8232-64860-68251-108253-1
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
975
Gesetz
zur Rentenanpassung 2022 und zur Verbesserung
von Leistungen für den Erwerbsminderungsrentenbestand
(Rentenanpassungs- und
Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetz)
Vom 28. Juni 2022
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos
sen:
Artikel 1
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch Gesetzliche
Rentenversicherung in der Fassung der Bekanntma
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
28. Juni 2022 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 255g wird wie folgt gefasst:
,,§ 255g Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021".
b) Nach der Angabe zu § 255g werden die folgen
den Angaben eingefügt:
,,§ 255h Schutzklausel in der Zeit vom 1. Juli
2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025
§ 255i
Anpassung nach Mindestsicherungs
niveau bis zum Ablauf des 1. Juli 2025
§ 255j
Bestimmung des aktuellen Renten
werts zum 1. Juli 2022".
c) Die Angabe zu § 287a wird aufgehoben.
d) Nach der Angabe zu § 307h wird folgende An
gabe eingefügt:
,,§ 307i
Zuschlag an persönlichen Entgeltpunk
ten bei Renten wegen Erwerbsminde
rung und bei Renten wegen Todes".
2. § 68 Absatz 4 Satz 4 wird durch die folgenden
Sätze ersetzt:
,,Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird er
mittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen
auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen
der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenver
sicherung versicherungspflichtig Beschäftigten,
der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher
von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch
den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Renten
versicherung desselben Kalenderjahres dividiert
wird. Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen
Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird er
mittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in
der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalen
derjahres mit dem endgültigen Durchschnittsent
gelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres
und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -ge
hälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die
der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen
Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird."
3. § 154 Absatz 3a wird wie folgt geändert:
a) In Satz 4 werden nach den Wörtern ,,des durch
schnittlichen Zusatzbeitragssatzes zur" das
Wort ,,gesetzlichen" und nach den Wörtern ,,und
des Beitragssatzes zur" das Wort ,,sozialen" ein
gefügt.
b) In den Sätzen 5 und 6 werden nach dem Wort
,,Nettoquote" jeweils die Wörter ,,des Durch
schnittsentgelts" eingefügt.
c) In Satz 6 werden die Wörter ,,§ 163 Absatz 10
Satz 5" durch die Wörter ,,§ 20 Absatz 2a Satz 5
des Vierten Buches" ersetzt.
d) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
,,Für die Bestimmung des Sicherungsniveaus
vor Steuern für das Jahr 2022 beträgt das ver
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
fügbare Durchschnittsentgelt
33 992,16 Euro."
des
Vorjahres
4. Dem § 255a wird folgender Absatz 3 angefügt:
,,(3) Für die Ermittlung des Vergleichswerts zum
1. Juli 2022 gilt der Wert 33,41 Euro als Vorjahres
wert."
5. § 255e wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und nach den Wör
tern ,,Sicherungsniveau vor Steuern mindestens
48 Prozent" wird das Wort ,,(Mindestsicherungs
niveau)" eingefügt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
,,(2) Der für die Einhaltung des Mindestsiche
rungsniveaus erforderliche aktuelle Rentenwert
wird ermittelt, indem das verfügbare Durch
schnittsentgelt nach § 154 Absatz 3a Satz 5
des laufenden Jahres mit 48 Prozent multi
pliziert wird und durch das Produkt aus 45
und 12 und der Nettoquote der Standardrente
für das laufende Kalenderjahr dividiert wird.
Der für die Einhaltung des Mindestsicherungs
niveaus erforderliche aktuelle Rentenwert wird
somit nach der folgenden Formel errechnet:
Dabei sind:
= aktueller Rentenwert des laufenden
Kalenderjahres, der für die Einhaltung
des Mindestsicherungsniveaus min
destens erforderlich ist,
= verfügbares Durchschnittsentgelt nach
§ 154 Absatz 3a Satz 5 des laufenden
Kalenderjahres,
= Nettoquote der Standardrente für das
laufende Kalenderjahr, die sich ermit
telt, indem vom Wert 100 Prozent die
Summe des von den Rentnerinnen und
Rentnern zu tragenden allgemeinen
Beitragssatzanteils sowie des Anteils
des durchschnittlichen Zusatzbei
tragssatzes zur gesetzlichen Kranken
versicherung und des Beitragssatzes
zur sozialen Pflegeversicherung nach
§ 55 Absatz 1 Satz 1 des Elften Bu
ches des laufenden Kalenderjahres
abgezogen wird.
Der nach dieser Formel ermittelte aktuelle Ren
tenwert wird auf volle Eurocent aufgerundet."
6. § 255g wird wie folgt gefasst:
,,§ 255g
Ausgleichsbedarf ab dem 1. Juli 2021
Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli
2021 0,9883."
7. Nach § 255g werden die folgenden §§ 255h bis 255j
eingefügt:
,,§ 255h
Rentenwert geringer als der bisherige aktuelle Ren
tenwert, ist bei der Berechnung des Ausgleichsfak
tors nach § 68a Absatz 2 die Niveauschutzklausel
nach § 255e nicht zu beachten.
(2) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf
des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle
Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Ren
tenwert, aber kleiner als der nach § 255e Absatz 2
berechnete aktuelle Rentenwert, erfolgt keine Ver
rechnung unterbliebener Minderungswirkungen
(Ausgleichsbedarf) mit der Erhöhung des aktuellen
Rentenwerts. Der Wert des Ausgleichsbedarfs
bleibt dann unverändert.
(3) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf
des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle
Rentenwert höher als der bisherige aktuelle Ren
tenwert und höher als der nach § 255e Absatz 2
berechnete aktuelle Rentenwert und ist der im Vor
jahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs kleiner
als 1,0000, so wird abweichend von den §§ 68
und 68a als neuer aktueller Rentenwert zum 1. Juli
der höchste Wert aus den Nummern 1 bis 3 fest
gesetzt:
1. aktueller Rentenwert, der nach § 255e Absatz 2
berechnet wird,
2. aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der
bisherige aktuelle Rentenwert mit dem hälftigen
Anpassungsfaktor nach § 68a Absatz 3 Satz 2
multipliziert wird,
3. aktueller Rentenwert, der sich ergibt, indem der
nach § 68 berechnete aktuelle Rentenwert mit
dem im Vorjahr bestimmten Ausgleichsbedarf
multipliziert wird.
(4) Wird der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli
nach Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 fest
gesetzt, verändert sich der Wert des Ausgleichs
bedarfs abweichend von § 68a, indem der im Vor
jahr bestimmte Wert des Ausgleichsbedarfs mit
dem Abbaufaktor multipliziert wird. Der Abbaufak
tor wird ermittelt, indem der nach § 68 berechnete
aktuelle Rentenwert durch den zum 1. Juli festzu
setzenden aktuellen Rentenwert geteilt wird. Ent
spricht der zum 1. Juli festgesetzte neue aktuelle
Rentenwert dem Wert nach Absatz 3 Nummer 3, so
beträgt der Wert des Ausgleichsbedarfs dann
1,0000.
(5) Sind die Absätze 1, 3 und 4 nicht anzuwen
den, bleibt der Wert des Ausgleichsbedarfs unver
ändert.
(6) Wird in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum
Ablauf des 1. Juli 2025 der aktuelle Rentenwert
zum 1. Juli nach § 255i festgesetzt, beträgt der
Ausgleichsbedarf 1,0000. Es erfolgt keine Berech
nung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a in Verbin
dung mit § 255h.
§ 255i
Schutzklausel in der Zeit
vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf des 1. Juli 2025
Anpassung nach
Mindestsicherungsniveau
bis zum Ablauf des 1. Juli 2025
(1) Ist in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum Ablauf
des 1. Juli 2025 der nach § 68 berechnete aktuelle
Wird in der Zeit bis zum Ablauf des 1. Juli 2025
der neue aktuelle Rentenwert zum 1. Juli eines
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
Jahres so festgesetzt, dass dieser dem Wert nach
§ 255e Absatz 2 entspricht, so wird in den folgen
den Jahren bis zum Ablauf des 1. Juli 2025 der
aktuelle Rentenwert jeweils zum 1. Juli eines Jah
res nach § 255e Absatz 2 festgelegt. Abweichend
davon verändert sich der bisherige aktuelle Ren
tenwert zum 1. Juli eines Jahres nicht, wenn der
nach § 255e Absatz 2 berechnete aktuelle Renten
wert geringer ist als der bisherige aktuelle Renten
wert.
§ 255j
Bestimmung des
aktuellen Rentenwerts zum 1. Juli 2022
Für die Bestimmung des aktuellen Rentenwerts
zum 1. Juli 2022 wird abweichend von § 68 Ab
satz 4 in Verbindung mit § 68 Absatz 7 Satz 5 als
Anzahl an Äquivalenzbeitragszahlern für das Jahr
2020 der errechnete Wert aus der Rentenwertbe
stimmungsverordnung 2021 zugrunde gelegt."
8. § 287 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,unter
Berücksichtigung der Sonderzahlungen nach
§ 287a" gestrichen.
b) Absatz 3 wird aufgehoben.
9. § 287a wird aufgehoben.
10. Nach § 307h wird folgender § 307i eingefügt:
,,§ 307i
Zuschlag an persönlichen
Entgeltpunkten bei Renten wegen
Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes
(1) Ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunk
ten wird ab dem 1. Juli 2024 berücksichtigt, wenn
am 30. Juni 2024 ein Anspruch bestand auf
1. eine Rente wegen Erwerbsminderung oder eine
Erziehungsrente, die jeweils nach dem 31. De
zember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 be
gonnen hat,
2. eine Hinterbliebenenrente, die nach dem 31. De
zember 2000 und vor dem 1. Januar 2019
begonnen hat und der kein Rentenbezug der
verstorbenen versicherten Person unmittelbar
vorausging,
3. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine
Rente wegen Erwerbsminderung oder an eine
Erziehungsrente nach Nummer 1 anschließt
oder
4. eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an
eine Rente wegen Erwerbsminderung nach
Nummer 1 oder an eine Rente wegen Alters
nach Nummer 3 anschließt.
(2) Der Zuschlag wird ermittelt, indem die per
sönlichen Entgeltpunkte, die der Rente nach Ab
satz 1 am 30. Juni 2024 zugrunde liegen, mit dem
Faktor nach Absatz 3 vervielfältigt werden.
(3) Der Faktor zur Berechnung des Zuschlags
beträgt
1. 0,0750, wenn die Rente wegen Erwerbsminde
rung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebe
nenrente nach dem 31. Dezember 2000 und vor
dem 1. Juli 2014 begonnen hat, oder
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2. 0,0450, wenn die Rente wegen Erwerbsminde
rung, die Erziehungsrente oder die Hinterbliebe
nenrente nach dem 30. Juni 2014 und vor dem
1. Januar 2019 begonnen hat.
Der Faktor nach Satz 1 bestimmt sich in den Fällen
des Absatzes 1 Nummer 3 nach dem Beginn der
Rente wegen Erwerbsminderung oder nach dem
Beginn der Erziehungsrente. In den Fällen des Ab
satzes 1 Nummer 4 bestimmt sich der Faktor nach
dem Beginn der Hinterbliebenenrente, wenn diese
vor dem 1. Januar 2019 begonnen hat, andernfalls
nach dem Beginn der Rente wegen Erwerbsminde
rung.
(4) Ein Zuschlag nach Absatz 1 Nummer 2 wird
zu einer Hinterbliebenenrente nicht ermittelt, wenn
die versicherte Person nach Vollendung des 65. Le
bensjahres und acht Monaten verstorben ist.
(5) Der Zuschlag ist weiterhin zu berücksichti
gen, wenn auf eine Rente mit einem solchen Zu
schlag
1. eine Rente wegen Alters folgt oder
2. eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine
Zurechnungszeit oder nach § 253a Absatz 5
nur eine Zurechnungszeit in begrenztem Um
fang zu berücksichtigen ist."
Artikel 2
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte
vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 28. Juni 2022
(BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt ge
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
§ 99 folgende Angabe eingefügt:
,,§ 99a Zuschlag zur Steigerungszahl bei Renten
wegen Erwerbsminderung und bei Renten
wegen Todes".
2. Nach § 99 wird folgender § 99a eingefügt:
,,§ 99a
Zuschlag zur Steigerungszahl bei Renten wegen
Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes
(1) Ein Zuschlag zur Steigerungszahl als Stei
gerungszahlzuschlag wird ab dem 1. Juli 2024 be
rücksichtigt, wenn am 30. Juni 2024 ein Anspruch
bestand auf
1. eine Rente wegen Erwerbsminderung, die nach
dem 31. Dezember 2000 und vor dem 1. Januar
2019 begonnen hat,
2. eine Rente wegen Todes, die nach dem 31. De
zember 2000 und vor dem 1. Januar 2019 be
gonnen hat und der kein Rentenbezug der
verstorbenen versicherten Person unmittelbar
vorausging,
3. eine Rente wegen Alters, die unmittelbar an eine
Rente wegen Erwerbsminderung nach Nummer 1
anschließt oder
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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
4. eine Hinterbliebenenrente, die unmittelbar an
eine Rente wegen Erwerbsminderung nach Num
mer 1 oder an eine Rente wegen Alters nach
Nummer 3 anschließt.
(2) Der Steigerungszahlzuschlag wird ermittelt,
indem der sich am 30. Juni 2024 ergebende Ren
tenbetrag unter Zugrundelegung eines Rentenart
faktors von 1,0 mit dem Faktor nach § 307i Absatz 3
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch vervielfäl
tigt und der sich ergebende Betrag durch den am
30. Juni 2024 geltenden allgemeinen Rentenwert
geteilt wird. Eine Steigerungszahl nach § 97 Ab
satz 11 bleibt bei der Ermittlung des sich am 30. Juni
2024 ergebenden Rentenbetrages nach Satz 1
unberücksichtigt. Der Steigerungszahlzuschlag ist
mit dem allgemeinen Rentenwert ohne Berücksich
tigung von Zu- und Abschlägen zu vervielfältigen.
§ 307i Absatz 3 Satz 2 und 3 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden.
(3) Ein Steigerungszahlzuschlag wird nicht ermit
telt
1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, wenn
die Erwerbsminderung nach Vollendung des 65.
Lebensjahres und acht Monaten eingetreten ist,
2. bei einer Hinterbliebenenrente, wenn die ver
sicherte Person nach Vollendung des 65. Lebens
jahres und acht Monaten verstorben ist.
(4) Der Steigerungszahlzuschlag nach Absatz 2
ist weiterhin zu berücksichtigen, wenn auf eine
Rente mit einem solchen Zuschlag
1. eine Rente wegen Alters folgt oder
2. eine Hinterbliebenenrente folgt, bei der keine Zu
rechnungszeit nach § 19 Absatz 4 oder nach
§ 92a Absatz 5 eine Zurechnungszeit nur in be
grenztem Umfang zu berücksichtigen ist.
Dies gilt nicht, soweit der Steigerungszahlzuschlag
auf Zeiten beruht, die nach § 92 Absatz 6 bei der
weiteren Rente nach Satz 1 Nummer 1 oder 2 nicht
zu berücksichtigen sind."
§2
Ausgleichsbedarf in der
gesetzlichen Rentenversicherung
Der Ausgleichsbedarf beträgt ab dem 1. Juli 2022
1,0000.
§3
Sicherungsniveau vor Steuern
in der gesetzlichen Rentenversicherung
Das Sicherungsniveau vor Steuern beträgt für das
Jahr 2022 48,14 Prozent.
§4
Allgemeiner Rentenwert
und allgemeiner Rentenwert (Ost)
in der Alterssicherung der Landwirte
(1) Der allgemeine Rentenwert in der Alters
sicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2022
16,63 Euro.
(2) Der allgemeine Rentenwert (Ost) in der Alters
sicherung der Landwirte beträgt ab dem 1. Juli 2022
16,37 Euro.
§5
Anpassungsfaktor
in der gesetzlichen Unfallversicherung
in den alten Ländern und den neuen Ländern
(1) Der Anpassungsfaktor für die zum 1. Juli 2022
anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Un
fallversicherung im Sinne des § 44 Absatz 4 und des
§ 95 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beträgt
1,0535.
(2) Die vom Jahresarbeitsverdienst abhängigen
Geldleistungen und das Pflegegeld der gesetzlichen
Unfallversicherung im Sinne des § 215 Absatz 5 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch für Versicherungs
fälle, die vor dem 1. Juli 2022 eingetreten sind, werden
zum 1. Juli 2022 angepasst. Der Anpassungsfaktor be
trägt 1,0612.
§6
Artikel 3
Gesetz
zur Bestimmung der Rentenwerte
in der gesetzlichen Rentenversicherung
und in der Alterssicherung der Landwirte und
zur Bestimmung weiterer Werte zum 1. Juli 2022
(Rentenwertbestimmungsgesetz 2022
RWBestG 2022)
Pflegegeld
der gesetzlichen Unfallversicherung
in den alten Ländern und den neuen Ländern
Das Pflegegeld der gesetzlichen Unfallversicherung
beträgt vom 1. Juli 2022 an
1. für Versicherungsfälle, auf die § 44 Absatz 2 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist,
zwischen 408 Euro und 1 624 Euro monatlich,
§1
2. für Versicherungsfälle, auf die § 215 Absatz 5 des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden ist,
zwischen 395 Euro und 1 585 Euro.
Aktueller Rentenwert
und aktueller Rentenwert (Ost)
in der gesetzlichen Rentenversicherung
Artikel 3a
(1) Der aktuelle Rentenwert
1. Juli 2022 36,02 Euro.
beträgt
ab
dem
(2) Der aktuelle Rentenwert (Ost) beträgt ab dem
1. Juli 2022 35,52 Euro.
Änderung des
Künstlersozialversicherungsgesetzes
Dem § 34a des Künstlersozialversicherungsgeset
zes vom 27. Juli 1981 (BGBl. I S. 705), das zuletzt
durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. November 2021
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2022 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 30. Juni 2022
(BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, wird folgender
Absatz 3 angefügt:
,,(3) Der Bund leistet im Haushaltsjahr 2022 einen
Stabilisierungszuschuss in Höhe von 58 913 000 Euro
an die Künstlersozialkasse. Die Künstlersozialkasse
verwaltet die Mittel des Stabilisierungszuschusses.
Der Stabilisierungszuschuss wird für das Kalenderjahr
2023 bei der Bestimmung des Prozentsatzes der
Künstlersozialabgabe neben den in § 26 Absatz 2
Nummer 1 bis 3 genannten Berechnungsgrundlagen
berücksichtigt."
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Artikel 4
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2
bis 4 am 1. Juli 2022 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c tritt am 1. Okto
ber 2022 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 8
und 9 tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 10
und Artikel 2 treten am 1. Juli 2024 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 28. Juni 2022
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister
für Arbeit und Soziales
Hubertus Heil
Der Bundesminister
für Ernährung und Landwirtschaft
Cem Özdemir