Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  1998  Nr. 57 vom 28.08.1998  - Seite 2432 bis 2454 - Elftes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes

96-1/496-196-696-6-296-6-396-4450-2454-1114-196-1-296-1-896-1-2196-1-18403-9
2432 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 Elftes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes Vom 25. August 1998 Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Luftverkehrsgesetzes Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1588), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefaßt: ,,Inhaltsübersicht Erster Abschnitt Luftverkehr 1. Unterabschnitt Luftfahrzeuge und Luftfahrtpersonal 2. Unterabschnitt Flugplätze 3. Unterabschnitt Luftfahrtunternehmen und -veranstaltungen 4. Unterabschnitt Verkehrsvorschriften 5. Unterabschnitt Flughafenkoordinierung, Flugsicherung und Flugwetterdienst 6. Unterabschnitt Vorzeitige Besitzeinweisung und Enteignung 7. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften Zweiter Abschnitt Haftpflicht 1. Unterabschnitt Haftung für Personen und Sachen, die nicht im Luftfahrzeug befördert werden 2. Unterabschnitt Haftung aus dem Beförderungsvertrag 3. Unterabschnitt Haftung für militärische Luftfahrzeuge 4. Unterabschnitt Gemeinsame Vorschriften für die Haftpflicht Dritter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften Vierter Abschnitt Luftfahrtdateien Fünfter Abschnitt Übergangsregelungen §§ 53 bis 54 §§ 55 bis 56 §§ 58 bis 63 §§ 64 bis 70 § 71". §§ 1 bis 5 §§ 6 bis 19c 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Benutzung des Luftraums durch Luftfahrzeuge ist frei, soweit sie nicht durch dieses Gesetz, durch die zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, durch im Inland anwendbares internationales Recht, durch Verordnungen des Rates der Europäischen Union und die zu deren Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften beschränkt wird." b) Absatz 2 Nr. 11 wird wie folgt gefaßt: ,,11. sonstige für die Benutzung des Luftraumes bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können." 3. Nach § 1 werden die folgenden §§ 1a bis 1c eingefügt: ,,§ 1a (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes und die zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sind beim Betrieb §§ 20 bis 24 §§ 25 bis 27 §§ 27a bis 27f §§ 27g bis 28 §§ 29 bis 32c §§ 33 bis 43 1. eines in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragenen Luftfahrzeugs oder 2. eines anderen Luftfahrzeugs, für das die Bundesrepublik Deutschland die Verantwortung des Eintragungsstaats übernommen hat, oder §§ 44 bis 52 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 3. eines Luftfahrzeugs, welches in einem anderen Land registriert ist, aber unter einer deutschen Genehmigung nach § 20 oder nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft eingesetzt wird, auch außerhalb des Hoheitsgebietes der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden, soweit ihr materieller Inhalt dem nicht erkennbar entgegensteht oder nach völkerrechtlichen Grundsätzen die Befolgung ausländischer Rechtsvorschriften vorgeht. (2) Soweit ausländisches Recht in Übereinstimmung mit völkerrechtlichen Grundsätzen extraterritoriale Wirkung beansprucht und sich auf Gegenstände bezieht, die von den Vorschriften nach § 1 Abs. 1 geregelt sind oder in einer sonstigen Beziehung zur Luftfahrt stehen, findet es im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur insoweit Anwendung, als es deutschem Recht nicht entgegensteht. § 1b (1) Wird ein Luftfahrzeug im Sinne des § 1a Abs. 1 außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes betrieben, so sind international verbindliche Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften im Sinne des Artikels 37 Abs. 2 Buchstabe c und des Artikels 38 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411) zu beachten und zu befolgen, soweit sie dort gelten. (2) Bekannt gewordene und im Ausland nicht geahndete Verstöße werden von den zuständigen Behörden in der Bundesrepublik Deutschland verfolgt und geahndet, als ob sie im Inland begangen worden wären. Die Ahndung erfolgt entsprechend der Umsetzung der in Absatz 1 genannten Regeln und Vorschriften durch deutsches Recht. § 1c Die Berechtigung zum Verkehr im Luftraum der Bundesrepublik Deutschland haben nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 1. Luftfahrzeuge, die in der deutschen Luftfahrzeugrolle oder im Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen sind; 2. Luftfahrzeuge mit Eintragungszeichen der Bundeswehr; 3. Luftfahrzeuge, die einer Verkehrszulassung in der Bundesrepublik Deutschland nicht bedürfen; 4. Luftfahrzeuge, die in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Register eingetragen sind, auf Grund des Rechts der Europäischen Gemeinschaft oder des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; 5. Luftfahrzeuge, die außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in einem Register eingetragen sind, auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarung; 2433 6. Luftfahrzeuge, denen durch ausdrückliche Einflugerlaubnis nach § 2 Abs. 7 die Benutzung des deutschen Luftraumes gestattet ist." 4. § 3 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 3 (1) Luftfahrzeuge werden vorbehaltlich abweichender Verordnungen des Rates der Europäischen Union in die deutsche Luftfahrzeugrolle nur eingetragen, wenn 1. sie in einem ausländischen staatlichen Luftfahrzeugregister nicht eingetragen sind und im ausschließlichen Eigentum deutscher Staatsangehöriger stehen; juristische Personen und Gesellschaften des Handelsrechts mit Sitz im Inland werden deutschen Staatsangehörigen gleichgestellt, wenn der überwiegende Teil ihres Vermögens oder Kapitals sowie die tatsächliche Kontrolle darüber deutschen Staatsangehörigen zusteht und die Mehrheit der Vertretungsberechtigten oder persönlich haftenden Personen deutsche Staatsangehörige sind; 2. ein Recht eines deutschen Staatsangehörigen, an einem Luftfahrzeug Eigentum durch Kauf zu erwerben, oder ein Recht zum Besitz auf Grund eines für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten abgeschlossenen Mietvertrages oder eines dem Mietvertrag ähnlichen Rechtsverhältnisses besteht. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen deutschen Staatsangehörigen gleich. (2) Die für die Verkehrszulassung zuständige Stelle kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn besondere Umstände vorliegen." 5. Der Punkt am Ende von § 4 Abs. 1 Nr. 4 wird durch das Wort ,,und" ersetzt und folgende Nummer 5 angefügt: ,,5. dem Bewerber nicht bereits eine Erlaubnis gleicher Art und gleichen Umfangs nach Maßgabe dieser Vorschrift erteilt worden ist." 6. In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,mit dem Ziel des Erwerbs der Erlaubnis" gestrichen. 7. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,und Landesplanung" gestrichen. b) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,§ 4 Abs. 1 bis 4 und § 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt." c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 10 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 bis 3 sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend." 2434 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 Halbmesser um einen Flughafenbezugspunkt gilt als Höhe der höchsten Bodenerhebung die Höhe des Flughafenbezugspunktes." 13. In § 16a Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,,der für die Flugsicherung zuständigen Stelle" durch die Wörter ,,der zuständigen Stelle" sowie die Wörter ,,Sicherung des Luftverkehrs" durch die Wörter ,,Sicherheit des Luftverkehrs" ersetzt. 13a. Nach § 18a wird folgender § 18b eingefügt: ,,§ 18b (1) Bauwerke dürfen in den Bereichen, die für die Einrichtung und Überwachung von Verfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln aus Gründen der Hindernisfreiheit zu bewerten sind, nur errichtet werden, wenn die zuständige Luftfahrtbehörde zuvor über das Vorhaben informiert wurde. (2) Die für die Flugsicherung zuständige Stelle unterrichtet die obersten Luftfahrtbehörden der Länder über die Bereiche, die für die Einrichtung und Überwachung von Verfahren für Flüge nach Instrumentenflugregeln aus Gründen der Hindernisfreiheit zu bewerten sind. Die obersten Luftfahrtbehörden der Länder unterrichten die für die Flugsicherung zuständige Stelle über Bauwerke, welche in diesem Bereich errichtet werden sollen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 genannten Gegenstände." 14. § 19 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt: ,,(5) Die Entschädigung ist in den Fällen der §§ 12 und 17 von dem Flugplatzunternehmer zu zahlen. In den Fällen des § 18a und soweit die bezeichneten Maßnahmen Grundstücke oder andere Sachen außerhalb der Bauschutzbereiche der §§ 12 und 17 betreffen, ist die Entschädigung, wenn es sich um Maßnahmen der Flugsicherung handelt, die sich nicht auf den Start- und Landevorgang beziehen, von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle, im übrigen von dem jeweiligen Flugplatzunternehmer zu leisten. In den Fällen des § 16a ist die Entschädigung von demjenigen zu leisten, der ein Interesse an der Kennzeichnung geltend macht." 15. § 19b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3" durch die Angabe ,,§ 27 Abs. 4 Satz 1" ersetzt. bb) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Unternehmer von Verkehrsflughäfen sind verpflichtet, die im zugelassenen Luftsicherheitsplan dargestellten Sicherungsmaßnahmen durchzuführen." b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Zur Feststellung der Selbstkosten im Sinne dieses Gesetzes finden die Vorschriften des Preisrechts bei öffentlichen Aufträgen entsprechende Anwendung. Unterschreitet der Marktpreis die Selbstkosten, ist der Marktpreis maßgeblich." 8. § 9 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Entscheidungen des Bundesministeriums für Verkehr nach § 27d Abs. 1 und 4 und Entscheidungen der Baugenehmigungsbehörden auf Grund des Baurechts." 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Planfeststellungsbehörde ist die von der Landesregierung bestimmte Behörde des Landes, in dem das Gelände liegt. Erstreckt sich das Gelände auf mehrere Länder, so trifft die Bestimmung nach Satz 1 die Landesregierung des Landes, in dem der überwiegende Teil des Geländes liegt. Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest, erteilt die Plangenehmigung nach § 8 Abs. 2 und trifft die Entscheidungen nach § 8 Abs. 3." b) In Absatz 2 Nr. 3 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt: ,,Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die Äußerungen der nach § 29 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes anerkannten Verbände sowie der Kommission nach § 32b." c) In Absatz 6 werden die bisherigen Sätze 1 und 2 durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Die Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung für den Bau oder die Änderung von Flughäfen oder Landeplätzen mit beschränktem Bauschutzbereich hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage gegen einen Planfeststellungsbeschluß oder eine Plangenehmigung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung gestellt und begründet werden. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend." 10. § 11 Satz 2 wird aufgehoben. 11. § 12 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Sehen landesrechtliche Bestimmungen für die Errichtung von Bauwerken nach Satz 1 die Einholung einer Baugenehmigung nicht vor, bedarf die Errichtung dieser Bauwerke der Genehmigung der Luftfahrtbehörde unter ausschließlich luftverkehrssicherheitlichen Erwägungen." b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe ,,Satz 2 und 3" durch die Angabe ,,Satz 2 bis 4" ersetzt. 12. § 14 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Das gleiche gilt für Anlagen von mehr als 30 Meter Höhe auf natürlichen oder künstlichen Bodenerhebungen, sofern die Spitze dieser Anlage um mehr als 100 Meter die Höhe der höchsten Bodenerhebung im Umkreis von 1,6 Kilometer Halbmesser um die für die Anlage vorgesehene Bodenerhebung überragt. Im Umkreis von 10 Kilometer Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 16. § 20 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 20 (1) Juristische oder natürliche Personen sowie Personenhandelsgesellschaften bedürfen für 1. gewerbsmäßige Rundflüge in Luftfahrzeugen, mit denen eine Beförderung nicht zwischen verschiedenen Punkten verbunden ist, 2. die gewerbsmäßige Beförderung von Personen und Sachen mit Ballonen einer Betriebsgenehmigung (Luftfahrtunternehmen). Der Genehmigungspflicht unterliegt auch die nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt; ausgenommen hiervon sind Flüge zum Absetzen von Fallschirmspringern und mit Luftfahrzeugen, die für höchstens vier Personen zugelassen sind. Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 gelten nicht für Luftsportgeräte. (2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann, insbesondere wenn der Antragsteller oder andere für die Beförderung verantwortliche Personen nicht zuverlässig sind. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die für den sicheren Luftverkehrsbetrieb erforderlichen finanziellen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachgewiesen werden. Die Genehmigung kann versagt werden, wenn Luftfahrzeuge verwendet werden sollen, die nicht in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nicht im ausschließlichen Eigentum des Antragstellers stehen. Der deutschen Luftfahrzeugrolle gleichgestellt sind die Eintragungsregister der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum. (3) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Das Ruhen der Genehmigung auf Zeit kann angeordnet werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Die Genehmigung erlischt, wenn von ihr länger als sechs Monate kein Gebrauch gemacht worden ist. (4) Für die Erteilung der Betriebsgenehmigung für die Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht durch Unternehmen im gewerblichen Flugverkehr nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend." 2435 b) In Satz 2 wird der Punkt am Ende durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: ,,die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen von der Vorlagepflicht zulassen." c) Nach Satz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Luftfahrtunternehmen sind verpflichtet, die im zugelassenen Luftsicherheitsplan dargestellten Sicherungsmaßnahmen durchzuführen." 18. § 21 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Für die Beförderung von Post und/oder Fracht kann die Genehmigungsbehörde Luftfahrtunternehmen vom Erfordernis der Genehmigung von Flugplänen, Beförderungsentgelten oder Beförderungsbedingungen befreien. Das gleiche gilt für die Beförderung von Personen, wenn und soweit sich dies aus einer für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen Vereinbarung ergibt." b) Folgender Absatz wird angefügt: ,,(5) Soweit das Recht der Europäischen Gemeinschaft nicht entgegensteht, gelten für die Erteilung der Streckengenehmigung zur Ausübung von Verkehrsrechten zur gewerbsmäßigen Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht durch Luftfahrtunternehmen auf Strecken in der Europäischen Union die Absätze 1 bis 4 entsprechend." 19. In § 21a wird die Angabe ,,Satz 2 bis 6" durch die Angabe ,,Satz 2 bis 8" ersetzt. 20. In § 23a werden die Wörter ,,die ihren Hauptsitz nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben" durch die Wörter ,,die ihren Hauptsitz außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben" ersetzt. 21. Nach § 23a wird folgender § 23b eingefügt: ,,§ 23b (1) Soweit dies zur vorherigen Prüfung und zur ständigen Kontrolle der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich ist, kann die Genehmigungsbehörde 1. Ermittlungen anstellen, auch Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere einschließlich der Unterlagen über den Einsatz von Luftfahrzeugen nehmen, und zwar bei a) Haltern von Luftfahrzeugen anläßlich gewerblicher Beförderung, b) allen an der Beförderung Beteiligten, c) den Beteiligten an Verträgen über gewerbliche Beförderungen und d) den Betreibern von Platzreservierungssystemen; 17. § 20a Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe ,,§ 19b Abs. 1 bis 3" durch die Angabe ,,§ 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3" ersetzt. 2436 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 nis besteht und dies mit dem Schutz der Sicherheit des Luftverkehrs vereinbar ist; in der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, daß der verantwortliche Luftfahrzeugführer oder der Luftfahrzeughalter allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen zulassen kann. (4) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen von 1. Schuß-, Hieb- und Stoßwaffen sowie Sprühgeräten, die zu Angriffs- oder Verteidigungszwecken verwendet werden können, 2. Munition und explosionsgefährlichen Stoffen, 3. Gegenständen, die ihrer äußeren Form oder ihrer Kennzeichnung nach den Anschein von Waffen, Munition oder explosionsgefährlichen Stoffen erwecken, in Luftfahrzeugen und in nicht allgemein zugänglichen Bereichen auf Flugplätzen ist nicht zulässig. Das Bundesministerium für Verkehr kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern allgemein oder im Einzelfall Ausnahmen von den in den Nummern 1 bis 3 geregelten Fällen zulassen, soweit ein Bedürfnis besteht und die nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Erlaubnis zum Mitführen dieser Gegenstände vorliegt." 24. Die Überschrift des 5. Unterabschnitts des Ersten Abschnitts wird wie folgt gefaßt: ,,5. Unterabschnitt Flughafenkoordinierung, Flugsicherung und Flugwetterdienst". 25. Die §§ 27a und 27b werden wie folgt gefaßt: ,,§ 27a (1) Die Flughafenkoordinierung wird nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft vorgenommen. (2) Für Zwecke der Ermittlung der Flughafenkapazität ist das Bundesministerium für Verkehr die für den Flughafen zuständige Behörde. Es bestimmt bei zu vollständig koordiniert erklärten Verkehrsflughäfen im Einvernehmen mit der obersten Luftfahrtbehörde des Landes und nach Anhörung der für die Flugsicherung zuständigen Stelle, des betreffenden Flugplatzunternehmers und der Luftfahrtunternehmen, die den Flugplatz regelmäßig benutzen, die Anzahl der im voraus planbaren Zeitnischen (Koordinierungseckwert). § 27b Von den Verfahren der Zeitnischenzuweisung kann aus Gründen der öffentlichen Interessen, insbesondere der hoheitlichen Interessen, der öffentlichen Verkehrsinteressen oder der Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen abgewichen werden." 26. Nach § 27d werden die folgenden §§ 27e und 27f eingefügt: ,,§ 27e (1) Der Flugwetterdienst dient der meteorologischen Sicherung des Luftverkehrs. Die Erfüllung 2. von den in Nummer 1 genannten Beteiligten und den in deren Geschäftsbereichen tätigen Personen Auskunft über alle Tatsachen verlangen, die für die Durchführung der Prüfung und der Kontrolle von Bedeutung sind. Der um Auskunft Ersuchte kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; 3. den Start von Luftfahrzeugen solange untersagen, bis sie ihre Kontrollen beendet hat. (2) Die Inhaber der Genehmigungen oder ihre Vertreter, bei juristischen Personen, Gesellschaften und nichtrechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken zu dulden." 22. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Für Starts und Landungen von nicht motorgetriebenen Luftsportgeräten tritt an die Stelle der Erlaubnis der Luftfahrtbehörde die Erlaubnis des Beauftragten nach § 31c; dieser hat die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen, wenn das Außenlandegelände weniger als 5 Kilometer von einem Flugplatz entfernt ist." b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3, wobei das Wort ,,Sie" durch das Wort ,,Luftfahrzeuge" ersetzt wird. c) In Satz 4 wird die Angabe ,,Satz 1 oder 2" durch die Angabe ,,Satz 1, 2 oder 3" ersetzt. 23. § 27 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 27 (1) Die Beförderung von Stoffen und Gegenständen, die durch Rechtsverordnung als gefährliche Güter bestimmt sind, insbesondere Giftgase, Kernbrennstoffe und andere radioaktive Stoffe, mit Luftfahrzeugen bedarf der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann allgemein oder im Einzelfall erteilt werden; sie kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden. Im übrigen bleiben die für die Beförderung von Giftgasen, Kernbrennstoffen oder anderen radioaktiven Stoffen geltenden Vorschriften unberührt. (2) Das Mitführen im Handgepäck oder Ansichtragen von Stoffen und Gegenständen nach Absatz 1 Satz 1 in Luftfahrzeugen bedarf der Erlaubnis. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Eine Erlaubnis in bezug auf Kernbrennstoffe darf nicht erteilt werden. (3) Der Betrieb von elektronischen Geräten, die nicht als Luftfahrtgerät zugelassen sind und Störungen der Bordelektronik verursachen können, ist in Luftfahrzeugen nicht zulässig. Ausnahmen können durch Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7a zugelassen werden, wenn und soweit für den Betrieb von elektronischen Geräten ein besonderes Bedürf- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 dieser Aufgabe obliegt dem Deutschen Wetterdienst oder anderen damit ausdrücklich beauftragten Stellen (§ 27f Abs. 5). (2) Der Flugwetterdienst umfaßt insbesondere folgende Aufgaben: 1. die Flugwetterberatungs- und -betriebsdienste, zu denen gehören a) die Wetterüberwachung, b) die Erstellung standardisierter Vorhersagen nach internationalen und nationalen Vorgaben, c) die Flugwetterberatung, d) die Erstellung und Verbreitung von Warnungen vor Wettererscheinungen mit Auswirkungen auf den An- und Abflug- sowie den Rollverkehr und vor fluggefährdenden Wetterereignissen auf der Strecke, e) die Ausgabe standardisierter Flugwetterberatungsunterlagen in alphanumerischer und grafischer Form; 2. die erforderlichen technischen Einrichtungen und Dienste, zu denen gehören a) die Beschaffung, der Einbau und die Abnahme der meteorologischen Meßanlagen und der Datenerfassungs- und -verbreitungsanlagen sowie der fachtechnischen Systeme, b) der Betrieb, die Instandhaltung und die Überwachung der meteorologischen Meßanlagen und Übertragungssysteme, c) die Entwicklung und Pflege der Anwendungsprogramme in der elektronischen Datenverarbeitung für den Flugwetterdienst; 3. die Planung und Erprobung von Verfahren und Einrichtungen für den Flugwetterdienst; 4. die Sammlung und die Bereitstellung von flugklimatologischen Daten und Statistiken. § 27f (1) Flugwetterbetriebsdienste und die dazu erforderlichen Einrichtungen werden an den Flugplätzen vorgehalten, bei denen das Bundesministerium für Verkehr einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt. (2) Die Flugplatzunternehmer sind auf Verlangen des Deutschen Wetterdienstes im erforderlichen Umfang verpflichtet, 1. die baulichen und räumlichen Voraussetzungen für Zwecke des Flugwetterbetriebsdienstes und die erforderlichen technischen Einrichtungen zu schaffen und zu erhalten, die hierfür benötigten Grundstücke zur Verfügung zu stellen und die Verlegung und Instandhaltung von Kabelverbindungen auf ihren Grundstücken zu dulden, 2. dem Flugwetterdienstpersonal die Mitbenutzung der an den Flugplätzen bestehenden Infrastruktur zu ermöglichen, 3. die von ihnen überlassenen Bauten und Räume mit Energie und Wasser zu versorgen, sie zu hei- 2437 zen und zu klimatisieren, sonstige Versorgungsleistungen zu erbringen und die notwendige Entsorgung sicherzustellen. (3) Die sich aus der Erfüllung der Pflichten nach Absatz 2 ergebenden Selbstkosten werden den Flugplatzunternehmern vom Deutschen Wetterdienst erstattet. (4) Wird für einen Flugplatz ein Bedarf nach Absatz 1 vom Bundesministerium für Verkehr nicht anerkannt, können auf diesem Flugplatz auf Antrag und zu Lasten des Flugplatzunternehmers, oder wenn auf andere Weise die volle Deckung der Kosten ohne Inanspruchnahme des Bundes sichergestellt ist, Flugwetterbetriebsdienste und die erforderlichen technischen Einrichtungen im erforderlichen Umfang vorgehalten werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die örtlichen Voraussetzungen erfüllt und andere Belange des Flugwetterbetriebsdienstes nicht beeinträchtigt werden. Über den Antrag entscheidet das Bundesministerium für Verkehr. Absatz 2 ist anzuwenden. (5) Wenn das Bundesministerium für Verkehr einen Bedarf im Sinne des Absatzes 1 anerkennt, ist der Deutsche Wetterdienst verpflichtet, Flugwetterbetriebsdienste und die erforderlichen technischen Einrichtungen im erforderlichen Umfang auf dem entsprechenden Flugplatz vorzuhalten. Das gleiche gilt im Falle des Absatzes 4, soweit nicht das Bundesministerium für Verkehr geeignete natürliche Personen mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach § 27e Abs. 2 Nr. 1 und 2 beauftragt; diese Beauftragten unterstehen der Fachaufsicht des Deutschen Wetterdienstes." 27. Der bisherige § 27e wird § 27g. 28. Dem § 29 werden die folgenden Absätze 4 und 5 angefügt: ,,(4) Die für die Aufgaben der Aufsicht über Luftfahrtunternehmen und der Luftaufsicht auf Flugplätzen zuständigen Vertreter der Luftfahrtbehörden sind berechtigt, Luftfahrzeuge zu betreten und sie und ihren Inhalt im Hinblick auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Ziele ohne unbillige Verzögerung zu untersuchen. Sie dürfen die an Bord mitzuführenden Urkunden und Ausweise der Besatzung prüfen. Absatz 2 bleibt unberührt. Wird das Betreten, die Untersuchung oder die Prüfung nach Satz 1 oder 2 von der Besatzung eines Luftfahrzeugs nicht zugelassen, kann ein Startverbot verhängt werden; dasselbe gilt, wenn und solange triftige Gründe zu Zweifeln an der Verkehrssicherheit des untersuchten Luftfahrzeugs oder an der Tauglichkeit der Besatzung Anlaß geben. Der Flugplatzunternehmer ist verpflichtet, das Betreten des Flugplatzes durch Vertreter der Luftfahrtbehörden zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu dulden. (5) Für die Aufzeichnung des Flugfunkverkehrs auf Magnettonbänder gilt § 27c Abs. 3 entsprechend." 28a. In § 29a Satz 1 werden die Wörter ,,gegen Vergütung seiner Selbstkosten" durch das Wort ,,kostenfrei" ersetzt. 2438 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 31. § 30 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr" gestrichen und die Angabe ,,§ 2 Abs. 7 und § 27 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 2 Abs. 7 und § 27" ersetzt. b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,§ 4 Abs. 1 bis 4 und § 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt." 32. § 31 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,nach diesem Gesetz" die Wörter ,,und den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. die Erteilung der Erlaubnis für Privatflugzeugführer, nichtberufsmäßige Führer von Drehflüglern, Motorseglerführer, Segelflugzeugführer, Freiballonführer, Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen und sonstigem verkehrszulassungspflichtigen Luftfahrtgerät ohne Luftsportgerät (§ 4) sowie der Berechtigungen nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal an diese Personen; ausgenommen hiervon bleiben die Erlaubnisse, die zugleich mit der Instrumentenflugberechtigung erteilt oder die nachträglich um die Instrumentenflugberechtigung erweitert werden,". bb) Nummer 11 wird wie folgt gefaßt: ,,11. die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 sowie die Genehmigungen nach § 20 Abs. 4 und § 21 Abs. 5 für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden. Auf Antrag eines Landes kann der Bund diese Aufgaben in bundeseigener Verwaltung ausführen. In diesem Fall werden die Aufgaben vom Bundesministerium für Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle wahrgenommen;". cc) Nummer 14 wird gestrichen. dd) In Nummer 15 wird die Angabe ,,Abs. 4" durch die Angabe ,,Abs. 2" ersetzt. ee) In Nummer 16 Buchstabe g wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort ,,Sicherheitsmindestabständen," das Wort ,,Mindesthöhen" eingefügt. ff) In Nummer 18 wird das Wort ,,Flugplankoordinierung" durch das Wort ,,Flughafenkoordinierung" ersetzt. 29. In § 29b Abs. 1 Satz 1 wird das Wort ,,Flugplatzhalter" durch das Wort ,,Flugplatzunternehmer" ersetzt. 30. § 29c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 wird die Angabe ,,§ 27 Abs. 1" jeweils durch die Angabe ,,§ 27 Abs. 4 Satz 1" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Die Luftfahrtbehörden können Gegenstände" durch die Wörter ,,Die Luftfahrtbehörden können Postsendungen und sonstige Gegenstände" und die Angabe ,,§ 27 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 27 Abs. 4 Satz 1" ersetzt. 30a. § 29d wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Die Luftfahrtbehörden entscheiden, welchen Personen die Berechtigung zum Zugang zu den nicht allgemein zugänglichen oder sicherheitsempfindlichen Bereichen und Anlagen gemäß § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 20a Abs. 1 Nr. 2 erteilt werden kann oder zu entziehen ist." b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: ,,Sofern im Falle von Satz 1 Nr. 2 Flugplatz- oder Luftfahrtunternehmen sich zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Personen anderer Unternehmen bedienen, sind diese dem eigenen Personal gleichgestellt." c) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Der Betroffene ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und ihm nachträglich bekannt werdende, für die Überprüfung nach Absatz 2 bedeutsame Tatsachen unverzüglich anzuzeigen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn oder einen nahen Angehörigen im Sinne des § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung oder den Lebenspartner die Gefahr strafrechtlicher oder disziplinarischer Verfolgung, der Entlassung oder Kündigung begründen könnte. Über das Verweigerungsrecht ist der Betroffene zu belehren." d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Die Luftfahrtbehörden dürfen die für den Zweck der Überprüfung erhobenen Informationen nicht für andere Zwecke verwenden. Sie haben den Flugplatz- und den Luftfahrtunternehmen das Ergebnis der Überprüfung und, soweit die Kenntnis weiterer Informationen für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Überprüfung erforderlich ist, auch die weiteren Informationen zu übermitteln. § 161 der Strafprozeßordnung bleibt unberührt." e) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz angefügt: ,,(5) Wird auf der Grundlage von Absatz 1 ein Ausweis ausgestellt, ist der Ausweisinhaber verpflichtet, ihn nach Ablauf des Berechtigungszeitraums sowie auf Verlangen zurückzugeben und der Ausgabestelle einen Verlust unverzüglich anzuzeigen. Der Ausweisinhaber darf den Ausweis keinem Dritten überlassen." c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Die Genehmigung von Luftfahrtunternehmen nach Absatz 2 Nr. 11 wird auf Grund einer Prüfung des technischen und betrieblichen Zustandes des Unternehmens durch das Luft- Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 fahrt-Bundesamt erteilt, wenn die Genehmigungsbehörde dies im besonders gelagerten Einzelfall für erforderlich hält." 33. § 31a wird wie folgt gefaßt: ,,§ 31a Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates natürliche oder juristische Personen des privaten Rechts mit der Wahrnehmung der Flughafenkoordinierung nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Gemeinschaft zu beauftragen (Flughafenkoordinator)." 34. § 31b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Darüber hinaus kann das Bundesministerium für Verkehr geeignete natürliche Personen mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben nach § 27c Abs. 2 beauftragen." b) In Absatz 2 wird Satz 2 durch die folgenden Sätze 2 und 3 ersetzt: ,,Das gleiche gilt im Falle des § 27d Abs. 4. Die Verpflichtung entfällt, soweit das Bundesministerium für Verkehr geeignete natürliche Personen nach Absatz 1 Satz 2 beauftragt." c) In Absatz 4 Satz 3 werden nach dem Wort ,,Flugsicherungsunternehmens" die Wörter ,,sowie des Luftfahrt-Bundesamtes im Aufgabenbereich der Flugsicherung" eingefügt. d) Folgender Absatz 5 wird angefügt: ,,(5) Das Flugsicherungsunternehmen kann sich mit Zustimmung des Bundesministeriums für Verkehr zur Erfüllung seiner Aufgaben an anderen Unternehmen beteiligen oder Unternehmen erwerben oder errichten. Seine Verantwortlichkeit für die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben bleibt unberührt. Die Zustimmung stellt keine Beleihung dar. Die haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes bleiben unberührt." 35. § 31c wird wie folgt geändert: a) Die Wörter ,,Benutzung des Luftraumes durch Luftsportgeräte" werden durch die Wörter ,,Benutzung des Luftraums durch Freiballone, Luftsportgeräte und Flugmodelle" ersetzt. b) In Nummer 5 wird die Angabe ,,§ 29 Abs. 1" durch die Angabe ,,§ 29 Abs. 1 und 4" ersetzt. c) Folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 1 findet Anwendung auf Segelflugzeuge, sofern das betreffende Land für seinen Aufgabenbereich (§ 31 Abs. 2) zustimmt." 36. § 31d wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,Beauftragte nach § 31b unterstehen der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Verkehr; die Beauftragte nach § 31b Abs. 1 Satz 1 untersteht bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach § 27c Abs. 2 Nr. 1 der Fachaufsicht des Bundesministe- 2439 riums für Verkehr; Beauftragte nach § 31b Abs. 1 Satz 2 unterstehen bei der Wahrnehmung der Aufgaben der Fachaufsicht des Flugsicherungsunternehmens." b) Dem Absatz 3 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Für Amtshandlungen in Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben werden von den Beauftragten Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Zu den nach § 10 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes zu erhebenden Auslagen ist die auf die Kosten nach Satz 2 entfallende, gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer hinzuzurechnen. Auskünfte an den Betroffenen über die zu seiner Person gespeicherten Daten sind unentgeltlich." c) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: ,,(4) Gegen die Entscheidungen des Beauftragten im Rahmen seines Auftrags ist der Widerspruch statthaft. Hilft der Beauftragte nicht ab, so entscheidet die Aufsichtsbehörde; im Falle des § 31b Abs. 3 erfolgt die Entscheidung über den Widerspruch durch das Flugsicherungsunternehmen. Im Falle des § 31a ist die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Verkehr, zu richten. In den Fällen der §§ 31b und 31c ist die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Beauftragten, zu richten. Ist im Falle des § 31b Abs. 2 Satz 2 eine natürliche Person beauftragt, so ist die Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten, vertreten durch das Flugsicherungsunternehmen." 37. Nach § 31d wird folgender § 31e eingefügt: ,,§ 31e Im Falle der Staatshaftung wegen Ansprüchen Dritter können die Beauftragten nach den §§ 31a bis 31c bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vom Bund bis zu einem vom Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festgelegten Höchstbetrag in Rückgriff genommen werden. Gegenüber Organen und Personal der Beauftragten nach den §§ 31a bis 31c richtet sich der Rückgriff des Beauftragten nach den allgemeinen Vorschriften." 38. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. die Bestimmung der näheren Einzelheiten über Zulassung und Marktzugang von Luftfahrtunternehmen, Preisgestaltung, Wettbewerb und Wirtschaftsregulierung im Luftverkehr,". bb) In Nummer 6 werden nach dem Wort ,,Luftverkehrs" das Komma und die Wörter ,,deren fachliche Untersuchung" gestrichen. cc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt: ,,7a. die Erlaubnis zum Betrieb von elektronischen Geräten in Luftfahrzeugen nach § 27 Abs. 3 Satz 2,". 2440 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 dd) In Nummer 13 am Ende wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satz angefügt: ,,Auskünfte an den Betroffenen über die zu seiner Person in Luftfahrtdateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind unentgeltlich,". ee) Nummer 17 wird wie folgt gefaßt: ,,17. die zur Durchführung der Flughafenkoordinierung nach § 27a notwendigen Einzelheiten, insbesondere die Verfahren, nach denen ein Verkehrsflughafen zum koordinierten oder vollständig koordinierten Flughafen zu erklären ist, und den Umfang der Koordinierungspflicht,". kann aus den Gründen nach Satz 1 versagt werden, bis die ausstehende Zahlung eingegangen ist." 42. § 58 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer 4a werden folgende Nummern 4b bis 4f eingefügt: ,,4b. entgegen § 19b Abs. 1 Satz 5 oder § 20a Abs. 1 Satz 5 die im zugelassenen Luftsicherheitsplan dargestellten Sicherungsmaßnahmen nicht durchführt, 4c. sich unberechtigt Zugang zu nicht allgemein zugänglichen Bereichen oder Anlagen nach § 19b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 20a Abs. 1 Nr. 2 verschafft, 4d. entgegen § 29d Abs. 3 Satz 4 nicht wahrheitsgemäße Angaben macht oder ihm nachträglich bekanntwerdende Tatsachen nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 4e. entgegen § 29d Abs. 5 Satz 1 den Ausweis der Ausgabestelle nicht oder nicht rechtzeitig zurückgibt oder der Ausgabestelle den Verlust des Ausweises nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, 4f. entgegen § 29d Abs. 5 Satz 2 den Ausweis Dritten überläßt,". bb) In Nummer 8a wird die Angabe ,,Satz 2" durch die Angabe ,,Satz 3" ersetzt. cc) Nummer 10 wird wie folgt gefaßt: ,,10. einer auf Grund des § 32 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,". dd) In Nummer 11 werden vor der Angabe ,,§ 27 Abs. 2" das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt und die Angabe ,,§ 27 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 27 Abs. 1 oder 2 oder Absatz 4 Satz 2" ersetzt sowie nach der Angabe ,,§ 6 Abs. 1" die Angabe ,,§ 15 Abs. 2 Satz 1," eingefügt. ee) Nummer 12 wird wie folgt gefaßt: ,,12. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 mit einem Luftfahrzeug den Geltungsbereich dieses Gesetzes verläßt,". ff) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a eingefügt: ,,12a. ohne Erlaubnis nach § 2 Abs. 7 mit einem Luftfahrzeug in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einfliegt oder auf andere Weise ein Luftfahrzeug dorthin verbringt,". gg) Die Nummer 13 wird durch die folgenden Nummern 13 und 14 ersetzt: ,,13. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Ge- b) In Absatz 4 Nr. 6 werden das Wort ,,Flugplankoordinierung" jeweils durch das Wort ,,Flughafenkoordinierung" und in Satz 3 die Angabe ,,Nr. 13, Satz 2, 3, 4" durch die Angabe ,,Nr. 13 Satz 2, 3, 4" sowie in Satz 4 das Wort ,,Flugplankoordinator" durch das Wort ,,Flughafenkoordinator" ersetzt. c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a angefügt: ,,(5a) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 13 geahndet werden können." 39. In § 32a Abs. 1 Satz 3 werden das Wort ,,Flugplatzhalter" durch das Wort ,,Flugplatzunternehmer" und das Wort ,,Fluggesellschaften" durch das Wort ,,Luftfahrtunternehmen" ersetzt. 40. In § 32b Abs. 4 Satz 1 wird das Wort ,,Flugplatzhalters" durch das Wort ,,Flugplatzunternehmers" ersetzt. 41. Nach § 32b wird folgender § 32c eingefügt: ,,§ 32c Eine Erlaubnis, Genehmigung, Zulassung oder Berechtigung auf Grund dieses Gesetzes, der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften, der im Inland anwendbaren international verbindlichen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften im Sinne des Artikels 37 Abs. 2 Buchstabe c und des Artikels 38 des Abkommens vom 7. Dezember 1944 über die Internationale Zivilluftfahrt (BGBl. 1956 II S. 411), der Verordnungen des Rates der Europäischen Union oder der zu deren Durchführung erlassenen nationalen Rechtsvorschriften kann widerrufen werden, wenn der Antragsteller mit der Zahlung fälliger Gebühren auf Grund des Luftrechts und fälliger Entgelte für das Starten, Landen oder Abstellen von Luftfahrzeugen länger als drei Monate im Rückstand ist. An Stelle des Widerrufs kann das Ruhen auf Zeit angeordnet werden, solange der Zahlungsrückstand währt. Eine beantragte Erteilung Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 meinschaft, die das Luftrecht regeln, zuwiderhandelt, soweit eine Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 5a für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, 14. entgegen § 1b Abs. 1 die international verbindlichen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes nicht beachtet und befolgt." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 2, 3, 4c bis 4f, 8a, 9, 12 und 12a kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 5 bis 7 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 4 bis 4b, 8, 10, 11 und 14 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark geahndet werden." 43. § 60 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird die Angabe ,,Satz 2 Nr. 1" durch die Angabe ,,Satz 3 Nr. 1" ersetzt. b) Die Nummern 5 und 5a werden durch die folgenden Nummern 5 bis 8 ersetzt: ,,5. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände, die durch Rechtsverordnung nach § 32 Abs. 1 Nr. 7 als gefährliche Güter bestimmt sind, mit Luftfahrzeugen befördert, 6. ohne Erlaubnis nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Stoffe oder Gegenstände, die durch Rechtsverordnung als gefährliche Güter bestimmt sind, ohne Erlaubnis in Luftfahrzeugen im Handgepäck mit sich führt oder an sich trägt, 7. entgegen § 27 Abs. 3 Satz 1 elektronische Geräte betreibt, 8. entgegen § 27 Abs. 4 Satz 1 die dort bezeichneten Gegenstände in Luftfahrzeugen oder in nicht allgemein zugänglichen Bereichen auf Flugplätzen im Handgepäck mit sich führt oder an sich trägt,". 44. In § 63 Nr. 2 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer angefügt: ,,3. das Bundesamt für Güterverkehr im Bereich der Genehmigung von Beförderungsentgelten nach § 21." 45. Nach dem Dritten Abschnitt werden die folgenden Vierten und Fünften Abschnitte angefügt: ,,Vierter Abschnitt Luftfahrtdateien § 64 (1) Beim Luftfahrt-Bundesamt und bei den Beauftragten nach § 31c werden Daten aller im Inland zum Verkehr zugelassenen Luftfahrzeuge in Luftfahrzeugregistern (Luftfahrzeugrolle, Luftsportgeräteverzeichnis) gespeichert. Die Speicherung erfolgt bei der Verkehrszulassung 2441 1. für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge und bemannte Ballone beim Luftfahrt-Bundesamt in der Luftfahrzeugrolle; 2. für Luftsportgeräte bei den Beauftragten nach § 31c im Luftsportgeräteverzeichnis. (2) Die in den Luftfahrzeugregistern gespeicherten Daten dienen der Überwachung der Verkehrssicherheit der in ihnen erfaßten Luftfahrzeuge (§ 2 Abs. 1). Sie dienen darüber hinaus der Erteilung von Auskünften, um 1. Personen in ihrer Eigenschaft als Eigentümer oder Halter von Luftfahrzeugen, 2. Luftfahrzeuge eines Eigentümers oder Halters oder 3. Luftfahrzeugdaten festzustellen oder zu bestimmen. (3) In den Luftfahrzeugregistern werden folgende Daten gespeichert: 1. Art und Muster des Luftfahrzeugs sowie Werknummer der Zelle, 2. Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs, 3. Nummer des Blattes des Luftfahrzeugregisters, 4. soweit erforderlich, Bezeichnung des Registerblattes des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, 5. Name und die Anschrift des Eigentümers a) bei natürlichen Personen: Name, Vorname und Anschrift, b) bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts: Firmenname und Anschrift, c) zusätzlich bei mehreren Eigentümern: Anteile der Berechtigten in Bruchteilen oder das für die Gemeinschaft maßgebende Rechtsverhältnis, ferner einen von den Berechtigten bevollmächtigten Vertreter; d) im Falle der Ausnahme nach § 3 Abs. 2 dieses Gesetzes: zusätzlich auch Name und Wohnsitz oder Sitz des Luftfahrzeughalters, wenn ein ausländischer Eigentümer ­ Vermieter des Luftfahrzeugs über eine Zeitspanne von mehr als sechs Monaten oder ­ Sicherungs- oder Vorbehaltseigentümer des Luftfahrzeugs ist. (4) In der Luftfahrzeugrolle werden neben den Daten nach Absatz 3 folgende Daten gespeichert: 1. regelmäßiger Standort des Luftfahrzeugs, 2. Angabe seines Verwendungszwecks, 3. Angaben über Muster von Triebwerk oder Propeller, Ausrüstung und Notausrüstung sowie über durchgeführte Nachprüfungen des Luftfahrzeugs, 4. Angaben über den Schallschutz, 2442 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 (10) Die Daten nach Absatz 3 Nr. 4 und 5 und Absatz 4 Nr. 5 und 6 sind nach Ablauf von sechs Monaten nach Erlöschen der Verkehrszulassung für allgemeine Auskünfte zu sperren. Sie können im Einzelfall für die in Absatz 7 und 8 genannten Zwecke bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Erlöschen der Verkehrszulassung genutzt oder übermittelt werden; nach Ablauf dieser Frist sind sie zu löschen. § 65 (1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt eine Datei über die von ihm, den Luftfahrtbehörden der Länder und den Beauftragten nach § 31c im Rahmen ihrer Zuständigkeit erteilten Erlaubnisse oder Berechtigungen für Luftfahrer (Zentrale Luftfahrerdatei). (2) Die Zentrale Luftfahrerdatei dient der Feststellung, welche Erlaubnisse und Berechtigungen ein Luftfahrer besitzt. (3) In der Zentralen Luftfahrerdatei werden folgende Daten gespeichert: 1. Familienname, Geburtsname, sonstige frühere Namen, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und -ort, 2. Anschrift, 3. Art und Nummer der Erlaubnis oder sonstigen Berechtigung, Datum ihrer Erstausstellung und Gültigkeitsdauer sowie die jeweilige Ausstellungsbehörde, 4. rechtskräftige, unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entscheidungen der Verwaltungsbehörden: a) über die Tauglichkeit von Luftfahrtpersonal nach § 24 Abs. 1 Nr. 2, § 24a der LuftverkehrsZulassungs-Ordnung, b) Art des Tauglichkeitszeugnisses, Datum der Ausstellung, Gültigkeitsdauer sowie die Einzelbefunde der ausstellenden fliegerärztlichen Untersuchungsstelle, c) über die Verlängerung oder Erneuerung einer Erlaubnis nach den Bestimmungen der Verordnung über Luftfahrtpersonal, d) über die Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis nach § 28 oder § 28a der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung. (4) Wer die Erteilung, Verlängerung, Erneuerung oder Änderung einer Erlaubnis oder sonstigen Berechtigung als Luftfahrer oder zur Ausbildung von Luftfahrern beantragt, hat der für die Ausstellung der Erlaubnis oder sonstigen Berechtigung zuständigen Stelle die erforderlichen Daten mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen. (5) Die Daten nach Absatz 3 dürfen, soweit dies zu dem in Absatz 2 genannten Zweck erforderlich ist, 1. für die Verfolgung von Straftaten, 2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund dieses Gesetzes, 3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, soweit sie Erlaubnisse oder Berechtigungen für Luftfahrer betreffen, 5. Angaben über die Haftpflichtversicherung, 6. Name und Anschrift des Halters, wenn der Eigentümer nicht zugleich Halter ist; Absatz 3 Nr. 5 gilt entsprechend. (5) Wer die Verkehrszulassung eines Luftfahrzeugs beantragt, hat den zuständigen Stellen nach Absatz 1 die zu speichernden Daten mitzuteilen und auf Verlangen zu belegen. Der Eigentümer eines Luftfahrzeugs hat den zuständigen Stellen nach Absatz 1 jede Änderung der Daten unverzüglich mitzuteilen. (6) Mit Zustimmung des Halters des Luftfahrzeugs können für Luftfahrzeuge nach Absatz 1 Nr. 1 die Daten nach Absatz 3 Nr. 1 bis 3 sowie sein Name und seine Anschrift vom Luftfahrt-Bundesamt veröffentlicht werden. (7) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen, soweit dies erforderlich ist, 1. für Verwaltungsmaßnahmen auf dem Gebiet des Luftverkehrs, 2. zur Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Luftverkehrsvorschriften oder 3. zur Verfolgung von Straftaten oder zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit vom Luftfahrt-Bundesamt und von den Beauftragten nach § 31c an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Inland übermittelt werden. (8) Die nach Absatz 3 Nr. 1, 2 und 5 gespeicherten Daten dürfen an nicht-öffentliche Stellen übermittelt werden, wenn der Empfänger glaubhaft macht, daß er 1. die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit dem Luftverkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Luftverkehr begangener Verstöße benötigt und 2. ohne Kenntnis der Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung, zur Befriedigung oder Abwehr des Rechtsanspruchs oder zur Erhebung der Privatklage nicht in der Lage wäre. Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den in Satz 1 Nr. 1 genannten Zweck verarbeiten oder nutzen. Die übermittelnde Stelle hat den Empfänger darauf hinzuweisen. (9) Die Daten nach den Absätzen 3 und 4 dürfen, soweit dies erforderlich ist, vom Luftfahrt-Bundesamt 1. den in Artikel 21 des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944 (BGBl. 1956 II S. 411) genannten Stellen, 2. an das Flugsicherungsunternehmen zur Weitergabe an die Organisation EUROCONTROL zur Durchführung von Flugsicherungsaufgaben sowie zur Erhebung von Kosten für die Inanspruchnahme von Streckennavigations-Diensten und Streckennavigations-Einrichtungen der Flugsicherung übermittelt werden. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, daß die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet oder genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt werden. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 4. zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs an ausländische Stellen übermittelt werden. Eine Übermittlung für andere Zwecke als nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. In den Fällen der Nummer 4 sind die Empfänger darauf hinzuweisen, daß die Daten nur zu dem Zweck genutzt und verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. (6) Die Luftfahrtbehörden der Länder und die Beauftragten nach § 31c übermitteln dem LuftfahrtBundesamt unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden Daten zur Aufnahme in die Zentrale Luftfahrerdatei. (7) Das Luftfahrt-Bundesamt hat die in der Zentralen Luftfahrerdatei gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen, wenn ihre Kenntnis für die Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Es prüft bei der Einzelfallbearbeitung und jeweils nach Ablauf von fünf Jahren, ob gespeicherte personenbezogene Daten zu berichtigen oder zu löschen sind. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das zur Speicherung der Daten geführt hat. Die maßgeblichen Gründe für die Aufrechterhaltung der Speicherung des jeweiligen Datensatzes sind aktenkundig zu machen. (8) Jeder Beauftragte nach § 31c führt eine Datei über die von ihm im Rahmen seiner Zuständigkeiten erteilten Erlaubnisse und Berechtigungen. Die Absätze 2 bis 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden. § 66 (1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register zur Speicherung von Daten, die für die Entscheidung über die Beschränkung, das Ruhen, den Widerruf, die Rücknahme oder die Versagung der Erlaubnis oder Berechtigung eines Luftfahrers erforderlich sind (Luftfahrer-Eignungsdatei). (2) In der Luftfahrer-Eignungsdatei werden gespeichert: 1. Familienname, Geburtsname, Vorname, Geburtsdatum und -ort, 2. Daten über rechtskräftige, unanfechtbare oder vorläufig wirksame Entscheidungen der Verwaltungsbehörden: a) über die Beschränkung, das Ruhen, den Widerruf oder die Rücknahme einer Erlaubnis für Luftfahrtpersonal nach § 29 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, b) wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a bis 7, 8a bis 16 dieses Gesetzes, c) über die Versagung der Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis nach § 28 oder § 28a der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung, d) über die Versagung oder den Widerruf der Erlaubnis zur Ausbildung von Luftfahrern nach § 5 dieses Gesetzes, e) über das Nichtbestehen der Prüfung nach § 128 Abs. 6 der Verordnung über Luftfahrtpersonal, 2443 3. rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte: a) in den in Nummer 2 Buchstabe a bis d genannten Fällen, b) bei Straftaten und in Fällen, in denen von Strafe abgesehen worden ist, die für die Beurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen erforderlich sind, 4. Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaften nach § 153a der Strafprozeßordnung, die für die Beurteilung der Tauglichkeit und Zuverlässigkeit von Personen für den Umgang mit Luftfahrzeugen erforderlich sind, jedoch ohne Angabe der festgesetzten Auflagen und Weisungen. (3) Die in der Luftfahrer-Eignungsdatei gespeicherten Daten dürfen, soweit dies zu dem in Absatz 1 genannten Zweck erforderlich ist, 1. für die Verfolgung von Straftaten, 2. für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten auf Grund dieses Gesetzes, 3. für Verwaltungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften, soweit sie Erlaubnisse oder Berechtigungen für Luftfahrer betreffen, 4. zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs an ausländische Stellen übermittelt werden. Eine Übermittlung für andere Zwecke als nach Absatz 1 ist nur zulässig, wenn dies zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl oder einer sonst unmittelbar drohenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. In den Fällen der Nummer 4 sind die Empfänger darauf hinzuweisen, daß die Daten nur zu dem Zweck genutzt und verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. (4) Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 1 und 3 für die Erteilung von Erlaubnissen und Berechtigungen für Luftfahrtpersonal zuständigen Landesbehörden und die Beauftragten nach § 31c teilen dem LuftfahrtBundesamt die für eine Speicherung nach Absatz 2 Nr. 1 und 2 und die für eine Änderung oder Löschung einer Eintragung erforderlichen Daten unverzüglich mit. Satz 1 gilt entsprechend, wenn diesen Behörden Daten nach Absatz 2 Nr. 3 und 4 von Gerichten und Staatsanwaltschaften übermittelt wurden. (5) Die nach Absatz 2 gespeicherten Daten sind spätestens nach Ablauf folgender Fristen zu löschen: 1. zwei Jahre a) bei Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit, b) bei Entscheidungen der Gerichte oder der Staatsanwaltschaft nach § 153a der Strafprozeßordnung, 2. fünf Jahre, a) wenn auf Geldstrafe oder auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten erkannt worden ist, b) wenn von Strafe abgesehen worden ist, 2444 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 (5) Der Empfänger darf die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwenden, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt worden sind. § 69 Personenbezogene Daten dürfen an öffentliche Stellen und Einrichtungen im Ausland übermittelt werden, sofern dies bei erfolgten oder drohenden Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs, insbesondere durch Flugzeugentführungen und Sabotageakte (§ 29c Abs. 1), erforderlich ist. § 70 (1) Die Luftaufsichtsstelle oder auf Flugplätzen ohne Luftaufsichtsstelle die Flugleitung darf 1. zum Zwecke der Erfüllung der ihr nach § 29 Abs. 1 dieses Gesetzes zugewiesenen Aufgaben, 2. zum Zwecke der Strafverfolgung nach §§ 59, 60 und 62 dieses Gesetzes, 3. zum Zwecke der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 58 dieses Gesetzes, § 108 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung und nach § 43 der Luftverkehrs-Ordnung, 4. zum Zwecke der Durchführung des Such- und Rettungsdienstes, 5. zum Zwecke der Flugunfalluntersuchung, 6. zum Zwecke der Luftfahrtstatistik folgende Daten über den Start und die Landung von Luftfahrzeugen erheben, verarbeiten und nutzen: ­ Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs, ­ Luftfahrzeugmuster, ­ Anzahl der Besatzungsmitglieder, ­ Anzahl der Fluggäste, ­ Art des Fluges, ­ Start- und Zielflugplatz (nur bei Überlandflug). Die Daten sind im Hauptflugbuch zu speichern. (2) Die Daten nach Absatz 1 dürfen an das Bundesministerium für Verkehr, das Bundesministerium der Verteidigung, die Strafverfolgungs- und Justizbehörden, das Luftfahrt-Bundesamt, das Flugsicherungsunternehmen, die für die Untersuchung von Flugunfällen zuständige Behörde und an die Luftfahrtbehörden der Länder übermittelt werden, wenn dies für die in Absatz 1 genannten Zwecke im Einzelfall erforderlich ist. (3) Die Daten sind im Hauptflugbuch zu löschen, soweit sie zur Erfüllung der in Absatz 1 aufgeführten Aufgaben und Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach zwei Jahren. Dies gilt nicht, soweit die nach Absatz 1 erhobenen Daten durch Löschung der letzten drei Buchstaben des Eintragungszeichens anonymisiert worden sind. Fünfter Abschnitt Übergangsregelungen § 71 (1) Ein bis zum 2. Oktober 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet (Beitritts- 3. zehn Jahre in allen übrigen Fällen. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft oder Unanfechtbarkeit der Entscheidung. Eine Entscheidung, mit der die Erteilung einer Erlaubnis oder die Anerkennung einer ausländischen Erlaubnis für immer untersagt worden ist, wird gelöscht, wenn der Betroffene gestorben ist. § 67 Über die vom Luftfahrt-Bundesamt erteilten Erlaubnisse und Berechtigungen des Flugsicherungspersonals können folgende Daten 1. Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und -ort sowie die Staatsangehörigkeit des Erlaubnisund Berechtigungsinhabers, 2. Art der erteilten Erlaubnis oder Berechtigung, Ausweisnummer, Tag der Erstausstellung und Gültigkeitsdauer der Erlaubnis und Berechtigung, 3. Ruhen oder Widerruf der Erlaubnis und Berechtigung an das Flugsicherungsunternehmen, an den Flugplatzunternehmer, soweit auf dessen Flugplatz Beauftragte nach § 31 Abs. 2 Satz 2 dieses Gesetzes Flugsicherungsaufgaben durchführen, an Behörden und sonstige öffentliche Stellen im Inland, die für die Verfolgung von Straftaten und für die Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs zuständig sind, übermittelt werden, wenn dies zur Feststellung, welche Erlaubnisse und Berechtigungen ein Angehöriger des Flugsicherungspersonals besitzt, erforderlich ist. § 68 (1) Rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Straftat nach § 60 oder wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 58, die von einem in- oder ausländischen Halter eines Luftfahrzeugs oder von einer für die Leitung eines in- oder ausländischen Luftfahrtunternehmens verantwortlichen Person im Inland begangen wurde, werden vom Luftfahrt-Bundesamt in einem Deliktsregister gespeichert. Die Eintragungen dienen der Beurteilung der Zuverlässigkeit des Halters oder der für die Leitung des Unternehmens verantwortlichen Personen bei der Erteilung und Überwachung von Genehmigungen und Erlaubnissen nach § 20 Abs. 1 und § 21a sowie für Ermessensentscheidungen nach § 2 Abs. 7. Sie sind nach Ablauf von zwei Jahren zu löschen. Die Frist beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung. (2) Die nach § 31 Abs. 2 Nr. 11 für die Erteilung von Genehmigungen für Luftfahrtunternehmen zuständigen Landesbehörden teilen dem Luftfahrt-Bundesamt die ihnen mitgeteilten Entscheidungen von Gerichten und Staatsanwaltschaften nach Absatz 1 Satz 1 unverzüglich mit. (3) Die Daten dürfen nur zu den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zwecken verwendet werden. (4) Das Luftfahrt-Bundesamt darf den Stellen, denen die Aufgaben nach Absatz 1 Satz 2 obliegen, die Daten übermitteln, soweit dies zur Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlich ist. Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 gebiet) angelegter Flugplatz, der am 1. März 1999 noch betrieben wird, gilt im Sinne der §§ 6 bis 10 als genehmigt und, wenn er der Planfeststellung bedarf, als im Plan festgestellt. Dies gilt nicht, wenn seit dem 3. Oktober 1990 für den Flugplatz eine Genehmigung oder eine Änderungsgenehmigung nach § 6 erteilt oder eine erteilte Genehmigung oder Änderungsgenehmigung bestandskräftig zurückgenommen oder widerrufen worden ist. (2) Absatz 1 Satz 1 gilt für einen bis zum 31. Dezember 1958 in dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand bis zum 3. Oktober 1990 angelegten Flugplatz, der am 1. März 1999 noch betrieben wird, entsprechend. Satz 1 findet keine Anwendung auf die in § 2 Abs. 5 des Sechsten Überleitungsgesetzes vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) genannten Flugplätze." Artikel 1aa Aufhebung von Verordnungen 2445 Die Zweite Verordnung zum Gesetz über die Luftfahrtstatistik vom 24. Juli 1968 (BGBl. I S. 866) und die Dritte Verordnung zum Gesetz über die Luftfahrtstatistik vom 28. Juni 1982 (BGBl. I S. 915) werden aufgehoben. Artikel 1b Änderung des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt § 2 Abs. 1 des Gesetzes über das Luftfahrt-Bundesamt vom 30. November 1954 (BGBl. I S. 354), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juli 1992 (BGBl. I S. 1370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 5 wird die Angabe ,,1. Klasse" gestrichen. 46. In § 9 Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 3, § 27d Abs. 1 und 4 Satz 1 und 3, § 30 Abs. 2 Satz 1 und 3, § 31 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 18 und 19, § 31b Abs. 1 und 2, §§ 31c, 31d Abs. 2 Satz 1 bis 3, § 32a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und 3, Abs. 3 Satz 2 und § 63 werden jeweils a) die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium", b) das Wort ,,Bundesminister" durch das Wort ,,Bundesministerium", c) das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Es", d) die Wörter ,,den Bundesminister" durch die Wörter ,,das Bundesministerium", e) die Wörter ,,der Bundesminister" durch die Wörter ,,das Bundesministerium" und f) das Wort ,,er" durch das Wort ,,es" ersetzt. Artikel 1a Änderung des Gesetzes über die Luftfahrtstatistik Das Gesetz über die Luftfahrtstatistik vom 30. Oktober 1967 (BGBl. I S. 1053), geändert durch das Gesetz vom 14. März 1980 (BGBl. I S. 294), wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 3 werden die Wörter ,,der für die Genehmigung nach § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes oder der für die jeweilige Erlaubnis zuständigen Behörde" durch die Wörter ,,dem Statistischen Bundesamt" ersetzt. 2. § 7 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. die Angaben nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 jährlich dem Statistischen Bundesamt". 3. § 7 Abs. 2 wird aufgehoben. 2. In Nummer 17 werden der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 18 angefügt: ,,18. die stichprobenweise Kontrolle des technischen und betrieblichen Zustandes von Luftfahrzeugen als Maßnahme der Luftaufsicht nach § 29 Luftverkehrsgesetz. Soweit das Luftfahrt-Bundesamt diese Kontrolle im Einzelfall ausführt, tritt die luftaufsichtliche Kontrolle durch die Länder zurück." Artikel 2 Änderung des Strafgesetzbuches In § 4 des Strafgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBl. I S. 945, 1160), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1998 (BGBl. I S. 1882) geändert worden ist, werden die Wörter ,,oder Luftfahrzeug" durch die Wörter ,,oder in einem Luftfahrzeug" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten In § 5 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 24. Mai 1968 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 7 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164, 340) geändert worden ist, werden die Wörter ,,oder Luftfahrzeug" durch die Wörter ,,oder in einem Luftfahrzeug" ersetzt. Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen Das Gesetz über die Verkündung von Rechtsverordnungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 114-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 2 werden nach dem Wort ,,Bundesanzeiger" die Wörter ,,oder im Verkehrsblatt ­ Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland ­" eingefügt. 2446 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 2. bei Flugzeugen, Motorseglern und Segelflugzeugen mit hintereinander angeordneten Sitzen der beim Alleinflug einzunehmende Sitz, 3. bei Drehflüglern der rechte Sitz als der Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers." 3. Nach § 3a wird folgender § 3b eingefügt: ,,§ 3b Mitführung von Urkunden und Ausweisen Artikel 5 Änderung der Luftverkehrs-Ordnung Die Verpflichtung, die für den Betrieb erforderlichen Urkunden und Ausweise an Bord eines Luftfahrzeugs mitzuführen, bestimmt sich nach verbindlichen internationalen Vorschriften, nach deutschem Recht und nach dem Recht des Eintragungsstaates des Luftfahrzeugs sowie bei Besatzungsmitgliedern nach dem Recht des diese Papiere ausstellenden Staates. In jedem Falle sind diese Unterlagen auch in englischer Sprache mitzuführen." 4. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt: ,,§ 5a Startverbot (1) Wird anläßlich des Ergebnisses einer luftaufsichtlichen Untersuchung eines nicht in einem deutschen Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugs ein Startverbot verhängt, so hat die für die Gewährung der Verkehrsrechte zuständige Behörde unverzüglich den betreffenden Eintragungsstaat oder, falls dieser nicht die Aufsicht über den Flugbetrieb dieses Luftfahrzeugs führt, den für die Aufsicht über den Flugbetrieb dieses Luftfahrzeugs zuständigen Staat über die Befunde, die zur Verhängung des Startverbots führten, zu unterrichten und anschließend entsprechend seiner Bewertung zu verfahren. (2) Für ein in einem deutschen Luftfahrzeugregister eingetragenes Luftfahrzeug wird das Startverbot erst nach Wiederherstellung seiner Lufttüchtigkeit aufgehoben, es sei denn, die für die Bewertung der Lufttüchtigkeit zuständige Stelle hält einen Start unter Auflagen und Einschränkungen für vertretbar. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für nicht im Luftsportgeräteverzeichnis eingetragene Luftsportgeräte entsprechend." 5. In § 13 Abs. 9 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Dies gilt auch für Ausweichmanöver, die auf Empfehlungen beruhen, welche von einem bordseitigen Kollisionswarngerät gegeben werden." 6. § 43 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 17b wird folgende Nummer 17c eingefügt: ,,17c. einer Vorschrift des § 11c Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1 über Beschränkungen der Starts und Landungen von dort genannten Flugzeugen zuwiderhandelt;". b) Nummer 19a wird wie folgt gefaßt: ,,19a. ohne Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 Satz 1 oder § 16 Abs. 3a Satz 2 startet oder landet;". 2. § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,(2) Andere vom Bundesministerium für Verkehr festgesetzte oder genehmigte Verkehrstarife einschließlich der Tarife der Spedition und Lagerei und der Abgabentarife der Schiffahrt, die Verordnungen der Wasserund Schiffahrtsdirektionen sowie die Verordnungen des Luftfahrt-Bundesamtes können im Verkehrsblatt ­ Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland ­ verkündet werden." Die Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. November 1969 (BGBl. I S. 2117), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 5. März 1998 (BGBl. I S. 461), wird wie folgt geändert: 1. Im Ersten Abschnitt der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe ,,§ 3a Flugvorbereitung" die Angabe ,,§ 3b Mitführung von Urkunden und Ausweisen" eingefügt und am Ende folgende Angabe angefügt: ,,§ 5a Startverbot". 2. § 2 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 2 Verantwortlicher Luftfahrzeugführer (1) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Rechte und Pflichten des Luftfahrzeugführers gelten für den verantwortlichen Luftfahrzeugführer unabhängig davon, ob er das Luftfahrzeug selbst bedient oder nicht. (2) Luftfahrzeuge sind während des Fluges und am Boden von dem verantwortlichen Luftfahrzeugführer zu führen. Er hat dabei den Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers einzunehmen, ausgenommen bei Ausbildungs-, Einweisungs- und Prüfungsflügen oder im Falle des Absatzes 3, wenn der Halter etwas anderes bestimmt hat. (3) Sind mehrere zur Führung des Luftfahrzeugs berechtigte Luftfahrer an Bord, ist verantwortlicher Luftfahrzeugführer, wer als solcher bestimmt ist. Die Bestimmung ist vom Halter oder von seinem gesetzlichen Vertreter, bei einer juristischen Person von dem vertretungsberechtigten Organ zu treffen. Den nach Satz 2 Verpflichteten steht gleich, wer mit der Leitung oder Beaufsichtigung des Unternehmens eines anderen beauftragt oder von diesem ausdrücklich damit betraut ist, die Bestimmung nach Satz 1 in eigener Verantwortlichkeit zu treffen. (4) Ist eine Bestimmung entgegen der Vorschrift des Absatzes 3 nicht getroffen, so ist derjenige verantwortlich, der das Luftfahrzeug von dem Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers aus führt. Ist in dem Flughandbuch oder in der Betriebsanweisung des Luftfahrzeugs der Sitz des verantwortlichen Luftfahrzeugführers nicht besonders bezeichnet, gilt 1. bei Flugzeugen, Motorseglern und Segelflugzeugen mit nebeneinander angeordneten Sitzen der linke Sitz, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 c) Nummer 20 wird wie folgt gefaßt: ,,20. einer Vorschrift des § 16 Abs. 1 bis 3, 5 oder 6 Satz 1 über den Aufstieg von Ballonen, Drachen, Flugmodellen oder Flugkörpern mit Eigenantrieb zuwiderhandelt oder gegen die Auflagen einer ihm nach diesen Vorschriften erteilten Erlaubnis verstößt;". 7. a) In § 9a Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 Satz 2, § 25 Abs. 3, § 26a Abs. 3, § 26b Abs. 2, § 26d Abs. 2, § 27 Abs. 2, § 31 Abs. 3 und § 37 Abs. 4 werden die Wörter ,,in dem Bundesanzeiger und", ,,im Bundesanzeiger und", ,,in dem Bundesanzeiger sowie" jeweils durch die Wörter ,,im Verkehrsblatt ­ Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland ­ oder" ersetzt. b) In § 21 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,,fest" die Wörter ,,und gibt sie im Verkehrsblatt ­ Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland ­ oder in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt" eingefügt. c) In § 27a Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,und in dem Bundesanzeiger sowie in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntzumachen" gestrichen. d) In § 28 Abs. 4 Satz 2 werden nach dem Wort ,,und" die Wörter ,,im Verkehrsblatt ­ Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland ­ oder" eingefügt. 8. In § 5 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 3, § 10 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und 3, § 11b Abs. 1, § 21 Abs. 4 Satz 2, § 22 Abs. 2 Satz 2, § 22a Abs. 2 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 2 und § 28 Abs. 3 werden jeweils a) die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium", b) das Wort ,,Bundesminister" durch das Wort ,,Bundesministerium", c) das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Es", d) die Wörter ,,den Bundesminister" durch die Wörter ,,das Bundesministerium", e) die Wörter ,,der Bundesminister" durch die Wörter ,,das Bundesministerium" und f) das Wort ,,er" durch das Wort ,,es" ersetzt. Artikel 6 Änderung der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBl. I S. 308), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Im 3. Unterabschnitt des Ersten Abschnitts werden die Wörter ,,Eintragungsverzeichnisse und Kennzeichen" durch die Wörter ,,Luftfahrzeugregister und Kennzeichen" ersetzt. b) Im Vierten Abschnitt werden im 1. Unterabschnitt die Wörter ,,Luftfahrtunternehmen und Fluglinien" durch die Wörter ,,Gewerbsmäßige Verwendung 2447 von Luftfahrzeugen" und im 2. Unterabschnitt die Wörter ,,Gewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen für sonstige Zwecke" durch die Wörter ,,Nichtgewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen" sowie im 3. Unterabschnitt das Wort ,,Selbstkostenflüge", im 6. Unterabschnitt die Wörter ,,Mitführen von Funkgeräten" und im 8. Unterabschnitt das Wort ,,Luftbildwesen" jeweils durch den Klammerzusatz ,,(weggefallen)" ersetzt, im 9. Unterabschnitt das Wort ,,Ausflug" durch das Wort ,,Ausreise", im 10. Unterabschnitt das Wort ,,Einflug" durch das Wort ,,Einreise" ersetzt und folgende Unterabschnittüberschrift 11 angefügt: ,,11. Anerkennung von Luftsportgeräten ...... 101". 2. § 3 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben. 3. § 6 Abs. 1 Nr. 8 wird aufgehoben. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Zulassungsantrag". b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,von Flugzeugen, Drehflüglern, Luftschiffen, Motorseglern und Ultraleichtflugzeugen" gestrichen. 5. § 9 wird aufgehoben. 6. Der 3. Unterabschnitt des Ersten Abschnitts wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,3. Luftfahrzeugregister und Kennzeichen". b) § 14 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 14 Eintragungen in Luftfahrzeugregister (1) Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge und bemannte Ballone sind bei der Verkehrszulassung von dem Luftfahrt-Bundesamt von Amts wegen in die Luftfahrzeugrolle einzutragen. Die Eintragung kann vor der Verkehrszulassung vorgenommen werden, wenn ein berechtigtes Interesse glaubhaft gemacht wird. Dem Eigentümer oder im Falle des § 8 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c dem bevollmächtigten Vertreter wird ein Eintragungsschein nach Anlage 1 erteilt. Der Eintragungsschein ist bei dem Betrieb des Luftfahrzeugs mitzuführen. (2) Ultraleichtflugzeuge werden für die Verkehrszulassung von den Beauftragten nach § 31c des Luftverkehrsgesetzes in das Luftsportgeräteverzeichnis eingetragen, Hängegleiter und Gleitsegel auf Antrag. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend, Absatz 1 Satz 4 jedoch nicht für Hängegleiter und Gleitsegel." c) Die §§ 15 bis 18a werden aufgehoben. 2448 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 besondere Berechtigungen hierzu können auch von der Erlaubnisbehörde eines anderen Landes erteilt werden, wenn die nach Absatz 1 Nr. 1 zuständige Behörde zustimmt. (6) Absatz 4 gilt sinngemäß für die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis sowie für Anordnungen nach § 29 Abs. 3." 8. § 28 Abs. 2 Satz 3 wird wie folgt gefaßt: ,,Die allgemeine Anerkennung und die Anerkennung im Einzelfall werden von dem Luftfahrt-Bundesamt oder von dem Beauftragten erteilt." 9. In § 31 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter ,,Berufsflugzeugführer 2. Klasse," gestrichen und nach dem Wort ,,Privathubschrauberführer," die Wörter ,,jeweils ohne Instrumentenflugberechtigung, sowie" eingefügt. 10. § 45 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen. 11. § 53 Abs. 3 Satz 2 wird gestrichen. 12. In § 54 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Motorsegler" ein Komma und das Wort ,,Freiballone" eingefügt. 13. Der 1. Unterabschnitt im Vierten Abschnitt wird wie folgt gefaßt: ,,1. Gewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen § 61 Genehmigungsbehörde, Zulassungsbehörde (1) Die Betriebsgenehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung wird erteilt 1. für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, 2. für andere Luftfahrtunternehmen von dem Bundesministerium für Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle. Die Genehmigung umfaßt nicht die Durchführung von Bodenabfertigungsdiensten durch das Luftfahrtunternehmen. (2) Die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes werden von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, erteilt. Die Genehmigung kann von der Luftfahrtbehörde eines anderen Landes erteilt werden, wenn der Schwerpunkt der beabsichtigten Unternehmertätigkeit in diesem Lande liegt und die nach Satz 1 zuständige Behörde zustimmt. (3) Die Zulassung von Luftsicherheitsplänen wird in allen Fällen von dem Bundesministerium für Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt. d) § 19 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 19 Kennzeichen (1) Bei der Verkehrszulassung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 oder bei der Eintragung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 Satz 1 wird dem Luftfahrzeug ein Kennzeichen zugeteilt; im Falle der vorläufigen Verkehrszulassung nach § 12 kann ihm ein vorläufiges Kennzeichen zugeteilt werden. Die Kennzeichen sind zugleich mit dem deutschen Staatszugehörigkeitszeichen nach den Vorschriften der Anlage 1 am Luftfahrzeug zu führen. (2) Auf Antrag kann unter Angabe des Musters, der Baureihe und der Werknummer des Luftfahrzeugs ein Kennzeichen, für Luftsportgeräte befristet, vorgemerkt werden." 7. § 22 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 22 Zuständige Stellen (1) Die Erlaubnis wird erteilt 1. von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Bewerber seinen Hauptwohnsitz hat oder ausgebildet wurde, für Privatflugzeugführer, Privathubschrauberführer, Motorseglerführer, Segelflugzeugführer und Freiballonführer und Steuerer von verkehrszulassungspflichtigen Flugmodellen und nach § 6 Nr. 9 zulassungspflichtigem sonstigen Luftfahrtgerät, 2. vom Luftfahrt-Bundesamt für Verkehrsflugzeugführer, Berufsflugzeugführer, Berufshubschrauberführer, Verkehrshubschrauberführer, Flugnavigatoren, Flugingenieure, Luftschifführer, Prüfer von Luftfahrtgerät, Flugdienstberater, Luftfahrtpersonal des Bundesgrenzschutzes und der Polizei und für Luftfahrzeugführer nach Nummer 1 bei gleichzeitigem Erwerb der Instrumentenflugberechtigung, 3. von dem Beauftragten für Luftsportgeräteführer, Windenführer für Luftsportgerät und Prüfer von Luftsportgerät. (2) Erweiterungen der Erlaubnis und die Erteilung besonderer Berechtigungen werden von den in Absatz 1 genannten Stellen erteilt; für die Erteilung der Instrumentenflugberechtigung ist jedoch allein das Luftfahrt-Bundesamt zuständig. (3) Wird eine Erlaubnis, die nach Absatz 1 Nr. 1 in die Zuständigkeit des Landes fällt, um die Instrumentenflugberechtigung erweitert, tritt das Luftfahrt-Bundesamt an die Stelle der bisher zuständigen Luftfahrtbehörde des Landes. Erlischt eine Instrumentenflugberechtigung, wird die betreffende Stelle nach Absatz 1 für die verbleibende Erlaubnis zuständig. (4) Die Verlängerung und Erneuerung der Erlaubnis wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 von der für den Hauptwohnsitz des Antragstellers zuständigen Erlaubnisbehörde, bei besonderen Umständen von der Ausbildungsbehörde und in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 von der hiernach zuständigen Stelle erteilt. (5) Die Erlaubnis nach Absatz 1 Nr. 1, ihre Verlängerung und Erneuerung sowie Erweiterungen und Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 § 62 Antrag auf Erteilung der Betriebsgenehmigung (1) Der Antrag auf Erteilung einer Betriebsgenehmigung nach § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes muß enthalten: 1. den Namen, Wohnsitz oder Sitz des Antragstellers, eine Erklärung über schwebende Strafverfahren und darüber, daß ein Führungszeugnis nach § 30 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Genehmigungsbehörde beantragt worden ist, bei juristischen Personen und Gesellschaften des Handelsrechts außerdem den Namen und Wohnsitz der vertretungsberechtigten Personen sowie auf Verlangen eine Bescheinigung des Registergerichts, daß die Eintragung in das Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister nur noch von der Erteilung der Genehmigung abhängt, 2. die Angabe der Staatsangehörigkeit des Antragstellers, bei juristischen Personen oder Gesellschaften des Handelsrechts die Staatsangehörigkeit der vertretungsberechtigten Personen, 3. die Angabe des Zwecks des Luftfahrtunternehmens sowie der Gebiete, in welchen geflogen werden soll, 4. die Angaben über die zur Verwendung vorgesehenen Luftfahrzeuge, insbesondere Anzahl, Muster und Kategorien, 5. die Namen des Luftfahrtpersonals unter Angabe der erteilten Erlaubnisse und besonderen Berechtigungen, 6. den Nachweis der für den sicheren Betrieb erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Antragstellers, den Gesellschaftsvertrag, die Bilanz einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung, Angaben über die Kapitalzusammensetzung des Unternehmens, sein Anlagevermögen und den Kapitalbedarf, ferner einen Wirtschaftsund Liquiditätsplan für das laufende und folgende Jahr, sowie Angaben über die vorgesehenen Beförderungsentgelte und Bedingungen, 7. bei Verwendung von Luftfahrzeugen, die nicht im ausschließlichen Eigentum des Antragstellers stehen, den Nachweis, daß er daran uneingeschränkt die Verfügungsgewalt besitzt, die die beabsichtigte Verwendung der Luftfahrzeuge voraussetzt (Halter), sowie auf Verlangen der Genehmigungsbehörde über den Eigentümer der Luftfahrzeuge die Angaben nach den Nummern 1 und 2, 8. den Nachweis des Abschlusses der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungen, 9. den Nachweis, daß ausreichende personelle, technische und organisatorische Voraussetzungen vorhanden sind, um die Lufttüchtigkeit der verwendeten Luftfahrzeuge jederzeit aufrechtzuerhalten und einen sicheren Betrieb durchzuführen, 10. den Nachweis, daß die Ausrüstung der Luftfahrzeuge für die beabsichtigte Verwendung den Vorschriften für den Betrieb des Luftfahrzeugs entspricht und die Führer der Luftfahrzeuge die 2449 erforderlichen Erlaubnisse und Berechtigungen besitzen. (2) Für die Erteilung der Betriebsgenehmigung für die gewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht durch Luftfahrtunternehmen nach Maßgabe der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung gilt Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 bis 10 entsprechend. Weitere nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 zu erbringende Nachweise bleiben hiervon unberührt. § 63 Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen außerhalb der Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (1) Die Betriebsgenehmigung für Luftfahrtunternehmen nach § 21a des Luftverkehrsgesetzes, die von einem Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes gegenüber der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf diplomatischem Wege zur Ausübung des Fluglinienverkehrs benannt worden sind (Bezeichnung), wird vom Bundesministerium für Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt. (2) Vorbehaltlich abweichender Regelungen in Luftverkehrsabkommen mit dem Heimatstaat des bezeichneten ausländischen Unternehmens muß der Antrag auf Erteilung der Betriebsgenehmigung insbesondere enthalten: 1. den Nachweis der Betriebsgenehmigung des Heimatstaates (Air Operator Certificate); 2. die zur Bestimmung von Sitz und Nationalität der Gesellschaft notwendigen Angaben und Nachweise wie Gesellschaftssatzung, Handelsregisterauszug, Geschäftsbericht oder entsprechende andere Dokumente, aus denen sich Angaben über Vorstand und Zusammensetzung des Geschäftskapitals entnehmen lassen; 3. die Erteilung einer Vollmacht an einen im Inland ansässigen Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigten; 4. den Flugplan für die beantragte erste Flugplanperiode mit Angabe von ICAO- oder IATA-Code des beantragenden Unternehmens; 5. die vollständige Flottenauflistung des zum Einsatz vorgesehenen Fluggeräts mit Angaben zur Kapazität der einzelnen Luftfahrzeugmuster sowie über Eigentumsverhältnisse und Nationalitäts- und Eintragungszeichen; 6. detaillierte Nachweise über die Einhaltung der gesetzlichen Versicherungspflicht; 7. die Aufstellung über die zur Anwendung vorgesehenen Passagiertarife. (3) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Nachweise, die denen nach § 62 Abs. 1 entsprechen, verlangen. (4) Bei der Antragstellung ist der Luftsicherheitsplan (§ 20a des Luftverkehrsgesetzes) vorzulegen. 2450 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 § 63a Streckengenehmigung, Liniengenehmigung Stelle zu hinterlegen. Der hinterlegte Flugpreis wird 24 Stunden nach Eingang wirksam, es sei denn, die Genehmigungsbehörde trifft Maßnahmen nach Artikel 6 der Verordnung. (2) Die Genehmigung für Beförderungsentgelte im Fluglinienverkehr nach § 63a Abs. 2 erteilt das Bundesministerium für Verkehr oder eine andere von ihm bestimmte Stelle. § 64 Anzeigepflichten Änderungen der Betriebsgrundlagen, die Gegenstand der jeweiligen Genehmigung dieses Abschnitts waren, sind von dem Inhaber der Genehmigung der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Ist der Inhaber der Genehmigung nach den §§ 61 und 62 eine juristische Person oder eine Personengesellschaft, so sind Veränderungen hinsichtlich der vertretungsberechtigten Personen ebenfalls der Genehmigungsbehörde anzuzeigen. § 65 Aufsicht (1) Die jeweils zuständige Genehmigungsbehörde dieses Abschnitts ist berechtigt nachzuprüfen, ob die Voraussetzungen, die für die Erteilung der Genehmigung maßgebend waren, fortbestehen und ob der Flugbetrieb ordnungsgemäß durchgeführt wird. Sie kann die hierfür notwendigen Auskünfte verlangen und Überprüfungen der Luftfahrzeuge und des Unternehmens durchführen. (2) Hat das Bundesministerium für Verkehr eine andere Stelle zur Genehmigungsbehörde bestimmt, hat diese die Befugnisse nach Absatz 1." 14. Der 2. Unterabschnitt im Vierten Abschnitt wird wie folgt gefaßt: ,,2. Nichtgewerbsmäßige Verwendung von Luftfahrzeugen § 66 Genehmigungsbehörde Die Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Luftverkehrsgesetzes werden von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem der Antragsteller seinen Wohnsitz oder Sitz hat, erteilt. Die Genehmigung kann von der Luftfahrtbehörde eines anderen Landes erteilt werden, wenn der Schwerpunkt der beabsichtigten Tätigkeit in diesem Lande liegt und die nach Satz 1 zuständige Behörde zustimmt. § 67 Antrag auf Erteilung der Genehmigung (1) Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung muß die Angaben nach § 62 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 9 und 10, ferner den Nachweis des Abschlusses einer Unfallversicherung der Fluggäste durch Vorlage des Versicherungsscheins oder eine Deckungszusage der Versicherung enthalten. Bei einem ausländischen Antragsteller wird der Nachweis nach § 62 Abs. 1 Nr. 9 und 10 durch die Vorlage der Betriebserlaubnis des Registerstaates oder durch eine entsprechen- (1) Die Streckengenehmigung zur Ausübung von Verkehrsrechten auf Strecken innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (ABl. EG Nr. L 240 S. 8) in der jeweils geltenden Fassung wird erteilt 1. für Luftfahrtunternehmen, deren Luftfahrzeuge ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, von der Luftfahrtbehörde des Landes, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, 2. für andere Luftfahrtunternehmen von dem Bundesministerium für Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle. Die Erteilung der Streckengenehmigung im innereuropäischen Luftverkehr hat eine gültige Betriebsgenehmigung nach der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung und deren Fortbestand zur Voraussetzung. Auf Verlangen der für die Erteilung der Streckengenehmigung zuständigen deutschen Behörde ist eine beglaubigte Abschrift der Betriebsgenehmigung und erforderlichenfalls eine Bescheinigung über die fortbestehende Gültigkeit derselben vorzulegen. (2) Die Genehmigung zur Ausübung von Verkehrsrechten im Fluglinienverkehr auf Strecken, die nicht unter Absatz 1 fallen, wird vom Bundesministerium für Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle erteilt. Die Liniengenehmigung für ausländische Unternehmen hat eine gültige Betriebsgenehmigung nach § 63 zur Voraussetzung. § 63b Flugplan Bis zum 15. Februar (für die Flugplanperiode 1. April bis 31. Oktober) und bis zum 15. September (für die Flugplanperiode 1. November bis 31. März) eines jeden Jahres hat ein Luftfahrtunternehmen mit der Genehmigung nach § 63a Abs. 2 einen Flugplan bei dem Bundesministerium für Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Stelle zur Genehmigung vorzulegen. Luftfahrtunternehmen mit der Genehmigung nach § 63a Abs. 1 haben den Flugplan nach den für die Flugpreise nach § 63c Abs. 1 geltenden Regelungen zu hinterlegen. § 63c Flugpreise (1) Die Flugpreisgestaltung im innereuropäischen Luftverkehr richtet sich nach der Verordnung (EWG) Nr. 2409/92 des Rates vom 23. Juli 1992 über Flugpreise und Luftfrachtraten (ABl. EG Nr. L 240 S. 15) in der jeweils geltenden Fassung. Die vorgesehenen Flugpreise des Personenluftverkehrs sind nach Artikel 5 Abs. 2 der Verordnung beim Bundesministerium für Verkehr oder einer anderen von ihm bestimmten Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 de Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Luftfahrtbehörde dieses Staates erbracht. (2) Die Genehmigungsbehörde kann weitere Angaben, Unterlagen und Nachweise fordern, die für eine Entscheidung über den Antrag nach Absatz 1 erforderlich sind. § 68 Anzuwendende Vorschrift Auf die Aufsicht ist § 65 sinngemäß anzuwenden." 15. Der 3. Unterabschnitt im Vierten Abschnitt wird aufgehoben. 16. In § 73 Nr. 2 werden die Wörter ,,Bundesminister für Verkehr" durch das Wort ,,Luftfahrt-Bundesamt" ersetzt. 17. In § 74 Abs. 4 werden die Wörter ,,Flugmodelle, Hängegleiter oder Gleitsegel" durch die Wörter ,,Flugmodelle und nicht motorgetriebene Luftsportgeräte" ersetzt. 18. § 77 wird wie folgt gefaßt: ,,§ 77 Mitführen von Waffen Waffen, die der Mitführende nach anderen Rechtsvorschriften tragen darf, dürfen in Luftfahrzeugen ohne Erlaubnis mitgeführt werden." 19. In § 78 Abs. 4 wird die Angabe ,,§ 63 Abs. 2" durch die Angabe ,,§ 20 Abs. 3 des Luftverkehrsgesetzes" ersetzt. 20. Der 6. Unterabschnitt im Vierten Abschnitt wird aufgehoben. 21. Der 9. Unterabschnitt des Vierten Abschnitts wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,9. Ausreise deutscher Luftfahrzeuge". b) In § 90 werden die Wörter ,,zum Ausflug" durch die Wörter ,,zur Ausreise" ersetzt. c) In § 91 Abs. 2 Nr. 4 werden die Wörter ,,des Abflugs und des Rückflugs" durch die Wörter ,,der Ausreise und der Rückkehr" ersetzt. d) In § 91 Abs. 2 Nr. 5 werden die Wörter ,,des Flugs" durch die Wörter ,,der Ausreise" ersetzt. e) § 92 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Erlaubnisfreie Ausreise". bb) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Der Erlaubnis nach § 2 Abs. 6 des Luftverkehrsgesetzes bedarf es nicht bei der Verwendung von Luftfahrzeugen zu nichtgewerblichen Zwecken, wenn der Bestimmungsort in einem Vertragsstaat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAOMitgliedstaat) liegt, sowie bei der Verwendung von Luftsportgeräten und für Flüge im Fluglinienverkehr." 2451 cc) In Absatz 2 werden die Wörter ,,der Flug" durch die Wörter ,,die Verwendung des Luftfahrzeugs" ersetzt. dd) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Ausflüge" und ,,Ausflügen" jeweils durch das Wort ,,Ausreisen" ersetzt. f) § 93 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 1 werden die Wörter ,,den einzelnen Flug" durch die Wörter ,,die einzelne Ausreise" sowie die Wörter ,,den Flug" durch die Wörter ,,die Ausreise" ersetzt. bb) In Absatz 2 werden das Wort ,,Einzelflügen" durch das Wort ,,Einzelausreise", das Wort ,,Ausflugerlaubnis" durch das Wort ,,Erlaubnis" sowie die Wörter ,,des Ausflugs" durch die Wörter ,,der Ausreise" ersetzt. 22. Der 10. Unterabschnitt des Vierten Abschnitts wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,10. Einreise ausländischer Luftfahrzeuge". b) In § 94 werden die Wörter ,,zum Einflug und zum Verkehr" durch die Wörter ,,zur Einreise" ersetzt. c) § 95 wird wie folgt geändert: aa) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 werden nach dem Wort ,,-flugplätze" die Wörter ,,oder -startplatz" eingefügt. bb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,zum Einflug" durch die Wörter ,,zur Einreise" ersetzt. cc) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 99 Abs. 3" durch die Angabe ,,§ 99 Abs. 5" ersetzt. d) § 96 wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Erlaubnisfreie Einreise und vereinfachte Erteilung der Erlaubnis". bb) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Der Einflug bedarf nicht" gestrichen, das Wort ,,der" wird durch das Wort ,,Einer" ersetzt, nach dem Wort ,,Erlaubnis" werden die Wörter ,,bedarf es nicht" eingefügt, und das Wort ,,Luftsportgeräte" wird durch die Wörter ,,Luftfahrzeuge für Flüge zu nichtgewerblichen Zwecken" ersetzt. cc) In Absatz 2 werden das Wort ,,Flügen" durch das Wort ,,Einreisen" und die Wörter ,,der Einflug" durch die Wörter ,,die Einreise" ersetzt. dd) In Absatz 3 werden die Wörter ,,dem Einflug" durch die Wörter ,,der Einreise" ersetzt. ee) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Rechtswirkungen nach Satz 1 treten nur dann ein, wenn der Antrag von einem nach § 15 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bestellten inländischen Empfangsbevollmächtigten eingereicht wurde, der zugleich der Genehmigungsbehörde als Zustellungsbevollmächtigter nach § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes benannt worden ist." 2452 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 dd) Nummer 6 wird wie folgt gefaßt: ,,6. Bemannte Ballone führen den Buchstaben D und das Eintragungszeichen entsprechend Nummer 3 Abs. 2 erster Halbsatz sowie auf der Kappe." d) Abschnitt III Nr. 2 wird wie folgt gefaßt: ,,2. Bemannte Ballone setzen die Bundesflagge oder führen sie gemäß Nummer 1 Abs. 2 in gegenüberliegender Anordnung außen auf der Hülle; die Gesamthöhe muß hierbei jedoch mindestens 30 cm betragen." e) Der Anhang zur Anlage 1 wird wie folgt geändert: aa) Das Muster 3 wird aufgehoben. bb) Das bisherige Muster 4a wird Muster 3. cc) Das bisherige Muster 4b wird Muster 4. e) § 96a wird wie folgt geändert: aa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: ,,Beschränkungen bei erlaubnisfreier Einreise". bb) In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort ,,Einflugerlaubnis" durch das Wort ,,Erlaubnis", die Wörter ,,den Einflug" durch die Wörter ,,die Einreise" und das Wort ,,Flug" durch das Wort ,,Verkehr" ersetzt. cc) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Der Einflug" durch die Wörter ,,Die Einreise" sowie die Wörter ,,der Flug seinen" durch die Wörter ,,sie ihren" ersetzt. f) In § 97 Abs. 1 werden die Wörter ,,zum Einflug" durch die Wörter ,,zur Einreise" ersetzt. 23. Vor § 101 wird folgende Überschrift eingefügt: ,,11. Anerkennung von Luftsportgeräten". 24. § 108 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 Buchstabe a wird aufgehoben. b) Nummer 12 wird aufgehoben. c) In Nummer 13 Buchstabe c wird die Angabe ,,Abs. 2" durch die Angabe ,,Abs. 4" ersetzt. 25. Anlage 1 (zu § 14 Abs. 1) wird wie folgt geändert: a) Die Bezeichnung der Anlage wird wie folgt gefaßt: ,,Anlage 1 ,,(zu § 14 Abs. 1 und § 19 Abs. 1)". b) Abschnitt I wird wie folgt gefaßt: ,,I. Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis Eintragungsschein und Lufttüchtigkeitszeugnis sind nach den dieser Anlage beigefügten Mustern zu erteilen: für Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler, Segelflugzeuge und bemannte Ballone nach den Mustern 1 und 2, für Luftsportgeräte nach den Mustern 3 und 4." c) Abschnitt II wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt: ,,1. Deutsche Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Motorsegler und bemannte Ballone führen als Staatszugehörigkeitszeichen die Bundesflagge und den Buchstaben D sowie als besondere Kennzeichnung (Eintragungszeichen) vier weitere Buchstaben." bb) In Nummer 2 wird das Wort ,,Höchstgewicht" durch die Wörter ,,höchstzulässige Startmasse" ersetzt sowie der Punkt nach der Angabe ,,N" durch ein Komma ersetzt und die folgende Angabe eingefügt: ,,bemannte Ballone O." cc) In Nummer 4 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,Hülle von Luftschiffen" die Wörter ,,und bemannten Ballonen" eingefügt. 26. In § 24 Abs. 3 Nr. 3, § 32 Abs. 1 Nr. 1 und § 40 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,,§ 28" jeweils durch die Angabe ,,§ 30" ersetzt. 27. In § 2 Satz 2, § 7 Satz 2, § 20 Abs. 4 Satz 2, § 24a Abs. 1 Satz 4, § 28 Abs. 3 Satz 2, § 81 Abs. 1 Satz 3, § 92 Abs. 3 Satz 1, § 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 99 Abs. 3 und § 101 Satz 1 werden jeweils a) die Wörter ,,Der Bundesminister" durch die Wörter ,,Das Bundesministerium", b) das Wort ,,Bundesminister" oder ,,Bundesministers" durch das Wort ,,Bundesministerium" oder ,,Bundesministeriums", c) das Wort ,,Er" durch das Wort ,,Es", d) die Wörter ,,den Bundesminister" durch die Wörter ,,das Bundesministerium", e) die Wörter ,,der Bundesminister" durch die Wörter ,,das Bundesministerium" und f) das Wort ,,er" durch das Wort ,,es" ersetzt. Artikel 7 Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung Die Anlage zu § 2 Abs. 1 der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I S. 346), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), wird wie folgt geändert: 1. Abschnitt V Nr. 12 wird wie folgt gefaßt: ,,12. Genehmigung der Errichtung bestimmter Bauwerke und Luftfahrthindernisse (§ 12 Abs. 2 Satz 4, § 15 Abs. 2 Satz 3, § 17 Satz 2 LuftVG) 100 bis 2 000 DM". 2. Abschnitt VI wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 1 wird durch die folgenden Nummern 1 und 1a ersetzt: ,,1. Genehmigung von Luftfahrtunternehmen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 oder § 20 Abs. 4 LuftVG, jeweils in Verbindung mit § 61 LuftVZO) 400 bis 4 000 DM Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 1a. Genehmigung für die nichtgewerbsmäßige Beförderung von Fluggästen, Post und/oder Fracht (§ 20 Abs. 1 Satz 2 LuftVG, § 66 LuftVZO) 100 bis 800 DM". b) Die Nummern 7 und 8 werden aufgehoben. c) In Nummer 19 wird Buchstabe a aufgehoben; die nachfolgenden Buchstaben b und c werden die Buchstaben a und b. d) Nummer 20 wird aufgehoben. 3. Abschnitt VII Nr. 24 wird aufgehoben. Artikel 8 Änderung der Verordnung über Luftfahrtpersonal Die Verordnung über Luftfahrtpersonal in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 1984 (BGBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. August 1998 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert: 1. In der Nummer 2 des Ersten Abschnitts der Inhaltsübersicht, in § 7 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1, in der Überschrift zu § 89, in § 89 Abs. 1 und 2, § 128 Abs. 2 Satz 2 und im Muster des Beiblattes ,,A" zum Luftfahrerschein für Berufsflugzeugführer zu Muster 2 (§ 10 LuftPersV) wird jeweils die Angabe ,,2. Klasse" gestrichen. 2. In der Nummer 3 des Ersten Abschnitts der Inhaltsübersicht werden die Wörter ,,Berufsflugzeugführer 1. Klasse" gestrichen. 3. § 13 wird aufgehoben. 4. In § 125 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter ,,für Berufsflugzeugführer 1. Klasse," gestrichen. Artikel 9 Übergangsregelung Die Form und die Abmessungen bisher bestehender, von diesem Gesetz abweichender Bauschutzbereiche richten sich ab dem 1. Februar 1999 nach den Vorschriften des Luftverkehrsgesetzes über den Bauschutzbereich. Die §§ 16, 16a, 18, 19 des Luftverkehrsgesetzes finden Anwendung. Die zuständige Luftfahrtbehörde kann auf Antrag des Flugplatzunternehmers den bisherigen Bauschutzbereich abweichend von Satz 1 aufrechterhalten, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Artikel 10 Bekanntmachungsbefugnis Das Bundesministerium für Verkehr kann den Wortlaut des Luftverkehrsgesetzes, der Luftverkehrs-Ordnung und Artikel 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 2453 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der nach dem Inkrafttreten dieses Änderungsgesetzes geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen. Artikel 10a Änderung des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen § 96 Abs. 1 des Gesetzes über Pfandrechte an Luftfahrzeugen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-9 veröffentlichten, bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) geändert worden ist, wird wie folgt gefaßt: ,,(1) Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, bis zu deren Erlaß auch durch Allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates, die näheren Vorschriften über die Einrichtung und Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, die Einsicht in das Register und die dazu gehörigen Akten sowie die Erteilung von Abschriften aus dem Register und den Registerakten zu erlassen. Es kann in der Rechtsverordnung auch bestimmen, daß das Register in maschineller Form als automatisierte Datei geführt werden kann. Die Einzelheiten, insbesondere die Voraussetzungen für die Einrichtung eines automatisierten Abrufverfahrens und die hierbei zu treffenden Schutzvorkehrungen, sind in Anlehnung an die Bestimmungen des Siebenten Abschnitts der Grundbuchordnung, der §§ 55a und 79 des Bürgerlichen Gesetzbuches, der §§ 8a und 9a des Handelsgesetzbuchs und des § 125a Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit zu regeln." Artikel 11 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Die auf den Artikeln 5 bis 8 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden. (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am ersten Tage des siebten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (2) Artikel 1 Nr. 23 (§ 27 Abs. 1 LuftVG) tritt außer Kraft, sobald eine Rechtsverordnung über die Beförderung gefährlicher Güter in Luftfahrzeugen auf Grund des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBl. I S. 2121) in der jeweils geltenden Fassung in Kraft getreten ist. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes vom 18. September 1980 (BGBl. I S. 1729) außer Kraft. 2454 Bundesgesetzblatt Jahrgang 1998 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 28. August 1998 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 25. August 1998 Der Bundespräsident Roman Herzog Der Bundeskanzler Dr. H e l m u t K o h l Der Bundesminister für Verkehr Wissmann Der Bundesminister des Auswärtigen Kinkel Der Bundesminister des Innern Kanther Der Bundesminister der Justiz Schmidt-Jortzig Der Bundesminister der Finanzen Theo Waigel Der Bundesminister für Wirtschaft Rexrodt Der Bundesminister der Verteidigung Volker Rühe