Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
Bundesgesetzblatt
977
Teil I
Z 5702 A
1986
Ausgegeben zu Bonn am 11. Juli 1986
Nr. 31
Tag Inhalt Seite
7. 7. 86 Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, des Straßenverkehrsgesetzes
und anderer Gesetze............................................................... 977
454-1, 9231-1, 450-2, 312-2, 360-1, 365-1, 368-1, 86-7-2, 703-1
1. 7. 86 Zwanzigste Verordnung über das anzurechnende Einkommen nach dem Bundesversorgungsgesetz
(Anrechnungs-Verordnung 1986/87 - AnrV 1986/87)....................................... 985
neu: 830-2-9-20
3. 7. 86 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zu § 26 Abs. 4 Nr. 2 des Bundesbesoldungs-
gesetzes ......................................................................... 993
neu: 2032-1-8-5; 2032-1-8
3.7.86 Verordnung über die Erhebung einer Mitverantwortungsabgabe im Sektor Getreide (Getreide-Mitverantwortungsabgabeverordnung - GetrMVAV)....................................... 995
neu: 7847-11-5-7
4. 7. 86 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des § 11 Abs. 3 und des § 13 des
Bundesversorgungsgesetzes......................................................... 998
830-2-10
7. 7. 86 Erste Verordnung zur Änderung der Magermilchpulverabsatz-Verordnung ...................... 1001
7847-11-1-5
2. 7. 86 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Steuerberechti-
gung und die Zerlegung bei der Einkommensteuer und Körperschaftsteuer und zum Zweiten Abschnitt
des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern) ......................... 1004
1104-5, 604-1, 603-9
Hinweis auf andere Verkündungsblätter
Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften...................................... 1005
Dieser Ausgabe des Bundesgesetzblattes Teil I ist für Abonnenten der am 30. Juni 1986 abgeschlossene Nachtrag zum Fundstellennachweis A 1985 beigelegt.
Gesetz
zur Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten,
des Straßen Verkehrsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 7. Juli 1986
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 80, 520), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721), wird wie folgt geändert:
1. § 17 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
"bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten bleiben sie jedoch in der Regel unberücksichtigt."
2. § 33 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 8 erhält folgende Fassung:
"8. die Abgabe und die Rückgabe der Sache durch die Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde nach den §§ 43, 69 Abs. 4 Satz 3,";
978
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I
b) in der Nummer 10 wird die Angabe "§ 69 Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe "§ 69 Abs. 4 Satz 2" ersetzt.
3. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
"(1) Für das Zustellungsverfahren der Verwaltungsbehörde gelten die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes vom 3. Juli 1952 (BGBl. I S. 379) in der jeweils geltenden Fassung, wenn eine Verwaltungsbehörde des Bundes das Verfahren durchführt, sonst die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, soweit die Absätze 2 bis 5 nichts anderes bestimmen. Wird ein Schriftstück mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt, so wird das so hergestellte Schriftstück zugestellt.
(2) Ein Bescheid (§ 50 Abs. 1 Satz 2) wird dem Betroffenen zugestellt und, wenn er einen gesetzlichen Vertreter hat, diesem mitgeteilt.
(3) Der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger gelten als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Betroffenen in Empfang zu nehmen; für die Zustellung einer Ladung des Betroffenen gilt dies nur, wenn der Verteidiger in der Vollmacht ausdrücklich zur Empfangnahme von Ladungen ermächtigt ist. Wird ein Bescheid dem Verteidiger nach Satz 1 Halbsatz 1 zugestellt, so wird der Betroffene hiervon zugleich unterrichtet; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides. Wird ein Bescheid dem Betroffenen zugestellt, so wird der Verteidiger hiervon zugleich unterrichtet, auch wenn eine Vollmacht bei den Akten nicht vorliegt; dabei erhält er formlos eine Abschrift des Bescheides.";
b) in Absatz 5 werden
aa) in Satz 1 die Angabe "und § 9" gestrichen,
bb) nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
"Beginnt mit der Zustellung eine Rechtsbehelfsfrist, so sind ferner § 9 des Verwaltungszustellungsgesetzes und die entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften nicht anzuwenden."
4. § 52 erhält folgende Fassung:
"§52 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Für den befristeten Rechtsbehelf gegen den Bescheid der Verwaltungsbehörde gelten die §§ 44, 45, 46 Abs. 2, 3 und § 47 der Strafprozeßordnung über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entsprechend, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) Über die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstrek-kung entscheidet die Verwaltungsbehörde. Ist das Gericht, das bei rechtzeitigem Rechtsbehelf zur Entscheidung in der Sache selbst zuständig gewesen wäre, mit dem Rechtsbehelf befaßt, so entscheidet es auch über die Gewährung der Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand und den Aufschub der Vollstrek-kung. Verwirft die Verwaltungsbehörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, so ist gegen den Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig."
5. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfundsiebzig Deutsche Mark erheben.";
b) in Absatz 2 Satz 2 wird das Wort "fünf" durch das Wort "zwanzig" ersetzt.
6. § 62 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309 und 311 a der Strafprozeßordnung sowie die Vorschriften der Strafprozeßordnung über die Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens gelten sinngemäß."
7. § 66 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
,,b) bei einem Einspruch auch eine für den Betroffenen nachteiligere Entscheidung getroffen werden kann,".
8. § 67 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Der Betroffene kann gegen den Bußgeldbescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, Einspruch einlegen."
9. § 69 erhält folgende Fassung:
"§69
Zwischenverfahren und Abgabe
an die Staatsanwaltschaft
(1) Ist der Einspruch nicht rechtzeitig, nicht in der vorgeschriebenen Form oder sonst nicht wirksam eingelegt, so verwirft ihn die Verwaltungsbehörde als unzulässig. Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig.
(2) Ist der Einspruch zulässig, so prüft die Verwaltungsbehörde, ob sie den Bußgeldbescheid aufrechterhält oder zurücknimmt. Zu diesem Zweck kann sie
1. weitere Ermittlungen anordnen oder selbst vornehmen,
2. von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77 a Abs. 2) verlangen.
Die Verwaltungsbehörde kann auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er im weiteren Verfahren zu seiner Entlastung vorbringen will; dabei ist er darauf
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hinzuweisen, daß es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen.
(3) Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft, wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt und nicht nach Absatz 1 verfährt; sie vermerkt die Gründe dafür in den Akten, soweit dies nach der Sachlage angezeigt ist. Vor Übersendung der Akten ist einem Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht (§ 147 Abs. 1 der Strafprozeßordnung) zu entsprechen.
(4) Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf sie über. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie das Verfahren nicht einstellt und weitere Ermittlungen nicht für erforderlich hält. Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts kann sie die Sache unter Angabe der Gründe auch an die Verwaltungsbehörde zurückgeben; mit dem Eingang der Akten wird diese wieder für die Verfolgung und Ahndung zuständig.
(5) Eine erneute Abgabe der Sache an die Staatsanwaltschaft ist in den Fällen des Absatzes 4 Satz 3 nicht wirksam, wenn diese den hinreichenden Verdacht einer Ordnungswidrigkeit verneint und deshalb der Abgabe nicht zustimmt."
10. § 70 erhält folgende Fassung:
"§70
Entscheidung des Gerichts
über die Zulässigkeit des Einspruchs
(1) Sind die Vorschriften über die Einlegung des Einspruchs nicht beachtet, so verwirft das Gericht den Einspruch als unzulässig.
(2) Gegen den Beschluß ist die sofortige Beschwerde zulässig."
11. § 71 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1;
b) es wird folgender Absatz angefügt:
(2) Zur besseren Aufklärung der Sache kann das Gericht
1. einzelne Beweiserhebungen anordnen,
2. von Behörden und sonstigen Stellen die Abgabe von Erklärungen über dienstliche Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse (§ 77 a Abs. 2) verlangen.
Zur Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Gericht auch dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er zu seiner Entlastung vorbringen will; § 69 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 ist anzuwenden."
12. § 72 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
"Das Gericht weist sie zuvor auf die Möglichkeit eines solchen Verfahrens und des Widerspruchs hin und gibt ihnen Gelegenheit, sich innerhalb von
zwei Wochen nach Zustellung des Hinweises zu äußern; § 145 a Abs. 1, 4 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.";
b) in Absatz 1 wird nach Satz 2 folgender Satz angefügt:
"Das Gericht kann von einem Hinweis an den Betroffenen absehen und auch gegen seinen Widerspruch durch Beschluß entscheiden, wenn es den Betroffenen freispricht.";
c) nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
"(2) Geht der Widerspruch erst nach Ablauf der Frist ein, so ist er unbeachtlich. In diesem Falle kann jedoch gegen den Beschluß innerhalb einer Woche nach Zustellung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter den gleichen Voraussetzungen wie gegen die Versäumung einer Frist beantragt werden; hierüber ist der Betroffene bei der Zustellung des Beschlusses zu belehren.";
d) die Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5;
e) in Absatz 4 wird der Satz 1 durch folgende Sätze ersetzt:
"Wird eine Geldbuße festgesetzt, so gibt der Beschluß die Ordnungswidrigkeit an; hat der Bußgeldtatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur Bezeichnung der Ordnungswidrigkeit verwendet werden. § 260 Abs. 5 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend."
§ 74 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Findet die Hauptverhandlung ohne den Betroffenen statt, so genügt es, wenn die nach § 265 Abs. 1, 2 der Strafprozeßordnung erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden.";
b) der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
"§77 Umfang der Beweisaufnahme
(1) Das Gericht bestimmt, unbeschadet der Pflicht, die Wahrheit von Amts wegen zu erforschen, den Umfang der Beweisaufnahme. Dabei berücksichtigt es auch die Bedeutung der Sache.
(2) Hält das Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt, so kann es außer in den Fällen des § 244 Abs. 3 der Strafprozeßordnung einen Beweisantrag auch dann ablehnen, wenn
1. nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist oder
2. nach seiner freien Würdigung das Beweismittel oder die zu beweisende Tatsache in einem Verfahren wegen einer geringfügigen Ordnungswidrigkeit ohne verständigen Grund so spät vorgebracht wird, daß die Beweiserhebung zur Aussetzung der Hauptverhandlung führen würde.
(3) Die Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages nach Absatz 2 Nr. 1 kann in dem Gerichtsbeschluß (§ 244 Abs. 6 der Strafprozeßordnung)
13. 14.
14. § 77 erhält folgende Fassung:
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in der Regel darauf beschränkt werden, daß die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist."
15. Nach § 77 werden folgende Vorschriften eingefügt:
"§ 77 a Vereinfachte Art der Beweisaufnahme
(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbetroffenen darf durch Verlesung von Niederschriften über eine frühere Vernehmung sowie von Urkunden, die eine von ihnen stammende schriftliche Äußerung enthalten, ersetzt werden.
(2) Erklärungen von Behörden und sonstigen Stellen über ihre dienstlichen Wahrnehmungen, Untersuchungen und Erkenntnisse sowie über diejenigen ihrer Angehörigen dürfen auch dann verlesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 256 der Srafpro-zeßordnung nicht vorliegen.
(3) Das Gericht kann eine behördliche Erklärung (Absatz 2) auch fernmündlich einholen und deren wesentlichen Inhalt in der Hauptverhandlung bekanntgeben. Der Inhalt der bekanntgegebenen Erklärung ist auf Antrag in das Protokoll aufzunehmen.
(4) Das Verfahren nach den Absätzen 1 bis 3 bedarf der Zustimmung des Betroffenen, des Verteidigers und der Staatsanwaltschaft, soweit sie in der Hauptverhandlung anwesend sind. § 251 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 252 und 253 der Strafprozeßordnung bleiben unberührt.
§77b Absehen von Urteilsgründen
(1) Von einer schriftlichen Begründung des Urteils kann abgesehen werden, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf die Einlegung der Rechtsbeschwerde verzichten oder wenn innerhalb der Frist Rechtsbeschwerde nicht eingelegt wird. Hat die Staatsanwaltschaft an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen, so ist ihre Verzichterklärung entbehrlich; eine schriftliche Begründung des Urteils ist jedoch erforderlich, wenn die Staatsanwaltschaft dies vor der Hauptverhandlung beantragt hat.
(2) Die Urteilsgründe sind innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung vorgesehenen Frist zu den Akten zu bringen, wenn gegen die Versäumung der Frist für die Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt oder in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Halbsatz 1 von der Staatsanwaltschaft Rechtsbeschwerde eingelegt wird."
16. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender Absatz 1 eingefügt:
"(1) Statt der Verlesung eines Schriftstücks kann das Gericht dessen wesentlichen Inhalt bekanntgeben; dies gilt jedoch nicht, soweit es auf den Wortlaut des Schriftstücks ankommt. Haben der Betroffene, der Verteidiger und der in der Hauptverhandlung anwesende Vertreter der Staatsanwaltschaft von dem Wortlaut des Schriftstücks Kenntnis genommen oder dazu Gelegenheit gehabt, so genügt es, die Feststellung hierüber in das
Protokoll aufzunehmen. Soweit die Verlesung von Schriftstücken von der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten abhängig ist, gilt dies auch für das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2.";
b) die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 2 bis 4.
§ 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 erhält die Nummer 5 folgende Fassung:
"5. durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte.";
b) dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:
"§ 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1."
§ 80 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:
"(1) Das Beschwerdegericht läßt die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 Satz 2 auf Antrag zu, wenn es geboten ist,
1. die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, oder
2. das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
(2) Die Rechtsbeschwerde wird wegen der Anwendung von Rechtsnormen über das Verfahren nicht und wegen der Anwendung von anderen Rechtsnormen nur zur Fortbildung des Rechts zugelassen, wenn
1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als fünfundsiebzig Deutsche Mark festgesetzt oder eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art angeordnet worden ist, deren Wert im Urteil auf nicht mehr als fünfundsiebzig Deutsche Mark festgesetzt worden ist, oder
2. der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder im Srafbefehl eine Geldbuße von nicht mehr als zweihundert Deutsche Mark festgesetzt oder eine solche Geldbuße von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war.";
b) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 3 und 4;
c) nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt:
"(5) Stellt sich vor der Entscheidung über den Zulassungsantrag heraus, daß ein Verfahrenshindernis besteht, so stellt das Beschwerdegericht das Verfahren nur dann ein, wenn das Verfahrenshindernis nach Erlaß des Urteils eingetreten ist."
19. In §81 Abs. 3 Satz 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"dies gilt aber nicht für eine Beweisaufnahme nach den §§77a, 78 Abs. 1."
17. 18.
19.
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981
20. § 85 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:
"2. seit Rechtskraft der Bußgeldentscheidung drei Jahre verstrichen sind.";
b) Absatz 4 Satz 3 erhält folgende Fassung: "§ 69 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend."
21. In § 87 Abs. 4 wird der Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:
"Die Entscheidung trifft das nach § 68 zuständige Gericht. Die Verwaltungsbehörde übersendet die Akten der Staatsanwaltschaft, die sie dem Gericht vorlegt; § 69 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend."
22. § 100 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Gegen die nachträgliche Anordnung der Einziehung ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig."
23. In § 105 Abs. 1 werden die Worte "sowie die §§ 470 und 472 b der Strafprozeßordnung" durch die Worte ", die §§ 470, 472 b und 473 Abs. 6 der Strafprozeßordnung" ersetzt.
24. In § 107 erhalten die Absätze 1 und 2 folgende Fassung:
"(1) Im Verfahren der Verwaltungsbehörde bemißt sich die Gebühr nach der Geldbuße, die gegen den Betroffenen im Bußgeldbescheid festgesetzt ist. Als Gebühr werden bei der Festsetzung einer Geldbuße fünf vom Hundert des Betrages der festgesetzten Geldbuße erhoben, jedoch mindestens zwanzig Deutsche Mark und höchstens zehntausend Deutsche Mark.
(2) Hat die Verwaltungsbehörde im Falle des § 25 a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, so beträgt die Gebühr zwanzig Deutsche Mark."
25. § 108 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
"In den Fällen der Nummer 1 ist der Antrag innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides zu stellen;".
26. Nach § 108 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
"II. Verfahren der Staatsanwaltschaft §108a
(1) Stellt die Staatsanwaltschaft nach Einspruch gegen den Bußgeldbescheid das Verfahren ein, bevor sie die Akten dem Gericht vorlegt, so trifft sie die Entscheidungen nach § 467 a Abs. 1, 2 der Strafprozeßordnung.
(2) Gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
gerichtliche Entscheidung beantragt werden; § 50 Abs. 2, die §§52, 62 Abs. 2 Satz 1, 2 und §108 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 gelten entsprechend.
(3) Die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 464 b Satz 1 der Strafprozeßordnung) trifft der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft. Über die Erinnerung gegen den Festsetzungsbeschluß des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle entscheidet das nach § 68 zuständige Gericht."
27. Der bisherige Unterabschnitt "II." wird Unterabschnitt "III." und erhält folgende Fassung:
"III. Verfahren über die Zulässigkeit des Einspruchs
§109
(1) Wird der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Verwerfung
1. des Einspruchs (§ 69 Abs. 1) oder
2. des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist
im Verfahren nach § 62 aufgehoben, so gilt auch für die Kosten und Auslagen dieses Verfahrens die abschließende Entscheidung nach § 464 Abs. 1, 2 der Strafprozeßordnung.
(2) Wird der Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid verworfen (§§ 70, 74 Abs. 2 Satz 1), so trägt er auch die Kosten des gerichtlichen Verfahrens."
28. Nach § 109 wird folgender Unterabschnitt eingefügt: "IV. Auslagen des Betroffenen §109a
(1) War gegen den Betroffenen in einem Bußgeldbescheid wegen einer Tat lediglich eine Geldbuße bis zu zwanzig Deutsche Mark festgesetzt worden, so gehören die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nur dann zu den notwendigen Auslagen (§ 464 a Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozeßordnung), wenn wegen der schwierigen Sach- oder Rechtslage oder der Bedeutung der Sache für den Betroffenen die Beauftragung eines Rechtsanwalts geboten war.
(2) Soweit dem Betroffenen Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können, kann davon abgesehen werden, diese der Staatskasse aufzuerlegen."
29. § 110 Abs. 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Gegen den Bescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 zulässig."
30. In § 120 Abs. 1 Nr. 2 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich."
982 Bundesgesetzblatt,
Artikel 2 Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
Das StraBenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231 -1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700), wird wie folgt geändert:
1. Nach § 25 wird folgender § 25 a eingefügt:
"§ 25 a
Kostentragungspflicht
des Halters eines Kraftfahrzeugs
(1) Kann in einem Bußgeldverfahren wegen eines Halt- oder Parkverstoßes der Führer des Kraftfahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht vor Eintritt der Verfolgungsverjährung ermittelt werden oder würde seine Ermittlung einen unangemessenen Aufwand erfordern, so werden dem Halter des Kraftfahrzeugs oder seinem Beauftragten die Kosten des Verfahrens auferlegt; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen. Von einer Entscheidung nach Satz 1 wird abgesehen, wenn es unbillig wäre, den Halter des Kraftfahrzeugs oder seinen Beauftragten mit den Kosten zu belasten.
(2) Die Kostenentscheidung ergeht mit der Entscheidung, die das Verfahren abschließt; vor der Entscheidung ist derjenige zu hören, dem die Kosten auferlegt werden sollen.
(3) Gegen die Kostenentscheidung der Verwaltungsbehörde und der Staatsanwaltschaft kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung gerichtliche Entscheidung beantragt werden. § 62 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend; für die Kostenentscheidung der Staatsanwaltschaft gelten auch § 50 Abs. 2 und § 52 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend. Die Kostenentscheidung des Gerichts ist nicht anfechtbar."
2. § 26 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
"(3) Die Frist der Verfolgungsverjährung beträgt bei Ordnungswidrigkeiten nach § 24 drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach sechs Monate."
3. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird gestrichen;
b) die bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze 1 und 2.
Artikel 3 Änderung des Strafgesetzbuches
§ 315 c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch das Gesetz vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
,,f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder".
Jahrgang 1986, Teil I
Artikel 4 Änderung der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1975 (BGBl. I S. 129, 650), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721), wird wie folgt geändert:
1. § 306 Abs. 1 Satz 2 und § 311 Abs. 2 Satz 2 werden aufgehoben.
2. § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
"7. den Hinweis, daß der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar wird, wenn der Beschuldigte nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegt."
Artikel 5 Änderung weiterer Gesetze
(1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 8 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. Mai 1986 (BGBl. I S. 721), wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe c wird hinter dem Wort "Finanzgerichtsordnung" ein Komma eingefügt;
b) nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe angefügt:
,,d) vor den Staatsanwaltschaften nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten".
2. In § 4 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 2 a eingefügt:
"(2 a) Hat die Staatsanwaltschaft im Falle des § 25 a des Straßenverkehrsgesetzes eine abschließende Entscheidung getroffen, so werden die Kosten einschließlich derer, die durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung entstanden sind, bei ihr angesetzt."
3. In § 54 Nr. 1 werden hinter dem Wort "gerichtliche" die Worte "oder staatsanwaltschaftliche" eingefügt.
4. § 55 erhält folgende Fassung:
"§ 55
Auslagenschuldner
in besonderen Fällen
Der Betroffene, der im gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten den Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid zurücknimmt, ist Schuldner der entstandenen Auslagen."
5. § 57 Satz 1 erhält folgende Fassung:
"Die durch gerichtliche oder staatsanwaltschaftliche Entscheidung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten erlischt, soweit die Entscheidung durch eine andere Entscheidung aufgehoben oder abgeändert wird."
Nr. 31 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 11. Juli 1986 983
6. Das Kostenverzeichnis (Anlage 1) wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1630, 1632 und 1635 werden jeweils vor dem Wort "höchstens" die Worte "mindestens 40 DM und" eingefügt;
b) in den Nummern 1631 und 1633 werden jeweils vor dem Wort "höchstens" die Worte "mindestens 10 DM und" eingefügt;
c) in den Nummern 1634 und 1671 werden jeweils vor dem Wort "höchstens" die Worte "mindestens 20 DM und" eingefügt;
d) in der Überschrift des Abschnitts G wird das Wort "Gerichtliches" gestrichen;
e) im Abschnitt G wird der Satz vor dem Unterabschnitt I gestrichen;
f) in der Nummer 1700 werden vor dem Wort "höchstens" die Worte "mindestens 40 DM und" eingefügt;
g) in den Nummern 1701, 1730, 1756 und 1770 werden jeweils die Worte "höchstens 10 000 DM" gestrichen;
h) in den Nummern 1703, 1705,1707, 1751,1753 und 1755 werden jeweils die Worte "höchstens 5 000 DM" gestrichen;
i) die Nummer 1720 erhält folgende Fassung:
"1720 Verwerfung des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung ..........1/2";
j) in der Nummer 1771 werden die Worte "- höchstens 10 000 DM -" gestrichen;
k) nach der Nummer 1773 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:
"VIII. Verfahren mit abschließender Entscheidung im Falle des § 25 a des Straßenverkehrsgesetzes
1780 Entscheidung des Gerichts ......40 DM
1781 Entscheidung der Staatsanwaltschaft .................20 DM".
(2) Dem § 1 der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Nr. 15 des Gesetzes vom 13. Juni 1980 (BGBl. I S. 677) geändert worden ist, wird folgender Absatz angefügt:
"(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung abweichend von der Justizbeitreibungsordnung zu bestimmen, daß Gerichtskosten in den Fällen des § 109 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und des § 55 des Gerichtskostengesetzes nach Vorschriften des Landesrechts beigetrieben werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen."
(3) § 105 Abs. 1 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2141) geändert worden ist, erhält folgende Fassung:
"(1) Im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde und dem sich anschließenden Verfahren bis zum Eingang der Akten beim Gericht erhält der Rechtsanwalt als Verteidiger eine Gebühr von 35 Deutsche Mark bis zu 465 Deutsche Mark."
(4) In § 96 Abs. 1 Satz 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Juli 1985 (BGBl. I S. 1450) geändert worden ist, wird die Verweisung "(§ 69 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)" durch die Verweisung "(§ 69 Abs. 2, 3, 4 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten)" ersetzt.
(5) In § 82 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1980 (BGBl. I S. 1761), das zuletzt durch Artikel 10 Abs. 16 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2355) geändert worden ist, wird am Ende der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"es entscheidet auch über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) in den Fällen des § 52 Abs. 2 Satz 3 und des § 69 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten."
Artikel 6 Übergangsvorschriften
(1) § 67 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 409 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 der Strafprozeßordnung in der Fassung dieses Gesetzes sind nur anzuwenden, wenn der Bußgeldbescheid oder der Strafbefehl nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zugestellt worden ist. Satz 1 gilt entsprechend für die Frist nach § 100 Abs. 2 Satz 1, § 108 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 und § 110 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung dieses Gesetzes.
(2) Sind im Verfahren nach Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid die Akten vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Gericht eingegangen, so bleibt es für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Einspruchs und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zuständig.
(3) § 107 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist nicht anzuwenden, wenn der Bußgeldbescheid vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen worden ist.
(4) § 109 a des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist auf die Auslagen des Betroffenen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, nicht anzuwenden.
(5) Auf Beschwerden sowie auf Anträge auf gerichtliche Entscheidungen gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten sind, wenn die anzufechtende Entscheidung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits erlassen worden ist, die §§ 306, 311 der Strafprozeßordnung in der bisher geltenden Fassung anzuwenden.
(6) § 25 a des Straßenverkehrsgesetzes ist in Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingeleitet
984 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1986, Teil I
worden sind, nicht anzuwenden. § 26 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes ist auch auf Ordnungswidrigkeiten anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind; war jedoch die Verjährung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingetreten, so bleibt es dabei.
Artikel 7
Neufassung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Der Bundesminister der Justiz kann den Wortlaut des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 8 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.
Artikel 9 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden neunten Kalendermonats in Kraft, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt.
(2) § 51 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung des Artikels 1 Nr. 3 Buchstabe a, Artikel 1 Nr. 30, Artikel 3 und Artikel 5 Abs. 2 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 7. Juli 1986
Der Bundespräsident Weizsäcker
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Der Bundesminister der Justiz Engelhard
Der Bundesminister für Verkehr Dr. W. D o 11 i n g e r