Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 27 vom 17.05.2017  - Seite 1121 bis 1158 - Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

424-5-6303-8303-19303-17-1424-5-1303-20303-20-1303-21303-1310-4312-1330-1420-1421-1423-5-2442-5442-5-2860-6303-8-4424-5-5
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1121 Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe* Vom 12. Mai 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: fentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt gefasst: ,,§ 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts Zur Rechtsanwaltschaft kann nur zugelassen werden, wer 1. die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz erlangt hat, 2. die Eingliederungsvoraussetzungen nach Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland erfüllt oder 3. über eine Bescheinigung nach § 16a Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland verfügt. Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz nicht anzuwenden." 2. § 5 wird aufgehoben. ist Artikel 1 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröf* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, sowie der Umsetzung der Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des BinnenmarktInformationssystems (,,IMI-Verordnung") (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20). 1122 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils die Wörter ,,der Bewerber" durch die Wörter ,,die antragstellende Person" ersetzt. b) In Nummer 4 werden die Wörter ,,den Bewerber" durch die Wörter ,,die antragstellende Person" ersetzt. c) In Nummer 5 werden die Wörter ,,der Bewerber" durch die Wörter ,,die antragstellende Person" und wird das Wort ,,ihn" durch das Wort ,,sie" ersetzt. d) In den Nummern 6 bis 8 werden jeweils die Wörter ,,der Bewerber" durch die Wörter ,,die antragstellende Person" ersetzt. e) In Nummer 9 werden die Wörter ,,der Bewerber" durch die Wörter ,,die antragstellende Person", die Wörter ,,des Bewerbers" durch die Wörter ,,der antragstellenden Person" und die Wörter ,,der Bewerber" durch die Wörter ,,die antragstellende Person" ersetzt. f) Nummer 10 wird wie folgt gefasst: ,,10. wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen." 4. In § 10 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,den Bewerber" durch die Wörter ,,die antragstellende Person" ersetzt. 5. § 12 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. vereidigt ist und 2. den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat." 6. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter ,,oder errichtet er eine Zweigstelle" durch ein Komma und die Wörter ,,errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf" ersetzt. b) In Satz 2 werden nach den Wörtern ,,Die Errichtung" die Wörter ,,oder Aufgabe einer weiteren Kanzlei oder" eingefügt. 7. § 31 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Sie können ihre Verzeichnisse als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden Gesamtverzeichnisses führen. Die Rechtsanwaltskammern geben die in ihren Verzeichnissen zu speichernden Daten im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis ein. Aus dem Gesamtverzeichnis muss sich die Kammerzugehörigkeit der Rechtsanwälte ergeben." b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort ,,und" die Wörter ,,den oder" eingefügt. bb) In Nummer 3 werden nach dem Wort ,,bestehender" die Wörter ,,weiterer Kanzleien und" eingefügt. cc) In Nummer 4 werden nach dem Wort ,,bestehender" die Wörter ,,weiterer Kanzleien und" eingefügt. dd) In Nummer 7 werden nach dem Wort ,,Vertretungsverbote" die Wörter ,,sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung" eingefügt. ee) In Nummer 8 werden vor dem Wort ,,Vornamen" die Wörter ,,Vorname oder" eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen. Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechtsanwälten zudem die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu ermöglichen." 8. § 31a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort ,,Anwaltspostfach" das Wort ,,empfangsbereit" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,und" die Wörter ,,den oder" eingefügt. c) Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt: ,,(5) Die Bundesrechtsanwaltskammer kann auch für sich und für die Rechtsanwaltskammern besondere elektronische Anwaltspostfächer einrichten. Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden. (6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen. (7) Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene weitere Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer ein weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. Wird die Eintragung der weiteren Kanzlei im Gesamtverzeichnis gelöscht, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf und löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird. Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3, 4 und 6 dieser Vorschrift sowie § 31 Absatz 4 Satz 1 und 2 gelten für das weitere besondere elektronische Anwaltspostfach entsprechend." 9. In § 33 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,Abs. 3, § 46c Absatz 4 Satz 3" durch die Angabe ,,Absatz 3" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1123 10. § 46a Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird das Wort ,,und" durch ein Semikolon ersetzt. b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. abweichend von § 12 Absatz 3 die Bewerberin oder der Bewerber unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;". c) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Wörter ,,die Tätigkeit abweichend von § 12 Absatz 4" werden durch die Wörter ,,abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit" ersetzt. 11. § 46c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird die Angabe ,,49a, 51" durch die Wörter ,,49a und 50 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 51" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 wird das Wort ,,gesonderte" durch das Wort ,,weitere" ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. 12. § 50 wird wie folgt gefasst: ,,§ 50 Handakten (1) Der Rechtsanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde. (2) Dokumente, die der Rechtsanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Rechtsanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Rechtsanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. (3) Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Rechtsanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient. (5) In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt." 13. § 51 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden die Wörter ,,1 vom Hundert" durch die Wörter ,,einem Prozent" ersetzt. b) Absatz 8 wird aufgehoben. 14. § 51a Absatz 3 wird aufgehoben. 15. In § 53 Absatz 6 wird nach der Angabe ,,Satz 1" die Angabe ,,und 2" eingefügt. 16. § 55 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden." b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei" durch die Wörter ,,Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien" ersetzt. 17. § 57 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Auf das Verfahren sind die §§ 307 bis 309 und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden." b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,§ 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht in dem Verfahren nach Absatz 3 geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen." 18. In § 58 Absatz 3 werden die Wörter ,,Abschriften einzelner Schriftstücke" durch die Wörter ,,Kopien einzelner Dokumente" ersetzt. 19. In § 59a Absatz 2 Nummer 1 wird nach dem Wort ,,aus" das Wort ,,anderen" eingefügt. 20. § 59b Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Komma durch einen Doppelpunkt ersetzt. bb) In Buchstabe f wird dem Wort ,,Umgang" das Wort ,,sorgfältiger" vorangestellt. cc) In Buchstabe g werden nach dem Wort ,,Kanzleipflicht" die Wörter ,,und Pflichten bei der Einrichtung und Unterhaltung von weiteren Kanzleien und Zweigstellen" eingefügt. 1124 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 b) Nummer 2 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Komma durch ein Semikolon ersetzt und werden die Wörter ,,hierbei betrifft die Regelungsbefugnis" angefügt. bb) In Buchstabe a wird dem Wort ,,Bestimmung" das Wort ,,die" vorangestellt. cc) In Buchstabe b wird dem Wort ,,Regelung" das Wort ,,die" vorangestellt. c) In Nummer 6 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a das Komma durch einen Doppelpunkt ersetzt. d) In Nummer 8 werden nach den Wörtern ,,Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer" ein Komma und die Wörter ,,die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt" eingefügt. 21. § 59j wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 22. In § 59m Absatz 2 wird nach der Angabe ,,43b," die Angabe ,,43d," eingefügt und werden die Wörter ,,und die §§ 57 bis 59" durch ein Komma und die Wörter ,,die §§ 57 bis 59 und 59b" ersetzt. 23. § 60 wird wie folgt gefasst: ,,§ 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer (1) Für den Bezirk eines Oberlandesgerichts wird eine Rechtsanwaltskammer gebildet. Sie hat ihren Sitz am Ort des Oberlandesgerichts. (2) Mitglieder der Rechtsanwaltskammer sind 1. Personen, die von ihr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden, 2. Rechtsanwaltsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und 3. Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind. (3) Die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer erlischt 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 13 oder des § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 59h Absatz 1 bis 4 oder des § 59i Satz 2 in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Satz 3 vorliegen, 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Rechtsanwaltsgesellschaft die Voraussetzungen der Nummer 2 vorliegen, gegen den Geschäftsführer eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 115c Satz 2 ergangen ist oder die Geschäftsführungstätigkeit für die Rechtsanwaltsgesellschaft beendet ist." 24. In § 63 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,Versammlung der Kammer" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. 25. § 64 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und un- mittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Hierbei kann vorgesehen werden, dass die Stimmen auch in der Kammerversammlung abgegeben werden können. Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen." 26. In § 66 Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Geldbuße" die Wörter ,,(§ 114 Absatz 1 Nummer 3)" eingefügt. 27. § 69 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Davon kann abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstandes nicht unter sieben sinkt. Die Ersetzung kann durch das Nachrücken einer bei der letzten Wahl nicht gewählten Person oder durch eine Nachwahl erfolgen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer." 28. In § 73 Absatz 2 Nummer 7 werden die Wörter ,,Versammlung der Kammer" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. 29. In § 74 Absatz 6 wird die Angabe ,,Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe ,,Absatz 2 Nummer 3" ersetzt. 30. § 74a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Auf das Verfahren sind die §§ 308, 309 und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden." b) In Absatz 6 wird die Angabe ,,Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter ,,Absatz 2 Nummer 3" ersetzt. 31. In § 76 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Rechtsanwälte" das Komma und das Wort ,,Bewerber" gestrichen. 32. In § 80 Absatz 3 werden die Wörter ,,Versammlung der Kammer" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. 33. In § 82 Satz 1 werden die Wörter ,,über die Versammlung der Kammer" durch die Wörter ,,der Kammerversammlung" ersetzt. 34. § 84 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im Wege der Anfechtung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung in dem Verfahren nach § 112a Absatz 1 geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen." 35. § 85 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Versammlung der Kammer" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,die Versammlung der Kammer" durch die Wörter ,,die Kammerversammlung" und die Wörter ,,der Versammlung" durch die Wörter ,,der Kammerversammlung" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1125 c) In Absatz 3 wird das Wort ,,Versammlung" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. 36. § 86 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Versammlung der Kammer" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,Versammlung" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. 37. In § 87 Absatz 1 werden das Wort ,,Kammer" und das Wort ,,Versammlung" jeweils durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. 38. § 88 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort ,,Versammlung" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Versammlung" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Kammer" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. c) In Absatz 5 werden die Wörter ,,der Kammer" gestrichen. 39. § 89 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Versammlung der Kammer" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,Versammlung" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;". c) Absatz 3 wird aufgehoben. 40. In § 112a Absatz 1 wird vor den Wörtern ,,einer auf Grund" das Wort ,,nach" eingefügt und werden die Wörter ,,einer Satzung einer der nach diesem Gesetz errichteten Rechtsanwaltskammern, einschließlich der Bundesrechtsanwaltskammer" durch die Wörter ,,nach einer Satzung einer Rechtsanwaltskammer oder der Bundesrechtsanwaltskammer" ersetzt. 41. § 112d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,Rechtsanwaltskammer oder Behörde" durch die Wörter ,,Rechtsanwaltskammer, die Bundesrechtsanwaltskammer oder die Behörde" ersetzt. b) In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Rechtsanwaltskammer" die Wörter ,,oder Bundesrechtsanwaltskammer" eingefügt. 42. § 112f wird wie folgt gefasst: ,,§ 112f Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse (1) Für ungültig oder nichtig erklärt werden können, wenn sie unter Verletzung des Gesetzes oder der Satzung zustande gekommen sind oder wenn sie ihrem Inhalt nach mit dem Gesetz oder der Satzung nicht vereinbar sind, 1. Wahlen und Beschlüsse der Organe der Rechtsanwaltskammern und der Organe der Bundesrechtsanwaltskammer mit Ausnahme der Satzungsversammlung sowie 2. Wahlen zu Organen der Rechtsanwaltskammern und der Bundesrechtsanwaltskammer. (2) Klagen nach Absatz 1 können erhoben werden 1. durch die Behörde, die die Staatsaufsicht führt, und 2. im Fall der Klage gegen eine Rechtsanwaltskammer durch ein Mitglied der Rechtsanwaltskammer; im Fall der Klage gegen die Bundesrechtsanwaltskammer durch eine Rechtsanwaltskammer. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist die Klage gegen einen Beschluss nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Beschluss in seinen Rechten verletzt zu sein. (3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 2 kann die Klage nur innerhalb eines Monats nach der Wahl oder Beschlussfassung erhoben werden." 43. Nach § 112g wird folgender § 112h eingefügt: ,,§ 112h Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise Wird durch den Anwaltsgerichtshof oder den Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Rechtsanwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Entscheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft der Rechtsanwaltskammer zu übermitteln." 44. In § 115c Satz 1 wird die Angabe ,,Abs. 1 Satz 3" durch die Wörter ,,Absatz 2 Nummer 3" ersetzt. 45. In § 163 Satz 2 werden die Wörter ,,Abs. 7 dieses Gesetzes" durch die Angabe ,,Absatz 7" ersetzt. 46. In § 168 Absatz 3 werden nach dem Wort ,,für" die Wörter ,,die Bewerberin oder" eingefügt. 47. In § 173 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,(§ 47 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, § 161 Abs. 1 Satz 1, § 163)" durch die Wörter ,,(§ 47 Absatz 2, § 53 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5, § 161 Absatz 1 Satz 1, § 163 Satz 1)" ersetzt. 1126 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 48. § 177 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,Kammer" durch das Wort ,,Bundesrechtsanwaltskammer" ersetzt. b) In Nummer 1 wird das Wort ,,Kammern" durch das Wort ,,Rechtsanwaltskammern" ersetzt. 49. In § 178 Absatz 3 wird das Wort ,,Kammern" durch das Wort ,,Rechtsanwaltskammern" ersetzt. 50. In § 180 Absatz 2 wird das Wort ,,Kammer" durch das Wort ,,Bundesrechtsanwaltskammer" ersetzt. 51. In § 185 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter ,,der Kammer" gestrichen. 52. In § 187 wird das Wort ,,Hauptversammlungen" durch die Wörter ,,Versammlungen ihrer Mitglieder (Hauptversammlungen)" ersetzt. 53. § 191a Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Der Satzungsversammlung gehören an: 1. ohne Stimmrecht die Mitglieder des Präsidiums der Bundesrechtsanwaltskammer und die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern; 2. mit Stimmrecht die nach § 191b gewählten Mitglieder." 54. § 191b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Kammermitglieder" durch die Wörter ,,Mitglieder der Rechtsanwaltskammern" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort ,,Kammer" durch das Wort ,,Rechtsanwaltskammern" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden." cc) In dem neuen Satz 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. dd) In Satz 4 werden nach den Wörtern ,,sind die" die Wörter ,,Bewerberinnen oder" eingefügt. 55. § 191d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Versammlung" durch das Wort ,,Satzungsversammlung" ersetzt. b) Absatz 5 wird aufgehoben. 56. § 191e wird wie folgt gefasst: ,,§ 191e Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde (1) Der Vorsitzende der Satzungsversammlung hat die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zur Berufsordnung dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuzuleiten. Dieses kann die Beschlüsse oder Teile derselben innerhalb von drei Monaten nach Zugang im Rahmen seiner Staatsaufsicht (§ 176 Absatz 2) aufheben. Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es der Bundesrechtsanwaltskammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben. (2) Die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse sind in den für die Verlautbarungen der Bundesrechtsanwaltskammer bestimmten Presse- organen zu veröffentlichen, sofern sie nicht der Aufhebung unterfallen. Sie treten am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft." 57. Nach § 204 Absatz 3 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt: ,,§ 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im anwaltsgerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen." 58. § 205a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Eintragungen in den über den Rechtsanwalt geführten Akten über die in Satz 4 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der in Satz 4 bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über den Rechtsanwalt elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen 1. fünf Jahre bei a) Warnungen, b) Rügen, c) Belehrungen, d) strafgerichtlichen Verurteilungen und anderen Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben; 2. zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen, auch wenn sie nebeneinander verhängt werden; 3. 20 Jahre bei Vertretungsverboten (§ 114 Absatz 1 Nummer 4)." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,anwaltsgerichtliche Maßnahme" durch die Wörter ,,Maßnahme oder Entscheidung" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,anwaltsgerichtlichen Maßnahmen" durch die Wörter ,,den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1" ersetzt. d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. 59. § 207 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,das Mitglied der Rechtsanwaltskammer" durch die Wörter ,,der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach dem Wort ,,gelten" das Wort ,,sinngemäß" gestrichen, werden die Wörter ,,4 bis 6, 12 und 12a" durch die Wörter ,,4, 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17" ersetzt und wer- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1127 den nach dem Wort ,,Gesetzes" die Wörter ,,sinngemäß sowie die auf Grund von § 31c erlassene Rechtsverordnung" eingefügt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend." c) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: ,,(3) Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. Wurde er als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen, hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung ,,Syndikus" in Klammern nachzustellen. Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung ,,Mitglied der Rechtsanwaltskammer" zu verwenden. (4) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2), über die Gebührenüberhebung (§ 352) und über den Parteiverrat (§ 356) stehen niedergelassene ausländische Rechtsanwälte den Rechtsanwälten und Anwälten gleich." 60. In § 209 Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort ,,gelten" das Wort ,,sinngemäß" gestrichen, werden die Wörter ,,4 bis 6, 12 und 12a" durch die Wörter ,,4 und 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17" ersetzt und werden nach dem Wort ,,Gesetzes" die Wörter ,,sinngemäß sowie die auf Grund von § 31c erlassene Rechtsverordnung" eingefügt. 61. § 214 wird § 211. 62. § 215 wird aufgehoben. 63. Der Bundesrechtsanwaltsordnung wird die aus der Anlage 1 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen der Bundesrechtsanwaltsordnung erhalten die Bezeichnungen und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 1 zu diesem Gesetz ergeben. Die Paragraphen der Bundesrechtsanwaltsordnung erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 1 zu diesem Gesetz ergeben. Weggefallene Paragraphen erhalten keine Überschrift. ,,Teil 4 Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation". b) Die Angabe zu § 16 wird durch die folgenden Angaben ersetzt: ,,§ 16 Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation § 16a Entscheidung über den Antrag". c) Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst: ,,§ 19 (weggefallen)". d) Nach der Angabe zu § 27 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 27a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach". e) Die Angaben zu den §§ 37 und 38 werden wie folgt gefasst: ,,§ 37 § 38 Europäische Verwaltungszusammenarbeit; Bescheinigungen Mitteilungspflichten gegenüber anderen Staaten". f) Die Angabe zu § 43 wird gestrichen. 2. § 4 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten mit Ausnahme des § 12 Absatz 4 sowie der §§ 17 und 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die §§ 6 bis 36, 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß sowie die auf Grund von § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung." 3. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,nach § 4 Absatz 1 Satz 2" gestrichen und wird das Wort ,,,,(Syndikus)"" durch die Wörter ,,,,Syndikus" in Klammern" ersetzt. b) Absatz 3 wird aufgehoben. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,die §§ 31 bis 31c sowie" gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. 5. In § 7 Absatz 3 werden die Wörter ,,nach Teil 4 in Verbindung mit § 4" durch die Wörter ,,4 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 4 Satz 1 Nummer 2 oder 3" ersetzt. 6. In § 11 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,mit Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" gestrichen. 7. In § 12 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter ,,mündlich oder schriftlich" gestrichen. 8. In § 13 Absatz 1 werden die Wörter ,,mit Ausnahme des § 46a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" gestrichen. Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000 (BGBl. I S. 182, 1349), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu Teil 4 wird wie folgt gefasst: 1128 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 9. Die Überschrift von Teil 4 wird wie folgt gefasst: ,,Teil 4 Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation". 10. § 16 wird durch die folgenden §§ 16 und 16a ersetzt: ,,§ 16 Antrag auf Feststellung einer gleichwertigen Berufsqualifikation (1) Eine Person, die eine Ausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, kann zum Zweck der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ohne Eingliederung nach Teil 3 die Feststellung beantragen, dass die von ihr erworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse umfasst, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind. Der Antrag kann bei jedem der nach § 18 Absatz 1 und 2 zuständigen Prüfungsämter, jedoch nicht bei mehreren gleichzeitig gestellt werden. (2) Beruht die Zugangsberechtigung zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts auf einem Ausbildungsnachweis, 1. dessen zu Grunde liegende Ausbildung nicht überwiegend in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz durchgeführt wurde oder 2. der nicht von einem der in Nummer 1 genannten Staaten ausgestellt wurde, so muss die antragstellende Person in dem Staat, in dem der Nachweis ausgestellt oder anerkannt wurde, ausweislich einer Bescheinigung der dort zuständigen Behörde den Beruf des europäischen Rechtsanwalts mindestens drei Jahre ausgeübt haben. (3) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf; 2. ein Nachweis, der die Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts bescheinigt, im Original oder in Kopie; 3. ein Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in einem der in Absatz 2 Nummer 1 genannten Staaten durchgeführt wurde, oder in den Fällen des Absatzes 2 eine Bescheinigung über die mindestens dreijährige Berufsausübung; 4. eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag nach Absatz 1 gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde; 5. für den Fall, dass geltend gemacht wird, dass Unterschiede nach § 16a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nach § 16a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 vollständig ausgeglichen wurden, geeignete Nachweise hierüber. (4) Der Antrag und die nach Absatz 3 Nummer 1 und 4 beizufügenden Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen. § 16a Entscheidung über den Antrag (1) Das Prüfungsamt bestätigt den Eingang des Antrags nach § 16 Absatz 1 innerhalb eines Monats. Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstellenden Person auch mit, ob Dokumente fehlen oder von Dokumenten einfache oder beglaubigte Übersetzungen vorzulegen sind. Das Prüfungsamt entscheidet über den Antrag spätestens vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente. (2) Das Prüfungsamt lehnt den Antrag ab, wenn die antragstellende Person keine Zugangsberechtigung im Sinne des § 16 Absatz 1 und 2 besitzt oder die erforderlichen Dokumente nicht vorlegt. (3) Das Prüfungsamt erlegt der antragstellenden Person die Ablegung einer Eignungsprüfung auf, wenn 1. sich ihre Ausbildung auf Fächer bezog, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in Deutschland erforderlich sind, und 2. diese Unterschiede nicht anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, ausgeglichen wurden. Die Auferlegung einer Eignungsprüfung gilt als Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3. Beabsichtigt das Prüfungsamt, von der Auferlegung einer Eignungsprüfung abzusehen, so hat es zuvor eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer einzuholen, in deren Bezirk es gelegen ist. (4) Das Prüfungsamt hat die Auferlegung einer Eignungsprüfung zu begründen und der antragstellenden Person dabei mitzuteilen, 1. welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zum einen die von ihr erlangte Berufsqualifikation und zum anderen die zur Erlangung der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz geforderte Berufsqualifikation entspricht und 2. worin die Unterschiede nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 liegen und warum diese nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 als ausgeglichen anzusehen sind. (5) Wer die Voraussetzungen des § 16 unmittelbar erfüllt oder die Eignungsprüfung besteht, erhält hierüber vom Prüfungsamt eine Bescheinigung und wird nach den §§ 6 bis 36 und 46a bis 46c Absatz 1, 4 und 5 der Bundesrechtsanwaltsordnung von der Rechtsanwaltskammer zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. (6) Das Verwaltungsverfahren nach dieser Vorschrift und § 16 kann elektronisch und über eine Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1129 einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden." 11. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Kenntnisse" die Wörter ,,und Kompetenzen" eingefügt und werden die Wörter ,,der Bundesrepublik" gestrichen. b) Satz 3 wird aufgehoben. 12. § 18 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: ,,(3) Soweit nicht in diesem Gesetz oder in einer auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung Abweichendes bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die Vorschriften für die zweite juristische Staatsprüfung desjenigen Landes entsprechend, in dem das Prüfungsamt eingerichtet ist." b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5. 13. § 19 wird aufgehoben. 14. § 21 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Das Prüfungsamt erlässt der antragstellenden Person auf Antrag einzelne Prüfungsleistungen ganz oder teilweise, wenn sie nachweist, dass sie durch ihre berufliche Ausbildung oder anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in Deutschland erforderlichen materiell-rechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat. Ein Antrag nach Satz 1 soll möglichst zusammen mit dem Antrag nach § 16 Absatz 1 gestellt werden. Das Prüfungsamt kann vor dem Erlass von Prüfungsleistungen eine Stellungnahme der Rechtsanwaltskammer einholen, in deren Bezirk es gelegen ist." b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und folgender Satz wird angefügt: ,,Satz 1 gilt nicht, wenn der antragstellenden Person eine Aufsichtsarbeit nach Absatz 2 erlassen wurde." d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 15. In § 23 Absatz 1 werden nach dem Wort ,,schriftlich" die Wörter ,,oder elektronisch" eingefügt. 16. § 25 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Ein europäischer Rechtsanwalt darf die Tätigkeiten eines Rechtsanwalts in Deutschland nach den folgenden Vorschriften vorübergehend und gelegentlich ausüben (dienstleistender europäischer Rechtsanwalt). Ob die Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist insbesondere anhand ihrer Dauer, Häufigkeit, regelmäßigen Wiederkehr und Kontinuität zu beurteilen." 17. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,Abs. 1 und" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Herkunftsstaat" durch die Wörter ,,Staat der Niederlassung" ersetzt. 18. § 27 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden nach der Angabe ,,43b" ein Komma und die Angabe ,,43d" eingefügt. b) Folgender Absatz 3 wird angefügt: ,,(3) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit in Deutschland ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen, die nach Art und Umfang den durch seine berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist. Ist dem Rechtsanwalt der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar, hat er seinen Mandanten auf diese Tatsache und deren Folgen vor seiner Mandatierung in Textform hinzuweisen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Tätigkeit eines Syndikusrechtsanwalts ausgeübt wird." 19. Nach § 27 wird folgender § 27a eingefügt: ,,§ 27a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (1) Der dienstleistende europäische Rechtsanwalt kann bei der nach § 32 Absatz 4 zuständigen Rechtsanwaltskammer die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs beantragen. Liegen die Voraussetzungen für die Einrichtung vor, wird er nur zu diesem Zweck in das Verzeichnis der Rechtsanwaltskammer und das Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer eingetragen. Für die Eintragung in diese Verzeichnisse gilt § 31 Absatz 1 Satz 3, 5 und 6, Absatz 3 Nummer 1, 2 und 5, Absatz 4 Satz 1 und 2 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Beendigung der Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer der Verlust der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Herkunftsstaat oder der Antrag auf Löschung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs tritt. Zudem gilt für die Eintragung in diese Verzeichnisse die auf Grund von § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung. (2) Nach der Eintragung im Gesamtverzeichnis richtet die Bundesrechtsanwaltskammer für den dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ein. § 31a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 4 und 6 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt sinngemäß mit der Maßgabe nach Absatz 1 Satz 3. Zudem gilt die auf Grund von § 31c der Bundesrechtsanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung. (3) Die Rechtsanwaltskammer kann zur Deckung des Verwaltungsaufwands für die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs von dem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt Gebühren nach festen Sät- 1130 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 zen sowie Auslagen erheben. Sie bestimmt die Gebühren- und Auslagentatbestände sowie die Höhe und die Fälligkeit der Gebühren und Auslagen durch Satzung; § 192 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung gilt entsprechend. Die Gebühren und Auslagen dürfen die von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer für die Einrichtung und den Betrieb des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs erhobenen Beträge nicht übersteigen. Die Höhe der Gebühren ist regelmäßig zu überprüfen. Die Satzung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Für die Einziehung rückständiger Gebühren und Auslagen gilt § 84 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend. Ab dem in § 84 Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung bezeichneten Zeitpunkt sind § 31 Absatz 5 Satz 1 und 2 und § 31a Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung sinngemäß anwendbar." 20. Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt: ,,(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, sofern ein Gericht oder eine Behörde bei einem dienstleistenden europäischen Rechtsanwalt, der einen sicheren Übermittlungsweg für die Zustellung elektronischer Dokumente eröffnet hat, auf die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten verzichtet." 21. § 32 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon und die Wörter ,,dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;" ersetzt. bb) Folgende Nummer 6 wird angefügt: ,,6. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Rechtsanwälten und ihrer Mandantschaft zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten." b) In Absatz 2 wird die Angabe ,,5" durch die Angabe ,,6" ersetzt. c) In Absatz 3 wird die Angabe ,,56, 57, 74, 74a und 77" durch die Wörter ,,56, 57 und 73 Absatz 3 sowie die §§ 74, 74a, 195, 197a bis 199, 205 und 205a" ersetzt. 22. § 34 wird wie folgt geändert: a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,Siebenten Teils" ein Komma und die Wörter ,,des Dritten Abschnitts des Zehnten Teils und des Elften Teils" eingefügt. b) In Nummer 2 werden die Wörter ,,tritt in § 114 Abs. 1 Nr. 5, § 114a Abs. 3 Satz 1, § 148 Abs. 1 Satz 1, § 149 Abs. 1 Satz 1, § 150 Abs. 1, § 153 Satz 1, § 156 Abs. 1 und § 158 Nr. 1" durch die Wörter ,,(§ 114 Absatz 1 Nummer 5) tritt" ersetzt. c) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. d) Folgende Nummer 5 wird angefügt: ,,5. an die Stelle der Rechtsanwaltskammer nach § 198 tritt die nach § 32 dieses Gesetzes zuständige Rechtsanwaltskammer." 23. § 34a wird wie folgt geändert: a) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 24. Die §§ 36 bis 38 werden wie folgt gefasst: ,,§ 36 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates Sofern für eine Entscheidung über die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer nach Teil 2 oder über die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach den Teilen 3 oder 4 dieses Gesetzes 1. Bescheinigungen darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstigen Umstände bekannt sind, die die Eignung der Person für den Beruf des Rechtsanwalts in Frage stellen, 2. Bescheinigungen darüber, dass über das Vermögen der Person kein Insolvenzverfahren anhängig ist und die Person nicht für insolvent erklärt wurde, 3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit der Person oder 4. Bescheinigungen über das Bestehen und den Umfang einer Haftpflichtversicherung erforderlich sind, genügen Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates, die den Anforderungen des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d bis f der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen. § 37 Europäische Verwaltungszusammenarbeit; Bescheinigungen (1) Für die europäische Verwaltungszusammenarbeit gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass ausgehende Ersuchen auch in anderen Sprachen verfasst werden dürfen und eingehende Ersuchen auch erledigt werden dürfen, wenn sich ihr Inhalt nicht in deutscher Sprache aus den Akten ergibt. (2) Benötigt ein Rechtsanwalt, um auf der Grundlage eines Rechtsakts der Europäischen Union in einem anderen Staat tätig sein zu können, eine Bescheinigung der Rechtsanwaltskammer, so stellt ihm die Rechtsanwaltskammer diese innerhalb eines Monats aus. § 38 Mitteilungspflichten gegenüber anderen Staaten (1) Ist ein Rechtsanwalt auch in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz tätig, so teilt die Rechtsanwaltskammer der zuständigen Stelle des anderen Staates über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union Folgendes mit: 1. berufsrechtliche Sanktionen, 2. strafrechtliche oder in Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängte Sanktionen, die sich auf die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit auswirken können, und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1131 3. sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der anwaltlichen Tätigkeit auswirken können. Satz 1 gilt auch für niedergelassene europäische Rechtsanwälte, sofern die Mitteilung nicht schon nach § 9 erfolgt ist. Ist der Rechtsanwaltskammer nach § 112h der Bundesrechtsanwaltsordnung eine Entscheidung übermittelt worden, hat sie den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union die Angaben zur Identität des Rechtsanwalts und die Tatsache, dass er einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, mitzuteilen. (2) Unverzüglich nach einer Mitteilung nach Absatz 1 hat eine Mitteilung nach § 8d Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erfolgen. In ihr ist auf die zulässigen Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung, die Mitteilung nach Absatz 1 zu veranlassen, hinzuweisen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt, ergänzt die Rechtsanwaltskammer die Mitteilung nach Absatz 1 um einen entsprechenden Hinweis. (3) Die Vorschriften des § 9 sind entsprechend anzuwenden auf Rechtsanwälte, die in Deutschland zugelassen und in einem der anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung niedergelassen sind. Absatz 1 Satz 1 gilt in diesem Fall nur insoweit, als die Mitteilung nicht schon nach Satz 1 erfolgt. (4) Absatz 1 Satz 1 gilt für dienstleistende europäische Rechtsanwälte entsprechend. (5) Hat die zuständige Stelle eines der anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten der Rechtsanwaltskammer zu einem Rechtsanwalt Sanktionen oder Sachverhalte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 mitgeteilt, so unterrichtet die Rechtsanwaltskammer diese Stelle über die auf Grund der Mitteilung getroffenen Maßnahmen." 25. § 40 Absatz 2 Nummer 2 und 3 wird wie folgt gefasst: ,,2. die prüfenden Personen, 3. den Ablauf des Prüfungsverfahrens,". 26. In § 41 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,die Durchführung" die Wörter ,,des Antragsverfahrens und" eingefügt. 27. § 43 wird aufgehoben. 3. § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Ablegung der Eignungsprüfung (1) Hat das Prüfungsamt der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung auferlegt, so muss es ihr die Ablegung der Prüfung innerhalb von sechs Monaten nach Erlass des Bescheids ermöglichen. (2) Wird die Eignungsprüfung bei dem von der antragstellenden Person gewählten Prüfungsamt regelmäßig erst zu einem Zeitpunkt durchgeführt, der außerhalb der Frist des Absatzes 1 liegt, bei einem anderen Prüfungsamt jedoch innerhalb dieser Frist, so kann die antragstellende Person bei der Auferlegung der Eignungsprüfung auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Eignungsprüfung bei dem anderen Prüfungsamt abzulegen. Beabsichtigt die antragstellende Person in diesem Fall die Ablegung der Eignungsprüfung bei dem anderen Prüfungsamt, so hat sie dies dem bisher gewählten Prüfungsamt innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids mitzuteilen. Anderenfalls hat sie die nicht fristgerechte Prüfung in Kauf zu nehmen. (3) Beabsichtigt die antragstellende Person die Ablegung der ihr auferlegten Eignungsprüfung, so hat sie dem Prüfungsamt, sofern sie dies nicht bereits vor Erlass des Bescheids getan hat, innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids über die Auferlegung je ein Wahlfach aus den beiden Wahlfachgruppen und das von ihr gewählte Fach für die zweite Aufsichtsarbeit mitzuteilen. (4) Beabsichtigt die antragstellende Person, die ihr auferlegte Eignungsprüfung zunächst nicht abzulegen, so hat sie dies dem Prüfungsamt innerhalb eines Monats nach Zugang des Bescheids über die Auferlegung mitzuteilen. Beabsichtigt die antragstellende Person sodann später, die Eignungsprüfung abzulegen, hat sie dies dem Prüfungsamt anzuzeigen. Ab dem Zeitpunkt dieser Anzeige gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend." 4. In § 4 werden die Wörter ,,der Zulassung" durch die Wörter ,,Ablauf der Frist nach § 3 Absatz 4 Satz 1 und nach einer Anzeige nach § 3 Absatz 4 Satz 2" ersetzt. 5. § 5 wird wie folgt gefasst: ,,§ 5 Erlass von Prüfungsleistungen Begehrt die antragstellende Person den Erlass von Prüfungsleistungen, so hat sie nachzuweisen: 1. Inhalte ihrer beruflichen Ausbildung durch ein Prüfungszeugnis, 2. erworbene Berufspraxis entsprechend § 12 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und 3. Weiterbildungsmaßnahmen durch geeignete Bescheinigungen." 6. § 13 wird aufgehoben. 7. § 13a wird § 13. Artikel 3 Änderung der Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Die Verordnung über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 18. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2881), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird aufgehoben. 2. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben. 1132 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 Artikel 4 Änderung der Patentanwaltsordnung Die Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2517) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349) bestanden hat" durch die Wörter ,,hat oder über eine Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland verfügt" ersetzt. 2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,als" die Wörter ,,die Bewerberin oder" eingefügt und wird das Wort ,,daß" durch die Wörter ,,dass sie oder" ersetzt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ,,Der" durch die Wörter ,,Die Bewerberin oder der" ersetzt und wird die Angabe ,,(§ 11)" gestrichen. b) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,sechs" durch das Wort ,,zwölf" ersetzt. c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: ,,(2a) Der Präsident des Patentamts bestimmt nach Anhörung der Patentanwaltskammer Leitlinien für die Voraussetzungen, unter denen eine im Ausland durchgeführte Ausbildung nach Absatz 2 anzuerkennen ist. In den Leitlinien sind insbesondere die Anforderungen an die Organisation und den Inhalt der Ausbildung sowie an die ausbildende Person zu regeln. Die Leitlinien sind auf der Internetseite des Patentamts zu veröffentlichen." d) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,Der" durch die Wörter ,,Die Bewerberin oder der" ersetzt. e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort ,,von" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. 4. In § 8 Satz 2 werden nach dem Wort ,,ob" die Wörter ,,die Bewerberin oder" eingefügt. 5. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 werden nach dem Wort ,,wenn" die Wörter ,,die Bewerberin oder" eingefügt. b) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort ,,ist" die Wörter ,,der Bewerberin oder" eingefügt. c) In den Absätzen 4 und 5 werden jeweils nach dem Wort ,,kann" die Wörter ,,die Bewerberin oder" eingefügt. 6. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter ,,oder die Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft" gestrichen. 7. § 12 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,des Bewerbers" durch die Wörter ,,der Bewerberin oder des Bewerbers" ersetzt. b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern ,,Unterhalts der" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Bewerberinnen und Bewerber, die zur Prüfung zugelassen werden, haben an den Präsidenten des Patentamts eine Prüfungsgebühr zu entrichten. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über die Höhe der Prüfungsgebühr, deren Erhebung und deren Stundung oder Erlass zu erlassen." 8. § 14 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 bis 3 werden jeweils die Wörter ,,der Bewerber" durch die Wörter ,,die antragstellende Person" ersetzt. b) In Nummer 4 werden die Wörter ,,den Bewerber" durch die Wörter ,,die antragstellende Person" ersetzt. c) In Nummer 5 werden die Wörter ,,der Bewerber" durch die Wörter ,,die antragstellende Person" und wird das Wort ,,ihn" durch das Wort ,,sie" ersetzt. d) In den Nummern 6 bis 8 werden jeweils die Wörter ,,der Bewerber" durch die Wörter ,,die antragstellende Person" ersetzt. e) In Nummer 9 werden die Wörter ,,der Bewerber" durch die Wörter ,,die antragstellende Person", die Wörter ,,des Bewerbers" durch die Wörter ,,der antragstellenden Person" und die Wörter ,,der Bewerber" durch die Wörter ,,die antragstellende Person" ersetzt. f) In Nummer 10 werden die Wörter ,,der Bewerber" durch die Wörter ,,die antragstellende Person", die Wörter ,,daß er die ihm" durch die Wörter ,,dass sie die ihr" und die Wörter ,,daß seine" durch die Wörter ,,dass ihre" ersetzt. 9. In § 17 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter ,,den Bewerber" durch die Wörter ,,die antragstellende Person" ersetzt. 10. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber 1. vereidigt ist und 2. den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat." b) In Absatz 3 werden nach dem Wort ,,wird" die Wörter ,,die Bewerberin oder" eingefügt. 11. In § 26 Absatz 2 werden die Wörter ,,oder errichtet er eine Zweigstelle" durch ein Komma und die Wörter ,,errichtet er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle oder gibt er eine weitere Kanzlei oder eine Zweigstelle auf" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1133 12. § 29 wird wie folgt gefasst: ,,§ 29 Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung (1) Die Patentanwaltskammer führt ein elektronisches Verzeichnis der zugelassenen Patentanwälte. Sie nimmt Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. Die Patentanwaltskammer trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihr in das Verzeichnis eingegebenen Daten, insbesondere für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und die Richtigkeit der Daten. (2) Das Verzeichnis dient der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. Die Einsicht in das Verzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. Die Suche in dem Verzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht. (3) In das Verzeichnis hat die Patentanwaltskammer einzutragen: 1. den Familiennamen und den oder die Vornamen des Patentanwalts; 2. den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift; 3. den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen; 4. von dem Patentanwalt mitgeteilte Kommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen; 5. den Zeitpunkt der Zulassung; 6. bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung; 7. die Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift des Vertreters, Abwicklers oder Zustellungsbevollmächtigten; 8. in den Fällen des § 26 Absatz 3 Satz 1 oder des § 27 Absatz 2 Satz 1 den Inhalt der Befreiung. (4) Die Eintragungen zu einem Patentanwalt in dem Verzeichnis werden gesperrt, sobald dessen Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer endet. Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung. (5) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz regelt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Datenerhebung für das elektronische Verzeichnis der Patentanwaltskammer, der Führung des Verzeichnisses und der Einsichtnahme in das Verzeichnis." 13. In § 30 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,Verwaltungsverfahren" die Wörter ,,nach diesem Gesetz" eingefügt. 14. § 41b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter ,,den §§ 5 bis 8" durch die Angabe ,,§ 5 Absatz 1" ersetzt. b) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 wird das Wort ,,und" durch ein Semikolon ersetzt. bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt: ,,2. abweichend von § 18 Absatz 3 die Bewerberin oder der Bewerber unbeschadet des § 18 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Patentanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;". cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3 und die Wörter ,,die Tätigkeit abweichend von § 18 Absatz 4" werden durch die Wörter ,,abweichend von § 18 Absatz 4 die Tätigkeit" ersetzt. 15. § 41d wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,dieses Gesetzes" gestrichen. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,43, 45" durch die Wörter ,,43 und 44 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 45" ersetzt. c) In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 5" die Angabe ,,Absatz 1" eingefügt und wird das Wort ,,gesonderte" durch das Wort ,,weitere" ersetzt. d) In Absatz 5 Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 5" die Angabe ,,Absatz 1" eingefügt. 16. § 44 wird wie folgt gefasst: ,,§ 44 Handakten (1) Der Patentanwalt muss durch das Führen von Handakten ein geordnetes und zutreffendes Bild über die Bearbeitung seiner Aufträge geben können. Er hat die Handakten für die Dauer von sechs Jahren aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Auftrag beendet wurde. (2) Dokumente, die der Patentanwalt aus Anlass seiner beruflichen Tätigkeit von dem Auftraggeber oder für ihn erhalten hat, hat der Patentanwalt seinem Auftraggeber auf Verlangen herauszugeben. Macht der Auftraggeber kein Herausgabeverlangen geltend, hat der Patentanwalt die Dokumente für die Dauer der Frist nach Absatz 1 Satz 2 und 3 aufzubewahren. Diese Aufbewahrungspflicht gilt nicht, wenn der Patentanwalt den Auftraggeber aufgefordert hat, die Dokumente in Empfang zu nehmen, 1134 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 und der Auftraggeber dieser Aufforderung binnen sechs Monaten nach Zugang nicht nachgekommen ist. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Korrespondenz zwischen dem Patentanwalt und seinem Auftraggeber sowie für die Dokumente, die der Auftraggeber bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat. (3) Der Patentanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe der Dokumente nach Absatz 2 Satz 1 so lange verweigern, bis er wegen der ihm vom Auftraggeber geschuldeten Honorare und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt nicht, soweit das Vorenthalten nach den Umständen unangemessen wäre. (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, sofern sich der Patentanwalt zum Führen von Handakten oder zur Verwahrung von Dokumenten der elektronischen Datenverarbeitung bedient. (5) In anderen Vorschriften getroffene Regelungen zu Aufbewahrungs- und Herausgabepflichten bleiben unberührt." 17. § 45 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 5 werden die Wörter ,,1 vom Hundert" durch die Wörter ,,einem Prozent" ersetzt. b) Absatz 8 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 8 und in Satz 1 werden die Wörter ,,bestandener Eignungsprüfung nach dem Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft" durch die Wörter ,,einer Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland" ersetzt. 18. § 45a Absatz 3 wird aufgehoben. 19. § 46 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter ,,einen Bewerber, der" durch die Wörter ,,eine Bewerberin oder einen Bewerber, die oder der" ersetzt. b) In Absatz 6 wird nach der Angabe ,,Satz 1" die Angabe ,,und 2" eingefügt. 20. § 48 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden." b) In Absatz 5 werden die Wörter ,,Ein Abwickler kann auch für die Kanzlei" durch die Wörter ,,Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien" ersetzt. 21. § 50 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst: ,,Auf das Verfahren sind die §§ 307 bis 309 und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden." b) Dem Absatz 4 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,§ 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht in dem Verfahren nach Absatz 3 geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen." 22. In § 51 Absatz 3 werden die Wörter ,,Abschriften einzelner Schriftstücke" durch die Wörter ,,Kopien einzelner Dokumente" ersetzt. 23. § 52 wird wie folgt gefasst: ,,§ 52 Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Patentanwaltschaft Der Patentanwalt hat Bewerberinnen und Bewerber, die zur Ausbildung bei ihm beschäftigt sind, in den Aufgaben des Patentanwalts zu unterweisen, sie anzuleiten, ihnen Gelegenheit zu praktischen Arbeiten zu geben und ihnen die für die Durchführung eines Studiums (§ 7 Absatz 4 Satz 2) erforderliche Zeit zu gewähren. Er soll sie zudem dabei unterstützen, eine Ausbildung bei einem Gericht für Patentstreitsachen durchzuführen." 24. In § 52a Absatz 2 Nummer 1 werden die Wörter ,,Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder" gestrichen und wird die Angabe ,,§ 154a" durch die Wörter ,,§ 20 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland" ersetzt. 25. § 52b wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Versammlung der Kammer" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wird das Komma durch einen Doppelpunkt ersetzt. bbb) In Buchstabe f wird dem Wort ,,Umgang" das Wort ,,sorgfältiger" vorangestellt. ccc) In Buchstabe g werden nach dem Wort ,,Kanzleipflicht" die Wörter ,,und Pflichten bei der Einrichtung und Unterhaltung von weiteren Kanzleien und Zweigstellen" eingefügt. bb) In Nummer 5 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a das Komma durch einen Doppelpunkt ersetzt. cc) In Nummer 7 werden nach den Wörtern ,,Mitgliedern der Patentanwaltskammer" ein Komma und die Wörter ,,die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt" eingefügt. 26. § 52j wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird aufgehoben. b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3. 27. In § 52m Absatz 2 werden die Wörter ,,§ 46 sowie die §§ 49 bis 52 und" durch die Wörter ,,die §§ 46, 49 bis 52 und 52b sowie" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1135 28. § 53 wird wie folgt gefasst: ,,§ 53 Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer (1) Es wird eine Patentanwaltskammer gebildet. Ihr Sitz wird durch ihre Satzung bestimmt. (2) Mitglieder der Patentanwaltskammer sind 1. Personen, die von ihr zur Patentanwaltschaft zugelassen oder von ihr aufgenommen wurden, 2. Patentanwaltsgesellschaften, die von ihr zugelassen wurden, und 3. Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften nach Nummer 2, die nicht schon nach Nummer 1 Mitglied der Patentanwaltskammer sind. (3) Die Mitgliedschaft in der Patentanwaltskammer erlischt 1. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1, wenn die Voraussetzungen des § 20 vorliegen, 2. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2, wenn die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 4 vorliegen, 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3, wenn bei der Patentanwaltsgesellschaft die Voraussetzungen des § 52h Absatz 1 bis 4 vorliegen, gegen den Geschäftsführer eine bestandskräftige Entscheidung im Sinne des § 97a Satz 2 ergangen ist oder die Geschäftsführungstätigkeit für die Patentanwaltsgesellschaft beendet ist." 29. In § 55 Nummer 2 werden die Wörter ,,Versammlung der Kammer" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. 30. § 57 wird wie folgt gefasst: ,,§ 57 Stellung der Patentanwaltskammer (1) Die Patentanwaltskammer ist eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. (2) Der Präsident des Patentamts führt die Staatsaufsicht über die Patentanwaltskammer. Die Aufsicht beschränkt sich darauf, dass Gesetz und Satzung beachtet und insbesondere die der Patentanwaltskammer übertragenen Aufgaben erfüllt werden." 31. § 58 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Mitglieder des Vorstands werden von den Mitgliedern der Kammer in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen." 32. In § 60 Nummer 3 werden nach dem Wort ,,Geldbuße" die Wörter ,,(§ 96 Absatz 1 Nummer 3)" eingefügt. 33. § 63 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so ist es für den Rest seiner Amtszeit durch ein neues Mitglied zu ersetzen. Davon kann abgesehen werden, wenn die Zahl der Mitglieder des Vorstands nicht unter sieben sinkt. Die Ersetzung kann durch das Nachrücken einer bei der letzten Wahl nicht gewählten Person oder durch eine Nachwahl erfolgen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Kammer." 34. § 69 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 werden die Wörter ,,Versammlung der Kammer" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. b) In Nummer 8 werden nach den Wörtern ,,Ausbildung der" und ,,von" jeweils die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. 35. In § 70 Absatz 6 wird die Angabe ,,Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter ,,Absatz 2 Nummer 3" ersetzt. 36. § 70a wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Auf das Verfahren sind die §§ 308, 309 und 311a der Strafprozessordnung sinngemäß anzuwenden." b) In Absatz 7 wird die Angabe ,,Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter ,,Absatz 2 Nummer 3" ersetzt. 37. In § 71 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort ,,Patentanwälte" das Komma und das Wort ,,Bewerber" gestrichen. 38. § 73 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 werden jeweils die Wörter ,,Versammlung der Kammer" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,Versammlung der" gestrichen. 39. In § 75 Satz 1 werden die Wörter ,,Versammlung der Kammer" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. 40. § 77 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: ,,(3) § 767 der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, nur insoweit zulässig sind, als sie nicht im Wege der Anfechtung der vollstreckbaren Zahlungsaufforderung in dem Verfahren nach § 94a Absatz 1 geltend gemacht werden konnten. Solche Einwendungen sind im Wege der Klage bei dem in § 797 Absatz 5 der Zivilprozessordnung bezeichneten Gericht geltend zu machen." 41. § 78 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Versammlung der Kammer" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,Versammlung der Kammer" durch das Wort ,,Kammerversammlung" und die Wörter ,,der Versammlung" durch die Wörter ,,der Kammerversammlung" ersetzt. c) In Absatz 3 wird das Wort ,,Versammlung" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. 42. § 79 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Versammlung der Kammer" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. b) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort ,,Versammlung" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. 1136 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 43. In § 80 Absatz 1 werden die Wörter ,,Versammlung der Kammer" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. 44. § 81 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Versammlung der Kammer" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter ,,Versammlung der Kammer" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. d) In Absatz 5 werden die Wörter ,,der Versammlung der Kammer" gestrichen. 45. § 82 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,Versammlung der Kammer" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter ,,Versammlung der Kammer" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ,,2. die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;". cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,Ausbildung der" die Wörter ,,Bewerberinnen und" eingefügt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 46. § 87 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter ,,bei dem Oberlandesgericht" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die der Landesjustizverwaltung nach Absatz 1 zustehenden Befugnisse durch Rechtsverordnung auf der Landesjustizverwaltung nachgeordnete Behörden zu übertragen. Die Landesregierung kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen." 47. In § 94e Absatz 1 werden dem Wortlaut die Wörter ,,Wahlen nach § 58 Absatz 2 sowie" vorangestellt. 48. Nach § 94f wird folgender § 94g eingefügt: ,,§ 94g Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise Wird durch das Oberlandesgericht oder den Bundesgerichtshof festgestellt, dass ein Patentanwalt bei einem Antrag auf Anerkennung seiner Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat das Gericht seine Entscheidung spätestens am Tag nach dem Eintritt der Rechtskraft der Patentanwaltskammer zu übermitteln." 49. In § 97a Satz 1 wird die Angabe ,,Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter ,,Absatz 2 Nummer 3" ersetzt. 50. § 144a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Eintragungen in den über den Patentanwalt geführten Akten über die in Satz 4 genannten Maßnahmen und Entscheidungen sind nach Ablauf der in Satz 4 bestimmten Fristen zu tilgen. Dabei sind die über diese Maßnahmen und Entscheidungen entstandenen Vorgänge aus den Akten zu entfernen und zu vernichten. Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn die Akten über den Patentanwalt elektronisch geführt werden. Die Fristen betragen 1. fünf Jahre bei a) Warnungen, b) Rügen, c) Belehrungen, d) strafgerichtlichen Verurteilungen und anderen Entscheidungen in Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten oder der Verletzung von Berufspflichten, die nicht zu einer anwaltsgerichtlichen Maßnahme oder Rüge geführt haben; 2. zehn Jahre bei Verweisen und Geldbußen." b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,berufsgerichtliche Maßnahme" durch die Wörter ,,Maßnahme oder Entscheidung" ersetzt. c) In Absatz 4 werden die Wörter ,,berufsgerichtlichen Maßnahmen" durch die Wörter ,,den Maßnahmen oder Entscheidungen nach Absatz 1" ersetzt. d) Die Absätze 5 und 6 werden aufgehoben. 51. Der Neunte Teil wird aufgehoben. 52. Der Zehnte Teil wird der Neunte Teil. 53. § 155 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Angabe ,,(§ 11)" gestrichen. b) In Absatz 2 werden die Wörter ,,oder Zustellungsbevollmächtigter" gestrichen. c) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Die Absätze 1 und" durch die Wörter ,,Absatz 1 Nummer 2 und Absatz" ersetzt. 54. In § 156 wird die Angabe ,,(§ 11)" gestrichen. 55. Der Elfte Teil wird der Zehnte Teil. 56. In § 158 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 6 sowie in § 159 werden jeweils dem Wort ,,Bewerber" die Wörter ,,Bewerberinnen und" vorangestellt. 57. § 161 wird aufgehoben. 58. Der Patentanwaltsordnung wird die aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen der Patentanwaltsordnung erhalten die Bezeichnungen und Fassungen, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 2 zu diesem Gesetz er- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1137 geben. Die Paragraphen der Patentanwaltsordnung erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 2 zu diesem Gesetz ergeben. Weggefallene Paragraphen erhalten keine Überschrift. Te i l 1 Vo r a u s s e t z u n g e n f ü r d i e Zulassung zur Patentanwaltschaft §1 Feststellungsantrag (1) Eine Person, die im Besitz eines Ausbildungsoder Befähigungsnachweises im Sinne der Absätze 2 und 3 ist, kann zum Zweck der Zulassung zur Patentanwaltschaft die Feststellung beantragen, dass die von ihr erworbene Berufsqualifikation die Kenntnisse umfasst, die für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts in Deutschland erforderlich sind. Der Antrag ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen. (2) Die antragstellende Person muss im Besitz eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises im Sinne des Artikels 11 Buchstabe b, c, d oder e der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, sein, der 1. von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union (Mitgliedstaat), in dem der Beruf des Patentanwalts reglementiert ist, ausgestellt wurde und der sie berechtigt, in diesem Mitgliedstaat den Beruf des Patentanwalts auszuüben, 2. von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates, in dem der Beruf des Patentanwalts nicht reglementiert ist, ausgestellt wurde und der bescheinigt, dass sie in einem reglementierten Ausbildungsgang auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde, 3. von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates, in dem der Beruf des Patentanwalts nicht reglementiert ist, ausgestellt wurde und der bescheinigt, dass sie in einem nicht reglementierten Ausbildungsgang auf die Ausübung des Berufs vorbereitet wurde, wobei ein solcher Nachweis jedoch nur dann ausreichend ist, wenn die Person zudem nachweist, dass sie in einem Mitgliedstaat, in dem der Beruf des Patentanwalts nicht reglementiert ist, innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr lang den Beruf des Patentanwalts ausgeübt hat, oder 4. in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat ist, ausgestellt wurde und der von einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Beruf des Patentanwalts reglementiert ist, anerkannt wurde, wobei ein solcher Nachweis jedoch nur dann ausreichend ist, wenn die Person zudem in dem Mitgliedstaat ausweislich einer Bescheinigung der dort zuständigen Behörde mindestens drei Jahre den Beruf des Patentanwalts ausgeübt hat. (3) Betrifft der Ausbildungs- und Befähigungsnachweis in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 eine Ausbildung, die nicht überwiegend in Mitgliedstaaten durchgeführt wurde, so muss die antragstellende Per- Artikel 5 Gesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG) Inhaltsübersicht Teil 1 Voraussetzungen für die Zulassung zur Patentanwaltschaft § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 Feststellungsantrag Entscheidung über den Antrag Zweck der Eignungsprüfung Zuständige Stelle für die Eignungsprüfung Prüfungsfächer Prüfungsleistungen Prüfungsentscheidung Wiederholung der Eignungsprüfung Prüfungsgebühr Verordnungsermächtigung Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates Partieller Zugang zum Beruf des Patentanwalts Teil 2 Vorübergehende Dienstleistung § § § § § § § 13 14 15 16 17 18 19 Dienstleistender europäischer Patentanwalt Berufserfahrung Meldung Rechte und Pflichten Berufshaftpflichtversicherung Aufsicht Berufsgerichtsbarkeit und Mitteilungspflichten Teil 3 Berufsausübung als niedergelassener europäischer Patentanwalt § 20 Niedergelassener europäischer Patentanwalt § 21 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung Teil 4 Allgemeine Vorschriften § 22 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes § 23 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten § 24 Europäische Verwaltungszusammenarbeit und Bescheinigungen § 25 Mitteilungspflichten gegenüber anderen Mitgliedstaaten § 26 Gleichgestellte Staaten § 27 Statistik § 28 Gebühren und Auslagen § 29 Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches § 30 Übergangsregelung 1138 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 son in dem Mitgliedstaat, in dem der Nachweis ausgestellt wurde, den Beruf des Patentanwalts mindestens drei Jahre ausgeübt haben. (4) Dem Antrag nach Absatz 1 sind beizufügen: 1. ein tabellarischer Lebenslauf, 2. der nach Absatz 2 erforderliche Ausbildungs- oder Befähigungsnachweis im Original oder in Kopie, 3. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 bis 3 ein Nachweis darüber, dass mehr als die Hälfte der Ausbildungszeit in einem Mitgliedstaat durchgeführt wurde, 4. in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3 und 4 sowie des Absatzes 3 die erforderliche Bescheinigung über die Berufsausübung, 5. eine Erklärung darüber, ob schon einmal ein Antrag nach Absatz 1 gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde, und 6. für den Fall, dass geltend gemacht wird, dass Unterschiede nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 vollständig ausgeglichen wurden, geeignete Nachweise hierüber. (5) Der Antrag und die nach Absatz 4 Nummer 1 und 5 beizufügenden Dokumente sind in deutscher Sprache abzufassen. §2 Entscheidung über den Antrag (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt bestätigt den Eingang des Antrags nach § 1 innerhalb eines Monats. Innerhalb dieser Frist teilt es der antragstellenden Person auch mit, ob Dokumente fehlen oder von Dokumenten einfache oder beglaubigte Übersetzungen vorzulegen sind. Das Deutsche Patent- und Markenamt entscheidet über den Antrag spätestens vier Monate nach Eingang aller erforderlichen Dokumente. (2) Das Deutsche Patent- und Markenamt lehnt den Antrag ab, wenn die antragstellende Person die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 und 3 nicht erfüllt oder die erforderlichen Dokumente nicht vorlegt. (3) Das Deutsche Patent- und Markenamt erlegt der antragstellenden Person die Ablegung einer Eignungsprüfung auf, wenn 1. sich ihre berufliche Ausbildung auf Fächer bezog, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts in Deutschland erforderlich sind, und 2. diese Unterschiede nicht anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, ausgeglichen wurden. Die Auferlegung einer Eignungsprüfung gilt als Entscheidung nach Absatz 1 Satz 3. Beabsichtigt das Deutsche Patent- und Markenamt, von der Auferlegung einer Eignungsprüfung abzusehen, so hat es zuvor eine Stellungnahme der Patentanwaltskammer einzuholen. (4) Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Auferlegung einer Eignungsprüfung zu begründen und der antragstellenden Person dabei mitzuteilen, 1. welchem Qualifikationsniveau nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung zum einen die von ihr erlangte Berufsqualifikation und zum anderen die nach § 5 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung geforderte Berufsqualifikation entspricht und 2. worin die Unterschiede nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 liegen und warum diese nicht nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 als ausgeglichen anzusehen sind. (5) Wer die Voraussetzungen des § 1 unmittelbar erfüllt oder die Eignungsprüfung besteht, erhält hierüber vom Deutschen Patent- und Markenamt eine Bescheinigung und wird nach den §§ 13 bis 34 und 41b bis 41d Absatz 1, 4 und 5 der Patentanwaltsordnung von der Patentanwaltskammer zur Patentanwaltschaft zugelassen. (6) Wer über eine Bescheinigung nach Absatz 5 verfügt, ist berechtigt, die Bezeichnung ,,Patentassessor" oder ,,Patentassessorin" zu führen. §3 Zweck der Eignungsprüfung Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Kompetenzen der antragstellenden Person betreffende staatliche Prüfung. Mit ihr soll die Fähigkeit der antragstellenden Person, den Beruf des Patentanwalts in Deutschland auszuüben, beurteilt werden. Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass die antragstellende Person in einem Mitgliedstaat über eine berufliche Qualifikation für patentanwaltliche Tätigkeiten verfügt. §4 Zuständige Stelle für die Eignungsprüfung Die Eignungsprüfung wird vor der für die Patentanwaltsprüfung zuständigen Kommission beim Deutschen Patent- und Markenamt abgelegt. Das Deutsche Patent- und Markenamt hat die Ablegung der Eignungsprüfung innerhalb von sechs Monaten nach deren Auferlegung zu ermöglichen. §5 Prüfungsfächer Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer: 1. Patentrecht und Gebrauchsmusterrecht, jeweils einschließlich des zugehörigen Verfahrensrechts, 2. Markenrecht und Designrecht, jeweils einschließlich des zugehörigen Verfahrensrechts, 3. Bürgerliches Recht, Handelsrecht und Zivilprozessrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts von Bedeutung sind, 4. Recht der Arbeitnehmererfindungen, 5. Wettbewerbsrecht einschließlich Kartellrecht, soweit diese Rechtsgebiete für die Ausübung des Berufs des Patentanwalts von Bedeutung sind, 6. Sortenschutzrecht und 7. Berufsrecht des Patentanwalts. §6 Prüfungsleistungen (1) Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie wird in deutscher Sprache abgelegt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1139 (2) Die Prüfungskommission erlässt dem Prüfling auf Antrag einzelne Prüfungsleistungen ganz oder teilweise, wenn er nachweist, dass er durch seine berufliche Ausbildung oder anderweitig, insbesondere durch Berufspraxis oder Weiterbildungsmaßnahmen, in einem Prüfungsgebiet die für die Ausübung des Patentanwaltsberufs in Deutschland erforderlichen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Kenntnisse im deutschen Recht erworben hat. Ein Antrag nach Satz 1 soll möglichst zusammen mit dem Antrag nach § 1 Absatz 1 gestellt werden. Die Prüfungskommission kann vor dem Erlass von Prüfungsleistungen eine Stellungnahme der Patentanwaltskammer einholen. (3) Die schriftliche Prüfung umfasst vier Klausuren. Der Schwerpunkt je einer Klausur hat auf je einem der in § 5 Nummer 1 bis 4 genannten Prüfungsfächer zu liegen. (4) Der Prüfling wird zur mündlichen Prüfung nur zugelassen, wenn mindestens zwei Klausuren den Anforderungen genügen; anderenfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden. Sofern dem Prüfling Klausuren nach Absatz 2 vollständig erlassen wurden, sind diese als den Anforderungen genügend im Sinne des Satzes 1 zu werten. §7 Prüfungsentscheidung Die Prüfungskommission entscheidet aufgrund des Gesamteindrucks der in der schriftlichen und der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen mit Stimmenmehrheit, ob der Prüfling über die nach § 3 erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen verfügt. §8 Wiederholung der Eignungsprüfung Die Eignungsprüfung kann wiederholt werden. §9 Prüfungsgebühr Wer die Eignungsprüfung ablegen will, hat an das Deutsche Patent- und Markenamt eine Prüfungsgebühr zu entrichten. § 10 Verordnungsermächtigung Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der Eignungsprüfung zu regeln, insbesondere 1. die prüfenden Personen, 2. den Ablauf des Prüfungsverfahrens, 3. die Prüfungsleistungen, 4. die Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens, 5. den Erlass von Prüfungsleistungen, 6. die Wiederholung der Prüfung, 7. die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten sowie 8. die Höhe und die Zahlung der Prüfungsgebühr. § 11 Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates Sofern für eine Entscheidung über die Zulassung zur Patentanwaltschaft nach § 2 Absatz 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung 1. Bescheinigungen darüber, dass keine schwerwiegenden beruflichen Verfehlungen, Straftaten oder sonstigen Umstände bekannt sind, die die Eignung der antragstellenden Person für den Beruf des Patentanwalts in Frage stellen, 2. Bescheinigungen darüber, dass über das Vermögen der antragstellenden Person kein Insolvenzverfahren anhängig ist und die Person nicht für insolvent erklärt wurde, 3. Bescheinigungen über die körperliche oder geistige Gesundheit der antragstellenden Person oder 4. Bescheinigungen über das Bestehen und den Umfang einer Berufshaftpflichtversicherung erforderlich sind, genügen Bescheinigungen des Heimat- oder Herkunftsstaates, die den Anforderungen des Artikels 50 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang VII Nummer 1 Buchstabe d bis f der Richtlinie 2005/36/EG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen. § 12 Partieller Zugang zum Beruf des Patentanwalts (1) Personen, deren Berechtigung zur Ausübung des Berufs des Patentanwalts in ihrem Herkunftsstaat auf einen Teil der Rechtsgebiete beschränkt ist, auf denen Patentanwälte in Deutschland tätig werden dürfen, dürfen den Beruf des Patentanwalts mit der Beschränkung auf diese Rechtsgebiete auch in Deutschland ausüben, wenn 1. die Unterschiede zwischen ihrer Tätigkeit und der Tätigkeit eines Patentanwalts in Deutschland so groß sind, dass deren Ausgleich der Anforderung gleichkäme, die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts nach § 5 Absatz 2 der Patentanwaltsordnung zu erwerben, 2. sich ihre Tätigkeit von den anderen Tätigkeiten trennen lässt, die von einem Patentanwalt in Deutschland zu erbringen sind, 3. der Erbringung ihrer Tätigkeit in Deutschland keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen und 4. sie von der Patentanwaltskammer zur Patentanwaltschaft zugelassen wurden. (2) Für die Erlangung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 5 gelten die §§ 1 bis 11 mit der Maßgabe, dass sich insbesondere die nachzuweisenden Qualifikationen und Tätigkeiten, die Eignungsprüfung und die Feststellung der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation der Person jeweils nur auf die Rechtsgebiete erstrecken, auf denen die Person in dem anderen Mitgliedstaat tätig werden darf. Klausuren nach § 6 Absatz 3 entfallen dann, wenn die ihren Schwerpunkt bildenden Prüfungsfächer nach § 5 Nummer 1 bis 4 ausschließlich solche Gegenstände betreffen, die vom Tätigkeitsbereich der Person nicht umfasst sind. 1140 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 (3) Nach Absatz 1 partiell zugelassene Patentanwälte haben ihre patentanwaltliche Berufstätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben. Sie haben ihre Mandantschaft vor ihrer Mandatierung über den Umfang ihres Tätigkeitsbereichs aufzuklären. Te i l 2 Vo r ü b e r g e h e n d e D i e n s t l e i s t u n g 7. einen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach § 17 oder Angaben dazu, warum der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar ist. (2) Wesentliche Änderungen der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben hat der dienstleistende europäische Patentanwalt der Patentanwaltskammer unverzüglich schriftlich oder elektronisch zu melden und, soweit erforderlich, zu belegen. (3) Der dienstleistende europäische Patentanwalt hat die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 jeweils nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen, wenn er im folgenden Jahr erneut Dienstleistungen in Deutschland erbringen will. Diese Meldung kann sich auf die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 7 beschränken. (4) Sobald die Meldung nach Absatz 1 vollständig vorliegt, nimmt die Patentanwaltskammer für zunächst ein Jahr eine Eintragung des dienstleistenden europäischen Patentanwalts in einem von ihr zu führenden öffentlichen elektronischen Meldeverzeichnis der dienstleistenden europäischen Patentanwälte vor. Die Eintragung hat die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 2, 5 und 7 zu umfassen. Werden der Patentanwaltskammer nach Absatz 2 Änderungen mitgeteilt, hat sie das Meldeverzeichnis unverzüglich zu berichtigen. Bei einer Wiederholung der Meldung nach Absatz 3 verlängert die Patentanwaltskammer die Eintragung im Meldeverzeichnis um ein weiteres Jahr. Unterbleibt eine Wiederholung der Meldung nach Absatz 3, wird die Eintragung im Meldeverzeichnis zunächst gesperrt und nach angemessener Zeit gelöscht. Die Eintragung und die Einsicht in das Meldeverzeichnis sind kostenfrei. § 16 Rechte und Pflichten Der dienstleistende europäische Patentanwalt hat die Stellung eines inländischen Patentanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten, soweit diese nicht die Zugehörigkeit zur Patentanwaltskammer sowie die Kanzlei betreffen. Von den Vorschriften des Dritten Teils der Patentanwaltsordnung gelten nur die §§ 39, 39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b, 41, 45b und 51. § 18 Absatz 2 bleibt unberührt. Die Vorschriften der nach § 52b der Patentanwaltsordnung erlassenen Berufsordnung gelten, soweit sie die §§ 39, 39a Absatz 1 bis 5, §§ 39b, 41 und 49a Absatz 1 der Patentanwaltsordnung näher ausgestalten. § 17 Berufshaftpflichtversicherung Der dienstleistende europäische Patentanwalt ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus seiner Berufstätigkeit in Deutschland ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen, die nach Art und Umfang den durch seine berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist. Ist dem Patentanwalt der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar, hat er seinen Mandanten auf diese Tatsache und deren Folgen vor seiner Mandatierung in Textform hinzuweisen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit die Tätigkeit eines Syndikuspatentanwalts ausgeübt wird. § 13 Dienstleistender europäischer Patentanwalt (1) Natürliche Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat zur Ausübung des Berufs des Patentanwalts rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen die Tätigkeiten eines Patentanwalts in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben (dienstleistender europäischer Patentanwalt). Ob die Tätigkeiten vorübergehend und gelegentlich erbracht werden, ist im Einzelfall insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung zu beurteilen. (2) Der dienstleistende europäische Patentanwalt hat seine Tätigkeit unter der in seinem Niederlassungsstaat geltenden Berufsbezeichnung zu erbringen. Eine Verwechslung mit der Berufsbezeichnung ,,Patentanwalt" oder ,,Patentanwältin" muss ausgeschlossen sein. Die Bezeichnung ,,europäischer Patentanwalt" darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden. § 14 Berufserfahrung Ist im Niederlassungsstaat weder der Beruf des Patentanwalts noch die Ausbildung zum Beruf des Patentanwalts reglementiert, darf die Tätigkeit als dienstleistender europäischer Patentanwalt nur ausgeübt werden, wenn der Patentanwalt den Beruf in einem Mitgliedstaat innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat. § 15 Meldung (1) Der dienstleistende europäische Patentanwalt ist verpflichtet, vor der ersten Erbringung seiner Dienstleistungen der Patentanwaltskammer schriftlich oder elektronisch Meldung zu erstatten. Seine Meldung hat zu enthalten: 1. Vornamen und Familienname, 2. die Geschäftsanschrift im Niederlassungsstaat und, sofern vorhanden, in Deutschland, 3. eine Bescheinigung darüber, dass er zur Ausübung des Berufs des Patentanwalts im Niederlassungsstaat rechtmäßig niedergelassen ist und dass ihm die Ausübung des Berufs nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist, 4. einen Nachweis seiner Berufsqualifikation, 5. die Berufsbezeichnung nach § 13 Absatz 2, 6. im Fall des § 14 einen Nachweis, dass er den Beruf des Patentanwalts innerhalb der vorangegangenen zehn Jahre mindestens ein Jahr lang ausgeübt hat, und Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1141 § 18 Aufsicht (1) Dienstleistende europäische Patentanwälte werden durch die Patentanwaltskammer beaufsichtigt. Dem Vorstand der Patentanwaltskammer obliegt es insbesondere, 1. in Fragen der Berufspflichten eines Patentanwalts zu beraten und zu belehren; 2. die Erfüllung der Berufspflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben; 3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Patentanwälten und inländischen Patentanwälten zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten; 4. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen dienstleistenden europäischen Patentanwälten und ihrer Mandantschaft zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten. Der Vorstand kann die in Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstands übertragen. (2) § 49 Absatz 1, die §§ 50 und 69 Absatz 3 sowie die §§ 70, 70a, 144a, 148, 150a und 151 der Patentanwaltsordnung gelten entsprechend. (3) Die Patentanwaltskammer kann bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Niederlassung des dienstleistenden europäischen Patentanwalts oder daran, dass gegen ihn keine berufs- oder strafrechtlichen Sanktionen vorliegen, von den zuständigen Behörden des Niederlassungsstaates Informationen einholen. § 19 Berufsgerichtsbarkeit und Mitteilungspflichten (1) Der dienstleistende europäische Patentanwalt untersteht hinsichtlich der Erfüllung seiner Berufspflichten der Berufsgerichtsbarkeit. (2) Für die berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen und die Verhängung vorläufiger berufsgerichtlicher Maßnahmen gelten die Vorschriften des Sechsten und Siebenten Teils sowie des Dritten Abschnitts des Achten Teils der Patentanwaltsordnung mit folgenden Maßgaben: 1. an die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) tritt das Verbot, im Bundesgebiet Tätigkeiten eines Patentanwalts auszuüben; 2. ein vorläufiges Berufs- oder Vertretungsverbot (§ 132 Absatz 1 Satz 1) darf nur für das Bundesgebiet ausgesprochen werden; 3. § 143 ist nicht anzuwenden. (3) Für Zustellungen in berufsgerichtlichen Verfahren und in Verfahren nach den §§ 49, 50, 70 und 70a der Patentanwaltsordnung gilt § 10 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend. (4) Für die Mitteilungspflichten der Gerichte und Behörden zur Einleitung von Verfahren gelten § 34a Satz 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland und § 34 Absatz 2 Satz 2 der Patentanwaltsordnung entsprechend. Te i l 3 Berufsausübung als niedergelassener europäischer Patentanwalt § 20 Niedergelassener europäischer Patentanwalt Ein europäischer Patentanwalt, der in einem anderen Mitgliedstaat, in dem der Beruf des Patentanwalts reglementiert ist, niedergelassen ist und der in die Patentanwaltskammer aufgenommen ist, ist berechtigt, sich unter der Berufsbezeichnung seines Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf dem Gebiet des ausländischen und des internationalen gewerblichen Rechtsschutzes in Deutschland niederzulassen (niedergelassener europäischer Patentanwalt). § 21 Aufnahme in die Patentanwaltskammer und berufliche Stellung (1) Dem Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat der antragstellenden Person zuständigen Behörde darüber beizufügen, dass die Person in diesem Staat als Patentanwalt niedergelassen ist. Eine solche Bescheinigung ist der Patentanwaltskammer jährlich neu vorzulegen. Kommt der niedergelassene europäische Patentanwalt der Pflicht nach Satz 2 nicht nach, ist die Aufnahme in die Patentanwaltskammer zu widerrufen. (2) Für die Entscheidung über den Antrag auf Aufnahme in die Patentanwaltskammer, für die Rechtsstellung des niedergelassenen europäischen Patentanwalts nach der Aufnahme sowie für die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme gelten mit Ausnahme der §§ 5 bis 13, 18 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 19 und 24 der Zweite bis Vierte Teil, der Dritte Abschnitt des Fünften Teils sowie der Sechste bis Achte Teil der Patentanwaltsordnung sinngemäß sowie die aufgrund von § 29 Absatz 5 der Patentanwaltsordnung erlassene Rechtsverordnung. An die Stelle der Ausschließung aus der Patentanwaltschaft nach § 96 Absatz 1 Nummer 4 der Patentanwaltsordnung tritt der Verlust der Mitgliedschaft. Vorläufige Berufs- oder Vertretungsverbote nach § 132 Absatz 1 Satz 1 der Patentanwaltsordnung sind für das Bundesgebiet auszusprechen. (3) Der niedergelassene europäische Patentanwalt hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. Wurde er als Syndikuspatentanwalt in die Patentanwaltskammer aufgenommen, hat er der Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung ,,Syndikus" in Klammern nachzustellen. Der niedergelassene europäische Patentanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr die Bezeichnung ,,Mitglied der Patentanwaltskammer" zu verwenden. Die Bezeichnung ,,europäischer Patentanwalt" darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden. 1142 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 Te i l 4 A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n 3. sonstige schwerwiegende Sachverhalte, die sich auf die Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit auswirken können. Ist der Patentanwaltskammer nach § 94g der Patentanwaltsordnung eine gerichtliche Entscheidung übermittelt worden, hat sie den anderen Mitgliedstaaten binnen drei Tagen nach Rechtskraft der Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union die Angaben zur Identität des Patentanwalts und die Tatsache, dass er einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, mitzuteilen. (2) Unverzüglich nach einer Mitteilung nach Absatz 1 hat eine Mitteilung nach § 8d Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes zu erfolgen. In ihr ist auf die zulässigen Rechtsbehelfe gegen die Entscheidung, die Mitteilung nach Absatz 1 zu veranlassen, hinzuweisen. Wird ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung eingelegt, ergänzt die Patentanwaltskammer die Mitteilung nach Absatz 1 um einen entsprechenden Hinweis. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für dienstleistende europäische Patentanwälte und niedergelassene europäische Patentanwälte entsprechend. (4) Hat die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Patentanwaltskammer zu einem Patentanwalt Sanktionen oder Sachverhalte im Sinne des Absatzes 1 mitgeteilt, so unterrichtet die Patentanwaltskammer diese Stelle über die aufgrund der Mitteilung getroffenen Maßnahmen. § 26 § 22 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes (1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsverfahrensgesetz. Die Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz können elektronisch und über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. (2) Über Anträge ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. § 23 Rechtsweg in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nach diesem Gesetz oder nach einer nach ihm erlassenen Rechtsverordnung gelten die Bestimmungen der Patentanwaltsordnung für verwaltungsrechtliche Patentanwaltssachen entsprechend, soweit die Streitigkeiten nicht berufsgerichtlicher Art sind oder einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. § 24 Europäische Verwaltungszusammenarbeit und Bescheinigungen (1) Für die europäische Verwaltungszusammenarbeit gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit der Maßgabe, dass ausgehende Ersuchen auch in anderen Sprachen verfasst werden dürfen und eingehende Ersuchen auch erledigt werden dürfen, wenn sich ihr Inhalt nicht in deutscher Sprache aus den Akten ergibt. (2) Benötigt ein Patentanwalt, um auf der Grundlage eines Rechtsakts der Europäischen Union in einem anderen Mitgliedstaat tätig sein zu können, eine Bescheinigung der Patentanwaltskammer, so stellt ihm die Patentanwaltskammer diese innerhalb eines Monats aus. § 25 Mitteilungspflichten gegenüber anderen Mitgliedstaaten (1) Ist ein Patentanwalt auch in einem anderen Mitgliedstaat tätig, so teilt die Patentanwaltskammer der zuständigen Stelle dieses Staates über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union Folgendes mit: 1. berufsrechtliche Sanktionen, 2. strafrechtliche oder in Ordnungswidrigkeitenverfahren verhängte Sanktionen, die sich auf die Ausübung der patentanwaltlichen Tätigkeit auswirken können, und Gleichgestellte Staaten Im Anwendungsbereich dieses Gesetzes stehen die anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und die Schweiz den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. § 27 Statistik Über Verfahren nach den §§ 1, 12 und 15 wird eine Bundesstatistik geführt. § 17 des Berufsqualifikationsgesetzes ist anzuwenden. § 28 Gebühren und Auslagen Auf die Erhebung und Beitreibung von Gebühren und Auslagen für Amtshandlungen nach diesem Gesetz sind die Vorschriften der Patentanwaltsordnung entsprechend anzuwenden. § 29 Anwendung von Vorschriften des Strafgesetzbuches Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 5, §§ 204 und 205), über die Gebührenüberhebung (§ 352) und über den Parteiverrat (§ 356) stehen dienstleistende europäische Patentanwälte und niedergelassene europäische Patentanwälte Patentanwälten und Anwälten gleich. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1143 § 30 Übergangsregelung Die §§ 5 und 6 sind erst ab dem 1. Juni 2018 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die §§ 5 und 6 des Gesetzes über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft in der bis zum 17. Mai 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Artikel 6 Änderung des Rechtsdienstleistungsgesetzes Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1757) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14 folgende Angabe eingefügt: ,,§ 14a Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater". 2. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Befugnis," die Wörter ,,in der Bundesrepublik Deutschland" eingefügt. b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist." c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen." b) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen." c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden." 4. Dem § 11 wird folgender Absatz 5 angefügt: ,,(5) Personen, die eine Berufsqualifikation im Sinne des § 12 Absatz 3 Satz 4 besitzen und nur für einen Teilbereich nach § 10 Absatz 1 Satz 2 registriert sind, haben ihre Berufstätigkeit unter der in die deutsche Sprache übersetzten Berufsbezeichnung ihres Herkunftsstaates auszuüben." 5. § 12 Absatz 3 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,In der Regel müssen im Fall des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zumindest zwölf Monate, im Fall des § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zumindest 18 Monate der Berufsausübung oder -ausbildung im Inland erfolgen. Ist die Person berechtigt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz einen der in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten Berufe oder einen vergleichbaren Beruf auszuüben, und liegen die Voraussetzungen des § 1 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland sinngemäß vor, so kann die Sachkunde unter Berücksichtigung der bestehenden Berufsqualifikation auch durch einen mindestens sechsmonatigen Anpassungslehrgang nachgewiesen werden." 6. In § 13 Absatz 1 Satz 4 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 16 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter ,,§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. 7. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt: ,,§ 14a Bestellung eines Abwicklers für Rentenberater (1) Ist eine als Rentenberater registrierte Person (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) verstorben oder wurde ihre Registrierung zurückgenommen oder widerrufen, so kann die für die Registrierung zuständige Behörde einen Abwickler für ihre Praxis bestellen. Der Abwickler muss Rechtsanwalt sein oder eine Registrierung für denselben Bereich besitzen wie die registrierte Person, deren Praxis abzuwickeln ist. (2) Für die Bestellung und Durchführung der Abwicklung gelten § 53 Absatz 5 Satz 3, Absatz 9 und 10 Satz 1 bis 6 sowie § 55 Absatz 1 Satz 4 und 5, Absatz 2 Satz 1 und 4, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Vorstands der Rechtsanwaltskammer die Behörde tritt, die den Abwickler bestellt hat." 8. § 15 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern ,,Ausübung eines in" die Angabe ,,§ 10 Abs. 1" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" und werden die Wörter ,,auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Befugnissen wie eine nach § 10 Abs. 1" durch die Wörter ,,in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Rechten und Pflichten wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,dort" durch die Wörter ,,in den in Satz 1 genannten Staaten" und werden die Wörter ,,zwei Jahre" durch die Wörter ,,ein Jahr" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,der nach § 13 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter ,,einer nach § 19" ersetzt. bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Das Registrierungsverfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach den §§ 71a 1144 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden." cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt geändert: aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 16 Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter ,,§ 16 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. bbb) In Nummer 1 wird die Angabe ,,§ 10 Abs. 1" durch die Wörter ,,§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2" ersetzt. ccc) In Nummer 2 werden die Wörter ,,im Staat der Niederlassung" durch die Wörter ,,in den in Nummer 1 genannten Staaten" und die Wörter ,,zwei Jahre" durch die Wörter ,,ein Jahr" ersetzt. ddd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ,,3. sofern der Beruf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt wird, einen Nachweis über das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung nach Absatz 5 oder Angaben dazu, warum der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar ist; anderenfalls eine Erklärung darüber, dass der Beruf ausschließlich aus dem Niederlassungsstaat heraus ausgeübt wird,". dd) Der neue Satz 6 wird wie folgt gefasst: ,,In diesem Fall ist der Nachweis oder die Erklärung nach Satz 3 Nummer 3 erneut beizufügen." c) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 bis 7 ersetzt: ,,(5) Vorübergehend registrierte Personen oder Gesellschaften, die ihren Beruf auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausüben, sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus ihrer Berufstätigkeit in Deutschland ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden abzuschließen, die nach Art und Umfang den durch ihre berufliche Tätigkeit entstehenden Risiken angemessen ist. Ist der Person oder Gesellschaft der Abschluss einer solchen Versicherung nicht möglich oder unzumutbar, hat sie ihre Auftraggeberin oder ihren Auftraggeber vor ihrer Beauftragung auf diese Tatsache und deren Folgen in Textform hinzuweisen. (6) Die zuständige Behörde kann einer vorübergehend registrierten Person oder Gesellschaft die weitere Erbringung von Rechtsdienstleistungen untersagen, wenn aufgrund begründeter Tatsachen anzunehmen ist, dass sie dauerhaft unqualifizierte Rechtsdienstleistungen zum Nachteil der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erbringen wird oder wenn sie in erheblichem Maß gegen Berufspflichten verstoßen hat. Die Voraussetzungen nach Satz 1 sind regelmäßig erfüllt, wenn die Person oder Gesellschaft 1. im Staat der Niederlassung nicht mehr rechtmäßig niedergelassen ist oder ihr die Ausübung der Tätigkeit dort untersagt ist, 2. in erheblichem Umfang Rechtsdienstleistungen über die eingetragene Befugnis hinaus erbringt, 3. beharrlich gegen Darlegungs- und Informationspflichten nach § 11a verstößt, 4. nicht über die für die Ausübung der Berufstätigkeit im Inland erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt, 5. beharrlich entgegen Absatz 4 eine unrichtige Berufsbezeichnung führt oder 6. beharrlich gegen die Vorgaben des Absatzes 5 über die Berufshaftpflichtversicherung verstößt. (7) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die in einem in Absatz 1 Satz 1 genannten Staat zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht (§ 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3) rechtmäßig niedergelassen sind, dürfen diese Rechtsdienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Befugnissen wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 registrierte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistungen). Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend." 9. In § 15a Satz 1 wird die Angabe ,,Satz 3" durch die Angabe ,,Satz 4" ersetzt. 10. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 wird nach dem Wort ,,nach" die Angabe ,,Satz 1" eingefügt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Wird ein Abwickler bestellt, ist auch dies unter Angabe von Familienname, Vorname und Anschrift des Abwicklers zu veröffentlichen." 11. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 6 wird die Angabe ,,Abs. 5" durch die Angabe ,,Absatz 6" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: ,,Wird im Fall des Satzes 1 Nummer 2 oder 4 ein Abwickler bestellt, erfolgt eine Löschung erst nach Beendigung der Abwicklung." 12. § 18 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Gerichte und Behörden dürfen der zuständigen Behörde personenbezogene Daten übermitteln, soweit deren Kenntnis für folgende Zwecke erforderlich ist: 1. die Registrierung oder die Rücknahme oder den Widerruf der Registrierung, 2. eine Untersagung nach § 9 Absatz 1 oder § 15 Absatz 6, 3. eine Aufsichtsmaßnahme nach § 13a, 4. eine Maßnahme nach § 15b oder Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1145 5. die europäische Verwaltungszusammenarbeit nach Absatz 2. Satz 3 gilt nur, soweit durch die Übermittlung der Daten schutzwürdige Interessen der Person nicht beeinträchtigt werden oder soweit das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse der Person überwiegt." b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 2a ersetzt: ,,(2) Für die europäische Verwaltungszusammenarbeit gelten die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die zuständige Behörde nutzt für die europäische Verwaltungszusammenarbeit das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union. (2a) Wird in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt, dass eine Person bei einem Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, hat die zuständige Behörde die Angaben zur Identität der Person und die Tatsache, dass sie einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, binnen drei Tagen nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung über das Binnenmarkt-Informationssystem den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz mitzuteilen. § 38 Absatz 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland gilt entsprechend." 13. § 20 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 1 werden die Wörter ,,§ 15 Absatz 5 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 15 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 7," ersetzt. bb) In Nummer 2 wird die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 werden nach der Angabe ,,Satz 1" ein Komma und die Wörter ,,auch in Verbindung mit Absatz 7," eingefügt. bb) In Nummer 4 wird die Angabe ,,Satz 4" durch die Wörter ,,Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 7," ersetzt. Artikel 7 Änderung der Rechtsdienstleistungsverordnung Die Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069), die durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird aufgehoben. 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe ,,§ 12 Abs. 3 Satz 3" durch die Wörter ,,§ 12 Absatz 3 Satz 4" ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter ,,des Patentanwaltsberufs, des Steuerberaterberufs oder eines vergleichbaren Berufs" durch die Wörter ,,eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst," ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,§ 2 Abs. 4 zur Ausübung des Patentanwaltsberufs, des Steuerberaterberufs oder eines vergleichbaren Berufs" durch die Wörter ,,§ 2 Absatz 4 zur Ausübung eines Berufs, der den beantragten Teilbereich umfasst" ersetzt. b) In Absatz 3 wird die Angabe ,,§ 12 Abs. 3 Satz 3" durch die Wörter ,,§ 12 Absatz 3 Satz 4" ersetzt und wird das Wort ,,zusätzlich" gestrichen. 4. In § 7 Absatz 1 wird die Angabe ,,Abs. 1 Nr. 1" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. 5. In § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 5 und 6 wird jeweils die Angabe ,,Abs. 2 Nr." durch die Wörter ,,Absatz 2 Satz 1 Nummer" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz Das Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840, 2846), das zuletzt durch Artikel 143 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt: ,,(6) Ist ein registrierter Erlaubnisinhaber, der nach Maßgabe des § 3 Absatz 2 zur gerichtlichen Vertretung oder zum Auftreten in der Verhandlung befugt ist, verstorben oder wurde seine Registrierung zurückgenommen oder widerrufen, kann die für die Registrierung zuständige Behörde einen Abwickler für seine Praxis bestellen. § 14a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes gilt entsprechend." 2. § 4 Absatz 5 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. 3. § 7 wird aufgehoben. Artikel 9 Änderung der Bundesnotarordnung Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten 1146 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. November 2015 (BGBl. I S. 2090) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Satz 2 wird das Wort ,,ist" durch das Wort ,,sind" ersetzt. 2. In § 6 Absatz 3 Satz 3 werden jeweils die Wörter ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" ersetzt. 3. In § 7 Absatz 5 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,von ihr" die Wörter ,,durch Rechtsverordnung" eingefügt. 4. In § 7a Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter ,,vom Hundert" durch das Wort ,,Prozent" ersetzt. 5. In § 9 Absatz 1 Satz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern ,,von ihnen" die Wörter ,,durch Rechtsverordnung" eingefügt. 6. In § 10 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter ,,die Kanzlei nach § 27 Abs. 1" durch die Wörter ,,eine Kanzlei nach § 27 Absatz 1 oder 2" ersetzt. 7. § 15 Absatz 3 wird aufgehoben. 8. § 19a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 werden die Wörter ,,1 vom Hundert" durch die Wörter ,,einem Prozent" ersetzt. b) Absatz 7 wird aufgehoben. 9. In § 25 Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern ,,von ihnen" die Wörter ,,durch Rechtsverordnung" eingefügt. 10. § 29 Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt: ,,(3) Ein Anwaltsnotar, der sich nach § 9 Absatz 2 mit nicht an seinem Amtssitz tätigen Personen verbunden hat oder der weitere Kanzleien oder Zweigstellen unterhält, darf auf Geschäftspapieren, in Verzeichnissen, in der Werbung und auf nicht an einer Geschäftsstelle befindlichen Geschäftsschildern seine Amtsbezeichnung als Notar nur unter Hinweis auf seinen Amtssitz angeben. Der Hinweis muss der Amtsbezeichnung unmittelbar nachfolgen, ihr im Erscheinungsbild entsprechen und das Wort ,,Amtssitz" enthalten. Satz 1 gilt nicht, soweit die Geschäftspapiere, die Verzeichnisse oder die Werbung keinen Hinweis auf die Verbindung nach § 9 Absatz 2 oder weitere Kanzleien oder Zweigstellen enthalten. (4) Amts- und Namensschilder dürfen nur an Geschäftsstellen geführt werden." 11. § 47 wird wie folgt gefasst: ,,§ 47 Das Amt des Notars erlischt durch 1. Entlassung aus dem Amt (§ 48), 2. Erreichen der Altersgrenze (§ 48a) oder Tod, 3. vorübergehende Amtsniederlegung (§§ 48b, 48c), 4. bestandskräftigen Wegfall der Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer im Fall des § 3 Absatz 2, 5. rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, die einen Amtsverlust (§ 49) zur Folge hat, 6. bestandskräftige Amtsenthebung (§ 50), 7. rechtskräftiges disziplinargerichtliches Urteil, in dem auf Entfernung aus dem Amt (§ 97 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, Absatz 3) erkannt worden ist." 12. In § 52 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ,,Nr. 4 und 6" durch die Wörter ,,Nummer 5 und 7" ersetzt. 13. In § 54 Absatz 3 wird die Angabe ,,Abs. 1" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. 14. In § 65 Absatz 1 Satz 2 werden nach den Wörtern ,,von ihr" die Wörter ,,durch Rechtsverordnung" eingefügt. 15. § 66 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter ,,Versammlung der Kammer" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. b) In Absatz 3 wird das Wort ,,Kammer" durch das Wort ,,Notarkammer" ersetzt. 16. § 67 Absatz 2 Satz 3 Nummer 7 wird wie folgt gefasst: ,,7. für das nach § 29 zu beachtende Verhalten, insbesondere in Bezug auf die Information über die Amtstätigkeit, das Auftreten in der Öffentlichkeit, die Geschäftspapiere, die Führung von Titeln und weiteren Berufsbezeichnungen, die Führung des Namens in Verzeichnissen sowie die Anbringung von Amts- und Namensschildern im Rahmen landesrechtlicher Bestimmungen,". 17. In den §§ 68 und 69 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter ,,Versammlung der Kammer" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. 18. In § 69a Absatz 1 Satz 2 und § 69b Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 4 wird jeweils das Wort ,,Kammer" durch das Wort ,,Notarkammer" ersetzt. 19. § 70 wird wie folgt geändert: a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Kammer" durch das Wort ,,Notarkammer" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,Versammlung der Kammer" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. 20. § 71 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter ,,Versammlung der Kammer" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter ,,Versammlung der Kammer" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort ,,Versammlung" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. c) In Absatz 3 wird jeweils das Wort ,,Versammlung" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. d) Absatz 4 wird wie folgt geändert: aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort ,,Versammlung" durch das Wort ,,Kammerversammlung" ersetzt. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1147 bb) In den Nummern 1 und 5 wird jeweils das Wort ,,Kammer" durch das Wort ,,Notarkammer" ersetzt. 21. In § 73 Absatz 2 und § 74 Absatz 1 Satz 1 wird jeweils das Wort ,,Kammer" durch das Wort ,,Notarkammer" ersetzt. 22. In § 78 Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 werden die Wörter ,,§ 34a Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 34a Absatz 1 und 2" und die Wörter ,,§ 347 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 347 Absatz 1 bis 3" ersetzt. 23. § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: ,,a) von Notaren nach § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes oder von Gerichten nach Absatz 4 Satz 1 sowie nach § 347 Absatz 1 bis 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu übermitteln sind,". 24. § 78c Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Das zuständige Standesamt hat der Registerbehörde den Tod, die Todeserklärung oder die gerichtliche Feststellung der Todeszeit einer Person mitzuteilen (Sterbefallmitteilung)." 25. In § 78d Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter ,,§ 347 Absatz 1 Satz 1" durch die Wörter ,,§ 347 Absatz 1 bis 3" ersetzt. 26. In § 85 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Versammlung" durch das Wort ,,Vertreterversammlung" ersetzt. 27. In § 86 Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort ,,Versammlungen" durch das Wort ,,Vertreterversammlungen" ersetzt. 28. § 97 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Im Disziplinarverfahren können folgende Maßnahmen verhängt werden: 1. Verweis, 2. Geldbuße, 3. Entfernung aus dem Amt." b) In Absatz 5 wird die Angabe ,,(Absatz 1)" durch die Wörter ,,nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. 29. Dem § 100 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen." 30. § 110a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben. b) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter ,,auf Antrag des Notars" gestrichen. 31. In § 111a Satz 4 werden nach den Wörtern ,,die Ermächtigung" die Wörter ,,durch Rechtsverordnung" eingefügt. 32. In § 111e Absatz 3 wird das Wort ,,Kammer" durch das Wort ,,Notarkammer" ersetzt. 33. Dem § 116 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt: ,,Sie können auf Antrag nach Anhörung der Notarkammer an ihrem bisherigen Amtssitz zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1 bestellt werden. § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und 2 sowie die §§ 6b, 7 und 13 finden keine Anwendung. Ein Antrag nach Satz 2 ist bis zum 31. Dezember 2019 bei der Landesjustizverwaltung schriftlich zu stellen. Mit der Bestellung zum Notar im Sinne des § 3 Absatz 1 gilt die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als bestandskräftig widerrufen. Die Landesjustizverwaltung hat eine Bestellung nach Satz 5 der Rechtsanwaltskammer mitzuteilen." 34. § 117b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Absatzbezeichnung ,,(1)" wird gestrichen. bb) In Satz 1 werden die Wörter ,,ein deutscher Staatsangehöriger" gestrichen und wird nach den Wörtern ,,bestellt werden," das Wort ,,der" durch das Wort ,,wer" ersetzt. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 35. § 118 wird aufgehoben. 36. § 120 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen. b) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 37. § 121 wird aufgehoben. Artikel 10 Änderung der Zivilprozessordnung Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 28. April 2017 (BGBl. I S. 969) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 130 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. die für eine Übermittlung elektronischer Dokumente erforderlichen Angaben, sofern eine solche möglich ist;". 2. § 169 Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden nach dem Wort ,,Schriftstück" die Wörter ,,oder ein elektronisches Dokument" eingefügt. b) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende ein Semikolon und die Wörter ,,dies gilt nicht für ein elektronisches Dokument (§ 130a), das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person oder einem elektronischen Authentizitäts- und Integritätsnachweis versehen ist" eingefügt. Artikel 11 Änderung des Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung Das Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1148 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1. Die Überschrift von § 3 wird wie folgt gefasst: ,,§ 3 Anwendungsbereich der Strafprozessordnung". 2. Die Überschrift von § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Verhältnis zu landesgesetzlichen Vorschriften". 3. Die Überschrift von § 7 wird wie folgt gefasst: ,,§ 7 Begriff des Gesetzes". 4. Die Überschrift von § 8 wird wie folgt gefasst: ,,§ 8 Mitteilungen in Strafsachen gegen Mandatsträger". 5. § 9 wird wie folgt gefasst: ,,§ 9 Vorwarnmechanismus (1) Das Gericht unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz mittels des durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission (,,IMI-Verordnung") (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/67/EU (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung eingerichteten Binnenmarkt-Informationssystems über Entscheidungen in Strafsachen, durch die ein vorläufiges Berufsverbot nach § 132a der Strafprozessordnung oder ein Berufsverbot nach § 70 des Strafgesetzbuches gegen Angehörige folgender Berufe angeordnet wurde: 1. Heilberufe: a) Ärztinnen und Ärzte, b) Altenpflegerinnen und -pfleger, c) Apothekerinnen und Apotheker, d) Diätassistentinnen und -assistenten, e) Ergotherapeutinnen und -therapeuten, f) Hebammen und Entbindungspfleger, g) Heilpraktikerinnen und -praktiker, h) Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und -therapeuten, i) Krankenschwestern und -pfleger, j) Logopädinnen und Logopäden, k) Masseurinnen und Masseure sowie medizinische Bademeisterinnen und -meister, l) Medizinisch-technische Assistenten, Assistentinnen und q) Podologinnen und Podologen, r) Psychologische -therapeuten, Psychotherapeutinnen und s) Rettungsassistentinnen und -assistenten, t) Tierärztinnen und Tierärzte, u) Zahnärztinnen und Zahnärzte und v) sonstige Angehörige reglementierter Berufe, die Tätigkeiten ausüben, die Auswirkungen auf die Patientensicherheit haben; 2. Erziehungsberufe: a) Erzieherinnen und Erzieher, b) Lehrerinnen und Lehrer und c) sonstige Angehörige reglementierter Berufe, die Tätigkeiten im Bereich der Erziehung Minderjähriger ausüben. Die Unterrichtung erfolgt im Fall eines vorläufigen Berufsverbots spätestens drei Tage nach dessen Anordnung durch das entscheidende Gericht, im Fall eines Berufsverbots spätestens drei Tage nach dessen Rechtskraft durch das Gericht, bei dem das Verfahren im Zeitpunkt der Rechtskraft anhängig ist. Dabei sind folgende Daten mitzuteilen: 1. Angaben zur Identität der betroffenen Person, 2. betroffener Beruf, 3. Angabe des Gerichts, das die Anordnung getroffen hat, 4. Umfang des Berufsverbots und 5. Zeitraum, für den das Berufsverbot gilt. (2) Wird eine Person verurteilt, weil sie bei einem Antrag auf Anerkennung ihrer Berufsqualifikation nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung einen gefälschten Berufsqualifikationsnachweis verwendet hat, unterrichtet das Gericht, bei dem das Verfahren im Zeitpunkt der Rechtskraft der Verurteilung anhängig ist, die zuständigen Behörden der anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten mittels des Binnenmarkt-Informationssystems spätestens drei Tage nach Rechtskraft hierüber. Dabei sind folgende Daten mitzuteilen: 1. Angaben zur Identität der betroffenen Person, 2. betroffener Beruf und 3. Angabe des verurteilenden Gerichts. (3) Unverzüglich nach der Mitteilung nach Absatz 1 oder 2 unterrichtet das Gericht die betroffene Person schriftlich über die Mitteilung und belehrt sie über die Rechtsbehelfe, die ihr gegen die Entscheidung, die Mitteilung zu veranlassen, zustehen. Legt die betroffene Person gegen die Entscheidung einen Rechtsbehelf ein, ist die Mitteilung unverzüglich um einen entsprechenden Hinweis zu ergänzen. m) Notfallsanitäterinnen und -sanitäter, n) Orthoptistinnen und Orthoptisten, o) Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten, p) Physiotherapeutinnen und -therapeuten, Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1149 (4) Spätestens drei Tage nach der Aufhebung eines vorläufigen Berufsverbots unterrichtet das Gericht die zuständigen Behörden der anderen in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten mittels des Binnenmarkt-Informationssystems hierüber und veranlasst die Löschung der ursprünglichen Mitteilung. Wird ein rechtskräftig angeordnetes Berufsverbot aufgehoben, ändert sich der Zeitraum, für den es gilt, oder wird die Vollstreckung unterbrochen, so unterrichtet das Gericht die zuständigen Behörden hierüber und veranlasst gegebenenfalls die Löschung der ursprünglichen Mitteilung. Bei einer Aufhebung oder Veränderung des Geltungszeitraums des Berufsverbots auf Grund einer Gnadenentscheidung, auf Grund einer Entscheidung nach § 456c Absatz 2 der Strafprozessordnung oder auf Grund des § 70 Absatz 4 Satz 3 des Strafgesetzbuches nimmt die Staatsanwaltschaft die Unterrichtung vor und veranlasst gegebenenfalls die Löschung der ursprünglichen Mitteilung." 6. § 11 wird wie folgt gefasst: ,,§ 11 Übergangsregelung zum Gesetz zur Novellierung der forensischen DNA-Analyse Für die nach dem DNA-Identitätsfeststellungsgesetz vom 7. September 1998 (BGBl. I S. 2646), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3007) geändert worden ist, erhobenen und verwendeten Daten finden ab dem 1. November 2005 die Regelungen der Strafprozessordnung Anwendung." S. 1455), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 25 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,wenn er" die Wörter ,,im Inland" gestrichen und werden nach dem Wort ,,Strafanträgen" die Wörter ,,befugt und" eingefügt. 2. Absatz 2 wird aufgehoben. 3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. Artikel 15 Änderung des Markengesetzes § 96 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 26 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,wenn er" die Wörter ,,im Inland" gestrichen und werden nach dem Wort ,,Strafanträgen" die Wörter ,,befugt und" eingefügt. 2. Absatz 2 wird aufgehoben. 3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. Artikel 16 Änderung des Designgesetzes § 58 des Designgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 27 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,wenn er" die Wörter ,,im Inland" gestrichen und werden nach dem Wort ,,Strafanträgen" die Wörter ,,befugt und" eingefügt. 2. Absatz 2 wird aufgehoben. 3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. Artikel 12 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes In § 73 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) geändert worden ist, wird die Angabe ,,Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" durch die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2," ersetzt. Artikel 13 Änderung des Patentgesetzes § 25 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1980 (BGBl. 1981 I S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,wenn er" die Wörter ,,im Inland" gestrichen und werden nach dem Wort ,,Strafanträgen" die Wörter ,,befugt und" eingefügt. 2. Absatz 2 wird aufgehoben. 3. Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3. Artikel 17 Änderung der Designverordnung § 6 Absatz 4 der Designverordnung vom 2. Januar 2014 (BGBl. I S. 18), die durch Artikel 14 Absatz 3 des Gesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Satz 1 werden die Wörter ,,Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2" durch die Wörter ,,die Absätze 1 und 2" ersetzt. 2. Satz 3 wird aufgehoben. Artikel 18 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Dem § 286f des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ­ Gesetzliche Rentenversicherung ­ in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 162 des Gesetzes Artikel 14 Änderung des Gebrauchsmustergesetzes § 28 des Gebrauchsmustergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 1986 (BGBl. I 1150 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, wird folgender Satz angefügt: ,,Sind Beiträge nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 erstattet worden, scheidet eine Erstattung nach den allgemeinen Vorschriften aus." ,,(3) Eintragungen nach § 1 Satz 2 Nummer 4 sind nicht einsehbar." b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 werden nach dem Wort ,,angehören" die Wörter ,,oder die sonst für sie zuständig ist" angefügt. b) In Nummer 4 wird das Wort ,,mitgeteilt" durch die Wörter ,,selbst eingetragen" ersetzt. 8. In § 11 Absatz 3 Satz 1 wird das Wort ,,veranlasst" durch die Wörter ,,ermöglicht den in § 16 Satz 2 genannten Personen durch geeignete technische Vorkehrungen" ersetzt und werden das Wort ,,mitgeteilten" und die Wörter ,,der in § 16 Satz 2 genannten Personen" gestrichen. 9. Dem § 15 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Bundesrechtsanwaltskammer gewährleistet zudem, dass Sprachkenntnisse und Tätigkeitsschwerpunkte nur von der eingetragenen Person eingetragen, berichtigt und gelöscht werden können." 10. In § 16 Satz 2 werden nach der Angabe ,,§ 1" die Wörter ,,Satz 1 und 2 Nummer 1 bis 3" eingefügt. 11. In § 17 Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort ,,und" die Wörter ,,Vorname oder" eingefügt. 12. In § 19 Absatz 4 werden vor dem Wort ,,stehen" die Wörter ,,sowie nach § 1 Satz 2 Nummer 4 eingetragene Personen" eingefügt. 13. Dem § 21 werden die folgenden Absätze 3 und 4 angefügt: ,,(3) Für weitere besondere elektronische Anwaltspostfächer gelten die §§ 19, 20 und 22 bis 30 entsprechend. (4) Beantragt ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt die Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs, so hat er eine höchstens einen Monat alte Bescheinigung darüber vorzulegen, dass er zur Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts in seinem Niederlassungsstaat berechtigt ist. Verliert ein dienstleistender europäischer Rechtsanwalt, für den ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingerichtet wurde, seine Zulassung, ist er verpflichtet, der für ihn zuständigen Rechtsanwaltskammer diesen Verlust unverzüglich mitzuteilen. Hierüber ist er von der Rechtsanwaltskammer zu belehren. Die Rechtsanwaltskammer hat zudem die für die Zulassung des Rechtsanwalts in seinem Niederlassungsstaat zuständige Stelle darum zu bitten, ihr einen Verlust der Zulassung unverzüglich mitzuteilen." 14. § 31 wird aufgehoben. Artikel 19 Änderung der Rechtsanwaltsverzeichnis- und postfachverordnung Die Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung vom 23. September 2016 (BGBl. I S. 2167) wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 31 wie folgt gefasst: ,,§ 31 (weggefallen)". 2. § 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt. b) Folgende Nummer 4 wird angefügt: ,,4. dienstleistende europäische Rechtsanwälte einschließlich dienstleistender europäischer Syndikusrechtsanwälte, sofern für diese ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten und dies nach § 27a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland bei ihr zu beantragen ist." 3. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter ,,alle Vornamen einzutragen" durch die Wörter ,,diese nur insoweit einzutragen, als sie im Rahmen der Berufsausübung üblicherweise verwendet werden" ersetzt. b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Wird eine weitere Kanzlei eingetragen, muss sich deren Name von dem Namen anderer für die Person eingetragener Kanzleien unterscheiden." c) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt: ,,Wurde nach § 14 Absatz 4 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet, so ist auch diese Maßnahme unter Angabe des Zeitpunkts des Beginns einzutragen; Absatz 6 Satz 4 gilt entsprechend." 4. Nach § 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt: ,,Im Fall des § 1 Satz 2 Nummer 4 erfolgt die Eintragung unverzüglich nach der Feststellung der Voraussetzungen für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs." 5. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Für dienstleistende europäische Rechtsanwälte gilt Satz 1 mit der Maßgabe nach § 27a Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland sinngemäß." 6. § 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt: Artikel 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Eignungsprüfung für die Zulassung zur Patentanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBl. I S. 1349, 1351), das zuletzt durch Artikel 214 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, außer Kraft. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 1151 (2) Mit Wirkung vom 1. Januar 2016 treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 10, 2. Artikel 4 Nummer 14 Buchstabe b und 3. Artikel 18. (3) In Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe c tritt § 12 Absatz 3 Satz 1 der Patentanwaltsordnung am 1. Oktober 2017 in Kraft. (4) Am 1. Januar 2018 treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd sowie in Nummer 8 Buchstabe c § 31a Absatz 6 und 7 der Bundesrechtsanwaltsordnung, 2. Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe d, Nummer 19 und 20, 3. Artikel 4 Nummer 12, 4. Artikel 9 Nummer 33, 5. Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b und 6. Artikel 19 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe b und c, Nummer 4 bis 7 Buchstabe a, Nummer 10 sowie 12 bis 14. (5) Am 1. Juli 2018 treten in Kraft: 1. Artikel 1 Nummer 25, 27, 38 sowie 39 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb, Buchstabe c und 2. Artikel 4 Nummer 31, 33, 44 Buchstabe b und Nummer 45 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc, Buchstabe c. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 12. Mai 2017 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Der Bundesminister d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z Heiko Maas 1152 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 Anlage 1 (zu Artikel 1 Nummer 63) Inhaltsübersicht Erster Teil Der Rechtsanwalt § 1 § 2 § 3 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege Beruf des Rechtsanwalts Recht zur Beratung und Vertretung Zweiter Teil Zulassung des Rechtsanwalts Erster Abschnitt Zulassung zur Rechtsanwaltschaft § 4 § 5 § 6 § 7 §§ 8 und § 10 § 11 § 12 § 12a § 13 § 14 § 15 § 16 § 17 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts (weggefallen) Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft Versagung der Zulassung 9 (weggefallen) Aussetzung des Zulassungsverfahrens (weggefallen) Zulassung Vereidigung Erlöschen der Zulassung Rücknahme und Widerruf der Zulassung Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung (weggefallen) Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung Zweiter Abschnitt Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis §§ 18 bis 26 (weggefallen) § 27 Kanzlei § 28 (weggefallen) § 29 Befreiung von der Kanzleipflicht § 29a Kanzleien in anderen Staaten § 30 Zustellungsbevollmächtigter § 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer § 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach § 31b Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis § 31c Verordnungsermächtigung Dritter Abschnitt Ve r w a l t u n g s v e r f a h re n § 32 § § § § 33 34 35 36 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachliche und örtliche Zuständigkeit Zustellung Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung personenbezogener Daten bis 42 (weggefallen) Dritter Teil Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte Erster Abschnitt Allgemeines § 43 § 43a Allgemeine Berufspflicht Grundpflichten § 61 § 62 § 60 § 43b § 43c § 43d § 44 § 45 § 46 § 46a § 46b § 46c § 47 § 48 § 49 § 49a § 49b § 50 § 51 § 51a § 52 § 53 § 54 § 55 § 56 § 57 § 58 § 59 § 59a § 59b Werbung Fachanwaltschaft Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags Tätigkeitsverbote Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte Zulassung als Syndikusrechtsanwalt Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung Pflichtverteidigung und Beistandsleistung Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe Vergütung Handakten Berufshaftpflichtversicherung Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen Bestellung eines Vertreters (weggefallen) Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten Einsicht in die Personalakten Ausbildung von Referendaren Berufliche Zusammenarbeit Satzungskompetenz Zweiter Abschnitt Rechtsanwaltsgesellschaften § 59c § 59d § 59e § 59f § 59g § 59h § 59i § 59j § 59k § 59l Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft und Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen Zulassungsvoraussetzungen Gesellschafter Geschäftsführung Zulassungsverfahren Erlöschen der Zulassung Kanzlei Berufshaftpflichtversicherung Firma Vertretung vor Gerichten und Behörden § 59m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften und Verschwiegenheitspflicht Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern Erster Abschnitt Allgemeines Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer Stellung der Rechtsanwaltskammer §§ 37 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer Erster Unterabschnitt Vorstand § § § § § § § § § § § § § § § § § § 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 73a 73b 74 74a 75 76 77 Zusammensetzung des Vorstandes Wahlen zum Vorstand Voraussetzungen der Wählbarkeit Ausschluss von der Wählbarkeit Recht zur Ablehnung der Wahl Wahlperiode Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes Sitzungen des Vorstandes Beschlussfähigkeit des Vorstandes Beschlüsse des Vorstandes Aufgaben des Vorstandes Einheitliche Stelle Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten Rügerecht des Vorstandes Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit Abteilungen des Vorstandes Zweiter Unterabschnitt Präsidium § § § § 78 79 80 81 Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums Aufgaben des Präsidiums Aufgaben des Präsidenten Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse Aufgaben des Schriftführers Aufgaben des Schatzmeisters Einziehung rückständiger Beiträge Dritter Unterabschnitt Kammerversammlung § 85 Einberufung der Kammerversammlung § 86 Einladung und Einberufungsfrist § 87 Ankündigung der Tagesordnung § 88 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung § 89 Aufgaben der Kammerversammlung §§ 90 und 91 (weggefallen) Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen Erster Abschnitt Das Anwaltsgericht § § § § § § § § 92 93 94 95 96 97 98 99 Bildung des Anwaltsgerichts Besetzung des Anwaltsgerichts Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts Geschäftsverteilung Geschäftsstelle und Geschäftsordnung Amts- und Rechtshilfe Zweiter Abschnitt Der Anwaltsgerichtshof § 100 § 101 § 102 Bildung des Anwaltsgerichtshofes Besetzung des Anwaltsgerichtshofes Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes § 119 § 120 § 120a § 116 § § § § 117 117a 117b 118 Dritter Abschnitt § 104 § 105 § 103 1153 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen § 106 § 107 § 108 § 109 § 110 § 111 § 112 Besetzung des Senats für Anwaltssachen Rechtsanwälte als Beisitzer Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung Beendigung des Amtes als Beisitzer Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer Vierter Abschnitt G er ic ht l i c he s Ver f ah ren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen § § § § § § § § 112a 112b 112c 112d 112e 112f 112g 112h Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit Örtliche Zuständigkeit Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung Klagegegner und Vertretung Berufung Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise Sechster Teil Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen § 113 § 114 § 114a § § § § 115 115a 115b 115c Ahndung einer Pflichtverletzung Anwaltsgerichtliche Maßnahmen Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme Anderweitige Ahndung Vorschriften für Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren Erster Abschnitt Allgemeines Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Keine Verhaftung des Rechtsanwalts Verteidigung Akteneinsicht Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens Zweiter Abschnitt Ve r f a h re n i m e r s t e n R e c h t s z u g Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften Zuständigkeit Mitwirkung der Staatsanwaltschaft Gegenseitige Unterrichtung von Staatsanwaltschaft und Rechtsanwaltskammer § 82 § 83 § 84 § 118a § 118b 1154 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 Zweiter Unterabschnitt Einleitung des Verfahrens § § § § 159b 160 161 161a Prüfung der Fortdauer des Verbots Mitteilung des Verbots Bestellung eines Vertreters Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot Achter Teil Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof Erster Abschnitt Allgemeines § 162 § 163 Entsprechende Anwendung von Vorschriften Sachliche Zuständigkeit Zweiter Abschnitt Dritter Unterabschnitt Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof § 164 § 165 § § § § § § § 166 167 167a 168 169 170 171 Besondere Voraussetzung für die Zulassung Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof Vorschlagslisten für die Wahl Prüfung des Wahlausschusses Akteneinsicht Entscheidung des Wahlausschusses Mitteilung des Wahlergebnisses Entscheidung über den Antrag auf Zulassung (weggefallen) Dritter Abschnitt Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof § § § § 172 172a 172b 173 Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten Sozietät Kanzlei Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei Vierter Abschnitt Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof § 174 Zusammensetzung und Vorstand Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer Vierter Abschnitt Sicherung von Beweisen Erster Abschnitt Allgemeines § 175 § 176 § 177 § 178 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer Zweiter Abschnitt Organe der Bundesrechtsanwaltskammer Erster Unterabschnitt Präsidium § § § § § § § § 179 180 181 182 183 184 185 186 Zusammensetzung des Präsidiums Wahlen zum Präsidium Recht zur Ablehnung der Wahl Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums Pflicht zur Verschwiegenheit Aufgaben des Präsidenten Aufgaben des Schatzmeisters § 121 § 122 § 123 §§ 124 § 130 § 131 § 132 § 133 Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens bis 129 (weggefallen) Inhalt der Anschuldigungsschrift Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses Zustellung des Eröffnungsbeschlusses § 134 § 135 § 136 § 137 § § § § 138 139 140 141 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Rechtsanwalts Nichtöffentliche Hauptverhandlung (weggefallen) Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter Verlesen von Protokollen Entscheidung des Anwaltsgerichts Protokollführer Ausfertigung der Entscheidungen Dritter Abschnitt Rechtsmittel Erster Unterabschnitt Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts § 142 § 143 § 144 Beschwerde Berufung Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof Zweiter Unterabschnitt Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes § 145 § 146 § 147 Revision Einlegung der Revision und Verfahren Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof § 148 § 149 Anordnung der Beweissicherung Verfahren Fünfter Abschnitt Berufs- und Ve r t r e t u n g s v e r b o t a l s v o r l ä u f i g e M a ß n a h m e § 150 § 150a § § § § § § § § § § 151 152 153 154 155 156 157 158 159 159a Voraussetzung für das Verbot Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft Mündliche Verhandlung Abstimmung über das Verbot Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung Zustellung des Beschlusses Wirkungen des Verbots Zuwiderhandlungen gegen das Verbot Beschwerde Außerkrafttreten des Verbots Aufhebung des Verbots Dreimonatsfrist Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 Zweiter Unterabschnitt Hauptversammlung § 187 § 188 § 189 § 190 § 191 Versammlung der Mitglieder Vertreter der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung Einberufung der Hauptversammlung Beschlüsse der Hauptversammlung (weggefallen) Dritter Unterabschnitt Satzungsversammlung § 191a § 191b § 191c § 191d § 191e Einrichtung und Aufgabe Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung Einberufung und Stimmrecht Leitung der Versammlung und Beschlussfassung Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde Dritter Abschnitt Schlichtung § 191f Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft Zehnter Teil Kosten in Anwaltssachen Erster Abschnitt Kosten in Ve r w a l t u n g s v e r f a h re n der Rechtsanwaltskammern § 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen Zweiter Abschnitt K o s t e n i n g e r i c ht l i c h en Ve r f ah re n in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen § 193 § 194 Gerichtskosten Streitwert § 208 § 209 § 210 § 211 Anlage § 206 § 207 Dritter Abschnitt 1155 Kosten im anwaltsg er ic ht l i ch e n Ve r f ah ren u n d i m Ve r f a h r e n b e i A n t r ä g e n auf anwaltsgerichtliche Entscheidung § 195 § 196 § 197 § 197a § 198 § 199 §§ 200 Gerichtskosten Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens Kostenpflicht des Verurteilten Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung Haftung der Rechtsanwaltskammer Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht bis 203 (weggefallen) Elfter Teil Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung § 204 § 205 § 205a Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen Beitreibung der Kosten Tilgung Zwölfter Teil Anwälte aus anderen Staaten Niederlassung Aufnahmeverfahren und berufliche Stellung Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis 1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 Anlage 2 (zu Artikel 4 Nummer 58) Inhaltsübersicht Erster Teil Der Patentanwalt § § § § 1 2 3 4 Stellung in der Rechtspflege Beruf des Patentanwalts Recht zur Beratung und Vertretung Auftreten vor den Gerichten Zweiter Teil Zulassung des Patentanwalts Erster Abschnitt Zulassung zur Patentanwaltschaft Erster Unterabschnitt Allgemeine Voraussetzungen § 5 § 6 § 7 § § § § § 8 9 10 11 12 Zugang zum Beruf des Patentanwalts Technische Befähigung Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes Prüfung Prüfungskommission Zulassung zur Prüfung Patentassessor Ausbildungs- und Prüfungsordnung Zweiter Unterabschnitt Zulassung zur Patentanwaltschaft und Erlöschen der Zulassung § 13 Antrag auf Zulassung zur Patentanwaltschaft § 14 Versagung der Zulassung §§ 15 und 16 (weggefallen) § 17 Aussetzung des Zulassungsverfahrens § 18 Zulassung § 19 Vereidigung § 20 Erlöschen der Zulassung § 21 Rücknahme und Widerruf der Zulassung § 22 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung § 23 (weggefallen) § 24 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung Dritter Unterabschnitt Kanzlei und Patentanwaltsverzeichnis § § § § § 25 26 27 28 29 (weggefallen) Kanzlei Kanzleien in anderen Staaten Zustellungsbevollmächtigter Patentanwaltsverzeichnis, Verordnungsermächtigung Zweiter Abschnitt Ve r w a l t u n g s v e r f a h re n § 30 § § § § 31 32 33 34 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachliche Zuständigkeit Zustellung Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung personenbezogener Daten bis 38 (weggefallen) Vierter Teil Die Patentanwaltskammer Erster Abschnitt Allgemeines § 53 § 54 § 55 Bildung und Zusammensetzung der Patentanwaltskammer Aufgaben der Patentanwaltskammer Organe der Patentanwaltskammer § § § § § § § § § § § § § Dritter Teil Rechte und Pflichten des Patentanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Patentanwälte Erster Abschnitt Allgemeines § § § § § § § § 39 39a 39b 40 41 41a 41b 41c 41d 42 43 43a 43b 44 45 45a 45b 46 47 48 49 Allgemeine Berufspflicht Grundpflichten Werbung Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags Tätigkeitsverbote Angestellte Patentanwälte und Syndikuspatentanwälte Zulassung als Syndikuspatentanwalt Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikuspatentanwalt Besondere Vorschriften für Syndikuspatentanwälte Patentanwälte im öffentlichen Dienst Pflicht zu Übernahme der Vertretung Vergütung Erfolgshonorar Handakten Berufshaftpflichtversicherung Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen Bestellung eines Vertreters (weggefallen) Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Patentanwaltskammer Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten Einsicht in die Personalakten Ausbildung von Bewerberinnen und Bewerbern für die Patentanwaltschaft Berufliche Zusammenarbeit Satzungskompetenz Zweiter Abschnitt Patentanwaltsgesellschaften § 52c § § § § § § § § § § Zulassung als Patentanwaltsgesellschaft und Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen 52d Zulassungsvoraussetzungen 52e Gesellschafter 52f Geschäftsführung 52g Zulassungsverfahren 52h Erlöschen der Zulassung 52i Kanzlei 52j Berufshaftpflichtversicherung 52k Firma 52l Vertretung vor Gerichten und Behörden 52m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften und Verschwiegenheitspflicht § 50 § 51 § 52 § 52a § 52b §§ 35 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 § 56 § 57 Satzung der Patentanwaltskammer Stellung der Patentanwaltskammer Zweiter Abschnitt Organe der Patentanwaltskammer Erster Unterabschnitt Vorstand § § § § § § § § § § § § § § § § § § § 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 69a 70 70a 71 72 73 74 Zusammensetzung des Vorstands Voraussetzungen der Wählbarkeit Ausschluss von der Wählbarkeit Recht zur Ablehnung der Wahl Wahlperiode Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds Wahl des Präsidenten, des Schriftführers und des Schatzmeisters Sitzungen des Vorstands Beschlussfähigkeit des Vorstands Beschlüsse des Vorstands Abteilungen des Vorstands Aufgaben des Vorstands Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten Rügerecht des Vorstands Antrag auf Entscheidung des Landgerichts Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstands Aufgaben des Präsidenten Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse Aufgaben des Schriftführers Aufgaben des Schatzmeisters Einziehung rückständiger Beiträge Zweiter Unterabschnitt Kammerversammlung Einberufung der Kammerversammlung Einladung und Einberufungsfrist Ankündigung der Tagesordnung Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung Aufgaben der Kammerversammlung Prüfung der Satzung der Kammerversammlung durch die Aufsichtsbehörde §§ 83 und 84 (weggefallen) Fünfter Teil Gerichte in Patentanwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen Erster Abschnitt Das Landgericht und das Oberlandesgericht in Patentanwaltssachen § 85 § 86 § 87 § 88 § 89 Kammer für Patentanwaltssachen bei dem Landgericht Senat für Patentanwaltssachen bei dem Oberlandesgericht Patentanwaltliche Mitglieder Rechtsstellung der patentanwaltlichen Mitglieder Ende des Amtes des patentanwaltlichen Mitglieds Zweiter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Patentanwaltssachen § 90 § 91 § 92 Senat für Patentanwaltssachen bei dem Bundesgerichtshof Patentanwälte als Beisitzer Rechtsstellung der Patentanwälte als Beisitzer § 119 § 120 § 121 § 106 § 107 § 108 §§ 109 § 115 § 116 § 117 § 118 § 104 § 105 § § § § § § 78 79 80 81 82 82a § 93 § 94 Beendigung des Amtes des Beisitzers Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen Dritter Abschnitt 1157 G e r i c h t l i c h e s Ve r f a h r e n i n verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen § § § § § § § 94a 94b 94c 94d 94e 94f 94g Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung Klagegegner und Vertretung Berufung Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise Sechster Teil Berufsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen § § § § 95 96 97 97a Ahndung einer Pflichtverletzung Berufsgerichtliche Maßnahmen Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung Vorschriften für Geschäftsführer von Patentanwaltsgesellschaften Siebenter Teil Berufsgerichtliches Verfahren Erster Abschnitt Allgemeines § 98 § § § § 99 100 101 102 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren Keine Verhaftung des Patentanwalts Verteidigung Akteneinsicht des Patentanwalts Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zum Strafoder Bußgeldverfahren Verhältnis des berufsgerichtlichen Verfahrens zu Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten Aussetzung des berufsgerichtlichen Verfahrens Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme Anderweitige Ahndung Zweiter Abschnitt Ve r f a h re n i m e r s t e n R e c h t s z u g Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften Zuständigkeit Mitwirkung der Staatsanwaltschaft Zweiter Unterabschnitt Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung Antrag des Patentanwalts auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens bis 114 (weggefallen) Inhalt der Anschuldigungsschrift Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses Zustellung des Eröffnungsbeschlusses Dritter Unterabschnitt Hauptverhandlung Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Patentanwalts Nichtöffentliche Hauptverhandlung Beweisaufnahme durch einen ersuchten Richter § 75 § 76 § 77 § 102a § 102b § 103 § 103a 1158 § 122 § 123 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 17. Mai 2017 Verlesen von Protokollen Entscheidung Dritter Abschnitt Rechtsmittel Achter Teil Kosten in Patentanwaltssachen Erster Abschnitt K o s t e n i n Ve r w a l t u n g s verfahren der Patentanwaltskammer § 145 Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen Zweiter Abschnitt Kosten in g e r i c ht l i ch en Ver f ah ren i n verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssachen § 146 § 147 Gerichtskosten Streitwert Dritter Abschnitt Kosten im berufsgerichtlichen Ve r f a h r e n u n d i m Ve r f a h r e n b e i Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts § 148 § 149 § 150 § 150a § 151 §§ 152 Gerichtskosten Kosten bei Anträgen auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens Kostenpflicht des Verurteilten Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf Entscheidung des Landgerichts Haftung der Patentanwaltskammer bis 154 (weggefallen) Neunter Teil Beratungs- und Vertretungsbefugnis des Patentassessors in ständigem Dienstverhältnis § 155 § 155a § 156 Beratung und Vertretung von Dritten Tätigkeitsverbote bei weiterer Tätigkeit als Patentanwalt Auftreten vor den Gerichten Zehnter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften § 157 Maßgaben nach dem Einigungsvertrag § 158 Patentsachbearbeiter § 159 Befreiung von der Tätigkeit bei einem Patentanwalt § 160 Inhaber von Erlaubnisscheinen Anlage (zu § 146 Satz 1 und § 148 Satz 1) Gebührenverzeichnis § § § § § § 124 125 126 127 128 129 Beschwerde Berufung Mitwirkung der Staatsanwaltschaft Revision Einlegung der Revision und Verfahren Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof Vierter Abschnitt Sicherung von Beweisen § 130 § 131 Anordnung der Beweissicherung Verfahren Fünfter Abschnitt Berufs- und Ve r t r e t u n g s v e r b o t a l s v o r l ä u f i g e M a ß n a h m e § § § § § § § § § § § § 132 133 134 135 136 137 138 139 140 141 142 143 Voraussetzung des Verbots Mündliche Verhandlung Abstimmung über das Verbot Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung Zustellung des Beschlusses Wirkungen des Verbots Zuwiderhandlungen gegen das Verbot Beschwerde Außerkrafttreten des Verbots Aufhebung des Verbots Mitteilung des Verbots Bestellung eines Vertreters Sechster Abschnitt Vo l l s t rec k un g b e r u f s g e r i c ht l i ch er Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung § 144 § 144a Vollstreckung berufsgerichtlicher Maßnahmen Tilgung