Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2000  Nr. 57 vom 23.12.2000  - Seite 1827 bis 1845 - Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

860-6/3860-6860-1860-3860-4-1860-5860-7810-1-18822-13824-38251-10860-3-5870-11101-8404-18-1611-15702-3830-2830-2-3830-2-13871-1860-6/1860-6860-1860-3860-4-1860-5860-7810-1-18822-138251-10870-11101-8404-18-1611-15702-3830-2830-2-3830-2-13871-1871-1-14860-6
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1827 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Vom 20. Dezember 2000 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (860-6) Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) In der Angabe zu § 37 werden die Wörter ,, , Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige" gestrichen. b) In der Angabe zu § 43 wird das Wort ,,Berufsunfähigkeit" durch das Wort ,,Erwerbsminderung" ersetzt. c) Die Angabe zu § 44 wird gestrichen. d) Nach der Angabe zu § 86 wird eingefügt: ,,§ 86a Zugangsfaktor". e) Die Angabe zu § 224 wird wie folgt gefasst: ,,§ 224 Erstattung durch die Bundesanstalt für Arbeit". f) Nach der Angabe zu § 236 wird eingefügt: ,,§ 236a Altersrente für Schwerbehinderte". g) Die Angabe zu § 240 wird wie folgt gefasst: ,,§ 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit". h) In der Angabe zu § 241 wird das Wort ,,Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort ,,Erwerbsminderung" ersetzt. i) Nach der Angabe zu § 242 wird eingefügt: ,,§ 242a Witwenrente und Witwerrente bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit". j) Die Angabe zu § 243b wird wie folgt gefasst: ,,§ 243b Wartezeit". k) Nach der Angabe zu § 253 wird eingefügt: ,,§ 253a Zurechnungszeit". l) Nach der Angabe zu § 264b wird eingefügt: ,,§ 264c Zugangsfaktor". m) Die Überschrift im Fünften Kapitel Erster Abschnitt Sechster Unterabschnitt wird wie folgt gefasst: ,,Zusammentreffen von Renten und von Einkommen". n) Nach der Überschrift ,,Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland" wird eingefügt: ,,§ 270b Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit". o) Nach der Angabe zu § 303 wird eingefügt: ,,§ 303a Große Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit". p) Nach der Angabe zu § 309 wird eingefügt: ,,§ 310 Erneute Neufeststellung von Renten". q) Die Angabe zu § 313 wird wie folgt gefasst: ,,§ 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit". r) Nach der Angabe zu § 314a wird eingefügt: ,,§ 314b Befristung der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit". 1828 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 3. Altersrente für Schwerbehinderte, 4. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als 5. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, 6. Altersrente für Frauen. (3) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als 1. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, 2. Rente wegen voller Erwerbsminderung, 3. Rente für Bergleute sowie nach den Vorschriften des Fünften Kapitels als 4. Rente wegen Berufsunfähigkeit, 5. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit." b) In Absatz 5 werden nach dem Wort ,,Knappschaftsausgleichsleistung" die Wörter ,, , Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit" eingefügt. 9. § 37 wird wie folgt gefasst: ,,§ 37 Altersrente für Schwerbehinderte Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie 1. das 63. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres ist möglich." 10. § 43 wird wie folgt gefasst: s) Nach der Angabe zu Anlage 21 wird eingefügt: ,,Anlage 22 Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Schwerbehinderte Anlage 23 Zurechnungszeit und Mindestzugangsfaktor bei Rentenbeginn vor 2004". 2. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Persönliche Voraussetzungen (1) Für Leistungen zur Rehabilitation haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und 2. bei denen voraussichtlich a) bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufsfördernde Leistungen abgewendet werden kann, b) bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch medizinische oder berufsfördernde Leistungen wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann, c) bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch berufsfördernde Leistungen erhalten werden kann. (2) Für Leistungen zur Rehabilitation haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, 1. die im Bergbau vermindert berufsfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann oder 2. bei denen der Eintritt von im Bergbau verminderter Berufsfähigkeit droht und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit abgewendet werden kann." 3. In § 20 werden die Absätze 3 und 4 aufgehoben. 4. In § 24 werden die Absätze 4 bis 6 aufgehoben. 5. In § 25 wird Absatz 2 aufgehoben. 6. In § 26 Abs. 1 wird Satz 2 aufgehoben. 7. In § 27 Abs. 1 wird Satz 2 aufgehoben. 8. § 33 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst: ,,(2) Rente wegen Alters wird geleistet als 1. Regelaltersrente, 2. Altersrente für langjährig Versicherte, ,,§ 43 Rente wegen Erwerbsminderung (1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 (2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie 1. voll erwerbsgemindert sind, 2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und 3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch 1. Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können und 2. Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt. (3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. (4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: 1. Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, 2. Berücksichtigungszeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt, 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Zeiten nach Nummer 2 liegen nur vor, wenn während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war. (5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. (6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben." 11. § 44 wird aufgehoben. 12. § 45 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) § 43 Abs. 4 und 5 ist anzuwenden." b) Absatz 5 wird aufgehoben. 1829 13. In § 46 Abs. 2 Nr. 3 werden die Wörter ,,berufsunfähig oder erwerbsunfähig" durch das Wort ,,erwerbsgemindert" ersetzt. 14. In § 50 werden die bisherigen Absätze 3 bis 5 wie folgt ersetzt: ,,(2) Die Erfüllung der Wartezeit von 20 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung an Versicherte, die die allgemeine Wartezeit vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung nicht erfüllt haben. (3) Die Erfüllung der Wartezeit von 25 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute und 2. Rente für Bergleute vom 50. Lebensjahr an. (4) Die Erfüllung der Wartezeit von 35 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. Altersrente für langjährig Versicherte und 2. Altersrente für Schwerbehinderte." 15. § 53 Abs. 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,erwerbsunfähig" durch die Wörter ,,voll erwerbsgemindert" ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort ,,Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter ,,vollen Erwerbsminderung" ersetzt. 16. § 59 wird wie folgt gefasst: ,,§ 59 Zurechnungszeit (1) Zurechnungszeit ist die Zeit, die bei einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird, wenn der Versicherte das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. (2) Die Zurechnungszeit beginnt 1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Erwerbsminderung, 2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, auf die erst nach Erfüllung einer Wartezeit von 20 Jahren ein Anspruch besteht, mit Beginn dieser Rente, 3. bei einer Witwenrente, Witwerrente oder Waisenrente mit dem Tod des Versicherten und 4. bei einer Erziehungsrente mit Beginn dieser Rente. Die Zurechnungszeit endet mit Vollendung des 60. Lebensjahres." 1830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 4. bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat, a) der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und b) für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0. Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 60. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 60. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 60. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 60. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. (3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei 1. einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder 2. einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003, 3. einer Rente nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 je Kalendermonat erhöht." 23. § 82 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefasst: ,,2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung a) solange eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt wird 0,6". b) in den übrigen Fällen 3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 0,9". 1,3333". 17. § 63 Abs. 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden." 18. § 66 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird aus dem Teil der Summe aller Entgeltpunkte ermittelt, der dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an der jeweiligen Rente in voller Höhe entspricht." 19. In § 67 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt gefasst: ,,2. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 0,5 3. Renten wegen voller Erwerbsminderung 1,0". 20. In § 72 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort ,,Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter ,,voller Erwerbsminderung" ersetzt. 21. § 75 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 wird das Wort ,,Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter ,,voller Erwerbsminderung" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter ,,wegen voller Erwerbsminderung" und die Wörter ,,Eintritt der Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter ,,Eintritt der vollen Erwerbsminderung" ersetzt. 22. § 77 wird wie folgt gefasst: ,,§ 77 Zugangsfaktor (1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind. (2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren, 1. bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0, 2. bei Renten wegen Alters, die a) vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und b) nach Vollendung des 65. Lebensjahres trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0, 3. bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0, b) In Satz 2 wird die Nummer 1 wie folgt gefasst: ,,1. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 1,3333". 24. In § 85 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort ,,Erwerbsminderung" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 25. Nach § 86 wird eingefügt: ,,§ 86a Zugangsfaktor Bei Renten für Bergleute ist als niedrigstes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors (§ 77) die Vollendung des 62. Lebensjahres zugrunde zu legen. § 77 Abs. 3 Satz 2 ist bei Renten für Bergleute mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Hälfte der Entgeltpunkte drei Fünftel der Entgeltpunkte treten." 26. § 89 Abs. 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Besteht für denselben Zeitraum Anspruch auf mehrere Renten aus eigener Versicherung, wird nur die höchste Rente geleistet. Bei gleich hohen Renten ist folgende Rangfolge maßgebend: 1. Regelaltersrente, 2. Altersrente für langjährig Versicherte, 3. Altersrente für Schwerbehinderte, 4. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Fünftes Kapitel), 5. Altersrente für Frauen (Fünftes Kapitel), 6. Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, 7. Rente wegen voller Erwerbsminderung, 8. Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (Fünftes Kapitel), 9. Erziehungsrente, 10. Rente wegen Berufsunfähigkeit (Fünftes Kapitel), 11. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, 12. Rente für Bergleute." 27. In § 94 Abs. 1 werden die Wörter ,,Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter ,,verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt. 28. § 96a wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird eingefügt: ,,(1a) Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird 1. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe oder in Höhe der Hälfte, 2. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe, in Höhe von drei Vierteln, in Höhe der Hälfte oder in Höhe eines Viertels, 3. eine Rente für Bergleute in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet." b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung a) in voller Höhe das 20,7fache, b) in Höhe der Hälfte das 25,8fache des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre 1831 vor Eintritt der teilweisen Erwerbsminderung, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten, 2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 630 Deutsche Mark, 3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung a) in Höhe von drei Vierteln das 15,6fache, b) in Höhe der Hälfte das 20,7fache, c) in Höhe eines Viertels das 25,8fache des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten, 4. bei einer Rente für Bergleute a) in voller Höhe das 23,3fache, b) in Höhe von zwei Dritteln das 31,1fache, c) in Höhe von einem Drittel das 38,9fache des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit der Summe der Entgeltpunkte (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Abs. 3, mindestens mit 1,5 Entgeltpunkten." c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Berufsunfähigkeit" durch die Wörter ,,teilweiser Erwerbsminderung" ersetzt. bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes, der neben einer Rente wegen voller Erwerbsminderung erzielt wird, steht dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen das für denselben Zeitraum geleistete 1. Verletztengeld und 2. Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung gleich." 29. § 102 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden auf Zeit geleistet. Die Befristung erfolgt für längstens drei Jahre nach Rentenbeginn. Sie kann wiederholt werden. Renten, auf die ein Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden unbefristet geleistet, wenn unwahrscheinlich ist, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit behoben werden kann; hiervon ist nach einer Gesamtdauer der Befristung von neun Jahren auszugehen." b) Nach Absatz 2 wird eingefügt: ,,(2a) Werden Leistungen zur Rehabilitation erbracht, ohne dass zum Zeitpunkt der Bewilligung feststeht, wann die Leistung enden wird, kann 1832 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 bestimmt werden, dass Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit mit Ablauf des Kalendermonats enden, in dem die Leistung zur Rehabilitation beendet wird." einem Integrationsprojekt (§ 53a des Schwerbehindertengesetzes) beschäftigt sind, gilt Satz 1 entsprechend." 37. § 213 Abs. 4 wird wie folgt geändert: a) Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Als Erhöhungsbetrag nach Satz 1 werden für das Jahr 2000 2,6 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 8,14 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 6,81040 Milliarden Euro und für das Jahr 2003 9,51002 Milliarden Euro festgesetzt." b) Satz 3 wird wie folgt gefasst: ,,Für die Kalenderjahre nach 2003 verändern sich die Erhöhungsbeträge in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltssumme im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht." c) Die Sätze 4 und 6 werden aufgehoben. 38. § 224 wird wie folgt gefasst: ,,§ 224 Erstattung durch die Bundesanstalt für Arbeit (1) Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Rentenversicherung für Renten wegen voller Erwerbsminderung entstehen, bei denen der Anspruch auch von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig ist, zahlt die Bundesanstalt für Arbeit den Trägern der Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag. Dieser bemisst sich pauschal nach der Hälfte der Aufwendungen für die Renten wegen voller Erwerbsminderung einschließlich der darauf entfallenden Beteiligung der Rentenversicherung an den Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung und der durchschnittlichen Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der anstelle der Rente wegen voller Erwerbsminderung bestanden hätte. (2) Auf den Ausgleichsbetrag leistet die Bundesanstalt für Arbeit Abschlagszahlungen, die in Teilbeträgen zum Termin der Rentenvorschusszahlung eines jeden Kalendervierteljahres fällig werden. Als Abschlagszahlung werden für das Jahr 2001 185 Millionen Deutsche Mark und für das Jahr 2002 192 Millionen Euro festgesetzt. In den Folgejahren werden die Abschlagszahlungen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Abrechnung für das jeweilige Vorjahr festgesetzt. Die Abrechnung der Erstattungsbeträge erfolgt bis zum 30. September des auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres. (3) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung und den Zahlungsausgleich zwischen den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung und die Verteilung auf die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter durch. Es bestimmt erstmals für das Jahr 2003 die Höhe der jährlichen Abschlagszahlungen. (4) Für die Abrechnung und die Verteilung ist § 227 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Dabei erfolgt die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung entsprechend dem Verhältnis, in 30. In § 103 werden die Wörter ,, , Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige" gestrichen. 31. In § 104 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter ,, , Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige" gestrichen. 32. In § 112 Satz 2 werden die Wörter ,,eine wegen Berufsunfähigkeit zu leistende Rente und" gestrichen. 33. § 116 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,erwerbsunfähig, berufsunfähig oder im Bergbau vermindert berufsfähig" durch die Wörter ,,vermindert erwerbsfähig" und die Wörter ,,Erwerbsunfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder im Bergbau verminderte Berufsfähigkeit" durch die Wörter ,,verminderte Erwerbsfähigkeit" ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird angefügt: ,,(3) Ist Übergangsgeld gezahlt worden und wird nachträglich für denselben Zeitraum der Anspruch auf eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit festgestellt, gilt dieser Anspruch bis zur Höhe des gezahlten Übergangsgeldes als erfüllt. Übersteigt das Übergangsgeld den Betrag der Rente, kann der übersteigende Betrag nicht zurückgefordert werden." 34. In § 162 wird nach Nummer 2 eingefügt: ,,2a. bei Behinderten, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstatt für Behinderte in einem Integrationsprojekt (§ 53a des Schwerbehindertengesetzes) beschäftigt sind, das Arbeitsentgelt, mindestens 80 vom Hundert der Bezugsgröße,". 35. In § 168 Abs. 1 wird nach Nummer 2 eingefügt: ,,2a. bei Behinderten, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstatt für Behinderte in einem Integrationsprojekt (§ 53a des Schwerbehindertengesetzes) beschäftigt sind, von den Trägern der Integrationsprojekte für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Integrationsprojekte je zur Hälfte,". 36. Dem § 179 Abs. 1 wird angefügt: ,,Für Behinderte, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannten Werkstatt für Behinderte in Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 dem die Ausgaben dieses Trägers für Renten wegen voller Erwerbsminderung unter Einbeziehung der im Wanderversicherungsausgleich zu zahlenden und zu erstattenden Beträge zu den entsprechenden Aufwendungen der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten zusammenstehen." 39. Nach § 226 Abs. 3 wird angefügt: ,,(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Pauschalierung des Ausgleichsbetrages gemäß § 224 zu bestimmen." 40. Nach § 236 wird eingefügt: ,,§ 236a Altersrente für Schwerbehinderte Versicherte, die vor dem 1. Januar 1951 geboren sind, haben Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet haben, 2. bei Beginn der Altersrente als Schwerbehinderte (§ 1 Schwerbehindertengesetz) anerkannt, berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht sind und 3. die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird für Versicherte angehoben, die nach dem 31. Dezember 1940 geboren sind. Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenze und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme bestimmen sich nach Anlage 22. Die Altersgrenze von 60 Jahren wird nicht angehoben für Versicherte, die 1. bis zum 16. November 1950 geboren sind und am 16. November 2000 schwerbehindert (§ 1 Schwerbehindertengesetz), berufsunfähig oder erwerbsunfähig nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht waren oder 2. vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe versicherungspflichtig waren." 41. § 239 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 wird das Wort ,,Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter ,,voller Erwerbsminderung" ersetzt. b) Nach Satz 1 wird eingefügt: ,,Der Zugangsfaktor beträgt 1,0." 42. Die §§ 240 und 241 werden wie folgt gefasst: ,,§ 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und 2. berufsunfähig sind. 1833 (2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur beruflichen Rehabilitation mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. § 241 Rente wegen Erwerbsminderung (1) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240), in dem Versicherte für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben müssen, verlängert sich auch um Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knappschaftsausgleichsleistung vor dem 1. Januar 1992. (2) Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) sind für Versicherte nicht erforderlich, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) mit 1. Beitragszeiten, 2. beitragsfreien Zeiten, 3. Zeiten, die nur deshalb nicht beitragsfreie Zeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag, eine beitragsfreie Zeit oder eine Zeit nach Nummer 4, 5 oder 6 liegt, 4. Berücksichtigungszeiten, soweit während dieser Zeiten eine selbständige Tätigkeit nicht ausgeübt worden ist, die mehr als geringfügig war, 5. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder 6. Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet vor dem 1. Januar 1992 (Anwartschaftserhaltungszeiten) belegt ist oder wenn die Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit (§ 240) vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, ist eine Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten nicht erforderlich." 1834 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 47. Nach § 253 wird eingefügt: ,,§ 253a Zurechnungszeit Bei Beginn einer Rente vor dem 1. Januar 2004 endet die Zurechnungszeit mit dem vollendeten 55. Lebensjahr. Die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr wird in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem in Anlage 23 geregelten Umfang zusätzlich als Zurechnungszeit berücksichtigt." 48. Nach § 264b wird eingefügt: ,,§ 264c Zugangsfaktor Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Rente wegen Todes vor dem 1. Januar 2004, ist bei der Ermittlung des Zugangsfaktors anstelle der Vollendung des 60. Lebensjahres die Vollendung des in Anlage 23 angegebenen Lebensalters maßgebend." 49. Nach § 265 Abs. 5 wird angefügt: ,,(6) § 85 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für Zeiten, in denen eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit bezogen worden ist." 50. Vor § 265c wird die Überschrift wie folgt gefasst: ,,Sechster Unterabschnitt Zusammentreffen von Renten und von Einkommen". 51. Nach der Überschrift ,,Neunter Unterabschnitt Leistungen an Berechtigte im Ausland" wird eingefügt: ,,§ 270b Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Berechtigte erhalten eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240) nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten." 52. § 300 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren." b) Absatz 3a wird aufgehoben. 43. Nach § 242 wird eingefügt: ,,§ 242a Witwenrente und Witwerrente bei Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder 2. am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind." 44. § 243 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 4 wird wie folgt gefasst: ,,4. die entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2), b) das 45. Lebensjahr vollendet haben, c) erwerbsgemindert sind, d) vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind oder e) am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind." b) Absatz 3 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. entweder a) ein eigenes Kind oder ein Kind des Versicherten erziehen (§ 46 Abs. 2), b) erwerbsgemindert sind, c) vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig (§ 240 Abs. 2) sind, d) am 31. Dezember 2000 bereits berufsunfähig oder erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind oder e) das 60. Lebensjahr vollendet haben,". 45. Nach § 243a wird eingefügt: ,,§ 243b Wartezeit Die Erfüllung der Wartezeit von 15 Jahren ist Voraussetzung für einen Anspruch auf 1. Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und 2. Altersrente für Frauen." 46. § 248 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Für Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, gelten Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts im Beitrittsgebiet nach Vollendung des 16. Lebensjahres und nach Eintritt der vollen Erwerbsminderung in der Zeit vom 1. Juli 1975 bis zum 31. Dezember 1991 als Pflichtbeitragszeiten." 53. § 301 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird angefügt: ,,Werden Leistungen zur Rehabilitation nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht bewilligt und besteht deshalb ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit nicht, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 besteht der Anspruch auf Rente weiterhin nicht, solange Übergangsgeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld geleistet wird." b) Nach Absatz 2 wird angefügt: ,,(3) Für Leistungen zur Rehabilitation haben auch Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, die erwerbsunfähig oder berufsunfähig sind und bei denen voraussichtlich durch die Leistungen die Erwerbsfähigkeit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann." 54. In § 302 wird nach Absatz 3 eingefügt: ,,(4) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, besteht dieser als Anspruch auf Altersrente für Schwerbehinderte weiter." 55. § 302b wird wie folgt gefasst: ,,§ 302b Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der jeweilige Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist. Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, entsteht aus Anlass der Rechtsänderung kein Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung. (2) Eine als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit geleistete Rente, die nach dem bis zum 31. Dezember 1956 geltenden Recht festgestellt und aufgrund des Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes oder Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetzes ohne Neuberechnung nach diesen Gesetzen umgestellt ist (Umstellungsrente), gilt bis zum vollendeten 65. Lebensjahr als Rente wegen Erwerbsunfähigkeit." 56. Nach § 303 wird eingefügt: ,,§ 303a Große Witwenrente und große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf große Witwenrente oder große Witwerrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange die Voraussetzungen vorliegen, die für die Bewilligung der Leistung maßgebend waren. Bei befristeten Renten gilt dies auch für einen Anspruch nach Ablauf der Frist." 57. Nach § 309 wird eingefügt: ,,§ 310 Erneute Neufeststellung von Renten Ist eine Rente, die vor dem 1. Januar 2001 nach den Vorschriften dieses Gesetzbuchs neu festgestellt 1835 worden war, erneut neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind der neu festzustellenden Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde zu legen; dies gilt nicht, soweit die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte auf einer rechtswidrigen Begünstigung beruhen oder eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zu Ungunsten des Rentenbeziehers eingetreten ist." 58. § 313 wird wie folgt gefasst: ,,§ 313 Hinzuverdienst bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder für Bergleute ist § 96a unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des Absatzes 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Regelungen zur Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung für die Rente wegen Berufsunfähigkeit und die Regelungen zur Rente wegen voller Erwerbsminderung für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit entsprechend gelten. (2) Abhängig vom erzielten Hinzuverdienst wird 1. eine Rente wegen Berufsunfähigkeit in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel, 2. eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bei Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze des Absatzes 3 Nr. 1 und weiterem Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit in Höhe der Rente wegen Berufsunfähigkeit unter Beachtung der Hinzuverdienstgrenzen des Absatzes 3 Nr. 2, 3. eine Rente für Bergleute in voller Höhe, in Höhe von zwei Dritteln oder in Höhe von einem Drittel geleistet. (3) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit 630 Deutsche Mark, 2. bei einer Rente wegen Berufsunfähigkeit a) in voller Höhe das 52,5fache, b) in Höhe von zwei Dritteln das 70fache, c) in Höhe von einem Drittel das 87,5fache des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der Berufsunfähigkeit, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten, 3. bei einer Rente für Bergleute a) in voller Höhe das 70fache, b) in Höhe von zwei Dritteln das 93,3fache, c) in Höhe von einem Drittel das 116,7fache des aktuellen Rentenwerts (§ 68), vervielfältigt mit den Entgeltpunkten (§ 66 Abs. 1 Nr. 1 bis 3) des letzten Kalenderjahres vor Eintritt der im 1836 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder der Erfüllung der Voraussetzungen entsprechend § 45 Abs. 3, mindestens jedoch mit 0,5 Entgeltpunkten. 61. Nach Anlage 21 wird eingefügt: ,,Anlage 22 Anhebung der Altersgrenze bei der Altersrente für Schwerbehinderte Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um ... Monate Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter Jahr 60 Monat 0 (4) Bestand am 31. Dezember 2000 neben einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld, das bei der Feststellung eines Hinzuverdienstes dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gleich stand, verbleibt es dabei, solange das Arbeitslosengeld geleistet wird. (5) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Rente und ist diese Rente nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes neu zu berechnen, werden als Entgeltpunkte im Sinne des Absatzes 3 die nach § 307a ermittelten durchschnittlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. (6) Für Versicherte, die am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets berechnete Invalidenrente oder Bergmannsinvalidenrente hatten und die die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Blindengeld oder Sonderpflegegeld nach den am 31. Dezember 1991 geltenden Vorschriften des Beitrittsgebiets erfüllen, gilt für diese Rente eine Hinzuverdienstgrenze (Absätze 1 bis 3) nicht." 59. Nach § 314a wird eingefügt: ,,§ 314b Befristung der Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine befristete Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit und ist der jeweilige Anspruch nach Ablauf der Frist von der jeweiligen Arbeitsmarktlage abhängig, ist die Befristung zu wiederholen, es sei denn, die Versicherten vollenden innerhalb von zwei Jahren nach Beginn der sich anschließenden Frist das 60. Lebensjahr." 60. § 317 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird eingefügt: ,,(2a) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente und ist diese Rente aufgrund einer nach dem 31. Dezember 1991 eingetretenen Änderung in den Verhältnissen, die für die Anwendung der Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland von Bedeutung sind, neu festzustellen, ist bei der Neufeststellung das am 1. Januar 1992 geltende Recht anzuwenden. Hierbei sind für berechtigte Deutsche mindestens die nach § 307 ermittelten persönlichen Entgeltpunkte in dem in § 114 Abs.1 Satz 2 genannten Verhältnis zugrunde zu legen." b) Nach Absatz 3 wird angefügt: ,,(4) Berechtigte erhalten eine Rente wegen Berufsunfähigkeit nur, wenn sie auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten." auf Alter Jahr vor 1941 1941 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1942 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1943 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1944 bis 1950 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 36 62 62 62 62 62 62 62 62 62 62 62 63 63 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 61 61 61 61 61 61 61 61 61 61 61 62 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 61 0 60 Monat 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 0 0 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 ,,0" Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 62. Nach Anlage 22 wird eingefügt: ,,Anlage 23 Zurechnungszeit und Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2004 Maßgebendes Lebensalter für die Bestimmung des Zugangsfaktors bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes nach § 264c in Jahren 63 62 62 62 62 62 62 62 62 62 62 62 62 61 61 61 61 61 61 61 61 61 61 61 61 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 in Monaten 0 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 0 11 10 9 8 7 6 5 4 3 2 1 ,,0" 1837 Artikel 2 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (860-1) In § 23 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ­ Allgemeiner Teil ­ Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, wird das Wort ,,Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort ,,Erwerbsminderung" ersetzt. Artikel 3 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (860-3) Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch ­ Arbeitsförderung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815), wird wie folgt geändert: 1. Der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 434b angefügt: ,,§ 435 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit". 2. § 28 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird das Wort ,,Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter ,,voller Erwerbsminderung" ersetzt. b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter ,,volle Erwerbsminderung" ersetzt. 3. § 125 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,weder Berufsunfähigkeit noch Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung" durch die Wörter ,,verminderte Erwerbsfähigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung nicht" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter ,,verminderte Erwerbsfähigkeit" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort ,,Erwerbsminderung" ersetzt. 4. § 142 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 3 wird das Wort ,,Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter ,,voller Erwerbsminderung" ersetzt. b) Dem Absatz 2 wird angefügt: ,,Im Falle des Satzes 1 Nr. 2 gilt § 125 Abs. 3 entsprechend." c) Absatz 4 wird aufgehoben. d) Absatz 5 wird Absatz 4. Rentenbeginn Werte nach § 253a Jahr vor 2001 2001 Monat Umfang in Vierundfünfzigsteln 18 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 2002 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 2003 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 1838 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort ,,Erwerbsminderung" ersetzt. bb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern ,,Rente wegen" die Wörter ,,teilweiser Erwerbsminderung," eingefügt. 2. In § 51 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort ,,Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter ,,voller Erwerbsminderung" ersetzt. 3. § 267 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrentner und der Bezieher einer Rente für Bergleute" durch die Wörter ,,Bezieher einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 3 werden nach den Wörtern ,,welche Versicherten" die Wörter ,,eine Rente wegen Erwerbsminderung oder" eingefügt. 5. In § 151 Abs. 2 Nr. 3 wird das Wort ,,Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter ,,voller Erwerbsminderung" ersetzt. 6. In § 335 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter ,,verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt. 7. Nach § 434b wird angefügt: ,,§ 435 Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (1) Bei der Anwendung des § 28 Nr. 3 gilt die Feststellung der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit als Feststellung voller Erwerbsminderung. (2) Bei der Anwendung des § 125 gilt die Feststellung der verminderten Berufsfähigkeit im Bergbau nach § 45 des Sechsten Buches als Feststellung der Erwerbsminderung. (3) Bei der Anwendung des § 142 Abs. 1 Nr. 3 gilt die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, deren Beginn vor dem 1. Januar 2001 liegt, als Rente wegen voller Erwerbsminderung. (4) § 142 Abs. 4 in der vor dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung ist weiterhin auf Invalidenrenten, Bergmannsinvalidenrenten oder Invalidenrenten für Behinderte nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes, deren Beginn vor dem 1. Januar 1997 liegt, mit der Maßgabe anzuwenden, dass 1. diese dem Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung gleichstehen und 2. an die Stelle der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit die Feststellung der Erwerbsminderung tritt." Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (860-4-1) In § 18a Abs. 3 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ­ (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 30. November 2000 (BGBl. I S. 1638) geändert worden ist, wird das Wort ,,Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort ,,Erwerbsminderung" ersetzt. Artikel 5 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (860-5) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Krankenversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815), wird wie folgt geändert: 1. § 50 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 1 werden nach den Wörtern ,,Rente wegen" die Wörter ,,voller Erwerbsminderung," eingefügt. Artikel 6 Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (860-7) § 65 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe c des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Unfallversicherung ­ (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2000 (BGBl. I S. 939) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: ,,c) solange Witwen oder Witwer erwerbsgemindert, berufs- oder erwerbsunfähig im Sinne des Sechsten Buches sind; Entscheidungen des Trägers der Rentenversicherung über Erwerbsminderung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sind für den Unfallversicherungsträger bindend." Artikel 7 Änderung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (810-1-18) In § 11 Satz 1 Nr. 3 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1929), die zuletzt durch die Verordnung vom 18. Juni 1999 (BGBl. I S. 1433) geändert worden ist, werden nach den Wörtern ,,Rente wegen" die Wörter ,,teilweiser Erwerbsminderung oder" und nach den Wörtern ,,sein Arbeitsentgelt nicht wegen Berufsunfähigkeit," die Wörter ,,verminderter Erwerbsfähigkeit oder" eingefügt. Artikel 8 Änderung des Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherungs-Gesetzes (822-13) Das Hüttenknappschaftliche ZusatzversicherungsGesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2104), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert: Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,Berufsunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter ,,Erwerbsminderung, wegen Berufsunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit" ersetzt. b) In Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 werden die Wörter ,,Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter ,,Erwerbsminderung, wegen Berufsunfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" ersetzt. 2. In § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter ,,Berufsunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter ,,Erwerbsminderung, wegen Berufsunfähigkeit und wegen Erwerbsunfähigkeit" ersetzt. Artikel 9 Änderung des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes (824-3) In Artikel 6 § 4 des Fremdrenten- und AuslandsrentenNeuregelungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist, wird nach Absatz 4 eingefügt: ,,(4a) Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind die Vorschriften des Fremdrentengesetzes maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren, soweit § 317 Abs. 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch nichts anderes bestimmt." Artikel 10 Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (8251-10) Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2671), wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Vor § 13 wird die Überschrift des Zweiten Untertitels wie folgt gefasst: ,,Zweiter Untertitel Renten wegen Erwerbsminderung". b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst: ,,§ 13 Renten wegen Erwerbsminderung". c) Nach der Angabe zu § 27 wird eingefügt: ,,§ 27a Renten wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst". d) Die Angabe zu § 63 wird wie folgt gefasst: ,,§ 63 Auskünfte der Deutschen Post AG". 2. § 1 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Der Ehegatte eines Landwirts nach Absatz 2 gilt als Landwirt, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbs7. § 19 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: 1839 gemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen." 3. Vor § 13 wird die Überschrift des Zweiten Untertitels wie folgt gefasst: ,,Renten wegen Erwerbsminderung". 4. § 13 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Renten wegen Erwerbsminderung". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn 1. sie teilweise erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind, 2. sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse gezahlt haben, 3. sie vor Eintritt der Erwerbsminderung die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben und 4. das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben ist. Landwirte haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind und die sonstigen Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. Voll erwerbsgemindert ist nicht, wer Landwirt nach § 1 Abs. 3 ist." c) In Absatz 2 werden die Wörter ,,der Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter ,,der Erwerbsminderung" und in Nummer 1 die Wörter ,,wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter ,,wegen Erwerbsminderung" ersetzt. d) In Absatz 3 werden das Wort ,,Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort ,,Erwerbsminderung" und die Textstelle ,,Absatzes 1 Nr. 1 bis 3" durch die Wörter ,,Absatzes 1 mit Ausnahme der Unternehmensabgabe" ersetzt. 5. In § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe c wird das Wort ,,erwerbsunfähig" durch das Wort ,,erwerbsgemindert" ersetzt. 6. In § 17 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort ,,erwerbsunfähig" durch das Wort ,,erwerbsgemindert" ersetzt. ,,(1) Zurechnungszeit ist die Zeit bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres, die bei der Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung oder einer Rente wegen Todes hinzugerechnet wird." b) In Absatz 2 wird Nummer 1 wie folgt gefasst: ,,1. bei einer Rente wegen Erwerbsminderung mit dem Eintritt der hierfür maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit,". 1840 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 Versicherten mit der zweithöchsten Steigerungszahl angerechnet. Der Monatsbetrag einer nur teilweise zu leistenden Erwerbsminderungsrente wird aus dem Teil der Steigerungszahl ermittelt, der dem Anteil der teilweise zu leistenden Rente an der jeweiligen Rente in voller Höhe entspricht." d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Der Rentenartfaktor beträgt bei 1. Renten wegen Alters 2. Renten wegen voller Erwerbsminderung 3. Renten wegen teilweiser Erwerbsminderung 4. Witwen- und Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist anschließend 5. Waisenrenten 1,0." 1,0." 0,5." c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Wird eine Rente wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes nur unter Berücksichtigung von § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 7 oder Zeiten nach § 17 Abs. 1 Satz 2 geleistet, bleibt die Zurechnungszeit unberücksichtigt, soweit die gleiche Zeit bei einer vergleichbaren Leistung wegen Erwerbsminderung oder wegen Todes des Versicherten berücksichtigt wird." 8. § 21 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort ,,Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort ,,Erwerbsminderung" ersetzt. b) Absatz 9 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder". bb) In Satz 2 werden die Wörter ,,unbeschadet seiner Unternehmertätigkeit" gestrichen und das Wort ,,erwerbsunfähig" durch das Wort ,,erwerbsgemindert" ersetzt. cc) Satz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ist oder". 9. § 23 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die Steigerungszahl, 2. der Rentenartfaktor und 3. der allgemeine Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden." b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 3 wird jeweils das Wort ,,Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort ,,Erwerbsminderung" ersetzt. c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Grundlage für die Ermittlung der Steigerungszahl sind die Zeiten 1. des Versicherten bei einer Rente wegen Alters und bei einer Rente wegen Erwerbsminderung, 2. des verstorbenen Versicherten bei einer Witwenrente, Witwerrente und Halbwaisenrente, 3. der zwei verstorbenen Versicherten mit den höchsten Steigerungszahlen bei einer Vollwaisenrente. Bei einer Vollwaisenrente ist die Steigerungszahl um einen Zuschlag zu erhöhen. Der Zuschlag beträgt für jeden Kalendermonat mit rentenrechtlichen Zeiten des verstorbenen Versicherten mit der höchsten Anwartschaft 0,075; auf den Zuschlag wird die Steigerungszahl des verstorbenen 1,0." 0,6." 0,2." e) In Absatz 7 werden die Wörter ,,Absätzen 1 bis 4" durch die Wörter ,,übrigen Absätzen dieser Vorschrift" ersetzt. f) Die Absätze 8 und 9 werden durch folgende Absätze 8 bis 11 ersetzt: ,,(8) Für jeden Kalendermonat, 1. für den eine Rente wegen Erwerbsminderung vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, 2. den bei einer Rente wegen Todes die Versicherten vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 63. Lebensjahres verstorben sind, 3. für den eine Altersrente vorzeitig in Anspruch genommen wird, vermindert sich der allgemeine Rentenwert um 0,3 vom Hundert (Abschlag). Bei Renten wegen Erwerbsminderung und bei Renten wegen Todes beträgt der Abschlag höchstens 10,8 vom Hundert, es sei denn, aus den diesen Renten zugrunde liegenden Steigerungszahlen wurde bereits eine vorzeitige Altersrente ermittelt. Der verminderte allgemeine Rentenwert gilt auch für Bezugszeiten nach Vollendung des 65. Lebensjahres. (9) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert bleibt unverändert, wenn aus Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die bereits einer Rente zugrunde lagen, eine weitere Rente zu ermitteln ist. Dies gilt nicht, wenn im Anschluss an eine Rente wegen Erwerbsminderung eine Altersrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres vorzeitig in Anspruch genommen wird oder soweit Absatz 10 Anwendung findet. (10) Der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert vermindert sich für jeden Kalendermonat, für den 1. eine Rente wegen Erwerbsminderung zwischen Vollendung des 60. und 63. Lebensjahres nicht mehr in Anspruch genommen wird, 2. eine Altersrente nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen wird, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 um den jeweiligen Vomhundertsatz, um den der allgemeine Rentenwert nach Absatz 8 zu vermindern war; dies gilt vorbehaltlich von Satz 2 nicht, wenn im Anschluss an eine Rente eine weitere Rente zu ermitteln ist. Wurde während der Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 wegen Vorliegens nur teilweiser Erwerbsminderung eine Rente wegen voller Erwerbsminderung nicht geleistet oder wegen Überschreitens einer Hinzuverdienstgrenze eine Rente wegen Erwerbsminderung nicht in voller Höhe geleistet, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass sich der bisherige Abschlag vom allgemeinen Rentenwert je Kalendermonat 1. der Nichtleistung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung um 50 vom Hundert, 2. der nur teilweisen Leistung in dem Umfang, in dem die Rente wegen Erwerbsminderung nicht geleistet wurde, mindert. (11) Für Zeiten nach Absatz 2 Satz 1, die nach Beginn einer Rente, bei der ein Abschlag zu berücksichtigen ist, zurückgelegt werden, wird ein Monatsteilbetrag ermittelt. Die aus diesen Zeiten ermittelte Steigerungszahl ist mit einem nach den Absätzen 8 bis 10 verminderten allgemeinen Rentenwert zu vervielfältigen, wenn die in Absatz 8 genannten Voraussetzungen vorliegen." 10. In § 27 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 23 Abs. 9 Anwendung findet" durch die Wörter ,,der Rentenartfaktor 1,0 beträgt" ersetzt. 11. Nach § 27 wird eingefügt: ,,§ 27a Rente wegen Erwerbsminderung und Hinzuverdienst (1) Trifft Einkommen im Sinne von § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit einer Rente wegen Erwerbsminderung zusammen, findet bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres § 96a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nicht berücksichtigt wird und als Hinzuverdienstgrenzen die Beträge nach Absatz 2 zugrunde zu legen sind. (2) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt 1. bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung a) in voller Höhe das 62,1fache, b) in Höhe der Hälfte das 77,4fache, des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung, 2. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 630 DM, 3. bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung a) in Höhe von drei Vierteln das 46,8fache, b) in Höhe der Hälfte das 62,1fache, c) in Höhe eines Viertels das 77,4fache des aktuellen Rentenwerts in der gesetzlichen Rentenversicherung." 1841 12. In § 32 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 werden nach der Angabe ,,§ 3 Abs. 4" die Wörter ,, , wobei Renten wegen Todes als Erwerbsersatzeinkommen gelten" eingefügt. 13. Dem § 36 Abs. 2 Nr. 1 wird angefügt: ,,bei Frühgeburten zusätzlich um den Zeitraum, der nach § 3 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes nicht in Anspruch genommen werden konnte,". 14. § 42 Abs. 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Berechtigte erhalten wegen voller Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht." 15. In § 45 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Deutsche Bundespost" durch die Wörter ,,Deutsche Post AG" ersetzt. 16. In § 46 werden die Wörter ,,Bundesministerium für Post und Telekommunikation" durch die Wörter ,,Bundesministerium der Finanzen" und die Wörter ,,Deutschen Bundespost" durch die Wörter ,,Deutschen Post AG" ersetzt. 17. In § 50 Abs. 2 Satz 3 wird das Wort ,,Waisengeldern" durch das Wort ,,Waisenrenten" ersetzt. 18. In § 60 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Deutschen Bundespost" durch die Wörter ,,Deutschen Post AG" ersetzt. 19. In § 63 werden jeweils die Wörter ,,Deutschen Bundespost" durch die Wörter ,,Deutschen Post AG" ersetzt. 20. Dem § 83 Abs. 1 wird angefügt: ,,Soweit Vorschriften dieses Gesetzes bei Hinzuverdienstgrenzen für Renten wegen Erwerbsminderung an den aktuellen Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung anknüpfen, ist der aktuelle Rentenwert (Ost) der gesetzlichen Rentenversicherung maßgebend, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt wird. Der aktuelle Rentenwert der gesetzlichen Rentenversicherung ist maßgebend, wenn in einem Kalendermonat Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit sowohl im Beitrittsgebiet als auch im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet erzielt wird." 21. § 88 Satz 1 Nr. 3 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe a wird das Wort ,,erwerbsunfähig" durch das Wort ,,erwerbsgemindert" ersetzt. b) In Buchstabe b Doppelbuchstabe bb wird das Wort ,,Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort ,,Erwerbsminderung" ersetzt. 1842 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 25. § 96 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Text wird Absatz 1. b) Folgende Absätze werden angefügt: ,,(2) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorliegt. (3) Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch Witwen oder Witwer, die am 31. Dezember 2000 bereits erwerbsunfähig waren und dies ununterbrochen sind." 26. § 97 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 4 werden in Nummer 2 die Wörter ,,bleiben oder" durch das Wort ,,bleiben," ersetzt, in Nummer 3 wird der Punkt durch das Wort ,,oder" ersetzt und angefügt: ,,4. eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung zu ermitteln ist." b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort ,,Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort ,,Erwerbsminderung" ersetzt. 27. § 122 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Verstirbt der Empfänger einer Landabgaberente nach dem 31. Dezember 1994, wird die Leistung dem überlebenden Ehegatten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, in Höhe der Landabgaberente eines Verheirateten geleistet." 28. Nach Anlage 2 wird angefügt: ,,Anlage 3 Rentenbeginn/Monat nach Todesmonat Werte nach § 92a Umfang in Vierundfünfzigsteln 18 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 22. Nach § 92 wird eingefügt: ,,§ 92a Zurechnungszeiten Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2004 endet die Zurechnungszeit mit dem vollendeten 55. Lebensjahr. Die darüber hinausgehende Zeit bis zum vollendeten 60. Lebensjahr wird in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in dem in Anlage 3 geregelten Umfang zusätzlich als Zurechnungszeit berücksichtigt. Für Renten wegen Todes gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen ist. War vor Beginn einer Rente wegen Todes aus den dieser Rente zugrunde liegenden Zeiten eine Rente wegen Erwerbsminderung zu ermitteln, bei der die Zurechnungszeit nach Anlage 3 anteilig zu berücksichtigen war, ist bei der Rente wegen Todes die Zurechnungszeit in Höhe desselben Anteils zu berücksichtigen, mit dem die Zurechnungszeit bei der Rente wegen Erwerbsminderung zu berücksichtigen war." 23. Nach § 93 wird eingefügt: ,,§ 93a Abschlag vom Rentenwert Bei Beginn einer Rente wegen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2004 wird der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nach § 23 Abs. 8 in Abhängigkeit vom Beginn der Rente in Höhe des Vomhundertsatzes nach Anlage 3 berücksichtigt. Für Renten wegen Todes gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass nicht auf den Rentenbeginn, sondern auf den auf den Todesmonat folgenden Kalendermonat abzustellen ist. War vor Beginn einer weiteren Rente eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung mit einem Rentenbeginn vor dem 1. Januar 2004 zu ermitteln, wird der Abschlag vom allgemeinen Rentenwert bei der weiteren Rente ermittelt, indem die Hälfte des sich nach § 23 Abs. 8 oder Satz 1 ergebenden Abschlags um die Hälfte des bisherigen Abschlags erhöht wird." 24. Vor § 96 wird nach der Überschrift des Dritten Unterabschnitts eingefügt: ,,§ 95a Renten wegen Erwerbsunfähigkeit und wegen Todes (1) Bestand am 31. Dezember 2000 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, besteht der Anspruch weiter, solange Erwerbsunfähigkeit nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht vorliegt; die Rente gilt ab 1. Januar 2001 als Rente wegen voller Erwerbsminderung. Zeiten des Bezugs einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit vor dem 1. Januar 2001 gelten als Zeiten des Bezugs einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für diese Rente ist § 27a nicht anzuwenden. (2) Verstirbt der Leistungsberechtigte nach Absatz 1 und entsteht innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Tod des Versicherten ein Anspruch auf Rente wegen Todes, ist ein Abschlag vom allgemeinen Rentenwert nicht vorzunehmen." Jahr Monat § 93a vom Hundert 0,00 2,78 5,56 8,33 11,11 13,89 16,67 19,44 22,22 25,00 27,78 30,56 33,33 vor 2001 2001 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 1843 Rentenbeginn/Monat nach Todesmonat Werte nach § 92a Umfang in Vierundfünfzigsteln 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 Jahr Monat § 93a vom Hundert 36,11 38,89 41,67 44,44 47,22 50,00 52,78 55,56 58,33 61,11 63,89 66,67 69,44 72,22 75,00 77,78 80,56 83,33 86,11 88,89 91,67 94,44 97,22 100,00" 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Minderung der Erwerbsfähigkeit oder wegen Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter ,,verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt. Artikel 13 Änderung des Abgeordnetengesetzes (1101-8) In § 22 Abs. 3 des Abgeordnetengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1754) geändert worden ist, werden nach dem Wort ,,wegen" das Wort ,,Erwerbsminderung," eingefügt. 2002 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Artikel 14 Änderung der Regelunterhalt-Verordnung (404-18-1) In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970 (BGBl. I S. 1010), die durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 6. April 1998 (BGBl. I S. 666) aufgehoben worden ist, werden die Wörter ,,Dienst-, Berufsoder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter ,,Dienstunfähigkeit, verminderter Erwerbsfähigkeit" ersetzt. 2003 Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember Artikel 15 Änderung des Versicherungsteuergesetzes (611-15) In § 4 Nr. 5 des Versicherungsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I S. 22), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1790) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter ,,verminderten Erwerbsfähigkeit" ersetzt. Artikel 16 Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes (702-3) Das Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBl. I S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), wird wie folgt geändert: 1. § 9 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 Buchstabe a werden nach dem Wort ,,wegen" die Wörter ,,voller Erwerbsminderung," eingefügt. b) In Absatz 4 werden jeweils nach dem Wort ,,wegen" die Wörter ,,teilweiser Erwerbsminderung oder" eingefügt. 2. In § 10 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter ,,berufsunfähig oder erwerbsunfähig" durch die Wörter ,,erwerbsgemindert oder berufsunfähig" ersetzt. 3. In der Überschrift zu § 11 werden nach den Wörtern ,,Fall der" das Wort ,,Erwerbsminderung," eingefügt. Artikel 11 Änderung der Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme (860-3-5) In § 2 Satz 1 der Verordnung über das Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bei Zusammentreffen mit Versorgungsleistungen der Sonderversorgungssysteme vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3359) wird das Wort ,,Erwerbsunfähigkeit" durch die Wörter ,,voller Erwerbsminderung" ersetzt. Artikel 12 Änderung des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (870-1) In § 7 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 1844 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 Artikel 17 Artikel 20 Änderung des Schwerbehindertengesetzes (871-1) In § 22 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBl. I S. 1421, 1550), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. September 2000 (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, werden die Wörter ,,Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit" durch die Wörter ,,teilweisen Erwerbsminderung, der vollen Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit" ersetzt. Artikel 21 Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang Änderung des Bundesversorgungsgesetzes (830-2) Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1676), wird wie folgt geändert: 1. In § 25a Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort ,,die" die Wörter ,,voll erwerbsgemindert oder" eingefügt. 2. In § 25f Abs. 2 Nr. 1 werden nach den Wörtern ,,sowie bei" die Wörter ,,voll Erwerbsgeminderten oder" eingefügt. 3. In § 30 Abs. 8 Nr. 2 wird das Wort ,,Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort ,,Erwerbsminderung" ersetzt. 4. In § 50 werden nach dem Wort ,,wer" die Wörter ,,voll erwerbsgemindert oder" eingefügt. Die auf den Artikeln 7, 11, 14, 18 und 19 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung geändert werden. Artikel 22 Änderung des Rentenreformgesetzes 1999 Artikel 18 Änderung der Ausgleichsrentenverordnung (830-2-3) Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 13. November 2000 (BGBl. I S. 1503), wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Abs. 3 Nr. 4 wird das Wort ,,Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort ,,Erwerbsminderung" ersetzt. 2. In § 2 Abs. 1 Nr. 32 wird das Wort ,,Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort ,,Erwerbsminderung" ersetzt. Das Rentenreformgesetz 1999 vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Juli 1999 (BGBl. I S. 1648), wird wie folgt geändert: 1. Es werden aufgehoben: a) Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a, d, e, h, j, k, l, q, s, t, u, v und z, Doppelbuchstabe aa, cc, ff, gg, rr, ss, tt, vv, xx, Dreifachbuchstabe aaa, Nr. 3, 7 bis 9, 10 Buchstabe b, Nr. 11, 12, soweit § 33 Abs. 2 und 3 neu gefasst worden ist, Nr. 15, 19 bis 21, 22 Buchstabe b bis d, Nr. 25, 29, 30 Buchstabe a, Nr. 31 Buchstabe b, Nr. 32, 36, 38, 40 bis 42, 43 Buchstabe b, Nr. 45 bis 47, 48 Buchstabe a und d, Nr. 49, 51, 53 bis 59, 71, 73, 76, soweit § 236a eingefügt worden ist, Nr. 77 bis 81, 82, 84, 85, 90 bis 92, 97, 98, 100 bis 103, 110, 117, 118 Buchstabe b, soweit § 302 Abs. 4 eingefügt worden ist, Nr. 119 Buchstabe a, b und d, Nr. 121, 122, 124, 127, 129, 130, 136, 137, b) Artikel 2, c) Artikel 3 Nr. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 12, d) Artikel 4 Nr. 2, e) Artikel 5 Nr. 3, f) Artikel 6 Nr. 2 und 3, g) Artikel 10, h) Artikel 11, i) Artikel 14 Nr. 1 Buchstabe a, b, c, h und i, Nr. 2, 4 bis 11, 14, 15, 20, 23, 24, 26 bis 28, 33, 34 und 37, j) Artikel 17 Nr. 1, k) Artikel 18, l) Artikel 21 Nr. 1, m) Artikel 23, n) Artikel 24, o) Artikel 25 Nr. 2, 3, 5, 6, p) Artikel 26, q) Artikel 27, r) Artikel 28 Nr. 1 und 2 und s) Artikel 29. Artikel 19 Änderung der Berufsschadensausgleichsverordnung (830-2-13) § 9 der Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984 (BGBl. I S. 861), die zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 2 Nr. 5 wird das Wort ,,Erwerbsunfähigkeit" durch das Wort ,,Erwerbsminderung" ersetzt. 2. Absatz 6 wird wie folgt gefasst: ,,(6) Wird wegen eines Nachschadens statt einer schädigungsbedingt gezahlten Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit gezahlt, ist weiterhin der Betrag als Einkommen anzusetzen, der als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit zu zahlen wäre." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2000 Teil I Nr. 57, ausgegeben zu Bonn am 23. Dezember 2000 2. Artikel 33 Abs. 13a wird wie folgt geändert: a) Die Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. Neuordnung des Rechts der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in Artikel 14 Nr. 1 Buchstabe d bis g und j, Nr. 3, 12, 13, 16, 19 Buchstabe a, Nr. 21, 22, 25 und 29 bis 32, 35 und 36, Artikel 15, 16 Nr. 2 und 3." b) Die Worte ,, , soweit nicht bis zu diesem Zeitpunkt durch ein Gesetz etwas anderes geregelt ist" werden gestrichen. 1845 zember 1998 (BGBl. I S. 3843) wird wie folgt geändert: 1. Artikel 1 § 2 wird aufgehoben. 2. Artikel 11 Abs. 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Am 1. Januar 2001 tritt Artikel 1 §§ 4 bis 6 in Kraft." Artikel 24 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2001 in Kraft, soweit in den folgenden Absätzen nicht etwas anderes bestimmt ist. (2) Mit Wirkung vom 1. Oktober 2000 tritt Artikel 1 Nr. 34 bis 36 in Kraft. (3) Am Tag nach der Verkündung treten Artikel 1 Nr. 37 sowie Artikel 22 und 23 in Kraft. Artikel 23 Änderung des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte Das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte vom 19. De- Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und wird im Bundesgesetzblatt verkündet. Berlin, den 20. Dezember 2000 Der Bundespräsident Johannes Rau Der Bundeskanzler Gerhard Schröder Für den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer Der Bundesminister der Finanzen Hans Eichel Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Karl-Heinz Funke Die Bundesministerin für Gesundheit Andrea Fischer