Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2017  Nr. 42 vom 03.07.2017  - Seite 1947 bis 1962 - Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen

9022-14900-159022-139022-11-49022-11-39022-11-49022-11-39022-11-49022-11
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1947 Gesetz zur Neufassung der Regelungen über Funkanlagen und zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes sowie zur Aufhebung des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Vom 27. Juni 2017 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Abschnitt 3 Konformität von Funkanlagen § § § § Konformitätsvermutung bei Funkanlagen Konformitätsbewertungsverfahren CE-Kennzeichnung von Funkanlagen Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen, Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen § 21 Technische Unterlagen Abschnitt 4 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen § 22 Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung Abschnitt 5 Bundesnetzagentur Unterabschnitt 1 Zuständigkeiten und Befugnisse § 23 Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur 17 18 19 20 Artikel 1 Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz ­ FuAG)1 Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § § § § § Anwendungsbereich Einschränkungen des Anwendungsbereichs Begriffsbestimmungen Grundlegende Anforderungen an Funkanlagen Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen von Funkanlagen und Software § 6 Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien § 7 Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme und Nutzung § 8 Besondere Regelungen zum freien Warenverkehr Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure § § § § § § § § 1 1 2 3 4 5 Unterabschnitt 2 Marktüberwachung, Schutz von Personen § 24 Maßnahmen bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht § 25 Maßnahmen bei nichtkonformen Funkanlagen § 26 Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen § 27 Maßnahmen bei fehlerhaften technischen Unterlagen § 28 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität § 29 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht § 30 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten § 31 Auskunftsrechte § 32 Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern 9 10 11 12 13 14 15 16 Allgemeine Pflichten des Herstellers Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Herstellers Bevollmächtigter des Herstellers Allgemeine Pflichten des Einführers Kennzeichnungs- und Informationspflichten des Einführers Pflichten des Händlers Einführer oder Händler als Hersteller Identifizierung der Wirtschaftsakteure Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62). 1948 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Unterabschnitt 3 Schnittstellenbeschreibung § 33 Bereitstellung von Schnittstellenbeschreibungen durch die Bundesnetzagentur Unterabschnitt 4 Zwangsgeld und Beiträge, Vorverfahren § 34 Zwangsgeld § 35 Beiträge, Verordnungsermächtigung § 36 Vorverfahren Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften § 37 Bußgeldvorschriften Abschnitt 7 Schlussbestimmungen § 38 Übergangsbestimmung Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (ABl. L 163 vom 25.6.2009, S. 1), 3. Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen an Bord von Luftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1) fallen, 4. kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet werden, 5. Funkanlagen, die ausschließlich benutzt werden für a) Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staates einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn sich die Tätigkeiten auf Angelegenheiten der staatlichen Sicherheit beziehen, oder b) Tätigkeiten des Staates im strafrechtlichen Bereich. Die §§ 32 und 37 Absatz 1 Nummer 14 sind auch auf Funkanlagen und Geräte im Sinne des Satzes 1 Nummer 1 und 3 anzuwenden sowie auf Funkanlagen im Sinne der Nummer 5, soweit diese nicht Zwecken der Verteidigung dienen. (2) Unberührt durch dieses Gesetz bleiben 1. Vorschriften über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Funkanlagen sowie über die Anforderungen an diese Funkanlagen hinsichtlich ihrer Eignung für den Schiffsbetrieb und ihrer sicheren Funktion an Bord im Sinne des § 1 Nummer 4 des Seeaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I S. 1489), das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, 2. Vorschriften über Anforderungen an Funkanlagen zur Gewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung dieser Funkanlagen im Hinblick auf ihre Eignung für den Betrieb und ihre sichere Funktion an Bord, die auf § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 2017 (BGBl. I S. 962) geändert worden ist, beruhen, 3. eisenbahnrechtliche Vorschriften über Anforderungen an Funkanlagen sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Funkanlagen zur Gewährleistung eines sicheren Eisenbahnbetriebs, 4. luftverkehrsrechtliche Vorschriften über Anforderungen an Funkanlagen sowie über die Prüfung, Zulassung und Überwachung von Funkgeräten zur Gewährleistung eines sicheren Flugbetriebs, 5. immissionsschutzrechtliche Anforderungen an Funkanlagen nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz und nach aufgrund des Bundesimmissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften §1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für alle Funkanlagen, die auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden. (2) Die Verordnung über elektrische Betriebsmittel vom 17. März 2016 (BGBl. I S. 502) findet auf Funkanlagen Anwendung, soweit der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern einschließlich der in der Richtlinie 2014/35/EU enthaltenen Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze, betroffen ist. §2 Einschränkungen des Anwendungsbereichs (1) Dieses Gesetz gilt nicht für 1. Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne von § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) geändert worden ist, verwendet werden, es sei denn, die Anlagen werden auf dem Markt bereitgestellt; als nicht auf dem Markt bereitgestellt gelten a) Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und für ihre Zwecke verwendet werden, b) Funkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut und für ihre Zwecke verwendet werden, sowie c) Funkanlagen, die von Funkamateuren im Rahmen des Amateurfunkdienstes zu experimentellen und wissenschaftlichen Zwecken zusammengebaut wurden, 2. Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146), in ihrer jeweiligen Fassung sowie Ausrüstung im Sinne der Richtlinie 2009/45/EG des Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1949 §3 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieses Gesetzes ist beziehungsweise sind 1. ,,Funkanlage" ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das a) bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung ausstrahlt und/oder empfängt oder b) Zubehör, wie zum Beispiel eine Antenne, benötigt, damit es bestimmungsgemäß Funkwellen zum Zweck der Funkkommunikation oder der Funkortung ausstrahlen und/oder empfangen kann; 2. ,,Funkkommunikation" die elektronische Kommunikation mittels Funkwellen; 3. ,,Funkortung" die Bestimmung der Position, der Geschwindigkeit oder anderer Merkmale eines Objekts oder die Erfassung von Daten in Bezug auf diese Parameter mittels der Ausbreitungseigenschaften von Funkwellen; 4. ,,Funkwellen" elektromagnetische Wellen mit Frequenzen unter 3 000 Gigahertz, die sich ohne künstliche Führung im Raum ausbreiten; 5. ,,Funkschnittstelle" die Beschreibung der regulierten Nutzung von Funkfrequenzen; 6. ,,Funkanlagenklasse" eine Klassenbezeichnung für bestimmte Kategorien von Funkanlagen, die im Sinne dieses Gesetzes als vergleichbar gelten, und zur Vorgabe der Funkschnittstellen, für die die Funkanlagen ausgelegt wurden; 7. ,,funktechnische Störung" ein Störeffekt, der a) für das Funktionieren eines Funknavigationsdienstes oder anderer sicherheitsbezogener Dienste eine Gefahr darstellt oder b) einen Funkdienst, der im Einklang mit den geltenden internationalen, gemeinschaftlichen oder nationalen Vorschriften betrieben wird, anderweitig schwerwiegend beeinträchtigt, behindert oder wiederholt unterbricht; 8. ,,elektromagnetische Störung" eine Störung im Sinne von § 3 Nummer 5 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln vom 16. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879); 9. ,,Bereitstellen auf dem Markt" jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe einer Funkanlage zum Vertrieb, zum Gebrauch oder zur Verwendung auf dem Markt der Europäischen Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 10. ,,Inverkehrbringen" das erstmalige Bereitstellen von Funkanlagen auf dem Markt der Europäischen Union; 11. ,,Inbetriebnahme" die erstmalige Verwendung von Funkanlagen in der Europäischen Union durch ihre Endnutzer; 12. ,,Hersteller" jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die Funkanlagen herstellt oder Funkanlagen entwickeln oder herstellen lässt und diese Funkanlagen unter ihrem Namen oder ihrer Handelsmarke in Verkehr bringt; 13. ,,Bevollmächtigter" jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die ein Hersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen; 14. ,,Einführer" jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die eine Funkanlage aus einem Drittstaat in Verkehr bringt; 15. ,,Händler" jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft in der Lieferkette, die eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers; 16. ,,Wirtschaftsakteure" der Hersteller, der Bevollmächtigte, der Einführer und der Händler; 17. ,,technische Spezifikation" ein Dokument, in dem die technischen Anforderungen beschrieben sind, denen eine Funkanlage genügen muss; 18. ,,harmonisierte Norm" eine Norm im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 12); 19. ,,Akkreditierung" die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und gegebenenfalls national festgelegte zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen; 20. ,,nationale Akkreditierungsstelle" eine nationale Akkreditierungsstelle im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30); 21. ,,Konformitätsbewertung" das Verfahren zur Bewertung, ob eine Funkanlage den Anforderungen des § 4 genügt; 22. ,,Konformitätsbewertungsstelle" eine Stelle, die Konformitätsbewertungstätigkeiten durchführt; 23. ,,Rückruf" jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe einer dem Endnutzer bereitgestellten Funkanlage zu erwirken; 24. ,,Rücknahme" jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass eine Funkanlage, die sich in der Lieferkette befindet, auf dem Markt bereitgestellt wird; 1950 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 25. ,,Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union" Rechtsvorschriften der Europäischen Union zur Harmonisierung der Bedingungen für die Vermarktung von Produkten; 26. ,,CE-Kennzeichnung" die Kennzeichnung, durch die der Hersteller erklärt, dass die Funkanlage den Anforderungen genügt, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Europäischen Union, die ihre Anbringung vorschreiben, festgelegt sind; 27. ,,EU-Konformitätserklärung" eine Erklärung gemäß Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62); 28. ,,vereinfachte EU-Konformitätserklärung" eine Erklärung gemäß Artikel 18 in Verbindung mit Anhang VII der Richtlinie 2014/53/EU; 29. ,,Senderbetreiber" derjenige, dem Frequenzen zum Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funknetzen zugeteilt sind. (2) Wenn die Kommission Durchführungsrechtsakte erlässt, in denen sie festlegt, ob bestimmte Kategorien elektrischer oder elektronischer Produkte der Definition in Absatz 1 Nummer 1 entsprechen, sind diese zu berücksichtigen. §4 Grundlegende Anforderungen an Funkanlagen (1) Funkanlagen müssen so konstruiert sein, dass Folgendes gewährleistet ist: 1. der Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Menschen und Haus- und Nutztieren sowie der Schutz von Gütern und der in der Richtlinie 2014/35/EU genannten Ziele in Bezug auf die Sicherheitsanforderungen, jedoch ohne Anwendung der Spannungsgrenze; 2. die Erfüllung der in Anhang I der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79) genannten Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit. (2) Funkanlagen müssen zudem so gebaut sein, dass sie sowohl das Funkspektrum effektiv nutzen als auch eine effiziente Nutzung des Funkspektrums unterstützen. (3) Funkanlagen bestimmter Kategorien oder Klassen müssen, sofern und soweit die Kommission gemäß Artikel 44 der Richtlinie 2014/53/EU dies in delegierten Rechtsakten festgelegt hat, so gebaut sein, dass sie die folgenden grundlegenden Anforderungen erfüllen: 1. Sie sind mit Zubehör, insbesondere mit einheitlichen Ladegeräten, kompatibel. 2. Sie arbeiten über Netzwerke mit anderen Funkanlagen zusammen. 3. Sie können unionsweit über Schnittstellen des geeigneten Typs miteinander verbunden werden. 4. Sie haben weder schädliche Auswirkungen auf das Netz oder seinen Betrieb noch bewirken sie eine missbräuchliche Nutzung von Netzressourcen, wodurch eine unannehmbare Beeinträchtigung des Dienstes verursacht würde. 5. Sie verfügen über Sicherheitsvorrichtungen, die sicherstellen, dass personenbezogene Daten und die Privatsphäre des Nutzers und des Teilnehmers geschützt werden. 6. Sie unterstützen bestimmte Funktionen zum Schutz vor Betrug. 7. Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die den Zugang zu Rettungsdiensten sicherstellen. 8. Sie unterstützen bestimmte Funktionen, die ihre Bedienung durch Menschen mit Behinderungen erleichtern sollen. 9. Sie unterstützen bestimmte Funktionen, mit denen sichergestellt werden soll, dass nur solche Software geladen werden kann, für die die Konformität ihrer Kombination mit der Funkanlage nachgewiesen wurde. §5 Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Kombinationen von Funkanlagen und Software (1) Die Hersteller von Funkanlagen und von Software, die die bestimmungsgemäße Verwendung von Funkanlagen ermöglicht, haben der Bundesnetzagentur und der Kommission unter Berücksichtigung der Durchführungsrechtsakte nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/53/EU Informationen über die Konformität beabsichtigter Kombinationen von Funkanlagen und Software mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Absatz 1 und 2 und, soweit zutreffend, Absatz 3 zu übermitteln. Die Informationen sind vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage zu übermitteln. (2) Diese Informationen müssen als Ergebnis einer Konformitätsbewertung nach § 18 Absatz 1 oder 2 die in Anhang VI der Richtlinie 2014/53/EU aufgeführten Angaben umfassen. Aus ihnen muss für jede Kombination eindeutig hervorgehen, welche Funkanlage und welche Software jeweils bewertet wurde. Die Informationen sind stets auf dem aktuellen Stand zu halten und bei Aktualisierungen erneut zu übermitteln. Das Verfahren und die Form der Verfügbarkeit der Informationen über die Konformität richten sich nach den Festlegungen der Kommission gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/53/EU. (3) Die Kommission legt durch delegierten Rechtsakt nach Artikel 44 der Richtlinie 2014/53/EU fest, welche Kategorien oder Klassen von Funkanlagen den Anforderungen des Absatzes 1 unterfallen. §6 Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien (1) Ab dem 12. Juni 2018 dürfen Funkanlagentypen, die zu Gerätekategorien nach Absatz 2 mit einem geringen Maß an Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 Absatz 1 und 2 und, soweit zutreffend, Absatz 3 aufweisen, nur noch in Verkehr ge- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1951 bracht werden, wenn der Hersteller sie zuvor nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2014/53/EU hat registrieren lassen. Die von der Kommission für jeden registrierten Funkanlagentyp vergebene Registriernummer hat der Hersteller an den Funkanlagen anzubringen. (2) Die von den Anforderungen in Absatz 1 betroffenen Kategorien von Funkanlagen und die Elemente der bereitzustellenden technischen Unterlagen werden von der Kommission durch einen delegierten Rechtsakt nach Artikel 44 der Richtlinie 2014/53/EU festgelegt. (3) Die Registrierung und die Anbringung der Registriernummer an der Funkanlage erfolgt entsprechend den Festlegungen der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2014/53/EU. §7 Bereitstellung auf dem Markt, Inbetriebnahme und Nutzung (1) Funkanlagen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt, in Betrieb genommen und genutzt werden, wenn sie bei ordnungsgemäßer Installierung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßer Nutzung den Anforderungen dieses Gesetzes genügen. (2) Zusätzliche Anforderungen in Rechtsvorschriften zur effektiven und effizienten Nutzung des Funkspektrums, zur Vermeidung funktechnischer Störungen, zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen oder aus Gründen der öffentlichen Gesundheit bleiben unberührt. §8 Besondere Regelungen zum freien Warenverkehr (1) Funkanlagen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen, dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden. Beschränkungen aufgrund anderer Vorschriften sind nur zulässig, wenn sie aus Gründen erfolgen, die durch die Regelungen dieses Gesetzes nicht erfasst werden oder nicht mit ihnen im Zusammenhang stehen. (2) Ein Wirtschaftsakteur darf Funkanlagen, die den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügen, auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen ausstellen, wenn er darauf hinweist, dass sie erst dann auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen oder genutzt werden dürfen, wenn sie den Anforderungen dieses Gesetzes genügen. Die Vorführung von Funkanlagen darf nur stattfinden, wenn geeignete Maßnahmen ergriffen wurden, um funktechnische und elektromagnetische Störungen zu vermeiden und Gefahren für die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder Haus- und Nutztieren oder für Güter abzuwenden. und gebaut wurden, dass sie den grundlegenden Anforderungen des § 4 Absatz 1 und 2 und, soweit zutreffend, Absatz 3 entsprechen. Zudem hat der Hersteller sicherzustellen, dass diese Funkanlagen so gebaut sind, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen Union betrieben werden können, ohne die Vorschriften über die Nutzung des Funkspektrums zu verletzen. (2) Der Hersteller darf Funkanlagen nur in Verkehr bringen, wenn zuvor in einem Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 Absatz 1 oder 2 nachgewiesen wurde, dass die Funkanlagen den Anforderungen des § 4 genügen. Der Hersteller stellt für die Funkanlage eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 19 an. (3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen der Funkanlage zehn Jahre für die Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten. (4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen einer Funkanlage sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die bei der Erklärung der Konformität einer Funkanlage verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen. (5) Hat der Hersteller Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass eine von ihm in Verkehr gebrachte Funkanlage nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so trifft er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Ist dies nicht möglich, nimmt der Hersteller die Funkanlage zurück oder ruft sie zurück. Ist mit der Funkanlage eine Gefahr verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. (6) Hat der Hersteller Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass von einer Funkanlage eine Gefahr ausgeht, hat der Hersteller Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen zu nehmen und zu überprüfen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Endnutzer erforderlich ist. Der Hersteller führt ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe. Der Hersteller unterrichtet die Händler fortlaufend über diese Überwachungstätigkeiten. § 10 Kennzeichnungsund Informationspflichten des Herstellers (1) Der Hersteller hat dafür zu sorgen, dass seine Funkanlagen beim Inverkehrbringen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder eine andere Information zu ihrer Identifikation tragen. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich ist, hat der Hersteller dafür zu sorgen, dass die zur Identifikation erforderliche Information auf der Verpa- Abschnitt 2 Pflichten der Wirtschaftsakteure §9 Allgemeine Pflichten des Herstellers (1) Wenn der Hersteller Funkanlagen in Verkehr bringt, hat er sicherzustellen, dass diese so entworfen 1952 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 ckung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen angegeben wird. (2) Der Hersteller hat beim Inverkehrbringen der Funkanlage seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf der Funkanlage anzugeben. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich ist, müssen die Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen angegeben werden. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzufassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann. Die Postanschrift muss eine zentrale Stelle bezeichnen, über die der Hersteller kontaktiert werden kann. (3) Der Hersteller hat sicherzustellen, dass der Funkanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1 bis 4 beigefügt sind. (4) Der Hersteller hat der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in Papierform oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen dieses Gesetzes erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Hersteller hat mit der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zusammenzuarbeiten, die von der Funkanlage ausgehen, die er in Verkehr gebracht hat. § 11 Bevollmächtigter des Herstellers (1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen. (2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Pflichten für diesen wahr. (3) Der Hersteller, der einen Bevollmächtigten beauftragt, muss diesem mindestens folgende Pflichten übertragen: 1. die Pflicht, die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen der letzten Funkanlage bereitzuhalten, 2. die Pflicht, der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle zum Nachweis der Konformität erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, und 3. die Pflicht zur Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur zur Abwehr von Gefahren, die von Funkanlagen ausgehen, die in seinen Aufgabenbereich fallen. (4) Die Pflichten nach § 9 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen nach Anhang II Nummer 2 oder Anhang III Modul B Nummer 3 Buchstabe c oder Anhang IV Nummer 3.1 Buchstabe b der Richtlinie 2014/53/EU kann der Hersteller nicht dem Bevollmächtigten übertragen. § 12 Allgemeine Pflichten des Einführers (1) Der Einführer darf nur Funkanlagen in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen. (2) Der Einführer darf eine Funkanlage erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass 1. der Hersteller ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 Absatz 1 oder 2 durchgeführt hat und in diesem die Konformität nachgewiesen wurde, 2. die Funkanlage so gebaut ist, dass sie in mindestens einem Mitgliedstaat der Europäischen Union betrieben werden kann, ohne die Vorschriften über die Nutzung des Funkspektrums zu verletzen, 3. die Funkanlage mit der CE-Kennzeichnung nach § 19 Absatz 1 versehen ist, 4. der Funkanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1 bis 4 beigefügt sind und 5. der Hersteller seine Pflichten nach § 10 Absatz 1 und 2 erfüllt hat. (3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass die Funkanlage nicht den Anforderungen des § 4 genügt, so darf er diese Funkanlage erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit der Funkanlage ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt. (4) Solange sich eine Funkanlage im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen. (5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass eine von ihm in Verkehr gebrachte Funkanlage nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so hat er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität herzustellen. Ist dies nicht möglich, nimmt der Einführer die Funkanlage zurück oder ruft sie zurück. Ist mit der Funkanlage eine Gefahr verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. (6) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass von der Funkanlage eine Gefahr ausgeht, hat der Einführer Stichproben von auf dem Markt bereitgestellten Funkanlagen zu nehmen und zu überprüfen, soweit dies zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Endnutzer erforderlich ist. Der Einführer führt ein Verzeichnis der Beschwerden, der nichtkonformen Funkanlagen und der Rückrufe. Der Einführer unterrichtet die Händler fortlaufend über diese Überwachungstätigkeiten. § 13 Kennzeichnungsund Informationspflichten des Einführers (1) Der Einführer hat beim Inverkehrbringen der Funkanlage seinen Namen, seinen eingetragenen Han- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1953 delsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke sowie seine Postanschrift auf der Funkanlage anzugeben. Falls dies aufgrund der Größe oder der Art der Funkanlage nicht möglich ist, müssen diese Kontaktdaten auf der Verpackung oder in den der Funkanlage beigefügten Unterlagen angegeben werden. Das Anbringen auf der Verpackung oder den Unterlagen ist auch dann zulässig, wenn der Einführer die Verpackung der Funkanlage öffnen müsste, um seinen Namen oder seine Anschrift anzubringen. Die Kontaktdaten sind in einer Sprache abzufassen, die von den Endnutzern und der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann. Die Postanschrift muss eine zentrale Stelle bezeichnen, über die der Einführer kontaktiert werden kann. (2) Der Einführer hat nach dem Inverkehrbringen einer Funkanlage zehn Jahre eine Kopie der EU-Konformitätserklärung für die Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten und dafür zu sorgen, dass er auf deren Verlangen die technischen Unterlagen vorlegen kann. (3) Der Einführer hat der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in Papierform oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität der Funkanlage erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Einführer hat mit der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zusammenzuarbeiten, die von der Funkanlage ausgehen, die er in Verkehr gebracht hat. § 14 Pflichten des Händlers (1) Der Händler darf eine Funkanlage erst auf dem Markt bereitstellen, wenn er sichergestellt hat, dass 1. die Funkanlage mit der CE-Kennzeichnung nach § 19 Absatz 1 versehen ist, 2. der Funkanlage die Informationen nach § 20 Absatz 1 bis 4 beigefügt sind, 3. der Hersteller seine Pflichten nach § 10 Absatz 1 und 2 erfüllt hat und 4. der Einführer seine Pflichten nach § 13 Absatz 1 erfüllt hat. (2) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage nicht den Anforderungen des § 4 genügt, so darf er diese Funkanlage erst auf dem Markt bereitstellen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit der Funkanlage ein Risiko verbunden, so informiert der Händler unverzüglich den Hersteller oder den Einführer und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt. (3) Solange sich eine Funkanlage im Verantwortungsbereich des Händlers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen. (4) Hat der Händler Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass eine von ihm auf dem Markt bereitgestellte Funkanlage nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, sorgt er dafür, dass die erforderlichen Korrekturmaßnahmen ergriffen werden, um die Konformität herzustellen. Ist das nicht möglich, nimmt der Händler die Funkanlage zurück oder ruft sie zurück. Geht von der Funkanlage eine Gefahr aus, so informiert der Händler unverzüglich die Bundesnetzagentur und die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er die Funkanlage auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen. (5) Der Händler hat der Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen alle Informationen und Unterlagen in Papierform oder elektronisch zur Verfügung zu stellen, die für den Nachweis der Konformität einer Funkanlage erforderlich sind. Die Informationen und Unterlagen müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der Bundesnetzagentur leicht verstanden werden kann, abgefasst sein. Der Händler hat mit der Bundesnetzagentur auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren zusammenzuarbeiten, die von der Funkanlage ausgehen, die von ihm auf dem Markt bereitgestellt wurde. § 15 Einführer oder Händler als Hersteller Ein Einführer oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes und unterliegt den Pflichten des Herstellers nach den §§ 9 und 10, wenn er 1. eine Funkanlage unter seinem eigenen Namen oder seiner eigenen Handelsmarke in Verkehr bringt oder sich durch das Ausstellen einer Konformitätserklärung in seinem eigenen Namen als Hersteller ausgibt oder 2. eine auf dem Markt befindliche Funkanlage so verändert, dass die Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes beeinträchtigt werden kann. § 16 Identifizierung der Wirtschaftsakteure (1) Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur auf Verlangen die Wirtschaftsakteure zu nennen, 1. von denen sie eine Funkanlage bezogen haben und 2. an die sie eine Funkanlage abgegeben haben. (2) Die Verpflichtung zur Benennung der Wirtschaftsakteure gilt für die Dauer von zehn Jahren nach Abgabe oder Bezug der Funkanlage. Abschnitt 3 Konformität von Funkanlagen § 17 Konformitätsvermutung bei Funkanlagen Stimmt eine Funkanlage mit den einschlägigen harmonisierten Normen oder Teilen davon, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, überein, so wird widerleglich vermutet, dass die Funkanlage den von diesen Normen oder Teilen dieser Normen abgedeckten Anforderungen des § 4 genügt. 1954 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 § 18 Konformitätsbewertungsverfahren (1) Der Hersteller hat die Konformität der Funkanlage mit den Anforderungen des § 4 Absatz 1 durch eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen: 1. die interne Fertigungskontrolle nach Anhang II der Richtlinie 2014/53/EU, 2. die EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle nach Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU oder 3. die umfassende Qualitätssicherung nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU. (2) Bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den Anforderungen des § 4 Absatz 2 und 3 kann der Hersteller den Nachweis mit jedem der in Absatz 1 genannten Konformitätsbewertungsverfahren erbringen, wenn er harmonisierte Normen anwendet, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind. (3) Wendet der Hersteller bei der Bewertung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen des § 4 Absatz 2 und 3 harmonisierte Normen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, nicht oder nur zum Teil an oder sind solche harmonisierten Normen nicht vorhanden, so hat er die Konformität durch eines der folgenden Konformitätsbewertungsverfahren nachzuweisen: 1. die EU-Baumusterprüfung und anschließende Prüfung der Konformität mit dem Baumuster auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU, 2. die umfassende Qualitätssicherung nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU. (4) Bei der Konformitätsbewertung sind alle Bedingungen für die bestimmungsgemäße Nutzung zu berücksichtigen. In Bezug auf die Anforderung nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 sind zusätzlich die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbaren Nutzungen zu berücksichtigen. Kann eine Funkanlage in unterschiedlichen Konfigurationen betrieben werden, so muss sich die Konformitätsbewertung auf alle möglichen Konfigurationen erstrecken. (5) Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass die Funkanlage den Anforderungen des § 4 genügt, so stellt der Hersteller die EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung nach § 19 an. Die EU-Konformitätserklärung muss immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden. Mit dem Ausstellen der EU-Konformitätserklärung übernimmt der Hersteller die Verantwortung dafür, dass die Funkanlage den Anforderungen des § 4 genügt. (6) Unterliegt eine Funkanlage mehreren Rechtsakten der Europäischen Union, in denen jeweils eine EU-Konformitätserklärung vorgeschrieben ist, so stellt der Hersteller nur eine EU-Konformitätserklärung für sämtliche Rechtsakte der Europäischen Union aus. Diese Erklärung muss alle betroffenen Rechtsakte nebst Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union enthalten. § 19 CE-Kennzeichnung von Funkanlagen (1) Funkanlagen, deren Konformität mit den Anforderungen des § 4 im Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen wurde, sind mit der CE-Kennzeichnung zu versehen. Die CE-Kennzeichnung ist anzubringen, bevor die Funkanlagen in Verkehr gebracht werden. (2) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30). (3) Die CE-Kennzeichnung ist gut sichtbar, gut lesbar und dauerhaft auf der Funkanlage oder auf ihrer Datenplakette anzubringen, es sei denn, dies ist aufgrund der Art der Funkanlage nicht möglich oder nicht gerechtfertigt. Die CE-Kennzeichnung ist außerdem gut sichtbar und gut lesbar auf der Verpackung der Funkanlage anzubringen. (4) Abweichend von der Vorschrift zur Größe nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 kann die Höhe der an einer Funkanlage angebrachten CE-Kennzeichnung weniger als 5 Millimeter betragen, wenn dies aufgrund der Art der Funkanlage erforderlich ist und wenn die CE-Kennzeichnung dennoch gut sichtbar und gut lesbar ist. (5) In Fällen, in denen das Konformitätsbewertungsverfahren als umfassende Qualitätssicherung nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU durchgeführt wurde, muss nach der CE-Kennzeichnung die Kennnummer der notifizierten Stelle stehen. Die Kennnummer der notifizierten Stelle muss die gleiche Höhe haben wie die CE-Kennzeichnung. Die Kennnummer der notifizierten Stelle ist entweder von der notifizierten Stelle selbst anzubringen oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder seinen Bevollmächtigten. § 20 Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen, Hinweise auf Nutzungsbeschränkungen (1) Jeder Funkanlage sind eine Gebrauchsanleitung und Sicherheitsinformationen beizufügen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung der Funkanlage erforderlich sind. Dies schließt gegebenenfalls eine Beschreibung des Zubehörs und der Bestandteile einschließlich der Software ein. Die Gebrauchsanleitung und die Sicherheitsinformationen sowie alle Kennzeichnungen müssen klar, verständlich und deutlich sein. Bei Funkanlagen für nichtgewerbliche Nutzer müssen diese Angaben in deutscher Sprache abgefasst sein. (2) Jeder Funkanlage ist eine Kopie der EU-Konformitätserklärung oder der vereinfachten EU-Konformitätserklärung beizufügen. Wird nur die Kopie der vereinfachten EU-Konformitätserklärung beigefügt, muss darin die Internetadresse angegeben sein, unter der der vollständige Text der EU-Konformitätserklärung abgerufen werden kann. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1955 (3) Jeder Funkanlage, die bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt, sind darüber hinaus folgende Informationen beizufügen: 1. das Frequenzband oder die Frequenzbänder, in dem oder in denen die Funkanlage betrieben wird, und 2. die maximale Sendeleistung, die in dem Frequenzband oder in den Frequenzbändern abgestrahlt wird. (4) Unterliegt die Inbetriebnahme einer Funkanlage Beschränkungen, so muss aus den Angaben auf der Verpackung der Funkanlage hervorgehen, in welchem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in welchem geografischen Gebiet innerhalb eines Mitgliedstaates diese Beschränkungen gelten. Bedarf eine Funkanlage einer Nutzungsgenehmigung, die von der Einhaltung weiterer Anforderungen abhängt, so sind die weiteren einzuhaltenden Anforderungen in der Gebrauchsanleitung vollständig anzugeben. Die Art und Weise der Darstellung der Angaben erfolgen nach den Festlegungen der Kommission nach Artikel 10 Absatz 10 Satz 3 der Richtlinie 2014/53/EU. § 21 Technische Unterlagen (1) Die technischen Unterlagen enthalten alle einschlägigen Daten und Angaben darüber, wie der Hersteller sicherstellt, dass die Funkanlage den grundlegenden Anforderungen des § 4 genügt. Sie enthalten zumindest die in Anhang V der Richtlinie 2014/53/EU aufgeführten Elemente. (2) Die technischen Unterlagen sind vor dem Inverkehrbringen der Funkanlage zu erstellen und stets auf dem aktuellen Stand zu halten. (3) Die technischen Unterlagen und die Korrespondenz im Zusammenhang mit EU-Baumusterprüfverfahren müssen in deutscher Sprache oder in einer Sprache, die von der jeweiligen notifizierten Stelle zugelassen ist, abgefasst sein. 5. die Überwachung von notifizierten Stellen und 6. den Widerruf der Anerkennung als notifizierte Stelle. (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Konformitätsbewertungsstellen anzuwenden, die Konformitätsbewertungen nach Abkommen mit Drittstaaten durchführen. Abschnitt 5 Bundesnetzagentur Unterabschnitt 1 Zuständigkeiten und Befugnisse § 23 Zuständigkeiten und Befugnisse der Bundesnetzagentur (1) Die Bundesnetzagentur führt dieses Gesetz aus, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sie überwacht die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen. (2) Die Bundesnetzagentur nimmt insbesondere folgende Aufgaben und Befugnisse wahr: 1. in Verkehr zu bringende oder in Verkehr gebrachte Funkanlangen stichprobenweise, auch durch anonyme Testkäufe, auf Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 1 und § 28 zu veranlassen; 2. auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen ausgestellte und vorgeführte Funkanlagen auf Einhaltung der Anforderungen des § 8 Absatz 2 zu prüfen und bei Nichteinhaltung die Maßnahmen nach § 26 zu veranlassen; 3. Aufgaben aufgrund der Richtlinie 2014/53/EU sowie aufgrund von EG-Richtlinien und Abkommen mit Drittstaaten in Bezug auf Funkanlagen, insbesondere Aufgaben der Zusammenarbeit mit der Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; 4. Vertriebsverbote zu erlassen und deren Bekanntgabe im Amtsblatt der Bundesnetzagentur vorzunehmen; 5. die technischen Unterlagen auf die Einhaltung der Vorschriften nach § 21 zu prüfen und bei Nichteinhaltung Maßnahmen nach § 27 zu veranlassen; 6. Schnittstellenbeschreibungen nach § 33 Absatz 1 bereitzustellen; 7. die Rechtsverordnungen nach § 22 Absatz 2, den §§ 32, 33 Absatz 3 sowie § 35 Absatz 4 auszuführen. Unterabschnitt 2 Marktüberwachung, Schutz von Personen Abschnitt 4 Notifizierung von Konformitätsbewertungsstellen § 22 Notifizierende Behörde, Verordnungsermächtigung (1) Notifizierende Behörde ist die Bundesnetzagentur. Die Bundesnetzagentur richtet das Verfahren zur Anerkennung einer Konformitätsbewertungsstelle als notifizierte Stelle und das Verfahren zur Überwachung der notifizierten Stelle ein und führt diese Verfahren durch. (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung Folgendes zu regeln: 1. die Anforderungen an die notifizierende Behörde, 2. das Verfahren zur Anerkennung als notifizierte Stelle, 3. die Anforderungen an die notifizierte Stelle, 4. die Pflichten und Befugnisse der notifizierten Stelle, § 24 Maßnahmen bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht (1) Hat die Bundesnetzagentur Grund zu der Annahme, dass eine Funkanlage die Gesundheit oder 1956 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse stehende und durch dieses Gesetz geschützte Werte wie die effektive und effiziente Nutzung des Funkspektrums oder die Vermeidung funktechnischer oder elektromagnetischer Störungen gefährdet, so prüft sie, ob die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes genügt. Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, zu diesem Zweck im erforderlichen Umfang mit der Bundesnetzagentur zusammenzuarbeiten. (2) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis, dass die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes nicht genügt, so fordert sie unverzüglich den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, innerhalb einer von ihr festgesetzten, der Art der Gefahr angemessenen Frist alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes genügt oder um die Funkanlage zurückzunehmen oder zurückzurufen. Die Bundesnetzagentur unterrichtet die notifizierte Stelle, die das Konformitätsbewertungsverfahren für die Funkanlage durchgeführt hat, über das Ergebnis ihrer Prüfung. (3) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis, dass die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, aber dennoch die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse stehende und durch dieses Gesetz geschützte Werte gefährdet, wie die effektive und effiziente Nutzung des Funkspektrums oder die Vermeidung funktechnischer oder elektromagnetischer Störungen, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur unverzüglich auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit die Funkanlage bei ihrem Inverkehrbringen die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse stehende und durch dieses Gesetz geschützte Werte nicht mehr gefährdet, oder dafür zu sorgen, dass sie innerhalb einer der Art der Gefahr angemessenen, vertretbaren Frist zurückgenommen oder zurückgerufen wird. Die Bundesnetzagentur fordert zu den genannten Korrekturmaßnahmen unter dem Vorbehalt auf, dass sie von der Kommission entsprechend Artikel 42 Absatz 4 der Richtlinie 2014/53/EU abgeändert oder aufgehoben werden kann. (4) Der Wirtschaftsakteur hat sicherzustellen, dass sich Korrekturmaßnahmen, die er ergreift, auf alle betroffenen Funkanlagen erstrecken, die er auf dem Markt der Europäischen Union bereitgestellt hat. § 25 Maßnahmen bei nichtkonformen Funkanlagen (1) Ergreift der Wirtschaftsakteur, in dessen Verantwortungsbereich sich eine nichtkonforme Funkanlage befindet, innerhalb der in § 24 Absatz 2 Satz 1 gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Funkanlage auf dem deutschen Markt einzuschränken oder zu untersagen, oder sie ordnet an, dass die Funkanlage zurückgenommen oder zurückgerufen wird. Ist kein Wirtschaftsakteur im Markt der Europäischen Union ansässig, können die Maßnahmen gegen jeden gerichtet werden, der die Weitergabe im Auftrag des Wirtschaftsakteurs vornimmt. (2) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass sich die Nichtkonformität nicht auf das deutsche Hoheitsgebiet beschränkt, so 1. trifft sie die Maßnahmen nach Absatz 1 unter dem Vorbehalt, dass sie widerrufen werden, wenn die Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind, und 2. informiert sie die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise im Amtsblatt der Bundesnetzagentur über die Maßnahmen und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme; die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen ab der Veröffentlichung im Amtsblatt. § 26 Maßnahmen auf Messen und Ausstellungen (1) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine Funkanlage, die auf Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt ist oder vorgeführt wird, den Anforderungen des § 8 Absatz 2 nicht genügt, so fordert sie unverzüglich den ausstellenden Wirtschaftsakteur auf, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, damit die Funkanlage den Anforderungen dieses Gesetzes genügt. (2) Ergreift der Aussteller keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so untersagt die Bundesnetzagentur die Vorführung oder Ausstellung der Funkanlage. § 27 Maßnahmen bei fehlerhaften technischen Unterlagen (1) Genügen die technischen Unterlagen nicht den Anforderungen des § 21 und ergibt sich daraus, dass die vorgelegten einschlägigen Daten oder die Mittel, die zur Sicherstellung der Konformität von Funkanlagen mit den grundlegenden Anforderungen nach § 4 eingesetzt werden, nicht ausreichend sind, so kann die Bundesnetzagentur den Hersteller oder den Einführer auffordern, die Konformität auf eigene Kosten prüfen zu lassen. (2) Die Prüfung muss von einer Konformitätsbewertungsstelle durchgeführt werden, die von der Bundesnetzagentur anerkannt ist. Die Bundesnetzagentur bestimmt die Frist, innerhalb derer die Prüfung durchzuführen ist. § 28 Maßnahmen bei formaler Nichtkonformität (1) Stellt die Bundesnetzagentur eine formale Nichtkonformität fest, so fordert sie den betreffenden Wirtschaftsakteur auf, die Nichtkonformität innerhalb einer angemessenen Frist zu korrigieren. (2) Formale Nichtkonformität liegt vor, wenn 1. die CE-Kennzeichnung nicht oder nicht unter Einhaltung der Vorgaben des § 19 Absatz 1 bis 4 angebracht wurde, 2. die Kennnummer der notifizierten Stelle im Fall des Konformitätsbewertungsverfahrens nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU nicht oder unter Nichtein- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1957 haltung der Vorgaben des § 19 Absatz 5 angebracht wurde, 3. die EU-Konformitätserklärung nicht oder nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurde, 4. die technischen Unterlagen nicht verfügbar oder nicht vollständig sind, 5. die Angaben des Herstellers nach § 10 Absatz 1 und 2 oder des Einführers nach § 13 Absatz 1 fehlen oder falsch oder unvollständig sind, 6. die Anforderungen des § 16 an die Identifizierung der Wirtschaftsakteure nicht erfüllt werden, 7. die Anforderungen des § 6 an die Registrierung von Funkanlagen bestimmter Kategorien nicht erfüllt sind oder 8. eine andere formale Verpflichtung nach den §§ 9, 10, 12 oder 13 nicht erfüllt ist. (3) Ergreift der Wirtschaftsakteur innerhalb der gesetzten Frist keine geeigneten Korrekturmaßnahmen, so trifft die Bundesnetzagentur alle geeigneten Maßnahmen, um die Bereitstellung der Funkanlage auf dem Markt zu beschränken, oder sie untersagt die Bereitstellung auf dem Markt oder sorgt dafür, dass die Funkanlage zurückgenommen oder zurückgerufen wird. § 25 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. § 29 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht (1) Ist die Bundesnetzagentur der Auffassung, dass die nach § 24 Absatz 2 beanstandeten Funkanlagen auch in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellt werden, so unterrichtet sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union hierüber. Außerdem unterrichtet die Bundesnetzagentur die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über das Ergebnis der Beurteilung nach § 24 Absatz 1 und die Maßnahmen, die zu ergreifen sie den Wirtschaftsakteur aufgefordert hat. (2) Stellt die Bundesnetzagentur fest, dass eine konforme Funkanlage nach § 24 Absatz 3 die Gesundheit oder Sicherheit von Menschen oder andere im öffentlichen Interesse stehende Werte wie die effektive und effiziente Nutzung des Funkspektrums oder die Vermeidung funktechnischer oder elektromagnetischer Störungen gefährdet, so unterrichtet sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union unverzüglich hierüber. Die Unterrichtung der Bundesnetzagentur umfasst alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung der betreffenden Funkanlage, die Herkunft der Funkanlage, die Lieferkette, die Art der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen. (3) Trifft die Bundesnetzagentur Maßnahmen nach § 25 Absatz 1, so unterrichtet sie die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die getroffenen Maßnahmen. Die Unterrichtung der Bundesnetzagentur umfasst alle verfügbaren Angaben, insbesondere die Daten für die Identifizierung der nicht konformen Funkanlage, die Herkunft der Funkanlage, die Art der behaupteten Nichtkonformität und der Gefahr sowie die Art und Dauer der ergriffenen nationalen Maßnahmen und die Stellungnahme des be- treffenden Wirtschaftsakteurs. Die Bundesnetzagentur gibt insbesondere an, ob die behauptete Nichtkonformität darauf beruht, dass 1. die Funkanlage den Anforderungen des § 4 nicht genügt oder 2. die harmonisierten Normen, bei deren Einhaltung nach § 17 eine Konformitätsvermutung gilt, mangelhaft sind. (4) Die Bundesnetzagentur ändert die Maßnahme nach § 24 Absatz 3 oder hebt den Vorbehalt auf, sofern die Kommission eine Entscheidung nach Artikel 42 Absatz 4 der Richtlinie 2014/53/EU getroffen hat. Die endgültige Maßnahme ist dann im Amtsblatt der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. (5) Die Bundesnetzagentur hebt den Widerrufsvorbehalt nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 auf, wenn 1. die Frist von drei Monaten nach Artikel 41 Absatz 7 der Richtlinie 2014/53/EU verstrichen ist, ohne dass ein Mitgliedstaat der Europäischen Union Einwände gegen die Maßnahmen erhoben hat, oder 2. die Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU festgestellt hat, dass die Maßnahmen gerechtfertigt sind. Die Bundesnetzagentur hat die von ihr nach § 25 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen in ihrem Amtsblatt zu veröffentlichen. (6) Die Bundesnetzagentur widerruft die nach § 25 Absatz 1 getroffenen Maßnahmen, wenn die Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/30/EU feststellt, dass die Maßnahmen nicht gerechtfertigt sind. § 30 Pflichten der Bundesnetzagentur bei Funkanlagen, von denen eine Gefahr ausgeht, bei Maßnahmen anderer Mitgliedstaaten (1) Wird die Bundesnetzagentur von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union darüber informiert, dass dieser Mitgliedstaat nach seinen Vorschriften eine markteinschränkende Maßnahme getroffen hat, die einer der in § 25 Absatz 1 genannten Maßnahmen entspricht, so prüft sie unverzüglich, ob diese Maßnahme gerechtfertigt ist. Sie informiert die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise im Amtsblatt der Bundesnetzagentur über die Maßnahme des anderen Mitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen ab der Veröffentlichung. (2) Kommt die Bundesnetzagentur zu dem Ergebnis, dass die Maßnahme nicht gerechtfertigt ist, so erhebt sie unverzüglich Einwände nach Artikel 40 Absatz 6 der Richtlinie 2014/53/EU gegenüber der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten. (3) Gilt die Maßnahme als gerechtfertigt, weil weder von der Kommission noch von einem der beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union innerhalb der Frist von drei Monaten Einwände erhoben wurden, so trifft die Bundesnetzagentur die in § 25 genannten Maßnahmen. Vor diesen Maßnahmen ist keine Anhörung nach § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes durchzuführen. Die Bundesnetzagentur macht die Maßnahmen im Amtsblatt der Bundesnetzagentur bekannt. 1958 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Sie setzt die notifizierte Stelle von den Maßnahmen in Kenntnis. (4) Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend in den Fällen, in denen die Kommission nach Artikel 41 Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU festgestellt hat, dass die Maßnahme eines anderen Mitgliedsstaates gerechtfertigt ist. (5) Wird die Bundesnetzagentur von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union darüber informiert, dass dieser Mitgliedstaat eine markteinschränkende Maßnahme nach Artikel 42 Absatz 1 der Richtlinie 2014/53/EU veranlasst hat, so prüft sie unverzüglich, ob diese Maßnahme gerechtfertigt ist. Sie informiert die nationalen Wirtschaftsakteure in geeigneter Weise im Amtsblatt über die Maßnahme des anderen Mitgliedstaates und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Frist zur Stellungnahme beträgt vier Wochen ab der Veröffentlichung. Das Ergebnis ihrer Prüfung teilt die Bundesnetzagentur der Kommission mit. § 31 Auskunftsrechte (1) Die Bundesnetzagentur kann von den Wirtschaftsakteuren, von sonstigen Akteuren, die Funkanlagen ausstellen, betreiben, lagern oder die Weitergabe von Funkanlagen vermittelnd unterstützen, und von den notifizierten Stellen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung unentgeltlich verlangen. Die Auskunftspflichtigen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. (2) Die Beauftragten der Bundesnetzagentur dürfen während der Geschäfts- und Betriebszeiten Betriebsgrundstücke, Betriebs- und Geschäftsräume sowie Fahrzeuge der Auskunftspflichtigen betreten, auf oder in denen Funkanlagen 1. hergestellt werden, 2. geprüft werden, 3. zum Zweck der Bereitstellung auf dem Markt oder der Weitergabe gelagert werden, 4. angeboten werden, 5. ausgestellt sind oder 6. betrieben werden. Sie dürfen die Funkanlagen besichtigen und prüfen, zur Prüfung betreiben lassen und unentgeltlich vorübergehend zu Prüf- und Kontrollzwecken entnehmen. (3) Die Auskunftspflichtigen haben die Maßnahmen nach Absatz 2 zu dulden. § 32 Schutz von Personen vor elektromagnetischen Feldern Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates nähere Regelungen zur Gewährleistung des Schutzes von Personen in den durch den Betrieb von Funkanlagen und Radaranlagen entstehenden elektromagnetischen Feldern zu treffen. Immissionsschutzrechtliche und arbeitsschutzrechtliche Regelungen bleiben hiervon unberührt. Unterabschnitt 3 Schnittstellenbeschreibung § 33 Bereitstellung von Schnittstellenbeschreibungen durch die Bundesnetzagentur (1) Die Bundesnetzagentur stellt für Funkanlagen, die in Frequenzbändern betrieben werden, deren Nutzungsbedingungen nicht gemeinschaftsweit harmonisiert sind, konkrete und angemessene Beschreibungen der Funkschnittstellen bereit. Die Schnittstellenbeschreibungen enthalten Angaben, die erforderlich sind, damit der Hersteller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die für die jeweilige Funkanlage geltenden grundlegenden Anforderungen nach eigener Wahl durchführen kann. Die Bundesnetzagentur verfügt die Inkraftsetzung der Schnittstellenbeschreibungen in ihrem Amtsblatt und veröffentlicht dort deren Fundstellen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht in ihrem Amtsblatt ferner eine Übersicht der Frequenzbänder, bei denen die Bedingungen der Nutzung für Funkanlagen gemeinschaftsweit harmonisiert sind. (2) Die Bundesnetzagentur meldet nach dem in der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1) festgelegten Verfahren die Funkschnittstellen, die sie zu regulieren beabsichtigt; ausgenommen davon sind: 1. Funkschnittstellen, die vollständig und ohne Abweichungen mit Entscheidungen der Kommission über die harmonisierte Nutzung von Funkfrequenzen, die nach Maßgabe der Entscheidung Nr. 676/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen Rechtsrahmen für die Funkfrequenzpolitik in der Europäischen Gemeinschaft (Frequenzentscheidung) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 1) erlassen werden, im Einklang stehen, und 2. Funkschnittstellen, die von der Kommission nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU erlassen wurden und Eigenschaften beschreiben, die Funkanlagen entsprechen, die in der Europäischen Union uneingeschränkt in Betrieb genommen und genutzt werden dürfen. (3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die von der Kommission nach Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/53/EU festgestellten Äquivalenzen mitgeteilter nationaler Schnittstellen und die vergebenen Funkanlagenklassen-Kennungen verbindlich zu bestimmen. Für den Bereich der Schifffahrt, den Bereich des Eisenbahnwesens und den Bereich der Luftfahrt erfolgt dies im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1959 Unterabschnitt 4 Zwangsgeld u n d B e i t r ä g e , Vo r v e r f a h r e n 2. entgegen § 6 Absatz 1, § 9 Absatz 2 Satz 1 oder § 12 Absatz 2 eine Funkanlage in Verkehr bringt, 3. entgegen § 9 Absatz 1 nicht sicherstellt, dass eine Funkanlage nach den dort genannten Anforderungen entworfen oder hergestellt wurde, 4. entgegen § 9 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 1, oder entgegen § 13 Absatz 2 eine dort genannte Unterlage, Erklärung oder Kopie nicht oder nicht mindestens zehn Jahre bereithält, 5. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Funkanlage eine dort genannte Nummer oder Information trägt, 6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass eine Information angegeben wird, 7. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 8. entgegen § 10 Absatz 3 nicht sicherstellt, dass einer Funkanlage eine dort genannte Information beigefügt ist, 9. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 2, entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 oder § 14 Absatz 5 Satz 1 eine Information oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 10. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 3, auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3 Nummer 3, entgegen § 13 Absatz 3 Satz 3 oder § 14 Absatz 5 Satz 3 bei einer Maßnahme nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig mitwirkt, 11. entgegen § 14 Absatz 1 eine Funkanlage auf dem Markt bereitstellt, 12. entgegen § 16 Absatz 1 einen Wirtschaftsakteur nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nennt, 13. einer vollziehbaren Anordnung nach § 31 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt oder 14. einer Rechtsverordnung nach § 32 Satz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 und 14 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesnetzagentur. § 34 Zwangsgeld Die Bundesnetzagentur kann zur Durchsetzung der Anordnungen nach § 24 Absatz 2 und 3, § 25 Absatz 1 sowie den §§ 26 bis 29 und 31 ein Zwangsgeld von bis zu 500 000 Euro festsetzen. § 35 Beiträge, Verordnungsermächtigung (1) Senderbetreiber haben einen Jahresbeitrag zur Abgeltung der Kosten für Maßnahmen nach den §§ 24 bis 29 zu entrichten. (2) Beitragspflichtig ist jeder Senderbetreiber, 1. dem eine Frequenz zugeteilt ist oder 2. der eine Frequenz aufgrund sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zuteilung nutzt, insbesondere aufgrund der bis zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie die Nutzung von Frequenzen betreffen. (3) Die Anteile an den Gesamtkosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung oder Frequenznutzung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise und der Zahlungsfristen zu bestimmen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesnetzagentur übertragen. § 36 Vorverfahren (1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Die Kosten des Vorverfahrens richten sich nach § 146 des Telekommunikationsgesetzes. Abschnitt 6 Bußgeldvorschriften § 37 Bußgeldvorschriften (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 5 Absatz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 1960 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 Abschnitt 7 Schlussbestimmungen § 38 Übergangsbestimmung Funkanlagen, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist und die mit den bis zum 13. Juni 2016 geltenden Bestimmungen in Einklang stehen und vor dem 13. Juni 2017 in Verkehr gebracht werden, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden. Funkanlagen, die mit bislang geltenden harmonisierten Normen übereinstimmen, dürfen auch nach dem 12. Juni 2017 bis zur Veröffentlichung aktueller harmonisierter Normen in Verkehr gebracht werden. gen die grundlegenden Anforderungen nach der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79) erfüllen. Sie können dem Teilnehmer Telekommunikationsendeinrichtungen überlassen, dürfen aber deren Anschluss und Nutzung nicht zwingend vorschreiben. Notwendige Zugangsdaten und Informationen für den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen und die Nutzung der Telekommunikationsdienste haben sie dem Teilnehmer in Textform unaufgefordert und kostenfrei bei Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen. (2) Wer Telekommunikationsendeinrichtungen an öffentlichen Telekommunikationsnetzen betreiben will, hat für deren fachgerechten Anschluss Sorge zu tragen. (3) Verursacht ein Gerät, dessen Konformität mit den Anforderungen des § 4 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln bescheinigt wurde, ernsthafte Schäden an einem Netz oder schädliche Störungen beim Netzbetrieb oder funktechnische Störungen, so kann die Bundesnetzagentur dem Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze gestatten, für dieses Gerät den Anschluss zu verweigern, die Verbindung aufzuheben oder den Dienst einzustellen. Die Bundesnetzagentur teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die von ihr getroffenen Maßnahmen mit. (4) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze kann eine Telekommunikationsendeinrichtung im Notfall ohne vorherige Erlaubnis nur dann vom Netz abtrennen, wenn 1. der Schutz des Netzes die unverzügliche Abschaltung des Geräts erfordert und 2. dem Benutzer unverzüglich und für ihn kostenfrei eine alternative Lösung angeboten werden kann. (5) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze unterrichtet unverzüglich die Bundesnetzagentur über die Trennung einer Telekommunikationsendeinrichtung vom Netz. (6) Die Bundesnetzagentur ergreift gegenüber Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze, die 1. eine Anschaltung von Telekommunikationsendeinrichtungen an ihre Netze verweigern oder 2. angeschaltete Telekommunikationsendeinrichtungen vom Netz genommen haben, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 oder 4 vorgelegen haben, die erforderlichen Maßnahmen, um den Anschluss dieser Telekommunikationsendeinrichtungen zu gewährleisten. § 41c Schnittstellenbeschreibungen der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze (1) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind verpflichtet, 1. angemessene und genaue technische Beschreibungen ihrer Netzzugangsschnittstellen bereitzu- Artikel 2 Änderung des Telekommunikationsgesetzes Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 3 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 9c wird folgende Nummer 9d eingefügt: ,,9d. ,,Gerät" eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden;". b) Nach Nummer 18a wird folgende Nummer 18b eingefügt: ,,18b. ,,Schnittstelle" ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält;". c) Nach Nummer 24 wird folgende Nummer 24a eingefügt: ,,24a. ,,Telekommunikationsendeinrichtung" eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet;". 2. Nach § 41a werden die folgenden §§ 41b und 41c eingefügt: ,,§ 41b Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen (1) Die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze und die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten dürfen den Anschluss von Telekommunikationsendeinrichtungen an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn die Telekommunikationsendeinrichtun- Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 1961 stellen und zu veröffentlichen sowie der Bundesnetzagentur unmittelbar mitzuteilen und 2. regelmäßig alle aktualisierten Beschreibungen dieser Netzzugangsschnittstellen zu veröffentlichen und der Bundesnetzagentur unmittelbar mitzuteilen. Die Verpflichtung des Satzes 1 Nummer 1 gilt auch für jede technische Änderung einer vorhandenen Schnittstelle. (2) Die Schnittstellenbeschreibungen müssen hinreichend detailliert sein, um den Entwurf von Telekommunikationsendeinrichtungen zu ermöglichen, die zur Nutzung aller über die entsprechende Schnittstelle erbrachten Dienste in der Lage sind. Der Verwendungszweck der Schnittstellen muss angegeben werden. Die Schnittstellenbeschreibungen müssen alle Informationen enthalten, damit die Hersteller die jeweiligen Prüfungen in Bezug auf die schnittstellenrelevanten grundlegenden Anforderungen, die für die jeweilige Telekommunikationsendeinrichtung gelten, nach eigener Wahl durchführen können. (3) Die Pflicht zur Veröffentlichung nach Absatz 1 ist erfüllt, wenn die Angaben im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. Erfolgt die Veröffentlichung an anderer Stelle, hat der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze die Fundstelle umgehend der Bundesnetzagentur mitzuteilen. In diesem Fall veröffentlicht die Bundesnetzagentur die Fundstelle in ihrem Amtsblatt. (4) Ist die Veröffentlichung der gesamten Schnittstellenspezifikationen auf Grund des Umfangs nicht zumutbar, so ist es ausreichend, eine Mitteilung zu veröffentlichen, die zumindest über Art und Verwendungszweck der Schnittstelle Auskunft gibt und einen Hinweis auf Bezugsmöglichkeiten der umfassenden Schnittstellenspezifikationen enthält. Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze stellt sicher, dass die Schnittstellenspezifikationen nach Anforderung unverzüglich an den Interessenten abgegeben werden und die Interessenten weder zeitlich noch inhaltlich noch hinsichtlich der Kosten für den Bezug der Schnittstellenspezifikation ungleich behandelt werden. Ein für den Bezug von Schnittstellenspezifikationen erhobenes Entgelt darf nur in Höhe der hierdurch verursachten besonderen Kosten erhoben werden. (5) Der Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze darf Leistungen, die über die nach Absatz 1 veröffentlichten Schnittstellen bereitgestellt werden sollen, nur anbieten, wenn zuvor die Schnittstellenbeschreibung oder die Fundstelle der Schnittstellenbeschreibung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur veröffentlicht worden ist." 3. In § 146 Satz 3 werden die Wörter ,,§ 145 Satz 3 gilt entsprechend" durch die Wörter ,,auf die Bestimmung des Wertes der Streitfrage finden die §§ 3 bis 9 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung" ersetzt. 4. § 149 Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 7a werden die folgenden Nummern 7b bis 7d eingefügt: ,,7b. entgegen § 41b Absatz 1 Satz 1 den Anschluss einer Telekommunikationsendeinrichtung verweigert, 7c. entgegen § 41b Absatz 1 Satz 3 die notwendigen Zugangsdaten und Informationen nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt, 7d. entgegen § 41c Absatz 5 eine Leistung anbietet,". b) Die bisherigen Nummern 7b bis 7h werden die Nummern 7e bis 7k. Artikel 3 Änderung anderer Rechtsvorschriften (1) Das Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetz vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Auf Geräte im Sinne des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) sind nur die §§ 27 und 30 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden." 2. In § 7 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter ,,auf Messen und Ausstellungen" durch die Wörter ,,auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen" ersetzt. 3. § 22 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 2 wird aufgehoben. b) In Nummer 3 werden die Wörter ,,auf Messen und Ausstellungen" durch die Wörter ,,auf Messen, Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen" ersetzt und die Wörter ,,sowie Geräte im Sinne des § 2 Nummer 1 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen auf Einhaltung der Anforderungen nach § 13 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" gestrichen. 4. In § 23a Absatz 1 werden die Wörter ,,auf Messen oder Ausstellungen" durch die Wörter ,,auf Messen, Ausstellungen oder ähnlichen Veranstaltungen" ersetzt. (2) Die Konformitätsbewertungsstellen-AnerkennungsVerordnung vom 11. Januar 2016 (BGBl. I S. 77), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst: ,,§ 15 (weggefallen)". b) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 3 (weggefallen)". 2. § 10 wird wie folgt gefasst: ,,§ 10 Befugnis der notifizierten Stelle Mit der Anerkennung als notifizierte Stelle im Sinne des Funkanlagengesetzes ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Per- 1962 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil I Nr. 42, ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 2017 sonengesellschaft befugt, die Konformitätsbewertung nach Anhang III der Richtlinie 2014/53/EU sowie die Bewertung und Überwachung von Qualitätsmanagementsystemen nach Anhang IV der Richtlinie 2014/53/EU wahrzunehmen." 3. § 15 wird aufgehoben. 4. In § 16 wird die Absatzbezeichnung ,,(1)" gestrichen und wird Absatz 2 aufgehoben. 5. Anlage 3 wird aufgehoben. (3) Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20. August 2002 (BGBl. I S. 3366), die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 111 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15 wie folgt gefasst: ,,§ 15 (weggefallen)". 2. § 15 wird aufgehoben. 3. In § 15a werden die Wörter ,,im Sinne des § 17 Absatz 1 Nummer 7 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen" durch die Wörter ,,im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 14 des Gesetzes über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt" ersetzt. 4. Die Anlage wird aufgehoben. (4) Das Gesetz zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 410) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 4 Absatz 110 und 111 wird aufgehoben. 2. Artikel 5 Absatz 12 wird aufgehoben. (5) In Artikel 15 Absatz 2 des Gesetzes zur Erleichterung des Ausbaus digitaler Hochgeschwindigkeitsnetze vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2473) werden die Wörter ,,am 14. August 2018" durch die Wörter ,,am 1. Oktober 2021" ersetzt. Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2879) geändert worden ist, außer Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 27. Juni 2017 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie Brigitte Zypries