Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz 1994 – KostRÄndG 1994)
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994
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Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen und anderen Gesetzen (Kostenrechtsänderungsgesetz1994 KostRÄndG 1994)
Vom 24. Juni 1994
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Gerichtskostengesetzes
(1) Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 39 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden in Buchstabe a nach dem Wort "Strafprozeßordnung" die Worte ", dem Jugendgerichtsgesetz" und in Buchstabe d nach dem Wort "nach" die Worte "der Strafprozeßordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und" eingefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Für Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivilprozeßordnung gelten sie auch dann, wenn nach § 621a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist."
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 2 und 3 werden durch folgende Absätze 2 bis 5 ersetzt:
"(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung können der Kostenschuldner und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 100 Deutsche Mark übersteigt. Die Beschwerde ist ausgeschlossen, wenn die Kosten bei dem Rechtsmittelgericht angesetzt worden sind. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes und eine weitere Beschwerde finden nicht statt.
(3) Erinnerung und Beschwerde sind schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist; § 129a der Zivilprozeßordnung gilt entsprechend. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt
werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist nicht an eine Frist gebunden.
(4) Das Gericht, das über die Erinnerung entschieden hat, kann der Beschwerde abhelfen. Über die Beschwerde entscheidet das nach den für die Hauptsache geltenden Vorschriften zuständige, im Rechtszug nächsthöhere Gericht. Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Der Vorsitzende des Gerichts oder der Vorsitzende des Beschwerdegerichts kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Im Übrigen sind die für die Beschwerde in der Hauptsache geltenden Vorschriften anzuwenden.
(5) In dem Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6.
3. § 6 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"§ 5 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 Satz 1, 2 und 5 und Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden."
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefaßt.
"Die Gebühr bei einem Streitwert bis 600 DM beträgt 50 DM. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis ... DM für jeden angefangenen Betrag von weiteren ...DM um ...DM
3 000 600 20
10 000 1000 15
20 000 2 000 30
50 000 5 000 45
100 000 10 000 60
400 000 30 000 200
1 000 000 60 000 295
über
1 000 000 100 000 300"
1326 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
b) In Absatz 3 Satz 1 wird der Betrag "15 Deutsche Mark" geändert in "20 Deutsche Mark".
5 Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie folgt gefaßt:
"Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen (§ 1 Abs. 2) und Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit".
6. §12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Wertberechnung in bürgerlichen Rechtssteitigkeiten und Familiensachen (§ 1 Abs. 2)".
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und in den in § 1 Abs. 2 genannten Familiensachen richten sich die Gebühren nach dem für die Zuständigkeit des Prozeßgerichts oder die Zu-lässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Wert des Streitgegenstandes, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen darf der Streitwert 500 000 Deutsche Mark nicht übersteigen."
c) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
"Der Wert darf nicht über 2 Millionen Deutsche Mark angenommen werden; in Ehesachen darf er nicht unter 4000 Deutsche Mark angenommen werden."
7. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Betrag "6 000 Deutsche Mark" geändert in "8000 Deutsche Mark".
b) Der bisherige Absatz 2a wird Absatz 3; nach ihm werden folgende Absätze eingefügt:
"(4) In Verfahren, welche die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlichrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
a) der 13fache Betrag des Endgrundgehaltes zuzüglich ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist;
b) in sonstigen Fällen die Hälfte des sich nach Buchstabe a ergebenden Betrages, die Hälfte des 13fachen Anwärtergrundbetrages zuzüglich eines Anwärtersonderzuschlags oder die Hälfte des vertraglich für die Dauer eines Jahres vereinbarten Gehaltes.
Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amtes oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach Satz 1 ergebenden Betrages.
(5) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 4 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, so ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend."
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.
8. § 14 Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.
9. § 15 wird wie folgt gefaßt:
"§15 Zeitpunkt der Wertberechnung
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der die Instanz einleitenden Antragstellung entscheidend."
"(4) Die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge werden dem Streitwert hinzugerechnet. Der Einreichung der Klage steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Prozeßkostenhilfe gleich, wenn die Klage alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird."
(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, so erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.
(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden."
a) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
"(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, im voraus zu zahlen, setzt das Prozeßgericht bei Eingang einer Klage oder eines Antrags den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluß vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in
10. § 17 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
11. § 19 wird wie folgt gefaßt:
"§19
Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung
(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.
12. § 19a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Familiensachen".
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
"(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 621a Abs. 2 der Zivilprozeßordnung einheitlich durch Urteil zu entscheiden ist."
13. § 25 wird wie folgt geändert:
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1327
inländischer Währung ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Wertes können nur im Verfahren nach § 6 geltend gemacht werden.
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; Satz 1 und 2 werden durch folgenden Satz ersetzt:
"Soweit eine Entscheidung nach § 24 Satz 1 nicht ergeht oder nach § 24 Satz 2 nicht bindet, setzt das Prozeßgericht den Wert durch Beschluß fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) Satz 1 zweiter Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
"§ 5 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 2 und 5 und Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden."
bb) In Satz 3 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 4" durch die Angabe "Absatz 2 Satz 3" ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
14. § 28 wird aufgehoben.
15. § 29 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Abs. 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, so ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert, oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, so ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, so ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen."
16. In § 31 wird die Angabe "§§ 28 bis 30" durch die Angabe "§§ 29 und 30" ersetzt.
17. § 32 wird wie folgt gefaßt:
"§32 Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Bei der Zwangsliquidation einer Bahneinheit bestimmt sich die Gebühr für das Verfahren nach dem Gesamtwert der Bestandteile der Bahneinheit."
18. § 34 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"§ 5 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1, 2 und 5 sowie Abs. 5 und 6 ist entsprechend anzuwenden."
19. § 40 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Wird im Strafverfahren oder im selbständigen Verfahren nach den §§ 440, 441 der Strafprozeßordnung
die Einziehung, der Verfall, die Vernichtung, die Unbrauchbarmachung oder die Abführung des Mehrerlöses angeordnet, so wird wegen der Anordnung einer dieser Rechtsfolgen eine Gebühr nur für das gegen dieses Erkenntnis gerichtete Rechtsmitteloder Wiederaufnahmeverfahren erhoben."
20. Nach § 40 wird folgender § 40a eingefügt:
"§ 40a
Beschränkung eines Rechtsmittels
oder des Einspruchs gegen einen Strafbefehl
(1) Wird bei Verurteilung wegen selbständiger Taten ein Rechtsmittel auf einzelne Taten beschränkt, so bemißt sich die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nach der Strafe für diejenige Tat, die Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist. Bei Gesamtstrafen ist die Summe der angefochtenen Einzelstrafen maßgebend. Ist die Gesamtstrafe, auch unter Einbeziehung der früher erkannten Strafe, geringer, so ist diese maßgebend.
(2) Wird das Rechtsmittel auf die Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung beschränkt, so wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfahren nur wegen der Anordnung erhoben.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für das weitere Verfahren nach Einspruch gegen einen Strafbefehl entsprechend."
21. Dem § 42 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Wird in einer Strafsache gegen einen oder mehrere Angeschuldigte auch eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, so ist eine Gebühr auch von der juristischen Person oder Personenvereinigung nach Maßgabe der gegen sie festgesetzten Geldbuße zu erheben."
22. In § 48 wird die Angabe "§§ 42, 43 und 47" durch die Angabe "§§ 40a, 42,43 und 47" ersetzt.
23. In § 48a Satz 1 wird die Angabe "§§ 13, 25 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2 und 3" durch die Angabe "§§ 13, 20 Abs. 3, § 25 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 4" ersetzt.
24. § 49 wird wie folgt gefaßt:
"§49
Kostenschuldner
in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten,
Familiensachen (§ 1 Abs. 2) und in Verfahren vor den
Gerichten der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in den in § 1 Abs. 2 genannten Familiensachen und in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit ist Schuldner der Kosten derjenige, der das Verfahren der Instanz beantragt hat. In dem Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozeßordnung dem Mahnverfahren folgt, ist Schuldner der Kosten nach Satz 1, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat."
25. § 53 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Im Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahren sowie im Verfahren der Zwangs-
1328 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
liquidation einer Bahneinheit ist vorbehaltlich des Absatzes 2 Schuldner der Kosten der Antragsteller, soweit die Kosten nicht dem Erlös entnommen werden können. In Beschwerdeverfahren ist Schuldner der Kosten der Beschwerdeführer."
26. § 56 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Worte "und bestimmter sonstiger Auslagen" angefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
"(2) Schuldner der Auslagen für die Versendung von Akten ist nur derjenige, der die Versendung beantragt hat."
27. In §58 Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort "bewilligt" die Worte "oder ein Betrag für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gewährt worden" eingefügt.
28. § 59 wird wie folgt gefaßt:
"§59 Haftung von Streitgenossen und Beigeladenen
(1) Streitgenossen haften als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung unter sie verteilt sind. Soweit einen Streitgenossen nur Teile des Streitgegenstandes betreffen, beschränkt sich seine Haftung als Gesamtschuldner auf den Betrag, der entstanden wäre, wenn das Verfahren nur diese Teile betroffen hätte.
(2) Absatz 1 gilt auch für mehrere Beigeladene, denen Kosten auferlegt worden sind."
29. § 60 wird wie folgt gefaßt:
"§60
Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen
Die nach den §§ 57 bis 60 und 142 der Konkursordnung sowie den §§ 466 und 471 Abs. 4 der Strafprozeßordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse."
30. In § 61 werden die Worte "mit der Stellung des Antrags fällig, durch den das Verfahren bedingt ist" durch die Worte "mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig" ersetzt.
31. § 62 wird wie folgt gefaßt:
"§62
Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
(1) Die Gebühren für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung und über den Beitritt werden mit der Entscheidung fällig. Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags wird mit dessen Verkündung, und, wenn der Zuschlag von dem Beschwerdegericht erteilt wird, mit der Zustellung des Beschlusses an den Ersteher fällig. Im übrigen werden die Gebühren im ersten Rechtszug im Verteilungstermin und, wenn das Verfahren vorher aufgehoben wird, mit der Aufhebung fällig.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt im Verfahren der Zwangsverwaltung entsprechend; im übrigen werden die Gebühren mit der Aufhebung des Verfahrens und, wenn es länger als ein Jahr dauert, am Ende eines jeden Jahres fällig."
32. § 64 wird wie folgt gefaßt:
"§64
Fälligkeit der Schreibauslagen und bestimmter sonstiger Auslagen
(1) Schreibauslagen und Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig. Sie können bei der Stelle angesetzt werden, bei der sie entstanden sind.
(2) Die Erteilung oder Anfertigung der auf Antrag zu erteilenden Ausfertigungen und Abschriften sowie die Versendung von Akten können von der vorherigen Zahlung eines die Auslagen deckenden Betrages abhängig gemacht werden. § 5 gilt entsprechend."
33. § 65 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "und der Auslagen für die Zustellung der Klage" gestrichen.
bb) Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
"Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die erforderte Gebühr für das Verfahren im allgemeinen gezahlt ist;".
cc) Nach Satz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Widerklage."
b) In Absatz 2 wird der Punkt gestrichen und angefügt:
", für Familiensachen des § 621 Abs. 1 Nr. 9 der Zivilprozeßordnung sowie für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind."
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Sofern im Klageverfahren Absatz 1 Satz 1 Anwendung findet, soll auch der Mahnbescheid erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden."
d) In Absatz 4 werden nach den Worten "Abnahme der eidesstattlichen Versicherung" die Worte "oder über" durch ein Komma und die Worte "einschließlich der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung" durch die Worte "oder den Antrag auf Gewährung der Einsicht in dieses Schriftstück" ersetzt.
34. § 72 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Betrag "15 Deutsche Mark" geändert in "20 Deutsche Mark".
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 5 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe "§ 5 Abs. 2 bis 6" ersetzt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1329
(2) Das Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz) wird wie folgt gefaßt:
"Anlage 1
(zu §11 Abs. 1)
Kostenverzeichnis
Gliederung
TeiM
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen (§ 1 Abs. 2 GKG)
vor den ordentlichen Gerichten
außer Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
I. Mahnverfahren
II. Prozeßverfahren
III. Verfahren über Anträge auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung sowie deren Aufhebung oder Abänderung in den Fällen des § 926 Abs. 2 und der §§ 927,936 ZPO
IV. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung und auf Zulassung der Zwangsvollstreckung
V. Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
VI. Besondere Verfahren, Vergleich, Zustellungsersuchen, Verzögerung des Rechtsstreits
VII. Einstweilige Anordnungen
VIII. Besondere Verfahren bei Kindesunterhalt
IX. Beschwerdeverfahren
Teil 2 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkert
I. Prozeßverfahren
II. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO
III. Selbständige Beweisverfahren, Vergleich, Verzögerung des Rechtsstreits
IV. Zwangsvollstreckungsverfahren
V. Beschwerdeverfahren
Teil 3 Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit
I. Prozeßverfahren
II. Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach § 69 Abs. 3,5 FGO
III. Selbständige Beweisverfahren, Verzögerung des Rechtsstreits
IV. Beschwerdeverfahren
Teil 4
Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses, Konkursverfahren; Seerechtliche Verteilungsverfahren
I. Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses
II. Konkursverfahren
III. Seerechtliche Verteilungsverfahren
IV. Beschwerdeverfahren
Teil 5
Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwartung; Zwangsliquidation einer Bahneinheit
I. Zwangsversteigerung
II. Zwangsverwaltung
III. Zwangsliquidation einer Bahneinheit
IV. Beschwerdeverfahren
1330 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Teil 6 Strafsachen
I. Offizialverfahren mit rechtskräftiger Verurteilung zu einer Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt oder Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung
II. Wiederaufnahme eines rechtskräftig mit Verurteilung zu einer Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt oder Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung abgeschlossenen Verfahrens
III. Einziehung und verwandte Maßnahmen
IV. Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags
V. Privatklageverfahren
VI. Nebenklage
VII. Beschwerdeverfahren
VIII. Entschädigungsverfahren
Teil 7 Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
I. Bußgeldverfahren oder Strafverfahren mit rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße
II. Verfahren nach Einspruch ohne Sachentscheidung
III. Wiederaufnahme des Bußgeldverfahrens oder des Strafverfahrens, soweit gegen den Betroffenen oder den Beschuldigten eine Geldbuße festgesetzt worden ist
IV. Berufung, Rechtsbeschwerde, Revision und Wiederaufnahme betreffend
- die Einziehung, den Verfall, die Unbrauchbarmachung oder die Abführung des Mehrerlöses neben einer Geldbuße oder selbständig;
- die Verwerfung eines Antrags nach § 439 StPO i.V. m. § 46 Abs. 1 OWiG
V. Unwahre Anzeige
VI. Beschwerdeverfahren
VII. Verfahren mit abschließender Entscheidung im Falle des § 25a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes
Teil 8 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
Teil 9 Auslagen
Nr. Gebührentatbestand Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach §11 Abs. 2 GKG
TeiM
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten und Familiensachen (§ 1 Abs. 2 GH vor den ordentlichen Gerichten :g)
außer Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
Für ein Versäumnisurteil gegen die säumige Partei, ein Anerkenntnisurteil und ein Verzichtsurteil wird erhoben. eine Urteilsgebühr nicht
I. Mahnverfahren
1100 I Verfahren über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids ...................... 0,5
II. Prozeßverfahren
1. Prozeßverfahren erster Instanz
1201 Soweit wegen desselben Streitgegenstandes ein Mahnverfahren vorausgegangen ist, wird eine Gebühr 1100 nach dem Wert des Streitgegenstandes angerechnet, der in das Prozeßverfahren übergegangen ist. Bei einer Klage nach § 641 q Abs. 1, 2 ZPO wird die Gebühr 1800 angerechnet. 3,0
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1331
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach §11 Abs. 2 GKG
1202 Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) Zurücknahme der Klage
- vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung,
- in den Fällen des § 128 Abs. 2 und 3 ZPO vor dem Zeitpunkt, der dem Schluß der mündlichen Verhandlung entspricht,
- im Verfahren nach § 495a ZPO, in dem eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem die Ladung zum Termin zur Verkündung des Urteils zugestellt oder das schriftliche Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,
- im Falle des § 331 Abs. 3 ZPO vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil der Geschäftsstelle übergeben wird,
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c) Abschluß eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1201 ermäßigt sich auf ............................................. 1,0
Die Zurücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens, des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid oder des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid stehen der Zurücknahme der Klage gleich. Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
2. Berufungsverfahren, Beschwerden nach § 621a Abs. 2 Satz 2 i. V.m. § 629a Abs. 2 und § 621 e Abs. 1 ZPO
Dieser Abschnitt gilt auch in Beruf ungsverfahren nach Verfahren der in Abschnitt IV1 und in Abschnitt IV 2 Unterabschnitte a und c bezeichneten Art.
1220 1221
1223
Verfahren im allgemeinen
Zurücknahme der Berufung, der Beschwerde, der Klage oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem entweder ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich: Die Gebühr 1220 ermäßigt sich auf .............................................
Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302,599 ZPO) .....................
1,5
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1223 entstanden ist:
1224 1225
Urteil enthält eine Begründung .. Urteil enthält keine Begründung
0,5 1,5
1,5 0,75
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1223 nicht entstanden ist; Beschluß in den in § 1 Abs. 2 Satz 2 GKG genannten Familiensachen, der die Instanz abschließt:
1226 1227
Urteil enthält eine Begründung; Beschluß Urteil enthält keine Begründung .........
Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1224 oder 1226 entstanden ist:
1228 Beschluß enthält eine schriftliche Begründung .
1229 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung
3. Revisionsverfahren
1230 1231
Verfahren im allgemeinen
Zurücknahme der Revision oder Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist; Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich: Die Gebühr 1230 ermäßigt sich auf.............................................
Urteil, das die Instanz abschließt:
1236 1237
Urteil enthält eine Begründung .. Urteil enthält keine Begründung
3,0 1,5
1,5 0,75
2,0
0,5
3,0
1,5
1332 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach§11 Abs.2GKG
Beschluß nach § 91a ZPO:
1238 1239
Beschluß enthält eine schriftliche Begründung . Beschluß enthält keine schriftliche Begründung
1,5 0,75
III. Verfahren über Anträge auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung sowie deren Aufhebung oder Abänderung in den Fällen des § 926 Abs. 2 und der §§ 927,936 ZPO
1. Verfahren erster Instanz
Im Verfahren über den Antrag auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder Abänderung (§ 926 Abs. 2, §§ 927, 936 ZPO) werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Im Falle des § 942 ZPO gilt das Verfahren vor dem Amtsgericht und dem Gericht der Hauptsache als ein Rechtsstreit.
1310 1311
1312
Verfahren über den Antrag
In dem Verfahren findet eine mündliche Verhandlung statt: Die Gebühr 1310 erhöht sich auf.........................
Beendigung des gesamten Verfahrens durch
a) Zurücknahme des Antrags vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung,
b) Anerkenntnis- und Verzichtsurteil,
c) Abschluß eines Vergleichs vor Gericht, wenn nicht bereits ein Urteil vorausgegangen ist:
Die Gebühr 1311 ermäßigt sich auf .............................................
Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich. Die Ermäßigung tritt auch ein, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
2. Berufungsverfahren
1320 I Verfahren im allgemeinen
Urteil, das die Instanz abschließt:
1,0
3,0
1,0
1321 1322
Urteil enthält eine Begründung .. Urteil enthält keine Begründung
Beschluß nach § 91 a ZPO:
1323 1324
Beschluß enthält eine schriftliche Begründung . Beschluß enthält keine schriftliche Begründung
0,75
1.5 0,75
1.0 0,5
IV. Erstinstanzliche Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung und auf Zulassung der Zwangsvollstreckung
1. Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs oder schiedsrichterlichen oder diesem gleichgestellten Vergleichs (§§ 1042, 1044a, 1044b Abs. 1 ZPO)
Im Berufungsverfahren bestimmen sich die Gebühren nach Abschnitt II2. 1410
Verfahren im allgemeinen.......................................................
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags, bevor der Gegner angehört worden ist, und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war.
1,0
Endurteil:
1412 Urteil enthält eine Begründung...............................
1413 Urteil enthält keine Begründung .............................
Beschluß nach § 91a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1412 entstanden ist:
1414 I Beschluß enthält eine schriftliche Begründung ...............
1415 Beschluß enthält keine schriftliche Begründung
2,5 1,5
1,5 0,75
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994
1333
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG
2. Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel und ähnliche Verfahren
Im Berufungsverfahren nach Verfahren der in den nachfolgenden Unterabschnitten a und c bezeichneten Art bestimmen sich die Gebühren nach Abschnitt II2.
a) Verfahren nach § 3 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Un\unden in Zivil- und Handelssachen vom 8. März 1960 ßGBI.IS. 169)
1420 1421
Endurteil:
1422
1423
Verfahren im allgemeinen
In dem Verfahren wird nicht durch Urteil entschieden: Die Gebühr 1420 ermäßigt sich auf ..................
Urteil enthält eine Begründung .. Urteil enthält keine Begründung
Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1422 entstanden ist:
1424 1425
Beschluß enthält eine schriftliche Begründung . Beschluß enthält keine schriftliche Begründung
1,0 0,25
2,5 1,5
1,5 0,75
b) Verfahren auf Zulassung der Zwangsvollstreckung aus Schuldtiteln und auf Feststellung der Anerkennung einer Entscheidung nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz vom 30. Mai 1988 (BGBl. I S. 662)
1426
1427
Verfahren über den Antrag, den Schuldtitel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen oder festzustellen, ob die Entscheidung anzuerkennen ist..............
Verfahren über den Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse über die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung .....................
140 DM
70 DM
c) Verfahren über Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Schuldtitel oder auf Erteilung der Vollstreckungsklausel zu ausländischen Schuldtiteln sowie Verfahren der Aufhebung oder Abänderung der Vollstreckbarerklärung oder der Vollstreckungsklausel in sonstigen Fällen, soweit nicht in Staatsverträgen bestimmt ist, daß ein Schuldtitel kostenfrei für vollstreckbar zu erklären ist
1430
1431 Endurteil: 1432 1433
Verfahren im allgemeinen.......................................................
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags, bevor der Gegner angehört worden ist, und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war. Beschluß, durch den über einen Widerspruch entschieden wird
Urteil enthält eine Begründung . Urteil enthält keine Begründung
Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1432 entstanden ist:
1434 1435
Beschluß enthält eine schriftliche Begründung . Beschluß enthält keine schriftliche Begründung
1,0
1,0
2,5 1,5
1,5 0,75
V. Verfahren in Scheidungssachen und Folgesachen
1. Verfahren erster Instanz
1510
1513
Verfahren im allgemeinen.......................................................
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluß unterschrieben ist, und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war, Eriedigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich.
Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302, 599 ZPO) .....................
1,0
0,5
1334
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach§11Abs.2GKG
Endurteil, soweit die Gebühr 1513 entstanden ist:
1514 1515
Urteil enthält eine Begründung . Urteil enthält keine Begründung
0,5 0,25
Endurteil, soweit die Gebühr 1513 nicht entstanden ist; Beschluß in den in § 1 Abs. 2 GKG genannten Scheidungsfolgesachen, der die Instanz abschließt:
1516 1517
Urteil enthält eine Begründung, Beschluß Urteil enthält keine Begründung .........
Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1514 oder 1516 entstanden ist:
1518 1519
Beschluß enthält eine schriftliche Begründung . Beschluß enthält keine schriftliche Begründung
1.0 0,5
1,0 0,5
2. Berufungsverfahren, Beschwerden in Folgesachen nach § 621e Abs. 1, § 629a Abs. 2 i. V.m. § 621 e Abs. 1 ZPO
1520 1521
1523
Verfahren im allgemeinen
Zurücknahme der Berufung, der Beschwerde, des Antrags oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; Erledigungserklärungen nach § 91 a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich: Die Gebühr 1520 ermäßigt sich auf .............................................
Grundurteil (§ 304 ZPO), Vorbehaltsurteil (§§ 302,599 ZPO) .....................
1,5
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1523 entstanden ist:
1524 1525
Urteil enthält eine Begründung . Urteil enthält keine Begründung
0,5 1,0
1,0 0,5
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 1523 nicht entstanden ist; Beschluß in den in § 1 Abs. 2 GKG genannten Scheidungsfolgesachen, der die Instanz abschließt:
1526 1527
Urteil enthält eine Begründung; Beschluß Urteil enthält keine Begründung .........
Beschluß nach § 91 a ZPO, soweit nicht bereits die Gebühr 1524 oder 1526 entstanden ist:
1528 1529
Beschluß enthält eine schriftliche Begründung . Beschluß enthält keine schriftliche Begründung
2,0 1,0
1,5 0,75
3. Revisionsverfahren, Beschwerden in Folgesachen nach § 621e Abs. 2 Satz 1, § 629a Abs. 2 i.V.m. § 621 e Abs. 2 Satz 1 ZPO
1530 1531
Verfahren im allgemeinen
Zurücknahme der Revision, der weiteren Beschwerde, des Antrags oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision oder der weiteren Beschwerde bei Gericht eingegangen ist; Erledigungserklärungen nach § 91a ZPO stehen der Zurücknahme nicht gleich: Die Gebühr 1530 ermäßigt sich auf .............................................
2,0
0,5
Urteil, das die Instanz abschließt; Beschluß in den in § 1 Abs. 2 GKG genannten Scheidungsfolgesachen, der die Instanz abschließt:
1536 1537
Urteil enthält eine Begründung; Beschluß Urteil enthält keine Begründung .........
Beschluß nach § 91 a ZPO:
1538 1539
Beschluß enthält eine schriftliche Begründung . Beschluß enthält keine schriftliche Begründung
3,0 1,5
1,5 0,75
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1335
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG
VI. Besondere Verfahren, Vergleich, Zustellungsersuchen, Verzögerung des Rechtsstreits
1600 1610 1620 1630 1631 1632 1633
1640
1641 1642 1643 1644
1645
1660
1670
1680
Selbständiges Beweisverfahren Verteilungsverfahren ...........
Aufgebotsverfahren.......................___
Verfahren bei Ernennung eines Schiedsrichters . Verfahren bei Ablehnung eines Schiedsrichters . Verfahren bei Erlöschen eines Schiedsvertrages
Verfahren bei Anordnung der von den Schiedsrichtern für erforderlich erachteten richterlichen Handlungen.......................................................
Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Abs. 1, §§ 835. 839, 846 bis 848, 857. 858, 885 Abs. 4 oder § 886 ZPO; mehrere Verfahren innerhalb eines Rechtszuges gelten als ein Verfahren, sofern sie denselben Anspruch und denselben Gegenstand betreffen............
Verfahren nach § 765a ZPO ....................................................
Verfahren nach § 813a ZPO ..............................................
Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Erteilung der Abschrift eines
mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses ......
Die Gebühr entfällt, wenn
a) ein Verfahren des Antragstellers auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung - auch vor einem anderen Gericht - nicht fortgesetzt worden ist, weil der Schuldner das Vermögensverzeichnis, dessen Abschrift beantragt ist, innerhalb der letzten drei Jahre bereits abgegeben hatte oder
b) für ein Verfahren über den Antrag auf Gewährung der Einsicht in dasselbe Vermögensverzeichnis die Gebühr 1645 bereits entstanden ist.
Verfahren über den Antrag eines Drittgläubigers auf Gewährung der Einsicht in
das mit eidesstattlicher Versicherung abgegebene Vermögensverzeichnis.......
Die Gebühr entfällt, wenn
a) ein Verfahren des Antragstellers auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung - auch vor einem anderen Gericht - nicht fortgesetzt worden ist, weil der Schuldner das Vermögensverzeichnis, dessen Einsicht beantragt ist, innerhalb der letzten drei Jahre bereits abgegeben hatte oder
b) für ein Verfahren über einen früheren Antrag auf Gewährung der Einsicht in dasselbe Vermögensverzeichnis die Gebühr bereits entstanden ist.
Abschluß eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit außer einem Vergleich über Ansprüche, die in Verfahren nach § 620 oder § 641 d ZPO geltend gemacht werden können:
Soweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes übersteigt......................................................................
Ersuchen durch die Geschäftsstelle an die Post um Bewirkung einer Zustellung (§ 196 ZPO), die nicht von Amts wegen erfolgt...................................
und, wenn eine nicht vom Gericht hergestellte Abschrift beglaubigt wird, je Seite ........................................................................
Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits .........................................................................
0,5 0,5 0,5 0,5 0,5 0,5
0,5
20 DM 20 DM 20 DM 35 DM
35 DM
35 DM
0,25
jeweils in Höhe des Betrages der Gebührnach§16
Abs. 2 GvKostG
Gebühr in Höhe von Schreibauslagen
wie vom Gericht bestimmt
1336 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach §11 Abs. 2 GKG
VII. Einstweilige Anordnungen
Mehrere Entscheidungen der unter einer Nummer genannten Art innerhalb eines Rechtszuges gelten als eine Entscheidung.
1700 1701 1702 1703
Entscheidung über einen Antrag nach § 127a ZPO ..................
Entscheidung über einen Antrag nach § 620 Satz 1 Nr. 4,6 bis 9 ZPO
Entscheidung über einen Antrag nach § 621 f ZPO...................
Entscheidung über einen Antrag nach § 641 d ZPO..................
0,5 0,5 0,5 0,5
VIII. Besondere Verfahren bei Kindesunterhalt
1800
1801
1802
1803
1804
Beschluß, durch den nach § 641p ZPO ein Titel über Unterhalt abgeändert wird ...........................................................................
Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung des Regelunterhalts nach § 642a Abs. 1,2 oder § 642d ZPO, wenn die Festsetzung aufgrund eines Vergleichs nach § 642c Nr. 1 ZPO beantragt wird, der vor einer Gütestelle geschlossen wurde, oder aufgrund einer Urkunde nach § 642c Nr. 2 ZPO............................
Entscheidung über einen Antrag auf Neufestsetzung des Regelunterhalts nach § 642b Abs. 1 Satz 1,2 ZPO....................................................
Entscheidung über einen Antrag auf Stundung rückständiger Unterhaltsbeträge nach § 643a Abs. 4 Satz 2 ZPO.................................................
Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Stundung nach § 642f ZPO...............................................................
20 DM
20 DM 20 DM 20 DM 20 DM
IX. Beschwerdeverfahren
außer Verfahren über die in den Abschnitten II2, V 2 und V 3 genannten Beschwerden
1900
1901 1902
1903 1904
1905
1906
Verfahren über Beschwerden nach § 71 Abs. 2, § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 3, § 620c Satz 1, § 641 d Abs. 3 ZPO sowie über Beschwerden gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Anordnung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung.............................................................
Verfahren über die Beschwerde in den in Abschnitt IV 2 Unterabschnitt b genannten Verfahren
- gegen die Entscheidung über die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Feststellung der Anerkennung................................................
- gegen die Entscheidung über die Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse über die Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung in einem besonderen Verfahren .......................................................
Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Abschnitt IV 2 Unterabschnitt b genannten Verfahren...........................................................
Verfahren über die Beschwerde gegen einen Beschluß, durch den über den Widerspruch in den in Abschnitt IV 2 Unterabschnitt c genannten Verfahren entschieden wurde.............................................................
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung oder für das dieser Entscheidung vorangegangene Verfahren eine Festgebühr bestimmt ist, und über die Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........................
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, daß eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ..........
1,0
210 DM
105 DM 280 DM
1,0
50 DM
1.0
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1337
Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach §11 Abs. 2 GKG
Teil 2 Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit I. Prozeßverfahren
1. Prozeßverfahren erster Instanz
2110
2111
2113
2114 2115 2116 2118
2119
Verfahren im allgemeinen.......................................................
Die Gebühr entfällt bei
a) Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluß oder ein Gerichtsbescheid unterschrieben ist und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war; die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht gleich;
b) Zurücknahme des Antrags nach § 47 VwGO vor Ablauf des Tages, an dem die Erwiderung des Antragsgegners bei Gericht eingeht.
Zurücknahme der Klage in einem Verfahren nach § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf
einer ErWärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO:
Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf .............................................
Gerichtsbescheid (§ 84 VwGO), Beschluß nach § 93a Abs. 2 VwGO, Grundurteil (§111 VwGO), Vorbehaltsurteil (§ 173 VwGO i.V.m. § 302 ZPO)..................
Endurteil, soweit die Gebühr 2113 entstanden ist................................
Endurteil, soweit die Gebühr 2113 nicht entstanden ist ..........................
Entscheidungen nach § 47 VwGO ..............................................
Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits die Gebühr 2114 oder 2115 entstanden ist .......................................................
Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO in einem Verfahren nach § 93a Abs. 2 VwGO, wenn das Verfahren vor Ablauf einer Erklärungsfrist nach § 93a Abs. 2 Satz 1 VwGO beendet wird: Die Gebühr 2118 ermäßigt sich auf .............................................
2. Berufungsverfahren
2120 2121
2123
2124 2125 2128
Verfahren im allgemeinen.......................................................
Zurücknahme der Berufung oder der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluß unterschrieben oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung unterschriftlich bestimmt ist; die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht gleich: Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf .............................................
Beschluß nach § 93a Abs. 2 VwGO, Beschluß nach § 130a VwGO, Grundurteil (§111 VwGO), Vorbehaltsurteil (§ 173 VwGO i.V.m. § 302 ZPO)..................
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 2123 entstanden ist ........
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 2123 nicht entstanden ist ...
Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO, soweit nicht bereits die Gebühr 2124 oder 2125 entstanden ist ...........................................................
3. Revisionsverfahren
2130 2131
2132 2133 2138
Verfahren im allgemeinen.......................................................
Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist; die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO) steht der Zurücknahme nicht gleich: Die Gebühr 2130 ermäßigt sich auf .............................................
Beschluß nach § 93a Abs. 2 VwGO .............................................
Urteil, das die Instanz abschließt................................................
Beschluß nach § 161 Abs. 2 VwGO .............................................
1,0
0,5
1,0 1,5 2,5 2,5
1,5
0,75
1,5
0,5
1,5 1,5 3,0
1,5 2,0
0,5 1,5 3,0 1,5
1338 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG
Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO
2210
Verfahren über den Antrag......................................................
In Verfahren über den Antrag auf Erlaß und über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Verfahren.
0,5
Selbständige Beweisverfahren, Vergleich, Verzögerung des Rechtsstreits
2300 2310
2320
Selbständiges Beweisverfahren
Abschluß eines Vergleichs vor Gericht in einem Rechtsstreit:
Soweit der Wert des Vergleichsgegenstandes den Wert des Streitgegenstandes
übersteigt......................................................................
Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits ..........................................................................
IV. Zwangsvollstreckungsverfahren
2400 Verfahren über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß §§ 169,170 VwGO......................................................
0,5
0,25
wie vom Gericht bestimmt
20 DM
V. Beschwerdeverfahren
2500 2501
2502
Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen nach § 123 VwGO
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung oder für das dieser Entscheidung vorangegangene Verfahren eine Festgebühr bestimmt ist, und über die Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........................
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, daß eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ...................
1,0
50 DM
1,0
Teil 3 Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit I. Prozeßverfahren
1. Prozeßverfahren erster Instanz
3110 Verfahren im allgemeinen, soweit es sich nicht nach § 45 Abs. 3 FGO erledigt Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Klage vor Ablauf des Tages, an dem ein Beweisbeschluß oder ein Gerichtsbescheid unterschrieben ist, und früher als eine Woche vor Beginn des Tages, der für die mündliche Verhandlung vorgesehen war; die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138 FGO) steht der Zurücknahme nicht gleich.
3113
3114 3115 3118
Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) außer Zwischengerichtsbescheid, Grundurteil (§ 99 Abs. 1 FGO), Vorbehaltsurteil (§ 155 FGO i.V.m. § 302 ZPO)................
Endurteil, soweit die Gebühr 3113 entstanden ist................................
Endurteil, soweit die Gebühr 3113 nicht entstanden ist ..........................
Beschluß nach § 138 FGO, soweit nicht bereits die Gebühr 3114 oder 3115 entstanden ist..................................................................
1,0
1,0 1,5 2,5
1,5
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994
1339
5ebührentatbestand
Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach §11 Abs. 2 GKG
2. Revisionsverfahren
3130 3131
3133 3134 3135 3138
Verfahren im allgemeinen
Zurücknahme der Revision oder der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Revision bei Gericht eingegangen ist; die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 138 FGO) steht der Zurücknahme nicht gleich: Die Gebühr 3130 ermäßigt sich auf .............................................
Gerichtsbescheid (§ 90a FGO) außer Zwischengerichtsbescheid ..............
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 3133 entstanden ist ......
Urteil, das die Instanz abschließt, soweit die Gebühr 3133 nicht entstanden ist . Beschluß nach § 138 FGO....................................................
Einstweilige Anordnungen, Verfahren nach § 69 Abs. 3,5 FGO
3210 Verfahren über den Antrag......................................................
In Verfahren über den Antrag auf Erlaß und über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 69 Abs. 3,5 FGO gelten innerhalb eines Rechtszuges als ein Verfahren.
III. Selbständige Beweisverfahren, Verzögerung des Rechtsstreits
3300 3310
Selbständiges Beweisverfahren ................................................
Auferlegung einer Gebühr nach § 34 GKG wegen Verzögerung des Rechtsstreits
IV. Beschwerdeverfahren
3400 3401
3402
Verfahren über die Beschwerde nach § 114 FGO
Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........................
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, daß eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Verfahren über nicht besonders aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen
Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ...................
2,0
0,5 1,5 1,5 3,0 1,5
0,5
0,5
wie vom Gericht bestimmt
1,0
50 DM
1,0
Teil 4
Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses, Konkursverfahren; Seerechtliche Verteilungsverfahren
I. Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses
Die Gebühr für das Vergleichsverfahren entfällt bei Überleitung in das Konkursverfahren (§ 102 VergIO). 4100
4101
Verfahren im allgemeinen einschließlich des Verfahrens zur Abnahme der in § 69 Abs. 2 VergIO vorgesehenen eidesstattlichen Versicherung......................
Verfahren erledigt sich ohne Anberaumung eines Vergleichstermins:
Die Gebühr 4100 ermäßigt sich auf .............................................
II. Konkursverfahren
1. Eröffnungsverfahren
4210
Verfahren über den Antrag des Gemeinschuldners auf Konkurseröffnung........
Dies gilt nicht für ein Verfahren, in dem über die Eröffnung des Anschlußkonkurses entschieden wird.
1.0 0,5
0,5
1340 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach §11 Abs.2GKG
0,5
- mindestens 200 DM
4211 Verfahren über den Antrag eines Gläubigers auf Konkurseröffnung ..............
Die Gebühr entfällt, wenn ein ausgesetzter Antrag auf Konkurseröffnung (§ 46 VergIO)
a) durch Überleitung des Vergleichsverfahrens in das Konkursverfahren (§ 102 VergIO) gegenstandslos wird oder
b) nach § 84 VergIO als nicht gestellt gilt.
2. Durchführung des Konkursverfahrens einschließlich des Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 125 KO und des Verfahrens über Anträge auf Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung
a) Verfahren auf Antrag des Gemeinschuldhers
auch wenn das Verfahren gleichzeitig auf Antrag eines Gläubigers eröffnet wurde
4220 Durchführung des Verfahrens...................................................
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluß auf Beschwerde aufgehoben wird.
4221 Verfahren wird vor Ablauf der Anmeldefrist nach §§ 202,204 KO oder nach § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag eingestellt: Die Gebühr 4220 ermäßigt sich auf .............................................
4222 Verfahren wird nach Ablauf der Anmeldefrist nach §§ 202, 204 KO oder nach § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag eingestellt: Die Gebühr 4220 ermäßigt sich auf .............................................
b) Verfahren auf Antrag eines Gläubigers, Anschlußkonkurs (§ 102 VergIO)
4225
Durchführung des Verfahrens...................................................
Die Gebühr entfällt, wenn der Eröffnungsbeschluß auf Beschwerde aufgehoben wird.
4226 Verfahren wird vor Ablauf der Anmeldefrist nach §§ 202,204 KO oder nach § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag eingestellt: Die Gebühr 4225 ermäßigt sich auf .............................................
4227 Verfahren wird nach Ablauf der Anmeldefrist nach §§ 202, 204 KO oder nach § 3 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag eingestellt: Die Gebühr 4225 ermäßigt sich auf .............................................
c) Besonderer Prüfungstermin (§ 142KO)
4230 Prüfung von Forderungen je Gläubiger..........................................
2,5
0,5
1,5
3,0
1,0
2,0
25 DM
Seerechtliche Verteilungsverfahren
4300 4301 4305
Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Verteilungsverfahrens Durchführung des Verteilungsverfahrens...........................
Prüfung von Forderungen in einem besonderen Prüfungstermin (§ 11 der Seerechtlichen Verteilungsordnung) je Gläubiger....................................
1,0 2,0
25 DM
IV. Beschwerdeverfahren
4400
4401
4402
Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf Konkurseröffnung..............................................................
Verfahren über Beschwerden in einem Vergleichsverfahren, die nicht nach
anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ...................
Verfahren über nicht aufgeführte Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ...................
1,0
0,5
1,0
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994
1341
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag oder Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG
Teil 5
Verfahren nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
Die Gebühren 5100, 5200 und 5300 werden für jeden Antragsteller gesondert erhoben; Gesamtgläubiger, die den Antrag gemeinsam stellen, gelten als ein Antragsteller. Betrifft ein Antrag mehrere Gegenstände, wird die Gebühr nur einmal erhoben, soweit durch einen einheitlichen Beschluß entschieden wird. Für ein Verfahren nach § 765a ZPO wird keine, für das Beschwerdeverfahren die Gebühr 5400 erhoben; richtet sich die Beschwerde auch gegen eine Entscheidung nach § 30a ZVG, gilt Satz 2 entsprechend.
I. Zwangsversteigerung
5100
5110 5111
5120
5130
5140 5141
Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder über den Beitritt zum Verfahren.................................................
Verfahren im allgemeinen.......................................................
Beendigung des Verfahrens vor Ablauf des Tages, an dem die Verfügung mit der
Bestimmung des ersten Versteigerungstermins unterschrieben ist:
Die Gebühr 5110 ermäßigt sich auf .............................................
Abhaltung mindestens eines Versteigerungstermins mit Aufforderung zur Abgabe
von Geboten...................................................................
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlag aufgrund des § 74a oder § 85a ZVG, § 13 oder § 13a des Gesetzes über Vollstreckungsschutz für die Binnenschiffahrt versagt bleibt.
Erteilung des Zuschlags........................................................
Die Gebühr entfällt, wenn der Zuschlagsbeschluß aufgehoben wird.
Verteilungsverfahren ...........................................................
Fall der §§143,144 ZVG:
Die Gebühr 5140 ermäßigt sich auf .............................................
II. Zwangsverwaltung
5200
5210
Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der Zwangsverwaltung oder über den Beitritt zum Verfahren......................................................
Durchführung des Verfahrens: Für jedes angefangene Jahr, beginnend mit dem Tag der Beschlagnahme........................................................
100 DM 0,5
0,25 0,5
0,5 0,5 0,25
100 DM 0,5
Zwangsliquidation einer Bahneinheit
5300 5310 5311
Entscheidung über den Antrag auf Eröffnung der Zwangsliquidation Verfahren im allgemeinen..........................................
Verfahren wird eingestellt:
Die Gebühr 5310 ermäßigt sich auf
100 DM 0,5
0,25
IV. Beschwerdeverfahren
5400
5401
Verfahren über Beschwerden, wenn für die angefochtene Entscheidung eine Festgebühr bestimmt ist:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ..........................
Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, daß eine Gebühr nicht zu erheben ist.
Verfahren über sonstige Beschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften
gebührenfrei sind:
Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird ...................
100 DM
0,25
1342 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag
oder Satz der Gebühr 6110,
soweit nichts anderes
vermerkt ist
Teil 6
Strafsachen
§ 473 Abs. 4 StPO, § 74 JGG, § 11 Abs. 3 Satz 1 und § 44 GKG bleiben unberührt. Wird eine Geldbuße festgesetzt, bestimmen sich die Gebühren insoweit nach Teil 7.
I. Offizialverfahren mit rechtskräftiger Verurteilung zu einer Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt oder Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung
1. Verfahren im ersten Rechtszug
6110
6111 6112
Hauptverhandlung mit Urteil, soweit kein Strafbefehl vorausgegangen ist, bei
a) Verurteilung zu Freiheitsstrafe
bis zu 3 Monaten........................................................
bis zu 6 Monaten........................................................
bis zu 2 Jahren..........................................................
von mehr als 2 Jahren ...................................................
b) Verurteilung zu Geldstrafe
bis zu 90 Tagessätzen...................................................
bis zu 180 Tagessätzen..................................................
von mehr als 180 Tagessätzen...........................................
c) Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung ................
Strafbefehl, auch wenn nach Einspruch durch Urteil entschieden worden ist . Hauptverhandlung mit Urteil, soweit ein Strafbefehl vorausgegangen ist.....
2. Berufungsverfahren
6120 Berufungsverfahren mit Urteil...................
6121 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil
3. Revisionsverfahren
6130 6131
Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .....
Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ..............................................................
80 DM 160 DM 320 DM 480 DM
80 DM 160 DM 320 DM
80 DM
0,5 0,5
1,0 0,25
1.0 0,25
II. Wiederaufnahme eines rechtskräftig mit Verurteilung zu einer Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt oder Anordnung einer Maßregel der Besserung und Sicherung abgeschlossenen Verfahrens
6200
6201
Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens ........................................................................
Urteil nach erneuter Hauptverhandlung .........................................
0,5 1,0
III. Einziehung und verwandte Maßnahmen
1. Antrag des Privatklägers nach § 440 StPO Zurückweisung des Antrags
- durch Urteil......................
- durch Beschluß..................
6310 6311
60 DM 30 DM
2. Berufung, Revision und Wiederaufnahme betreffend
- die Einziehung, den Verfall, die Vernichtung, die Unbrauchbarmachung oder die Abführung des Mehrerlöses im Strafverfahren oder im selbständigen Verfahren nach §§ 440,441 StPO;
- die Verwerfung eines Antrags nach § 439 oder § 440 StPO
6320 6321 6322
6323
Verwerfung der Berufung durch Urteil...........................................
Erledigung der Berufung ohne Urteil ............................................
Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO ..........................................................................
Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ............................................................................
60 DM 20 DM
60 DM 20 DM
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1343
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag
oder Satz der Gebühr 6110,
soweit nichts anderes
vermerkt ist
6324 6325
Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens Urteil nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO) ...........................
IV. Klageerzwingungsverfahren, unwahre Anzeige und Zurücknahme des Strafantrags
6400
Dem Antragsteller, dem Anzeigenden, dem Angeklagten oder Nebenbeteiligten sind die Kosten auferlegt worden (§§ 177,469, 470 StPO) .......................
V. Privatklageverfahren
auch in der Form des Verfahrens nach Widerklage
1. Verfahren mit Verurteilung zu einer Strafe
a) Verfahren im ersten Rechtszug
6510 Hauptverhandlung mit Urteil................
b) Berufungsverfahren
6520
6521
Berufungsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger mit Erfolg oder der Beschuldigte die Berufung eingelegt hat...........................................
Berufungsverfahren mit Urteil, wenn der Privatkläger ohne Erfolg die Berufung eingelegt hat...................................................................
6522 Erledigung der Berufung des Beschuldigten ohne Urteil
6523 Erledigung der Berufung des Privatklägers ohne Urteil
c) Revisionsverfahren
6530
6531
6532
6533
Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO, wenn der Privatkläger mit Erfolg oder der Beschuldigte die Revision eingelegt hat......
Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO, wenn der Privatkläger ohne Erfolg die Revision eingelegt hat ..............................
Erledigung der Revision des Beschuldigten ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist...........................................................
Erledigung der Revision des Privatklägers ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ..............................................................
2. Verfahren ohne Verurteilung, das nicht wegen Geringfügigkeit eingestellt ist
a) Verfahren im ersten Rechtszug
6540 Hauptverfahren mit Urteil...........................................
6541 Erledigung des Verfahrens ohne Urteil ..............................
b) Berufungsverfahren
6550 Berufungsverfahren mit Urteil.......................................
6551 Erledigung der Berufung ohne Urteil ................................
c) Revisionsverfahren
6560 6561
Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .....
Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ............................................................................
3. Wiederaufnahme eines Privatklageverfahrens auf Antrag des Privatklägers
6570 6571
Der Antrag wird verworfen......................................................
Nach Anordnung der Wiederaufnahme wird nicht auf eine höhere Strafe erkannt
30 DM 60 DM
60 DM
1.0
1,0
120 DM 0,25 30 DM
1,0 I20DM
0,25
30 DM
120 DM 30 DM
120 DM 30 DM
120 DM 30 DM
30 DM 120 DM
1344
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag
oder Satz der Gebühr 6110,
soweit nichts anderes
vermerkt ist
VI. Nebenklage
Dem Nebenkläger sind Kosten auferlegt worden:
6600
6601
6602 6603
Die Berufung des Nebenklägers wird durch Urteil oder die Revision des Nebenklägers wird durch Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen; aufgrund der Berufung oder Revision des Nebenklägers wird der Angeklagte freigesprochen oder für straffrei erklärt..........................................
Erledigung der Berufung des Nebenklägers ohne Urteil oder der Revision des Nebenklägers ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs. 2 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist......
Der Antrag des Nebenklägers auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird verworfen
Nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag des Nebenklägers wird nicht auf eine höhere Strafe erkannt................................
VII. Beschwerde verfahren
Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde
6700 - gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Freiheitsstrafe, einer Geldstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung verworfen oder abgelehnt wurde ...............
- im Kostenfestsetzungsverfahren .............................................
6702
6703
- in sonstigen Fällen außer in Beschwerdeverfahren, die nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind...................................................
Von dem Beschuldigten wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig auf eine Strafe oder auf Verwarnung mit Strafvorbehalt erkannt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet ist.
VIII. Entschädigungsverfahren
6800
Soweit dem Verletzten oder seinem Erben im Strafverfahren ein aus der Straftat erwachsener vermögensrechtlicher Anspruch zuerkannt ist (§ 403 StPO) ........
Die Gebühr wird für jeden Rechtszug nach dem Wert des zuerkannten Anspruchs erhoben.
120 DM
30 DM 30 DM
120 DM
0,5
1,0 der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
20 DM
1,0 der Gebühr
nach § 11 Abs. 2 GKG
Nr.
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag
oder Satz der Gebühr 7110,
soweit nichts anderes
vermerkt ist
Teil 7 Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten § 473 Abs. 4 StPO, auch i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, und § 11 Abs. 3 Satz 1 GKG bleiben unberührt.
I. Bußgeldverfahren oder Strafverfahren mit rechtskräftiger Festsetzung einer Geldbuße
1. Verfahren im ersten Rechtszug 7110
7111 7112
Hauptverhandlung mit Urteil oder Beschluß ohne Hauptverhandlung, soweit kein Strafbefehl vorausgegangen ist.................................................
Strafbefehl, auch wenn nach Einspruch durch Urteil entschieden worden ist Hauptverhandlung mit Urteil, soweit ein Strafbefehl vorausgegangen ist
10 v. H. des Betrages
der Geldbuße,
- mindestens 50 DM
- höchstens 25 000 DM
0,5 0,5
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1345
Gebührentatbestand
Gebührenbetrag
oder Satz der Gebühr 7110,
soweit nichts anderes
vermerkt ist
2. Berufungsverfahren
7120 Berufungsverfahren mit Urteil...................
7121 Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil
3. Rechtsbeschwerdeverfahren
7130 7131
Rechtsbeschwerdeverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 79 Abs. 5 OWiG ...
Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach § 79 Abs. 5 OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist ..............................................................
4. Revisionsverfahren
7135 7136
Revisionsverfahren mit Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO .....
Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist ..............................................................
1,0 0,25
1,0 0,25
1,0 0,25
II. Verfahren nach Einspruch ohne Sachentscheidung
7200 Verwerfung des Einspruchs nach Beginn der Hauptverhandlung
0,5
Wiederaufnahme des Bußgeldverfahrens oder des Strafverfahrens, soweit gegen den Betroffenen oder den Beschuldigten eine Geldbuße festgesetzt worden ist
7300 7301
Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens .
Entscheidung nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) .........................................................................
0,5 1,0
IV. Berufung, Rechtsbeschwerde, Revision und Wiederaufnahme betreffend
- die Einziehung, den Verfall, die Unbrauchbarmachung oder die Abführung des Mehrerlöses neben einer Geldbuße oder selbständig;
- die Verwerfung eines Antrags nach § 439 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG
7400 7401 7402
7403
7404 7405
7406 7407
Verwerfung der Berufung durch Urteil...........................................
Erledigung der Berufung ohne Urteil ............................................
Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch Urteil oder Beschluß nach § 79 Abs. 5 OWiG..........................................................................
Erledigung der Rechtsbeschwerde ohne Urteil oder Beschluß nach § 79 Abs. 5 OWiG mit Ausnahme der Zurücknahme der Rechtsbeschwerde vor Ablauf der Begründungsfrist ..............................................................
Verwerfung der Revision durch Urteil oder Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO ..........................................................................
Erledigung der Revision ohne Urteil und ohne Beschluß nach § 349 Abs. 2 oder 4 StPO mit Ausnahme der Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist..............................................................
Verwerfung oder Ablehnung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens ........................................................................
Entscheidung nach erneuter Hauptverhandlung (§ 373 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) .........................................................................
V. Unwahre Anzeige
7500
Dem Anzeigenden sind die Kosten auferlegt worden (§ 469 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG) ......................................................................
60 DM 20 DM
60 DM
20 DM 60 DM
20 DM 30 DM 60 DM
60 DM
1346 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Gebührenbetrag
oder Satz der Gebühr 7110,
soweit nichts anderes
vermerkt ist
VI. Beschwerdeverfahren
außer den Verfahren über die in den Abschnitten I und IV genannten Beschwerden
7600
7601
7602
7603
Verwerfung oder Zurückweisung einer Beschwerde
- gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich einer Geldbuße verworfen oder abgelehnt wurde..........
- gegen eine Entscheidung, durch die im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG oder im selbständigen Verfahren nach § 30 OWiG, im Strafverfahren oder im selbständigen Verfahren nach den §§ 440,441,444 Abs. 3 StPO eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt
worden ist...................................................................
Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
- im Kostenfestsetzungsverfahren .............................................
- in sonstigen Fällen außer in Beschwerdeverfahren, die nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind...................................................
Von dem Betroffenen wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt ist.
0,5
0,5
1,0 der Gebühr
nach §11 Abs.2GKG
20 DM
VII. Verfahren mit abschließender Entscheidung im Falle des § 25a Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes
7700 7710
Entscheidung des Gerichts..........
Entscheidung der Staatsanwaltschaft
50 DM 25 DM
Nr.
Gebührentatbestand
Satz der Gebühr nach § 11 Abs. 2 GKG
8000 8001 8010 8011 8020
Teil 8 Gerichtliche Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz
Zurückweisung des Antrags....................................................
Zurücknahme des Antrags .....................................................
Verwerfung der Rechtsbeschwerde.............................................
Zurücknahme der Rechtsbeschwerde ..........................................
Zurückweisung des Antrags auf Erlaß einer Entscheidung nach § 114 Abs. 2 StVollzG .......................................................................
1,0 0,5 1,0 0,5
0,5
Nr.
Auslagentatbestand
Höhe
Teil 9 Auslagen
(1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat.
(2) Neben Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit Ausnahme der Gebühr 6800, werden die Auslagen nach den Nummern 9001 und 9002 nur erhoben, soweit sie in einer Instanz einen Betrag von 100 DM überschreiten.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1347
9000 Die Schreibauslagen betragen für jede Seite unabhängig von der Art der Herstellung in demselben Rechtszug
a) für die ersten 50 Seiten......................................................
b) für jede weitere Seite........................................................
(1) Die Höhe der Schreibauslagen ist für jeden Kostenschuldner nach § 56 Abs. 1 GKG gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.
(2) Schreibauslagen werden erhoben für Ausfertigungen oder Abschriften,
a) die auf Antrag erteilt, angefertigt oder per Telefax übermittelt werden;
b) die angefertigt worden sind, weil die Partei oder ein Beteiligter es unterlassen hat, einem von Amts wegen zuzustellenden Schriftsatz die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen.
(3) Frei von Schreibauslagen sind für jede Partei, jeden Beteiligten und jeden Beschuldigten
a) eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs;
b) eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe;
c) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung;
d) bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten jeweils eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift.
(4) Schreibauslagen für die erste Abschrift eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 1643 oder 1644 zu erheben ist.
(5) Werden für Ausfertigungen oder Abschriften Entwürfe verwandt, die der Antragsteller dem Gericht zur Verfügung gestellt hat und die nur durch Geschäftsnummer, Zeitangaben, Kostenrechnung, Ausfertigungs- oder Beglaubigungsvermerk und Unterschrift des ausfertigenden Bediensteten zu ergänzen sind, so werden Schreibauslagen nicht erhoben.
9001 Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen außer für den Telefondienst ...
9002 Kosten für Zustellungen durch
a) die Post mit Zustellungsurkunde oder Einschreiben gegen Rückschein.......
b) Justizbedienstete nach den §§ 211, 212 ZPO anstelle der tatsächlichen Aufwendungen.............................................................
Neben der Gebühr 1643 werden für die erste Zustellung keine Auslagen erhoben.
9003 Versendung von Akten auf Antrag je Sendung pauschal .........................
Die Auslagen werden von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 1645 zu erheben ist.
9004 Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, jedoch nicht die Kosten der Bekanntmachung eines besonderen Prüfungstermins (§ 142 KO, § 11 der Seerechtlichen Verteilungsordnung).........................
9005 Nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) zu zahlende Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgl. keine Zahlungen zu leisten sind.....................................................................
(1) Ist für einen Beschuldigten oder Betroffenen, der der deutschen Sprache nicht mächtig, taub oder stumm ist, im Strafverfahren oder im gerichtlichen Verfahren nach dem OWiG ein Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen worden, um Erklärungen oder Schriftstücke zu übertragen, auf deren Verständnis der Beschuldigte oder Betroffene zu seiner Verteidigung angewiesen ist, werden von diesem die dadurch entstandenen Auslagen nur erhoben, wenn das Gericht ihm diese nach § 464c StPO oder die Kosten nach § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO, jeweils auch i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG, auferlegt hat.
(2) Sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt.
9006 Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle
a) die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Kosten für die Bereitstellung von Räumen................................................................
b) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer___
Sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der Entfernung und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt.
1 DM 0,30 DM
in voller Höhe
in voller Höhe
jeweils in Höhe des Betrages der Gebühr nach §16
Abs.1 GvKostG
15 DM
in voller Höhe
in voller Höhe
in voller Höhe 0,52 DM
1348 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Nr.
Auslagentatbestand
Höhe
9007 An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der Vergütungen nach dem 13. Abschnitt der BRAGO ......................................................
9008 Kosten für
a) die Beförderung von Personen ..............................................
b) Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise.......................
9009 An Dritte zu zahlende Beträge für
a) die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren ..............................................
b) die Beförderung und die Verwahrung von Leichen............................
c) die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen ......
d) die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen ............................
9010 Kosten einer Zwangshaft.......................................................
9011 Kosten einer Haft außer Zwangshaft, Kosten einer einstweiligen Unterbringung (§ 126a StPO), einer Unterbringung zur Beobachtung (§ 81 StPO, § 73 JGG) und einer einstweiligen Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe (§ 71 Abs. 2, § 72
Abs. 4 JGG)....................................................................
Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn sie nach den für die Freiheitsstrafe geltenden Vorschriften zu erheben wären.
9012 Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9011 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgl. keine Zahlungen zu leisten sind .........
9013 Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dgl. keine Zahlungen zu leisten sind.............................................
9014 Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9013 bezeichneten Art, soweit sie durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstanden sind.........................
9015 Auslagen der in den Nummern 9000 bis 9013 bezeichneten Art, soweit sie durch das dem gerichtlichen Verfahren vorausgegangene Bußgeldverfahren entstanden
sind............................................................................
Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 9005 ist nicht anzuwenden.
in voller Höhe
in voller Höhe
bis zur Höhe
der nach dem
ZuSEG an Zeugen
zu zahlenden
Beträge
in voller Höhe in voller Höhe
in voller Höhe in voller Höhe
in Höhe der für
die Freiheitsstrafe
geltenden Sätze
in Höhe der für
die Freiheitsstrafe
geltenden Sätze
begrenzt durch
die Höchstsätze
für die Auslagen
9000 bis 9011
in voller Höhe
begrenzt durch
die Höchstsätze
für die Auslagen
9000 bis 9012
begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 9000 bis 9012"
(3) Die Gebührentabelle (Anlage 2 zum Gerichtskostengesetz) wird durch die diesem Gesetz als Anlage 1 beigefügte ersetzt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994
1349
Artikel 2 Änderung der Kostenordnung
(1) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 40 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert:
1. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"§ 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen."
b) In Absatz 3 werden die Worte "ermittelt das Gericht auf der Grundlage des Einheitswerts den Geschäftswert selbständig nach freiem Ermessen" durch die Worte "ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend" ersetzt.
2. In § 26 Abs. 6 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
"§ 30 der Abgabenordnung steht dem nicht entgegen."
3. In § 30 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte "nicht unter 200 Deutsche Mark und" gestrichen.
4. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Beträge geändert von "500 Deutsche Mark" in "2 000 Deutsche Mark" und von "15 Deutsche Mark" in "20 Deutsche Mark".
b) In Satz 2 wird innerhalb der tabellarischen Übersicht in jeder Spalte jeweils der erste Betrag gestrichen; in der dritten Spalte wird ferner der Betrag "14" geändert in "15".
5. In § 33 Satz 1 wird der Betrag "15 Deutsche Mark" geändert in "20 Deutsche Mark".
6. In § 38 Abs. 3 wird die Abgabe "und § 117 Abs. 3" gestrichen.
7. In § 43 wird die Angabe "(§ 176 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" durch die Angabe "(§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Beurkundungsgesetzes)" ersetzt.
8. In § 46 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "§ 38 Abs. 2" durch die Angabe "§ 38 Abs. 3" ersetzt.
9. In § 56 wird der Betragsrahmen "15 bis 35 Deutsche Mark" durch den Betrag "25 Deutsche Mark" ersetzt.
10. In § 67 Abs. 2 wird die Angabe "§ 60 Abs. 4" durch die Angabe "§ 60 Abs. 5" ersetzt.
11. In § 72 wird der Betragsrahmen "15 bis 35 Deutsche Mark" durch den Betrag "25 Deutsche Mark" ersetzt.
12. § 73 wird wie folgt gefaßt:
"§73 Abschriften und Ausdrucke
(1) Für die Erteilung von Abschriften aus dem Grundbuch werden erhoben
1. für unbeglaubigte Abschriften eine Gebühr von 20 Deutsche Mark;
2. für beglaubigte Abschriften eine Gebühr von 35 Deutsche Mark.
(2) Für die Erteilung von Ausdrucken aus dem maschinell geführten Grundbuch werden erhoben
1. für Ausdrucke eine Gebühr von 20 Deutsche Mark;
2. für amtliche Ausdrucke eine Gebühr von 35 Deutsche Mark.
(3) Für die Ergänzung oder Bestätigung von Abschriften nach Absatz 1 und von Ausdrucken nach Absatz 2 wird dieselbe Gebühr wie für die Erteilung erhoben.
(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 werden Schreibauslagen nicht erhoben.
(5) Für die Erteilung von Abschriften, Auskünften und Mitteilungen nach § 19 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben.
(6) Für die Erteilung eines Ausdrucks aus einem maschinell geführten Verzeichnis, das der Auffindung der Grundbuchblätter dient, wird eine Gebühr von 20 Deutsche Mark erhoben."
13. In § 83 wird das Wort "Postgebühren" durch die Worte "Entgelte für Postdienstleistungen" ersetzt.
14. § 84 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 wird der Betragsrahmen "15 bis 275 Deutsche Mark" geändert in "20 bis 270 Deutsche Mark".
b) In Absatz 5 Satz 1 wird der Betragsrahmen "15 bis 35 Deutsche Mark" durch den Betrag "25 Deutsche Mark" ersetzt.
15. § 89 wird wie folgt gefaßt:
"§89 Abschriften und Ausdrucke
(1) Für die Erteilung von Abschriften aus den in diesem Abschnitt genannten Registern und die Erteilung von Ausdrucken aus diesen Registern, die maschinell geführt werden, gilt § 73 Abs. 1 bis 4 entsprechend.
(2) Für Bescheinigungen aus den genannten Registern wird die Mindestgebühr (§ 33) erhoben.
(3) Bescheinigungen nach § 66 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind frei von Gebühren und Schreibauslagen.
(4) § 73 Abs. 5 gilt entsprechend."
16. In § 112 Abs. 3 wird die Angabe "§ 38 Abs. 2" durch die Angabe "§ 38 Abs. 3" ersetzt.
1350 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
17. In § 126 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte "werden 15 bis 35 Deutsche Mark" durch die Worte "wird eine Gebühr von 25 Deutsche Mark" ersetzt.
18. Nach § 131 a wird folgender § 131 b eingefügt:
"§131b
Beschwerden in Prozeßkostenhilfesachen
Für das Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen in Verfahren über die Prozeßkostenhilfe wird eine Gebühr von 50 Deutsche Mark erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, daß eine Gebühr nicht zu erheben ist. Wird die Beschwerde zurückgenommen, bevor eine Entscheidung über sie ergangen ist, wird keine Gebühr erhoben. § 131 Abs. 3 bleibt unberührt."
19. § 136 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte "oder angefertigt" durch die Worte ", angefertigt oder per Telefax übermittelt" ersetzt.
b) Absatz 1 Nr. 3 wird aufgehoben.
c) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: "2. für jeden Beteiligten
a) eine vollständige Ausfertigung oder Abschrift jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,
b) eine Ausfertigung ohne Entscheidungsgründe,
c) eine Abschrift jeder Niederschrift über eine Sitzung,
d) bei Vertretung durch einen Bevollmächtigten jeweils eine weitere vollständige Ausfertigung oder Abschrift."
d) In Absatz 5 wird das Wort "Beamten" durch das Wort "Bediensteten" ersetzt.
20. § 137 wird wie folgt gefaßt:
"§137 Sonstige Auslagen Als Auslagen werden femer erhoben
1. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen außer für den Telefondienst;
2. Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde oder durch Einschreiben gegen Rückschein;
3. für jede Zustellung durch Justizbedienstete nach §§ 211, 212 der Zivilprozeßordnung anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ein Betrag in Höhe der in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühr,
4. für die Versendung von Akten auf Antrag je Sendung pauschal ein Betrag von 15 Deutsche Mark;
5. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte;
6. nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlende Beträge sowie an Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen; erhält ein Sachverständiger auf Grund des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen keine Entschädigung, so ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre; sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt;
7. bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle
a) die den Gerichtspersonen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekosten, Auslagenersatz),
b) die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,
c) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer ein Betrag von 0,52 Deutsche Mark;
sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der Entfernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt;
8. an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der Vergütungen nach dem 13. Abschnitt der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte;
9. Rechnungsgebühren (§ 139);
10. Kosten für die Beförderung von Personen;
11. Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung, Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gezahlt werden, bis zur Höhe der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen an Zeugen zu zahlenden Beträge;
12. an Dritte zu zahlende Betäge für
a) die Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren;
b) die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen;
13. Kosten einer Zwangshaft in Höhe der für die Freiheitsstrafe geltenden Sätze, Kosten einer sonstigen Haft nur dann, wenn sie nach den für die Freiheitsstrafe geltenden Vorschriften zu erheben wären;
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994
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14. Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 13 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; diese Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt;
15. Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind."
21. § 139 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird der Betrag "15 Deutsche Mark" geändert in "20 Deutsche Mark".
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "§ 14 Abs. 2 Satz 2, 3 und 4, Abs. 3 und 4" durch die Angabe "§ 14 Abs. 3 bis 5" ersetzt.
22. In § 143 Abs. 1 wird die Angabe "§ 137 Nr. 7" durch die Angabe "§ 137 Nr. 9" ersetzt.
23. In § 146 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "§ 24 Abs. 5 des Bundesbaugesetzes" durch die Angabe "§ 28 Abs. 1 des Baugesetzbuchs" ersetzt.
24. § 148a erhält folgende Überschrift: "Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs".
25. § 152 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Schreibauslagen und für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlende Entgelte".
b) In Absatz 2 Nr. 1 wird das Wort "Postgebühren" durch die Worte "Entgelte für Postdienstleistungen" ersetzt.
c) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. Entgelte für Telefondienstleistungen."
26. § 153 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:
"(1) Der Notar erhält für Geschäftsreisen, die er im Auftrag eines Beteiligten vornimmt, Reisekosten. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich der Amtssitz oder die Wohnung des Notars befindet.
(2) Der Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, erhält als Reisekosten
1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs Fahrtkosten nach Absatz 4; bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind;
2. als Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise von nicht mehr als 4 Stunden
30 Deutsche Mark, von mehr als 4 bis 8 Stunden 60 Deutsche Mark, von mehr als 8 Stunden 110 Deutsche Mark; die Hälfte dieses Satzes ist auf die in § 58 Abs. 1 bestimmte Zusatzgebühr anzurechnen;
3. Ersatz der Übernachtungskosten, soweit sie angemessen sind.
Die Regelung über die Verteilung der Reisekosten bei Erledigung mehrerer Geschäfte auf derselben Geschäftsreise des Notars gilt auch, wenn auf derselben Reise Notargeschäfte und Rechtsanwaltsgeschäfte erledigt werden."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in Satz 2 werden die Worte "bei Benutzung eines eigenen Kraftwagens 0,45 Deutsche Mark für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückwegs" durch die Worte "bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs Fahrtkosten nach Absatz 4" ersetzt.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
"(4) Als Fahrtkosten bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs sind zur Abgeltung der An-schaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,52 Deutsche Mark für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren, zu erstatten."
27. In § 154 Abs. 2 werden die Worte "die Gebührenvorschriften" durch die Worte "die Kostenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen" ersetzt.
(2) In der Gebührentabelle (Anlage zur Kostenordnung) werden die Spaltenüberschriften und die Beträge in den beiden Spalten bis zu einem Geschäftswert von 8 000 DM wie folgt gefaßt:
"Geschäftswert bis ... DM Gebühr ... DM
2 000 20
4 000 35
6000 50
8 000 65"
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher
(1) Das Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 41 des Gesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378), wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Satz 2 und in § 11 Abs. 2 Satz 3 wird jeweils die Angabe "§ 5 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe "§ 5 Abs. 2 bis 6" ersetzt.
1352 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird vor dem Wort "Aufrundung" das Wort "Festgebühr," eingefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Die volle Gebühr beträgt bei einem Gegenstandswert bis 1000 Deutsche Mark 20 Deutsche Mark. Die Gebühr erhöht sich bei einem Gegenstandswert bis 10000 Deutsche Mark für jeden angefangenen Betrag von weiteren 1000 Deutsche Mark und bei einem Gegenstandswert über 10000 Deutsche Mark für jeden angefangenen Betrag von weiteren 2 000 Deutsche Mark um 10 Deutsche Mark. Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 100000 Deutsche Mark ist diesem Gesetz als Anlage beigefügt."
c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
"(2) Die Festgebühr beträgt 20 Deutsche Mark."
d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Vor Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
"(1) Für die Zustellung auf Betreiben der Parteien, die der Gerichtsvollzieher persönlich vornimmt, wird eine Gebühr von 10 Deutsche Mark erhoben."
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2; in Satz 1 werden die Worte "2 Deutsche Mark" durch die Worte "ein Viertel der in Absatz 1 bestimmten Gebühr" ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 2 wird aufgehoben.
d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "beträgt die Gebühr 5 Deutsche Mark" durch die Worte "erhöht sich die Gebühr um ein Viertel" ersetzt.
e) In Absatz 4 werden die Worte "beträgt die Gebühr 3 Deutsche Mark" durch die Worte "wird die Hälfte der in Absatz 1 bestimmten Gebühr erhoben" ersetzt.
f) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
"(5) Wird der Zustellungsauftrag vor seiner Erledigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr ein Viertel der in Absatz 1 bestimmten Gebühr. Absatz 4 bleibt unberührt."
g) In Absatz 7 werden die Worte "eine Gebühr von 1 Deutsche Mark für die Seite" durch die Worte "je Seite eine Gebühr in der Höhe von Schreibauslagen" ersetzt.
4. In § 16a werden die Worte "eine Gebühr von 7,50 Deutsche Mark" durch die Worte "die Hälfte der Festgebühr" ersetzt.
5. In § 17 Abs. 3 werden die Worte "15 Deutsche Mark" durch die Worte "einen Betrag in Höhe der Festgebühr" ersetzt.
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "eine Gebühr von 5 Deutsche Mark" durch die Worte "die Hälfte der Festgebühr" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "den gleichen Betrag" durch die Worte "einen Betrag in Höhe der Hälfte der Festgebühr" ersetzt.
7. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "70 Deutsche Mark" durch die Worte "ein Betrag in Höhe des Vierfachen der Festgebühr" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "140 Deutsche Mark" durch die Worte "ein Betrag in Höhe des Achtfachen der Festgebühr" ersetzt.
8. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden die Worte "beträgt die Gebühr 5 Deutsche Mark" durch die Worte "wird die Hälfte der Festgebühr erhoben" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Worte "eine Gebühr von 2 Deutsche Mark" durch die Worte "ein Viertel der Festgebühr" ersetzt.
c) In Absatz 5 werden in Satz 1 die Worte "von 50 Deutsche Mark" durch die Worte "in Höhe des Dreifachen der Festgebühr," und in Satz 2 die Worte "den gleichen Betrag, höchstens jedoch um je 15 Deutsche Mark" durch die Worte "einen Betrag in Höhe der Festgebühr" ersetzt.
9. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "eine Gebühr von 15 Deutsche Mark" durch die Worte "die Festgebühr" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "15 Deutsche Mark" durch die Worte "einen Betrag in Höhe der Festgebühr" ersetzt.
10. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "Eine Gebühr von 30 Deutsche Mark" durch die Worte "Das Doppelte der Festgebühr" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "15 Deutsche Mark" durch die Worte "einen Betrag in Höhe der Festgebühr" ersetzt.
11. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "eine Gebühr von 2,50 Deutsche Mark" durch die Worte "ein Viertel der Festgebühr" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte "beträgt die Gebühr 5 Deutsche Mark" durch die Worte "wird die Hälfte der Festgebühr erhoben" ersetzt.
c) In Absatz 3 werden die Worte "eine Gebühr von 2 Deutsche Mark" durch die Worte "ein Viertel der Festgebühr" ersetzt.
12. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "eine Gebühr von 30 Deutsche Mark" durch die Worte "das Doppelte der Festgebühr" und die Worte "eine Gebühr von 6 Deutsche Mark" durch die Worte "die Hälfte der Festgebühr" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "eine Gebühr von 2,50 Deutsche Mark" durch die Worte "ein Viertel der Festgebühr" und die Worte "eine Gebühr von 5 Deutsche Mark" durch die Worte "die Hälfte der Festgebühr" ersetzt.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994
1353
13. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "eine Gebühr von 30 Deutsche Mark" durch die Worte "das Doppelte der Festgebühr" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte "eine Gebühr von 15 Deutsche Mark" durch die Worte "die Festgebühr" ersetzt.
14. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "eine Gebühr von 4 Deutsche Mark" durch die Worte "die Hälfte der Festgebühr" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort "fünf" durch das Wort "drei", das Wort "sechsten" durch das Wort "vierten" und die Worte "eine Gebühr von 2 Deutsche Mark" durch die Worte "ein Viertel der Festgebühr" ersetzt.
c) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
d) In Absatz 2 werden die Worte "eine Gebühr von 6 Deutsche Mark" durch die Worte "die Hälfte der Festgebühr" ersetzt.
15. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "eine Gebühr von 15 Deutsche Mark" durch die Worte "die Festgebühr" ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Worte "eine Gebühr von 7,50 Deutsche Mark" durch die Worte "die Hälfte der Festgebühr" ersetzt.
16. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Worte "eine Gebühr von 4 Deutsche Mark" durch die Worte "ein Viertel der Festgebühr" ersetzt.
b) In Nummer 3 werden die Worte "eine Gebühr von 7,50 Deutsche Mark" durch die Worte "die Hälfte der Festgebühr" ersetzt.
17. § 32 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Beglaubigungen," gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die.Worte "für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens," gestrichen und die Angabe "§§ 18 bis 35, 45, 51, 52, 130 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe "§§ 18 bis 35, 51, 52, 130 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
18. In § 33 Abs. 2 werden die Worte "15 Deutsche Mark" durch die Worte "einen Betrag in Höhe der Festgebühr" ersetzt.
19. § 35 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefaßt:
"3. Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen;".
b) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefaßt:
"8. die für die Beförderung von Personen, Tieren und Sachen, die Verwahrung von Tieren und Sachen, die Fütterung von Tieren, die Beaufsichtigung von Sachen sowie die Aberntung von Früchten zu zahlenden Beträge;".
c) Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
"2. Entgelte für Telefondienstleistungen im Ortsund Nahbereich (Absatz 1 Nr. 3),".
20. § 36 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Schreibauslagen werden erhoben für
1. jede erteilte, angefertigte oder per Telefax übermittelte
a) Abschrift der von dem Gerichtsvollzieher aufgenommenen Urkunden und Protokolle, die nach gesetzlicher Vorschrift oder auf Antrag gefertigt wurde, ausgenommen die nach gesetzlicher Vorschrift zu erteilende Abschrift der Zustellungsurkunde; in den Fällen des § 189 Abs. 2 und des § 829 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung werden Schreibauslagen jedoch für jede Abschrift der Zustellungsurkunde erhoben;
b) Abschrift der Benachrichtigung des Drittschuldners und des Schuldners nach § 845 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozeßordnung;
2. die bei einer Hinterlegung zu erstattende Anzeige an das Vollstreckungsgericht (§§ 827, 854 der Zivilprozeßordnung);
3. die vor der Verhaftung erforderliche Anzeige an die vorgesetzte Dienstbehörde des zu Verhaftenden (§ 910 der Zivilprozeßordnung) und die auf Antrag gefertigte Abschrift des Haftbefehls (§ 909 Satz 2 der Zivilprozeßordnung);
4. jede Abschrift, die gefertigt wurde, weil der Auftraggeber es unterlassen hat, einem zuzustellenden Schriftstück die erforderliche Zahl von Abschriften beizufügen;
5. die Aufnahme der von dem Drittschuldner bei der Zustellung eines Pfändungsbeschlusses oder nachträglich abgegebenen Erklärungen (§ 840 der Zivilprozeßordnung)."
21. In § 37 Abs. 6 werden die Worte "Der Bundesminister" durch die Worte "Das Bundesministerium" ersetzt.
22. Der vierte Abschnitt wird wie folgt gefaßt:
"Vierter Abschnitt
Übergangsvorschrift
§38
Die Kosten sind nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist."
(2) Die Gebührentabelle (Anlage zum Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher) wird durch die diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügte Fassung ersetzt.
1354 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Artikel 4 Änderung der Justizverwaltungskostenordnung
(1) Die Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 27 des Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBl. I S. 2002), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Worten "Justizbehörden des Bundes" die Worte "und in Angelegenheiten nach Nummer 5 der Anlage zu dieser Verordnung (Gebührenverzeichnis) von den Justizbehörden der Länder" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 5 Abs. 4" durch die Angabe "§ 5 Abs. 2" ersetzt.
2. In § 4 Abs. 1 werden die Worte "oder angefertigt" durch die Worte ", angefertigt oder per Telefax übermittelt" ersetzt.
5. Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 angefügt:
Nr.
Gegenstand
Gebühren
3. § 5 wird wie folgt gefaßt:
"§5
(1) Für die Erhebung sonstiger Auslagen gilt § 137 Nr. 1 bis 7, 10 bis 12, 14 und 15 der Kostenordnung entsprechend. Die Auslagen sind auch dann zu erheben, wenn eine Gebühr für die Amtshandlung nicht zum Ansatz kommt.
(2) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen werden abweichend von Absatz 1 die Auslagen erhoben, die in den Nummern 9002 bis 9010, 9012 bis 9015 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz und in § 10 Abs. 3 dieser Verordnung bezeichnet sind. Dies gilt nicht, soweit nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen darauf verzichtet worden ist. Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist."
4. In § 9 Nr. 3 wird die Angabe "§ 28" durch die Angabe "§ 30" ersetzt.
5. §17 wird aufgehoben.
(2) Das Gebührenverzeichnis (Anlage zur Justizverwaltungskostenordnung) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 wird der Betrag "20 DM" geändert in "25 DM".
2. In Nummer 2 werden jeweils die Beträge "15 DM" geändert in "20 DM", der Betragsrahmen "10 bis 500 DM" in "15 bis 500 DM" und jeweils die Beträge "10 DM" in "15 DM".
3. In Nummer 3 werden jeweils die Mindestbeträge der Betragsrahmen geändert von "10" in "15".
4. In Nummer 4 wird der Betrag "10 DM" geändert in "15 DM".
Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, Zulassung als Prozeßagent
a) Erteilung einer Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ...................... 180 DM
b) Erste Zulassung zum mündlichen Verhandeln vor Gericht nach § 157
Abs. 3 der Zivilprozeßordnung .. 120 DM
c) Weitere Zulassung ............. 60 DM"
Artikel 5
Änderung des Gesetzes
über die Entschädigung
der ehrenamtlichen Richter
Das Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2326), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 2 werden die Worte "und Fußwegstrecken" gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird der Betrag "6 Deutsche Mark" geändert in "8 Deutsche Mark".
b) Absatz 1 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
c) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag "24 Deutsche Mark" geändert in "30 Deutsche Mark".
d) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
"Wer nicht erwerbstätig ist und einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führt, erhält neben der Entschädigung nach Absatz 1 20 Deutsche Mark je Stunde. Satz 4 gilt entsprechend für Teilzeitbeschäftigte, die außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit herangezogen werden. Die Entschädigung nach Satz 4 und 5 wird nicht gewährt, soweit dem ehrenamtlichen Richter Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden."
e) In Absatz 3 Satz 1 und 2 wird jeweils der Betrag "50 Deutsche Mark" geändert in "60 Deutsche Mark" und in Satz 2 der Betrag "70 Deutsche Mark" in "80 Deutsche Mark".
f) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Die Entschädigungen werden für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt, die Entschädigung nach Absatz 2 Satz 4 jedoch für höchstens acht Stunden je Tag; Teilzeitbeschäftigten wird die Entschädigung nach Absatz 2 Satz 4 höchstens für die Zeitdauer gewährt, die zusammen mit der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit acht Stunden je Tag nicht überschreitet."
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994
1355
3. § 3 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich von einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs sind zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unter-haltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,52 Deutsche Mark für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren, zu erstatten."
Artikel 6
Änderung des Gesetzes
Ober die Entschädigung
von Zeugen und Sachverständigen
(1) Das Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBl. IS. 1302), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betragsrahmen "3 Deutsche Mark bis 20 Deutsche Mark" geändert in "4 bis 25 Deutsche Mark".
b) In Absatz 3 Satz 2 wird der Betrag "12 Deutsche Mark" geändert in "20 Deutsche Mark".
c) Nach Absatz 3 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
"Satz 2 gilt entsprechend für Teilzeitbeschäftigte, die außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit herangezogen werden. Die Entschädigung nach Satz 2 und 3 wird nicht gewährt, soweit dem Zeugen Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden."
d) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
"(5) Die Entschädigung wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt, die Entschädigung nach Absatz 3 Satz 2 jedoch für höchstens acht Stunden je Tag; Teilzeitbeschäftigten wird die Entschädigung nach Absatz 3 Satz 2 höchstens für die Zeitdauer gewährt, die zusammen mit der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit acht Stunden je Tag nicht überschreitet."
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betragsrahmen "40 bis 70 Deutsche Mark" geändert in "50 bis 100 Deutsche Mark".
b) In Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b werden die Worte "im wesentlichen" durch die Worte "zu mindestens 70 vom Hundert" ersetzt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "§ 1 Abs. 2," gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird der Betrag "50 Deutsche Mark" geändert in "65 Deutsche Mark".
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Haben sich die Parteien dem Gericht gegenüber mit einer bestimmten Entschädigung für die Leistung des Sachverständigen oder mit einem bestimmten Stundensatz einverstanden erklärt, so ist die bestimmte oder die nach dem bestimmten Stundensatz berechnete Entschädigung zu gewähren, wenn ein ausreichender Betrag an die Staatskasse gezahlt ist."
b) Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Bei der Festlegung eines bestimmten Stundensatzes soll die Zustimmung nur erteilt werden, wenn die nach § 3 zulässige Entschädigung nicht überschritten wird."
5. § 8 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 2 wird durch folgende Nummern ersetzt:
"2. für die Anfertigung von im Gutachten verwendeten Lichtbildern je ersten Abzug 4 Deutsche Mark und je weiteren Abzug 1 Deutsche Mark;
3. für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens einschließlich der notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte je angefangene Seite 4 Deutsche Mark;".
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
6. § 9 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich von einem Dritten zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs sind zu erstatten
1. dem Sachverständigen zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,52 Deutsche Mark und
2. dem Zeugen zur Abgeltung der Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,40 Deutsche Mark
für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren."
7. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Für Abschriften und Ablichtungen, die auf Erfordern, notwendigerweise oder für die Handakten des Sachverständigen gefertigt worden sind, bemißt sich die Höhe der Schreibauslagen bei der Erledigung desselben Auftrags nach den für die gerichtlichen Schreibauslagen im Gerichtskostengesetz bestimmten Beträgen."
8. In § 17 Abs. 3 werden die Beträge geändert von "1,50 Deutsche Mark" in "2 Deutsche Mark", von "4,50 Deutsche Mark" in "5,80 Deutsche Mark", von "6,50 Deutsche Mark" in "8,40 Deutsche Mark" und von "20 Deutsche Mark" in "25 Deutsche Mark".
1356 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
9. § 17a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Entschädigung Dritter".
b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:
"Für Dritte, die auf Grund eines Beweiszwecken dienenden Ersuchens der Strafverfolgungsbehörde
1. Gegenstände herausgeben (§ 95 Abs. 1, § 98a der Strafprozeßordnung) oder die Pflicht zur Herausgabe entsprechend einer Anheimgabe der Strafverfolgungsbehörde abwenden,
2. Auskunft erteilen,
3. die Überwachung und Aufzeichnung des Fernmeldeverkehrs ermöglichen (§ 100b Abs. 3 der Strafprozeßordnung) oder
4. durch fernmeldetechnische Maßnahmen die Ermittlung
a) von solchen Telefonanschlüssen ermöglichen, von denen ein bestimmter Telefonanschluß angewählt wurde (Fangeinrichtung),
b) der von einem Telefonanschluß hergestellten Verbindungen ermöglichen (Zählvergleichs-einrichtung),
gelten die Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß; sie gelten nicht für die Zuführung der telefonischen Zeitansage, die betriebsfähige Bereitstellung und die Überlassung von Wählanschlüssen; sie gelten nicht für die betriebsfähige Bereitstellung von Festverbindungen, die nicht für bestimmte Überwachungsmaßnahmen eingerichtet werden."
c) Absatz 6 wird wie folgt gefaßt:
"(6) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 für die betriebsfähige Bereitstellung einer Festverbindung je Ende, das nicht in Einrichtungen des Betreibers der Festverbindung liegt, ein Betrag von 300 DM für eine zweiadrige und ein Betrag von 600 DM für eine vier-oder mehradrige Festverbindung zu ersetzen; für die Benutzung von Festverbindungen und die Nutzung von Wählverbindungen sind die in den allgemeinen Tarifen dafür vorgesehenen Entgelte zu ersetzen."
(2) Die Anlage (zu § 5) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden die Beträge geändert von "60" in "75", von "145" in "185", von "30" in "40" und von "100" in "130".
2. Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
Nr.
Bezeichnung der Leistung
Entschädigung
Deutsche Mark
Nr. Bezeichnung der Leistung Entschädigung in Deutsche Mark
"2 Jeder Obduzent erhält a) für die Leichenöffnung ...... Bei einer Obduktion unter besonders ungünstigen äußeren Bedingungen beträgt die Entschädigung ................. 305 430
Bei einer Obduktion unter anderen besonders ungünstigen Bedingungen (Zustand der Leiche etc.) beträgt die Entschädigung ................. 620
b) für die Sektion von Teilen einer Leiche oder die Öffnung einer nicht lebensfähigen Leibesfrucht ................. 130
Bei einer Sektion oder Obduktion unter besonders ungünstigen Bedingungen beträgt die Entschädigung........... 185
Die Entschädigung umfaßt auch den zur Niederschrift gegebenen Bericht einschließlich des vorläufigen Gutachtens."
3. In Nummer 3 wird der Betragsrahmen "10 bis 30" geändert in "20 bis 40" und der Betrag "60" in "70".
4. In Nummer 4 werden die Beträge geändert von "45" in "60" und von "90" in "115".
5. Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefaßt:
Entschädigung
Nr.
Bezeichnung der Leistung
Deutsche Mark
,5 Für die Untersuchung eines Lebensmittels, Bedarfsgegenstandes, Arzneimittels, von Luft, Gasen, Böden, Klärschlämmen, Wässern oder Abwässern und dgl. und eine kurze schriftliche gutachtliche Äußerung beträgt die Entschädigung für jede Einzelbestimmung je Probe........
Bei außergewöhnlich umfangreichen oder schwierigen Untersuchungen beträgt die Entschädigung bis zu ...................
6 a) Für die mikroskopische, physikalische, chemische, toxikologische, bakteriologische, serologische Untersuchung, wenn das Untersuchungsmaterial von Menschen oder Tieren stammt, beträgt die Entschädigung je Organ oder Körperflüssigkeit............
Bei außergewöhnlich umfangreichen oder schwierigen Untersuchungen beträgt die Entschädigung bis zu...........
b) Herstellung einer DNA-Probe und ihre Überprüfung auf Geeignetheit (z.B. Hochmo-lekularität, humane Herkunft,
5 bis 80
2 000
8 bis 80
2 000
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1357
Nr.
Bezeichnung der Leistung
Entschädigung
Deutsche Mark
Nr.
Bezeichnung der Leistung
Entschädigung
Deutsche Mark
Ausmaß der Degradation, Kontrolle des Verdaus) bis zu 320
Die Entschädigung umfaßt das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt, und eine kurze gutachtliche Äußerung."
6. In Nummer 7 werden die Betragsrahmen geändert von "15 bis 145" in "20 bis 180" und von "15 bis 365" in "20 bis 470".
7. Nummer 8 wird wie folgt gefaßt:
Entschädigung
Nr. Bezeichnung der Leistung in
Deutsche Mark
"8 Bei Blutgruppengutachten be-
trägt die Entschädigung für jede
zu untersuchende Person
a) für die Bestimmung der AB0-
Blutgruppe.................. 20
für die Bestimmung der Un-
tergruppe ................... 15
b) für die MN-Bestimmung..... 15
c) für die Bestimmung der Merk-
male des Rh-Komplexes (C,
Cw, c, D, E, e und weitere) je
Merkmal..................... 20
insgesamt höchstens ....... 110
d) für die Bestimmung der Blut-
gruppenmerkmale P, K, S und
weitere, falls direkt bestimm-
bar, je Merkmal.............. 20
insgesamt höchstens ....... 110
e) für die Bestimmung indirekt
nachweisbarer Merkmale (Du,
s, Fy und weitere) je Merkmal 35
insgesamt höchstens ....... 135
f) für die Gesamttypisierung der
HLA-Antigene der Klasse I
mittels Lymphozytotoxizitäts-
tests mit mindestens 180 Anti-
seren ........................ 560
g) für den zusätzlich erforder-
lichen Titrationsversuch..... 40
h) für den zusätzlich erforder-
lichen Spezialversuch (Ab-
sättigung, Bestimmung des
Dosiseffekts usw.)........... 45
i) für die Bestimmung der Typen
der sauren Erythrozyten-
Phosphatase, der Phospho-
glucomutase, der Adenylat-
kinase, der Adenosindesami-
nase, der Glutamat-Pyruvat-
Transaminase, der Esterase
D, der 6-Phosphogluconat-
Dehydrogenase und weiterer
Enzymsysteme.............. 45
k) für die Bestimmung der Merkmale des Gm-Systems oder des Inv-Systems je Merkmal 45
insgesamt höchstens ....... 145
I) für die Bestimmung eines Systems mit Proteinfärbung oder vergleichbarer Färbung nach Elektrophorese oder Fokussierung (Hp, Pi, Tf, C 3
und weitere) je Merkmal..... 45
m) für die Bestimmung eines Systems mit Immunfixation oder Immunoblot nach Elektrophorese oder Fokussierung (Gc, PLG, ORM, F XIII
und weitere) je Merkmal..... 60
n) für die Bestimmung eines VNTR-DNA-Systems oder eines vergleichbar effizienten Systems für jede Person und
jede verwendete Sonde..... 220
je Person höchstens ........ 1 250
Die Entschädigung umfaßt auch die Aufbereitung des Materials (z. B. die Isolierung, den Verdau und die Trennung von humanen Nukleinsäuren), o) Eine in den Buchstaben a bis n nicht genannte Merkmalsbestimmung wird wie eine an Arbeitsaufwand vergleichbare Bestimmung entschädigt, p) Für das schriftliche Gutachten beträgt die Entschädigung für
jede untersuchte Person ___ 25
Die Entschädigung umfaßt das verbrauchte Material, soweit es sich um geringwertige Stoffe handelt; im Falle des Buchstaben f umfaßt die Entschädigung das Material einschließlich höherwertiger Stoffe und Testseren."
8. In Nummer 9 wird der Betrag "10" geändert in "13".
9. Nummer 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Beträge werden geändert von "870" in "1115", von "215" in "275", von "260" in "335" und von "65" in "85".
b) In Satz 3 werden die Worte "Post- und Fernsprechgebühren" durch die Worte "Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen" ersetzt.
Artikel 7
Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 (BGBl. IS. 50), wird wie folgt geändert:
1358 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
1. In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird nach den Worten "wenn der Rechtsanwalt" das Wort "nur" eingefügt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Soweit sich die Gerichtsgebühren nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften. Diese Wertvorschriften gelten sinngemäß auch für die Tätigkeit außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens, wenn der Gegenstand der Tätigkeit auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "In anderen Angelegenheiten gelten" durch die Worte "Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gelten in anderen Angelegenheiten" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird der Betrag "6000 Deutsche Mark" geändert in "8000 Deutsche Mark"; die Worte "nicht unter 300 Deutsche Mark und" werden gestrichen.
3. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:
"Die volle Gebühr bei einem Gegenstandswert bis 600 DM beträgt 50 DM. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gegenstandswert bis ... DM für jeden angefangenen Betrag von weiteren ... DM um ... DM
3 000 600 40
10 000 1000 55
20 000 2 000 70
50 000 5 000 80
100 000 10 000 140
400 000 30 000 160
1 000 000 60 000 250
über
1 000 000 100 000 300"
bb) Nach Satz 5 wird folgender Satz angefügt:
"In Verfahren vor dem Rechtsmittelgericht über die Zulassung des Rechtsmittels gelten die Sätze 4 und 5 entsprechend."
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag "15 Deutsche Mark" geändert in "20 Deutsche Mark".
4. In § 12 Abs. 2 Satz 1 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und angefügt:
"dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozeßordnung."
5. In § 13 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit."
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden ein Komma und die Worte "Zulassung von Rechtsmitteln" angefügt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
c) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:
"(2) Wird das Rechtsmittel in Verfahren über die Beschwerde gegen seine Nichtzulassung zugelassen, so ist das Verfahren über das zugelassene Rechtsmittel ein neuer Rechtszug. Alle sonstigen Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels gehören zum Rechtszug des Rechtsmittels."
7. § 18 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort "Vorschüsse" ein Komma und die Worte "eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen" eingefügt; das Wort "Gebührenvorschriften" wird durch das Wort "Kostenvorschriften" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Worte "Post-, Telegrafen-, Fernsprech- und Fernschreibkosten" durch die Worte "Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen" ersetzt.
8. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift wird ein Komma und das Wort "Erstberatung" angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Ist die Tätigkeit nach Satz 1 Gegenstand einer ersten Beratung, so kann der Rechtsanwalt keine höhere Gebühr als 350 Deutsche Mark fordern."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; der Betragsrahmen "25 bis 335 Deutsche Mark" wird geändert in "30 bis 350 Deutsche Mark".
9. In § 21a Satz 1 wird die Angabe "§ 20 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe "§ 20 Abs. 1 Satz 3" ersetzt.
10. § 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Worte "eine volle" durch die Worte "fünfzehn Zehntel der vollen" ersetzt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
"Soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, erhält der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr nur in Höhe einer vollen Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig ist."
11. In § 25 Abs. 3 wird das Wort "Postgebühren" durch die Worte "für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte" ersetzt.
12. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
"Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen".
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994
1359
b) In Satz 1 werden die Worte "entstandenen Post-, Telegrafen-, Femsprech- und Fernschreibgebühren" durch die Worte "für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte" ersetzt.
13. § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Ersatz der Schreibauslagen für Abschriften und Ablichtungen
1. aus Behörden- und Gerichtsakten, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war,
2. für die Unterrichtung von mehr als drei Gegnern oder Beteiligten auf Grund einer Rechtsvorschrift oder nach Aufforderung des Gerichts und
3. im übrigen nur, wenn sie im Einverständnis mit dem Auftraggeber zusätzlich, auch zur Unterrichtung Dritter, angefertigt worden sind."
14. § 28 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:
"(1) Für Geschäftsreisen sind dem Rechtsanwalt als Reisekosten die Fahrtkosten und die Übernachtungskosten zu erstatten; ferner erhält er ein Tage- und Abwesenheitsgeld. Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet.
(2) Als Fahrtkosten sind zu erstatten
1. bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhal-tungs- und Betriebskosten sowie der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,52 Deutsche Mark für jeden gefahrenen Kilometer zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlaß der Geschäftsreise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkgebühren,
2. bei Benutzung anderer Verkehrsmittel die tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Beträge geändert
von "25 Deutsche Mark" in "30 Deutsche
Mark",
von "50 Deutsche Mark" in "60 Deutsche
Mark" und
von "95 Deutsche Mark" in "110 Deutsche
Mark".
bb) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Die Übernachtungskosten sind in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu erstatten, soweit sie angemessen sind."
15. In § 33 Abs. 3 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Verhandlungsgebühr" durch die Worte "Verhand-lungs- oder Erörterungsgebühr" ersetzt.
16. In § 35 wird die Angabe "§ 307 Abs. 2 oder § 331 Abs. 3" durch die Angabe "§ 307 Abs. 2, § 331 Abs. 3 oder § 495a Abs. 1" ersetzt.
17. In § 38 Abs. 2 werden nach dem Wort "verhandelt" die Worte "oder die Hauptsache erörtert" eingefügt.
18. § 51 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Im Verfahren über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe oder die Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem für die Hauptsache maßgebenden Wert; im übrigen ist er nach dem Kosteninteresse nach billigem Ermessen zu bestimmen."
19. In § 53 Satz 1 wird das Wort "Verhandlungsgebühr" durch die Worte "Verhandlungs- oder Erörterungsgebühr" ersetzt.
20. § 57 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) In der Zwangsvollstreckung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen, nach dem Wert der herauszugebenden Sachen oder der zu leistenden Sachen oder nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat. Soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, so ist der geringere Wert maßgebend. Wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Abs. 3 der Zivilprozeßordnung gepfändet, so sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 17 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes zu bewerten. Im Verteilungsverfahren (§ 858 Abs. 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozeßordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend. Im Verfahren über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807 der Zivilprozeßordnung bestimmt sich der Gegenstandswert nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 3000 Deutsche Mark. In Verfahren über Anträge des Schuldners sowie in Verfahren über Rechtsbehelfe und Beschwerden ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers oder des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen."
21. In § 58 Abs. 3 Nr. 11 werden die nach der Angabe "(§§ 900, 901 der Zivilprozeßordnung);" folgenden Teilsätze aufgehoben.
22. § 60 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
23. In § 69 Abs. 1 Nr. 2 wird der Betrag "60 Deutsche Mark" geändert in "75 Deutsche Mark".
24. § 70 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
"(2) Soweit sich die Gerichtsgebühren nicht nach dem Wert richten, bestimmt sich der Gegenstandswert nach § 57 Abs. 2 Satz 6."
1360 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
28. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Betragsrahmen geändert von "140 bis 2060 Deutsche Mark" in "170 bis 2 540 Deutsche Mark" und von "100 bis 1240 Deutsche Mark" in "120 bis 1520 Deutsche Mark".
25. § 83 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Betragsrahmen geändert von "140 bis 2 060 Deutsche Mark" in "170 bis 2540 Deutsche Mark", von "100 bis 1240 Deutsche Mark" in "120 bis 1520 Deutsche Mark" und von "80 bis 1060 Deutsche Mark" in "100 bis 1300 Deutsche Mark".
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Betragsrahmen geändert von "140 bis 1030 Deutsche Mark" in "170 bis 1270 Deutsche Mark", von "100 bis 620 Deutsche Mark" in "120 bis 760 Deutsche Mark" und von "80 bis 530 Deutsche Mark" in "100 bis 650 Deutsche Mark".
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz angefügt:
"(3) Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß und reicht der Gebührenrahmen des Absatzes 1 deshalb nicht aus, um die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu entgelten, so kann der Gebührenrahmen um bis zu 25 vom Hundert überschritten werden."
26. § 84 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, erhält der Rechtsanwalt im vorbereitenden Verfahren (Verfahren bis zum Eingang der Anklageschrift oder des Antrags auf Erlaß des Strafbefehls bei Gericht), im gerichtlich anhängigen Verfahren, in dem er nur außerhalb der Hauptverhandlung tätig ist, und in einem Verfahren, in dem eine Hauptverhandlung nicht stattfindet, die Hälfte der Gebühren des § 83 Abs. 1; § 83 Abs. 3 ist anzuwenden."
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
"(2) Wird das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt oder erledigt sich das gerichtliche Verfahren durch Zurücknahme des Einspruchs gegen einen Strafbefehl früher als zwei Wochen vor Beginn des Tages, der für die Hauptverhandlung vorgesehen war, so erhält der Rechtsanwalt, der an der Einstellung oder Erledigung mitgewirkt hat, die Gebühren des § 83 Abs. 1, es sei denn, ein Beitrag zur Förderung des Verfahrens ist nicht ersichtlich; § 83 Abs. 3 ist anzuwenden."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
27. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Betragsrahmen "100 bis 1240 Deutsche Mark" geändert in "120 bis 1520 Deutsche Mark".
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betragsrahmen "100 bis 620 Deutsche Mark" geändert in "120 bis 760 Deutsche Mark".
c) In Absatz 3 wird das Wort "Gebühren" durch das Wort "Gebühr" ersetzt.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
"(4) § 83 Abs. 3 und, im Fall des Absatzes 3, auch § 84 Abs. 2 sind entsprechend anzuwenden."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Betragsrahmen geändert
von "140 bis 1030 Deutsche Mark" in "170 bis 1270 Deutsche Mark" und von "100 bis 620 Deutsche Mark" in "120 bis 760 Deutsche Mark".
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz angefügt:
"(4) § 83 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden."
30. § 90 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "§ 84" durch die Angabe "§ 83 Abs. 1" und der Punkt durch ein Semikolon ersetzt; folgender Halbsatz wird angefügt:
"§ 83 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden."
b) In Satz 2 wird das Wort "Diese" durch die Worte "Die Gebühren" ersetzt.
31. In § 91 werden die Betragsrahmen geändert
von "20 bis 280 Deutsche Mark" in "30 bis 340 Deutsche Mark",
von "40 bis 520 Deutsche Mark" in "50 bis 640 Deutsche Mark" und
von "60 bis 820 Deutsche Mark" in "70 bis 1010 Deutsche Mark".
a) In Absatz 3 Satz 1 wird der Betragsrahmen "20 bis 210 Deutsche Mark" geändert in "30 bis 250 Deutsche Mark".
b) In Absatz 4 Satz 1 wird der Betragsrahmen "40 bis 520 Deutsche Mark" geändert in "50 bis 640 Deutsche Mark".
c) In Absatz 5 werden die Betragsrahmen "20 bis 210 Deutsche Mark" jeweils geändert in "30 bis 250 Deutsche Mark".
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, erhält der Rechtsanwalt in den Fällen des § 83 Abs. 1, der §§ 84, 85 Abs. 1, des § 86 Abs. 1 oder des § 90 anstelle des Vierfachen das Fünffache der Mindestgebühr."
29. In § 89 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort "Eineinhalbfache" durch das Wort "Doppelte" und das Wort "Doppelte" durch das Wort "Zweieinhalbfache" ersetzt.
30.
32. In § 93 wird der Betragsrahmen "30 bis 410 Deutsche Mark" geändert in "40 bis 500 Deutsche Mark".
33. § 94 wird wie folgt geändert:
34. In § 96b Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "§ 84" durch die Angabe "§ 84 Abs. 1" ersetzt.
35. § 97 wird wie folgt geändert:
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1361
b) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Wird der Rechtsanwalt im ersten Rechtszug bestellt, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit als Verteidiger vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage."
36. In § 101 Abs. 2 wird die Angabe "den §§ 97 und 99" durch die Angabe "§ 97" ersetzt und werden die Worte "oder Pauschvergütung" gestrichen.
37. § 109 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Betragsrahmen geändert von "100 bis 1240 Deutsche Mark" in "120 bis 1520 Deutsche Mark", von "110 bis 1480 Deutsche Mark" in "130 bis 1820 Deutsche Mark" und von "140 bis 2 060 Deutsche Mark" in "170 bis 2 540 Deutsche Mark".
b) In Absatz 3 werden die Betragsrahmen geändert von "100 bis 620 Deutsche Mark" in "120 bis 760 Deutsche Mark", von "110 bis 730 Deutsche Mark" in "130 bis 910 Deutsche Mark" und von "140 bis 1030 Deutsche Mark" in "170 bis 1270 Deutsche Mark".
c) In Absatz 4 wird der Betragsrahmen "60 bis 730 Deutsche Mark" geändert in "70 bis 910 Deutsche Mark".
d) In Absatz 5 werden die Betragsrahmen "40 bis 530 Deutsche Mark" jeweils geändert in "50 bis 650 Deutsche Mark".
e) In Absatz 6 wird der Betragsrahmen "70 bis 1030 Deutsche Mark" geändert in "90 bis 1270 Deutsche Mark".
f) In Absatz 7 wird der Betragsrahmen "40 bis 530 Deutsche Mark" geändert in "50 bis 650 Deutsche Mark".
g) In Absatz 8 wird der Betragsrahmen "30 bis 410 Deutsche Mark" geändert in "40 bis 500 Deutsche Mark".
38. In § 110 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte "vor der großen Strafkammer" gestrichen.
39. In § 111 Abs. 2 werden die Worte "vor der großen Strafkammer" gestrichen.
40. § 112 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Betragsrahmen "40 bis 530 Deutsche Mark" geändert in "50 bis 650 Deutsche Mark".
b) In Absatz 2 wird der Betragsrahmen "30 bis 320 Deutsche Mark" geändert in "40 bis 390 Deutsche Mark".
c) In Absatz 3 wird der Betragsrahmen "20 bis 280 Deutsche Mark" geändert in "30 bis 340 Deutsche Mark".
41. In § 113 Abs. 2 Satz 3 wird der Betrag "6000 Deutsche Mark" geändert in "8000 Deutsche Mark".
42. § 113a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird der Betragsrahmen "140 bis 2060 Deutsche Mark" geändert in "170 bis 2 540 Deutsche Mark".
b) In Satz 2 wird der Betragsrahmen "140 bis 1030 Deutsche Mark" geändert in "170 bis 1270 Deutsche Mark".
43. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 6 und 7 werden Absätze 5 und 6.
44. § 116 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Betragsrahmen werden geändert von "80 bis 1060 Deutsche Mark" in "100 bis 1300 Deutsche Mark", von "100 bis 1240 Deutsche Mark" in "120 bis 1520 Deutsche Mark" und von "140 bis 2 060 Deutsche Mark" in "170 bis 2 540 Deutsche Mark".
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Im Verfahren über die Zulassung eines Rechtsmittels erhält der Rechtsanwalt die Hälfte der Gebühr."
b) In Absatz 2 werden der bisherige Satz 2 zu Satz 3 und der bisherige Satz 3 zu Satz 2.
45. In § 123 wird in dem Einleitungssatz der Betrag "5 000 Deutsche Mark" geändert in "6000 Deutsche Mark" und die Tabelle wie folgt gefaßt:
"Gegenstandswert Gebühr Gegenstandswert Gebühr
bis ... DM ... DM bis ... DM ... DM
7 000 390 25 000 525
8 000 405 30 000 565
9 000 420 35 000 605
10 000 435 40 000 645
12 000 445 45 000 685
14 000 455 50 000 725
16 000 465 über
18 000 475 50 000 765"
20 000 485
46. Dem § 130 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
.Ansprüche der Staatskasse werden bei dem Gericht des ersten Rechtszugs angesetzt. Ist das Gericht des ersten Rechtszugs ein Gericht des Landes und ist der Anspruch auf die Bundeskasse übergegangen, so wird er insoweit bei dem jeweiligen obersten Gerichtshof des Bundes angesetzt. Für die Entscheidung über eine gegen den Ansatz gerichtete Erinnerung und über die Beschwerde gilt § 5 des Gerichtskostengesetzes entsprechend."
47. § 132 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird in Satz 1 der Betrag "35 Deutsche Mark" durch den Betrag "45 Deutsche Mark" und in Satz 2 die Angabe "§ 20 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe "§ 20 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.
1362
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
b) In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag "90 Deutsche Mark" geändert in "110 Deutsche Mark".
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Führt die Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Absatz 2 Satz 1 zu einem Vergleich oder einer Erledigung der Rechtssache (§§ 23,24), so erhält der Rechtsanwalt eine gesonderte Gebühr in Höhe von 200 Deutsche Mark für den Vergleich oder von 135 Deutsche Mark für die Erledigung."
48. § 133 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
"Zuständig ist das Amtsgericht, das den Berechtigungsschein ausgestellt oder über den Antrag auf Beratungshilfe noch zu entscheiden hat (§ 4 Abs. 1 Beratungshilfegesetz)."
49. § 134 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Ist der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, so ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen."
(2) Die Gebührentabelle (Anlage zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte) wird durch die diesem Gesetz als Anlage 3 beigefügte Fassung ersetzt.
Artikel 8 Änderung sonstiger Vorschriften
(1) § 104 Abs. 1 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 1991 (BGBl. I S. 150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 3 werden die Wort "sowie eine Reisekostenvergütung" durch die Worte ", die sich auf das Eineinhalbfache des in § 153 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erster Halbsatz der Kostenordnung genannten höchsten Betrages beläuft" ersetzt.
2. Die Sätze 4 bis 6 werden durch folgenden Satz ersetzt:
"Außerdem haben sie Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrt-und Übernachtungskosten nach Maßgabe des § 153 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 4 der Kostenordnung."
(2) Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 35 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436), wird wie folgt geändert:
1. § 103 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe "§ 28 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz" durch die Angabe "§ 28 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz" ersetzt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
"Außerdem haben die anwaltlichen Mitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrt- und Übemachtungs-kosten nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 und 3 Satz 2 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte."
2. § 192 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird der Betrag "100 Deutsche Mark" geändert in "120 Deutsche Mark".
b) In Absatz 2 wird der Betrag "50 Deutsche Mark" geändert in "60 Deutsche Mark".
c) In Absatz 3 Satz 1 wird der Betrag "30 Deutsche Mark" geändert in "35 Deutsche Mark".
3. In § 193 Abs. 1 wird der Betrag "20 Deutsche Mark" geändert in "25 Deutsche Mark".
4. In § 200 werden die Worte "in der Fassung der Anlage 2 zu dem Artikel XI § 7 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften vom 26. Juli 1957 (Bundesgesetzbl. IS. 861,960)" gestrichen.
(3) Die Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229), wird wie folgt geändert:
1. § 104 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Worte "an Post-, Telegraphen-und Fernsprechgebühren" durch die Worte "für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen" ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, daß er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann."
2. § 699 Abs. 4 Satz 1 und 2 wird durch folgenden Satz ersetzt:
"Der Vollstreckungsbescheid wird dem Antragsgegner von Amts wegen zugestellt, wenn nicht der Antragsteller die Übergabe an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat."
(4) Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren vom 6. Mai 1977 (BGBl. I S. 693), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. IS. 1547), wird wie folgt geändert:
1. Der in Anlage 1 bestimmte Vordruck für den Mahn- und Vollstreckungsbescheid wird wie folgt geändert:
a) Das Vorblatt wird in den Ausfüllhinweisen zu Randnummer (5) wie folgt geändert:
aa) Satz 1 des ersten Absatzes wird wie folgt gefaßt:
"|T) die Gerichtsgebühr ist vorauszuentrichten."
bb) Der zweite Absatz wird wie folgt gefaßt:
"Bei mehreren Antragsgegnern (s. oben zu (2) und (4)) entsteht die Gerichtsgebühr nur einmal. Sie ist in jeden Vordrucksatz aufzunehmen."
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1363
cc) Die Gerichtsgebührentabelle wird wie folgt gefaßt:
"Wert der Gerichts- Wert der Gerichts-
Hauptforderung bis gebühr Hauptforderung bis gebühr
600 25 16 000 162,50
1200 35 18 000 177,50
1800 45 20 000 192,50
2 400 55 25 000 215
3 000 65 30 000 237,50
4 000 72,50 35 000 260
5 000 80 40 000 282,50
6 000 87,50 45 000 305
7 000 95 50 000 327,50
8 000 102,50
9 000 110 über siehe
10 000 117,50 50 000 Gerichts-
12 000 132,50 kosten
14 000 147,50 gesetz"
alle Angal Den in DM
b) Blatt 3 des Vordrucks (Zustellungsnachricht, Antrag und Urschrift) wird wie folgt geändert:
aa) Auf der Vorderseite wird im ersten Feld nach den Worten "Hinzu kommen folgende weitere Kostenbeträge" die Überschrift "Gerichtskost., Auslag." durch die Überschrift "Auslagen d. Anträgst." ersetzt; im Abschnitt "Antrag" wird in dem Text zu dem Ankreuzfeld bei Randnummer (?) der Satz "Die Auslagen für die Zustellung entrichte ich im voraus." gestrichen.
bb) Auf der Rückseite wird im Abschnitt "Ausfüllhinweise" der erste Absatz der Hinweise zu Randnummer © wie folgt gefaßt:
,,fT) In dieses Feld können Sie etwaige weitere Auslagen (z. B. Porto für die Übersendung dieses Antrags an das Gericht) eintragen.";
in den Hinweisen zu Randnummer ® werden die Sätze 2 bis 4 gestrichen.
c) Auf Blatt 4 und 5 wird jeweils im ersten Feld nach den Worten "Hinzu kommen folgende weitere Kostenbeträge" die Überschrift "Gerichtskost., Auslag." durch die Überschrift "Auslagen d. Anträgst." ersetzt.
2. Der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für den Widerspruch wird auf der Rückseite von Blatt 2 (Abschrift für Antragsteller) wie folgt geändert:
a) Die Bezeichnung "Kostenverzeichnis GKG Nr. 1005" wird durch die Bezeichnung "Kostenverzeichnis GKG Nr. 1201" ersetzt.
b) Die Bezeichnung "Kostenverzeichnis GKG Nr. 1902" wird gestrichen.
(5) Die Verordnung zur Einführung von Vordrucken für das Mahnverfahren bei Gerichten, die das Verfahren maschinell bearbeiten, vom 6. Juni 1978 (BGBl. I S. 705), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juli 1991 (BGBl. IS. 1547), wird wie folgt geändert:
1. Der in Anlage 2 bestimmte Vordruck für den Mahnbescheid wird in dem Abschnitt "Kosten" wie folgt geändert:
a) In der Zeile zu 1) wird die Angabe "Nr. 1000 GKG" durch die Angabe "Nr. 1100 GKG" ersetzt.
b) Die Zeile zu 2) wird gestrichen.
c) Die Zeilen 3) bis 6) werden Zeilen 2) bis 5).
2. Der in Anlage 4 bestimmte Vordruck für die Zustellungsnachricht wird wie folgt geändert:
a) Der mit den Worten "Dies gilt nicht" beginnende Absatz wird wie folgt gefaßt:
"Dies gilt nicht, wenn Sie die Übergabe an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragen. In diesem Falle wird Ihnen der Vollstreckungsbescheid zur Zustellung übergeben."
b) Der mit den Worten "Benutzen Sie" beginnende Absatz wird aufgehoben.
c) In dem Ausfüllhinweis werden nach der Überschrift "Zu Zeilen 7 und 8:" die Worte "Zustellungsauslagen und die" gestrichen.
3. Der Vordruck zu Anlage 4 für den Antrag auf Erlaß eines Vollstreckungsbescheids wird in Zeile 6 im Text zu der Schlüsselzahl 1 wie folgt gefaßt:
"Die Zustellung des Vollstreckungsbescheids soll vom Gericht veranlaßt werden."
4. Der in Anlage 5 bestimmte Vordruck für den Vollstreckungsbescheid wird in dem Abschnitt "Kosten" wie folgt geändert:
a) In der Zeile zu 1) wird die Angabe "Nr. 1000 GKG" durch die Angabe "Nr. 1100 GKG" ersetzt.
b) Die Zeile zu 2) wird gestrichen.
c) Die Zeilen 3) bis 7) werden Zeilen 2) bis 6).
5. In dem in Anlage 6 bestimmten Vordruck für die Nachricht über die NichtZustellung eines Mahnbescheids werden der mit den Worten "Durch die Neuzustellung" beginnende Absatz sowie der mit den Worten "Zu Zeile 6:" beginnende und mit den Worten "nicht in Zeile 6 ein." endende Absatz aufgehoben.
6. In dem in Anlage 7 bestimmten Vordruck für die Nachricht über die NichtZustellung eines Vollstreckungsbescheids wird der mit den Worten "Durch die Neuzustellung" beginnende Absatz aufgehoben.
7. In dem Vordruck zu Anlage 7 für den Antrag auf Neuzustellung eines Vollstreckungsbescheids wird in Zeile 3 in dem Text zu der Schlüsselzahl 1 der zweite Satz aufgehoben.
(6) Die Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,1319), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1407, 1994 I S. 342), wird wie folgt geändert:
1. In § 464b werden die Worte "den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle" durch die Worte "das Gericht des ersten Rechtszuges" ersetzt.
2. Nach § 464c wird folgender § 464d eingefügt:
"§464d
Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen der Beteiligten können nach Bruchteilen verteilt werden."
1364
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
3. § 467 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
"(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last."
4. § 472b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte "oder eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt" gestrichen.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
"(2) Wird eine Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung festgesetzt, so hat diese die Kosten des Verfahrens entsprechend den §§ 465,466 zu tragen."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt gefaßt:
"(3) Wird von der Anordnung einer der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Nebenfolgen oder der Festsetzung einer Geldbuße gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung abgesehen, so können die dem Nebenbeteiligten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse oder einem anderen Beteiligten auferlegt werden."
(7) § 14 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil IM, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1062) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Absatz 2 Satz 1 wird der Betrag "dreißig Deutsche Mark" geändert in "35 Deutsche Mark".
2. In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte "fünf Deutsche Mark" durch die Worte "die Mindestgebühr (§ 33 der Kostenordnung)" ersetzt und der Betrag "zweihundert Deutsche Mark" geändert in "250 Deutsche Mark".
3. In Absatz 3 werden der Betrag "dreißig Deutsche Mark" geändert in "35 Deutsche Mark" und die Worte "zehn Deutsche Mark" durch die Worte "in Höhe der Mindestgebühr (§ 33 der Kostenordnung)" ersetzt.
(8) Das Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2118), wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der Betrag "fünfhundert Deutsche Mark" in "tausend Deutsche Mark" und im Satz 3 der Betrag "drei Deutsche Mark" in "zwanzig Deutsche Mark" geändert.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Absatz 2 der Vorbemerkung zu Teil 9 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ist im Verfahren vor dem Arbeitsgericht nicht anzuwenden."
b) In Absatz 4 Satz 4 und 5 wird jeweils die Angabe "§ 49 Satz 1" durch die Angabe "§ 49" ersetzt.
Das Gebührenverzeichnis (Anlage 1 zum Arbeitsgerichtsgesetz) wird wie folgt geändert:
a) Das Hinweiszeichen auf die Fußnote nach dem Wort "Gebührenverzeichnis" und die mit diesem Hinweiszeichen beginnende Fußnote werden gestrichen.
b) In den in allen Spalten stehenden Gebührennummern 2100 bis 2400 wird die an erster Stelle stehende Ziffer "2" durch die Ziffer "9" ersetzt.
c) Nach der nach Buchstabe b neu benannten Nummer 9300 wird folgende Nummer 9301 eingefügt:
.Nr.
9301 Verfahren über die Beschwerde gegen eine Entscheidung im Verfahren über die Prozeßkostenhilfe: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen ...
Gebührentatbestand
Gebühr
Betrag der Gebühr 1905
der Anlage 1 zumGKG Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, daß eine Gebühr nicht zu erheben ist."
d) Die bisherige, nach Buchstabe b neu benannte Nummer 9301 wird Nummer 9302.
3. Die Gebührentabelle (Anlage 2 zum Arbeitsgerichtsgesetz) wird durch die diesem Gesetz als Anlage 4 beigefügte Fassung ersetzt.
(9) In § 63 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Juni 1994 (BGBl. I S. 1229) geändert worden ist, werden nach dem Wort "sind" die Worte "den Beteiligten" eingefügt.
(10) Artikel 7 § 2 des Familienrechtsänderungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. Juni 1976 (BGBl. I S. 1421) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Betragsrahmen werden jeweils geändert von "10 bis 500 Deutsche Mark" in "20 bis 600 Deutsche Mark".
2. Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
(11) § 48 des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 3. Januar 1994 (BGBl. I S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994 1365
1. Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefaßt:
"Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 46a), wird die nach dem Gerichtskostengesetz zu erhebende Gebühr für das Verfahren über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids auf die Gebühr für das gerichtliche Verfahren angerechnet; die Anmerkung zu Nummer 1201 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz gilt entsprechend."
2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
"(2) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden."
3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; ihm wird folgender Satz angefügt:
"Der Geschäftswert ist niedriger festzusetzen, wenn die nach Satz 1 berechneten Kosten des Verfahrens zu dem Interesse eines Beteiligten nicht in einem angemessenen Verhältnis stehen."
(14) Die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2543) wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 1 zweiter Halbsatz wird die Angabe "§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1,2" durch die Angabe "§ 7 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 bis 3" ersetzt.
2. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 wird die Angabe "1900 bis 1912" durch die Angabe "9000 bis 9013" ersetzt.
b) In Absatz 9 wird die Angabe "§ 5 Abs. 3 und 4" durch die Angabe "§ 5 Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz, Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 5 und 6" ersetzt.
(15) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Juli 1992 (BGBl. I S. 1302), wird wie folgt geändert:
1. In § 105 Abs. 1 wird nach der Angabe "§§ 464a," die Angabe "464d," eingefügt.
4. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefaßt:
"(4) Im Verfahren über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben."
(12) § 77a des Ehegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2054) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt:
"§77a
Für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähig-keitszeugnisses für Ausländer (§10 Abs. 2) wird eine Gebühr von 20 bis 600 Deutsche Mark erhoben."
(13) § 21 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 8 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:
"(2) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, so sind die Gebühren für die Teile gesondert zu berechnen; die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr darf jedoch nicht überschritten werden."
2. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
3. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefaßt:
"(4) In Verfahren über die Beschwerde gegen eine den Rechtszug beendende Entscheidung werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben."
2. In § 106 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte "an Post-, Telegrafen- und Fernsprechgebühren" durch die Worte "für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen" ersetzt.
3. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Wird gegen eine juristische Person oder eine Personenvereinigung eine Geldbuße nach § 30 festgesetzt, so ist von der juristischen Person oder der Personenvereinigung eine Gebühr zu erheben, die sich nach der gegen sie festgesetzten Geldbuße bemißt."
bb) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; der Betrag "zwanzig Deutsche Mark" wird in "25 Deutsche Mark" und der Betrag "zehntausend Deutsche Mark" wird in "12500 Deutsche Mark" geändert.
b) In Absatz 2 wird der Betrag "zwanzig Deutsche Mark" geändert in "25 Deutsche Mark".
c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt:
"(3) Als Auslagen werden erhoben
1. Entgelte für Telekommunikationsdienstleistungen außer für den Telefondienst;
2. Entgelte für Zustellungen durch die Post;
3. für jede Zustellung durch Bedienstete der Verwaltungsbehörde anstelle der tatsächlichen Aufwendungen ein Betrag in Höhe der in § 16 Abs. 1 des Gesetzes über Kosten der Gerichtsvollzieher bestimmten Gebühr,
4. Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen, mit Ausnahme der für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zu zahlenden Entgelte;
1366
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
5. nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen zu zahlende Beträge, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt;
6. bei Geschäften außerhalb der Dienststelle
a) die den Verwaltungsangehörigen auf Grund gesetzlicher Vorschriften gewährten Vergütungen (Reisekosten, Auslagenersatz),
b) die Kosten für die Bereitstellung von Räumen,
c) für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer ein Betrag von 0,52 Deutsche Mark;
sind die Auslagen durch mehrere Geschäfte veranlaßt, die sich auf verschiedene Rechtssachen beziehen, so werden die Auslagen auf die mehreren Geschäfte unter Berücksichtigung der Entfernungen und der auf die einzelnen Geschäfte verwendeten Zeit angemessen verteilt;
7. an Rechtsanwälte zu zahlende Beträge;
8. Kosten für die Beförderung von Personen;
9. Beträge, die mittellosen Personen für die Reise zum Ort einer Vernehmung oder Untersuchung und für die Rückreise gezahlt werden, bis zur Höhe der nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen an Zeugen zu zahlenden Beträge;
10. an Dritte zu zahlende Beträge für
a) die Beförderung von Tieren und Sachen, mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren;
b) die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen;
c) die Bewachung von Schiffen und Luftfahrzeugen;
11. Kosten einer Erzwingungshaft;
12. Beträge, die anderen inländischen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 1 bis 11 bezeichneten Art zustehen, und zwar auch dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind; diese Beträge sind durch die Höchstsätze für die bezeichneten Auslagen begrenzt;
13. Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Amts- und Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland, und zwar auch
dann, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung und dergleichen keine Zahlungen zu leisten sind."
"§133
Kosten-Übergangsvorschrift
Im Verfahren der Verwaltungsbehörde werden Gebühren und Auslagen nach dem Recht erhoben, das zu dem Zeitpunkt gilt, in dem der Bußgeldbescheid erlassen ist."
Artikel 10 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 8 Abs. 4, 5 und 14 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
4. § 133 wird wie folgt gefaßt:
(16) In § 339 Abs. 4 Satz 1 der Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613, 1977 I S. 269), die zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2310) geändert worden ist, werden die Worte "der Gebührentabelle zu" gestrichen.
Artikel 9 Aufhebung von Vorschriften
Die folgenden Vorschriften werden aufgehoben:
1. § 227 Abs. 3 Satz 2 des Bundesentschädigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2317) geändert worden ist,
2. Artikel 4 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiete des Kostenrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das durch Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBl. I S. 1765) geändert worden ist,
3. die Verordnung über die Gebühren für die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten und für die Zulassung als Prozeßagent vom 31. Januar 1936 (RGBl. I S. 57, BGBl. III 363-3),
4. § 22 des Gesetzes zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom 9. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3317), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2486) geändert worden ist,
5. § 39 Abs. 1 Satz 3 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. August 1986 (BGBl. I S. 1446) geändert worden ist.
Nr. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juni 1994
Artikeln
Überleitungsvorschrift zu den Artikeln 1 und 8 Abs. 4 und 5
(1) Für Mahnverfahren, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes und vor dem 1. Januar 1995 anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Die Gebühr für die Entscheidung über den Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids ist auf die Gebühr 1201 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz nach Maßgabe der Anmerkungen zu dieser Vorschrift anzurechnen. Ferner sind die Auslagen für die Zustellung des Mahnbescheids anzurechnen, wenn der gesamte Streitgegenstand des Mahnverfahrens in das Prozeßverfahren übergegangen ist.
(2) Im Mahnverfahren kann der Antragsteller die bisher eingeführten Vordrucke bis zum 30. Juni 1995 weiterverwenden, wenn er sie bei dem Gericht in einer berichtigten Fassung einreicht.
Artikel 12 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
Anlage 2
(zu Artikel 3 Abs. 2)
Anlage
(zu §13 Abs. 1)
Anlage 1
(zu Artikel 1 Abs. 3)
Anlage
(zu §11 Abs. 2)
Streitwert Gebühr
bis ... DM ... DM
600 50
1200 70
1800 90
2 400 110
3 000 130
4 000 145
5 000 160
6000 175
7 000 190
8000 205
9 000 220
10 000 235
12 000 265
14 000 295
16000 325
18 000 355
20000 385
25 000 430
30 000 475
35 000 520
40000 565
45 000 610
50 000 655
60000 715
Streitwert Gebühr
bis ... DM ... DM
70 000 775
80000 835
90 000 895
100 000 955
130 000 1 155
160 000 1355
190 000 1555
220 000 1755
250 000 1955
280000 2155
310000 2 355
340 000 2 555
370000 2 755
400000 2 955
460 000 3250
520 000 3 545
580000 3840
640 000 4135
700 000 4 430
760 000 4 725
820 000 5 020
880 000 5 315
940 000 5615
1 000 000 5 905
Gegenstands- Gebühr
wert bis ... DM ... DM
1000 20
2 000 30
3 000 40
4 000 50
5 000 60
6 000 70
7 000 80
8 000 90
9 000 100
10 000 110
12 000 120
14 000 130
16 000 140
18 000 150
20 000 160
22 000 170
24 000 180
26 000 190
28 000 200
30 000 210
32 000 220
34 000 230
36 000 240
38 000 250
40 000 260
42 000 270
44 000 280
46000 290
Gegenstandswert bis ... DM Gebühr ... DM
48 000 300
50 000 310
52 000 320
54 000 330
56 000 340
58 000 350
60 000 360
62 000 370
64 000 380
66 000 390
68 000 400
70 000 410
72 000 420
74 000 430
76 000 440
78 000 450
80 000 460
82 000 470
84 000 480
86 000 490
88 000 500
90 000 510
92 000 520
94 000 530
96 000 540
98 000 550
100 000 560
Anlage 3
(zu Artikel 7 Abs. 2)
Anlage
(zu§11)
Gegenstandswert bis ... DM Gebühr ... DM
600 50
1200 90
1800 130
2 400 170
3 000 210
4 000 265
5 000 320
6 000 375
7 000 430
8 000 485
9 000 540
10 000 595
12 000 665
14 000 735
16 000 805
18000 875
20000 945
25 000 1025
30 000 1 105
35 000 1 185
40 000 1265
45 000 1345
50 000 1425
60 000 1565
Gegenstandswert bis ... DM Gebühr ... DM
70 000 1705
80 000 1845
90 000 1985
100 000 2125
130 000 2 285
160000 2 445
190 000 2 605
220 000 2 765
250 000 2 925
280 000 3 085
310 000 3245
340 000 3 405
370 000 3 565
400 000 3 725
460 000 3 975
520000 4 225
580000 4 475
640 000 4 725
700 000 4 975
760 000 5 225
820 000 5 475
880 000 5 725
940 000 5 975
1000 000 6225
Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I
Anlage 4
(zu Artikel 8 Abs. 8)
Anlage 2
(zu §12 Abs. 2)
Tabelle
Streitwert Gebühr
bis ... DM ... DM
8 500 340
9000 360
9 500 380
10 000 400
11000 440
12 000 480
13000 520
14 000 560
15 000 600
16 000 640
Streitwert Gebühr
bis ... DM ... DM
17 000 680
18 000 720
19 000 760
20 000 800
21000 840
22 000 880
23 000 920
24 000 960
über
24 000 1000
Streitwert Gebühr
bis ... DM ... DM
300 20
600 24
900 36
1200 48
1500 60
1800 72
2100 84
2 400 96
2 700 108
3 000 120
Streitwert Gebühr
bis ... DM ... DM
3 500 140
4 000 160
4 500 180
5 000 200
5 500 220
6 000 240
6 500 260
7 000 280
7 500 300
8 000 320
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Berlin, den 24. Juni 1994
Der Bundespräsident Weizsäcker
Der Bundeskanzler Dr. Helmut Kohl
Die Bundesministerin der Justiz Leutheusser-Schnarrenberger
Der Bundesminister
für Arbeit und Sozialordnung
Norbert Blüm