungen im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes" eingefügt.
Artikel 5 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 6 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des sechsten auf seine Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 22. Dezember 1978
Der Bundespräsident Scheel
Der Bundeskanzler Schmidt
Der Bundesminister der Finanzen Matthöfer
Der Bundesminister für Wirtschaft Lambsdorff
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung
Ehrenberg
Der Bundesminister für Verkehr K. Gscheidle