Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2018  Nr. 47 vom 20.12.2018  - Seite 2573 bis 2582 - Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts

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Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018 2573 Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts Vom 17. Dezember 2018 Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Internationales Güterrechtsverfahrensgesetz (IntGüRVG) Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Anwendungsbereich; allgemeine Bestimmungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften Abschnitt 2 Bürgerliche Streitigkeiten § 3 Örtliche Zuständigkeiten; Rechtsverordnung Abschnitt 3 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung Unterabschnitt 1 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel § § § § § § § 4 5 6 7 8 9 10 Zuständigkeit; Rechtsverordnung Zulassung zur Zwangsvollstreckung; Antragstellung Verfahren Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen Entscheidung Vollstreckungsklausel Bekanntgabe der Entscheidung Unterabschnitt 2 Beschwerde; Rechtsbeschwerde § 11 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde § 12 Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Beschwerde § 13 Rechtsbeschwerde § 14 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde Unterabschnitt 3 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung § 15 Einwände gegen die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung § 16 Sicherheitsleistung durch den Schuldner § 17 Versteigerung beweglicher Sachen § 18 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen § 19 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung § 20 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung § 21 Verfahren § 22 Kostenentscheidung Unterabschnitt 5 Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Aufhebungs- und Änderungsverfahren; Schadensersatz § 23 Vollstreckungsabwehrklage § 24 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels § 25 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung einer anerkannten ausländischen Entscheidung § 26 Schadensersatzpflicht des Gläubigers Unterabschnitt 6 Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren § 27 Bescheinigungen zu inländischen Titeln § 28 Ergänzung und Berichtigung inländischer Entscheidungen zur Geltendmachung im Ausland § 29 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland § 30 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland Abschnitt 4 Authentizität von Urkunden § 31 Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde § 32 Aussetzung des inländischen Verfahrens Abschnitt 1 Anwendungsbereich; allgemeine Bestimmungen §1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz regelt die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 1; L 113 vom 29.4.2017, S. 62; L 167 vom 4.7.2018, S. 36) und der Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich 2574 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018 der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften (ABl. L 183 vom 8.7.2016, S. 30; L 113 vom 29.4.2017, S. 62). (2) Mitgliedstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die an der Verstärkten Zusammenarbeit zu den beiden Güterrechtsverordnungen teilnehmen. §2 Allgemeine gerichtliche Verfahrensvorschriften Auf gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit anzuwenden, soweit in der Verordnung (EU) 2016/1103 und der Verordnung (EU) 2016/1104 sowie in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. cc) der Antragsgegner zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder b) das Amtsgericht Schöneberg in Berlin, 5. im Fall des Artikels 6 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/1104 das Gericht, in dessen Bezirk die eingetragene Partnerschaft begründet worden ist, 6. im Fall des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder des Artikels 7 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1104 ausschließlich das Gericht, das die Beteiligten bestimmt haben; ist kein Gericht bestimmt, so gelten für die örtliche Zuständigkeit die Nummern 4 und 5 entsprechend, 7. im Fall des Artikels 9 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2016/1103 oder des Artikels 9 Absatz 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EU) 2016/1104 gilt für die örtliche Zuständigkeit Nummer 6 entsprechend; in den Fällen internationaler Zuständigkeit nach Artikel 9 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2016/1103 oder nach Artikel 9 Absatz 2 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2016/1104 gelten für die örtliche Zuständigkeit die Nummern 4 oder 5 entsprechend, wobei in Fällen der Verordnung (EU) 2016/1103 Nummer 4 um die Zuständigkeit des Gerichts am Ort der Eheschließung ergänzt wird, 8. im Fall des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder des Artikels 10 der Verordnung (EU) 2016/1104 das Gericht des Ortes, an dem das unbewegliche Vermögen belegen ist, 9. im Fall des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder des Artikels 11 der Verordnung (EU) 2016/1104 das Amtsgericht Schöneberg in Berlin. (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die Zuständigkeiten nach Absatz 1 Nummer 4, 5, 7, soweit es in dieser Nummer auf den Ort der Eheschließung ankommt, und Absatz 1 Nummer 8 und 9 durch Rechtsverordnung einem anderen Gericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Gericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Abschnitt 2 Bürgerliche Streitigkeiten §3 Örtliche Zuständigkeiten; Rechtsverordnung (1) Ergibt sich in Fragen des ehelichen Güterstands oder in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte, so ist folgendes Gericht örtlich zuständig: 1. im Fall des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/1104 ausschließlich das Gericht, das nach § 2 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes angerufen worden ist, 2. im Fall des Artikels 5 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103 ausschließlich das Gericht, das nach § 122 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Ehesache angerufen worden ist, 3. im Fall des Artikels 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1104 ausschließlich das Gericht, das nach den §§ 122 und 270 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der Lebenspartnerschaftssache angerufen worden ist, 4. im Fall des Artikels 6 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder des Artikels 6 Buchstabe a bis d der Verordnung (EU) 2016/1104 in dieser Reihenfolge a) das Gericht des Ortes, an dem aa) die Ehegatten oder eingetragenen Partner ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, bb) die Ehegatten oder eingetragenen Partner zuletzt ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, sofern einer von ihnen zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts ihn dort noch hat, oder Abschnitt 3 Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln; Anerkennungsfeststellung Unterabschnitt 1 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel §4 Zuständigkeit; Rechtsverordnung (1) Sachlich zuständig für die Vollstreckbarerklärung von Titeln aus einem anderen Mitgliedstaat ist ausschließlich das Amtsgericht. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018 2575 (2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Amtsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat oder in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, die örtliche Zuständigkeit durch Rechtsverordnung einem anderen Amtsgericht des Oberlandesgerichtsbezirks oder, wenn in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, einem Amtsgericht für die Bezirke aller oder mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. (4) In einem Verfahren, das die Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde aus einem anderen Mitgliedstaat zum Gegenstand hat, kann diese Urkunde auch von einem Notar für vollstreckbar erklärt werden. Die Vorschriften für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung durch ein Gericht gelten sinngemäß. §5 Zulassung zur Zwangsvollstreckung; Antragstellung (1) Der in einem anderen Mitgliedstaat vollstreckbare Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen, dass er mit der Vollstreckungsklausel versehen wird. (2) Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen Gericht schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. (3) Ist der Antrag nicht in deutscher Sprache abgefasst, so kann das Gericht von dem Antragsteller eine Übersetzung verlangen, deren Richtigkeit von einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hierzu befugten Person bestätigt worden ist. (4) Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstreckungsklausel versehen werden soll, und seiner Übersetzung, sofern eine solche vorgelegt wird, sollen je zwei Abschriften beigefügt werden. §6 Verfahren (1) Die Entscheidung über den Antrag ergeht ohne mündliche Verhandlung. Jedoch kann eine mündliche Erörterung mit dem Antragsteller oder seinem Bevollmächtigten stattfinden, wenn der Antragsteller oder der Bevollmächtigte hiermit einverstanden ist und die Erörterung der Beschleunigung des Verfahrens dient. (2) Im ersten Rechtszug ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht erforderlich. §7 Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des Titels von einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung, von dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Erteilung der Vollstreckungsklausel zugunsten eines anderen als des in dem Titel bezeichneten Gläubigers oder gegen einen anderen als den darin bezeichneten Schuldner beantragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung der Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig ist oder ob der Titel zugunsten oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht des Mitgliedstaates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet ist. §8 Entscheidung (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf die Verordnung (EU) 2016/1103 oder die Verordnung (EU) 2016/1104 sowie auf die von dem Antragsteller vorgelegten Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. (2) Ist der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch Beschluss ab. Der Beschluss ist zu begründen. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen. §9 Vollstreckungsklausel (1) Auf Grund des Beschlusses nach § 8 Absatz 1 erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form: ,,Vollstreckungsklausel nach § 5 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573). Gemäß dem Beschluss des ... (Bezeichnung des Gerichts und des Beschlusses) ist die Zwangsvollstreckung aus ... (Bezeichnung des Titels) zugunsten ... (Bezeichnung des Gläubigers) gegen ... (Bezeichnung des Schuldners) zulässig. Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet: ... (Angabe der dem Schuldner aus dem ausländischen Titel obliegenden Verpflichtung in deutscher Sprache; aus dem Beschluss nach § 8 Absatz 1 Satz 2 zu übernehmen). Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen, bis der Gläubiger eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis darüber vorlegt, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf." Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Vollstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen: ,,Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf, kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von ... (Angabe des Betrages, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf) abwenden." (2) Wird die Zwangsvollstreckung nicht für alle der in dem ausländischen Titel niedergelegten Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegenstands der Verpflichtung zugelassen, so ist die Vollstreckungsklausel als ,,Teil-Vollstreckungsklausel nach § 5 des Internationa- 2576 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018 len Güterrechtsverfahrensgesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2573)" zu bezeichnen. (3) Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. Sie ist entweder auf die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu verbindendes Blatt zu setzen. Falls eine Übersetzung des Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden. § 10 Bekanntgabe der Entscheidung (1) Lässt das Gericht die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, sind dem Antragsgegner eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, des mit der Vollstreckungsklausel versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß § 8 Absatz 1 Satz 3 in Bezug genommenen Urkunden von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses, die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Titels sowie eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung zu übersenden. (2) Lehnt das Gericht den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ab, ist der Beschluss dem Antragsteller zuzustellen. Unterabschnitt 2 Beschwerde; Rechtsbeschwerde (4) Soweit auf Grund des Beschlusses die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie die §§ 9 und 10 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden. Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf (§ 9 Absatz 1), ist nur aufzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung nach § 18 Absatz 2 erlassen hat. Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung. § 13 Rechtsbeschwerde (1) Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde statt, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 12 Absatz 3). (3) § 75 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. § 14 Entscheidung über die Rechtsbeschwerde Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel durch das Rechtsbeschwerdegericht zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts die Vollstreckungsklausel. § 8 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sowie die §§ 9 und 10 Absatz 1 gelten entsprechend. Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung entfällt. Unterabschnitt 3 Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung § 11 Beschwerdegericht; Einlegung der Beschwerde (1) Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. (2) Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem Gericht, dessen Beschluss angefochten wird, durch Einreichen einer Beschwerdeschrift eingelegt. Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden. (3) § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. (4) Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen. § 12 Beschwerdeverfahren und Entscheidung über die Beschwerde (1) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der zu begründen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören. (2) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Ladung § 215 der Zivilprozessordnung. (3) Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist dem Antragsteller und dem Antragsgegner auch dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Beschluss verkündet worden ist. § 15 Einwände gegen die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung Einwendungen des Schuldners, dass bei der Zwangsvollstreckung die Beschränkung auf Maßregeln zur Sicherung nach der Verordnung (EU) 2016/1103 oder der Verordnung (EU) 2016/1104 oder auf Grund einer Anordnung gemäß § 18 Absatz 2 nicht eingehalten werde, oder Einwendungen des Gläubigers, dass eine bestimmte Maßnahme der Zwangsvollstreckung mit dieser Beschränkung vereinbar sei, sind im Wege der Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung bei dem Vollstreckungsgericht (§ 764 der Zivilprozessordnung) geltend zu machen. § 16 Sicherheitsleistung durch den Schuldner (1) Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet, nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf, ist der Schuldner befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018 2577 Sicherheit in Höhe des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Gläubiger vollstrecken darf. (2) Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln sind aufzuheben, wenn der Schuldner durch eine öffentliche Urkunde die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nachweist. § 17 Versteigerung beweglicher Sachen Ist eine bewegliche Sache gepfändet und darf die Zwangsvollstreckung nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners anordnen, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt wird, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertminderung ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten verursacht. § 18 Unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung; besondere gerichtliche Anordnungen (1) Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde des Schuldners gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des Gläubigers die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so kann die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden. (2) Auf Antrag des Schuldners kann das Beschwerdegericht anordnen, dass bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde oder bis zur Entscheidung über die Rechtsbeschwerde die Zwangsvollstreckung nicht oder nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf. Die Anordnung darf nur erlassen werden, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass ihm die weiter gehende Vollstreckung einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde. § 713 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. (3) Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag des Schuldners eine Anordnung nach Absatz 2 erlassen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann auf Antrag des Gläubigers eine nach Absatz 2 erlassene Anordnung des Beschwerdegerichts abändern oder aufheben. § 19 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem für vollstreckbar erklärten Titel ist auf Antrag des Gläubigers über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges ein Zeugnis darüber vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf. (2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag zu erteilen, wenn 1. der Schuldner bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift eingereicht hat, 2. das Beschwerdegericht die Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen und keine Anordnung nach § 18 Absatz 2 erlassen hat, 3. das Rechtsbeschwerdegericht die Anordnung des Beschwerdegerichts aufgehoben hat (§ 18 Absatz 3 Satz 2) oder 4. das Rechtsbeschwerdegericht den Titel zur Zwangsvollstreckung zugelassen hat. § 20 Unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung (1) Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz erteilt hat, dass die Zwangsvollstreckung auf Grund der Anordnung des Gerichts nicht über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf (§ 12 Absatz 4 Satz 3), ist auf Antrag des Gläubigers über Maßregeln zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts ein Zeugnis darüber vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf. (2) Das Zeugnis ist dem Gläubiger auf seinen Antrag zu erteilen, wenn 1. der Schuldner bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde keine Beschwerdeschrift eingereicht hat, 2. das Rechtsbeschwerdegericht die Anordnung des Beschwerdegerichts aufgehoben hat (§ 18 Absatz 3 Satz 2) oder 3. das Rechtsbeschwerdegericht die Rechtsbeschwerde des Schuldners zurückgewiesen hat. Unterabschnitt 4 Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung § 21 Verfahren (1) Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat anzuerkennen ist, sind die §§ 4 bis 6, 8, 10 bis 12 Absatz 1 bis 3 sowie die §§ 13 und 14 entsprechend anzuwenden. (2) Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht, die Entscheidung anzuerkennen. § 22 Kostenentscheidung Im Fall der Anerkennung einer Entscheidung sind die Kosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser kann die Beschwerde (§ 11) auf die Entscheidung über die Kosten beschränken. In diesem Fall sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner durch sein Verhalten keine Veranlassung zu dem Antrag auf Feststellung gegeben hat. 2578 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018 Unterabschnitt 5 Vollstreckungsabwehrklage; besonderes Aufhebungs- und Änderungsverfahren; Schadensersatz nicht mehr in dem Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung geltend machen, so ist § 24 Absatz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. § 26 Schadensersatzpflicht des Gläubigers (1) Wird die Zulassung zur Zwangsvollstreckung auf Grund der Beschwerde (§ 11) oder der Rechtsbeschwerde (§ 13) aufgehoben oder abgeändert, so ist der Gläubiger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch die Vollstreckung oder durch eine Leistung zur Abwendung der Vollstreckung entstanden ist. Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung zur Zwangsvollstreckung nach § 24 aufgehoben oder abgeändert wird, soweit die zur Zwangsvollstreckung zugelassene Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem Recht des Mitgliedstaates, in dem sie ergangen ist, noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte. (2) Für die Entscheidung über den Anspruch auf Schadensersatz ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Zulassung zur Zwangsvollstreckung entschieden hat. Unterabschnitt 6 Entscheidungen deutscher Gerichte zu inländischen Titeln; Mahnverfahren § 23 Vollstreckungsabwehrklage (1) Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelassen, so kann der Schuldner Einwendungen gegen den Anspruch selbst in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung geltend machen. Handelt es sich bei dem Titel um eine gerichtliche Entscheidung, ist dies nur zulässig, wenn die Gründe, auf denen die Einwendungen beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung entstanden sind. (2) Die Klage ist bei dem Gericht zu erheben, das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. § 24 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung eines für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels (1) Wird der Titel in dem Mitgliedstaat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder geändert und kann der Schuldner diese Tatsache in dem Verfahren auf Zulassung des Titels zur Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung oder Änderung der Zulassung in einem selbständigen Verfahren beantragen. (2) Für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht ausschließlich zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entschieden hat. (3) Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. § 12 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. (4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde. § 61 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist nicht anzuwenden. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen nach schriftlicher Bekanntgabe des Beschlusses an den Schuldner einzulegen. Die Entscheidung über die Beschwerde ist unanfechtbar. (5) Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßregeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung zulässig. § 25 Verfahren nach Aufhebung oder Änderung einer anerkannten ausländischen Entscheidung Wird die Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert und kann der davon begünstigte Beteiligte diese Tatsache § 27 Bescheinigungen zu inländischen Titeln (1) Für die Ausstellung der Bescheinigungen nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103 sowie nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1104 sind die Gerichte oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt. (2) Sofern Gerichte für die Ausstellung der Bescheinigungen zuständig sind, werden diese von dem Gericht des ersten Rechtszuges ausgestellt oder, wenn das Verfahren bei einem höheren Gericht anhängig ist, von diesem. Für die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Ausstellung der Bescheinigung gelten die Vorschriften über die Anfechtbarkeit der Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel entsprechend. (3) Die Ausstellung einer Bescheinigung schließt das Recht auf Erteilung einer Vollstreckungsklausel nach § 724 der Zivilprozessordnung nicht aus. § 28 Ergänzung und Berichtigung inländischer Entscheidungen zur Geltendmachung im Ausland (1) Will ein Beteiligter eine Versäumnis- oder Anerkenntnisentscheidung, die in verkürzter Form abgefasst worden ist, in einem anderen Mitgliedstaat geltend machen, so ist der Beschluss auf Antrag des Beteiligten zu ergänzen. Der Antrag kann bei dem Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018 2579 Gericht, das den Beschluss erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden. Über den Antrag wird ohne mündliche Verhandlung entschieden. (2) Zur Ergänzung des Beschlusses sind die Gründe nachträglich abzufassen. Er ist gesondert zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übergeben; die nachträgliche Abfassung der Gründe kann auch von Richtern unterschrieben werden, die bei dem Beschluss nicht mitgewirkt haben. (3) Für eine Berichtigung der Sachverhaltsdarstellung in den nachträglich abgefassten Gründen gilt § 320 der Zivilprozessordnung entsprechend. Jedoch können bei der Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung auch solche Richter mitwirken, die bei dem Beschluss oder der nachträglichen Abfassung der Gründe nicht mitgewirkt haben. (4) Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Ergänzung und Berichtigung von Arrestbefehlen oder einstweiligen Anordnungen, die in einem anderen Mitgliedstaat geltend gemacht werden sollen. § 29 Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle oder einstweilige Anordnungen, deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland nach § 796 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, nach § 929 Absatz 1 der Zivilprozessordnung in Verbindung mit § 119 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder nach § 53 Absatz 1 in Verbindung mit § 119 Absatz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht erforderlich wäre. § 30 Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland (1) Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids in einem anderen Mitgliedstaat erfolgen muss. In diesem Fall kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme in ausländischer Währung zum Gegenstand haben. (2) Macht der Antragsteller geltend, dass das angerufene Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag einen Nachweis über die Vereinbarung beizufügen. (3) Die Widerspruchsfrist (§ 692 Absatz 1 Nummer 3 der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat. Abschnitt 4 Authentizität von Urkunden § 31 Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde (1) Über Einwände nach Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder Artikel 58 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1104 gegen die Authentizität einer deutschen öffentlichen Urkunde entscheidet bei gerichtlichen Urkunden das Gericht, das die Urkunde errichtet hat. Bei notariellen Urkunden entscheidet das für den Amtssitz des Notars zuständige Amtsgericht. Bei einer von einem Konsularbeamten im Ausland errichteten Urkunde entscheidet das Amtsgericht Schöneberg in Berlin. Im Übrigen entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Urkunde errichtet worden ist. (2) Die Endentscheidung wird mit Rechtskraft wirksam. Eine Abänderung ist ausgeschlossen. Der Beschluss wirkt für und gegen jedermann. § 32 Aussetzung des inländischen Verfahrens Wird in einem anderen Mitgliedstaat ein Verfahren über Einwände gegen die Authentizität einer dort errichteten öffentlichen Urkunde eröffnet, so kann das inländische Verfahren zur Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung dieser Urkunde auf Antrag eines Beteiligten bis zur Entscheidung des ausländischen Verfahrens ausgesetzt werden, wenn diese Entscheidung für das inländische Verfahren maßgeblich ist. Artikel 2 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Artikel 3 Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe d wird das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt. b) In Buchstabe e wird das Wort ,,oder" durch ein Komma ersetzt. c) Die folgenden Buchstaben f und g werden angefügt: ,,f) die Verordnung (EU) 2016/1103 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen des ehelichen Güterstands sowie 2580 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018 g) die Verordnung (EU) 2016/1104 des Rates vom 24. Juni 2016 zur Durchführung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Zuständigkeit, des anzuwendenden Rechts und der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Fragen güterrechtlicher Wirkungen eingetragener Partnerschaften oder". 2. Artikel 3a wird aufgehoben. 3. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Artikel 4 Verweisung". b) Dem Wortlaut des Absatzes 2 wird folgender Satz vorangestellt: ,,Verweisungen auf Sachvorschriften beziehen sich auf die Rechtsnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts." 4. Artikel 14 wird wie folgt gefasst: ,,Artikel 14 Allgemeine Ehewirkungen (1) Soweit allgemeine Ehewirkungen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 fallen, unterliegen sie dem von den Ehegatten gewählten Recht. Wählbar sind 1. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten im Zeitpunkt der Rechtswahl ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, 2. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen im Zeitpunkt der Rechtswahl dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder 3. ungeachtet des Artikels 5 Absatz 1 das Recht des Staates, dem ein Ehegatte im Zeitpunkt der Rechtswahl angehört. Die Rechtswahl muss notariell beurkundet werden. Wird sie nicht im Inland vorgenommen, so genügt es, wenn sie den Formerfordernissen für einen Ehevertrag nach dem gewählten Recht oder am Ort der Rechtswahl entspricht. (2) Sofern die Ehegatten keine Rechtswahl getroffen haben, gilt 1. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sonst 2. das Recht des Staates, in dem beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt während der Ehe zuletzt hatten, wenn einer von ihnen dort noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sonst 3. das Recht des Staates, dem beide Ehegatten angehören, sonst 4. das Recht des Staates, mit dem die Ehegatten auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind." 5. Die Artikel 15 und 16 werden aufgehoben. 6. Artikel 17 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Artikel 17 Sonderregelungen zur Scheidung". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Soweit vermögensrechtliche Scheidungsfolgen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1103 oder der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 fallen oder von anderen Vorschriften dieses Abschnitts erfasst sind, unterliegen sie dem nach der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 auf die Scheidung anzuwendenden Recht." c) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt: ,,(2) Auf Scheidungen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 fallen, finden die Vorschriften des Kapitels II dieser Verordnung mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung: 1. Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist nicht anzuwenden; 2. in Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 Buchstabe a bis c der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist statt auf den Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens abzustellen; 3. abweichend von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 können die Ehegatten die Rechtswahl auch noch im Laufe des Verfahrens in der durch Artikel 7 dieser Verordnung bestimmten Form vornehmen, wenn das gewählte Recht dies vorsieht; 4. im Fall des Artikels 8 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 ist statt des Rechts des angerufenen Gerichts das Recht desjenigen Staates anzuwenden, mit dem die Ehegatten im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind, und 5. statt der Artikel 10 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 findet Artikel 6 Anwendung." d) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4. 7. Artikel 17a wird wie folgt gefasst: ,,Artikel 17a Ehewohnung Betretungs-, Näherungs- und Kontaktverbote, die mit einer im Inland belegenen Ehewohnung zusammenhängen, unterliegen den deutschen Sachvorschriften." 8. Artikel 17b wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Die Begründung, die Auflösung und die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1104 fallenden allgemeinen Wirkungen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unterliegen den Sachvorschriften des Register führenden Staates." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018 2581 b) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben. c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt: ,,Die güterrechtlichen Wirkungen unterliegen dem nach der Verordnung (EU) 2016/1103 anzuwendenden Recht." 9. In Artikel 19 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe ,,Abs. 1" durch die Angabe ,,Absatz 2" ersetzt. 10. In Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe ,,Abs. 1" durch die Angabe ,,Absatz 2" ersetzt. 11. Artikel 220 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) In den Sätzen 2 und 5 werden jeweils nach der Angabe ,,Artikel 15" die Wörter ,,in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung" eingefügt. b) In Satz 6 wird die Angabe ,,Abs. 2 und 3" durch die Wörter ,,Absatz 2 und 3 in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung" ersetzt. 12. Dem Artikel 229 wird folgender § 47 angefügt: ,,§ 47 Übergangsvorschrift zum Gesetz zum Internationalen Güterrecht und zur Änderung von Vorschriften des Internationalen Privatrechts vom 17. Dezember 2018 (1) Die allgemeinen Wirkungen der Ehe bestimmen sich bis einschließlich 28. Januar 2019 nach Artikel 14 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. (2) Haben die Ehegatten die Ehe vor dem 29. Januar 2019 geschlossen und ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl nach der Verordnung (EU) 2016/1103 über das auf ihren Güterstand anzuwendende Recht getroffen, sind folgende Vorschriften jeweils in ihrer bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden: 1. die Vorschriften des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen; 2. die Artikel 3a, 15, 16, 17a sowie 17b Absatz 4. (3) Haben die Lebenspartner ihre eingetragene Partnerschaft vor dem 29. Januar 2019 eintragen lassen und ab diesem Zeitpunkt keine Rechtswahl nach der Verordnung (EU) 2016/1104 über das auf die güterrechtlichen Wirkungen ihrer eingetragenen Partnerschaft anzuwendende Recht getroffen, ist Artikel 17b Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 Satz 2 und 3 in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (4) Fand die Geburt oder die Annahme als Kind vor dem 29. Januar 2019 statt, so sind Artikel 19 Absatz 1 Satz 3 und Artikel 22 Absatz 1 Satz 2 in ihrer bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung anwendbar." 13. In Artikel 236 § 3 Satz 1 werden nach der Angabe ,,Artikel 15" die Wörter ,,in der bis einschließlich 28. Januar 2019 geltenden Fassung" eingefügt. Artikel 3 Änderung des Personenstandsgesetzes In § 42 Absatz 1 Nummer 4 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2257) geändert worden ist, wird die Angabe ,,Satz 1" gestrichen. Artikel 4 Änderung des Rechtspflegergesetzes § 20 Absatz 1 des Rechtspflegergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2013 (BGBl. I S. 778; 2014 I S. 46), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2429) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 11 wird das Wort ,,sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,§ 1110 der Zivilprozessordnung" die Wörter ,,und die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1104" eingefügt. 2. In Nummer 16a wird nach der Angabe ,,(BGBl. I S. 898)" das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt und werden nach den Wörtern ,,§ 17 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes" die Wörter ,,und § 17 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes" eingefügt. Artikel 5 Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu Buch 1 Abschnitt 9 Unterabschnitt 1 das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 2. In der Überschrift zu Buch 1 Abschnitt 9 Unterabschnitt 1 wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. 3. In § 97 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort ,,Gemeinschaft" durch das Wort ,,Union" ersetzt. Artikel 6 Änderung des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen In Nummer 1711 der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2666), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 2582 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2018 Teil I Nr. 47, ausgegeben zu Bonn am 20. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2424) geändert worden ist, wird im Gebührentatbestand die Angabe ,,oder § 14 EUGewSchVG" durch ein Komma und die Angabe ,,§ 14 EUGewSchVG oder § 27 IntGüRVG" ersetzt. Artikel 8 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9a des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1151) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Buchstabe e wird das Wort ,,und" durch ein Komma ersetzt. 2. In Buchstabe f wird das Semikolon am Ende durch das Wort ,,und" ersetzt. 3. Folgender Buchstabe g wird angefügt: ,,g) § 27 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;". Artikel 7 Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichts- und Notarkostengesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nummer 15215 wird wie folgt gefasst: Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG ­ Tabelle A Nr. Gebührentatbestand Artikel 9 Aufhebung des Gesetzes über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen Das Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 4. August 1969 (BGBl. I S. 1067), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird aufgehoben. ,,15215 Verfahren nach § 46 IntErbRVG oder nach § 31 IntGüRVG über die Authentizität einer Urkunde . . . . . . . . . . . . . . 60,00 ". 2. In Nummer 23806 werden im Gebührentatbestand die Wörter ,,oder nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG" durch ein Komma und die Wörter ,,nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG oder nach § 4 Abs. 4 IntGüRVG" ersetzt. 3. In Nummer 23808 wird im Gebührentatbestand die Angabe ,,oder § 27 IntErbRVG" durch ein Komma und die Angabe ,,§ 27 IntErbRVG oder § 27 IntGüRVG" ersetzt. Artikel 10 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 29. Januar 2019 in Kraft. (2) Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe a, c und d sowie Artikel 5 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden. Berlin, den 17. Dezember 2018 Der Bundespräsident Steinmeier Die Bundeskanzlerin Dr. A n g e l a M e r k e l Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Katarina Barley