Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1994  Nr. 84 vom 02.12.1994  - Seite 3526 bis 3531 - Verordnung zur Neuordnung der Nährwertkennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel

Verordnung zur Neuordnung der Nährwertkennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel 3526 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Verordnung zur Neuordnung der Nährwertkennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel*) Vom 25. November 1994 Es verordnen das Bundesministerium für Gesundheit auf Grund - des § 12 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft, - des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, - des § 19 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 Buchstabe a und c des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf Grund - des § 7 Satz 1 Nr. 1 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), der gemäß Artikel 51 der Verordnung vom 26. Februar 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Gesundheit, der Justiz und für Wirtschaft: Artikel 1 Verordnung über nährwertbezogene Angaben bei Lebensmitteln und die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (Nährwert-Kennzeichnungsverordnung - NKV) §1 Anwendungsbereich (1) Diese Verordnung regelt die nährwertbezogenen Angaben im Verkehr mit Lebensmitteln und in der Werbung für Lebensmittel sowie die Nährwertkennzeichnung *) Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 90/496/EWG des Rates vom 24. September 1990 über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (ABI. EG Nr. L 276 S. 40) in deutsches Recht umgesetzt. von Lebensmitteln, soweit sie zur Abgabe an den Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bestimmt sind. (2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für natürliches Mineralwasser, Trink- und Quellwasser. (3) Mit Ausnahme des § 6 gelten die Vorschriften dieser Verordnung nicht für Nahrungsergänzungen. (4) Die Vorschriften der Diätverordnung bleiben unberührt. §2 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bedeutet: 1. nährwertbezogene Angabe: jede im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel erscheinende Darstellung oder Aussage, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, daß ein Lebensmittel auf Grund seines Energiegehaltes oder Nährstoffgehaltes besondere Nährwerteigenschaften besitzt. Die durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Angabe der Art oder der Menge eines Nährstoffes sowie Angaben oder Hinweise auf den Alkoholgehalt eines Lebensmittels sind keine nährwertbezogenen Angaben im Sinne dieser Verordnung; 2. Nährwertkennzeichnung: jede in der Etikettierung eines Lebensmittels erscheinende Angabe über a) den Brennwert, b) den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Fett, Ballaststoffen, c) die in Anlage 1 aufgeführten und gemäß den dort angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitamine und Mineralstoffe sowie Natrium, d) Stoffe, die einer der Nährstoffgruppen nach den Buchstaben b und c angehören oder deren Bestandteil bilden, einschließlich Cholesterin; Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3527 3. Brennwert: der berechnete Energiegehalt eines Lebensmittels, wobei der Berechnung für - ein Gramm Fett 37 kJ (oder 9 kcal), - ein Gramm Eiweiß 17 kJ (oder 4 kcal), - ein Gramm Kohlenhydrate 17 kJ (oder 4 kcal), (ausgenommen mehrwertige Alkohole) - ein Gramm Ethylalkohol 29 kJ (oder 7 kcal), - ein Gramm organische Säure 13 kJ (oder 3 kcal), - ein Gramm mehrwertige Alkohole 10 kJ (oder 2,4 kcal) zugrunde gelegt werden; 4. Eiweiß: der nach der Formel "Eiweiß = Gesamtstickstoff (nach Kjeldahl) x 6,25" berechnete Eiweißgehalt; im Einzelfall können auch andere anerkannte lebensmittelspezifische Faktoren verwendet werden; 5. Kohlenhydrat: jegliches Kohlenhydrat, das im menschlichen Stoffwechsel umgesetzt wird, einschließlich mehrwertiger Alkohole; 6. Zucker: alle in Lebensmitteln vorhandenen Monosaccharide und Disaccharide, ausgenommen mehrwertige Alkohole; 7. Fett-alle Lipide, einschließlich Phospholipide; 8. gesättigte Fettsäuren: Fettsäuren ohne Doppelbindung; 9. einfach ungesättigte Fettsäuren: Fettsäuren mit einer cis-Doppelbindung; 10. mehrfach ungesättigte Fettsäuren: Fettsäuren mit durch cis-cis-Methylengruppen unterbrochenen Doppelbindungen; 11. "durchschnittlicher Wert" oder "durchschnittlicher Gehalt": der Wert oder der Gehalt, der die in einem bestimmten Lebensmittel enthaltenen Nährstoffmengen am besten repräsentiert und jahreszeitlich bedingte Unterschiede, Verbrauchsmuster und sonstige Faktoren berücksichtigt, die eine Veränderung des tatsächlichen Wertes bewirken können. §3 Beschränkung nährwertbezogener Angaben Im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung dürfen nur nährwertbezogene Angaben verwendet werden, die sich auf den Brennwert oder auf die in § 2 Nr. 2 aufgeführten Nährstoffe, Nährstoffgruppen, deren Bestandteile oder auf Kochsalz beziehen. §4 Nährwertkennzeichnung (1) Wer nährwertbezogene Angaben nach § 3 im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebens- mittel mit Ausnahme produktübergreifender Werbekampagnen verwendet, hat folgende Nährwertkennzeichnung anzugeben: 1. den Brennwert und den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten und Fett oder 2. den Brennwert und den Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Zucker, Fett, gesättigten Fettsäuren, Ballaststoffen und Natrium des Lebensmittels, über das die nährwertbezogene Angabe erfolgt. Bezieht sich die nährwertbezogene Angabe auf Zucker, gesättigte Fettsäuren, Ballaststoffe, Natrium oder Kochsalz, so hat die Nährwertkennzeichnung mit den Angaben gemäß Nummer 2 zu erfolgen. (2) Die Nährwertkennzeichnung darf zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 den Gehalt an 1. Stärke, 2. mehrwertigen Alkoholen, 3. einfach ungesättigten Fettsäuren, 4. mehrfach ungesättigten Fettsäuren, 5. Cholesterin oder 6. den in Anlage 1 aufgeführten und gemäß den dort angegebenen Werten in signifikanten Mengen vorhandenen Vitaminen und Mineralstoffen enthalten. (3) Bezieht sich eine nährwertbezogene Angabe auf Stoffe, die einer der in Absatz 1 oder 2 genannten Nährstoffgruppen angehören oder deren Bestandteil bilden, so ist die Angabe des Gehaltes dieser Stoffe erforderlich. Bei der Angabe des Gehaltes an einfach oder mehrfach ungesättigten Fettsäuren oder an Cholesterin ist zusätzlich der Gehalt an gesättigten Fettsäuren anzugeben. Diese Angabe verpflichtet nicht zu der Nährwertkennzeichnung gemäß Absatz 1 Nr. 2. §5 Art und Weise der Kennzeichnung (1) Die Angaben nach § 4 sind in einer Tabelle zusammenzufassen und untereinander aufzuführen. Sofern die Anordnung der Angaben aus Platzmangel untereinander nicht möglich ist, dürfen diese hintereinander aufgeführt werden. Die Angaben nach § 4 Abs. 1 sind in der dort angegebenen Reihenfolge anzugeben. (2) Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat je 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels zu erfolgen. Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die erst nach Zugabe von anderen Lebensmitteln verzehrfertig sind, können diese Angaben stattdessen auf der Grundlage der Zubereitung gemacht werden, sofern ausreichend genaue Angaben über die Zubereitungsweise gemacht werden und die Angaben sich auf das verbrauchsfertige Lebensmittel beziehen. Zusätzlich können die Angaben je Portion erfolgen, die mengenmäßig auf dem Etikett festgelegt ist, oder je Portion, sofern die Anzahl der in der Verpackung enthaltenen Portionen angegeben ist. (3) Die Angabe des Brennwertes und des Gehaltes an Nährstoffen oder Nährstoffbestandteilen hat jeweils mit 3528 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I dem durchschnittlichen Wert oder Gehalt sowie in folgenden Einheiten zu erfolgen: 1. der Brennwert in Kilojoule (kJ) und Kilokalorien (kcal), 2. der Gehalt an Eiweiß, Kohlenhydraten, Fett (ausgenommen Cholesterin), Ballaststoffen und Natrium in Gramm (g), 3. der Gehalt an Cholesterin in Milligramm (mg), 4. der Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen in den in Anlage 1 aufgeführten Einheiten. (4) In den Fällen, in denen Zucker, mehrwertige Alkohole oder Stärke angegeben werden, hat diese Angabe unmittelbar auf die Angabe des Kohlenhydratgehaltes in folgender Weise zu erfolgen: Kohlenhydrate g, davon - Zucker g, - mehrwertige Alkohole g, - Stärke g. (5) In den Fällen, in denen die Menge oder die Art der Fettsäuren oder die Menge des Cholesterins angegeben wird, hat diese Angabe unmittelbar auf die Angabe des Gesamtfetts in folgender Weise zu erfolgen: Fett g, davon - gesättigte Fettsäuren*) g, - einfach ungesättigte Fettsäuren*) g, - mehrfach ungesättigte Fettsäuren*) g, - Cholesterin mg. (6) Angaben über Vitamine und Mineralstoffe müssen zusätzlich als Prozentsatz der in Anlage 1 empfohlenen Tagesdosen ausgedrückt werden. (7) Die Angaben der Nährwertkennzeichnung sind an gut sichtbarer Stelle, in deutscher Sprache, leicht lesbar und bei Fertigpackungen unverwischbar anzubringen. Sie können auch in einer anderen leicht verständlichen Sprache angegeben werden, wenn dadurch die Information des Verbrauchers nicht beeinträchtigt wird. Die Angaben sind wie folgt anzubringen: 1. bei Abgabe in Fertigpackungen auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett; 2. bei anderer Abgabe als in Fertigpackungen jeweils in Zusammenhang mit den nährwertbezogenen Angaben. (8) Abweichend von Absatz 7 Satz 3 Nr. 1 können die Angaben 1. bei Abgabe der Fertigpackungen an Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf einer Sammelpackung oder in einem den Erzeugnissen beigefügten Begleitpapier enthalten sein; 2. bei Fertigpackungen, die in der Verkaufsstätte zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben *) Jeweils berechnet als Triglycerid. werden, jeweils in Zusammenhang mit den nährwertbezogenen Angaben erfolgen; 3. bei Fertigpackungen, die in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zur alsbaldigen Abgabe an den Verbraucher hergestellt und dort, jedoch nicht zur Selbstbedienung, abgegeben werden, in einer dem Verbraucher zugänglichen Aufzeichnung enthalten sein, wenn der Verbraucher darauf aufmerksam gemacht wird. (9) Abweichend von Absatz 7 Satz 3 Nr. 2 können die Angaben 1. bei loser Abgabe an Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung in einem den Erzeugnissen beigefügten Begleitpapier enthalten sein; 2. bei Abgabe in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung zum Verzehr an Ort und Stelle in einer dem Verbraucher zugänglichen^ Aufzeichnung enthalten sein, wenn der Verbraucher darauf aufmerksam gemacht wird. §6 Verbot bestimmter Hinweise (1) Es ist verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen zu verwenden, die darauf hindeuten, daß ein Lebensmittel schlankmachende, schlankheits-fördernde oder gewichtsverringernde Eigenschaften besitzt. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel im Sinne des § 14a der Diätverordnung, die zur Verwendung als Tagesration bestimmt sind. (2) Es ist ferner verboten, im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen zu verwenden, die 1. auf einen geringen Brennwert hindeuten, wenn a) bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken, Suppen und Brühen, der Brennwert mehr als 210 Kilojoule oder 50 Kilokalorien pro 100 Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels beträgt, b) bei Getränken, Suppen und Brühen der Brennwert mehr als 84 Kilojoule oder 20 Kilokalorien pro 100 Milliliter des verzehrfertigen Lebenmittels beträgt; 2. auf einen verminderten Brennwert hindeuten, wenn a) die in Anlage 2 festgesetzten Höchstwerte überschritten werden oder b) der Brennwert bei in Anlage 2 nicht aufgeführten Lebensmitteln den durchschnittlichen Brennwert vergleichbarer herkömmlicher Lebensmittel um weniger als 40 vom Hundert unterschreitet, 3. auf einen verminderten Nährstoffgehalt hindeuten, wenn der Gehalt an Nährstoffen den durchschnittlichen Nährstoffgehalt vergleichbarer herkömmlicher Lebensmittel um weniger als 40 vom Hundert unterschreitet; abweichend davon darf a) auf eine Kohlenhydratverminderung bei Brot, Backwaren und Teigwaren sowie Mischungen zur Herstellung dieser Erzeugnisse hingewiesen werden, wenn der durchschnittliche Kohlenhydratgehalt um mindestens 30 vom Hundert verringert ist, Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3529 b) auf eine Kochsalz- oder Natriumverminderung nur bei den in Anlage 3 genannten Lebensmitteln hingewiesen werden; die dort festgesetzten Höchstwerte der Natriumgehalte dürfen nicht überschritten werden; 4. auf einen geringen Kochsalz- oder Natriumgehalt hindeuten, wenn a) bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränken, der Natriumgehalt mehr als 120 Milligramm pro 100 Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels beträgt, b) bei Getränken der Natriumgehalt mehr als 2 Milligramm pro 100 Milliliter des verzehrfertigen Lebensmittels beträgt. (3) Im Verkehr mit Lebensmitteln, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit bestimmt sind, oder in der Werbung für solche Lebensmittel dürfen Bezeichnungen oder Angaben, die auf einen geringen oder verminderten Brennwert hindeuten, nur verwendet werden, wenn die Lebensmittel den Anforderungen des § 14a Abs. 1 der Diätverordnung entsprechen. Für diese Lebensmittel werden die in Anlage 2 Liste A Nr. 2.2 der Diätverordnung genannten Eisenverbindungen als Zusatzstoffe zugelassen; die zugesetzte Menge an diesen Stoffen ist in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 2 der Diätverordnung anzugeben. (4) Abweichend von Absatz 3 darf in Gaststätten oder Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung für Hauptmahlzeiten zum Verzehr an Ort und Stelle der Hinweis "zur gewichtskontrollierten Ernährung" verwendet werden, sofern der Brennwert 2100 Kilojoule oder 500 Kilokalorien pro Hauptmahlzeit nicht überschreitet. §7 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen entgegen § 6 Abs. 3 Satz 2 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist. (2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer gewerbsmäßig im Verkehr mit Lebensmitteln oder in der Werbung für Lebensmittel entgegen § 3 oder § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 3 Satz 1 Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet. (3) Wer eine in Absatz 1 oder 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig. (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 Satz 1 oder 2 oder § 5 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3, 4, 5, 6 oder 7 Satz 1 oder 3 Lebensmittel ohne die vorgeschriebene Kennzeichnung gewerbsmäßig in den Verkehr bringt. §8 Übergangsfristen Bis zum 1. Oktober 1995 dürfen Lebensmittel noch nach den bisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden und die so gekennzeichneten Lebensmittel über diesen Zeitpunkt hinaus in Verkehr gebracht werden. Anlage 1 (zu § 2 Nr. 2 Buchstabe c § 4 Abs. 2 Nr. 6 und § 5 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 6) Vitamine und Mineralstoffe, die in der Angabe enthalten sein können, und ihre empfohlene Tagesdosis Vitamin A \ig*) 800 Vitamin D jig 5 Vitamin B, mg 1.4 Vitamin E mg 10 Vitamin B2 mg 1.6 Biotin mg 0,15 Vitamin B6 mg 2 Calcium mg 800 Pantothensäure mg 6 Phosphor mg 800 Folsäure /ig 200 Eisen mg 14 Niacin mg 18 Magnesium mg 300 Vitamin B12 \lq 1 Zink mg 15 Vitamin C mg 60 Jodjig 150 In der Regel sollte eine Menge von mindestens 15 Prozent der in dieser Anlage angegebenen empfohlenen Tagesdosis in 100 g oder 100 ml oder in einer Packung, sofern die Packung nur eine einzige Portion enthält, bei der Festsetzung der signifikanten Menge berücksichtigt werden. Dies gilt nicht, wenn auf einen verminderten oder geringen Gehalt an den Vitaminen oder Mineralstoffen hingewiesen wird. *) 1 ng Vitamin A entsprechen 6 jxg all-trans-/3-Carotin oder 12 \ig andere Provitamin A-Carotinoide. 3530 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil I Anlage 2 (§6 Abs. 2 Nr. 2) Lebensmittel Brennwert des verzehr- fertigen Lebensmittels kJ/100g kcal/100 g Brot 840 200 Dauerbackwaren sowie Knabberartikel auf Getreide- und Kartoffelbasis Feinbackwaren, ausgenommen Obstkuchen 1260 300 Obstkuchen 840 200 Fleischerzeugnisse*), ausgenommen Leber- und Blutwürste 840 200 Leberwürste*) 1050 250 Blutwürste*) 590 140 Erzeugnisse aus Heringen, Makrelen und Sardinen 670 160 *) Die Analysenwerte für das bindegewebseiweißfreie Fleischeiweiß im Gesamterzeugnis und im Fleischeiweiß dürfen nicht niedriger sein als in vergleichbaren Erzeugnissen ohne Brennwertverminderung. Anlage 3 (zu § 6 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b) Lebensmittel Natriumgehalt des verzehrfertigen Lebensmittels höchstens mg in 100 g Brot, Kleingebäck und sonstige Backwaren 250 Fertiggerichte und fertige Teilgerichte 250 Suppen, Brühen und Soßen 250 Erzeugnisse aus Fischen, Krusten-, Schalen- und Weichtieren 250 Kartoffeltrockenerzeugnisse 300 Kochwürste 400 Käse und Erzeugnisse aus Käse 450 Brühwürste und Kochpökelwaren 500 Artikel 2 Änderung der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel In § 2 Abs. 2 der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-23, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch § 8 der Verordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989) geändert worden ist, werden die Worte "Auf den Fertigpackungen sind" durch die Worte "Bei Nahrungsergänzungen sind auf den Fertigpackungen" ersetzt. Artikel 3 Änderung der Käseverordnung In § 15 Abs. 4 und § 16 Abs. 3 Satz 1 der Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2440) sowie durch Artikel 91 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512,2436) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe "§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe "§ 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3" ersetzt. Artikel 4 Änderung der Milcherzeugnisverordnung Die Milcherzeugnisverordnung vom 15. Juli 1970 (BGBl. I S. 1150), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2440) sowie durch Artikel 88 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512,2436), wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe "§ 7 Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe "§ 6 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe "§ 7 Abs. 2 Nr. 2 und 3" durch die Angabe "§ 6 Abs. 2 Nr. 2 und 3" ersetzt. 2. § 7b wird wie folgt gefaßt: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) Folgender Absatz wird angefügt: "(2) Vorbehaltlich des Absatzes 1 dürfen Erzeugnisse bis zum 1. Oktober 1995 noch nach den vor dem 1. Januar 1994 geltenden Vorschriften gekennzeichnet werden. Erzeugnisse, die vor dem Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Dezember 1994 3531 1. Oktober 1995 gekennzeichnet oder in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen weiterhin in den Verkehr gebracht werden." Artikel 5 Änderung der Margarine-und Mischfettverordnung In § 4 Abs. 3 der Margarine- und Mischfettverordnung vom 31. August 1990 (BGBl. I S. 1989, 2259), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2440) geändert worden ist, wird die Angabe "§ 7 Abs. 2 Nr. 3" durch die Angabe "§ 6 Abs. 2 Nr. 3" ersetzt. Artikel 6 Außerkrafttreten Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Nährwertangaben bei Lebensmitteln (Nährwert-Kennzeichnungsverordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1709), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. November 1991 (BGBl. IS. 2129), außer Kraft. Artikel 7 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Bonn, den 25. November 1994 Der Bundesminister für Gesundheit Horst Seehofer Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Jochen Borchert