Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1987  Nr. 3 vom 14.01.1987  - Seite 89 bis 93 - Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften

Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften Bundesgesetzblatt " Teil I Z 5702 A 1987 Ausgegeben zu Bonn am 14. Januar 1987 Nr. 3 Tag Inhalt Seite 6. 1. 87 Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften .................,............................................. 89 26-5, 810-1, 810-1-8, 26-1 2. 1. 87 Fünfte Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung................................... 94 7825-1-4 8. 1. 87 Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung - RöV)....., 114 neu: 751-13; 2123-2, 751-1-1, 751-10 6. 1. 87 Berichtigung der Ersten Verordnung zur Änderung der Viehverkehrsverordnung.................. 134 7831-1-41-17 Hinweis auf andere Verkündungsblätter Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften................................... 135 Gesetz zur Änderung asylverfahrensrechtlicher, arbeitserlaubnisrechtlicher und ausländerrechtlicher Vorschriften Vom 6. Januar 1987 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Asylverfahrensgesetz Das Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946), geändert durch das Gesetz vom 11. Juli 1984 (BGBl. I S. 874), wird wie folgt geändert: 1. Nach § 1 wird folgender § 1 a eingefügt: "§ 1 a Nachfluchtgründe Umstände, mit denen ein Ausländer seine Furcht vor politischer Verfolgung begründet, bleiben bei der Entscheidung unberücksichtigt, wenn sich aus be- stimmten Tatsachen ergibt, daß der Ausländer sie im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu dem Zweck herbeigeführt hat, die Voraussetzungen seiner Anerkennung zu schaffen." 2. § 2 wird wie folgt gefaßt: ..§2 Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung (1) Ein Ausländer, der bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht als Asylberechtigter anerkannt. (2) Hat sich ein Ausländer in einem Staat, in dem ihm keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes länger als drei Monate aufgehalten, so wird vermutet, daß er dort vor politischer Verfolgung sicher war. Das gilt nicht, 90 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1987, Teil I wenn der Ausländer glaubhaft macht, daß eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicherheit auszuschließen war." 3. Dem § 4 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt: "Er ist insbesondere verpflichtet, zur Beschleunigung des Verfahrens in Abstimmung mit den Ländern im erforderlichen Umfange Außenstellen in den Ländern einzurichten. Zu diesem Zweck ist dem Bundesamt ausreichend Personal zur Verfügung zu stellen." 4. In § 7 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt gefaßt: "(2) Ein Asylantrag ist unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, daß der Ausländer bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war (§ 2). (3) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem anderen Staat ausgestellten Reiseausweises nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, so wird vermutet, daß er bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war." 5. Nach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt: "§7a Asylantrag von Angehörigen (1) Leitet ein Ausländer seine Furcht vor politischer Verfolgung daraus ab, daß ein Angehöriger im Sinne des § 20 Abs. 5 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes politisch verfolgt wird, so kann dieser Umstand unberücksichtigt bleiben, wenn 1. der Asylantrag des Angehörigen durch eine gerichtliche Entscheidung in der Sache unanfechtbar abgelehnt worden oder 2. gegen den Angehörigen eine trotz des Asylverfahrens vollziehbare Ausreiseaufforderung ergangen ist, die durch eine gerichtliche Entscheidung in der Sache bestätigt wurde und vollstreckbar ist und 3. der Ausländer in dem Verfahren vor dem Bundesamt und in dem gerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Beteiligung hatte. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Asylantrag des Angehörigen aus den Gründen des § 1 a oder des § 2 Abs. 1 abgelehnt worden ist." 6. Dem § 8 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Sie kann auch bestimmen, daß der Asylantrag nur bei bestimmten Ausländerbehörden zu stellen ist." 7. § 9 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern, 1. wenn offensichtlich ist, daß er bereits in einem anderen Staat vor politischer Verfolgung sicher war (§2 Abs. 1), oder 2. wenn offensichtlich ist, daß er sich vor seiner Einreise in den Geltungsbereich dieses Gesetzes länger als drei Monate in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, in Österreich, der Schweiz, Schweden oder Norwegen aufgehalten hat, es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, daß er dort, obwohl er ein Asylbegehren geltend gemacht hat, eine Abschiebung in einen Staat zu befürchten hat, in dem ihm politische Verfolgung droht, oder 3. im Falle des § 7 Abs. 3." 8. Dem § 11 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: "Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, daß sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation oder einer kriegerischen Auseinandersetzung zu entgehen, im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhält." 9. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Stellt der Ausländer innerhalb von sechs Monaten, nachdem eine nach Stellung eines Folgeantrags ergangene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist, einen weiteren Folgeantrag, der nach Absatz 1 unbeachtlich ist, so bedarf es zur Durchführung der Abschiebung keiner erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung; dies gilt auch dann, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bundesgebiet verlassen hatte. § 10 Abs. 5 findet keine Anwendung." 10. § 20 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: "Ist der Ausländer verpflichtet, in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen, ist der Aufenthalt beschränkt auf deren Bezirk gestattet. Der Ausländer kann bereits vor der Verteilung nach § 22 Abs. 3 zur Aufenthaltsnahme in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde desselben Landes verpflichtet werden." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: "(2) Die Aufenthaltsgestattung kann räumlich beschränkt und mit Auflagen versehen werden. Der Ausländer kann insbesondere verpflichtet werden, 1. in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimmten Unterkunft zu wohnen, 2. in eine bestimmte Gemeinde oder eine bestimmte Unterkunft umzuziehen und dort Wohnung zu nehmen. Der Ausländer kann auch verpflichtet werden, 1. sich zu einer zentralen Einrichtung des Landes zur Aufnahme, Unterbringung oder Verteilung von Asylbewerbern zu begeben und in dieser Einrichtung Wohnung zu nehmen, 2. in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde desselben Landes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen. Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fällen des Satzes 2 Nr. 2, wenn er sich länger als sechs Monate in der Gemeinde oder Unterkunft aufgehalten hat. Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht. Die Aus- Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987 91 Übung einer Beschäftigung (§ 19 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes) darf nicht durch eine Auflage nach Satz 1 ausgeschlossen werden, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist." c) In Absatz 3 Nr. 6 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt. Es wird folgende Nummer 7 angefügt: "7. wenn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach § 21 Abs. 1 vollziehbar wird." d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Zuständig für die Erteilung der Bescheinigung und für Maßnahmen nach Absatz 2 ist die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der Aufenthalt beschränkt ist. Zuständigkeitsregelungen auf Grund des § 8 Abs. 1 Satz 4 bleiben unberührt." 11. In § 21 wird Absatz 2 gestrichen. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2. 12. In § 22 Abs. 5 wird Satz 1 wie folgt gefaßt: "Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle erläßt die Zuweisungsentscheidung." 13. § 23 wird wie folgt gefaßt: "§23 Gemeinschaftsunterkünfte (1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben, sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des Ausländers zu berücksichtigen. (2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Ausländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht entstehen." 14. § 25 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Einem Ausländer kann von der Ausländerbehörde erlaubt werden, den Bereich der Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde." b) Nach Absatz 3 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt: "(4) Ein Ausländer kann den Bereich der Aufenthaltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen, wenn ihn das Bundesamt als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist. (5) Die Ausländerbehörde eines Kreises oder einer kreisangehörigen Gemeinde kann einem Ausländer die allgemeine Erlaubnis erteilen, sich vorübergehend im gesamten Gebiet des Kreises aufzuhalten. (6) Um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen, daß sich Ausländer ohne Erlaubnis vorübergehend in einem die Bezirke mehrerer Ausländerbehörden umfassenden Gebiet aufhalten können." 15. § 26 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt: "Ein hinterlegter Paß oder Paßersatz verbleibt bei der Ausländerbehörde bis zur Ausreise. Wird dem Ausländer ungeachtet der Ablehnung seines Asylantrags der Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes ermöglicht, ist der Paß oder Paßersatz auszuhändigen, wenn die Aufenthaltsgestattung erlischt (§ 20 Abs. 2)." b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: "(2) Der Paß oder Paßersatz wird von der Ausländerbehörde, der Grenzbehörde oder von der Polizei des Landes in Besitz genommen; er ist an die jeweils zuständige Ausländerbehörde weiterzuleiten." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Ihm wird folgender Satz angefügt: "Das gleiche gilt, wenn dies zu einer von dem Ausländer angestrebten Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Passes oder Paßersatzes oder zur Vorbereitung der Ausreise des Ausländers erforderlich ist." d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 16. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 7 werden die Worte "§ 10 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1" durch die Worte "§ 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 oder § 21 Abs. 1" ersetzt. b) Absatz 8 wird wie folgt gefaßt: "(8) Die §§ 11, 21 Abs. 1 bleiben unberührt." 17. § 34 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt gefaßt: "3. eine Zuwiderhandlung gegen a) eine Aufenthaltsbeschränkung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder eine Aufenthaltsbeschränkung auf Grund einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder 3, jeweils auch nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 6 oder einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 5, oder b) eine Aufenthaltsbeschränkung auf Grund einer vollziehbaren räumlichen Beschränkung der Aufenthaltsgestattung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 wiederholt; 4. einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung nach § 20 Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3 zuwiderhandelt oder". 92 Bundesgesetzblatt, b) Nummer 5 wird gestrichen; Nummer 6 wird Nummer 5. 18. § 35 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: "(1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der 1. einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 oder einer Aufenthaltsbeschränkung auf Grund einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3, jeweils auch nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 25 Abs. 6 oder einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 5, oder 2. einer Aufenthaltsbeschränkung auf Grund einer vollziehbaren räumlichen Beschränkung der Aufenthaltsgestattung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 zuwiderhandelt." 19. § 36 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Worte ", und dafür einen Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen läßt" gestrichen. b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: "(4) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs begeht, ist straffrei." Artikel 2 Arbeitsförderungsgesetz § 19 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBl. I S. 1169) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 1 a bis 1 c eingefügt: "(1 a) Ausländern, die einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte gestellt haben (Asylbewerber), darf die Erlaubnis für eine erstmalige Beschäftigung nur erteilt werden, wenn sie sich nach Stellung dieses Antrags fünf Jahre im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgehalten haben (Wartezeit). Steht von vornherein fest, daß der Asylbewerber auch im Falle der Ablehnung des Antrags nicht ausgewiesen oder abgeschoben wird, beträgt die Wartezeit ein Jahr. (1 b) Für den Ehegatten und die Kinder eines Asylbewerbers gilt Absatz 1 a entsprechend mit der Maßgabe, daß in den Fällen des Satzes 2 die Wartezeit für den Ehegatten vier Jahre und für die Kinder zwei Jahre beträgt. Ferner beträgt die Wartezeit zwei Jahre für Kinder, die einen Berufsausbildungsvertrag abschließen. (1 c) Die Wartezeit nach den Absätzen 1 a und 1 b endet, wenn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den Asylbewerber als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein Rechtsmittel eingelegt worden ist." 2 In Absatz 5 wird das Zitat "des Absatzes 1" durch das Zitat "der Absätze 1 bis 1 c" ersetzt. ihrgang 1987, Teil I Artikel 3 Arbeitserlaubnisverordnung § 1 Abs. 2 der Arbeitserlaubnisverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 1980 (BGBl. I S. 1754), die zuletzt durch die Verordnung vom 24. Juli 1986 (BGBl. I S. 1160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt. 2. Nummer 3 wird aufgehoben. 3. Im letzten Satz wird das Zitat "Nummern 1 bis 3" durch das Zitat "Nummern 1 und 2" ersetzt. Artikel 4 Ausländergesetz Das Ausländergesetz vom 28. April 1965 (BGBl. I S. 353), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946), wird wie folgt geändert: 1. Dem § 18 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt: "Diese Verpflichtung besteht für die Dauer von drei Jahren auch hinsichtlich der Ausländer, denen der Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes vorübergehend nach § 19 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes gestattet wurde und die ohne den erforderlichen Paß, Paßersatz oder ohne eine erforderliche Aufenthaltserlaubnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert wurden. Auf Verlangen der mit der Paßnachschau beauftragten Behörden hat der Beförderungsunternehmer den Ausländer in den Herkunftsstaat oder in den Staat zu bringen, der den Paß ausgestellt hat oder aus dem er befördert wurde. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden." 2. Dem § 18 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt: "Der Beförderungsunternehmer hat für jeden Ausländer, den er entgegen einem nach Satz 1 ausgesprochenen Beförderungsverbot ohne die erforderliche Aufenthaltserlaubnis in den Geltungsbereich dieses Gesetzes befördert, zum Ersatz der öffentlichen Aufwendungen infolge des Aufenthalts im Geltungsbereich dieses Gesetzes beizutragen und zu diesem Zweck 2 000 Deutsche Mark zu entrichten." 3. § 20 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: "(5) Die Zurückweisung, die Überstellung und die Überprüfung der Beachtung des § 18 Abs. 5 Satz 1 an der Grenze sowie die Durchführung des § 18 Abs. 5 Satz 3 obliegen den mit der Paßnachschau beauftragten Behörden." 4. § 24 Abs. 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: "Im Falle des § 18 Abs. 4 Satz 1 haftet auch der Beförderungsunternehmer für die Kosten der Zurückweisung, in den Fällen des § 18 Abs. 4 Sätze 2 und 3 für die Kosten der Beförderung des Ausländers außer Landes." Nr. 3 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Januar 1987 93 Artikel 5 Artikel 6 Berlin-Klausel Inkrafttreten Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Kraft. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Bonn, den 6. Januar 1987 Der Bundespräsident Weizsäcker Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl Der Bundesminister des Innern Dr. Zimmermann Der Bundesminister des Auswärtigen Genscher Der Bundesminister der Justiz Engelhard Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Norbert Blüm Für den Bundesminister für Verkehr Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen Dr. Christian Schwarz-Schilling