Bundesgesetzblatt  Bundesgesetzblatt Teil I  2019  Nr. 35 vom 09.10.2019  - Seite 1416 bis 1428 - Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen

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1416 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019 Verordnung zur Änderung fahrlehrerrechtlicher und anderer straßenverkehrsrechtlicher Verordnungen Vom 2. Oktober 2019 Auf Grund ­ des § 68 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6, 7, 10, 13, 14, 15, 16 und 17 sowie des § 55 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162, 3784) verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ­ des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 im Satzteil vor Nummer 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) und § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe a des Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ­ des § 6a Absatz 2 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 28. November 2014 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ­ des § 8 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes vom 13. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2861) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung: Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz 2. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt: ,,§ 2a Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft (1) Der Träger der Lehrgänge über Fahrschulbetriebswirtschaft nach § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Fahrlehrergesetzes muss mindestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation einsetzen: 1. eine Lehrkraft mit der Befähigung zum Richteramt (Jurist), 2. eine Fachkraft für Betriebswirtschaft (Betriebswirt) und 3. einen Fahrlehrer, der die Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE und CE oder DE besitzt und mindestens drei Jahre lang eine Fahrschule verantwortlich geführt hat. Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die im Musterplan nach Anlage 1a genannten Inhalte zu vermitteln. (2) Der Lehrgang muss mindestens die Sachgebiete des Musterplans nach Anlage 1a umfassen. Die tägliche Dauer darf acht Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten nicht überschreiten." 3. § 4 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ,,Zur Darstellung des Lehrstoffes müssen wahlweise Modelle, analoge oder digitale Medien sowie die zur Visualisierung jeweils erforderlichen technischen Geräte vorhanden sein. Bildschirme und Projektionsflächen müssen eine ausreichende Größe aufweisen. Ferner müssen die für die Ausbildung der Fahrschüler notwendigen aktuellen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen in schriftlicher oder, sofern der Zugriff im Unterrichtsraum gesichert ist, in elektronischer Form vorliegen." 4. In § 5 Absatz 4 Satz 5 zweiter Halbsatz werden die Wörter ,,Kraftradausbildung und eine Ausbildung der Fahrerlaubnisklasse T" durch die Wörter ,,Ausbildung der Fahrerlaubnisklassen AM, A1, A2, A und T" ersetzt. 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ,,Ausbildungsnachweis". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Der Ausbildungsnachweis für den Fahrschüler nach § 31 des Fahrlehrergesetzes und Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2) wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 2 wird folgende Angabe eingefügt: ,,§ 2a Durchführung des Lehrgangs Fahrschulbetriebswirtschaft". b) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst: ,,§ 6 Ausbildungsnachweis". c) Nach der Angabe zu Anlage 1.2 wird folgende Angabe eingefügt: ,,Anlage 1a (zu § 2a) Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019 1417 § 6 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung muss dem Muster nach Anlage 3 entsprechen." 6. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst: ,,In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen mindestens folgende Lehrkräfte mit folgender Qualifikation tätig sein:". 7. § 15 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach den Wörtern ,,Behörde ist" die Wörter ,,oder durch die Dienststelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes bestimmt wird" eingefügt. b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: ,,Die Frist nach Satz 1 beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem an der Basisausbildung nach Absatz 2 teilgenommen wurde." 8. In § 16 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Behörde" die Wörter ,,oder die Dienststelle nach § 44 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes" eingefügt. 11. Nach Anlage 1.2 wird folgende Anlage 1a eingefügt: 9. § 17 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 wird nach der Angabe ,,§ 2a" die Angabe ,,und 4a" eingefügt. b) In Absatz 6 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: ,,Abweichend davon dürfen in Fortbildungslehrgängen nach § 53 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes auch andere Lehrkräfte tätig werden, wenn diese in der Lage sind, die in Absatz 1 genannten Inhalte zu vermitteln." 10. § 19 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 6 wird folgender Satz angefügt: ,,In diesen Fällen beginnt die Frist nach § 15 Absatz 3 am 1. Januar 2018." b) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt: ,,(7) Ausbildungsnachweise und Ausbildungsbescheinigungen, die nach dem bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 vorgeschriebenen Muster ausgefertigt wurden, bleiben bis zum Ablauf des 1. Januar 2022 gültig." ,,Anlage 1a (zu § 2a) Musterplan für den Fahrschulbetriebswirtschaftslehrgang Abschnitt UE Sachgebiet Lehrkraft1 1. 2. 2.1 1 12 Einführung Die Fahrschule Eröffnung einer Fahrschule ­ Neugründung, Übernahme einer Fahrschule ­ Kauf ­ Pacht Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer 2.2 Kriterien der Standortwahl ­ Lage ­ Konkurrenz ­ demographische Perspektiven Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer 2.3 Rechtsformen einer Fahrschule ­ natürliche Personen (Einzelunternehmen) ­ juristische Personen (GmbH, e. V., AG) verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes ­ BGB-Gesellschaft, Gemeinschaftsfahrschulen ­ Personengesellschaften ­ Kooperationen Jurist 2.4 Die Fahrschulerlaubnis und die Behörden ­ Fahrschulerlaubnisbehörde, Antragsverfahren, Eröffnung, Verlegung, Erweiterung, Widerruf, Rücknahme, Ruhen, Erlöschen, Zweigstellen Jurist, Fahrlehrer 1418 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019 Abschnitt UE Sachgebiet Lehrkraft1 ­ Vertrag über Gründung einer Gemeinschaftsfahrschule ­ Kooperationsvertrag ­ Überwachung nach § 54 FahrlG ­ Ausstattung ­ Gewerbebetrieb ­ für Arbeitsschutz nach Landesrecht zuständige Behörden ­ Pflichtversicherung ­ Berufsgenossenschaft ­ Meldepflichten 2.5 Vertragsrecht ­ Dienstvertrag ­ Werkvertrag ­ Kaufvertrag ­ Miet-, Pacht-, Leasing- oder Nutzungsvertrag ­ Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) 2.6 Schließung der Fahrschule Natürliche Personen: ­ Verzicht, Stilllegung, Verkauf, Verpachtung ­ Tod des Inhabers Juristische Personen, Personengesellschaften: ­ Gesamtvollstreckung/Konkurs, Liquidation ­ Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellten Person, Fristen 3. 3.1 4 Investitionen, Finanzierung Investitionsbedarf ­ Unterrichtsraum ­ Lehrmittel ­ Ausbildungsfahrzeuge 3.2 Finanzbedarf ­ Eigenkapitalfinanzierung ­ Kreditfinanzierung ­ Leasing ­ Miete 4. 4.1 20 Management, Marketing und Werbung Erweiterter Raumbedarf ­ Fahrschulbüro ­ Geschäftsräume ­ Annahmestellen 4.2 Büromanagement ­ Bürozeiten ­ Bürobesetzung Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer Betriebswirt Betriebswirt, Fahrlehrer Jurist, Fahrlehrer Jurist Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019 Abschnitt UE Sachgebiet Lehrkraft1 1419 4.3 Kooperation ­ Kooperationsmöglichkeiten ­ Gemeinschaftsfahrschule Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer 4.4 Aufzeichnungen nach dem Fahrlehrerrecht ­ Aufzeichnung der Arbeitszeit in geeigneter Form ­ Ausbildungsnachweis ­ Preisaushang ­ Datenverarbeitung in der Fahrschule ­ Aufbewahrung und Verjährung nach Fahrlehrerrecht Jurist, Fahrlehrer 4.5 Kundenbetreuung ­ Kundengewinnung ­ Kundenberatung ­ Kundenbindung Betriebswirt, Fahrlehrer 4.6 Absatzorientierung ­ Angebot und Nachfrage ­ Marktforschung Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer 4.7 Wettbewerbsrecht ­ unlauterer Wettbewerb/Irreführung ­ Sittenwidrigkeit Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer 4.8 Werbung ­ Planung ­ Budget ­ Werbemittel- und -medien Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer 5. 5.1 20 Kalkulation und Rechnungswesen Kalkulation ­ Kostenermittlung ­ Kalkulation der Fahrschulpreise ­ Marktpreise Betriebswirt 5.2 Buchführung ­ Einnahmen-, Überschussrechnung ­ kaufmännische Buchführung Betriebswirt 5.3 Steuerliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten ­ Einkommensteuer ­ Umsatzsteuer Betriebswirt 5.4 Bilanzen, Beratungen ­ Jahresabschluss ­ Steuerberatung ­ Betriebsberatung Betriebswirt 5.5 Liquiditätskontrolle ­ Status Betriebswirt 1420 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019 Abschnitt UE Sachgebiet Lehrkraft1 5.6 Finanzplan ­ Schuldendienst ­ Abgaben Betriebswirt 5.7 Steuervorauszahlungen ­ Rentabilitätsrendite ­ Umsatzrendite Betriebswirt 5.8 Rechnungsstellung ­ Geschäftsbedingungen ­ Mahnverfahren ­ Klage ­ Verrechnungsstelle Jurist, Betriebswirt 5.9 Zahlungsverkehr ­ Bareinnahmen und Barausgaben ­ Überweisungen, Daueraufträge ­ Homebanking Jurist, Betriebswirt 6. 6.1 12 Arbeits- und Sozialrecht Personalwesen ­ mitarbeitende/r Ehefrau/Ehemann ­ angestellte Bürokraft (nebenberuflich, geringfügig oder hauptberuflich angestellt) ­ angestellter Fahrlehrer ­ ,,freier" Mitarbeiter ­ Vertretung des Inhabers im Einzelunternehmen ­ Ausbildungsfahrschulen/Ausbildungsfahrlehrer Jurist, Betriebswirt 6.2 Arbeitsrecht ­ Anstellungsvertrag Auflagen, Klauseln, Fristen, Lohn, Gehalt ­ Arbeitszeit Arbeitszeitrechts-, Sonn- und Feiertagsgesetz ­ Krankheit ­ Urlaub, Weiterbildung ­ Abmahnung ­ Kündigung ­ Arbeitsgericht Jurist 6.3 Sozialrecht/Versicherung ­ Krankenversicherung ­ Krankenkasse ­ Altersvorsorge ­ Sozialversicherung ­ Risikoversicherung 1 Lehrgangsabschluss ­ Ausgabe der Teilnahmebescheinigung Jurist, Betriebswirt Jurist, Betriebswirt, Fahrlehrer 1 Abweichend davon dürfen auch andere Lehrkräfte eingesetzt werden, wenn diese in der Lage sind, die genannten Inhalte zu vermitteln." Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019 1421 12. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 3 (zu § 6 Absatz 1) Ausbildungsnachweis Ausbildungsnachweis für Klasse ____________________ gemäß § 31 Absatz 1 Fahrlehrergesetz und § 6 Absatz 2 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung Familienname: Vorname: Anschrift: Fahrschule Geburtsdatum: Beantragte Klasse(n): Vorbesitz der Klasse(n): Fahrlehrer Nr. Theoretischer Grundunterricht Klassenspezifischer Unterricht Datum Thema Minuten FL* Nr. Datum Thema Minuten FL* Nr. Datum Prakt. Ausb. Art u. Inhalt** Beginn Minuten FL* Nr. Uhrzeit Hiermit wird bestätigt, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte gemäß § 4 FahrschAusbO absolviert wurden. Der Abschluss der theoretischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 1 FahrschAusbO ist festgestellt. Datum * FL = Fahrlehrer ** Hier sind mindestens anzugeben: Bei den besonderen Ausbildungsfahrten Fahrstunden Überlandfahrt = ÜL Fahrstunden auf Autobahn = AB = NF In der Grundausbildung Übungsstunden i.g.O./a.g.O. Grundfahraufgaben Unterweisung am Ausbildungsfahrzeug = Üst = Gf = Uw Fahrstunden bei Dunkelheit Die Ausbildung erfolgte in Kooperation als Auftrag gebende Auftrag nehmende Fahrschule mit folgender Fahrschule*** Hiermit wird bestätigt, dass alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte gemäß § 5 FahrschAusbO absolviert wurden. Der Abschluss der praktischen Ausbildung gemäß § 6 Absatz 1 FahrschAusbO ist festgestellt. Datum *** falls zutreffend bitte ausfüllen Ort, Datum Unterschrift der/des Fahrschulinhaber/-inhabers/der verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes Unterschrift der/des Fahrschülerin/Fahrschülers Abweichungen vom vorstehenden Muster sind zulässig, soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern." 1422 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019 Artikel 2 Änderung der Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung Die Fahrlehrer-Ausbildungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 15), die durch Artikel 6 der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort ,,erfolgt" die Wörter ,,für die Fahrlehrerlaubnisklassen BE und A" eingefügt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach den Wörtern ,,einer mindestens siebenmonatigen Ausbildung" werden die Wörter ,,im Umfang von mindestens 1 000 Unterrichtseinheiten" eingefügt. bb) Nach den Wörtern ,,einer mindestens viermonatigen Ausbildung" werden die Wörter ,,im Umfang von mindestens 330 Unterrichtseinheiten" eingefügt. c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: ,,(4) Während der mindestens siebenmonatigen Ausbildung in der Fahrlehrerausbildungsstätte nach Absatz 2 erfolgt im vierten Monat eine einwöchige Hospitation mit mindestens 20 Unterrichtseinheiten in einer Ausbildungsfahrschule." d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: ,,(5) Während des Lehrpraktikums in der Ausbildungsfahrschule finden a) möglichst am Ende des zweiten Monats zwei Reflexionstage im Umfang von jeweils acht Unterrichtseinheiten und b) am Ende des vierten Monates eine Reflexionswoche mit mindestens 32 Unterrichtseinheiten in der Fahrlehrerausbildungsstätte statt". 2. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern ,,durchzuführen, der" die Wörter ,,für die mindestens siebenmonatige Ausbildung" eingefügt. b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort ,,Ausbildung" die Wörter ,,der Fahrlehreranwärter um eine Fahrlehrerlaubnis der Klassen BE oder A" eingefügt. c) Absatz 3 Satz 1 wird gestrichen. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ,,(1) Das Lehrpraktikum der Fahrlehreranwärter ist nach einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu genehmigenden Praktikumsplan durchzuführen, der für die mindestens viermonatige Ausbildung mindestens die Inhalte und Stundenangaben nach dem Musterplan und der Unterrichtsverteilung nach Anlage 3 enthalten muss." b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter der ,,Hospitation, die" durch die Wörter ,,Teilnahme an und die" ersetzt. 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe ,,§ 16 Absatz 1" wird die Angabe ,,Nummer 2" eingefügt. b) Die Wörter ,,und Ausbildungsfahrschulen nach § 35 Absatz 1 Nummer 2 des Fahrlehrergesetzes" werden gestrichen. 5. In Anlage 1 wird die Angabe zu Abschnitt 4.1.1 wie folgt gefasst: Abschnitt Zeit Verantwortliche Lehrkraft gemäß § 9 DV-FahrlG ,,4.1.1 72 Kompetenzbereich ,,Verkehrsverhalten" ". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019 1423 6. Anlage 3 wird wie folgt gefasst: ,,Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1) Musterplan und Unterrichtsverteilung im Lehrpraktikum Lfd. Nr. Lernthemen Inhalte Unterrichtseinheiten (45 Minuten) 1 1.1 Einführung Der Ausbildungs- und Fahrschulbetrieb Kennenlernen ­ der Aufgaben und Tätigkeiten der Fahrschule ­ der Zusammenarbeit mit der Prüforganisation ­ der Mitarbeiter der Fahrschule ­ der Organisation der Fahrschule ­ der Geschäftszeiten der Fahrschule ­ der Ausbildungsfahrzeuge 1.2 Der Ausbildungsfahrlehrer Kennenlernen der Aufgaben, Pflichten und Rechte des Ausbil­ dungsfahrlehrers Aufgaben, Pflichten und Rechte des Fahrlehreranwärters Verantwortung des Fahrlehreranwärters gegenüber ­ den ihm anvertrauten Personen, ­ den Fahrschülern (§ 6 FahrlG), ­ den Dienst- und Ausbildungsanweisungen des Inhabers der Fahrschule, der für die verantwortliche Leitung der Fahrschule bestellten Person und des Ausbildungsfahrlehrers 1.3 Der Fahrlehreranwärter 2 Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Prüfung Theoretischer Unterricht Vorbesprechung ­ Ausbildungsplan für den Fahrschüler § 4 Absatz 6 FahrschAusbO ­ Materialien und Medien ­ Lernziele des Unterrichts 2.1 2.1.1 2.1.2 Hospitation ­ Beobachten mehrerer verschiedener Lektionen des Grundstoffs und des klassenspezi- 10 fischen Stoffs der Klasse B ­ Auswerten der Beobachtungen der Hospitation ­ Entwickeln von Strategien für die Durchführung des eigenen Theorieunterrichts 2.1.3 Nachbesprechung 1424 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019 Unterrichtseinheiten (45 Minuten) Lfd. Nr. Lernthemen Inhalte 2.2 2.2.1 Praktischer Unterricht/praktische Prüfung Vorbesprechung ­ Organisation und Konzeption der praktischen Ausbildung ­ Lernstand der Fahrschüler ­ Lernziele der Fahrstunde 2.2.2 Hospitation 2.2.3 Nachbesprechung 15 ­ Beobachten der Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungsstufen davon 5 nach § 5 ­ Teilnahme an Fahrerlaubnisprüfungen Absatz 2 ­ Auswerten der Beobachtungen der Hospita- FahrschAusO tion ­ Entwickeln von Strategien für die Planung, Durchführung und Auswertung eigener Fahrstunden 3 Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers Theoretischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers Vorbesprechung Vorlegen und Erläutern des Unterrichtsentwurfs Beschreiben ­ der Lerngruppen ­ der Ziele und Inhalte ­ der Methoden und Medien 3.1 3.1.1 3.1.2 Durchführung Unterrichten mehrerer verschiedener Lektionen des Grundstoffs und des klassenspezifischen 12 Stoffs der Klasse B ­ Auswerten des Unterrichts und der Lernstandsdiagnose beim Fahrlehreranwärter ­ Strategien entwickeln zur Umsetzung der gewonnenen Erkenntnisse ­ Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters 3.1.3 Nachbesprechung 3.2 Praktischer Unterricht in Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers Vorbesprechung ­ Planen der Fahrstunde ­ Feststellen des Ausbildungsstands und der Lernvoraussetzungen ­ Darstellen der Ausbildungsziele und Ausbildungsschwerpunkte 3.2.1 3.2.2 Durchführung 3.2.3 Nachbesprechung ­ Durchführen von Fahrstunden in den einzel- 16 nen Ausbildungsstufen mit verschiedenen davon 8 Fahrschülern nach § 5 ­ Erörtern und Dokumentieren des jeweiligen Absatz 2 Ausbildungsstands FahrschAusbO ­ Auswerten der Fahrstunde und Lernstandsdiagnose beim Fahrlehreranwärter ­ Strategien entwickeln, um gewonnene Erkenntnisse zu nutzen ­ Ausbildungsstand des Fahrlehreranwärters Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019 1425 Lfd. Nr. Lernthemen Inhalte Unterrichtseinheiten (45 Minuten) 3.3 3.3.1 Feststellung der theoretischen und praktischen Prüfungsreife Vorbesprechung Vorlegen und Erläutern des Plans zur Feststellung der theoretischen/praktischen Prüfungsreife eines Fahrschülers ­ Kriterien und Methoden 3.3.2 3.3.3 Durchführung Nachbesprechung Anwenden der Kriterien und Methoden zur Fest8 stellung der Prüfungsreife des Fahrschülers ­ Auswerten der Feststellung der theoretischen/praktischen Prüfungsreife ­ Strategien entwickeln, um gewonnene Erkenntnisse zu nutzen 4 Durchführung von theoretischem und praktischem Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers Theoretischer Unterricht ­ Unterrichten möglichst aller Lektionen des Grundstoffs und des klassenspezifischen Stoffs der Klasse B ­ Reflektieren des Unterrichts ­ Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer 18 4.1 4.2 Praktischer Unterricht ­ Durchführen von Fahrstunden in den einzelnen Ausbildungsstufen ­ Reflektieren der Fahrstunden ­ Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer 120 4.3 Feststellung der Prüfungsreife ­ Anwenden der Kriterien und Methoden zur Feststellung der Prüfungsreife ­ Abstimmen der Entscheidung der Prüfungsreife mit dem Ausbildungsfahrlehrer 5 5 Vorstellung von Fahrschülern zur praktischen Prüfung einschließlich Begleitung und Beaufsichtigung bei der praktischen Prüfung Durchführung ­ Erledigen der Formalitäten ­ Begleiten und Beaufsichtigen des Fahrschülers bei der praktischen Prüfung mit und ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers 6 ­ Betreuung des Fahrschülers vor und nach der praktischen Prüfung ­ Austauschen der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer 6 Individuelle Aufteilung Durchführung Nummer 2 bis 5 nach individueller Aufteilung und in Absprache zwischen Ausbildungsfahr- 120 lehrer und Fahrlehreranwärter 330 Gesamt ". 1426 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019 Artikel 3 Änderung der Fahrlehrer-Prüfungsverordnung Die Fahrlehrer-Prüfungsverordnung vom 2. Januar 2018 (BGBl. I S. 2, 42) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Nummer 3 wird das Wort ,,Masterabschluss" durch das Wort ,,Studienabschluss" ersetzt. bb) In Nummer 4 werden die Wörter ,,Fahrlehrerlaubnisklassen A, BE, CE und die Fahrlehrerlaubnisklasse DE besitzt, sofern Bewerber in der Fahrlehrerlaubnisklasse DE geprüft werden soll," durch die Wörter ,,Fahrlehrerlaubnis der von dem Bewerber beantragten Klasse besitzt" ersetzt. b) In Absatz 3 werden die Wörter ,,eine danach erforderliche Fahrlehrerlaubnis" durch die Wörter ,,eine Fahrlehrerlaubnis der Klassen CE oder DE" ersetzt. 2. § 3 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Dies gilt nicht für Mitglieder, die als Lehrkraft an einer Fahrlehrerausbildungsstätte tätig sind oder die als Ausbildungsfahrlehrer einer Ausbildungsfahrschule angehören, sofern sie den Bewerber nicht ausgebildet haben." 3. In § 6 Satz 2 wird das Wort ,,Hauptsitz" durch das Wort ,,Sitz" ersetzt. 4. In § 16 Absatz 5 werden die Wörter ,,die vom Prüfungsausschuss gestellt werden," gestrichen. Artikel 4 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juli 2019 (BGBl. I S. 1056) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 16 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 6 wird wie folgt gefasst: ,,Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer einen Ausbildungsnachweis nach dem aus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ersichtlichen Muster vorzulegen; ersatzweise kann die Bestätigung, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert wurden und der Abschluss der Ausbildung festgestellt ist, auch elektronisch unter Angabe des Datums des Abschlusses der Ausbildung durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person gegenüber der Technischen Prüfstelle erfolgen." b) In Satz 8 werden die Wörter ,,der Ausbildungsbescheinigung" durch die Wörter ,,dem Ausbildungsnachweis oder der elektronischen Bestätigung" ersetzt. 2. § 17 Absatz 5 Satz 5 wird wie folgt gefasst: ,,Der Bewerber hat vor der Prüfung dem Sachverständigen oder Prüfer einen Ausbildungsnachweis nach dem aus Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ersichtlichen Muster vorzulegen; ersatzweise kann die Bestätigung, dass die vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte absolviert wurden und der Abschluss der Ausbildung festgestellt ist, auch elektronisch unter Angabe des Datums des Abschlusses der Ausbildung durch den Inhaber der Fahrschule oder die zur Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person gegenüber der Technischen Prüfstelle erfolgen." 3. § 22 Absatz 4 Satz 6 wird gestrichen. Artikel 5 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. März 2019 (BGBl. I S. 382) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Gebührennummer 301.1 wird in der Spalte ,,Gebühr Euro" die Zahl ,,577,68" durch die Zahl ,,635,68" ersetzt. 2. Die Gebührennummer 302.2 wird wie folgt gefasst: GebührenNummer Gegenstand Gebühr Euro ,,302.2 der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins 40,90". Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019 1427 3. Die Gebühren-Nummer 302.6 wird wie folgt gefasst: GebührenNummer Gegenstand Gebühr Euro ,,302.6 der Anwärterbefugnis einschließlich der Ausfertigung des Anwärterscheins der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht 33,20 bis 256,00". 4. In der Gebühren-Nummer 303 wird das Wort ,,Erweiterung" durch das Wort ,,Änderung" ersetzt. 5. Die Gebühren-Nummer 303.1 wird wie folgt gefasst: GebührenNummer Gegenstand Gebühr Euro ,,303.1 der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG) oder der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins oder eines Anwärterscheins 40.90". 6. In der Gebühren-Nummer 306 werden nach dem Wort ,,Anwärterbefugnis" die Wörter ,,, Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG)" eingefügt. 7. Die Gebühren-Nummer 310 wird wie folgt gefasst: GebührenNummer Gegenstand Gebühr Euro ,,310 Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis, der Ausbildungsfahrlehrerlaubnis (§ 16 FahrlG), der Seminarerlaubnis (§ 45 FahrlG), der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik (§ 46 FahrlG), der Anwärterbefugnis, der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis, der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte, eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 45 Absatz 2 Satz 4, § 47 Absatz 1, § 48 oder § 53 Absatz 10 FahrlG oder deren Änderung 33,20 bis 256,00". Artikel 6 Änderung der Fahrschüler-Ausbildungsordnung Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 218) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ,,(2) Nach Abschluss der Ausbildung hat der Inhaber der Fahrschule oder die für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person dem Fahrschüler die durchgeführte theoretische und praktische Ausbildung nach Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz zu bescheinigen. Der Ausbildungsnachweis nach § 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz in Verbindung mit Anlage 3 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz ist von dem Inhaber der Fahrschule oder der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebes bestell- ten Person nach Abschluss der Ausbildung zu unterzeichnen und dem Fahrschüler zur Unterschrift vorzulegen. Wird die Ausbildung nicht abgeschlossen oder wechselt der Fahrschüler die Fahrschule, sind dem Fahrschüler die absolvierten Ausbildungsteile mit dem Ausbildungsnachweis zu bestätigen. Die Unterzeichnung kann auch elektronisch erfolgen. Der Ausbildungsnachweis ist dem Fahrschüler auszuhändigen oder elektronisch zu übermitteln." 2. In § 8 Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter ,,verantwortlicher Leiter des Ausbildungsbetriebes" durch die Wörter ,,zur verantwortlichen Leitung des Ausbildungsbetriebes bestellte Person" ersetzt. Artikel 7 Änderung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung Die Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2108), die zuletzt durch 1428 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2019 Teil I Nr. 35, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2019 Artikel 3 der Verordnung vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3232) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ,,Eine Kopie der Bescheinigung verbleibt in der Ausbildungsstätte und ist für die Dauer von fünf Jahren nach Abschluss der erbrachten Leistung oder Teilleistung aufzubewahren und von der Ausbildungsstätte nach dem jeweiligen Ablauf dieser Aufbewahrungsfrist im Einzelfall a) bei Aufbewahrung in Papierform unverzüglich, b) bei Aufbewahrung in elektronischer Form automatisiert zu löschen". 2. In § 7 Absatz 2 wird das Wort ,,Lehrmittel" durch das Wort ,,Lernmittel" ersetzt. 3. § 9 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst: ,,1. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine Bescheinigung nicht richtig ausstellt,". b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt: ,,1a. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 2 die Kopie einer Bescheinigung nicht aufbewahrt oder". Artikel 7a Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung Übereinstimmungsbescheinigungen eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union abgerufen worden sind." 2. § 15a Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Soweit für internetbasierte Verfahren auf informationstechnische Systembestandteile zurückgegriffen wird, die einen Zugang zu den beim Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten ermöglichen, sind die vom Kraftfahrt-Bundesamt festgelegten und im Bundesanzeiger sowie nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards 1. für die Datenübermittlung und 2. für die Mindestsicherheitsanforderungen an die beteiligten informationstechnischen Systeme einzuhalten." 3. § 15b Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden die Wörter ,,§ 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a" durch die Wörter ,,§ 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" und die Wörter ,,§ 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe b" durch die Wörter ,,§ 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. b) In Satz 3 werden die Wörter ,,§ 15a Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a" durch die Wörter ,,§ 15a Absatz 3 Satz 1 Nummer 1" ersetzt. 4. § 15c Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst: ,,Ein elektronischer Antrag setzt eine sichere Identifizierung des Halters 1. anhand eines elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes oder 2. anhand sonstiger geeigneter technischer Verfahren mit gleichwertiger Sicherheit für die Identifizierung voraus." Artikel 8 Die Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 6 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: ,,Der Nachweis nach Satz 1 gilt als geführt, wenn die Daten der Übereinstimmungsbescheinigung zu diesem Fahrzeug von der Zulassungsbehörde unter Angabe der Fahrzeug-Identifizierungsnummer aus 1. der Zentralen Datenbank der Übereinstimmungsbescheinigungen des Kraftfahrt-Bundesamtes oder, 2. soweit sie in der in Nummer 1 bezeichneten Datenbank nicht vorliegen, aus der Datenbank der Inkrafttreten Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft. Artikel 7a tritt am 2. November 2019 in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt. Berlin, den 2. Oktober 2019 Der Bundesminister für Verkehr und digitale Infrastruktur Andreas Scheuer